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Angenommene Texte
Dienstag, 14. März 2017 - Straßburg
Verantwortliche Haltung und Pflege von Equiden
 Quecksilber ***I
 Langfristige Einbeziehung der Aktionäre und Erklärung zur Unternehmensführung ***I
 Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ***I
 Altfahrzeuge, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräte ***I
 Abfälle ***I
 Abfalldeponien ***I
 Verpackungen und Verpackungsabfälle ***I
 Gleichstellung von Frauen und Männern in der EU 2014–2015
 Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
 EU-Mittel für die Gleichstellung der Geschlechter
 Folgen von Massendaten für die Grundrechte
 Mindestanforderungen für den Schutz von Nutzkaninchen

Verantwortliche Haltung und Pflege von Equiden
PDF 212kWORD 57k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu der verantwortlichen Haltung und Pflege von Equiden (2016/2078(INI))
P8_TA(2017)0065A8-0014/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 39, 42 und 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik,

–  unter Hinweis auf Artikel 114 AEUV über die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts,

–  unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

–  unter Hinweis auf Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b AEUV über Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben,

–  unter Hinweis auf Artikel 13 AEUV, der vorschreibt, dass die Union und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung tragen müssen, wobei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe zu berücksichtigen sind,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere(4),

–  unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung)(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005(6),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(7),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. April 2015 in der Rechtssache C‑424/13 Zuchtvieh-Export GmbH gegen Stadt Kempten,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011(8) hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von Fleisch,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“ (COM(2010)0352),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der EDUCAWEL-Studie der Kommission(9),

–  unter Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,

–  unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8‑0014/2017),

A.  in der Erwägung, dass in der Equidenbranche in der EU mehr als 100 Milliarden Euro jährlich umgesetzt werden(10) und allein 2013 zusätzlich insgesamt 27,3 Milliarden Euro an Wetteinsätzen ausgegeben wurden, wobei die Mitgliedstaaten 1,1 Milliarden Euro einnahmen(11);

B.  in der Erwägung, dass allein die Reitsportbranche etwa 900 000 Arbeitsplätze bietet, dass auf fünf bis sieben Equiden eine Vollzeitbeschäftigung entfällt und dass diese Arbeitsplätze, die nicht an einen anderen Standort verlagert werden können, in strukturschwachen ländlichen Gebieten angesiedelt sind;

C.  in der Erwägung, dass die Equidenbranche den Zielen der europäischen Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums gerecht wird, die auf der Lebensfähigkeit der Landwirtschaft, der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und der Förderung der sozialen Inklusion in ländlichen Gebieten beruht; in der Erwägung, dass Equiden nach wie vor in hohem Maße in der Landwirtschaft zum Einsatz kommen und sogar neue Einsatzmöglichkeiten wie zum Beispiel die Produktion von Eselsmilch erschlossen werden und dass es neue Chancen und Vorteile für Hersteller und Verbraucher gibt, wenn derartige Erzeugnisse weiterentwickelt werden;

D.  in der Erwägung, dass die Equidenbranche aktiv zur Verwirklichung des Ziels der Strategie Europa 2020, nachhaltiges Wachstum zu generieren, beiträgt, das einerseits auf einer umweltverträglicheren Wirtschaft und andererseits auf einem integrativem Wachstum beruht, und in der Erwägung, dass die Equidenbranche aufgrund ihres kaum zu überschätzenden Beitrags zur ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung im ländlichen Raum von größter Bedeutung ist;

E.  in der Erwägung, dass die Europäische Union der weltweit größte Markt für die Pferdesportbranche ist(12);

F.  in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen Mensch und Equiden seit Jahrtausenden eng sind und die schätzungsweise 7 Millionen Equiden in der EU höchst unterschiedliche Aufgaben erfüllen und dass zu ihnen Turnier- und Freizeitpferde, aber auch Arbeitstiere für Verkehr und Tourismus, Verhaltenstherapie-, Rehabilitations- und Lerntherapiemaßnahmen, Sport, Bildung sowie Forst- und Landwirtschaft, Milch- und Fleischlieferanten, Forschungstiere und wild- und halbwildlebende Tiere gehören; in der Erwägung, dass diese Equiden außerdem zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Nachhaltigkeit in ländlichen Gebieten beitragen und dass ein Equide im Laufe seines Lebens unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen kann;

G.  in der Erwägung, dass für eine verantwortungsbewusste Haltung und Pflege von Equiden Gesundheit und Wohlergehen der Tiere die erste Voraussetzung sind, und in der Erwägung, dass den Fragen des Tierwohls deshalb oberste Priorität bei jedem Umgang mit Equiden zukommen muss; in der Erwägung, dass das Regulierungsumfeld innerhalb der EU von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist und die geltenden Rechtsvorschriften unterschiedlich umgesetzt werden, was eine Verzerrung des Wettbewerbs und Beeinträchtigungen des Tierwohls nach sich zieht;

H.  in der Erwägung, dass Equiden im Verhältnis zu ihrem Bestand die am häufigsten transportierten Tiere in Europa sind(13), und in der Erwägung, dass die Dauer von Tiertransporten für viele Bürger der EU Anlass zur Sorge ist und kürzere Transportzeiten gefordert werden, da Equiden innerhalb der EU bzw. über die EU-Außengrenzen hinweg mitunter in ungeeigneten Fahrzeugen transportiert werden und erst nach einem langen Straßen-, See- oder Lufttransport an ihren Bestimmungsort gelangen;

I.  in der Erwägung, dass die Daten über den Transport von Equiden zu gewerblichen Zwecken mithilfe des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen („Trade Control and Expert System“, TRACES) aufgezeichnet werden, dass aber nur einmal im Jahr Daten veröffentlicht werden, die sich jeweils auf den Zustand von vor zwei Jahren beziehen;

J.  in der Erwägung, dass leicht verfügbare Daten den zuständigen Behörden und anderen Organisationen dabei helfen könnten, die Auswirkungen auf die Gesundheit der Tiere besser zu überwachen und die daraus folgenden Anzeichen für eine unzureichende Biosicherheit zu erkennen;

K.  in der Erwägung, dass keine ausreichenden Daten vorliegen, um die Zahl der Arbeitsequiden, die in landwirtschaftlichen Klein- und Semisubsistenzbetrieben – von denen ein großer Teil in den neueren Mitgliedstaaten anzutreffen ist – und im Tourismus eingesetzt werden, unmittelbar zu bestimmen;

L.  in der Erwägung, dass die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) im Mai 2016 Leitlinien zu Arbeitsequiden(14) hinsichtlich der Achtung der fünf Grundfreiheiten von Tieren (die Freiheit, weder Hunger noch Durst oder Mangelernährung zu erleiden, Freiheit von Angst und Stress sowie von körperlichem und hitzebedingtem Unbehagen und Schmerz und die Freiheit zum Ausleben der (meisten) normalen Verhaltensmuster) angenommen hat;

M.  in der Erwägung, dass in der Landwirtschaft, im Reitsport und im Tourismus eingesetzte Equiden wertvolle und nicht an andere Standorte zu verlagernde Beschäftigungsmöglichkeiten und Einkommensquellen für Gemeinden und ländliche Gebiete schaffen, dass jedoch das Wohlergehen mancher Equiden gefährdet ist und die Touristen allzu oft nicht über ausreichende Kenntnisse verfügen, um Tierschutzprobleme zu erkennen und zu beheben(15);

N.  in der Erwägung, dass von der Branche eingeführte Tierschutzkennzeichnungen einen Beitrag dazu leisten können, dass derartige Aktivitäten ordnungsgemäß durchgeführt werden und die Öffentlichkeit die erforderlichen Informationen erhält;

O.  in der Erwägung, dass die unbegrenzte, wahllose und verantwortungslos betriebene Zucht von Equiden dazu führen kann, dass Tiere gezüchtet werden, deren wirtschaftlicher Wert äußerst gering ist und deren Wohlergehen häufig – insbesondere in wirtschaftlichen Krisenzeiten – stark gefährdet ist; in der Erwägung, dass das Parlament und der Rat unlängst Rechtsvorschriften angenommen haben, mit denen die Vorschriften über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht reinrassiger Zuchttiere, darunter auch Equiden, vereinheitlicht werden, um so die Wettbewerbsfähigkeit und die Organisation der europäischen Tierzuchtbranche zu verbessern und im Bereich Zucht und reinrassige Zuchttiere – vor allem hinsichtlich der Equidenzucht – mehr Informationen verfügbar zu machen;

P.  in der Erwägung, dass seit 2008 in den westlichen Mitgliedstaaten immer mehr Equiden ausgesetzt werden, insbesondere dort, wo sie keine Einkommensquelle, sondern vielmehr ein teurer Luxus und somit eine große finanzielle Belastung sind; in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten bislang nicht angemessen und zufriedenstellend auf dieses Problem reagieren;

Q.  in der Erwägung, dass hierfür meistens private Tierhalter verantwortlich sind und dass diese Entwicklung für den Großteil der professionellen Pferdebranche in Europa nicht repräsentativ ist;

R.  in der Erwägung, dass Equiden soziale Tiere mit kognitiven Fähigkeiten und ausgeprägten sozialen Beziehungen sind, und in der Erwägung, dass sie für verschiedene Bildungs- und Ausbildungsprogramme sowie Therapien und Rehabilitationsprogramme beispielsweise bei autistischen Störungen, zerebraler Kinderlähmung, Schlaganfällen und Lern- oder Sprachbehinderungen und ‑problemen, für die Resozialisierung von Straftätern, Psychotherapien sowie bei Therapien von posttraumatischen Belastungsstörungen und Abhängigkeiten eingesetzt werden;

S.  in der Erwägung, dass die Besitzer von Equiden eine schwierige Entscheidung treffen müssen, wenn sie unter anderem in Anbetracht der hohen tierärztlichen Kosten nicht mehr in der Lage sind, ausreichend für ihr Tier zu sorgen, und in der Erwägung, dass das Einschläfern in manchen Mitgliedstaaten allzu häufig die erste und zudem kostspielige Wahl für Besitzer ist, die die Ausgaben für die tierärztliche Versorgung und das Wohlergehen ihres Tieres nicht mehr tragen können; in der Erwägung, dass in anderen Mitgliedstaaten wiederum Equiden nur dann eingeschläfert werden dürfen, wenn dies tierärztlich eindeutig akut angezeigt ist, wobei hier das langfristige Wohlergehen des betroffenen Tieres keine Rolle spielt;

T.  in der Erwägung, dass Equiden in zahlreichen Drittstaaten nicht als der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere gelten, und in der Erwägung, dass Equidenfleisch aus diesen Staaten regelmäßig eingeführt und auf dem Markt der EU in Verkehr gebracht und verkauft wird; in der Erwägung, dass dieser Umstand Tierschutzprobleme und Wettbewerbsverzerrungen nach sich zieht, da die EU derzeit nicht gestattet, dass das Fleisch von europäischen Pferden in die menschliche Nahrungskette gelangt, wenn die Tiere nicht von Beginn an für die Erzeugung von Fleisch und für die Schlachtung vorgesehen waren, während die Vorschriften für aus Drittstaaten eingeführtes Fleisch flexibler sind;

1.  weist auf den erheblichen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Nutzen hin, den Equiden in der gesamten EU erbringen, sowie auf die unmittelbar damit verbundenen grundlegenden kulturellen und erzieherischen Werte wie den respektvollen Umgang mit Tieren und der Umwelt;

2.  stellt fest, dass Landwirte, die ihre Aktivitäten diversifizieren und ihr Einkommen auf eine breitere Grundlage stellen möchten, zunehmend auf Equiden zurückgreifen, um im landwirtschaftlichen Betrieb Bildungs-, Sport-, Therapie- und Freizeitangebote zur Verfügung stellen zu können, und betont, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb eher multifunktional tätig werden kann, wenn er über Equiden verfügt, wobei diese Multifunktionalität die Beschäftigung im ländlichen Raum fördert und einen Beitrag zur Entwicklung der Stadt-Land-Beziehungen, zur lokalen Nachhaltigkeit und zum Zusammenhalt leistet;

3.  fordert, dass die Equidenbranche und ihr Nutzen für die Wirtschaft im ländlichen Raum, die in erheblichem Maße zu den allgemeinen und strategischen Zielen der Union beitragen, auf EU-Ebene breitere Anerkennung finden und unter anderem durch Direktzahlungen im Rahmen der ersten oder der zweiten Säule stärker in die einzelnen Maßnahmen der GAP eingebunden werden;

4.  stellt fest, dass ein guter Gesundheitszustand und ein hohes Maß an Tierschutz bei Equiden die Rentabilität von landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen steigern und der ländlichen Wirtschaft insgesamt zugutekommen sowie den zunehmenden Forderungen der EU-Bürger nach besseren Tiergesundheits- und Tierwohlstandards gerecht werden;

5.  fordert die Kommission auf, Equiden den Status von Arbeitstieren zuzuerkennen, da sie im ländlichen Raum in Europa und insbesondere in Berggebieten und schwer erreichbaren Regionen eine wichtige Rolle in der Landwirtschaft spielen;

6.  betont, dass Besitzer von Equiden über ein Mindestmaß an Wissen über die Haltung von Equiden verfügen sollten und dass mit dem Besitz eines Tieres eine persönliche Verantwortung für seinen Gesundheitszustand und sein Wohlergehen einhergeht;

7.  hebt hervor, dass der Wissensaustausch zwischen Besitzern von Equiden und zwischen den Mitgliedstaaten wesentlich zur Erfüllung dieser Bedürfnisse beitragen kann, und stellt fest, dass die in der Equidenbranche Tätigen ihr Vorgehen im Einklang mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, den sich verändernden Rechtsvorschriften und Erkenntnissen der Lernpsychologie so verbessert haben, dass das Tierwohl größere Beachtung findet;

8.  nimmt zur Kenntnis, dass die meisten Equidenbesitzer und ‑pfleger verantwortungsbewusst handeln; betont, dass eine bessere Förderung des Tierwohls am besten im Rahmen wirtschaftlich tragfähiger Erzeugungssysteme gelingen kann;

9.  stellt fest, dass gewerbliche Betriebe auch künftig wirtschaftlich überlebensfähig sein müssen und gleichzeitig die neuen Herausforderungen wie zum Beispiel die begrenzten natürlichen Ressourcen, die Auswirkungen des Klimawandels oder das Auftreten und die Ausbreitung von neuen Krankheiten bewältigen müssen;

10.  fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, ein Umfeld zu schaffen, in dem landwirtschaftliche Betriebe überlebensfähig sind;

11.  betont – unter Bezugnahme auf die von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) festgelegten zehn Grundsätze – die große Bedeutung der geplanten Referenzzentren für den Tierschutz für die bessere Einhaltung und konsequente Durchsetzung der Rechtsvorschriften sowie die Verbreitung von Informationen und bewährten Verfahren für den Tierschutz;

12.  fordert die Kommission auf, Eurostat mit der Ausarbeitung einer Studie zur Analyse der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen sämtlicher Aspekte der Equidenbranche zu beauftragen und regelmäßig statistische Daten zum Rückgriff auf Dienstleistungen, den Transport und die Schlachtung von Equiden bereitzustellen;

13.  fordert die Kommission auf, für Anwender und Fachleute bestimmte europäische Leitlinien zu bewährten Verfahren in der Equidenbranche auszuarbeiten und dabei mit Interessenträgern und Organisationen der Equidenbranche zusammenzuarbeiten, an bestehende Leitlinien anzuknüpfen und einen Schwerpunkt auf artgerechten Tierschutz, artgerechte und auf das Verhalten abgestimmte Haltung sowie die Haltung im letzten Lebensabschnitt zu legen;

14.  fordert die Kommission auf, für die einheitliche Anwendung der EU-Leitlinien zu sorgen und Mittel für ihre Übersetzung freizugeben;

15.  fordert die Kommission auf, den Austausch von bewährten Verfahren und Bildungsprogrammen der einzelnen Mitgliedstaaten zum Tierschutz anzuregen und zusammenzuführen und die Ausarbeitung und Verbreitung dieser Informationen – darüber, wie die Bedürfnisse von Equiden unabhängig von der von ihnen wahrgenommenen Aufgabe unter Berücksichtigung der „fünf Freiheiten“ während der gesamten Lebensdauer eines Tieres erfüllt werden können – zu fördern;

16.  fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung ihrer europäischen Leitlinien zu bewährten Verfahren in der Equidenbranche die multifunktionale Rolle von Equiden zu berücksichtigen und zu diesem Zweck Anleitungen zu einer verantwortungsbewussten Zucht, zu Tiergesundheit, Tierwohl und den Vorteilen einer Sterilisation von Equiden, zur Tätigkeit im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft, zu artgerechtem Transport und Schlachten und zum Schutz vor betrügerischen Verfahren wie zum Beispiel Doping in die Leitlinien aufzunehmen, und empfiehlt, diese Leitlinien in Zusammenarbeit mit von der EU anerkannten repräsentativen landwirtschaftlichen Fachverbänden in mehreren Formaten und Sprachen Züchtern, Verbänden von Equidenhaltern, landwirtschaftlichen Betrieben, Ställen, Tierheimen, Fuhrunternehmen und Schlachthöfen zugänglich zu machen;

17.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Tätigkeit des European Horse Network und der European State Studs Association zu unterstützen, da diese Organisationen eine wichtige Rolle bei der Weiterentwicklung der europäischen Pferdebranche spielen, indem sie als Plattformen für den Austausch bewährter Verfahren dienen und indem sie Traditionen, Fachkenntnisse, alte Pferderassen und den Einfluss der Branche bewahren;

18.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ihre Ressourcen für die Vermittlung von Kenntnissen über das Wohlergehen landwirtschaftlicher Nutztiere aufzustocken und dabei sowohl Fachleute wie Tierärzte, Züchter und Pferdehalter, die unmittelbar mit Equiden umgehen, als auch einen umfassenderen Anwenderkreis anzusprechen, damit das Wohlergehen von Equiden und ihre Zucht erfasst werden, und hebt die große Bedeutung von Ausbildung und Information im Wege der landwirtschaftlichen Betriebsberatung hervor;

19.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für den Austausch von bewährten Verfahren und Geschäftsmodellen unter anderem Verfahren für den Wissenstransfer heranzuziehen, eine umfassende Sensibilisierung anzustreben und Innovationen und neue Ideen zu fördern; stellt fest, dass es in manchen Mitgliedstaaten bereits Verfahren für den Wissenstransfer in der Equidenbranche gibt;

20.  fordert die Kommission auf, ihre Zusage für die Ausarbeitung einer Europäischen Charta für einen nachhaltigen und verantwortungsvollen Fremdenverkehr zu erneuern, mit der anschauliche Informationen verbreitet werden sollen, damit Touristen und Akteure der Branche in der Lage sind, Tierschutzaspekte zu berücksichtigen, wenn sie erwägen, die Dienste von Arbeitsequiden in Anspruch zu nehmen; betont, dass diese Charta auf von anerkannten und repräsentativen landwirtschaftlichen Fachverbänden erstellten bestehenden Qualitätschartas beruhen sollte, und stellt fest, dass es zwar in manchen Mitgliedstaaten strenge Leitlinien zu den Arbeitsbedingungen und ‑zeiten gibt, ein solcher Schutz aber in anderen Mitgliedstaaten fehlt;

21.  fordert die Kommission auf, Anleitungen für die Mitgliedstaaten zu Verfahren im Fremdenverkehr, die das Wohlergehen der Arbeitsequiden berücksichtigen, herauszugeben;

22.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, unverbindliche Arbeitsleitlinien mit unter anderem täglichen Arbeits- und Ruhezeiten auszuarbeiten, damit Arbeitsequiden vor Überarbeitung und wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt werden;

23.  fordert die Kommission auf, die TRACES-Daten deutlich schneller als bislang zu veröffentlichen;

24.  unterstreicht, dass die geltenden EU-Rechtsvorschriften über den Schutz von Tieren während des Transports und damit verbundener Tätigkeiten darauf abzielen, die Tiere vor Verletzungen und Leid zu schützen und sicherzustellen, dass die Tiere unter geeigneten Bedingungen und unter Beachtung angemessener Beförderungszeiten transportiert werden, und äußert seine Besorgnis darüber, dass die Behörden zahlreicher Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschriften über das Tierwohl beim Transport nicht hinreichend durchsetzen;

25.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die bestehenden EU-Rechtsvorschriften über Tiertransporte ordnungsgemäß angewendet und wirksam und einheitlich durchgesetzt werden und dass in sämtlichen Mitgliedstaaten eine Berichtspflicht besteht;

26.  fordert die Mitgliedstaaten, die Equiden ausführen, auf, nach Möglichkeiten zu suchen, wie das Schlachten auf ihrem Hoheitsgebiet gefördert werden kann, damit der Transport von lebenden Equiden nach Möglichkeit vermieden wird, und fordert die Kommission auf, sowohl im künftigen als auch im derzeit geltenden Rechtsrahmen ein Verfahren für die wirksame Überwachung der Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu schaffen;

27.  ersucht die Kommission, eine kürzere Höchstbeförderungsdauer für alle Transporte von Pferden zu Schlachtzwecken vorzuschlagen und dabei an die Erkenntnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und an die Beförderungsleitlinien der Branchenexperten für Equiden anzuknüpfen sowie die Besonderheiten der Equidenbranche in den einzelnen Staaten zu berücksichtigen;

28.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Leitlinien zum Schutz von Equiden beim Schlachten auszuarbeiten, Forschungstätigkeiten hierzu zu fördern und auszubauen und vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, sodass humane und besser auf Equiden abgestimmte Schlachtmethoden entwickelt werden, sowie diese Leitlinien bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Umlauf zu bringen;

29.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich uneingeschränkt und ordnungsgemäß zu Inspektionen der auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Schlachthöfe, die für das Schlachten von Equiden zugelassen sind, zu verpflichten und diese Schlachthöfe regelmäßig zu überprüfen, damit sichergestellt ist, dass die besonderen Tierschutzbedürfnisse von Equiden insbesondere mit Blick auf die Ausstattung und die Qualifikation des Personals in diesen Schlachthöfen erfüllt werden;

30.  fordert die Kommission auf, sich zur Ausarbeitung anerkannter Tierschutzindikatoren zu verpflichten, die für die Bewertung des Wohlergehens von Equiden herangezogen werden sollten und mit denen Probleme ermittelt und Verbesserungen angeregt werden sollten, sowie für deren praktische Umsetzung im Interesse der Branche zu sorgen, und hält es für geboten, Interessenträger einzubeziehen, die in der EU bereits ähnliche Instrumente anwenden, und bei der Erarbeitung der Tierschutzindikatoren eng mit Vertretern von Fachverbänden der Equidenbranche zusammenzuarbeiten;

31.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, die Besitzer von Pferden dazu anzuhalten, sich in Verbänden zusammenzuschließen;

32.  betont die große Bedeutung der humanen Behandlung und des Wohlergehens von Equiden sowie des Grundsatzes, dass eine grausame oder missbräuchliche Behandlung durch einen Eigentümer, Trainer, Pfleger oder eine andere Person nirgendwo und unter keinen Umständen hingenommen werden darf;

33.  fordert die Mitgliedstaaten auf, strengere Rechtsvorschriften über die Misshandlung und das Aussetzen von Tieren anzuwenden und hierzu unter anderem besondere Maßnahmen gegen das Aussetzen zu ergreifen sowie Meldungen über inhumane Methoden und Missachtungen der Tierschutzbestimmungen in Bezug auf Equiden ausnahmslos und ordnungsgemäß nachzugehen;

34.  stellt fest, dass es Unterschiede zwischen den Equidenarten gibt, weshalb sich die Bedürfnisse im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere der unterschiedlichen Arten – einschließlich der Bedürfnisse mit Blick auf die Haltung im letzten Lebensabschnitt und der Anforderungen an die Schlachtung – voneinander unterscheiden;

35.  fordert die Kommission auf, eine Studie anzufertigen, in der diese Unterschiede festgehalten sind, und artenspezifische Leitlinien herauszugeben, damit dafür gesorgt ist, dass die Tierschutznormen dauerhaft eingehalten werden;

36.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Erforschung und die Entwicklung von artgerechten Haltungssystemen in der Equidenbranche, die dem natürlichen Verhalten von Equiden als Herdentieren mit Fluchtinstinkt Rechnung tragen, zu unterstützen;

37.  fordert die Kommission auf, einem Pilotprojekt Vorrang einzuräumen, mit dem analysiert wird, ob neue und bestehende Finanzierungsmöglichkeiten für die Honorierung eines hohen Tierschutzniveaus bei Arbeitsequiden – auch in landwirtschaftlichen Klein- und Semisubsistenzbetrieben – herangezogen werden können;

38.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für die vollständige und korrekte Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission (Equidenpass-Verordnung) zu sorgen;

39.  stellt fest, dass die hohen Kosten von Tierarzneimitteln sowie der Tierkörperbeseitigung und des Einschläferns – sofern erlaubt – ein Hindernis für die Beendigung des Lebens von Equiden darstellen können, was dazu führt, dass die Tiere länger leiden;

40.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Meldungen über inhumane Methoden beim Einschläfern und über Verstöße gegen den Tierschutz – beispielsweise die unsachgemäße Verwendung von Arzneimitteln – nachzugehen und Verstöße der Kommission zu melden;

41.  weist darauf hin, dass immer mehr Esels- und Pferdemilch erzeugt wird, und fordert die Kommission auf, Leitlinien für die landwirtschaftliche Erzeugung von Esels- und Pferdemilch zu erstellen;

42.  ersucht die Mitgliedstaaten, sich in Zusammenarbeit mit anerkannten repräsentativen landwirtschaftlichen Fachverbänden dazu zu verpflichten, Esels- und Pferdemilchbetriebe häufiger zu kontrollieren;

43.  bekundet seine tiefe Besorgnis darüber, dass Tierarzneimittel, die equines Choriongonadotropin (eCG; PMSG) enthalten, eingeführt und verwendet werden;

44.  fordert die Direktion der Kommission für Audits und Analyse in den Bereichen Gesundheit und Lebensmittel auf, die für die Produktion des Hormons eCG zertifizierten Betriebe im Rahmen von Audits auf die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen bei der Herstellung zu kontrollieren, Informationen einzuholen und einen Bericht über den Tierschutz und die Behandlung von Equidenstuten, die für die Gewinnung von Hormonen für die Arzneimittelindustrie eingesetzt werden, auszuarbeiten;

45.  unterstreicht, dass es noch kein gerechtes und auf die verschiedenen Bedürfnisse der einzelnen Mitgliedstaaten abgestimmtes Besteuerungssystem gibt, mit dem professionelle Equidenhalter die Einnahmen erwirtschaften können, die sie für die Weiterführung ihrer Wirtschaftsaktivität auf den Equidenhöfen in Europa benötigen;

46.  stellt fest, dass mit einer gerechteren Besteuerungsregelung für die Equidenbranche vergleichbare Ausgangsbedingungen in der Branche geschaffen, die Transparenz der Aktivitäten im Zusammenhang mit Equiden verbessert und somit Betrug und die Schattenwirtschaft bekämpft werden könnten, was wiederum professionelle Pferdehalter in die Lage versetzen würde, die Einnahmen zu erwirtschaften, die sie für die Weiterführung ihrer Wirtschaftstätigkeit benötigen;

47.  vertritt die Auffassung, dass die für die Equidenbranche geltende Mehrwertsteuerregelung bei der nächsten Überarbeitung der Mehrwertsteuerrichtlinie präzisiert werden sollte, damit die Entwicklung einer wachstums- und beschäftigungsorientierten Equidenbranche vorangetrieben wird;

48.  fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für sämtliche Aktivitäten der Branche zuzugestehen, und ist der Ansicht, dass es mit dieser Präzisierung gelingen sollte, einen einheitlichen, verlässlichen und zielgerichteten Rahmen für ermäßigte Mehrwertsteuersätze zu schaffen, der den Mitgliedstaaten genügend Spielraum für die Gestaltung ihrer jeweiligen Steuerpolitik lässt;

49.  hebt hervor, dass für in Europa erzeugtes Pferdefleisch und für solches, das aus Drittstaaten eingeführt wurde, unterschiedliche Gesundheitsvorschriften gelten;

50.  weist darauf hin, dass für die wirksame Rückverfolgbarkeit von Pferdefleisch gesorgt werden muss, und betont, dass Pferdefleisch im Interesse der europäischen Verbraucher unabhängig von seiner Herkunft denselben Anforderungen an Unbedenklichkeit und Lebensmittelsicherheit und denselben Einfuhrbedingungen unterliegen sollte;

51.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen das Gleichgewicht zwischen den in der EU geltenden Anforderungen und den Kriterien für die Prüfungen an den Außengrenzen wiederhergestellt und gleichzeitig der Schutz der Verbraucher gewahrt wird;

52.  fordert die Kommission daher auf, bei allen Erzeugnissen aus verarbeitetem Pferdefleisch die Kennzeichnung des Herkunftslands vorzuschreiben;

53.  fordert die Kommission auf, Schlachthöfe in Drittstaaten, die für die Ausfuhr von Equidenfleisch in die EU zugelassen sind, häufiger zu überprüfen und die Einfuhr von Equidenfleisch aus Drittländern, die die Anforderungen der EU in Bezug auf Rückverfolgbarkeit und Lebensmittelsicherheit nicht erfüllen, bedingt auszusetzen;

54.  hält es für geboten, mit dem Tabu des Todes von Equiden zu brechen; ist der Ansicht, dass ein Pferd auch dann in der Lebensmittelkette verwertet werden kann, wenn ihm das Sterben leichter gemacht wurde;

55.  fordert die Kommission auf, besonderes Augenmerk auf die Pflege von Equiden in ihrer letzten Lebensphase zu richten, wozu auch die Festlegung von Rückstandshöchstmengen (MRL) für gemeinhin eingesetzte Tierarzneimittel wie Phenylbutazon gehört, damit die Sicherheit der Lebensmittelkette gewährleistet ist;

56.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Wiederaufnahme in die Lebensmittelkette im Wege eines wissenschaftlich fundierten Systems von Karenzzeiten zu fördern, das es ermöglicht, die Tiere nach Verabreichung der letzten Arzneimitteldosis wieder in die Lebensmittelkette aufzunehmen und gleichzeitig die Gesundheit der Verbraucher zu schützen;

57.  stellt fest, dass die verabreichten Arzneimittel im Falle von Equiden, die nicht für die Schlachtung und die Erzeugung von Fleisch für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (registriert als „nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden“), in manchen Mitgliedstaaten in keiner Weise registriert werden, sodass die Möglichkeit besteht, dass diese Equiden illegal geschlachtet werden und somit ein schwerwiegendes Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen; fordert die Kommission deshalb auf, diese Gesetzeslücke zu schließen;

58.  fordert die Kommission auf, den einheitlichen Zugang zu Behandlungen und Arzneimitteln in ganz Europa gemeinsam mit dem Verbund europäischer Zusammenschlüsse von auf Equiden spezialisierten Tierärzten („Federation of European Equine Veterinary Associations“, FEEVA) zu prüfen;

59.  ist der Ansicht, dass mithilfe dieser Vereinheitlichung Wettbewerbsverzerrungen verhindert, die umfassendere Behandlung von Erkrankungen bei Equiden gefördert und die Leiden von Equiden wirksamer gelindert werden könnten;

60.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Austausch bewährter Verfahren zu fördern, damit Arzneimittel bei Equiden sinnvoller eingesetzt werden;

61.  stellt fest, dass Therapien und Tierarzneimittel mitunter notwendig und angemessen sind, dass jedoch größere Bemühungen erforderlich sind, damit die zu geringen Investitionen und der Mangel an für die Behandlung von Equiden zur Verfügung stehenden Arzneimitteln und Impfstoffen angegangen werden können;

62.  verweist zudem darauf, dass Forschung und Innovation im Arzneimittelbereich im Hinblick auf die Verabreichung von Arzneimitteln an Equiden gefördert werden müssen, da die Branche dringend Arzneimittel benötigt, die an den Stoffwechsel von Equiden angepasst sind;

63.  fordert die Kommission auf, weitere Forschungsarbeiten zu den etwaigen Auswirkungen unterschiedlicher Arzneimittel auf das Leben von Equiden zu finanzieren;

64.  stellt fest, dass einige der in den Mitgliedstaaten gezüchteten Equidenrassen lokale Rassen sind und zur Kultur und Lebensweise bestimmter Gemeinschaften gehören und dass einige Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Maßnahmen zum Schutz und zur weiteren Verbreitung dieser Rassen vorsehen;

65.  fordert die Kommission auf, sich zur Unterstützung von Programmen zu verpflichten, mit denen der Erhalt und der Schutz von in der EU beheimateten wild lebenden oder vom Aussterben bedrohten Equidenarten finanziell unterstützt werden;

66.  weist auf die große Bedeutung wild lebender Equidenpopulationen für Umwelt und Natur – da sie zur Reinigung und Düngung ihres Lebensraums beitragen – und auf den touristischen Wert von Wildpferdpopulationen hin und fordert, dass sich die Forschung verstärkt mit den Widrigkeiten, denen diese Populationen ausgesetzt sind, befasst;

67.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.
(3) ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.
(4) ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23.
(5) ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1.
(6) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.
(7) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(8) ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 19.
(9) Vgl. http://ec.europa.eu/food/animals/docs/aw_eu-strategy_study_edu-info-activ.pdf.
(10) Fédération Equestre Internationale (FEI), FAQs zum Konzept „High Health, High Performance Horse (HHP)“, das im Mai 2014 auf der Generalversammlung der Weltorganisation für Tiergesundheit angenommen wurde.
(11) International Federation of Horseracing Authorities, Jahresbericht.
(12) Datenbank der FEI, aufgerufen am 22.9.2014.
(13) TRACES-Datenbank 2012.
(14) Weltorganisation für Tiergesundheit – Gesundheitskodex für Landtiere (2016), Kapitel 7.12.
(15) Santorini Donkey and Mule Taxis – an Independent Animal Welfare Report for the Donkey Sanctuary (Esel- und Maultiertaxen auf Santorini – unabhängiger Tierschutzbericht für The Donkey Sanctuary), 2013.


Quecksilber ***I
PDF 257kWORD 47k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (COM(2016)0039 – C8-0021/2016 – 2016/0023(COD))
P8_TA(2017)0066A8-0313/2016

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0039),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0021/2016),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Mai 2016(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die von dem zuständigen Ausschuss gebilligte vorläufige Einigung und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 59 und Artikel 39 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0313/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Europäischen Parlaments;

3.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder entscheidend zu ändern beabsichtigt;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

P8_TC1-COD(2016)0023


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/852.)

ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZU DEM ENTWURF EINER VERORDNUNG ÜBER QUECKSILBER UND ZUR AUFHEBUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1102/2008 (2016/0023(COD))

Die Tatsache, dass das Europäische Parlament Durchführungsrechtsakte für Genehmigungen neuer Produkte oder Verfahren im Zusammenhang mit den interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung über Quecksilber (2016/0023(COD)) akzeptiert, darf nicht als Präzedenzfall für vergleichbare Dossiers gelten und greift den anstehenden interinstitutionellen Verhandlungen über abgrenzende Kriterien für die Anwendung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten nicht vor.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT MIT BLICK AUF QUECKSILBER

Das Übereinkommen von Minamata und die neue Quecksilber-Verordnung leisten sowohl weltweit als auch in der EU einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Bürger vor Quecksilberverunreinigungen.

Im Interesse einer erfolgreichen Umsetzung des Übereinkommens durch alle Vertragsparteien und einer zusätzlichen Stärkung seiner Bestimmungen sollte die internationale Zusammenarbeit dauerhaft fortgesetzt werden.

Die Kommission verpflichtet sich daher, eine fortdauernde Zusammenarbeit im Einklang mit dem Übereinkommen und den anwendbaren Strategien, Regelungen und Verfahren der EU zu unterstützen, indem sie unter anderem in folgenden Bereichen tätig wird:

–  Schließung der Lücken zwischen dem EU-Recht und den Bestimmungen des Übereinkommens durch die Überprüfungsklausel der Liste verbotener mit Quecksilber versetzter Produkte;

–  Im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Übereinkommens über Finanzierung, Kapazitätsaufbau und Technologietransfer: Tätigkeiten wie zum Beispiel die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von gehandeltem und verwendetem Quecksilber, Förderung der Zertifizierung von quecksilberfreiem handwerklichem und kleingewerblichem Goldbergbau und von Kennzeichnungen für quecksilberfreies Gold sowie Verbesserung der Kapazitäten von Entwicklungsländern, unter anderem im Bereich der Bewirtschaftung von Quecksilberabfällen.

(1) ABl. C 303 vom 19.8.2016, S. 122.


Langfristige Einbeziehung der Aktionäre und Erklärung zur Unternehmensführung ***I
PDF 252kWORD 52k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung (COM(2014)0213 – C7-0147/2014 – 2014/0121(COD))
P8_TA(2017)0067A8-0158/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0213),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 50 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0147/2014),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Juli 2014,(1)

–  unter Hinweis auf die von dem zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 69f Absatz 4 der Geschäftsordnung angenommene vorläufige Einigung und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0158/2015),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder entscheidend zu ändern beabsichtigt;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre

P8_TC1-COD(2014)0121


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2017/828.)

(1)ABl. C 451 vom 16.12.2014, S. 87.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 8. Juli 2015 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2015)0257).


Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ***I
PDF 257kWORD 59k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (COM(2015)0750 – C8-0358/2015 – 2015/0269(COD))
P8_TA(2017)0068A8-0251/2016

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0750),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0358/2015),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom polnischen Senat und vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2016(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0251/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag durch einen anderen Text zu ersetzen, ihn entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

P8_TC1-COD(2015)0269


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2017/853.)

ANHANG ZU DER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission stellt fest, dass einem gut funktionierenden Deaktivierungsstandard, der zu einer höheren Sicherheit beiträgt und den Behörden die Gewissheit bietet, dass die deaktivierten Waffen ordnungsgemäß und tatsächlich deaktiviert wurden, ein hoher Stellenwert zukommt.

Die Kommission wird daher die Überarbeitung der Deaktivierungskriterien, die von nationalen Sachverständigen in dem gemäß der Richtlinie 91/477/EWG eingerichteten Ausschuss durchgeführt werden, beschleunigen, damit die Kommission bis Ende Mai 2017 – im Einklang mit dem Ausschussverfahren gemäß Richtlinie 91/477/EWG und vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme seitens der nationalen Sachverständigen – eine Durchführungsverordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, verabschieden kann. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, die Beschleunigung der Arbeiten umfassend zu unterstützen.

(1) ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 77.


Altfahrzeuge, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräte ***I
PDF 425kWORD 60k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (COM(2015)0593 – C8-0383/2015 – 2015/0272(COD))(1)
P8_TA(2017)0069A8-0013/2017

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern.
(1)  Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und effiziente Nutzung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft zu fördern.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
(1a)   Eine saubere, wirksame und nachhaltige Kreislaufwirtschaft macht es erforderlich, dass gefährliche Stoffe in der Konzeptionsphase aus Produkten entfernt werden, und in diesem Zusammenhang sollten im Rahmen der Kreislaufwirtschaft ausdrücklich die Bestimmungen des Siebten Umweltaktionsprogramms anerkannt werden, in dem die Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe gefordert wird, damit recycelte Abfälle als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle der Union verwendet werden können.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 b (neu)
(1b)   Es muss für eine effektive Bewirtschaftung von Sekundärrohstoffen bei geringem Energieverbrauch gesorgt werden, und FuE-Anstrengungen mit diesem Ziel sollten Vorrang erhalten. Zudem sollte die Kommission es in Erwägung ziehen, einen Vorschlag über die Klassifizierung von Abfällen vorzulegen, um die Schaffung eines EU-Marktes für Sekundärrohstoffe voranzubringen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 c (neu)
(1c)   Sobald ein recycelter Stoff in den Wirtschaftskreislauf zurückkehrt, weil er das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat, indem er entweder spezifische Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt oder Teil eines neuen Produkts wird, muss er uneingeschränkt die EU-Rechtsvorschriften über Chemikalien erfüllen.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
(2a)   Das industrielle Umfeld hat sich in den letzten Jahren aufgrund technologischer Fortschritte und der zunehmend globalisierten Warenströme wesentlich verändert. Diese Faktoren schaffen neue Herausforderungen für eine ökologisch verantwortungsvolle Bewirtschaftung und Behandlung von Abfällen, und diese Herausforderungen sollten durch eine Kombination aus verstärkten Forschungsbemühungen und gezielter Regulierung angegangen werden. Die geplante Obsoleszenz wird immer mehr zum Problem und steht ihrem Wesen nach im Widerspruch zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft; sie sollte daher durch gemeinsame Anstrengungen aller wichtigen Akteure, der Wirtschaft, der Verbraucher und der Regulierungsbehörden mit dem Ziel angegangen werden, sie ganz abzuschaffen.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  Die von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob das Abfallrecht in allen Mitgliedstaaten eingehalten wird. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit statistischer Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden.
(3)  Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Informationen sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob die Vorschriften des Abfallrechts in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Qualität, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der übermittelten Daten sollte durch Einführung einer gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung von Daten aus zuverlässigen Quellen sowie durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden. Die zuverlässige Übermittlung von Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und die Gewährleistung der Datenvergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die Erfüllung der in diesen Richtlinien vorgegebenen Ziele die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten und den für die Abfallbewirtschaftung zuständigen nationalen Behörden entwickelten gemeinsamen Methoden anwenden.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
(3a)   Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass auf die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten eine ordnungsgemäße Behandlung folgt. Damit gleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen und das Abfallrecht sowie das Konzept der Kreislaufwirtschaft eingehalten werden, sollte die Kommission gemeinsame Normen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ausarbeiten, wie es in der Richtlinie 2012/19/EU vorgesehen ist.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und die Vergleichbarkeit der Daten bei einheitlichen Ausgangsbedingungen für die Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über die Erfüllung der in diesen Richtlinien festgelegten Zielvorgaben nach der neuesten von der Kommission und den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten entwickelten Methodik zu erstellen.
(4)  Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und die Vergleichbarkeit der Daten bei einheitlichen Ausgangsbedingungen für die Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über die Erfüllung der in diesen Richtlinien festgelegten Zielvorgaben nach der von der Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten entwickelten gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung von Daten zu erstellen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
(4a)   Als Beitrag zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele und um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern, sollte die Kommission die Koordinierung und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten wie auch zwischen verschiedenen Wirtschaftszweigen fördern. Dieser Austausch könnte mithilfe von Kommunikationsplattformen erreicht werden, die eine Sensibilisierung für neue industrielle Lösungen erleichtern könnten, einen besseren Überblick über die verfügbaren Kapazitäten ermöglichen und zu einer Vernetzung der Abfallwirtschaft und anderer Sektoren beitragen sowie eine industrielle Symbiose fördern würden.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 b (neu)
(4b)   Die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Abfallhierarchie ist als eine Prioritätenrangfolge in Bezug auf die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Abfallvermeidung und ‑bewirtschaftung anzuwenden. Diese Hierarchie kommt folglich in den Bereichen Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren bzw. Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräte zum Tragen. Bei der Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die Maßnahmen treffen, die nötig sind, um den Prioritäten der Abfallhierarchie Rechnung zu tragen und diese Prioritäten in die Praxis umzusetzen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
(5a)   Da es immer dringlicher wird, Abfälle im Sinn der Kreislaufwirtschaft innerhalb der Union zu behandeln und stofflich zu verwerten, sollte der Schwerpunkt darauf gelegt werden, dass die Abfallverbringung den Grundsätzen und Anforderungen des EU-Umweltrechts entspricht, vor allem den Grundsätzen der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Selbstversorgung. Die Kommission sollte prüfen, ob eine einzige Anlaufstelle für das Verwaltungsverfahren bei Abfallverbringung eingeführt werden sollte, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Die Mitgliedstaaten sollten die Maßnahmen treffen, die zur Unterbindung illegaler Abfallverbringung geboten sind.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 a (neu)
(7a)   Um bestimmte nicht wesentliche Teile der Richtlinie 2000/53/EG und der Richtlinie 2012/19/EU zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung von Daten und das Format für die Übermittlung von Daten betreffend die Verwirklichung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung und Verwertung von Altfahrzeugen gemäß der Richtlinie 2000/53/EG und der Methode für die Erhebung und Verarbeitung von Daten und das Format für die Übermittlung von Daten betreffend die Umsetzung der festgelegten Zielvorgaben für die Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß der Richtlinie 2012/19/EU. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 b (neu)
(7b)   Was die Festlegung der Methode für die Erhebung und Verarbeitung und das Format für die Übermittlung der Daten über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren betrifft, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz -1 (neu)
Richtlinie 2000/53/EG
Artikel 6 – Absatz 1
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Altfahrzeuge gemäß den allgemeinen Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG und nach den im Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten technischen Mindestanforderungen gelagert (selbst zwischengelagert) und behandelt werden; die innerstaatlichen Gesundheitsschutz- und Umweltvorschriften bleiben hiervon unberührt.“
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Altfahrzeuge gemäß den Prioritäten der Abfallhierarchie und den allgemeinen Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG und nach den im Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten technischen Mindestanforderungen gelagert (selbst zwischengelagert) und behandelt werden; die innerstaatlichen Gesundheitsschutz- und Umweltvorschriften bleiben hiervon unberührt.“
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2000/53/EG
Artikel 9 – Absatz 1 a
(1a)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 1d mitgeteilt. Der erste Datenbericht betrifft die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr].
(1a)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 für jedes Kalenderjahr. Sie erheben und verarbeiten diese Daten gemäß der in Absatz 1d genannten gemeinsamen Methode und übermitteln sie auf elektronischem Wege binnen 12 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 1d festgelegten Format übermittelt.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2000/53/EG
Artikel 9 – Absatz 1 c
(1c)  Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die Datenquellen und die von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt.
(1c)  Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Bis zur Festlegung der in Absatz 1d genannten gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten werden in dem Bericht die Organisation der Datenerhebung, die Datenquellen und die von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden bewertet. Die Kommission bewertet zudem die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2000/53/EG
Artikel 9 – Absatz 1 c a (neu)
(1ca)   Die Kommission kann dem Bericht Informationen über die Umsetzung dieser Richtlinie insgesamt und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit beifügen. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Rechtsetzungsvorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie beigefügt.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2000/53/EG
Artikel 9 – Absatz 1 d
(1d)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 1a. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(1d)  Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch Festlegung der gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten und des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 1a zu ergänzen.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2000/53/EG
Artikel 9 – Absatz 1 d a (neu)
(1da)   Bis spätestens 31. Dezember 2018 überprüft die Kommission im Zusammenhang mit dem Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft und im Hinblick auf den von der Union zugesagten Übergang zur Kreislaufwirtschaft diese Richtlinie insgesamt und insbesondere ihren Anwendungsbereich und ihre Ziele, und zwar auf der Grundlage einer Folgenbewertung und unter Berücksichtigung der Ziele und Initiativen der Union auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft. Ein besonderer Schwerpunkt muss auf der Verbringung von gebrauchten Fahrzeugen liegen, bei denen es sich um Altfahrzeuge handeln könnte. Zu diesem Zweck ist auf die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 für die Verbringung von Altfahrzeugen zurückzugreifen. Die Kommission prüft ferner, ob insbesondere für kritische Rohstoffe ressourcenspezifische Zielvorgaben festgelegt werden können. Diese Überprüfung geht gegebenenfalls mit einem Rechtsetzungsvorschlag einher.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)
Richtlinie 2000/53/EG
Artikel 9 a (neu)
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 9a
Instrumente zur Förderung des Übergangs zu einer stärker ausgeprägten Kreislaufwirtschaft
Um einen Beitrag zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele zu leisten, greifen die Mitgliedstaaten auf geeignete wirtschaftliche Instrumente zurück und ergreifen weitere Maßnahmen, um Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie zu setzen. Diese Instrumente und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Instrumente und Maßnahmen umfassen.“
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Richtlinie 2006/66/EG
Artikel 22 a (neu)
1a.   Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 22a
Daten
(1)   Den gemäß Artikel 10 und 12 von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten ist ein Qualitätskontrollbericht beizufügen.
(2)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23a, um diese Richtlinie zu ergänzen, indem die Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten und das Format für die Übermittlung festgelegt werden.“
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe -a (neu)
Richtlinie 2006/66/EG
Artikel 23 – Überschrift
-a.   Die Überschrift von Artikel 23 erhält folgende Fassung:
„Überprüfung“
„Berichterstattung und Überprüfung“
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Richtlinie 2006/66/EG
Artikel 23 –Absatz 1
(1)  Die Kommission erstellt bis spätestens Ende 2016 einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes.
(1)  Die Kommission erstellt bis spätestens Ende 2016 und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)
Richtlinie 2006/66/EG
Artikel 23 – Absatz 3 a (neu)
ba)   Folgender Absatz wird angefügt:
„(3a) Im Zusammenhang mit dem Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft und im Hinblick auf den von der Union zugesagten Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft unterzieht die Kommission diese Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2018 einer umfassenden Überprüfung, insbesondere in Bezug auf ihren Anwendungsbereich und ihre Ziele, und zwar auf der Grundlage einer Folgenbewertung. Bei dieser Überprüfung wird den Zielen und Initiativen der Union im Bereich der Kreislaufwirtschaft sowie der technischen Entwicklung neuer Batterietypen, bei denen keine gefährlichen Stoffe, insbesondere keinen Schwermetalle, sonstigen Metalle oder metallische Ionen verwendet werden, Rechnung getragen. Die Kommission prüft ferner, ob insbesondere für kritische Rohstoffe ressourcenspezifische Zielvorgaben festgelegt werden können. Die Überprüfung geht gegebenenfalls mit einem Rechtsetzungsvorschlag einher.“
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Richtlinie 2006/66/EG
Artikel 23 a a (neu)
2a.   Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 23aa
Instrumente zur Förderung des Übergangs zu einer stärker ausgeprägten Kreislaufwirtschaft
Um einen Beitrag zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele zu leisten, greifen die Mitgliedstaaten auf geeignete wirtschaftliche Instrumente zurück und ergreifen weitere Maßnahmen, um Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Diese Instrumente und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Instrumente und Maßnahmen umfassen.“
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 4
-1.   Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen Mindestqualitätsnormen festgelegt werden, die insbesondere auf den von den europäischen Normungsorganisationen ausgearbeiteten Normen beruhen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
„Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Mandat gemäß der Richtlinie 2012/19/EU Durchführungsrechtsakte, mit denen Mindestqualitätsnormen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 16 – Absatz 5 a
(5a)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 16 Absatz 4 für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 5d mitgeteilt. Der erste Datenbericht betrifft die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr].
(5a)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 16 Absatz 4 für jedes Kalenderjahr. Sie erheben und verarbeiten diese Daten gemäß der in Absatz 5d genannten gemeinsamen Methode und übermitteln sie auf elektronischem Wege binnen 12 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Daten aller Akteure, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte sammeln oder behandeln, übermittelt werden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 5d festgelegten Format übermittelt.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 16 – Absatz 5 c
(5c)  Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Dieser Bericht dient der Bewertung der Organisation der Datenerhebung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt.
(5c)  Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Bis zur Festlegung der in Absatz 5d genannten gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten werden in dem Bericht die Organisation der Datenerhebung, die Datenquellen und die von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden bewertet. Die Kommission bewertet zudem die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 16 – Absatz 5 c a (neu)
(5ca)   Die Kommission fügt dem Bericht Informationen über die Umsetzung dieser Richtlinie insgesamt und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Rechtsetzungsvorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie beigefügt.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 16 – Absatz 5 d
(5d)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 5a. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(5d)  Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20, um diese Richtlinie durch Festlegung der gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten und des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 5a zu ergänzen.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 16 – Absatz 5 d a (neu)
(5da)   Im Rahmen der in Absatz 5c genannten Überprüfung überprüft die Kommission im Zusammenhang mit dem Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft und im Hinblick auf den von der Union zugesagten Übergang zur Kreislaufwirtschaft diese Richtlinie insgesamt und insbesondere ihren Anwendungsbereich und ihre Ziele, und zwar auf der Grundlage einer Folgenbewertung und unter Berücksichtigung der Ziele und Initiativen der Union auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft. Die Kommission prüft ferner, ob insbesondere für kritische Rohstoffe ressourcenspezifische Zielvorgaben festgelegt werden können. Die Überprüfung geht gegebenenfalls mit einem Rechtsetzungsvorschlag einher.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 16 a (neu)
1a.   Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 16a
Instrumente zur Förderung des Übergangs zu einer stärker ausgeprägten Kreislaufwirtschaft
Um einen Beitrag zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele zu leisten, greifen die Mitgliedstaaten auf geeignete wirtschaftliche Instrumente zurück und ergreifen weitere Maßnahmen, um Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Diese Instrumente und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Instrumente und Maßnahmen umfassen.“

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0013/2017).


