Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen (COM(2013)0884 – C8-0033/2014 – 2013/0432(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0884),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 33 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0033/2014),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und die Artikel 33 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom litauischen Parlament und vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2016(1),
– gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0239/2016),
1. legt als seinen Standpunkt in erster Lesung den am 25. Oktober 2016 angenommenen Text(2) fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Juli 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen
(1) Die Bestimmungen im Bereich der Zollunion sind durch das Unionsrecht vereinheitlicht. Ihre Durchsetzung liegt jedoch im Geltungsbereich des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten.
(1a) Diese Richtlinie sollte mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3)(„der Zollkodex“) übereinstimmen. [Abänd. 2]
(2) Daher richtet sich derDer Umgang mit Zollrechtsverletzungen und Sanktionen richtet sich nach 28 unterschiedlichen Rechtsrahmen. Infolgedessen wird eine Verletzung des Zollrechts der Union in der Union nicht einheitlich behandelt, und die Sanktionen, die in einem bestimmten Fall verhängt werden können, unterscheiden sich in Art und Schwere je nach Mitgliedstaat, der die Sanktion verhängt, was zu Einnahmeausfällen für die Mitgliedstaaten und zu Verzerrungen der Handelsströme führen kann. [Abänd. 3]
(3) Diese Unterschiede in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten wirken sich nicht nur negativ auf die optimale Verwaltung der Zollunion und die Transparenz aus, die erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes im Hinblick auf die Behandlung von Rechtsverletzungen durch die verschiedenen Zollbehörden sicherzustellen, sondern verhindern zudem gleichedie Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten in der Zollunion, die in der Union bereits unterschiedlichen Regelungen und Vorschriften unterworfen sind, aufgrund des unterschiedlichen Zugangs zu zollrechtlichen Vereinfachungen und Erleichterungen. [Abänd. 4]
(4) Der Zollkodex trägt einem multinationalen elektronischen Arbeitsumfeld Rechnung, in dem die Zollbehörden in Echtzeit miteinander kommunizieren und in dem eine Entscheidung, die von einem Mitgliedstaat getroffen wird, in allen anderen Mitgliedstaaten angewendet wird. Dieser Rechtsrahmen erfordert daher eine einheitliche Durchsetzung. Der Zollkodex enthält ferner eine Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen gewährleisten.
(5) Der in dieser Richtlinie vorgesehene Rechtsrahmen für die Durchsetzung des Zollrechts der Union steht im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und insbesondere die Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates(4). Die Zollrechtsverletzungen, auf die sich der mit dieser Richtlinie geschaffene Rechtsrahmen bezieht, umfassen einerseits Rechtsverletzungen, die sich auf diese finanziellen Interessen auswirken, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften zum Schutz dieser Interessen durch strafrechtliche Maßnahmen fallen, und andererseits Rechtsverletzungen, die keinerlei Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Europäischen Union haben.
(6) EineEs gilt, mit dieser Richtlinie eine Auflistung von Verhaltensweisen zu erstellen, die als Verletzungen des Zollrechts der Union betrachtet werden und zu Sanktionen führen sollten gilt es aufzustellen. Diese Zollrechtsverletzungen sollten in vollem Umfang auf den Verpflichtungen beruhen, die sich aus den Zollvorschriften ergeben, und sich direkt auf den Zollkodex beziehen. In dieserDiese Richtlinie wird nicht festgelegt, ob sollte vorsehen, dass die Mitgliedstaaten verwaltungsrechtliche oder strafrechtlichenichtstrafrechtliche Sanktionen in Bezug auf diesolche Zollrechtsverletzungen anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, anstelle nichtstrafrechtlicher Sanktionen die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen im Einklang mit nationalem Recht und dem Unionsrecht vorzusehen, wenn Art und Schwere der Verletzung dies erforderlich machen, um die verhängte Sanktion abschreckend, wirksam und verhältnismäßig zu gestalten. [Abänd. 5]
(7) Die erste Kategorie von Verhaltensweisen sollte Zollrechtsverletzungen enthalten, denen eine verschuldensunabhängige Haftung zugrunde liegt, also keinerlei eigenes Verschulden erforderlich ist. Dabei ist die objektive Art der damit verbundenen Verpflichtungen und die Tatsache zu berücksichtigen, dass die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zuständigen Personen, deren Existenz und verbindlichen Charakter nicht ignorieren können. [Abänd. 6]
(8) Die zweite und dritte Kategorie sollten Zollrechtsverletzungen enthalten, die fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurden, d. h. bei denen das subjektive Element für die Haftung entscheidend ist. [Abänd. 7]
(9) Die Anstiftung oder Beihilfe zu einer vorsätzlich begangenen Rechtsverletzung sowie der Versuch, eine bestimmte Zollrechtsverletzung vorsätzlich zu begehen, sollten als Zollrechtsverletzung angesehen werden.
(10) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte vorgesehen werden, dass jede Handlung oder Unterlassung infolge eines Irrtums der Zollbehörden im Sinne des Zollkodex nicht als eine Zollrechtsverletzung betrachtet wird. [Abänd. 8]
(11) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass juristische Personen und natürliche Personen für die gleiche Rechtsverletzung haften, wenn eine Zollrechtsverletzung zum Nutzen einer juristischen Person begangen wurde.
