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Verfahren : 2015/2283(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0114/2017

Eingereichte Texte :

A8-0114/2017

Aussprachen :

PV 16/05/2017 - 15
CRE 16/05/2017 - 15

Abstimmungen :

PV 17/05/2017 - 10.2
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0210

Angenommene Texte
PDF 246kWORD 49k
Mittwoch, 17. Mai 2017 - Straßburg
Jahresbericht 2014 über Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
P8_TA(2017)0210A8-0114/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2017 zu dem Jahresbericht 2014 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2015/2283(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2003 über bessere Rechtsetzung und auf die aktuelle Version, die interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung,

–   unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

–  unter Hinweis auf die am 22. Juli 2011 zwischen den zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbarten praktischen Modalitäten für die Umsetzung von Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Falle der Einigung in erster Lesung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zu den Jahresberichten 2012–2013 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu der regulatorischen Eignung der EU-Vorschriften und Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit – 19. Bericht über bessere Rechtsetzung 2011(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2012 zu dem 18. Bericht zum Thema „Bessere Rechtsetzung“ – Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2010)(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zur besseren Rechtsetzung, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und intelligenten Regulierung(4),

–  unter Hinweis auf die Kooperationsvereinbarung vom 5. Februar 2014 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Ausschuss der Regionen,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht 2014 der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (COM(2015)0315),

–  unter Hinweis auf den vom Ausschuss der Regionen herausgegebenen jährlichen Subsidiaritätsbericht 2014,

–  unter Hinweis auf die Halbjahresberichte der COSAC vom 19. Juni 2014, 14. November 2014, 6. Mai 2015 und 4. November 2015 über die Entwicklung der Verfahren und Praktiken der parlamentarischen Prüfung in der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Artikel 52 und 132 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0114/2017),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2014 insgesamt 21 begründete Stellungnahmen zu 15 Kommissionsvorschlägen erhalten hat; in der Erwägung, dass insgesamt 506 Dokumente eingereicht wurden, einschließlich der Dokumente im Rahmen des politischen Dialogs;

B.  in der Erwägung, dass im Jahr 2014 drei nationale Kammern (das dänische Folketing, die niederländische Tweede Kamer und das britische House of Lords) Berichte mit detaillierten Vorschlägen dazu veröffentlicht haben, wie die Rolle der nationalen Parlamente im Beschlussfassungsverfahren gestärkt werden kann;

C.  in der Erwägung, dass sich in der der Kooperationsvereinbarung vom 5. Februar 2014 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Ausschuss der Regionen beide Institutionen verpflichtet haben, die Legitimität der Europäischen Union zu erhöhen;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission am 19. Mai 2015 ein Maßnahmenpaket zur besseren Rechtsetzung mit neuen integrierten Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung sowie eine aktualisierte Orientierungshilfe für die Bewertung der Frage der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Folgenabschätzung zu neuen Initiativen verabschiedet hat;

E.  in der Erwägung, dass das Referat für Folgenabschätzung des Europäischen Parlaments im Jahr 2014 insgesamt 31 erste Bewertungen, zwei ausführliche Bewertungen und drei substituierende bzw. ergänzende Folgenabschätzungen zu den Folgenabschätzungen der Kommission sowie eine Folgenabschätzung zu Änderungen erstellt hat;

F.  in der Erwägung, dass in den Rechtsakten der Union delegierte Befugnisse dann übertragen werden, wenn Flexibilität und Effizienz erforderlich sind und diese im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nicht gewährleistet werden können; in der Erwägung, dass der Erlass von Vorschriften, die für das vorgesehene Thema wesentlich sind, den Gesetzgebern vorbehalten ist;

G.  in der Erwägung, dass Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit auch im Kontext retrospektiver Bewertungen zentrale Faktoren darstellen, mit denen ermittelt wird, ob durch die Maßnahmen der EU tatsächlich die erwarteten Ergebnisse in Bezug auf Effizienz, Wirksamkeit, Kohärenz, Relevanz und europäischen Mehrwert erzielt werden;

