Bewertung der externen Aspekte der Leistung und Verwaltung der Zollbehörden als Instrument zur Erleichterung des Handels und zur Bekämpfung des unerlaubten Handels
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2017 zur Bewertung der externen Aspekte der Leistung und Verwaltung der Zollbehörden als Instrument zur Erleichterung des Handels und zur Bekämpfung des unerlaubten Handels (2016/2075(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),
– unter Hinweis auf den Strategischen Plan der GD TAXUD für den Zeitraum 2016–2020 sowie auf den Managementplan der GD TAXUD für das Jahr 2016 vom 14. März 2016 (Ref. Ares(2016)1266241),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 21. August 2014 über die „Strategie und den Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement: Umgang mit Risiken, Erhöhung der Sicherheit der Lieferkette und Vereinfachung des Handels“ (COM(2014)0527),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 19. Juli 2016 über die Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans der EU für das Zollrisikomanagement (COM(2016)0476),
– unter Hinweis auf die Leitlinien für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (TAXUD/B2/047/2011),
– unter Hinweis auf das Pilotprojekt „Intelligente und sichere Handelswege“ zwischen der EU und China,
– unter Hinweis auf die Entschließung des Rates zum EU-Aktionsplan im Zollbereich zur Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums für den Zeitraum 2013–2017 (1),
– unter Hinweis auf den Bericht der GD TAXUD über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden der Union für 2015,
– unter Hinweis auf den strategischen Rahmen für die Zusammenarbeit der Zollbehörden der EU und Chinas,
– unter Hinweis auf den Aktionsplan für den Ausbau der Zusammenarbeit der Zollbehörden der EU und Chinas beim Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (2014–2017),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2014 mit dem Titel „Aktionsplan für eine Überwachung der Anwendung von Präferenzhandelsregelungen“ (COM(2014)0105),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2016 mit dem Titel „Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung“ (COM(2016)0050),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2016 mit dem Titel „Entwicklung der Zollunion der EU und ihrer Governance“ (COM(2016)0813),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu einer Strategie zum Schutz und zur Durchsetzung von Immaterialgüterrechten in Drittländern(2),
– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 23/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Seeverkehr in der EU: in schwierigem Fahrwasser – zahlreiche nicht wirksame und nicht nachhaltige Investitionen“,
– unter Hinweis auf das Abkommen von Marrakesch zur Gründung der Welthandelsorganisation,
– unter Hinweis auf den Bericht der OECD vom 18. April 2016 mit dem Titel „Illicit Trade, Converging Criminal Networks“ (Illegaler Handel, konvergierende kriminelle Netzwerke),
– gestützt auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– gestützt auf die Artikel 207, 208 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(3) sowie auf den damit verbundenen delegierten Rechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446(4)), Durchführungsrechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447(5)), delegierten Übergangsrechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) 2016/341(6)) und das dazugehörige Arbeitsprogramm (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578(7)),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates(8),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2013 über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen (COM(2013)0884) sowie auf die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz zu diesem Vorschlag(9),
– unter Hinweis auf Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung(10),
– unter Hinweis auf den im AEUV festgeschriebenen Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zur Bewältigung der Herausforderungen in Verbindung mit der Umsetzung des Zollkodex der Union(11),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A8-0162/2017),
A. in der Erwägung, dass die Zollunion ein Grundpfeiler der Europäischen Union ist und diese zu einem der größten Handelsblöcke der Welt macht, und dass eine voll funktionsfähige Zollunion wesentlich für die Glaubwürdigkeit der EU ist, die ihr eine starke Verhandlungsposition bei der Aushandlung von Handelsabkommen sichert;