Abfälle ***I
PDF 982kWORD 164k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (COM(2015)0595 – C8-0382/2015 – 2015/0275(COD))(1)
P8_TA(2017)0070A8-0034/2017

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung -1 (neu)
(-1)   Ziel dieser Richtlinie ist es, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festzulegen, indem die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Auswirkungen der Ressourcennutzung insgesamt reduziert werden, die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert und dafür gesorgt wird, dass Abfälle an ihrem Wert als Ressource im Rahmen der Kreislaufwirtschaft in der Union gemessen werden.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung -1 a (neu)
(-1a)   Angesichts der Abhängigkeit der EU von Rohstoffeinfuhren und der kurzfristig rasanten Erschöpfung eines beträchtlichen Teils der natürlichen Ressourcen besteht eine zentrale Herausforderung darin, in der Union möglichst viele Ressourcen zu regenerieren und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung -1 b (neu)
(-1b)   Die Kreislaufwirtschaft bietet der lokalen Wirtschaft bedeutende Chancen und kann zur Entstehung einer für alle beteiligten Interessenträger vorteilhaften Situation führen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung -1 c (neu)
(-1c)  Die Abfallwirtschaft sollte zu einer nachhaltigen Materialwirtschaft umgestaltet werden. Die Überarbeitung der Richtlinie 2008/98/EG bietet die Gelegenheit dazu.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung -1 d (neu)
(-1d)   Voraussetzung für den erfolgreichen Übergang zur Kreislaufwirtschaft ist neben der Überarbeitung und vollständigen Umsetzung der Abfallrichtlinien auch die vollständige Umsetzung des Aktionsplans „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“. Der Aktionsplan dürfte auch zu mehr Kohärenz, Einheitlichkeit und Synergien zwischen der Kreislaufwirtschaft und der Energie-, Klima-, Landwirtschafts-, Industrie- und Forschungspolitik beitragen.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung -1 e (neu)
(-1e)   Am 9. Juli 2015 hat das Europäische Parlament eine Entschließung zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“1a angenommen, in der insbesondere betont wurde, dass verbindliche Zielvorgaben für die Vermeidung von Abfällen festgelegt, Maßnahmen zur Abfallvermeidung konzipiert und klare und eindeutige Definitionen festgelegt werden müssen;
_______________
1a Angenommene Texte, P8_TA(2015)0266.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern.
(1)  Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft und die Verbreitung erneuerbarer Energieträger zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern, die Abhängigkeit der Union von Rohstoffeinfuhren abzubauen und für neue Chancen in der Wirtschaft sowie für langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu sorgen. Damit eine wirklich kreislauforientierte Wirtschaft entsteht, müssen in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Erzeugung und Verbrauch zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, die auf den gesamten Lebenszyklus von Produkten ausgerichtet sind, damit Ressourcen erhalten werden und der Kreislauf geschlossen wird. Eine effizientere Nutzung der Ressourcen dürfte bei gleichzeitiger Senkung der jährlich insgesamt entstehenden Treibhausgasemissionen auch zu wesentlichen Nettoersparnissen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union führen.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
(1a)   Durch stärkeres Engagement für den Übergang zur Kreislaufwirtschaft könnten sich die Treibhausgasemissionen im Jahr um 2 bis 4 % senken lassen, was ein klarer Anreiz für Investitionen in die Kreislaufwirtschaft sein dürfte. Wenn die Produktivität der Ressourcen durch mehr Effizienz und weniger Abfall gesteigert wird, dürften sowohl der Ressourcenverbrauch als auch die Treibhausgasemissionen deutlich sinken. Deshalb sollte die Kreislaufwirtschaft fester Bestandteil der Klimapolitik sein, denn sie trägt, wie den Berichten des internationalen Ausschusses für Ressourcenbewirtschaftung zu entnehmen ist, zur Entstehung von Synergien bei.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 b (neu)
(1b)  Im Rahmen der Kreislaufwirtschaft sollte den ausdrücklichen Bestimmungen des Siebten Umweltaktionsprogramms Rechnung getragen werden, in denen die Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe vorgesehen ist, damit recycelte Abfälle in der Union als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle genutzt werden können.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  Die in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14 festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen sollten geändert werden, damit sie die Bemühungen der Union um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft besser widerspiegeln.
(2)  Die in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14 festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen sollten dahingehend verstärkt werden, dass sie die Bemühungen der Union um den Übergang zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft besser widerspiegeln, indem die Maßnahmen vorgesehen werden, die die Voraussetzung dafür sind, dass Abfälle als nützliche Ressource wahrgenommen werden.
__________________
__________________
14 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
14 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  Viele Mitgliedstaaten müssen die notwendige Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur noch aufbauen. Daher ist es wichtig, langfristige politische Ziele festzulegen, um Maßnahmen und Investitionen zu kanalisieren, indem insbesondere vermieden wird, dass strukturelle Überkapazitäten für die Behandlung von Restabfällen entstehen und recycelfähige Materialien am unteren Ende der Abfallhierarchie verloren gehen.
(3)  Viele Mitgliedstaaten müssen die notwendige Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur noch aufbauen. Daher ist es wichtig, langfristige politische Ziele sowie finanzielle und politische Unterstützung dafür vorzusehen, dass Maßnahmen und Investitionen kanalisiert werden und insbesondere vermieden wird, dass strukturelle Überkapazitäten für die Behandlung von Restabfällen entstehen und recycelfähige Materialien auf den niedrigeren Ebenen der Abfallhierarchie verloren gehen. In diesem Zusammenhang ist es für die Verwirklichung der einschlägigen Ziele zudem unerlässlich, die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu nutzen, um den Aufbau der Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur zu finanzieren, die für die Vermeidung, Wiederverwendung und das Recycling erforderlich ist. Es ist auch dringend notwendig, dass die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Abfallvermeidungsprogramme im Einklang mit dieser Richtlinie ändern und ihre Investitionen entsprechend anpassen.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Siedlungsabfälle machen rund 7 bis 10 % des Gesamtabfallaufkommens in der Union aus; dieser Abfallstrom ist jedoch besonders schwierig zu bewirtschaften, und die Art und Weise seiner generellen Bewirtschaftung ist ein guter Anhaltspunkt für die Qualität des Abfallbewirtschaftungssystems in einem Land. Die Schwierigkeiten der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen sind auf ihre äußerst komplexe und gemischte Zusammensetzung, die unmittelbare Nähe des erzeugten Abfalls zu den Anwohnern und seine sehr hohe öffentliche Sichtbarkeit zurückzuführen. Aus diesen Gründen erfordert seine Bewirtschaftung einen hochkomplexen Abfallbewirtschaftungsplan mit einem effizienten Sammelsystem, die aktive Mitarbeit der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen, eine auf die jeweilige Abfallzusammensetzung zugeschnittene Infrastruktur und ein ausgefeiltes Finanzierungssystem. Länder, die bereits effiziente Bewirtschaftungssysteme für Siedlungsabfall entwickelt haben, schneiden bei der allgemeinen Abfallbewirtschaftung in der Regel besser ab.
(4)  Siedlungsabfälle machen rund 7 bis 10 % des Gesamtabfallaufkommens in der Union aus; dieser Abfallstrom ist jedoch besonders schwierig zu bewirtschaften, und die Art und Weise seiner generellen Bewirtschaftung ist ein guter Anhaltspunkt für die Qualität des Abfallbewirtschaftungssystems in einem Land. Die Schwierigkeiten der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen sind auf ihre äußerst komplexe und gemischte Zusammensetzung, die unmittelbare Nähe des erzeugten Abfalls zu den Anwohnern, seine sehr hohe öffentliche Sichtbarkeit und seine ökologischen und gesundheitlichen Auswirkungen zurückzuführen. Aus diesen Gründen erfordert seine Bewirtschaftung einen hochkomplexen Abfallbewirtschaftungsplan mit einem effizienten Sammelsystem, ein effektives Abfalltrennsystem, die ordnungsgemäße Verfolgung von Abfallströmen, die aktive Mitarbeit der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen, eine auf die jeweilige Abfallzusammensetzung zugeschnittene Infrastruktur und ein ausgefeiltes Finanzierungssystem. Länder, die bereits effiziente Bewirtschaftungssysteme für Siedlungsabfall entwickelt haben, schneiden bei der allgemeinen Abfallbewirtschaftung in der Regel besser ab, auch was das Erreichen der Recyclingvorgaben angeht. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen allein genügt jedoch nicht, um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, in der Abfälle als Ressourcen gelten, zu beschleunigen. Um diesen Übergang anzustoßen, muss ein am Lebenszyklus von Produkten und Abfällen ausgerichteter Ansatz verfolgt werden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
(4a)   Die Erfahrung hat gezeigt, dass sowohl staatliche als auch privatwirtschaftliche Systeme zur Entstehung einer Kreislaufwirtschaft beitragen können und die Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes System oft von geografischen und strukturellen Bedingungen abhängt. Nach den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen besteht die Möglichkeit sowohl für ein System, bei dem die Gemeinde die allgemeine Verantwortung für die Sammlung von Siedlungsabfällen trägt, als auch für ein System, bei dem diese Leistungen an Privatunternehmen vergeben werden. Welches System jeweils ausgewählt wird, sollte in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegen.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  In die Richtlinie 2008/98/EG müssen Definitionen der Begriffe „Siedlungsabfälle“, „Bau- und Abbruchabfälle“, „abschließendes Recyclingverfahren“ und „Verfüllung“ aufgenommen werden, damit deren Begriffsumfang klargestellt wird.
(5)  In die Richtlinie 2008/98/EG müssen Definitionen der Begriffe „Siedlungsabfälle“, „Gewerbe- und Industrieabfälle“, „Bau- und Abbruchabfälle“, „Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „organische Verwertung“, „abschließendes Recyclingverfahren“, „Verfüllung“, „Trennen“, „Müll“ und „Lebensmittelabfälle“ aufgenommen werden, damit deren Begriffsumfang klargestellt wird.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
(5a)   Die Kommission sollte die Leitlinien für die Auslegung der Schlüsselbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG regelmäßig anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Entwicklungen bei der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union überprüfen, um die Begriffsbestimmungen für Abfälle und Nebenprodukte in allen Mitgliedstaaten zu verbessern, anzupassen und zu harmonisieren.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 b (neu)
(5b)   Zwischen der Richtlinie 2008/98/EG und damit zusammenhängenden EU-Gesetzgebungsakten sowie der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates1b muss Kohärenz bestehen. Insbesondere muss im Rahmen dieser Gesetzgebungsakte für die einheitliche Auslegung und Anwendung der Definitionen der Begriffe „Abfälle“, „Abfallhierarchie“ und „Nebenprodukt“ gesorgt werden.
_________________
1a Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
1b Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 c (neu)
(5c)   Die Feststellung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle sollte im Einklang mit dem Beschluss der Kommission 2014/955/EU1a und der Verordnung (EU) Nr. 1357/20141b der Kommission erfolgen.
______________
1a Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44).
1b Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89).
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Damit sichergestellt ist, dass den Recyclingzielen verlässliche und vergleichbare Daten zugrundeliegen, und die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele wirksamer überwacht werden können, sollte die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in der Richtlinie 2008/98/EG mit der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für statistische Zwecke verwendeten Definition im Einklang stehen, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten seit Jahren Daten übermitteln. Die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in dieser Richtlinie ist neutral, was den öffentlichen oder privaten Status von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen anbelangt.
(6)  Damit sichergestellt ist, dass den Recyclingzielen verlässliche und vergleichbare Daten zugrundeliegen, und die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele wirksamer überwacht werden können, sollte die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in der Richtlinie 2008/98/EG an die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) und von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für statistische Zwecke verwendete Definition angeglichen werden, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten seit Jahren Daten übermitteln. Die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in dieser Richtlinie ist neutral, was den öffentlichen oder privaten Status von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen anbelangt.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie schaffen, insbesondere finanzielle Anreize, mit denen die Abfallvermeidungs- und Recyclingziele dieser Richtlinie erreicht werden sollen, wie Deponie- und Verbrennungsgebühren, verursacherbezogene Gebührensysteme („Pay-as-you-throw“), Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung oder Anreize für örtliche Behörden.
(7)  Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie schaffen, insbesondere finanzielle, wirtschaftliche und regulatorische Anreize, mit denen die Abfallvermeidungs- und Recyclingziele dieser Richtlinie erreicht werden sollen, wie Deponie- und Verbrennungsgebühren, verursacherbezogene Gebührensysteme („Pay-as-you-throw“), Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung oder zur Erleichterung von Lebensmittelspenden sowie Anreize für örtliche Behörden. Die Mitgliedstaaten können unter anderem auf die im Anhang dieser Richtlinie als Beispiele aufgeführten wirtschaftlichen Instrumente und Maßnahmen zurückgreifen, um zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele beizutragen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, die dazu beitragen, bei getrennten Materialien eine hohe Qualität zu erreichen.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 a (neu)
(7a)   Im Interesse der ordnungsgemäßen Umsetzung der Abfallhierarchie sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von mehrfach verwendbaren, technisch langlebigen und leicht reparierbaren Produkten einführen, die als Abfall nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling wieder in Verkehr gebracht werden können. Bei diesen Maßnahmen sollten die Auswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus und entlang der gesamten Abfallhierarchie berücksichtigt werden.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)  Um den Akteuren auf den Märkten für sekundäre Rohstoffe mehr Sicherheit in Bezug auf den Abfall- bzw. Nichtabfall-Status von Stoffen oder Gegenständen zu bieten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern, ist es wichtig, auf Unionsebene harmonisierte Bedingungen festzulegen, unter denen Stoffe und Gegenstände als Nebenprodukte anerkannt werden, und Abfällen, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, das Ende der Abfalleigenschaft zuerkannt wird. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung solcher harmonisierten Bedingungen für bestimmte Abfälle, einschließlich für eine bestimmte Verwendung, zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und ein hohes Maß an Umweltschutz in der gesamten Union zu gewährleisten.
(8)  Um den Akteuren auf den Märkten für sekundäre Rohstoffe mehr Sicherheit in Bezug auf den Abfall- bzw. Nichtabfall-Status von Stoffen oder Gegenständen zu bieten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern, ist es wichtig, eindeutige Bestimmungen dafür festzulegen, wann Stoffe und Gegenstände als Nebenprodukte anerkannt werden und wann Abfällen, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, das Ende der Abfalleigenschaft zuerkannt wird.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 a (neu)
(8a)   Damit der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und unionsweit ein hohes Maß an Umwelt- und Gesundheitsschutz sichergestellt ist, sollte ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands ist, grundsätzlich als Nebenprodukt betrachtet werden, wenn bestimmte harmonisierte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung des Nebenproduktstatus zu erlassen, wobei bestehende, reproduzierbare Verfahren der Symbiose von Industrie und Landwirtschaft vorrangig behandelt werden. Wenn keine solchen Kriterien vorliegen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, detaillierte Kriterien für die Anwendung des Nebenproduktstatus festzulegen, allerdings darf die Festlegung lediglich im Einzelfall erfolgen.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 b (neu)
(8b)   Damit der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und unionsweit ein hohes Maß an Umwelt- und Gesundheitsschutz sichergestellt ist, sollte der Kommission grundsätzlich die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung harmonisierter Bestimmungen bezüglich der Erklärung des Endes der Abfalleigenschaft bestimmter Abfallarten zu erlassen. Spezifische Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft sollten mindestens für Granulat, Papier, Glas, Metall, Reifen und Textilien erwogen werden. Wenn auf Unionsebene keine Kriterien festgelegt wurden, sollten die Mitgliedstaaten bei bestimmten Abfallarten die Möglichkeit haben, im Einklang mit den auf Unionsebene festgelegten Voraussetzungen detaillierte Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft auf nationaler Ebene festzulegen. Wenn solche detaillierten Kriterien auch auf der nationalen Ebene nicht festgelegt wurden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Abfälle, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle gelten, sofern sie die auf Unionsebene festgelegten Voraussetzungen erfüllen; ob das der Fall ist, sollte von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats durch Einzelfallprüfungen festgestellt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, zur Ergänzung dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten beim Erlass der technischen Vorschriften nach Artikel 6 befolgen müssen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 c (neu)
(8c)   Sobald ein recycelter Stoff in den Wirtschaftskreislauf zurückkehrt, weil er das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat, indem er entweder spezifische Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt oder Teil eines neuen Produkts wird, muss er dem EU-Chemikalienrecht in jeder Hinsicht entsprechen.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 d (neu)
(8d)   Beim Übergang zur Kreislaufwirtschaft sollte das Potenzial der digitalen Innovation voll ausgeschöpft werden. Entsprechend sollten elektronische Lösungen entwickelt werden, beispielsweise eine Online-Plattform für den Handel mit Abfällen, die als neue Ressourcen eingesetzt werden können, damit Handelsaktivitäten erleichtert werden, der Verwaltungsaufwand für Einrichtungen sinkt und die Industriesymbiose gefördert wird.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 e (neu)
(8e)   Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen über die erweiterte Herstellerverantwortung soll darauf hingewirkt werden, dass im Zusammenhang mit der Gestaltung und Herstellung von Waren umfassend berücksichtigt und ermöglicht wird, dass Ressourcen während des gesamten Lebenszyklus der Ware, einschließlich Reparatur, Wiederverwendung, Demontage und Recycling der Ware, effizient genutzt werden, ohne dass der freie Warenverkehr im Binnenmarkt dadurch beeinträchtigt wird. Die erweiterte Herstellerverantwortung ist eine individuelle Verpflichtung der Hersteller, die für das Produktmanagement am Ende der Nutzungsdauer der von ihnen in Verkehr gebrachten Waren verantwortlich sind. Die Hersteller sollten diese Verantwortung jedoch einzeln oder kollektiv wahrnehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass mindestens für Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien und Akkumulatoren sowie Altfahrzeuge Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 f (neu)
(8f)   Bei Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung sollte es sich um von den Mitgliedstaaten festgelegte Regelwerke handeln, mit denen sichergestellt wird, dass die Hersteller der Produkte in der Phase im Lebenszyklus des Produkts nach Ende der Verwendung des Produktes durch den Verbraucher die finanzielle und/oder operative Verantwortung für das Produtkmanagement tragen. Diese Regeln wirken sich nicht darauf aus, dass die Hersteller diese Verpflichtungen einzeln oder kollektiv erfüllen können.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung sind ein wesentliches Element einer effizienten Abfallbewirtschaftung, werden in den Mitgliedstaaten aber mit unterschiedlicher Wirkung und unterschiedlichem Erfolg angewendet. Daher müssen Mindestanforderungen für die erweiterte Herstellerverantwortung festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten Kosten senken, die Leistung steigern, gleiche Wettbewerbsbedingungen - auch für kleine und mittlere Unternehmen - gewährleisten und Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts vermeiden. Ferner sollten sie zur Einbeziehung der am Ende der Nutzungsdauer anfallenden Kosten in die Produktpreise beitragen und den Herstellern Anreize bieten, bei der Konzeption ihrer Produkte deren Recycelfähigkeit und Wiederverwendbarkeit besser zu berücksichtigen. Die Anforderungen sollten sowohl für neue als auch für bestehende Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung gelten. Für bestehende Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung ist jedoch eine Übergangsfrist erforderlich, damit ihre Strukturen und Verfahren an die neuen Anforderungen angepasst werden können.
(9)  Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung sind ein wesentliches Element einer effizienten Abfallbewirtschaftung, werden in den Mitgliedstaaten aber mit unterschiedlicher Wirkung und unterschiedlichem Erfolg angewendet. Daher müssen für Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung unabhängig davon, ob die Verpflichtungen einzeln oder kollektiv erfüllt werden, Mindestanforderungen festgelegt werden. Es muss zwischen für alle Systeme geltenden Mindestanforderungen und Mindestanforderungen, die nur für kollektive Systeme gelten, unterschieden werden. Dessen ungeachtet sollten diese Anforderungen stets Kosten senken und – mit Maßnahmen, die beispielsweise zur besseren Durchführung der getrennten Sammlung und Trennung beitragen, ein hochwertigeres Recycling sicherstellen und kostengünstig den sicheren Zugang zu Sekundärrohstoffen fördern – die Leistung steigern sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen auch für kleine und mittlere Unternehmen sowie E-Commerce-Unternehmen – gewährleisten und Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts vermeiden. Die Anforderungen sollten auch zur Einbeziehung der am Ende der Nutzungsdauer anfallenden Kosten in die Produktpreise beitragen und den Herstellern Anreize bieten, intelligente Geschäftsmodelle zu entwickeln und bei der Konzeption ihrer Produkte durch Verbesserungen in Bezug auf deren Lebensdauer, Recycelfähigkeit, Wiederverwendbarkeit und Reparierbarkeit die Abfallhierarchie zu berücksichtigen. Mit den Anforderungen sollte die schrittweise Ersetzung besonders besorgniserregender Stoffe im Sinne von Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gefördert werden, sobald es geeignete, wirtschaftlich und technisch tragfähige Ersatzstoffe oder technologien gibt. Die Umsetzung der Mindestanforderungen für die erweiterte Herstellerverantwortung sollte von unabhängigen Behörden überwacht werden und zu keiner unverhältnismäßigen finanziellen oder bürokratischen Belastung für Behörden, Wirtschaftsakteure und Verbraucher führen. Die Anforderungen sollten sowohl für neue als auch für bestehende Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung gelten. Für bestehende Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung ist jedoch eine Übergangsfrist erforderlich, damit ihre Strukturen und Verfahren an die neuen Anforderungen angepasst werden können.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
(9a)   Die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen für die erweiterte Herstellerverantwortung sollten von den in anderen Rechtsakten der Union, vor allem in den für bestimmte Abfallströme geltenden EU-Rechtsvorschriften, verankerten Bestimmungen über die erweiterte Herstellerverantwortung unberührt bleiben.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 b (neu)
(9b)   Die Kommission sollte unverzüglich Leitlinien für die Modulation der Beiträge erlassen, die Hersteller im Rahmen von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung leisten, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie zur Förderung des Binnenmarkts zu unterstützen. Im Interesse eines kohärenten Binnenmarkts sollte die Kommission außerdem delegierte Rechtsakten erlassen können, um dafür harmonisierte Kriterien festzulegen.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 c (neu)
(9c)   Wenn Systeme zur kollektiven Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet werden, sollten die Mitgliedstaaten Sicherheitsvorkehrungen gegen Interessenkonflikte zwischen Auftragnehmern und Organisationen der erweiterten Herstellerverantwortung treffen.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
(10)  Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Die Mitgliedstaaten müssen daher geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen treffen und die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Maßnahmen überwachen und bewerten. Für eine einheitliche Messung der allgemeinen Fortschritte bei der Umsetzung von Abfallvermeidungsmaßnahmen sollten gemeinsame Indikatoren festgelegt werden.
(10)  Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern, die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern, langlebige, recycelbare und wiederverwendbare Materialien von hoher Qualität zu fördern und die Abhängigkeit von Einfuhren immer knapper werdender Rohstoffe zu verringern. Die Entwicklung von innovativen Geschäftsmodellen ist in dieser Hinsicht ganz entscheidend. Die Mitgliedstaaten müssen daher Vermeidungsziele festlegen und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Abfallentstehung und Vermüllung treffen, wozu auch der Einsatz wirtschaftlicher Instrumente und andere Maßnahmen gehören, mit denen besonders besorgniserregende Stoffe im Sinne von Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die schrittweise ersetzt werden, sobald es geeignete, wirtschaftlich und technisch tragfähige Ersatzstoffe oder technologien gibt, gegen geplante Obsoleszenz vorgegangen, Wiederverwendung gefördert, die Stellung der Verbraucher durch bessere Produktinformationen gestärkt wird und Aufklärungskampagnen über Abfallvermeidung unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Maßnahmen sowie bei der Reduzierung des Abfallaufkommens überwachen und bewerten und diese Fortschritte vom Wirtschaftswachstum entkoppeln. Für eine einheitliche Messung der allgemeinen erzielten Fortschritte bei der Umsetzung von Abfallvermeidungsmaßnahmen sollten gemeinsame Indikatoren und Methoden festgelegt werden.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 a (neu)
(10a)   Die Förderung der Nachhaltigkeit in der Produktion und beim Konsum kann einen wichtigen Beitrag zur Abfallvermeidung leisten. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um Verbraucher im Interesse der Ressourceneffizienz entsprechend zu sensibilisieren und für eine aktivere Beteiligung zu gewinnen.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 b (neu)
(10b)   Der Abfallersterzeuger spielt bei der Abfallvermeidung und der ersten Abfalltrennung eine Schlüsselrolle.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11 a (neu)
(11a)   Damit weniger Lebensmittel verloren gehen und Lebensmittelabfälle in der gesamten Lieferkette vermieden werden, sollte gemäß Artikel 4a eine Hierarchie für Lebensmittelabfälle eingeführt werden.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
(12)  Im Einklang mit der Agenda für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen wurde, und insbesondere im Einklang mit dem Ziel, die Verschwendung von Lebensmitteln bis 2030 zu halbieren, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung treffen. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Verschwendung von Lebensmitteln in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdiensten sowie in privaten Haushalten zu vermeiden. Angesichts der ökologischen und wirtschaftlichen Vorteile, die sich aus der Vermeidung von Lebensmittelverschwendung ergeben, sollten die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung festlegen und die Fortschritte bei der Verringerung von Lebensmittelverschwendung messen. Um den EU-weiten Austausch bewährter Verfahren sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zwischen Lebensmittelunternehmern zu erleichtern, sollten einheitliche Methoden für diese Messung festgelegt werden. Die Berichterstattung über das Ausmaß der Verschwendung von Lebensmitteln sollte alle zwei Jahre erfolgen.
(12)  Im Einklang mit der Agenda für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen wurde, und insbesondere im Einklang mit dem Ziel, die Lebensmittelabfälle bis 2030 um 50 % zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Lebensmittelabfällen treffen. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Entstehung von Lebensmittelabfällen zu vermeiden, das Gesamtaufkommen an Lebensmittelabfällen zu reduzieren und die Lebensmittelverluste in der gesamten Lieferkette, einschließlich Primärerzeugung, Transport und Lagerung, zu verringern. Angesichts der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Vorteile, die sich aus der Vermeidung von Lebensmittelabfällen ergeben, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Abfallvermeidungsprogramme spezifische Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen vorsehen, einschließlich Sensibilisierungskampagnen, in deren Rahmen vermittelt wird, wie Lebensmittelabfälle vermieden werden können. Mit diesen Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten dazu beitragen, dass das Ziel, die Lebensmittelabfälle bis 2025 um 30 % und bis 2030 um 50 % zu verringern, EU-weit erreicht wird. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Fortschritte bei der Verringerung von Lebensmittelabfällen und Lebensmittelverlusten messen. Um diese Fortschritte messen zu können und den EU-weiten Austausch bewährter Verfahren sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zwischen Lebensmittelunternehmern zu erleichtern, sollte eine einheitliche Methode für die Messung festgelegt werden. Die Berichterstattung über den Umfang der Lebensmittelabfälle sollte jährlich erfolgen.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 a (neu)
(12a)   Um Lebensmittelabfälle zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten Anreize schaffen, damit Produkte, die im Einzelhandel und Gaststättenwesen nicht verkauft werden, gesammelt und an Wohltätigkeitsorganisationen abgegeben werden. Außerdem sollten Verbraucher zur Reduzierung des Aufkommens an Lebensmittelabfällen besser über die Bedeutung des Mindesthaltbarkeitsdatums aufgeklärt werden.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
(13)  Industrieabfälle, bestimmte Teile von Gewerbeabfällen sowie Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie sind in Bezug auf Zusammensetzung und Menge außerordentlich heterogen und unterscheiden sich sehr stark je nach Wirtschaftsstruktur eines Mitgliedstaats, Struktur des abfallerzeugenden Industrie- oder Gewerbezweigs und der Industrie- oder Gewerbedichte in einem bestimmten geografischen Gebiet. Deshalb ist für den größten Teil des Industrieabfalls und des Abfalls aus der mineralgewinnenden Industrie ein industrieorientierter Ansatz, der sich bei spezifischen Fragen der Bewirtschaftung einer bestimmten Abfallart auf Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken und vergleichbare Instrumente stützt, eine geeignete Lösung. Für industrielle und gewerbliche Verpackungsabfälle sollten jedoch weiterhin die Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG und der Richtlinie 2008/98/EG einschließlich ihrer Verbesserungen gelten.
(13)  Industrieabfälle, bestimmte Teile von Gewerbeabfällen sowie Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie sind in Bezug auf Zusammensetzung und Menge außerordentlich heterogen und unterscheiden sich sehr stark je nach Wirtschaftsstruktur eines Mitgliedstaats, Struktur des abfallerzeugenden Industrie- oder Gewerbezweigs und der Industrie- oder Gewerbedichte in einem bestimmten geografischen Gebiet. Für den größten Teil des Industrieabfalls und des Abfalls aus der mineralgewinnenden Industrie ist ein industrieorientierter Ansatz, der sich bei spezifischen Fragen der Bewirtschaftung einer bestimmten Abfallart auf Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken und vergleichbare Instrumente stützt, im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Kreislaufwirtschaft eine Übergangslösung. Da für industrielle und gewerbliche Abfälle die Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG und der Richtlinie 2008/98/EG gelten, sollte die Kommission prüfen, ob die Möglichkeit besteht, bis zum 31. Dezember 2018 Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gewerblicher und nicht gefährlicher Industrieabfälle festzulegen, die bis 2025 bzw. 2030 umzusetzen sind.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 a (neu)
(13a)   Die Kommission sollte Tauschplattformen als Geschäftsmodell der Kreislaufwirtschaft aktiv fördern. Sie sollte den Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft und die Leitlinien für eine kollaborative Wirtschaft stärker miteinander verknüpfen und alle Maßnahmen untersuchen, mit denen entsprechende Anreize geschaffen werden könnten.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 b (neu)
(13b)   Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft muss darauf ausgerichtet sein, das in der Strategie Europa 2020 angestrebte intelligente, nachhaltige und inklusive Wachstum zu erreichen, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit den Zielsetzungen, die in Bezug auf den Umweltschutz, den Übergang zu sauberen Energieträgern, die nachhaltige lokale Entwicklung und höhere Beschäftigungsquoten in den Mitgliedstaaten verfolgt werden. Die Entstehung einer Kreislaufwirtschaft sollte demnach auch zur besseren Einbindung von Akteuren wie kleinen und mittleren Unternehmen, soziale Unternehmen, Organisationen ohne Erwerbszweck und regional und lokal tätigen Abfallbewirtschaftungseinrichtungen beitragen, damit ihr Management insgesamt verbessert wird, Innovationen bei Prozessen und Produkten gefördert werden und in den betreffenden Bereichen Arbeitsplätze entstehen.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
(14)  Die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollten angehoben werden, um erhebliche ökologische, wirtschaftliche und soziale Nutzen zu erzielen.
(14)  Die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollten bis 2025 auf mindestens 60 % bzw. bis 2030 auf mindestens 70 % angehoben werden, um einen deutlichen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen zu erzielen und den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 a (neu)
(14a)   Die Mitgliedstaaten sollten die Einrichtung von Systemen unterstützen, mit denen Wiederverwendungstätigkeiten und die Verlängerung der Lebensdauer von Produkten ohne Einbußen bei der Qualität und der Sicherheit der Produkte gefördert werden. Solche Systeme sollten insbesondere für Elektro- und Elektronikgeräte, Textilien, Möbel, Baustoffe und Reifen sowie Verpackungen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 94/62/EG eingerichtet werden.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 b (neu)
(14b)   Zur Förderung der Wiederverwendung sollten die Mitgliedstaaten quantitative Zielvorgaben festlegen können und in Bezug auf die Hersteller die Maßnahmen treffen, die Voraussetzung dafür sind, dass Wiederverwendungseinrichtungen ohne Weiteres Zugang zu den Bedienungsanleitungen, Ersatzteilen und technischen Informationen haben, die sie für die Wiederverwendung von Produkten benötigen.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 c (neu)
(14c)   Die Rolle, die soziale Unternehmen bei der Wiederverwendung und der Vorbereitung für die Wiederverwendung spielen, muss anerkannt und gestärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Rolle von sozialen Unternehmen in diesem Bereich gegebenenfalls durch wirtschaftliche Instrumente, die Vergabe öffentlicher Aufträge, leichteren Zugang zu Abfallsammelstellen und andere geeignete wirtschaftliche und regulatorische Anreize zu fördern. Mit dem neuen Rechtsrahmen, der mit dem Paket zur Kreislaufwirtschaft entsteht, sollte sichergestellt werden, dass die Interessenträger auch weiterhin ihrer Arbeit in den Bereichen Wiederverwendung und Vorbereitung für die Wiederverwendung nachgehen können.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 d (neu)
(14d)   Der Übergang zur Kreislaufwirtschaft ist sowohl in wirtschaftlicher (z. B. optimierter Einsatz von Rohstoffressourcen) und ökologischer (z. B. Umweltschutz und Verringerung der abfallbedingten Verschmutzung) als auch in sozialer Hinsicht (z. B. Entstehung sozial integrativer Beschäftigungsmöglichkeiten und sozialer Bindungen) mit zahlreichen positiven Aspekten verbunden. Die Kreislaufwirtschaft steht im Einklang mit dem Ethos der Sozial- und Solidarwirtschaft, und ihre Umsetzung dürfte vor allem sozialen und ökologischen Nutzen bringen.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 e (neu)
(14e)   Die Akteure der Sozial- und Solidarwirtschaft sollten mit ihren Tätigkeiten, auch mit der Vorbereitung zur Wiederverwendung und der Wiederverwendung selbst, zur Förderung der Sozial- und Solidarwirtschaft beitragen. Die Fortsetzung dieser Tätigkeiten in der Union sollte mit entsprechenden Maßnahmen sichergestellt werden.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
(15)  Durch eine schrittweise Anhebung der bestehenden Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallstoffe wiederverwendet und wirksam recycelt werden und in Abfällen enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt werden, womit Fortschritte bei der Rohstoffinitiative17 sowie bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt würden.
(15)  Durch eine schrittweise Anhebung der bestehenden Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallstoffe wirksam für die Wiederverwendung vorbereitet und recycelt werden, wobei ein hohes Maß an Gesundheits- und Umweltschutz sichergestellt ist, und in Abfällen enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt werden, womit Fortschritte bei der Rohstoffinitiative17 sowie bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt würden.
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17 COM(2008)0699 und COM(2014)0297.
17 COM(2008)0699 und COM(2014)0297.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
(16)  Bei der Effizienz der Abfallbewirtschaftung gibt es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Recycling von Siedlungsabfällen. Um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen, sollte denjenigen Mitgliedstaaten, die Eurostat-Daten zufolge im Jahr 2013 weniger als 20 % ihres Siedlungsabfalls recycelt haben, für die Erreichung der für 2025 und 2030 festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling mehr Zeit eingeräumt werden. Angesichts der durchschnittlichen jährlichen Fortschrittsraten, die in einigen Mitgliedstaaten in den vergangenen 15 Jahren beobachtet wurden, müssten diese Mitgliedstaaten ihre Recyclingkapazitäten auf ein weit über den vergangenen Durchschnittswerten liegendes Niveau steigern, um diese Zielvorgaben zu erreichen. Damit stetige Fortschritte im Hinblick auf die Zielvorgaben erzielt und Umsetzungslücken rechtzeitig behoben werden können, sollten diejenigen Mitgliedstaaten, denen eine Fristverlängerung gewährt wird, Zwischenzielvorgaben erreichen und einen Umsetzungsplan aufstellen.
(16)  Bei der Effizienz der Abfallbewirtschaftung gibt es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Recycling von Siedlungsabfällen. Um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen, sollte denjenigen Mitgliedstaaten, die Eurostat-Daten zufolge im Jahr 2013 weniger als 20 % ihres Siedlungsabfalls recycelt haben und die voraussichtlich nicht Gefahr laufen, die Zielvorgabe, bis 2025 mindestens 50 % ihrer Siedlungsabfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu recyceln, nicht zu erfüllen, für die Erreichung der für 2025 und 2030 festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling mehr Zeit eingeräumt werden. Diesen Mitgliedstaaten könnte auch für die Erfüllung der für 2030 festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling mehr Zeit eingeräumt werden, wenn sie voraussichtlich nicht Gefahr laufen, die Zielvorgabe, bis 2030 mindestens 60 % ihrer Siedlungsabfälle für die Wiederverwendung vorzubereiten und zu recyceln, nicht zu erfüllen. Angesichts der durchschnittlichen jährlichen Fortschrittsraten, die in einigen Mitgliedstaaten in den vergangenen 15 Jahren beobachtet wurden, müssten diese Mitgliedstaaten ihre Recyclingkapazitäten auf ein weit über den vergangenen Durchschnittswerten liegendes Niveau steigern, um diese Zielvorgaben zu erreichen. Damit stetige Fortschritte im Hinblick auf die Zielvorgaben erzielt und Umsetzungslücken rechtzeitig behoben werden können, sollten diejenigen Mitgliedstaaten, denen eine Fristverlängerung gewährt wird, Zwischenzielvorgaben erreichen und Umsetzungspläne aufstellen, die von der Kommission anhand festgelegter Kriterien auf ihre Wirksamkeit geprüft werden sollten.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
(16a)   Um dafür zu sorgen, dass hochwertige Sekundärrohstoffe am Markt verwendet werden, sollte das Output des abschließenden Recyclingverfahrens Qualitätsnormen genügen. Aus diesem Grund sollte die Kommission die europäischen Normungsgremien beauftragen, ausgehend von den besten Produktionsverfahren am Markt sowohl für Abfallstoffe, die dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt werden, als auch für Sekundärrohstoffe, insbesondere Kunststoffe, Normen zu erarbeiten.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
(17)  Damit die Zuverlässigkeit der erhobenen Daten über die Vorbereitung zur Weiterverwendung gewährleistet ist, müssen gemeinsame Vorschriften für die Berichterstattung festgelegt werden. Ebenso ist präziser zu regeln, wie die Mitgliedstaaten darüber Bericht erstatten sollten, was effektiv recycelt wird und auf die Recyclingziele angerechnet werden kann. Zu diesem Zweck muss die Berichterstattung über das Erreichen der Recyclingziele grundsätzlich auf der Grundlage des dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Inputs erfolgen. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollte es den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen gestattet sein, die Recyclingquoten auf der Grundlage des Outputs der Abfalltrennungsanlagen zu melden. Gewichtsverluste von Materialien oder Stoffen aufgrund von mit dem abschließenden Recyclingverfahren verbundenen physikalischen und/oder chemischen Umwandlungsprozessen sollten vom Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.
(17)  Damit die Zuverlässigkeit der erhobenen Daten über die Vorbereitung zur Weiterverwendung gewährleistet ist, müssen gemeinsame Vorschriften für die Berichterstattung festgelegt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass kleinen und mittleren Einrichtungen dadurch kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entstehen darf. Ebenso ist präziser zu regeln, wie die Mitgliedstaaten darüber Bericht erstatten sollten, was effektiv recycelt wird und auf die Recyclingziele angerechnet werden kann. Die Berechnung der recycelten Siedlungsabfälle sollte nach einer harmonisierten Methode erfolgen, damit ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten beseitigte Abfälle als recycelte Abfälle deklarieren. Deshalb muss die Berichterstattung über das Erreichen der Recyclingziele auf der Grundlage des dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Inputs erfolgen. Gewichtsverluste von Materialien oder Stoffen aufgrund von mit dem abschließenden Recyclingverfahren verbundenen physikalischen und/oder chemischen Umwandlungsprozessen sollten vom Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
(18)  Bei der Berechnung, ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten Produkte und Bestandteile, die von anerkannten Wiederverwendungseinrichtungen und im Rahmen von Pfandsystemen zur Wiederverwendung vorbereitet werden, sowie das in Verbindung mit der Verbrennung erfolgende Recycling berücksichtigen können. Mit Blick auf eine einheitliche Berechnung dieser Daten erlässt die Kommission Verfahrensvorschriften für die Bestimmung von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und anerkannten Pfandsystemen, für die Qualitätskriterien für recycelte Metalle sowie für die Erhebung, Prüfung und Übermittlung von Daten.
(18)  Um sicherzustellen, dass die Daten in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling einheitlich berechnet werden, sollte die Kommission detaillierte Bestimmungen bezüglich der Festlegung von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Pfandsystemen und Einrichtungen für das abschließende Recycling, einschließlich spezifischer Regeln für die Erhebung, Rückverfolgbarkeit, Prüfung und Übermittlung von Daten, sowie bezüglich der Qualitätskriterien erlassen, die für in Verbindung mit Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgängen recycelte Metalle gelten. Bei der Berechnung, in deren Rahmen ermittelt wird, ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erreicht wurden, und nach Erlass der harmonisierten Berechnungsmethode sollten die Mitgliedstaaten das Recycling von Metallen berücksichtigen können, das in Verbindung mit Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgängen, beispielsweise in Verbindung mit Energierückgewinnung, erfolgt ist.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
(20)  Damit in den Mitgliedstaaten mehr Abfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt werden, muss die Verpflichtung zur Einrichtung von Systemen für die getrennte Sammlung von Papier, Metall, Kunststoffen und Glas eingehalten werden. Zur Steigerung des Anteils von zur Wiederverwendung vorbereiteten bzw. recycelten Abfällen und zur Vermeidung der Kontamination trockener recycelfähiger Materialien sollten zudem Bioabfälle getrennt gesammelt werden.
(20)  Damit in den Mitgliedstaaten mehr Abfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt werden, muss die Verpflichtung zur Einrichtung von Systemen für die getrennte Sammlung von Papier, Metall, Kunststoffen, Glas, Textilien und Bioabfällen eingehalten werden. Außerdem sollten Bioabfälle getrennt gesammelt und recycelt werden, um den Anteil von zur Wiederverwendung vorbereiteten bzw. recycelten Abfällen zu erhöhen, die Kontamination trockener recycelfähiger Materialien zu vermeiden und die Verbrennung und Deponierung zu verhindern. Darüber hinaus sollte die Erforschung möglicher Sammel- und Recyclingsysteme für andere Ströme und neue Materialien gefördert und intensiviert werden.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20 a (neu)
(20a)   Die Bioökonomie spielt für eine sichere Rohstoffversorgung in der gesamten Union eine entscheidende Rolle. Die effizientere Nutzung von Siedlungsabfällen könnte für die Lieferkette der Bioökonomie ein wichtiger Anreiz sein. Gerade die nachhaltige Bewirtschaftung von Bioabfällen bietet die Chance, fossile brennstoffbasierte Rohstoffe durch erneuerbare Ausgangsstoffe zur Herstellung von Materialien und Waren zu ersetzen.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20 b (neu)
(20b)   Damit im Zuge der Abfallbewirtschaftung auf den niedrigeren Ebenen der Abfallhierarchie keine Ressourcen verloren gehen, hochwertiges Recycling möglich ist und hochwertige Sekundärrohstoffe am Markt verstärkt verwendet werden, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Bioabfälle getrennt gesammelt und organisch verwertet werden, sodass ein hohes Maß an Umweltschutz gegeben ist und das Output des Verwertungsverfahrens den betreffenden hohen Qualitätsstandards genügt.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20 c (neu)
(20c)   Trotz der getrennten Sammlung enden viele recycelfähige Materialien nach wie vor in gemischten Abfällen. Mit hochwertiger Trennung, insbesondere optischer Trennung, kann eine beträchtliche Menge an Materialien von Restabfällen getrennt und anschließend recycelt und zu Sekundärrohstoffen weiterverarbeitet werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher Maßnahmen treffen, mit denen sichergestellt wird, dass auch nicht getrennt gesammelte Abfälle schließlich getrennt werden.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20 d (neu)
(20d)   Damit Siedlungsabfälle nicht mit Gefahrstoffen kontaminiert werden, die die Recyclingqualität und damit die Verwendung von Sekundärrohstoffen am Markt beeinträchtigen könnten, sollten die Mitgliedstaaten für gefährliche Haushaltsabfälle eine getrennte Sammlung einführen.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
(21)  Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle ist in der Union nach wie vor ein Problem, und es liegen keine vollständigen Daten über die Behandlung dieses Abfallstroms vor. Daher müssen die Aufzeichnungs- und Rückverfolgungsmechanismen durch die Einführung elektronischer Register für gefährliche Abfälle in den Mitgliedstaaten verbessert werden. Die elektronische Datenerfassung sollte gegebenenfalls auf andere Abfallarten ausgeweitet werden, um die Aufzeichnung für Unternehmen und Verwaltungsstellen zu vereinfachen und die Überwachung der Abfallströme in der Union zu verbessern.
(21)  Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle ist in der Union nach wie vor ein Problem, und es liegen keine vollständigen Daten über die Behandlung dieses Abfallstroms vor. Daher müssen die Aufzeichnungs- und Rückverfolgungsmechanismen durch die Einführung elektronischer Register für gefährliche Abfälle in den Mitgliedstaaten verbessert werden. Die elektronische Datenerfassung sollte auf andere Abfallarten ausgeweitet werden, um die Aufzeichnung für Unternehmen und Verwaltungsstellen zu vereinfachen und die Überwachung der Abfallströme in der Union zu verbessern.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21 a (neu)
(21a)   Mit der getrennten Sammlung und Aufbereitung von Altöl sind – auch im Hinblick auf die Versorgungssicherheit – erhebliche wirtschaftliche und ökologische Vorteile verbunden. Deshalb sollten Vorkehrungen für die getrennte Sammlung getroffen und Zielvorgaben für die Aufbereitung von Altöl festgelegt werden.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
(22)  Mit dieser Richtlinie werden langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union festgelegt und den Wirtschaftsteilnehmern und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für die zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlichen Investitionen vorgegeben. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in die Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds effizient nutzen, indem sie die Vermeidung, die Wiederverwendung und das Recycling im Einklang mit der Abfallhierarchie fördern.
(22)  Mit dieser Richtlinie werden langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union festgelegt und den Wirtschaftsteilnehmern und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für die zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlichen Investitionen vorgegeben. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in die Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur und die Kreislaufwirtschaft sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds effizient nutzen, indem sie zunächst die Vermeidung und Wiederverwendung und anschließend das Recycling im Einklang mit der Abfallhierarchie fördern. Die Kommission sollte im Einklang mit der Abfallhierarchie vorsehen, dass die Initiative Horizont 2020 und die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zur Schaffung eines wirksamen Finanzrahmens genutzt werden können, mit dem örtliche Behörden bei der Umsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen und bei der Finanzierung der Einführung innovativer Technologien und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen unterstützt werden können.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
(23)  Bestimmte Rohstoffe haben für die Wirtschaft in der Union große Bedeutung; zugleich besteht bei ihnen ein hohes Risiko von Versorgungsengpässen. Um die Versorgung mit diesen Rohstoffen sicherzustellen und im Einklang mit der Rohstoffinitiative sowie den Zielen und Zielvorgaben der Europäischen Innovationspartnerschaft für Rohstoffe sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit sowie der Vorteile für die Umwelt Maßnahmen treffen, um Abfälle, die erhebliche Mengen solcher Rohstoffe enthalten, auf die bestmögliche Weise zu bewirtschaften. Die Kommission hat eine Liste kritischer Rohstoffe für die EU erstellt18. Diese Liste wird von der Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft.
(23)  Bestimmte Rohstoffe haben für die Wirtschaft in der Union große Bedeutung; zugleich besteht bei ihnen ein hohes Risiko von Versorgungsengpässen. Im Interesse einer sicheren Versorgung mit diesen Rohstoffen und im Einklang mit der Rohstoffinitiative sowie den Zielen und Zielvorgaben der Europäischen Innovationspartnerschaft für Rohstoffe sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit sowie der Vorteile für Umwelt und Gesundheit Maßnahmen treffen, um die Wiederverwendung von Produkten und das Recycling von Abfällen, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, zu fördern und dafür zu sorgen, dass diese Rohstoffe effizient bewirtschaftet werden. Die Kommission hat eine Liste kritischer Rohstoffe für die EU erstellt18. Diese Liste wird von der Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft.
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18 COM(2014)0297.
18 COM(2014)0297.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24
(24)  Um die Umsetzung der Rohstoffinitiative weiter voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten auch die Wiederverwendung von Produkten fördern, die die wichtigsten Quellen von Rohstoffen sind. Ferner sollten sie in ihre Abfallbewirtschaftungspläne auf die einzelstaatlichen Gegebenheiten zugeschnittene Maßnahmen für die Sammlung und Verwertung von Abfällen aufnehmen, die erhebliche Mengen solcher Rohstoffe enthalten. Die Maßnahmen sind in die Abfallbewirtschaftungspläne einzubeziehen, sobald diese nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zum ersten Mal aktualisiert werden. Die Kommission wird Informationen über die maßgeblichen Produktgruppen und Abfallströme auf Unionsebene bereitstellen. Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen für andere, für ihre nationale Wirtschaft als wichtig erachtete Rohstoffe zu treffen.
(24)  Um die Umsetzung der Rohstoffinitiative weiter voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten in ihre Abfallbewirtschaftungspläne auch auf die einzelstaatlichen Gegebenheiten zugeschnittene Maßnahmen für die Sammlung, Trennung und Verwertung von Abfällen aufnehmen, die erhebliche Mengen solcher Rohstoffe enthalten. Die Maßnahmen sind in die Abfallbewirtschaftungspläne einzubeziehen, sobald diese nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zum ersten Mal aktualisiert werden. Die Kommission wird Informationen über die maßgeblichen Produktgruppen und Abfallströme auf Unionsebene bereitstellen. Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen für andere, für ihre nationale Wirtschaft als wichtig erachtete Rohstoffe zu treffen.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
(25)  Vermüllung hat direkte schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und das Wohlergehen der Bevölkerung und zieht hohe Säuberungskosten nach sich, die eine unnötige wirtschaftliche Belastung für die Gesellschaft darstellen. Die Einführung spezifischer Maßnahmen in den Abfallbewirtschaftungsplänen und die ordnungsgemäße Durchsetzung durch die zuständigen Behörden dürften dazu beitragen, dieses Problem zu beseitigen.
(25)  Vermüllung hat direkte und indirekte schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, das Wohlergehen der Bevölkerung und die Wirtschaft. Sie zieht hohe Säuberungskosten nach sich, die eine unnötige wirtschaftliche Belastung für die Gesellschaft darstellen. Die Einführung spezifischer Maßnahmen in den Abfallbewirtschaftungsplänen und die ordnungsgemäße Durchsetzung durch die zuständigen Behörden dürften dazu beitragen, dieses Problem zu beseitigen. Die Vermeidung von Vermüllung hat Vorrang vor der Säuberung. Sich um die Vermeidung von Vermüllung zu bemühen, sollte eine gemeinsame Aufgabe der zuständigen Behörden, der Hersteller und der Verbraucher sein. Für die Vermeidung von Vermüllung ist es entscheidend, dass unangemessene Verhaltensweisen der Verbraucher abgestellt werden. Hersteller, deren Produkte wahrscheinlich zu Müll werden, sollten, um Vermüllung zu vermeiden, die nachhaltige Verwendung ihrer Produkte fördern. Auch Aufklärung und Sensibilisierung spielen für die Änderung von Verhaltensmustern eine entscheidende Rolle.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 a (neu)
(25a)   Das verbindliche Rechtsinstrument zur Bewertung, Überwachung und Festlegung von Umweltzielen im Interesse eines im Hinblick auf Abfälle im Meer guten Umweltzustands ist auf Unionsebene die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a. Hauptursache für Abfälle im Meer sind jedoch Tätigkeiten an Land; die Abfälle werden durch schlechte Praktiken bei der Bewirtschaftung fester Abfälle, fehlende Infrastruktur und mangelndes öffentliches Bewusstsein verursacht. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen wurde, Maßnahmen zur Reduzierung von an Land anfallenden Abfällen, die voraussichtlich in die Meeresumwelt gelangen, treffen und insbesondere darauf hinwirken, dass die angestrebte Reduzierung von Abfällen im Meer um 50 % bis 2030 auf Unionsebene erreicht wird. Angesichts der ökologischen und wirtschaftlichen Vorteile, die mit der Vermeidung von Abfällen im Meer verbunden sind, sollten die Mitgliedstaaten in ihren Abfallvermeidungsprogrammen spezifische Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen im Meer festlegen. Mit diesen Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten darauf hinwirken, dass die angestrebte Reduzierung von Abfällen im Meer um 30 % bis 2025 bzw. um 50 % bis 2030 EU-weit erreicht wird. Zur Messung der Fortschritte, die in Bezug auf diese Zielsetzungen erreicht werden, und im Interesse des verstärkten EU-weiten Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sollten für die Messung des an Land verursachten Abfallaufkommens im Meer einheitliche Methoden festgelegt werden. Die Berichterstattung über das Abfallaufkommen im Meer sollte alljährlich erfolgen.
______________
1a Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 b (neu)
(25b)   Die unsachgemäße Entsorgung von Abfällen durch Vermüllung, Ableitung von Abwasser und Abladen fester Abfälle wie Kunststoff hat schädliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit und verursacht erhebliche wirtschaftliche und soziale Kosten. Außerdem wird im Fall solcher Abfälle die Rangfolge der Abfallhierarchie untergraben, da insbesondere keine Vorbereitung für die Wiederverwendung, kein Recycling oder andere Formen der Verwertung vor der Entsorgung erfolgen. Da Abfälle im Meer nicht an Grenzen Halt machen und die Anstrengungen harmonisiert werden müssen, sollten die Mitgliedstaaten gestützt auf die Beobachtungsprotokolle im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2008/56/EG Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels in Bezug auf die Reduzierung der Abfälle im Meer treffen.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 c (neu)
(25c)   Winzige Kunststoffkügelchen in abzuspülenden Kosmetik- und Pflegeprodukten, die nach dem Gebrauch in die häusliche, gewerbliche oder industrielle Kanalisation gelangen, sind eine besonders leicht vermeidbare Form der Mikroplastikverschmutzung. Damit die in dieser Richtlinie verankerten Ziele erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, mit denen verhindert wird, dass solche Kunststoffkügelchen und Mikroplastik in Abwasseraufbereitungsanlagen und in die Meeresumwelt gelangen.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27
(27)  Die von den Mitgliedstaaten alle drei Jahre erstellten Durchführungsberichte haben sich als Instrument zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung nicht bewährt und verursachen unnötigen Verwaltungsaufwand. Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten zur Erstellung solcher Berichte verpflichtet sind, sollten daher aufgehoben werden. Stattdessen sollten für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ausschließlich die statistischen Daten zugrunde gelegt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich übermitteln.
(27)  Die von den Mitgliedstaaten alle drei Jahre erstellten Durchführungsberichte haben sich als Instrument zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung nicht bewährt und verursachen unnötigen Verwaltungsaufwand. Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten zur Erstellung solcher Berichte verpflichtet sind, sollten daher aufgehoben werden. Stattdessen sollten für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften die statistischen Daten zugrunde gelegt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich übermitteln. Davon unabhängig sollten die Mitgliedstaaten der Kommission aber auf Anfrage unverzüglich alle Informationen vorlegen, die diese unter Umständen zur Bewertung der Durchführung dieser Richtlinie insgesamt sowie der damit verbundenen Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit benötigt.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
(28)  Die von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten sind unverzichtbar, damit die Kommission die Einhaltung des Abfallrechts in sämtlichen Mitgliedstaaten bewerten kann. Qualität, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Statistiken sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden sowie die Einführung eines Kontrollberichts zur Datenqualität verbessert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die Erfüllung der im Abfallrecht festgelegten Zielvorgaben die neueste von der Kommission und den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten entwickelte Methode anwenden.
(28)  Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Informationen sind unverzichtbar, damit die Kommission die Einhaltung des Abfallrechts in sämtlichen Mitgliedstaaten bewerten kann. Qualität, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der übermittelten Daten sollten durch Festlegung einer gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung von Daten aus verlässlichen Quellen und durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden sowie die Einführung eines Kontrollberichts zur Datenqualität verbessert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die Erfüllung der im Abfallrecht festgelegten Zielvorgaben die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten und den für die Abfallbewirtschaftung zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden entwickelte gemeinsame Methode anwenden.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 a (neu)
(28a)   Die Kommission sollte alle drei Jahre einen Bericht veröffentlichen, der auf den von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Informationen beruht, um dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Fortschritte bei der Erfüllung der Recyclingvorgaben und der Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen neuen Verpflichtungen Bericht zu erstatten. Im Rahmen dieser dreijährlichen Berichte sollten auch die Auswirkungen der Richtlinie 2008/98/EG insgesamt auf Umwelt und Gesundheit bewertet sowie geprüft werden, ob die Richtlinie 2008/98/EG überarbeitet werden muss, damit sie in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft weiterhin ihren Zweck erfüllt.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 b (neu)
(28b)   Im Interesse einer angemessenen Verwaltung, Durchsetzung, grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Verbreitung bewährter Verfahren und Innovationen im Bereich Abfall und zur Sicherstellung einer wirksamen und durchgängigen Erfüllung der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Ziele sollte die Kommission eine Plattform einrichten, über die die Kommission und die Mitgliedstaaten Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung der Richtlinie austauschen können. Die im Rahmen der Arbeit über diese Plattform erzielten Ergebnisse sollten veröffentlicht werden.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 c (neu)
(28c)   Das wirtschaftliche Potenzial und die ökologischen Vorteile des Übergangs zur Kreislaufwirtschaft und einer erhöhten Ressourceneffizienz sind hinreichend belegt. Die zum Schließen des Kreislaufs notwendigen Schritte sind Gegenstand verschiedener Strategiepapiere und Vorschläge – vom Manifest der Europäischen Plattform für Ressourceneffizienz (EREP) für ein ressourceneffizienteres Europa vom 17. Dezember 2012 und die anschließenden politischen Empfehlungen bis hin zu dem Initiativbericht des Europäischen Parlaments über das Thema „Ressourceneffizienz – Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“, der am 25. Juni 2015 angenommen wurde, sowie schließlich dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft der Kommission vom 2. Dezember 2015. Bei diesen Dokumenten geht es in jedem Fall um Maßnahmen, die über Abfälle hinausgehen und sich auf den gesamten Kreislauf erstrecken, und sie sollten nicht nur maßgebend für die Zielsetzungen des EU-Abfallrechts, sondern auch Garant dafür sein, dass zum Schließen des Kreislaufs ambitionierte Maßnahmen getroffen werden.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 d (neu)
(28d)   Forschung und Innovation sowie die Einführung intelligenter Geschäftsmodelle, die auf Ressourceneffizienz beruhen, spielen für den Übergang der Union zu einer Kreislaufwirtschaft, in der Abfälle als neue Ressourcen gelten, eine entscheidende Rolle. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen in Horizont 2020 Mittel für Forschungs- und Innovationsprojekte vorgesehen werden, in deren Rahmen die wirtschaftliche und ökologische Tragfähigkeit der Kreislaufwirtschaft demonstriert und getestet werden kann. Wenn ein systemischer Ansatz verfolgt wird und etwaige regulatorische Unsicherheiten, Hürden und Lücken erkannt werden, die die Entwicklung von auf Ressourceneffizienz beruhenden Geschäftsmodellen behindern, können solche Projekte auch dazu beitragen, dass Rechtsvorschriften erarbeitet werden, die Innovationen begünstigen und leicht umzusetzen sind.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 e (neu)
(28e)   Am 2. Dezember 2015 legte die Kommission einen EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vor, der dem Übergang Europas zur Kreislaufwirtschaft neue Impulse geben sollte. Da die Kommission ein konkretes und ambitioniertes Aktionsprogramm mit Maßnahmen für den gesamten Zyklus aufgestellt hat, sind zur Beschleunigung des Übergangs ergänzende Maßnahmen erforderlich.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 f (neu)
(28f)   Eine bessere Nutzung der Ressourcen könnte wesentliche Nettoeinsparungen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union und eine Reduzierung der jährlichen Gesamtemissionen an Treibhausgasen bewirken. Aus diesem Grund sollte die Kommission bis Ende 2018 zur Überwachung der Fortschritte bei der Erfüllung der Zielvorgabe, die Ressourceneffizienz auf Unionsebene bis 2030 im Vergleich zum Stand von 2014 um 30 % zu erhöhen, einen Vorschlag zu einem Leitindikator und einem Dashboard mit Unterindikatoren zur Ressourceneffizienz vorlegen.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29
(29)  Zur Ergänzung oder Änderung der Richtlinie 2008/98/EG sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel 26, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
(29)  Zur Ergänzung oder Änderung der Richtlinie 2008/98/EG sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen hinsichtlich:
—   detaillierter Kriterien für die Anwendung der Bedingungen, unter denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände nicht mehr als Abfall, sondern als Nebenprodukt gelten,
—   allgemeiner Anforderungen, die die Mitgliedstaaten beim Erlass technischer Vorschriften in Bezug auf die Erklärung des Endes der Abfalleigenschaft beachten müssen,
—   der Einrichtung des Abfallverzeichnisses,
—   harmonisierter Kriterien für die Festlegung der finanziellen Beiträge, die Hersteller ausgehend von den am Ende der Nutzungsdauer der Produkte anfallenden Ist-Kosten gemäß der erweiterten Herstellerverantwortung leisten,
—   Indikatoren zur Messung des Fortschritts bei der Reduzierung des Abfallaufkommens und der Umsetzung von Abfallvermeidungsmaßnahmen,
—   einer gemeinsamen Methode mit Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen,
—   einer gemeinsamen Methode mit Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung von an Land anfallenden Abfällen im Meer,
—   Mindestqualitäts- und Betriebsanforderungen für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Pfandsysteme und Betriebe für das abschließende Recycling, einschließlich spezifischer Vorschriften für die Erhebung, Rückverfolgbarkeit, Prüfung und Übermittlung von Daten,
—   einer gemeinsamen Methode für die Berechnung des Gewichts der Metalle, die in Verbindung mit Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgängen recycelt wurden, einschließlich Qualitätskriterien für die recycelten Metalle,
—   technischer Kriterien und operativer Verfahren im Zusammenhang mit den in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG angegebenen Verfahren der Abfallbeseitigung D2, D3, D4, D6, D7 und D12 und gegebenenfalls eines Verbots dieser Verfahren, wenn sie bestimmten Kriterien zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht genügen,
—   technischer Mindeststandards für Behandlungstätigkeiten, die nach der Richtlinie 2008/98/EG genehmigungspflichtig sind, wenn solche Mindeststandards nachweislich Vorteile für den Gesundheits- und Umweltschutz bewirken,
—   Mindeststandards für Tätigkeiten, die nach der Richtlinie 2008/98/EG meldepflichtig sind, wenn sich mit solchen Mindeststandards nachweislich Vorteile für den Gesundheits- und Umweltschutz erzielen oder Beeinträchtigungen am Binnenmarkt vermeiden lassen,
—   der Spezifikation für die Anwendung der Formel für die in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG unter R1 genannten Verbrennungsanlagen,
—   der Methode für die Datenerhebung und verarbeitung, der Organisation der Datenerhebung und der Datenquellen sowie des Formats der Daten über die Umsetzung der Zielsetzungen für die Reduzierung der Lebensmittelabfälle und der Abfälle im Meer, für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung sowie für Altöl, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln, und
—   der Anpassung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2008/98/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.
Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
(30)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich Artikel 9 Absätze 4 und 5, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 6 übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates19 ausgeübt werden.
(30)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden hinsichtlich:
—   des Formats der Mitteilungen über die Annahme und die wesentliche Änderung von Abfallbewirtschaftungsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,
—   der Mindestbedingungen für den Betrieb elektronischer Register für gefährliche Abfälle.
Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates19 ausgeübt werden.
__________________
__________________
19 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
19 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
(33)  Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Abfallbewirtschaftung in der Union zu verbessern und damit zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt, zur Gesundheit der Meere und der Sicherheit von Fischereierzeugnissen durch Verringerung von Abfällen im Meer sowie zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen in der ganzen Union beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, wenn sie einzeln tätig werden, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
(33)  Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Abfallbewirtschaftung in der Union zu verbessern und damit zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt, zur Gesundheit der Meere und der Sicherheit von Fischereierzeugnissen durch Verringerung von Abfällen im Meer sowie zur umsichtigen, verringerten und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen in der ganzen Union beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, wenn sie einzeln tätig werden, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33 a (neu)
(33a)   Die Mitgliedstaaten sollten in den Bereichen Produktion, Recycling, Reparatur, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Abfall für ein hohes Maß an Arbeitsschutz und Sicherheit sorgen und dabei den besonderen Risiken für Arbeitnehmer in diesen Bereichen Rechnung tragen und sicherstellen, dass die hier geltenden EU-Rechtsvorschriften ordnungsgemäß umgesetzt und durchgesetzt werden.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33 b (neu)
(33b)   Im Zuge der Annahme dieser Richtlinie wurde den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegten Verpflichtungen Rechnung getragen; die Richtlinie sollte im Einklang mit den in dieser Vereinbarung enthaltenen Vorgaben umgesetzt werden und zur Anwendung kommen.
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 1 - Absatz 1
-1.   Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, indem die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden.
„Mit dieser Richtlinie werden für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und für die Sicherstellung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der EU entscheidende Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, indem die Erzeugung von Abfällen und die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden.“
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 3 – Nummer 1 a
„1a. ,Siedlungsabfallʿ
„1a. ,Siedlungsabfallʿ
(a)  gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich:
(a)  gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich:
–  Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren;
–  Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren;
–  Sperrgut, einschließlich Weißware, Matratzen und Möbel;
–  Sperrgut, einschließlich Matratzen und Möbel;
–  Gartenabfälle, einschließlich Laub und Rasenschnitt;
–  Gartenabfälle, einschließlich Laub und Rasenschnitt;
(b)  gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind;
(b)  gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus kleinen Betrieben, Bürogebäuden und Einrichtungen einschließlich Schulen, Krankenhäusern und Regierungsgebäuden, die in Bezug auf Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind;
(c)  Markt- und Straßenreinigungsabfälle, einschließlich Straßenkehricht, Inhalt von Abfallbehältern, Abfälle aus der Pflege von Parks und Gärten.
(c)  Markt- und Straßenreinigungsabfälle, einschließlich Straßenkehricht, Inhalt von Abfallbehältern, Abfälle aus der Pflege von Parks und Gärten.
Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Bau- und Abbruchabfälle;“
Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Bau- und Abbruchabfälle.
Die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in dieser Richtlinie gilt unabhängig vom öffentlichen oder privaten Status der Abfallbewirtschaftungseinrichtung;“
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 3 – Nummer 1 b (neu)
aa)   Die folgende Nummer wird eingefügt:
„1b. ,Gewerbe- und Industrieabfallʿ gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle gewerblicher und industrieller Tätigkeiten und/oder Standorte.
Gewerbe- und Industrieabfälle umfassen keine Siedlungsabfälle, Bau- und Abbruchabfälle oder Abfälle aus der Kanalisation oder Kläranlagen, einschließlich Klärschlamm;“
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 3 – Nummer 2 a
2a.  ,nicht gefährlicher Abfallʿ Abfall, der keine der in Anhang III aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweist;“
2a.  ,nicht gefährlicher Abfallʿ Abfall, der nicht unter Nummer 2 dieses Artikels fällt;“
Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 3 – Nummer 4
4.  ,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und andere Abfälle mit ähnlicher biologischer Abbaubarkeit, die eine vergleichbare Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge aufweisen;“
4.  ,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und andere Abfälle mit ähnlicher biologischer Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit;“
Abänderung 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe d a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 3 – Nummer 9
da)   Nummer 9 erhält folgende Fassung:
9.  „Abfallbewirtschaftung“ die Sammlung, den Transport, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen und einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern vorgenommen werden;
„9. „Abfallbewirtschaftung“ die Sammlung, den Transport, die Trennung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen und einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern vorgenommen werden;“
Abänderung 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe d b (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 3 – Nummer 11
db)   Nummer 11 erhält folgende Fassung:
11.  „getrennte Sammlung“ die Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern;
„11. ,getrennte Sammlungʿ die Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling, zu erleichtern;“
Abänderung 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe e
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 3 – Nummer 16
„16. ,Vorbereitung zur Wiederverwendungʿ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Abfälle, Produkte oder Bestandteile von Produkten, die von einer anerkannten Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem anerkannten Pfandsystem gesammelt wurden, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können;“
„16. ,Vorbereitung zur Wiederverwendungʿ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte oder Bestandteile von Produkten, die zu Abfall geworden sind und von einer anerkannten Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung gesammelt wurden, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können;“
Abänderung 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe e a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 3 – Nummer 16 a (neu)
ea)   Die folgende Nummer wird eingefügt:
„16a. ,Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendungʿ jedes Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften mit der Behandlung von Abfällen befasst und an den Tätigkeiten der Prozesskette der Vorbereitung zur Wiederverwendung beteiligt ist;“
Abänderung 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe e b (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 3 – Nummer 16 b (neu)
eb)   Die folgende Nummer wird eingefügt:
„16b. ‚Refabrikation‘ die Herstellung eines mit dem Neuzustand vergleichbaren Zustands des Produkts durch Wiederverwendung, Aufarbeitung und Austausch von Bestandteilen des Produkts;”
Abänderung 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe e c (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 3 – Nummer 17
ec)   Nummer 17 erhält folgende Fassung:
17.  „Recycling“ jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind;
„17. „Recycling“ jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die organische Verwertung ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind;“;
Abänderung 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe e d (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 3 – Nummer -17 a (neu)
ed)   Die folgende Nummer wird eingefügt:
„-17a. „organische Verwertung“ Recycling in Form einer aeroben Behandlung oder anaeroben Behandlung oder sonstigen Behandlung der biologisch abbaubaren Bestandteile von Abfällen, bei dem Produkte, Materialien oder Stoffe entstehen. Die mechanisch-biologische Behandlung und die Deponierung gelten nicht als Formen der organischen Verwertung;“
Abänderung 92
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe f
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 3 – Nummer 17 a
17a.  ,abschließendes Recyclingverfahrenʿ das Recyclingverfahren, das beginnt, sobald keine weitere mechanische Trennung erforderlich ist und die Abfallmaterialien einem Produktionsprozess zugeführt und effektiv zu Produkten, Materialien oder Stoffen aufbereitet werden;
17a.  ,abschließendes Recyclingverfahrenʿ das Recyclingverfahren, das beginnt, sobald keine weitere Trennung erforderlich ist und die Abfallmaterialien effektiv zu Produkten, Materialien oder Stoffen aufbereitet werden;
Abänderung 93
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe f
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 3 – Nummer 17 b
17b.  ,Verfüllungʿ jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete Abfälle zur Auffüllung von Abgrabungen oder für Bauzwecke bei der Landschaftsgestaltung oder im Bau anstelle anderer Nichtabfallmaterialien verwendet werden, die andernfalls für den betreffenden Zweck verwendet worden wären;“
17b.  ,Verfüllungʿ jedes Verwertungsverfahren außer Recycling, bei dem geeignete, nicht gefährliche Inertabfälle oder andere nicht gefährliche Abfälle zur Auffüllung von Abgrabungen oder für Bauzwecke bei der Landschaftsgestaltung oder im Bau anstelle anderer Nichtabfallmaterialien, die andernfalls für den betreffenden Zweck verwendet worden wären, in einer Menge verwendet werden, die nicht über die für den Zweck der Auffüllung oder den Bauzweck tatsächlich erforderliche Menge hinausgeht;“
Abänderung 94
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe f a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 3 – Nummer 17 c (neu)
fa)   Die folgende Nummer wird eingefügt:
„17c. „Verdünnung“ die Vermischung von Abfällen mit einem oder mehreren anderen Materialien oder Abfällen mit dem Ziel, die Konzentration eines oder mehrerer Bestandteile des Abfalls ohne chemische Umwandlung zu senken, sodass der verdünnte Abfall einem Behandlungs- oder Recyclingverfahren zugeführt werden kann, das für den unverdünnten Abfall nicht zulässig ist;“
Abänderung 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe f b (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 3 – Nummer 20 a (neu)
fb)   Die folgende Nummer wird angefügt:
„20a. ,Dekontaminationʻ ein Verfahren, bei dem die unerwünschten gefährlichen Bestandteile oder Schadstoffe aus dem Abfall entfernt oder so behandelt werden, dass sie zerstört werden;“
Abänderung 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe f c (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 3 – Nummer 20 b (neu)
fc)   Die folgende Nummer wird angefügt:
„20b. „Trennung“ jedes Verfahren der Abfallbewirtschaftung, bei dem gesammelte Abfälle in verschiedene Fraktionen und Unterfraktionen getrennt werden;“
Abänderung 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe f d (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 3 – Nummer 20 c (neu)
fd)   Die folgende Nummer wird angefügt:
„20c. „Müll“ Abfälle von geringer Größe, die im öffentlichen Raum absichtlich oder aus Fahrlässigkeit unsachgemäß in die Umwelt entsorgt wurden;“
Abänderung 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe f e (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 3 – Nummer 20 d (neu)
fe)   Die folgende Nummer wird angefügt:
„20d. „Lebensmittelabfall“ ursprünglich für den menschlichen Konsum bestimmte Lebensmittel im essbaren oder nicht essbaren Zustand, die im Zuge der Produktion oder aus der Lieferkette, einschließlich der Ebenen Primärerzeugung, Verarbeitung, Herstellung, Transport, Lagerung, Einzelhandel oder Verbraucher, zur Entsorgung ausgesondert werden, ausgenommen Verluste bei der Primärerzeugung;“
Abänderung 99
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe f f (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 3 – Nummer 20 e (neu)
ff)   Die folgende Nummer wird angefügt:
„20e. „Restabfälle“ aus einem Behandlungs- oder Verwertungsvorgang einschließlich Recycling stammende Abfälle, die nicht weiter verwertet werden können und daher entsorgt werden müssen;“
Abänderung 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2a.   Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(2)  Bei Anwendung der Abfallhierarchie nach Absatz 1 treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung derjenigen Optionen, die insgesamt das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringen. Dies kann erfordern, dass bestimmte Abfallströme von der Abfallhierarchie abweichen, sofern dies durch Lebenszyklusdenken hinsichtlich der gesamten Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung dieser Abfälle gerechtfertigt ist.
„(2) Bei Anwendung der Abfallhierarchie nach Absatz 1 treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung derjenigen Optionen, die insgesamt das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringen. Dies kann erfordern, dass bestimmte Abfallströme von der Abfallhierarchie abweichen, sofern dies durch Lebenszyklusdenken hinsichtlich der gesamten Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung dieser Abfälle gerechtfertigt ist. Dazu kann es erforderlich sein, dass bestimmte Abfälle vor der weiteren Behandlung einem Dekontaminierungsprozess unterzogen werden.“
Abänderung 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
(3)  Die Mitgliedstaaten nutzen geeignete wirtschaftliche Instrumente, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen.
(3)  Die Mitgliedstaaten nutzen geeignete wirtschaftliche Instrumente und treffen weitere Maßnahmen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Zu diesen Instrumenten und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa genannten Instrumente und Maßnahmen gehören, mit denen die Durchführung von Abfallvermeidungsprogrammen im Sinne des Artikels 29 gefördert und Tätigkeiten unterstützt werden sollen, die auf die Erfüllung der Zielvorgaben im Bereich der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings gemäß Artikel 11 Absatz 2 ausgerichtet sind, damit die Verwendung von Sekundärrohstoffen am Markt maximiert und die Kostendifferenz gegenüber neuen Rohstoffen abgefedert werden kann.
Abänderung 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum [Datum achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einsetzen] und danach alle fünf Jahre die gemäß diesem Absatz geschaffenen besonderen Instrumente mit.“
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum [Datum achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einsetzen] und danach alle drei Jahre die gemäß diesem Absatz geschaffenen besonderen Instrumente mit.“
Abänderung 104
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)
3a.   In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:
„(3a) Die Mitgliedstaaten führen Gebührensysteme ein, um die Finanzierung der für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur für Siedlungsabfälle sicherzustellen.“
Abänderung 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 4 – Absatz 3 b (neu)
3b.   In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:
„(3b) Die Mitgliedstaaten wenden die Abfallhierarchie an, um den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen. Entsprechend müssen die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a bei der Zuweisung von EU-Mitteln die Abfallhierarchie anwenden und der Vermeidung, der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling bei Investitionen in die Abfallbewirtschaftsungsinfrastruktur Vorrang einräumen.
_________________
1a Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).“,
Abänderung 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 c (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 4 a (neu)
3c.   Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 4a
Lebensmittelabfallhierarchie
(1)   Die Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen im Bereich Vermeidung und Bewirtschaftung von Lebensmittelabfällen beruhen auf der folgenden Lebensmittelabfallhierarchie:
a)   Vermeidung an der Quelle,
b)   Bergung essbarer Lebensmittel, wobei für Menschen bestimmte Lebensmittel Vorrang vor Tierfutter oder der Aufbereitung zu Produkten haben, die keine Lebensmittel sind,
c)   organische Verwertung,
d)   energetische Verwertung,
e)   Beseitigung.
(2)   Die Mitgliedstaaten schaffen Anreize dafür, dass Lebensmittelabfälle beispielsweise durch den Abschluss entsprechender freiwilliger Vereinbarungen, die Erleichterung von Lebensmittelspenden oder gegebenenfalls auch durch finanzielle bzw. steuerliche Maßnahmen vermieden werden.“
Abänderung 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands ist, nicht als Abfall, sondern als Nebenprodukt betrachtet wird, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(1)  Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands ist, wird nicht als Abfall, sondern als Nebenprodukt betrachtet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Abänderung 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 5 – Absatz 2
(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Stoffe und Gegenstände zu erlassen.“
(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Stoffe und Gegenstände zu erlassen. Bestehende und reproduzierbare Verfahren der Industriesymbiose werden von der Kommission bei der Erarbeitung der detaillierten Kriterien vorrangig behandelt.
Abänderung 110
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
ba)   Folgender Absatz wird eingefügt:
„(2a) Wurden auf Unionsebene keine Kriterien nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 festgelegt, können die Mitgliedstaaten auf Einzelfallbasis detaillierte Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Stoffe oder Gegenstände festlegen, gegebenenfalls einschließlich Grenzwerten für Schadstoffe.“
Abänderung 111
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 5 – Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach Absatz 1 erlassenen technischen Vorschriften gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft* mit, sofern jene Richtlinie dies erfordert.
(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach Absatz 2a erlassenen technischen Vorschriften gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates* mit.
_______________
______________
* ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1.
* Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Abänderung 112
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a – Ziffer i
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfälle, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle betrachtet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfälle, die ein Recyclingverfahren oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle betrachtet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Abänderung 113