(12) Für eine Angleichung der nationalen Sanktionssysteme der Mitgliedstaaten sollte eine Staffelung der Sanktionen aufgestellt werden, die den verschiedenen Kategorien vonRechtsverletzungen und ihrerder Schwere der Zollrechtsverletzungen Rechnung trägt. Um wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen, sollten die Mitgliedstaaten auch dafür Sorge tragen, dass ihre zuständigen Behörden bestimmte erschwerende oder mildernde Umstände bei der Festlegung von Art und Höhe der zu verhängenden Sanktionen berücksichtigen. [Abänd. 9]
(12a) Die Zollbehörden sollten die verhängte Sanktion nur in solchen Fällen am Warenwert bemessen, in denen schwerwiegende Rechtsverletzungen nicht mit den hinterzogenen Zöllen, sondern mit dem Wert der betreffenden Waren in Zusammenhang stehen, wie zum Beispiel in Falle von Rechtverletzungen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums oder mit Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen. [Abänd. 10]
(13) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Zollrechtsverletzungen sollte auf vier Jahre festgesetzt werden, und zwar ab dem Tag, an dem die Rechtsverletzung begangen wurde oder, bei fortgesetzten oder wiederholten Rechtsverletzungen, ab dem Zeitpunkt, an dem das der Rechtsverletzung zugrunde liegende Verhalten eingestellt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verjährungsfrist durch eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit derselben Zollrechtsverletzung oder durch eine Handlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person unterbrochen wird. Die Mitgliedstaaten könnensollten die Möglichkeit haben, Fälle festlegenfestzulegen, in denen diese Frist ausgesetzt wird. Die Einleitung oder Fortsetzung solcher Verfahren sollteVerfahren sollten, unabhängig von jeglichen Unterbrechungen der Verjährungsfrist, nach Ablauf einer Frist von acht Jahren ausgeschlossen seinder Verjährung unterliegen, wobei die Verjährungsfrist für die Vollstreckung einer Sanktion drei Jahre betragen sollte. [Abänd. 11]
(14) Eine Aussetzung der Verwaltungsverfahren in Bezug auf Zollrechtsverletzungen sollte vorgesehen werden, wenn Strafverfahren gegen dieselbe Person wegen desselben Tatbestands eingeleitet wurden. Die Fortsetzung der Verwaltungsverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens sollte nur unter strikter Einhaltung des Grundsatzes ne bis in idem möglich sein, was bedeutet, dass dasselbe Vergehen nicht zweimal bestraft werden darf. [Abänd. 12]
(15) Um positive Kompetenzkonflikte zu vermeiden, sollten Regeln aufgestellt werden, nach denen festgelegt wird, welcher Mitgliedstaat in diesem Fall gerichtlich zuständig ist.
(15a) Das übergeordnete Ziel dieser Richtlinie ist es, die wirksame Durchsetzung des Zollrechts der Union sicherzustellen. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Rechtsrahmen ermöglicht jedoch keinen integrierten Ansatz für die Durchsetzung, einschließlich Überwachung, Kontrolle und Ermittlung. Die Kommission sollte daher dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über diese Aspekte vorlegen, einschließlich der Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement, um zu beurteilen, ob weitere Rechtsvorschriften erforderlich sind. [Abänd. 13]
(16) Durch diese Richtlinie sollte die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gestärkt werden, um ein wirksames Vorgehen gegen Zollrechtsverletzungen zu gewährleisten.
(17) Um die Ermittlungen bei Zollrechtsverletzungen zu erleichtern, sollte den zuständigen Behörden gestattet werden, Waren, Verkehrsmittel oder andere beim Begehen der Rechtsverletzung verwendete Instrumente vorübergehend zu beschlagnahmen.
(18) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternden Dokumenten(5) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(18a) Das Ziel dieser Richtlinie ist es, die Zusammenarbeit im Zollbereich durch die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften für Zollsanktionen zu stärken. Da es derzeit erhebliche Unterschiede zwischen den Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten gibt, kann es nicht zu einer vollständigen Harmonisierung kommen. [Abänd. 14]
(19) Da diese Richtlinie darauf abzielt, eine Auflistung von Zollrechtsverletzungen, die in allen Mitgliedstaaten auftreten, und eine Grundlage für wirksame, abschreckende und verhältnismäßige von den Mitgliedstaaten zu verhängende Sanktionen im Bereich Zollunion, der vollständig harmonisiert ist, zu bieten, können diese Ziele aufgrund der unterschiedlichen nationalen Justiztraditionen auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern sind aufgrund ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen, die Europäische Union kann im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
1. MitDas Ziel dieser Richtlinie wird einist es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen und den Rahmen für Verletzungen des Zollrechts der Union festzulegensowie die Verhängung von nichtstrafrechtlichen Sanktionen zur Ahndung dieser Rechtsverletzungen geschaffenvorzusehen, indem die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten einander angeglichen werden. [Abänd. 15]
2. Diese Richtlinie gilt für die Verletzung der Verpflichtungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 952/2013 („der Zollkodex“) und für identische Verpflichtungen in anderen Teilen des Zollrechts der Union, die in Artikel 5 Absatz 2 des Zollkodex definiert sind.