B. in der Erwägung, dass die Umsetzung des Zollkodex der Union unabdingbar ist, um die Eigenmittel der EU, darunter insbesondere Zolltarife, und die nationalen Steuerinteressen zu sichern;
C. in der Erwägung, dass eine voll funktionsfähige Zollunion die Basis für eine wirksame Bekämpfung von illegalen Finanzströmen und handelsbasierter Geldwäsche ist;
D. in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass sich die Umsetzung des Zollkodex der Union (UZK), der am 1. Mai 2016 auf den Weg gebracht wurde, mangels angemessener Finanzierung gemeinsamer und funktionierender IT-Systeme bis 31. Dezember 2020 verzögert;
E. in der Erwägung, dass in dem Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans der EU für das Zollrisikomanagement hervorgehoben wird, dass aufgrund der unzureichenden Finanzmittel zur Erweiterung der vorhandenen IT-Systeme und zur Entwicklung der erforderlichen neuen Systeme, insbesondere für das neue Einfuhrkontrollsystem, die Fortschritte erheblich verzögert werden; in der Erwägung, dass ohne zusätzliche Ressourcen zahlreiche Maßnahmen nicht bis Ende 2020 umgesetzt werden können, wie es in der Strategie und im Aktionsplan vorgesehen ist; in der Erwägung, dass eine Verzögerung auch die Umsetzung von Verpflichtungen in Bezug auf zollrelevante Aspekte im Kontext der Europäischen Sicherheitsagenda beeinträchtigen würde;
F. in der Erwägung, dass durch die derzeit zwischen den Mitgliedstaaten bestehende Fragmentierung der politischen Maßnahmen auf dem Gebiet der Zollkontrolle keine Situation entstehen darf, die zusätzlichen Verwaltungsaufwand und zeitlichen Aufwand oder eine Verzerrung der Binnenhandelsströme mit sich bringt;
G. in der Erwägung, dass in der vorgeschlagenen Richtlinie über den Rechtsrahmen der Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen keine klare Unterscheidung zwischen den strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen der einzelnen Mitgliedstaaten unter vollständiger Beachtung der Subsidiarität getroffen wird; in der Erwägung, dass betrügerische Akteure dadurch ermutigt werden könnten, bei Einfuhren aus Drittländern strategische Entscheidungen zu treffen, die Verzerrungen bei der Steuererhebung und negative Umweltauswirkungen zur Folge haben, und dass sich dies daher als unwirksame Abschreckungsmaßnahme in Bezug auf illegale Handelstätigkeiten erweist;
H. in der Erwägung, dass komplexe Zollvorschriften und -verfahren sowie Unterschiede bei der Anwendung von Kriterien und Sanktionen seitens der Behörden für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine übermäßige Belastung darstellen können, da sie hohen Druck auf deren begrenzte Ressourcen erzeugen und ihre Handelswege beeinträchtigen;
I. in der Erwägung, dass die effiziente Zusammenarbeit der Zollbehörden der Mitgliedstaaten, zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, Polizei und Justizbehörden sowie anderen relevanten Akteuren mit Drittstaaten und auf multilateraler Ebene aufgrund der großen Handelsvolumen äußerst wichtig ist und bei der Bekämpfung von unerlaubtem Handel, Terrorismus, organisierter Kriminalität, Geldwäsche, illegalem Artenhandel, Steuerhinterziehung, Drogenhandel und Handel mit Tabakerzeugnissen und gefälschten Arzneimitteln sowie beim Schutz der Rechte geistigen Eigentums in der EU, bei der Umsetzung und Einhaltung von Sorgfaltsprüfverfahren bei Erzeugnissen der globalen Wertschöpfungskette – gemäß der Strategie „Handel für alle“ der Kommission –, sowie bei der Aufdeckung und möglichen Unterbindung von Verbindungen zwischen an illegalen Handelstätigkeiten in der internationalen Lieferkette beteiligten Personen von wesentlicher Bedeutung ist;
J. in der Erwägung, dass die EU mit Südkorea, Kanada, den USA, Indien, China und Japan Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich abgeschlossen hat;
K. in der Erwägung, dass bestimmte Handelspartner weiterhin den Großteil der illegalen oder gefälschten Produkte in die Union einführen; in der Erwägung, dass Malaysia derartige Ausfuhren im Wert von lediglich ungefähr 2,5 Mio. EUR tätigt, während China und Hongkong für Ausfuhren im Wert von über 300 Mio. EUR bzw. über 100 Mio. EUR verantwortlich zeichnen; in der Erwägung, dass Belarus allein im Jahr 2015 durch die Ausfuhr von Erzeugnissen, mit der die Mehrwertsteuer- und Gesundheitsvorschriften gänzlich umgangen wurden, in der EU einen Steuerverlust in Höhe von 1 Mrd. EUR verursacht hat;
