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Verfahren : 2017/2688(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0349/2017

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 18/05/2017 - 11.15
CRE 18/05/2017 - 11.15

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0231

Angenommene Texte
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Donnerstag, 18. Mai 2017 - Straßburg
Umsetzung der LGBTI-Leitlinien des Rates, insbesondere in Bezug auf die Verfolgung (vermeintlich) homosexueller Männer in Tschetschenien, Russland
P8_TA(2017)0231RC-B8-0349/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zur Umsetzung der Leitlinien des Rates zu LGBTI-Personen, insbesondere in Bezug auf die Verfolgung (vermeintlich) homosexueller Männer in Tschetschenien (Russland) (2017/2688(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Russland,

–  unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die dazugehörigen Protokolle,

–  unter Hinweis auf die Verfassung der Russischen Föderation, insbesondere deren Kapitel 2 über die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien des Rates der Europäischen Union vom 24. Juni 2013 für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 16. Juni 2016 zur Gleichstellung von LGBTI,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und die Leitlinien der Europäischen Union zu Folter und Misshandlung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu dem EU-Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Sachverständigen der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 13. April 2017 zu den Misshandlungen und Inhaftierungen homosexueller Männer in Tschetschenien,

–  unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2016 zu dem Jahresbericht 2015 über die Menschenrechte und die Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(2),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 6. April 2017 zu den Verstößen gegen die Menschenrechte homosexueller Männer in Tschetschenien,

–  unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene Erklärung der EU vom 19. April 2017 zu den Verstößen gegen die Menschenrechte homosexueller Männer in Tschetschenien,

–  unter Hinweis auf die in der Sitzung des Ständigen Rates der OSZE vom 27. April 2017 abgegebene Erklärung der EU zu den anhaltenden Berichten, die Regierung Tschetscheniens lasse homosexuelle Männer inhaftieren und ermorden;

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Außenministeriums der Vereinigten Staaten vom 7. April 2017,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Direktors des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE vom 13. April 2017,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Pressekonferenz der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und des Außenministers Russlands, Sergei Lawrow, vom 24. April 2017 in Moskau,

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die unabhängige russische Zeitung „Nowaja Gaseta“ am 1. April 2017 darüber berichtete, dass über hundert tatsächlich oder vermeintlich homosexuelle Männer in der autonomen Republik Tschetschenien in der Russischen Föderation im Rahmen einer koordinierten Kampagne, die von den Organen und Sicherheitskräften der Republik auf direkte Anweisung des Präsidenten Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, durchgeführt worden sein soll, verschleppt und inhaftiert worden sind;

B.  in der Erwägung, dass die „Nowaja Gaseta“ berichtete, die Verschleppten seien misshandelt, gefoltert und zur Offenlegung der Identität anderer LGBTI-Personen gezwungen worden; in der Erwägung, dass weiteren Berichten zufolge mindestens drei Männer ums Leben gekommen sind, zwei infolge der Behandlung in der Haft und einer durch einen von seiner Familie verübten sogenannten Ehrenmord;

C.  in der Erwägung, dass Human Rights Watch und die Internationale Krisengruppe die ersten Berichte unabhängig voneinander bestätigten und beide lokale Quellen anführen, die bestätigen, dass vermeintlich homosexuelle Männer von der Polizei und den Sicherheitskräften gezielt festgenommen worden sind;

D.  in der Erwägung, dass die Regierung Tschetscheniens diese Vorwürfe zurückgewiesen haben soll und offensichtlich nicht bereit ist, sie zu untersuchen und Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten;

E.  in der Erwägung, dass die Opfer zumeist davon absehen, gerichtlich gegen die Täter vorzugehen, da sie Vergeltungsmaßnahmen der örtlichen Behörden befürchten; in der Erwägung, dass tatsächliche und vermeintliche Schwule und Lesben aufgrund der in der Gesellschaft stark ausgeprägten Homophobie in hohem Maße gefährdet sind und Gefahr laufen, einem von ihren Angehörigen verübten Ehrenmord zum Opfer zu fallen;

