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Verfahren : 2017/2003(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0195/2017

Eingereichte Texte :

A8-0195/2017

Aussprachen :

PV 14/06/2017 - 20
CRE 14/06/2017 - 20

Abstimmungen :

PV 15/06/2017 - 7.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0271

Angenommene Texte
PDF 314kWORD 60k
Donnerstag, 15. Juni 2017 - Straßburg
Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft
P8_TA(2017)0271A8-0195/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2017 zu einer Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft (2017/2003(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu der Strategie für den Binnenmarkt(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung zu neuen Chancen für kleine Verkehrsunternehmen einschließlich solcher, die kollaborative Geschäftsmodelle verfolgen, vom 24. November 2016(3),

–  unter Hinweis auf die Sitzung der Hochrangigen Gruppe „Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum“ des Rates vom 12. September 2016 und das Arbeitsdokument des Vorsitzes(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2016 mit dem Titel „Eine Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ (COM(2016)0356),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Mai 2016 mit dem Titel „Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt: Chancen und Herausforderungen für Europa“ (COM(2016)0288),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2015 mit dem Titel „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ (COM(2015)0550),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192),

–  unter Hinweis auf die Tagung des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 29. September 2016 und dessen Schlussfolgerungen,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(5) („Dienstleistungsrichtlinie“),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)(6),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“)(7),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz(8),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 25. Mai 2016: Leitlinien zur Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (SWD(2016)0163),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(9),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Dezember 2016 mit dem Titel „Kollaborative Wirtschaft und Online-Plattformen: gemeinsamer Standpunkt der Städte und Regionen“(10),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Dezember 2016 zur kollaborativen Wirtschaft(11),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0195/2017),

A.  in der Erwägung, dass die kollaborative Wirtschaft in Bezug auf die Zahl der Nutzer und Transaktionen sowie die Höhe der Einnahmen in den letzten Jahren rasant gewachsen ist, was eine Neugestaltung der Art und Weise, wie Waren und Dienstleistungen angeboten werden, angestoßen und etablierte Geschäftsmodelle in vielen Branchen vor Herausforderungen gestellt hat;

B.  in der Erwägung, dass die kollaborative Wirtschaft für die Bürger der Europäischen Union gesellschaftlich von Nutzen ist;

C.  in der Erwägung, dass die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die wichtigste Triebfeder der europäischen Wirtschaft sind und sie nach Zahlen aus dem Jahr 2014 99,8 % aller Unternehmen außerhalb der Finanzwirtschaft stellen und zwei Drittel aller Arbeitsplätze auf sie entfallen;

D.  in der Erwägung, dass nur 1,7 % der Unternehmen in der EU die modernen digitalen Technologien tatsächlich in vollem Umfang nutzen, wohingegen 41 % überhaupt nicht auf sie zurückgreifen; in der Erwägung, dass die Digitalisierung alle Wirtschaftszweige erfassen muss, wenn die EU ihre Wettbewerbsfähigkeit behaupten und ausbauen will;

E.  in der Erwägung, dass einer aktuellen Studie der Kommission zufolge 17 % der europäischen Verbraucher bereits Dienstleistungen der kollaborativen Wirtschaft in Anspruch genommen und 52 % Kenntnis von den in diesem Bereich angebotenen Dienstleistungen haben(12);

F.  in der Erwägung, dass es keine offiziellen Statistiken über das Beschäftigungsvolumen in der kollaborativen Wirtschaft gibt;

G.  in der Erwägung, dass die kollaborative Wirtschaft Arbeitsmarktchancen für junge Menschen, Migranten, Teilzeitkräfte und ältere Menschen bietet;

H.  in der Erwägung, dass kollaborative Wirtschaftsmodelle einen Beitrag dazu leisten können, die Erwerbsbeteiligung von Frauen und ihre wirtschaftliche Präsenz zu erhöhen, da sich hier Chancen für flexible Formen des Unternehmertums und der Beschäftigung bieten;

I.  in der Erwägung, dass die jüngste Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ zwar ein guter Ausgangspunkt für die wirksame Förderung und Regulierung dieses Wirtschaftszweigs ist, dass aber im Rahmen einer weiterführenden Analyse und der weiteren Empfehlungen in diesem Bereich auch der Gleichstellungsaspekt berücksichtigt werden muss und den Bestimmungen der einschlägigen Anti-Diskriminierungsvorschriften Rechnung zu tragen ist;

J.  in der Erwägung, dass die Förderung von sozialer Gerechtigkeit und sozialem Schutz gemäß Artikel 3 EUV und Artikel 9 AEUV eines der Ziele des EU-Binnenmarkts ist;

Allgemeine Betrachtungen

1.  begrüßt die Mitteilung zur europäischen Agenda für die kollaborative Wirtschaft und hebt hervor, dass diese Agenda einen ersten Schritt auf dem Weg zu einer ausgeglichenen, umfassenderen und ehrgeizigeren Strategie der EU im Bereich der kollaborativen Wirtschaft darstellen sollte;

2.  ist der Ansicht, dass die kollaborative Wirtschaft den Bürgern und Verbrauchern bedeutende Möglichkeiten wie mehr Wettbewerb, maßgeschneiderte Dienstleistungen, mehr Auswahl und niedrigere Preisen eröffnen kann, sofern dieser Wirtschaftsbereich verantwortungsvoll ausgestaltet wird; hebt hervor, dass das Wachstum in diesem Wirtschaftszweig von der Nachfrage durch die Verbraucher angetrieben wird, die damit eine aktivere Rolle einnehmen;

3.  betont, dass das Wachstum der Unternehmen durch den Abbau von doppeltem Aufwand, Fragmentierung und anderen Hürden, die eine grenzüberschreitende Entwicklung behindern, gefördert werden muss;