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 6 – Absatz 2
(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf bestimmte Abfälle zu erlassen. Diese detaillierten Kriterien umfassen erforderlichenfalls Grenzwerte für Schadstoffe und tragen möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Stoffes oder Gegenstands Rechnung.
(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ausgehend von der Überwachung der Lage in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Abfälle zu erlassen. Diese detaillierten Kriterien umfassen erforderlichenfalls Grenzwerte für Schadstoffe und tragen möglichen nachteiligen Auswirkungen des Stoffes oder Gegenstands auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt Rechnung.
Abänderung 114
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 6 – Absatz 3
(3)  Abfälle, die gemäß Absatz 1 nicht mehr als Abfälle betrachtet werden, können für die Berechnung der Erfüllung der in der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 94/62/EG, der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG bzw. der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) festgesetzten Zielvorgaben als zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder verwertet angesehen werden, wenn sie eine Vorbereitung zur Wiederverwendung, ein Recycling oder eine Verwertung im Einklang mit den genannten Richtlinien durchlaufen haben.
(3)  Abfälle, die gemäß Absatz 1 keine Abfälle mehr sind, können für die Berechnung der Erfüllung der in der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 94/62/EG, der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG bzw. der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) festgesetzten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung berücksichtigt werden, wenn sie entsprechend eine Vorbereitung zur Wiederverwendung, ein Recycling oder ein Verwertungsverfahren im Einklang mit den genannten Richtlinien durchlaufen haben. Die Masse der Abfälle, die nicht mehr als Abfälle gelten, kann als recycelt gemeldet werden, sofern die Materialien oder Stoffe, die keine Abfälle mehr sind, aufbereitet werden, wobei die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder zu Verfüllungszwecken verwendet werden, davon ausgenommen sind.
Abänderung 115
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)
(3a)   Wurden auf Unionsebene keine Kriterien nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 festgelegt, können die Mitgliedstaaten detaillierte Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Abfälle festlegen, einschließlich Grenzwerten für Schadstoffe.
Abänderung 116
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 6 – Absatz 3 b (neu)
(3b)   Wurden auf einzelstaatlicher Ebene keine derartigen Kriterien eingeführt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Abfälle, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle gelten, sofern die Abfälle die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen; ob das der Fall ist, wird von der zuständigen nationalen Behörde im Einzelfall überprüft.
Abänderung 117
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 6 – Absatz 3 c (neu)
(3c)   Damit im Binnenmarkt für Kohärenz gesorgt ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a zu erlassen, mit denen diese Richtlinie – durch Festlegung der allgemeinen Anforderungen, die die Mitgliedstaaten beim Erlass der technischen Vorschriften nach den Absätzen 3a und 3b dieses Artikels erfüllen müssen – ergänzt wird.
Abänderung 118
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 6 – Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach Absatz 1 erlassenen technischen Vorschriften gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates mit, sofern jene Richtlinie dies erfordert.
(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach den Absätzen 3a und 3b erlassenen technischen Vorschriften gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 mit.
Abänderung 119
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe a a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 7 – Absatz 4
aa)   Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4)  Die Neueinstufung von gefährlichem Abfall als nicht gefährlicher Abfall darf nicht durch Verdünnung oder Mischung des Abfalls zu dem Zweck, die ursprünglichen Konzentrationen an gefährlichen Stoffen unter die Schwellenwerte zu senken, die einen Abfall zu gefährlichem Abfall machen, erreicht werden.
(4) Die Neueinstufung von gefährlichem Abfall als nicht gefährlicher Abfall oder eine Änderung der gefahrenrelevanten Eigenschaften darf nicht durch eine Verdünnung oder Vermischung des Abfalls erreicht werden, die darauf ausgerichtet ist, die ursprünglichen Konzentrationen an Gefahrstoffen unter die Schwellenwerte zu senken, ab denen Abfall als gefährlicher Abfall gilt oder von einer gefahrenrelevanten Eigenschaft ausgegangen wird.
Abänderung 120
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe -a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
—  a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)  Zur Verbesserung der Wiederverwendung und der Vermeidung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen können die Mitgliedstaaten Maßnahmen mit und ohne Gesetzescharakter erlassen, um sicherzustellen, dass jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Erzeugnisse entwickelt, herstellt, verarbeitet, behandelt, verkauft oder einführt (Hersteller des Erzeugnisses), eine erweiterte Herstellerverantwortung trägt.
(1) Damit Abfälle stärker wiederverwendet und vermieden, recycelt und anderweitig verwertet werden, erlassen die Mitgliedstaaten Maßnahmen mit und ohne Gesetzescharakter, mit denen sichergestellt wird, dass jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Erzeugnisse entwickelt, herstellt, verarbeitet, behandelt, verkauft oder einführt (Hersteller des Erzeugnisses), eine erweiterte Herstellerverantwortung trägt.
Abänderung 121
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
„Diese Maßnahmen können auch die Einrichtung von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung mit spezifischen operationellen und finanziellen Verpflichtungen für die Hersteller von Produkten umfassen.
„Diese Maßnahmen können auch die Einrichtung von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung umfassen, die sich sowohl auf die individuelle als auch auf die kollektive Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung erstrecken. Bei den Systemen handelt es sich um Regelwerke mit spezifischen operativen und/oder finanziellen Verpflichtungen für die Hersteller von Produkten, mit denen die Herstellerverantwortung auf die Phase im Lebenszyklus des Produkts nach Ende der Verwendung des Produktes durch den Verbraucher ausgeweitet wird. Die Mitgliedstaaten richten diese Systeme mindestens für Verpackungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG, für Elektro- und Elektronikgeräte gemäß Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU, Batterien und Akkumulatoren im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2006/66/EG sowie Altfahrzeuge gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2000/53/EG ein.
Abänderung 122
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
aa)   Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(2)  Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit Erzeugnisse so gestaltet werden, dass bei deren Herstellung und anschließendem Gebrauch die Umweltfolgen und die Entstehung von Abfällen verringert wird, und um zu gewährleisten, dass die Verwertung und Beseitigung der Erzeugnisse, die zu Abfällen geworden sind, gemäß den Artikeln 4 und 13 stattfinden.“
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit die Hersteller dafür gewonnen werden, die Konzeption von Produkten und Bestandteilen von Produkten so zu verbessern, dass bei deren Herstellung und dem anschließenden Gebrauch die Ressourceneffizienz steigt und die Umweltfolgen und die Entstehung von Abfällen verringert werden, und damit sichergestellt ist, dass die Verwertung und Beseitigung von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, gemäß den Artikeln 4 und 13 erfolgen.“
Abänderung 123
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
„Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Abfallhierarchie zu erleichtern, können diese Maßnahmen unter anderem die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Produkten fördern, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und, nachdem sie zu Abfall geworden sind, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind. Bei diesen Maßnahmen sollten die Auswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus berücksichtigt werden.
„Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Abfallhierarchie zu erleichtern, dienen diese Maßnahmen der Entwicklung, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Produkten und Materialien, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und leicht zu reparieren sowie, nachdem sie zu Abfall geworden und für die Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt worden sind, in Verkehr gebracht werden können. Bei diesen Maßnahmen werden die Auswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus, gegebenenfalls einschließlich der Möglichkeit des Mehrfachrecyclings, und die Abfallhierarchie berücksichtigt.
Abänderung 124
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)
ba)   Folgender Absatz wird eingefügt:
„(2a) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die erlassenen Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 bis zum [Datum 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einsetzen] und anschließend alle drei Jahre mit. Die Kommission veröffentlicht die erhaltenen Mitteilungen.“
Abänderung 125
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b b (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8 – Absatz 4
bb)   Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4)  Die erweiterte Herstellerverantwortung wird unbeschadet der Verantwortung für die Abfallbewirtschaftung gemäß Artikel 15 Absatz 1 und unbeschadet der geltenden abfallstrom- und produktspezifischen Rechtsvorschriften angewandt.
„(4) Die erweiterte Herstellerverantwortung wird unbeschadet der Verantwortung für die Abfallbewirtschaftung gemäß Artikel 15 Absatz 1 angewandt. Die Bestimmungen der Artikel 8 und 8a gelten unbeschadet der Bestimmungen über die erweiterte Herstellerverantwortung, die in anderen Rechtsakten der Union enthalten sind.“
Abänderung 126
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8 – Absatz 5
(5)  Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den an Systemen der Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren über die praktische Anwendung der Anforderungen gemäß Artikel 8a sowie über bewährte Praktiken, um eine angemessene Verwaltung und grenzübergreifende Zusammenarbeit von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung zu gewährleisten. Dies umfasst unter anderem den Austausch von Informationen über die organisatorischen Merkmale und die Überwachung von Organisationen für die Herstellerverantwortung, die Auswahl von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen sowie die Vermeidung der Vermüllung. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Informationsaustauschs.
(5)  Die Kommission richtet bis spätestens [Datum 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einsetzen] eine Plattform ein, über die zwischen den Mitgliedstaaten, zivilgesellschaftlichen Organisationen, regionalen und lokalen Behörden sowie den an Systemen der Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren Informationen über die praktische Anwendung der Anforderungen gemäß Artikel 8a sowie über bewährte Praktiken ausgetauscht werden können, um eine angemessene Verwaltung und grenzübergreifende Zusammenarbeit von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Dies umfasst unter anderem den Austausch von Informationen über die organisatorischen Merkmale und die Überwachung von Organisationen für die Herstellerverantwortung, die Erarbeitung einheitlicher Kriterien für die in Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b genannten finanziellen Beiträge, die Auswahl von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen sowie die Vermeidung von Abfallentstehung und Vermüllung. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Informationsaustauschs und kann Leitlinien zu einschlägigen Aspekten bereitstellen.
Die Kommission erlässt bis spätestens [Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einsetzen] gestützt auf eine Studie und unter Berücksichtigung der über die Plattform gewonnenen Hinweise Leitlinien für die Festlegung der finanziellen Beiträge nach Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b. Damit am Binnenmarkt für Kohärenz gesorgt ist, kann die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a zu erlassen, mit denen diese Richtlinie – durch Festlegung harmonisierter Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der finanziellen Beiträge nach Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b befolgen müssen – ergänzt wird.
Abänderung 127
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8 a – Überschrift
Allgemeine Anforderungen an die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung
Allgemeine Mindestanforderungen an die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung
Abänderung 128
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8 a – Absatz 1 – Spiegelstrich 1
—  genaue Definition der Rollen und Verantwortlichkeiten von Produktherstellern, die Waren in der Union in Verkehr bringen, Organisationen, die für diese Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung umsetzen, privaten und öffentlichen Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, örtlichen Behörden und gegebenenfalls von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung;
—  genaue Definition der Rollen und Verantwortlichkeiten aller beteiligten Akteure, einschließlich Produkthersteller, die Waren in der Union in Verkehr bringen, Organisationen, die für diese Hersteller im Rahmen kollektiver Systeme eine erweiterte Herstellerverantwortung wahrnehmen, private und öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, Händler, regionale und lokale Behörden und gegebenenfalls Wiederverwendungs- und Reparaturnetze, soziale Unternehmen und anerkannte Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung;
Abänderung 129
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8 a – Absatz 1 – Spiegelstrich 2
—  Festlegung messbarer Abfallbewirtschaftungsziele im Einklang mit der Abfallhierarchie, mit denen mindestens die für das System relevanten quantitativen Zielvorgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 94/62/EG, der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG und der Richtlinie 2012/19/EU erreicht werden sollen;
—  Festlegung messbarer Ziele für die Reduzierung und Bewirtschaftung von Abfällen im Einklang mit der Abfallhierarchie, mit denen mindestens die für das System relevanten quantitativen Zielvorgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 94/62/EG, der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG und der Richtlinie 2012/19/EU erreicht werden sollen;
Abänderung 130
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8 a – Absatz 1 – Spiegelstrich 3
—   Einführung eines Berichterstattungssystems zur Erhebung von Daten über die Produkte, die von den unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Herstellern in der Union in Verkehr gebracht werden. Sobald diese Produkte Abfall geworden sind, stellt das Berichterstattungssystem sicher, dass Daten über die Sammlung und Behandlung dieser Abfälle, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallmaterialströme, erhoben werden;
—  Einführung eines Berichterstattungssystems zur Erhebung von zuverlässigen und genauen Daten über die Produkte, die von den unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Herstellern in der Union in Verkehr gebracht werden. Sobald diese Produkte Abfall geworden sind, stellt das Berichterstattungssystem sicher, dass zuverlässige und genaue Daten über die Sammlung und Behandlung dieser Abfälle, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallmaterialströme, erhoben werden;
Abänderung 131
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8 a – Absatz 1 – Spiegelstrich 4
–  Gewährleistung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung von Produktherstellern sowie von kleinen und mittleren Unternehmen.
–  Gewährleistung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung zwischen Produktherstellern sowie zwischen Dienstleistern aus den Bereichen Sammlung, Transport und Behandlung sowie in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen.
Abänderung 132
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8 a – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Abfallbesitzer, die unter die gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingerichteten Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, über die verfügbaren Abfallsammelsysteme und die Vermeidung von Vermüllung informiert werden. Ferner treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Abfallbesitzer, sich an den vorhandenen Systemen der getrennten Abfallsammlung zu beteiligen, insbesondere - soweit angebracht -- durch wirtschaftliche Anreize oder Regelungen.
(2)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Abfallbesitzer, die unter die gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingerichteten Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, über die verfügbaren Rücknahmesysteme, Wiederverwendungs- und Reparaturnetze, anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Abfallsammelsysteme und die Vermeidung von Vermüllung informiert werden. Ferner treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen – gegebenenfalls in Form wirtschaftlicher Anreize oder Regelungen – für die Abfallbesitzer, damit diese ihrer Verantwortung nachkommen, die eigenen Abfälle an die vorhandenen Systeme der getrennten Abfallsammlung abzuliefern.
Abänderung 133
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8 a – Absatz 3 – Buchstabe a
a)  einen klar definierten Geltungsbereich in Bezug auf geografisches Gebiet, Produkte und Materialien haben;
a)  einen klar definierten Geltungsbereich in Bezug auf geografisches Gebiet, Produkte und Materialien haben, ausgehend vom Absatzgebiet und ohne Beschränkung auf diejenigen Gebiete, in denen das Sammeln und die Bewirtschaftung von Abfällen rentabel sind;
Abänderung 134
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8 a – Absatz 3 – Buchstabe b
b)  über die erforderlichen operationellen und finanziellen Mittel verfügen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen;
b)  über die erforderlichen operationellen und/oder finanziellen Mittel verfügen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen;
Abänderung 135
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8 a – Absatz 3 – Buchstabe d – Spiegelstrich 2
—  die von den Herstellern geleisteten finanziellen Beiträge;
—   den von den Herstellern im Rahmen kollektiver Systeme pro verkaufter Einheit oder in Verkehr gebrachter Tonne des Produkts geleisteten finanziellen Beitrag;
Abänderung 136
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8 a – Absatz 3 – Buchstabe d – Spiegelstrich 3
—  das Verfahren für die Auswahl von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen.
—  im Rahmen kollektiver Systeme das Verfahren für die Auswahl von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen;
Abänderung 137
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8 a – Absatz 3 – Buchstabe d – Spiegelstrich 3 a (neu)
—   die Erfüllung der Ziele für die Reduzierung und Bewirtschaftung von Abfällen im Sinne des Absatzes 1 zweiter Spiegelstrich.
Abänderung 139
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8a – Absatz 4 – Buchstabe a – Einleitung und Spiegelstrich 1
a)  die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung für die von ihnen in der Union in Verkehr gebrachten Produkte decken, einschließlich aller nachstehenden Kosten:
a)  die folgenden Kosten der Abfallbewirtschaftung für die von ihnen in der Union in Verkehr gebrachten Produkte decken:
–  Kosten der getrennten Sammlung sowie der Trenn- und Behandlungsverfahren, die erforderlich sind, um die Abfallbewirtschaftungsziele gemäß Absatz 1 zweiter Gedankenstrich zu erreichen, wobei die Einnahmen aus der Wiederverwendung oder dem Verkauf von aus ihren Produkten gewonnenen Sekundärrohstoffen zu berücksichtigen sind;
–  Kosten der getrennten Sammlung, der Trennung, des Transports sowie der Behandlungsverfahren, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Abfälle erforderlich sind, wobei die Einnahmen aus der Wiederverwendung oder dem Verkauf von aus ihren Produkten gewonnenen Sekundärrohstoffen zu berücksichtigen sind;
Abänderung 140
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8a – Absatz 4 – Buchstabe b
b)  auf der Grundlage der am Ende der Nutzungsdauer einzelner Produkte oder von Gruppen vergleichbarer Produkte tatsächlich anfallenden Kosten festgesetzt werden, wobei insbesondere deren Wiederverwendbarkeit und Recycelfähigkeit zu berücksichtigen sind;
b)  im Rahmen kollektiver Systeme auf der Grundlage der am Ende der Nutzungsdauer einzelner Produkte oder von Gruppen vergleichbarer Produkte tatsächlich anfallenden Kosten festgesetzt werden, wobei insbesondere deren Lebensdauer, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recycelfähigkeit sowie deren Gefahrstoffgehalt zu berücksichtigen sind, also ein Ansatz verwendet wird, der vom Lebenszyklus ausgeht, auf die in einschlägigen EU-Rechtsvorschriften verankerten Anforderungen abgestimmt ist und gegebenenfalls auf harmonisierten Kriterien beruht, damit dafür gesorgt ist, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert;
Abänderung 141
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8a – Absatz 4 – Buchstabe c
c)  auf den optimierten Kosten der erbrachten Dienstleistungen basieren, wenn öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtungen dafür zuständig sind, operationelle Aufgaben für das System der erweiterten Herstellerverantwortung auszuführen.
c)  auf den optimierten Kosten der erbrachten Dienstleistungen basieren, wenn öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtungen dafür zuständig sind, operationelle Aufgaben für das System der erweiterten Herstellerverantwortung auszuführen. Die optimierten Kosten der Dienstleistung sind transparent und entsprechen den Kosten, die öffentlichen Abfallbewirtschaftungseinrichtungen durch die Wahrnehmung operativer Aufgaben im Auftrag von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung entstehen.
Abänderung 142
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8a – Absatz 5 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten schaffen einen geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen, um sicherzustellen, dass die Produkthersteller ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachkommen, die finanziellen Mittel ordnungsgemäß verwendet werden und alle an der Umsetzung des Systems beteiligten Akteure verlässliche Daten übermitteln.
Die Mitgliedstaaten schaffen einen geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen, um sicherzustellen, dass die Produkthersteller ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung auch bei Fernabsatz nachkommen, die finanziellen Mittel ordnungsgemäß verwendet werden und alle an der Umsetzung des Systems beteiligten Akteure verlässliche Daten übermitteln.
Abänderung 143
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8a – Absatz 5– Unterabsatz 2
Setzen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschiedene Organisationen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Hersteller um, so errichtet der Mitgliedstaat eine unabhängige Behörde, die die Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung überwacht.
Die Mitgliedstaaten benennen oder setzen eine unabhängige Behörde ein, die die Wahrnehmung der Verpflichtungen im Rahmen des Systems der erweiterten Herstellerverantwortung überwacht und insbesondere prüft, ob die Organisationen der erweiterten Herstellerverantwortung die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen einhalten.
Abänderung 144
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 8a – Absatz 6
(6)  Die Mitgliedstaaten errichten eine Plattform, um einen regelmäßigen Dialog zwischen den an der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren zu gewährleisten, einschließlich privater und öffentlicher Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, örtlicher Behörden und gegebenenfalls anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung.
(6)  Die Mitgliedstaaten benennen oder errichten eine Plattform, um einen regelmäßigen Dialog zwischen allen an der Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren zu gewährleisten, einschließlich Hersteller und Händler, privater und öffentlicher Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, sozialer Unternehmen, örtlicher Behörden, zivilgesellschaftlicher Organisationen und gegebenenfalls Wiederverwendungs- und Reparaturnetze und anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung.
Abänderung 145
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 9 – Absatz -1 (neu)
(-1)   Die Mitgliedstaaten setzen sich im Interesse der Abfallvermeidung dafür ein, dass mindestens die folgenden Zielsetzungen erreicht werden:
a)   eine deutliche Verringerung des Abfallaufkommens,
b)   die Entkopplung der Abfallerzeugung vom Wirtschaftswachstum,
c)   die fortschreitende Ersetzung besonders besorgniserregender Stoffe im Sinne von Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, sobald es geeignete, wirtschaftlich und technisch tragfähige Ersatzstoffe oder technologien gibt,
d)   eine Verringerung der Lebensmittelabfälle in der Union gegenüber dem Stand von 2014 um 30 % bis 2025 und um 50 % bis 2030,
e)   eine EU-weite Verringerung der Abfallbelastung der Meere gegenüber dem Stand von 2014 um 30 % bis 2025 und um 50 % bis 2030.
Abänderung 146
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 9 - Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Entstehung von Abfällen zu vermeiden. Die Maßnahmen zielen darauf ab,
(1)  Zur Verwirklichung der in Absatz -1 genannten Ziele treffen die Mitgliedstaaten mindestens die folgenden Maßnahmen:
–  die Verwendung von Produkten zu fördern, die ressourceneffizient, langlebig, reparierbar oder recycelfähig sind;
–  Förderung und Unterstützung von Modellen der nachhaltigen Produktion und des nachhaltigen Verbrauchs sowie der Verwendung von Produkten, die ressourceneffizient, langlebig, von mehreren nutzbar, wiederverwendbar, reparierbar oder recycelfähig sind;
—  Barrieren bezüglich des Inverkehrbringens von Produkten mit geplanter Obsoleszenz;
—  Produkte, die zu den wichtigsten Quellen von Rohstoffen zählen, welche für die Wirtschaft der Union große Bedeutung haben und bei denen ein hohes Risiko von Versorgungsengpässen besteht, zu identifizieren und gezielt zu bewirtschaften, um zu verhindern, dass diese Materialien zu Abfall werden;
—  Ermittlung von und gezielte Maßnahmen bei Produkten, die zu den wichtigsten Quellen von Rohstoffen zählen, welche für die Wirtschaft der Union große Bedeutung haben und bei denen ein hohes Risiko von Versorgungsengpässen besteht, um zu verhindern, dass diese Materialien zu Abfall werden;
–  die Schaffung von Systemen zur Förderung der Wiederverwendung insbesondere von Elektro- und Elektronikgeräten, Textilien und Möbeln zu unterstützen;
–   Anreize für die Verlängerung der Lebensdauer von Produkten, wenn das im Interesse der Umwelt ist, und Unterstützung der Einrichtung von Systemen zur Förderung der Reparatur, der Wiederverwendung, der Refabrikation und der Aufarbeitung von Produkten im Sinne des Artikels 9a;
–  die Abfallerzeugung bei Prozessen im Zusammenhang mit der industriellen Produktion, der Gewinnung von Mineralien sowie mit Bau- und Abbruchtätigkeiten unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken zu verringern;
–  Verringerung der Abfallerzeugung bei Prozessen im Zusammenhang mit der industriellen Produktion, der Herstellung, der Gewinnung von Mineralien sowie mit Bau- und Abbruchtätigkeiten, auch mit Prüfungen im Vorfeld von Abrissvorhaben, und bei Vorgängen im Rahmen des Gewerbes oder von Dienstleistungen unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken und Verfahren;
–  die Lebensmittelabfälle in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in privaten Haushalten zu verringern.
–  Verringerung des Gesamtaufkommens von Lebensmittelabfällen;
—   Verringerung der Lebensmittelverluste in der gesamten Lieferkette, einschließlich der Primärerzeugung, des Transports und der Lagerung;
–   Vermeidung von Vermüllung durch Ermittlung der Produkte, die zu den Hauptquellen der Vermüllung der natürlichen Umwelt, einschließlich der Meeresumwelt, zählen, und Maßnahmen zur Verringerung der Vermüllung durch diese Quellen;
—   Sicherstellung der Unterrichtung aller, von der Lieferkette bis hin zu Verbrauchern und Abfallbehandlungseinrichtungen über besonders bedenkliche Stoffe;
–   Aufstellung und Förderung von Aufklärungskampagnen zur Sensibilisierung für Fragen der Abfall- und Müllvermeidung.
Abänderung 147
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 9 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung. Zu diesem Zweck verwenden sie geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, insbesondere in Bezug auf die Pro-Kopf-Menge an Siedlungsabfällen, die beseitigt oder energetisch verwertet werden.
(2)  Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung. Zu diesem Zweck verwenden sie geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, insbesondere in Bezug auf die pro Kopf anfallende Menge an Siedlungsabfällen und die Menge an Siedlungsabfällen, die beseitigt oder energetisch verwertet werden.
Abänderung 148
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)
(2a)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a, um diese Richtlinie durch Festlegung von Indikatoren zur Messung der Fortschritte bei der Reduzierung des Abfallaufkommens und der Umsetzung der Abfallvermeidungsmaßnahmen nach Absatz 1 dieses Artikels zu ergänzen. Die delegierten Rechtsakte werden binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen.
Abänderung 149
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 9 – Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung ihrer Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung, indem sie anhand von gemäß Absatz 4 festgelegten Methoden den Umfang der Verschwendung von Lebensmitteln messen.
(3)  Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung ihrer Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen, indem sie den Umfang der Lebensmittelabfälle anhand einer gemeinsamen Methode messen. Bis zum 31. Dezember 2017 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 38a, um diese Richtlinie durch Festlegung der Methode für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen, einschließlich Mindestanforderungen bezüglich der Qualität, zu ergänzen. Die Abfallvermeidungsmaßnahmen in Form von Spenden oder anderen Lösungen, mit denen verhindert wird, dass Lebensmittel zu Abfall werden, werden bei dieser Methode berücksichtigt.
Abänderung 236
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 9 – Absatz 3a (neu)
(3a)   Bis zum 31. Dezember 2020 prüft die Kommission die Möglichkeit, anhand von Kennzahlen, die mit der gemeinsamen Methode nach Absatz 3 berechnet werden, für 2025 und 2030 EU-weit geltende Zielvorgaben für die Verringerung von Lebensmittelabfällen aufzustellen. Dazu übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt ist.
Abänderung 150
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 9 – Absatz 3 b (neu)
(3b)   Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung ihrer Maßnahmen zur Vermeidung von an Land entstehenden Abfällen im Meer, indem sie anhand einer gemeinsamen Methode den Umfang der so bedingten Vermüllung der Meere messen. Bis zum 31. Dezember 2017 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 38a, um die Methode für die einheitliche Messung von an Land verursachten Abfällen im Meer, einschließlich Mindestqualitätsanforderungen, festzulegen.
Abänderung 151
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 9 – Absatz 3 c (neu)
(3c)   Bis zum 31. Dezember 2018 prüft die Kommission die Möglichkeit, EU-weit geltende Abfallvermeidungsziele für 2025 und 2030 aufzustellen, die auf einem gemeinsamen Indikator beruhen, der anhand des Gesamtaufkommens der pro Kopf anfallenden Siedlungsabfälle berechnet wird. Dazu übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt ist.
Abänderung 152
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 9 – Absatz 4
(4)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Indikatoren zur Messung der allgemeinen Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung festzulegen. Um eine einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelverschwendung zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer gemeinsamen Methode einschließlich Mindestqualitätsanforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
entfällt
Abänderung 153
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 9 – Absatz 5
(5)   Die Europäische Umweltagentur veröffentlicht alljährlich einen Bericht, in dem die Entwicklung bei der Abfallvermeidung für jeden Mitgliedstaat und für die Union insgesamt beschrieben sowie auf die Entkopplung der Abfallerzeugung vom Wirtschaftswachstum und auf den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft eingegangen wird.“
entfällt
Abänderung 154
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 9 a (neu)
(9a)   Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 9a
Wiederverwendung
(1)   Die Mitgliedstaaten unterstützen die Einrichtung von Systemen, mit denen Wiederverwendungstätigkeiten und die Verlängerung der Lebensdauer von Produkten ohne Einbußen bei der Qualität und der Sicherheit der Produkte gefördert werden.
(2)   Die Mitgliedstaaten treffen insbesondere bei Produkten, die erhebliche Mengen an kritischen Rohstoffen enthalten, Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von Produkten. Dazu können Maßnahmen wie die Förderung der Einrichtung und die Unterstützung anerkannter Wiederverwendungsnetze, Pfandsysteme bzw. Pfand- und Nachfüllsysteme sowie Anreize für die Refabrikation, Instandsetzung und Umfunktionierung von Produkten gehören.
Die Mitgliedstaaten nutzen wirtschaftliche Instrumente und Maßnahmen und können quantitative Ziele festlegen.
(3)   Die Mitgliedstaaten treffen unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums die erforderlichen Maßnahmen, damit Wiederverwendungseinrichtungen Zugang zu den Bedienungsanleitungen, Ersatzteilen, technischen Informationen und sonstigen Instrumenten und Geräten sowie Softwares haben, die im Hinblick auf die Wiederverwendung von Produkten benötigt werden.“
Abänderung 155
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 b (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 9 b (neu)
9b.   Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 9b
Sharing-Plattformen
(1)   Die Kommission setzt sich aktiv für die Förderung von Sharing-Plattformen als Geschäftsmodell ein. Sie setzt diese Plattformen in einen engen Bezug zu den neuen Leitlinien für eine kollaborative Wirtschaft und prüft alle Lösungen, mit denen entsprechende Anreize geschaffen werden können, einschließlich der erweiterten Herstellerverantwortung, der Vergabe öffentlicher Aufträge und der umweltgerechten Gestaltung.
(2)   Die Mitgliedstaaten fördern die Einrichtung von Systemen zur Förderung von Sharing-Plattformen in allen Wirtschaftszweigen.“
Abänderung 156
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 c (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 10 – Absatz 2
9c.   Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)  Falls dies zur Einhaltung von Absatz 1 und zur Erleichterung oder Verbesserung der Verwertung erforderlich ist, werden Abfälle getrennt gesammelt, falls dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich durchführbar ist, und werden nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt.
(2) Zur Einhaltung von Absatz 1 und zur Erleichterung oder Verbesserung der Verwertung werden Abfälle getrennt gesammelt, falls dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich durchführbar ist, und werden nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten dünn besiedelte Gebiete ausschließen, wenn erwiesen ist, dass Getrenntsammlung unter Berücksichtigung des Lebenszykluskonzepts für den Umweltschutz nicht zum bestmöglichen Ergebnis führt.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Absicht, diese Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen. Die Kommission überprüft die betreffenden Mitteilungen und beurteilt, ob die Ausnahmeregelung gerechtfertigt ist, wobei sie die Ziele dieser Richtlinie berücksichtigt. Hat die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Mitteilung keine Einwände erhoben, gilt die Ausnahme als gewährt. Wenn die Kommission Einwände erhebt, fasst sie einen entsprechenden Beschluss und setzt den Mitgliedstaat davon in Kenntnis.“
Abänderung 157
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 d (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)
9d.   In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
„(2a) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 getrennt gesammelte Abfälle von Verbrennungsanlagen nicht angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um den Restmüll der Abfalltrennung.”
Abänderung 158
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 e (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 10 – Absatz 2 b (neu)
9e.   In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
„(2b) Die Mitgliedstaaten treffen vor der Verwertung die gegebenenfalls zur Dekontaminierung gefährlicher Abfälle notwendigen Maßnahmen.“
Abänderung 159
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe -a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11 – Überschrift
-a)   Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Wiederverwendung und Recycling
Vorbereitung für die Wiederverwendung und Recycling
Abänderung 160
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe a
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungs- und Reparaturnetzen und durch Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen.
(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung für die Wiederverwendung, unter anderem durch Förderung der Errichtung und Anerkennung von Einrichtungen und Netzen zur Vorbereitung für die Wiederverwendung, und zwar insbesondere, wenn diese als soziale Unternehmen betrieben werden, indem sie diesen anerkannten Einrichtungen und Netzen den Zugang zu Abfallsammelstellen ermöglichen und die Nutzung von wirtschaftlichen Instrumenten, Kriterien für öffentliche Aufträge, quantitativen Zielen oder andere Maßnahmen fördern.
Abänderung 161
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe a
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen ein, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 ein, um die für die betreffenden Recyclingbereiche geltenden Qualitätsnormen zu erfüllen.
Abänderung 162
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe a a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
aa)   In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
„Die Mitgliedstaaten nutzen regulatorische und wirtschaftliche Instrumente, um Anreize für die Verwendung von Sekundärrohstoffen am Markt zu schaffen.“;
Abänderung 164
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe a b (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
ab)   Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 wird bis 2015 die getrennte Sammlung zumindest folgender Materialien eingeführt: Papier, Metall, Kunststoffe und Glas.“
„Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 wird bis 2015 die getrennte Sammlung zumindest folgender Materialien eingeführt: Papier, Metall, Kunststoffe und Glas. Darüber hinaus führen die Mitgliedstaaten bis 2020 die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilien ein.“
Abänderung 165
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe b
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 4
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Bau- und Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Granulat, Metall, Glas und Gips.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Trennung von Bau- und Abbruchabfällen mindestens bei folgenden Abfällen sicherzustellen: Holz, mineralische Fraktionen (Beton, Back-und Ziegelstein, Fliesen und Keramik), Metall, Kunststoffe, Gipsspat, Glas und Gips. Die Mitgliedstaaten können die in Anhang IVa genannten Maßnahmen treffen.
Die Mitgliedstaaten schaffen Anreize für Prüfungen im Vorfeld von Abrissvorhaben, um die Menge an Schadstoffen oder anderen unerwünschten Stoffen in Bau- und Abbruchabfällen auf ein Minimum zu beschränken und damit zu einem hochwertigen Recycling beizutragen.
Abänderung 166
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe b a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 a (neu)
ba)   In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
„Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für gewerbliche und industrielle Abfälle, und zwar mindestens für Metalle, Kunststoffe, Papier und Karton, Bioabfälle, Glas und Holz.“
Abänderung 167
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe b b (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11 – Absatz 2 – Einleitung
bb)  Die Einleitung von Absatz 2 erhält folgende Fassung
Zur Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie und im Interesse der Entwicklung zu einer europäischen Recycling-Gesellschaft mit einem hohen Maß an Effizienz der Ressourcennutzung ergreifen die Mitgliedstaaten die zur Erreichung der folgenden Zielvorgaben nötigen Maßnahmen::
„Zur Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie und im Interesse der Entwicklung zu einer europäischen Kreislaufwirtschaft mit einem hohen Maß an Effizienz der Ressourcennutzung ergreifen die Mitgliedstaaten die zur Erreichung der folgenden Zielvorgaben nötigen Maßnahmen:“
Abänderung 168
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe d
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  bis 2025 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 60 Gewichtsprozent erhöht;
c)  bis 2025 werden die Vorbereitung für die Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 60 Gewichtsprozent des Siedlungsabfallaufkommens erhöht, wobei mindestens 3 Gewichtsprozent des Gesamtaufkommens an Siedlungsabfällen für die Wiederverwendung vorzubereiten sind;
Abänderung 169
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe d
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe d
d)  bis 2030 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 65 Gewichtsprozent erhöht.“
d)  bis 2030 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 70 Gewichtsprozent des Siedlungsabfallaufkommens erhöht, wobei mindestens 5 Gewichtsprozent des Gesamtaufkommens an Siedlungsabfällen für die Wiederverwendung vorzubereiten sind;
Abänderung 170
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe e
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
(3)  Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Malta, Rumänien und der Slowakei können fünf zusätzliche Jahre für die Erreichung der Zielvorgaben nach Absatz 2 Buchstaben c und d eingeräumt werden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission mindestens 24 Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 Buchstabe c bzw. d seine Absicht mit, diese Bestimmung in Anspruch zu nehmen. Im Falle einer Fristverlängerung trifft der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen bis 2025 bzw. 2030 auf mindestens 50 bzw. 60 Gewichtsprozent zu erhöhen.
(3)  Mitgliedstaaten können für die Erfüllung der Zielvorgaben nach Absatz 2 Buchstabe c eine Fristverlängerung von fünf Jahren beantragen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
a)   2013 wurden weniger als 20 % der Siedlungsabfälle für die Wiederverwendung vorbereitet und recycelt, und
b)   der Mitgliedstaat gehört nicht zu den Mitgliedstaaten, die Gefahr laufen, die nach Artikel 11b Absatz 2 Buchstabe b geltende Zielvorgabe, bis 2025 mindestens 50 % ihrer Siedlungsabfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu recyceln, nicht zu erfüllen.
Der Mitgliedstaat stellt bei der Kommission mindestens 24 Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 Buchstabe c, aber nicht vor der Veröffentlichung des in Artikel 11b genannten Berichts über die Erfüllung der in diesem Absatz festgelegten Zielvorgabe, Antrag auf Gewährung einer entsprechenden Verlängerung.
Abänderung 171
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe e
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Der Mitteilung liegt ein Durchführungsplan bei, in dem die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Zielvorgaben vor Ablauf der neuen Frist dargestellt sind. Der Plan umfasst ferner einen detaillierten Zeitplan für die Durchführung der geplanten Maßnahmen und eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen.
Dem Antrag auf Fristverlängerung liegt ein Durchführungsplan mit den Maßnahmen bei, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Zielvorgabe vor Ablauf der neuen Frist erreicht wird. Der Plan wird auf der Grundlage einer Bewertung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne erstellt und umfasst ferner einen detaillierten Zeitplan für die Durchführung der geplanten Maßnahmen und eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen.
Zusätzlich erfüllt der in Unterabsatz 3 genannte Plan zumindest die folgenden Anforderungen:
a)   er umfasst die Verwendung geeigneter wirtschaftlicher Instrumente, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie zu schaffen;
b)   er sieht eine effiziente und wirksame Nutzung von Struktur- und Kohäsionsfonds sowie anderer Maßnahmen durch nachweisebare langfristige Investitionen vor, durch die der Aufbau der die für die Erreichung der einschlägigen Zielvorgaben erforderlichen Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur finanziert wird;
c)   er bietet hochwertige Statistiken und ermöglicht eindeutige Prognosen der Abfallbewirtschaftungskapazitäten und des Abstands von den Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Richtlinie, Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG sowie Artikel 5 Absätze 2a, 2b und 2c der Richtlinie 1999/31/EG;
d)   er enthält das Programm zur Abfallvermeidung gemäß Artikel 29 dieser Richtlinie.
Die Kommission prüft, ob die Anforderungen nach Unterabsatz 4 Buchstaben a bis d erfüllt sind. Der Antrag auf Fristverlängerung gilt als bewilligt, wenn die Kommission nicht innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt des vorgelegten Plans Einwände gegen ihn erhebt.
Erhebt die Kommission Einwände gegen den vorgelegten Plan, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhalt dieser Einwände einen überarbeiteten Plan vorzulegen.
Die Kommission bewertet den überarbeiteten Plan innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt und bewilligt oder lehnt den Antrag auf Fristverlängerung schriftlich ab. Trifft die Kommission innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt der Antrag auf Fristverlängerung als bewilligt.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die getroffenen Entscheidungen innerhalb von zwei Monaten, nachdem diese Entscheidungen getroffen wurden.
Wenn die in Unterabsatz 1 genannte Fristverlängerung gewährt wird, jedoch der Mitgliedstaat bis 2025 nicht die Zielvorgabe erreicht, mindestens 50 % der Siedlungsabfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu recyceln, gilt diese Fristverlängerung automatisch als aufgehoben.
Abänderung 172
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe e
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)
(3a)   Ein Mitgliedstaat kann eine Fristverlängerung von fünf Jahren zur Erreichung der Zielvorgaben nach Absatz 2 Buchstabe d beantragen, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt:
a)   er erfüllt die Bedingungen nach Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b, und
b)   er wird nicht in der gemäß Artikel 11b Absatz 2 Buchstabe b erstellten Liste der Mitgliedstaaten geführt, die Gefahr laufen, die Zielvorgabe, bis 2030 mindestens 60 % ihrer Siedlungsabfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu recyceln, nicht zu erfüllen.
Um die in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannte Fristverlängerung zu beantragen, reicht der Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 mindestens 24 Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 Buchstabe d aber nicht vor der Veröffentlichung des in Artikel 11b genannten Berichts über die Erreichung der in diesem Absatz festgelegten Zielvorgabe einen Antrag bei der Kommission ein.
Wenn eine solche Fristverlängerung gewährt wird, jedoch der Mitgliedstaat bis 2030 nicht die Zielvorgabe erreicht, mindestens 60 % der Siedlungsabfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu recyceln, gilt diese Fristverlängerung automatisch als aufgehoben.
Abänderung 173
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe e
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11 – Absatz 4
(4)  Bis spätestens 31. Dezember 2024 überprüft die Kommission die Zielvorgabe gemäß Absatz 2 Buchstabe d im Hinblick auf eine Anhebung und zieht die Festlegung von Zielvorgaben für weitere Abfallströme in Betracht. Zu diesem Zweck wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag, übermittelt.“
(4)  Bis spätestens 31. Dezember 2024 überprüft die Kommission die Zielvorgabe gemäß Absatz 2 Buchstabe d im Hinblick auf eine Anhebung, wobei sie bewährte Verfahren und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten für die Erreichung der Zielvorgabe berücksichtigt. Zu diesem Zweck wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag, übermittelt.“
Abänderung 174
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe e
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11 – Absatz 4 a (neu)
(4a)   Die Kommission prüft die Möglichkeit, für 2025 und 2030 Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling festzulegen, die für gewerbliche Abfälle, nicht gefährliche Industrieabfälle und andere Abfallströme gelten. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission bis zum 31. Dezember 2018 dem Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.
Abänderung 175
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe e
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11 – Absatz 4 b (neu)
(4b)   Die Kommission prüft die Möglichkeit, für 2025 und 2030 Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling festzulegen, die für Bau- und Abrissabfälle gelten. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission bis zum 31. Dezember 2018 dem Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.
Abänderung 176
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11 a – Absatz 1
(1)  Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden,
(1)  Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden,
a)  ist das Gewicht der ,recyceltenʿ Siedlungsabfälle das Gewicht des dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Abfalls (Input);
a)  ist das berechnete Gewicht der ,recyceltenʿ Siedlungsabfälle das Gewicht des in einem bestimmten Jahr einem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Abfalls (Input);
b)  ist das Gewicht der ,zur Wiederverwendung vorbereitetenʿ Siedlungsabfälle das Gewicht der Siedlungsabfälle, die von einer anerkannten Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung verwertet oder gesammelt wurden und alle erforderlichen Prüf-, Reinigungs- und Reparaturvorgänge durchlaufen haben, die eine Wiederverwendung ohne weitere Trennung oder Vorbehandlung ermöglichen;
b)  ist das berechnete Gewicht der ,zur Wiederverwendung vorbereitetenʿ Siedlungsabfälle das Gewicht der Siedlungsabfälle, die in einem bestimmten Jahr von einer anerkannten Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung verwertet oder gesammelt wurden und alle erforderlichen Prüf-, Reinigungs- und Reparaturvorgänge durchlaufen haben, die eine Wiederverwendung ohne weitere Trennung oder Vorbehandlung ermöglichen;
c)   können die Mitgliedstaaten Produkte und Bestandteile berücksichtigen, die von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder im Rahmen anerkannter Pfandsysteme zur Wiederverwendung vorbereitet wurden. Für die Berechnung der angepassten Quote von zur Wiederverwendung vorbereiteten bzw. recycelten Siedlungsabfällen unter Berücksichtigung des Gewichts der zur Wiederverwendung vorbereiteten Produkte und Bestandteile verwenden die Mitgliedstaaten geprüfte Daten der Einrichtungen sowie die Formel in Anhang VI.
Abänderung 177
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11a – Absatz 1 a (neu)
(1a)   Bis zum 31. Dezember 2018 beauftragt die Kommission die europäischen Normungsgremien, auf der Grundlage der besten verfügbaren Verfahren europäische Qualitätsnormen für Abfallstoffe, die dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt werden, und für Sekundärrohstoffe, insbesondere Kunststoffe, zu erarbeiten.
Abänderung 178
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11 a – Absatz 2
(2)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben b und c sowie von Anhang VI zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte mit Mindestqualitätskriterien und Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und anerkannter Pfandsysteme, einschließlich spezifischer Vorschriften für die Erhebung, Prüfung und Übermittlung von Daten.
2.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und b zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte mit Mindestqualitätskriterien und Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, anerkannter Pfandsysteme und anerkannter Einrichtungen für das abschließende Recycling, einschließlich spezifischer Vorschriften für die Erhebung, Rückverfolgbarkeit, Prüfung und Übermittlung von Daten.
Abänderung 179
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11 a – Absatz 3
(3)  Abweichend von Absatz 1 kann als das Gewicht der recycelten Siedlungsabfälle das Gewicht des Outputs eines Abfalltrennungsvorgangs gemeldet werden, sofern
(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufzeichnungen über das Gewicht der Produkte und Materialien geführt werden, wenn diese die Verwertungs- oder Recyclinganlage bzw. die Anlage zur Vorbereitung zur Wiederverwendung verlassen (Output),
a)   dieser Output einem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt wird,
b)   das Gewicht der Materialien und Stoffe, die keinem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt sondern beseitigt oder energetisch verwertet werden, weniger als 10 % des als recycelt gemeldeten Gesamtgewichts beträgt.
Abänderung 180
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11 a – Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Siedlungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b zu gewährleisten. Das System kann gemäß Artikel 35 Absatz 4 eingerichtete elektronische Register, technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für getrennte Abfälle oder gleichwertige Maßnahmen umfassen, die die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der erhobenen Daten über recycelte Abfälle gewährleisten.
(4)  Im Einklang mit Absatz 2 errichten die Mitgliedstaaten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Siedlungsabfällen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 zu gewährleisten. Das System kann gemäß Artikel 35 Absatz 4 eingerichtete elektronische Register, technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für getrennte Abfälle oder gleichwertige Maßnahmen umfassen, die die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der erhobenen Daten über recycelte Abfälle gewährleisten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Methode für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit gewählt wurde.
Abänderung 181
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11a – Absatz 5
(5)  Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden, können die Mitgliedstaaten das in Verbindung mit der Verbrennung erfolgende Recycling von Metallen im Verhältnis zu dem Anteil der verbrannten Siedlungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle bestimmten Qualitätsanforderungen entsprechen.
(5)  Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden, können die Mitgliedstaaten nach Annahme des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 6 dieses Artikels durch die Kommission das in Verbindung mit der Verbrennung oder Mitverbrennung erfolgende Recycling von Metallen im Verhältnis zu dem Anteil der verbrannten oder mitverbrannten Siedlungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle bestimmten Qualitätsanforderungen entsprechen und die Abfälle vor der Verbrennung getrennt wurden oder die Verpflichtung erfüllt wurde, eine getrennte Sammlung für Papier, Metalle, Kunststoffe, Glas und Bioabfälle einzurichten.
Abänderung 182
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11a – Absatz 6
(6)  Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 5 zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte, mit denen eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts der Metalle, die in Verbindung mit der Verbrennung recycelt wurden, sowie die Qualitätskriterien für die recycelten Metalle festgelegt werden.
(6)  Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 5 zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte, mit denen eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts der Metalle, die in Verbindung mit der Verbrennung oder Mitverbrennung recycelt wurden, sowie die Qualitätskriterien für die recycelten Metalle festgelegt werden.
Abänderung 183
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11b – Absatz 1
(1)  Die Kommission erstellt spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Absatz 3 genannten Fristen in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Bestimmungen festgesetzten Zielvorgaben.
(1)  Die Kommission erstellt spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d , Artikel 11 Absätze 3 und 3a sowie Artikel 21 Absatz 1a genannten Fristen in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Bestimmungen festgesetzten Zielvorgaben.
Abänderung 184
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11b– Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba)   Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden und eine Orientierungshilfe für Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben bieten könnten.
Abänderung 185
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 11b – Absatz 2 a (neu)
(2a)   Sofern erforderlich, beziehen sich die in Absatz 1 genannten Berichte auf die Umsetzung anderer Anforderungen dieser Richtlinie, wie die Prognosen in Bezug auf die Erreichung der in den Abfallvermeidungsprogrammen gemäß Artikel 29 enthaltenen Zielvorgaben und der Anteil und die Pro-Kopf-Menge an Siedlungsabfällen, die beseitigt oder energetisch verwertet werden.
Abänderung 186
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)
(12a)   In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:
„(1a) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Menge der beseitigten Siedlungsabfälle bis 2030 auf höchstens 10 % des gesamten Siedlungsabfallaufkommens verringert wird.“
Abänderung 187
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 b (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 12 – Absatz 1 b (neu)
12b.   In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:
„(1b) Die Kommission überprüft die in Anhang I aufgeführten Beseitigungsverfahren. Unter Berücksichtigung dieser Überprüfung erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch die Festlegung technischer Kriterien und operativer Verfahren für die Beseitigungsverfahren D2, D3, D4, D6, D7 und D12. Erforderlichenfalls enthalten diese delegierten Rechtsakte ein Verbot von Beseitigungsverfahren, bei denen die Anforderungen nach Artikel 13 nicht erfüllt sind.“
Abänderung 188
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 c (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 12 – Absatz 1 c (neu)
12c.   In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:
„(1c) Die Mitgliedstaaten ergreifen spezifische Maßnahme um zu verhindern, dass Abfälle direkt oder indirekt in die Meeresumwelt entsorgt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle zwei Jahre die zur Durchführung dieses Absatzes ergriffenen Maßnahmen mit. Die Kommission veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten einen zweijährlichen Bericht auf der Grundlage der vorliegenden Informationen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Modalitäten und Indikatoren für die Durchführung dieses Absatzes festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“
Abänderung 189
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 d (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 15 – Absatz 4 a (neu)
12d.   In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:
„(4a) In Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass das Verfahren für die Auswahl der Abfallbewirtschaftungseinrichtungen durch die lokalen Behörden und Organisationen, die für einen Produkthersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung wahrnehmen, Sozialklauseln umfasst, damit die Rolle sozialer und solidarischer Unternehmen und Plattformen unterstützt wird.“
Abänderung 190
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 e (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 18 – Absatz 3
12e.   Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3)  Wurden gefährliche Abfälle entgegen Absatz 1 vermischt, so sind die Abfälle vorbehaltlich der Kriterien der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit zu trennen, sofern dies möglich und notwendig ist, um die Bestimmungen des Artikels 13 zu erfüllen.
(3) Wurden gefährliche Abfälle entgegen Absatz 1 vermischt, stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 36 sicher, dass eine Trennung erfolgt, sofern dies technisch durchführbar ist.
Ist eine Trennung technisch nicht durchführbar, werden die gemischten Abfälle in einer Anlage behandelt, die für die Behandlung einer solchen Mischung sowie der einzelnen Bestandteile dieser Mischung zugelassen ist.“
Abänderung 191
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 f (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 20 – Absatz 1 a (neu)
12f.   In Artikel 20 wird der folgende Absatz eingefügt:
„Bis zum 1. Januar 2020 richten die Mitgliedstaaten Systeme der getrennten Sammlung und Abgabe von in Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen ein, um sicherzustellen, dass gefährlicher Abfall ordnungsgemäß behandelt wird und andere Siedlungsabfallströme nicht kontaminiert werden.“
Abänderung 192
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 g (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 20 – Absatz 1 b (neu)
12g.   In Artikel 20 wird folgender Absatz eingefügt:
„Bis zum ... [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] erstellt die Kommission Leitlinien, um die Mitgliedstaaten bei der Sammlung und sicheren Behandlung gefährlicher Abfälle, die in Haushalten anfallen, zu unterstützen und dies zu fördern.”
Abänderung 193
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 h (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe a
12h.   Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
a)  Altöl getrennt gesammelt wird, soweit dies technisch durchführbar ist;
a) Altöl getrennt gesammelt wird;
Abänderung 194
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 i (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe c
12i.   Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
c)   sofern dies technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar ist, Altöle mit unterschiedlichen Eigenschaften nicht vermischt werden und Altöle nicht mit anderen Abfallarten oder Stoffen vermischt werden, wenn diese Vermischung ihre Behandlung behindert.
„c) Altöle mit unterschiedlichen Eigenschaften nicht vermischt werden und Altöle nicht mit anderen Abfallarten oder Stoffen vermischt werden, wenn diese Vermischung ihre Aufbereitung behindert.
Abänderung 195
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 j (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 21 – Absatz 1 a (neu)
12j.   In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, mit denen erreicht werden soll, dass bis 2025 die Aufbereitung von Altölen auf mindestens 85 % der angefallenen Altöle gesteigert wird.
Altöle, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um in diesem anderen Mitgliedstaat aufbereitet zu werden, können, sofern die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle erfüllt sind, nur für die Erreichung der Zielvorgabe durch den Mitgliedstaat, in dem diese Altöle gesammelt wurden, angerechnet werden.
Altöle, die zur Aufbereitung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling aus der Union ausgeführt werden, werden für die Erreichung der Zielvorgabe durch den Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, nur dann angerechnet, wenn der Ausführer im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nachweisen kann, dass die Verbringung der Altöle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht und die Aufbereitungsbehandlung der Altöle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgte, die den Anforderungen der einschlägigen Umweltrechtsvorschriften der Union genügen.“
Abänderung 196
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 k (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 21 – Absatz 2
12k.   Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)  Zum Zwecke der Getrenntsammlung von Altölen und ihrer ordnungsgemäßen Behandlung können die Mitgliedstaaten gemäß ihrer nationalen Gegebenheiten zusätzliche Maßnahmen, wie technische Anforderungen, die Herstellerverantwortung, wirtschaftliche Instrumente oder freiwillige Vereinbarungen, anwenden.
(2) Um die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 1a zu erfüllen, können die Mitgliedstaaten gemäß ihrer nationalen Gegebenheiten zusätzliche Maßnahmen, wie technische Anforderungen, die Herstellerverantwortung, wirtschaftliche Instrumente oder freiwillige Vereinbarungen, anwenden.
Abänderung 197
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 l (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 21 – Absatz 3
12l.   Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3)  Gilt für Altöl gemäß den nationalen Rechtsvorschriften das Erfordernis der Aufbereitung, so können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass dieses Altöl aufbereitet wird, sofern dies technisch durchführbar ist, und — wenn Artikel 11 oder 12 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Anwendung findet die grenzüberschreitende Verbringung von Altölen von ihrem Hoheitsgebiet zu Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen beschränken, um der Aufbereitung von Altöl Vorrang einzuräumen.
(3) Wenn Artikel 11 oder 12 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Anwendung findet, können die Mitgliedstaaten die grenzüberschreitende Verbringung von Altölen von ihrem Hoheitsgebiet zu Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen beschränken, um der Aufbereitung von Altöl Vorrang einzuräumen.
Abänderung 198
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 22 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten sorgen für die getrennte Sammlung von Bioabfällen, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die Einhaltung der geltenden Qualitätsnormen für Kompost zu gewährleisten und die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a, c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 zu erreichen.
(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen für eine getrennte Sammlung von Bioabfällen an der Quelle gemäß Artikel 10 Absatz 2.
Abänderung 199
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 22 – Absatz 1 a (neu)
(1a)   Die Mitgliedstaaten fördern die Heimkompostierung.
Abänderung 237
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 22 – Absatz 2
Sie treffen gegebenenfalls im Einklang mit den Artikeln 4 und 13 Maßnahmen, um Folgendes zu fördern:
(2)  Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit den Artikeln 4 und 13 Maßnahmen, auch in Bezug auf die Rückverfolgung sowie Qualitätssicherungssysteme für Input und Output, um sicherzustellen, dass das organische Recycling von Bioabfällen auf eine Art und Weise erfolgt, die ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleistet, und dass sein Output den einschlägigen hohen Qualitätsnormen genügt.
Abänderung 242
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 22 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Als Gewicht der recycelten Bioabfälle gilt das Gewicht der Abfälle, die dem organischen Recyclingverfahren in einem bestimmten Jahr zugeführt werden (Input).
Das Gewicht der Materialien und Stoffe, die keinem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt, sondern beseitigt oder energetisch verwertet werden, darf nicht als recycelt gemeldet werden.
Änderungsantrag 201
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 22 – Absatz 2 b (neu)
(2b)   Die Kommission schlägt bis zum 31. Dezember 2018 eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates1a vor, um europäische Abfallcodes Bioabfälle einzuführen, die keine Siedlungsabfälle sind und an der Quelle getrennt gesammelt wurden.
_______________
1a Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1).
Abänderung 238
Vorschlag für eineRichtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 22 – Absatz 2c (neu)
(2c)  Bis zum 31. Dezember 2018 beauftragt die Kommission die europäischen Normungsgremien, auf der Grundlage der besten verfügbaren Verfahren europäische Qualitätsnormen für Bioabfälle, die organischen Recyclingverfahren zugeführt werden, für Kompost und für Gärrückstände zu erarbeiten.
Abänderung 202
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe b
13a.   Artikel 24 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
b)  Verwertung von Abfällen.
b) Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen.
Abänderung 203
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 26 – Absatz 3
Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden von der Führung eines Registers von Betrieben und Unternehmen, die jährlich nicht mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren, befreien
Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden von der Führung eines Registers von Betrieben und Unternehmen, die jährlich nicht mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle und nicht mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren, befreien.
Abänderung 204
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 26 – Absatz 4
Die Kommission kann gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte erlassen, um den Schwellenwert für die Mengen nicht gefährlicher Abfälle anzupassen.
entfällt
Abänderung 205
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe a
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 27 - Absatz 1
(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der technischen Mindestkriterien für Behandlungstätigkeiten, für die eine Genehmigung nach Artikel 23 erforderlich ist, zu erlassen, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestkriterien Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt entstehen würden.
(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der technischen Mindestkriterien für alle Behandlungstätigkeiten, insbesondere für die getrennte Sammlung, die Trennung und das Recycling von Abfällen, für die eine Genehmigung nach Artikel 23 erforderlich ist, zu erlassen, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestkriterien Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt entstehen würden.
Abänderung 206
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 – Buchstabe a – Ziffer ii
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 28 – Absatz 3 – Buchstabe f
f)  Maßnahmen zur Bekämpfung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Säuberung von Abfällen jeder Art.
f)  Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Säuberung von Abfällen jeder Art.
Abänderung 207
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 28 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu)
iia)   Der folgende Buchstabe wird angefügt:
„fa) ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten für die lokalen Behörden zur Förderung der Abfallvermeidung und Entwicklung optimaler Systeme und Infrastrukturen der getrennten Sammlung, um den in dieser Richtlinie festgelegten Zielvorgaben gerecht zu werden.“
Abänderung 208
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 – Buchstabe b
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 28 – Absatz 5
(5)  Abfallbewirtschaftungspläne müssen den in Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG formulierten Anforderungen an die Abfallplanung, den Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie sowie den Anforderungen nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG genügen.“
(5)  Abfallbewirtschaftungspläne müssen den in Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG formulierten Anforderungen an die Abfallplanung, den Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie sowie den Anforderungen nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG genügen.“
Abänderung 209
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 – Buchstabe a
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen Abfallvermeidungsprogramme mit Abfallvermeidungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 1, 4 und 9 auf.
(1)   Als Beitrag zur Erreichung der in den Artikeln 1 und 4 und Artikel 9 Absatz -1 aufgeführten Ziele stellen die Mitgliedstaaten Abfallvermeidungsprogramme auf, in denen mindestens Abfallvermeidungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 festgelegt werden.
Abänderung 210
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 – Buchstabe a a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
aa)   Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Solche Programme werden gegebenenfalls entweder in die Abfallbewirtschaftungspläne gemäß Artikel 28 oder in andere umweltpolitische Programme aufgenommen oder als gesonderte Programme durchgeführt. Wird ein solches Programm in den Abfallbewirtschaftungsplan oder in andere Programme aufgenommen, so sind die Abfallvermeidungsmaßnahmen deutlich auszuweisen.
Solche Programme werden gegebenenfalls entweder in die Abfallbewirtschaftungspläne gemäß Artikel 28 oder in andere umweltpolitische Programme aufgenommen oder als gesonderte Programme durchgeführt. Wird ein solches Programm in den Abfallbewirtschaftungsplan oder in andere Programme aufgenommen, so sind die Abfallvermeidungsziele und -maßnahmen deutlich auszuweisen.
Abänderung 211
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 – Buchstabe a b (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 29 – Absatz 2
ab)   Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(2)  Die Programme nach Absatz 1 legen die Abfallvermeidungsziele fest. Die Mitgliedstaaten beschreiben die bestehenden Vermeidungsmaßnahmen und bewerten die Zweckmäßigkeit der in Anhang IV angegebenen Beispielsmaßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen.
(2) In den in Absatz 1 genannten Programmen beschreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und deren Beitrag zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 9 Absatz -1. Gegebenenfalls beschreiben die Mitgliedstaaten den Beitrag von in Anhang IVa aufgeführten Instrumenten und Maßnahmen und bewerten die Zweckmäßigkeit der in Anhang IV angegebenen Beispielsmaßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen.
Abänderung 212
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 – Buchstabe a c (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 29 – Absatz 2 a (neu)
ac)   Folgender Absatz wird eingefügt:
„(2a) Die Mitgliedstaaten erstellen im Rahmen ihrer Abfallvermeidungsprogramme gemäß diesem Artikel spezielle Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen.“
Abänderung 213
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 30 – Absatz 2
17a.   Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)  Die Europäische Umweltagentur wird aufgefordert in ihren jährlichen Bericht eine Übersicht der Fortschritte bei der Ergänzung und Umsetzung von Abfallvermeidungsprogrammen aufzunehmen.
(2) Die Europäische Umweltagentur veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht, der eine Übersicht über die bei der Ergänzung und Umsetzung von Abfallvermeidungsprogrammen erzielten Fortschritte und der Erfolge im Hinblick auf die Ziele der Abfallvermeidungsprogramme für jeden Mitgliedstaat und für die Union insgesamt enthält, einschließlich der Entkoppelung der Abfallerzeugung vom Wirtschaftswachstum und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft.
Abänderung 214
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 – Buchstabe b
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 35 – Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches Register oder koordinierte Register ein, um für das gesamte geografische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats die in Absatz 1 genannten Daten über gefährliche Abfälle zu erfassen. Die Mitgliedstaaten können solche Register für andere Abfallströme einrichten, insbesondere für solche, für die in Rechtsvorschriften der Union Zielvorgaben festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten verwenden die Daten über Abfälle, die die Betreiber von Industrieanlagen in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichteten Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister melden.
(4)  Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches Register oder koordinierte Register ein oder verwenden bereits eingerichtete oder koordinierte Register, um für das gesamte geografische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats die in Absatz 1 genannten Daten über gefährliche Abfälle zu erfassen. Die Mitgliedstaaten richten solche Register mindestens für die Abfallströme ein, für die in Rechtsvorschriften der Union Zielvorgaben festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten verwenden die Daten über Abfälle, die die Betreiber von Industrieanlagen in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichteten Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister melden.
Abänderung 215
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 37 - Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten zur Durchführung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis d sowie Absatz 3. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 6 festgelegten Format übermittelt. Der erste Bericht umfasst die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele gemäß Artikel 9 Absatz -1 Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis d, Artikel 11 Absätze 3 und 3a und Artikel 21. Sie erheben und verarbeiten diese Daten gemäß der in Absatz 6 genannten gemeinsamen Methode und übermitteln sie auf elektronischem Wege binnen 12 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 6 festgelegten Format übermittelt. Der erste Bericht im Hinblick auf die Zielvorgaben in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 umfasst die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
Abänderung 216
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 37 – Absatz 2
(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zwei Jahre die Daten zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums, für den die Daten erhoben wurden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 6 festgelegten Format übermittelt. Der erste Bericht erfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021.
entfällt
Abänderung 217
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 37 – Absatz 3 a (neu)
(3a)   Zur Überprüfung der Einhaltung des Artikels 11 Absatz 2 Buchstaben c und d wird die Menge der zur Wiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle getrennt von der Menge der recycelten Abfälle gemeldet.
Abänderung 218
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 37 – Absatz 5
(5)  Die Kommission prüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet. Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt.
(5)  Die Kommission prüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung. Bis zum Erlass des delegierten Rechtsakts nach Absatz 6 werden in dem Bericht die Organisation der Datenerhebung sowie die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden bewertet. Die Kommission bewertet in jedem Fall die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird neun Monate nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle drei Jahre erstellt.
Abänderung 219
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 37 – Absatz 5 a (neu)
(5a)   In den in Absatz 5 genannten Bericht nimmt die Kommission Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie insgesamt auf und bewertet deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Dem Bericht kann gegebenenfalls ein Vorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie beigefügt werden.
Abänderung 220
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 37 – Absatz 6
(6)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie für die Berichterstattung über Verfüllungsmaßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(6)  Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a zur Ergänzung dieser Richtlinie durch die Festlegung gemeinsamer Methoden für die Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Organisation der Datenerhebung und der Datenquellen wie auch der Vorschriften über das Format für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 1 sowie für die Berichterstattung über Verfahren der Vorbereitung zur Wiederverwendung und Verfüllungsverfahren.
Abänderung 221
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 37 a (neu)
21a.   Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 37a
Rahmen für die Kreislaufwirtschaft
Zur Unterstützung der Maßnahmen gemäß Artikel 1 stellt die Kommission bis spätestens am 31. Dezember 2018 Folgendes sicher:
a)   Erstellung eines Berichts, in dem geprüft wird, ob es einen Bedarf an Unionszielvorgaben, insbesondere einer Unionszielvorgabe für Ressourceneffizienz, und an bereichsübergreifenden Regulierungsmaßnahmen im Bereich des nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion gibt. Ihm wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt;
b)   Erstellung eines Berichts über die Übereinstimmung zwischen dem Regelungsrahmen der Union für Produkte, Abfälle und Chemikalien, um festzustellen, welche Hindernisse dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft im Wege stehen;
c)   Erstellung eines Berichts zur Ermittlung der Wechselwirkungen zwischen Gesetzgebungsakten, die die Entstehung von Synergien zwischen verschiedenen Branchen behindern und die anschließende Verwendung von Nebenprodukten und die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen für spezifische Anwendungen verhindern können. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag oder ein Leitfaden darüber beigefügt, wie festgestellte Hindernisse beseitigt werden können und wie das Marktpotential von Nebenprodukten und Sekundärrohstoffen ausgeschöpft werden kann;
d)   Vorlage einer umfassenden Überprüfung des Unionsrechts im Bereich Ökodesign, um dessen Geltungsbereich zu erweitern, so dass alle wichtigen Produktgruppen berücksichtigt werden, einschließlich nicht energiebezogener Produktgruppen, und um schrittweise einschlägige Merkmale für Ressourceneffizienz in die verbindlichen Anforderungen an die Produktgestaltung aufzunehmen sowie Öko-Kennzeichnungsvorschriften anzupassen.“
Abänderung 222
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 38 – Überschrift
21a.   Die Überschrift von Artikel 38 erhält folgende Fassung:
Auslegung und Anpassung an den technischen Fortschritt
„Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Auslegung und Anpassung an den technischen Fortschritt
Abänderung 223
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 38 – Absatz -1 (neu)
(-1)   Die Kommission richtet eine Plattform für den regelmäßigen und strukturierten Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, auch mit regionalen und kommunalen Behörden, zur praktischen Umsetzung der Anforderungen dieser Richtlinie ein, um eine angemessene Steuerung, Durchsetzung, grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie die Verbreitung bewährter Verfahren und Innovationen im Bereich der Abfallbewirtschaftung sicherzustellen.
Die Plattform dient insbesondere dazu,
—   Informationen und bewährte Verfahren hinsichtlich der Instrumente und Anreize auszutauschen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 eingesetzt werden, um die in Artikel 4 festgelegten Ziele besser zu verwirklichen,
—   Informationen und bewährte Verfahren hinsichtlich der Maßnahmen nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 auszutauschen,
—   Informationen und bewährte Verfahren hinsichtlich der Vermeidung und der Einrichtung von Systemen auszutauschen, mit denen Wiederverwendungstätigkeiten und die Verlängerung der Lebensdauer gefördert werden,
—   Informationen und bewährte Verfahren hinsichtlich der Umsetzung der Verpflichtungen zur getrennten Sammlung auszutauschen,
—   Informationen und bewährte Verfahren hinsichtlich der Instrumente und Anreize in Bezug auf die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 21 auszutauschen,
—   bewährte Verfahren für die Erarbeitung von Maßnahmen und Systemen auszutauschen, um die Siedlungsabfallströme von der Abfalltrennung bis zum abschließenden Recyclingverfahren zurückzuverfolgen, was entscheidend ist, um die Qualität der Abfälle zu überwachen und die Verluste in den Abfallströmen und Recyclingverfahren zu messen.
Die Kommission macht die Ergebnisse dieses Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren öffentlich zugänglich.
Abänderung 224
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 38 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Kommission kann Leitlinien für die Auslegung der Definitionen der Begriffe „Verwertung“ und „Beseitigung“ erarbeiten.
Die Kommission erarbeitet Leitlinien für die Auslegung der Definitionen der Begriffe „Abfall“, „Siedlungsabfall“, „Vermeidung“, „Wiederverwendung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Verwertung“ und „Beseitigung“.
Abänderung 225
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 38 – Absatz 3
(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a die notwendigen delegierten Rechtsakte zur Änderung von Anhang VI zu erlassen.“
entfällt
Abänderung 226
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 38 a – Absatz 2
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel 26, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] für einen unbestimmten Zeitraum übertragen.
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 2 und 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absätze 2a, 3 und 3a, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel 12 Absatz 1b, Artikel 27 Absätze 1 und 4, Artikel 37 Absatz 6 sowie Artikel 38 Absätze 1 und 2 wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] für einen unbestimmten Zeitraum übertragen.
Abänderung 227
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 38 a – Absatz 3
(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel 26, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 2 und 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absätze 2a, 3 und 3a, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel 12 Absatz 1b, Artikel 27 Absätze 1 und 4, Artikel 37 Absatz 6 sowie Artikel 38 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 228
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 38 a – Absatz 3 a (neu)
(3a)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
Abänderung 229
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 38 a – Absatz 5
(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel 26, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 2 und 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absätze 2a, 3 und 3a, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel 12 Absatz 1b, Artikel 27 Absätze 1 und 4, Artikel 37 Absatz 6 sowie Artikel 38 Absätze 1 und 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 230
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 24 a (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Anhang II – Nummer R13 a (neu)
24a.   In Anhang II wird folgender Punkt eingefügt:
„R13 a: Vorbereitung zur Wiederverwendung“
Abänderung 231
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 24 b (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Anhang IV a (neu)
24b.   Anhang IVa wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie eingefügt.
Abänderung 232
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25
Richtlinie 2008/98/EG
Anhang VI (neu)
(25)   Anhang VI wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie angefügt.
entfällt
Abänderung 233
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I
Richtlinie 2008/98/EG
Anhang VI
Berechnungsmethode für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten und Bestandteilen für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3
entfällt
Für die Berechnung der angepassten Quote des Recycling und der Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 verwenden die Mitgliedstaaten folgende Formel:
E: angepasste Recycling- und Wiederverwendungsquote in einem gegebenen Jahr;
A: Gewicht der in einem gegebenen Jahr recycelten oder zur Wiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle;
R: Gewicht der in einem gegebenen Jahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Produkte und Bestandteile;
P: Gewicht der in einem gegebenen Jahr generierten Siedlungsabfälle.
Abänderung 234
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang -I (neu)
Richtlinie 2008/98/EG
Anhang IV a (neu)
Anhang -I
Folgender Anhang IVa wird eingefügt:
„Anhang IVa
Als Anhaltspunkt dienende Liste der Instrumente zur Förderung eines Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft
1.   Wirtschaftliche Instrumente:
1.1   schrittweise Anhebung der Deponieabgaben und/oder -gebühren für alle Abfallkategorien (Siedlungsabfälle, Inertabfälle, sonstige Abfälle),
1.2   Einführung oder Anhebung von Verbrennungsabgaben und/oder gebühren,
1.3   Einführung der mengenbezogenen Abfallgebührenerhebung (Pay-As-You-Throw),
1.4   Maßnahmen zur Verbesserung der Kosteneffizienz bestehender und künftiger Regelungen für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung,
1.5   Ausweitung des Geltungsbereichs der finanziellen und/oder operativen Herstellerverantwortung auf neue Abfallströme,
1.6   wirtschaftliche Anreize für lokale Gebietskörperschaften zur Förderung der Abfallvermeidung und zur Ausarbeitung und Verschärfung von Regelungen für die getrennte Abfallsammlung,
1.7   Maßnahmen zur Unterstützung des Ausbaus der Wiederverwendungsbranche,
1.8   Maßnahmen zur Abschaffung von Subventionen, die nicht mit der Abfallhierarchie vereinbar sind.
2.   Sonstige Maßnahmen:
2.1   nachhaltiges öffentliches Beschaffungswesen, um nachhaltige Produktion und nachhaltigen Verbrauch zu fördern,
2.2   technische und steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von Märkten für wiederverwendete Produkte und recycelte (auch kompostierte) Materialien sowie zur Verbesserung der Qualität recycelter Materialien,
2.3   Anwendung der besten verfügbaren Techniken für die Abfallbehandlung, durch die besonders bedenkliche Stoffe entfernt werden sollen, wenn dies technisch und wirtschaftlich durchführbar ist,
2.4   Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung und die Verringerung der Müllmengen, einschließlich Ad-hoc-Kampagnen zur Verringerung des Abfallaufkommens an der Quelle und einer hohen Beteiligung an Systemen der getrennten Sammlung,
2.5   Maßnahmen im Hinblick auf eine angemessene Koordinierung, auch mithilfe digitaler Mittel, zwischen allen zuständigen Behörden, die an der Abfallbewirtschaftung beteiligt sind, und zur Sicherstellung der Einbeziehung anderer wichtiger Interessenträger,
2.6   Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, um den Aufbau der Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur zu finanzieren, der für das Erreichen der einschlägigen Ziele erforderlich ist.“

