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Verfahren : 2017/2838(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0525/2017

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 14/09/2017 - 8.5

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0351

Angenommene Texte
PDF 179kWORD 46k
Donnerstag, 14. September 2017 - Straßburg
Myanmar, unter anderem die Lage der Rohingya
P8_TA(2017)0351RC-B8-0525/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2017 zu Myanmar/Birma, insbesondere zur Lage der Rohingya (2017/2838(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Myanmar/Birma und zur Lage der muslimischen Volksgruppe der Rohingya, insbesondere die Entschließungen vom 7. Juli 2016(1) und 15. Dezember 2016(2), und auf seine Entschließungen vom 16. März 2017 zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2017(3) und vom 13. Juni 2017 zur Staatenlosigkeit in Süd- und Südostasien(4),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zur Strategie der EU bezüglich Myanmar/Birma,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 1. Juni 2016 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Elemente einer EU-Strategie gegenüber Myanmar/Birma: eine besondere Partnerschaft für Demokratie, Frieden und Wohlstand“ (JOIN(2016)0024),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der VP/HR, Federica Mogherini, vom 30. März 2016 zum Amtsantritt der neuen Regierung der Republik der Union Myanmar,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der VP/HR vom 2. Dezember 2016 zu der in jüngster Zeit festzustellenden Eskalation der Gewalt in Myanmar/Birma und die Erklärung der VP/HR vom 6. September 2017 zur Lage im Bundesstaat Rakhaing,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Pressemitteilung vom 25. November 2016 zum dritten Menschenrechtsdialog EU-Myanmar,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Dezember 2015 zu Staatenlosigkeit,

–  unter Hinweis auf die Briefings des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) und der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in Myanmar/Birma vom 29. bzw. 18. November 2016 zur sich verschlechternden Menschenrechtslage im nördlichen Teil des Bundesstaats Rakhaing,

–  unter Hinweis auf den Bericht des OHCHR vom 20. Juni 2016 über die Lage der Menschenrechte der muslimischen Volksgruppe der Rohingya und anderer Minderheiten in Myanmar/Birma und den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in Myanmar/Birma vom 18. März 2016,

–  unter Hinweis auf das Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und das dazugehörige Protokoll von 1967,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 und das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961,

–  unter Hinweis auf den globalen Aktionsplan 2014–2024 des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) von November 2014 zur Beendigung der Staatenlosigkeit,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in Myanmar/Birma, Yanghee Lee, vom 20. Januar 2017, die sie zum Abschluss ihrer Reise nach Myanmar/Birma abgab und in der sie darauf hinwies, dass die Lage in den vergangenen Jahren noch nie so besorgniserregend gewesen sei,

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht des beratenden Ausschusses zum Bundesstaat Rakhaing von August 2017,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966,

–  unter Hinweis auf die Charta des Verbands südostasiatischer Nationen (ASEAN),

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass dem UNHCR zufolge in den vergangenen zwei Wochen mehr als 300 000 Angehörige der muslimischen Volksgruppe der Rohingya vor der Gewalt im Bundesstaat Rakhaing geflohen sind und in Bangladesch Zuflucht gesucht haben;

B.  in der Erwägung, dass im Bundesstaat Rakhaing in Myanmar/Birma etwa eine Million Rohingya leben, eine vorrangig muslimische Minderheit, die unterdrückt wird und deren Menschenrechte kontinuierlich erheblich verletzt werden, unter anderem durch die Bedrohung ihres Lebens und ihrer Sicherheit, die Verweigerung des Rechts auf Gesundheitsversorgung und Bildung, Zwangsarbeit, sexuelle Gewalt und Beschränkungen ihrer politischen Rechte;

C.  in der Erwägung, dass die Rohingya seit Erlass des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft von Myanmar/Birma von 1982 offiziell staatenlos sind, wodurch ihre Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt wurde und sie in Lagern leben müssen;

D.  in der Erwägung, dass am 25. August 2017 eine Gruppe aufständischer Rohingya eine Polizeiwache und einen Armeestützpunkt im Bundesstaat Rakhaing angriff; in der Erwägung, dass dies eine groß angelegte militärische Gegenoffensive zur Folge hatte, in deren Rahmen zahlreiche schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen wurden, darunter Tötungen, Vergewaltigungen und Folter; in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen, insbesondere Human Rights Watch, unter Zuhilfenahme von Satellitenbildern über die groß angelegte Zerstörung von Wohnhäusern und anderen Gebäuden in einigen Gebieten im nördlichen Teil des Bundesstaats Rakhaing berichten, die derzeit für nichtstaatliche Organisationen und unabhängige Beobachter unzugänglich sind;

E.  in der Erwägung, dass das Militär gemäß der geltenden Verfassung von Myanmar/Birma nach wie vor keiner zivilen Kontrolle unterliegt, sondern große Macht über die Regierung ausübt und weitreichende Befugnisse im Bereich der nationalen Sicherheit genießt;