4.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für rechtliche Klarheit zu sorgen und die kollaborative Wirtschaft nicht als Bedrohung für die herkömmliche Wirtschaft zu betrachten; betont, dass die kollaborative Wirtschaft so reguliert werden muss, dass die Wirtschaftstätigkeit erleichtert und gefördert und nicht behindert wird;

5.  stimmt der Auffassung zu, dass durch die kollaborative Wirtschaft neue und interessante unternehmerische Möglichkeiten, Arbeitsplätze und Wachstum entstehen und der Bereich häufig einen wichtigen Beitrag dazu leistet, das Wirtschaftssystem nicht nur effizienter, sondern auch sozial- und umweltverträglicher werden zu lassen, was eine bessere Nutzung von Ressourcen und Vermögenswerten ermöglicht, deren Auslastung anderenfalls nicht gegeben wäre, und dass dies wiederum zum Übergang hin zu einer Kreislaufwirtschaft beiträgt;

6.  stellt gleichzeitig fest, dass die kollaborative Wirtschaft in zahlreichen strategisch wichtigen Branchen einen tiefgreifenden Einfluss auf seit langem etablierte Geschäftsmodelle haben kann, zum Beispiel in den Bereichen Verkehr, Beherbergung, Gastgewerbe, Dienstleistungen, Einzelhandel und Finanzen; kennt die Herausforderungen, die sich aus der Geltung unterschiedlicher Rechtsnormen für ähnliche Wirtschaftsakteure ergeben; vertritt die Auffassung, dass mit der kollaborativen Wirtschaft die Handlungskompetenz der Verbraucher erweitert und neue Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden und dass sie die Einhaltung der Steuervorschriften fördern kann, hebt jedoch hervor, dass ein hohes Maß an Verbraucherschutz sichergestellt, die Arbeitnehmerrechte umfassend gewahrt und die Einhaltung der Steuervorschriften sichergestellt werden müssen; stellt fest, dass die kollaborative Wirtschaft sowohl die städtische Umgebung als auch das ländliche Milieu beeinflusst;

7.  weist darauf hin, dass sich Unternehmer, Verbraucher und Behörden oft nicht darüber im Klaren sind, wie die in bestimmten Bereichen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, so dass in diesen rechtlichen Grauzonen Klarheit geschaffen werden muss, und äußert seine Bedenken über das Risiko einer Zersplitterung des Binnenmarkts; weist darauf hin, dass diese Veränderungen sorgfältig reguliert werden müssen, um nicht zu Unsicherheiten in Bezug auf die anzuwendenden Regelungen und zu Einschränkungen bei der Wahrnehmung der persönlichen Rechte und beim Verbraucherschutz zu führen; ist der Ansicht, dass die gesetzliche Regulierung an das digitale Zeitalter angepasst werden muss, und äußert tiefe Bedenken angesichts der negativen Auswirkungen, die Rechtsunsicherheit und komplexe Vorschriften auf europäische Start-Up-Unternehmen und gemeinnützige Organisationen haben, die Teil der kollaborativen Wirtschaft sind;

8.  vertritt die Auffassung, dass die Schaffung eines dynamischen, eindeutigen und gegebenenfalls vereinheitlichten rechtlichen Rahmens sowie von gleichen Wettbewerbsbedingungen die Grundvoraussetzung dafür ist, dass die kollaborative Wirtschaft in der EU florieren kann;

Die kollaborative Wirtschaft in der EU

9.  hebt hervor, dass die kollaborative Wirtschaft nicht nur als Sammelbegriff für neue Geschäftsmodelle zum Verkauf von Waren und Dienstleistungen, sondern auch als neue Form der Verknüpfung von Wirtschaft und Gesellschaft betrachtet werden muss, in der die angebotenen Dienstleistungen auf sehr unterschiedlichen Beziehungen beruhen, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen in gesellschaftliche Beziehungsgefüge eingebettet und neue Gemeinschaftsformen sowie neue Geschäftsmodelle geschaffen werden;

10.  weist darauf hin, dass die kollaborative Wirtschaft in Europa gewisse Besonderheiten aufweist, da sie der europäischen Unternehmensstruktur entspricht, die vor allem von KMU und Kleinstunternehmen geprägt ist; hebt hervor, dass ein wirtschaftliches Umfeld geschaffen werden muss, in dem kollaborative Plattformen expandieren und ihre hohe Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt unter Beweis stellen können;

11.  stellt fest, dass europäische Unternehmer der Einrichtung kollaborativer Plattformen zu gesellschaftlichen Zwecken sehr offen gegenüberstehen und das Interesse an einer kollaborativen Wirtschaft auf der Grundlage von kooperativen Geschäftsmodellen wächst;

12.  hebt hervor, dass jegliche Diskriminierung unterbunden werden muss, damit ein tatsächlicher und gleichberechtigter Zugang zu kollaborativen Dienstleistungen gewährleistet ist;

13.  ist der Auffassung, dass im Rahmen der kollaborativen Wirtschaft angebotene Dienstleistungen, die öffentlich beworben und mit Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen(13) fallen und somit dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern entsprechen sollten;

Der Rechtsrahmen der EU: Peers, Verbraucher, kollaborative Plattformen

14.  weist darauf hin, dass es zwar für einige Bereich der kollaborativen Wirtschaft etwa auf lokaler und nationaler Ebene Vorschriften gibt, dass aber andere Bereiche in einer rechtlichen Grauzone agieren, da nicht in jedem Fall klar ist, welche EU-Vorschriften für alle Branchen der kollaborativen Wirtschaft gelten, was aufgrund der verschiedenen nationalen, regionalen und lokalen Vorschriften sowie der unterschiedlichen Rechtsprechung zu beträchtlichen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten und damit zu einer Zersplitterung des Binnenmarkts geführt hat;

