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Verfahren : 2016/0107(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0227/2017

Eingereichte Texte :

A8-0227/2017

Aussprachen :

PV 04/07/2017 - 3
CRE 04/07/2017 - 3

Abstimmungen :

PV 04/07/2017 - 6.10
CRE 04/07/2017 - 6.10
Erklärungen zur Abstimmung
PV 27/03/2019 - 18.10

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0284
P8_TA(2019)0309

Angenommene Texte
PDF 502kWORD 66k
Dienstag, 4. Juli 2017 - Straßburg
Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen ***I
P8_TA(2017)0284A8-0227/2017

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (COM(2016)0198 – C8-0146/2016 – 2016/0107(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung -1 (neu)
(-1)   Die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen, insbesondere aller Unternehmen, ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Binnenmarkt. Ein abgestimmter und harmonisierter Ansatz bei der Umsetzung nationaler Steuersysteme ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ausschlaggebend und würde dazu beitragen, die Steuervermeidung und die Gewinnverlagerung zu verhindern.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung -1 a (neu)
(-1a)   Durch Steuervermeidung und Steuerhinterziehung sowie durch die Systeme der Gewinnverlagerung werden den Regierungen und den Bürgern die Ressourcen, die unter anderem für die Sicherstellung eines allgemeinen und kostenlosen Zugangs zu öffentlichen Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen und zu den staatlichen Sozialleistungen erforderlich sind, vorenthalten. Zudem wurde durch sie den Staaten die Möglichkeit verwehrt, ein Angebot an Wohnungen zu erschwinglichen Preisen und an öffentlichen Verkehrsmitteln sicherzustellen und Infrastrukturen zu errichten, die für die gesellschaftliche Entwicklung und das Wirtschaftswachstum von wesentlicher Bedeutung sind. Insgesamt sind diese Systeme zu einem Faktor für Ungerechtigkeit, Ungleichheiten und wirtschaftliche, soziale und territoriale Unterschiede geworden.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung -1 b (neu)
(-1b)   Ein faires und wirksames System der Unternehmensbesteuerung sollte der dringenden Notwendigkeit einer weltweiten progressiven und gerechten Steuerpolitik entsprechen, die Umverteilung des Wohlstands fördern und Ungleichheiten abbauen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  In den letzten Jahren hat sich die Ertragsteuervermeidung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und ist in der Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. In seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2014 erkannte der Europäische Rat an, dass es dringend erforderlich ist, die Anstrengungen zur Bekämpfung von Steuerumgehung sowohl weltweit als auch auf Unionsebene weiter voranzubringen. In ihren Mitteilungen „Arbeitsprogramm der Kommission 2016 – Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual“16 und „Arbeitsprogramm der Kommission 2015 – Ein neuer Start“17 erklärte es die Kommission zur Priorität, zu einem Steuerrecht zu gelangen, bei dem Gewinne dort besteuert werden, wo sie erwirtschaftet werden. Als weitere Priorität nannte die Kommission die Notwendigkeit, dem Ruf unserer Gesellschaften nach Fairness und Transparenz im Steuerwesen zu folgen.
(1)  Für das reibungslose Funktionierens des Binnenmarktes ist Transparenz unverzichtbar. In den letzten Jahren hat sich die Ertragsteuervermeidung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und ist in der Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. In seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2014 erkannte der Europäische Rat an, dass es dringend erforderlich ist, die Anstrengungen zur Bekämpfung von Steuerumgehung sowohl weltweit als auch auf Unionsebene weiter voranzubringen. In ihren Mitteilungen „Arbeitsprogramm der Kommission 2016 – Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual“16 und „Arbeitsprogramm der Kommission 2015 – Ein neuer Start“17 erklärte es die Kommission zur Priorität, zu einem Steuerrecht zu gelangen, bei dem Gewinne dort besteuert werden, wo sie erwirtschaftet werden. Als weitere Priorität nannte die Kommission die Notwendigkeit, dem Ruf der europäischen Bürger nach Transparenz zu folgen und als Referenzmodell für andere Länder zu agieren. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass bei der Transparenz die Gegenseitigkeit zwischen Mitbewerbern berücksichtigt wird.
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16 COM(2015)0610 final vom 27. Oktober 2015.
16 COM(2015)0610 final vom 27. Oktober 2015.
17 COM(2014)0910 final vom 16. Dezember 2014.
17 COM(2014)0910 final vom 16. Dezember 2014.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  In seiner Entschließung vom 16. Dezember 2015 zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Annäherung der Politik im Bereich der Körperschaftssteuer in der Union18 erkannte das Europäische Parlament an, dass mehr Transparenz im Bereich der Unternehmensbesteuerung die Steuererhebung verbessern kann, zu mehr Effizienz bei der Arbeit der Steuerbehörden führt und für eine Steigerung des öffentlichen Vertrauens in die Steuersysteme und Regierungen unerlässlich ist.
