Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2016/2220(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0182/2017

Eingereichte Texte :

A8-0182/2017

Aussprachen :

PV 12/06/2017 - 19
CRE 12/06/2017 - 19

Abstimmungen :

PV 13/06/2017 - 5.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0247

Angenommene Texte
PDF 220kWORD 57k
Dienstag, 13. Juni 2017 - Straßburg
Staatenlosigkeit in Süd- und Südostasien
P8_TA(2017)0247A8-0182/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zur Staatenlosigkeit in Süd- und Südostasien (2016/2220(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Bestimmungen der Menschenrechtsinstrumente der Vereinten Nationen, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit dem Recht auf eine Staatsangehörigkeit, wie der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954, des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und des dazugehörigen Fakultativprotokolls, des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des Internationalen Übereinkommens zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,

–  unter Hinweis auf weitere Instrumente der Vereinten Nationen im Bereich der Staatenlosigkeit und des Rechts auf eine Staatsangehörigkeit, wie die Schlussfolgerung Nr. 106 des Exekutivausschusses des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Identifizierung, Unterbindung und Verminderung der Staatenlosigkeit und zum Schutz Staatenloser(1), die durch die Resolution A/RES/61/137 der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 2006 gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf die Kampagne des UNHCR zur Beendigung der Staatenlosigkeit bis zum Jahr 2024(2) und der weltweiten Kampagne für gleiche Staatsangehörigkeitsrechte, die vom UNHCR, UN Women und anderen unterstützt und vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 15. Juli 2016 zu den Menschenrechten und zum willkürlichen Entzug der Staatsangehörigkeit (A/HRC/RES/32/5),

–  unter Hinweis auf die am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz der Vereinten Nationen über Menschenrechte angenommene Erklärung von Wien und das entsprechende Aktionsprogramm(3),

–  unter Hinweis auf die allgemeine Empfehlung Nr. 32 des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) zur geschlechtsspezifischen Dimension von Flüchtlingsstatus, Asyl, Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit von Frauen(4),

–  unter Hinweis auf die Menschenrechtserklärung des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN)(5),

–  unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union, der besagt, dass die EU „in ihren Beziehungen zur übrigen Welt“ einen Beitrag „zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen“ leisten muss,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juli 2015 zum EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie für den Zeitraum 2015–2019(6),

–  unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen und den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie vom 25. Juni 2012(7),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Dezember 2015 zu Staatenlosigkeit(8),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zur EU-Strategie gegenüber Myanmar/Birma(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zu Menschenrechten und Migration in Drittländern(10),

–  unter Hinweis auf die Entschließung vom 7. Juli 2016 zu Myanmar/Birma, insbesondere zur Lage der Rohingya(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zum Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(12),

–  unter Hinweis auf die im November 2014 veröffentlichte Studie der Generaldirektion Externe Politikbereiche mit dem Titel „Adressing the Human Rights impact of statelessness in the EU's external action‟ (Maßnahmen gegen die Auswirkungen der Staatenlosigkeit auf die Menschenrechte im auswärtigen Handeln der Union),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0182/2017),

A.  in der Erwägung, dass zu den Regionen Süd- und Südostasien die folgenden Länder zählen: Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Brunei, Indien, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, die Malediven, Myanmar/Birma, Nepal, Pakistan, die Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand, Timor-Leste und Vietnam, die alle entweder Mitglied des Verbandes südostasiatischer Nationen (ASEAN) oder der Südasiatischen Vereinigung für regionale Zusammenarbeit (SAARC) sind oder Beobachterstatus haben;

B.  in der Erwägung, dass mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) bekräftigt wird, dass alle Menschen gleich an Würde und Rechten geboren sind; in der Erwägung, dass das Recht auf eine Staatsangehörigkeit und das Recht, die Staatsangehörigkeit nicht willkürlich entzogen zu bekommen, in Artikel 15 der AEMR sowie in weiteren internationalen Menschenrechtsinstrumenten verankert sind; allerdings in der Erwägung, dass die internationalen Rechtsinstrumente ihr vorrangiges Ziel, das Recht jedes Menschen auf eine Staatsangehörigkeit sicherzustellen, noch nicht erreicht haben;

C.  in der Erwägung, dass alle Menschenrechte universell, unteilbar, einander bedingend und miteinander verknüpft sind; in der Erwägung, dass die Menschenrechte und die Grundfreiheiten Geburtsrechte aller Menschen sind und ihr Schutz und ihre Förderung die wichtigste Aufgabe jeder Regierung darstellen;

D.  in der Erwägung, dass im Übereinkommen über die Rechte des Kindes, das von allen Ländern Süd- und Südostasiens ratifiziert wurde, festgelegt ist, dass ein Kind unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen ist und das Recht hat, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge die Hälfte aller Staatenlosen weltweit Kinder sind und dass viele von ihnen von Geburt an staatenlos sind;