L. in der Erwägung, dass laut dem letzten Bericht der Kommission über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die EU-Zollbehörden die Zahl der von den EU-Zollbehörden im Jahr 2015 beschlagnahmten gefälschten Produkte gegenüber dem Jahr 2014 um 15 % gestiegen ist; in der Erwägung, dass an den Außengrenzen der Union über 40 Millionen Produkte im Wert von insgesamt fast 650 Mio. EUR beschlagnahmt wurden, bei denen ein mutmaßlicher Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums vorlag;
M. in der Erwägung, dass internationale Freihandelszonen zusammen mit jenen Drittländern, die am häufigsten Quellen für unerlaubten Handel sind, potenziell einen günstigen Hintergrund für eine kontinuierliche Ausbreitung des Handels mit illegalen Erzeugnissen in der EU bieten, die intensivere Grenzkontrollen erforderlich machen und daher wohl einer eingehenderen und spezifischen Analyse bedürfen;
N. in der Erwägung, dass der Handel im Zusammenhang mit Produktpiraterie zur Finanzierung krimineller Organisationen beitragen kann, die sich in den Bereichen Terrorismus, Drogenhandel, Waffenhandel, Geldwäsche und Menschenhandel betätigen;
O. in der Erwägung, dass es unerlässlich ist, Nachahmungen zu bekämpfen, wenn es darum geht, die Rechte des geistigen Eigentums in Europa zu schützen, Know-how zu bewahren und Innovationen zu fördern;
P. in der Erwägung, dass die Rolle des Zolls im Sicherheitsbereich besonders relevant ist, wenn es darum geht, terroristische Organisationen daran zu hindern, ihre Gelder zu verschieben, und darum, ihre Einnahmequellen auszutrocknen, wie dies im Aktionsplan der Kommission für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung festgehalten ist;
Q. in der Erwägung, dass den Zollverwaltungen im Zusammenhang mit dem Welthandel ein hoher Stellenwert dabei zukommt, mit dem der formellen Wirtschaft durch den unerlaubten Handel entstandenen Schaden fertig zu werden, während sie gleichzeitig dazu beitragen, diesen unerlaubten Handel besser zu verstehen und dagegen vorzugehen;
R. in der Erwägung, dass in Netzwerken organisierte illegale Aktivitäten schädliche Auswirkungen auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Wachstum, Arbeitsplätze, ausländische Investitionen, die Integrität der Märkte, Wettbewerb und Handel haben und zu Einbußen bei den Zolleinnahmen führen, wobei diese Einbußen letztendlich von den europäischen Steuerzahlern getragen werden;
S. in der Erwägung, dass der unerlaubte Handel aufgrund des Umstandes, dass er internationale Handelssysteme und Lieferketten nachbildet, ein zentrales Problem für die Geschäftswelt ist und eine erhebliche Bedrohung mit zunehmenden weltweiten Gefahren im Hinblick auf Transparenz, Integrität und Finanzwertschöpfung darstellt;
T. in der Erwägung, dass Produktnachahmungen, illegaler Waffenhandel und Drogenhandel der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität sehr viel Geld einbringen, da unerlaubte Wirtschafts- und Geschäftswege genutzt werden;
U. in der Erwägung, dass die Zunahme des Schmuggels und anderer Formen des illegalen bzw. unerlaubten Handels sich nicht nur auf die Erhebung der Zölle durch die Mitgliedstaaten und auf den EU-Haushalt auswirkt, sondern auch eng mit der organisierten internationalen Kriminalität, Gefahren für die Verbraucher und negativen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Binnenmarkts verbunden ist, was gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle konkurrierenden Unternehmen, insbesondere für KMU, verhindert;
V. in der Erwägung, dass der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums entscheidend dafür ist, die Wirtschaft der EU, aber auch Wachstum und Arbeitsplätze zu schützen und zu fördern;
1. fordert die Kommission auf, eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um eine koordinierte, einheitliche und effiziente Umsetzung des neuen, im UZK festgelegten Systems sicherzustellen und durch gemeinsame grundlegende Leitlinien für alle europäischen Zollbehörden dem entgegenzuwirken, dass die Mitgliedstaaten nach der Übergangsphase abweichende Verfahren anwenden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, Benchmark-Analysen und Informationen zu Zollaktionen und Vollzugsverfahren in den Mitgliedstaaten zu entwickeln;
