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Verfahren : 2016/0062A(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0266/2017

Eingereichte Texte :

A8-0266/2017

Aussprachen :

PV 11/09/2017 - 19
CRE 11/09/2017 - 19

Abstimmungen :

PV 12/09/2017 - 7.14
CRE 12/09/2017 - 7.14
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0329

Angenommene Texte
PDF 366kWORD 59k
Dienstag, 12. September 2017 - Straßburg
Beitritt der EU zum Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
P8_TA(2017)0329A8-0266/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union (COM(2016)01092016/0062(NLE))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2016)0109),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, das am 11. Mai 2011 in Istanbul zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (nachfolgend „Übereinkommen von Istanbul“),

–  gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 8, 19, 157, 216 und den Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

–  unter Hinweis auf die Artikel 21, 23, 24, 25 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 auf der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die entsprechenden Abschlussdokumente, die im Rahmen der Sondertagungen der Vereinten Nationen Peking +5 (2005), Peking +10 (2000), Peking +15 (2010) und Peking +20 (2015) angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die Bestimmungen der Rechtsinstrumente der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, wie die Charta der Vereinten Nationen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und das dazugehörige Fakultativprotokoll, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951, in dem der Grundsatz der Nichtzurückweisung verankert ist, und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dessen Vertragspartei die EU ist, einschließlich der an die EU gerichteten Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen von 2015 (UNCRPD), in denen die EU dazu aufgefordert wurde, dem Übereinkommen von Istanbul beizutreten, damit Frauen und Mädchen mit Behinderungen besser vor Gewalt geschützt werden können,

–  unter Hinweis auf seinen Bericht über die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, in dem die Europäische Union als weitere Maßnahme im Kampf gegen die Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen dazu aufgefordert wird, dem Übereinkommen von Istanbul beizutreten,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung (General Comment) vom 26. August 2016 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu Artikel 6 („Frauen und Mädchen mit Behinderungen“) des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu der Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen(2), vom 5. April 2011 zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(3) und vom 6. Februar 2013 zur 57. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau zum Thema „Beseitigung und Verhütung aller Arten von Gewalt gegen Frauen und Mädchen“(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2014 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(5) und auf die Bewertung des europäischen Mehrwerts,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2016 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(6),

–  unter Hinweis auf den im März 2011 vom Rat der Europäischen Union angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011–2020),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung,

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2015 mit dem Titel „Strategic engagement for gender equality 2016-2019“ (Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019) (SWD(2015)0278),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zur Stärkung von Mädchen durch Bildung in der Europäischen Union(7),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Dreiervorsitzes im Rat der Europäischen Union (Niederlande, Slowakei und Malta) vom 7. Dezember 2015,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI(8),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/99/EU vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung(9) und auf die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen(10),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates(11) und die Richtlinie 2011/93/EU vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates(12),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und die Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, in denen die Begriffe „Belästigung“ und „sexuelle Belästigung“ definiert werden und entsprechende Handlungen verurteilt werden,

–  unter Hinweis auf den im Oktober 2015 veröffentlichten Fahrplan der Kommission für einen etwaigen Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul,

–  unter Hinweis auf den dritten vierteljährlichen Tätigkeitsbericht des Europäischen Kommissars für Menschenrechte vom 16. November 2016 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs der „geschlechtsspezifischen Gewalt“ im Übereinkommen von Istanbul,

–  unter Hinweis auf die am 3. Februar 2017 in Malta angenommene gemeinsame Erklärung des Ratsvorsitzes, der Kommission und des Europäischen Parlaments, in der für einen zügigen Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt plädiert wird,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. März 2017 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014–2015(13) und vom 10. März 2015 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2013(14),

–  unter Hinweis auf die Studie seiner Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten von 2016 zur Rolle der Selbstverteidigung im Bereich der Verhütung der Gewalt gegen Frauen („Knowledge and Know-How: The Role of Self-Defence in the Prevention of Violence against Women“), insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit das Selbstverteidigungstraining einen Beitrag zur Umsetzung des Artikels 12 des Übereinkommens von Istanbul leisten kann,

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Zwischennbericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0266/2017),

A.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein Grundwert der EU ist; in der Erwägung, dass das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ein in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte verankertes Grundrecht ist und in den gesetzlichen Regelungen, in der Praxis, in der Rechtsprechung sowie im täglichen Leben gleichermaßen umfassend eingehalten, gefördert und angewendet werden sollte; in der Erwägung, dass die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern bislang laut dem Gleichstellungsindex in keinem Land der EU vollständig erreicht ist; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt zugleich Ursache und Folge der Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern ist;