F.  in der Erwägung, dass diejenigen, die aus Myanmar/Birma fliehen, darunter viele Frauen und Kinder, durch gefährliche Gebiete reisen, in denen auf sie geschossen wird, sie vom Hungertod bedroht sind und es an medizinischer Hilfe mangelt; in der Erwägung, dass Dutzende auf der Flucht gestorben sind; in der Erwägung, dass Mitarbeiter der Küstenwache Bangladeschs die Leichen von mindestens 20 Flüchtlingen geborgen haben;

G.  in der Erwägung, dass Bangladesch Klage gegen die Regierung von Myanmar/Birma eingereicht hat, da entlang eines Abschnitts an der Grenze zu Bangladesch Landminen verlegt wurden, um zu verhindern, dass Rohingya, die vor der Gewalt fliehen, nach Myanmar/Birma zurückkehren;

H.  in der Erwägung, dass es Mitarbeitern der Vereinten Nationen und internationaler nichtstaatlicher Organisationen verboten ist, in die Konfliktgebiete zu reisen, und dass die Organisationen der Vereinten Nationen den Rohingya weder humanitäre Hilfe leisten noch Lebensmittel, Wasser oder Arzneimittel zur Verfügung stellen können;

I.  in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Zeid Ra'ad al Hussein, am 10. September 2017 erklärte, dass die Lage in Myanmar/Birma ein Paradebeispiel für eine ethnische Säuberung sei;

J.  in der Erwägung, dass die Annahme einer Erklärung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Lage der Minderheit der Rohingya in Myanmar/Birma im März 2017 von China und Russland verhindert wurde;

1.  verurteilt sämtliche Angriffe im Bundesstaat Rakhaing auf das Schärfste; ist zutiefst beunruhigt darüber, dass Menschenrechtsverletzungen, wozu Tötungen, gewaltsame Zusammenstöße, die Zerstörung zivilen Eigentums und die Vertreibung Hunderttausender Zivilisten zählen, an Schwere und Ausmaß immer weiter zunehmen;

2.  fordert die Streit- und Sicherheitskräfte mit allem Nachdruck auf, die Tötung, Einschüchterung und Vergewaltigung von Angehörigen des Volkes der Rohingya sowie das Anzünden ihrer Häuser unverzüglich zu beenden;

3.  weist die Staatsorgane von Myanmar/Birma darauf hin, dass sie im Einklang mit den Menschenrechtsnormen und -verpflichtungen alle Zivilisten unterschiedslos vor Übergriffen zu schützen, schwere Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen haben;

4.  fordert die Staatsorgane von Myanmar/Birma auf, unabhängigen Beobachtern, internationalen Menschenrechtsorganisationen, Journalisten und sonstigen internationalen Beobachtern sowie den Vereinten Nationen, insbesondere der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im März 2017 eingesetzten VN-Erkundungsmission, unverzüglich und ungehindert Zugang zu gewähren, damit für die unabhängige und unparteiische Untersuchung der mutmaßlichen schweren Menschenrechtsverletzungen seitens aller Beteiligten gesorgt wird;

5.  fordert eindringlich, dass humanitären Hilfsorganisationen der Zugang zu allen Konfliktgebieten und Vertriebenen ohne Unterschied gewährt wird, damit ihre Mitarbeiter Menschen in Gefahr helfen können;

6.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, unverzüglich sämtliche Landminen an der Grenze zu Bangladesch zu räumen;

7.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma und die Staatsberaterin Aung San Suu Kyi mit besonderem Nachdruck auf, jegliche Aufwiegelung zu rassischem oder religiösem Hass unmissverständlich zu verurteilen und gegen die soziale Benachteiligung der Minderheit der Rohingya und die Feindseligkeiten ihr gegenüber vorzugehen; fordert die Regierung von Myanmar/Birma ferner auf, das allgemeine Recht auf Religions- bzw. Weltanschauungsfreiheit zu wahren; fordert die Staatsberaterin erneut auf, dass sie auf die Umsetzung der Empfehlungen des Abschlussberichts des beratenden Ausschusses zum Bundesstaat Rakhaing dringt, der auf ihr eigenes Ersuchen ausgearbeitet wurde; beklagt, dass sich die Lage seit der Erklärung des Sprechers der Partei Aung San Suu Kyis vom 18. Mai 2015, die Regierung von Myanmar/Birma solle das Recht der Minderheit der Rohingya auf Staatsbürgerschaft wiederherstellen, dramatisch verschlimmert hat;

8.  gemahnt die 1990 mit dem Sacharow-Preis ausgezeichnete Aung San Suu Kyi, dass der Preis an Menschen verliehen wird, die unter anderem für die Menschenrechte eintreten, die Rechte von Minderheiten schützen und das Völkerrecht achten; weist darauf hin, dass erwogen werden muss, Preisträgern, die nach der Auszeichnung gegen diese Kriterien verstoßen, den Sacharow-Preis abzuerkennen;