F.  in der Erwägung, dass infolge jahrelanger Bedrohung und Unterdrückung sowie der dramatisch verschlechterten Menschenrechtslage im Nordkaukasus kaum noch ein unabhängiger Journalist oder Menschenrechtsverfechter vor Ort arbeiten kann; in der Erwägung, dass für die Zeitung „Nowaja Gaseta“ tätige Journalisten, die die Übergriffe aufgedeckt hatten, wegen ihrer Arbeit Todesdrohungen erhalten haben sollen; in der Erwägung, dass die Organe Tschetscheniens sämtliche Vorwürfe zurückwiesen und verlangten, dass die Journalisten die Namen der befragten Opfer preisgeben;

G.  in der Erwägung, dass die Polizei in St. Petersburg und Moskau LGBTI-Aktivisten inhaftierte, die versucht hatten, auf die Verfolgung homosexueller Männer in Tschetschenien aufmerksam zu machen, und einschlägige Ermittlungen forderten;

H.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation mehrere internationale Menschenrechtsübereinkommen sowie als Mitglied des Europarats die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet hat und deshalb verpflichtet ist, die Sicherheit aller möglicherweise gefährdeten Personen zu gewährleisten, einschließlich jener, die aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung gefährdet sein könnten; in der Erwägung, dass Russland verpflichtet ist und die Mittel dazu hat, die Verbrechen der Organe Tschetscheniens zu untersuchen; in der Erwägung, dass Homosexualität in der Russischen Föderation seit 1993 nicht mehr unter Strafe steht;

I.  in der Erwägung, dass Präsident Putin die russische Menschenrechtsbeauftragte Tatjana Moskalkowa beauftragt hat, eine Arbeitsgruppe zu bilden, die die Vorwürfe untersuchen soll;

J.  in der Erwägung, dass LGBTI-Personen gemäß den geltenden internationalen Menschenrechtsnormen und gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Russlands geschützt sind; in der Erwägung, dass jedoch oftmals spezifische Maßnahmen erforderlich sind, damit LGBTI-Personen die Menschenrechte uneingeschränkt ausüben können, da die sexuelle Ausrichtung und die Geschlechtsidentität in der Schule, am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft, aber auch in der Familie, möglicherweise ein zusätzliches Risiko bergen, diskriminiert, schikaniert oder verfolgt zu werden; in der Erwägung, dass es Aufgabe und Zuständigkeit von Polizei, Justiz und Behörden ist, gegen diese Formen von Diskriminierung und die ablehnende Haltung der Gesellschaft vorzugehen;

K.  in der Erwägung, dass in den Leitlinien des Rates zu LGBTI-Personen eine aktive Haltung der EU-Delegationen und der Botschaften der Mitgliedstaaten in Bezug auf das Eintreten für die Rechte von LGBTI-Personen vorgesehen ist; in der Erwägung, dass die Bekämpfung von LGBTI-phober Gewalt und die Unterstützung von Personen, die für die Menschenrechte von LGBTI-Personen eintreten, in diesen Leitlinien als vorrangige Bereiche vorgesehen sind;

L.  in der Erwägung, dass Russland am 7. März 2017 Rechtsvorschriften angenommen hat, mit denen häusliche Gewalt entkriminalisiert und Gewalt innerhalb der Familie von einer Straftat zu einer Ordnungswidrigkeit herabgestuft wird, wodurch die Sanktionen gegen die Täter milder ausfallen; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament diese Angelegenheit in der Plenartagung in Straßburg vom 13. bis 16. März 2017 erörterte;

1.  ist zutiefst besorgt über die Berichte über willkürliche Inhaftierungen und Folter von vermeintlich homosexuellen Männern in der Republik Tschetschenien in der Russischen Föderation; fordert die Regierung Tschetscheniens auf, diese Verfolgungskampagne zu beenden und jene, die noch immer rechtswidrig inhaftiert sind, unverzüglich freizulassen, den Opfern sowie den Menschenrechtsverfechtern und Journalisten, die sich mit dem Fall befasst haben, Rechtsschutz und Schutz von Leib und Leben zu bieten und internationalen Menschenrechtsorganisationen eine glaubwürdige Untersuchung der mutmaßlichen Verbrechen zu gestatten;

