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Verfahren : 2016/2324(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0283/2017

Eingereichte Texte :

A8-0283/2017

Aussprachen :

PV 02/10/2017 - 16
CRE 02/10/2017 - 16

Abstimmungen :

PV 03/10/2017 - 4.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0365

Angenommene Texte
PDF 221kWORD 58k
Dienstag, 3. Oktober 2017 - Straßburg
Maßnahmen gegen Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft in Entwicklungsländern
P8_TA(2017)0365A8-0283/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2017 zu Maßnahmen gegen Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft in Entwicklungsländern (2016/2324(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 7 AEUV, in dem erklärt wird, dass die Union „auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen“ achtet und „ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung“ trägt,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen (VN), insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die am 16. Dezember 1966 in New York verabschiedet wurden, und auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) aus dem Jahr 1979,

–  unter Hinweis auf das Gipfeltreffen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und das am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Ergebnisdokument mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“(1),

–  unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik,

–  unter Hinweis auf die „Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union – Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa“, die im Juni 2016 von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vorgestellt wurde(2),

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019), den der Rat am 20. Juli 2015 angenommen hat(3),

–  unter Hinweis auf die länderspezifischen Fahrpläne der EU für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft,

–  unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde („Cotonou-Abkommen“), und auf dessen überarbeitete Fassungen von 2005 und 2010,

–  unter Hinweis auf den am 1. Oktober 2009 auf der Konferenz der internationalen Nichtregierungsorganisationen angenommenen „Code of Good Practice for Civil Participation in the Decision-Making Process“ (Verhaltenskodex für die Bürgerbeteiligung am Entscheidungsprozess),

–  unter Hinweis auf die Berliner Erklärung, die von der Kerngruppe der Civil Society Platform for Peacebuilding and Statebuilding (CSPPS) auf ihrem Jahrestreffen vom 6. bis 9. Juli 2016 abgegeben wurde,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014–2020(4) und auf die Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds(6) und die Erklärung I des Cotonou-Abkommens („Gemeinsame Erklärung zu den Akteuren der Partnerschaft“),

–  gestützt auf Artikel 187 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(7) („Haushaltsordnung“),

–  unter Hinweis auf das Mehrjahresrichtprogramm des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für das thematische Programm „Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“ für den Zeitraum 2014–2020(8),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. September 2012 mit dem Titel „Die Wurzeln der Demokratie und der nachhaltigen Entwicklung: Europas Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen“ (COM(2012)0492),

–  unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 27. Juni 2016 zum Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft(9),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der EU für das Jahr 2015 über die Menschenrechte und die Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2016 zur Zukunft der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU nach 2020(11),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zu den Menschenrechten, einschließlich der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, und auf die vom Rat am 24. Juni 2013 angenommenen Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien für interparlamentarische Delegationen des Europäischen Parlaments zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie bei ihren Besuchen in Ländern außerhalb der Europäischen Union(12),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2013 mit dem Titel „Stärkung der Gestaltungsmacht der lokalen Behörden in den Partnerländern mit Blick auf eine verbesserte Regierungsführung und wirksamere Entwicklungsergebnisse“,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 24. Februar 2015 mit dem Titel „Ein menschenwürdiges Leben für alle: Vom Zukunftsbild zu kollektiven Maßnahmen“,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 11. April 2016 mit dem Titel „Practical recommendations for the creation and maintenance of a safe and enabling environment for civil society, based on good practices and lessons learned“ (Praktische Empfehlungen zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines sicheren und günstigen Umfelds für die Zivilgesellschaft auf der Grundlage bewährter Verfahren und Erfahrungen)(13) und auf die Berichte der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit,

–  unter Hinweis auf den „Global Risks Report“ (Bericht über weltweite Risiken) des Weltwirtschaftsforums 2017(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 zu der Überarbeitung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik(15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zu dem Bericht 2015 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung(17),

–  unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2016 zur Weiterverfolgung und Überprüfung der Agenda 2030(18),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2013 zu lokalen Behörden und zur Zivilgesellschaft: Europas Engagement zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung(19),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0283/2017),

A.  in der Erwägung, dass sich die Union gemäß Artikel 21 EUV bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene, das auch die Entwicklungszusammenarbeit umfasst, von den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit sowie der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten leiten lassen muss;

B.  in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft neben dem öffentlichen und dem privaten Sektor den dritten Bestandteil einer gesunden und intakten Gesellschaft bildet; in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft nichtstaatliche und gemeinnützige Organisationen umfasst, die im öffentlichen Leben präsent sind und die die Interessen und Werte ihrer Mitglieder oder anderer auf der Grundlage von ethischen, kulturellen, politischen, wissenschaftlichen, religiösen oder philanthropischen Erwägungen vertreten;