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0034/2017).


Abfalldeponien ***I
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Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (COM(2015)0594 – C8-0384/2015 – 2015/0274(COD))(1)
P8_TA(2017)0071A8-0031/2017

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung -1 (neu)
(-1)   Im Hinblick darauf, dass die Union von der Einfuhr von Rohstoffen abhängig ist und viele natürliche Ressourcen schon bald erschöpft sein werden, ist es von großer Bedeutung, so viele Ressourcen wie möglich innerhalb der Union zu gewinnen und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung -1 a (neu)
(-1a)   Aus Abfallbewirtschaftung sollte eine nachhaltige Materialwirtschaft werden. Die Überarbeitung der Deponie-Richtlinie bietet eine Gelegenheit, dies zu erreichen.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern.
(1)  Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern und die Ressourcenabhängigkeit der Union zu verringern;
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
(1a)   Im Rahmen der Kreislaufwirtschaft sollten die ausdrücklichen Bestimmungen des Siebten Umweltaktionsprogramms umgesetzt werden, in dem die Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe gefordert wird, damit recycelte Abfälle in der Union als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle genutzt werden können.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  Die Zielvorgaben der Richtlinie 1999/31/EG des Rates14 für die Einschränkung der Deponieablagerung sollten geändert werden, um die Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser widerzuspiegeln und die Durchführung der Rohstoffinitiative15 durch Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien für ungefährliche Abfälle voranzutreiben.
(2)  Die Zielvorgaben der Richtlinie 1999/31/EG des Rates14 für die Einschränkung der Deponieablagerung sollten strenger gefasst werden, um die Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser widerzuspiegeln und die Durchführung der Rohstoffinitiative15 durch eine schrittweise Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien für ungefährliche Abfälle voranzutreiben. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dies Bestandteil eines Gesamtkonzepts ist, die eine sinnvolle Anwendung der Abfallhierarchie gewährleistet, eine Wendung hin zu Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling fördert und eine Verlagerung von einer Einlagerung in Deponien hin zu einer verstärkten Abfallverbrennung vermeidet.
________________
__________________
14Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
14 Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
15COM(2008)0699 und COM(2014)0297.
15 COM(2008)0699 und COM(2014)0297.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts sollten die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 1999/31/EG mit denen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16 in Einklang gebracht werden.
(4)  Im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts sollten die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 1999/31/EG gegebenenfalls mit denen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16 in Einklang gebracht werden.
__________________
__________________
16Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
16Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Eine weitere Einschränkung der Deponierung von Abfällen, beginnend mit trennungspflichtigen Abfallströmen (wie Kunststoffen, Metallen, Glas, Papier, Bioabfall), wäre für die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesellschaft eindeutig von Vorteil. Bei der Implementierung dieser Einschränkungen sollte die technische, die umweltpolitische und die wirtschaftliche Realisierbarkeit des Recycelns oder der sonstigen Verwertung des im Zuge der Abfalltrennung anfallenden Restmülls berücksichtigt werden.
(5)  Eine weitere Einschränkung der Deponierung von Abfällen, beginnend mit trennungspflichtigen Abfallströmen (wie Kunststoffen, Metallen, Glas, Papier, Bioabfall) und dem Ziel, nur Restmüll anzunehmen, wäre für die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesellschaft eindeutig von Vorteil. Langfristige Investitionen in die Infrastruktur sowie in Forschung und Innovation tragen wesentlich zur Verringerung der Menge des im Zuge der Abfalltrennung anfallenden Restmülls bei, der zurzeit aus technischen, ökologischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht recycelt oder anderweitig verwertet werden kann.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
(5a)   Als politischer und gesellschaftlicher Anreiz, um die Ablagerung auf Deponien als nachhaltigen Umgang mit natürlichen Ressourcen innerhalb der Kreislaufwirtschaft weiter einzuschränken, sollte der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG Rechnung getragen und unbedingt der Ansatz angewendet werden, der Abfallvermeidung Vorrang einzuräumen und das Vorsorgeprinzip zu wahren.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Biologisch abbaubare Abfälle machen einen Großteil der Siedlungsabfälle aus. Infolge der Treibhausgasemissionen und Verunreinigungen von Oberflächengewässern, Grundwasser, Boden und Luft, die durch die Ablagerung unbehandelter biologisch abbaubarer Abfälle auf Deponien entstehen, wird die Umwelt stark beeinträchtigt. Wenngleich die Richtlinie 1999/31/EG bereits Ziele für die Reduzierung der Deponierung biologisch abbaubarer Abfälle enthält, ist es dennoch angezeigt, diese Deponierung weiter einzuschränken und das Ablagern von gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG getrennt gesammelten biologisch abbaubaren Abfällen auf Deponien zu verbieten.
(6)  Biologisch abbaubare Abfälle machen einen Großteil der Siedlungsabfälle aus. Infolge der Treibhausgasemissionen und Verunreinigungen von Oberflächengewässern, Grundwasser, Boden und Luft, die durch die Ablagerung unbehandelter biologisch abbaubarer Abfälle auf Deponien entstehen, wird die Umwelt stark beeinträchtigt. Wenngleich die Richtlinie 1999/31/EG bereits Ziele für die Reduzierung der Deponierung biologisch abbaubarer Abfälle enthält, ist es dennoch angezeigt, diese Deponierung weiter einzuschränken und das Ablagern von gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG getrennt zu sammelnden biologisch abbaubaren Abfällen auf Deponien zu verbieten.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  In vielen Mitgliedstaaten sind die notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Das Festlegen von Zielen für die Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien wird die Abfalltrennung (Sammeln, Sortieren und Recyceln) zusätzlich erleichtern und verhindern, dass potenziell recycelfähige Stoffe am unteren Ende der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen.
(7)  In vielen Mitgliedstaaten sind die notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Das Festlegen von eindeutigen und ehrgeizigen Zielen für die Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien wird Investitionen in die Erleichterung von getrennter Sammlung sowie von Trennung und Recyceln von Abfällen zusätzlich fördern und verhindern, dass potenziell recycelbare Stoffe auf der untersten Ebene der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)  Eine schrittweise Einschränkung der Abfalldeponierung ist notwendig, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden und sicherzustellen, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie schrittweise und effektiv verwertet werden. Diese Einschränkung dürfte verhindern, dass übermäßige Kapazitäten für die Behandlung von Restmüll, z. B. Anlagen für die energetische Verwertung oder die niedrigwertige mechanisch-biologische Behandlung unbehandelter Siedlungsabfälle, entstehen, denn dies könnte die langfristigen Ziele der Union in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Siedlungsabfällen, wie sie in Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegt sind, untergraben. Gleichermaßen sollten die Mitgliedstaaten, auch um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass nur behandelte Abfälle auf Deponien abgelagert werden, doch darf die Erfüllung einer solchen Verpflichtung nicht dazu führen, dass übermäßige Kapazitäten für die Behandlung der Restfraktionen von Siedlungsabfällen entstehen. Um Kohärenz zwischen den Zielvorgaben gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG und der Zielvorgabe für die Einschränkung der Deponieablagerung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie zu gewährleisten und eine koordinierte Planung der zum Erreichen dieser Zielvorgaben erforderlichen Infrastrukturen und Investitionen sicherzustellen, sollten Mitgliedstaaten, die für die Verwirklichung der Zielvorgaben für das Recycling von Siedlungsabfällen eine Fristverlängerung beantragen können, zudem auch für das Erfüllen der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Zielvorgabe für die Deponierungseinschränkung bis 2030 einen Aufschub erhalten.
(8)  Eine schrittweise durchgeführte möglichst weitgehende Einschränkung der Abfalldeponierung ist notwendig, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden und sicherzustellen, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Richtlinie 2008/98/EG schrittweise und effektiv verwertet werden. Diese schrittweise durchgeführte möglichst weitgehende Verringerung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien wird in vielen Mitgliedstaaten grundlegende Änderungen bei der Abfallbewirtschaftung erforderlich machen. Mit verbesserten Statistiken über die Sammlung und Behandlung von Abfällen und die Rückverfolgbarkeit von Abfallströmen sollte es möglich sein, zu verhindern, dass übermäßige Kapazitäten für die Behandlung von Restmüll, z. B. für die energetische Verwertung, entstehen, denn dies könnte die langfristigen Ziele der Union in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Siedlungsabfällen, wie sie in Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegt sind, untergraben. Gleichermaßen sollten die Mitgliedstaaten, auch um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass nur behandelte Abfälle auf Deponien abgelagert werden, doch darf die Erfüllung einer solchen Verpflichtung nicht dazu führen, dass übermäßige Kapazitäten für die Behandlung der Restfraktionen von Siedlungsabfällen entstehen. Angesichts der in letzter Zeit in einigen Mitgliedstaaten getätigten Investitionen, die zu Überkapazitäten für die energetische Verwertung oder die Einrichtung von mechanisch-biologischer Behandlung führten, muss ein deutliches Zeichen an Abfallbewirtschaftungseinrichtungen und an die Mitgliedstaaten gegeben werden, dass Investitionen, die mit den langfristigen Zielen der Deponierichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie unvereinbar sind, verhindert werden müssen. Daher könnte die Einführung einer Obergrenze für die Verbrennung von Siedlungsabfällen entsprechend den Zielvorgaben in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Siedlungsabfällen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG und Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG geprüft werden. Um Kohärenz zwischen den Zielvorgaben gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG und der Zielvorgabe für die Einschränkung der Deponieablagerung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie zu gewährleisten und eine koordinierte Planung der zum Erreichen dieser Zielvorgaben erforderlichen Infrastrukturen und Investitionen sicherzustellen, sollten Mitgliedstaaten, die für die Verwirklichung der Zielvorgaben für das Recycling von Siedlungsabfällen eine Fristverlängerung beantragen können, zudem auch für das Erfüllen der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Zielvorgabe für die Deponierungseinschränkung bis 2030 einen Aufschub erhalten.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 a (neu)
(8a)   Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern, sollte die Kommission die Koordinierung und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den verschiedenen Wirtschaftsbranchen fördern. Dieser Austausch könnte durch Kommunikationsplattformen gefördert werden, über die neue industrielle Lösungen leichter bekannt gemacht werden könnten und die einen besseren Überblick über die verfügbaren Kapazitäten ermöglichen und zu einer Vernetzung der Abfallwirtschaft mit anderen Branchen sowie zur Förderung von industriellen Synergien beitragen könnten.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 b (neu)
(8b)   Die Kommission sollte die Koordinierung und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen Mitgliedstaaten, regionalen und – insbesondere – lokalen Gebietskörperschaften fördern, wobei alle einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft einschließlich Sozialpartnern und Umwelt- und Verbraucherorganisationen einbezogen werden sollten.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 c (neu)
(8c)   Für die angemessene Umsetzung und Durchsetzung der Zielsetzungen dieser Richtlinie muss dafür gesorgt werden, dass die lokalen Gebietskörperschaften jener Gebiete, in denen sich Deponien befinden, als einschlägige Akteure anerkannt werden, da sie direkt unter den Folgen der Deponierung leiden. Daher sollte in den Orten und gemeindeübergreifenden Gebieten, in denen eine Deponie eingerichtet werden soll, im Voraus für eine öffentliche und demokratische Anhörung gesorgt und eine angemessene Entschädigung für die örtliche Bevölkerung festgelegt werden.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 d (neu)
(8d)   Die Kommission sollte sicherstellen, dass jede Deponie in der Union überprüft wird, damit für eine ordnungsgemäße Umsetzung von Unions- und nationalen Rechtsvorschriften gesorgt ist.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  Damit die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie besser, zeitnäher und möglichst einheitlich umgesetzt und Durchführungsprobleme frühzeitig erkannt werden können, sollte ein Frühwarnsystem eingerichtet werden, das die Schwächen erkennt und es bereits vor Ablauf der Fristen für die Zielerfüllung ermöglicht, Abhilfe zu schaffen.
(9)  Damit die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie besser, zeitnäher und möglichst einheitlich umgesetzt und Durchführungsprobleme frühzeitig erkannt werden können, sollte ein Frühwarnsystem eingerichtet werden, das die Schwächen erkennt und es bereits vor Ablauf der Fristen für die Zielerfüllung ermöglicht, Abhilfe zu schaffen. Zudem sollte der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Beteiligten gefördert werden.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
(11)  Die von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob die Vorschriften des Abfallrechts in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit statistischer Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden. Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und den Datenvergleich zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über den Stand der Verwirklichung der in der Richtlinie 1999/31/EG vorgegebenen Ziele nach den neuesten von der Kommission und den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten entwickelten Methoden zu erstellen.
(11)  Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Informationen sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob die Vorschriften des Abfallrechts in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit der übermittelten Daten sollte durch Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Erhebung und Verarbeitung von Daten aus zuverlässigen Quellen sowie durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden. Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und den Datenvergleich zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über den Stand der Verwirklichung der in der Richtlinie 1999/31/EG vorgegebenen Ziele nach dem von der Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten und den für die Abfallbewirtschaftung zuständigen nationalen Behörden entwickelten einheitlichen Verfahren zu erstellen.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
(12)  Um die Richtlinie 1999/31/EG zu ergänzen oder zu ändern, insbesondere zur Anpassung ihrer Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, sollte der Kommission in Bezug auf Artikel 16 die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen. Vor allem ist wichtig, dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. Die Anhänge sollten nur nach den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grundsätzen geändert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission, was Anhang II anbelangt, die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Grundsätze und allgemeinen Verfahrensvorschriften für die Untersuchung und die Annahme von Abfall berücksichtigen. Außerdem sollten für jede Deponieklasse spezielle Kriterien und Untersuchungsmethoden mit entsprechenden Grenzwerten festgelegt werden, erforderlichenfalls auch für bestimmte Arten von Deponien innerhalb jeder Klasse, einschließlich Untertagedeponien. Gegebenenfalls sollte die Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Vorschläge zur Standardisierung der Überwachungs-, Probenahme- und Analyseverfahren bezüglich der Anhänge vorlegen.
(12)  Um die Richtlinie 1999/31/EG zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegten Grundsätzen stattfinden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind, erhalten. Die Anhänge sollten nur nach den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grundsätzen geändert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission, was Anhang II anbelangt, die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Grundsätze und allgemeinen Verfahrensvorschriften für die Untersuchung und die Annahme von Abfall berücksichtigen. Außerdem sollten für jede Deponieklasse spezielle Kriterien und Untersuchungsmethoden mit entsprechenden Grenzwerten festgelegt werden, erforderlichenfalls auch für bestimmte Arten von Deponien innerhalb jeder Klasse, einschließlich Untertagedeponien. Gegebenenfalls sollte die Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Vorschläge zur Standardisierung der Überwachungs-, Probenahme- und Analyseverfahren bezüglich der Anhänge vorlegen.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
(13)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 1999/31/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission in Bezug auf Artikel 3 Absatz 3, Anhang I Nummer 3.5 und Anhang II Nummer 5 Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates17 ausgeübt werden.
(13)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 1999/31/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Begriffsbestimmung zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die Methode, die für die Bestimmung des Durchlässigkeitskoeffizienten für Deponien unter bestimmten Bedingungen zu verwenden ist, und die Ausarbeitung einer europäischen Norm für die Abfallprobenahme übertragen werden, da sich bei der Abfallprobenahme hinsichtlich der Repräsentativität und der Techniken schwerwiegende Probleme ergeben können, die durch die heterogene Beschaffenheit vieler Abfälle bedingt sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates17 ausgeübt werden.
__________________
__________________
17Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
17 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
(16a)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Pläne für die nachhaltige Sanierung und nachhaltige alternative Nutzung von Deponien und von durch Deponien geschädigten Gebieten erstellt werden.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 b (neu)
(16b)   Bei der Annahme dieser Richtlinie wurde den in der interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Verpflichtungen Rechnung getragen; diese Richtlinie sollte im Einklang mit den in dieser Vereinbarung enthaltenen Vorgaben umgesetzt werden.
Abänderung 52/rev
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz -1 – Nummer 1 (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 1 – Absatz -1 (neu)
(-1)  In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:
„-1. Eine schrittweise Einstellung der Einlagerung von recycelbaren und verwertbaren Abfällen auf Deponien ist eine Grundvoraussetzung für den Übergang der EU hin zu einer Kreislaufwirtschaft“.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 2 – Buchstabe a
a)  Es gelten die Definitionen der Begriffe ,Abfall‘, ,Siedlungsabfall‘, ,gefährlicher Abfall‘, ,Abfallerzeuger‘, ,Abfallbesitzer‘, ,Abfallbewirtschaftung‘, ,getrennte Sammlung‘, ,Verwertung‘, ,Recycling‘ und ,Beseitigung‘ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*);
a)  Es gelten die Definitionen der Begriffe ,Abfall‘, ,Siedlungsabfall‘, ,gefährlicher Abfall‘, ,nicht gefährlicher Abfall‘, Abfallerzeuger‘, ,Abfallbesitzer‘, ,Abfallbewirtschaftung‘, ,getrennte Sammlung‘, ,Verwertung‘, ,Recycling‘ und ,Beseitigung‘ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*);
__________________
__________________
(*) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3)“.
(*) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3)“.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a a (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 2 – Buchstabe a a (neu)
aa)   Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:
“aa) ‚Restabfälle‘ aus einem Behandlungs- oder Verwertungsvorgang einschließlich Recycling stammende Abfälle, die nicht weiter verwertet werden können und daher beseitigt werden müssen;“
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 2 – Buchstabe m
ba)   Buchstabe m erhält folgende Fassung:
m)  "biologisch abbaubare Abfälle" alle Abfälle, die aerob oder anaerob abgebaut werden können; Beispiele hierfür sind Lebensmittel, Gartenabfälle, Papier und Pappe;
“m) „biologisch abbaubare Abfälle“ Lebensmittel, Gartenabfälle, Papier und Pappe sowie Holz und alle sonstigen Abfälle, die aerob oder anaerob abgebaut werden können;'
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 3 – Absatz 3
(1a)   Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3)  Unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG können die Mitgliedstaaten nach eigener Wahl erklären, dass die Ablagerung von anderen nicht gefährlichen Abfällen als Inertabfällen, wie sie vom Ausschuß nach Artikel 17 zu definieren sind und die aus der Prospektion und dem Abbau, der Behandlung und der Lagerung von Bodenschätzen sowie aus dem Betrieb von Steinbrüchen stammen und so abgelagert werden, dass eine Verschmutzung der Umwelt oder negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit verhindert werden, von den Vorschriften des Anhangs I Nummern 2, 3.1, 3.2 und 3.3 ausgenommen werden kann.
(3) Unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG können die Mitgliedstaaten nach eigener Wahl erklären, dass die Ablagerung von anderen nicht gefährlichen Abfällen als Inertabfällen, und die aus der Prospektion und dem Abbau, der Behandlung und der Lagerung von Bodenschätzen sowie aus dem Betrieb von Steinbrüchen stammen und so abgelagert werden, dass eine Verschmutzung der Umwelt oder negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit verhindert werden, von den Vorschriften des Anhangs I Nummern 2, 3.1, 3.2 und 3.3 ausgenommen werden kann. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Begriffsbestimmung der Lagerung von anderen nicht gefährlichen Abfällen festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe -a (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 5 – Absatz 1
-a)   Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)  Die Mitgliedstaaten legen spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt ihre Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch 1000 abbaubaren Abfälle fest und unterrichten die Kommission über diese Strategie. Diese Strategie sollte Maßnahmen zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele insbesondere durch Recycling, Kompostierung, Biogaserzegung oder die Verwertung von Material/Rückgewinnung von Energie umfassen. Binnen 30 Monaten ab dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem die einzelstaatlichen Strategien zusammengestellt werden.
„(1) Die Mitgliedstaaten legen spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Zusammenarbeit mit den für die Abfallbewirtschaftung zuständigen regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften ihre Strategie zur schrittweisen Einstellung der Ablagerung von biologisch abbaubaren Abfällen auf Deponien fest und unterrichten die Kommission über diese Strategie. Diese Strategie sollte Maßnahmen zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele insbesondere durch Recycling, Kompostierung, Biogaserzeugung oder die Verwertung von Material oder, sofern dies alles nicht möglich ist, die Rückgewinnung von Energie umfassen. Binnen 30 Monaten ab dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem die einzelstaatlichen Strategien zusammengestellt werden.“
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe f
f)  Abfälle, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG getrennt gesammelt wurden.
f)  Abfälle, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG getrennt gesammelt wurden, und Verpackungen oder Verpackungsabfälle gemäß Artikel 3 der Richtlinie 94/62/EG.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 5 – Absatz 5
(5)  Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Menge der auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle bis 2030 auf 10 % des gesamten Siedlungsabfallaufkommens verringert wird.
(5)  Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Menge der auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle bis 2030 auf 5 % des gesamten Siedlungsabfallaufkommens verringert wird.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 5 – Absatz 5 a (neu)
(5a)   Die Mitgliedstaaten lassen ab dem 31. Dezember 2030 in Deponien für nicht gefährliche Abfälle nur die Ablagerung von Restfraktionen von Siedlungsabfällen zu.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 5 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Malta, Rumänien und der Slowakei kann zum Erreichen des Ziels gemäß Absatz 5 eine Fristverlängerung von fünf Jahren bewilligt werden. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Absicht, von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen, spätestens 24 Monate vor Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist mit. Im Falle einer Fristverlängerung trifft der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, um die Menge seiner auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle bis 2030 auf 20 % des gesamten Siedlungsabfallaufkommens zu verringern.
Ein Mitgliedstaat kann eine Fristverlängerung von fünf Jahren zum Erreichen des Ziels gemäß Absatz 5 beantragen, wenn er 2013 mehr als 65 % seiner Siedlungsabfälle in Deponien abgelagert hat.
Der Mitgliedstaat reicht einen Antrag auf eine derartige Fristverlängerung spätestens am 31. Dezember 2028 bei der Kommission ein.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 5 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
Der Mitteilung liegt ein Durchführungsplan mit den Maßnahmen bei, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Ziele vor Ablauf der neuen Frist erreicht werden. Der Plan umfasst außerdem einen detaillierten Zeitplan für die Durchführung der geplanten Maßnahmen sowie eine Bewertung ihrer voraussichtlichen Wirkung.
Dem Antrag auf Fristverlängerung liegt ein Durchführungsplan mit den Maßnahmen bei, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass das Ziel vor Ablauf der neuen Frist erreicht wird. Der Plan wird auf der Grundlage einer Bewertung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne erstellt und umfasst außerdem einen detaillierten Zeitplan für die Durchführung der geplanten Maßnahmen sowie eine Bewertung ihrer voraussichtlichen Wirkung.
Zudem erfüllt der in Unterabsatz 3 genannte Plan zumindest die folgenden Anforderungen:
a)   er sieht geeignete wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG vor;
b)   er sieht eine effiziente und wirksame Nutzung von Struktur- und Kohäsionsfonds durch konkrete langfristige Investitionen vor, die darauf abzielen, den Ausbau der für die Erfüllung der einschlägigen Ziele erforderlichen Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur zu finanzieren.
c)   er sorgt für hochwertige Statistiken und stellt klare Vorhersagen der Abfallbewirtschaftungskapazitäten und der Entfernung von den Zielwerten gemäß Artikel 11 Absatz 5 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 5 und 6 der Richtlinie 94/62/EG sowie Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG auf;
d)   er sieht Programme zur Vermeidung von Verpackungsabfall gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG vor.
Die Kommission prüft, ob die Anforderungen gemäß Buchstaben a bis d erfüllt sind.
Der Antrag auf Fristverlängerung gilt als angenommen, wenn die Kommission nicht innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt des vorgelegten Plans Einwände gegen ihn erhebt.
Gibt es Einwände seitens der Kommission, so fordert sie den betroffenen Mitgliedstaat auf, innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Erhalt einen überarbeiteten Plan vorzulegen.
Die Kommission bewertet den überarbeiteten Plan innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt und bewilligt den Antrag auf Fristverlängerung in schriftlicher Form oder lehnt ihn ebenfalls in schriftlicher Form ab. Äußert sich die Kommission innerhalb dieser zwei Monate nicht, so gilt der Antrag auf Fristverlängerung als angenommen.
Die Kommission setzt den Rat und das Europäische Parlament innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung von dieser in Kenntnis.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 5 – Absatz 7
(7)  Bis spätestens 31. Dezember 2024 prüft die Kommission, ob das Ziel gemäß Absatz 5 herabgesetzt werden soll und auch die Ablagerung anderer Abfälle als Siedlungsabfälle auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle eingeschränkt werden sollte. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Vorschlag beiliegt.
(7)  Bis spätestens 31. Dezember 2018 prüft die Kommission, ob eine Zielvorgabe eingeführt und auch die Ablagerung anderer Abfälle als Siedlungsabfälle auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle eingeschränkt werden kann. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beiliegt.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 5 – Absatz 7 a (neu)
ca)   In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:
„(7a) Die Kommission prüft die Möglichkeit näher, einen Regelungsrahmen für die verbesserte Rückgewinnung von Stoffen aus Deponien vorzuschlagen, damit Sekundärrohstoffe aus bestehenden Deponien rückgewonnen werden können. Die Mitgliedstaaten kartieren die bestehenden Deponien bis zum 31. Dezember 2025, bestimmen deren Potenzial für eine verbesserte Rückgewinnung von Stoffen aus Deponien und tauschen diese Informationen untereinander aus.“
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 5 a – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
(2)  Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen veröffentlicht werden und folgende Angaben enthalten:
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 5 a – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba)   Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden und einen Leitfaden für weitere Fortschritte bei der Umsetzung der in Artikel 5 genannten Zielvorgabe bieten könnten.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 5 b (neu)
(3a)   Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 5b
Austausch von bewährten Verfahren und Informationen
Die Kommission erstellt eine Plattform für einen regelmäßigen und strukturierten Austausch von bewährten Verfahren und Informationen über die praktische Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Dieser Austausch trägt zu geeigneter Steuerung, Durchsetzung und grenzüberschreitender Zusammenarbeit sowie dem Austausch bewährter Verfahren wie Innovationsdeals und gegenseitige Begutachtungen bei. Zudem bietet diese Plattform Anreize für Vorreiter und ermöglicht Entwicklungssprünge. Die Ergebnisse des Informationsaustauschs über die Plattform werden von der Kommission veröffentlicht.“
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 6 – Buchstabe a
(3b)   8. Artikel 6 Buchstabe a erthält folgende Fassung:
a)  Es werden nur behandelte Abfälle deponiert. Diese Bestimmung gilt nicht für Inertabfälle, bei denen eine Behandlung technisch nicht praktikabel ist, oder für andere Abfälle, bei denen eine solche Behandlung nicht durch eine Verringerung der Menge oder der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 1 beiträgt.
„a) Es werden nur behandelte Abfälle deponiert. Diese Bestimmung gilt nicht für Inertabfälle, bei denen eine Behandlung technisch nicht praktikabel ist, oder für andere Abfälle, bei denen eine solche Behandlung nicht durch eine Verringerung der Menge oder der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 1 beiträgt, sofern die Zielvorgaben für die Verringerung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie und die Recyclingzielvorgaben gemäß Artikel 11 von Richtlinie 2008/98/EG von den betroffenen Mitgliedstaaten erfüllt werden.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 6 – Buchstabe a – zweiter Unterabsatz
(4)  In Absatz 6 Buchstabe a wird folgender Satz hinzugefügt:
(4)  In Artikel 6 Buchstabe a wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß diesem Buchstaben getroffene Maßnahmen das Erreichen der Ziele der Richtlinie 2008/98/EG nicht untergraben, insbesondere, was die Steigerung der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recycling gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie anbelangt.“
„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß diesem Buchstaben getroffene Maßnahmen das Erreichen der Ziele der Richtlinie 2008/98/EG nicht untergraben, insbesondere, was die Abfallhierarchie und die Steigerung der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recycling gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie anbelangt.“
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 15 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 5 Absätze 2 und 5 für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 5 übermittelt. Der erste Datenbericht betrifft die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr].
(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 5 Absätze 2 und 5 für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 12 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 5 übermittelt. Der erste Datenbericht in Bezug auf die Zielvorgabe gemäß Artikel 5 Absatz 5 betrifft die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr].
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 15a (neu)
(6a)   Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 15a
Instrumente zur Förderung des Übergangs zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft
Um zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele beizutragen, greifen die Mitgliedstaaten auf geeignete wirtschaftliche Instrumente zurück und ergreifen weitere Maßnahmen, um Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Diese Instrumente und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Instrumente und Maßnahmen umfassen.“
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 b (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 15 b (neu)
(6b)   Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 15b
Bestimmung des Durchlässigkeitskoeffizienten für Deponien
Die Kommission erarbeitet und genehmigt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren, das für die Bestimmung des Durchlässigkeitskoeffizienten für Deponien im Feldversuch und für die gesamte Ausdehnung des Standorts verwendet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 c (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 15 c (neu)
(6c)   Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 15 c
Europäische Norm für die Abfallprobenahme
Die Kommission erarbeitet im Wege von Durchführungsrechtsakten eine europäische Norm für die Abfallprobenahme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Solange diese Durchführungsrechtsakte noch nicht angenommen wurden, können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Normen und Verfahren anwenden.“
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie 1999/31/EG
Artikel 17 a – Absatz 3 a (neu)
(3a)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Anhang I – Nummer 3.5
(9a)   In Anhang I wird Nummer 3.5 gestrichen.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 b (neu)
Richtlinie 1999/31/EG
Anhang II – Nummer 5
(9b)   In Anhang II wird Nummer 5 gestrichen.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0031/2017).