2a. Diese Richtlinie erstreckt sich auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber den Handelspartnern der Europäischen Union und gegenüber der Welthandelsorganisation (WTO) und der Weltzollorganisation im Hinblick auf die Errichtung eines homogenen und leistungsfähigen Binnenmarkts zur Erleichterung des Handels bei gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit. [Abänd. 16]
Artikel 2
Zollrechtsverletzungen und SanktionenAllgemeine Grundsätze
1. Die Mitgliedstaaten legen unter strikter Einhaltung des Grundsatzes ne bis in idem Vorschriften über Sanktionen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 3 bisund 6 angeführten Zollrechtsverletzungen fest.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Artikeln 3 und 6 genannten Handlungen oder Unterlassungen Zollrechtsverletzungen darstellen, wenn sie fahrlässig oder vorsätzlich begangen werden.
Die Mitgliedstaaten können, im Einklang mit nationalen Recht und dem Unionsrecht, anstelle nichtstrafrechtlicher Sanktionen die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen vorsehen, wenn Art und Schwere der betreffenden Verletzung dies erforderlich machen, um die verhängte Sanktion abschreckend, wirksam und verhältnismäßig zu gestalten.
2. Im Sinne dieser Richtlinie
a) stellen die Zollbehörden fest, ob die Rechtsverletzung fahrlässig begangen wurde, das heißt, dass die verantwortliche Person im Hinblick auf die Kontrolle ihrer Tätigkeiten nicht mit angemessener Sorgfalt vorgegangen ist oder dass diese Person offenkundig unzureichende Maßnahmen ergriffen hat, um das Eintreten von Umständen zu verhindern, die zu der Rechtsverletzung geführt haben, wenn die Gefahr ihres Eintretens vernünftigerweise vorhersehbar war;
b) stellen die Zollbehörden fest, ob die Rechtsverletzung vorsätzlich begangen wurde, das heißt, dass die Handlung oder Unterlassung von der verantwortlichen Person in dem Wissen begangen wurde, dass die Handlung oder Unterlassung eine Rechtsverletzung darstellt, oder mit dem vorsätzlichen und wissentlichen Ziel, gegen die zollrechtlichen Vorschriften zu verstoßen;
c) stellen sachliche Irrtümer oder Fehler keine Zollrechtsverletzungen dar, es sei denn, es ergibt sich aus sämtlichen Umständen eindeutig, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden. [Abänd. 17]
Artikel 2a
Handelserleichterungen
Entsprechend den Verpflichtungen der Union im Rahmen des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen stimmen sich die Mitgliedstaaten ab, ein Kooperationssystem zu schaffen, das alle Mitgliedstaaten umfasst. Dieses System verfolgt folgende Ziele: Koordinierung zentraler Leistungsindikatoren für die Zollsanktionen (Analyse der Häufigkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs, der Rückfallquote usw.); Verbreitung bewährter Verfahren unter den Zollbehörden (Effizienz der Kontrollen und Sanktionen, Senkung der Verwaltungskosten usw.); Weitergabe der Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und Schaffung von Verbindungen zwischen ihnen; Überwachung der Art und Weise, wie die Zollstellen ihre Tätigkeiten ausüben; und Erstellung von Statistiken über Rechtsverletzungen von Unternehmen aus Drittländern. Im Rahmen des Kooperationssystems werden alle Mitgliedstaaten unverzüglich über Ermittlungen bei Zollrechtsverletzungen und festgestellte Rechtsverletzungen informiert, um den Handel zu erleichtern, die Einfuhr illegaler Waren in den Binnenmarkt zu verhindern und die Effizienz der Kontrollen zu verbessern. [Abänd. 18]
Artikel 3
Verschuldensunabhängige Haftung bei Zollrechtsverletzungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen oder Unterlassungen unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens Zollrechtsverletzungen darstellen:
a) Versäumnis der Person, die eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung einreicht, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen in der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex zu gewährleisten;
b) Versäumnis der Person, die eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung einreicht, die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit jeder der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag beigefügten Unterlage gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex zu gewährleisten;
c) Versäumnis der Person, eine summarische Eingangsanmeldung gemäß Artikel 127 des Zollkodex, eine Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 133 des Zollkodex, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 des Zollkodex, eine Zollanmeldung gemäß Artikel 158 des Zollkodex, eine Mitteilung über die Ausübung einer Tätigkeit in einer Freizone gemäß Artikel 244 Absatz 2 des Zollkodex, eine Vorabanmeldung gemäß Artikel 263 des Zollkodex, eine Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 270 des Zollkodex, eine summarische Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271 des Zollkodex oder eine Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274 des Zollkodex abzugeben;
d) Versäumnis eines Wirtschaftsbeteiligten, die Unterlagen und sonstigen Informationen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Zollformalitäten für die Dauer des in den zollrechtlichen Vorschriften gemäß Artikel 51 des Zollkodex festgelegten Zeitraums unter Zuhilfenahme von für die Zollbehörden zugänglichen Mitteln aufzubewahren;
e) Entfernung von in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren aus der zollamtlichen Überwachung ohne Erlaubnis der Zollbehörden entgegen Artikel 134 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 des Zollkodex;
f) Entfernung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung entgegen Artikel 134 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 158 Absatz 3 und Artikel 242 des Zollkodex;
