Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Ersetzung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens zu erheben (C(2017)03984 – 2017/2747(DEA))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die delegierte Verordnung der Kommission (C(2017)03984),
– unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 19. Juni 2017, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 22. Juni 2017 an den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens(1), in der durch die Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung(2), und insbesondere auf Artikel 30 und Artikel 31 Absatz 5,
– unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses,
– gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 4. Juli 2017 auslief, keine Einwände erhoben wurden,
A. in der Erwägung, dass in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 die zu verwendenden Formblätter enthalten sind, damit ihre Durchführung erleichtert wird;
B. in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 durch die Verordnung (EU) 2015/2421 geändert wurde, die ab dem 14. Juli 2017 gelten wird; in der Erwägung, dass den Änderungen des Europäischen Mahnverfahrens im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Rechnung getragen werden sollte;
C. in der Erwägung, dass Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ersetzt werden muss und dass der neue Anhang I zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten sollte wie die Verordnung (EU) 2015/2421;
D. in der Erwägung, dass die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ab dem 14. Juli 2017 gelten werden und dass die delegierte Verordnung daher am 14. Juli 2017 in Kraft treten sollte;
1. erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.