(2)  In seiner Entschließung vom 16. Dezember 2015 zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Annäherung der Politik im Bereich der Körperschaftssteuer in der Union18 erkannte das Europäische Parlament an, dass mehr Transparenz, Zusammenarbeit und Annäherung im Bereich der Politik der Unternehmensbesteuerung in der Union die Steuererhebung verbessern können, zu mehr Effizienz bei der Arbeit der Steuerbehörden führen, die politischen Entscheidungsträger dabei unterstützen, das derzeitige Steuersystem zu bewerten, um künftige Rechtsvorschriften zu entwickeln, für eine Steigerung des öffentlichen Vertrauens in die Steuersysteme und Regierungen unerlässlich sind und Anlageentscheidungen auf der Grundlage zutreffenderer Risikoprofile von Unternehmen verbessern.
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18 2015/2010(INL).
18 2015/2010(INL).
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Die öffentliche länderspezifische Berichterstattung ist ein wirksames und geeignetes Hilfsmittel, um die Transparenz der Tätigkeiten multinationaler Unternehmen zu erhöhen und der Öffentlichkeit zu ermöglichen, die Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Realwirtschaft zu bewerten. Sie wird auch die Fähigkeit der Aktionäre verbessern, zutreffend die von Unternehmen eingegangenen Risiken einzuschätzen, zu auf zutreffenden Informationen beruhenden Anlagestrategien führen und die Fähigkeit von Entscheidungsträgern stärken, die Wirksamkeit und die Auswirkungen nationaler Rechtsvorschriften einzuschätzen.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 b (neu)
(2b)  Die länderspezifischen Berichterstattung wird auch positive Auswirkungen auf die Rechte der Arbeitnehmer auf Information und Konsultation, wie sie in der Richtlinie 2002/14/EG vorgesehen sind, sowie – durch die Vermittlung einer besserer Kenntnis der Tätigkeiten von Unternehmen – auf die Qualität des engagierten Dialogs innerhalb von Unternehmen haben.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Im November 2015 forderte die G20 ein weltweit faires und modernes internationales Steuersystem und billigte den Aktionsplan der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting“ – BEPS), der den Staaten eindeutige internationale Lösungen an die Hand geben soll, um Lücken und Unstimmigkeiten in den bestehenden Regelungen zu beseitigen, die Unternehmen die Möglichkeit geben, Gewinne an steuerfreie oder Niedrigsteuer-Standorte zu verlagern, an denen unter Umständen keine echte Wertschöpfung stattfindet. Insbesondere wird mit BEPS-Aktionspunkt 13 für bestimmte multinationale Unternehmen eine vertrauliche länderspezifische Berichterstattung an die nationalen Steuerbehörden eingeführt. Am 27. Januar 2016 nahm die Kommission das „Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung“ an. Ein Ziel dieses Pakets ist die Umsetzung des BEPS-Aktionspunkts 13 in Unionsrecht durch Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates20.
(4)  Im November 2015 forderte die G20 ein weltweit faires und modernes internationales Steuersystem und billigte den Aktionsplan der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting“ – BEPS), der den Staaten eindeutige internationale Lösungen an die Hand geben soll, um Lücken und Unstimmigkeiten in den bestehenden Regelungen zu beseitigen, die Unternehmen die Möglichkeit geben, Gewinne an steuerfreie oder Niedrigsteuer-Standorte zu verlagern, an denen unter Umständen keine echte Wertschöpfung stattfindet. Insbesondere wird mit BEPS-Aktionspunkt 13 für bestimmte multinationale Unternehmen eine vertrauliche länderspezifische Berichterstattung an die nationalen Steuerbehörden eingeführt. Am 27. Januar 2016 nahm die Kommission das „Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung“ an. Ein Ziel dieses Pakets ist die Umsetzung des BEPS-Aktionspunkts 13 in Unionsrecht durch Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates20. Allerdings erfordert eine Besteuerung von Gewinnen dort, wo die Wertschöpfung entsteht, einen umfassenderen Ansatz zur länderspezifischen Berichterstattung, der sich auf eine öffentliche Berichterstattung gründet.