9.  würdigt die Bemühungen Bangladeschs, im Angesicht dieser humanitären Katastrophe Hunderttausenden geflüchteter Rohingya Schutz zu gewähren; empfiehlt den Staatsorganen von Bangladesch und weiteren Nachbarländern nachdrücklich, all jenen Schutz zu gewähren, die vor den Gewalttaten im Bundesstaat Rakhaing fliehen, und den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu achten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesen Flüchtlingen mehr finanzielle und materielle Hilfe zu leisten;

10.  legt den Regierungen der Länder, die den Zustrom geflüchteter Rohingya zu meistern haben, erneut nahe, eng mit dem Hohen Flüchtlingskommissar (UNHCR) zusammenzuarbeiten, der über das für die Prüfung des Flüchtlingsstatus erforderliche Fachwissen sowie über das Mandat verfügt, Flüchtlinge und Staatenlose zu schützen; fordert die EU und die Vereinten Nationen auf, die Nachbarstaaten Myanmars/Birmas in dieser Hinsicht zu unterstützen;

11.  fordert ferner den ASEAN und die Staaten der Region auf, dass sie zum einen unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Regierung von Myanmar/Birma mit mehr Nachdruck dazu zu bewegen, den Übergriffen Einhalt zu gebieten und alle Zivilisten im Bundesstaat Rakhaing zu schützen, und zum anderen den Flüchtlingen Hilfe leisten;

12.  unterstützt die Bemühungen, den politischen Prozess auszubauen, der auf der Umsetzung der Empfehlungen von Kofi Annan beruht; fordert den Sicherheitsrat und die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf, wirksame Maßnahmen auf diplomatischer und politischer Ebene zu ergreifen, damit die Regierung von Myanmar/Birma ihren Verpflichtungen gegenüber der Minderheit der Rohingya dahingehend nachkommt, dass sie sie schützt und ihr Hilfe zugänglich macht; fordert vor diesem Hintergrund die Generalversammlung und den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, eine Resolution zu verabschieden, in der die Übergriffe verurteilt werden, auf Zugang zum Bundesstaat Rakhaing gedrängt und verlangt wird, dass alle Beteiligten für die schwerwiegenden Verstöße gegen das Völkerrecht zur Rechenschaft gezogen werden; fordert überdies, dass im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im September 2017 eine Resolution zur Verlängerung des Mandats der VN-Erkundungsmission verabschiedet wird;

13.  fordert China und weitere internationale und regionale Akteure nachdrücklich auf, alle Hebel in Bewegung zu setzen, damit ein Ende der Gräueltaten gefordert und eine friedliche Lösung herbeigeführt wird;

14.  fordert die VP/HR und die EU-Mitgliedstaaten auf, dass sie erheblich stärkeren Druck auf die Regierung und die Sicherheitskräfte von Myanmar/Birma ausüben, den Übergriffen Einhalt zu gebieten, uneingeschränkt mit den Ermittlern der Vereinten Nationen und den internationalen humanitären Organisationen zusammenzuarbeiten und dafür zu sorgen, dass die Täter für schwerwiegende Verstöße gegen das Völkerrecht zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die VP/HR und die EU-Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, dass sie unverzügliche Maßnahmen auf der Ebene der Vereinten Nationen aktiv unterstützen und ebenso aktiv deutlich machen, dass die EU durchaus die Verhängung gezielter Strafsanktionen gegen Personen und Organisationen erwägt, und dass sie im Hinblick auf die Myanmar/Birma eingeräumten Handelspräferenzen Konsequenzen erwägen, falls schwerwiegende Verstöße gegen das Völkerrecht weiterhin ungesühnt bleiben;

15.  fordert die VP/HR auf, dem Parlament über die Initiativen der EU bei den Vereinten Nationen und im Rahmen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) der EU Bericht zu erstatten;

16.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Berichte und Erklärungen von Vertretern der Rohingya über die Lage vor Ort zu befürworten;

17.  unterstützt Bemühungen, unabhängige Beobachter unter Leitung der Vereinten Nationen vor Ort wirken zu lassen, damit die humanitäre Krise gelindert wird; fordert die Staatsorgane von Myanmar/Birma auf, unabhängigen Beobachtern und insbesondere der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im März 2017 eingesetzten VN-Erkundungsmission unverzüglich und ungehindert Zugang zu gewähren;

18.  spricht sich für die Einrichtung eines mit einem uneingeschränkten Mandat ausgestatteten Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Myanmar/Birma aus;

19.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den globalen Aktionsplan 2014–2024 des UNHRC zur Beendigung der Staatenlosigkeit zu unterstützen;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und dem Parlament Myanmars/Birmas, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär des Verbandes südostasiatischer Nationen (ASEAN), der zwischenstaatlichen Kommission für Menschenrechte des ASEAN, der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in Myanmar/Birma, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0316.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0506.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0089.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0247.

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