Verpackungen und Verpackungsabfälle ***I
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Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (COM(2015)0596 – C8-0385/2015 – 2015/0276(COD))(1)
P8_TA(2017)0072A8-0029/2017

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung -1 (neu)
(-1)   Im Hinblick darauf, dass die Union von der Einfuhr von Rohstoffen abhängig ist und dass sich ein beträchtlicher Teil an natürlichen Ressourcen kurzfristig rasch erschöpfen wird, ist es eine zentrale Herausforderung, so viele Ressourcen wie möglich innerhalb der Union zu gewinnen und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung -1 a (neu)
(-1a)   Aus Abfallbewirtschaftung sollte eine nachhaltige Materialwirtschaft werden. Die Überarbeitung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a bietet hierfür eine Gelegenheit.
__________________
1a Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern.
(1)  Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft und die Verbreitung erneuerbarer Energieträger zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern, die Abhängigkeit der Union von Rohstoffeinfuhren zu verringern und für neue Chancen in der Wirtschaft sowie für langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu sorgen. Damit eine wirklich kreislauforientierte Wirtschaft entsteht, müssen in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Erzeugung und Verbrauch zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, die bezüglich des Ziels, Ressourcen zu erhalten und den Kreislauf zu schließen, auf den gesamten Lebenszyklus von Produkten ausgerichtet sind. Eine effizientere Nutzung der Ressourcen würde bei gleichzeitiger Senkung der alljährlich insgesamt entstehenden Treibhausgasemissionen auch zu wesentlichen Nettoeinsparungen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union führen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
(1a)   Im Rahmen eines politischen und gesellschaftlichen Anreizes, um Verwertung und Recycling als nachhaltigen Umgang mit natürlichen Ressourcen innerhalb der Kreislaufwirtschaft zu fördern, sollte der Abfallbewirtschaftungshierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a Rechnung getragen und strikt der Ansatz angewendet werden, dass Abfallvermeidung Vorrang vor Recycling hat.
__________________
1a Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 b (neu)
(1b)   Achtloses Wegwerfen und unsachgemäße Entsorgung von Verpackungen und Verpackungsabfällen haben negative Auswirkungen auf die Meeresumwelt und auf die Wirtschaft der Union und verursachen unnötige Risiken für die öffentliche Gesundheit. Sehr häufig findet man an den Stränden Verpackungsabfälle, deren langfristige Umweltauswirkungen den Tourismus und den Genuss dieser natürlichen Zonen durch die Allgemeinheit beeinträchtigen. Zudem stehen Verpackungsabfälle, die in die Meeresumwelt gelangen, in Widerspruch zu der Prioritätenfolge der Abfallhierarchie, insbesondere weil die Vorbereitung für die Wiederverwendung, das Recycling und sonstige Verwertung umgangen wird und es direkt zur unsachgemäßen Entsorgung kommt. Um den unverhältnismäßigen Beitrag von Verpackungsabfällen zur Vermüllung der Meeresumwelt zu verringern, sollte eine verbindliche Zielvorgabe festgelegt und durch gezielte Maßnahmen der Mitgliedstaaten flankiert werden.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  Die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates13 für die Verwertung und das Recycling von Verpackungen und Verpackungsabfällen festgelegten Ziele sollten durch Heraufsetzung der Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen geändert werden, um den Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser Rechnung zu tragen.
(2)  Die in der Richtlinie 94/62/EG für die Verwertung und das Recycling von Verpackungen und Verpackungsabfällen festgelegten Ziele sollten durch Heraufsetzung der Ziele für das Recycling von Verpackungsabfällen geändert werden, um den Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser Rechnung zu tragen.
__________________
3 Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
(2a)   Um wiederverwendbare Verpackungen zu fördern und dabei zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Schonung der Ressourcen beizutragen, sollten separate quantitative Ziele für die Wiederverwendung festgelegt werden, deren Erreichung von den Mitgliedstaaten angestrebt werden sollte.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 b (neu)
(2b)   Durch eine verstärkte Wiederverwendung von Verpackungen könnten eine Senkung der Gesamtkosten in der Versorgungskette erreicht und die ökologischen Auswirkungen von Verpackungsabfall verringert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Markteinführung wiederverwendbarer Verpackungen, die nach Ende ihrer Nutzungsdauer recycelt werden können, unterstützen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 c (neu)
(2c)   In bestimmten Situationen, etwa in der Gastronomie, sind Einwegverpackungen erforderlich, um die Hygiene der Lebensmittel und die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten diesem Aspekt bei der Erarbeitung von Abfallvermeidungsmaßnahmen Rechnung tragen und einen verbesserten Zugang zum Recycling für solche Verpackungen fördern.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  Im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts sollten auch die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 94/62/EG mit denen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14, die Abfälle im Allgemeinen betrifft, in Einklang gebracht werden.
(3)  Unbeschadet der besonderen Merkmale von Verpackungen und Verpackungsabfällen sollten im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts auch die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 94/62/EG gegebenenfalls mit denen der Richtlinie 2008/98/EG, die Abfälle im Allgemeinen betrifft, in Einklang gebracht werden.
__________________
14 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Ein weiteres Heraufsetzen der Ziele der Richtlinie 94/62/EG für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen wäre für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft eindeutig von Vorteil.
(4)  Ein weiteres Heraufsetzen der Ziele der Richtlinie 94/62/EG für das Recycling von Verpackungsabfällen wäre für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft eindeutig von Vorteil.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
(4a)   Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern, die ökologischen Auswirkungen von Abfällen zu verringern und das Recycling von hochwertigen Stoffen zu fördern. Aus diesen Gründen sollten die Mitgliedstaaten einen Lebenszyklusansatz wählen, um die ökologischen Auswirkungen von Produkten zu verringern. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um Anreize dafür zu schaffen, auf wiederverwendbare Verpackungen umzusteigen und eine Senkung des Verbrauchs von nicht recycelbaren sowie von übermäßigen Verpackungen zu erreichen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten geeignete wirtschaftliche Instrumente und weitere Maßnahmen nutzen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG genannten verwenden können. Durch die Bemühungen zur Abfallvermeidung sollte außerdem die Rolle von Verpackungen in Bezug auf die Gewährleistung von Hygiene oder Sicherheit für die Verbraucher nicht beeinträchtigt werden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 b (neu)
(4b)   Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie schaffen, insbesondere finanzielle und steuerliche Anreize, mit denen die Ziele dieser Richtlinie in den Bereichen Vermeidung von Verpackungsabfall und Recycling erreicht werden sollen, wie Deponie- und Verbrennungsgebühren, verursacherbezogene Gebührensysteme („Pay-as-you-throw“), Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung oder Anreize für örtliche Behörden. Diese Maßnahmen sollten Teil der Programme zur Vermeidung von Verpackungsabfall in allen Mitgliedstaaten sein.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 c (neu)
(4c)   Die Bereitstellung von Verpackungen ist in den allermeisten Fällen nicht von den Endverbrauchern oder ihren Entscheidungen, sondern vielmehr von den Herstellern abhängig. Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung sind ein angemessenes Mittel zur Vermeidung von Verpackungsabfällen und zur Schaffung von Systemen, die die Rücknahme und/oder die Sammlung von benutzten Verpackungen oder Verpackungsabfällen bei den Verbrauchern, bei anderen Endnutzern oder aus dem Abfallstrom und die Wiederverwendung oder Verwertung einschließlich des Recyclings von gesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen sicherstellen.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 d (neu)
(4d)   Um Verpackungsabfälle verstärkt zu vermeiden und ihre Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern und gleichzeitig das Recycling von hochwertigen Stoffen zu fördern, sollten die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie und ihres Anhangs II überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden, um die Anforderungen zu verschärfen, mit denen die Gestaltung zur Wiederverwendung und ein hochwertiges Recycling von Verpackungen gefördert werden.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 e (neu)
(4e)   Die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten sollten die Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf verschiedene Anreize und Vorteile von Produkten, die aus stofflich verwerteten Abfällen hergestellt sind, vorsehen, weil auf diese Weise Investitionen in den Wirtschaftsbereich der stofflich verwerteten Produkte gefördert werden.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 f (neu)
(4f)   Die Förderung einer nachhaltigen Biowirtschaft kann dazu beitragen, die Abhängigkeit Europas von importierten Rohstoffen zu verringern. Durch die Verbesserung der Marktbedingungen für biobasierte, recycelbare Verpackungen und für kompostierbare, biologisch abbaubare Verpackungen sowie durch eine Überprüfung der bestehenden Rechtsvorschriften, die die Verwendung solcher Stoffe behindern, bietet sich die Möglichkeit, weitergehende Forschung und Innovation zu vertiefen und bei der Herstellung von Verpackungen auf fossilen Brennstoffen beruhende Rohstoffe durch Materialien aus erneuerbaren Quellen zu ersetzen, wenn sich dies im Rahmen eines Lebenszykluskonzepts als sinnvoll erweist, und mehr organisches Recycling zu unterstützen.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Durch schrittweise Anhebung der bisherigen Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen dürfte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie nach und nach effektiv verwertet werden. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt und somit Fortschritte bei der Durchführung der Rohstoffinitiative15 und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt werden.
(5)  Durch schrittweise Anhebung der bisherigen Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen dürfte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie nach und nach effektiv verwertet werden. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt und somit ohne Beeinträchtigung der Lebensmittelsicherheit und der Gesundheit der Verbraucher und unbeschadet der Rechtsvorschriften zu Lebensmittelkontaktmaterialien Fortschritte bei der Durchführung der Rohstoffinitiative15 und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt werden.
__________________
__________________
15 COM(2013)0442.
15 COM(2013)0442.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
(5 a)   Im Rahmen der Kreislaufwirtschaft sollten die ausdrücklichen Bestimmungen des Siebten Umweltaktionsprogramms umgesetzt werden, durch die die Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe gefordert wird, damit recycelte Abfälle in der Union als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle genutzt werden können.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 b (neu)
(5b)   Sobald ein recycelter Stoff in den Wirtschaftskreislauf zurückkehrt, weil er das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat, indem er entweder spezifische Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt oder Teil eines neuen Produkts wird, muss er in jeder Hinsicht dem Chemikalienrecht der EU entsprechen.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 c (neu)
(5c)   Es gibt grundlegende Unterschiede zwischen Verpackungsabfällen aus Haushalten und industriellen und gewerblichen Verpackungsabfällen. Um einen klaren, genauen Einblick in beide Abfallströme zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten über sie getrennt Bericht erstatten.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  In vielen Mitgliedstaaten sind die notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Es müssen folglich klare politische Ziele festgelegt werden, damit verhindert werden kann, dass recycelfähige Wertstoffe am unteren Ende der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen.
(6)  In vielen Mitgliedstaaten sind die für die stoffliche Verwertung notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Es müssen folglich klare politische Ziele in Bezug auf die Errichtung der für Vermeidung, Wiederverwendung und stoffliche Verwertung nötigen Anlagen und Einrichtungen zur Abfallbehandlung festgelegt werden, um zu verhindern, dass recyclingfähige Wertstoffe am unteren Ende der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen, und um Anreize für Investitionen in eine innovative Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur für eine stoffliche Verwertung zu schaffen.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
(6a)   Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern, sollte die Kommission die Koordinierung und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten wie auch zwischen den verschiedenen Sektoren der Wirtschaft fördern. Dieser Austausch könnte durch Kommunikationsplattformen gefördert werden, über die neue industrielle Lösungen leichter bekannt gemacht werden könnten und die einen besseren Überblick über die verfügbaren Kapazitäten ermöglichen, was zu einer Vernetzung der Abfallwirtschaft mit anderen Branchen sowie zur Förderung von industriellen Synergien beitragen würde.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Infolge der Kombination von Recyclingzielen (Richtlinie 2008/98/EG) und Deponierungseinschränkungen (Richtlinie 1999/31/EG) sind die EU-Ziele gemäß der Richtlinie 94/62/EG für die energetische Verwertung und maximales Recycling von Verpackungsabfällen hinfällig geworden.
(7)  Infolge der Kombination von Recyclingzielen (Richtlinie 2008/98/EG) und Deponierungseinschränkungen (Richtlinie 1999/31/EG des Rates1a) sind die EU-Ziele gemäß der Richtlinie 94/62/EG für die energetische Verwertung von Verpackungsabfällen hinfällig geworden.
__________________
1a Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)  Die vorliegende Richtlinie gibt langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union sowie Marktbeteiligten und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für Investitionen vor, die getätigt werden müssen, um die Ziele der vorliegenden Richtlinie zu erreichen. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Einklang mit der Abfallhierarchie nutzen, indem sie die Vermeidung, die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen fördern.
(8)  Die vorliegende Richtlinie gibt langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union sowie Marktbeteiligten und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für Investitionen vor, die getätigt werden müssen, um die Ziele der vorliegenden Richtlinie zu erreichen. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung und in die Kreislaufwirtschaft sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Einklang mit der Abfallhierarchie nutzen und diese Strategien und Investitionspläne so konzipieren, dass sie gemäß der Abfallhierarchie vorrangig auf die Förderung der Abfallvermeidung und Wiederverwendung und in zweiter Linie auf das Recycling von Abfällen ausgerichtet sind.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
(9a)   Die Vorschriften über die weitere Erhöhung der Recyclingziele ab dem Jahr 2030 sollten anhand der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie überprüft werden.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
(11)  Zum Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten Produkte und Bestandteile, die von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und im Rahmen anerkannter Pfandsysteme für die Wiederverwendung aufbereitet werden, berücksichtigen können. Um sicherzustellen, dass diese Berechnungen unter einheitlichen Bedingungen erfolgen, wird die Kommission Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und anerkannter Pfandsysteme sowie für die Erhebung, Prüfung und Übermittlung von Daten erlassen.
(11)  Zur Gewährleistung einer einheitlichen Berechnung der Zielvorgaben für das Recycling sollte die Kommission detaillierte Vorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für das Recycling sowie für die Erhebung, Rückverfolgbarkeit, Prüfung und Übermittlung von Daten erlassen. Zum Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben für das Recycling erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten nach der Annahme dieser harmonisierten Methodik in der Lage sein, das Recycling von Metallen zu berücksichtigen, das in Verbindung mit der Verbrennung oder der Mitverbrennung erfolgt.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
(12)  Um die Zuverlässigkeit der über die Vorbereitung zur Wiederverwendung erhobenen Daten zu gewährleisten, müssen gemeinsame Berichterstattungsvorschriften festgelegt werden. Gleichermaßen muss präzisiert werden, auf welche Weise die Mitgliedstaaten mitteilen sollen, was effektiv recycelt wird und auf das Erreichen der Recyclingziele angerechnet werden kann. Dazu muss die Berichterstattung über das Erreichen der Recyclingziele grundsätzlich auf den dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Stoffen (Input) basieren. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollte es den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen gestattet werden, die Recyclingquoten auf Basis der die Abfalltrennungsanlage verlassenden Stoffe (Output) mitzuteilen. Gewichtsverluste bei Materialien oder Stoffen, die auf physikalische und/oder chemische Umwandlungsprozesse im Rahmen des abschließenden Recyclingverfahrens zurückzuführen sind, sollten von dem Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.
(12)  Um die Zuverlässigkeit der über das Recycling erhobenen Daten zu gewährleisten, müssen gemeinsame Vorschriften für die Erhebung, Rückverfolgbarkeit, Prüfung und Übermittlung von Daten festgelegt werden. Gleichermaßen muss präzisiert werden, auf welche Weise die Mitgliedstaaten mitteilen sollen, was effektiv recycelt wird und auf das Erreichen der Recyclingziele angerechnet werden kann. Die Berechnung der Erfüllung der Zielvorgaben sollte anhand einer einzigen harmonisierten Methode erfolgen, die verhindert, dass beseitigte Abfälle als recycelte Abfälle deklariert werden. Deshalb muss die Berichterstattung über das Erreichen der Recyclingziele auf den dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Stoffen (Input) basieren. Gewichtsverluste bei Materialien oder Stoffen, die auf physikalische und/oder chemische Umwandlungsprozesse im Rahmen des abschließenden Recyclingverfahrens zurückzuführen sind, sollten von dem Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
(14)  Die von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob die Vorschriften des Abfallrechts in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit statistischer Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden.
(14)  Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Informationen sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob die Vorschriften des Abfallrechts in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit der übermittelten Daten sollten durch Einführung gemeinsamer Methoden für die Erhebung und Verarbeitung von Daten auf der Grundlage zuverlässiger Quellen sowie durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
(16)  Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und den Datenvergleich zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über den Stand der Verwirklichung der in der Richtlinie 94/62/EG vorgegebenen Ziele nach den neuesten von der Kommission und den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten entwickelten Methoden zu erstellen.
(16)  Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und den Datenvergleich zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über den Stand der Verwirklichung der in der Richtlinie 94/62/EG vorgegebenen Ziele nach gemeinsamen Methoden für die Erhebung und Verarbeitung von Daten zu erstellen, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten und den für die Abfallbewirtschaftung zuständigen nationalen, regionalen und kommunalen Behörden entwickelt wurden.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
(16a)   Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auf Aufforderung unverzüglich sämtliche Informationen übermitteln, die für die Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie insgesamt und ihrer Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit erforderlich sind.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
(17)  Um die Richtlinie 94/62/EG zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission in Bezug auf Artikel 6a Absätze 2 und 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen. Vor allem ist wichtig, dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
(17)  Um die Richtlinie 94/62/EG zu ergänzen, sollte der Kommission in Bezug auf Bestimmungen für die Berechnung des Erreichens der Zielvorgaben für das Recycling, in Bezug auf bestimmte Ausnahmen bei der maximalen Konzentration von Schwermetallen in bestimmten recycelten Materialien, auf Produktkreisläufe und Verpackungsarten, auf die gemeinsamen Methoden für die Erhebung und Verarbeitung von Daten und das Format für die Datenübermittlung im Zusammenhang mit dem Erreichen der Recyclingziele sowie in Bezug auf Änderungen der Definition von Gegenständen, die als Verpackung gelten, und auf technische Probleme, die bei der Anwendung dieser Richtlinie auftreten, die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
(18)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 94/62/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission in Bezug auf Artikel 12 Absatz 3d und Artikel 19 Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates16 ausgeübt werden.
(18)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 94/62/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission für die Anpassung des Systems für die Kennzeichnung der Art des verwendeten Verpackungsmaterials an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates16 ausgeübt werden.
__________________
__________________
16 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
16 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21 a (neu)
(21a)   Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und unter Berücksichtigung der speziellen Risiken, mit denen Arbeitnehmer in bestimmten Fertigungs-, Recycling- und Abfallwirtschaftsbranchen konfrontiert sind, das Niveau der Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz für alle Arbeitnehmer in der EU hoch ist.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer -1 (neu)
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 1 – Absatz 2
(-1)   Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2.  Hierzu werden in dieser Richtlinie Maßnahmen vorgeschrieben, die auf folgendes abzielen: Erste Priorität ist die Vermeidung von Verpackungsabfall; weitere Hauptprinzipien sind die Wiederverwendung der Verpackungen, die stoffliche Verwertung und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie als Folge daraus eine Verringerung der endgültigen Beseitigung der Abfälle.“
„2. Hierzu werden in dieser Richtlinie Maßnahmen vorgeschrieben, die auf Folgendes abzielen: Erste Priorität ist die Vermeidung von Verpackungsabfall; weitere Hauptprinzipien sind die Wiederverwendung der Verpackungen, die stoffliche Verwertung und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie als Folge daraus eine Verringerung der endgültigen Beseitigung der Abfälle, um einen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu leisten.“
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 3 – Nummer 2 a (neu)
ba)   Die folgende Nummer wird eingefügt:
„2a. „biobasierte Verpackungen“ Verpackungen aus Material biologischen Ursprungs, außer Material, das in geologische Formationen eingebettet und/oder fossilisiert ist;“
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe c
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 3 – Nummern 3 bis 10
c)  Die Nummern 3 bis 10 werden gestrichen.
c)  Die Nummern 3 und 4 sowie 6 bis 10 werden gestrichen.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe d
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 3 – Absatz 2
„Darüber hinaus gelten die Definitionen der Begriffe ,Abfall‘, ,Abfallerzeuger‘, ,Abfallbesitzer‘, ,Abfallbewirtschaftung‘, ,Sammlung‘, ,getrennte Sammlung‘, ,Vermeidung‘, ,Wiederverwendung‘, ,Behandlung‘, ,Verwertung‘, ,Vorbereitung zur Wiederverwendung‘, ,Recycling‘, ,abschließendes Recyclingverfahren‘ und ,Beseitigung‘ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG.“
„Darüber hinaus gelten die Definitionen der Begriffe ,Abfall‘, ,Abfallerzeuger‘, ,Abfallbesitzer‘, ,Abfallbewirtschaftung‘, ,Sammlung‘, ,getrennte Sammlung‘, ,Vermeidung‘, ,Trennung‘, ,Siedlungsabfälle‘, ,industrielle und gewerbliche Abfälle‘, ,Behandlung‘, ,Verwertung‘, ,Recycling‘, ,organisches Recycling‘, ,abschließendes Recyclingverfahren‘, ,Müll‘ und ,Beseitigung‘ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG.“
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 2
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
„Bei solchen anderen Maßnahmen kann es sich um nationale Programme, Anreize im Rahmen von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung zur weitestmöglichen Verringerung der Umweltauswirkungen von Verpackungen oder ähnliche Maßnahmen handeln, die gegebenenfalls nach Konsultation der Marktteilnehmer getroffen werden und die darauf abzielen, die zahlreichen in den Mitgliedstaaten zur Abfallvermeidung ergriffenen Initiativen nutzbringend zusammenzufassen. Sie müssen den Zielen dieser Richtlinie gemäß Artikel 1 Absatz 1 entsprechen.
„Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die ökologischen Auswirkungen von Verpackungen zu minimieren, und tragen dazu bei, die Ziele zur Vermeidung von Verpackungsabfall zu erreichen, die in Artikel 9 Absatz -1 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegt sind. Derartige Maßnahmen umfassen eine erweiterte Herstellerverantwortung gemäß der Definition in Artikel 8 Absatz 1 sowie Anreize für einen Umstieg auf wiederverwendbare Verpackungen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um eine dauerhafte Senkung des Verbrauchs von nicht recycelbaren sowie von übermäßigen Verpackungen zu erreichen. Durch derartige Maßnahmen werden die Hygiene oder die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet.
Zusätzlich können die Mitgliedstaaten andere Maßnahmen ergreifen, die nach Konsultation der Marktteilnehmer und von Verbraucher- und Umweltorganisationen getroffen werden und die darauf abzielen, die zahlreichen in den Mitgliedstaaten zur Abfallvermeidung ergriffenen Initiativen nutzbringend zusammenzufassen.
Sie müssen den Zielen dieser Richtlinie gemäß Artikel 1 Absatz 1 entsprechen.
Die Mitgliedstaaten nutzen geeignete wirtschaftliche Instrumente und weitere Maßnahmen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Diese Instrumente und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Instrumente und Maßnahmen umfassen.“
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 4 – Absatz 3
2a.   Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3.  Die Kommission legt gegebenenfalls Vorschläge für Maßnahmen zur Stärkung und Ergänzung der Durchsetzung der grundlegenden Anforderungen sowie für Maßnahmen vor, mit denen sichergestellt werden soll, dass neue Verpackungen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um ihre Umweltauswirkungen auf ein Minimum zu reduzieren, ohne die wesentlichen Funktionen der Verpackung zu beeinträchtigen.
3. Spätestens am 31. Dezember 2020 legt die Kommission Vorschläge zur Aktualisierung der grundlegenden Anforderungen vor, um die Durchsetzung dieser Anforderungen zu stärken und zu ergänzen und somit sicherzustellen, dass neue Verpackungen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um ihre Umweltauswirkungen auf ein Minimum zu reduzieren, ohne die wesentlichen Funktionen der Verpackung zu beeinträchtigen. Nach Anhörung aller Interessenträger legt die Kommission einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Aktualisierung der Anforderungen vor, insbesondere um die Gestaltung zur Wiederverwendung und ein hochwertiges Recycling zu fördern.“
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 2 b (neu)
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)
2b.   In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt:
„3a. Soweit dies unter dem Blickwinkel des Lebenszyklus ökologisch sinnvoll ist, fördern die Mitgliedstaaten die Verwendung biobasierter, recycelbarer Verpackungen und kompostierbarer, biologisch abbaubarer Verpackungen durch Maßnahmen wie etwa
a)   die Förderung ihres Einsatzes, u.a. durch den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente,
b)   die Verbesserung der Marktbedingungen für derartige Produkte,
c)   die Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften, die die Verwendung dieser Produkte verhindern.“
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 2 c (neu)
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 5 – Überschrift
2c.  (Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Wiederverwendung
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 2 d (neu)
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 5 – Absatz 1
2d.   Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe des Vertrags Systeme zur Wiederverwendung der Verpackungen, die umweltverträglich wiederverwendet werden können, fördern.
„1. Im Einklang mit der Abfallhierarchie fördern die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Vertrags Systeme zur Wiederverwendung der Verpackungen, die umweltverträglich wiederverwendet werden können, ohne dabei die Lebensmittelhygiene oder die Sicherheit der Verbraucher zu gefährden.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 2 e (neu)
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
2e.   In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:
„1a. Die Mitgliedstaaten streben danach, in Bezug auf wiederverwendete Verpackungen die folgenden Ziele zu erreichen:
a)   Spätestens zum 31. Dezember 2025 werden mindestens 5 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle wiederverwendet.
b)   Spätestens zum 31. Dezember 2030 werden mindestens 10 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle wiederverwendet.“
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 2 f (neu)
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 5 – Absatz 1 b (neu)
2f.   In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:
„1b. Um eine Wiederverwendung zu fördern, können die Mitgliedstaaten u. a. folgende Maßnahmen ergreifen:
–   Pfand- und Rücknahmesysteme für wiederverwendbare Verpackungsprodukte;
–   Festsetzung eines Mindestprozentsatzes von wiederverwendbaren Verpackungen, die jedes Jahr per Verpackungsstrom auf den Markt gebracht werden;
–   ausreichende wirtschaftliche Anreize für die Hersteller von wiederverwendbaren Verpackungen.“
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 2 g (neu)
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 5 – Absatz 1 c (neu)
2g.   In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:
„1c. Verpackungen und wiederverwendete Verpackungen, die durch ein Pfand- und Rücknahmesystem gesammelt werden, können, was das Erreichen der Ziele der Abfallvermeidung betrifft, auf die nationalen Programme zur Abfallvermeidung angerechnet werden.“
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 6 – Überschrift
a)  Der Titel erhält die Fassung „Verwertung, Wiederverwendung und Recycling“.
a)  Der Titel erhält die Fassung „Verwertung und Recycling“.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu)
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 6 – Absatz -1 (neu)
aa)   In Artikel 6 wird folgender Absatz -1 eingefügt:
„-1. Die Mitgliedstaaten richten Trennsysteme für alle Verpackungsmaterialien ein.“
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f
f)  spätestens bis 31. Dezember 2025 werden mindestens 65 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt;
f)  spätestens bis 31. Dezember 2025 werden mindestens 70 Gewichtsprozent aller angefallenen Verpackungsabfälle recycelt;
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe g
g)  spätestens bis 31. Dezember 2025 sind für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erfüllt:
g)  spätestens bis 31. Dezember 2025 sind für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für das Recycling erfüllt:
i)  55 Gewichtsprozent bei Kunststoffen;
i)  60 Gewichtsprozent bei Kunststoffen;
ii)  60 Gewichtsprozent bei Holz;
ii)  65 Gewichtsprozent bei Holz;
iii)  75 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen;
iii)  80 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen;
iv)  75 Gewichtsprozent bei Aluminium;
iv)  80 Gewichtsprozent bei Aluminium;
v)  75 Gewichtsprozent bei Glas;
v)  80 Gewichtsprozent bei Glas;
vi)  75 Gewichtsprozent bei Papier und Karton;
vi)  90 Gewichtsprozent bei Papier und Karton;
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe h
h)  spätestens bis 31. Dezember 2030 werden mindestens 75 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt;
h)  spätestens bis 31. Dezember 2030 werden mindestens 80 Gewichtsprozent aller angefallenen Verpackungsabfälle recycelt;
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe i
i)  spätestens bis 31. Dezember 2030 werden für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erreicht:
i)  spätestens bis 31. Dezember 2030 werden für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für das Recycling erreicht:
i)  75 Gewichtsprozent bei Holz;
i)  80 Gewichtsprozent bei Holz;
ii)  85 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen;
ii)  90 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen;
iii)  85 Gewichtsprozent bei Aluminium;
iii)  90 Gewichtsprozent bei Aluminium;
iv)  85 Gewichtsprozent bei Glas;
iv)  90 Gewichtsprozent bei Glas;
v)   85 Gewichtsprozent bei Papier und Karton.“
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 6 – Absatz 3
3.  Verpackungsabfälle, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um in diesem anderen Mitgliedstaat zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder verwertet zu werden, können für die Erfüllung der Zielvorgaben von Absatz 1 Buchstaben f bis i nur in Bezug auf den Mitgliedstaat angerechnet werden, in dem sie gesammelt wurden.
3.  Verpackungsabfälle, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um in diesem anderen Mitgliedstaat recycelt zu werden, können für die Erfüllung der Zielvorgaben von Absatz 1 Buchstaben f bis i nur in Bezug auf den Mitgliedstaat angerechnet werden, in dem sie gesammelt wurden.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c a (neu)
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 6 – Absatz 4
ca)   Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4.  Die Mitgliedstaaten fördern, sofern dies sinnvoll ist, die Verwendung von Materialien aus stofflich verwerteten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten durch
4. Soweit dies unter dem Blickwinkel des Lebenszyklus sinnvoll ist und im Einklang mit der Abfallhierarchie fördern die Mitgliedstaaten die Verwendung von Materialien aus stofflich verwerteten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten durch
a)  die Verbesserung der Marktbedingungen für diese Materialien,
a)  die Verbesserung der Marktbedingungen für diese Materialien,
b)  die Überarbeitung bestehender Regelungen, die die Verwendung dieser Materialien verhindern.
b)  die Überarbeitung bestehender Regelungen, die die Verwendung dieser Materialien verhindern;
ba)   den Einsatz entsprechender wirtschaftlicher Instrumente, um Anreize für die Förderung von Sekundärrohstoffen zu schaffen, wobei dies Maßnahmen umfassen könnte, durch die der Recyclinganteil der Produkte und die Anwendung von Kriterien im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Vergabe öffentlicher Aufträge gefördert wird;
bb)   die Förderung von Materialien, die im recycelten Zustand nicht gesundheitsgefährdend sind, wenn sie zu Lebensmittelkontaktmaterialien recycelt werden.“
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe d
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 6 – Absätze 5, 8 und 9
d)  Die Absätze 5, 8 und 9 werden gestrichen.
d)  Die Absätze 5 und 9 werden gestrichen.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe d a (neu)
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 6 – Absatz 8
da)   Absatz 8 erhält folgende Fassung:
8.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat möglichst bald, spätestens jedoch zum 30. Juni 2005 einen Bericht über den Stand der Umsetzung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt sowie auf das Funktionieren des Binnenmarkts vor. Die jeweiligen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten sind in dem Bericht zu berücksichtigen. In diesem Bericht wird Folgendes behandelt:
„8. Zu diesem Zweck prüft die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2024 die in Artikel 6 festgelegten Ziele und die Fortschritte im Hinblick auf ihre Erreichung und trägt dabei den bewährten Verfahren und den Maßnahmen Rechnung, die die Mitgliedstaaten angewendet haben, um diese Ziele zu erreichen.
Bei ihrer Bewertung zieht die Kommission in Betracht, Folgendes festzusetzen:
a)  eine Bewertung der Wirksamkeit, Umsetzung und Durchsetzung der grundlegenden Anforderungen;
a)  Zielvorgaben für andere Verpackungsabfallströme;
b)  weitere Präventivmaßnahmen, um die Umweltauswirkungen von Verpackungen so weit wie möglich zu verringern, ohne die grundlegenden Funktionen der Verpackung zu beeinträchtigen;
b)  separate Zielvorgaben für Verpackungsabfälle aus Haushalten und für industrielle und gewerbliche Verpackungsabfälle.
c)   die mögliche Entwicklung eines Verpackungsumweltindikators, um die Vermeidung von Verpackungsabfällen einfacher und effizienter zu gestalten;
Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt ist.“
d)   Pläne zur Vermeidung von Verpackungsabfällen;
e)   Förderung der Wiederverwendung und insbesondere Vergleich der Kosten und des Nutzens von Wiederverwendung und stofflicher Verwertung;
f)   die Herstellerverantwortung einschließlich der damit verbundenen finanziellen Aspekte;
g)   die Bemühungen zur weiteren Verminderung und gegebenenfalls zum stufenweisen Verzicht auf Schwermetalle und andere gefährliche Stoffe in Verpackungen bis 2010.
Mit diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für die Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie vorgelegt, sofern dies bis dahin noch nicht geschehen ist.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 6a – Absatz 1
„1. Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erfüllt wurden,
„1. Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erfüllt wurden, ist das berechnete Gewicht der ,recycelten‘ Verpackungsabfälle das Gewicht des in einem bestimmten Jahr dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Abfalls (Input).
a)   ist das Gewicht der ,recycelten‘ Verpackungsabfälle das Gewicht des dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Abfalls (Input);
b)   ist das Gewicht der ,zur Wiederverwendung vorbereiteten‘ Verpackungsabfälle das Gewicht der Verpackungsabfälle, die von einer anerkannten Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung verwertet oder gesammelt wurden und alle erforderlichen Prüf-, Reinigungs- und Reparaturvorgänge durchlaufen haben, die eine Wiederverwendung ohne weitere Trennung oder Vorbehandlung ermöglichen;
c)   können die Mitgliedstaaten Produkte und Bestandteile berücksichtigen, die von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder im Rahmen anerkannter Pfandsysteme zur Wiederverwendung vorbereitet wurden. Für die Berechnung der angepassten Quote von zur Wiederverwendung vorbereiteten bzw. recycelten Verpackungsabfällen verwenden die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Gewichts der für die Wiederverwendung vorbereiteten Produkte und Bestandteile geprüfte Daten der Einrichtungen sowie die Formel gemäß Anhang IV.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 6a – Absatz 1a (neu)
1a.   Spätestens bis 31. Dezember 2018 beauftragt die Kommission die europäischen Normungsgremien, auf der Grundlage der besten verfügbaren Verfahren europäische Qualitätsnormen für Abfallstoffe, die dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt werden, und für Sekundärrohstoffe, insbesondere Kunststoffe, zu erarbeiten.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 6a – Absatz 2
2.  Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Anhang IV zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte mit Mindestqualitätskriterien und Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und anerkannter Pfandsysteme, einschließlich spezifischer Vorschriften für die Erhebung, Prüfung und Mitteilung von Daten.
2.  Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch Mindestqualitätskriterien und Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für das abschließende Recycling, einschließlich spezifischer Vorschriften für die Erhebung, Rückverfolgbarkeit, Prüfung und Mitteilung von Daten, zu ergänzen.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 6a – Absatz 2 a (neu)
2a.   Die Kommission prüft die Möglichkeiten, die Erfassung von Verbundverpackungen unter Berücksichtigung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zu straffen, und schlägt gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen vor.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 6a – Absatz 3
3.   Abweichend von Absatz 1 kann als das Gewicht der ,recycelten‘ Verpackungsabfälle das Gewicht des Outputs eines Abfalltrennungsvorgangs gemeldet werden, sofern
entfällt
a)   dieser Output einem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt wird;
b)   das Gewicht der Materialien oder Stoffe, die keinem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt, sondern beseitigt oder energetisch verwertet werden, unter 10 % des als recycelt gemeldeten Gesamtgewichts liegt.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 6a – Absatz 4
4.  Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b zu gewährleisten. Das System kann elektronische Register gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG, technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für getrennte Abfälle oder gleichwertige Maßnahmen umfassen, die die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der über recycelte Abfälle erhobenen Daten gewährleisten.
4.  Im Einklang mit den gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten errichten die Mitgliedstaaten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 zu gewährleisten. Das System kann elektronische Register gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG, technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für getrennte Abfälle oder gleichwertige Maßnahmen umfassen, die die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der über recycelte Abfälle erhobenen Daten gewährleisten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welches System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit gewählt wurde.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 6a – Absatz 5
5.  Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erreicht wurden, können die Mitgliedstaaten das in Verbindung mit der Verbrennung stattfindende Recycling von Metallen im Verhältnis zu dem Anteil der verbrannten Verpackungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle bestimmten Qualitätsanforderungen genügen. Die Mitgliedstaaten wenden dazu die gemäß Artikel 11a Absatz 6 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte gemeinsame Methode an.
5.  Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erreicht wurden, können die Mitgliedstaaten das in Verbindung mit der Verbrennung oder der Mitverbrennung stattfindende Recycling von Metallen im Verhältnis zu dem Anteil der verbrannten oder mitverbrannten Verpackungsabfälle nur berücksichtigen, sofern die Abfälle vor der Verbrennung getrennt wurden oder wenn die Verpflichtung erfüllt wurde, eine getrennte Sammlung für Papier, Metalle, Kunststoffe, Glas und Bioabfälle einzurichten, und sofern die recycelten Metalle bestimmten Qualitätsanforderungen genügen. Die Mitgliedstaaten wenden dazu die gemäß Artikel 11a Absatz 6 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte gemeinsame Methode an.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 5
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 6b – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba)   Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden und Leitlinien für Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der Zielvorgaben bieten können.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 5
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 6b – Absatz 2 a (neu)
2a.   Sofern erforderlich, beziehen sich die in Absatz 1 genannten Berichte auf die Umsetzung anderer Anforderungen dieser Richtlinie als der in Absatz 1 genannten, u. a. auf die Prognosen in Bezug auf die Erreichung der in den Abfallvermeidungsprogrammen enthaltenen Zielvorgaben und auf den Prozentsatz und die Pro-Kopf-Menge an Siedlungsabfällen, die beseitigt oder energetisch verwertet werden.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 5 a (neu)
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 7 – Absatz 1
5a.   Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1.  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung von Systemen für
„1. Um die Zielvorgaben dieser Richtlinie zu erfüllen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung von Systemen und zur Schaffung von Anreizen für
a)  die Rücknahme und/oder Sammlung von gebrauchten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen beim Verbraucher oder jedem anderen Endabnehmer bzw. aus dem Abfallaufkommen mit dem Ziel einer bestmöglichen Entsorgung;
a)  die Rücknahme und/oder Sammlung von gebrauchten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen beim Verbraucher oder jedem anderen Endabnehmer bzw. aus dem Abfallaufkommen mit dem Ziel einer bestmöglichen Entsorgung;
b)  die Wiederverwendung oder Verwertung – einschließlich der stofflichen Verwertung – der gesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfälle,
b)  die Wiederverwendung oder Verwertung – einschließlich der stofflichen Verwertung – der gesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfälle.
um die Zielvorgaben dieser Richtlinie zu erfüllen.
An diesen Systemen können sich alle Marktteilnehmer der betreffenden Wirtschaftszweige und die zuständigen Behörden beteiligen. Sie gelten auch für Importprodukte, die dabei keine Benachteiligung erfahren, auch nicht bei den Modalitäten und etwaigen Gebühren für den Zugang zu den Systemen, die so beschaffen sein müssen, dass gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
An diesen Systemen können sich alle Marktteilnehmer der betreffenden Wirtschaftszweige und die zuständigen Behörden beteiligen. Sie gelten auch für Importprodukte, die dabei keine Benachteiligung erfahren, auch nicht bei den Modalitäten und etwaigen Gebühren für den Zugang zu den Systemen, die so beschaffen sein müssen, dass gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.“
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 5 b (neu)
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 7 a (neu)
5b.   Der folgende Artikel wird eingefügt:
„Artikel 7a
Spezifische Maßnahmen für Rücknahme- und Sammelsysteme
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit
a)   bei Siedlungsabfällen zumindest Verpackungen oder Verpackungsabfälle aus Papier, Metall, Kunststoff oder Glas getrennt gesammelt werden,
b)   Verbundverpackungen im Sinne der Entscheidung 2005/270/EG der Kommission mit bestehenden Sammelsystemen, die die Qualitätsanforderungen an abschließende Recyclingverfahren erfüllen, gesammelt werden. “
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 5 c (neu)
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 8 – Absatz 2
5c.   Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2.  Um die Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung – einschließlich der stofflichen Verwertung – der Verpackungen zu erleichtern, enthält die Kennzeichnung zur Identifizierung und Einstufung des Materials durch das betreffende Gewerbe Angaben über die Art des Materials bzw. der Materialien, die für die Verpackung verwendet worden sind, auf der Grundlage der Entscheidung 97/129/EG der Kommission(1).
„2. Um die Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung – einschließlich der stofflichen Verwertung – der Verpackungen zu erleichtern, werden auf den Verpackungen Informationen angebracht, die diesen Zwecken dienen. Insbesondere enthält die Kennzeichnung auf der Grundlage der Entscheidung 97/129/EG der Kommission(1) zur Identifizierung und Einstufung des Materials durch das betreffende Gewerbe Angaben über die Art des Materials bzw. der Materialien, die für die Verpackung verwendet worden sind.
(1)   ABl. L 50 vom 20.2.1997, S. 28.
(1)   ABl. L 50 vom 20.2.1997, S. 28.“
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe d
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 12 – Absatz 3 a
(3a)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über das Erreichen der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis i für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden.
(3a)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über das Erreichen der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis i für jedes Kalenderjahr. Sie erheben und verarbeiten diese Daten gemäß der in Absatz 3d genannten gemeinsamen Methode und übermitteln sie auf elektronischem Wege binnen 12 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe d
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 12 – Absatz 3 a – Unterabsatz 2
Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 3d übermittelt. Der erste Datenbericht betrifft Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie + 1 Jahr].
Die Daten werden unter Verwendung der in Absatz 3d genannten gemeinsamen Methode erhoben und verarbeitet und in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 3d übermittelt. Der erste Datenbericht über die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Buchstaben f bis i betrifft Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie + 1 Jahr].
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe d
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 12 – Absatz 3c
3c.  Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht dient der Bewertung der Organisation der Datenerhebung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt.
3c.  Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Bis zur Festlegung der in Absatz 3d genannten gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten dient der Bericht der Bewertung der Organisation der Datenerhebung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden. Die Kommission bewertet auch die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten und vorgelegten Informationen. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird neun Monate nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle drei Jahre erstellt.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe d
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 12 – Absatz 3 c a (neu)
3ca.   Die Kommission nimmt in den Bericht auch Informationen über die Umsetzung der Richtlinie insgesamt auf und bewertet die Auswirkungen der Richtlinie auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und den Binnenmarkt. Dem Bericht kann gegebenenfalls ein Vorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie beigefügt werden.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe d
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 12 – Absatz 3 d
3d.  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 3a. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
3d.  Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a, um diese Richtlinie durch die Festlegung der gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten und des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 3a zu ergänzen.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 12
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 21a – Absatz 2
2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6a Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 20 wird der Kommission mit Wirkung vom [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] für unbestimmte Zeit übertragen.
2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6a Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3d, Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 20 wird der Kommission mit Wirkung vom [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] für unbestimmte Zeit übertragen.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 12
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 21 a – Absatz 3
3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6a Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6a Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3d, Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 12
Richtlinie 94/62/EG
Artikel 21 a – Absatz 5
5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6a Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6a Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3d, Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 12 a (neu)
Richtlinie 94/62/EG
Anhang II
(12a)   Anhang II der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14
Richtlinie 94/62/EG
Anhang IV
14.   Der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle wird ein Anhang IV in der Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie hinzugefügt.
entfällt
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang – Nummer -1 (neu)
Richtlinie 94/62/EG
Anhang II – Nummer 1 – Spiegelstrich 1
(-1)   Anhang II Nummer 1 Spiegelstrich 1 erhält folgende Fassung:
–   Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, dass ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung, möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind.
„– Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, dass ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung, in Einklang mit der Abfallhierarchie möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang – Nummer -1 a (neu)
Richtlinie 94/62/EG
Anhang II – Nummer 1– Spiegelstrich 1 a (neu)
(-1a)   In Anhang II Nummer 1 wird folgender Spiegelstrich 1a eingefügt:
„– Verpackungen sind so herzustellen, dass sie einen möglichst geringen CO2-Fußabdruck aufweisen, unter anderem durch Verwendung biologisch abbaubarer und nachhaltiger biobasierter Materialien.“
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang – Nummer -1 b (neu)
Richtlinie 94/62/EG
Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe c
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
c)  Verwertung in Form der biologischen Verwertung
Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, dass sie den Vorgang der biologischen Verwertung nicht beeinträchtigen.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang – Nummer -1 c (neu)
Richtlinie 94/62/EG
Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe d
(-1c)   Anhang II Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
d)  Biologisch abbaubare Verpackungen
„d) Biologisch abbaubare Verpackungen
Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass der Großteil des Endproduktes sich aufspaltet in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser.
Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass der Großteil des Endproduktes sich aufspaltet in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser. Oxo-abbaubare Kunststoffverpackungen gelten nicht als biologisch abbaubar.
Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang – Nummer 2
Richtlinie 94/62/EG
Anhang IV
Es wird folgender Anhang IV hinzugefügt:
entfällt
„ANHANG IV
Berechnungsmethode für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten und Bestandteilen für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i
Zur Berechnung der angepassten Quote des Recycling und der Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i verwenden die Mitgliedstaaten die folgende Formel:
"E=" "(A+R)*100" /"(P+R)"
E: angepasste Recycling- und Wiederverwendungsquote in einem gegebenen Jahr;
A: Gewicht der in einem gegebenen Jahr recycelten oder zur Wiederverwendung vorbereiteten Verpackungsabfälle;
R: Gewicht der in einem gegebenen Jahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Produkte und Bestandteile;
P: Gewicht der in einem gegebenen Jahr erzeugten generierten Verpackungsabfälle.“

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0029/2017).


Gleichstellung von Frauen und Männern in der EU 2014–2015
PDF 349kWORD 73k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014–2015 (2016/2249(INI))
P8_TA(2017)0073A8-0046/2017

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI(1),

–  unter Hinweis auf die Erklärung und Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 von der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die entsprechenden Abschlussdokumente, die im Rahmen der VN-Sondertagungen Peking +5 (2000), Peking +10 (2005) und Peking +15 (2010) angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1949 zur Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausbeutung von Prostituierten,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates(2),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 20. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Mutterschutzrichtlinie)(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen(5),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/62/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub nach der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union(6),

–  unter Hinweis auf die seit 1975 erlassenen Richtlinien der EU zu den verschiedenen Aspekten der Gleichbehandlung von Frauen und Männern (Richtlinie 2010/41/EU(7), Richtlinie 2010/18/EU(8), Richtlinie 2006/54/EG, Richtlinie 2004/113/EG, Richtlinie 92/85/EWG(9), Richtlinie 86/613/EWG(10) und Richtlinie 79/7/EWG(11)),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. März 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten) (COM(2012)0614),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) und seinen Artikel 3, der den Begriff „Geschlecht“ als „die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht“ definiert,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 4. März 2016 für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (COM(2016)0111),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2016 zur Geschlechtergleichstellung (00337/2016),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5./6. Juni 2014 zur Prävention und Bekämpfung aller Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich der Genitalverstümmelung (09543/2014),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rats vom 7. Dezember 2015 zur Gleichstellung von Frauen und Männern bei Entscheidungsprozessen (14327/2015),

–  unter Hinweis auf die von den Niederlanden, der Slowakei und Malta unterzeichnete Erklärung des Dreiervorsitzes vom 7. Dezember 2015,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „EUROPA 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 3. März 2015 mit dem Titel „Bericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern 2014“ (SWD(2015)0049),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 4. März 2016 mit dem Titel „Bericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern 2015“ (SWD(2016)0054),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2015 mit dem Titel „Strategic engagement for gender equality 2016–2019“ (Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019) (SWD(2015)0278),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 10. Februar 2010 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2009(12), vom 8. März 2011 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2010(13), vom 13. März 2012 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2011(14) und vom 10. März 2015 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2013(15),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. November 2013 mit dem Titel „Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung“ (COM(2013)0833) und auf seine diesbezügliche Entschließung vom 6. Februar 2014(16),

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse der von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) durchgeführten und im Mai 2013 veröffentlichten Erhebung unter Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen in der Europäischen Union (EU LGBT),

–  unter Hinweis auf den im März 2014 veröffentlichen Bericht der FRA mit dem Titel „Violence against women – an EU-wide survey. Main results“(„Gewalt gegen Frauen – eine EU-weite Untersuchung. Wichtigste Ergebnisse“),

–  unter Hinweis auf den im Mai 2015 veröffentlichten Bericht der FRA mit dem Titel „The fundamental rights situation of intersex people“ (Lage der Grundrechte von intersexuellen Personen),

–  unter Hinweis auf den im Jahr 2015 veröffentlichten Bericht des Europäischen Netzes nationaler Gleichbehandlungsstellen (EQUINET) mit dem Titel „The Persistence of Discrimination, Harassment and Inequality for Women. The Work of Equality Bodies informing a new European Commission Strategy for Gender Equality (Anhaltende Diskriminierung, Belästigung und Ungleichbehandlung von Frauen. Die Arbeit von Gleichstellungsstellen zu einer neuen Strategie der Europäischen Kommission zur Gleichstellung der Geschlechter),

–  unter Hinweis auf die Berichte der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) mit dem Titel „The gender employment gap: challenges and solutions“ (Geschlechtsspezifische Diskrepanz bei der Beschäftigung. Herausforderungen und Lösungen) (2016), „Social partners and gender equality in Europe“ (Tarifparteien und Gleichstellung in Europa) (2014), „Developments in working life in Europe: EurWORK annual review“ (Entwicklungen im Arbeitsleben in Europa: Jahresbericht von EurWORK) (2014 und 2015), und die sechste Europäische Erhebung über Arbeitsbedingungen (EWCS) (2016),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zur neuen Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frau nach 2015(17)und auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zur Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015(18),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2014 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(19),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zur Stärkung von Mädchen durch Bildung in der Europäischen Union(20),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2016 zur Lage weiblicher Flüchtlinge und Asylsuchender in der EU(21),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zu weiblichen Hausangestellten und weiblichem Pflegepersonal in der EU(22),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu dem Thema „Armut: eine geschlechtsspezifische Perspektive“(23),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Schaffung von Arbeitsmarktbedingungen zur Förderung eines ausgewogenen Verhältnisses von Berufs- und Privatleben(24),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2016 zu der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrichtlinie für den Bereich Beschäftigung)(25),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2016 zum Gender Mainstreaming in der Arbeit des Europäischen Parlaments,(26),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2016 über die Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer aus einer geschlechtsspezifischen Perspektive(27),

–  unter Hinweis auf den Zwischenbericht der Kommission vom 3. Juni 2013 über die Barcelona-Ziele mit dem Titel „Ausbau der Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder in Europa mit dem Ziel eines nachhaltigen und integrativen Wachstums“(28),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“(29),

–  unter Hinweis auf den Gleichstellungsindex des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen von 2015 und den Bericht „Beijing +20: 4th Review of the Implementation of the Beijing Platform for Action in the EU Member States“ (Peking +20: 4. Bewertung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking in den Mitgliedstaaten der EU) und andere Berichte des EIGE,

–  unter Hinweis auf die Studie des europäischen Netzes von Rechtsexperten für die Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung mit dem Titel „A comparative analysis of gender equality law in Europe 2015“ (Eine vergleichende Analyse der Gesetze zur Gleichstellung der Geschlechter in Europa 2015) vom Januar 2016,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen zur „Rolle von Männern und Jungen bei der Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung“, die auf der 48. Tagung der Frauenrechtskommission der Vereinten Nationen (FRK) im März 2004 angenommen wurden(30),

–  unter Hinweis auf das Dokument mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, das am 25. September 2015 auf dem Gipfel für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde, und auf die in diesem Dokument enthaltenen Ziele und Vorgaben zur Geschlechtergleichstellung, den Rechten der Frau und der Selbstbestimmung von Frauen,

–  unter Hinweis auf den statistischen Bericht der Kommission vom April 2014 mit dem Titel „Single parents and employment in Europe“ (Alleinerziehende und Erwerbstätigkeit in Europa)(31),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0046/2017),

A.  in der Erwägung, dass der Gleichstellungsindex des EIGE von 2015 nur geringfügige Verbesserungen zeigt: Die EU hat die Gleichstellung bisher nur teilweise erreicht, wobei die Gesamtbewertung seit 2005 von 51,3 auf 52,9 von 100 gestiegen ist; in der Erwägung, dass schnellere Fortschritte erforderlich sind, wenn die EU die Ziele von Europa 2020 erreichen soll;

B.  in der Erwägung, dass in den letzten Jahren bürgerliche und politische Bewegungen in einigen EU-Mitgliedstaaten, die zu Lasten von gleichen Rechten für Frauen und Männer gehen und sogar die allgemeine Notwendigkeit der Gleichstellungspolitik infrage stellen, erheblich größeren Zuspruch erfahren haben; in der Erwägung, dass diese Gegenreaktion auf die Gleichstellung der Geschlechter darauf abzielt, traditionelle Geschlechterrollen zu verfestigen sowie bestehende und künftige Errungenschaften im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Rechte der Frau und der LGBTI-Personen infrage zu stellen;

C.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundrecht ist, das im Vertrag über die Europäische Union sowie in der Charta der Grundrechte festgeschrieben ist; in der Erwägung, dass die Europäische Union in diesem Bereich ebenfalls darauf abzielt, die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sicherzustellen und jegliche geschlechtsspezifische Diskriminierung zu bekämpfen;

D.  in der Erwägung, dass die Beschäftigungsgrate von Frauen 2015 den bisher höchsten Stand von 64,5 % erreicht hat, aber immer noch erheblich unter dem der Männer lag, der 75,6 % betrug; in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit für Frauen, Teilzeitarbeitsverträge einzugehen und – oftmals ungewollt – darin zu verbleiben, bedauerlicherweise viermal höher liegt als für Männer; in der Erwägung, dass viele junge Leute arm bleiben, obwohl sie arbeiten, insbesondere in Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Portugal und der Slowakei;

E.  in der Erwägung, dass die Anzahl von arbeitslosen Frauen unterschätzt wird, da viele Frauen nicht offiziell als arbeitslos gemeldet sind, insbesondere wenn sie in ländlichen oder abgelegenen Regionen leben, wenn sie in Familienbetrieben aushelfen oder sich ausschließlich mit der häuslichen Arbeit oder der Kinderbetreuung beschäftigen; in der Erwägung, dass dieser Zustand auch zu Ungleichheiten beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen führt (Zuschüssen, Renten, Elternzeit, Krankschreibungen, Zugang zur Sozialversicherung usw.);

F.  in der Erwägung, dass nach den Schätzungen im Eurofound-Bericht über die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Beschäftigung durch diese Unterschiede für die EU jährlich Kosten in Höhe von rund 370 Mrd. EUR bzw. 2,8 % des EU-BIP entstehen(32);

G.  in der Erwägung, dass Frauen in den von der Wirtschaftskrise und von Haushaltskürzungen betroffenen Ländern unverhältnismäßig stark beeinträchtigt werden, insbesondere junge Frauen, ältere Frauen, alleinerziehende Mütter und Frauen, die unter vielfältigen Formen von Diskriminierung leiden, und in der Erwägung, dass sie dadurch Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind und vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden; in der Erwägung, dass die Kürzungen bei den öffentlichen Betreuungs- und Gesundheitsdiensten zu einer Rückübertragung der Pflegeverantwortung von der Gesellschaft auf die Haushalte führen, von der vor allem Frauen betroffen sind;

H.  in der Erwägung, dass die Feminisierung der Armut in der EU weiter anhält und die überaus hohe Arbeitslosigkeit, Armut und soziale Ausgrenzung bei Frauen in engem Zusammenhang mit Haushaltskürzungen bei öffentlichen Dienstleistungen, etwa im Gesundheitswesen, Bildungswesen und bei den Sozialleistungen steht; in der Erwägung, dass diese Politik zu mehr Unsicherheit bei der Beschäftigung führt, insbesondere aufgrund der Zunahme der unfreiwilligen Teilzeitarbeit und der befristeten Arbeitsverträge;

I.  in der Erwägung, dass drei Viertel der Hausarbeit und zwei Drittel der elterlichen Erziehungsaufgaben 2015 von berufstätigen Frauen geleistet wurden, die daher in Bezug auf die Verantwortlichkeiten einer erdrückenden Doppelbelastung ausgesetzt waren; in der Erwägung, dass Frauen im Allgemeinen eine viel größere Verantwortung für die elterlichen Erziehungsaufgaben und die Hausarbeit übernehmen; in der Erwägung, dass traditionelle Geschlechterrollen und Stereotype weiterhin einen großen Einfluss auf die Aufteilung der Aufgaben zwischen Frauen und Männern im Haushalt, am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft allgemein haben; in der Erwägung, dass durch eine solche traditionelle Aufteilung von Verantwortlichkeiten der Status Quo häufig zementiert wird, die Möglichkeiten der Beschäftigung und die persönliche Entwicklung von Frauen einschränkt werden und ihnen nur wenig Zeit für die soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Teilhabe zur Verfügung steht; in der Erwägung, dass eine ausgewogene Aufteilung der „unbezahlten Arbeit“ wie Betreuungs- und Haushaltsaufgaben zwischen Frauen und Männern langfristig eine Voraussetzung für die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Frau ist;

J.  in der Erwägung, dass bestimmte Formen des Urlaubs aus familiären Gründen trotz des geltenden politischen Rahmens und der geltenden Rechtsvorschriften auf Unionsebene und auf einzelstaatlicher Ebene nach wie vor einen Anlass für Diskriminierung und Stigmatisierung darstellen, und in der Erwägung, dass dies vor allem Frauen betrifft, die einen Großteil der Pflegeleistungen erbringen und daher Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch nehmen;

K.  in der Erwägung, dass beinahe ein Viertel der EU-Mitgliedstaaten keine gesetzlichen Bestimmungen zum Vaterschaftsurlaub hat, und in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten, in denen solche gesetzlichen Bestimmungen gelten, Männer nur ein, zwei oder mehrere Tage Urlaub nehmen können; in der Erwägung, dass der Elternurlaub in acht Mitgliedstaaten unbezahlt ist und die durchschnittliche Inanspruchnahme des Elternurlaubs bei Vätern dabei gering ausfällt und nur 10 % der Väter mindestens einen Tag Elternurlaub und 97 % der Frauen Elternurlaub in Anspruch nehmen, der beiden Elternteilen zusteht; in der Erwägung, dass die Förderung einer verstärkten Inanspruchnahme von Eltern- und Vaterschaftsurlaub für die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern von grundlegender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass in der Eurofund-Studie(33) die Faktoren aufgelistet werden, die sich auf den Grad der Inanspruchnahme von Elternurlaub auswirken, nämlich: die Höhe der Ausgleichszahlungen, die Flexibilität des Elternzeitsystems, die Verfügbarkeit von Informationen, die Verfügbarkeit und Flexibilität von Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die Furcht, bei Inanspruchnahme des Elternurlaubs auf dem Arbeitsmarkt ausgeschlossen zu werden;

L.  in der Erwägung, dass eine Voraussetzung für eine aktive Inklusion von Frauen im Arbeitsmarkt die Bereitstellung von hochwertigen zugänglichen und bezahlbaren Betreuungseinrichtungen und -diensten für Kinder, ältere Angehörige und sonstige abhängigen Familienmitglieder ist; in der Erwägung, dass die „Barcelona-Ziele“ ein hervorragendes Instrument sind, um eine wirkliche Gleichstellung der Geschlechter zu verwirklichen, und in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten darauf bedacht sein müssen, diese Ziele so schnell wie möglich zu erreichen; in der Erwägung, dass Mütter infolge des Mangels an hochwertigen und bezahlbaren Kinderbetreuungseinrichtungen und -diensten immer häufiger gezwungen sind, sich zwischen Teilzeitarbeit und Verzicht auf eine Berufstätigkeit zu entscheiden, um ihre Kinder zu betreuen, was Auswirkungen auf das Familieneinkommen und die Altersvorsorge hat;

M.  in der Erwägung, dass der Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten und das grundlegende Menschenrecht von Mädchen und Frauen auf Bildung wichtige europäische Werte und wesentliche Bestandteile der Stärkung von Mädchen und Frauen auf sozialer, kultureller und beruflicher Ebene sowie für die uneingeschränkte Ausübung aller weiteren sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Rechte und folglich für die Prävention von gegen Frauen und Mädchen gerichtete Gewalt sind; in der Erwägung, dass eine kostenfreie, verpflichtende und allgemeine Ausbildung eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung von Chancengleichheit für alle Menschen ist und für alle Kinder ohne Diskriminierung und unabhängig von ihrer Aufenthaltsberechtigung zugänglich sein sollte; in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Ungleichheit der Geschlechter im Vorschulalter beginnt und die ständige pädagogische Überwachung der Lehrpläne, Entwicklungsziele und Lernergebnisse erfordert;

N.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter in der Verantwortung jedes Einzelnen in der Gesellschaft liegt und den aktiven Beitrag von Frauen und Männern gleichermaßen erfordert; in der Erwägung, dass sich die Behörden dazu verpflichten sollten, Bildungskampagnen zu entwickeln, die sich an Männer und die jüngeren Generationen richten und zum Ziel haben, dass Männer und Jungen als Partner einbezogen werden, wodurch allen Arten von geschlechterspezifischer Gewalt schrittweise vorgebeugt wird und diese bekämpft werden und die Stärkung von Frauen gefördert wird;

O.  in der Erwägung, dass trotz der Tatsache, dass Frauen im Durchschnitt einen höheren Bildungsabschluss als Männer erreichen, das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern in der EU durchschnittlich weiterhin bei 16,1 % lag, wobei allerdings erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen;

P.  in der Erwägung, dass die horizontale und vertikale Geschlechtersegregation im Beruf weiterhin ein häufiger auftretendes Phänomen ist, das unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass als „Frauenarbeit“ angesehene Arbeit weniger wertgeschätzt wird als die Arbeit, die als „Männerarbeit“ angesehen wird, dass das Phänomen der „gläsernen Decke“ fortbesteht, durch das Frauen daran gehindert werden, die höchsten und bestbezahlten Positionen zu erreichen, und dass Frauen in der Teilzeitarbeit überrepräsentiert sind, die schlechter bezahlt wird als Vollzeitarbeit; in der Erwägung, dass Frauen bei den Hochschulabschlüssen mit den Männern zwar gleichauf liegen oder sie sogar zahlenmäßig übertreffen, die Nachwirkung von Geschlechterstereotypen auf die Bildung, die Ausbildung und die Entscheidungen, die Schüler in der Schule treffen, deren Entscheidungen ihr Leben lang beeinflussen können und folglich erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nach sich ziehen; in der Erwägung, dass sich Frauen aufgrund der von der Gesellschaft verbreiteten Stereotype über die Unvereinbarkeit von Mutterschaft und Vollzeitbeschäftigung in einer benachteiligten Position wiederfinden und junge Frauen aus diesem Grund möglicherweise davon abgehalten werden, eine Hochschule zu besuchen oder in ihre Karriere zu investieren;

Q.  in der Erwägung, dass aus dem zusammengesetzten Indikator der bezahlten und unbezahlten Arbeitszeit in der Eurofund-Erhebung über die Arbeitsbedingungen hervorgeht, dass Frauen insgesamt auf mehr Arbeitsstunden kommen, wenn man die bezahlten und unbezahlten Arbeitsstunden zusammenrechnet(34);

R.  in der Erwägung, dass Männer und Frauen in Bereichen, die z. B. mit Gütern, Dienstleistungen oder der Landwirtschaft zusammenhängen, oder auch über diese Bereiche hinaus einen ungleichen Zugang zu wirtschaftlichen und finanziellen Ressourcen wie Anlagen, Kapital, produktive Ressourcen und Kredite haben;

S.  in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Rentengefälle in der EU weiterhin fortbesteht und im Jahr 2014 erdrückende 40,2 % betrug; in der Erwägung, dass dies die Folge von Benachteiligungen ist, die Frauen im Laufe der Zeit erfahren, etwa was den mangelnden Zugang zu den mannigfaltigen finanziellen Ressourcen wie Sozialleistungs- und Rentensysteme betrifft, die mit der Vollzeitbeschäftigung einhergehen, für die viele Frauen allerdings nicht in Frage kommen, weil sie aufgrund von Betreuungsaufgaben häufig in einer Teilzeitbeschäftigung verbleiben oder unregelmäßig beschäftigt sind;

T.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten in der EU die Praxis der Nichtindividualisierung von Steuer- und Sozialversicherungssystemen beibehalten; in der Erwägung, dass Frauen aufgrund dieser Situation von ihren Ehemännern abhängig werden können, da sie womöglich nur durch ihre Beziehungen zu Männern über abgeleitete Rechte verfügen;

U.  in der Erwägung, dass in den vergangenen zehn Jahren der Gesamtanteil von Frauen in nationalen Parlamenten und Bundesparlamenten um nur 6 % gestiegen ist und 2015 29 % betrug;

V.  in der Erwägung, dass 2015 nur 6,5 % der Aufsichtsratsvorsitzenden und nur 4,3 % der CEOs der größten börsennotierten Unternehmen Frauen waren;

W.  in der Erwägung, dass die Verwaltungsräte der EU-Agenturen trotz des Engagements der EU für die Gleichstellung der Geschlechter bei den Entscheidungsprozessen weit von einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter entfernt sind und fortdauernde Muster der geschlechtsspezifischen Segregation erkennen lassen, wobei im Durchschnitt 71 % der Mitglieder der Verwaltungsräte Männer sind und nur ein Drittel der Verwaltungsräte eine Frau zum Vorsitz haben und sich unter den 42 Exekutivdirektoren in den EU-Agenturen lediglich sechs Frauen befinden;

X.  in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte aller weiblichen Mordopfer von einem Partner, Verwandten oder Familienangehörigen getötet wurden(35); in der Erwägung, dass 33 % der Frauen in der EU physische und/oder sexuelle Gewalt erfahren haben und 55 % sexuell belästigt wurden, 32 % von ihnen am Arbeitsplatz; in der Erwägung, dass Frauen besonders gefährdet sind, Opfer von sexueller, physischer oder internetbezogener Gewalt sowie von Cyber-Mobbing und Cyber-Stalking zu werden;

Y.  in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen eine der weltweit meistverbreiteten Verletzungen der Menschenrechte ist, die alle Schichten der Gesellschaft betrifft, unabhängig von Alter, Bildung, Einkommen, gesellschaftlicher Stellung, Herkunfts- oder Aufenthaltsland, und ein zentrales Hindernis für die Gleichstellung von Frauen und Männern darstellt; in der Erwägung, dass das Phänomen der Frauenmorde in den Mitgliedstaaten nicht abnimmt;

Z.  in der Erwägung, dass Bevölkerungserhebungen zur Einstellung in Bezug auf Gewalt gegenüber Frauen ein besorgniserregendes Vorherrschen der Tendenz zum Vorschein bringen, das Opfer für die Tat verantwortlich zu machen, was auf die Folgen des Patriarchats zurückgeführt werden könnte; in der Erwägung, dass eine entschlossene Verurteilung eines solchen Verhaltens durch öffentliche Stellen und sonstigen Institutionen oftmals fehlt;

AA.  in der Erwägung, dass digitale Formen der Kommunikation ein zunehmendes Vorherrschen von Hassreden und Bedrohungen gegenüber Frauen mitbewirkt haben, wobei 18 % der Frauen in Europa seit ihrer Jugend einer Form von Belästigung im Internet ausgesetzt waren und es in Europa neun Millionen Opfer von internetbezogener Gewalt gibt; in der Erwägung, dass die Reaktionen vonseiten des Justizsystems gegenüber der Online-Gewalt gegen Frauen Defizite aufweisen; in der Erwägung, dass Straftäter und Hassredner sehr selten angezeigt, einer Untersuchung unterzogen, verfolgt und bestraft werden;

