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Verfahren : 2016/2798(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0298/2017

Eingereichte Texte :

B8-0298/2017

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 17/05/2017 - 10.9
CRE 17/05/2017 - 10.9
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0217

Angenommene Texte
PDF 191kWORD 50k
Mittwoch, 17. Mai 2017 - Straßburg
Europäischer Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen
P8_TA(2017)0217B8-0298/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2017 zum Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (2016/2798(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (COM(2016)0383),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2016 mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen“ (COM(2016)0381/2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen(1),

–  unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)(2), auf dessen Grundlage Fertigkeiten und Qualifikationen dargelegt werden können,

–  unter Hinweis auf die neuen Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung bis 2020, die in dem 2015 angenommenen gemeinsamen Bericht des Rates und der Kommission über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020)(3) festgelegt wurden,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens(4),

–   unter Hinweis auf den Bericht von Eurydice mit dem Titel „Recognition of Prior Non-Formal and Informal Learning in Higher Education“,

–  unter Hinweis auf die europäische Klassifizierung für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) und den Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR), bei denen gemäß der Festlegung in Anhang VI des Vorschlags das gleiche Format für die Veröffentlichung von Informationen über Qualifikationen in elektronischer Form verwendet werden soll,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung(5) (EQAVET),

–  unter Hinweis auf das unabhängige Europäische Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung(6), ein Verzeichnis von Agenturen zur Qualitätssicherung, die nachgewiesen haben, dass sie die Anforderungen der Europäischen Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung (ESGQA) im Europäischen Hochschulraum (EHR) im Wesentlichen erfüllen,

–  unter Hinweis auf das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS)(7), das im Rahmen des Europäischen Hochschulraums entwickelt wurde, und das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET), das aufgrund der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009(8) geschaffen wurde,

–  unter Hinweis auf den Bologna-Prozess in der Hochschulbildung, auf die Erklärung der Minister von Eriwan von 2015 und auf den Bericht über die Umsetzung des Bologna-Prozesses im Europäischen Hochschulraum 2015 (European Higher Education Area in 2015: Bologna process implementation report),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport(9),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen) und die Empfehlung über die Verwendung von Qualifikationsrahmen für die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen, in der ausdrücklich auf den EQR als Instrument für die akademische Anerkennung verwiesen wird,

–   unter Hinweis auf die Strategie „Widening Participation for Equity and Growth: A Strategy for the Development of the Social Dimension and Lifelong Learning in the European Higher Education Area to 2020“ (Erweiterung der Teilhabe im Interesse von Gleichheit und Wachstum: eine Strategie für die Weiterentwicklung der sozialen Dimension und das lebenslange Lernen im Europäischen Hochschulraum bis 2020), das sich auf alle am EQR beteiligten Länder bezieht,

–   unter Hinweis auf den Bericht der Unesco aus dem Jahr 2015 mit dem Titel „Recognition, Validation and Accreditation of Non-formal and Informal Learning in UNESCO Member States“ (Anerkennung, Validierung und Akkreditierung nichtformalen und informellen Lernens in den Mitgliedstaaten der Unesco),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(10) in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung(11),

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zum Europäischen Qualitätsrahmen für lebenslanges Lernen (O‑000038/2017 – B8‑0218/2017),

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass auf dem Arbeitsmarkt mehr verlangt wird, als lediglich Fertigkeiten korrekt anzuerkennen, richtig einzuordnen und angemessen zu bewerten; in der Erwägung, dass vorhandene Fertigkeiten und jene, die auf dem Arbeitsmarkt benötigt werden, von einem EQR profitieren können, in dem diese Fertigkeiten ermittelt und aufeinander abgestimmt werden können und der daher auch Vorteile für Gesellschaft und Wirtschaft mit sich bringt; in der Erwägung, dass unbedingt Unterstützung vonnöten ist, wenn es gilt, während des gesamten Lebens Kompetenzen und Fertigkeiten zu erwerben und auf den neuesten Stand zu bringen;

B.  in der Erwägung, dass durch eine bessere Vergleichbarkeit von Qualifikationen die Möglichkeiten der Beschäftigung und der beruflichen Weiterentwicklung aller Wanderarbeitnehmer verbessert werden;

C.  in der Erwägung, dass IKT-Fertigkeiten in den Mittelpunkt gestellt und Maßnahmen im Hinblick auf den strukturierten Erwerb und die strukturierte Validierung dieser Fertigkeiten eingeleitet werden sollten;