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20 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
20 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Das „International Accounting Standards Board“ (IASB) sollte die einschlägigen Standards für die Finanzberichterstattung und die internationalen Rechnungslegungsstandards erweitern, um die Einführung einer Verpflichtung zur öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung zu erleichtern.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 b (neu)
(4b)  Die öffentliche länderspezifische Berichterstattung wurde bereits in der Union für den Bankensektor durch die Richtlinie 2013/36/EU sowie für die holz- und die mineralgewinnende Industrie durch die Richtlinie 2013/34/EU eingeführt.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 c (neu)
(4c)  Die Union hat durch die beispiellose Einführung einer öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung gezeigt, dass sie bei der Bekämpfung der Steuervermeidung weltweit eine Führungsrolle übernommen hat.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 d (neu)
(4d)  Da die Bekämpfung der Steuerhinterziehung, der Steuervermeidung und der aggressiven Steuerplanung nur mit einem gemeinsamen Tätigwerden auf internationaler Ebene erfolgreich sein kann, ist es unbedingt erforderlich, dass die Union in diesem Kampf weiterhin eine Führungsrolle spielt und gleichzeitig ihre Maßnahmen mit internationalen Akteuren abstimmt, zum Beispiel im OECD-Rahmen. Einseitige Maßnahmen haben, selbst wenn sie sehr ambitioniert sind, keine wirkliche Chance, erfolgreich zu sein, und außerdem gefährden sie die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und schaden dem Investitionsklima in der Union.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 e (neu)
(4e)  Aus mehr Transparenz bei den Ergebnissen finanzieller Offenlegung ziehen alle Nutzen, da die Steuerverwaltungen effizienter sein werden, die Zivilgesellschaft stärker einbezogen wird, Arbeitnehmer besser informiert werden und Anleger risikofreudiger werden. Außerdem werden Unternehmen bessere Beziehungen zu ihren Aktionären zugute kommen, was zu mehr Stabilität zusammen mit einem leichteren Zugang zur Finanzierung wegen klarerer Risikoprofile und einer gestärkten Reputation führen wird.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Eine verstärkte öffentliche Kontrolle der Ertragsteuerbelastung von multinationalen Unternehmen, die in der Union tätig sind, ist unerlässlich, um Unternehmen stärker in die Verantwortung zu nehmen, durch Steuern zum Wohlstand beizutragen, durch eine sachkundigere öffentliche Debatte einen faireren Steuerwettbewerb in der Union zu fördern und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Fairness der nationalen Steuersysteme wiederherzustellen. Durch einen Ertragsteuerinformationsbericht kann eine solche öffentliche Kontrolle unabhängig davon erreicht werden, wo das oberste Mutterunternehmen der multinationalen Gruppe seinen Sitz unterhält.
(5)  Zusätzlich zu mehr Transparenz, die durch die länderspezifische Berichterstattung an die nationalen Steuerbehörden erreicht wird, ist eine verstärkte öffentliche Kontrolle der Ertragsteuerbelastung von multinationalen Unternehmen, die in der Union tätig sind, unerlässlich, um die Rechenschaftspflicht von Unternehmen zu fördern, Unternehmen stärker in die soziale Verantwortung zu nehmen, durch Steuern zum Wohlstand beizutragen, durch eine sachkundigere öffentliche Debatte einen faireren Steuerwettbewerb in der Union zu fördern und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Fairness der nationalen Steuersysteme wiederherzustellen. Durch einen Ertragsteuerinformationsbericht kann eine solche öffentliche Kontrolle unabhängig davon erreicht werden, wo das oberste Mutterunternehmen der multinationalen Gruppe seinen Sitz unterhält. Die öffentliche Kontrolle muss allerdings erfolgen, ohne dass das Investitionsklima in der Union oder die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Union Schaden nimmt, insbesondere KMU im Sinne dieser Richtlinie und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2015/10171a , die von der durch diese Richtlinie eingeführten Berichterstattungspflicht ausgenommen werden sollten.
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1a Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
(5a)   Die Kommission definiert soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) als die Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft. Die CSR sollte eine Sache der Unternehmen sein. Die öffentlichen Stellen können eine unterstützende Rolle über einen intelligenten Mix freiwilliger politischer Maßnahmen und erforderlichenfalls verbindlicher Regelungen spielen. Unternehmen können sozial verantwortungsbewusst entweder durch die Befolgung der Gesetze oder dadurch werden, dass sie soziale, ökologische, ethische, verbraucherpolitische oder die Menschenrechte betreffende Erwägungen in ihre Geschäftsstrategie und ihre Transaktionen oder in beide einfließen lassen.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Unterhält eine Unternehmensgruppe bestimmte Niederlassungen in der Union, sollte die öffentliche Kontrolle über sämtliche Tätigkeiten der Gruppe ausgeübt werden können. Im Falle von Gruppen, die in der Union ausschließlich über Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen tätig sind, sollten diese Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen den Bericht des obersten Mutterunternehmens veröffentlichen und zugänglich machen. Der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit halber sollte die Pflicht zur Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Berichts jedoch auf mittlere oder große in der Union niedergelassene Tochterunternehmen oder in einem Mitgliedstaat eröffnete Zweigniederlassungen vergleichbarer Größe beschränkt werden. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU sollte daher entsprechend auf Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union eröffnet werden, ausgedehnt werden.
