Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieeffizienzkennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (COM(2015)0341 – C8-0189/2015 – 2015/0149(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0341),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0189/2015),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Januar 2016,(1)
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 5. April 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0213/2016),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);
2. billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
3. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Dieser Standpunkt ersetzt die am 6. Juli 2016 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2016)0304).
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Juni 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/1369.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission
zu den Artikeln 290 und 291 AEUV
Unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung, insbesondere auf Absatz 26, erklären das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission, dass die Bestimmungen dieser Verordnung künftige Standpunkte der Organe in Bezug auf die Anwendung der Artikel 290 und 291 AEUV bei anderen Gesetzgebungsdossiers nicht berühren.
Erklärung der Kommission zu einer finanziellen Entschädigung für Verbraucher
Angesichts ihrer laufenden Bemühungen um eine bessere Durchsetzung harmonisierter Unionsvorschriften für Produkte sollte die Kommission untersuchen, ob Verbraucher bei Verstößen gegen die Vorschriften über die auf dem Label anzugebende Energieeffizienzklasse entschädigt werden könnten, da ihnen durch falsch gekennzeichnete Produkte oder unzutreffende Angaben zur Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit finanzielle Verluste entstehen können.