D.  in der Erwägung, dass durch die Weiterentwicklung des EQR dazu beigetragen werden kann, das lebenslange Lernen zu fördern, und zwar sowohl bei der Förderung von Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit als auch bei der Verbesserung der Durchlässigkeit zwischen den Systemen der allgemeinen und der beruflichen Bildung, zumal die Gesellschaft vor neuen Herausforderungen steht und sich ein technologischer und demografischer Wandel vollzieht; hebt hervor, dass die allgemeine und berufliche Bildung dazu beitragen sollte, sich an die jeweiligen Umstände anpassen zu können, indem in der Aus- und Weiterbildung ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt wird, damit eine kritische, selbstbewusste und unabhängige Haltung erreicht wird und die Fertigkeiten erworben werden, die im 21. Jahrhundert benötigt werden;

E.  in der Erwägung, dass die kontinuierliche Weiterentwicklung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen – auch als lebenslanges Lernen bezeichnet – dazu beitragen kann, dass im Hinblick auf die eigene Arbeit und das eigene Leben bessere Entscheidungen getroffen werden, dass sich eine persönliche Weiterentwicklung vollzieht und dass man seine Möglichkeiten in vollem Umfang zur Entfaltung bringt, wodurch sich Vorteile für die Gesellschaft ergeben und sich die Chancen, einen Arbeitsplatz zu finden und eine sichere Berufslaufbahn einzuschlagen, erhöhen;

F.  in der Erwägung, dass eines der Ziele des EQR darin besteht, den Vergleich zwischen den Bildungssystemen zu erleichtern, wodurch ein Anstoß zu Veränderungen und Reformen auf nationaler Ebene und in den einzelnen Wirtschaftszweigen gegeben werden soll, damit die Ziele der Strategie Europa 2020 und des Rahmens ET 2020 erreicht werden könnten;

G.  in der Erwägung, dass es trotz des bisher gezeigten Engagements wegen des mangelnden Ehrgeizes der Mitgliedstaaten den Qualifikationen an Transparenz mangelt und dass die Anerkennungsquote für im Ausland erworbene Qualifikationen nach wie vor gering ist; in der Erwägung, dass der EQR angepasst werden muss, damit Qualifikationen noch transparenter und besser vergleichbar werden;

H.  in der Erwägung, dass der EQR einen Metarahmen bieten sollte, um die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, Sozialpartnern, Anbietern von allgemeiner und beruflicher Bildung, Gewerkschaften, Vertretern der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern auf internationaler Ebene zu vereinfachen;

I.  in der Erwägung, dass nur die Niederlande und Schweden in ihren nationalen Qualifikationsrahmen spezifische Verfahren für die Einbindung nichtformaler Qualifikationen vorgesehen haben; in der Erwägung, dass in keinem der Mitgliedstaaten spezifische Verfahren für informelles Lernen in den nationalen Qualifikationsrahmen vorgesehen sind;

J.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens aber im Jahr 2018 im Einklang mit dem EQR Regelungen für die Validierung nichtformalen und informellen Lernens im Zusammenhang mit nationalen Qualifikationsrahmen treffen sollten, was auch für Fertigkeiten gilt, die bei Freiwilligentätigkeiten erworben wurden;

K.  in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten ausdrücklich verpflichtet haben, im Sinne der Erklärung von Eriwan von 2015 die nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie dem Übereinkommen von Lissabon über die Anerkennung von Qualifikationen umfassend Rechnung tragen, und die nationalen Qualifikationsrahmen zu überarbeiten, damit sichergestellt ist, dass auf verschiedenen Bildungswegen innerhalb eines dieser Rahmen bereits erreichte Bildungsergebnisse in angemessener Weise anerkannt werden;

L.  in der Erwägung, dass es die Pflicht und die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ist, die Qualität der Unterrichtsinhalte und die Organisation der Bildungs- und Ausbildungssysteme zu garantieren; in der Erwägung, dass der EQR diese Aufgaben nicht berührt;

M.  in der Erwägung, dass die Anerkennung von Qualifikationen zwischen verschiedenen Regionen und insbesondere in Mehrländerregionen derzeit unterschiedlich geregelt ist und dass sich daraus Unterschiede bei der Beschäftigungsfähigkeit ergeben;