g) Versäumnis einer Person, die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren zum zugelassenen Ort gemäß Artikel 135 Absatz 1 des Zollkodex einzuhalten oder die Zollbehörden unverzüglich gemäß Artikel 137 Absätze 1 und 2 des Zollkodex darüber zu unterrichten, wenn diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden können, sowie über den Ort zu unterrichten, an dem sich die Waren befinden;
h) Versäumnis einer Person, die Waren in eine Freizone verbringt, diese Waren unmittelbar, und zwar entweder auf dem See- oder Luftweg oder aber auf dem Landweg, ohne einen anderen Teil des Zollgebiets der Union zu durchqueren, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stößt, gemäß Artikel 135 Absatz 2 des Zollkodex in die Freizone zu verbringen;
i) Versäumnis des Anmelders einer vorübergehenden Verwahrung oder eines Zollverfahrens, den Zollbehörden die Unterlagen nach Maßgabe des Unionsrechts oder soweit für die Zollkontrollen erforderlich gemäß Artikel 145 Absatz 2 und Artikel 163 Absatz 2 des Zollkodex beizubringen;
j) Versäumnis des WirtschaftsbeteiligtenAnmelders einer vorübergehenden Verwahrung oder in Fällen, in denen die Waren an anderen von den Zollbehörden zugelassenen Orten verwahrt werden, der Person, die die Waren verwahrt, Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, innerhalb der in Artikel 149 des Zollkodex festgelegten Frist in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen;
k) Versäumnis des Anmelders eines Zollverfahrens, dafür zu sorgen, dass alle nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlichen Unterlagen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1 und Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex imin seinem Besitz des Anmelders sind und für die Zollbehörden bereitgehalten werden;
l) Versäumnis des Anmelders eines Zollverfahrens, im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex oder einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex bei der zuständigen Zollstelle innerhalb der in Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex festgelegten Frist eine ergänzende Anmeldung abzugeben;
m) Entfernung oder Zerstörung der von den Zollbehörden an den Waren, Verpackungen oder Beförderungsmitteln angebrachten Nämlichkeitsmittel ohne vorherige Genehmigung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 192 Absatz 2 des Zollkodex;
n) Versäumnis des Inhabers der Bewilligung der aktiven Veredelung, ein Zollverfahren innerhalb der in Artikel 257 des Zollkodex festgelegten Frist zu erledigen;
o) Versäumnis des Inhabers der Bewilligung der passiven Veredelung, die schadhaften Waren innerhalb der in Artikel 262 des Zollkodex festgelegten Frist auszuführen;
p) Errichtung eines Gebäudes in einer Freizone ohne vorherige Zustimmung der Zollbehörden gemäß Artikel 244 Absatz 1 des Zollkodex;
q) Versäumnis des Zollschuldners, den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag innerhalb der in Artikel 108 des Zollkodex festgelegten Frist zu entrichten.
qa) Versäumnis eines Wirtschaftsbeteiligten, auf Aufforderung der Zollbehörden die erforderlichen Unterlagen und Informationen in angemessener Form und innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen und die zur Erfüllung von Zollformalitäten oder Zollkontrollen erforderliche Unterstützung gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Zollkodex zu gewähren;
qb) Versäumnis des Inhabers einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, den Verpflichtungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Zollkodex nachzukommen;
qc) Versäumnis des Inhabers einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass einer Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder ihren Inhalt haben könnten, gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Zollkodex zu unterrichten;
qd) Versäumnis des Inhabers des Unionsversands, die unveränderten Waren innerhalb der in Artikel 233 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex festgelegten Frist bei der Bestimmungszollstelle bereitzustellen;
qe) Ab- oder Umladen von Waren von ihren Beförderungsmitteln ohne Bewilligung der Zollbehörden oder an nicht von den Zollbehörden gemäß Artikel 140 des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Orten;
qf) Lagerung von Waren in Verwahrlagern zur vorübergehenden Verwahrung oder in Zolllagern ohne Bewilligung der Zollbehörden gemäß den Artikeln 147 und 148 des Zollkodex;
qg) Versäumnis des Bewilligungsinhabers oder des Inhabers des Verfahrens, die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben, gemäß Artikel 242 Absatz 1 Buchstaben a und b des Zollkodex zu erfüllen;
qh) Bereitstellung falscher Angaben oder Unterlagen bei den Zollbehörden bei gemäß Artikel 15 oder Artikel 163 des Zollkodex von den Zollbehörden benötigten Angaben oder Unterlagen;
(qi) die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Angaben oder unechter, nicht richtiger oder ungültiger Unterlagen durch einen Wirtschaftsbeteiligten, um von den Zollbehörden eine Bewilligung zu erhalten für:
i) die Erteilung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 38 des Zollkodex;
ii) die Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex;
iii) die Inanspruchnahme anderer zollrechtlicher Vereinfachungen gemäß den Artikeln 177, 179, 182 und 185 des Zollkodex; oder
iv) die Überführung von Waren in besondere Verfahren gemäß Artikel 211 des Zollkodex;
qj) dieVerbringung oder der Ausgang von Waren in das bzw. aus dem Zollgebiet der Union, ohne diese gemäß den Artikeln 139 und 245 oder Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex den Zollbehörden gestellt zu haben;
qk) Veredelung von Waren in einem Zolllager ohne Bewilligung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 241 des Zollkodex;
ql) Erwerb oder Besitz von Waren, die in eine oder mehrere Zollrechtsverletzungen gemäß Buchstaben qd und qj des vorliegenden Artikels verwickelt sind. [Abänd. 19]