15.  begrüßt die Pläne der Kommission, der derzeitigen Zersplitterung zu begegnen, bedauert jedoch, dass die Mitteilung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der geltenden EU-Rechtsvorschriften auf die unterschiedlichen Modelle der kollaborativen Wirtschaft nicht genügend Klarheit gebracht hat; betont, dass die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen zur Durchsetzung geltender Rechtsvorschriften verstärken müssen, und fordert die Kommission auf, einen Durchsetzungsrahmen anzustreben, mit dem die Anstrengungen der Mitgliedstaaten insbesondere hinsichtlich der Dienstleistungsrichtlinie und des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz unterstützt werden; fordert die Kommission auf, alle in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehenden Mittel wie etwa auch das Vertragsverletzungsverfahren umfassend anzuwenden, wenn eine nicht korrekte oder unzureichende Umsetzung von Rechtsvorschriften festgestellt wird;

16.  hebt hervor, dass die für den Marktzugang von kollaborativen Plattformen und Dienstleistungsanbietern geltenden Anforderungen jeweils erforderlich, gerechtfertigt und verhältnismäßig sowie einfach und klar formuliert sein müssen, wie es in den Verträgen und den Vorschriften des abgeleiteten Rechts vorgesehen ist; hebt hervor, dass diese Beurteilung berücksichtigen sollte, ob Dienstleistungen von gewerblichen Anbietern oder Privatpersonen erbracht werden, sodass für Peers weniger strenge rechtliche Anforderungen gelten, wobei Qualitätsstandards und ein hohes Maß an Verbraucherschutz sichergestellt und branchenspezifische Unterschiede berücksichtigt werden sollten;

17.  nimmt zur Kenntnis, dass es im Zusammenhang mit digitalen Plattformen und der kollaborativen Wirtschaft für etablierte und neue Wirtschaftsteilnehmer sowie für Dienstleistungen möglich sein muss, sich in einem unternehmensfreundlichen Umfeld zu entfalten, in dem ein gesunder Wettbewerb und Transparenz in Bezug auf rechtliche Änderungen herrschen; vertritt ebenfalls die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Beurteilung, ob in Bezug auf die für den Marktzugang geltenden Anforderungen die Bedingungen der Dienstleistungsrichtlinie erfüllt sind, die Besonderheiten der Unternehmen der kollaborativen Wirtschaft berücksichtigen sollten;

18.  fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten weitere Leitlinien für die Festlegung wirksamer Kriterien zur Unterscheidung zwischen Peers und gewerblichen Anbietern vorzulegen, da diese Unterscheidung für die faire Entwicklung der kollaborativen Wirtschaft ausschlaggebend ist; weist darauf hin, dass diese Leitlinien für Klarheit und Rechtssicherheit sorgen und unter anderem die unterschiedlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und ihre wirtschaftlichen Gegebenheiten berücksichtigen sollten, etwa das Einkommensniveau, die Eigenschaften der Wirtschaftsbranchen, die Lage von Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen und der Zweck der Gewinnerzielung der jeweiligen Tätigkeit; vertritt die Auffassung, dass die Festlegung von allgemeinen Grundsätzen und Kriterien auf EU-Ebene und von Obergrenzen auf nationaler Ebene eine Fortschritt bedeuten könnten, und fordert die Kommission auf, diesbezüglich eine Studie zu erstellen;

19.  weist darauf hin, dass durch die Festlegung von Obergrenzen zwar eine angemessene Abgrenzung zwischen Peers und Unternehmen geschaffen werden kann, dass sie aber gleichzeitig möglicherweise zu Ungleichheiten zwischen Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen auf der einen und Peers auf der anderen Seite führt; vertritt die Auffassung, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen vergleichbaren Kategorien von Dienstleistungsanbietern von großer Bedeutung sind; fordert die Beseitigung von unnötigen rechtlichen Hürden und unbegründeten Anforderungen für den Marktzugang für alle Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen, da dies außerdem Innovationen behindert;

20.  begrüßt die Initiative der Kommission, für ein angemessenes Verbraucherschutzrecht zu sorgen und einen Missbrauch der kollaborativen Wirtschaft zur Umgehung von Rechtsvorschriften zu unterbinden; vertritt die Auffassung, dass die Verbraucher einen hohen und wirksamen Schutz genießen sollten, unabhängig davon, ob Dienstleistungen von gewerblichen Anbietern oder Peers erbracht werden, und hebt insbesondere hervor, dass der Verbraucherschutz bei Peer-to-Peer-Transaktionen wichtig ist, dass er aber bis zu einem gewissen Grade auch im Wege der Selbstkontrolle erfolgen kann;

21.  fordert Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gelegentliche Dienstleistungsanbieter die Verbraucherschutzvorschriften ebenso oder in vergleichbarer Form in vollem Umfang anwenden und durchgehend einhalten wie gewerbliche Dienstleistungsanbieter;

22.  spricht sich dafür aus, dass Verbraucher Zugang zu Informationen darüber haben sollten, ob die Rezensionen anderer Dienstleistungsnutzer von den Erbringern der Dienstleistung beeinflusst worden sein können, zum Beispiel durch bezahlte Werbung;

23.  betont, dass der Schutz der Verbraucher im Fall von Streitigkeiten eindeutiger ausgestaltet werden muss, und fordert die kollaborativen Plattformen auf, wirksame Strukturen für Beschwerdeverfahren und die Beilegung von Streitigkeiten einzurichten und so Verbrauchern die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern;

24.  hebt hervor, dass Geschäftsmodelle der kollaborativen Wirtschaft zum großen Teil auf dem Ruf beruhen, den die Geschäftsteilnehmer genießen, und betont, dass Transparenz hierbei von entscheidender Bedeutung ist; vertritt die Auffassung, dass Geschäftsmodelle der kollaborativen Wirtschaft die Handlungskompetenz der Verbraucher erweitern und es ihnen ermöglichen, mit technischer Unterstützung selbst aktiv zu werden; hebt hervor, dass in der kollaborativen Wirtschaft Verbraucherschutzbestimmungen weiterhin erforderlich sind, insbesondere wenn es marktdominierende Akteure gibt, die Informationslage asymmetrisch ist bzw. Auswahl oder Wettbewerb gering sind; betont, wie wichtig es ist, für Verbraucher ausreichende Informationen über die geltenden Rechtsvorschriften für jede Transaktion und die daraus resultierenden Rechte und rechtlichen Verpflichtungen bereitzustellen;