B.  in der Erwägung, dass Menschenhandel und moderne Formen der Sklaverei, wovon hauptsächlich Frauen betroffen sind, in der EU nach wie vor vorkommen;

C.  in der Erwägung, dass aufseiten der Mitgliedstaaten klar sein muss, dass die Gesellschaft, sobald Gewalt angewendet wurde, bereits in Bezug auf ihre oberste Pflicht, nämlich den Schutz, versagt, und dass ab diesem Zeitpunkt als einzig mögliche Alternative nur noch eine Reaktion auf das Geschehen in Frage kommt, etwa in Form einer Entschädigung der Opfer und einer strafrechtlichen Verfolgung der Täter;

D.  in der Erwägung, dass die EU in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz des Rechts aller Frauen und Mädchen treffen muss, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich frei von körperlicher oder seelischer Gewalt zu leben;

E.  in der Erwägung, dass das Thema geschlechtsbezogene Gewalt angesichts der Tatsache, dass allein in der EU 250 Millionen Frauen und Mädchen davon betroffen sind, nicht auf die leichte Schulter genommen bzw. einfach auf später vertagt werden darf, da sie massive Auswirkungen auf die Gesellschaft hat, weil Angst und Polarisierung dadurch zunehmen, ebenso wie Stress und psychische Krankheiten, zumal die Sicherheit der Hälfte der Bevölkerung durch sie gefährdet wird; in der Erwägung, dass sich Schätzungen des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) zufolge die gesellschaftlichen Kosten aufgrund von sexueller Gewalt in der EU auf 226 Mrd. EUR jährlich belaufen;

F.  in der Erwägung, dass in der EU Gewalt gegen Frauen(15) und geschlechtsbezogene – körperliche und seelische – Gewalt weit verbreitet sind, dass sie als extreme Form der Diskriminierung und als Verstoß gegen die Menschenrechte betrachtet werden müssen, von denen Frauen auf allen gesellschaftlichen Ebenen unabhängig von Alter, Bildungsstand, Einkommen, gesellschaftlicher Stellung und Herkunfts- oder Wohnsitzland betroffen sind, und dass sie ein wesentliches Hindernis für die Gleichstellung von Frauen und Männern, auch in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht, darstellen; in der Erwägung, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, damit Frauen, denen Gewalt widerfahren ist, darin bestärkt werden, diese Erfahrungen zu melden und sich Hilfe zu holen, und damit dafür gesorgt wird, dass sie eine angemessene, an ihren Bedürfnissen ausgerichtete Unterstützung und Informationen über ihre Rechte erhalten, um zu gewährleisten, dass sie Zugang zur Justiz haben, damit die Täter strafrechtlich verfolgt werden;

G.  in der Erwägung, dass aus dem im März 2014 veröffentlichten Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mit dem Titel „Violence against women: an EU-wide survey“ (Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung) hervorgeht, dass einem Drittel aller Frauen in Europa mindestens einmal in ihrem Erwachsenenleben körperliche oder sexuelle Gewalt widerfahren ist, 20 % mit Belästigung im Internet konfrontiert waren, jede zwanzigste Frau vergewaltigt worden ist und über ein Zehntel aller Frauen sexuelle Gewalt erlebt haben;

H.  in der Erwägung, dass jede zehnte Frau sexueller Belästigung oder Stalking durch den Einsatz neuer Technologien ausgesetzt ist und dass 75 % der Frauen in Entscheidungspositionen mit sexueller Belästigung zu kämpfen haben; in der Erwägung, dass hierdurch offenbar wird, dass keine Frau und kein Mädchen, unabhängig von Alter und gesellschaftlicher Stellung, vor sexueller Gewalt sicher ist;

I.  in der Erwägung, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit dem neuen Phänomen der geschlechtsbezogenen Gewalt im Internet begegnet werden kann, einschließlich des Mobbings, der Belästigung und der Einschüchterung insbesondere von jungen Frauen und Mädchen sowie von LGBTI-Personen;

J.  in der Erwägung, dass die Bürger und Einwohner der EU wegen einer fehlenden europäischen Strategie, einschließlich eines Rechtsakts, und der Tatsache, dass es unterschiedliche Konzepte und Rechtsvorschriften in den verschiedenen Mitgliedstaaten gibt, unter anderem was die Definition von Straftaten und den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften betrifft, nicht in gleichem Maße vor geschlechtsbezogener Gewalt geschützt sind und daher einen geringeren Schutz vor Gewalt im Allgemeinen genießen; in der Erwägung, dass es ebenfalls Unterschiede hinsichtlich der Information, des Angebots von Schutzunterkünften und des Zugangs zu ihnen sowie der Hilfsdienste und der Rechte gibt;