E.  in der Erwägung, dass in der Menschenrechtserklärung des ASEAN bekräftigt wird, dass jede Person wie gesetzlich vorgesehen das Recht auf eine Staatsangehörigkeit besitzt und keiner Person weder willkürlich die Staatsangehörigkeit entzogen noch das Recht, diese Staatsangehörigkeit zu wechseln, verwehrt werden darf;

F.  in der Erwägung, dass ein Staatenloser nach dem Übereinkommen von 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen als eine Person definiert ist, „die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht“; in der Erwägung, dass Staatenlosigkeit unterschiedliche Ursachen haben kann, zu denen unter anderem die Staatennachfolge und der Zerfall von Staaten, ggf. Ereignisse in Verbindung mit einer erzwungenen Flucht, Migration und Menschenhandel, Änderungen oder Lücken im Staatsangehörigkeitsrecht, Verlust der Staatsangehörigkeit aufgrund eines Aufenthalts außerhalb des eigenen Landes über einen längeren Zeitraum, willkürlicher Entzug der Staatsangehörigkeit, Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder aus anderen Gründen oder administrative und bürokratische Hürden zählen, einschließlich bei dem Erhalt oder der Registrierung von Geburtsurkunden; in der Erwägung, dass die meisten, wenn nicht gar alle hier angeführten Ursachen bei Fällen von Staatenlosigkeit in Süd- und Südostasien vorzufinden sind;

G.  in der Erwägung, dass es wichtig ist zu unterscheiden, ob eine Person staatenlos oder ein Flüchtling ist; in der Erwägung, dass die meisten Staatenlosen nie ihren Geburtsort verlassen oder eine internationale Grenze überschritten haben;

H.  in der Erwägung, dass die Staatenlosigkeit ein vielschichtiges Problem ist und zu einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen führt, darunter zu Problemen bei Geburts- und anderen Personenstandsurkunden sowie zu weiteren Problemen im Zusammenhang mit Eigentumsrechten, dem Ausschluss von Kindern aus Gesundheitsprogrammen und dem öffentlichen Schulwesen, Unternehmenseigentum, der politischen Vertretung und der Beteiligung an Wahlen, dem Zugang zu sozialer Sicherheit und öffentlichen Diensten usw.; in der Erwägung, dass die Staatenlosigkeit zu Menschenhandel, willkürlicher Inhaftierung, Verletzung der Freizügigkeit, Ausbeutung und Misshandlung von Kindern sowie Diskriminierung von Frauen beitragen kann;

I.  in der Erwägung, dass die Staatenlosigkeit trotz ihrer höchst besorgniserregenden globalen und regionalen Auswirkungen auf die Menschenrechte international nach wie vor nur begrenzte Aufmerksamkeit erhält und unverändert als innere Angelegenheit von Staaten angesehen wird; in der Erwägung, dass die Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit und letztendlich ihre Abschaffung eine Priorität im Bereich der Menschenrechte auf internationaler Ebene werden sollte;

J.  in der Erwägung, dass gesetzliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, beispielsweise bei dem Erwerb oder der Weitergabe einer Staatsangehörigkeit an die eigenen Kinder oder den Ehepartner, in Ländern Süd- und Südostasiens, wie Nepal, Malaysia und Brunei, immer noch besteht;

K.  in der Erwägung, dass Schätzungen des UNHCR zufolge in der gesamten Region 135 Millionen Kinder im Alter von unter fünf Jahren nicht in ein Geburtsregister eingetragen wurden und dadurch Gefahr laufen, staatenlos zu werden;

L.  in der Erwägung, dass die Beendigung der Staatenlosigkeit auch zu mehr Demokratie führen wird, da ehemals Staatenlose auch in den Demokratieprozess einbezogen werden und so daran teilhaben können;

M.  in der Erwägung, dass das komplexe Problem der Staatenlosigkeit im internationalen Recht und in der internationalen Politik weiterhin äußerst marginal behandelt wird, obgleich es sich dabei nicht um ein Randthema handelt;

N.  in der Erwägung, dass die Entwicklungsaussichten der betroffenen Bevölkerungsgruppen und die wirksame Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung durch die Staatenlosigkeit untergraben werden;

O.  in der Erwägung, dass der globale Aktionsplan des UNHCR zur Beendigung der Staatenlosigkeit (2014–2024) zum Ziel hat, Regierungen dabei zu unterstützen, bestehende gravierende Situationen der Staatenlosigkeit zu klären, das Auftreten neuer Fälle zu verhindern und staatenlose Bevölkerungsgruppen besser zu identifizieren und zu schützen; in der Erwägung, dass in Maßnahme 10 des Aktionsplans zudem darauf hingewiesen wird, dass die qualitativen und quantitativen Daten zur Staatenlosigkeit verbessert werden müssen; in der Erwägung, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, den Aktionsplan aktiv zu unterstützen;