(6)  Unterhält eine Unternehmensgruppe bestimmte Niederlassungen innerhalb und außerhalb der Union, sollte die öffentliche Kontrolle über sämtliche Tätigkeiten der Gruppe ausgeübt werden können. Gruppen mit Zweigniederlassungen in der Union sollten die Unionsgrundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich einhalten. Multinationale Unternehmen sind weltweit tätig, und ihr Geschäftsgebaren hat beträchtliche Auswirkungen auf Entwicklungsländer. Wenn sie deren Bürgern Zugang zu länderspezifischen Unternehmensinformationen gewähren würden, könnten diese und die Steuerbehörden in ihren Ländern diese Unternehmen überwachen, bewerten und sie zur Rechenschaft ziehen. Indem sie diese Informationen für jedes Steuergebiet, in dem das multinationale Unternehmen tätigt ist, öffentlich macht, würde die Union ihre Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung stärken und potentielle Steuervermeidungssysteme in Ländern beschränken, in denen die Mobilisierung heimischer Ressourcen als ein wesentlicher Bestandteil der Entwicklungspolitik der Union ermittelt wurde.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)  Der Ertragsteuerinformationsbericht sollte Informationen über sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmens oder aller verbundenen Unternehmen einer von einem obersten Mutterunternehmen kontrollierten Gruppe enthalten. Die Informationen sollten auf den Berichterstattungsvorschriften des BEPS-Aktionspunkts 13 beruhen und sich auf das für eine wirksame öffentliche Kontrolle erforderliche Maß beschränken, damit sichergestellt ist, dass aus der Offenlegung keine unverhältnismäßigen Risiken oder Nachteile erwachsen. Der Bericht sollte auch eine kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten enthalten. Diese Beschreibung könnte auf der Kategorisierung in Kapitel V Anhang III Tabelle 2 der von der OECD ausgegebenen „Leitlinien zur Verrechnungspreisdokumentation“ beruhen. Der Bericht sollte auch eine Gesamtschilderung enthalten, in der etwaige wesentliche Diskrepanzen zwischen den noch zu zahlenden und den bereits gezahlten Steuern auf Gruppenebene unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre erläutert werden.
(8)  Der Ertragsteuerinformationsbericht sollte Informationen über sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmens oder aller verbundenen Unternehmen einer von einem obersten Mutterunternehmen kontrollierten Gruppe enthalten. Die Informationen sollten die Berichterstattungsvorschriften des BEPS-Aktionspunkts 13 berücksichtigen und sich auf das für eine wirksame öffentliche Kontrolle erforderliche Maß beschränken, damit sichergestellt ist, dass aus der Offenlegung keine unverhältnismäßigen Risiken oder Nachteile hinsichtlich Wettbewerbsfähigkeit und Falschauslegung für die betreffenden Unternehmen erwachsen. Der Bericht sollte auch eine kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten enthalten. Diese Beschreibung könnte auf der Kategorisierung in Kapitel V Anhang III Tabelle 2 der von der OECD ausgegebenen „Leitlinien zur Verrechnungspreisdokumentation“ beruhen. Der Bericht sollte auch eine Gesamtschilderung enthalten, in der u. a. etwaige wesentliche Diskrepanzen zwischen den noch zu zahlenden und den bereits gezahlten Steuern auf Gruppenebene unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre erläutert werden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  Um eine Detailtiefe zu gewährleisten, die es den Bürgern besser zu beurteilen ermöglicht, welchen Beitrag multinationale Unternehmen zum Wohlstand in den einzelnen Mitgliedstaaten leisten, sollten die Informationen nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt werden. Darüber hinaus sollten die Informationen über die Geschäftstätigkeit multilateraler Unternehmen auch für bestimmte Steuergebiete, die besondere Herausforderungen beinhalten, mit großer Detailtiefe ausgewiesen werden. Für alle übrigen Drittlandgeschäfte sollten die Informationen in aggregierten Zahlen wiedergegeben werden.
(9)  Um eine Detailtiefe zu gewährleisten, die es den Bürgern ermöglicht, besser zu beurteilen, welchen Beitrag multinationale Unternehmen zum Wohlstand in den Staaten und Hoheitsgebieten, in denen sie sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union tätig sind, leisten, sollten die Informationen nach Staaten und Hoheitsgebieten aufgeschlüsselt werden, ohne der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu schaden. Ertragsteuerinformationsberichte können nur in sinnvoller Weise verstanden und benutzt werden, wenn die Informationen nach Steuergebieten aufgeschlüsselt vorgelegt werden.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Wenn die Informationen, die offen gelegt werden sollen, von dem Unternehmen als wirtschaftlich sensible Informationen betrachtet werden könnten, sollte das Unternehmen eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde, wo es niedergelassen ist, beantragen können, nicht den vollständigen Inhalt der Informationen offen zu legen. In Fällen, in denen die nationale zuständige Behörde nicht die Steuerbehörde ist, sollte die zuständige Steuerbehörde in die Entscheidung einbezogen werden.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
(11)  Um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit über Fälle der Nichteinhaltung unterrichtet wird, sollten ein oder mehrere Abschlussprüfer oder ein oder mehrere Prüfungsgesellschaften nachprüfen, ob der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie übermittelt und vorgelegt und auf der Website des betreffenden Unternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht wurde.