1.  begrüßt die fortgesetzte Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, die gemäß den Verträgen zu den Leitprinzipien der Europäischen Union gehören, wenn sie tätig wird, und als integrale Bestandteile der politischen Entscheidungsfindung in der EU betrachtet werden sollten; betont, dass die Kommission gemäß dem Vertrag bei jeder neuen Gesetzgebungsinitiative verpflichtet ist, zu prüfen, ob die EU berechtigt ist, tätig zu werden, und ob dies auch im Hinblick auf die Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist; verweist darauf, dass jeder Gesetzgebungsinitiative eine Begründung beigefügt wird, in der unter anderem erläutert wird, inwiefern die Initiative im Einklang mit diesen Grundsätzen steht;

2.  weist darauf hin, dass die Durchführung der Subsidiaritätsprüfung durch die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten eines der wichtigen Instrumente zur Minderung des sogenannten „Demokratiedefizits“ und zur Zusammenarbeit zwischen den Institutionen der EU und der Einzelstaaten darstellt; weist darauf hin, dass nationale Parlamente eine wesentliche Rolle dabei spielen, sicherzustellen, dass Entscheidungen auf der wirksamsten Ebene und möglichst bürgernah getroffen werden; betont außerdem, dass es für den Erlass von Rechtsakten der Zustimmung einer großen Mehrheit im Rat – zusammengesetzt aus den nationalen Ministern aller EU-Mitgliedstaaten, die gegenüber ihren nationalen Parlamenten politisch verantwortlich sind – bedarf und somit auch dadurch der Grundsatz der Subsidiarität in vollem Umfang geachtet wird;

3.  stellt einen beträchtlichen Rückgang der Zahl der begründeten Stellungnahmen fest, die im Jahr 2014 von nationalen Parlamenten eingegangen sind; stellt jedoch fest, dass ein solcher Rückgang auf die sinkende Zahl der Gesetzgebungsvorschläge der Kommission zurückzuführen ist; verweist auf die Tatsache, dass im Jahr 2014 kein Kommissionsvorschlag den Verfahren der „gelben Karte“ oder der „orangefarbenen Karte“ nach dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit unterzogen wurde; weist darauf hin, dass das Verfahren der „gelben Karte“ in der Vergangenheit (2012 und 2013) zweimal ausgelöst wurde, was zeigt, dass das System funktioniert;

4.  stellt fest, dass 2014 nur 15 Kammern eine begründete Stellungnahme abgegeben haben und dies einen Rückgang von ca. 50 % der Beteiligung der insgesamt 41 Kammern im Vergleich zu 2013 darstellt;

5.  begrüßt, dass im Jahr 2014 alle Organe der EU eine aktive Rolle bei der Gewährleistung der Kontrolle der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union gespielt haben; nimmt erfreut zur Kenntnis, dass der politische Dialog zwischen der Kommission und den nationalen Parlamenten, auch mittels verschiedener Besuche von Mitgliedern der Kommission in nationalen Parlamenten, verstärkt wurde;

6.  stellt jedoch fest, dass die meisten Stellungnahmen einzelstaatlicher Parlamente nur von wenigen nationalen Parlamentskammern eingereicht werden; legt anderen Kammern nahe, sich stärker an der europäischen Debatte zu beteiligen;

7.  nimmt zur Kenntnis, dass einige nationale Parlamente darauf hingewiesen haben, dass die Begründung in Bezug auf das Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip in bestimmten Legislativvorschlägen der Kommission unvollständig ist oder gänzlich fehlt; fordert die Kommission auf, ihre Erklärungen zu verbessern, indem sie stets eine ausführliche, umfassende und sachlich fundierte Analyse ihrer Vorschläge in Bezug auf die Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit enthalten, damit die nationalen Parlamente eine wirksamere Prüfung dieser Vorschläge vornehmen können;

8.  weist darauf hin, dass nach Ansicht des Ausschusses für Folgenabschätzung etwa 32 % der von ihm im Jahr 2014 geprüften Folgenabschätzungen (FA) eine unzulängliche Analyse des Grundsatzes der Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit bzw. beider Prinzipien aufwiesen; stellt fest, dass diese Quote etwa auf dem gleichem Niveau der Vorjahre liegt, und ist daher der Auffassung, dass offenbar Verbesserungsbedarf besteht;