N.  in der Erwägung, dass öffentliche und private Büchereien einen erheblichen Beitrag zum lebenslangen Lernen sowie zur Verbesserung der Lesefähigkeit und der IKT-Fertigkeiten leisten;

O.  in der Erwägung, dass derzeit insgesamt 39 Staaten am EQR beteiligt sind, d. h. die Mitgliedstaaten, die EWR-Länder, die Bewerberländer und mögliche Bewerberländer (Bosnien und Herzegowina und das Kosovo) und die Schweiz;

1.  begrüßt die Initiative der Kommission, die darauf abzielt, den EQR zu überarbeiten und die europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu modernisieren, dabei aber die nationalen Zuständigkeiten zu beachten und zu garantieren, dass die Besonderheiten der Bildungs- und Ausbildungssysteme der Mitgliedstaaten erhalten bleiben;

2.  erachtet es als wichtig, kritisches Denken und das Denken außerhalb eingefahrener Bahnen zu fördern, um sich neue Fertigkeiten, die künftig erforderlich sein werden, aneignen zu können;

3.  empfiehlt, dass das überaus reiche Erbe der technischen, aber auch handwerklichen Fertigkeiten, die von Generation zu Generation weitergegeben werden, bewahrt wird, zumal dank dieser Fertigkeiten die Entwicklung und das Wachstum der Wirtschaftszweige im Handwerk erst möglich wurden, die wiederum erhalten bleiben müssen, damit die Identität der einzelnen Mitgliedstaaten gewahrt wird;

4.  stellt fest, dass eine der Aufgaben des EQR darin besteht, die Vergleichbarkeit von Qualifikationen aus den einzelnen Mitgliedstaaten zu erhöhen und gleichzeitig die nationalen Besonderheiten in Bezug auf die Bildungs- und Ausbildungssysteme zu erhalten;

5.  betont, dass die Union allen Menschen jeden Alters und Status die Möglichkeit bieten sollte, ihre Fertigkeiten und Kompetenzen unabhängig davon, wo und wie sie – auch bei Freiwilligentätigkeiten – erworben wurden, auf klare und verständliche Weise besser erkennbar zu machen und auch besser einordnen und anerkennen zu lassen, insbesondere in Mehrländerregionen; betont, dass die Mitgliedstaaten größere Anstrengungen unternehmen müssen, um Qualifikationen schneller und effizienter anzuerkennen und mit dem entsprechenden EQR-Niveau zu verknüpfen;

6.  weist erneut darauf hin, dass die Umsetzung des EQR in den Vordergrund gerückt werden muss, damit dessen Eigenschaften und Möglichkeiten in vollem Umfang genutzt werden können;

7.  empfiehlt, dass bei der Aktualisierung der Bezüge zwischen den nationalen Rahmen und dem EQR mehr Flexibilität möglich sein sollte;

8.  weist erneut darauf hin, dass eine der wichtigsten Aufgaben des EQR darin besteht, die Übertragung von Qualifikationen und die Validierung der formalen und informellen Bildung und Ausbildung zwischen den verschiedenen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu vereinfachen und zu fördern, um transnationale berufliche Mobilität zu ermöglichen, das Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem europäischen Arbeitsmarkt besser zu bewältigen und den individuellen Bedürfnissen der Bürger und der Gesellschaft als Ganze besser zu entsprechen;

9.  fordert die Kommission auf, Überlegungen dazu anzustellen, ob die drei horizontalen Bereiche (Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen) weiter überarbeitet werden sollten, um sie noch verständlicher und klarer darzustellen; fordert, dass der Europäische Rahmen für Schlüsselkompetenzen aus dem Jahr 2006 als sehr nützliche Quelle und als zentrales Referenzdokument eingestuft wird, um mehr Kohärenz in der Terminologie der verschiedenen EU-Rahmen zu erwirken und schließlich zu einem Ansatz zu gelangen, der wirklich auf den Lernergebnissen beruht;

10.  erachtet es als wichtig, Instrumente zur Bestimmung künftig erforderlicher Fertigkeiten zu analysieren und zu entwickeln; fordert daher die Mitgliedstaaten und alle relevanten Interessenträger – wie etwa die Arbeitgeber – auf, in diesem Zusammenhang bewährte Verfahren auszutauschen;