K.  in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen in direktem Zusammenhang mit den ungleichen Machtverhältnissen zwischen Frauen und Männern sowie mit Sexismus und Geschlechterstereotypen steht, was zur Beherrschung und Diskriminierung der Frau durch den Mann und dazu geführt hat, dass Frauen nicht in jeder Hinsicht vorankommen;

L.  in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen zum Fortbestand geschlechtsbezogener Ungleichheiten beiträgt, weil durch sie der Zugang der Opfer zu Beschäftigung behindert wird, was wiederum negative Folgen für deren finanzielle Unabhängigkeit und die Wirtschaft im Allgemeinen hat;

M.  in der Erwägung, dass ein wichtiger Grund dafür, dass Frauen sexuelle Gewalttaten nicht melden, ihre wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Täter ist;

N.  in der Erwägung, dass durch extreme Armut die Gefahr der Gewalt und anderer Formen der Ausbeutung, die einer uneingeschränkten Beteiligung der Frauen in allen Lebensbereichen sowie der Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter entgegenstehen, vergrößert wird;

O.  in der Erwägung, dass größere Anstrengungen erforderlich sind, damit die Teilhabe von Frauen an Politik, Wirtschaftsleben und im sozialen Bereich erleichtert und gefördert und die Sichtbarkeit von Frauen in Führungspositionen erhöht wird, damit Objektifizierung entgegengewirkt und geschlechtsbezogener Gewalt der Nährboden entzogen werden kann;

P.  in der Erwägung, dass im Übereinkommen von Istanbul festgelegt ist, dass die Durchführung aller Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere von Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Opfer, ohne Diskriminierung insbesondere wegen des biologischen oder sozialen Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Alters, des Gesundheitszustands, einer Behinderung, des Familienstands, des Migranten- oder Flüchtlingsstatus oder eines sonstigen Status sicherzustellen ist;

Q.  in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderung einer 1,5- bis 10-fach höheren Gefahr ausgesetzt sind, Opfer geschlechtsbezogener Gewalt zu werden, und dass es für diese Frauen aufgrund ihres Abhängigkeitsverhältnisses besonders schwer ist, Gewalttaten zu melden; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen keine homogene Gruppe bilden, sondern eine Gruppe, zu der Frauen von unterschiedlichem Status und in vielfältigen Situationen sowie Frauen gehören, die an den unterschiedlichsten Beeinträchtigungen leiden, die körperlicher, psychosozialer, geistiger oder sensorischer Natur mit oder ohne funktionelle Einschränkungen sein können; in der Erwägung, dass nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Vertragsstaaten verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, damit Frauen mit Behinderungen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können;

R.  in der Erwägung, dass bestimmte Gruppen von Frauen und Mädchen, wie zum Beispiel Migrantinnen, weibliche Flüchtlinge und Asylbewerberinnen, Frauen und Mädchen mit Behinderungen, LBTI-Frauen und weibliche Roma, Gefahr laufen, in mehrfacher Hinsicht diskriminiert zu werden und daher in Bezug auf Gewalt aus sexistischen Motiven in Verbindung mit Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Homophobie, Transphobie und Intersexphobie sowie in Bezug auf Diskriminierung aufgrund von Alter, Behinderungen, ethnischer Zugehörigkeit oder Religion stärker gefährdet sind; in der Erwägung, dass Frauen in Europa in mehrfacher Hinsicht Diskriminierung, teilweise in sich überschneidender Form, ausgesetzt sind, dass ihnen dadurch der Zugang zur Justiz und zu Unterstützungs- und Schutzdiensten verwehrt bleibt und sie ihre Grundrechte nicht in Anspruch nehmen können; in der Erwägung, dass Frauen im Rahmen der Umsetzung von Schutzmaßnahmen Zugang zu spezialisierten Hilfsleistungen gewährt werden sollte;