AB.  in der Erwägung, dass in den letzten fünf Jahren 23 % der lesbischen Frauen und 35 % der Transgender-Personen mindestens einmal zu Hause oder anderswo (auf der Straße, in öffentlichen Verkehrsmitteln, am Arbeitsplatz usw.) physisch bzw. sexuell angegriffen oder mit Gewalt bedroht wurden;

AC.  in der Erwägung, dass der LGBT-Erhebung der EU zufolge lesbische, bisexuelle und Transgender-Frauen einem hohen Risiko der Diskriminierung aus Gründen ihrer sexuellen Ausrichtung oder Geschlechtsidentität ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass geschlechtsbedingte Diskriminierung eng verbunden ist mit anderen Arten der Diskriminierung, wie Diskriminierungen aus Gründen der Rasse und ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, einer Behinderung, einer Krankheit, der Geschlechtsidentität, der sexuellen Ausrichtung und/oder aufgrund von sozioökonomischen Bedingungen;

AD.  in der Erwägung, dass sich die Lebensbedingungen von bestimmten Gruppen von Frauen, die sich oftmals einer Kumulierung von mehrfachen Schwierigkeiten und Risiken sowie einer starken Diskriminierung ausgesetzt sehen, verschlechtern;

AE.  in der Erwägung, dass die EU im Jahr 2015 einen beispiellosen Zuwachs in der Anzahl von Flüchtlingen und Asylbewerbern auf ihrem Hoheitsgebiet verzeichnete; in der Erwägung, dass laut UNHCR Frauen und Kinder mehr als die Hälfte dieser Flüchtlinge und Asylbewerber ausmachten, und in der Erwägung, dass von Fällen von Gewalt und Missbrauch, einschließlich sexueller Gewalt, gegen flüchtende Frauen und Kinder während der gesamten Dauer ihrer Flucht, einschließlich in den überfüllten Aufnahmezentren in der EU, berichtet wurde;

AF.  in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen 80 % der registrierten Opfer von Menschenhandel ausmachten(36); in der Erwägung, dass die Identifizierung der Opfer eine Herausforderung bleibt, und in der Erwägung, dass die Unterstützung und der Schutz der Opfer verstärkt werden müssen und dass alle Anstrengungen zur Bekämpfung des Menschenhandels den Geschlechteraspekt berücksichtigen müssen;

AG.  in der Erwägung, dass sexuelle Ausbeutung einer der Hauptzwecke des Menschenhandels ist und dass die betroffenen Frauen zu einem Leben in Gefangenschaft und Gewalt gezwungen sind, das mit täglichen Übergriffen sowohl physischer als auch psychischer Art einhergeht;

AH.  in der Erwägung, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte grundlegende Menschenrechte und eine wesentliche Voraussetzung für die Geschlechtergleichstellung und Selbstbestimmung sind, und in der Erwägung, dass sie in die EU-Gesundheitsstrategie aufgenommen werden sollten;

AI.  in der Erwägung, dass die Gesundheit von Frauen in keinem Fall aufgrund von Gewissensverweigerung oder persönlichen Überzeugungen gefährdet werden darf;

AJ.  in der Erwägung, dass festgestellt wurde, dass die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter in den Mitgliedstaaten auf besondere Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung und Anwendung der entsprechenden Richtlinien gestoßen ist, etwa wesentliche Mängel in der Rechtsprechung und ihre uneinheitliche Anwendung durch nationale Gerichte, allerdings auch eine allgemeine Unkenntnis der Grundsätze der Gleichheit und des Gleichstellungsrechts von Belang ist(37);

AK.  in der Erwägung, dass insbesondere die EU-Richtlinien zur Gleichstellung der Geschlechter in einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten, in denen Transgender-Personen in den Bereichen des Zugangs zu Beschäftigung sowie zu Gütern und Dienstleistungen nicht vor Diskriminierung geschützt werden, nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden;

AL.  in der Erwägung, dass institutionelle Mechanismen für die Gleichstellung der Geschlechter in einzelstaatlichen Regierungsstrukturen häufig marginalisiert werden, in verschiedene Politikbereiche aufgeteilt werden, durch komplexe und expandierende Mandate behindert werden, nicht ausreichend Personal, Schulungen, Daten und Ressourcen zur Verfügung haben und von der politischen Führung nicht hinreichend unterstützt werden(38);

AM.  in der Erwägung, dass das andauernde Problem, dass keine umfassenden, zuverlässigen und nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten zur Verfügung stehen, Unklarheiten schafft und das Bild der Situation der Gleichstellung der Geschlechter verzerrt, insbesondere was Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifische Gewalt betrifft; in der Erwägung, dass durch die Erhebung solcher Daten nicht nur ein klares Bild der Situation vermittelt, sondern auch auf Probleme von unmittelbarem Belang aufmerksam gemacht würde;

AN.  in der Erwägung, dass die Sozialpartner einerseits eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung der Gleichstellungsziele spielen, da ihnen durch ihre Beteiligung an der Politikgestaltung und den Kollektivverhandlungen auf verschiedenen Ebenen eine zentrale Rolle bei der Gestaltung des Arbeitsmarkts und der sozialen Bedingungen zukommt, es jedoch andererseits auf der Hand liegt, dass die spezifische Rolle, die sie in den verschiedenen Ländern und Systemen der industriellen Beziehungen spielen, stark von den nationalen Traditionen und der organisatorischen Stärke abhängt(39);

AO.  in der Erwägung, dass das Eurobarometer 2016 zeigt, dass 55 % der Europäer sich wünschen, dass die EU im Bereich der Gleichbehandlung von Männern und Frauen stärker eingreift; in der Erwägung, dass die Verpflichtung der Kommission, im Einklang mit den Verträgen die Gleichstellung der Geschlechter zu verwirklichen, unabhängig von Umfragen besteht;

1.  hält es für äußerst bedenklich, dass die EU die Ziele der Gleichstellung der Geschlechter gemäß dem Gleichstellungsindex des EIGE von 2015 nur teilweise erreicht hat; bedauert zutiefst, dass es Anzeichen dafür gibt, dass dem Status und Profil der Gleichstellung der Geschlechter und der Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts eine geringere Bedeutung beigemessen wird, diese als politisches Ziel marginalisiert und als ein Bereich der Politik untergraben werden, insbesondere im Zusammenhang mit der europaweiten Gegenreaktion auf die Rechte der Frau und der LGBTI-Personen sowie die Rechte auf dem Gebiet der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, und erachtet es als notwendig, die Gründe für diese Tendenz zu prüfen und die aktuellen Strategien, Werkzeuge und Ansätze zu überdenken, die im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter gefördert wurden;

2.  hebt hervor, dass die EU nach Maßgabe des EUV dazu verpflichtet ist, soziale Ausgrenzung und Diskriminierung zu bekämpfen, und dass im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Verpflichtung der EU verankert ist, die Ungleichheit zu beseitigen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern; hebt hervor, dass nach Artikel 23 der Charta der Grundrechte das Prinzip der Geschlechtergleichstellung die Beibehaltung oder Annahme von Maßnahmen, die das unterrepräsentierte Geschlecht konkret bevorteilen, nicht ausschließt;

3.  fordert die Kommission auf, die Gleichstellung der Geschlechter in den Haushaltsplänen und der Politikgestaltung sowie bei der Umsetzung von EU-Maßnahmen und -Programmen durchgängig zu berücksichtigen und bei der Auflegung neuer Maßnahmen eine geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung durchzuführen, damit dazu beigetragen wird, dass den Herausforderungen der Gleichstellung der Geschlechter in kohärenterer und stärker evidenzbasierter Weise begegnet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen;

4.  fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Kürzungen der öffentlichen Ausgaben eingehender zu bewerten und Maßnahmen zu deren Behebung zu ergreifen, da diese Kürzungen negative Auswirkungen auf die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in den EU-Mitgliedstaaten nach sich ziehen;

5.  bedauert, dass das Gender Mainstreaming in der Strategie Europa 2020 nicht enthalten ist, und fordert, dass darin ein allgemeines und stärkeres Gender Mainstreaming aufgenommen wird, durch das gegen die strukturellen Ursachen der Armut bei Frauen vorgegangen wird, insbesondere im Rahmen der Formulierung der länderspezifischen Empfehlungen im Kontext des Europäischen Semesters; fordert, dass eine spezifische politische Orientierungshilfe zur Reduzierung von geschlechtsbedingten Ungleichheiten in den Jahreswachstumsbericht aufgenommen wird;

6.  weist auf die Überschneidungen zwischen der geschlechtsspezifischen Diskriminierung und der Diskriminierung aus anderen Gründen sowie auf die unverhältnismäßigen Auswirkungen der Mehrfachdiskriminierung auf Frauen hin; hebt hervor, dass gegen die Armut bei Frauen, insbesondere bei älteren Frauen, alleinerziehenden Müttern, weiblichen Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt, Frauen mit Behinderungen, Migrantinnen, weiblichen Flüchtlingen und Asylbewerberinnen sowie bei Frauen, die einer Minderheiten angehören, dringend vorgegangen werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit den regionalen und lokalen Behörden, Strafverfolgungsbehörden, nationalen Gleichstellungsstellen und Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um die Überschneidung verschiedener Gründe von Diskriminierung und der Geschlechtszugehörigkeit verstärkt in den Blick zu nehmen, und wirksamere Strategien der Eingliederung einzusetzen, indem die über die Sozialpolitik bereitgestellten Ressourcen in Anspruch genommen werden, insbesondere der Europäische Sozialfonds und die Strukturfonds;

7.  befürwortet die Forderung des Rates nach einer neuen Initiative der Kommission, eine Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2020, die Intersexuelle und Transgender-Personen einschließt, festzulegen, und nach der Stärkung des Status ihres strategischen Engagements für die Geschlechtergleichstellung, die in enger Verbindung mit der Strategie Europa 2020 stehen und der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung Rechnung tragen sollte;

8.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen und Investitionen zur Unterstützung der Beschäftigung von Frauen in hochwertigen Arbeitsplätzen in allen Wirtschaftszweigen zu stärken bzw. zu erhöhen und Maßnahmen für die Bekämpfung von prekären Arbeitsformen zu ergreifen;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Initiativen, Maßnahmen und Aktionen zu fördern, um Frauen zu unterstützen und zu beraten, die sich entschließen, ein Unternehmen zu gründen;

10.  fordert die Kommission auf, die geschlechtsspezifische Perspektive in die makroökonomische Politik einzubringen und innovative Maßnahmen aufzulegen, um die gleichen Chancen auf Arbeit sowie die Betreuungsaufgaben für beide Geschlechter zu verbessern;

11.  merkt an, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt sowie bessere und gerechtere Löhne für Frauen nicht nur die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen erhöhen, sondern auch das wirtschaftliche Potenzial der EU erheblich verbessern und zugleich die Komponente der Fairness und Inklusivität stärken würden; weist darauf hin, dass gemäß den Prognosen der OECD eine absolute Angleichung der Beteiligungsquoten einen Anstieg um 12,4 % des BIP pro Einwohner bis 2030 zur Folge hätte;

12.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf die Verletzungen der Rechte von Arbeitnehmern zu achten und dagegen vorzugehen, insbesondere was Arbeitnehmerinnen betrifft, die immer häufiger einer schlecht bezahlten Arbeit nachgehen und Opfer von Diskriminierung werden, sowie Strategien zu verabschieden und Maßnahmen zu ergreifen, um das Phänomen des Mobbing am Arbeitsplatz, einschließlich der Schikanierung schwangerer Angestellten oder jedweder Benachteiligungen weiblicher Angestellter im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub oder bei der Bewerbung um Arbeitsplätze, zu identifizieren, Frauen davor zu schützen, darüber zu informieren und dagegen vorzugehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach Geschlechtern und nach Elternschaft aufgeschlüsselte Daten zum Lohn- und Rentengefälle bereitzustellen;

13.  betont, dass Bildung ein wichtiges Instrument ist, damit Frauen umfassend an der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben können; betont, dass Maßnahmen des lebenslangen Lernens ausschlaggebend dafür sind, dass Frauen Qualifikationen erwerben können, die sie in die Lage versetzen, wieder eine Beschäftigung aufzunehmen oder eine anspruchsvollere Tätigkeit zu übernehmen und so ihren Verdienst sowie ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern; fordert die Kommission auf, Initiativen zu fördern, durch die Unterstützung bei der Umsetzung von Programmen der Berufsbildung für Frauen, der Inanspruchnahme weiterführender Bildungsangebote in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und IT, der Entwicklung von Schulungsprogrammen in Gleichstellungsfragen für pädagogische Fachkräfte und der Vermeidung der Weitervermittlung von Stereotypen über den Lehrplan und die Lehrmaterialien angeboten wird; fordert die Universitäten und Forschungseinrichtungen auf, Gleichstellungsmaßnahmen nach den vom EIGE in Zusammenarbeit mit der Kommission ausgearbeiteten Leitlinien („Gender Equality in Academia and Research - GEAR tool“) zu verabschieden;

14.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich mit dem Thema der Gleichstellung der Geschlechter, dem Sexismus und Geschlechterstereotypen in ihren Bildungssystemen auf allen Ebenen zu befassen und sicherzustellen, dass die Erziehung zur Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie zur rechtlichen Gleichstellung und Chancengleichheit von Frauen und Männern zu den Zielen ihrer Bildungssysteme gehört und dass die Beseitigung der Hindernisse für eine wirkliche Gleichstellung von Frauen und Männern und die Förderung der umfassenden Gleichstellung der beiden Geschlechter in ihre Qualitätsgrundsätze aufgenommen werden;

15.  fordert die Kommission auf, in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten ein ehrgeiziges und umfassendes Paket legislativer und nichtlegislativer Maßnahmen hinsichtlich der Vereinbarkeit von Arbeit(s-) und Privatleben als Bestandteil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2017 aufzulegen und der angekündigten europäischen Säule sozialer Rechte Rechnung zu tragen, wozu auch die Überarbeitung der Richtlinie 92/85/EWG zum Mutterschaftsurlaub und der Richtlinie 2010/18/EU zum Elternurlaub sowie die Vorschläge für Richtlinien für den Vaterschaftsurlaub und den Pflegeurlaub gehören, wobei die ausgewogene Inanspruchnahme von Urlaubsregelungen durch Männer und Frauen über alle Gruppen von Erwerbstätigen hinweg angeregt wird;

16.  stellt mit Genugtuung fest, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014–2015 ihre Politik und/oder Gesetzgebung zum Elternurlaub geändert und die Nichtübertragbarkeit des Anspruchs auf Urlaub, den verpflichtenden Charakter des Vaterschaftsurlaubs, eine längere Dauer des Vaterschaftsurlaubs und/oder Anreize im Falle der Aufteilung bzw. gleichmäßigen Aufteilung des Urlaubs auf die Eltern eingeführt hat, wodurch deren Rechte als Eltern gestärkt und ein höheres Maß an Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie eine angemessenere Verteilung der familiären und haushaltsbezogenen Pflichten sichergestellt und die Möglichkeiten der Frauen zur umfassenden Teilhabe am Arbeitsmarkt verbessert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen Männer dazu motiviert werden, die häuslichen Pflichten und die Betreuung von Kindern und anderen Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen zu übernehmen;

17.  fordert Eurofound auf, ihre Aktivitäten weiter auszubauen, die Beschäftigungsqualität und das Arbeitsleben im Rahmen der von ihr durchgeführten Europäischen Erhebung über die Arbeitsbedingungen zu überwachen, der ihre Auffassung von Arbeitsplatzqualität zugrunde liegt, welche die Faktoren Einkommen, Karrierechancen, Arbeitszeitqualität, Kompetenznutzung und Selbstbestimmung, soziales Umfeld, physische Risiken und Arbeitsintensität umfasst; fordert Eurofound überdies auf, die Forschung über politische Maßnahmen, Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern und Unternehmenspraktiken, die einer besseren Vereinbarkeit von Arbeit(s-) und Privatleben zuträglich sind, auszubauen und eingehender zu erforschen, wie doppelbeschäftigte Haushalte gemeinsam mit ihren Arbeitszeitvereinbarungen umgehen und wie sie am besten unterstützt werden können;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in denen das bisher noch nicht geschehen ist, im Rahmen ihrer Gleichstellungspolitik auf die Individualisierung der Rechte hinzuwirken, insbesondere in den Steuersystemen, um finanzielle Anreize für Ehefrauen abzuschaffen, weniger zu verdienen, sich aus dem Arbeitsmarkt zurückzuziehen oder in Teilzeit zu arbeiten;

19.  beglückwünscht die Mitgliedstaaten, die beide Barcelona-Ziele erreicht haben; legt Portugal, den Niederlanden, Luxemburg, Finnland, Italien, Malta und Estland nahe, das bisher noch nicht erreichte Ziel zu verwirklichen, und fordert Polen, Kroatien und Rumänien, wo beide Ziele bei Weitem noch nicht erreicht sind, auf, ihre Anstrengungen zur Bereitstellung von offiziellen Kinderbetreuungsangeboten zu intensivieren, um zur Verwirklichung einer besseren Vereinbarkeit von Arbeit(s-) und Privatleben der Arbeitnehmer beizutragen; weist darauf hin, dass aus den derzeitigen Erkenntnissen deutlich hervorgeht, dass Frauen verstärkt Vollzeit arbeiten und ihre Möglichkeiten der lokalen und sozialen Inklusion verbessert würden, wenn Investitionen in die Betreuung von Kindern und älteren Menschen getätigt werden;

20.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, sich um die Einrichtung einer Kindergarantie zu bemühen, durch die sichergestellt würde, dass jedes Kind in der EU, das der Gefahr von Armut ausgesetzt ist, Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung, kostenloser Kinderbetreuung, angemessenem Wohnraum und angemessener Ernährung erhält; hebt hervor, dass die Situation von Frauen und Mädchen, und insbesondere von Frauen und Mädchen in schutzbedürftigen und marginalisierten Bevölkerungsgruppen, Gegenstand einer derartigen Politik sein muss; weist darauf hin, dass die Initiative zur Jugendgarantie eine geschlechtsspezifische Perspektive enthalten muss;

21.  bedauert, dass das Lohn- und Rentengefälle zwischen Frauen und Männern fortbesteht, und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner nachdrücklich auf, unverzüglich Maßnahmen zum Abbau des Gefälles zu ergreifen;

22.  stellt fest, dass der erste Schritt zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles darin besteht, Transparenz bei der Höhe der Löhne zu schaffen, und bewertet es als sehr positiv, dass eine Reihe von Unternehmen die Praxis eingeführt hat, die Differenz zwischen den Löhnen ihrer männlichen und weiblichen Beschäftigten zu analysieren und zu veröffentlichen; fordert alle Unternehmer und Gewerkschaften auf, operative und spezifische Instrumente der Arbeitsplatzbewertung zu erarbeiten und umzusetzen, um das gleiche Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit besser bestimmen zu können; fordert die Mitgliedstaaten überdies auf, regelmäßig Bestandsaufnahmen der Löhne und Gehälter durchzuführen, die Daten zu veröffentlichen und Unternehmen aufzufordern, interne Mechanismen einzuführen, um Lohngefälle zu erfassen;

23.  begrüßt, dass die Kommission das Thema des „gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit“ als einen der Schlüsselbereiche für Maßnahmen erachtet und fordert in diesem Zusammenhang eine Neufassung der Gleichbehandlungsrichtlinie aus dem Jahr 2006;

24.  verurteilt die Tatsache, dass sich das geschlechterspezifische Lohngefälle in mehr als der Hälfte der Mitgliedstaaten verstärkt hat; legt Zypern, Deutschland und den Niederlanden nahe, das Gefälle zwischen den Rentenbezügen von Männern und Frauen zu reduzieren, das fast 50 % beträgt; fordert Malta, Spanien, Belgien, Irland, Griechenland, Italien und Österreich auf, das geschlechterspezifische Gefälle in der Rentenabdeckung zu beseitigen, da in diesen Ländern zwischen 11 % und 36 % der Frauen keine Rentenansprüche haben;

25.  beglückwünscht die Regierung von Schweden dazu, dass sie eine paritätische Vertretung der Geschlechter erreicht hat, sowie Slowenien und Frankreich, dass sie eine Quasi-Parität erreicht haben, und legt Ungarn, der Slowakei und Griechenland, die Regierungen gebildet haben, in denen keine Frauen vertreten sind(40), nahe, sicherzustellen, dass Frauen auf allen Ebenen der politischen und wirtschaftlichen Beschlussfassung hinlänglich vertreten sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, Geschlechterparität in den Spitzenpositionen ihrer Regierungen, öffentlichen Einrichtungen und Behörden sowie in den Wahllisten zu gewährleisten, um eine gleichberechtigte Vertretung in den Rathäusern und den regionalen und nationalen Parlamenten sowie im Europäischen Parlament sicherzustellen; hebt hervor, dass durch mehrere Studien bestätigt wurde, dass angemessene Rechtsetzungsmaßnahmen eine schnelle Veränderung des Gleichgewichts zwischen den Geschlechtern in der Politik zur Folge haben könnten; teilt die Ansicht der Kommission, der zufolge Quoten, wenn sie effektiv durchgesetzt werden sollen, mit Rechtsvorschriften über die Reihenfolge von Kandidatenlisten einhergehen und angemessene Sanktionen im Falle eines Verstoßes vorsehen müssen;

26.  betont, dass die eindeutige Unterrepräsentation von Frauen in den gewählten und benannten politischen Ämtern auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten ein demokratisches Defizit darstellt, durch das die Legitimität der Beschlussfassung sowohl auf nationaler Ebene als auch auf EU-Ebene untergraben wird;

27.  fordert die EU-Institutionen auf, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um die Geschlechtergleichstellung im Kollegium der Kommissionsmitglieder und bei den hochrangigen Ämtern aller Institutionen, Agenturen, Institute und Stellen der EU zu garantieren;

28.  beobachtet mit Sorge, dass die meisten Länder 2015 im Vergleich zu 2010 in Bezug auf die Vertretung von Frauen in den Vorständen der großen börsennotierten Unternehmen unter dem EU-Durchschnitt geblieben sind; würdigt allerdings die insgesamt fortschrittlichen Tendenzen, insbesondere in Frankreich, Italien, dem Vereinigten Königreich, Belgien und Dänemark;

29.  fordert den Rat erneut auf, die Richtlinie für ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter bei den nicht geschäftsführenden Direktoren in börsennotierten Unternehmen (Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten) als wichtigen Schritt hin zur Verwirklichung der gleichberechtigten Vertretung in den öffentlichen und privaten Sektoren zügig zu verabschieden; merkt an, dass die Fortschritt in den Mitgliedstaaten am ehesten greifbar sind, in denen verbindliche Quotenregelungen für Leitungsorgane erlassen wurden (von 11,9 % im Jahr 2010 auf 22,7 % im Jahr 2015)(41);

30.  bedauert, dass nur ein einziger Mitgliedstaat in den höchsten Planstellen der Hochschulen Geschlechterparität erreicht hat, und begrüßt zugleich, dass sich die Repräsentation von Frauen in diesen Ämtern im Allgemeinen verbessert hat;

31.  fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, allen Arten von Gewalt gegen Frauen und von geschlechtsspezifischer Gewalt vorzubeugen und zu begegnen und besondere Unterstützung und Schutzangebote in großem Umfang verfügbar zu machen, damit alle Opfer sie in Anspruch nehmen können, und bei der Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie zum Opferschutz 2017 besonderes Augenmerk auf geschlechterspezifische Aspekte der Opferrechte zu legen, einschließlich dann, wenn sie mit der Geschlechtsidentität und dem Ausdruck der Geschlechtlichkeit eines Opfers in Verbindung stehen; fordert den Rat auf, die Überleitungsklausel zu aktivieren, indem er einen einstimmigen Beschluss fasst und geschlechtsspezifische Gewalt zu den Kriminalitätsbereichen hinzufügt, die in Artikel 83 Absatz 1 AEUV aufgeführt sind; fordert die Kommission auf, als Zusatzmaßnahme zu den europäischen Rechtsvorschriften zum Schutz der Opfer die Einrichtung eines europäischen Verzeichnisses von Europäischen Schutzanordnungen voranzutreiben;

32.  bekräftigt nachdrücklich, dass geschlechtsspezifische Formen der Gewalt und Diskriminierung, darunter Vergewaltigung und sexuelle Gewalt, sexuelle Belästigung, Verstümmelung weiblicher Genitalien, arrangierte Ehen und häusliche Gewalt, die Menschenwürde aufs Äußerste untergraben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Politik der„Nulltoleranz“ gegenüber allen Formen von Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, einzuführen, wenn sich die Opfer scheuen, Anzeige zu erstatten, da die Gewalttätigkeiten vom Partner oder einem Familienmitglied des Opfers begangen werden; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Lage von Frauen mit Behinderungen als Opfer häuslicher Gewalt stärker ins Blickfeld zu rücken, da diese häufig nicht aus der von Missbrauch geprägten Beziehung ausbrechen können;

33.  begrüßt den Fortschritt der Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von Istanbul, dem ersten rechtsverbindlichen Instrument zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen auf internationaler Ebene; fordert diejenigen 14 Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, auf, dies unverzüglich zu tun; begrüßt den Vorschlag der Kommission vom März 2016 für den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul; fordert den Rat und die Kommission auf, die Verhandlungen zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Übereinkommens von Istanbul zu beschleunigen, und unterstützt den Beitritt vorbehaltlos und auf breiter Basis; fordert die Kommission darüber hinaus auf, eine Definition des Begriffs der geschlechtsspezifischen Gewalt gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2012/29/EU aufzunehmen und so bald wie möglich eine umfassende europäische Strategie zur Prävention und Bekämpfung der geschlechtsspezifischen Gewalt vorzulegen, die einen verbindlichen Rechtsakt umfassen sollte;

34.  begrüßt die Praxis des Eurostat und der nationalen Justizbehörden und der Polizei, beim Datenaustausch zusammenzuarbeiten, um die beklagenswerte Praxis der geschlechtsspezifischen Gewalt in der EU zu beleuchten, und fordert sie auf, diese Praxis fortzuführen und in Zusammenarbeit mit dem EIGE Fälle von Verbrechen gegen Frauen jährlich zu überwachen;

35.  hebt die engen Verbindungen zwischen Stereotypen und den erkennbar häufigeren Fällen von Belästigung von Frauen und von Sexismus im Internet und in den sozialen Medien hervor, was auch neue Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen hervorbringt, etwa Cyber-Mobbing, Cyber-Belästigung, das Inverkehrbringen von herabwürdigenden Bildern im Internet und die Verbreitung von privaten Fotos und Videos in den sozialen Medien ohne Zustimmung der Beteiligten; betont, dass diese Fälle von einem frühen Alter an bekämpft werden müssen; betont, dass solche Zustände möglicherweise davon herrühren, dass öffentliche Stellen und sonstige Einrichtungen nur mangelhaft Schutz bieten, von denen erwartet wird, dass sie ein geschlechtsneutrales Umfeld schaffen und Sexismus brandmarken;

36.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle rechtlichen und juristischen Maßnahmen zur Bekämpfung des Phänomens der Online-Gewalt gegen Frauen aufzulegen; fordert insbesondere die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Kräfte im Rahmen einer umfassenden europäischen Strategie zur Prävention und Bekämpfung der geschlechtsspezifischen Gewalt zu bündeln, um einen Rahmen zu schaffen, in dem die neuen Formen der Online-Gewalt als Straftatbestand anerkannt werden und psychologische Betreuung für Frauen und Mädchen bereitgestellt wird, die Opfer von Online-Gewalt werden; fordert die Durchführung einer geschlechtsspezifischen Folgenabschätzung der Cybersicherheitsstrategie der EU und des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (Europol), damit sie diese Themen einschließen und bei ihrer Arbeit eine Geschlechterperspektive einnehmen;

37.  fordert die Kommission erneut auf, eine Europäische Beobachtungsstelle für geschlechtsspezifische Gewalt (im Sinne des derzeitigen Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen) einzurichten, die von einem europäischen Koordinator für die Prävention von Gewalt gegen Frauen und Mädchen geleitet werden soll;

38.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zum Schutz von Frauen und Angehörigen der LGBTI-Gemeinschaft vor Belästigung am Arbeitsplatz aufzunehmen; fordert die Kommission auf, den aktuellen EU-Rahmenbeschluss zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit neu zu fassen(42), der auch für Sexismus, für durch Vorurteile bedingte Kriminalität und Aufstachelung zum Hass aus Gründen der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und der Geschlechtsmerkmale gelten muss;

39.  verurteilt die Tatsache, dass in den meisten EU-Ländern nach wie vor „geschlechtsangleichende“ Operationen an intersexuellen Kleinkindern durchgeführt werden, obwohl keine medizinische Indikation vorliegt; fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, derartige medizinische Behandlungen ohne die freiwillige Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung zu unterbinden;

40.  stellt fest, dass Intersexuelle in Malta und Griechenland vor Diskriminierung aus Gründen der Geschlechtsmerkmale geschützt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der EU-Richtlinien zur Gleichstellung der Geschlechter die Gründe der Geschlechtsidentität und der Geschlechtsmerkmale in ihre Gesetze zur Gleichstellung der Geschlechter aufzunehmen;

41.  betont, dass es sich bei geschlechtsspezifischen Formen der Gewalt und Diskriminierung, z. B. Vergewaltigung, sexueller Gewalt, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Zwangsverheiratung, häuslicher Gewalt, sogenannten Ehrenverbrechen und staatlich sanktionierter Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, um Verfolgung handelt und dass sie als berechtigte Gründe angesehen werden sollten, in der EU um Asyl zu suchen; unterstützt die Schaffung von sicheren und legalen Einwanderungswegen in die EU; weist darauf hin, dass Mädchen und Frauen besonders schutzlos gegenüber der Ausbeutung durch Schmuggler sind;

42.  fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, der Inhaftierung Minderjähriger, schwangerer und stillender Frauen, von Opfern einer Vergewaltigung, sexueller Gewalt oder des Menschenhandels unverzüglich ein Ende zu setzen sowie eine angemessene psychologische und gesundheitliche Betreuung durch geschlechtssensible Fachkräfte wie Psychologen, Sozialarbeiter, Krankenpfleger und Ärzte, die speziell für solche Notsituationen geschult sind, zur Verfügung zu stellen; weist darauf hin, dass in allen Phasen des Migrationsprozesses zeitnahe Unterstützung für Opfer von Gewalt, die auf ihr Geschlecht, ihre (augenscheinliche) sexuelle Ausrichtung oder ihre Geschlechtsidentität zurückzuführen ist, geleistet werden sollte, einschließlich der unverzüglichen Verlegung, falls ihre Sicherheit nicht gewährleistet werden kann, einer hochwertigen psychologischen Betreuung und – als Maßnahme zur Gewaltvorbeugung – der sofortigen Anerkennung der Geschlechtsidentität für die Dauer des Asylverfahrens;

43.  bekräftigt, dass die Geschlechterperspektive im Rahmen der Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, der mittlerweile eine der gewinnbringendsten Tätigkeiten der organisierten Kriminalität darstellt, bei der Einführung von Rechtsvorschriften der EU gegen den Menschenhandel konsequent im Auge behalten werden muss, und wiederholt seine Forderung an die Kommission, dies bei der Bewertung der Erfüllung und Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten weiterhin im Auge zu behalten und gleichzeitig sicherzustellen, dass die in der Richtlinie dargelegten Verpflichtungen zur Berichterstattung sowie der Zeitplan eingehalten werden;

44.  fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten, die sich im Kampf gegen Menschenhandel engagieren, sowohl finanzielle als auch logistische Unterstützung anzubieten, insbesondere Italien und Griechenland, die infolge der derzeitigen Migrationskrise an vorderster Front bei der Bewältigung dieser Notlage stehen;

45.  fordert, dass die Anstrengungen auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene intensiviert werden, um gegen das Weiterbestehen von Stereotypen und die geschlechtsspezifische Diskriminierung vorzugehen, und zwar mittels an alle Bevölkerungsschichten gerichtete Sensibilisierungskampagnen, in deren Mittelpunkt die nicht-stereotypisierende Darstellung von Frauen und Mädchen und von Männern und Jungen steht; fordert die Mitgliedstaaten auf, positive Initiativen aufzulegen, etwa Strategien zur Förderung von Studiengängen und Berufen unter Frauen, in denen sie unterrepräsentiert sind, sowie zur Schaffung von Anreizen für Männer, familiäre und häusliche Aufgaben gerecht aufzuteilen, oder zur Förderung eines besseren Verständnisses bei Männern, wie Gewalt, einschließlich des Menschenhandels zum Zweck der kommerziellen sexuellen Ausbeutung, der Zwangsehen und der Zwangsarbeit, Frauen, Männern und Kindern Schaden zufügt und die Gleichstellung der Geschlechter untergräbt, sowie Maßnahmen zu ergreifen, um die Nachfrage nach verschleppten Frauen und Kindern mithilfe von Informationskampagnen einzudämmen;

46.  erklärt erneut, dass Frauen die Kontrolle über ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte haben müssen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, den einfachen Zugang von Frauen zu freiwilliger Familienplanung und dem gesamten Spektrum von Dienstleistungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu gewährleisten, einschließlich Empfängnisverhütung und sicherer und legaler Abtreibung; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Sensibilisierungsmaßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit durchzuführen, um Männern und Frauen ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Fragen der Sexualität und der Fortpflanzung vollständig ins Bewusstsein zu rücken;

47.  hebt die zunehmende Tendenz des übermäßigen Rückgriffs auf Gewissensklauseln hervor, was dazu führt, dass der Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit beeinträchtigt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass der Zugang von Patienten zur gesetzlichen medizinischen Gesundheitsfürsorge nicht durch Gewissensklauseln verhindert wird;

48.  ist der Ansicht, dass die Verweigerung von lebensrettenden Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, einschließlich der sicheren Abtreibung, einer schweren Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommt;

49.  hebt hervor, dass es wichtig ist, aktive Strategien der Prävention, Bildung und Information für Jugendliche, junge Erwachsene und Erwachsene aufzulegen, damit sich EU-Bürger einer robusten sexuellen und reproduktiven Gesundheit erfreuen können und sexuell übertragbare Krankheiten und ungewollte Schwangerschaften verhindert werden;

50.  fordert die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten dazu auf, die Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen ihrer umfassenden Sexualerziehungs- und Beziehungserziehungprogramme zu fördern und Mädchen und Jungen in diesem Zusammenhang darüber aufzuklären, dass Beziehungen auf Einverständnis, Respekt und Gegenseitigkeit beruhen müssen; fordert, Gleichstellungsfragen aber auch beim Sport und bei Freizeitaktivitäten zum Thema zu machen, wo sich geschlechtsspezifische Stereotype und Erwartungen auf das Selbstverständnis, die Gesundheit, den Erwerb von Qualifikationen, die geistige Entwicklung, die soziale Integration und die Identitätsbildung von Mädchen und Jungen auswirken können;

51.  betont, dass es wichtig ist, Männer dazu zu ermutigen, sich uneingeschränkt an allen Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter zu beteiligen, und alle Umfelder zu ermitteln, in denen eine große Anzahl von Männern erreicht werden kann, insbesondere in männerdominierten Institutionen, Industriezweigen und Verbänden, und die Männer für ihre Rolle und Verantwortung bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sowie des Grundsatzes der von Frauen und Männern geteilten Macht und Verantwortung am Arbeitsplatz, in den Gemeinschaften, in der Privatsphäre und in den weiter gefassten nationalen und internationalen Gemeinschaften zu sensibilisieren;

52.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Fälle zu überwachen, in denen durch die Medien und die Werbeindustrie die Sexualisierung und Kommodifizierung von Frauen gefördert und weibliche Stereotype von Jugend, Schönheit und sexueller Attraktivität häufig als Modell des sozialen Erfolgs dargestellt werden; fordert die Kommission auf, bei Verstößen gegen die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vonseiten eines Mitgliedstaates rechtliche Schritte einzuleiten und bewährte Verfahren in öffentlichen und privaten Medienunternehmen durch Anreize zu fördern; fordert die Medien und die Werbeindustrie mit Nachdruck auf, die Würde der Frau zu achten und sicherzustellen, dass die mediale Darstellung ohne Stereotypen und Diskriminierung erfolgt und der vorhandenen Vielfalt in der Lebensweise von Frauen Rechnung trägt; fordert die Medien und die Werbeindustrie überdies auf, einer gesunden Lebensführung sowie unterschiedlichen Familienmodellen und Lebensweisen Aufmerksamkeit zu widmen;

53.  weist auf die Verpflichtungen in Bezug auf die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen hin, denen die EU im Aktionsplan EU-CELAC (Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten) für den Zeitraum 2013–2015 zugestimmt hat, und bringt seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass dessen Kapitel 7 über die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter nicht umgesetzt wurde; fordert die Mitgliedstaaten und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, zusammenzuarbeiten und wirtschaftliche und institutionelle Mittel zuzuweisen, um die Umsetzung der in den Aktionsplänen vereinbarten Empfehlungen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter insbesondere mit Blick auf die Beseitigung jeder Form von Gewalt gemäß dem Übereinkommen von Belem do Pará, dem Übereinkommen von Istanbul und dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sicherzustellen;

54.  betont, dass die Auswirkungen des Klimawandels für Frauen laut Studien erwiesenermaßen stärker als für Männer sind, da die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass Frauen in Situationen der Armut eine größere Last tragen; ist davon überzeugt, dass sich Frauen an der Klimapolitik und den klimapolitischen Maßnahmen aktiv beteiligen müssen;

55.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine übergreifende Strategie für nachhaltige Entwicklung vorzulegen, die alle einschlägigen internen und externen Politikbereiche umfasst, und wirksame Mechanismen der Überwachung, Überprüfung und Rechenschaftslegung für die Umsetzung der Agenda 2030, einschließlich ihrer Zielvorgaben und Indikatoren für die Gleichstellung der Geschlechter, die Rechte der Frau und die Stärkung der Rolle der Frau, auszuarbeiten;

56.  fordert die Kommission auf, die Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften der EU zur Gleichstellung der Geschlechter in den Mitgliedstaaten wirksamer zu überwachen, und betont zugleich, dass Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden müssen, sollten die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht umgesetzt werden;

57.  bedauert, dass trotz der dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) beigefügten interinstitutionellen Erklärung zur Sicherstellung des Gender Mainstreaming bisher keine Maßnahmen zur Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung ergriffen wurden; betont in diesem Zusammenhang, dass sorgfältig überwacht werden muss, inwieweit die Grundsätze der gemeinsamen Erklärung in Bezug auf die jährlichen Haushaltsverfahren umgesetzt worden sind, und fordert, dass dem zuständigen Ausschuss bei der Überarbeitung des MFR eine formelle Rolle übertragen wird;

58.  fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, das Bestehen und das Fortbestehen von sowie die Bereitstellung angemessener Mittel für die Organe sicherzustellen, deren Aufgabe es ist, politische Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter auszuarbeiten, zu koordinieren und umzusetzen, da sie ein wichtiger Indikator für die von den Regierungen eingegangene Verpflichtung sind, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern;

59.  fordert die Organe der EU auf, spezifische Indikatoren für die Gleichstellung der Geschlechter wie beispielsweise den Gleichstellungsindex des EIGE in das System für die Überwachung des künftigen EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte aufzunehmen;

60.  fordert die Kommission auf, eine umfassendere Strategie für die Gleichstellung, einschließlich einer horizontalen Richtlinie zur Bekämpfung von Diskriminierung, auszuarbeiten, um die geschlechtsspezifische Diskriminierung in all ihren Formen zu beseitigen; fordert den Rat zu diesem Zweck nachdrücklich auf, so bald wie möglich einen gemeinsamen Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426) zu erreichen, der seit seiner Annahme im Parlament am 2. April 2009(43) blockiert wird; fordert den Rat erneut auf, das Geschlecht als Faktor der Diskriminierung aufzunehmen;

61.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(2) ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.
(3) ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 162.
(4) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(5) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
(6) ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 7.
(7) ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1.
(8) ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 13.
(9) ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.
(10) ABl. L 359 vom 19.12. 1986, S. 56.
(11) ABl. L 6 vom 10.1. 1979, S. 24.
(12) ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 35.
(13) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 65.
(14) ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 1.
(15) ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 2.
(16) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0105.
(17) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0042.
(18) ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 2.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0126.
(20) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0312.
(21) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0073.
(22) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0203.
(23) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0235.
(24) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0338.
(25) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0360.
(26) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0072.
(27) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0227.
(28) ISBN 978-92-79-29898-1.
(29) ABl. L 59 vom 2.3.2013, S. 5.
(30) http://www.un.org/womenwatch/daw/csw/csw48/ac-men-auv.pdf
(31) ISBN 978-92-79-36171-5.
(32) Eurofound-Bericht (2016): „The Gender Employment Gap – Challenges and Solutions“ (Unterschiede bei der Beschäftigung von Frauen und Männern – Probleme und Lösungen).
(33) Eurofound-Bericht (2015): „Promoting uptake of parental and paternity leave among fathers in the European Union“ (Förderung der Inanspruchnahme von Elternzeit und Vaterschaftsurlaub durch Väter in der Europäischen Union).
(34) Eurofound-Bericht (2015): „Erste Ergebnisse: Sechste Europäische Erhebung über die Arbeitsbedingungen“.
(35) http://ec.europa.eu/eurostat/web/crime/database
(36) Eurostat-Bericht „Trafficking in human beings“ (Menschenhandel), Ausgabe 2015.
(37) Das europäische Netz von Rechtsexperten für die Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung: „A comparative analysis of gender equality law in Europe 2015“ (Eine vergleichende Analyse der Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter in Europa 2015).
(38) EIGE, 2014. „Effectiveness of institutional mechanisms for the advancement of gender equality. Review of the implementation of the Beijing Platform for Action in the EU Member States“ (Wirksamkeit institutioneller Mechanismen für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter. Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking in den EU-Mitgliedstaaten).
(39) Eurofound-Bericht(2014):„Social partners and gender equality in Europe“ (Sozialpartner und Gleichstellung von Frauen und Männern in Europa).
(40) Entwicklungen im Zeitraum 2014/2015.
(41) Informationsblatt der Europäischen Kommission „Gender balance on corporate boards - Europe is cracking the glass ceiling“ (Bessere Ausgewogenheit der Geschlechter in Unternehmensvorständen – Europa zerbricht die gläserne Decke), Oktober 2015; Europäische Kommission, GD JUST, „Frauen in wirtschaftlichen Entscheidungspositionen in der EU: Fortschrittsbericht: eine Initiative von Europa 2020“, 2012; Aagoth Storvik und Mari Teigen, „Women on Board: The Norwegian Experience“ (Frauen in Aufsichtsräten. Das norwegische Experiment), Juni 2010.
(42) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.
(43) ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 68.


Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (2016/2012(ΙΝΙ))
P8_TA(2017)0074A8-0043/2017

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen(1),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (COM(2015)0190),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission vom 22. Dezember 2011 zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates auf das Versicherungswesen im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C‑236/09 (Test-Achats)(2),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. März 2011 in der Rechtssache C‑236/09 (Test-Achats)(3),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) und seinen Artikel 3, in dem der Begriff „Geschlecht“ als „die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht“ definiert wird,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ (COM(2016)0356),

–  unter Hinweis auf die Bewertung der EU-weiten Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG vom Januar 2017 zum gleichberechtigten Zugang von Männern und Frauen zu Gütern und Dienstleistungen, die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments vorgenommen wurde(4),

–  unter Hinweis auf den Equinet-Bericht vom November 2014 zu dem Thema „Gleichstellungsstellen und die Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen“,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Netzwerks von Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten auf dem Gebiet der Gleichstellung von Männern und Frauen aus dem Jahr 2014 mit dem Titel „Geschlechtergleichstellungsrecht in 33 europäischen Ländern: Wie wurden die EU-Vorschriften in nationales Recht umgesetzt?“,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Netzwerks von Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten auf dem Gebiet der Gleichstellung von Männern und Frauen vom Juli 2009 zu dem Thema „Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG“,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑12/94, dass das Recht, nicht aufgrund des Geschlechts diskriminiert zu werden, auch für Diskriminierungen infolge einer Geschlechtsumwandlung gelten kann(5), und unter Hinweis auf die Erhebung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte unter LGBTI-Personen aus dem Jahr 2014 sowie auf ihren Bericht zu dem Thema „Herausforderungen für die Gleichstellung von LGBT-Personen aus Sicht von Fachkräften“, die alle für den Bereich Güter und Dienstleistungen gelten,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426) und seinen diesbezüglichen Standpunkt vom 2. April 2009(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu externen Faktoren, die Hindernisse für weibliches Unternehmertum darstellen(7),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Rechtsausschusses (A8‑0043/2017),

A.  in der Erwägung, dass die Bekämpfung der direkten und indirekten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich Güter und Dienstleistungen ein integraler Bestandteil des Grundsatzes der Gleichstellung von Männern und Frauen ist, der einen Grundwert der Europäischen Union darstellt, und dass sowohl in den Verträgen als auch in der Charta der Grundrechte das Verbot einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und die Anforderung enthalten ist, die Gleichstellung von Männern und Frauen in allen Bereichen und allen Mitgliedstaaten der EU sicherzustellen;

B.  in der Erwägung, dass die Richtlinie 2004/113/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen über den Bereich Beschäftigung und den Arbeitsmarkt hinaus auf den Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen erweitert;

C.  in der Erwägung, dass in der Richtlinie sowohl die direkte als auch die indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die den Bürgerinnen und Bürgern im öffentlichen und im privaten Sektor angeboten werden, untersagt wird;

D.  in der Erwägung, dass die Richtlinie im Sinne von Artikel 57 AEUV und entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bei allen Gütern und Dienstleistungen Anwendung findet, die gegen Entgelt bereitgestellt werden; in der Erwägung, dass die Kosten nicht unbedingt von der Person getragen werden müssen, für die die Leistung erbracht wird, und das Entgelt in Form einer indirekten Zahlung bereitgestellt werden kann, gegebenenfalls ohne Beteiligung des Empfängers der Dienstleistung;

E.  in der Erwägung, dass die Medien, die Werbebranche, Dienstleistungen im Bereich Bildung sowie Dienstleistungen, die im privaten Bereich erbracht werden, vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Rechtsetzungskompetenz besitzen, um die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in anderen Bereichen zu wahren, und dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in einigen Fällen über die Anforderungen der Richtlinie hinausgehen, indem sie auch die Diskriminierung zwischen Männern und Frauen in den Bereichen Medien, Werbung und Bildung abdecken;

F.  in der Erwägung, dass die Richtlinie in allen 28 Mitgliedstaaten in einzelstaatliches Recht umgesetzt wurde; in der Erwägung, dass gemäß dem Bericht der Kommission im Jahr 2015 mit sechs Mitgliedstaaten noch ein intensiver Dialog über die ausreichende Umsetzung der Richtlinie geführt wurde;

G.  in der Erwägung, dass der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Test-Achats zu dem Schluss kam, dass Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie der Verwirklichung des Ziels der Gleichbehandlung von Männern und Frauen entgegenwirkt; in der Erwägung, dass diese Bestimmung mit Wirkung zum 21. Dezember 2012 als ungültig galt und daher die Prämien und Leistungen in allen Mitgliedstaaten geschlechtsneutral sein müssen;

H.  in der Erwägung, dass zu den größten Problemen bei der Umsetzung der Richtlinie ein zu restriktives Verständnis der Begriffe Güter und Dienstleistungen, ausschweifende und teilweise unklare Begründungen für ungleiche Behandlung auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 5 sowie ein unzulänglicher Schutz von Frauen aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft zählen;

I.  in der Erwägung, dass durch das Diskriminierungsverbot andere Grundrechte und Freiheiten nicht beeinträchtigt werden dürfen, zu denen der Schutz des Privatlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Transaktionen sowie die Religionsfreiheit gehören;

J.  in der Erwägung, dass die im Jahr 2008 vorgeschlagene Gleichbehandlungsrichtlinie den Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung über den Arbeitsmarkt hinaus auf einen Sozialschutz ausweiten würde, einschließlich Sozialversicherung und Gesundheitsversorgung, sozialer Vorteile, Bildung und Zugang zu sowie Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen; in der Erwägung, dass der Rat seinen Standpunkt in Bezug auf diesen Vorschlag für eine Richtlinie noch nicht festgelegt hat;

K.  in der Erwägung, dass die aktuelle Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ zwar einen guten Ausgangspunkt für die wirksame Förderung und Regulierung dieser Branche darstellt, jedoch die Gleichstellungsperspektive integriert werden muss und die Bestimmungen der Richtlinie in einer weiterführenden Analyse und weiteren Empfehlungen in diesem Bereich berücksichtigt werden müssen;

L.  in der Erwägung, dass die volle Ausschöpfung des Potenzials der Richtlinie auf einer effizienten und einheitlichen durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen einschlägigen Bereichen, auf die sie zutrifft, beruht;

M.  in der Erwägung, dass die Arbeit des Europäischen Netzwerks für Gleichbehandlungsstellen von entscheidender Bedeutung dafür ist, die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung zu verbessern und die Zusammenarbeit sowie den Austausch über bewährte Verfahren zwischen nationalen Gleichbehandlungsstellen in der EU zu koordinieren;

Allgemeine Erwägungen

1.  weist mit Sorge darauf hin, dass die Richtlinie in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich angewandt wird und dass trotz der erzielten Fortschritte in diesem Bereich noch Herausforderungen und Lücken bei der Umsetzung bestehen, die in einigen Mitgliedstaaten und in bestimmten Branchen unverzüglich angegangen werden müssen; fordert die Kommission auf, in ihrem Dialog mit den Mitgliedstaaten vorrangig bestehende Lücken bei der Umsetzung anzusprechen; hebt die entscheidende Rolle der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften und Strategien der EU hervor und empfiehlt, dass eine stärkere Unterstützung durch die regionalen und lokalen Behörden sowie die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und Leitlinien der Mitgliedstaaten für die Industrie erforderlich sein könnten, um die vollständige Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen;

2.  stellt fest, dass die Kommission ihren Bericht über die Anwendung der Richtlinie erst sehr spät nach ihrem ersten Bericht im Jahr 2009 vorgelegt hat;

3.  stellt fest, dass der Bericht der Kommission zwar besagt, dass bei der Umsetzung mehrerer Bestimmungen der Richtlinie keine besonderen Schwierigkeiten signalisiert wurden, diese Aussage jedoch auf sehr wenigen gemeldeten Diskriminierungsfällen beruht sowie insgesamt sehr begrenzte Informationen vorliegen und die Datenerhebung in diesem Bereich auf Ebene der Mitgliedstaaten erheblich variiert;

4.  betont, dass eine der Herausforderungen in einigen Mitgliedstaaten das geringe Bewusstsein der politischen Entscheidungsträger, Dienstleistungsanbieter und Bürgerinnen und Bürgern selbst für die in der Richtlinie verankerten Rechte der Bürgerinnen und Bürger und für ihren Schutz ist; weist darauf hin, dass mangelndes öffentliches Wissen und Bewusstsein in Bezug auf die Richtlinie und ihre Bestimmungen zu einer geringeren Anzahl von Klagen wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung führen könnte; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und die einschlägigen Interessenträger auf, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Verbraucherschutzorganisationen stärker für die Bestimmungen der Richtlinie zu sensibilisieren, um die Bedeutung einer Gleichbehandlung im Bereich der Güter und Dienstleistungen in der allgemeinen Wahrnehmung zu erhöhen;

5.  weist darauf hin, dass nur einige Mitgliedstaaten berichtet haben, dass spezifische Bestimmungen über positive Maßnahmen erlassen wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Bestimmungen über positive Maßnahmen, die auf einem legitimen Ziel beruhen und deren Zweck darin besteht, die in der Richtlinie beschriebenen geschlechtsspezifischen Ungleichheiten zu verhindern oder auszugleichen, besser zu integrieren und zu fördern;

Versicherungs-, Banken- und Finanzbranche

6.  begrüßt, dass die Mitgliedstaaten das Urteil in der Rechtssache Test-Achats in einzelstaatliches Recht umgesetzt haben und dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften rechtsverbindlich geändert wurden; weist darauf hin, dass in Bezug auf die Übereinstimmung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem Urteil nach wie vor Herausforderungen bestehen, beispielsweise was Krankenversicherungssysteme betrifft oder in Verbindung mit der vollständigen Beseitigung von Diskriminierung aus Gründen der Schwangerschaft oder Mutterschaft;

7.  betont die ausgleichende Wirkung, die das Urteil, das die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren in Versicherungsverträgen untersagt und geschlechtsneutrale Prämien und Leistungen in privaten Versicherungsverträgen, auch im Bereich der Rentenversicherung, verbindlich vorschreibt, auf die Renten hat; stellt fest, dass das Urteil zwar nur für private Verträge gilt, die Vorgabe der Geschlechtsneutralität bei den Renten jedoch eine gute Praxis zur Verringerung des geschlechtsbedingten Rentengefälles darstellt; begrüßt die Entscheidung einiger Mitgliedstaaten, die Vorgabe der Geschlechtsneutralität über den Geltungsbereich des Urteils hinaus auch auf andere Arten von Versicherungen und Renten, darunter betriebliche Altersversorgungssysteme, anzuwenden, um für die Gleichstellung von Männern und Frauen in diesen Bereichen zu sorgen; fordert andere Mitgliedstaaten auf, diesem Beispiel gegebenenfalls zu folgen;

8.  vertritt die Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, für die ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung des Urteils zu sorgen; fordert die Kommission auf, mittels regelmäßiger Berichte die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften in den Mitgliedstaaten zu überwachen und so dafür zu sorgen, dass mögliche Lücken geschlossen werden;

9.  betont, dass in der Richtlinie ausdrücklich untersagt ist, Schwangerschaft und Mutterschaft als Grund für eine unterschiedliche Berechnung von Prämien für die Zwecke von Versicherungs- und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen heranzuziehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, beim Schutz der Rechte und des Wohlergehens von Schwangeren in diesem Bereich größere Anstrengungen zu unternehmen und für mehr Klarheit zu sorgen, sie vor überzogenen Kosten in Verbindung mit einer Schwangerschaft abzusichern, da Schwangeren nicht ausschließlich aufgrund ihrer Schwangerschaft höhere Kosten entstehen sollten, und das Bewusstsein unter Dienstleistungsanbietern im Hinblick auf den besonderen Schutz von Schwangeren zu stärken; betont insbesondere, dass sichergestellt sein muss, dass Übergangszeiträume bei verschiedenen Arten von Versicherungen, insbesondere bei der Krankenversicherung, keine Einschränkung des Rechts von Schwangeren auf Gleichbehandlung während der gesamten Schwangerschaft bedeuten;

10.  bekräftigt, dass das Recht, nicht aufgrund des Geschlechts diskriminiert zu werden, auch für Diskriminierungen infolge einer Geschlechtsumwandlung gelten kann(8), und fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Frauen und Männer vor einer Diskriminierung aus diesen Gründen geschützt sind; betont, dass die Richtlinie einen diesbezüglichen Schutz bietet und in den einzelstaatlichen Gesetzen der Mitgliedstaaten weitere Vorgaben gemacht werden können; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass 13 Mitgliedstaaten noch keine Rechtsvorschriften angenommen haben, mit denen Transgender-Personen, die beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen weiterhin diskriminiert werden, unmittelbar geschützt werden, und dass die Aufnahme derartiger Bestimmungen dazu beitragen könnte, das Bewusstsein für den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu schärfen; fordert die Kommission auf, die Diskriminierung aus diesen Gründen in ihren künftigen Berichten über die Umsetzung der Richtlinie zu überwachen;

11.  bedauert, dass Frauen beim Zugang zu Dienstleistungen in der Versicherungs- und Bankenbranche weiterhin diskriminiert werden und dass in diesem Bereich weiterhin diskriminierende Praktiken in Verbindung mit Schwangerschaft, Schwangerschaftsplanung und Mutterschaft bestehen;

12.  stellt fest, dass die größeren Schwierigkeiten von Unternehmerinnen beim Zugang zu Finanzierungen zum Teil auf Schwierigkeiten beim Aufbau einer ausreichenden Bonitätsgeschichte und von ausreichender Managementerfahrung zurückzuführen sein könnten; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit der Finanzbranche zusammenzuarbeiten, um für die Gleichstellung von Männern und Frauen beim Zugang zu Kapital für Freiberufler und KMU zu sorgen; legt ihnen nahe, die Möglichkeit zu prüfen, die Perspektive der Gleichstellung der Geschlechter bei ihrer Berichterstattung über die Gewährung von Darlehen, bei der Erstellung ihrer Risikoprofile, bei Investitionsmandaten und Personalstrukturen sowie bei Finanzprodukten zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um wirksame Maßnahmen mit konkreten Beispielen zu ergreifen, damit alle die Richtlinie in umfassender und angemessener Weise als wirksames Instrument für den Schutz ihrer Rechte hinsichtlich der Gleichbehandlung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen nutzen können;

13.  fordert einen ganzheitlichen Ansatz auf dem Gebiet der unternehmerischen Tätigkeit von Frauen, der auf die Förderung und Unterstützung von Frauen beim Aufbau einer Unternehmerlaufbahn, die Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen und Geschäftsmöglichkeiten sowie die Schaffung eines Umfelds ausgerichtet ist, durch das Frauen in die Lage versetzt werden, ihr volles Potenzial zu entfalten und erfolgreiche Unternehmerinnen zu werden, indem u. a. die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und der Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen sowie maßgeschneiderten Schulungen sichergestellt wird;

Verkehrssektor und öffentliche Räume

14.  weist darauf hin, dass das Verbot der Belästigung, einschließlich der sexuellen Belästigung und der Belästigung aus Gründen des Geschlechts, zwar im einzelstaatlichen Recht verankert ist, Frauen, Transgender-Personen und intersexuelle Personen jedoch weiterhin systematisch und häufig Formen von Missbrauch in Verkehrsmitteln erfahren und ein ständiger Bedarf besteht, die vorbeugenden Maßnahmen gegen Belästigung, darunter die Sensibilisierung der Dienstleistungsanbieter für die Problematik, auszuweiten;

15.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Austausch über bewährte Verfahren auf diesem Gebiet zu erleichtern; fordert, den Schwerpunkt auf die vorbeugenden Maßnahmen zu legen, die mit dem Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen vereinbar sind, wie es beispielsweise im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) empfohlen wird, die die Freiheiten von Frauen nicht einschränken und die vorrangig darauf ausgerichtet sind, potenzielle Täter ausfindig zu machen und nicht das Verhalten von Frauen als potenzielle Opfer zu verändern; stellt fest, dass im Übereinkommen von Istanbul anerkannt ist, dass „die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ein wesentliches Element der Verhütung von Gewalt gegen Frauen ist“, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission daher auf, diesen umfassenden Ansatz in ihrer Politik der Beendigung von Gewalt gegen Frauen und bei der Umsetzung der Bestimmungen gegen Belästigung, wie sie in der Richtlinie vorgesehen sind, weiterzuverfolgen; fordert die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen von Istanbul noch nicht ratifiziert haben, auf, dies zu tun, und ersucht die Kommission und den Rat, den Prozess des Beitritts der EU zum Übereinkommen voranzutreiben;

16.  bedauert, dass sich Eltern und Betreuungspersonen von kleinen Kindern nach wie vor physischen Zugangsbarrieren und anderen Hindernissen gegenübersehen, wie etwa fehlenden Wickeltischen bzw. Wickelräumen in den Räumlichkeiten von Dienstleistungsanbietern; weist nachdrücklich darauf hin, dass sowohl die Rechte von Müttern als auch die Rechte von Vätern gewahrt werden müssen, damit Chancengleichheit besteht, wenn sie mit ihren Kindern die Räumlichkeiten von Dienstleistungsanbietern aufsuchen; hebt hervor, dass die Gleichbehandlung von sowohl Müttern als auch Vätern als Eltern und Betreuungspersonen von kleinen Kindern beim Zugang zu und der Nutzung von Dienstleistungen für die Gleichstellung der Geschlechter im Allgemeinen wichtig ist, da dadurch die gleichberechtigte und gemeinsame Verantwortung für die Kinderbetreuung durch Frauen und Männer gefördert wird; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, das Bewusstsein bei den Dienstleistungsanbietern im Hinblick darauf zu schärfen, dass in ihren Räumlichkeiten gleichwertige und sichere Einrichtungen für beide Elternteile bereitgestellt werden müssen;