P.  in der Erwägung, dass mit den Schlussfolgerungen des Rates zum EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019) der Stellenwert bekräftigt wird, der der Klärung der Frage der Staatenlosigkeit bei den Beziehungen zu den als prioritär eingestuften Ländern und den gezielten Anstrengungen zukommt, die Entstehung staatenloser Bevölkerungsgruppen infolge von Konflikten, Vertreibung und dem Zerfall von Staaten zu verhindern;

Q.  in der Erwägung, dass mit dem EU-Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt – Länder- und regionenspezifische Themen vom 20. September 2016 das Ziel der EU bekräftigt wird, die Kohärenz, die Wirksamkeit und das öffentliche Interesse an den Menschenrechten im Rahmen der Außenpolitik der EU zu erhöhen, sowie das Ziel, das Profil der EU bei der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und regionalen Menschenrechtsmechanismen zu verbessern, um die regionale Eigenverantwortung und die Allgemeingültigkeit der Menschenrechte zu fördern, und dass in diesem Bericht speziell darauf hingewiesen wird, dass dies auch die Einleitung eines ersten politischen Dialogs über die Menschenrechte mit den Menschenrechtsmechanismen des Verbandes südostasiatischer Nationen (ASEAN) umfasst;

R.  in der Erwägung, dass sich die EU dafür entschieden hat, die Menschenrechte in den Mittelpunkt ihrer Beziehungen mit Drittländern zu stellen;

S.  in der Erwägung, dass durch Staatenlosigkeit Bevölkerungsbewegungen, Abwanderung und Menschenhandel begünstigt und ganze Teilregionen destabilisiert werden;

T.  in der Erwägung, dass sich viele der weltweit 10 Millionen Staatenlosen in Süd- und Südostasien aufhalten, wobei die Rohingya aus Myanmar/Birma mit über 1 Million Personen, die unter dem Staatenlosigkeitsmandat des UNHCR stehen, die größte einzelne Bevölkerungsgruppe an Staatenlosen weltweit darstellen, jedoch auch in Thailand, Malaysia, Brunei, Vietnam, auf den Philippinen und andernorts große Gemeinschaften von Staatenlosen zu finden sind; in der Erwägung, dass staatenlose Tibeter in Ländern wie Indien oder Nepal leben; in der Erwägung, dass einige dieser Gruppen unter das Staatenlosigkeitsmandat des UNHCR fallen, andere wiederum nicht; in der Erwägung, dass die statistische Erfassung und Berichterstattung in Bezug auf staatenlose Bevölkerungsgruppen weltweit unzureichend sind, da nicht alle Länder Statistiken zu diesem Thema führen; in der Erwägung, dass es in Süd- und Südostasien langwierige und ungeklärte Fälle gibt, aber auch Fälle, in denen Fortschritte erzielt wurden;

U.  in der Erwägung, dass in den letzten Jahren in Süd- und Südostasien mittels Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts, mit denen geeignete Bestimmungen eingeführt wurden, um Staatenlosigkeit zu vermeiden und Staatenlosen zu ermöglichen, eine Staatsangehörigkeit zu erlangen, Fortschritte erzielt wurden; in der Erwägung, dass diese Anstrengungen verstärkt und die erlassenen Rechtsvorschriften auch in der Praxis befolgt werden müssen;

V.  in der Erwägung, dass die Rohingya eine der meistverfolgten Minderheiten in der Welt sind, eine der größten Gruppe Staatenloser weltweit ausmachen und seit dem Erlass des birmanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1982 offiziell staatenlos sind; in der Erwägung, dass die Rohingya von der Regierung Myanmars/Birmas und von den Nachbarstaaten unerwünscht sind, obwohl in einigen Nachbarstaaten eine große Anzahl von Flüchtlingen lebt; in der Erwägung, dass es im Rakhaing-Staat fortwährend zu Zusammenstößen kommt; in der Erwägung, dass tausende Flüchtlinge, denen es gelungen ist, über die Grenze nach Bangladesch zu gelangen, und die dringend humanitäre Hilfe benötigen, gewaltsam und völkerrechtswidrig zurückgedrängt werden; in der Erwägung, dass die Rohingya auf der Flucht vor einer Politik der Kollektivbestrafung im Rakhaing-Staat sind, in dem Sicherheitskräfte immer häufiger wahllose Vergeltungsschläge durchführen, Berichten zufolge Dorfbewohner von bewaffneten Hubschraubern aus beschießen, Häuser in Brand setzen, willkürliche Festnahmen vornehmen und Frauen und Mädchen vergewaltigen; in der Erwägung, dass die bisherigen innerstaatlichen und internationalen Reaktionen auf die Verschärfung der Menschenrechtskrise und der humanitären Krise der Rohingya größtenteils unzureichend waren und viele Instrumente zur Lösung des Problems bislang noch nicht untersucht wurden;