S.  in der Erwägung, dass Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, gegen Frauen allzu oft als Privatangelegenheit angesehen und einfach so hingenommen wird; in der Erwägung, dass diese Form der Gewalt aber tatsächlich einen durch das System bedingten Verstoß gegen die Grundrechte und eine schwere Straftat darstellt, die auch als solche bestraft werden muss; in der Erwägung, dass der Straffreiheit ein Ende gesetzt werden muss, indem sichergestellt wird, dass die Täter strafrechtlich verfolgt werden, und dass Frauen und Mädchen, die Gewalt überlebt haben, angemessene Unterstützung und Anerkennung durch die Justiz erhalten, um den Teufelskreis des Schweigens und der Einsamkeit für diejenigen zu durchbrechen, die Opfer von Gewalt geworden sind, unabhängig von ihrer geographischen Herkunft oder ihrer sozialen Klasse;

T.  in der Erwägung, dass zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche kulturelle Unterschiede bestehen, was die Wahrscheinlichkeit der Meldung von Vergewaltigungen oder sexuellen Übergriffen durch die betroffenen Frauen anbelangt, und dass sich diese Tendenz eher in offiziellen Statistiken niederschlägt als in der tatsächlichen Zahl der innerhalb eines Landes begangenen Vergewaltigungen oder sexuellen Übergriffe;

U.  in der Erwägung, dass bei den meisten Morden an Frauen deren Ehemänner, ehemaligen Ehemänner, Partner oder ehemaligen Partnern die Täter sind, die das Ende der Ehe oder Beziehung nicht akzeptieren;

V.  in der Erwägung, dass das Opfer den Täter in vielen Fällen geschlechtsbezogener Gewalt kennt und oft in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm steht, was die Angst vergrößert, Gewalttaten zu melden;

W.  in der Erwägung, dass Geschlechterstereotype und Sexismus, einschließlich sexistischer Hassreden, die weltweit im Internet und darüber hinaus sowie im öffentlichen und im privaten Bereich anzutreffen sind, eine der Grundursachen für jede Form von Gewalt gegen Frauen sind;

X.  in der Erwägung, dass Gewalt und Missbrauch körperlicher, sexueller oder psychischer Art schwerwiegende Folgen für die Opfer haben und zu körperlichen, sexuellen, emotionalen oder psychischen Schädigungen oder wirtschaftlichem Schaden führen können; in der Erwägung, dass diese Auswirkungen auch von den Familien und Verwandten sowie von der Gesellschaft insgesamt gespürt werden; in der Erwägung, dass Kinder nicht direkt Gewalt ausgesetzt sein müssen, um als Opfer zu gelten, da häusliche Gewalt auch traumatische Folgen für diejenigen hat, die dabei Zeuge werden;

Y.  in der Erwägung, dass in Artikel 3 des Übereinkommens von Istanbul eindeutig festgelegt ist, dass mit dem Begriff „geschlechtsspezifische Gewalt“ Gewalt bezeichnet wird, „die gegen eine Frau gerichtet ist, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft“, und dass mit dem Begriff „Geschlecht“ („Gender“) zudem die „gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale“ bezeichnet werden, „die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht“;

Z.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten genügend geeignete Einrichtungen schaffen müssen, damit sich Frauen sicher und dazu in der Lage fühlen können, geschlechtsbezogene Gewalt zu melden, sodass die geschätzte Dunkelziffer nicht gemeldeter Fälle gesenkt werden kann;

AA.  in der Erwägung, dass nur mit einer Kombination aus legislativen und nicht legislativen Maßnahmen, unter anderem in den Bereichen Infrastruktur, Recht, Justiz, Kultur, Bildung, Sozialfürsorge und Gesundheitswesen, und mit Maßnahmen, mit denen den Opfern der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung, einschließlich der Gewährung von Zuflucht für Opfer und der gleichberechtigten Beteiligung von Frauen in allen Bereichen der Gesellschaft, erleichtert wird, Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogene Gewalt wie auch ihre Folgen spürbar reduziert werden können; in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft, und dabei insbesondere Frauenorganisationen, einen wichtigen Beitrag zur Verhütung und Bekämpfung jeder Form von Gewalt leisten und dass ihre Arbeit anerkannt, gefördert und unterstützt werden sollte, damit sie sie bestmöglich verrichten können;

AB.  in der Erwägung, dass die Bildung und Ausbildung von Mädchen und Frauen ein wichtiger europäischer Wert, ein grundlegendes Menschenrecht und eine Grundbedingung für die Stärkung der Position von Mädchen und Frauen auf sozialer, kultureller und beruflicher Ebene sowie für die volle Ausübung aller anderen sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Rechte und damit für die Prävention von gegen Frauen und Mädchen gerichteter Gewalt ist;