2. hebt hervor, dass kein System vorhanden ist, mit dem Unterschiede in der Behandlung von Wirtschaftsbeteiligten durch die Zollbehörden ermittelt und überwacht werden könnten; fordert die Kommission auf, von den Mitgliedstaaten die Bereitstellung spezifischer Informationen zur Art und Anzahl der Zollkontrollen auf der Ebene einzelner Kernnetzhäfen zu verlangen;
3. fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und maßgeblichen Handelsakteuren fortzusetzen, um die bestehenden Lücken in den Zollkontrollsystemen anzugehen, die zollrechtlichen Vereinfachungen weiterzuentwickeln und den Verwaltungsaufwand für rechtmäßige Händler zu verringern, wobei der Schwerpunkt auf einfacheren und sichereren Handel gelegt werden sollte, und gleichzeitig für angemessene, wirksame, effiziente und einheitliche Kontrollen an den EU-Grenzen und die notwendige Unterstützung der zuständigen Behörden zu sorgen; weist darauf hin, dass wirksame Zollkontrollen die Sicherheit der EU, die Verbrauchersicherheit, die Einhaltung von Umweltauflagen und Gesundheitsvorschriften und die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen gewährleisten müssen, wobei besondere Anstrengungen bezüglich des Schutzes der Rechte geistigen Eigentums und der Bekämpfung von unerlaubtem Handel, Terrorismus, Geldwäsche, illegalem Artenhandel, Steuerhinterziehung, Drogenhandel und Handel mit Tabakerzeugnissen und gefälschten Arzneimitteln unternommen und alle Formen unlauteren Wettbewerbs bekämpft werden müssen, mit denen europäische Unternehmen, die sich an die EU-Normen halten, konfrontiert sein könnten;
4. betont, dass es wichtig ist, weiterhin an allen Stellen, an denen Waren in die Zollunion gelangen, auf eine Harmonisierung der Kontrollen hinzuarbeiten, und zwar insbesondere auf Grundlage der bereits vorhandenen Instrumente;
5. fordert die Kommission auf, bei der Ermittlung von betrügerischen Akteuren eine umfassendere Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor anzustreben; betont, dass private Interessenträger in die Bekämpfung des unerlaubten Handels, einschließlich des unerlaubten Handels mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und sowie aus diesen gewonnenen Produkten, einbezogen werden müssen;
6. verweist darauf, dass die Möglichkeiten, die durch den UZK und die darin enthaltenen Vorschriften zu vernetzten IT-Systemen und dem elektronischen Austausch eröffnet werden, dahingehend genutzt werden sollten, Zugang zu Daten über zuverlässigen und legalen Handel zu erlangen und diese Daten über andere Kanäle als Zollanmeldungen zugänglich zu machen, z. B. über internationale Programme zum gegenseitigen Austausch, wie das Programm „Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“ (AEO) oder das Projekt „Intelligente und sichere Handelswege“ (SSTL), die den Austausch vereinfachen sollen;
7. weist darauf hin, dass für die Entwicklung der erforderlichen IT-Systeme ausreichende Finanzmittel benötigt werden, und appelliert an die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Verfügbarkeit von Ressourcen für die nötigen IT-Systeme sicherzustellen, damit die Ziele der Strategie und des Aktionsplans der EU für das Zollrisikomanagement erreicht werden;
8. fordert die Kommission auf, sich für eine breitere Nutzung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte einzusetzen; hebt hervor, dass die Vorteile für den Handel stärker publik gemacht werden müssen und gleichzeitig strenge Compliance-Vorschriften sowie die Robustheit des Programms und dessen Zuverlässigkeit und Übereinstimmung mit den Zollvorschriften von Drittländern in Verhandlungen über Handelsabkommen aufrechterhalten werden müssen;
9. fordert die Kommission zu einer Abstimmung und Zusammenarbeit mit Zoll- und Grenzbehörden vor Ort und mit Interessenträgern im Bereich Datenaustausch auf, und zwar sowohl innerhalb der EU als auch mit den ihren Handelspartnern, insbesondere hinsichtlich der Anerkennung von Zollkontrollen, bewährten Handelspartnern und Eindämmungsstrategien zur Beseitigung illegaler Handelsnetze; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit ihrer Generaldirektionen in Zollangelegenheiten zu verbessern und auszuweiten und sich erforderlichenfalls für eine bessere Abstimmung zwischen Zollbehörden und Strafverfolgungsbehörden einzusetzen, insbesondere in den Bereichen organisierte Kriminalität, Sicherheit und Terrorismusbekämpfung, sowohl auf nationaler Ebene als auch auf EU-Ebene;