W.  in der Erwägung, dass hunderttausende sogenannte „Biharis“ nach dem Unabhängigkeitskrieg von Bangladesch nicht als Staatsangehörige von Bangladesch behandelt wurden, als Pakistan ihre Repatriierung verweigerte; in der Erwägung, dass jedoch durch eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen seit 2003 bestätigt wurde, dass die Biharis Staatsangehörige von Bangladesch sind; in der Erwägung, dass eine Großzahl der Biharis noch immer nicht vollständig in die Gesellschaft von Bangladesch und in Entwicklungsprogramme integriert ist und viele von ihnen ihre wiederhergestellten Rechte bisher nicht vollständig wahrnehmen konnten;

X.  in der Erwägung, dass in Süd- und Südostasien viele weitere staatenlose Bevölkerungsgruppen leben; in der Erwägung, dass in den letzten Jahren allerdings eine Reihe von positiven Entwicklungen zu verzeichnen war, etwa in Indonesien, das die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei dem Verfahren zum Erwerb seiner Staatsangehörigkeit abgeschafft und sein Staatsangehörigkeitsrecht im Jahr 2006 reformiert hat, sodass indonesischen Migranten, die mehr als fünf Jahre im Ausland verbracht haben, nunmehr nicht länger ihre Staatsbürgerschaft entzogen werden kann, falls ein solcher Verlust der Staatsbürgerschaft zu Staatenlosigkeit führt, in Kambodscha, wo die Beurkundung der Geburt in den ersten 30 Tagen nach der Geburt jetzt kostenlos erfolgt, in Vietnam, das im Jahr 2008 die Einbürgerung aller staatenlosen Personen ermöglichte, wenn sie seit über 20 Jahren in Vietnam gelebt haben, und in Thailand, wo nach einer Reform des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit und das Einwohnermeldewesen 23 000 Staatenlose seit 2011 die Staatsangehörigkeit erhalten haben;

Y.  in der Erwägung, dass es äußerst wichtig ist, dass die Regierungen und die zuständigen Behörden aller Länder in der Region den Grundsatz der Nichtzurückweisung uneingeschränkt befolgen und Flüchtlinge in Übereinstimmung mit ihren internationalen Verpflichtungen und den internationalen Menschenrechtsnormen schützen;

Z.   in der Erwägung, dass staatenlose Bevölkerungsgruppen Zugang zu humanitären Programmen haben sollten, durch die Gesundheitsleistungen, Ernährungserziehung und Ernährungshilfe bereitgestellt werden;

1.  ist besorgt über die Millionen von weltweiten Fällen der Staatenlosigkeit, insbesondere in Süd- und Südostasien, und bekundet seine Solidarität mit allen Staatenlosen;

2.  ist äußerst besorgt über die Lage der Minderheit der Rohingya in Myanmar/Birma; ist entsetzt angesichts der Berichte über massive Menschenrechtsverletzungen und die anhaltende Unterdrückung und Diskriminierung der Rohingya sowie darüber, dass sie nicht als Teil der Gesellschaft von Myanmar/Birma, anerkannt werden, was eine koordinierte Kampagne zur ethnischen Säuberung vermuten lässt; betont, dass die Rohingya schon seit vielen Generationen auf dem Gebiet von Myanmar/Birma leben und vollen Anspruch auf die Staatsangehörigkeit von Myanmar/Birma haben, die sie bereits in der Vergangenheit besaßen, sowie auf alle damit verbundenen Rechte und Pflichten; fordert die Regierung und die staatlichen Stellen von Myanmar/Birma nachdrücklich auf, der Minderheit der Rohingya die Staatsangehörigkeit von Myanmar/Birma zurückzugeben; fordert darüber hinaus nachdrücklich, dass internationalen Organisationen, internationalen Beobachtern, nichtstaatlichen Organisationen und Journalisten umgehend Zugang in den Rakhaing-Staat gewährt wird; ist davon überzeugt, dass unvoreingenommene Ermittlungen durchgeführt werden müssen, um diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind; ist ferner davon überzeugt, dass dringend Maßnahmen verabschiedet werden müssen, um weitere gegen Minderheiten gerichtete diskriminierende, feindselige oder gewalttätige Handlungen oder die Anstiftung zu solchen Handlungen zu unterbinden; erwartet, dass die Trägerin des Friedensnobelpreises und des Sacharow-Preises, Aung San Suu Kyi, ihre unterschiedlichen Ämter in der Regierung von Myanmar/Birma in die Waagschale wirft, um eine Lösung näherzubringen;

3.  bedauert, dass der Status der Staatenlosigkeit in manchen Fällen dafür genutzt wird, um bestimmte Bevölkerungsgruppen zu marginalisieren und sie ihrer Rechte zu berauben; ist der Auffassung, dass die rechtliche, politische und soziale Integration von Minderheiten ein Schlüsselelement im Übergang zur Demokratie darstellt und dass die Klärung der Probleme im Zusammenhang mit Staatenlosigkeit zu einem besseren sozialen Zusammenhalt und größerer politischer Stabilität beitragen würde;