11.  hebt hervor, dass Ausbildungsprogrammen und der Lehrlingsausbildung eine hohe Bedeutung zukommt, was den Aufbau von Fertigkeiten anbelangt; betont daher, dass in den Mitgliedstaaten Systeme der dualen Berufsausbildung gefördert werden müssen, in denen eine betriebliche Ausbildung in Unternehmen und eine schulische Ausbildung an Berufsbildungseinrichtungen miteinander kombiniert werden; weist erneut darauf hin, dass Arbeitgebern und Unternehmern eine wesentliche Aufgabe bei der beruflichen Fortbildung und der Schaffung von Lehrstellen zukommt, und ist der Ansicht, dass sie bei der Ausübung dieser Aufgabe noch stärker unterstützt werden sollten und diese Aufgabe weiterentwickelt werden sollte;

12.  empfiehlt, den EQR hinlänglich an den Bedürfnissen der Gesellschaft und den Anforderungen des Arbeitsmarktes auszurichten, um im Sinne der Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 sowohl die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der EU zu verbessern als auch Einzelpersonen dabei zu unterstützen, ihr Potenzial zu entfalten;

13.  hebt hervor, dass die Möglichkeiten des EQR ausgeschöpft werden müssen, um Studierende und Arbeitnehmer zu mehr Mobilität innerhalb der EU anzuregen und ihnen diese Mobilität zu erleichtern und auf diese Weise das lebenslange Lernen zu fördern und in Zeiten von Herausforderungen für die Wirtschaft und der Globalisierung der Märkte Arbeitskräfte in ganz Europa dabei zu unterstützen, mobil und flexibel zu werden;

14.  hebt hervor, dass sich eine Reihe von Mitgliedstaaten immer noch in einer frühen Phase der Umsetzung ihres jeweiligen nationalen Qualitätsrahmens befinden, der auf den acht Niveaus des EQR aufbaut; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten nahezulegen, dass sie die Umsetzung vorantreiben;

15.  hebt die große Bedeutung der ESCO-Initiative hervor, in der für den EU-Arbeitsmarkt und die allgemeine und berufliche Bildung in der EU relevante Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe in 25 Sprachen aufgeführt und kategorisiert werden;

16.  fordert eine intensive Unterstützung und Förderung von gemeinsamen europäischen Grundsätzen für das Anbieten und die umgehende Validierung und Anerkennung nichtformaler und informeller Lernprozesse, zumal dies für die Einbindung „atypischer“ Lernender besonders wichtig ist; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Wirtschaft immer mehr Veranstaltungen zur beruflichen Fortbildung anbietet, die in das Validierungsverfahren aufgenommen werden sollten, und betont, dass dabei der Zertifizierung von älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen, Langzeitarbeitslosen, älteren Arbeitnehmern und anderen Gruppen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, ob informelles und nichtformales Lernen anhand der Leistungspunkte des ECVET validiert und anerkannt werden könnte; gibt zu bedenken, dass es dabei nicht zu einer Entwertung formeller Leistungen kommen darf;

17.  hebt hervor, dass der EQR und andere bestehende Anerkennungs- und Transparenzinstrumente wie etwa das ECVET, das ECTS und der Europass unter Rückgriff auf Qualitätssicherungsverfahren besser aufeinander abgestimmt werden müssen, damit Synergieeffekte erzielt werden und die Effizienz der Transparenzinstrumente gesteigert wird;

18.  empfiehlt, dass die Kommission ein Instrument zur Selbstbewertung für Arbeitgeber erarbeitet, damit der EQR effizienter eingesetzt werden kann; legt den Arbeitgebern nahe, kritisch darüber nachzudenken, welches Niveau an Fertigkeiten und Qualifikationen für eine Beschäftigung erforderlich ist;

19.  weist darauf hin, dass die Definition von Lernergebnissen im EQR insofern mit Risiken verbunden sein könnte, als sich derartige Festlegungen auf die Lehrpläne auswirken könnten; betont, dass der Vielfalt der Bildungssysteme in der EU und den teilnehmenden Ländern hohe Bedeutung zukommt;

20.  fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, ihre nationalen Qualifikationsrahmen rasch mit dem EQR zu verknüpfen; fordert nachdrücklich, dabei rascher vorzugehen, damit alle Hemmnisse, die der Anerkennung entgegenstehen, beseitigt werden;

