Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens (COM(2016)0631 – C8-0392/2016 – 2016/0308(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Angesichts der von der Ukraine unternommenen wirtschaftlichen Reformanstrengungen sowie im Interesse einer Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen zur Europäischen Union ist es angezeigt, die Handelsströme bei den Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu erhöhen und zur Beschleunigung des Zollabbaus im Handel zwischen der Europäischen Union und der Ukraine Zugeständnisse in Form autonomer Handelsmaßnahmen bei ausgewählten Industrieerzeugnissen zu gewähren.
(2) Um die von der Ukraine unternommenen wirtschaftlichen und politischen Reformanstrengungen zu stärken sowie im Interesse einer Intensivierung und des Vorantreibens der Wirtschaftsbeziehungen zur Union ist es angezeigt und erforderlich, die Handelsströme bei den Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu erhöhen und zur Beschleunigung des Zollabbaus im Handel zwischen der Union und der Ukraine Zugeständnisse in Form autonomer Handelsmaßnahmen bei ausgewählten Industrieerzeugnissen zu gewähren.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Die autonomen Handelsmaßnahmen sollen in Form von Nullzollkontingenten für die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren – zusätzlich zu den im Abkommen vorgesehenen präferenziellen Zollkontingenten – sowie in Form einer teilweisen oder vollständigen Beseitigung der Einfuhrzölle auf die in Anhang III aufgeführten Industrieerzeugnisse gewährt werden.
(3) Nach der Veröffentlichung der Untersuchung der Kommission zu den möglichen Auswirkungen der vorliegenden Verordnung, die sich mit der Frage der potenziellen Endbegünstigten der in der Verordnung vorgesehenen autonomen Handelsmaßnahmen befassen und insbesondere auf kleine und mittelgroße Hersteller in der Ukraine eingehen sollte, sollten die autonomen Handelsmaßnahmen für die Waren gewährt werden, in deren Fall sich dies im Rahmen der Untersuchung als vorteilhaft erwiesen hat. Diese autonomen Handelsmaßnahmen sollten in Form der in den AnhängenI und II aufgeführten Nullzollkontingente für Waren – zusätzlich zu den im Assoziierungsabkommen vorgesehenen präferenziellen Zollkontingenten – sowie in Form einer teilweisen oder vollständigen Beseitigung der Einfuhrzölle auf die in AnhangIII aufgeführten Industrieerzeugnisse gewährt werden.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Damit jegliches Betrugsrisiko vermieden wird, sollten zusätzliche Nullzollkontingente nur gewährt werden, wenn die Ukraine die einschlägigen Ursprungsregeln für die betroffenen Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und in eine enge Verwaltungszusammenarbeit mit der Europäischen Union eintritt, wie dies im Abkommen vorgesehen ist.
(4) Damit jegliches Betrugsrisiko vermieden wird, sollten zusätzliche Nullzollkontingente für die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren sowie eine teilweise oder vollständige Beseitigung der Einfuhrzölle auf die in Anhang III aufgeführten Industrieerzeugnisse nur gewährt werden, wenn die Ukraine alle einschlägigen Voraussetzungen für die Gewährung von Vergünstigungen aus dem Assoziierungsabkommen erfüllt, einschließlich der Voraussetzung, dass das Land die Ursprungsregeln für die betroffenen Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und in eine enge Verwaltungszusammenarbeit mit der Union eintritt, wie dies in dem Abkommen vorgesehen ist.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Nach Artikel 2 des Assoziierungsabkommens sind die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Achtung des Rechtsstaatsprinzips wesentliche Elemente des Abkommens. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Präferenzen im Falle der Missachtung der Grundprinzipien der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit durch die Ukraine vorübergehend auszusetzen.
(9) Nach den Artikel 2 und 3 des Assoziierungsabkommens sind die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und des Rechtsstaatsprinzips, Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität sowie Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und eines wirksamen Multilateralismus wesentliche Elemente der über dieses Abkommen geregelten Beziehungen mit der Ukraine. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Präferenzen im Falle der Missachtung der allgemeinen Grundsätze des Assoziierungsabkommens durch die Ukraine vorübergehend auszusetzen, wie dies auch bei anderen von der Union unterzeichneten Assoziierungsabkommen der Fall war.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu)
(9a) Der Jahresbericht der Kommission über die Umsetzung des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens sollte eine ausführliche Bewertung der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen befristeten autonomen Handelsmaßnahmen enthalten.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung
Die Inanspruchnahme der mit Artikel 1 eingeführten Zollkontingente setzt voraus,
Die Inanspruchnahme der mit Artikel1 eingeführten Zollkontingente und Präferenzzölle auf Einfuhren setzt voraus,
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) dass die Ursprungsregeln für Waren und die entsprechenden Verfahren eingehalten werden, die im Assoziierungsabkommen vorgesehen sind, namentlich in Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie in Protokoll Nr. 2 über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich;
a) dass die Ursprungsregeln für Waren und die entsprechenden Verfahren eingehalten werden, die im Assoziierungsabkommen vorgesehen sind, namentlich in Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie in Protokoll Nr. 2 über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich; dass bei Waren, die in nicht unter der Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Gebieten hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 1 zum Assoziierungsabkommen vorgelegt wird, die von den Zollbehörden der ukrainischen Regierung nach Überprüfung der Buchführung des Ausführers in dessen Räumlichkeiten sowie nach der Durchführung jeder sonstigen für zweckdienlich erachteten Kontrolle im Einklang mit Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 33 des Protokolls – einschließlich einer Untersuchung, ob hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass Wirtschaftsakteure, denen die befristeten autonomen Handelsmaßnahmen zugute kommen, die Bekämpfung von Korruption beeinträchtigen oder in rechtswidrige Handlungen im wirtschaftlichen Bereich verwickelt sind – ausgestellt wird;
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) dass die Ukraine ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung davon absieht, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen;
b) dass die Ukraine ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung davon absieht, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen, einschließlich diskriminierender interner Verwaltungsmaßnahmen;
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) dass die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sowie das Rechtsstaatsprinzip geachtet werden, wie in Artikel 2 des Assoziierungsabkommens vorgesehen.
