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Verfahren : 2017/2674(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0292/2017

Eingereichte Texte :

B8-0292/2017

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 17/05/2017 - 10.7

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0215

Angenommene Texte
PDF 189kWORD 51k
Mittwoch, 17. Mai 2017 - Straßburg
Gentechnisch veränderter Mais DAS-40278-9
P8_TA(2017)0215B8-0292/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D050183 - 2017/2674(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D050183),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2,

–  unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 27. März 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,

–  gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 26. Oktober 2016 angenommen und am 5. Dezember 2016 veröffentlicht wurde(3),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen(4),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Dow AgroSciences Europe gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 11. November 2010 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, an die zuständige einzelstaatliche Behörde der Niederlande richtete; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Mais der Sorte DAS-40278-9 in Erzeugnissen, die aus dieser Maissorte bestehen oder sie enthalten, für andere Verwendungen – ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betraf;

B.  in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 26. Oktober 2016 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 5. Dezember 2016 veröffentlicht wurde(5);

C.  in der Erwägung, dass die Maissorte DAS-40278-9 das AAD-1-Protein exprimiert, das eine Toleranz gegenüber 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (2,4-D-Herbiziden) und Aryloxyphenoxypropionat-Herbiziden (AOPP-Herbiziden) bewirkt;

D.  in der Erwägung, dass eine unabhängig durchgeführte wissenschaftliche Studie Bedenken über die Risiken des Wirkstoffs 2,4-D im Zusammenhang mit der Embryonalentwicklung, Geburtsschäden und endokrinen Störungen aufwirft; in der Erwägung, dass keine Informationen darüber vorliegen, ob und in welchem Umfang 2,4-D-enthaltende Produkte Verunreinigungen durch hochgiftige Dioxine und Furane enthalten, bei denen es sich um beim Menschen krebserregende und hormonaktive Substanzen handelt, die in der Umwelt fortbestehen und sich in der Lebensmittelkette anreichern(6);

E.  in der Erwägung, dass die Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-D im Jahr 2015 erneuert wurde; in der Erwägung, dass das Vorhandensein von Verunreinigungen wie Dioxinen und Furanen unter einer bestimmten Schwelle anerkannt wurde; in der Erwägung, dass der Antragsteller nach wie vor Informationen über die möglichen endokrinen Eigenschaften des Wirkstoffs vorlegen muss(7);

F.  in der Erwägung, dass die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die Maissorte DAS-40278-9 in die Europäische Union zweifellos zu einer Zunahme ihres Anbaus in anderen Teilen der Welt wie in den USA, Brasilien und Argentinien und folglich zu einem stärkeren Einsatz von 2,4-D- und AOPP-Herbiziden führen würde; in der Erwägung, dass unabhängige Untersuchungen ferner Bedenken darüber aufwerfen, dass nicht nur die vergleichende Bewertung, sondern auch die toxikologische Bewertung erhebliche Lücken aufweist (wie die Tatsache, dass keine Untersuchung der gesamten Pflanze im Rahmen einer Fütterungsstudie gefordert wurde, langfristige und akkumulierte Folgen unberücksichtigt blieben, die Auswirkungen auf Fortpflanzungsorgane nicht erörtert wurden und die Tierstudien methodische Mängel aufweisen) und dass die Bewertung der möglichen Auswirkungen auf das Immunsystem keine schlüssigen Ergebnisse lieferte(8);

G.  in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist viele kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden; in der Erwägung, dass sich diese Anmerkungen unter anderem auf Folgendes beziehen: fehlende oder unvollständige Daten, fehlende Erklärungen, widersprüchliche Aussagen im Antrag, unzulängliche und fehlende Untersuchungen (z. B. in Bezug auf Allergenität), fragwürdige Ergebnisse der Sicherheitsbewertungen, das Fehlen einer subchronischen 90-Tage-Toxizitätsstudie zur Lebensmittelsicherheit, was eine Bewertung der möglichen Risiken des Verzehrs von aus dieser Maissorte gewonnenen Lebensmitteln unmöglich macht, und die Auswahl und Gestaltung der Studien, die für die Risikobewertung erwogen wurden(9);

H.  in der Erwägung, dass die EFSA es trotz der geäußerten Bedenken nicht für erforderlich hielt, aus der Maissorte DAS-40278-9 gewonnene Lebens-/Futtermittel nach ihrem Inverkehrbringen zu überwachen;

I.  in der Erwägung, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 27. März 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben; in der Erwägung, dass 16 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während lediglich neun Mitgliedstaaten (36,22 % der EU-Bevölkerung) dafür stimmten und sich drei Mitgliedstaaten ihrer Stimme enthielten;

J.  in der Erwägung, dass die Kommission sowohl in der Begründung zu ihrem Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken (COM(2015)0177) oder zu untersagen, als auch in der Begründung zum Legislativvorschlag vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bedauerte, dass seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Zulassungsbeschlüsse der Kommission ohne Unterstützung durch die Stellungnahmen der Ausschüsse der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die in der Regel eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Norm geworden ist; in der Erwägung, dass diese Praxis von Kommissionspräsident Juncker wiederholt als nicht demokratisch bezeichnet wurde(10);

K.  in der Erwägung, dass das Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung(11) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen vorzulegen;

L.  in der Erwägung, dass Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, Folgendes besagt: „Erwägt die Kommission die Annahme von Entwürfen von anderen Durchführungsrechtsakten in besonders sensiblen Bereichen, insbesondere Besteuerung, Gesundheit der Verbraucher, Nahrungsmittelsicherheit und Umweltschutz, wird sie es im Bemühen um eine ausgewogene Lösung so weit wie möglich vermeiden, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass der Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen“;

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  ist der Ansicht, dass der Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht dahin gehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.  fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4633
(4)–––––––––––– – Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (P8_TA(2015)0456),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (P8_TA(2016)0040),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (P8_TA(2016)0039),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (P8_TA(2016)0038),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (P8_TA(2016)0271),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (P8_TA(2016)0272),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (P8_TA(2016)0388),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (P8_TA(2016)0389),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (P8_TA(2016)0386),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (P8_TA(2016)0387),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (P8_TA(2016)0390),Entschließung vom 5. April 2017 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (P8_TA(2017)0123).
(5) Verfügbar unter: https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4633
(6) http://www.pan-europe.info/sites/pan-europe.info/files/public/resources/reports/pane-2014-risks-of-herbicide-2-4-d.pdf
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2033 der Kommission vom 13. November 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-D gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 8).
(8) Bauer-Panskus/Then: Testbiotech-Kommentar zu der Wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA zu einem von DOW AgroSciences LLC gestellten Antrag (EFSA-GMO-NL-2010-89) auf Inverkehrbringen der genetisch veränderten herbizidtoleranten Maissorte DAS-40278-9, verfügbar unter: https://www.testbiotech.org/node/1862
(9) Siehe das EFSA-Fragenregister, Anhang G zu der Frage EFSA-Q-2010-01326, verfügbar unter: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2010-01326
(10) z. B. in der Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments, enthalten in den politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014), und in der Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0379.
(12) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

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