C.  in der Erwägung, dass der Zivilgesellschaft eine zentrale Rolle dabei zukommt, Demokratien aufzubauen und zu stärken, die Macht des Staates zu überwachen sowie eine gute Regierungsführung, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu fördern; in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen als eine dynamische gesellschaftliche Kraft unentbehrlich sind, da sie das notwendige Gegengewicht zur an der Macht befindlichen Regierung bilden, eine Vermittlerrolle zwischen der Bevölkerung und dem Staat einnehmen und als Wächter der Demokratie fungieren; in der Erwägung, dass sich zahlreiche Vereinigungen der Zivilgesellschaft für Verfassungsreformprozesse zum Schutz demokratischer Grundsätze und Institutionen einsetzen;

D.  in der Erwägung, dass sich zivilgesellschaftliche Organisationen mit einer Vielzahl von Menschenrechten, unter anderem mit dem Recht auf Entwicklung, Bildung und Gleichstellung der Geschlechter, befassen und im sozialen Bereich und im Umweltbereich aktiv sind; in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft eine große Bandbreite unterschiedlichster Gruppen mit verschiedenen Zielsetzungen umfasst und ihr nicht nur zivilgesellschaftliche Organisationen, sondern auch nichtstaatliche Organisationen, Gruppen, die für die Menschenrechte oder die Rechte bestimmter Gemeinschaften eintreten, Diasporagemeinschaften, Kirchen, religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, Behindertenverbände, soziale Bewegungen und Gewerkschaften, indigene Bevölkerungsgruppen und Stiftungen sowie Vertretungen sozial schwacher, diskriminierter oder ausgegrenzter Bevölkerungsgruppen angehören;

E.  in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft im Cotonou-Abkommen als ein wesentlicher Akteur der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der EU anerkannt wurde; in der Erwägung, dass das Auslaufen des Abkommens im Jahr 2020 die Möglichkeit bietet, die Partnerschaft zu überprüfen und zivilgesellschaftliche Organisationen noch stärker einzubeziehen;

F.  in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen zu wichtigen Akteuren in der weltweiten Entwicklungshilfe geworden sind, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung grundlegender sozialer Dienstleistungen, die Sensibilisierung der Öffentlichkeit, die Förderung von Demokratie, Menschenrechten und verantwortungsvoller Staatsführung sowie friedlicher und inklusiver Gesellschaften, die Unterstützung der Widerstandsfähigkeit von Einzelpersonen, Familien und lokalen Gemeinschaften, die Bekämpfung von gewalttätigem Extremismus sowie die Reaktion auf humanitäre Krisen;

G.  in der Erwägung, dass Kirchen, religiöse Gemeinschaften und Vereinigungen sowie andere religiöse oder weltanschauliche Organisationen, wie in den Protokollen und Verfahren internationaler Organisationen anerkannt, zu den Akteuren gehören, die langfristig an Brennpunkten vor Ort sind und dort Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe leisten;

H.  in der Erwägung, dass die Förderung eines günstigen Umfelds für zivilgesellschaftliche Organisationen und lokale Behörden im Mehrjahresrichtprogramm 2014–2020 des Finanzinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für das thematische Programm „Zivilgesellschaftliche Organisationen und lokale Behörden“ als Querschnittsthema aufgeführt ist; in der Erwägung, dass dieses Programm mit dem Ziel eingerichtet wurde, die Stimme zivilgesellschaftlicher Organisationen sowie deren Teilhabe am Entwicklungsprozess von Partnerländern zu stärken und den politischen, sozialen und wirtschaftlichen Dialog voranzubringen;

I.  in der Erwägung, dass die EU der größte Geber zugunsten lokaler zivilgesellschaftlicher Organisationen in Entwicklungsländern und ein führender Akteur beim Schutz von zivilgesellschaftlichen Akteuren und Menschenrechtsverteidigern ist, da sie eine Reihe von Instrumenten einsetzt und politische Strategien umsetzt, darunter das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), das thematische Programm für zivilgesellschaftliche Organisationen und lokale Behörden im Rahmen des Finanzinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit, der Europäische Fonds für Demokratie, die Fahrpläne für die Zivilgesellschaft, die in 105 Ländern umgesetzt werden, sowie die Länderstrategiepapiere;

J.  in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft innerhalb des letzten Jahrzehnts weltweit gewachsen ist, ihre Reichweite und Einflussnahme zugenommen hat und ihre Zusammensetzung vielfältiger geworden ist; in der Erwägung, dass es gleichzeitig in immer mehr Ländern, darunter sowohl Industrieländer als auch Entwicklungsländer, zu zunehmend repressiven und gewaltsamen Einschränkungen der Akteure und der Arbeit der Zivilgesellschaft gekommen ist;

K.  in der Erwägung, dass der Schwerpunkt der von institutionellen Gebern festgelegten Agenda in manchen Fällen möglicherweise nicht auf den wirklichen Bedürfnissen der zivilgesellschaftlichen Akteure vor Ort liegt;

L.  in der Erwägung, dass das Jahr 2015 im Bericht über die Zivilgesellschaft 2016 als düsteres Jahr für die Zivilgesellschaft bezeichnet wurde, da die Bürgerrechte in mehr als 100 Ländern ernsthaft bedroht sind; in der Erwägung, dass sich dieser Bericht insbesondere auf Regionen in Afrika südlich der Sahara sowie im Nahen Osten und in Nordafrika (MENA) bezieht, da diese häufiger von politischen Spannungen, Konflikten und Fragilität betroffen sind;

