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Verfahren : 2017/2594(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0381/2017

Eingereichte Texte :

B8-0381/2017

Aussprachen :

PV 31/05/2017 - 14
CRE 31/05/2017 - 14

Abstimmungen :

PV 01/06/2017 - 7.11
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0242

Angenommene Texte
PDF 194kWORD 52k
Donnerstag, 1. Juni 2017 - Brüssel
Resilienz als strategische Priorität des auswärtigen Handelns der EU
P8_TA(2017)0242B8-0381/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2017 zur Widerstandsfähigkeit als strategische Priorität des auswärtigen Handelns der EU (2017/2594(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 208, 210 und 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die im Juni 2016 veröffentlichte Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2012 mit dem Titel „Ein EU-Konzept für Resilienz: Lehren aus Ernährungssicherheitskrisen“ vom (COM(2012)0586) und die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 19. Juni 2013 mit dem Titel „Action Plan for Resilience in Crisis Prone Countries 2013-2020“ (Aktionsplan für Resilienz in krisenanfälligen Ländern 2013–2020) (SWD(2013)0227),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2013 zum EU-Konzept für Resilienz,

–  unter Hinweis auf die Resolution A/RES/70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 1/CP.21 der Konferenz der Vertragsparteien zum Inkrafttreten des Pariser Klimaschutzübereinkommens,

–  unter Hinweis auf den Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030, der auf der vom 14. bis 18. März 2015 in Sendai (Japan) abgehaltenen dritten Weltkonferenz der Vereinten Nationen zur Katastrophenvorsorge angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 16. Juni 2016 mit dem Titel „Action Plan on the Sendai Framework for Disaster Risk Reduction 2015-2030: A disaster risk-informed approach for all EU policies“ (Aktionsplan zum Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030: Konzept zur Berücksichtigung des Katastrophenrisikos in allen EU-Politikfeldern) (SWD(2016)0205),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 23. August 2016 über die Ergebnisse des Weltgipfels für humanitäre Hilfe vom (A/71/353),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. April 2016 mit dem Titel „Ein Leben in Würde: von Hilfeabhängigkeit zu Eigenständigkeit. Flucht und Entwicklung“ (COM(2016)0234),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließungen vom 11. Dezember 2013 zu einem EU-Konzept für Resilienz und Katastrophenvorsorge in Entwicklungsländern: Lehren aus Ernährungssicherheitskrisen(1), vom 16. Dezember 2015 zur Vorbereitung des Weltgipfels für humanitäre Hilfe: Herausforderungen und Chancen für die humanitäre Hilfe(2) und vom 14. Februar 2017 zu der Überarbeitung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik(3),

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Resilienz als strategische Priorität des auswärtigen Handelns der EU (O-000033/2017 – B8-0313/2017),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Entwicklungsausschusses,

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zufolge 1,6 Mrd. Menschen in 56 als fragil eingestuften Staaten leben(4); in der Erwägung, dass Situationen der Fragilität größtenteils vom Menschen verursacht sind; in der Erwägung, dass durch Situationen der Fragilität die Anfälligkeit von Bevölkerungsgruppen erhöht wird, und zwar aufgrund unterschiedlicher Faktoren, zu denen Konflikte und Unsicherheit, mangelnder Zugang zur Gesundheitsversorgung, Vertreibung, extreme Armut, Ungleichheit, Ernährungsunsicherheit, wirtschaftliche Schocks, mangelhafte Staatsführung und schwache Institutionen, Korruption und Straflosigkeit sowie Naturkatastrophen, die durch die Auswirkungen des Klimawandels noch verschärft werden, gehören; in der Erwägung, dass die Stärkung der Resilienz in Situationen der Fragilität besonders wichtig ist und die OECD Situationen der Fragilität anhand von fünf unterschiedlichen, aber miteinander verknüpften Dimensionen definiert, und zwar anhand der wirtschaftlichen, ökologischen, politischen, sicherheitsbezogenen und gesellschaftlichen Dimensionen;