2.  verurteilt sämtliche Erklärungen der Regierung Tschetscheniens, in denen Gewalt gegen LGBTI-Personen gebilligt und zu Gewalt gegen LGBTI-Personen aufgerufen wird, darunter auch die Erklärung des Sprechers der Regierung Tschetscheniens, in der geleugnet wird, dass es in Tschetschenien Homosexuelle gibt, und in der die Berichte als „Lügen und vollkommene Desinformation“ diskreditiert wurden; missbilligt die mangelnde Bereitschaft der örtlichen Behörden, die schweren Gewalttaten, die sich gezielt gegen einzelne Personen wegen deren sexueller Ausrichtung richten, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, und erinnert die Regierung daran, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit, das Recht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung universelle Rechte sind, die für alle gelten; fordert, dass alle noch immer rechtswidrig inhaftierten Personen unverzüglich freigelassen werden; fordert die Staatsorgane Russlands nachdrücklich auf, den Opfern sowie den Menschenrechtsverfechtern und Journalisten, die sich mit dem Fall befasst haben, Rechtsschutz und Schutz von Leib und Leben zu bieten;

3.  stellt fest, dass Präsident Putin das Innenministerium Russlands und die Föderationsstaatsanwaltschaft angewiesen hat, die Ereignisse in Tschetschenien zu untersuchen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und den Europarat auf, den Staatsorganen Russlands bei diesen Ermittlungen materielle und beratende Unterstützung anzubieten;

4.  fordert die Regierung Tschetscheniens und die Staatsorgane der Russischen Föderation auf, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einzuhalten, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen, die Rechtsstaatlichkeit zu wahren, den universellen Menschenrechtsnormen Geltung zu verschaffen sowie Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung zu fördern, und zwar auch in Bezug auf LGBTI-Personen und mittels Maßnahmen wie Aufklärungskampagnen, mit denen für eine Kultur der Toleranz, des Respekts und der Inklusion auf der Grundlage von Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung geworben wird; fordert, dass Sofortmaßnahmen zum Schutz von Personen, denen Folter droht, ergriffen werden und dass sämtliche Folteropfer vollständig rehabilitiert werden;

5.  verurteilt die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen in der Region und das dort herrschende Klima der Straflosigkeit, das derlei Taten begünstigt, und fordert, dass rechtliche und sonstige Maßnahmen ausgearbeitet werden, mit denen solche Gewalttaten in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft verhindert und die Täter überwacht und wirksam verfolgt werden können; betont, dass Russland und seine Regierung letztendlich dafür zuständig sind, derlei Taten zu untersuchen, die Täter vor Gericht zu stellen und alle Bürger Russlands vor unrechtmäßigen Übergriffen zu schützen;

6.  fordert eindringlich, in den Fällen von Inhaftierung, Folter und Mord umgehend unabhängige, objektive und sorgfältige Ermittlungen einzuleiten, um die Hintermänner und Täter vor Gericht zu bringen und der Straflosigkeit ein Ende zu setzen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung einer Arbeitsgruppe unter der Leitung der russischen Menschenrechtsbeauftragten, die den Fall untersucht; fordert die Staatsorgane der Russischen Föderation auf, dass sie die Generalstaatsanwaltschaft anweisen, Opfern und Zeugen der gegen Schwule gerichteten Säuberungswelle in Tschetschenien und ihren Familien vollständige Anonymität zu gewähren und weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, damit sie in die Ermittlungen einbezogen werden können; fordert die EU-Delegation und die Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten in Russland auf, die Untersuchungen aktiv zu überwachen und ihre Bemühungen um Kontaktaufnahme mit den Opfern sowie mit den LGBTI-Personen, Journalisten und Menschenrechtsverfechtern, die sich derzeit in Gefahr befinden, zu intensivieren;