9.  hebt in diesem Zusammenhang die entscheidende Bedeutung von Folgenabschätzungen als Instrument zur Unterstützung der Beschlussfassung im Rahmen des Rechtsetzungsprozesses hervor und unterstreicht, dass es in diesem Zusammenhang notwendig ist, die mit der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zusammenhängenden Fragen gebührend zu berücksichtigen; begrüßt daher das von der Kommission am 19. Mai 2015 angenommene Maßnahmenpaket zur besseren Rechtsetzung, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Rechtsvorschriften der EU besser den Interessen der Bürger dienen, und in dem unter anderem die vom Ausschuss für Folgenabschätzung angemeldeten Bedenken in Bezug auf die Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit behandelt werden; begrüßt, dass in dem Paket eine gründlichere Erläuterung der Kommission – unter anderem in ihren Folgenabschätzungen – vorgesehen ist, inwiefern Gesetzgebungsvorschläge die rechtlichen Verpflichtungen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit erfüllen; betont, dass das Maßnahmenpaket zur besseren Rechtssetzung in jedem Fall genutzt werden muss, um robuste europäische Rechtsvorschriften zu schaffen, die Themen betreffen, mit denen wirklicher Fortschritt und Mehrwert am besten auf EU-Ebene erreicht werden kann;

10.  erinnert an die Bedeutung der durch die Kommission erstellten Jahresberichte zu Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, detailliertere Jahresberichte zu Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorzulegen, die auch eine gründlichere Analyse des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit umfassen;

11.  begrüßt die Berichte einiger nationaler Parlamente, insbesondere des dänischen Folketing, der niederländischen Tweede Kamer und des britischen House of Lords, als wertvollen Beitrag zur Debatte über die Rolle nationaler Parlamente bei der Beschlussfassung der EU und nimmt die in diesen Berichten enthaltenen Vorschläge zur Kenntnis; weist darauf hin, dass darin Überlegungen enthalten sind, wie der Umfang des Mechanismus zur Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ausgeweitet werden könnte, indem sich begründete Stellungnahmen auch mit der Vereinbarkeit von Vorschlägen mit dem Grundsatz der Subsidiarität befassen sollten; vertritt gleichwohl die Ansicht, dass die Umsetzbarkeit dieser Vorschläge sorgfältig bewertet werden muss und von einer Revision der Verträge und der dazugehörigen Protokolle abhängt, da diese in den geltenden Verträgen nicht widergespiegelt werden; fordert andere nationale Parlamente dazu auf, ihre Ansichten über die anzustrebende Rolle nationaler Parlamente bei der Beschlussfassung der EU zu äußern; begrüßt die Beteiligung der nationalen Parlamente an der europäischen Debatte und legt ihnen nahe, noch enger untereinander und mit dem Europäischen Parlament zusammenzuarbeiten;

12.  regt an, dass bei einer etwaigen Revision der Verträge und der dazugehörigen Protokolle in Erwägung gezogen werden könnte, ob begründete Stellungnahmen auf die Prüfung von Aspekten der Subsidiarität begrenzt werden oder auch Verhältnismäßigkeitsprüfungen enthalten sollten, und außerdem die angemessene Anzahl an Rückmeldungen nationaler Parlamente zu erwägen, die für die Auslösung eines Verfahrens der „gelben Karte“ oder „orangefarbenen Karte“ erforderlich ist, sowie zu prüfen, welche Auswirkungen das Erreichen der Schwelle gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit für diese Verfahren haben sollte;

13.  stellt fest, dass mehrere nationale Parlamente im Rahmen der Konferenz der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union (COSAC) ihr Interesse am Vorschlag zur Einführung eines „Verfahrens der grünen Karte“ als Instrument zur Stärkung des politischen Dialogs zum Ausdruck gebracht haben; ist der Ansicht, dass die Einführung eines „Verfahrens der grünen Karte“ in Betracht gezogen werden sollte, wodurch den nationalen Parlamenten die Möglichkeit eingeräumt würde, der Kommission eine Gesetzgebungsinitiative zur Prüfung zu unterbreiten; empfiehlt in diesem Zusammenhang, die Anzahl der nationalen Parlamente, die zur Auslösung eines solchen Verfahrens erforderlich ist, und das Ausmaß seiner Auswirkungen zu prüfen; betont, dass die mögliche Einführung eines solchen Verfahrens nicht die EU-Organe und das ordentliche Gesetzgebungsverfahren untergraben sollte;