AC.  in der Erwägung, dass nur der Staat eine kostenlose und verbindlich vorgeschriebene universelle Bildung sicherstellen kann, die eine Voraussetzung für die Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern ist;

AD.   in der Erwägung, dass im Übereinkommen von Istanbul betont wird, dass ein Umdenken stattfinden und sich etwas an den Einstellungen ändern muss, damit der ewige Zyklus der geschlechtsbezogenen Gewalt durchbrochen wird; in der Erwägung, dass daher in diesem Zusammenhang Bildungsmaßnahmen auf allen Ebenen und für alle Altersgruppen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, zur Aufhebung von geschlechtsspezifischen Rollenzuweisungen und zur Achtung der persönlichen Unversehrtheit erforderlich sind; in der Erwägung, dass Selbstverteidigungskurse eines der wirksamen Instrumente zur Verringerung der Viktimisierung und deren negativer Auswirkungen sind, da hierdurch Geschlechterstereotype infrage gestellt und die Rechte von Frauen und Mädchen gestärkt werden;

AE.  in der Erwägung, dass ein Beitritt aller Mitgliedstaaten zum Übereinkommen von Istanbul wesentlich zur Entwicklung einer integrierten Politik und zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen beitragen würde;

AF.  in der Erwägung, dass die EU den Kampf zur Beseitigung geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich des Einsatzes sexueller Gewalt als Kriegswaffe, in ihren Nachbarregionen und in der Welt vorantreiben muss, und in der Erwägung, dass dieser Kampf Teil der globalen Bemühungen ist, die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen;

AG.  in der Erwägung, dass es sich beim Übereinkommen von Istanbul um ein gemischtes Abkommen handelt, weshalb ein Beitritt der EU parallel zum Beitritt ihrer Mitgliedstaaten möglich ist;

AH.  in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Istanbul unterzeichnet, aber nur 14 von ihnen es ratifiziert haben; in der Erwägung, dass der Beitritt der EU zum Übereinkommen die Mitgliedstaaten nicht davon entbindet, es auch auf einzelstaatlicher Ebene zu ratifizieren;

AI.  in der Erwägung, dass die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul erfordert, dass es ordnungsgemäß durchgesetzt und wirksam umgesetzt wird sowie ausreichende finanzielle und personelle Mittel bereitgestellt werden;

1.  begrüßt die Tatsache, dass die Kommission am 4. März 2016 den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul, d. h. dem ersten umfassenden rechtsverbindlichen Instrument zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt,(16) auf internationaler Ebene, vorgeschlagen hat;

2.  begrüßt, dass der Rat am 13. Juni 2017 die Urkunde über den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul unterzeichnet hat; bedauert allerdings, dass die Beschränkung auf zwei Bereiche, d. h. Angelegenheiten im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie Asyl und Nichtzurückweisung, zu rechtlicher Unsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Beitritts der EU sowie zu Bedenken bezüglich der Umsetzung des Übereinkommens führt;

3.  verurteilt alle Formen von Gewalt gegen Frauen und bedauert die Tatsache, dass Frauen und Mädchen häufig häuslicher Gewalt, sexueller Belästigung, psychischer und körperlicher Gewalt, Stalking, sexueller Gewalt, Vergewaltigung, Zwangsverheiratung, Genitalverstümmelung, Zwangsabtreibung, Zwangssterilisation, sexueller Ausbeutung und Menschenhandel sowie anderen Formen von Gewalt ausgesetzt sind, die eine schwere Verletzung ihrer Menschenrechte und ihrer Würde darstellen; betont, dass man sich nach dem Übereinkommen von Istanbul nicht auf Kultur, Sitte, Religion, Tradition oder die sogenannte „Ehre“ berufen kann, um Gewalttaten gegen Frauen zu rechtfertigen; verurteilt die Tatsache, dass immer mehr Frauen und Mädchen Opfer geschlechtsbezogener Gewalt im Internet und in den sozialen Medien werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung dieser neuen Verbrechensformen, einschließlich sexueller Erpressung, Grooming, Voyeurismus und Rachepornografie, zu ergreifen und Opfer zu schützen, die schwerwiegende Traumata erlitten haben, die in manchen Fällen sogar zum Selbstmord führen;

4.  bekräftigt nachdrücklich, dass die Verweigerung sexueller und reproduktiver Gesundheit und damit verbundener Rechte und Dienstleistungen, einschließlich des sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruchs, eine Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen darstellt; betont erneut, dass nur Frauen und Mädchen selbst über ihren Körper und ihre Sexualität verfügen können müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, für umfassende Sexualerziehung, den Zugang von Frauen zur Familienplanung und zum gesamten Spektrum reproduktiver und sexueller Gesundheitsleistungen, einschließlich moderner Methoden der Empfängnisverhütung und des sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruchs, zu sorgen;