4.  weist darauf hin, dass Staatenlosigkeit schwere humanitäre Krisen auslösen kann, und bekräftigt, dass Staatenlose Zugang zu humanitären Programmen haben sollten; betont, dass Staatenlosigkeit häufig mit einem fehlenden Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Arbeit, Freizügigkeit und Sicherheit einhergeht;

5.  ist besorgt darüber, dass die Daten über Staatenlose in Süd- und Südostasien unzureichend sind, wobei beispielsweise zu Bhutan, Indien, Nepal und Timor-Leste nur wenig oder keine Daten zur Verfügung stehen; ist zudem besorgt darüber, dass selbst in Fällen, in denen die Gesamtdaten zur Verfügung stehen, beispielsweise keine aufgeschlüsselten Daten zu Frauen, Kindern und anderen schutzbedürftigen Gruppen vorhanden sind; weist darauf hin, dass es aufgrund dieses Informationsdefizits schwieriger wird, gezielte Maßnahmen zu formulieren, auch im Rahmen der Kampagne des UNHCR zur Beendigung der Staatenlosigkeit bis 2024; fordert die Länder Süd- und Südostasiens nachdrücklich auf, zuverlässige aufgeschlüsselte Daten über Staatenlosigkeit zu erheben, die öffentlich zugänglich sind;

6.  weist darauf hin, dass es auch positive Beispiele gibt, etwa die Initiative der Philippinen vom Mai 2016, den Bedarf an Daten über das Ausmaß und die Lage staatenloser Kinder in der Region zu decken; fordert die EU auf, ihre Zusammenarbeit und Unterstützung anzubieten, um Staatenlosigkeit kartografisch umfassend zu erfassen und um Projekte zur Beendigung der Staatenlosigkeit in der Region zu ermitteln;

7.  ist zutiefst besorgt darüber, dass in den Staaten Brunei, Malaysia und Nepal diskriminierende Rechtsvorschriften aufgrund des Geschlechts bestehen; betont, dass Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Staatsangehörigkeitsrecht überprüft werden müssen, insbesondere in dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes und in dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau („Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women“ – CEDAW);

8.  begrüßt die positiven Entwicklungen in der Region sowie die Anstrengungen auf den Philippinen, in Vietnam und in Thailand und fordert die Länder in der Region auf, zusammenzuarbeiten und sich über bewährte Beispiele und Ansätze auszutauschen, um die Staatenlosigkeit in der gesamten Region zu beenden;

9.  weist auf die Lage nach Beendigung der Staatenlosigkeit in der Region und auf den Menschenrechtsgrundsatz der Teilhabe hin; fördert die Integration von Gemeinschaften, die von Staatenlosigkeit betroffen sind, und von ehemals Staatenlosen in Entwicklungsprojekten und der Entwicklungsplanung; fordert, dass im Rahmen von Regierungs- und Entwicklungsprojekten gegen die Diskriminierung nach der Beendigung der Staatenlosigkeit vorgegangen wird, und zwar in Anlehnung an den Artikel 4 Absatz 1 des CEDAW, um die De-facto-Gleichstellung rascher zu verwirklichen;

10.  fordert die Länder mit staatenlosen Bevölkerungsgruppen unter Anerkennung der nationalen Souveränität in Angelegenheiten wie der Staatsangehörigkeit nachdrücklich auf, konkrete Schritte durchzuführen, um das Thema der Staatenlosigkeit im Einklang mit den Grundsätzen zu lösen, die in den von all diesen Ländern ratifizierten internationalen Übereinkommen und insbesondere dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankert sind; stellt fest, dass in der Region eine Reihe von positiven Entwicklungen stattgefunden hat;

11.  fordert die Regierung von Bangladesch nachdrücklich auf, sich zu einem klaren Fahrplan zu verpflichten, der eine vollständige Umsetzung des CHT-Friedensabkommens („Chittagong Hill Tracts Peace Accord“) von 1997 und somit die Wiedereingliederung der vertriebenen Jumma, die derzeit in Indien als Staatenlose leben, ermöglicht;

12.  fordert die Länder nachdrücklich auf, die im Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit aus dem Jahr 1961 verankerte Schutzklausel umzusetzen, die besagt, dass einer in einem Land geborenen Person auch die entsprechende Staatsangehörigkeit gewährt wird, falls sie sonst staatenlos wäre;

13.  hebt die Zusammenhänge zwischen Staatenlosigkeit sowie sozialer und wirtschaftlicher Anfälligkeit hervor; fordert die Regierungen in den Entwicklungsländern nachdrücklich auf, die Verweigerung, den Verlust oder den Entzug der Staatsangehörigkeit aus Gründen der Diskriminierung zu unterbinden, ein gerechtes Staatsangehörigkeitsrecht zu verabschieden und zugängliche, erschwingliche und diskriminierungsfreie Verfahren zur Dokumentation der Staatsangehörigkeit umzusetzen;