Artikel 4
Fahrlässige Zollrechtsverletzungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen oder Unterlassungen, sofern sie fahrlässig begangen werden, Zollrechtsverletzungen darstellen:
a) Versäumnis des Wirtschaftsbeteiligten, Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, innerhalb der in Artikel 149 des Zollkodex festgelegten Frist in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen;
b) Versäumnis des Wirtschaftsbeteiligten, den Zollbehörden die zur Erfüllung von Zollformalitäten oder Zollkontrollen erforderliche Unterstützung gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Zollkodex zu gewähren;
c) Versäumnis des Inhabers einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, den Verpflichtungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Zollkodex nachzukommen;
d) Versäumnis des Inhabers einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder ihren Inhalt haben könnten, gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Zollkodex zu unterrichten;
e) Versäumnis des Wirtschaftsbeteiligten, die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex bei den Zollbehörden zu gestellen;
f) Versäumnis des Inhabers des Unionsversands, die unveränderten Waren innerhalb der in Artikel 233 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex festgelegten Frist bei der Bestimmungszollstelle zu gestellen;
g) Versäumnis des Wirtschaftsbeteiligten, die in eine Freizone verbrachten Waren gemäß Artikel 245 des Zollkodex bei den Zollbehörden zu gestellen;
h) Versäumnis des Wirtschaftsbeteiligten, die aus dem Zollgebiet der Union zu verbringenden Waren beim Ausgang gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex bei den Zollbehörden zu gestellen;
i) Ab- oder Umladen von Waren von ihren Beförderungsmitteln ohne Bewilligung der Zollbehörden oder an nicht von den Zollbehörden gemäß Artikel 140 Absatz 3 des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Orten;
j) Lagerung von Waren in Verwahrlagern zur vorübergehenden Verwahrung oder in Zolllagern ohne Bewilligung der Zollbehörden gemäß den Artikeln 147 und 148;
k) Versäumnis des Bewilligungsinhabers oder des Inhabers des Verfahrens, die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben, gemäß Artikel 242 Absatz 1 Buchstaben a und b des Zollkodex zu erfüllen.[Abänd. 20]
Artikel 5
Vorsätzliche Zollrechtsverletzungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen oder Unterlassungen, sofern sie vorsätzlich begangen werden, Zollrechtsverletzungen darstellen:
a) Bereitstellung falscher Angaben oder Unterlagen bei den Zollbehörden bei gemäß Artikel 15 oder Artikel 163 des Zollkodex von den Zollbehörden benötigten Angaben oder Unterlagen;
b) die Verwendung falscher Erklärungen oder anderer ordnungswidriger Mittel durch einen Wirtschaftsbeteiligten, um eine Bewilligung der Zollbehörden zu erhalten für:
i) die Erteilung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligtengemäß Artikel 38 des Zollkodex,
ii) die Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex,
iii) die Inanspruchnahme anderer zollrechtlicher Vereinfachungen gemäß den Artikel 177, 179, 182 und 185 des Zollkodex,
iv) die Überführung von Waren in besondere Verfahren gemäß Artikel 211 des Zollkodex;
c) Verbringung oder Ausgang von Waren in das bzw. aus dem Zollgebiet der Union, ohne diese gemäß den Artikeln 139 und 245 oder Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex den Zollbehörden gestellt zu haben;
d) Versäumnis des Inhabers einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, den Verpflichtungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Zollkodex nachzukommen;
e) Versäumnis des Inhabers einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder ihren Inhalt haben könnten, gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Zollkodex zu unterrichten;
f) Veredelung von Waren in einem Zolllager ohne Bewilligung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 241 des Zollkodex;
g) Erwerb oder Besitz von Waren, die in eine oder mehrere Zollrechtsverletzungen gemäß Artikel 4 Buchstabe f und gemäß Buchstabe c des vorliegenden Artikels verwickelt sind. [Abänd. 21]
Artikel 6
Anstiftung, Beihilfe und Versuch
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder die Beihilfe zu einer in Artikel 58b Absatz 2 angeführten Handlung oder Unterlassung eine Zollrechtsverletzung darstellt.
2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch, eine in Artikel 5 Buchstabe bqi oder cqj angeführte Handlung oder Unterlassung zu begehen, eine Zollrechtsverletzung darstellt. [Abänd. 22]
Artikel 7
Irrtum der Zollbehörden
Die in den Artikeln 3 bisund 6 angeführten Handlungen oder Unterlassungen stellen in Übereinstimmung mit Artikel 119 des Zollkodex keine Zollrechtsverletzungen dar, wenn sie infolge eines Irrtums der Zollbehörden auftreten. Die Zollbehörden haften für die durch ihre Irrtümer verursachten Schäden. [Abänd. 23]
Artikel 8
Haftung juristischer Personen
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass juristische Personen für die in den Artikeln 3 und 6 angeführten Zollrechtsverletzungen haftbar gemacht werden können, die zu ihrem Nutzenihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund
a) einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person. [Abänd. 24]
2. Die Mitgliedstaaten tragen ebenfalls dafür Sorge, dass juristische Personen haftbar gemacht werden können, wenn die mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte Person das Begehen einer Zollrechtsverletzung zum Nutzenzugunsten der betreffenden juristischen Person durch eine Person unter der Aufsicht der in Absatz 1 genannten Person ermöglicht hat. [Abänd. 25]
3. Die Haftung einer juristischen Person gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt unbeschadet der Haftung natürlicher Personen, die eine Zollrechtsverletzung begangen haben.