5.  betont, dass erzwungene Schwangerschaften in Artikel 7 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft werden und eine Form der geschlechtsbezogenen Gewalt gegen Frauen sind, die eine ernsthafte Verletzung der Menschenrechte und der Würde von Frauen und Mädchen darstellt;

6.  hebt hervor, dass mit dem Übereinkommen von Istanbul ein ganzheitlicher, umfassender und koordinierter Ansatz, bei dem die Rechte des Opfers ins Zentrum gerückt werden, verfolgt wird, indem in seinem Rahmen Gewalt gegen Frauen und Mädchen und geschlechtsbezogene Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, aus einer Vielzahl von Perspektiven behandelt werden und indem Maßnahmen vorgesehen werden, wie etwa Gewaltprävention, Bekämpfung von Diskriminierung, strafrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Straffreiheit, Opferschutz und -hilfe, Schutz von Kindern und weiblichen Asylsuchenden und Flüchtlingen, eine bessere Datenerhebung sowie Sensibilisierungskampagnen oder -programme, unter anderem in Zusammenarbeit mit nationalen Menschenrechts- und Gleichstellungsstellen, der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen;

7.  hebt hervor, dass das Übereinkommen von Istanbul eine solide Grundlage dafür schafft, dass jene sozialen Strukturen verändert werden können, durch die Gewalt gegen Frauen hervorgerufen, legitimiert und fortgesetzt wird, und dass in ihm Instrumente zur Einführung entsprechender Maßnahmen vorgesehen werden; betont, dass sich das Übereinkommen gleichzeitig mit Verhütung, Schutz und Strafverfolgung (dreistufiger Ansatz) befasst und dass mit ihm ein umfassender und koordinierter Ansatz verfolgt wird, der sich aus dem Grundsatz der Sorgfaltspflicht ergibt, die die positive Verpflichtung von Staaten vorsieht, auf alle Gewalttaten wirksam zu reagieren (Artikel 5 des Übereinkommens);

8.  betont, dass durch den Beitritt der EU ein kohärenter europäischer Rechtsrahmen geschaffen wird, um die Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifische Gewalt zu verhüten und zu bekämpfen sowie Opfer im Rahmen der internen und externen Politik der EU zu schützen und zu unterstützen, und dass er zu einer besseren Überwachung, Auslegung und Umsetzung von Rechtsvorschriften, Programmen und Mitteln der EU, die einen Bezug zum Übereinkommen aufweisen, zusammen mit einer besseren Sammlung vergleichbarer, aufgeschlüsselter Daten auf EU-Ebene führen wird; ist der Auffassung, dass die EU durch den Beitritt zum Übereinkommen zu einem effektiveren globalen Akteur im Bereich der Frauenrechte werden wird;

9.  ersucht den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten, die folgenden Empfehlungen zu berücksichtigen:

   a) darauf zu drängen, dass die Mitgliedstaaten die Verhandlungen über die Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul beschleunigen; Versuche, Maßnahmen zurückzuziehen, die bereits zur Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul und zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen ergriffen wurden, scharf zu verurteilen;
   b) die Kommission aufzufordern, in Zusammenarbeit mit dem Europarat unverzüglich und umgehend in einen konstruktiven Dialog mit dem Rat und den Mitgliedstaaten zu treten, damit in dessen Verlauf Vorbehalte, Einwände und Bedenken der Mitgliedstaaten ausgeräumt werden können und insbesondere, damit irreführende Auslegungen des Übereinkommens von Istanbul in Bezug auf die Begriffsbestimmungen von geschlechtsbezogener Gewalt und von Geschlecht in Artikel 3 Buchstaben c und d im Einklang mit den allgemeinen Bemerkungen des Europäischen Kommissars für Menschenrechte geklärt werden können;
   c) das Parlament in allen Phasen eingehend über die relevanten Aspekte der Verhandlungen zu informieren, damit es die ihm kraft der Verträge in Übereinstimmung mit Artikel 218 AEUV verliehenen Rechte ordnungsgemäß ausüben kann;
   d) dafür zu sorgen, dass die EU trotz der Unterzeichnung der Urkunde über den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul dem Übereinkommen weit gehend ohne jede Beschränkung beitritt;
   e) dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Istanbul ordnungsgemäß durchsetzen und ausreichende finanzielle und personelle Mittel für die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, für die Stärkung der Position von Frauen und Mädchen und für den Schutz von Opfern zur Verfügung stellen, damit sie entschädigt werden können, insbesondere solche, die in Gebieten leben, in denen keine oder nur sehr begrenzte Schutzdienste für Opfer vorhanden sind;
   f) die Kommission zu ersuchen, eine ganzheitliche EU-Strategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogener Gewalt zu konzipieren, die einen umfassenden Plan zur Bekämpfung sämtlicher Formen geschlechtsbezogener Ungleichheiten enthält und die EU-weiten Bemühungen zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen bündelt;
   g) eine(n) EU-Koordinator(in) zu benennen, die/der die EU im Ausschuss der Vertragsparteien des Europarats vertritt, sobald das Übereinkommen von Istanbul von der EU ratifiziert wurde; diese(r) Koordinator(in) wäre für die Koordinierung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung sämtlicher Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuständig;
   h) sicherzustellen, dass das Parlament nach dem Beitritt der EU in vollem Umfang am Verfahren zur Überwachung des Übereinkommens von Istanbul beteiligt wird; sich rasch auf einen Verhaltenskodex für die Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Übereinkommens zu einigen, woran auch Organisationen der Zivilgesellschaft, insbesondere Frauenrechtsorganisationen, beteiligt werden sollten;
   i) die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufzufordern, praktische Leitlinien und Strategien für die Anwendung des Übereinkommens von Istanbul auszuarbeiten, damit seine reibungslose Umsetzung und Durchsetzung in denjenigen Mitgliedsstaaten erleichtert wird, die es bereits ratifiziert haben, und auch auf die Bedenken derjenigen Mitgliedsstaaten einzugehen, die es noch nicht ratifiziert haben, und sie zu ermuntern, dies zu tun;
   j) dafür zu sorgen, dass sämtliche beruflich mit dem Thema befassten Personen angemessen im Umgang mit den Opfern aller Formen von Gewalt, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen, geschult sind, und dass ihnen Protokolle und Leitlinien zur Verfügung stehen, damit es im Rahmen von gerichtlichen, medizinischen und polizeilichen Verfahren nicht zur Diskriminierung oder einer erneuten Viktimisierung kommt;
   k) sicherzustellen, dass Präventivmaßnahmen getroffen werden, mit denen den besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen wie zum Beispiel Frauen mit Behinderungen, weibliche Flüchtlinge, minderjährige Opfer, schwangere Frauen, LBTI-Frauen und Menschen mit zusätzlichen Unterstützungsbedürfnissen, Rechnung getragen wird, wozu speziell abgestimmte und leicht zugängliche Hilfsdienste zusammen mit geeigneten Gesundheitsdienstleistungen und sicheren Aufenthaltsorten für Frauen, die geschlechtsbezogene Gewalt erlitten haben, und ihre Kinder gehören;
   l) schwere Fälle von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, bei der Festlegung von Sorge- und Besuchsrechten zu berücksichtigen; die Rechte und Bedürfnisse von Kindern, die Zeugen von Gewalt geworden sind, sollten bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfsleistungen für Opfer ebenfalls berücksichtigt werden;
   m) eine Veränderung der Einstellungen und Verhaltensweisen aktiv zu fördern und gegen Sexismus und stereotype Geschlechterrollen auch durch die Förderung einer geschlechtsneutralen Sprache vorzugehen, wobei gemeinsame Anstrengungen zu unternehmen sind, sich mit der zentralen Rolle der Medien und der Werbung in diesem Bereich zu befassen, damit alle, auch Männer und Jungen, zur aktiven Beteiligung an der Verhütung aller Formen von Gewalt ermutigt werden; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, aktive Maßnahmen zur sozialen Eingliederung, zu interkulturellem Dialog, zur Schulung im Bereich Sexualität und Beziehungen, zur Menschenrechtserziehung und zur Bekämpfung der Diskriminierung sowie zur Schulung im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter für Personen einzuführen und umzusetzen, die in der Strafverfolgung und der Justiz tätig sind; den Mitgliedstaaten zu empfehlen, in ihre Bildungssysteme die Beseitigung aller Hindernisse für eine echte Gleichstellung von Frauen und Männern aufzunehmen und dieses Ziel uneingeschränkt zu fördern;
   n) die Mitgliedstaaten zu ermutigen, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, in jeder Hinsicht gewaltfreie Gesellschaften zu schaffen, und in dieser Weise das Übereinkommen von Istanbul zu nutzen;
   o) sicherzustellen, dass im Rahmen der vorsorglichen Maßnahmen gegen Gewalt deren Geschlechtsbezogenheit anerkannt wird, die sich darin äußert, dass in der Realität die absolute Mehrheit der Täter Männer sind; die Mitgliedstaaten zu ermutigen, mit faktengestützten, gewaltmindernden Taktiken zu arbeiten, um dieses Problem anzugehen;
   p) die notwendigen Maßnahmen nach den Artikeln 60 und 61 des Übereinkommens, die Migration und Asyl betreffen, zu ergreifen und dabei die Tatsache zu berücksichtigen, dass Migrantinnen, unabhängig davon, ob sie die ordnungsgemäßen Papiere haben oder nicht, und weibliche Asylsuchende das Recht haben, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Umfeld frei von Gewalt zu leben, und dass sie besonders für geschlechtsbezogene Gewalt anfällig sind, wobei daran erinnert sei, dass die geschlechtsbezogene Gewalt, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, als eine Form der Verfolgung anerkannt werden kann und dass die Opfer daher den durch die Flüchtlingskonvention von 1951 gebotenen Schutz in Anspruch nehmen können; dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten bei allen Asyl- und Aufnahmeverfahren einen gleichstellungsorientierten Ansatz und den Grundsatz der Nichtzurückweisung befolgen;
   q) die Haushaltsplanung für geschlechtsbezogene Fragen (Gender Budgeting) in den einschlägigen Politikbereichen als Instrument zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt zu fördern sowie die Bereitstellung von Ressourcen und Finanzmitteln sicherzustellen, damit Opfer und Überlebende von Gewalt Zugang zur Justiz haben;
   r) die Erhebung einschlägiger aufgeschlüsselter und vergleichbarer Daten über Gewaltvorfälle aller Art, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens von Istanbul fallen, einschließlich nach dem Alter und Geschlecht der Täter und nach der Beziehung zwischen Täter und Opfer aufgeschlüsselter Daten, in Zusammenarbeit mit dem EIGE zu verbessern und zu fördern, um eine gemeinsame Methodik für den Vergleich von Datenbanken und Datenanalysen zu erarbeiten, damit die Problematik besser erfasst wird und das Bewusstsein über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogener Gewalt geschärft wird und diese Maßnahmen bewertet und verbessert werden;