7.  fordert die Kommission auf, mit internationalen Menschenrechtsorganisationen und der Zivilgesellschaft Russlands zusammenzuarbeiten, um aus Tschetschenien geflüchtete Personen zu unterstützen und die organisierten Übergriffe ans Licht zu bringen; fordert außerdem die Mitgliedstaaten auf, es den Opfern, Journalisten und Menschenrechtsverfechtern zu ermöglichen, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Union und der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Asyl zu beantragen;

8.  begrüßt und würdigt die Bemühungen, die zahlreiche Leiter von EU-Delegationen und deren Bedienstete sowie die Botschafter der Mitgliedstaaten und die Botschaftsbediensteten an den Tag gelegt haben, um Menschenrechtsverfechter, die sich für LGBTI-Personen einsetzen, zu unterstützen und für die Freiheit von Diskriminierung und für die Gleichberechtigung einzutreten; fordert die Leiter der EU-Delegationen und die sonstigen Bediensteten des Europäischen Auswärtigen Diensts (EAD) auf, sich mit dem Europäischen Parlament und dessen maßgeblichen Mitgliedern ins Benehmen zu setzen, wenn sie Fragen haben oder dem Europäischen Parlament Informationen zukommen lassen möchten, beispielsweise auf der jährlichen Botschafterkonferenz im September; erachtet es als besonders wichtig, dass die EU-Delegationen und Vertretungen der Mitgliedstaaten mit den LGBTI-Leitlinien vertraut sind und sie diese auch anwenden; fordert in diesem Zusammenhang den EAD und die Kommission auf, auf eine taktisch klügere und systematischere Anwendung der Leitlinien zu drängen, auch im Zuge der Sensibilisierung und Schulung der Bediensteten der EU in Drittländern, damit das Bewusstsein für die Rechte von LGBTI-Personen in politischen Dialogen und Menschenrechtsdialogen mit Drittländern und in internationalen Foren wirksam geschärft wird, und die Bemühungen der Zivilgesellschaft zu unterstützen;

9.  betont mit allem Nachdruck, dass die Umsetzung der Leitlinien kontinuierlich anhand eindeutiger Kriterien bewertet werden muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung der Leitlinien durch die EU-Delegationen und die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in allen Drittländern ausführlich zu bewerten und diese Bewertung auch zu veröffentlichen, damit etwaige Unterschiede und auch Lücken bei der Umsetzung erkannt und Abhilfemaßnahmen getroffen werden können;

10.  äußert sein tiefes Bedauern darüber, dass die Russische Föderation im Juni 2016 im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gegen die Resolution zum Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität stimmte;

11.  weist die Regierung Tschetscheniens und die Staatsorgane Russlands erneut darauf hin, dass der Kanon regionaler, kultureller und religiöser Werte nicht als Entschuldigung dafür herhalten darf, dass sie Handlungen gegen Personen oder Gruppen, auch aus Gründen der Sexualität oder Geschlechtsidentität, die mit Diskriminierung, Gewalt, Folter und Inhaftierung einhergehen, billigen oder an derartigen Handlungen mitwirken;

12.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Russland neue Rechtsvorschriften über häusliche Gewalt – auch gegen Kinder – angenommen hat, und erachtet dies als Rückschritt; betont, dass Rechtsvorschriften, wonach Gewalt in der Familie zulässig ist, sowohl für die Opfer als auch für die gesamte Gesellschaft schwerwiegende Folgen haben können; fordert die Kommission und den EAD auf, auch künftig für die Beseitigung aller Formen geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, einzutreten, gefährdete Personen zu schützen und die Opfer sowohl in der EU als auch in Drittländern zu unterstützen;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat und der Kommission sowie dem Generalsekretär des Europarates, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation und der Regierung und den tschetschenischen Behörden zu übermitteln.

(1) ABl. C 93 vom 24.3.2017, S. 21.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0502.

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