10. fordert die Kommission auf, eine Mitteilung über „bewährte Verfahren bei Zollkontrollen und die Durchsetzung von Handelsregeln“ während der Übergangszeit vorzulegen, um einen Referenzrahmen für die zuständigen Kontrollorgane in den Mitgliedstaaten bereitzustellen, bewährte Verfahren und Ergebnisse aufzuzeigen, eine Reihe zentraler Leistungsindikatoren festzulegen und die Handelsströme im Zusammenhang mit Produktpiraterie an Grenzübergängen zu analysieren;
11. fordert die Kommission nachdrücklich auf, weiterhin auf die Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans der EU für das Zollrisikomanagement hinzuwirken, insbesondere in den Bereichen Verfügbarkeit von Daten, Zugang zu und Austausch von Informationen für Zwecke des Zollrisikomanagements und Stärkung von Kapazitäten;
12. fordert die Kommission auf, bezüglich der Überwachung und Bewertung der Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans der EU für das Zollrisikomanagement den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments regelmäßig Bericht zu erstatten;
13. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die verschiedenen Verfahren bei Zollkontrollen in der EU sowie deren Auswirkungen auf die Verlagerung von Handelsströmen zu prüfen, und zwar insbesondere, was die Zölle der EU an deren Außengrenzen betrifft;
14. stellt fest, dass die unterschiedlichen Zollverfahren, insbesondere in Bezug auf Zollabfertigung, Zollkontrollen und Sanktionen, zu einer Fragmentierung, zusätzlichem Verwaltungsaufwand, Verzögerungen, Abweichungen bei der Steuererhebung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zu Marktverzerrungen führen und negative Umweltauswirkungen zur Folge haben; betont, dass diese unterschiedlichen Zollverfahren häufig dazu führen können, dass gewisse Einlaufhäfen zuungunsten anderer Häfen bevorzugt werden, wobei illegale Händler gefälschte Produkte oder zu niedrig bewertete Waren einführen, was dazu führt, dass Waren über ungewöhnliche Routen an ihren endgültigen Bestimmungsort geliefert werden und dass die Zollabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen wird als in dem, der die Waren einführt, um auf diese Weise die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle zu reduzieren oder ein mögliches Beitreibungsverfahren zu erschweren; fordert die Kommission daher auf, dieses Problem des „Forum Shopping“ (Wahl des günstigsten Gerichtsstands) zu analysieren und zu bewerten, wie es sich auf den Handel, die Steuereinnahmen, das Klima und die Zölle auswirkt;
15. erinnert die Mitgliedstaaten und die Kommission daran, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass ausreichende Ressourcen für die erforderlichen IT-Systeme rechtzeitig zur Verfügung stehen, damit die Ziele der Strategie und des Aktionsplans der EU für das Zollrisikomanagement erreicht werden können und gleichzeitig die Interoperabilität der Systeme zugunsten von Zollbehörden, legalen Händlern und letztlich der Verbraucher sichergestellt wird und Beschäftigung und Wirtschaftswachstum in der Union gefördert werden;
16. drängt darauf, dass das derzeitige papierarme zu einem papierlosen Zollumfeld werden muss;
17. fordert die Kommission auf, bei der Verringerung der bestehenden Lücken in den Zollkontrollsystemen eng mit den Mitgliedstaaten, der OECD und der Weltzollorganisation (WZO) zusammenzuarbeiten, indem sichergestellt wird, dass gegen unerlaubten Handel, Fälschungen und Betrug durch eine systematischere und koordinierte Nutzung von risikobasierten Kontrollen auf der Grundlage harmonisierter Kriterien für Kontrollen, bewährte Verfahren und gemeinsame Verfahren und Arbeitsmethoden vorgegangen wird, sowohl hinsichtlich Betriebsstunden als auch finanzieller und personeller Ressourcen und interoperabler IT-Systeme, bei denen weitere zuständige Behörden zeitnahe und angemessene Hilfestellung leisten; erinnert in diesem Zusammenhang daran, wie wichtig es ist, Untersuchungsbefugnisse für alle Zoll- und Grenzbehörden in der EU sicherzustellen und zu gewährleisten, dass deren Mitarbeiter angemessen geschult werden;
18. fordert die Zollbehörden der Mitgliedstaaten auf, bei der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zur Ermittlung von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Fehlbewertungen des Handelswerts auf vorausschauende Art und Weise elektronische Einrichtungen zur gemeinsamen Datennutzung einzusetzen, um illegale Finanzströme und handelsbasierte Geldwäsche zu bekämpfen;
19. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die schrittweise Umsetzung des UZK den Wirtschaftsbeteiligten zusätzlichen Nutzen bringt und in der gesamten Union gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, und gleichzeitig sicherzustellen, dass durch die zunehmende Vereinfachung der Zollverfahren keine Lücken im Zollrisikomanagement und in den Zollkontrollsystemen entstehen, die der wirksamen Bekämpfung des unerlaubten Handels hinderlich sein könnten; hält es für wesentlich, dass die Zollgesetzgebung der Union harmonisiert werden muss, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine regelmäßige Überprüfung der europäischen Vorschriften und deren einheitliche Anwendung durch die zuständigen Behörden sicherzustellen, wodurch der internationale Handel erleichtert wird und illegale grenzüberschreitende Aktivitäten eingeschränkt werden;
20. fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit den Mitgliedstaaten weiter beim Austausch bewährter Verfahren im Zoll- und Mehrwertsteuerbereich zusammenzuarbeiten, mit den unterschiedlichen zuständigen Behörden zu kooperieren sowie die Maßnahmen auf dem Gebiet der Zölle und der Mehrwertsteuer erforderlichenfalls aufeinander abzustimmen, damit für Synergien, unter anderem im Hinblick auf die Ermittlung und Anwendung rechtlicher und praktischer Lösungen für Herausforderungen und Möglichkeiten im Zusammenhang mit Kleinsendungen, dem elektronischen Handel und Vereinfachungen, gesorgt ist;
21. fordert die Kommission im Lichte von Artikel 23 des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen, in dem eine Behörde für Handelserleichterungen gefordert wird, auf, in Erwägung zu ziehen, bestimmte Verantwortlichkeiten der Zollbehörden hinsichtlich der Sicherstellung einer einheitlichen Behandlung an allen Eintrittspunkten in die EU, der Überwachung der Leistung und der Tätigkeit der Zollverwaltungen und der Erfassung und Verarbeitung von Zolldaten von der nationalen Ebene auf die EU-Ebene zu überführen;
22. fordert die Kommission des Weiteren auf, eine sorgfältige Kosten-Nutzen-Analyse zu erarbeiten, die die Auswirkungen einer harmonisierten Vollstreckung der in den Mitgliedstaaten geltenden strafrechtlichen Sanktionen zur Bekämpfung illegaler Handelstätigkeiten zum Gegenstand hat, und erforderlichenfalls einen Vorschlag mit harmonisierten Bestimmungen zur Festlegung dieser Sanktionen und Straftaten im Falle von grenzüberschreitender Kriminalität vorzulegen, wobei stets die Subsidiarität zu wahren ist;
23. legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, die Möglichkeiten einer gemeinsamen Ausbildung der Zollbeamten in den Mitgliedstaaten auszubauen und stärker zu unterstützen; betont, dass eine Harmonisierung auf Ebene der Zollbeamtenausbildung in Europa zu einer wirksamen Umsetzung des Zollkodex der Union beitragen wird;
24. fordert die Kommission zu einer verstärkten Zusammenarbeit mit internationalen Handelsakteuren und Handelsvertretern auf, um alle Herausforderungen zu bewältigen, die mit der Umsetzung des UZK, einschließlich unterschiedlicher und abweichender nationaler Vorschriften, Berichtsmethoden und Mittel, sowie der Bedenken von am Handel mit Drittländern beteiligten KMU, verbunden sind;
25. verweist darauf, dass einige in Drittländern niedergelassene betrügerische Unternehmen auf den elektronischen Handel zurückgreifen, um den europäischen Verbrauchern gefälschte Waren anzubieten, und dass einige Waren möglicherweise unter dem Mindestpreis in Rechnung gestellt werden, um eine Kontrolle durch die Behörden zu vermeiden, oder dass bei der Einfuht dieser Waren in die Union möglicherweise Unterschiede hinsichtlich der Fakturierungen, Zollvorschriften und zollrechtlichen Sanktionen ausgenutzt werden; fordert die Kommission auf, diese Probleme genauer zu untersuchen und sich Gedanken darüber zu machen, wie den Gefahren in Verbindung mit dem elektronischen Handel am besten begegnet werden kann, und eng mit allen betroffenen Akteuren, einschließlich Transportbetrieben und Kurierdiensten, zusammenzuarbeiten, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, diese Praxis einzudämmen, ohne Hindernisse für das Wachstum des elektronischen Handels zu errichten oder den legalen Handel zu behindern;
26. fordert die Kommission nachdrücklich auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die EU das WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen so umfassend wie möglich umsetzt und sich weiterhin für dessen Umsetzung seitens der übrigen WTO-Mitglieder zugunsten der Exporteure aus der EU einsetzt, unter anderem indem die Bemühungen der Entwicklungsländer unterstützt werden, damit die Handelserleichterungen weltweit verbessert werden;