10.  betont, dass Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen von Maßnahmen zur Bewältigung geschlechtsbezogener wirtschaftlicher Ungleichheiten und zur Förderung der finanziellen Unabhängigkeit von Frauen begleitet werden müssen, damit sie wirksamer sind;

11.  fordert die Kommission auf, einen Rechtsakt vorzulegen, durch den die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden, jeder Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen und geschlechtsbezogener Gewalt vorzubeugen und diese zu verfolgen;

12.  fordert den Rat auf, die Überleitungsklausel zu aktivieren, d. h. einen einstimmigen Beschluss zu verabschieden, der Gewalt gegen Frauen und Mädchen (und andere Formen geschlechtsbezogener Gewalt) als einen Bereich von Kriminalität nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV definiert;

13.  fordert die Kommission auf, den derzeit geltendem EU-Rahmenbeschluss zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu überarbeiten, um Sexismus, durch Vorurteile bedingte Kriminalität und Aufstachelung zum Hass aus Gründen der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und der Geschlechtsmerkmale aufzunehmen;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, die Verordnung (EU) Nr. 606/2013über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und die Richtlinie 2012/29/EU über den Schutz von Opfern sowie die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und die Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern vollständig umzusetzen;

15.  fordert die Kommission erneut auf, eine Europäische Beobachtungsstelle für sexuelle Gewalt (entsprechend dem derzeitigen Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen) einzurichten;

16.  fordert den estnischen Vorsitz nachdrücklich auf, die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul durch die EU zu beschleunigen;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln.

(1) ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 2.
(2) ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 53.
(3) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 26.
(4) ABl. C 24 vom 22.1.2016, S. 8.
(5) ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 2.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0451.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0312.
(8) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(9) ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2.
(10) ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4.
(11) ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.
(12) ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0073.
(14) ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 2.
(15) Für die Zwecke des Übereinkommens von Istanbul umfasst der Begriff „Frauen“ auch Mädchen unter 18 Jahren (Artikel 3).
(16) Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 des Übereinkommens von Istanbul.

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