(11)  Um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit über Fälle der Nichteinhaltung unterrichtet wird, sollten ein oder mehrere Abschlussprüfer oder ein oder mehrere Prüfungsgesellschaften nachprüfen, ob der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie und innerhalb der Fristen gemäß dieser Richtlinie übermittelt und vorgelegt und auf der Website des betreffenden Unternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht wurde und ob die veröffentlichten Informationen im Einklang mit den geprüften Finanzdaten des Unternehmens stehen.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  Fälle von Verstößen durch Unternehmen und Zweigniederlassungen gegen die Anforderungen der Ertragssteuerberichterstattung, für die durch die Mitgliedstaaten Sanktionen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU verhängt wurden, sollten einem öffentlichen, von der Kommission geführten Register gemeldet werden. Diese Sanktionen könnten unter anderem Geldbußen oder den Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und von der Gewährung von Mitteln aus den Strukturfonds der Union umfassen.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
(13)  Um bestimmte Steuergebiete festzulegen, für die eine große Detailtiefe ausgewiesen werden sollte, sollte der Kommission zwecks Aufstellung einer gemeinsamen Unionsliste dieser Steuergebiete die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Diese Liste sollte anhand bestimmter Kriterien aufgestellt werden, die auf der Grundlage des Anhangs 1 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine externe Strategie für effektive Besteuerung (COM(2016) 24 final) festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen, die vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission gebilligt wurde und noch förmlich unterzeichnet werden muss. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
entfällt
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 a (neu)
(13a)   Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von Artikel 48b Absätze 1, 3, 4 und 6 sowie Artikel 48c Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1a ausgeübt werden.
________________
1a Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
(14)  Da das Ziel dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen seiner Wirkung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(14)  Da das Ziel dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen seiner Wirkung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Das Tätigwerden der Union ist somit gerechtfertigt, um der grenzübergreifenden Dimension bei aggressiver Steuerplanung oder Verrechnungspreisvereinbarungen gerecht zu werden. Diese Initiative trägt den von interessierten Kreisen geäußerten Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit Rechnung, Verzerrungen des Binnenmarkts abzubauen, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu beeinträchtigen. Sie dürfte keine ungebührlichen Verwaltungslasten für Unternehmen, keine weiteren Steuerkonflikte und keine Gefahr der Doppelbesteuerung schaffen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus, zumindest in Bezug auf eine größere Transparenz.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
(15)  Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
(15)  Im Rahmen dieser Richtlinie steht der geplante Umfang der offen gelegten Informationen in angemessenem Verhältnis zur angestrebten Verstärkung der öffentlichen Transparenz und Kontrolle. Die Richtlinie dürfte daher im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
(16)  Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten24 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(16)  Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten24 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird, z. B. in Form einer Entsprechungstabelle. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt, um das Ziel dieser Richtlinie zu verwirklichen und potenzielle Schlupflöcher sowie Unstimmigkeiten bei der Umsetzung in das nationale Recht durch die Mitgliedstaaten zu vermeiden.
__________________
__________________
24 ABl.  C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
24 ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 b – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten verpflichten oberste Mutterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und konsolidierte Nettoumsatzerlöse von über 750 000 000 EUR aufweisen, sowie Unternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, keine verbundenen Unternehmen sind und Nettoumsatzerlöse von über 750 000 000 EUR aufweisen, alljährlich einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten oberste Mutterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und konsolidierte Umsatzerlöse von mindestens 750 000 000 EUR aufweisen, sowie Unternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, keine verbundenen Unternehmen sind und Nettoumsatzerlöse von mindestens 750 000 000 EUR aufweisen, alljährlich einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und kostenlos öffentlich zugänglich zu machen.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 b – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Der Ertragsteuerinformationsbericht wird der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Unternehmens zugänglich gemacht.
Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem in einem offenen Datenformat kostenlos verfügbaren gemeinsamen Muster veröffentlicht und der Öffentlichkeit in mindestens einer Amtssprache der Union am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Unternehmens zugänglich gemacht. Am gleichen Tag stellt das Unternehmen den Bericht in ein von der Kommission geführtes öffentliches Register ein.
Die Mitgliedstaaten wenden die Regelungen nach diesem Absatz nicht an, wenn diese Unternehmen nur innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzigen Mitgliedstaates und in keinem anderen Steuergebiet niedergelassen sind.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 b – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten verpflichten die in Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten mittleren und großen Tochterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, das konsolidierte Nettoumsatzerlöse von über 750 000 000 EUR aufweist und nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, alljährlich den Ertragsteuerinformationsbericht dieses obersten Mutterunternehmens zu veröffentlichen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten Tochterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, das gemäß seiner Bilanz in einem Geschäftsjahr konsolidierte Nettoumsatzerlöse von mindestens 750 000 000 EUR aufweist und nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, alljährlich den Ertragsteuerinformationsbericht dieses obersten Mutterunternehmens zu veröffentlichen.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 b – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Der Ertragsteuerinformationsbericht wird der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Tochterunternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht.
Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem in einem offenen Datenformat kostenlos verfügbaren gemeinsamen Muster veröffentlicht und der Öffentlichkeit in mindestens einer Amtssprache der Union am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Tochterunternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht. Am gleichen Tag stellt das Unternehmen den Bericht in ein von der Kommission geführtes öffentliches Register ein.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 b – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten verpflichten Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden Unternehmen eröffnet werden, alljährlich den Ertragsteuerinformationsbericht des in Absatz 5 Buchstabe a genannten obersten Mutterunternehmens zu veröffentlichen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden Unternehmen eröffnet werden, alljährlich den Ertragsteuerinformationsbericht des in Absatz 5 Buchstabe a genannten obersten Mutterunternehmens zu veröffentlichen und kostenlos öffentlich zugänglich zu machen.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 b – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Der Ertragsteuerinformationsbericht wird der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website der Zweigniederlassung oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht.
Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem in einem offenen Datenformat verfügbaren gemeinsamen Muster veröffentlicht und der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung in mindestens einer Amtssprache der Union auf der Website der Zweigniederlassung oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht. Am gleichen Tag stellt das Unternehmen den Bericht in ein von der Kommission geführtes öffentliches Register ein.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 b – Absatz 5 – Buchstabe a
a)  das Unternehmen, das die Zweigniederlassung eröffnet hat, ist entweder ein verbundenes Unternehmen einer Gruppe, die von einem nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden obersten Mutterunternehmen mit konsolidierten Nettoumsatzerlösen von über 750 000 000 EUR kontrolliert wird, oder ein Unternehmen, das kein verbundenes Unternehmen ist und Nettoumsatzerlöse von über 750 000 000 EUR aufweist;
a)  das Unternehmen, das die Zweigniederlassung eröffnet hat, ist entweder ein verbundenes Unternehmen einer Gruppe, die von einem nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden obersten Mutterunternehmen mit in der Bilanz ausgewiesenen konsolidierten Nettoumsatzerlösen von mindestens 750 000 000 EUR kontrolliert wird, oder ein Unternehmen, das kein verbundenes Unternehmen ist und Nettoumsatzerlöse von mindestens 750 000 000 EUR aufweist;
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 b – Absatz 5 – Buchstabe b
b)  das unter Buchstabe a genannte oberste Mutterunternehmen unterhält kein mittleres oder großes Tochterunternehmen im Sinne von Absatz 3.
b)  das unter Buchstabe a genannte oberste Mutterunternehmen unterhält kein mittleres oder großes Tochterunternehmen im Sinne von Absatz 3, das bereits den Berichtspflichten unterliegt.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 b – Absatz 7 a (neu)
(7a)  Für jene Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Betrag in nationaler Währung, der den in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Beträgen gleichwertig ist, durch die Anwendung des Umrechnungskurses ermittelt, der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird und am Tag des Inkrafttretens dieses Kapitels gilt.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes:
(2)  Die in Absatz 1 genannten Informationen werden nach einem gemeinsamen Muster vorgelegt und umfassen nach Steuergebieten aufgeschlüsselt Folgendes:
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  eine kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten;
a)  den Namen des obersten Unternehmens und gegebenenfalls eine Liste aller seiner Tochterunternehmen, eine kurze Beschreibung der Art ihrer Tätigkeiten und ihre jeweiligen geographischen Standorte;
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  die Zahl der Beschäftigten;
b)  die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten;
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba)  das Anlagevermögen mit Ausnahme der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente;
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  den Betrag der Nettoumsatzerlöse, einschließlich des Umsatzes mit nahestehenden Unternehmen und Personen;
c)  den Betrag der Nettoumsatzerlöse, einschließlich einer Unterscheidung zwischen dem Umsatz mit nahestehenden Unternehmen und Personen und dem Umsatz mit nicht nahestehenden Unternehmen und Personen;
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)
ga)  ausgewiesenes Kapital;
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c – Absatz 2 – Buchstabe g b (neu)
gb)   Einzelheiten der erhaltenen staatlichen Beihilfen und etwaiger Spenden an Politiker, politische Organisationen oder politische Stiftungen;
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c – Absatz 2 – Buchstabe g c (neu)
gc)  ob Unternehmen, Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen von einer bevorzugten steuerlichen Behandlung durch eine Patentbox oder gleichwertige Regelungen profitieren;
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c – Absatz 3 – Unterabsatz 1
In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen für jeden Mitgliedstaat getrennt ausgewiesen. Umfasst ein Mitgliedstaat mehrere Steuergebiete, werden die Informationen auf der Ebene des Mitgliedstaats zusammengeführt.