25.  fordert die Kommission auf, die für kollaborative Plattformen geltende Haftungsregelung zügig klarzustellen, damit verantwortungsvolles Verhalten, Transparenz und Rechtssicherheit gefördert werden und so das Vertrauen der Nutzer gestärkt wird; räumt insbesondere ein, dass oft nicht klar ist, ob eine Plattform eine zugrunde liegende Dienstleistung erbringt oder lediglich eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft gemäß der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr anbietet; fordert die Kommission daher auf, diesbezüglich weitere Leitlinien zu erstellen und zu prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um den Rechtsrahmen wirksamer zu gestalten; fordert die Plattformen gleichzeitig dazu auf, freiwillige Maßnahmen in dieser Hinsicht zu ergreifen;

26.  fordert die Kommission auf, die EU-Rechtsvorschriften weiter zu überprüfen, um Unsicherheiten abzubauen und die Rechtssicherheit in Bezug auf die Bestimmungen für kollaborative Geschäftsmodelle zu verbessern und zu beurteilen, ob neu eingeführte oder geänderte Bestimmungen insbesondere in Bezug auf aktive Vermittler und die für sie geltende Informations- und Transparenzanforderungen sowie hinsichtlich Nichterfüllung und Haftung tatsächlich angemessen sind;

27.  vertritt die Auffassung, dass ein neuer Rechtsrahmen den Selbstverwaltungskapazitäten und den Verfahren zur gegenseitigen Prüfung der Plattformen eine wichtigere Rolle einräumen sollte, da diese erwiesenermaßen wirksam sind und die Zufriedenheit der Verbraucher mit kollaborativen Dienstleistungen in Betracht ziehen; ist überzeugt davon, dass die kollaborativen Plattformen selbst bei der Schaffung eines derartigen neuen rechtlichen Rahmens eine aktive Rolle spielen können, indem sie die Informationsasymmetrie insbesondere durch digitale Beurteilungssysteme korrigieren, um das Vertrauen der Nutzer zu steigern; weist gleichzeitig darauf hin, dass die Fähigkeit der Plattformen zur Selbstkontrolle die bestehenden Vorschriften wie die Dienstleistungsrichtlinie, die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, das EU-Verbraucherrecht und weitere Vorschriften nicht unnötig macht;

28.  betont, dass vertrauensbildende Verfahren im digitalen Bereich einen wichtigen Bestandteil der kollaborativen Wirtschaft darstellen; begrüßt alle Anstrengungen und Initiativen der kollaborativen Plattformen, um Verzerrung zu verhindern und um die Transparenz der Bewertungs- und Beurteilungsverfahren zu verbessern und das Vertrauen in sie zu steigern, zuverlässige Bewertungssysteme sowie Garantien oder Versicherungen und eine Identitätsüberprüfung von Peers und Prosumenten einzuführen und sichere und transparentere Zahlungssysteme zu entwickeln; hält diese neuen technischen Entwicklungen, wie Systeme zur wechselseitigen Bewertung, die unabhängige Kontrolle der Bewertungen und die freiwillige Einführung von Zertifizierungsprogrammen für gute Beispiele zur Vorbeugung gegen Missbrauch, Manipulation, Betrug und gefälschte Rückmeldungen; fordert kollaborative Plattformen auf, Lehren aus bewährten Verfahren zu ziehen und ihre Nutzer über ihre gesetzlichen Verpflichtungen aufzuklären;

29.  weist darauf hin, dass die automatischen Verfahren der algorithmenbasierten Entscheidungsfindung dringend klargestellt werden müssen, um eine faire Gestaltung der Algorithmen und die Transparenz der Verfahren sicherzustellen; fordert die Kommission auf, dies ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des EU-Wettbewerbsrechts zu prüfen; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten, dem privaten Sektor und einschlägigen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, um wirksame Kriterien für die Entwicklung von Grundsätzen für die Rechenschaftspflicht für Algorithmen für informationsbasierte kollaborative Plattformen festzulegen;

30.  hebt hervor, dass die Verwendung von Daten geprüft werden muss, wenn sie sich unterschiedlich auf verschiedene Teile der Gesellschaft auswirken kann, damit Diskriminierung verhindert und festgestellt wird, inwieweit Big Date die Privatsphäre verletzen kann; weist erneut darauf hin, dass die Europäische Union mit der Datenschutz-Grundverordnung bereits einen umfassenden Rahmen zum Datenschutz entwickelt hat, und fordert die Plattformen der kollaborativen Wirtschaft daher auf, den Datenschutz nicht zu vernachlässigen und die Dienstleistungsanbieter und die Nutzer in transparenter Weise darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten erhoben werden und wie diese Daten verarbeitet werden;

31.  weist darauf hin, dass viele der Vorschriften des EU-Besitzstands bereits für die kollaborative Wirtschaft gelten; fordert die Kommission auf, zu überprüfen, ob ein weiterer Ausbau des EU-Rechtsrahmens im Einklang mit den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung und den in den Mitgliedstaaten gewonnenen Erfahrungen erforderlich ist, damit eine weitere Fragmentierung des Binnenmarkts vermieden wird; ist der Ansicht, dass dieser Rechtsrahmen gegebenenfalls vereinheitlicht werden sollte und auf alle Fälle flexibel, technologieneutral und zukunftsfest sein und neben möglicherweise notwendigen branchenspezifischen Vorschriften aus einer Kombination von allgemeinen Grundsätzen und konkreten Vorschriften bestehen sollte;