14.  begrüßt den mit den Schlussfolgerungen zum EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019) gezeigten Einsatz des Rates, um die Frage der Staatenlosigkeit im Rahmen der Beziehungen zu den als prioritär eingestuften Ländern zu klären, und begrüßt zudem den Einsatz des Rates mit Blick auf eine Stärkung seiner Beziehungen zu dem ASEAN; empfiehlt, dass der Schwerpunkt der Anstrengungen über die Entstehung staatenloser Bevölkerungsgruppen infolge von Konflikten, Vertreibung und dem Zerfall von Staaten hinausgeht und auch andere wichtige Aspekte wie Staatenlosigkeit infolge von Diskriminierung sowie aufgrund von fehlender Beurkundung der Geburt und fehlender Registrierung beim Einwohnermeldewesen umfasst;

15.  weist darauf hin, dass in dem Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019) Maßnahmen zur Entwicklung eines gemeinsamen Rahmens zwischen der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) zugesagt wurden, um Probleme der Staatenlosigkeit gegenüber Drittländern zur Sprache zu bringen; weist darauf hin, dass die Ausarbeitung und Verbreitung eines formellen Rahmens ein maßgeblicher Bestandteil der Unterstützung der Europäischen Union für das Ziel des UNHCR wäre, die Staatenlosigkeit in der Welt bis zum Jahr 2024 zu beenden;

16.  fordert die EU auf, die Entwicklung globaler Lösungsansätze für die Problematik der Staatenlosigkeit parallel zu spezifischen regionalen oder lokalen Strategien zu fördern, da ein „Universalansatz“ im Kampf gegen die Staatenlosigkeit nicht effizient genug sein wird;

17.  ist davon überzeugt, dass die EU die erheblichen Auswirkungen der Staatenlosigkeit auf globale Themen wie die Armutsbekämpfung, die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung, die Förderung der Rechte des Kindes sowie die Notwendigkeit, gegen illegale Migration und Menschenhandel vorzugehen, stärker betonen sollte;

18.  begrüßt die Annahme des Ziels für nachhaltige Entwicklung 16.9, in dem vorgesehen ist, dass alle Personen mit einem Rechtsstatus versehen und alle Geburten beurkundet werden sollten; bedauert allerdings, dass Staatenlosigkeit in der Agenda 2030 weder als Grund für Diskriminierung noch deren Beendigung als Ziel der Armutsreduzierung ausdrücklich erwähnt wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf zu erwägen, die Indikatoren für Staatenlosigkeit bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in ihre Mechanismen zur Überwachung und Berichterstattung aufzunehmen;

19.   betont, dass eine Strategie für eine wirkungsvolle Kommunikation zum Thema Staatenlosigkeit wichtig ist, damit ein Bewusstsein für die Problematik geschaffen wird; fordert die EU auf, in Zusammenarbeit mit dem UNHCR sowie durch ihre Delegationen in den betreffenden Drittländern das Thema Staatenlosigkeit umfassender und besser anzusprechen und sich dabei auf die Menschenrechtsverletzungen zu konzentrieren, die infolge der Staatenlosigkeit stattgefunden haben;

20.  fordert die EU auf, eine umfassende Strategie zum Thema Staatenlosigkeit zu entwickeln, die auf zwei Maßnahmenpaketen beruht; ist der Ansicht, dass das erste Maßnahmenpaket für dringende Fälle vorgesehen sein sollte und im Rahmen des zweiten Pakets langfristige Maßnahmen zur Beendigung der Staatenlosigkeit festgelegt werden sollten; ist der Auffassung, dass sich die Strategie auf eine begrenzte Zahl von Prioritäten konzentrieren sollte und dass die EU in dringenden Fällen die Initiative ergreifen sollte, um auf internationaler Ebene für das Thema Staatenlosigkeit zu sensibilisieren;

21.  betont, dass die umfassende Strategie der EU zum Thema Staatenlosigkeit so konzipiert sein sollte, dass sie an die spezifische Situation staatenloser Menschen angepasst werden kann; betont, dass zur Festlegung angemessener Maßnahmen zwischen der Staatenlosigkeit als Ergebnis einer mangelnden Verwaltungskapazität und der Staatenlosigkeit als Ergebnis einer diskriminierenden staatlichen Politik gegenüber bestimmten Gemeinschaften oder Minderheiten unterschieden werden muss;

22.  empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten vorrangig positive Entwicklungen bei der Bekämpfung der Staatenlosigkeit in Süd- und Südostasien fördern, und schlägt einen neuen umfassenden politischen Ansatz vor, zu dem folgende Aspekte zählen:

