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Verfahren : 2017/2634(DEA)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0294/2017

Eingereichte Texte :

B8-0294/2017

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 17/05/2017 - 10.5

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0213

Angenommene Texte
PDF 261kWORD 46k
Mittwoch, 17. Mai 2017 - Straßburg
Einwand gegen einen delegierten Rechtsakt: Ermittlung von strategische Mängel aufweisenden Drittländern mit hohem Risiko
P8_TA(2017)0213B8-0294/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2017 zu der delegierten Verordnung der Kommission vom 24. März 2017 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Streichung Guyanas aus der Tabelle in Punkt I des Anhangs und die Hinzufügung Äthiopiens zu der Tabelle (C(2017)01951 – 2017/2634(DEA))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die delegierte Verordnung der Kommission (C(2017)01951) (nachstehend „die Delegierte Änderungsverordnung“),

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1) („die vierte Geldwäsche-Richtlinie“), insbesondere Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 64 Absatz 5,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen(2), insbesondere den Anhang,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu der Delegierten Verordnung der Kommission vom 24. November 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 durch Ermittlung von strategische Mängel aufweisenden Drittländern mit hohem Risiko(3),

–  unter Hinweis auf das der Delegierten Änderungsverordnung beiliegende Schreiben der Kommission vom 24. März 2017,

–  unter Hinweis auf die bisher erreichte Arbeit und die Schlussfolgerungen der beiden Sonderausschüsse des Parlaments, nämlich des Ausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung und des Untersuchungsausschusses zu Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  gestützt auf Artikel 105 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass mit der Delegierten Verordnung, deren Anhang sowie mit der Delegierten Änderungsverordnung Drittländer mit hohem Risiko ermittelt werden sollen, die strategische Mängel im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufweisen, die Risiken für das Finanzsystem der Europäischen Union darstellen, weshalb die Verpflichteten in dieser Hinsicht gemäß der vierten Geldwäsche-Richtlinie verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ergreifen müssen;

B.  in der Erwägung, dass, dass die letzte Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1675 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 durch Ermittlung von strategische Mängel aufweisenden Drittländern mit hohem Risiko seit 23. September 2016 in Kraft ist;

C.  in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1675 der Kommission auch dann in Kraft bleiben wird, wenn die Delegierte Änderungsverordnung abgelehnt wird;

D.  in der Erwägung, dass die Liste der Länder auch nach der durch die Delegierte Änderungsverordnung eingeführten Änderungen, die von der Kommission am 24. März 2017 angenommen wurde, der Liste der Länder entspricht, die von der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) in ihrer 29. Plenarsitzung vom 20. bis 24. Februar 2017 ermittelt wurden;

E.  in der Erwägung, dass die Kommission bei ihrer Bewertung eigenständig handelt, wie in Erwägung 28 der vierten Geldwäsche-Richtlinie festgestellt und in der Begründung (C(2016)04180) zur Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 erneut erwähnt wird; in der Erwägung, dass es der Kommission somit frei steht, über die Standards der FATF hinauszugehen, zum Beispiel indem sie ein Drittland auf ihrer Liste beibehält, auch wenn die FATF dieses Land von ihrer Liste gestrichen hat, oder indem sie zusätzliche Drittländer in ihre Liste aufnimmt, vorausgesetzt, die spezifischen Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vierten Geldwäsche-Richtlinie sind erfüllt;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission bei ihrer Bewertung eigenständig handelt, und dass diese Bewertung auf eine umfassende und unvoreingenommene Weise durchgeführt werden muss, wobei alle Drittländer auf der Grundlage derselben Kriterien bewertet werden müssen, die in Artikel 9 der vierten Geldwäsche-Richtlinie festgelegt wurden;

G.  in der Erwägung, dass das Parlament eine frühere Delegierte Änderungsverordnung (C(2016)07495) ablehnte, weil das Verfahren der Kommission nicht eigenständig genug war und dem nicht erschöpfenden Charakter der Liste der Kriterien („insbesondere“) in Artikel 9 Absatz 2 der vierten Geldwäsche-Richtlinie nicht Rechnung trug, wodurch Vortaten der Geldwäsche wie Steuerstraftaten ausgenommen waren;

H.  in der Erwägung, dass das Parlament nach wie vor die Auffassung vertritt, dass in einigen Ländern, die nicht in der Liste Drittländer mit hohem Risiko in der delegierten Änderungsverordnung aufgeführt sind, Mängel im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in Bezug auf verschiedene Aspekte von Artikel 9 Absatz 2 fortbestehen könnten;

I.  in der Erwägung, dass das Parlament das Schreiben der Kommission vom 24. März 2017, das sich auf die von der Kommission durchgeführte laufende Prüfung der Optionen zur Verringerung ihrer Abhängigkeit von externen Informationsquellen bezieht, gebührend zur Kenntnis genommen hat; in der Erwägung, dass es sich bei der vom Parlament geforderten Einführung eines eigenständigen Bewertungsverfahrens für die EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko um eine der geprüften Optionen handelt;

J.  in der Erwägung, dass das Parlament die Zeit und Mittel anerkennt, die die Entwicklung eines eigenständigen Bewertungsverfahrens erfordern könnte, insbesondere angesichts der sehr begrenzten personellen und finanziellen Mittel, die der Kommission zur Verfügung stehen, um Finanzkriminalität zu verhindern, jedoch von der Kommission erwartet, größere Anstrengungen mit festen und ehrgeizigen Zwischenzielen (darunter ein Fahrplan) zu unternehmen, um ein klares Zeichen bezüglich der gemeinsamen Verpflichtung der Organe zur Bekämpfung von Geldwäsche Steuerhinterziehung und Terrorismusfinanzierung zu setzen;

K.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung und der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Parlaments das für diesen delegierten Rechtsakt zuständige Kommissionsmitglied zu einer gemeinsamen Sitzung eingeladen haben, um eine eingehende Aussprache zu dem Vorschlag und seiner Ablehnung durch das Parlament durchzuführen;

1.  erhebt Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie darauf hinzuweisen, dass die Delegierte Verordnung nicht in Kraft treten kann;

3.  fordert die Kommission auf, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, der den vorstehend dargelegten Bedenken, einschließlich seiner Empfehlung, einen Fahrplan für ein eigenständiges Bewertungsverfahren zu verabschieden, Rechnung trägt,

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.
(2) ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0008.

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