32.  betont, wie wichtig kohärente Rechtsvorschriften sind, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für alle sicherzustellen, und fordert die Kommission auf, die geltenden Regelungen und Rechtsvorschriften zum Arbeitnehmer- und Verbraucherrecht zu bewahren, bevor neue Rechtsakte eingeführt werden, die zu einer Zersplitterung des Binnenmarkts führen könnten;

Wettbewerb und Einhaltung von Steuervorschriften

33.  begrüßt, dass das Wachstum der kollaborativen Wirtschaft zu einem größeren Wettbewerb geführt und die vorhandenen Akteure gezwungen hat, sich auf die tatsächlichen Bedürfnisse der Kunden zu konzentrieren; fordert die Kommission auf, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen kollaborativen Plattformen untereinander sowie mit traditionellen Unternehmen bei der Erbringung von vergleichbaren Diensten zu fördern; hebt hervor, dass die Hürden für die Gründung und Expansion von kollaborativen Unternehmen, insbesondere von Start-up-Unternehmen, erkannt und abgebaut werden müssen; hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung eines freien Datenflusses, der Übertragbarkeit und der Kompatibilität von Daten hervor, die Voraussetzungen dafür sind, dass zwischen Plattformen gewechselt werden kann und die Bindung an eine Plattform verhindert wird, was wichtige Voraussetzungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und die Stärkung der Gestaltungs- und Entscheidungsmacht der Nutzer kollaborativer Plattformen sind, wobei die legitimen Interessen aller Marktakteure und der Schutz von Nutzerinformationen und personenbezogenen Daten berücksichtigt werden müssen;

34.  begrüßt die Tatsache, dass wirtschaftliche Transaktionen mit Hilfe von Online-Plattformen besser rückverfolgt werden können, um die Einhaltung und Durchsetzung von Steuervorschriften sicherzustellen, äußert jedoch Bedenken angesichts der bisher in einigen Branchen aufgetretenen Schwierigkeiten; betont, dass die kollaborative Wirtschaft unter keinen Umständen als Möglichkeit zur Steuervermeidung verwendet werden sollte; hebt ferner hervor, dass die zuständigen Behörden im Bereich der Einhaltung der Steuervorschriften und der Steuererhebung dringend mit den kollaborativen Plattformen zusammenarbeiten müssen; weist darauf hin, dass in einigen Mitgliedstaaten jedoch gegen diese Probleme vorgegangen wird und dass es in diesem Bereich Beispiele für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und privaten Unternehmen gibt; fordert die Kommission auf, den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und dabei die zuständigen Behörden und Interessenträger einzubeziehen und wirksame und innovative Lösungen zu entwickeln, um die Einhaltung und Durchsetzung von Steuervorschriften zu verbessern und das Risiko von grenzüberschreitendem Steuerbetrug zu verringern; fordert die kollaborativen Plattformen auf, in diesem Bereich aktiv zu werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Informationen, die die verschiedenen Akteure der kollaborativen Wirtschaft im Rahmen ihrer steuerlichen Informationspflichten nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gegenüber den Steuerbehörden offenlegen müssen, klarzustellen und in diesem Bereich zusammenzuarbeiten;

35.  teilt die Auffassung, dass für Unternehmen, die in der traditionellen Wirtschaft und in der kollaborativen Wirtschaft vergleichbare Dienstleistungen erbringen, funktional vergleichbare Steuerauflagen gelten sollten, und vertritt die Auffassung, dass Steuern dort gezahlt werden sollten, wo die Gewinne entstehen und wo es sich nicht lediglich um eine Beteiligung an den Kosten handelt, während gleichzeitig das Subsidiaritätsprinzip sowie einzelstaatliche und örtliche Steuervorschriften einzuhalten sind;

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die Arbeitnehmerrechte

36.  hebt hervor, dass sich die digitale Revolution stark auf den Arbeitsmarkt auswirkt und die sich abzeichnenden Trends in der kollaborativen Wirtschaft Teil einer Entwicklung innerhalb der Digitalisierung der Gesellschaft insgesamt sind;

37.  weist zugleich darauf hin, dass die kollaborative Wirtschaft allen Nutzern, insbesondere selbständig Tätigen, Arbeitslosen und Menschen, die dem Arbeitsmarkt gegenwärtig fernstehen oder die sonst keine Beschäftigung aufnehmen könnten, neue Möglichkeiten und neue, flexible Wege in die Beschäftigung eröffnet und so besonders für junge Menschen und ausgegrenzte Gruppen als Einstieg in den Arbeitsmarkt dienen könnte; betont jedoch, dass diese Entwicklung unter gewissen Umständen auch prekäre Verhältnisse nach sich ziehen kann; verweist mit Nachdruck auf die Notwendigkeit der Flexibilität des Arbeitsmarktes einerseits und der wirtschaftlichen und sozialen Absicherung der Arbeitskräfte andererseits, je nach den Gebräuchen und Traditionen der Mitgliedstaaten

38.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit die geltenden Vorschriften der Union auf den digitalen Arbeitsmarkt anwendbar sind, und sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß angesetzt und durchgesetzt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit den Sozialpartnern und anderen relevanten Interessenträgern auf eigene Initiative und vorausschauend zu bewerten, ob geltende Rechtsvorschriften, etwa Systeme der sozialen Sicherheit, modernisiert werden müssen, damit sie mit der technischen Entwicklung schritthalten und gleichzeitig den Schutz der Arbeitnehmer sicherstellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Systeme der sozialen Sicherheit aufeinander abzustimmen, um die Übertragbarkeit von Leistungen und die Zusammenrechnung der berücksichtigten Zeiten gemäß den Rechtsvorschriften der Union und der Einzelstaaten sicherzustellen; legt den Sozialpartnern nahe, Tarifverträge erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen, damit die geltenden Schutznormen auch in der digitalen Arbeitswelt aufrechterhalten werden können;