In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen für jeden Mitgliedstaat getrennt ausgewiesen. Umfasst ein Mitgliedstaat mehrere Steuergebiete, werden die Informationen getrennt für jedes Steuergebiet vorgelegt.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c – Absatz 3 – Unterabsatz 2
In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen auch getrennt für jedes Steuergebiet ausgewiesen, das bei Ablauf des vorangehenden Geschäftsjahres in der gemäß Artikel 48g aufgestellten gemeinsamen Unionsliste bestimmter Steuergebiete aufgeführt ist, es sei denn, in dem Bericht wird vorbehaltlich der in Artikel 48e genannten Verantwortlichkeit ausdrücklich bestätigt, dass die den Rechtsvorschriften derartiger Steuergebiete unterliegenden verbundenen Unternehmen einer Gruppe keine direkten Transaktionen mit verbundenen Unternehmen derselben Gruppe durchführen, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen.
In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen auch getrennt für jedes Steuergebiet außerhalb der Union ausgewiesen.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c – Absatz 3 – Unterabsatz 3
In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen für andere Steuergebiete auf aggregierter Basis wiedergegeben.
entfällt
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c – Absatz 3 – Unterabsatz 3 a (neu)
Um wirtschaftlich sensible Informationen zu schützen und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten gestatten, dass eine oder mehrere der spezifischen Informationen, die in diesem Artikel aufgeführt sind, in den Bericht zeitweise nicht aufgenommen werden, soweit sie Tätigkeiten in einem oder mehreren spezifischen Steuergebieten betreffen und von einer Art sind, dass ihre Offenlegung der Geschäftslage der in Artikel 48b Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen, auf die sie sich beziehen, ernsthaft schaden würde. Die Nichtaufnahme darf ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis der steuerlichen Verhältnisse des Unternehmens nicht verhindern. Die Nichtaufnahme wird in dem Bericht zusammen mit einer mit hinreichenden Gründen versehenen Erläuterung für jedes Steuergebiet und einer Erwähnung des entsprechenden Steuergebiets bzw. der entsprechenden Steuergebiete angegeben.
Abänderung 69/rev
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c – Absatz 3 – Unterabsatz 3 b (neu)
Die Mitgliedstaaten verlangen für eine solche Nichtaufnahme die vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde. Das Unternehmen hat jedes Jahr eine neue Genehmigung der zuständigen Behörde zu beantragen, die eine Entscheidung auf der Grundlage einer neuen Einschätzung der Lage trifft. Erfüllt die nicht aufgenommene Information nicht mehr die Anforderungen nach Unterabsatz 3a, wird sie unverzüglich öffentlich zugänglich gemacht. Ab dem Ende des Zeitraums der Nichtoffenlegung hat das Unternehmen auch rückwirkend in Form eines arithmetischen Durchschnitts die Informationen offen zu legen, die nach diesem Artikel für die vorhergehenden Jahre, die durch den Zeitraum der Nichtoffenlegung abgedeckt sind, offen zu legen.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c – Absatz 3 – Unterabsatz 3 c (neu)
Wenn die Mitgliedstaaten eine solche befristete Ausnahme gewähren, teilen sie dies der Kommission mit und übermitteln ihr auf vertrauliche Art die nicht aufgenommene Information zusammen mit einer detaillierten Begründung für die gewährte Ausnahme. Jedes Jahr veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Mitteilungen und die gemäß Unterabsatz 3a gegebenen Begründungen.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c – Absatz 3 – Unterabsatz 3 d (neu)
Die Kommission überprüft, ob die Anforderung nach Unterabsatz 3a gebührend berücksichtigt wurde, und überwacht die Benutzung einer solchen von den nationalen Behörden genehmigten befristeten Ausnahme.
Abänderung 70/rev
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c – Absatz 3 – Unterabsatz 3 e (neu)
Gelangt die Kommission nach der Durchführung ihrer Einschätzung der gemäß Unterabsatz 3c eingegangenen Informationen zu dem Schluss, dass die Anforderung nach Unterabsatz 3a nicht erfüllt ist, macht das betreffende Unternehmen die Informationen unverzüglich öffentlich zugänglich. Ab dem Ende des Zeitraums der Nichtoffenlegung hat das Unternehmen auch rückwirkend in Form eines arithmetischen Durchschnitts die Informationen offen zu legen, die nach diesem Artikel für die vorhergehenden Jahre, die durch den Zeitraum der Nichtoffenlegung abgedeckt sind, offen zu legen.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c – Absatz 3 – Unterabsatz 3 f (neu)
Die Kommission erlässt im Wege delegierter Rechtsakte Leitlinien, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, Fälle festzulegen, in denen davon auszugehen ist, dass die Veröffentlichung von Informationen der Geschäftslage der Unternehmen, auf die sie sich beziehen, ernsthaft schaden würde.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 c – Absatz 5
(5)  Der Ertragsteuerinformationsbericht wird in mindestens einer Amtssprache der Union veröffentlicht und auf der Website zugänglich gemacht.
