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Verfahren : 2016/0374(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0189/2017

Eingereichte Texte :

A8-0189/2017

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 01/06/2017 - 7.2

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0233

Angenommene Texte
PDF 381kWORD 49k
Donnerstag, 1. Juni 2017 - Brüssel
Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften *
P8_TA(2017)0233A8-0189/2017

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften (COM(2016)0758 – C8-0529/2016 – 2016/0374(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0758),

–  gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0529/2016),

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0189/2017),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung -1 (neu)
(-1)   Die Differenz zwischen den erwarteten Mehrwertsteuereinnahmen und der tatsächlich eingenommenen Mehrwertsteuer (die sogenannte „Mehrwertsteuerlücke“) in der Union belief sich 2013 auf etwa 170 Mrd. EUR, und grenzüberschreitender Betrug führt zu einem Verlust an Mehrwertsteuereinnahmen in der Union in Höhe von etwa 50 Mrd. EUR jährlich. All dies bedeutet, dass Mehrwertsteuer ein wichtiges Thema ist, das auf Unionsebene angegangen werden muss.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates7 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf Veröffentlichungen auf jeglichen physischen Trägern anwenden können. Auf elektronische Veröffentlichungen kann jedoch kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden, sondern es gilt der Mehrwertsteuer-Normalsatz.
(1)  Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates7 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf Veröffentlichungen auf jeglichen physischen Trägern anwenden können. Auf elektronische Veröffentlichungen kann jedoch kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden, sondern es gilt der Mehrwertsteuer-Normalsatz, wodurch elektronische Veröffentlichungen benachteiligt werden und die Entwicklung dieses Marktes beeinträchtigt wird. Dieser komparative Nachteil könnte die Entwicklung der digitalen Wirtschaft in der Union behindern.
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7 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
7 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  In seiner Entschließung vom 13. Oktober 2011 zu der Zukunft der Mehrwertsteuer7a erinnerte das Europäische Parlament daran, dass eines der Hauptmerkmale der Mehrwertsteuer das Neutralitätsprinzip ist, und argumentierte deshalb, dass „alle Bücher, Zeitungen und Zeitschriften unabhängig von ihrem Format gleich behandelt werden sollten“.
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7a Angemommene Texte, P7_TA(2011)0436.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  Gemäß der Strategie der Kommission für einen digitalen Binnenmarkt für Europa8 und um mit dem technologischen Fortschritt in einer digitalen Wirtschaft Schritt zu halten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Mehrwertsteuersätze für elektronische Veröffentlichungen an die ermäßigten Mehrwertsteuersätze für Veröffentlichungen auf jeglichen physischen Trägern anzupassen.
(2)  Gemäß der Strategie der Kommission für einen digitalen Binnenmarkt für Europa8 und ihrem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit Europas auf dem Weltmarkt sowie die Position Europas als Weltmarktführer in der digitalen Wirtschaft sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Mehrwertsteuersätze für elektronische Veröffentlichungen an die ermäßigten Mehrwertsteuersätze für Veröffentlichungen auf jeglichen physischen Trägern anzupassen, um Innovation, Schöpfung, Investition und die Schaffung neuer Inhalte anzuregen und digitales Lernen, Wissenstransfer und den Zugang zu und die Förderung von Kultur im digitalen Umfeld zu erleichtern.
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8 COM(2015)0192 final
8 COM(2015)0192 final
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Dass die Mitgliedstaaten ermäßigte oder stark ermäßigte Steuersätze oder sogar Nullsteuersätze auf gedruckte Veröffentlichungen und elektronische Veröffentlichungen anwenden können, sollte dafür sorgen, dass die wirtschaftlichen Vorteile bei den Verbrauchern ankommen, wodurch das Lesen gefördert wird, und auch bei den Verlegern, wodurch Investitionen in neue Inhalte gefördert werden und – bei Zeitungen und Zeitschriften – die Abhängigkeit von Werbung verringert wird.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  Die Kommission hat im Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer9 dargelegt, dass für elektronische Veröffentlichungen dieselben ermäßigten Mehrwertsteuersätze gelten sollten wie für Veröffentlichungen auf jeglichen physischen Trägern. Um dieses Ziel zu verwirklichen, müssen alle Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften entweder einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz oder niedrigere ermäßigte Mehrwertsteuersätze, einschließlich Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug, anzuwenden.