3a. Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen. [Abänd. 26]
Artikel 8a
Zu berücksichtigende Faktoren bei der Beurteilung dessen, ob eine Rechtsverletzung geringfügig ist
1. Bei der Bestimmung dessen, ob eine Rechtsverletzung gemäß Artikel 3 geringfügig ist, stellen die Mitgliedstaaten vom Beginn des Prozesses an, d. h. wenn ermittelt wird, ob eine Zollrechtsverletzung begangen wurde, sicher, dass ihre zuständigen Behörden alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, einschließlich der folgenden Faktoren:
a) die Fahrlässigkeit der Rechtsverletzung;
b) die betreffenden Waren unterliegen keinen Verboten oder Beschränkungen nach Artikel 134 Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe e des Zollkodex;
c) die Rechtsverletzung hat geringe oder keine Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Zölle;
d) die für die Rechtsverletzung verantwortliche Person arbeitet während des Verfahrens wirksam mit der zuständigen Behörde zusammen;
e) die für die Rechtsverletzung verantwortliche Person bringt die Rechtsverletzung freiwillig zur Anzeige, unter der Voraussetzung, dass die Rechtsverletzung noch nicht Gegenstand einer Untersuchung ist, von der die für die Rechtsverletzung verantwortliche Person Kenntnis hat;
f) die für die Rechtsverletzung verantwortliche Person kann darlegen, dass sie erhebliche Anstrengungen unternimmt, um das Unionszollrecht einzuhalten, indem sie nachweist, dass sie beispielsweise dank eines Compliance-Systems ein erhöhtes Maß an Kontrolle über ihre Tätigkeiten hat;
g) die für die Rechtsverletzung verantwortliche Person ist ein kleines oder mittleres Unternehmen, das über keine Erfahrungen in Zollangelegenheiten verfügt.
2. Die zuständigen Behörden stufen eine Rechtsverletzung nur dann als geringfügig ein, wenn hinsichtlich des Verstoßes keine erschwerenden Faktoren gemäß Artikel 8b vorliegen. [Abänd. 27]
Artikel 8b
Zu berücksichtigende Faktoren bei der Beurteilung dessen, ob eine Rechtsverletzung schwerwiegend ist
1. Bei der Bestimmung dessen, ob eine Rechtsverletzung gemäß Artikel 3 oder 6 schwerwiegend ist, stellen die Mitgliedstaaten vom Beginn des Prozesses zur Ermittlung, ob eine Zollrechtsverletzung begangen wurde, sicher, dass ihre zuständigen Behörden alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, einschließlich der folgenden Faktoren:
a) die Vorsätzlichkeit der Rechtsverletzung;
b) die Rechtsverletzung wurde über längere Zeit begangen, woraus die Absicht deutlich wird, an ihr festzuhalten;
c) eine ähnliche oder verbundene Rechtsverletzung wird fortgeführt oder wiederholt, d. h. mehr als einmal begangen;
d) die Rechtsverletzung hat erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der hinterzogenen Ein- oder Ausfuhrzölle;
e) die betreffenden Waren unterliegen Verboten oder Beschränkungen nach Artikel 134 Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe e des Zollkodex;
f) die fehlende Bereitschaft der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
g) die für die Rechtsverletzung verantwortliche Person hat bereits früher Rechtsverletzungen begangen.
2. Die Rechtsverletzungen gemäß Artikel 3 Buchstaben f, g, p, qi und qj sind aufgrund ihrer Merkmale schwerwiegend. [Abänd. 28]
Artikel 9
Nichtstrafrechtliche Sanktionen für geringfügige Zollrechtsverletzungen gemäß Artikel 3
1. Zusätzlich zur Nacherhebung der hinterzogenen Zölle stellen Mitgliedstaaten sicher, dass wirksame, verhältnismäßige und, abschreckende undnichtstrafrechtliche Sanktionen für diediejenigen in Artikel 3 angeführten Zollrechtsverletzungen, die als geringfügig im Sinne von Artikel 8a gelten, innerhalb der folgenden Grenzen verhängt werden:
a) eine Geldbuße von 1 % bis 5 % des Warenwertsbis zu 70 % der Höhe der hinterzogenen Zölle, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf bestimmte Warendie hinterzogenen Zölle bezieht;
b) eine Geldbuße von 150 bis zu 7500 EUR, wenn sich die Zollrechtsverletzung nicht auf keine bestimmten Warendie hinterzogenen Zölle bezieht.