17.  stellt ferner fest, dass Betreuungspersonen – von denen die meisten Frauen sind – spezifische Anforderungen an die Barrierefreiheit stellen, und fordert die Kommission daher auf, gemäß den Schlussfolgerungen der fünften Konferenz zum Thema Frauenbelange im Verkehr, die 2014 in Paris stattfand, alle Hürden und Einschränkungen zu bedenken, vor denen Frauen (als Hauptnutzer der öffentlichen Verkehrsmittel) und Betreuungspersonen im Allgemeinen stehen; betont, dass trotz Untersuchungen auf diesem Gebiet der Ausarbeitung von geschlechtsspezifischen politischen Maßnahmen im Verkehrssektor kaum Aufmerksamkeit zuteilwurde; stellt fest, dass die Einbeziehung einer gleichstellungsorientierten Perspektive in frühe Phasen der Planung und Gestaltung von Verkehrsmitteln und anderen öffentlichen Räumen sowie die Durchführung regelmäßiger geschlechterdifferenzierter Folgenabschätzungen eine gute und kostenwirksame Praxis darstellt, um physische Hindernisse zu beseitigen, die den gleichberechtigten Zugang für Eltern und Betreuungspersonen von kleinen Kindern behindern;

18.  weist darauf hin, dass in den Mitgliedstaaten nach wie vor eine Ungleichbehandlung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft, einschließlich des Stillens, in den Räumlichkeiten von Dienstleistungsanbietern stattfindet; vertritt die Auffassung, dass der durch die Richtlinie garantierte Schutz von Frauen in Schwangerschaft und Mutterschaft, einschließlich des Stillens, auf der Ebene der Mitgliedstaaten gestärkt und vollständig umgesetzt werden muss; ist der Ansicht, dass die Dienstleister die Leitgrundsätze der Richtlinie und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung einhalten müssen;

19.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass öffentliche Verkehrsmittel und die entsprechenden Infrastrukturen für Frauen und Männer nicht nur als Endverbraucher und Fahrgäste, sondern auch als in dieser Branche tätige Fachkräfte gleichermaßen zugänglich und geeignet sind;

20.  fordert die Kommission auf, die Bestimmungen der Fluggesellschaften über die Flugerlaubnis für und die Betreuung von Schwangeren auf Flügen zu bewerten und Maßnahmen zu ergreifen, damit die Fluggesellschaften diesbezüglich für ein einheitliches Vorgehen sorgen;

21.  fordert den Rat auf, in Bezug auf die Verordnung über Fluggastrechte den Standpunkt des Parlaments zu übernehmen, wonach Flughafenabfertiger verpflichtet werden sollen, Kinderwagen unmittelbar nach dem Aussteigen an die Fluggäste zurückzugeben oder ihnen alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten, damit sie ihre Kinder nicht bis zur Gepäckausgabehalle durch den Flughafen tragen müssen;

22.  in der Erwägung, dass ein Netz für Unterstützungsleistungen während der Mutterschaft, insbesondere in Form von Krippen, Vorschulen und Betreuung nach der Schule, angeboten werden muss, um einen grundlegenden Beitrag zur wirksamen Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung von Männern und Frauen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zu leisten; vertritt die Auffassung, dass dieses Netz ein öffentliches Angebot darstellen muss, das den Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung trägt;

23.  weist darauf hin, dass nach wie vor Fälle der Diskriminierung und Ungleichheit beim Zugang zu medizinischen Gütern und Dienstleistungen festgestellt werden, weshalb der Zugang zu hochwertigen kostenlosen öffentlichen Gesundheitsleistungen ausgebaut werden muss;

Kollaborative Wirtschaft

24.  hebt die neuen möglichen Anwendungsbereiche der Richtlinie hervor, insbesondere in Folge der Digitalisierung bestimmter Dienstleistungen und Sektoren sowie der Verbreitung kollaborativer Formen der Dienstleistungserbringung, die den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verändert haben, während die Richtlinien jedoch auch im digitalen Umfeld Anwendung findet; stellt fest, dass die von der Kommission veröffentlichte Mitteilung mit dem Titel: „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ ein guter Ausgangspunkt für eine wirksame Förderung und Regulierung dieses Sektors ist, dass die Kommission jedoch im weiteren Verlauf den Grundsatz des Gender Mainstreaming einbeziehen und die Bestimmungen der Richtlinie reflektieren sollte, um eine Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu gewährleisten, auf wirksame Weise eine Belästigung im Rahmen von Dienstleistungen, die in der kollaborativen Wirtschaft angeboten werden, zu verhindern und eine angemessene Sicherheit zu gewährleisten;

25.  stellt fest, dass im Bereich der Dienstleistungen der kollaborativen Wirtschaft die Belästigung eine besondere Herausforderung für die Gleichstellung der Geschlechter darstellt; weist darauf hin, dass die „Null-Toleranz-Politik“ vieler Plattformen im Hinblick auf den Tatbestand der Belästigung zwar eine gute Praxis darstellt, die im Sektor weiter gestärkt werden sollte, die betroffenen Plattformen jedoch der Verhütung von Belästigung Priorität einräumen und in Erwägung ziehen sollten, eindeutige Verfahren zur Meldung von Vorkommnissen für Benutzer einzurichten; hebt hervor, dass die Bestimmungen über die Haftung der Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, auch in Fällen von Belästigung durch einen Dritten, und der vermittelnden Online-Plattformen auf der Grundlage der Richtlinie geklärt werden müssen;

26.  vertritt die Auffassung, dass in der kollaborativen Wirtschaft bereitgestellte Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und gewinnorientiert betrieben werden, in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und daher dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen entsprechen sollten;

27.  stellt in diesem Kontext fest, dass in der digitalen Welt „Gewinn“ nicht unbedingt Geld bedeutet und dass zunehmend Daten als Gegenleistung für Güter und Dienstleistungen genutzt werden;

28.  fordert die Kommission auf, den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter in der kollaborativen Wirtschaft in ihren künftigen Berichten über die Anwendung der Richtlinie zu überwachen und spezifische Leitlinien zur Identifizierung bewährter Verfahren zu erstellen, um die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Rahmen von Dienstleistungen, die in der kollaborativen Wirtschaft angeboten werden, zu gewährleisten;

Differenzierte Behandlung

29.  weist darauf hin, dass sich die Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 bei der Umsetzung der Richtlinie als große Herausforderung erwiesen hat, da sie der Grund für den größten Anteil der bei den Gleichstellungsstellen in den Mitgliedstaaten eingegangenen Beschwerden war, die sich vor allem auf den Freizeit- und Unterhaltungsbereich bezogen;

30.  betont nachdrücklich, dass trotz der Unklarheit hinsichtlich der Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie das Hauptziel dieser Ausnahmereglung darin besteht, Möglichkeiten für eine weitere Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu schaffen;

31.  weist darauf hin, dass es abweichende Verfahrensweisen gibt, zum Beispiel Fälle, in denen Dienstleistungen nur Angehörigen eines bestimmten Geschlechts angeboten werden oder bei denen für die gleichen Leistungen ein anderer Preis veranschlagt wird; hebt hervor, dass die Anwendung einer differenzierten Behandlung fallweise bewertet werden sollte, um zu beurteilen, ob diese durch ein legitimes Ziel entsprechend der Richtlinie gerechtfertigt ist;

32.  befürwortet, dass Gleichstellungsstellen und Verbraucherschutzorganisationen das Bewusstsein für die Grenzen und Bedingungen einer unterschiedlichen Behandlung bei den Dienstleistungsanbietern stärken und Nutzer von Dienstleistungen in Bezug auf die Rechte einer Gleichbehandlung sensibilisieren, da häufig berichtet wird, dass Nutzern die anwendbaren Bestimmungen im Bereich der Güter und Dienstleistungen nicht bekannt sind;

33.  vertritt die Auffassung, dass der relative Mangel an positiven Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 in den Mitgliedstaaten eine Lücke bei der Umsetzung der Richtlinie darstellt; fordert die Förderung von positiven Maßnahmen, die auf einem legitimen Ziel beruhen, im Rahmen dessen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Vorzugsbehandlung und den zu verhindernden oder zu beseitigenden Benachteiligungen besteht, wie etwa der Schutz von Opfern sexueller Gewalt in Wohneinrichtungen, die nur einem Geschlecht zugänglich sind;

34.  fordert den Rat erneut auf, alle möglichen Wege in Erwägung zu ziehen, um sicherzustellen, dass die vorgeschlagene Gleichbehandlungsrichtlinie unverzüglich angenommen wird, damit ein umfassender, gleichberechtigter Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse oder Abstammung, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Neigung garantiert ist;

Empfehlungen zur Verbesserung der Anwendung der Richtlinie

35.  fordert die Kommission auf, der Bewältigung von Umsetzungsproblemen in den betreffenden Mitgliedstaaten durch praktische Maßnahmen Vorrang einzuräumen und sie im Hinblick auf eine einheitlichere Umsetzung der Richtlinie zu unterstützen;

36.  weist darauf hin, dass die Gleichstellungsstellen bei der Überwachung sowie bei der Sicherstellung dessen, dass die in der Richtlinie verankerten Rechte auf nationaler Ebene umfassend wahrgenommen werden, zwar eine entscheidende Rolle spielen, deren zugewiesene Zuständigkeiten in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und deren Wirksamkeit, was die Verwirklichung der festgelegten Ziele betrifft, jedoch variieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Gleichstellungsstellen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften ausreichende Vollmachten sowie Unabhängigkeit und ausreichende Ressourcen zur wirkungsvollen Erfüllung ihrer Hauptaufgaben zuzubilligen, darunter die unabhängige Unterstützung von Opfern von Diskriminierung bei der Rechtsverfolgung, die Durchführung unabhängiger Umfragen über Diskriminierung und die Veröffentlichung unabhängiger Berichte und Empfehlungen, eine Schärfung des Bewusstseins für die Richtlinie und die Bekämpfung der Stereotype über Geschlechterrollen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen; weist darauf hin, dass Gleichstellungsstellen in der unabhängigen und effektiven Ausübung ihrer Aufgaben der Förderung, Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung angemessen unterstützt werden sollten;

37.  fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit Gleichstellungsstellen zu verbessern und zu überwachen, ob die einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf ihre Zuständigkeiten in allen Mitgliedstaaten erfüllt sind, sowie Unterstützung bei der systematischen Ermittlung der größten Herausforderungen und dem Austausch über bewährte Verfahren zu leisten; fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren zu erfassen und den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen und somit die für die Förderung positiver Maßnahmen und die Gewährleistung einer besseren Umsetzung der jeweiligen Bestimmungen auf nationaler Ebene notwendigen Ressourcen bereitzustellen;

38.  weist darauf hin, dass der Zugang zur Justiz für Opfer von Diskriminierung verbessert werden könnte, indem unabhängigen Gleichstellungsstellen Zuständigkeiten zur Unterstützung zugebilligt werden, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe sowie das Recht, Einzelpersonen in Fällen mutmaßlicher Diskriminierung zu vertreten;

39.  fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit nationaler Beschwerdestellen und Verfahren im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie eng zu überwachen und sicherzustellen, dass transparente und wirkungsvolle Beschwerdemechanismen, einschließlich abschreckender Sanktionen, eingerichtet sind;

40.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Gleichstellungsstellen – potenziell in Zusammenarbeit mit Verbraucherschutzorganisationen – auf, sowohl unter Dienstleistungsanbietern als auch unter Nutzern das Bewusstsein für die Bestimmungen der Richtlinie zu stärken, um den Grundsatz der Gleichbehandlung in diesem Bereich anzuwenden und die Zahl der Fälle zu verringern, in denen Verstöße gegen die Richtlinie nicht gemeldet werden;

41.  ruft die Kommission dazu auf, angesichts der bestehenden Lücken bei der konkreten Anwendung der Richtlinie das Europäische Netzwerk von Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten aufzufordern, in Zusammenarbeit mit Gleichstellungsstellen einen neuen umfassenden Bericht ausarbeiten zu lassen, auch unter Berücksichtigung intersektioneller Formen geschlechtsbedingter Ungleichheiten und mehrfacher Diskriminierungsgründe, die mehrere schutzbedürftige gesellschaftliche Gruppen betreffen, ihre Überwachungstätigkeiten fortzusetzen und die Mitgliedstaaten bei der Erhebung und Bereitstellung von Daten zu unterstützen und zu stärken, um das Potenzial der Richtlinie voll auszuschöpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die umfassende Erhebung spezifischer Vergleichsdaten zum Thema der Belästigung und sexuellen Belästigung auf dem Gebiet des gleichberechtigten Zugangs zu Gütern und Dienstleistungen zu verbessern, um zwischen Gründen für Diskriminierung zu unterscheiden und empfiehlt in diesem Zusammenhang eine enge Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Behörden; fordert die Kommission auf, eine öffentliche Datenbank mit der einschlägigen Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet der Gleichbehandlung von Männern und Frauen einzurichten, um auf diesem Weg das Bewusstsein über die Anwendung der rechtlichen Bestimmungen in diesem Bereich zu erhöhen;

42.  weist darauf hin, dass die Werbung mit dem Bereich der Güter und Dienstleistungen verknüpft ist, zumal diese den Verbrauchern vorrangig über Werbung nahegebracht werden sollen; hebt die Rolle der Werbung bei der Entstehung, dem Fortbestand und der Entwicklung geschlechtsspezifischer Stereotypen und diskriminierender Darstellungen von Frauen hervor; fordert die Kommission daher auf, eine Studie über die Gleichstellung der Geschlechter in der Werbung durchzuführen und die Notwendigkeit und die Möglichkeiten zu prüfen, die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Werbung verstärkt durchzusetzen und bewährte Verfahren in diesem Bereich zu fördern; begrüßt die nationalen Vorschriften und Leitlinien über die Gleichstellung von Frauen und Männern in den Medien, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Bestimmungen erforderlichenfalls zu stärken, damit die Gleichbehandlung von Frauen und Männern gewährleistet ist;

43.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Dialog mit den einschlägigen Interessengruppen zu unterstützen, die ein rechtmäßiges Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zu beteiligen;

44.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, einen sektorspezifischen Gender-Mainstreaming-Ansatz zu verfolgen, um die Umsetzung der Richtlinie zu fördern;

45.  fordert die Kommission auf, bei ihrer Überwachung und Unterstützung der Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie die Anforderungen der Richtlinie mit den anderen Richtlinien zum Thema Gleichstellung besser zu koordinieren;

o
o   o

46.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
(2) ABl. C 11 vom 13.1.2012, S. 1.
(3) ABl. C 130 vom 30.4.2011, S. 4.
(4) PE 593.787.
(5) ECLI:EU:C:1996:170. Sie auch: Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission, Addendum zu den Beratungsergebnissen zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (st. 15622/04 ADD 1).
(6) ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 68.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0007.
(8) Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission, Addendum zu den Beratungsergebnissen zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.


EU-Mittel für die Gleichstellung der Geschlechter
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu EU-Mitteln für die Gleichstellung der Geschlechter (2016/2144(INI))
P8_TA(2017)0075A8-0033/2017

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014‑2020(1) (MFR),

–  unter Hinweis auf die dem MFR beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(2) zum Gender Mainstreaming,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates(3),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 – Ergebnisorientierter Haushalt“ (COM(2016)0603),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Horizon 2020 Annual Monitoring Report 2014“ (Horizont 2020 – Jährlicher Überwachungsbericht 2014) (SWD(2016)0123),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommission mit dem Titel „Programme Statements of operational expenditure for the Draft General Budget of the European Union for the financial year 2017“ (Programmabrisse der operativen Ausgaben für den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017) (COM(2016)0300),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit dem Titel „Gender Equality and Women's Empowerment: Transforming the Lives of Girls and Women through EU External Relations 2016-2020“ (Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Frauenrechte: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU‑Außenbeziehungen 2016–2020) (SWD(2015)0182),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Strategic engagement for gender equality 2016-2019“ (Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019) (SWD(2015)0278),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Schaffung von Arbeitsmarktbedingungen zur Förderung eines ausgewogenen Verhältnisses von Berufs- und Privatleben(5),

–  unter Hinweis auf die 2015 von der Fachabteilung D des Europäischen Parlaments veröffentlichte Studie mit dem Titel „Der EU-Haushalt für die Gleichstellung von Frauen und Männern“ sowie die 2016 von der Fachabteilung C veröffentlichte Nachfolgestudie über den Einsatz von Mitteln für die Gleichstellung der Geschlechter in ausgewählten Mitgliedstaaten,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ (KOM(2010)0491),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2016 zum Gender Mainstreaming in der Arbeit des Europäischen Parlaments(6),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europarates mit dem Titel „Gender Budgeting: Final report of the Group of specialists on gender budgeting“ (Gender Budgeting: Schlussbericht der Sachverständigengruppe für die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung, Straßburg 2005),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A8-0033/2017),

A.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern zu den in den Verträgen verankerten Grundwerten der Europäischen Union zählt; in der Erwägung, dass in Artikel 8 AEUV der Grundsatz des Gender Mainstreaming festgeschrieben ist, wonach die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern;

B.  in der Erwägung, dass sich das fünfte der 17 von den Vereinten Nationen festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung, die bis 2030 verwirklicht werden sollen, auf die Gleichstellung der Geschlechter bezieht, die übergreifend für alle 17 Ziele gilt;

C.  in der Erwägung, dass in der Veröffentlichung der Kommission vom Dezember 2015 mit dem Titel „Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016‑2019“ betont wird, wie wichtig die EU-Mittel für die Unterstützung der Gleichstellung der Geschlechter sind; in der Erwägung, dass keine EU-Institution den Gleichstellungsaspekt bei der Haushaltsplanung („Gender Budgeting“) durchgängig berücksichtigt hat;

D.  in der Erwägung, dass sich Beschlüsse über Ausgaben und Einkünfte unterschiedlich auf Frauen und Männer auswirken;

E.  in der Erwägung, dass sich das Parlament in seiner Entschließung vom 6. Juli 2016 zur Vorbereitung der Überarbeitung des MFR 2014–2020 nach der Wahl: Beitrag des Parlaments im Vorfeld des Kommissionsvorschlags(7) für die wirksame Integration des Aspekts der Geschlechtergleichstellung ausgesprochen hat;

F.  in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Themen in der Regel eher Niederschlag in „weichen“ Politikbereichen wie Personalentwicklung als in „harten“ Politikbereichen wie Infrastruktur und IKT finden, die mehr finanzielle Unterstützung erhalten;

G.  in der Erwägung, dass zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ein gut durchdachtes System für Betreuungsurlaub eingerichtet werden muss sowie hochwertige, bezahlbare und einfach zugängliche Betreuungseinrichtungen, darunter auch öffentliche Einrichtungen, zur Verfügung gestellt werden müssen, und in der Erwägung, dass die Ausgaben für diese Einrichtungen als Teil von Infrastrukturinvestitionen betrachten werden müssen; in der Erwägung, dass diese beiden Faktoren eine Voraussetzung für die Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt und ihre Präsenz in Führungspositionen, in Wissenschaft und Forschung und damit für die Gleichstellung der Geschlechter sind;

H.  in der Erwägung, dass in der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und des Europäischen Rates gefordert wird, dass in die jährlichen Haushaltsverfahren für den MRF 2014–2020, soweit angemessen, Gleichstellungsaspekte einbezogen werden, wobei zu berücksichtigen ist, wie der gesamte Finanzrahmen der Union zu einer stärkeren Gleichstellung der Geschlechter und zur Sicherstellung des Gender Mainstreaming beiträgt; in der Erwägung, dass das konsequente Engagement für das Gender Mainstreaming ungeachtet dieser Tatsache verstärkt werden muss, zumal die bestehenden Maßnahmen nur zu einem geringen Teil umgesetzt wurden und die für Gleichstellungsfragen vorgesehenen Haushaltsmittel unzureichend sind;

I.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter seit der Krise im Jahr 2008 in der öffentlichen Debatte und in der politischen Agenda sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene an Bedeutung verloren hat; in der Erwägung, dass die verfügbaren Mittel für Strategien zur Gleichstellung der Geschlechter und für Gleichstellungsstellen durch die Haushaltskonsolidierung und die infolge der Krise entstandenen Haushaltszwänge noch weiter gekürzt werden dürften;

J.  in der Erwägung, dass in einer Zeit, in der die EU in einer Vertrauenskrise steckt, die Transparenz der EU-Finanzen für alle EU-Organe eine Priorität sein sollte, die sie nicht außer Acht lassen dürfen;

K.  in der Erwägung, dass nach dem vom Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) veröffentlichten Geschlechtergleichstellungsindex für das Jahr 2015 das Ziel der Geschlechtergleichstellung in Europa noch lange nicht erreicht ist;

L.  in der Erwägung, dass die gleiche Entlohnung von Männern und Frauen zwar zu den aussagekräftigsten Gleichstellungsmaßnahmen gehört, dass aber EU‑Maßnahmen und ihre Erfolge hinsichtlich einer größeren Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt und der Förderung der gleichen wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen und Männern, der Gleichstellung von Frauen und Männern in Entscheidungsprozessen, der Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt, des Schutzes und der Unterstützung der Opfer sowie der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte der Frau weltweit genauso wichtig sind;

M.  in der Erwägung, dass im Rahmen der UN‑Aktionsplattform von Peking im Jahr 1995 ein gleichstellungsorientierter Ansatz für Haushaltsverfahren gefordert wurde;

Allgemeine Bemerkungen

1.  begrüßt die beabsichtigte Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 8 AEUV als übergreifendes politisches Ziel des EU-Haushalts in den EU-Fonds und -Programmen;

2.  bedauert jedoch, dass sich das politische Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter und für das Gender Mainstreaming auf oberster Ebene der EU noch nicht umfassend in den Haushaltsansätzen und Ausgabenbeschlüssen der Politikbereiche der EU als Bestandteil einer Methodik im Sinne des Gender Budgeting widerspiegelt;

3.  stellt fest, dass das Gender Budgeting Teil einer übergreifenden Strategie zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ist, und betont deshalb, dass das Engagement der Organe der EU in diesem Bereich von allergrößter Bedeutung ist; bedauert in diesem Zusammenhang, dass für den Zeitraum 2016–2020 keine EU-Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern verabschiedet wurde, und fordert die Kommission auf, den Stellenwert ihres strategischen Engagements für die Gleichstellung der Geschlechter im Zeitraum 2016–2019 aufzuwerten, indem sie diesbezüglich eine Mitteilung annimmt, in der sie sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2016 zur Gleichstellung der Geschlechter anschließt;

4.  betont die große Bedeutung der an der Haushaltsplanung beteiligten Strukturen und Prozesse und hält es für geboten, diejenigen Strukturen und Prozesse, die geschlechtsspezifische Ungleichheiten untermauern oder unabsichtlich fördern, zu korrigieren;

5.  stellt fest, dass es Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen zum Gender Mainstreaming und zum Gender Budgeting bedarf, damit gleichstellungsorientierte Strukturen und Verfahren entwickelt werden können;

6.  stellt fest, dass einige EU-Programme (z. B. der Europäische Sozialfonds (ESF), das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014–2020 (REC), Horizont 2020, das Instrument für Heranführungshilfe II (IPA II), im Bereich der humanitären Hilfe das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte(EIDHR)) besondere Maßnahmen in Bezug auf die Gleichstellung von Frauen und Männern umfassen, während in anderen Programmen (z. B. im Europäischen Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI), dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD), dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)) lediglich auf die allgemeinen Grundsätze der Gleichstellung von Frauen und Männern verwiesen wird, und in der Erwägung, dass nur im Rahmen einiger weniger Programme klare Ziele festlegt und zweckbestimmte Mittel ausgewiesen wurden oder eine systematische Umsetzung und Überwachung vorgesehen sind;

7.  bedauert, dass die Gleichstellung der Geschlechter in zahlreichen Programmen lediglich als transversales Ziel angestrebt wird, was nicht nur dazu führt, dass geschlechtsspezifische Maßnahmen in geringerem Maße unterstützt werden, sondern auch die Einschätzung der Mittel, die für geschlechtsspezifische Belange aufgewendet werden, nahezu unmöglich macht(8);

8.  bedauert, dass die meisten mit EU-Mitteln finanzierten Programme keine gezielten Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter umfassen, für die eigene Haushaltsmittel vorgesehen wären; stellt fest, dass die Gleichstellung der Geschlechter als politisches Ziel in den EU-Haushaltstiteln berücksichtigt und dass hierbei der Betrag, der für einzelne politische Ziele und Maßnahmen bereitgestellt wird, angegeben werden sollte, um die Transparenz zu erhöhen und die Gleichstellungsziele nicht in den Hintergrund treten zu lassen; ist des Weiteren der Auffassung, dass im Rahmen der Haushaltskontrolle darauf hingewiesen werden sollte, inwieweit der Haushaltsplan der EU und seine Ausführung Gleichstellungsstrategien begünstigen oder behindern;

9.  bedauert, dass Instrumente für das Gender Mainstreaming wie geschlechtsspezifische Indikatoren, geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen (Gender Impact Assessment – GIA) und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung (Gender Budgeting – GB) bei der Festlegung und Umsetzung politischer Maßnahmen sowohl auf EU-Ebene als auch von nationalen Institutionen sehr selten genutzt werden; bedauert den Mangel an geschlechtsspezifischen Indikatoren und nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten und betont, dass das EIGE sämtliche geschlechtsspezifischen Indikatoren erfassen und nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten sammeln sollte, damit sich ein Gesamtbild der Auswirkungen der Maßnahmen der EU auf die Gleichstellung der Geschlechter ergibt sowie eine ordnungsgemäße finanzielle und haushaltsbezogene Rechenschaftslegung diesbezüglich möglich wird; betont, dass das EIGE eine wichtige Rolle hinsichtlich der Schließung der Lücke in der Zusammenarbeit zwischen Statistikern und politischen Entscheidungsträgern spielt, indem es das Bewusstsein für die Herausforderungen stärkt, die mit der Sammlung sensibler Daten einhergehen; bekräftigt daher seine Forderung nach einer Weiterentwicklung der Indikatoren und einer Erhebung von Daten im Zusammenhang mit Geschlechterfragen, damit der Gesamthaushaltsplan der EU unter Gleichstellungsaspekten bewertet werden kann und die Anstrengungen im Bereich des Gender Budgeting überwacht werden können;

10.  bedauert, dass trotz der dem MFR beigefügten gemeinsamen Erklärung zum Gender Mainstreaming kaum Fortschritte in diesem Bereich zu verzeichnen sind;

11.  bedauert zutiefst, dass aus dem MFR 2014–2020 zur Gleichstellung der Geschlechterkeine klare Strategie mit spezifischen Zielen, konkreten Zielsetzungen und Mittelzuweisungen hervorgegangen ist;

12.  bedauert, dass in der im September 2016 veröffentlichten Mitteilung der Kommission zur Halbzeitüberprüfung des MFR kein Hinweis auf die Umsetzung des Gender Mainstreaming enthalten ist;

13.  fordert, dass die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter und ihre Integration in alle Politikbereiche in das Europäische Semester aufgenommen werden;

14.  betont, dass die Europäische Union Transparenz und den Zugang zu Informationen, die sich nicht nur auf die Umsetzung von Maßnahmen, sondern vor allem auf tatsächliche Erfolge bei der Gleichstellung der Geschlechter beziehen, als eine echte Priorität ansehen sollte;

15.  fordert, dass Vorschriften über das Gender Mainstreaming auch in Politikbereichen wie IKT, Verkehr, die Förderung von Wirtschaft und Investitionen oder Klimapolitik angenommen werden, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter aufweisen;

16.  ist der Ansicht, dass ein Netz aus externen Sachverständigen und Organisationen in alle Phasen des Haushaltsverfahrens eingebunden werden sollte, damit insbesondere dann, wenn es um die Anwendung des Konzepts des Gender Budgeting geht, mehr Transparenz und demokratische Qualität an den Tag gelegt werden;

EU-Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Inklusion

17.  weist darauf hin, dass die ESI-Fonds die wichtigste finanzielle Unterstützung für die Umsetzung der Gleichstellungspolitik in der EU darstellen, was insbesondere für den ESF (Europäischer Sozialfonds) gilt, mit dem die vollständige Integration von Frauen auf dem Arbeitsmarkt gefördert werden soll; hebt hervor, dass Gender Mainstreaming laut der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 ein verpflichtender Bestandteil in allen Phasen von im Rahmen des ESF finanzierten Programmen und Projekten, einschließlich ihrer Ausarbeitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung, ist;

18.  betont die wichtige Rolle, die öffentliche Dienste bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter spielen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf die Verwirklichung der Barcelona-Ziele hinzuarbeiten, damit die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben für alle Menschen ermöglicht wird, und die geeigneten Instrumente und Anreize heranzuziehen, zu denen auch europäische Fonds wie zum Beispiel der ESF, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gehören, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Mittel im Bereich der sozialen Infrastruktur vorhanden sind, so dass hochwertige, bezahlbare und zugängliche Betreuungsdienstleistungen für Kinder und andere abhängige Personen wie zum Beispiel ältere abhängige Personen und Familienmitglieder mit Behinderungen zur Verfügung gestellt werden können; stellt fest, dass hierdurch die Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt sowie die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen unterstützt wird;

19.  bedauert, dass Frauen nach wie vor unter einer Ungleichbehandlung im Erwerbsleben leiden, die beispielsweise in einer geringeren Erwerbsquote, im Lohngefälle, im häufigeren Vorkommen von atypischen Beschäftigungsformen und Teilzeitbeschäftigung, in geringeren Rentenansprüchen, Hindernissen in der beruflichen Laufbahn und geringeren Aufstiegschancen erkennbar wird; betont die große Bedeutung des ESF für die Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz;

20.  weist darauf hin, dass unbezahlte Arbeit wie Kinder- und Altenbetreuung nach gängiger Praxis bei der Gewährung von Sozialleistungen nicht berücksichtigt wird;

21.  stellt fest, dass der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum strategischen Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019 zufolge von 2014 bis 2020 5,85 Mrd. EUR für Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ausgegeben werden, davon 1,6 % im Rahmen des ESF für die besondere Investitionspriorität „Gleichstellung von Frauen und Männern auf allen Gebieten, einschließlich des Zugangs zur Beschäftigung, des beruflichen Aufstiegs, der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und der Förderung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit“;

22.  stellt fest, dass Mittel aus dem EFRE weiterhin auch für Investitionen in die Kinder- und Altenbetreuung und sonstige öffentliche und private Infrastruktur im sozialen Bereich aufgewandt werden sollten, die unter anderem dazu beitragen, das Familien- und Berufsleben in ein ausgewogeneres Verhältnis zu bringen;

23.  unterstreicht, dass der ELER eine wichtige Rolle dabei spielt, die für die Förderung öffentlicher Dienstleistungen und der sozialen Infrastruktur im ländlichen Raum und für die Unterstützung des Zugangs von Frauen zu Grundbesitz und Investitionen erforderlichen Mittel sicherzustellen;

24.  fordert die Kommission auf, neue gezielte Maßnahmen vorzuschlagen, um die Erwerbstätigkeit von Frauen zu fördern, wie beispielsweise ein eigenes, über den ELER finanziertes Programm zur Unterstützung der unternehmerischen Tätigkeit von Frauen;

25.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Verwaltungsbehörden auf, das Potenzial horizontaler Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der ESI-Fonds auszuschöpfen, um Projekte zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu unterstützen; betont die große Bedeutung des im Rahmen der ESI-Fonds angewandten Partnerschaftsprinzips, das einen sinnvollen Beitrag zum Gender Mainstreaming auf lokaler Ebene leistet;

26.  weist darauf hin, dass die Anforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über die ESI-Fonds, nach Geschlecht aufgeschlüsselte Indikatoren in die Begleitung und Bewertung der operationellen Programme aufzunehmen, wichtig ist, damit das Ziel der Gleichstellung der Geschlechter in der Umsetzungsphase beibehalten wird;

27.  bedauert, dass trotz der Bemühungen, einen „Standard“ auf diesem Gebiet festzulegen, noch kein systematisches Verfahren für die Umsetzung des Gender Mainstreaming im Rahmen der ESI-Fonds und noch keine zielführenden Maßnahmen im Zusammenhang mit einer übergreifenden Strategie für das Gender Mainstreaming eingeführt worden sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei Bedarf die Mittel für die Bewertung der Gleichstellung der Geschlechter aufzustocken und die Umsetzung des Gender Mainstreaming kontinuierlich zu verfolgen;

28.  weist darauf hin, dass die ESI-Fonds einer Ex-ante-Konditionalität für geschlechtsspezifische Belange unterliegen, mit der Vorkehrungen für die Schulung des entsprechenden Personals und die Einbindung der für die Gleichstellung der Geschlechter zuständigen Stellen in die Vorbereitung und Umsetzung der Programme vorgeschrieben werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Bedingung eingehalten wird; fordert die wirksame Nutzung der in den Mitgliedstaaten vorhandenen ständigen Stellen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter; begrüßt in diesem Zusammenhang nachdrücklich bewährte Verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten, wie das „European Community of Practice on Gender Mainstreaming (Gender CoP) network“ in Schweden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf dafür zu sorgen, dass ihre Gleichstellungsstellen unabhängig sind, wirksam tätig sein können und über ausreichende Befugnisse und Mittel verfügen, damit sie ihre grundlegenden Aufgaben wahrnehmen können;

29.  hebt hervor, wie wichtig es ist, den Maßnahmen im Rahmen der ESI-Fonds zur Förderung von Investitionen in Bildungs-, Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen und in Kinderbetreuungsstrukturen besondere Beachtung zu widmen und Priorität einzuräumen, da die öffentlichen Mittel für diese Dienstleistungen, mit denen Arbeitsplätze geschaffen werden könnten, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gekürzt werden;

30.  spricht sich dafür aus, im MFR mehr Mittel für die soziale Infrastruktur und für Dienstleistungen im Bereich der Betreuung von Kindern und älteren Menschen bereitzustellen;

EU-Mittel aus dem Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014–2020 (Rights, Equality and Citizenship – REC) zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Bereich Grundrechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft

31.  bedauert, dass die für jedes einzelne Ziel des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ vorgesehenen Mittel in den Haushaltslinien des Programms nicht separat aufgeführt werden, weshalb die Aufwendungen für die Gleichstellung der Geschlechter und die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen nur schwerlich analysiert werden können;

32.  stellt fest, dass die beiden Ziele im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter und dem Daphne-Programm zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gemäß der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum strategischen Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019 rund 35 % der Mittel des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ (2014–2020) ausmachen und sich die Mittel für die Gleichstellung der Geschlechter im Bereich der Grundrechte, der Gleichheit und der Unionsbürgerschaft im Rahmen dieses Programms auf insgesamt 439,5 Mio. EUR belaufen; weist darauf hin, dass verglichen mit dem Ziel der Gleichstellung der Geschlechter der Großteil der Mittel für das Daphne-Ziel bereitgestellt wird; bedauert dennoch, dass Daphne über keine gesonderte Haushaltslinie verfügt, zumal die Initiative derzeit eines der expliziten Ziele des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ darstellt; betont, dass Daphne in ausreichendem Maße finanziell unterstützt und die Sichtbarkeit und der große Erfolg der Initiative aufrechterhalten werden müssen;

33.  hebt hervor, dass sich die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Daphne-Ziels für den Zeitraum 2014–2020 auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen und/oder Kinder bezieht; stellt fest, dass der Großteil der Mittel für die Bekämpfung und Verhinderung von Gewalt in Verbindung mit gesundheitsschädigenden Praktiken (39 %) und zur Unterstützung von Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt, häuslicher Gewalt oder Gewalt in intimen Beziehungen im Rahmen spezieller Hilfsdienstleistungen für Frauen (24 %) vorgesehen ist;

34.  stellt fest, dass im Rahmen des Ziels zur Gleichstellung der Geschlechter folgende Prioritäten festgelegt wurden: gleiche wirtschaftliche Unabhängigkeit für Frauen und Männer und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (44 % der vorgesehenen Mittel); Verbreitung bewährter Verfahren in Bezug auf Geschlechterrollen und Überwindung von Geschlechterstereotypen in den Bereichen Bildung und Ausbildung sowie am Arbeitsplatz (44 %) und Unterstützung für Netzwerke auf EU-Ebene zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter (12 %);

35.  unterstreicht, dass der Aufbau einer Zivilgesellschaft nicht nur mit dem Schutz und der Ausweitung der Rechte, sondern auch mit Wohlstand, Wohlergehen, einer allgemeinen und beruflichen Bildung, die frei von geschlechtsspezifischen Stereotypen ist, sowie mit dem Zugang zu Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, in Verbindung gebracht werden sollte;

36.  bedauert jedoch, dass die Mittel, die für das spezifische Ziel bezüglich des Programms Daphne zur Verfügung stehen, gekürzt wurden; weist darauf hin, dass sich die Haushaltsmittel für Daphne im Jahr 2013 auf 18 Mio. EUR im Vergleich zu 19,5 Mio. EUR im Jahr 2012 und über 20 Mio. EUR im Jahr 2011 beliefen; stellt weiterhin fest, dass im Rahmen des REC-Arbeitsprogramms für 2016 nur etwas mehr als 14 Mio. EUR für dieses Ziel vorgesehen waren;

37.  fordert die Kommission auf, bei der Vorbereitung des Jahresarbeitsprogramms auf die angemessene und gerechte Verteilung der finanziellen Unterstützung zwischen verschiedenen Bereichen zu achten, die unter die spezifischen REC-Ziele fallen, und den Umfang der Finanzmittel zu berücksichtigen, die bereits im vorangegangenen Programmplanungszeitraum (2007–2013) bereitgestellt wurden;

38.  fordert die Kommission auf, europäische Netzwerke, die sich mit Fragen der Gleichstellung der Geschlechter befassen, mehr zu unterstützen und in diesem Zuge die Gelegenheiten für subnationale Gebietskörperschaften, in größerem Umfang voneinander zu lernen, zu stärken; weist insbesondere darauf hin, dass für eine vermehrte Beteiligung von Frauen an Entscheidungsprozessen eine gezielte Unterstützung erforderlich ist;

39.  fordert mehr Klarheit dahingehend, wie das Ziel, Gewalt zu bekämpfen, im Rahmen des REC-Programms verfolgt wird; betont, dass die Mittel die Basisorganisationen vor Ort sowie lokale und regionale Behörden erreichen müssen, damit eine wirksame Umsetzung sichergestellt ist; ist der Ansicht, dass den Organisationen, die sich mit der Vorbeugung von Gewalt und der Unterstützung der Opfer sämtlicher Ausprägungen der Gewalt befassen, Priorität eingeräumt werden sollte;

40.  hält es für geboten, dass für die Förderung der Umsetzung bestehender lokaler und regionaler Gleichstellungsinitiativen wie zum Beispiel der Europäischen Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene Sorge getragen wird;

41.  fordert die Kommission auf, die Anforderung im Hinblick auf die Erhebung von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten bei der Umsetzung dieses Programms als wichtiges Instrument für eine wirksame Analyse des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung zu verschärfen;

EU-Mittel aus dem Programm Horizont 2020 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Bereich Forschung und Innovation

42.  betont, dass das Programm „Horizont 2020“ (im Folgenden „dieses Programm“) im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 die Gleichstellung der Geschlechter und die Geschlechterdimension in der Forschung als bereichsübergreifenden Aspekt in jeden der verschiedenen Teile des Arbeitsprogramms einbindet;

43.  macht auf die drei Mainstreaming-Ziele dieses Programms aufmerksam: Förderung der Chancengleichheit und des Geschlechtergleichgewichts in Projektteams; Sicherstellung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in Entscheidungsprozessen; und Einbeziehung des Geschlechteraspekts in Forschungsinhalte;

44.  begrüßt die Tatsache, dass mit diesem Programm Forschungseinrichtungen bei der Umsetzung von Plänen zur Gleichstellung der Geschlechter unterstützt werden; begrüßt ferner das gemeinsame Projekt der Kommission und des EIGE zur Einrichtung eines Online-Instruments für Pläne zur Gleichstellung der Geschlechter als ein Mittel, um bewährte Verfahren mit maßgeblichen Interessenträgern zu ermitteln und auszutauschen;

45.  begrüßt, dass die Antragsteller Schulungen und spezielle Studien zu geschlechtsspezifischen Belangen als erstattungsfähige Kosten in ihre Vorschläge aufnehmen können;

46.  begrüßt, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis innerhalb des Personals zu den Bewertungskriterien innerhalb dieses Programms gehört und dass neben den anderen wichtigen Aspekten eines Vorschlags die Art und Weise, in der geschlechtsspezifische Analysen darin berücksichtigt werden, von den Begutachtern bewertet wird;

47.  begrüßt die spezifischen Indikatoren, die bei der Überwachung der Umsetzung des Aspekts der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen dieses Programms zum Einsatz kommen, sowie die Tatsache, dass mit Blick auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter die Beteiligung von Frauen in den Beratungsgremien dieses Programms in den Jahren 2014 und 2015 bei 52 % lag(9);

48.  ist der Auffassung, dass eine weitere Überprüfung erforderlich ist, um die Ergebnisse auf der Grundlage von speziellen Indikatoren wie dem Prozentsatz von Teilnehmerinnen und Projektkoordinatorinnen im Rahmen dieses Programms zu bewerten und gegebenenfalls Anpassungen der spezifischen Maßnahmen vorzuschlagen;

49.  fordert, dass das Gender Mainstreaming im Rahmen dieses Programms weiter gestärkt wird und dass Ziele für die Gleichstellung der Geschlechter in Strategien, Programmen und Projekten in allen Phasen des Forschungszyklus ausgearbeitet werden;

50.  fordert die Beibehaltung einer unabhängigen Finanzierungslinie für Projekte im Zusammenhang mit einem geschlechtsspezifischen Strukturwandel (wie „Gleichstellung der Geschlechter in Forschung und Innovation“ (GERI) für den Zeitraum 2014–2016) sowie von anderen Themen zur Gleichstellung der Geschlechter in Forschung und Innovation;

51.  begrüßt, dass eines der Ziele von „Wissenschaft mit der Gesellschaft und für die Gesellschaft“ darin besteht, die Gleichstellung der Geschlechter sowohl im Forschungsprozess als auch in den Forschungsinhalten sicherzustellen; begrüßt außerdem die Zuschussprogramme „Support to research organisations to implement gender equality plans“ (Unterstützung von Forschungsorganisationen bei der Umsetzung von Gleichstellungsplänen) und „Promoting Gender equality in H2020 and the European Research Area“ (Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen von Horizont 2020 und im Europäischen Forschungsraum); bedauert jedoch, dass den konkreten Zielen dieses Programms keine gesonderten Haushaltslinien gewidmet sind;

Sonstige Programme und Fonds mit speziellen Zielen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter

52.  unterstreicht, dass Naturkatastrophen bedeutende Auswirkungen auf die Infrastruktur im Bereich öffentlicher Dienstleistungen haben und dass Frauen deshalb davon besonders betroffen sind; fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Auswirkungen auf die Bevölkerung eine verpflichtende geschlechtsspezifische Analyse in den Solidaritätsfonds der EU aufzunehmen;

53.  stellt hinsichtlich des Bereichs der Außenpolitik und der Entwicklungszusammenarbeit fest, dass der für den Zeitraum 2016–2020 aufgestellte EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP) alle Tätigkeiten der EU in Drittländern umfasst und dass es mehrere externe Hilfsinstrumente gibt, mit denen die Ziele hinsichtlich der Gleichstellung der Geschlechter unterstützt werden;

54.  unterstreicht, dass Mädchen und Frauen, die zu Opfern in bewaffneten Konflikten wurden, Anspruch auf die notwendige medizinische Versorgung, darunter auch auf Zugang zur Empfängnisverhütung, zur „Pille danach“ und zu Abtreibungsdienstleistungen, haben; weist darauf hin, dass die humanitäre Hilfe der EU den im humanitären Völkerrecht verankerten Rechten von Mädchen und Frauen Rechnung tragen muss und nicht – wie im Haushalt der EU für 2016 festgestellt – von anderen Partnergebern auferlegten Beschränkungen unterliegen darf; begrüßt die diesbezügliche Vorgehensweise der EU; bestärkt die Kommission darin, an ihrem Standpunkt festzuhalten;

55.  fordert die Kommission auf, EU Mittel für Entwicklungshilfe für freiwillige moderne Familienplanung und Dienstleistungen im Bereich der reproduktiven Gesundheit bereitzustellen, um den finanziellen Defiziten entgegenzuwirken, die durch die von der neuen US-Regierung eingeführte „Global Gag Rule“ verursacht werden, und so Frauenleben zu retten, die Gesundheit von Frauen zu schützen und die Verbreitung sexuell übertragbarer Krankheiten zu verhindern;

56.  betont, dass Gender Mainstreaming auch zu den Grundsätzen des jüngsten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) gehört; fordert erneut, dass der Gleichstellungsaspekt auch in der Migrations- und der Asylpolitik berücksichtigt wird, indem dafür gesorgt wird, dass Frauen Zugang zu geschützten Räumen und einer gezielten Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten haben und die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen, wie die von Frauen, die Opfer von Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, geworden sind, unbegleiteter Minderjähriger und anderer gefährdeter Gruppen, einschließlich LGBTI-Personen, besonders berücksichtigt werden;

57.  fordert, dass ein umfassender Katalog EU-weit geltender geschlechtsspezifischer Leitlinien für die Migrations- und Asylpolitik verabschiedet wird und dass angemessene Mittel für intensive Schulungsprogramme für Personen bereitgestellt werden, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit möglicherweise Kontakt mit Flüchtlingen und Asylbewerbern haben; betont, dass diese Personen für die geschlechtsspezifischen Bedürfnisse weiblicher Flüchtlinge und für die damit einhergehenden geschlechtsspezifischen Probleme wie zum Beispiel den Frauen- und Mädchenhandel sensibilisiert sein müssen;

58.  betont, dass die Aufnahmezentren für Flüchtlinge ständig überbelegt sind und dass sich dieser Umstand auf die Sicherheit von Frauen auswirkt; fordert, dass der AMIF vermehrt für die verbesserte Ausstattung der Aufnahmezentren mit getrennten Schlaf- und Sanitäreinrichtungen für Frauen und Männer und für den Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdienstleistungen (darunter auch zu prä- und postnataler Versorgung) genutzt wird;

59.  ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden sollten, nicht nur den AMIF, sondern auch den Kohäsionsfonds und die europäischen Struktur- und Investitionsfonds vermehrt für die Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt zu nutzen, wobei insbesondere auf den Zusammenhang zwischen leicht zugänglicher Kinderbetreuung und den Möglichkeiten weiblicher Flüchtlinge, eine Beschäftigung aufzunehmen, geachtet werden sollte;

60.  fordert, dass die Mittelaufstockung für das Daphne- und das Odysseus-Programm sowie die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Programme geprüft werden, wobei der Frage nachgegangen werden sollte, inwiefern sie dahingehend ausgeweitet werden können, dass der enormen Verwundbarkeit weiblicher Flüchtlinge stärker Rechnung getragen und die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Straftaten besser unterstützt werden kann;

61.  betont, dass andere Fonds wie der Fonds für die innere Sicherheit (ISF), spezielle Finanzierungsinstrumente wie das Soforthilfeinstrument und andere Ad-hoc-Instrumente und Beihilfen mobilisiert wurden, um den Bedürfnissen von Menschen im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Flüchtlingskrise gerecht zu werden; weist darauf hin, wie schwierig es ist, die Verwendung dieser Mittel, insbesondere unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten, zu überwachen, und fordert, dass die EU-Mittel in diesem Bereich koordiniert, wirksam, transparent und gleichstellungsorientiert eingesetzt werden;

62.  fordert eigene Mittel, um Maßnahmen unter Einbeziehung von Basisorganisationen vor Ort und von lokalen und regionalen Verwaltungsbehörden gezielt zu fördern, damit die Grundbedürfnisse von asylsuchenden, geflüchteten oder eingewanderten Frauen und Mädchen, einschließlich von Schwangeren und älteren Frauen sowie von LGBTI-Personen, befriedigt und ihre Menschenrechte und ihre Sicherheit geschützt werden;

Politische Empfehlungen

63.  wiederholt seine Forderung, den Gleichstellungsaspekt bei der Haushaltsplanung auf allen Ebenen des EU-Haushaltsverfahrens zu berücksichtigen; fordert die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung während des gesamten Haushaltsverfahrens, damit Haushaltsausgaben als ein Mittel zur Förderung der Geschlechtergleichstellung verwendet werden können;

64.  fordert die Einbeziehung und Umsetzung eines strikten und wirksamen „Gender Budgeting“ und „Gender Mainstreaming“ bei der Ausarbeitung der EU-Finanzierungsprogramme für die Zeit nach 2020 mit dem Ziel, die EU-Mittel für Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu erhöhen, wobei folgende Aspekte berücksichtigt werden sollten:

   i) Ermittlung der impliziten und expliziten Gleichstellungsfragen,
   ii) Ermittlung der entsprechenden Mittelzuweisungen, sofern dies möglich ist, und
   iii) Bewertung der Frage, ob die Finanzierungsprogramme der EU vorhandene Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern (und Gruppen von Frauen und Männern) und zwischen Mädchen und Jungen sowie die Muster der Beziehungen zwischen den Geschlechtern fortbestehen lassen oder verändern werden;

65.  fordert, dass alle EU-Haushaltstitel gleichermaßen starke geschlechtsspezifische Ziele und Gender-Mainstreaming-Standards verfolgen;

66.  fordert, dass der Betrag, der für einzelne politische Ziele und Maßnahmen bereitgestellt wird, die sich auf die Gleichstellung der Geschlechter beziehen, klar angegeben wird, um die Transparenz zu erhöhen und die Rechenschaftspflicht zu verbessern;

67.  stellt fest, dass das Gender Mainstreaming kontinuierlich weiterverfolgt werden muss und dass Gender Budgeting ein anhaltendes Engagement für das Verständnis geschlechtsspezifischer Belange, das Analysen und Anhörungen umfasst, und laufende Haushaltsanpassungen erforderlich macht, damit den sich wandelnden Bedürfnissen von Frauen und Männern, Jungen und Mädchen Rechnung getragen wird;

68.  betrachtet die EU-Mittel in Höhe von 6,17 Mrd. EUR, die im derzeitigen MFR für die Verwirklichung der Ziele des strategischen Engagements für die Gleichstellung der Geschlechter vorgesehen sind, als einen ersten Schritt;

69.  ist der Ansicht, dass die Halbzeitüberprüfung des MRF eine Möglichkeit gewesen wäre, die im EU-Haushalt erreichten Ziele bei der Verfolgung der Gleichstellung der Geschlechter zu verbessern und diese Erfolge der Öffentlichkeit vor Augen zu führen;

70.  bedauert daher den Beschluss der Kommission, die Frage der Umsetzung des Gender Mainstreaming im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR nicht zu berücksichtigen, und fordert gezieltere Maßnahmen, um hier Abhilfe zu schaffen;

71.  fordert die Anwendung geschlechtsspezifischer Indikatoren in der Phase der Projektauswahl, der Überwachung und der Bewertung aller Maßnahmen, die aus dem EU-Haushalt finanziert werden; fordert außerdem obligatorische geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen als Teil der Ex-ante-Konditionalität und die Sammlung von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten betreffend Begünstigte und Teilnehmer;

72.  empfiehlt nachdrücklich, der Öffentlichkeit nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten zugänglich zu machen, um finanzielle Rechenschaftspflicht und Transparenz sicherzustellen;

73.  fordert, dass die Methodik des vom EIGE 2015 veröffentlichten Berichts „Gleichstellungsindex 2015 – Messung der Gleichstellung der Geschlechter in der Europäischen Union 2005–2012“ übernommen wird, um geschlechtsspezifische Ungleichheit zu bemessen und die Ergebnisse der Planung und Umsetzung von EU-Finanzierungsprogrammen zugrunde zu legen;

74.  fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, regelmäßig Programme zur Schulung und technischen Unterstützung in Verbindung mit Gender-Mainstreaming-Instrumenten für das gesamte Personal durchzuführen, das an der Politikgestaltung und an Haushaltsverfahren beteiligt ist; fordert, dass die Anwendung des Gender Budgeting sowohl im Rahmen europäischer als auch nationaler Strategien gefördert wird, um die Gleichstellung der Geschlechter voranzubringen;

75.  fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit der nationalen Beschwerdestellen und ‑verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinien über die Gleichstellung der Geschlechter genau zu überwachen;

76.  fordert den Europäischen Rechnungshof auf, auch bei der Beurteilung der Ausführung des Haushaltsplans der Union hinsichtlich der konkreten Ziele der Gleichstellungsstrategien der Union und der horizontalen Aspekte dieser Strategien Gleichstellungsfragen sowohl in seinen Empfehlungen als auch in seinen Sonderberichten durchgehend zu berücksichtigen ; fordert auch die Mitgliedstaaten auf, den Gleichstellungsaspekt in ihren Haushaltsplänen zu berücksichtigen, um die Regierungsprogramme und -strategien zu analysieren und deren Auswirkungen auf die Zuweisung von Mitteln und deren Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern zu ermitteln;

77.  bekräftigt seine Besorgnis über das äußerst unausgewogene Geschlechterverhältnis unter den Mitgliedern des Europäischen Rechnungshofs, der sich derzeit aus 28 Männern und lediglich drei Frauen (zwei weniger als Anfang 2016) zusammensetzt und von allen EU‑Organen mit Abstand das größte Missverhältnis zwischen Männern und Frauen aufweist; fordert den Rat auf, dem Parlament bei allen künftigen Ernennungen ab sofort eine Kandidatin und einen Kandidaten vorzuschlagen, bis ein akzeptables Gleichgewicht erreicht ist;

78.  würdigt die Tätigkeit des Büros des Kommissars für Menschenrechte in Polen, das dem Gleichstellungsgesetz zufolge die für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften über Gleichbehandlung zuständige Stelle ist; bekundet seine tiefe Besorgnis darüber, dass die Haushaltsmittel des Teils des Büros des Kommissars für Menschenrechte, der sich mit Gleichstellungsfragen befasst, unlängst gekürzt wurden; weist darauf hin, dass die nationale Gleichstellungsstelle personell und finanziell angemessen ausgestattet sein sollte und dass ihre Unabhängigkeit gewahrt und aufrechterhalten werden sollte;

o
o   o

79.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(2) ABl. C 436 vom 24.11.2016, S. 51.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.
(4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0338.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0072.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0309.
(8) Arbeitsunterlage Teil I der Kommission mit dem Titel „Programme Statements of operational expenditure for the Draft General Budget of the European Union for the financial year 2017“ (Programmabrisse der operativen Ausgaben für den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017) (COM(2016)0300), S. 15.
(9) Europäische Kommission, Generaldirektion Forschung und Innovation, Horizon 2020 Annual Monitoring Report 2014 (Jährlicher Überwachungsbericht zum Programm Horizont 2020 für das Jahr 2014), ISBN 978-92-79-57749-9, S. 44.