21.  spricht sich dafür aus, dass die Kommission die Kosten für eine Verbesserung des EQR neu bewertet, da derzeit keine zusätzlichen Kosten vorgesehen sind; ist besorgt darüber, dass der Arbeitsaufwand, der mit der Überarbeitung des EQR verbunden ist, unterschätzt wird;

22.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Rahmen ihrer Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung Strategien zur Berücksichtigung der sozialen Dimension einzusetzen, um damit die Förderung der Chancengleichheit voranzubringen, die Bildungsgerechtigkeit zu verbessern, Ungleichheit zu bekämpfen und für eine bessere Durchlässigkeit zwischen den Systemen der allgemeinen und der beruflichen Bildung zu sorgen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen;

23.  fordert die Kommission auf, im Rahmen der Modernisierungsagenda die von ihr verfolgte Förderung einer leistungsorientierten Finanzierung in der beruflichen Bildung und der Hochschulbildung sowie Studiengebühren zu überdenken, damit die gesellschaftlich relevante Funktion der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gewahrt wird und der Zugang zu Qualifikationen sichergestellt ist;

24.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die voraussichtliche Aufgabenverteilung zwischen dem ECVET und dem ECTS zu klären, um bei der Überarbeitung für mehr Transparenz gegenüber den Interessenträgern zu sorgen;

25.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, besonderes Augenmerk auf die eingegangene Verpflichtung zu legen, das derzeit in den meisten nationalen Qualifikationsrahmen noch nicht enthaltene informelle und nichtformale Lernen in die nationalen Qualifikationsrahmen und anschließend auch in den EQR aufzunehmen, was insbesondere für das informelle Lernen gilt, das bislang in keiner Form eingebunden ist;

26.  hält es für dringend geboten, außerhalb der EU erworbene Qualifikationen im Hinblick auf ihre Validierung und Anerkennung richtig einzuordnen, um die Integration von Migranten und Flüchtlingen in die Gesellschaft in der EU, in den Arbeitsmarkt der EU und in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der EU zu erleichtern; begrüßt in diesem Zusammenhang die Empfehlung, in der die Grundlagen für die Beziehungen zwischen nationalen und regionalen Qualifikationsrahmen von Drittländern, den nationalen Qualifikationsrahmen der Mitgliedstaaten und dem EQR dargelegt werden, insbesondere die Option eines strukturierten Dialogs mit den Nachbarländern der EU, die ein Assoziierungsabkommen mit der EU geschlossen haben, was möglicherweise dazu führt, dass sich diese Länder bei der Stärkung ihrer jeweiligen nationalen Qualifikationsrahmen am EQR und der EU orientieren und dass die Unterstützung (z. B. über Entwicklungshilfe), die Drittländer für die Ausarbeitung nationaler Qualifikationsrahmen erhalten, ausgeweitet wird;

27.  bekräftigt, dass es auch im Interesse von Drittländern liegt, ihre Qualifizierungssysteme mit dem EQR als Referenzpunkt zu verknüpfen, und dass der EQR überarbeitet wird, damit die Qualifikationen, die in Drittländern bzw. der EU erworben wurden, einfacher formal miteinander verglichen werden können;

28.  fordert, dass die relevanten Interessenträger, darunter öffentliche Arbeitsvermittlungsstellen, die Sozialpartner, Interessenträger aus dem Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Zivilgesellschaft, enger in die Umsetzung, Förderung und Überwachung des EQR auf der Ebene der EU und auf nationaler Ebene eingebunden werden, damit der EQR eine noch breitere Unterstützung erfährt;

29.  ist der Auffassung, dass ein Instrument wie der EQR laufend aktualisiert und angepasst werden muss und dieses Instrument daher durch regelmäßige Überprüfungen, insbesondere hinsichtlich Nutzerfreundlichkeit, Durchlässigkeit und Transparenz, vorangebracht und verbessert werden sollte; hebt hervor, dass der EQR nur dann ein Erfolg sein kann, wenn sich die Mitgliedstaaten voll und ganz zu seiner Umsetzung und Anwendung verpflichten;

30.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.
(2) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.
(3) ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 25.
(4) ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.
(5) ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 1.
(6) https://www.eqar.eu
(7) https://ec.europa.eu/education/ects/users-guide/docs/ects-users-guide_de.pdf
(8) ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 11.
(9) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50.
(10) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
(11) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.

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