2. Bei der Festlegung der Höhe der Sanktionen innerhalb der Grenzen gemäß Absatz 1 dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle in Artikel 8a aufgeführten relevanten Umstände berücksichtigt werden. [Abänd. 29]
Artikel 10
Sanktionen für Zollrechtsverletzungen gemäß Artikel 4
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für die in Artikel 4 angeführten Zollrechtsverletzungen innerhalb der folgenden Grenzen verhängt werden:
a) eine Geldbuße von bis zu 15 % des Warenwerts, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf bestimmte Waren bezieht;
b) eine Geldbuße von bis zu 22 500 EUR, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf keine bestimmten Waren bezieht. [Abänd. 30]
Artikel 11
Nichtstrafrechtliche Sanktionen für schwerwiegende Zollrechtsverletzungen gemäß denArtikeln 5 und 6
1. Zusätzlich zur Nacherhebung der hinterzogenen Zölle stellen Mitgliedstaaten sicher, dass wirksame, verhältnismäßige und, abschreckende undnichtstrafrechtliche Sanktionen für diediejenigen in den Artikeln 5denArtikeln 3 und 6 angeführten Zollrechtsverletzungen, die als schwerwiegend im Sinne von Artikel 8b gelten, innerhalb der folgenden Grenzen verhängt werden:
a) eine Geldbuße von bis zu 30 % des Warenwertszwischen 70 % und 140 % der Höhe der hinterzogenen Zölle, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf bestimmte Warendie hinterzogenen Zölle bezieht;
aa) eine Geldbuße von zwischen 15 % und 30 % des Warenwerts, wenn sich die Zollrechtsverletzung nicht auf die hinterzogenen Zölle, sondern auf den Warenwert bezieht;
b) eine Geldbuße von bis zuzwischen 7500 EUR und 45 000 EUR, wenn sich die Zollrechtsverletzung weder auf keine bestimmten Warendie hinterzogenen Zölle noch auf den Warenwert bezieht.
2. Bei der Festlegung der Höhe der Sanktionen innerhalb der Grenzen gemäß Absatz 1 dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle in Artikel 8a und in Artikel 8b Absatz 1 aufgeführten relevanten Umstände berücksichtigt werden. [Abänd. 31]
Artikel 11a
Weitere nichtstrafrechtliche Sanktionen für schwerwiegende Zollrechtsverletzungen
1. Zusätzlich zu den in Artikel 11 aufgeführten Sanktionen und im Einklang mit dem Zollkodex können die Mitgliedstaaten die folgenden nichtmonetären Sanktionen verhängen, wenn eine schwerwiegende Rechtsverletzung begangen wird:
a) dauerhafte oder zeitweilige Einziehung von Waren;
b) Aussetzung einer erteilten Bewilligung.
2. Im Einklang mit dem Zollkodex tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Beschlüsse, durch die der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erteilt wird, im Falle einer schwerwiegenden oder wiederholten Verletzung der zollrechtlichen Vorschriften widerrufen werden. [Abänd. 32]
Artikel 11b
Überprüfung
1. Ab dem … [fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] wird die Höhe der nach den Artikeln 9 und 11 geltenden Geldbußen von der Kommission zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einer Überprüfung unterzogen. Mit diesem Überprüfungsverfahren soll sichergestellt werden, dass die im Rahmen der Zollunion verhängten Geldbußen stärker aneinander angeglichen werden, um ihre Funktionsweise zu harmonisieren.
2. Die Kommission veröffentlicht jährlich die von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen für die in den Artikeln 3 und 6 genannten Zollrechtsverletzungen.
3. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften im Sinne von Artikel 5 Nummer 2 des Zollkodex und der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6). [Abänd. 33]
Artikel 11c
Vergleich
Die Mitgliedstaaten sehen ein Vergleichsverfahren vor, im Rahmen dessen die zuständigen Behörden als Alternative zur Einleitung oder zum Abschluss eines Gerichtsverfahrens mit einer Person, die eine Zollrechtsverletzung begangen hat, eine Einigung zu einer Zollrechtsverletzung erzielen können, bei der die betreffende Person im Gegenzug eine sofort vollstreckbare Sanktion akzeptiert.
Sobald jedoch ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, dürfen die zuständigen Behörden nur mit Genehmigung der Justizbehörde einen Vergleich schließen.
Die Kommission stellt Leitlinien für Vergleichsverfahren bereit, damit für Rechtsverletzungen verantwortliche Personen im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und auf transparente Weise die Möglichkeit der Herbeiführung eines Vergleichs erhalten und die Veröffentlichung des Ergebnisses des Verfahrens Bestandteil des geschlossenen Vergleichs ist. [Abänd. 34]
Artikel 12
Wirksame Verhängung von Sanktionen und Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art und der Höhe der Sanktionen für die in den Artikeln 3 bis 6 angeführten Zollrechtsverletzungen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, einschließlich, soweit angebracht, der Folgenden:
a) die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung;
b) die Tatsache, dass die für die Rechtsverletzung verantwortliche Person ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist;
c) die Höhe des hinterzogenen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags;
d) die Tatsache, dass die betreffenden Waren Verboten oder Beschränkungen nach Artikel 134 Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe e des Zollkodex unterliegen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen;
e) die Bereitschaft der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
f) frühere Rechtsverletzungen der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person. [Abänd. 35]
Artikel 12a
Einhaltung der Vorschriften
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass interessierten Parteien leicht zugängliche, verständliche und aktuelle Leitlinien und Veröffentlichungen darüber zur Verfügung gestellt werden, wie das Unionszollrecht jetzt und weiterhin eingehalten werden kann. [Abänd. 36]
Artikel 13
Verjährung
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist für die Einleitung der Verfolgung der in den Artikeln 3 bisund 6 angeführten Zollrechtsverletzungen vier Jahre beträgt und dass sie mit dem Tag beginnt, an dem die Rechtsverletzung begangen wurde.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist bei fortgesetzten oder wiederholten Zollrechtsverletzungen mit dem Tag beginnt, an dem die Handlung oder die Unterlassung, die der Zollrechtsverletzung zugrunde liegt, eingestellt wurde.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist durch eine der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Zollrechtsverletzung oder durch eine Handlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person unterbrochen wird. Die Verjährungsfrist beginnt mitläuft an dem Tag derweiter, an dem die eine Unterbrechung bewirkendenbewirkende Handlung endet.
4. Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet von Artikel 14 Absatz 2 sicher, dass die Einleitung oder Fortsetzung von Verfahren in Bezug auf die in den Artikeln 3 bis bzw. 6 angeführten Zollrechtsverletzungen unabhängig von Unterbrechungen der Verjährungsfrist gemäß Absatz 3 dieses Artikels nach Ablauf einer Frist von acht Jahren, beginnend mit dem in Absatz 1 oderbzw. 2 dieses Artikels genannten Tag, ausgeschlossen istder Verjährung unterliegt.
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist für die Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion drei Jahre beträgt. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem diese Entscheidung rechtskräftig wird.
6. Die Mitgliedstaaten legen die Fälle fest, in denen die in den Absätzen 1, 4 und 5 genannten Verjährungsfristen ausgesetzt werden. [Abänd. 37]
Artikel 14
Aussetzung der Verfahren
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verwaltungsverfahren in Bezug auf eine in den Artikeln 3 und 6 angeführte Zollrechtsverletzung ausgesetzt werden, wenn Strafverfahren gegen dieselbe Person wegen desselben Tatbestands eingeleitet wurden.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ausgesetzte Verwaltungsverfahren in Bezug auf eine in den Artikeln 3 und 6 angeführte Zollrechtsverletzung eingestellt werden, wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurden. In anderen Fällen kann das ausgesetzte Verwaltungsverfahren in Bezug auf eine in den Artikeln 3 und 6 angeführte Zollrechtsverletzung wieder aufgenommen werden.
Artikel 15
Gerichtsbarkeit
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sie die Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 3 und 6 angeführten Zollrechtsverletzungen ausüben, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
a) die Zollrechtsverletzung wurde ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begangen;
b) die Person, die die Zollrechtsverletzung begangen hat, besitzt die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats;
c) die Waren, auf die sich die Zollrechtsverletzung bezieht, befinden sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen mehr als ein Mitgliedstaat die Gerichtsbarkeit über dieselbe Zollrechtsverletzung für sich beansprucht, der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem Strafverfahren gegen dieselbe Person wegen desselben Tatbestands anhängig sind. Kann die gerichtliche Zuständigkeit nicht gemäß Absatz 1 festgelegt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Mitgliedstaat die Gerichtsbarkeit ausübt, dessen zuständige Behörde als erste Verfahren bezüglich der Zollrechtsverletzung gegen dieselbe Person wegen desselben Tatbestands eingeleitet hat.
Artikel 16
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und tauschen alle Informationen aus, die im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend eine Handlung oder eine Unterlassung, die eine Zollrechtsverletzung gemäß den Artikeln 3 bis und 6 darstellt, erforderlich sind, insbesondere wenn mehr als ein Mitgliedstaat Verfahren gegen dieselbe Person wegen desselben Tatbestands eingeleitet hat. Ziel der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist es, die Effizienz der Zollkontrollen, denen die Waren unterzogen werden, zu verstärken und die Verfahren innerhalb der Union zu harmonisieren. [Abänd. 38]
Die Kommission überwacht die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Schaffung von wesentlichen Leistungsindikatoren für die Zollkontrollen und -sanktionen, die Verbreitung bewährter Verfahren und die Koordinierung der Ausbildung der Zollbeamten. [Abänd. 39]
Artikel 17
Beschlagnahme
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, Waren, Verkehrsmittel oder andere beim Begehen der in den Artikeln 3 bisund 6 angeführten Zollrechtsverletzung verwendete Instrumente vorübergehend zu beschlagnahmen. Falls ein Mitgliedstaat diese Waren nach dem Verhängen einer Sanktion dauerhaft beschlagnahmt, kann er die Waren entweder vernichten, wiederverwenden oder recyceln, je nachdem, was angemessen ist. [Abänd. 40]
Artikel 18
Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Mai 2019 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. Dezember 2017 einen Bericht über die anderen Elemente des Unionszollrechts vor, wie beispielsweise Überwachung, Kontrolle und Ermittlung, ggf. unter gleichzeitiger Vorlage eines Legislativvorschlags zur Ergänzung dieser Richtlinie. [Abänd. 41]
Artikel 18a
Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Statistiken, in denen Rechtsverletzungen sowie die infolge dieser Rechtsverletzungen verhängten Sanktionen aufgeführt sind, damit die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie bewerten kann. Diese Informationen werden nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie jährlich übermittelt. Die Kommission kann diese Daten bei der Überprüfung der vorliegenden Richtlinie verwenden, um die nationalen Sanktionssysteme besser anzugleichen. [Abänd. 42]
Artikel 19
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Mai 2017 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 21
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu …,
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
Richtlinie (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (ABl. L ...).
Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).