39.  betont die große Bedeutung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte im Bereich der kollaborativen Dienstleistungen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten – insbesondere das Recht der Arbeitnehmer, sich zusammenzuschließen, sowie ihr Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen; weist darauf hin, dass alle in der kollaborativen Wirtschaft tätigen Personen je nach Faktenlage entweder als Angestellte oder als Selbstständige einzustufen sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen für gerechte Arbeitsbedingungen und eine angemessene rechtliche und soziale Absicherung für alle in der kollaborativen Wirtschaft Tätigen zu sorgen, unabhängig von deren Status;

40.  fordert die Kommission auf, Leitlinien darüber zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschriften der Union auf unterschiedliche Arten von Geschäftsmodellen in der Plattformwirtschaft anzuwenden sind, damit erforderlichenfalls Regelungslücken in den Bereichen Beschäftigung und soziale Sicherheit geschlossen werden; ist der Auffassung, dass das hohe Potenzial der Plattformwirtschaft zur Schaffung von Transparenz eine gute Rückverfolgbarkeit ermöglicht, die dem Ziel der Durchsetzung bestehender Rechtsvorschriften entspricht; fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende arbeitsrechtliche Inspektionen im Bereich der Online-Plattformen durchzuführen und im Fall von Verstößen gegen die Vorschriften – insbesondere in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie die erforderlichen Qualifikationen – Sanktionen zu verhängen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, besondere Aufmerksamkeit auf Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit in dieser Branche zu richten und die Plattformwirtschaft auf die Tagesordnung der Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu setzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Mittel für Inspektionen zur Verfügung zu stellen;

41.  weist darauf hin, dass die Wahrung der Grundrechte und die angemessene soziale Absicherung der steigenden Zahl selbständig Erwerbstätiger, die in der kollaborativen Wirtschaft eine bedeutende Rolle spielen, einschließlich ihres Rechts auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen auch im Hinblick auf ihre Bezahlung, von großer Bedeutung ist;

42.  fordert die Mitgliedstaaten auf, anzuerkennen, dass die kollaborative Wirtschaft auch zu Umbrüchen führen wird, und daher für bestimmte Branchen Auffangmaßnahmen vorzubereiten sowie Weiterbildung und Stellenvermittlung zu unterstützen;

43.  hebt hervor, wie wichtig die Übertragbarkeit von Bewertungen und Beurteilungen für die Erwerbstätigen bei kollaborativen Plattformen ist, da diese ihren Wert auf dem digitalen Markt darstellen, und betont, dass Übertragbarkeit und Akkumulierung von Bewertungen und Beurteilungen über verschiedene Plattformen hinweg sichergestellt werden müssen, wobei die Datenschutzvorschriften einzuhalten sind und die Privatsphäre aller Beteiligten gewahrt bleiben muss; weist darauf hin, dass Online-Bewertungen für unlautere und willkürliche Praktiken genutzt werden könnten, die die Arbeitsbedingungen und Ansprüche von Plattform-Arbeitnehmern sowie ihre Möglichkeiten, Aufträge zu erhalten, beeinträchtigen könnten; vertritt die Auffassung, dass Verfahren für Bewertungen und Beurteilungen in transparenter Weise entwickelt werden sollten und dass die Mitarbeiter auf den entsprechenden Ebenen und gemäß den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des jeweiligen Mitgliedstaats über die bei der Entwicklung dieser Verfahren verwendeten allgemeinen Kriterien in Kenntnis gesetzt und konsultiert werden sollten;

44.  hebt hervor, wie wichtig es, dass die Qualifikationen in der sich stetig verändernden Arbeitswelt dem aktuellen Stand entsprechen, und betont, dass sichergestellt werden muss, dass alle Arbeitnehmer über angemessene Kompetenzen verfügen, wie sie in der digitalen Gesellschaft und Wirtschaft vorausgesetzt werden; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Unternehmen im Bereich der kollaborativen Wirtschaft auf, lebenslanges Lernen und Weiterqualifizierungen im digitalen Bereich zugänglich zu machen; ist der Ansicht, dass öffentliche und private Investitionen und Finanzierungsmöglichkeiten für das lebenslange Lernen und die Ausbildung nötig sind, und zwar insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen;

45.  betont, dass Telearbeit und Smart Working im Zusammenhang mit der kollaborativen Wirtschaft wichtig sind, und spricht sich vor diesem Hintergrund dafür aus, dass diese Formen der Arbeit mit herkömmlichen Arbeitsformen gleichgestellt werden müssen;

46.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit die Richtlinie über Leiharbeit (2008/104/EC(14)) auf bestimmte Online-Plattformen Anwendung findet; vertritt die Auffassung, dass viele als Vermittler tätige Online-Plattformen in ihrer Struktur Leiharbeitsagenturen ähneln (dreiseitige Vertragsbeziehung zwischen: Leiharbeitnehmern/Plattform-Beschäftigten; Leiharbeitsagenturen/Online-Plattformen; Entleihunternehmen/Kunden);

47.  fordert die einzelstaatlichen Arbeitsvermittlungsstellen und das EURES-Netz auf, sich besser über die Möglichkeiten der kollaborativen Wirtschaft auszutauschen;

48.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, die in der Plattformwirtschaft Beschäftigten ausreichend über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die Arbeitnehmerrechte und ihr Arbeitsverhältnis mit den Plattformen und den Nutzern zu informieren; ist der Ansicht, dass Plattformen eine proaktive Rolle bei der Unterrichtung der Nutzer und Arbeitnehmer hinsichtlich des geltenden Regelungsrahmens spielen sollten, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen;

49.  weist auf das Fehlen von Daten zu den durch die kollaborative Wirtschaft verursachten Veränderungen in der Arbeitswelt hin; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission dazu auf, auch in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern verlässlichere und umfassendere Daten hierzu zu erheben, und fordert die Mitgliedstaaten auf, eine bereits bestehende nationale Stelle mit der Überwachung und Bewertung der sich abzeichnenden Trends in der kollaborativen Wirtschaft zu beauftragen; betont, dass in diesem Zusammenhang der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten wichtig ist; betont, wie wichtig es, den Arbeitsmarkt und die Arbeitsbedingungen in der kollaborativen Wirtschaft zu überwachen, um rechtswidrige Vorgehensweisen zu bekämpfen;