   Motivation der Staaten, dem Übereinkommens über Staatenlose beizutreten, indem deren Vorteile bei den bilateralen Kontakten zwischen den Parlamenten und Ministerien sowie auf anderen Ebenen hervorgehoben werden;
   Unterstützung der sektorbezogenen Gremien des ASEAN und der SAARC bei der Unterstützung ihrer jeweiligen Mitgliedstaaten bei der weiteren Etablierung des Rechts auf eine Staatsangehörigkeit und der Beendigung der Staatenlosigkeit;
   Betonung des Stellenwerts der Übereinkommen über Staatenlose in multilateralen Gremien;
   Zusammenarbeit mit den Staaten, um die Vorteile zu vermitteln, die durch die Erhebung sektorübergreifender, aufgeschlüsselter und überprüfbarer nationaler Daten über Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ergeben, da die Identifizierung von Staatenlosen für die betroffenen Staaten den ersten Schritt darstellt, um die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Staatenlosigkeit zu ergreifen; die erfassten Daten werden dann für die Registrierung, die Dokumentation, die Bereitstellung öffentlicher Dienste, die Wahrung von Recht und Ordnung und die Entwicklungsplanung genutzt;
   kohärente Betonung, dass die Beurkundung der Geburt kostenlos, leicht zugänglich und ohne jegliche Diskriminierung erfolgen sollte;
   kohärente Betonung, dass im Rahmen nationaler Regelungen zur Verwaltung der Identität eine Identitätsdokumentation für sämtliche Personen in dem Hoheitsgebiet vorgesehen und vorgenommen werden muss, einschließlich schwer erreichbarer und marginalisierter Gruppen, die möglicherweise von dem Risiko der Staatenlosigkeit oder der fehlenden Staatsangehörigkeit bedroht sind;
   Unterstützung süd- und südostasiatischer Länder bei der Sicherstellung von Bildungsangeboten für alle, einschließlich staatenloser Kinder, da die Staatenlosigkeit ein beträchtliches Hindernis darstellt, durch das Kindern der Zugang zu gleichwertigen Bildungschancen verwehrt wird;
   Betonung der großen Bedeutung innovativer Technologien durch den Einsatz digitaler Programme zur Beurkundung der Geburt mit dem Ziel der Verbesserung der Beurkundungs- und Archivierungsunterlagen;
   Befassung mit der Problematik, die in Bezug auf den Inhalt und die Anwendung des Staatsangehörigkeitsrechts und die willkürliche Aberkennung oder Verweigerung des Rechts auf eine Staatsangehörigkeit aus Gründen der ethnischen Herkunft besteht, bei der es sich um eine wichtige Ursache für Staatenlosigkeit in der Region handelt;
   Aufforderung der Staaten in der Region, sich mit den Bedürfnissen von Frauen sowie mit den Problemen im Zusammenhang mit sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt zu befassen, und zwar im Rahmen von Menschenrechtsansätzen und bürgernahen Ansätzen, insbesondere für Opfer von Menschenhandel;
   Befassung mit Themen im Zusammenhang mit dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, weil es einige Länder Müttern erschweren oder sogar unmöglich machen, ihre Staatsangehörigkeit an ihre Kinder weiterzugeben;
   Sicherstellung, dass sämtliche Entwicklungsprojekte und jegliche humanitäre Hilfe, deren Finanzierung aus Mitteln der EU erfolgt, so konzipiert sind, dass – sofern relevant – auch das Problem der Staatenlosigkeit berücksichtigt wird;
   Ausbau der Kapazitäten einschlägiger EU-Organe und Akteure, um die Probleme der Staatenlosigkeit verstehen, beurteilen, im Rahmen von Programmen behandeln und darüber Bericht erstatten zu können, und Einführung einer regelmäßigen Berichterstattung über die Erfolge der EU im Kampf gegen die Staatenlosigkeit, unter anderem durch die Ergänzung des EU-Jahresberichts über Menschenrechte und Demokratie in der Welt durch einen Abschnitt zum Thema Staatenlosigkeit;
   Sicherstellung, dass Staatenlosigkeit, Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft in angemessener Weise durch die Länderstrategien für Menschenrechte und Demokratie abgedeckt sind und hierbei von dem Grundsatz ausgegangen wird, dass jede Person ohne Unterschied von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Glaube und Religion, nationaler Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer nationalen oder ethnischen Minderheit das Recht auf eine Staatsangehörigkeit hat; Befassung mit der Problematik der Staatenlosigkeit bei sämtlichen politischen Dialogen und Menschenrechtsdialogen mit den betroffenen Ländern;
   Verabschiedung von EU-Menschenrechtsleitlinien zum Thema Staatenlosigkeit, in denen konkrete und messbare Ziele für die Bemühungen der EU zur weltweiten Abschaffung der Staatenlosigkeit dargelegt werden;
   Intensivierung des Dialogs zum Thema Staatenlosigkeit in Süd- und Südostasien mit einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen sowie mit den Nachbarn der süd- und südostasiatischen Länder und anderen aktiven Staaten in der Region;
   Sicherstellung, dass sich die Teilnehmer an Wahlbeobachtungsmissionen, soweit relevant, der Probleme in Bezug auf die Staatenlosigkeit bewusst sind;
   Betonung der notwendigen Stärkung regionaler Menschenrechtsinstanzen, damit sie bei der Identifizierung und Bekämpfung der Staatenlosigkeit eine aktivere Funktion übernehmen können;
   Rückstellung von angemessenen Finanzmitteln aus den Haushaltsmitteln des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit, des Europäischen Entwicklungsfonds und des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte zugunsten von nichtstaatlichen und sonstigen Organisationen, die sich mit staatenlosen Gemeinschaften befassen; Förderung von Partnerschaften zwischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Gemeinschaften von Staatenlosen mit dem Ziel, diese Organisationen und Gemeinschaften so weit zu stärken, dass sie für ihre Rechte eintreten können;
   Förderung der Koordinierung zwischen den Ländern mit Blick auf die Bekämpfung der Staatenlosigkeit, insbesondere wenn diese grenzüberschreitende Auswirkungen hat, einschließlich der bewährten Verfahren bei der Umsetzung internationaler Normen zur Bekämpfung der Staatenlosigkeit;
   Sicherstellung von Folgemaßnahmen, etwa die Sensibilisierung und die technische Hilfe für die öffentlichen Verwaltungen als Instrument zum Kapazitätsaufbau, auch auf lokaler Ebene, wenn sich positive Entwicklungen gezeigt haben, die in die Praxis umgesetzt werden müssen, wie in Thailand, auf den Philippinen, in Vietnam und in Bangladesch, wo für die Biharis das Recht auf Staatsangehörigkeit einschließlich ihres Wahlrechts wiederhergestellt wurde;