27. fordert die Kommission auf, die internationale Zusammenarbeit zu verstärken, um die Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans der EU für das Zollrisikomanagement in der Lieferkette weiterzuentwickeln;
28. fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit ihren wichtigsten Handelspartnern und deren Zollbehörden in Zollangelegenheiten zu intensivieren und in einen Dialog mit den Ländern zu treten, aus denen die meisten gefälschten Produkte stammen, und zwar im Hinblick auf eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von illegalen Finanzströmen, Geldwäsche, handelsbasierter Korruption, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sowie organisierter Kriminalität und Terrorismus, die allesamt die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gefährden und Bedrohungen für die Gesellschaft und den Markt darstellen und die Wirtschaft schädigen, sowie eine weitere Erleichterung des bilateralen Handels zu bewirken, die über die strengen Verpflichtungen des Übereinkommens über Handelserleichterungen hinausgeht; weist darauf hin, dass dies durch die Aufnahme von Aspekten der Handelserleichterung wie einheitliche Regeln für Methoden, Transparenz, Integrität und Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Zollverfahren und die Einbeziehung von Kapiteln über die Bekämpfung von Betrug und Fälschungen in alle Verhandlungen über Freihandelsabkommen oder durch spezifische Zollvereinbarungen erreicht werden kann;
29. fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums mit Drittstaaten und Freihandelszonen, die am häufigsten Quellen für unerlaubten Handel sind, fortzusetzen und zu vertiefen; ist diesbezüglich davon überzeugt, dass sowohl die administrative Zusammenarbeit der Zollverwaltungen auf internationaler Ebene als auch der Aufbau von Partnerschaften mit Privatunternehmen vorangetrieben werden muss, um Verstößen gegen die Zollvorschriften und Steuerumgehung entgegenzutreten;
30. fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und insbesondere mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zu verstärken, um Initiativen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums wie vereinfachte Verfahren für Rechteinhaber durch elektronischen Datenaustausch zu unterstützen, wovon auch KMU profitieren würden, und die Bekämpfung von Fälschungen und Betrug zu einer ihrer Prioritäten in der WTO zu machen und dabei die OECD und die WZO in die Arbeiten auf diesem Gebiet einzubeziehen; betont daher, dass die derzeitige Verordnung zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Produktnachahmungen (Verstöße gegen das Markenrecht), Produktpiraterie (Verstöße gegen das Urheberrecht), Schmuggel empfindlicher Waren, sowie in den Bereichen geografische Angaben, Ursprungsbezeichnungen und unerlaubter Handel spielt; hält es für unerlässlich, dass diese Verordnung zusammen mit der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in der gesamten Union ordnungsgemäß umgesetzt wird und die notwendige Durchsetzung durch die Zollbehörden so erfolgt, dass legale Händler nicht daran gehindert werden, in gutem Glauben zu handeln;
31. fordert die Kommission auf, den Schutz geografischer Angaben bei landwirtschaftlich erzeugten Lebensmitteln innerhalb der Kommission und auch zusammen mit dem EUIPO besser zu koordinieren, da dies einen echten Mehrwert auf den Außenmärkten bringt; erinnert die Kommission daran, dass ebenso ehrgeizige politische Maßnahmen für geografische Angaben bei nicht aus dem Agrar- und Nahrungsmittelsektor stammenden Erzeugnissen entwickelt werden müssen; weist darauf hin, dass die Schaffung eines kohärenten, einfachen, transparenten und verwaltungstechnisch und finanziell nicht aufwändigen Systems zum Schutz nichtlandwirtschaftlicher Produkte durch geografische Angaben eine Chance für KMU darstellt und die Position der Union in internationalen Handelsverhandlungen stärken würde;
32. stellt fest, dass die Zollverwaltungen vor neuartigen Herausforderungen stehen, die sich zum einen aus den neuen Handelsmethoden und zum anderen daraus ergeben, dass Waren, für die Einfuhrverfahren gelten, oder Waren im internationalen Transitverkehr mit Bestimmungsort in Europa zu sichern und zu schützen sind;