Folgen von Massendaten für die Grundrechte
PDF 214kWORD 59k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu den Folgen von Massendaten für die Grundrechte: Privatsphäre, Datenschutz, Nichtdiskriminierung, Sicherheit und Rechtsdurchsetzung (2016/2225(INI))
P8_TA(2017)0076A8-0044/2017

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Artikel 1, 7, 8, 11, 14, 21, 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien für die Regelung personenbezogener Datenbanken der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 45/95 vom 14. Dezember 1990,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(1) und auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt“ (COM(2015)0192),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 (SEV-Nr. 108) und sein Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (SEV-Nr. 181)(3),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec(2010)13 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten vom 23. November 2010(4) betreffend den Schutz von Personen vor der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Profiling,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme 7/2015 des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom Donnerstag, 19. November 2015, mit dem Titel „Bewältigung der Herausforderungen in Verbindung mit Big Data – Ein Ruf nach Transparenz, Benutzerkontrolle, eingebautem Datenschutz und Rechenschaftspflicht“(5),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme 8/2016 des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 23. September 2016 mit dem Titel „Stellungnahme des EDSB zur kohärenten Durchsetzung von Grundrechten im Zeitalter von Big Data“(6),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der nach Artikel 29 eingesetzten Datenschutzgruppe über die Auswirkungen der Entwicklung von Big-Data-Technologien auf den Schutz natürlicher Personen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in der EU vom 16. September 2014(7),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0044/2017),

A.  in der Erwägung, dass der Begriff „Big Data“ (Massendaten) die Erhebung, Analyse und wiederholte Ansammlung großer Mengen von Daten, einschließlich personenbezogener Daten, aus vielfältigen Quellen bedeutet, die Gegenstand einer automatischen Verarbeitung durch Computeralgorithmen und fortschrittliche Datenverarbeitungstechniken sind, bei denen sowohl gespeicherte Daten als auch Streaming-Daten verwendet werden, um bestimmte Korrelationen, Trends und Muster zu ermitteln (Massendatenanalyse);

B.  in der Erwägung, dass die Verwendung von Big Data in einigen Fällen das Trainieren von Geräten umfasst, die mit künstlicher Intelligenz ausgestattet sind, wie etwa neuronale Netze und statistische Modelle, mit denen bestimmte Ereignisse und Verhaltensweisen vorhergesagt werden können; in der Erwägung, dass die zum Trainieren verwendeten Daten häufig von fragwürdiger Qualität und nicht neutral sind;

C.  in der Erwägung, dass der Fortschritt bei den Kommunikationstechnologien und die allgegenwärtige Benutzung von elektronischen Geräten, Überwachungsgeräten, sozialen Medien, Interaktionen und Netzwerken im Internet, einschließlich Geräten, die Informationen ohne menschliches Zutun weitergeben, zu der Entwicklung massiver, ständig größer werdender Datenbestände geführt haben, die durch fortschrittliche Verarbeitungstechniken und -analysen beispiellose Erkenntnisse über das menschliche Verhalten, das Privatleben und unsere Gesellschaften bieten;

D.  in der Erwägung, dass die Nachrichtendienste von Drittländern und Mitgliedstaaten zunehmend auf die Verarbeitung und Analyse solcher Datensätze bauen, für die entweder keinerlei Rechtsrahmen gilt oder die seit Neuestem durch Rechtsvorschriften geregelt sind, deren Vereinbarkeit mit dem Primär- und Sekundärrecht der EU Bedenken aufwirft und noch geprüft werden muss;

E.  in der Erwägung, dass die Zunahme des Mobbing sowie der Gewalt gegen Frauen und wehrlose Kinder ebenfalls im Internet stattfindet; in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten alle notwendigen rechtlichen Maßnahmen ergreifen sollten, um diese Phänomene zu bekämpfen;

F.  in der Erwägung, dass immer mehr Konzerne, Unternehmen, Einrichtungen und Agenturen, Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen (sowie der öffentliche und der private Sektor allgemein), führende Politiker, die Zivilgesellschaft, Regierungen, akademische Kreise, die Wissenschaftsgemeinschaft und Bürger insgesamt solche Datenbestände und die Massendatenanalyse dazu benutzen, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Marktprognosen, politische Kampagnen, zielgerichtete Werbung, wissenschaftliche Forschung und Politikgestaltung im Bereich Verkehr, Besteuerung, Finanzdienstleistungen, „intelligente Städte“, Strafverfolgung, Transparenz, öffentliche Gesundheit und Interventionen im Katastrophenfall sowie Beeinflussung von Wahlen und politischen Ergebnissen beispielsweise über zielgerichtete Kommunikation zu fördern;

G.  in der Erwägung, dass der Markt für Big Data dadurch wächst, dass zunehmend davon ausgegangen wird, dass die Technologie und das Verfahren der datengesteuerten Entscheidungsfindung Lösungen bietet; in der Erwägung, dass es noch keine Methode gibt, mit der die Auswirkungen von Big Data einer faktengestützten Bewertung unterzogen werden können, dass es jedoch Anzeichen dafür gibt, dass die Massendatenanalyse beträchtliche horizontale Auswirkungen auf den gesamten öffentlichen und privaten Sektor haben kann; in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa anerkennt, dass datengestützte Technologien, Dienstleistungen und Big Data potenziell als Katalysator für wirtschaftliches Wachstum, Innovation und Digitalisierung in der EU wirken können;

H.  in der Erwägung, dass die Massendatenanalyse Mehrwert in verschiedener Weise schafft, wofür es zahlreiche positive Beispiele gibt – wodurch sich den Bürgern beträchtliche Möglichkeiten eröffnen –, zum Beispiel in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Bekämpfung des Klimawandels, Verringerung des Energieverbrauchs, Verbesserung der Verkehrssicherheit und Ermöglichung intelligenter Städte, und dass dadurch die Effizienz und Optimierung von Unternehmen gesteigert und ein Beitrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie zur Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug geleistet wird; in der Erwägung, dass Big Data einen Wettbewerbsvorteil für die Entscheidungsprozesse europäischer Unternehmen bietet und dass der öffentliche Sektor eine höhere Effizienz dank fundierterer Erkenntnisse über die verschiedenen Ebenen der sozioökonomischen Entwicklungen erreichen kann;

I.  in der Erwägung, dass Big Data zwar über das vorstehend erwähnte Potenzial für Bürger, akademische Kreise, die Wissenschaftsgemeinschaft sowie den öffentlichen und den privaten Sektor verfügt, aber auch beträchtliche Risiken birgt, und zwar hinsichtlich des Schutzes von Grundrechten, wie dem Recht auf Privatsphäre, Datenschutz und Datensicherheit, aber auch des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf Nichtdiskriminierung, wie sie durch die EU-Charta der Grundrechte und das Unionsrecht garantiert sind; in der Erwägung, dass Pseudonymisierungs- und Verschlüsselungstechniken die Risiken im Zusammenhang mit der Massendatenanalyse verringern können und deshalb eine wichtige Rolle beim Schutz der Privatsphäre der betroffenen Person spielen und gleichzeitig Innovation und Wirtschaftswachstum fördern; in der Erwägung, dass diesen Gegebenheiten bei der derzeitigen Überarbeitung der Richtlinie über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation Rechnung zu tragen ist;

J.  in der Erwägung, dass die massenhafte Verbreitung von Sensoren, eine umfangreiche routinemäßige Datenerhebung und moderne Tätigkeiten zur Datenverarbeitung nicht immer ausreichend transparent sind, was hinsichtlich der Fähigkeit von Einzelpersonen und Behörden zur Bewertung der Verfahren und des Zwecks der Erhebung, Sammlung, Analyse und Verwendung personenbezogener Daten problematisch ist; in der Erwägung, dass zu beobachten ist, wie der Unterschied zwischen personenbezogenen und nichtpersonenbezogenen Daten durch die Verwendung der Massendatenanalyse verschwimmt, was unter Umständen dazu führt, dass neue personenbezogene Daten geschaffen werden;

K.  in der Erwägung, dass der Big-Data-Sektor um 40 % pro Jahr wächst, also sieben Mal schneller als der IT-Markt; in der Erwägung, dass große Unternehmen durch die konzentrierte Anhäufung großer Datensätze mittels neuer Technologien an wesentliche Informationen gelangen können, wodurch beispiellose Verschiebungen in der Machtbalance zwischen Bürgern, Regierungen und privaten Akteuren entstehen; in der Erwägung, dass eine derartige Machtkonzentration zugunsten großer Unternehmen zur Festigung von Monopolen und zu missbräuchlichem Verhalten führen und sich negativ auf die Verbraucherrechte und den lauteren Wettbewerb am Markt auswirken könnte; in der Erwägung, dass die Interessen des Einzelnen und der Schutz der Grundrechte bei Zusammenschlüssen von Unternehmen, die im Bereich Big Data tätig sind, näher geprüft werden sollten;

L.  in der Erwägung, dass Big Data ein enormes ungenutztes Potenzial birgt, die Produktivität zu fördern und den Bürgern bessere Produkte und Dienstleistungen zu bieten; betont allerdings, dass die allgemeine Verwendung von intelligenten Geräten, Netzwerken und Internetanwendungen durch Bürger, Unternehmen und Organisationen nicht als Indikator für die Zufriedenheit mit den angebotenen Produkten gewertet werden kann, sondern vielmehr als verbreitete Erkenntnis, dass diese Dienste unverzichtbar für unsere Lebens-, Kommunikations- und Arbeitsweise geworden sind, obwohl es an einem Verständnis der Risiken mangelt, die sie für unser Wohlbefinden, unsere Sicherheit und unsere Rechte bergen könnten;

M.  in der Erwägung, dass zwischen der Quantität und der Qualität von Daten unterschieden werden sollte, um die wirksame Verwendung von Big Data (Algorithmen und anderen analytischen Werkzeugen) zu erleichtern; in der Erwägung, dass Daten und/oder Verfahren von schlechter Qualität, die Entscheidungsprozessen und analytischen Werkzeugen zugrunde liegen, zu „biased algorithms“ (voreingenommene Algorithmen), verfälschten Korrelationen, Fehlern, der Unterschätzung der rechtlichen, sozialen und ethischen Auswirkungen, dem Risiko der Verwendung von Daten zu diskriminierenden und betrügerischen Zwecken sowie zur Zurückdrängung der Rolle des Menschen in diesen Verfahren führen könnten, was fehlerhafte Entscheidungsprozesse nach sich ziehen kann, die sich nachteilig auf das Leben und die Chancen von Bürgern und insbesondere Randgruppen auswirken, was negative Folgen für unsere Gesellschaften und Unternehmen hat;

N.  in der Erwägung, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf Algorithmen bedeuten sollte, dass technische und operative Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Transparenz und die Nichtdiskriminierung der automatisierten Entscheidungsfindung und der Berechnung der Wahrscheinlichkeit von Verhaltensweisen des Einzelnen gewährleistet werden; in der Erwägung, dass Transparenz dem Einzelnen aussagekräftige Informationen über die befolgte Logik, die Bedeutung und die beabsichtigten Folgen bieten sollte; in der Erwägung, dass dies Informationen über die Daten, die für die Schulung von Big-Data-Analytikern verwendet werden, umfassen und dem Einzelnen ermöglichen sollte, die ihn betreffenden Entscheidungen zu verstehen und zu überwachen;

O.  in der Erwägung, dass Datenanalysen und Algorithmen sich immer stärker auf die Informationen auswirken, die den Bürgern zugänglich gemacht werden; in der Erwägung, dass eine missbräuchliche Verwendung derartiger Techniken die Grundrechte auf Information sowie die Freiheit und Pluralität der Medien gefährden könnte; in der Erwägung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, die Pluralität der Medien zu wahren, wie es im Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (11997D/PRO/09) zum Vertrag von Amsterdam festgelegt ist;

P.  in der Erwägung, dass die Ausbreitung der Datenverarbeitung und -analyse, die schiere Zahl von Akteuren, die an der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten beteiligt sind, und die Kombination großer Datenbestände, die personenbezogene und nichtpersonenbezogene Daten aus vielfältigen Quellen enthalten, zwar beträchtliche Chancen bieten, aber zusammengenommen zu großer Unsicherheit sowohl bei Bürgern als auch beim öffentlichen und beim privaten Sektor bezüglich der spezifischen Anforderungen für die Einhaltung des derzeitigen Datenschutzrechts der EU führen;

Q.  in der Erwägung, dass es eine Unmenge unstrukturierter Altsysteme gibt, die einen riesigen Bestand von Daten enthalten, die Unternehmen jahrelang im Rahmen unklarer Datenverwaltungssysteme erhoben haben und die systematisch in Einklang mit den Vorschriften gebracht werden sollten;

R.  in der Erwägung, dass eine engere Zusammenarbeit und eine stärkere Kohärenz zwischen den verschiedenen Regulierungsstellen und Wettbewerbsaufsichts-, Verbraucherschutz- und Datenschutzbehörden auf nationaler und EU-Ebene gefördert werden sollte, um einen einheitlichen Ansatz zu den Auswirkungen von Big Data auf die Grundrechte und deren Verständnis zu gewährleisten; in der Erwägung, dass die Schaffung und Weiterentwicklung des Clearinghauses für den digitalen Sektor(8) als einem freiwilligen Netz von Durchsetzungsbehörden dazu beitragen kann, ihre Arbeit und ihre jeweiligen Durchsetzungsmaßnahmen zu verbessern, die Synergien zu mehren und den Schutz der Rechte und Interessen des Einzelnen zu stärken;

Allgemeine Erwägungen

1.  betont, dass die Chancen und Möglichkeiten von Big Data nur von den Bürgern, dem öffentlichen und dem privaten Sektor, den akademischen Kreisen und der Wissenschaftsgemeinschaft in vollem Umfang genutzt wahrgenommen werden können, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Technologien dadurch sichergestellt wird, dass eine konsequente Durchsetzung der Grundrechte, die Einhaltung des derzeitigen Datenschutzrechts der EU und Rechtssicherheit für alle beteiligten Akteure gewährleistet werden; betont, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur gemäß einer der in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Rechtsgrundlagen möglich ist; hält es für ausschlaggebend, dass Transparenz und eine gute Information der betroffenen Personenkreise wesentlich für den Aufbau von Vertrauen in der Öffentlichkeit und den Schutz der Rechte des Einzelnen sind;

2.  betont, dass die Einhaltung des derzeitigen Datenschutzrechts zusammen mit strengen wissenschaftlichen und ethischen Standards der Schlüssel für die Schaffung von Vertrauen in Big-Data-Lösungen und ihre Verlässlichkeit ist; betont, dass die Informationen, die sich aus einer Massendatenanalyse ergeben, keine unparteiische Übersicht über den jeweiligen Gegenstand bieten und nur so verlässlich sind, wie dies die zugrunde liegenden Daten erlauben; betont, dass durch prädiktive Analysen, die auf Big Data gestützt sind, nur eine statistische Wahrscheinlichkeit ermittelt und deshalb nicht immer eine individuelle Verhaltensweise zutreffend vorhergesagt werden kann; betont deshalb, dass strenge wissenschaftliche und ethische Standards für die Verwaltung der Datenerhebung und die Beurteilung der Ergebnisse solcher Analysen unverzichtbar sind;

3.  weist darauf hin, dass sensible personenbezogene Informationen aus nicht sensiblen Daten abgeleitet werden können, wodurch die Grenze zwischen sensiblen und nicht sensiblen Daten verschwimmt;

4.  betont, dass der Einzelne kaum weiß und versteht, was Big Data ist, weswegen es möglich ist, persönliche Informationen in nicht vorhergesehener Weise zu verwenden; stellt fest, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass in der EU eine Schulung in Grundrechten erfolgt und ein Bewusstsein für sie geschaffen wird; fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in digitale Kompetenzen zu investieren und das Bewusstsein der Bürger für digitale Rechte, Privatsphäre und Datenschutz zu stärken, auch bei Kindern; hebt hervor, dass durch diese Art der Schulung auch das Wissen über die Grundsätze/Logik von Algorithmen und automatisierten Entscheidungsprozessen gefördert werden sollte, damit ihre Funktionsweise verstanden wird und sie auf sinnvolle Weise interpretiert werden können; betont zudem, dass Schulung notwendig ist, um das Wissen darüber zu fördern, wo und wie Datenströme gesammelt werden (z. B. durch Web Scraping, das Kombinieren von Datenströmen mit Daten sozialer Netzwerke und verbundener Geräte und der Vereinigung dieser Informationen zu neuen Datenströmen);

Big Data für kommerzielle Zwecke und im öffentlichen Sektor

Privatsphäre und Datenschutz

5.  weist darauf hin, dass das Unionsrecht im Bereich des Schutzes von Privatsphäre und personenbezogenen Daten sowie die Rechte auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ebenso wie das Recht des Einzelnen, Informationen bezüglich der Logik hinter automatisierter Entscheidungsfindung und Profiling zu erhalten, und das Recht auf gerichtliche Rechtsbehelfe auf die Datenverarbeitung anwendbar sind, wenn der Verarbeitung Pseudonymisierungs- und Anonymisierungstechniken vorgeschaltet sind, oder in jedem Fall, wenn die Verwendung nichtpersonenbezogener Daten Auswirkungen auf das Privatleben oder andere Rechte und Freiheiten des Einzelnen haben kann, die zur Stigmatisierung ganzer Bevölkerungsgruppen führen können;

6.  betont, dass der digitale Binnenmarkt auf verlässlichen, vertrauenswürdigen und schnellen Netzwerken und Dienstleistungen beruhen muss, bei denen die Grundrechte der betroffenen Personen auf Datenschutz und Privatsphäre geschützt und gleichzeitig Innovationen und die Massendatenanalyse gefördert werden, um ein geeignetes Umfeld und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Stärkung der digitalen Wirtschaft in Europa zu schaffen;

7.  weist außerdem auf die Möglichkeit hin, Einzelpersonen durch die Korrelation verschiedener Arten anonymisierter Daten zu identifizieren; betont, dass das Unionsrecht im Bereich des Schutzes von Privatsphäre und personenbezogenen Daten für die Verarbeitung solcher korrelierter Daten nur gilt, wenn eine Einzelperson tatsächlich identifiziert werden kann;

8.  betont, dass die vorstehend erwähnten Grundsätze als Rahmen für die Entscheidungsprozesse des öffentlichen und des privaten Sektors und anderer Akteure, die Daten verwenden, dienen sollten; unterstreicht die Notwendigkeit von sehr viel mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf Algorithmen bei der Datenverarbeitung und -analyse durch den privaten und den öffentlichen Sektor und alle sonstigen Akteure, die sich der Datenanalyse bedienen, als einem wesentlichen Hilfsmittel um sicherzustellen, dass der Einzelne in angemessener Weise über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unterrichtet wird;

9.  betont die grundlegende Rolle, die die Kommission, der Europäische Datenschutzausschuss, nationale Datenschutzbehörden und andere unabhängige Aufsichtsbehörden in Zukunft spielen sollten, um Transparenz und ordnungsgemäße Verfahren, Rechtssicherheit allgemein und konkrete Standards im Besonderen zu fördern, durch die die grundlegenden Rechte und Garantien im Zusammenhang mit der Benutzung von Datenverarbeitung und -analyse durch den privaten und den öffentlichen Sektor geschützt werden; fordert eine engere Zusammenarbeit der für die Aufstellung der Verhaltensregeln im digitalen Umfeld zuständigen Regulierungsbehörden, damit es zu mehr Synergien zwischen den Regelungsrahmen für Verbraucher sowie Wettbewerbs- und Datenschutzbehörden kommt; fordert, dass solche Behörden mit angemessenen finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet werden; ist sich außerdem der Tatsache bewusst, dass ein Clearinghaus für den digitalen Sektor geschaffen werden muss;

10.  betont, dass der eigenständige Zweck von Big Data sein sollte, vergleichbare Zusammenhänge mit möglichst wenig personenbezogenen Daten zu finden; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Wissenschaft sowie Unternehmen und öffentliche Gemeinschaften den Schwerpunkt auf die Forschung und Innovation im Bereich der Anonymisierung legen sollten;

11.  stellt fest, dass die Anwendung von Pseudonymisierungs-, Anonymisierungs- oder Verschlüsselungstechniken für personenbezogene Daten die Risiken für die betroffenen Personen verringern kann, wenn personenbezogene Daten in Big-Data-Anwendungen verwendet werden; hebt außerdem die Vorteile der Pseudonymisierung hervor, die in der Datenschutz-Grundverordnung als geeignete Schutzmaßnahme vorgesehen ist; erinnert daran, dass es sich bei der Anonymisierung um ein unumkehrbares Verfahren handelt, nach dem personenbezogene Daten nicht mehr allein zur Identifizierung oder zum Herausgreifen einer natürlichen Person verwendet werden können; ist der Auffassung, dass durch vertragliche Pflichten gewährleistet werden sollte, dass anonymisierte Daten nicht durch die Benutzung zusätzlicher Korrelationen durch die Kombination verschiedener Datenquellen neu definiert werden; fordert den privaten und den öffentlichen Sektor sowie andere an der Massendatenanalyse beteiligte Akteure auf, diese Risiken anhand neuer Technologien regelmäßig zu überprüfen und die Eignung ergriffener Maßnahmen zu dokumentieren; fordert die Kommission, den Europäischen Datenschutzausschuss und andere für Datenschutz zuständige unabhängige Aufsichtsbehörden auf, Leitlinien zu der Frage auszuarbeiten, wie Daten ordnungsgemäß anonymisiert werden können, um einen künftigen Missbrauch dieser Maßnahmen zu vermeiden und die Praktiken zu überwachen;

12.  fordert den privaten und den öffentlichen Sektor sowie andere für die Datenverarbeitung verantwortliche Stellen auf, die durch die Datenschutz-Grundverordnung zur Verfügung gestellten Instrumente, wie etwa Verhaltenskodizes und Zertifizierungssysteme, zu nutzen, um mehr Sicherheit hinsichtlich ihrer spezifischen Verpflichtungen nach dem Unionsrecht zu erlangen und ihre Praktiken und Tätigkeiten so zu gestalten, dass sie im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Normen und Schutzmechanismen der EU stehen;

13.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass datengestützte Technologien nicht zu einem beschränkten oder diskriminierenden Zugang zu einem pluralistischen Medienumfeld führen, sondern dass sie die Freiheit und Pluralität der Medien stärken; betont, dass die Zusammenarbeit zwischen Regierungen, Bildungseinrichtungen und Medienorganisationen eine entscheidende Rolle dabei spielen wird, die Förderung der digitalen Medienkompetenz sicherzustellen, um die Bürger zu selbstbestimmtem Handeln zu befähigen und ihre Rechte auf Information und freie Meinungsäußerung zu schützen;

14.  ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten durch öffentliche Behörden aus Gründen des öffentlichen Interesses, beispielsweise zur Vorbeugung von Korruption, Interessenkonflikten, Steuerhinterziehung und Geldwäsche, in einer demokratischen Gesellschaft zulässig sein kann, sofern die Daten nach gesetzlich festgelegten Bedingungen offengelegt werden, geeignete Schutzmechanismen vorgesehen sind und eine solche Veröffentlichung für das verfolgte Ziel erforderlich ist und ihm entspricht;

Sicherheit

15.  stellt fest, dass die technologische Entwicklung einen Mehrwert besitzt, durch den zu mehr Sicherheit beigetragen wird; ist sich der Tatsache bewusst, dass einige der akutesten Risiken im Zusammenhang mit modernen Tätigkeiten der Datenverarbeitung, wie etwa Big-Data-Techniken (insbesondere im Zusammenhang mit dem „Internet der Dinge“), die dem Einzelnen Sorgen bereiten, Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, unberechtigten Zugang zu Daten und rechtswidrige Überwachung umfassen; meint, dass man diesen Bedrohungen ohne eine Verletzung der Grundrechte nur durch eine echte und konzertierte Zusammenarbeit zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor, Strafverfolgungsbehörden und unabhängigen Aufsichtsbehörden Herr werden kann; betont in diesem Zusammenhang, dass besondere Aufmerksamkeit der Sicherheit von E-Government-Systemen sowie zusätzlichen rechtlichen Maßnahmen, wie etwa Softwarehaftung, gebührt;

16.  ist der Ansicht, dass die Verwendung von End-zu-End-Verschlüsselung gemäß dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technik gefördert und erforderlichenfalls angeordnet werden sollte; empfiehlt, dass in allen zukünftigen Rechtsrahmen hierfür ausdrücklich verboten wird, dass Verschlüsselungsanbieter, Anbieter von Kommunikationsdiensten und alle anderen Organisationen (auf allen Ebenen der Lieferkette) „Schlupflöcher“ zulassen oder ermöglichen;

17.  betont, dass der Anstieg der Datengenerierung und der Datenflüsse zu neuen Schwachstellen und neuen Herausforderungen im Bereich der Informationssicherheit führen; fordert in diesem Zusammenhang den Einsatz von Techniken des „eingebauten Datenschutzes“ und der „datenschutzfreundlichen Voreinstellungen“, gegebenenfalls Anonymisierungstechniken, Verschlüsselungstechniken und verbindlich vorgeschriebene Einschätzungen der Folgen für die Privatsphäre; betont, dass solche Maßnahmen von allen an Massendatenanalyse beteiligten Akteuren im privaten und im öffentlichen Sektor sowie anderen mit sensiblen Daten befassten Akteuren, beispielsweise Anwälten, Journalisten und im Gesundheitsbereich beschäftigten Personen, angewandt werden sollten, damit sichergestellt wird, dass Big Data nicht zu größeren Risiken für die Informationssicherheit führt;

18.  erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/31/EG den Anbietern von Durchleitungs-, Speicher- und Hosting-Diensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegen dürfen, die von ihnen übertragenen oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen; bekräftigt insbesondere, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-360/10 und C-70/10 Maßnahmen der „aktiven Überwachung“ von praktisch allen Nutzern der betroffenen Dienste (Internet-Diensteanbieter im einen Fall, soziale Netze im anderen Fall) abgelehnt und darauf hingewiesen hat, dass jegliche dem Hosting-Anbieter auferlegte Anordnung, eine aktive Überwachung vorzunehmen, verboten ist;

Nichtdiskriminierung

19.  betont, dass Big Data wegen der Datensätze und algorithmischen Systeme, die bei Beurteilungen und Prognosen in den verschiedenen Phasen der Datenverarbeitung benutzt werden, nicht nur zu einer Verletzung der Grundrechte Einzelner, sondern auch zu einer unterschiedlichen Behandlung und mittelbaren Diskriminierung von Gruppen von Menschen mit ähnlichen Merkmalen führen kann, insbesondere hinsichtlich der Fairness und Chancengleichheit beim Zugang zu Bildung und Beschäftigung, wenn Einzelne eingestellt oder beurteilt werden oder wenn die neuen Konsumgewohnheiten von Nutzern der sozialen Medien bestimmt werden;

20.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Datenschutzbehörden auf, die Diskriminierung und Voreingenommenheit durch Algorithmen zu ermitteln und alle verfügbaren Maßnahmen zu ihrer Minimierung zu ergreifen sowie einen starken und gemeinsamen ethischen Rahmen für die transparente Verarbeitung personenbezogener Daten und die automatisierte Entscheidungsfindung zu entwickeln, an dem sich die Nutzung von Daten und die laufende Durchsetzung des Unionsrechts orientieren können;

21.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Datenschutzbehörden auf, nicht nur den Bedarf an algorithmischer Transparenz speziell zu bewerten, sondern auch den Bedarf an Transparenz hinsichtlich der möglichen Voreingenommenheit in den Trainingsdaten, mit deren Hilfe Rückschlüsse aus Big Data gezogen werden;

22.  empfiehlt, dass Unternehmen regelmäßig bewerten, wie repräsentativ Datensätze sind, prüfen, ob Datensätze von voreingenommenen Elementen betroffen sind, und Strategien zur Bewältigung dieser Voreingenommenheit entwickeln; unterstreicht die Notwendigkeit, die Genauigkeit und Aussagekraft von Prognosen anhand von Datenanalysen auf der Grundlage von Fairness und ethischen Erwägungen zu überprüfen;

Big Data für wissenschaftliche Zwecke

23.  betont, dass sich die Massendatenanalyse positiv auf wissenschaftliche Forschung und Entwicklung auswirkt; vertritt die Auffassung, dass die Entwicklung und Nutzung der Massendatenanalyse für wissenschaftliche Zwecke unter Achtung der grundlegenden Werte, die in der Charta der Grundrechte verankert sind, und im Einklang mit dem geltenden Datenschutzrecht der EU erfolgen sollte;

24.  erinnert daran, dass gemäß der Datenschutz-Grundverordnung aus der weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken nur aggregierte Daten entstehen dürfen, die nicht erneut auf einzelne Personen angewendet werden können;

Big Data für Zwecke der Strafverfolgung

Privatsphäre und Datenschutz

25.  erinnert alle im Bereich der Strafverfolgung tätigen Akteure, die die Datenverarbeitung und -analyse nutzen, daran, dass die Richtlinie (EU) 2016/680 die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Strafverfolgung regelt; verlangt, dass die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Strafverfolgung stets dem Verarbeitungszweck entsprechen, maßgeblich und in Bezug auf die festgelegten, eindeutigen und rechtmäßigen Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sind; stellt fest, dass der Zweck und die Notwendigkeit der Erhebung dieser Daten eindeutig nachgewiesen werden müssen; stellt fest, dass eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung — einschließlich Profiling —, die eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder sie erheblich beeinträchtigt, verboten ist, es sei denn, sie ist nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt und das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person bietet, zumindest aber das Recht auf persönliches Eingreifen seitens der Verantwortlichen, erlaubt; fordert die Kommission, den Europäischen Datenschutzausschuss und andere für Datenschutz zuständige unabhängige Aufsichtsbehörden auf, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren zu veröffentlichen, um die Kriterien und Bedingungen für Entscheidungen auf der Grundlage von Profiling und den Einsatz von Big Data für die Zwecke der Strafverfolgung genauer festzulegen;

26.  betont, wie wichtig die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2016/680 hinsichtlich der Durchführung vorheriger Folgeneinschätzungen und Prüfungen ist, bei denen ethische Erwägungen berücksichtigt werden, um die Vollständigkeit, Richtigkeit und Qualität von Daten zu bewerten und sicherzustellen, dass Einzelne, an die Entscheidungen gerichtet sind, und/oder Akteure, die an den Entscheidungsprozessen beteiligt sind, in der Lage sind, die Erhebung oder Analyse sowie Muster und Korrelationen zu verstehen und anzufechten, und alle schädlichen Wirkungen auf bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen zu verhindern;

27.  weist darauf hin, dass das Vertrauen der Bürger in digitale Dienste ernsthaft untergraben werden kann, wenn es Maßnahmen der staatlichen Massenüberwachung und unberechtigte Zugriffe auf kommerzielle und andere personenbezogene Daten vonseiten der Strafverfolgungsbehörden gibt;

28.  erinnert daran, dass Rechtsvorschriften, die den öffentlichen Behörden den generellen Zugang zu den Inhalten elektronischer Kommunikation gewähren, als grundlegende Verletzung des in Artikel 7 der Charta verankerten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens zu betrachten sind;

29.  betont, dass Leitlinien und Systeme geschaffen werden müssen, die in öffentliche Ausschreibungen für Datenverarbeitungsmodelle, -werkzeuge und -programme auf der Grundlage von Big Data für die Zwecke der Strafverfolgung zu integrieren sind, damit sichergestellt wird, dass der zugrunde liegende Code vor dem endgültigen Erwerb von der Strafverfolgungsbehörde auf seine Eignung, Fehlerfreiheit und Sicherheit geprüft werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht durch proprietäre Software beschränkt werden; weist darauf hin, dass bestimmte Modelle der vorausschauenden Polizeiarbeit („predictive policing“) einen besseren Schutz der Privatsphäre gewährleisten als andere, z. B. wenn Wahrscheinlichkeitsprognosen über Orte oder Ereignisse erstellt werden, nicht aber über einzelne Personen;

Sicherheit

30.  unterstreicht die absolute Notwendigkeit, Datenbanken der Strafverfolgung vor Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften und unberechtigtem Zugang zu schützen, da dies dem Einzelnen am Herzen liegt; meint deshalb, dass man diesen Risiken nur durch eine konzertierte und wirksame Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden, dem privaten Sektor, Regierungen und unabhängigen Aufsichtsbehörden im Bereich des Datenschutzes begegnen kann; besteht darauf, dass gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 die angemessene Sicherheit personenbezogener Daten zu gewährleisten ist und Schwachstellen durch gesicherte und dezentralisierte Datenbankstrukturen zu minimieren sind;

Nichtdiskriminierung

31.  gibt zu bedenken, dass wegen der Tatsache, dass Entscheidungen und Maßnahmen von Strafverfolgungsbehörden – auch mittels Datenverarbeitung und Datenanalyse – einschneidende Wirkungen auf das Leben und die Rechte von Bürgern haben, maximale Vorsicht geboten ist, um eine rechtswidrige Diskriminierung und Aussonderung bestimmter Einzelpersonen oder Personengruppen, die nach den Kriterien Rasse, Hautfarbe, ethnische oder soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Glaube, politische oder sonstige Anschauung, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter, Geschlecht, Ausdruck der Geschlechtlichkeit, Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, Aufenthaltsstatus, Gesundheit oder Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit bestimmt werden, was häufig durch ethnisches Profiling und intensivere Polizeiarbeit im Rahmen der Strafverfolgung erfolgt, und von Einzelpersonen zu vermeiden, die zufällig durch bestimmte Merkmale definiert werden;fordert die sachgemäße Schulung der für die Datenerhebung verantwortlichen Personen und der Benutzer der durch die Datenanalyse erhaltenen Erkenntnisse;

32.  fordert die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, die Datenanalysen nutzen, auf, die höchsten Standards der Ethik bei der Analyse von Daten einzuhalten und menschliche Intervention und Rechenschaftspflicht während all der verschiedenen Phasen der Entscheidungsfindung sicherzustellen, nicht nur um die Repräsentativität, Richtigkeit und Qualität der Daten zu bewerten, sondern auch um zu beurteilen, ob die Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Informationen getroffen werden sollen, geeignet sind;

o
o   o

33.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(2) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
(3) http://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/108
(4) https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectID=09000016805cdd00
(5) https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/Opinions/2015/15-11-19_Big_Data_DE.pdf
(6) https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/Opinions/2016/16-09-23_BigData_opinion_DE.pdf
(7) http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2014/wp221_de.pdf
(8) Stellungnahme 8/2016 des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 23. September 2016.


Mindestanforderungen für den Schutz von Nutzkaninchen
PDF 206kWORD 55k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu Mindestanforderungen für den Schutz von Nutzkaninchen (2016/2077(INI))
P8_TA(2017)0077A8-0011/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 13 und 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Schweinen,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Kälbern,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere,

–  unter Hinweis auf das im März 2016 veröffentlichte Eurobarometer Spezial 442 zur Einstellung der Europäer zum Thema Tierschutz,

–  unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 12. Januar 2011 über den Schutz von Tieren beim Transport,

–  unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der EFSA vom 11. Oktober 2005 über die Auswirkungen des derzeitigen Unterbringungs- und Haltungssystems auf die Gesundheit und das Wohlergehen von Nutzkaninchen,

–  unter Hinweis auf Kapitel 7.5 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) über das Schlachten von Tieren,

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen der britischen Regierung zum Wohlergehen von Kaninchen,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0011/2017),

A.  in der Erwägung, dass Kaninchen von allen Nutztieren weltweit am vierthäufigsten und in der EU am zweithäufigsten gezüchtet werden;

B.  in der Erwägung, dass die europäischen Erzeuger hohe Gesundheits- und Tierwohlstandards einhalten müssen, die in den Drittstaaten, aus denen die EU Schlachttiere einführt, nicht immer verpflichtend sind;

C.  in der Erwägung, dass die Verbraucher immer mehr auf die Haltungsbedingungen der Tiere achten;

D.  in der Erwägung, dass die Kaninchenzuchtbranche mit voller Wucht von dem Rückgang des Fleischverbrauchs in der Europäischen Union sowie von der Wirtschaftskrise in der Landwirtschaft getroffen wurde und dass die Verkaufspreise innerhalb von drei Jahren um etwa 20 % zurückgegangen sind, während sich die Erzeugungskosten nicht verändert haben;

E.  in der Erwägung, dass dem Nährwert von Kaninchenfleisch und dem Stellenwert der Produktion von Kaninchenfleisch für Familienbetriebe Rechnung getragen werden sollte, da in diesem Bereich in vielen ländlichen Gebieten, in denen kaum Möglichkeiten zur Diversifizierung der Viehzucht bestehen, vor allem Frauen eine Beschäftigung finden;

F.  in der Erwägung, dass das Wohlergehen der Landwirte genauso wie das der Tiere berücksichtigt werden muss ;

G.  in der Erwägung, dass die Mehrheit der Kaninchen zur Fleischerzeugung gezüchtet wird und jährlich mehr als 340 Mio. Mastkaninchen geschlachtet werden; in der Erwägung, dass die Kaninchenzucht weniger als 1 % der Viehzucht in der EU ausmacht;

H.  in der Erwägung, dass die Nutzkaninchenbranche in der EU stetig an Bedeutung verliert und dass die Zahlen für 2016 auf einen Marktrückgang um 4,7 % hindeuten, was auf einen rückläufigen Trend bei den Verbrauchern hinsichtlich des Verzehrs von Kaninchenfleisch zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass die Nutzkaninchenbranche zu Weltmarktbedingungen wirtschaften muss und nicht in den Genuss von Direktzahlungen oder Marktinterventionen im Rahmen der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik kommt;

I.  in der Erwägung, dass die Handelsbilanz der EU für Kaninchenfleisch gegenüber China negativ ist; in der Erwägung, dass 99 % des in die EU eingeführten Kaninchenfleisches aus China stammen; in der Erwägung, dass die chinesischen Erzeuger – wenn keine Maßnahmen ergriffen werden – die EU-Landwirte vom Markt verdrängen werden, was sich nachteilig auf den Tierschutz auswirken wird;

J.  in der Erwägung, dass es notwendig und wichtig ist, dafür zu sorgen, dass die Kaninchenzucht weiterhin ertragsfähig ist, um in ländlichen Gebieten, wo andere Produktionsformen nicht möglich sind, den Betrieb aufrechtzuerhalten sowie Arbeitsplätze, insbesondere von Frauen, zu erhalten und um den Verbrauchern weiterhin eine abwechslungsreiche und hochwertige Ernährung zu ermöglichen;

K.  in der Erwägung, dass die Europäische Union bei der Kaninchenproduktion weltweit noch vor Asien und vor allem vor China, das mit 417 000 t Tierkörpern der weltweit größte Exporteur ist, an erster Stelle der Erzeugerländer steht;

L.  in der Erwägung, dass Kaninchenzüchter und der gesamte Wirtschaftsbereich ein Interesse daran haben, dass bei der Kaninchenzucht im Einklang mit dem europäischen Produktionsmodell die weltweit höchsten Standards in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit, die Tiergesundheit und den Tierschutz sowie auf den Umweltschutz aufrechterhalten werden;

M.  in der Erwägung, dass die europäische Kaninchenzucht auf der Koexistenz der verschiedenen Erzeugungssysteme beruht und dass die Kaninchenzucht in allen Regionen für viele kleine Betriebe ein wichtiges Mittel ist, um ihre Einkünfte zu diversifizieren;

N.  in der Erwägung, dass Kaninchenfleisch mit einem durchschnittlichen Verbrauch von 1,7 kg pro Einwohner zu den in der Union am wenigsten konsumierten Fleischarten gehört (1–2 % des gesamten Fleischverbrauchs);

O.  in der Erwägung, dass – wie bereits 2005 von der EFSA festgestellt – schwerwiegende Bedenken angesichts des unzureichenden Tierschutzes, des hohen Stressniveaus und der hohen Sterblichkeits- und Morbiditätsraten von Nutzkaninchen in Europa bestehen; in der Erwägung, dass es sich bei der Unterbringung, der Fütterung, der Genetik, der gesundheitlichen Aspekte und der Verbesserung des Wohlergehens von als Nutztiere gehaltenen Kaninchen insbesondere im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Tiergesundheit und des Tierschutzes um wichtige Fragen für die an der Kaninchenzucht beteiligten Interessenträger handelt;

P.  in der Erwägung, dass der Großteil der Kaninchen in der EU seit ihrer Domestizierung für gewöhnlich in Batteriekäfigen gehalten wird, die hinsichtlich ihrer Spezifikationen von Land zu Land unterschiedlich sein können und es auch sind;

Q.  in der Erwägung, dass Kaninchen genau wie andere Tierarten, die mit dem Menschen zusammenleben, bestimmte natürliche Verhaltensweisen beibehalten haben, weshalb weitere Untersuchungen dazu angestellt werden müssen, welche Maßnahmen und Voraussetzungen während der Aufzucht ergriffen bzw. geschaffen werden können, damit gewährleistet wird, dass Kaninchen ihre natürlichen Verhaltensweisen soweit möglich beibehalten können, sofern dies ihrer Gesundheit zuträglich ist;

R.  in der Erwägung, dass zur Intensivtierhaltung früh und schnell wachsende Kaninchenrassen verwendet werden, die man früher als „Mastkaninchen” bezeichnet hat, und zwar vorwiegend kommerzielle Kreuzungen für die Massentierhaltung zum Zweck der Fleischproduktion;

S.  in der Erwägung, dass Systeme zur ökologischen Tierhaltung, bei der Mastkaninchen zu mehreren in Gehegen gehalten werden, in denen sie Zugang zu einem kleinen Stück Wiese haben und insgesamt über mehr Platz verfügen, eine mögliche Alternative zur Käfighaltung darstellen, auch wenn diese Gehegesysteme zur Haltung von Kaninchengruppen aufgrund von abträglichen sozialen Verhaltensmustern und Aggressivität zwischen den Tieren möglicherweise zu Problemen in Form von Verletzungen führen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere auswirken und mit einer Zunahme von auf fäkal-oralem Wege übertragenen Krankheiten einhergehen;

T.  in der Erwägung, dass in einigen nationalen Vorschriften betreffend ökologische Tierhaltung festgelegt ist, dass Kaninchen zu mehreren in Gehegen zu halten sind und Zugang zu einem Freigelände mit Gras haben müssen;

U.  in der Erwägung, dass, genau wie bei anderen Nutztierarten wie etwa Zuchtgeflügel, alternative einschließlich ökologischer Tierhaltungssysteme geprüft werden könnten, dank derer sich das Nahrungsmittelangebot für die Verbraucher erweitern würde, die jedoch bislang noch nicht sehr weit entwickelt sind;

V.  in der Erwägung, dass in Anbetracht der vorstehenden Feststellungen weitere Untersuchungen zu den Herausforderungen und Möglichkeiten, die mit Gehegesystemen zur Haltung von Kaninchengruppen einhergehen, vorgenommen werden sollten;

W.  in der Erwägung, dass die geringe wirtschaftliche Bedeutung dieses Wirtschaftsbereichs in der Europäischen Union der Forschung und Innovationen zur Verbesserung der Gesundheit und des Wohlergehens von Kaninchen abträglich ist;

X.  in der Erwägung, dass es zwar EU-Mindestnormen für den Schutz von Schweinen(1), Kälbern(2), Legehennen(3) und Masthühnern(4) sowie die allgemeine Richtlinie des Rates über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere(5), jedoch keine spezifische Rechtsvorschrift über Mindestnormen für den Schutz von Kaninchen gibt; in der Erwägung, dass immer mehr Verbraucher und Bürger in der EU Bestimmungen zur Verbesserung des Wohlergehens von Nutzkaninchen verlangen;

Y.  in der Erwägung, dass aufgrund der Richtlinie 1999/74/EG seit 2012 ein Verbot der konventionellen Käfighaltung bei Legehennen gilt, das größtenteils auch erfolgreich in den Mitgliedstaaten umgesetzt wurde;

Z.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten bereits über nationale Rechtsvorschriften und rechtliche Anforderungen betreffend die Kaninchenzucht verfügen und Leitfäden für bewährte Verfahren in Zusammenarbeit mit der Industrie ausgearbeitet haben; in der Erwägung, dass die Käfighaltung von Kaninchen zum Zweck der Fleischerzeugung in Österreich 2012 verboten wurde und dass es in Belgien Rechtsvorschriften zum schrittweisen Austausch von Batteriekäfigen durch sogenannte Parksysteme gibt, der bis 2025 abgeschlossen sein soll;

AA.  in der Erwägung, dass die geltenden Rechtsvorschriften gemäß der europäischen Tierschutzstrategie vor der Einführung neuer Rechtsvorschriften vollumfänglich zur Anwendung gebracht und Leitfäden für bewährte Verfahren ausgearbeitet werden müssen;

AB.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission angesichts des Interesses an einem Übergang zu alternativen Tierhaltungssystemen und des überschaubaren wirtschaftlichen Gewichts der Kaninchenzucht gemessen an der gesamten Tierproduktion in der EU aufgefordert werden sollten, weitere Untersuchungen zu der Gesundheit, dem Wohlergehen, der Aufzucht, der Haltung, der Ernährung, dem Verhalten und der Betäubung von Kaninchen durchzuführen;

AC.  in der Erwägung, dass die EFSA in ihrem wissenschaftlichen Gutachten von 2005 über die Unterbringung und Haltung von Nutzkaninchen größere Käfige, niedrigere maximale Besatzdichten bei heranwachsenden Tieren und therapeutische Maßnahmen, einschließlich des Einsatzes von Futterzusätzen zur Vorbeugung von Erkrankungen empfohlen hat;

AD.  in der Erwägung, dass die in ihrem Gesundheitskodex für Landtiere mit Blick auf das Schlachten abgegebenen Empfehlungen der OIE, einschließlich der Betäubungsmethoden und der Anforderungen an die Kenntnisse des Schlachthofpersonals, auch für Kaninchen gelten;

AE.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 der Richtlinie 98/58/EG des Rates über Tierschutz „alle geeigneten Maßnahmen“ getroffen werden müssen, um das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten, und dass in Artikel 4 Standards für die Tierhaltung auf der Grundlage von „praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen“ festgelegt werden, wozu auch die von der EFSA und der OIE verfassten Standards gehören;

Allgemeine Bemerkungen

1.  stellt fest, dass Kaninchen in der EU üblicherweise in konventionellen nicht ausgestalteten Käfigen, d. h. einer reizarmen Umgebung, die lediglich über eine Tränke und einen Futternapf verfügt, gehalten werden, die nicht den Anforderungen an eine optimale Tierhaltung gemäß den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen; stellt ferner fest, dass Kaninchen in manchen Fällen ausschließlich mit Pellets gefüttert werden und keinen Zugang zu Faserstoffen haben und dass der beengte Raum der reizarmen Drahtkäfige zu abnormen Verhaltensweisen führen kann;

2.  weist darauf hin, dass es weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen zu Gehegesystemen bedarf, mit denen sich eine hygienischere Unterbringung erreichen und das Risiko von Krankheiten und Infektionen bei den Tieren verringern ließe;

3.  erkennt an, dass es praktikable Alternativen zur Käfighaltung von Kaninchen gibt, darunter parkähnliche Freiluftanlagen oder Kaninchenställe, in denen das Gras die Hauptnahrungsquelle darstellt, durch die das Wohlergehen der Tiere und der Tierschutz verbessert werden; ist der Auffassung, dass alternative Systeme entwickelt, verbessert und gefördert werden sollten; erkennt dabei an, dass die Nachfrage nach Kaninchenfleisch aus solchen Systemen aufgrund der Auswirkungen der zusätzlichen Erzeugungskosten auf die Endverbraucherpreise rückläufig sein könnte;

4.  spricht sich für die Nutzung von Parksystemen zur kollektiven Haltung von Kaninchen aus, da sie einen größeren Lebensraum bieten und somit soziales Verhalten und Bewegung ermöglichen; weist darauf hin, dass durch die Nutzung von kollektiven Parksystemen das Wohlergehen von Nutzkaninchen verbessert wird, da die Lebensweise von Nutzkaninchen in solchen Systemen eher der Lebensweise von wild lebenden Kaninchen ähnelt; betont, dass die Gesundheit der Tiere auch von zwei weiteren wesentlichen Elementen der Tierzucht abhängig sind, nämlich der Ausgestaltung der Gebäude und der Entwicklung angemessener Verfahren für die Viehzucht, die biologische Sicherheit und den Betrieb;

5.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, weitere Untersuchungen durchzuführen, die darauf abzielen, die bestmöglichen Gehegesysteme zu ermitteln, um den Tierschutz im Rahmen verschiedener Zuchtformen zu verbessern und Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen in Zuchtbetrieben umsetzen sowie die Nachhaltigkeit der Betriebe gewährleisten zu können;

6.  betont, dass das auf dem Markt der EU angebotene Kaninchenfleisch – auch die Einfuhren aus Drittländern – ausnahmslos hohen Lebensmittelsicherheit- und Qualitätsstandards sowie Tierschutzkriterien entsprechen muss; weist nachdrücklich auf die Gefahren eines unlauteren Wettbewerbs durch Drittländer hin, wenn bei Einfuhren keine vergleichbaren Standards und Kriterien angewendet werden;

7.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Qualität und die Unbedenklichkeit von Kaninchenfleisch-Einfuhren sicherzustellen, indem sie dafür sorgen, dass diese Einfuhren bei ihrer Ankunft in der Union sorgfältig kontrolliert und inspiziert werden;

8.  begrüßt die Einrichtung der europäischen Plattform für den Tierschutz und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich über Verhaltenskodizes zur Kaninchenzucht auszutauschen und diese aufzuwerten;

Kaninchenzucht

9.  hebt hervor, dass die Zucht von Kaninchen in Europa sehr intensiv betrieben wird, obwohl die Bedingungen, unter denen Kaninchen gezüchtet und gehalten werden, variieren, was den unterschiedlichen mit der Kaninchenzucht verfolgten Zielen sowie den unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher auf den einzelnen Märkten und in den verschiedenen Mitgliedstaaten geschuldet ist;

10.  weist darauf hin, dass die Käfiggröße je nach Alter und Gewicht der Tiere variiert und dass sich dies auf ihre Bewegungen wie Sich-Ausstrecken, Mit-aufgerichteten-Ohren-Sitzen oder -Stehen (eine für die Art typische „Ausschau“-Haltung), Sich-Aufrichten, Sich-ungehindert-Umdrehen und Hüpfen auswirkt; unterstreicht, dass dieser Bewegungsmangel auch zu schwachen Knochen, monotonen Verhaltensweisen und Verletzungen der Fußballen führen kann;

11.  hebt hervor, dass die Haltungssysteme im Laufe der Zeit verbessert wurden, etwa durch die Anbringung von Ablagen für die Kaninchenläufe, um Verletzungen an den Läufen der Tiere zu verringern und ihr Wohlergehen zu verbessern; weist jedoch darauf hin, dass die Bauart einiger älterer noch genutzter Käfigmodelle nach modernen Standards nicht mehr angemessen ist;

12.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Nutzkaninchen von Haus aus hohe Erkrankungs- und Sterblichkeitsraten aufweisen, die Faktoren wie einem häufigeren Parasitenbefall (Kokzidiose, Madenwürmer u.a.) und einer höheren Anfälligkeit für ansteckende Krankheiten wie HDV und Myxomatose geschuldet sind;

13.  weist darauf hin, dass die EFSA 2005 zu dem Schluss gekommen ist, dass die Mortalitäts- und Morbiditätsraten von Nutzkaninchen offenbar bedeutend höher sind als bei anderen landwirtschaftlichen Nutztieren, was auf Darm- und Atemwegsinfektionen und auf Fortpflanzungsprobleme zurückzuführen ist; stellt zudem fest, dass in demselben EFSA-Bericht davor gewarnt wurde, dass die Bodenhaltung im Vergleich zur Käfighaltung einem erhöhtes Gesundheitsrisiko für Kaninchen birgt, was insbesondere Kokzidiosen und Parasitenbefällen geschuldet ist;

14.  begrüßt die Fortschritte, die viele Kaninchenzüchter bei der Verbesserungen der Stallhaltungssysteme im Einklang mit den Empfehlungen der EFSA erzielt haben ; bringt jedoch seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Behandlung und die Forschung zur Bekämpfung von Krankheiten bei Nutzkaninchen unzureichend sind;

Kaninchenzucht

15.  äußert sich besorgt darüber, dass Kaninchen, die in der EU gezüchtet und gemästet werden, in veralteten Käfigen, die modernen Anforderungen der Tierhaltung nicht genügen, Platz in einer Größenordnung von weniger als zwei DIN A4-Blättern zur Verfügung steht;

16.  weist darauf hin, dass es sich bei Kaninchen um eine sehr empfindliche Tierart handelt, die aufgrund unangemessener Aufzuchtbedingungen an einer Vielzahl verschiedener Gesundheitsprobleme und Krankheiten leiden kann, darunter tödliche Viren, Atemwegserkrankungen und wunde Läufe vom Sitzen auf Maschendraht-Käfigböden;

17.  weist darauf hin, dass Kaninchenzüchter und Tierärzte nicht über ausreichende therapeutische Mittel verfügen, um etwaige Gesundheitsprobleme zu behandeln, und dass größere Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Forschungsdefizite und den Mangel an Investitionen in neue Medikamente für weniger bedeutende Anwendungen und weniger verbreitete Tierarten zu beheben;

18.  stellt zudem fest, dass Ernährung ein wichtiger Einflussfaktor für das Wohlergehen und die Gesundheit von Tieren ist, weshalb Kaninchen stets Zugang zu einer ausgewogenen Ernährung mit ausreichend faserhaltigem Raufutter haben sollten;

19.  betont jedoch, dass gesundheitliche Risiken durch die strengen europäischen Gesundheitsschutznormen eingedämmt werden, und hebt hervor, dass aufgrund der geltenden Vorschriften (Richtlinie 98/58/EG) erkrankte Tiere unverzüglich medizinisch behandelt und bis zu ihrer Gesundung isoliert oder erforderlichenfalls eingeschläfert werden;

20.  erkennt an, dass es wichtig ist, Schulungen und Leitlinien für bewährte Verfahren auf der Grundlage vertrauenswürdiger technischer und wissenschaftlicher Analysen für Personen anzubieten, die in irgendeiner Form mit dem Umgang mit Tieren im Bereich der Kaninchenzucht befasst sind, um ihre Leistung zu verbessern und dafür zu sorgen, dass sie die einschlägigen Tierschutzvorschriften besser verstehen, und so unnötiges Leiden seitens der Tiere zu verhindern;

21.  weist darauf hin, dass für die Mast abgesetzte Kaninchen und weibliche Kaninchen, die in alternativen kollektiven Parksystemen mit einer Größe von 750 cm²/Tier für heranwachsende Kaninchen und 800 cm²/Tier für weibliche Kaninchen gehalten werden, von dem größeren Raumangebot profitieren, da es ihnen Platz für Bewegung und soziale Interaktion und zum Spielen bietet, dass Plattformen in kollektiven Parksystemen Kaninchen in die Lage versetzen, Aggressoren aus dem Weg zu gehen, und dass Gehegesysteme über getrennte Unterbringungsmöglichkeiten für säugende Weibchen verfügen;

22.  erkennt an, dass diese Art der Gehege für die Zuchtbetriebe Kosten verursacht, die bei einer finanziellen Unterstützung der Züchter, die sich für dieses Haltungssystem entscheiden, berücksichtigt werden müssen; fordert die Kommission auf, die Nutzkaninchenbranche im Rahmen künftiger EU-Haushaltspläne zu unterstützen; weist darauf hin, dass im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums Mittel zur finanziellen Unterstützung von Züchtern zur Verfügung stehen, die Tierschutzmaßnahmen zur Verbesserung des Wohlergehens von Kaninchen ergreifen;

23.  weist darauf hin, dass jegliche verbindliche Maßnahmen durch angemessene Mittel zur Unterstützung der Kaninchenzüchter gedeckt werden müssen; betont ferner, dass eine spezifische Haushaltslinie für die Förderung des Verzehrs von Kaninchenfleisch vorgesehen werden sollte;

24.  betont, dass eine intensivere Erforschung der Unterbringung von weiblichen Kaninchen in Gruppen ihrem Wohlergehen förderlich wäre, was insbesondere für die Zeitspanne, während der weibliche Kaninchen getrennt gehalten werden müssen, und ihre anschließende Wiedereingliederung in die Gruppe gilt;

25.  vertritt die Auffassung, dass für die Zucht gehaltene männliche Kaninchen ab einem Alter von 12 Wochen unabhängig vom genutzten System aufgrund von Problemen durch aggressives Verhalten grundsätzlich getrennt untergebracht werden sollten;

Transport und Schlachtung

26.  weist darauf hin, dass der Transport eine stressvolle Erfahrung für Kaninchen ist; unterstreicht, dass Kaninchen vor einem Langstreckentransport gefüttert und getränkt werden sollten, dass sie während des Transports in angemessener Weise mit Futter und Wasser versorgt werden und über ein angemessenes Raumangebot verfügen sollten und dass die Transportdauer aufgrund der Empfindlichkeit der Art so kurz wie möglich gehalten werden sollte; betont, dass es zahlreiche Stressfaktoren gibt, die sich auf das Wohlergehen der Tiere auswirken, darunter Hitze, Hunger, Dehydrierung, Schmerzen und Traumata, Kälte, Kinetose und Angst;

27.  unterstreicht, dass das Wohlergehen von Nutzkaninchen während des Transports und des Schlachtens auch von der Herangehensweise, von den von den Landwirten, Transportunternehmern und dem Schlachthofpersonal angewandten Abläufen sowie von der Transportlogistik abhängt; fordert die Kommission auf, die Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport, zu überwachen;

28.  betont, dass Kaninchen vor dem Schlachten vollständig betäubt werden sollten, um sicherzustellen, dass sie nicht leiden, keinen Schmerz erfahren und keinem Stress ausgesetzt sind; weist darauf hin, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung bei der Schlachtung keine Gefahr bestehen darf, dass betäubte Tiere ihr Bewusstsein wiedererlangen; weist darauf hin, dass die Entwicklung der praxisbezogenen Forschung zu Betäubungstechniken, die bei anderen Nutztieren zum Einsatz kommen, die Einführung von elektrischen oder sonstigen Betäubungsmethoden wie der Betäubung mit Gasgemischen ermöglichen würde, die den besonderen Eigenschaften des Kaninchens entsprechen sowie rentabel und humaner sein könnten;

Antibiotikaresistenz

29.  begrüßt die Anstrengungen der europäischen Erzeuger hinsichtlich einer Verringerung des Einsatzes von Antibiotika bei der Kaninchenhaltung; betont, dass der bei der Kaninchenzucht – insbesondere bei intensiven Zuchtformen – weitverbreitete Einsatz von Antibiotika zu einem Anstieg von Antibiotikaresistenzen führen kann;

30.  weist darauf hin, dass ein intensiver Einsatz von Antibiotika zu einem Anstieg von Antibiotikaresistenzen führen kann, weshalb ein verantwortungsvollerer Umgang mit Antibiotika unerlässlich ist; vertritt die Auffassung, dass dieses Problem genau wie in anderen Tierproduktionsbranchen auch in bei der Kaninchenzucht besteht und dass hier ebenfalls erhebliche Anstrengungen unternommen werden müssen, um einen verantwortungsvollen Einsatz von Antibiotika zu fördern, damit deren Wirksamkeit aufrechterhalten bleibt und die Entstehung von Antibiotikaresistenzen verhindert wird;

31.  betont, dass die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert werden sollten, konventionelle Batteriekäfige nach und nach in der gesamten EU abzuschaffen, und dass wirtschaftlich tragfähige Zuchtsysteme gefördert werden sollten, um – vor allem durch die Entwicklung vorbeugender Maßnahmen und die Durchführung gezielter Kontrollen – bei allen Zuchtsystemen hohe Hygienestandards zu erreichen und aufrechtzuerhalten;

32.  hebt hervor, dass Antibiotika nur für Behandlungszwecke verwendet werden dürfen und dass gemäß Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs von der Absetzung der Medikamente bis zur Schlachtung ein angemessen langer Zeitraum verstreichen sollte, um sicherzustellen, dass der Verzehr des Kaninchenfleischs unbedenklich ist;

33.  betont, dass nur dann weniger Antibiotika eingesetzt und die damit verbundenen positiven Auswirkungen für die öffentliche Gesundheit erzielt werden können, wenn vermehrt auf die Bewirtschaftung und die Überwachung von Kaninchenzuchtbetrieben geachtet wird;

Schlussfolgerungen

34.  fordert die Kommission angesichts der hohen Zahl an in der EU gezüchteten und geschlachteten Kaninchen sowie der schwerwiegenden Folgen, die das das gegenwärtig für die Kaninchenzucht genutzte System für das Wohlergehen der Tiere hat, auf, einen Fahrplan für finanziell tragfähige Mindestnormen für den Schutz von Nutzkaninchen zu erstellen; betont, dass dieser Fahrplan messbare Etappenziele enthalten sollte, über die in regelmäßigen Abständen Bericht erstattet wird, und in chronologischer Reihenfolge aus mindestens folgenden Punkten bestehen sollte:

   der Ausarbeitung von Leitlinien, die bewährte Verfahren sowie Tierschutzvorschriften für Kaninchen enthalten, die in Zusammenarbeit mit allen an der Produktion beteiligten Akteuren und anderen Interessenträgern in der Nutzkaninchenbranche festgelegt werden;
   einer Empfehlung der Kommission, in der die bestehenden nationalen Maßnahmen Berücksichtigung finden und die gegebenenfalls Vorschläge für ein gemeinsames EU-Konzept, insbesondere in Bezug auf die Gesundheit, den Schutz und die Haltung von Kaninchen enthält;
   in einem angemessenen zeitlichen Rahmen einem Legislativvorschlag zu Mindestanforderungen für den Schutz von Nutzkaninchen;

35.  fordert die Kommission auf, sich an wissenschaftlichen Erkenntnissen und Ergebnissen zu orientieren, wenn sie Maßnahmen mit Blick auf die Anforderungen für die Unterbringung von weiblichen Nutzkaninchen und von Mastkaninchen vorschlägt, und den biologischen Bedürfnissen der Tiere sowie ihren artspezifischen Verhaltensweisen mit Blick auf die Haltungsanforderungen in gebührender Weise Rechnung zu tragen;

36.  ist der Ansicht, dass die Anforderungen in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 98/58/EG, wonach „alle geeigneten Maßnahmen“ getroffen, um das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten, und Standards auf der Grundlage von „praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen“ festgelegt werden müssen, für die Durchsetzung der wissenschaftlichen Empfehlungen der EFSA und der OIE zum Tierwohl von Kaninchen herangezogen werden sollten;

37.  weist darauf hin, dass die verschiedenen Aspekte im Zusammenhang mit dem Tierschutz, der Tiergesundheit, der finanziellen Lage und den Arbeitsbedingungen der Züchter, der Nachhaltigkeit der Produktion, den ökologischen Auswirkungen und dem Verbraucherschutz, die dabei berücksichtigt werden müssen, in angemessenem Verhältnis zueinander stehen sollten; weist außerdem darauf hin, dass auch der Bedarf der Verbraucher an erschwinglichem und hochwertigem Kaninchenfleisch berücksichtigt werden muss;

38.  betont, dass im Rahmen der GAP das Ziel verfolgt wird, Verbraucher in der gesamten EU mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln zu versorgen und dabei ihren Bedürfnissen an und Wünschen nach gesunden und hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Nahrungsmitteln zu erschwinglichen Preisen Rechnung zu tragen;

39.  fordert die Mitgliedstaaten und die Branche auf, Systeme zur eindeutigen Produktkennzeichnung einzurichten und gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel auf freiwillige Kennzeichnungsregelungen zurückzugreifen, um für mehr Transparenz auf dem Markt zu sorgen, Qualitätsnormen einzuhalten sowie die Gesundheit der Verbraucher zu schützen und so die Verbraucher in die Lage zu versetzen, bewusste und transparente Kaufentscheidungen zu treffen und gleichzeitig die Herkunft des Erzeugnisses hervorzuheben und es vor unlauterem Wettbewerb zu schützen;

40.  betont, dass alle geltenden Vorschriften auf EU-Ebene harmonisiert werden sollten; unterstreicht, dass der Austausch von Informationen zur Ausarbeitung von Leitfäden für bewährte Verfahren sowie die Unterstützung nationaler Leitlinien von entscheidender Bedeutung für diesen Prozesse sind;

41.  regt alle Mitgliedstaaten dazu an, ihre Bestimmungen über das Tierwohl von Kaninchen im Interesse vergleichbarer Ausgangsbedingungen an die in Belgien, Deutschland, Österreich und dem Vereinigten Königreich geltenden Bestimmungen anzupassen;

42.  erkennt an, dass es angesichts des Interesses an einem Übergang zu alternativen Haltungssystemen weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen zur Kaninchenhaltung bedarf; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, für die nachfolgenden Bereiche spezifische Mittel bereitzustellen und weitere Untersuchungen dazu durchzuführen:

   Gesundheit von Nutzkaninchen,
   Wohlergehen von Nutzkaninchen,
   Unterbringung von Nutzkaninchen,
   Züchtung von Nutzkaninchen, einschließlich der Züchtung von Genstämmen mit ausgeglicheneren Wesenszügen,
   Haltung von Nutzkaninchen,
   Verhalten von Nutzkaninchen,
   Ernährung von Nutzkaninchen,
   artspezifische Krankheiten, Morbidität und Mortalität von Nutzkaninchen,
   geeignete Arzneimittel, Impfstoffe und Behandlungen für Nutzkaninchen unter Berücksichtigung der zunehmenden Probleme durch Antibiotikaresistenzen,
   geeignete artspezifische und humane Betäubungsmethoden für Nutzkaninchen;

43.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Daten zur Erzeugung von Kaninchenfleisch und zum Handel damit zu erheben und Kaninchenfleisch in die europäische Beobachtungsstelle für den Fleischmarkt aufzunehmen;

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o   o

44.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5).
(2) Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 11.1.2009, S. 7).
(3) Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53).
(4) Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 19).
(5) Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23).

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