(3)  Die Kommission hat im Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer9 dargelegt, dass für elektronische Veröffentlichungen dieselben ermäßigten Mehrwertsteuersätze gelten sollten wie für Veröffentlichungen auf jeglichen physischen Trägern. Um dieses Ziel zu verwirklichen, müssen alle Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften entweder einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz oder niedrigere ermäßigte Mehrwertsteuersätze, einschließlich Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug, anzuwenden. Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Ziel, den Mitgliedstaaten innerhalb eines endgültigen, auf dem Bestimmungslandprinzip basierenden Systems mehr Freiheit bei der Festlegung ihrer eigenen Mehrwertsteuersätze zu gewähren.
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9 COM(2016)0148 final
9 COM(2016)0148 final
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
(3a)   Im Einklang mit dem Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer zielt diese Richtlinie darauf ab, dass die Mehrwertsteuersysteme in den Mitgliedstaaten besser gegen Betrug geschützt und unternehmensfreundlicher sind, sowie darauf, mit der heutigen digitalen und mobilen Wirtschaft Schritt zu halten.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Um zu verhindern, dass ermäßigte Mehrwertsteuersätze in großem Umfang auf audiovisuelle Inhalte angewandt werden, sollte den Mitgliedstaaten erlaubt sein, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Bücher, Zeitungen und Zeitschriften anzuwenden, wenn diese –elektronisch oder auf jeglichen physischen Trägern bereitgestellten – Veröffentlichungen nicht hauptsächlich oder vollständig aus Musik- oder Videoinhalten bestehen.
(5)  Um zu verhindern, dass ermäßigte Mehrwertsteuersätze in großem Umfang auf audiovisuelle Inhalte angewandt werden, sollte den Mitgliedstaaten erlaubt sein, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Bücher, Zeitungen und Zeitschriften anzuwenden, wenn diese – elektronisch oder auf jeglichen physischen Trägern bereitgestellten – Veröffentlichungen nicht hauptsächlich oder vollständig aus Musik- oder Videoinhalten bestehen. Da es von enormer Bedeutung ist, den Zugang zu Büchern, Zeitungen und Zeitschriften für Personen zu erleichtern, die blind, sehbehindert oder anderweitig lesebehindert im Sinne der Richtlinie ... des Europäischen Parlaments und des Rates9a sind, sollten elektronische Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in angepasster Form und Audioform als nicht hauptsächlich oder vollständig aus Musik- oder Videoinhalten bestehend eingestuft werden. Daher könnten verringerte Mehrwertsteuersätze auch auf diese Formate angewandt werden.
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9a Richtlinie ... des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (COM(2016)0596, 2016/0278(COD)) (ABl. ... vom ..., S. ...).
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
(5a)   Den Mitgliedstaaten die Freiheit zu gewähren, ermäßigte oder stark ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf elektronische Bücher, Zeitungen und Zeitschriften anzuwenden, könnte eine Gelegenheit für neue Gewinnmargen für Verleger und für Investitionen in neue Inhalte im Vergleich zu dem derzeitigen Modell, das in hohem Maße von Werbung abhängig ist, schaffen. Es sollten auch allgemeinere Überlegungen zu dem Finanzierungsmodell für elektronische Inhalte auf Unionsebene angestellt werden.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Die Flexibilität, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorschlag gewährt wird, greift in keiner Weise der endgültigen Mehrwertsteuerregelung vor, die eingeführt werden soll und im Zusammenhang mit der jegliche Erhöhung der Flexibilität gegen die Auswirkungen auf die Funktionsweise des Binnenmarkts, das Potenzial für Mehrwertsteuerbetrug, den Anstieg der Unternehmenskosten und das Risiko unlauteren Wettbewerbs abgewogen werden muss.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 b (neu)
(6b)  Auch wenn diese Richtlinie es den Mitgliedstaaten ermöglicht, eine Situation ungleicher Behandlung zu korrigieren, ändert dies nichts an der Notwendigkeit, ein besser koordiniertes, wirksameres und einfacheres System ermäßigter Mehrwertsteuersätze mit weniger Ausnahmen zu schaffen.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Richtlinie 2006/112/EG
Anhang III – Nummer 6
6.  Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, einschließlich des Verleihs durch Büchereien, mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, und mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Musik- oder Videoinhalten bestehen.
6.  Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, einschließlich des Verleihs durch Büchereien, mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, und mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Musik- oder Videoinhalten bestehen, einschließlich Broschüren, Prospekten und ähnlichen Drucksachen, Bilder-, Zeichen- oder Malbüchern für Kinder, Notenheften oder ‑manuskripten, Landkarten und hydrografischen oder sonstigen Karten.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 a (neu)
Artikel 2a
Überwachung
Die Kommission erstellt bis zum ... [drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen Bericht, in dem die Mitgliedstaaten genannt werden, die ähnliche ermäßigte oder stark ermäßigte Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften und deren elektronische Entsprechungen festgelegt haben, und bewertet die Auswirkungen dieser Maßnahmen bezüglich der Auswirkungen auf den Haushalt und der Entwicklung der Kulturbranche.
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