Lokaler Aspekt der kollaborativen Wirtschaft

50.  stellt fest, dass immer mehr lokale Gebietskörperschaften und Regierungen bereits in Bezug auf die Regelung und Förderung der kollaborativen Wirtschaft tätig werden, wobei sie sich auf kollaborative Strukturen sowohl als Gegenstand ihrer Maßnahmen als auch als Organisationsprinzip für neue Formen der kollaborativen Leitung und der partizipativen Demokratie konzentrieren;

51.  weist darauf hin, dass die nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sehr viel Spielraum haben, um zur Umsetzung von eindeutig festgelegten Zielsetzungen von öffentlichem Interesse kontextspezifische und angemessene, den EU-Rechtsvorschriften entsprechende Maßnahmen zu ergreifen; fordert die Kommission aus diesem Grund auf, die Mitgliedstaaten bei ihren politischen Entscheidungen und bei der Festlegung von EU-rechtskonformen Vorschriften zu unterstützen;

52.  weist darauf hin, dass die Städte zu den Vorreitern gehören, da die für sie typischen Gegebenheiten – wie hohe Bevölkerungsdichte und physische Nähe – die Nutzung kollaborativer Strukturen begünstigen, wobei sich der Schwerpunkt von den „intelligenten Städten“ auf die „teilender Städte“ („sharing cities“) erweitert und ein Übergang zu stärker auf die Bürger ausgerichteten Infrastrukturanlagen gefördert wird; vertritt zudem die Auffassung, dass die kollaborative Wirtschaft für Randgebiete sowie ländliche und benachteiligte Gebiete bedeutende Möglichkeiten schaffen, neue und integrative Formen der Entwicklung ermöglichen, positive sozioökonomische Auswirkungen nach sich ziehen und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen durch indirekte Vorteile aus der Fremdenverkehrsbranche unterstützen kann;

Förderung der kollaborativen Wirtschaft

53.  weist darauf hin, dass entsprechende Kompetenzen, Qualifikationen und Ausbildungsgänge von großer Bedeutung dafür sind, dass in der kollaborativen Wirtschaft möglichst viele Menschen eine aktive Rolle spielen können und das Potenzial dieser Wirtschaftsform genutzt wird;

54.  betont, dass IKT es möglich machen, dass sich innovative Ideen innerhalb der kollaborativen Wirtschaft rasch und effektiv entwickeln und sich gleichzeitig die Teilnehmer – sowohl die Nutzer als auch die Dienstleistungsanbieter – miteinander vernetzen und ihre Gestaltungs- und Entscheidungsmacht gestärkt sowie ihr Zugang zum Markt und ihre Teilnahme am Marktgeschehen erleichtert werden und entlegene und ländliche Gebiete zugänglicher werden;

55.  fordert die Kommission auf, in vorausschauender Weise öffentlich-private Kooperationen anzuregen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von elektronischen Identitätsnachweisen, damit bei Verbrauchern und Dienstleistungserbringern das Vertrauen in Online-Transaktionen gestärkt wird, und zwar auf Grundlage des EU-Rahmens zur gegenseitigen Anerkennung von elektronischen Identitätsnachweisen, und andere bestehende Hemmnisse für das Wachstum der kollaborativen Wirtschaft zu beseitigen, wie beispielsweise Hindernisse bei der Erbringung von grenzübergreifenden Versicherungsdienstleistungen;

56.  weist darauf hin, dass die Einführung von 5G die Art und Weise, wie unsere Volkswirtschaften funktionieren, grundlegend verändern und Dienstleistungen vielfältiger und leichter zugänglich machen wird; betont in dieser Hinsicht, wie wichtig es ist, einen wettbewerbsfähigen Markt für innovative Unternehmen zu schaffen, deren Erfolg schlussendlich für die Stärke unserer Volkswirtschaften entscheidend sein wird;

57.  hebt hervor, dass die Bedeutung der kollaborativen Wirtschaft im Energiesektor immer mehr zunimmt und es Verbrauchern, Produzenten, Einzelpersonen und Gemeinschaften damit ermöglicht wird, sich etwa durch Eigenproduktion und Eigenverbrauch, Speicherung und Verteilung an den dezentralisierten Etappen des Zyklus der erneuerbaren Energien wirksam zu beteiligen, was im Einklang mit den Klima- und Energiezielen der Union steht;

58.  betont, dass eine kollaborative Wirtschaft besonders in Gemeinschaften gedeiht, in denen Modelle der Weitergabe von Wissen und Ausbildung stark entwickelt sind und eine Kultur der offenen Innovation schaffen und erhalten; betont, dass einer kohärenten Politik sowie dem Ausbau von Breitband- und Ultra-Breitbandnetzen eine große Bedeutung zukommt, da sie eine Grundvoraussetzung dafür sind, dass das Potenzial der kollaborativen Wirtschaft vollständig ausgeschöpft werden kann und die Vorteile des kollaborativen Geschäftsmodells vollumfänglich zum Tragen kommen; erklärt erneut, dass unbedingt für einen angemessenen Netzzugang für alle Bürger in der EU gesorgt werden muss, und zwar insbesondere in Gebieten, in denen eine ausreichende Anbindung bislang nicht gegeben ist;

59.  betont, dass die kollaborative Wirtschaft für ihre Entwicklung und Ausweitung Unterstützung braucht und für Forschung, Innovation und neue Technologien offen bleiben muss, um Investitionen anzuziehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die EU-Rechtsvorschriften und -Maßnahmen zukunftsfest sind, insbesondere im Hinblick darauf, dass nichtausschließliche Räume für die kollaborative Wirtschaft, in denen Experimente durchgeführt werden können, geschaffen werden, die digitale Vernetzung und Kompetenz fördern, europäische Unternehmer und Startups unterstützen, für Anreize für Innovationsplattformen, Cluster und Gründerzentren im Rahmen der Industrie 4.0 sorgen und Synergien durch das gleichzeitige Bestehen der kollaborativen Wirtschaft und traditioneller Geschäftsmodelle schaffen;