B.  in der Erwägung, dass der Begriff der Resilienz in den politischen Strategien der EU und anderer internationaler Organisationen bereits seit einigen Jahren verwendet und derzeit offenbar erweitert wird; in der Erwägung, dass Resilienz in den diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Rates von 2013 definiert wird als die Fähigkeit eines Individuums, eines Haushalts, einer Gemeinschaft, eines Landes oder einer Region, sich auf Belastungen und Schocks vorzubereiten, ihnen standzuhalten, sich an sie anzupassen und sich rasch wieder von ihnen zu erholen, ohne dass langfristige Entwicklungsperspektiven beeinträchtigt werden;

C.  in der Erwägung, dass die Resilienz von Staaten und Gesellschaften in der östlichen und südlichen Nachbarschaft der EU in der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union als eine der fünf Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU aufgeführt ist und Resilienz darin als die Fähigkeit von Staaten und Gesellschaften definiert wird, Reformen durchzuführen und dadurch internen und externen Krisen standzuhalten und sich von ihnen zu erholen; in der Erwägung, dass gemäß der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union eine widerstandsfähige Gesellschaft, die von Demokratie, Vertrauen in die Institutionen und nachhaltiger Entwicklung geprägt ist, den Kern eines widerstandsfähigen Staates bildet;

D.  in der Erwägung, dass es in der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union des Weiteren heißt, die EU werde ein ganzheitliches Konzept für ihre Politik in den Bereichen humanitäre Hilfe, Entwicklung, Migration, Handel, Investitionen, Infrastruktur, Bildung, Gesundheit und Forschung annehmen und unter anderem maßgeschneiderte Politikansätze verfolgen, um eine alle einbeziehende und verantwortungsvolle Staatsführung zu unterstützen, die Menschenrechte fördern, auf Rechten basierende Ansätze für die Reform der Justiz und des Sicherheits- und des Verteidigungsbereichs verfolgen, die von den lokalen Akteuren eigenverantwortlich umgesetzt werden, fragile Staaten unterstützen, Armut und Ungleichheit bekämpfen und nachhaltige Entwicklung fördern, die Beziehungen zu der Zivilgesellschaft vertiefen, Strategien zur Reform der Energie- und der Umweltschutzwirtschaft fördern und nachhaltige Konzepte für die Nahrungsmittelproduktion sowie die Wassernutzung unterstützen;

E.  in der Erwägung, dass im auswärtigen Handeln der EU ein breit gefächerter Ansatz für Resilienz erforderlich ist, und in der Erwägung, dass dies dadurch gefördert werden kann, dass im Einklang mit dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung insbesondere die Entwicklungshilfe und, sofern erforderlich, die humanitäre Hilfe sowie umweltbezogene politische Maßnahmen verstärkt werden, und zwar unter eindeutiger Konzentration auf die Verringerung der Anfälligkeit und der Katastrophenrisiken, worin ein entscheidendes Mittel zur Verringerung des humanitären Bedarfs besteht; in der Erwägung, dass bei der Stärkung der Resilienz auch der Außenpolitik der EU eine zentrale Rolle zukommt, insbesondere durch die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, der Menschenrechte und des politischen Dialogs und von Frühwarnsystemen und Maßnahmen zur Verhütung von sozialen und wirtschaftlichen Schocks wie Hungersnöten, zunehmenden Ungleichheiten, Menschenrechtsverletzungen und gewalttätigen Konflikten und – im Falle des Ausbrechens eines Konflikts – zur Konfliktlösung;

F.  in der Erwägung, dass die EU einen integrierten Ansatz für ihr auswärtiges Handeln voranbringen und gleichzeitig ihren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung erhöhen sowie Auftrag und Ziele der einzelnen Politikbereiche im Sinne der Verträge anerkennen sollte; in der Erwägung, dass dies in Krisensituationen und im Hinblick auf die humanitären Maßnahmen der EU – die nicht als Instrument für die Krisenbewältigung erachtet werden können, uneingeschränkt von den Grundsätzen der humanitären Hilfe gemäß dem Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe geleitet sein und eine kohärente, wirkungsvolle und hochwertige humanitäre Reaktion zum Ziel haben müssen – besonders wichtig ist; in der Erwägung, dass sich die EU auch weiterhin dafür einsetzen sollte, dass die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht von allen Parteien eines Konflikts geachtet werden;

G.  in der Erwägung, dass bei humanitären Maßnahmen eine Reihe international anerkannter Normen und Grundsätze eingehalten werden sollten, wie sie im Verhaltenskodex für die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und für nichtstaatliche Organisationen für die Nothilfe verankert sind und in große Zügen in die Charta der humanitären Hilfe übernommen wurden;

H.  in der Erwägung, dass die Stärkung der Resilienz als langfristige Bemühung im Rahmen der Förderung der nachhaltigen Entwicklung verstanden werden muss, die nur aufrechterhalten werden kann, wenn sie gegenüber Schocks, Belastungen und Veränderungen widerstandsfähig ist; in der Erwägung, dass die Förderung der Resilienz als Teil der Programme der EU in den Bereichen Außenpolitik und Entwicklungszusammenarbeit dem jeweiligen Kontext entsprechen und mit dem Ziel erfolgen muss, zur Stärkung der nationalen Resilienzstrategien der Regierungen der Partnerländer beizutragen, die auch gegenüber ihrer Bevölkerung rechenschaftspflichtig sind;

I.  in der Erwägung, dass es für die Verwirklichung von Resilienz und damit für die Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung unbedingt erforderlich ist, im Einklang mit den Prioritäten des Sendai-Rahmens die Risiken zu verstehen, das Risikomanagement zu stärken und in Frühwarn- und Frühreaktionssysteme sowie in die Prävention und die Katastrophenvorsorge zu investieren;

J.  in der Erwägung, dass als zentrales Element des EU-Konzepts für Resilienz auch weiterhin ein Schwerpunkt auf den Menschen gelegt werden sollte, unter anderem indem, wann immer dies möglich ist, zur Förderung dieses Schwerpunkts auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene mit den einschlägigen Stellen zusammengearbeitet wird und die Fähigkeiten weiter ausgebaut werden und indem die zentrale Rolle zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Bevölkerungsgruppen anerkannt und unterstützt wird;

K.  in der Erwägung, dass Naturkatastrophen oder von Menschen verursachte Katastrophen Frauen, Mädchen, Jungen und Männer auf unterschiedliche Weise betreffen, wobei geschlechtsbezogene Ungleichheiten die Auswirkungen von Belastungen und Schocks noch verschärfen und die nachhaltige Entwicklung erschweren;

L.  in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen in Krisen und Konflikten am meisten leiden; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen während und nach Katastrophen unverhältnismäßig stärker Risiken ausgesetzt sind und eher ihre Lebensgrundlage, die Sicherheit und sogar ihr Leben verlieren; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen größeren Gefahren aufgrund von Vertreibung und dem Wegfall der gewöhnlichen Schutzstrukturen und der gewöhnlichen Unterstützung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass sich die Wahrscheinlichkeit, dass es zu ungewollten Schwangerschaften, sexuell übertragbaren Infektionen und Komplikationen im Zusammenhang mit der reproduktiven Gesundheit kommt, durch die in Krisensituation gegebene größeren Gefahr von Vergewaltigung, sexueller Ausbeutung und riskanten Verhaltensweisen stark erhöht;

M.  in der Erwägung, dass es für die Förderung der Resilienz von zentraler Bedeutung ist, die Stellung von Frauen zu stärken; in der Erwägung, dass Programme nur dann wirksam, umfassend und nachhaltig sind, wenn mit ihnen Resilienz aufgebaut und gestärkt wird, Frauen einbezogen werden und in ihrem Rahmen spezifische Fähigkeiten und Bewältigungsmechanismen entwickelt werden;

N.  in der Erwägung, dass die Familie für die Ausübung wesentlicher Produktions-, Verbrauchs-, Reproduktions- und Akkumulationsfunktionen, die mit der Stärkung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stellung von Einzelpersonen und Gesellschaften in Verbindung stehen, eine wichtige Institution ist; in der Erwägung, dass Familien und ihre Mitglieder von Fürsorge geprägte Unterstützungssysteme schaffen und dass sich ihr widerstandsfähiges Verhalten trotz widriger Umstände in der Aufrechterhaltung einer normalen Entwicklung von Optimismus, Einfallsreichtum und Entschlossenheit niederschlagen kann; in der Erwägung, dass diese Stärken und Ressourcen Einzelpersonen befähigen, erfolgreich auf Krisen und Herausforderungen zu reagieren;

O.  in der Erwägung, dass im Rahmen des Resilienz-Konzepts im auswärtigen Handeln der EU den Bedürfnissen der schutzbedürftigsten Teile der Bevölkerung besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte, zu denen die ärmsten Menschen, Minderheiten, vertriebene Bevölkerungsgruppen, Frauen, Kinder, Migranten, Menschen, die mit HIV leben, LGBTI-Personen, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen gehören;

1.  begrüßt, dass in der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union festgestellt wird, dass es wichtig ist, Resilienz zu fördern, indem sie als eine strategische Priorität des auswärtigen Handelns der EU aufgeführt wird; begrüßt den positiven Beitrag, den ein verstärktes Augenmerk in den Bereichen Politik, Diplomatie und Sicherheit auf die Förderung von Resilienz in Partnerländern leisten kann, betont jedoch, dass Resilienz nicht auf diese Aspekte reduziert werden darf;

2.  bekräftigt, dass die EU-Mitgliedstaaten ihren Zusagen im Bereich der öffentlichen Entwicklungshilfe nachkommen müssen und die Resilienz durch ihre strategischen Verfahren und ihre Planung in Bezug auf Entwicklung und humanitäre Hilfe stärken müssen; hebt unter diesem Aspekt den Stellenwert des Rahmens der OECD für die Analyse der Resilienzsysteme hervor, der dazu beiträgt, die Strategien in wirksamere bereichsübergreifende und vielschichtige Programmpläne umzuwandeln;

3.  ist der Auffassung, dass das derzeitige Konzept der EU für Resilienz, zu dem auch die Zusagen gehören, die zugrunde liegenden Ursachen der Krisen und der Anfälligkeit zu bewältigen, wie es in der Mitteilung der Kommission von 2012 und den Schlussfolgerungen des Rates von 2013 dargelegt ist, weiterhin von grundlegender Gültigkeit ist und beibehalten werden sollte, wobei es jedoch notwendig ist, die Erkenntnisse aus der Umsetzung dieser Politik in die neue gemeinsame Mitteilung einfließen zu lassen; fragt sich, wie in der Mitteilung Elemente aus Evaluierungen berücksichtigt werden sollen, zumal eine umfassende Evaluierung erst für das Jahr 2018 vorgesehen ist; ist der Ansicht, dass der Aktionsplan für Resilienz 2013–2020 vollständig umgesetzt werden sollte;

4.  hebt den mehrdimensionalen – menschlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, politischen, sicherheitsbezogenen und gesellschaftlichen – Charakter von Resilienz hervor und begrüßt, dass dieses Konzept in der Außen- und Sicherheitspolitik, der Entwicklungszusammenarbeit und bei der humanitären Hilfe der EU an Bedeutung gewinnt; betont, dass der jeweilige Auftrag und die spezifischen Ziele der einzelnen Politikbereiche gewahrt werden müssen und dass gleichzeitig für mehr Kohärenz zwischen diesen Bereichen gesorgt werden muss, um eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen; weist darauf hin, dass es wichtig ist, den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung im gesamten auswärtigen Handeln der EU sicherzustellen, indem dafür gesorgt wird, dass die politischen Maßnahmen der EU die Bemühungen der Entwicklungsländer, die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, nicht beeinträchtigen;

5.  weist insbesondere darauf hin, dass der humanitären Hilfe eine besondere Rolle zukommt, da sie ausschließlich vom Bedarf geleitet werden darf und unter uneingeschränkter Einhaltung der fundamentalen humanitären Grundsätze – Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit – sowie unter Achtung der in den Genfer Konventionen und den zugehörigen Zusatzprotokollen verankerten Menschenrechte umgesetzt werden muss; betont, dass die Achtung der humanitären Grundsätze wesentlich ist, um Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen zu erlangen und humanitäre Akteure zu schützen;

6.  begrüßt, dass die Bereitstellung humanitärer Hilfe durch die EU und die Mitgliedstaaten in Bezug auf notwendige medizinische Behandlungen, zu der auch der Zugang zu sicherer Abtreibung für Frauen und Mädchen gehört, die in bewaffneten Konflikten Opfer von Vergewaltigung geworden sind, keinen von anderen Partnergebern auferlegten Einschränkungen unterliegen darf, sondern vielmehr im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht stehen sollte;

7.  betont, dass der Aufbau von Resilienz in Partnerländern ein langfristiger Prozess ist und daher in die Entwicklungsprogramme, die die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen einbeziehen, und die finanziellen Zusagen aufgenommen werden muss; betont, dass dies in der neuen gemeinsamen Mitteilung anerkannt und in ihrem Rahmen die Förderung von Resilienz als wesentliches Element der Strategien der Partnerländer für eine nachhaltige Entwicklung unterstützt werden sollte, insbesondere in fragilen Staaten; weist darauf hin, dass diese Strategien kontextspezifisch sein und im Einklang mit den international vereinbarten Grundsätzen einer wirksamen Entwicklungszusammenarbeit stehen müssen, d. h. mit der Eigenverantwortung der Unterstützung erhaltenen Partnerländer für die Prioritäten im Bereich Entwicklung (wozu auch gehört, dass sie mit den nationalen Entwicklungsstrategien in Einklang gebracht werden), einer Konzentration auf Ergebnisse, alle einschließenden Partnerschaften sowie Transparenz und Rechenschaftspflicht; betont, dass dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten sowie der Zivilgesellschaft in dieser Hinsicht eine wichtige Überwachungs- und Kontrollfunktion zukommt;

8.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Resilienz und ihren multidimensionalen Charakter als zentrale Bestandteile in ihren politischen Dialog mit Entwicklungsländern aufzunehmen;

9.  hebt den allgemeinen Stellenwert einer gemeinsamen Programmplanung für Maßnahmen der EU hervor, die im Rahmen der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe der Union erfolgen und sich auf Resilienz beziehen, sodass für eine höchstmögliche Komplementarität und eine geringere Fragmentierung der Hilfen gesorgt und sichergestellt ist, dass mit kurzfristigen Maßnahmen der Grundstein für mittel- und langfristige Interventionen gelegt wird;

10.  betont, dass den am wenigsten entwickelten Ländern und fragilen Staaten technische Unterstützung zur Verfügung gestellt werden muss, insbesondere in Bezug auf die nachhaltige Bodenbewirtschaftung, die Erhaltung der Ökosysteme und die Wasserversorgung, da es sich hierbei um grundlegende Faktoren handelt, die sowohl der Umwelt als auch den Menschen, die von ihr abhängig sind, zugutekommen können;

11.  weist erneut darauf hin, dass arme Menschen am häufigsten weiter unter den erheblichen Folgen von Katastrophen für Einkommen und Wohlstand leiden; fordert, dass das vorrangige und übergeordnete Ziel der Entwicklungszusammenarbeit der EU im Kontext der nachhaltigen Entwicklung daher die Beseitigung der Armut ist, damit alle Menschen ein Leben in Würde führen können;

12.  betont, dass die Katastrophenvorsorge beim Aufbau von Resilienz wichtig ist; fordert die EU auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Maßnahmen zur Förderung von Resilienz im Rahmen der neuen gemeinsamen Mitteilung auf die Verpflichtungen und Ziele abgestimmt sind, die im Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge festgelegt wurden und durch den Sendai-Aktionsplan der Kommission umgesetzt werden, mit dem in Bezug auf alle politischen Maßnahmen der EU ein auf Katastrophenvorsorge ausgerichteter Ansatz gefördert wird, und fordert, dass die EU sicherstellt, dass für diese Priorität ausreichend Mittel bereitgestellt werden; betont, dass das Risikomanagement von wesentlicher Bedeutung für eine nachhaltige Entwicklung ist, und fordert die Ausarbeitung aller einbeziehender lokaler und nationaler Strategien für die Katastrophenvorsorge sowie die Erarbeitung eines Ansatzes für das Katastrophenrisikomanagement, bei dem die gesamte Gesellschaft und aller Risiken berücksichtigt werden, um die Anfälligkeit zu verringern und die Resilienz zu erhöhen; fordert eine stärkere Verknüpfung zwischen Katastrophenvorsorge, Anpassung an den Klimawandel und stadtpolitischen Maßnahmen und Initiativen;

13.  fordert, dass die Resilienz von Einzelpersonen und Gemeinschaften und die Konzentration auf gefährdete Gruppen, zu denen die Ärmsten der Gesellschaft, Minderheiten, Familien, Frauen, Kinder, Migranten, Menschen, die mit HIV leben, LGBTI-Personen, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen gehören, auch künftig zentrale Aspekte der Förderung von Resilienz im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU sind; hebt hervor, dass der Zivilgesellschaft und lokalen Gemeinschaften eine zentrale Rolle beim Aufbau von Resilienz zukommt; betont ferner, dass aufgeschlüsselte Daten erhoben und verbreitet werden müssen, um die Situation von gefährdeten Gruppen zu verstehen und zu verbessern;

14.  weist darauf hin, dass beim effizienten Aufbau von Resilienz der Stellenwert der Familie Berücksichtigung finden und ein Beitrag zu ihrer Fähigkeit geleistet werden muss, Schocks abzufangen;

15.  fordert eine geschlechterorientierte Programmplanung, mit der die Teilhabe von Frauen gestärkt wird, die Anliegen von Frauen durch den Aufbau ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen und dem Klimawandel berücksichtigt und die Rechte der Frau sichergestellt werden, zu denen auch die Eigentumsrechte und gesicherte Grundbesitzverhältnisse, auch in Bezug auf Gewässer, Wälder, Wohnraum und sonstige Vermögenswerte, gehören;

16.  fordert, dass weitere Bemühungen unternommen werden, um den Zugang von Frauen und Mädchen zum Gesundheitswesen, zur Sexualerziehung, Geburtenkontrolle, pränataler Fürsorge und zu sexueller und reproduktiver Gesundheitsversorgung und damit verbundenen Rechten zu verbessern, insbesondere um das weitgehend nicht umgesetzte Millenniumsentwicklungsziel 5 zur Gesundheit von Müttern zu verwirklichen, wozu auch eine Verringerung der Säuglings- und Kindersterblichkeit sowie die Verhinderung von hochriskanten Geburten gehören;

17.  betont, dass in Notlagen der Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Gesundheitsdiensten, Wasser und sanitären Anlagen und hygienische Bedingungen wichtig sind, und hebt den Stellenwert einer langfristigen Gesundheitsplanung für die Gemeinschaften hervor;

18.  stellt fest, dass lang andauernde Vertreibung für viele fragile und von Konflikten betroffene Länder und deren Nachbarn eine besondere Herausforderung ist; betont, dass der Schutz von Vertriebenen bedingungslos sichergestellt werden muss und dass der Aufbau der Resilienz und der Eigenständigkeit der betroffenen Bevölkerungsgruppen und ihrer Aufnahmegemeinschaften von größter Bedeutung ist, wie in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Leben in Würde: von Hilfeabhängigkeit zu Eigenständigkeit. Flucht und Entwicklung“ dargelegt wird; weist darauf hin, dass Eigenständigkeit wichtig ist, wenn es darum geht, Würde und Resilienz zu fördern;

19.  betont, dass das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das Übereinkommen von Kampala erweitert werden müssen, um Vertriebene auf der ganzen Welt sowie Menschen, die von anderen Formen der Gewalt betroffenen sind, beispielsweise von Menschenhandel oder geschlechtsbezogener Gewalt, zu schützen und ihnen zu helfen, da sie begründete Angst davor haben können, verfolgt oder ernsthaft gefährdet zu werden;

20.  stellt fest, dass die Resilienz von Staaten ein wichtiger Aspekt der Resilienz ist, und betont, dass sich die Resilienz und Stabilität von Ländern unmittelbar aus der Achtung der Menschenrechte, der Stärke der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, dem Vertrauen in Institutionen und der Rechenschaftspflicht gegenüber der eigenen Bevölkerung, aber vor allem aus der Einbeziehung der Bürger – einzeln oder in Vereinigungen – in die Lösungsfindung ableiten und dass es sich hierbei um Ziele handelt, die alle bei der Umsetzung der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union gefördert und verteidigt werden müssen; betont, dass es wichtig ist, wesentliche öffentliche Dienste wie das Bildungs- und das Gesundheitswesen und die Wasseraufbereitung und Abwasserentsorgung zu verbessern, um die Resilienz zu erhöhen;

21.  betont, dass das Resilienz-Konzept im auswärtigen Handeln der EU weiterhin einen weltweiten geografischen Anwendungsbereich haben sollte; weist darauf hin, dass die Stärkung von Resilienz ein Ziel im Rahmen der Förderung der Menschenrechte und der nachhaltigen Entwicklung in Partnerländern sein und sich nicht auf geografische Gebiete beschränken sollte, die mit Sicherheitskrisen, die sich unmittelbar auf die EU auswirken, konfrontiert sind; betont, dass bei der Förderung der Resilienz in jedem Fall die am wenigsten entwickelten Länder, fragilen Staaten und Länder, in denen es immer wieder zu temporären Krisen kommt, Priorität haben und sie besonders berücksichtigt werden sollten, wobei die grundlegenden Ursachen der Krisen bewältigt werden müssen, insbesondere indem Präventions- und Vorsorgemaßnahmen unterstützt werden;

22.  hebt den Stellenwert von Frühwarnsystemen und Fähigkeiten zur Frühreaktion als Mechanismen zur Förderung von Resilienz hervor und fordert die EU auf, ihre Bemühungen in diesem Bereich zu verstärken, vor allem durch die Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren vor Ort, insbesondere in den EU-Delegationen, und durch die Erstellung gemeinsamer Analysen in Situationen der Fragilität sowie den Austausch innerhalb von katastrophenanfälligen Regionen, die vergleichbaren Risiken ausgesetzt sind, wodurch ein besseres Verständnis und eine zwischen den einzelnen EU-Politikbereichen und zwischen den EU-Organen und Mitgliedstaaten besser abgestimmte Reaktion ermöglicht würden;

23.  fordert, dass der Förderung von Resilienz entsprechend ihrem Stellenwert als eine der strategischen Prioritäten der EU ausreichend Mittel zugewiesen werden; würde es begrüßen, wenn im Vorfeld des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens strategisch geprüft würde, wie die EU die bestehenden Außenfinanzierungsinstrumente und innovativen Mechanismen wirkungsvoller einsetzen kann, während sie diese gleichzeitig weiterhin mit den international vereinbarten Grundsätzen einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit in Einklang bringt, damit die Resilienz systematisch in die Strategien und Programme in den Bereichen Entwicklung und Hilfe eingebettet wird; betont, dass Maßnahmen durch verschiedene, einander ergänzende Instrumente finanziert werden können und dass bei den Mitteln, die aus den Instrumenten der Entwicklungszusammenarbeit stammen, die Armutsminderung weiterhin das zentrale Ziel sein muss;

24.  betont, dass die mit Katastrophen und Krisen im Zusammenhang stehende Bildung gestärkt und ausgebaut werden muss und dass die Verbreitung, Zusammenstellung und Vermittlung von Informationen und Wissen, die zum Aufbau der Resilienz von Gemeinschaften sowie zur Förderung von Verhaltensänderungen und einer Kultur der Katastrophenvorsorge beitragen, verbessert werden müssen;

25.  fordert, dass der öffentliche Sektor und die Privatwirtschaft im Bereich Resilienz stärker zusammenarbeiten; verweist unter diesem Aspekt auf die Bedeutung der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Stärkung der Rolle des Privatsektors im Hinblick auf die Schaffung von inklusivem und nachhaltigem Wachstum“; fordert die Kommission auf, die Beteiligung der Privatwirtschaft weiter zu erleichtern, indem Anreize und geeignete Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit sich private Akteure am Aufbau von Resilienz und an der Verringerung der Risiken in Partnerländern beteiligen;

26.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.

(1) ABl. C 468 vom 15.12.2016, S. 120.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0459.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0026.
(4) OECD (2016), „States of Fragility 2016: Understanding violence“ (Fragile Staaten 2016: Gewalt verstehen), Veröffentlichung der OECD, Paris.

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