(5)  Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem in einem offenen Datenformat kostenlos verfügbaren gemeinsamen Muster veröffentlicht und der Öffentlichkeit in mindestens einer Amtssprache der Union am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Tochterunternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht. Am gleichen Tag stellt das Unternehmen den Bericht in ein von der Kommission geführtes öffentliches Register ein.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 e – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des in Artikel 48b Absatz 1 genannten obersten Mutterunternehmens im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die kollektive Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Artikeln 48b, 48c und 48d erstellt, veröffentlicht und zugänglich gemacht wird.
(1)  Um die Verantwortung gegenüber Dritten zu stärken und eine angemessene Unternehmensführung zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des in Artikel 48b Absatz 1 genannten obersten Mutterunternehmens im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die kollektive Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Artikeln 48b, 48c und 48d erstellt, veröffentlicht und zugänglich gemacht wird.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 g
Artikel 48g
entfällt
Gemeinsame Unionsliste bestimmter Steuergebiete
Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 49 zwecks Aufstellung einer gemeinsamen Unionsliste bestimmter Steuergebiete übertragen. Diese Liste stützt sich auf die Bewertung der Steuergebiete, die nicht die folgenden Kriterien erfüllen:
1.  Transparenz und Informationsaustausch, einschließlich Informationsaustausch auf Ersuchen und automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten;
2.  fairer Steuerwettbewerb;
3.  Standards der G20 und/oder der OECD;
4.  sonstige relevante Standards, einschließlich der internationalen Standards der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“.
Die Kommission überprüft die Liste regelmäßig und ändert sie gegebenenfalls, um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 i – Absatz 1
Die Kommission erstattet über die Einhaltung und die Auswirkungen der in den Artikeln 48a bis 48f ausgeführten Berichtspflichten Bericht. Der Bericht enthält auch eine Bewertung, ob der Ertragsteuerinformationsbericht angemessene und verhältnismäßige Ergebnisse bringt, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, ein ausreichendes Maß an Transparenz sicherzustellen und wettbewerbskonforme Rahmenbedingungen für Unternehmen zu gewährleisten.
Die Kommission erstattet über die Einhaltung und die Auswirkungen der in den Artikeln 48a bis 48f ausgeführten Berichtspflichten Bericht. Der Bericht enthält auch eine Bewertung, ob der Ertragsteuerinformationsbericht angemessene und verhältnismäßige Ergebnisse bringt, und eine Abschätzung der Kosten und des Nutzens einer Senkung der Schwelle für die konsolidierten Nettoerlöse, ab der Unternehmen und Zweigniederlassungen über Ertragsteuern Bericht erstatten müssen. Der Bericht enthält zusätzlich eine Beurteilung der etwaigen Notwendigkeit, weitere ergänzende Maßnahmen zu ergreifen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, ein ausreichendes Maß an Transparenz sicherzustellen und wettbewerbskonforme Rahmenbedingungen für Unternehmen und private Investitionen zu erhalten und zu gewährleisten.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 i a (neu)
2a.  Der folgende Artikel wird eingefügt:
„Artikel 48ia
Spätestens vier Jahre nach Annahme dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der Lage auf der Ebene der OECD überprüft und bewertet die Kommission die Bestimmungen dieses Kapitels und erstattet über sie Bericht, insbesondere im Hinblick auf
—  Unternehmen und Zweigniederlassungen, die verpflichtet sind, über Ertragsteuern Bericht zu erstatten, und insbesondere auf die Frage, ob es sachgerecht wäre, den Geltungsbereich dieses Kapitels so zu erweitern, dass große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 und große Gruppen im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 dieser Richtlinie aufgenommen werden,
—  den Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts gemäß Artikel 48c,
—  die befristete Ausnahme gemäß Artikel 48c Absatz 3 Unterabsätze 3a bis 3f.
Die Kommission legt den Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Rechtsetzungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.“
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu)
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48 i b (neu)
2b.  Der folgende Artikel wird eingefügt:
„Artikel 48ib
Gemeinsames Muster für den Bericht
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das gemeinsame Muster fest, das in Artikel 48b Absätze 1, 3, 4 und 6 sowie Artikel 48c Absatz 5 genannt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 50 Absatz 2 erlassen.“
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 49 – Absatz 3 a
(3a)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom [Datum] enthaltenen Grundsätzen.
(3a)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* enthaltenen Grundsätzen und trägt insbesondere den in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Bestimmungen Rechnung.
________________
* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 51 - Absatz 1
3a.  Artikel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen durchgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
„Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und ergreifen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten sehen zumindest verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen für den Verstoß gegen innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie durch Unternehmen vor.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens ... [bitte Datum einfügen: ein Jahr nach Inkraftreten ] mit und melden alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.
Bis zum ............ [drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] erstellt die Kommission eine Liste der von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen und Sanktionen.“

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an die zuständigen Ausschüsse zurücküberwiesen (A8-0227/2017).

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