23.  fordert die Regierungen Brunei Darussalams, Malaysias und Nepals auf, gegen die in ihrem Staatsangehörigkeitsrecht bestehenden Formen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorzugehen und das Recht von Kindern auf Staatsangehörigkeit zu fördern;

24.  nimmt die Verbindung zwischen Staatenlosigkeit und Zwangsumsiedlung, insbesondere in Konfliktregionen, zur Kenntnis; weist darauf hin, dass es sich bei mindestens 1,5 Millionen Staatenlosen in der Welt um Flüchtlinge oder ehemalige Flüchtlinge handelt, darunter viele junge Frauen und Mädchen;

25.  weist darauf hin, dass die Staatenlosigkeit in der Welt kartografisch weitgehend nicht abgebildet ist und untererfasst wird und dass den vorhandenen Daten unterschiedliche Definitionen zugrundeliegen; fordert die internationale Gemeinschaft mit Nachdruck auf, eine einheitliche Definition anzunehmen und die Lücken bei der Datenerfassung für die Bemessung der Staatenlosigkeit in Entwicklungsländern zu beheben, insbesondere indem die Behörden vor Ort dabei unterstützt werden, geeignete Methoden einzuführen, um die Anzahl der Staatenlosen zu bestimmen bzw. um Staatenlose zu identifizieren und zu registrieren sowie um die Statistikkapazitäten der Behörden zu verbessern;

26.  fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten einzuleiten, fördert die aktive Koordinierung der für Staatenlosigkeit zuständigen nationalen Kontaktstellen und begrüßt die Kampagne „#I Belong“;

27.  hebt den zentralen Stellenwert des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 und des Übereinkommens über die Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961 hervor, die eines Rechtsrahmens bedürfen, damit Staatenlose identifiziert und geschützt werden können und Staatenlosigkeit vermieden werden kann, und die ein wichtiger erster Schritt für Staaten sein können, die bei der Beseitigung des Problems der Staatenlosigkeit Fortschritte erzielen wollen;

28.  begrüßt die Unterstützung der EU für Staatenlose in Süd- und Südostasien im Rahmen verschiedener Instrumente und legt der Union nahe, ihre Anstrengungen fortzusetzen, um – als integraler Bestandteil ihrer Programme zur Entwicklungszusammenarbeit und im weiteren Sinne ihres auswärtigen Handelns – den Auswirkungen der Staatenlosigkeit auf Entwicklung, Frieden und Stabilität entgegenzuwirken;

29.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) http://www.unhcr.org/excom/exconc/453497302/conclusion-identification-prevention-reduction-statelessness-protection.html
(2) http://www.unhcr.org/protection/statelessness/54621bf49/global-action-plan-end-statelessness-2014-2024.html
(3) http://www.ohchr.org/Documents/ProfessionalInterest/vienna.pdf
(4) http://www.refworld.org/docid/54620fb54.html
(5) http://www.asean.org/wp-content/uploads/images/ASEAN_RTK_2014/6_AHRD_Booklet.pdf
(6) https://ec.europa.eu/anti-trafficking/sites/antitrafficking/files/council_conclusions_on_the_action_plan_on_human_rights_and_democracy_2015_-_2019.pdf
(7) https://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/131181.pdf
(8) http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2015/12/04-council-adopts-conclusions-on-statelessness/
(9) http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2016/06/20-fac-conclusions-myanmar-burma/
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0404.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0316.
(12) ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 141.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen