Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2017 zur Hochrangigen Konferenz der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Verwirklichung des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 14 (Welt-Ozean-Konferenz der Vereinten Nationen) (2017/2653(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik(1) und ihre Ziele,
– unter Hinweis auf die anstehende Hochrangige Konferenz der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Verwirklichung des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 14 (Welt-Ozean-Konferenz der Vereinten Nationen), die vom 5. bis zum 9. Juni 2017 am Sitz der Vereinten stattfinden soll,
– unter Hinweis auf die vierte hochrangige Konferenz mit dem Titel „Our Ocean“, die am 5. und 6. Oktober 2017 von der Europäischen Union in Malta veranstaltet werden soll,
– unter Hinweis auf die Ministerkonferenz zur Fischerei im Mittelmeer, die am 30. März 2017 in Malta stattfand,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 10. November 2016 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ (JOIN(2016)0049),
– unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Kommission zur Hochrangigen Konferenz der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Verwirklichung des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 14 (Welt-Ozean-Konferenz der Vereinten Nationen) (O-000031/2017 – B8-0311/2017),
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Ozeane und Meere für unser Leben, unseren Wohlstand und unsere Zukunft von zentraler Bedeutung sind; in der Erwägung, dass sich die Gesundheit der Ozeane auf alarmierend schnelle Weise verschlechtert – etwa durch die Erwärmung und Versauerung der Ozeane, die Korallenbleiche, den zunehmenden Druck auf die Fischbestände und die steigenden Mengen von Abfällen im Meer – und wir daher dringend die notwendige Führungsrolle einnehmen müssen, um unsere Ozeane zu schützen;
B. in der Erwägung, dass Karmenu Vella, Mitglied der Kommission, mehr Maßnahmen und ein stärkeres Engagement der EU im Hinblick auf den Schutz unserer Meere und Ozeane gefordert hat;
C. in der Erwägung, dass Unklarheit über die im Zusammenhang mit dem blauen Wachstum stehenden Bedrohungen für Ökosysteme und Fanggründe – etwa Tiefseebergbau, Erdölsuchbohrungen sowie Gezeiten- und Wellenenergie – sowie die damit verbundenen Risiken herrscht, und dass es sich dabei um grenzübergreifende Phänomene handelt, die Auswirkungen auf die traditionellen Fanggebiete haben;
D. in der Erwägung, dass der Zugang zu Märkten und Ressourcen für kleine und handwerkliche Fischereien eine der Prioritäten der Agenda 2030 der Vereinten Nationen darstellt; in der Erwägung, dass die Stimme der Fischer bei allen im Zusammenhang mit der Fischereipolitik stehenden Entscheidungsprozessen gehört werden sollte;
E. in der Erwägung, dass mehr als 90 % der in dieser Branche tätigen Arbeitnehmer – von denen etwa die Hälfte Frauen sind – in handwerklichen Fischereien beschäftigt sind, die darüber hinaus für etwa 50 % des weltweiten Fischfangs verantwortlich sind; in der Erwägung, dass handwerkliche Fischereien – wie in den von der Welternährungsorganisation herausgegebenen unverbindlichen Leitlinien für nachhaltige kleine Fischereien im Rahmen der Ernährungssicherheit und der Armutsbekämpfung festgehalten – eine wichtige Quelle tierischen Proteins für Milliarden von Menschen weltweit sind und in vielen Fällen die lokale Wirtschaft von Küstengemeinschaften unterstützen;
1. begrüßt die Initiative, im Rahmen der Hochrangigen Konferenz der Vereinten Nationen verstärkt darauf hinzuweisen, dass weltweit an einem Strang gezogen werden muss, wenn den negativen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Ozeane Einhalt geboten werden soll;
2. weist darauf hin, dass man sich auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg im Jahr 2002 zwar dazu verpflichtete, die Überfischung bis zum Jahr 2015 einzudämmen, dass jedoch nach wie vor 31,4 % der weltweiten Fischbestände überfischt sind; weist erneut darauf hin, dass Überfischung eine ernsthafte Bedrohung nicht nur für das gesamte Meeresökosystem, sondern auch für die Ernährungssicherheit und die wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit von Küstengemeinschaften in der ganzen Welt darstellt;
3. ist besorgt angesichts der durch den steigenden CO2-Gehalt verursachten Versauerung der Ozeane, die sich negativ auf zahlreiche Meerestiere auswirkt; betont, dass wirksame Anpassungsmaßnahmen und bereichsübergreifende Eindämmungsmaßnahmen ausgearbeitet werden müssen, damit die Widerstandsfähigkeit gegen Ozeanversauerung und die schädlichen Auswirkungen des Klimawandels gestärkt wird, und zwar sowohl in den Ozeanen als auch in den küstennahen Ökosystemen;
4. betont, dass bei der weltweiten Fischereiwirtschaft – wie in den Verträgen und der Gemeinsamen Fischereipolitik verankert – ein ökosystemorientierter Ansatz sowie der Vorsorgeansatz verfolgt werden müssen, um befischte Bestände in einem Umfang wiederherzustellen bzw. zu erhalten, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht;
5. fordert, dass bei sämtlichen Beschlüssen über Fischereisubventionen den spezifischen Merkmalen handwerklicher und kleiner Fischereien, ihrem lokalen Charakter und ihrer großen Bedeutung bei der Sicherstellung der Nahrungsmittelsouveränität und des wirtschaftlichen und sozialen Überlebens von Küstengemeinschaften Rechnung getragen wird;
6. fordert die Staaten auf, ihren jeweiligen Verpflichtungen als Flaggen-, Küsten-, Hafen und Marktsaat insbesondere auf folgende Weise nachzukommen:
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Flaggenstaat – vollständige Umsetzung der internationalen und nationalen Bewirtschaftungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass Schiffe unter ihrer Flagge die Vorschriften einhalten;
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Küstenstaat – Sicherstellung einer nachhaltigen Fischerei in ihren Hoheitsgewässern sowie Kontrolle des Zugangs zu diesen Gewässern, um illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUUF) zu verhindern;
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Hafenstaat – Ratifizierung und vollständige Umsetzung des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen der Welternährungsorganisation (FAO);
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Marktstaat – Einleitung von Maßnahmen, mit denen für eine bessere Koordinierung zwischen der Bekämpfung der IUUF, der Handelspolitik und der Marktpolitik gesorgt wird;
7. hebt hervor, dass gemäß dem von den Vereinten Nationen festgelegten Ziel Nr. 14.5 für nachhaltige Entwicklung mindestens 10 % der Küsten- und Meeresgebiete geschützt werden müssen;
8. hebt die Bedeutung des von den Vereinten Nationen festgelegten Ziels Nr. 14.5 für nachhaltige Entwicklung hervor, wenn es darum geht, den wirtschaftlichen Nutzen, den kleine Inselentwicklungsländer und die am wenigsten entwickelten Länder aus der nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen – unter anderem in Form einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände, der Aquakultur und des Tourismus – ziehen können, zu vergrößern;
9. fordert eine verstärkte nachhaltige Fischereiwirtschaft, unter anderem durch die Anwendung von Bewirtschaftungsmaßnahmen, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen;
10. fordert, dass im Zusammenhang mit der Fischereiwirtschaft alle Staaten verstärkt auf regionaler Ebene zusammenarbeiten – insbesondere was die im Übereinkommen der Vereinten Nationen über Fischbestände von 1995 und auf den drei Überprüfungskonferenzen von 2006, 2010 und 2016 geforderte wissenschaftliche Bewertung der Bestände und die Beobachtung, Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten betrifft –, damit wandernde Arten nachhaltig und ausgewogen befischt werden; vertritt die Auffassung, dass alle kommerziell befischten Arten im Zuständigkeitsbereich von regionalen Fischereiorganisationen (RFMO) liegen sollten, die mit zusätzlichen Kompetenzen ausgestattet sind, damit sie Verwaltungsbeschlüsse und Sanktionen wirksam durchsetzen können;
11. fordert die Kommission und den Rat auf, die Grundsätze und Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik weiter zu fördern;
12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen mit der Bitte um Weiterleitung an alle Vertragsparteien, die nicht der EU angehören, zu übermitteln.