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Verfahren : 2017/2733(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0405/2017

Eingereichte Texte :

B8-0405/2017

Aussprachen :

PV 14/06/2017 - 24
CRE 14/06/2017 - 24

Abstimmungen :

PV 15/06/2017 - 7.9
CRE 15/06/2017 - 7.9
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0274

Angenommene Texte
PDF 153kWORD 42k
Donnerstag, 15. Juni 2017 - Straßburg
Statut und Finanzierung europäischer politischer Parteien und Stiftungen
P8_TA(2017)0274B8-0405/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2017 zur Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (2017/2733(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen(1),

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass transnationale politische Parteien und transnationale politische Stiftungen zur Herausbildung eines größeren europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürger der Union beitragen;

B.  in der Erwägung, dass mit der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen politische Tätigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen der Union unterstützt werden sollten und dass die Finanzierung transparent sein und keine Möglichkeit des Missbrauchs bieten sollte;

C.  in der Erwägung, dass mit Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 eine Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen eingerichtet wird, wobei in der Verordnung festgelegt ist, dass sie bis spätestens 1. September 2016 eingerichtet wird, und sie die Aufgabe hat, zu entscheiden, ob die Registrierung oder Löschung von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen in das bzw. aus dem Register im Einklang mit den in der Verordnung festgelegten Verfahren und Bedingungen stehen;

1.  bedauert die zahlreichen Unzulänglichkeiten der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014, insbesondere was die Höhe der Kofinanzierung (Eigenmittel) betrifft, und in Zusammenhang mit der Möglichkeit für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglied in mehreren Parteien zu sein;

2.  fordert die Kommission auf, sämtliche Unzulänglichkeiten genauer zu prüfen und so bald wie möglich eine Überarbeitung der Verordnung vorzuschlagen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.

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