c) dass die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sowie das Rechtsstaatsprinzip geachtet und kontinuierlich nachhaltige Anstrengungen im Hinblick auf die Bekämpfung der Korruption und rechtswidriger Tätigkeiten unternommen werden, wie in den Artikeln 2, 3 und 22 des Assoziierungsabkommens vorgesehen.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca) dass die Verpflichtungen zur Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung, Sozialpolitik und Chancengleichheit gemäß Titel IV Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) und Titel V Kapitel 21 (Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung, Sozialpolitik und Chancengleichheit) des Assoziierungsabkommens fortlaufend eingehalten werden und den in Artikel 420 festgelegten Zielsetzungen kontinuierlich Rechnung getragen wird.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Beweise für die Nichteinhaltung der in Artikel 2 genannten Bedingungen vorliegen, kann sie die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen nach dem in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Prüfverfahren ganz oder teilweise aussetzen.
Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Beweise für die Nichteinhaltung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Bedingungen vorliegen, kann sie die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen nach dem in Artikel5 Absatz2 erwähnten Prüfverfahren ganz oder teilweise aussetzen.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Aussetzung einer Präferenzregelung auf der Grundlage der Nichteinhaltung der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Bedingungen, so hat die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Ersuchen eine begründete Stellungnahme vorzulegen, in der dargelegt wird, ob die Beanstandung wegen Nichteinhaltung begründet ist. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beanstandung begründet ist, so leitet sie das in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Verfahren ein.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
1. Wird eine Ware mit Ursprung in der Ukraine unter Bedingungen eingeführt, die einen Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine solche Ware jederzeit wieder einführen.
1. Wird eine Ware mit Ursprung in der Ukraine unter Bedingungen eingeführt, die einen Hersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine solche Ware jederzeit wieder eingeführt werden.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)
1a. Die Kommission überwacht die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf die Hersteller in der Union im Zusammenhang mit den in den Anhängen I und II aufgeführten Waren sorgfältig, unter anderem in Bezug auf die Preise auf dem Markt der Union und unter Berücksichtigung relevanter verfügbarer Informationen zu Herstellern in der Union, etwa in Bezug auf Marktanteile, die Produktion, Lagerbestände, die Produktionskapazität oder die Kapazitätsauslastung.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2
2. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen fasst die Kommission innerhalb eines vertretbaren Zeitraums einen formalen Beschluss zur Einleitung einer Untersuchung. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle relevanten Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen können.
2. Auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person bzw. einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union – d. h. im Namen aller bzw. eines erheblichen Anteils von Herstellern von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in der Union – oder von Amts wegen – sofern es für die Kommission ersichtlich ist, dass hinreichend Anscheinsbeweise vorliegen – fasst die Kommission innerhalb eines vertretbaren Zeitraums einen formalen Beschluss zur Einleitung einer Untersuchung. Für die Zwecke dieses Artikels ist mit „erheblicher Anteil“ eine Anzahl von Herstellern in der Union gemeint, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Union entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt, und nicht weniger als 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren des jeweiligen Wirtschaftszweigs der Union ausmacht. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle relevanten Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen können.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6
6. Die Kommission fasst binnen drei Monaten einen Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 5. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
6. Die Kommission fasst binnen drei Monaten einen Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 5. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs werden so lange wiedereingeführt, wie es erforderlich ist, um die Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union auszugleichen, oder solange das Risiko einer solchen Verschlechterung fortbesteht. Die Zölle werden für höchstens ein Jahr wiedereingeführt, es sei denn, dieser Zeitraum wird in hinreichend begründeten Fällen verlängert. Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens nach Maßgabe des in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Bewertung der Umsetzung der autonomen Handelsmaßnahmen
Der Jahresbericht der Kommission über die Umsetzung des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens enthält eine ausführliche Bewertung der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen befristeten autonomen Handelsmaßnahmen sowie, soweit angemessen, eine Bewertung der sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Ukraine und die Union. Informationen bezüglich der Inanspruchnahme von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse werden auf den Websites der Kommission verfügbar gemacht.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle – Zeile 4
Vorschlag der Kommission
09.6752
2002
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
5 000
Geänderter Text
entfällt
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Tabelle – Zeile 2
Vorschlag der Kommission
Weichweizen, Spelz und Mengkorn, Mehl, Grobgrieß, Feingrieß und Pellets
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Tabelle – Zeile 3
Vorschlag der Kommission
Mais (anderer als zur Aussaat), Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Pellets und Körner
1005 9000, 110220, 110313, 11032040, 110423
650 000 Tonnen/Jahr
Geänderter Text
Mais (anderer als zur Aussaat), Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Pellets und Körner
100590 00, 110220, 110313, 11032040, 110423
650 000 050 Kilogramm/Jahr
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Tabelle – Zeile 3
Vorschlag der Kommission
3102 10 10
Harnstoff, auch in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 GHT, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes (ausgenommen in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger)
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0193/2017).