60.  betont, dass die Verkehrsbranche sowohl im Rahmen der kollaborativen Wirtschaft als auch darüber hinaus ausgesprochen komplex ist; stellt fest, dass dieses Gewerbe stark reglementiert ist; weist darauf hin, dass Effizienz und nachhaltige Entwicklung von Verkehrssystemen durch kollaborative Wirtschaftsmodelle erheblich verbessert werden können (etwa mit Hilfe von Apps der kollaborativen Wirtschaft, die den Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel einen reibungslosen Erwerb multimodaler Fahrscheine und multimodale Reisen ermöglichen) und dass Verkehrssysteme durch kollaborative Wirtschaftsmodelle sicherer gestaltet und abgelegene Gebiete zugänglicher gemacht sowie unerwünschte externe Effekte wie Überlastung der Verkehrswege und -mittel verringert werden können;

61.  fordert die zuständigen Behörden auf, die sinnvolle Koexistenz von kollaborativen Verkehrsdienstleistungen und herkömmlichen Verkehrssystemen zu fördern; fordert die Kommission auf, die kollaborative Wirtschaft in ihre Arbeit zu neuen Technologien im Verkehr (verbundene Fahrzeuge, autonome Fahrzeuge, integrierte digitale Fahrscheinerstellung und intelligente Verkehrssysteme) zu integrieren, da es beträchtliche Interaktionen und natürliche Synergien zwischen diesen Bereichen gibt;

62.  betont, dass Plattformen und ihre Nutzer Rechtssicherheit benötigen, damit sichergestellt ist, dass sich die kollaborative Wirtschaft im Bereich des Transportwesens in der EU entfalten kann; stellt fest, dass in Bezug auf den Mobilitätsbereich eindeutig zwischen i) Fahrgemeinschaften bzw. der Teilung von Kosten im Zusammenhang mit einer vom Fahrer zu eigenen Zwecken geplanten Fahrt einerseits und ii) einer gesetzlich regulierten Beförderung von Fahrgästen als Dienstleistung andererseits unterschieden werden muss;

63.  weist erneut darauf hin, dass Schätzungen der Kommission zufolge die Peer-to-Peer-Wohnraumvermittlung der größte Sektor der kollaborativen Wirtschaft ist, wenn man das Handelsaufkommen zugrunde legt, während nach der Höhe der Einkünfte der Plattformen Peer-to-Peer-Beförderungsleistungen an erster Stelle stehen;

64.  betont, dass in der Fremdenverkehrsbranche das Bereitstellen von privatem Wohnraum eine ausgezeichnete Nutzung von Ressourcen und unzureichend genutztem Raum darstellt, insbesondere in Gebieten, die herkömmlicherweise keinen Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen;

65.  verurteilt es in diesem Zusammenhang, dass einige Behörden Regelungen erlassen, mit denen die Bereitstellung von Unterkünften für Touristen im Rahmen der kollaborativen Wirtschaft eingeschränkt werden soll;

66.  weist auf die Schwierigkeiten hin, auf die europäische kollaborative Plattformen beim Zugang zu Risikokapital und bei ihren Expansionsstrategien stoßen und die durch die geringe Größe und die Zersplitterung der heimischen Märkte sowie den akuten Mangel an grenzüberschreitenden Investitionen verstärkt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Finanzierungsinstrumente in vollem Umfang zu nutzen, um in kollaborative Unternehmen zu investieren, und Initiativen zur Vereinfachung des Zugangs zu Finanzierungen, insbesondere für Neugründungen sowie kleine und mittlere Unternehmen und Gewerbebetriebe zu fördern;

67.  hebt hervor, dass kollaborative Finanzierungssysteme wie Crowdfunding eine wichtige Ergänzung zu etablierten Finanzierungskanälen als Teil eines wirksamen Finanzierungsumfelds sind;

68.  nimmt zur Kenntnis, dass Dienstleistungen, die im Bereich der kollaborativen Wirtschaft von KMU erbracht werden, nicht immer ausreichend auf die Belange behinderter und älterer Menschen zugeschnitten sind; fordert Instrumente und Programme zur Unterstützung dieser Anbieter, damit die Belange von Menschen mit Behinderung Berücksichtigung finden;

69.  fordert die Kommission auf, den Zugang zu angemessenen Finanzierungslinien für europäische Unternehmer, die im Bereich der kollaborativen Wirtschaft tätig sind, zu erleichtern und zu fördern, unter anderem im Rahmen des EU-Programms für Forschung und Innovation – Horizont 2020;

70.  weist auf die rasante Entwicklung und die zunehmende Verbreitung innovativer Technologien und digitaler Instrumente wie Blockchains und dezentraler Transaktionsnetzwerke (distributed ledger technologies) auch in der Finanzwirtschaft hin; hebt hervor, dass der Einsatz dieser dezentralisierten Technologien effektive Peer-to-Peer-Transaktionen und Verbindungen in der kollaborativen Wirtschaft ermöglichen kann, sodass unabhängige Märkte oder Netzwerke entstehen, die in Zukunft die Vermittlerrolle, die derzeit die kollaborativen Plattformen einnehmen, übernehmen werden;

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71.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0009.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0237.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0455.
(4) http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11834-2016-INIT/en/pdf
(5) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(6) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(7) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
(8) ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11.
(9) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(10) ECON-VI/016
(11) ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 33.
(12) Flash Eurobarometer 438 (März 2016) zur Nutzung kollaborativer Plattformen („The use of collaborative platforms“).
(13) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
(14) ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9.

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