14.  nimmt die von einigen nationalen Parlamenten vorgetragene Forderung nach einer Verlängerung der ihnen für die Vorlage einer begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 eingeräumten Frist von acht Wochen zur Kenntnis; vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass die Frage der angemessenen Zeitdauer erwogen werden könnte, die einzelstaatlichen Parlamenten für die Vorlage einer begründeten Stellungnahme eingeräumt werden sollte, sollten sie dies aus Gründen des Zeitdrucks aufgrund gerechtfertigter objektiver Argumente wie Naturkatastrophen und Sitzungspausen beantragen, was dann zwischen den nationalen Parlamenten und der Kommission zu vereinbaren wäre; ist der Ansicht, dass dies zunächst durch eine von den Organen und den nationalen Parlamenten vereinbarte politische Verpflichtung erreicht werden könnte, ohne zu Verzögerungen in der jeweiligen Rechtsetzung zu führen; betont, dass solch ein vereinbarter Zeitraum das Ergebnis eines gerechten Ausgleichs sein sollte zwischen dem Recht der nationalen Parlamente, Einwände hinsichtlich der Subsidiarität zu erheben, und der gebotenen Effizienz, mit der die Europäische Union auf die Forderungen ihrer Bürger reagieren sollte; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nationale Parlamente sich auch vor der Präsentation einer Gesetzgebungsinitiative durch die Kommission im Rahmen von Grün- und Weißbüchern oder der jährlichen Vorstellung des Arbeitsprogramms der Kommission einbringen und sich so frühzeitig mit der Frage der Achtung der Subsidiarität befassen können; ist der Ansicht, dass seit der Annahme des Vertrags von Lissabon die Einbeziehung der nationalen Parlamente in Angelegenheiten der EU sich deutlich entwickelt hat, auch durch die Herstellung von regelmäßigen Kontakten zu anderen nationalen Parlamenten;

15.  ist der Ansicht dass, wenn die Mitgliedstaaten übereinkommen, die Frist zu verlängern, die nationalen Parlamenten für die Vorlage einer begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 eingeräumt wird, dies auch bei einer künftigen Überarbeitung der Verträge berücksichtigt werden sollte; weist darauf hin, dass solch eine Verlängerung der Zeitdauer dann auch im Sekundärrecht festgelegt werden könnte;

16.  erinnert daran, dass es den nationalen Parlamenten darüber hinaus jederzeit im Rahmen des Konsultationsverfahrens oder im Rahmen des politischen Dialogs durch eine Stellungnahme an die Kommission möglich ist, Subsidiaritätsbedenken zu äußern;

17.  fordert die einzelstaatlichen Parlamente und das Europäische Parlament auf, effektiver miteinander in Kontakt zu treten, auch durch die Entwicklung informeller Kontakte zwischen MdEP und Abgeordneten nationaler Parlamente in Bezug auf spezifische Politikbereiche;

18.  ist der Auffassung, dass es wichtig ist, nationale und regionale Parlamente durch Instrumente für den Informationsaustausch, wie durch die Schaffung einer IT-Plattform, zu der auch EU-Bürger Zugang haben können, zu unterstützen; betont, dass – insbesondere deshalb, weil der Umfang der begründeten Stellungnahmen, die im Jahr 2014 von nationalen Parlamenten eingegangen sind, im Verhältnis zur Zahl der Vorschläge der Kommission gleich geblieben ist – ein Mechanismus zur Verbesserung der Einbeziehung der nationalen Parlamente in den Rechtsetzungsprozess der EU entwickelt werden sollte, wobei jedoch die Kompetenzen jedes Organs und der Grundsatz der Subsidiarität umfassend geachtet werden müssen;

19.  Regt an, die interparlamentarische Zusammenarbeit zu nutzen, um die Rolle der nationalen Parlamente im Rechtssetzungsprozess der EU zu stärken; betont, wie wichtig es ist, die interparlamentarischen Instrumente besser zu nutzen, die den nationalen Parlamenten zur Verfügung stehen, wie COSAC, die interparlamentarischen Treffen, die vom Europäischen Parlament durchgeführt werden, oder die Konferenz für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik;

20.  ist der Auffassung, dass es wichtig ist, das Bewusstsein der nationalen Parlamente für ihre spezifische Rolle in den europäischen Entscheidungsprozessen zu stärken und weiter die Nutzung der Plattform für den Interparlamentarischen Austausch in der EU (IPEX) zu fördern, um den Informationsaustausch zu erleichtern; verweist darauf, dass öffentliche Konsultationen, die von der Kommission regelmäßig abgehalten werden, eine Informationsquelle sein könnten, aber von Mitgliedern nationaler Parlamente nicht häufig genutzt werden;