33. weist darauf hin, dass effiziente Zollverfahren nicht nur mit Blick auf Handelserleichterungen wichtig sind, sondern auch für die wirksame und zügige Strafverfolgung in Fällen von Produktnachahmungen und Schmuggel verbrauchsteuerpflichtiger Waren in die EU; ist der Auffassung, dass die Zollverwaltungen mit dem Dilemma konfrontiert sind, einerseits für einen sicheren Warenverkehr, bei dem die Verbraucher in der EU geschützt werden, sorgen und andererseits die Bestimmungen von Handelsabkommen umsetzen zu müssen;
34. ist der Ansicht, dass Qualität und Wirksamkeit von Zollkontrollen beim Transitverkehr von Waren, insbesondere bei Versand- und Beförderungsleistungen an Häfen und Grenzen, von allergrößter Bedeutung sind und verbessert werden müssen; stellt mit Bedauern fest, dass sich die Kontrollarten in der Union derzeit tatsächlich unterscheiden und dabei bestimmte Zugangswege, insbesondere Häfen, begünstigt werden, während andere Zugangsmöglichkeiten, bei denen strenger kontrolliert wird, benachteiligt werden; vertritt die Auffassung, dass es in den Mitgliedstaaten einheitliche und standardisierte Kontrollverfahren zur Filterung in Häfen und an Grenzen geben muss, indem auf moderne Kontrollstrategien mit fortschrittlicher Technologie gesetzt wird, die auf Risikomanagement beruhen;
35. ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die Zollkontrollen und, so weit wie möglich, weitere einschlägige Grenzkontrollen auf hochriskante Warensendungen konzentrieren sollten, die nach dem Zufallsprinzip unter Anwendung allgemeiner Selektivitätskriterien ausgewählt werden, darunter Art und Beschreibung der Waren, Ursprungsland, Versandland, Warenwert, Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Händler und Beförderungsart;
36. unterstützt alle Anstrengungen, die Intaktheit des internationalen Handels zu steigern, und zwar durch die im neuen Zollkodex der Union vorgesehene vollständige Umstellung auf elektronische Zollverfahren in der EU bis 2020, wodurch die Stichprobenauswahl für die Kontrolle von Waren und Containern transparenter wird;
37. hält es für erforderlich, für eine bessere Koordinierung zwischen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), den Zollbehörden und den Marktüberwachungsbehörden zu sorgen, um nicht nur gegen den Schmuggel vorzugehen, sondern auch den Handel mit illegalen Erzeugnissen einzudämmen, die gegen die EU-Rechtsvorschriften im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen;
38. betont, dass dem OLAF eine wichtige Rolle dabei zukommt, die Umgehung von Einfuhrzöllen auf alle Arten von Rohstoffen und Waren (darunter vertragliche Zölle, Antidumping- und Ausgleichszölle) zu untersuchen, wozu insbesondere falsche Ursprungserklärungen (im Rahmen von Präferenzregelungen und nichtpräferenziellen Regelungen) und die Unterbewertung und falsche Beschreibung von Waren gehören; fordert das OLAF auf, sich aktiver in die Koordinierung vergleichbarer Untersuchungen einzubringen, die von nationalen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der EU und Partnern innerhalb und außerhalb der EU durchgeführt werden;
39. weist darauf hin, dass regelmäßige gemeinsame Zollaktionen entscheidend für die Sicherung der öffentlichen Haushalte der EU sind, da zum einen ermittelt wird, wo auf bestimmten Handelswegen Risiken bestehen, und zum anderen Bürger und rechtmäßige Unternehmen geschützt werden, indem die Einfuhr illegaler Erzeugnisse in die EU verhindert wird; fordert das OLAF auf, die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der EU sowie einiger Drittländer verstärkt mit seiner technischen Infrastruktur, seinen IT- und Kommunikationsinstrumenten, strategischer Analyse sowie verwaltungstechnisch und finanziell zu unterstützen, damit mehr gemeinsame Zollaktionen durchgeführt werden, um die Wirksamkeit der Zollverwaltungen bei der Durchführung gezielter Überprüfungen auf EU-Ebene zu steigern;
40. ist davon überzeugt, dass die Kommission die Länder, die in den Genuss der Präferenzbehandlung kommen, unter Anwendung eines vereinheitlichten risikogestützten Ansatzes besser überwachen sollte, vor allem im Hinblick darauf, ob die Ursprungs- und Kumulierungsregeln eingehalten werden; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Überprüfung der Ursprungseigenschaft eingeführter Produkte und der Angemessenheit der Unterlagen, aufgrund deren Präferenzbehandlung gewährt wurde, ein zentraler Bestandteil der Kontrollstrategien und der Rückverfolgbarkeit ist;
41. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.