21.  empfiehlt, das Netzwerk der Vertreter der nationalen Parlamente weiter zu nutzen, um das Bewusstsein über die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu stärken und die Funktionsweise von IPEX zu verbessern;

22.  vertritt die Ansicht, dass begründete Stellungnahmen der nationalen Parlamente gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls Nr. 2 von allen EU-Organen, die in die Beschlussfassung der Union eingebunden sind, gebührend berücksichtigt werden müssen, und legt den Organe der EU in diesem Zusammenhang nahe, geeignete Vorkehrungen zu treffen;

23.  weist darauf hin, dass nach dem in Artikel 5 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit „die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus[gehen]“; betont, dass laut Erklärungen des Gerichtshofs das Prinzip der Verhältnismäßigkeit „verlangt, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen“;

24.  fordert die Kommission auf, systematisch verbesserte Verhältnismäßigkeitsprüfungen für jede Gesetzgebungsinitiative durchzuführen, die eine angemessene Analyse der unterschiedlichen zur Verfügung stehenden Gesetzgebungsoptionen und eine ausführliche Erläuterung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen enthalten sollten, die von der ausgewählten Alternative zu erwarten sind, sowie der potenziellen Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit und für KMU; ist der Ansicht, dass diese verbesserten Verhältnismäßigkeitsprüfungen der Kommission dabei helfen dürften, Alternativen zu verwerfen, die unverhältnismäßige Auswirkungen hätten oder die unnötig belastend für die beteiligten Personen oder Unternehmen, insbesondere KMU, die Zivilgesellschaft, Arbeitnehmer und andere betroffene Subjekte, wären, wodurch sich die Prüfung der Vorschläge im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit verbessern würde; vertritt die Ansicht, dass die Erweiterung des Anwendungsbereichs begründeter Stellungnahmen um die Achtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erwogen werden könnte;

25.  fordert die Kommission auf, mit der Unterstützung der nationalen Parlamente Möglichkeit der Festlegung unverbindlicher Leitlinien zu prüfen, die es den nationalen Parlamenten erleichtern würden, die Entsprechung der Gesetzgebungsvorschläge mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu bewerten;

26.  begrüßt die Erklärung der Präsidenten der italienischen Abgeordnetenkammer, der französischen Nationalversammlung, des deutschen Bundestags und der luxemburgischen Abgeordnetenkammer, in der betont wird, dass nicht weniger, sondern mehr Europa notwendig sei, um den Herausforderungen, die sich sowohl im Inneren als auch nach außen hin stellten, zu begegnen;

27.  wiederholt, dass bereits verschiedene Initiativen ergriffen werden könnten, um die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Organen und den einzelstaatlichen Parlamenten zu stärken und effizienter zu gestalten, und empfiehlt insbesondere:

   dass die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente, die in Anwendung von Artikel 6 des dem EUV und dem AEUV als Anhang beigefügten Protokolls Nr. 2 abgegeben wurden, unverzüglich an die Mitgesetzgeber übermittelt werden;
   dass von der Kommission unter Beteiligung der nationalen Parlamente Leitlinien für begründete Stellungnahmen zu Subsidiaritätsfragen ausgearbeitet werden, ohne dass die Entscheidungsfreiheit der nationalen Parlamente dadurch untergraben wird;
   dass sich die einzelstaatlichen Parlamente bezüglich ihrer Anmerkungen zu den Bewertungen der Kommission untereinander austauschen;

28.  ist der Auffassung, dass die Kommission, der Rat und das Parlament die durch den Ausschuss der Regionen durchgeführten Bewertungen über die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gebührend berücksichtigen sollten, wenn der Ausschuss Stellungnahmen zu Legislativvorschlägen abgibt;

29.  betont, dass Rechtsvorschriften klar und verständlich sein sollten, es den Betroffenen ermöglichen sollten, leicht nachzuvollziehen, welche ihre Rechte und Pflichten sind, angemessene Anforderungen an die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung vorsehen sollten, nicht zu unverhältnismäßigen Kosten führen und in der Praxis umsetzbar sein sollten;

30.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0103.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0061.
(3) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 117.
(4) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 87.

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