M.  in der Erwägung, dass immer mehr Regierungen in rechtlicher oder administrativer Hinsicht hart gegen zivilgesellschaftliche Organisationen durchgreifen, etwa indem sie restriktive Gesetze erlassen, ihre Finanzierungsmöglichkeiten einschränken, strenge Zulassungsverfahren vorschreiben und nachteilige Steuern erheben;

N.  in der Erwägung, dass die Zahl der Berichte über Verfolgung, Schikanierung, Stigmatisierung als „ausländische Spione“, willkürliche Festnahmen oder Inhaftierung von Aktivisten, Mitarbeitern zivilgesellschaftlicher Organisationen, Menschenrechtsverteidigern, Gewerkschaftsvertretern, Anwälten, Intellektuellen, Journalisten und führenden Vertretern von Religionsgemeinschaften sowie die Zahl der Opfer von Misshandlungen und Gewalt in Entwicklungsländern in den letzten Jahren besorgniserregend zugenommen haben; in der Erwägung, dass ein solches Vorgehen in einer Reihe von Ländern völlig straffrei bleibt und bisweilen mit Unterstützung oder Zustimmung der Behörden erfolgt;

O.  in der Erwägung, dass die Menschenrechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind, sich gegenseitig bedingen und miteinander verknüpft sind; in der Erwägung, dass die Handlungsfähigkeit der Zivilgesellschaft davon abhängig ist, dass die Grundfreiheiten – darunter das Recht auf Vereinigungsfreiheit, das Recht, sich friedlich zu versammeln, das Recht auf freie Meinungsäußerung, auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und das Recht auf Informationsfreiheit – ausgeübt werden können;

P.  in der Erwägung, dass ein Zusammenhang zwischen einer geschwächten Zivilgesellschaft, einem verringerten politischen und zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraum, erhöhter Korruption, sozialer und geschlechtsbezogener Ungleichheit und geringer menschlicher und sozioökonomischer Entwicklung sowie Instabilität und Konflikten besteht;

Q.  in der Erwägung, dass die Bedrohungen und Faktoren, die die Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft bedingen, genau und zeitnah geprüft und verstanden werden müssen, damit die Maßnahmen der EU zur Bekämpfung dieser Einschränkungen glaubhaft sind und Wirkung entfalten können; in der Erwägung, dass die Entwicklungszusammenarbeit und die politische Zusammenarbeit im Rahmen einer entsprechenden Reaktion der EU aufeinander abgestimmt werden müssen, so dass zwischen allen ihren externen und internen Instrumenten Kohärenz in der Form sichergestellt ist, dass die Bedeutung ungehindert funktionierender Zivilgesellschaften gemeinsam nach außen kommuniziert wird, und auf lokaler, regionaler und internationaler Ebene zusammengearbeitet wird;

R.  in der Erwägung, dass in der Agenda 2030 und insbesondere in den Zielen für nachhaltige Entwicklung Nr. 16 und 17 eine verstärkte Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als zentralem und maßgeblichem Partner und Wegbereiter für die Förderung, Umsetzung, Weiterverfolgung und Überprüfung der Ziele für nachhaltige Entwicklung vorgesehen ist;

1.  vertritt die Auffassung, dass eine wirklich unabhängige, vielfältige, pluralistische und lebendige Zivilgesellschaft ausschlaggebend für die Entwicklung und Stabilität eines Landes, die Festigung der Demokratie, soziale Gerechtigkeit und die Achtung der Menschenrechte sowie den Aufbau integrativer Gesellschaften ist, die niemanden ausschließen; weist ferner erneut darauf hin, dass die Zivilgesellschaft ein wesentlicher Akteur im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ist;

2.  betont, dass die Zivilgesellschaft bei der Förderung von Demokratie, Transparenz, Rechenschaftspflicht und verantwortungsvoller Staatsführung – insbesondere im Kampf gegen Korruption und gewalttätigen Extremismus – sowie bei der Sicherstellung der Gewaltenteilung eine zentrale Rolle spielt, und verweist auf den unmittelbaren Einfluss, den die Zivilgesellschaft auf die wirtschaftliche und menschliche Entwicklung eines Landes sowie im Hinblick auf ökologische Nachhaltigkeit hat;

3.  ist zutiefst besorgt darüber, dass die Methoden zur Beschneidung des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft in Entwicklungsländern immer subtiler und raffinierter werden und dass es daher immer schwieriger wird, gegen diese Methoden vorzugehen, die – insbesondere in von Konflikten betroffenen Staaten – vom Erlass von Rechtsvorschriften, Besteuerung, Einschränkung von Finanzierungsmöglichkeiten, zunehmendem Verwaltungsaufwand, Berichterstattungspflichten und bankenspezifischen Anforderungen bis hin zu Kriminalisierung und Stigmatisierung von Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, Diffamierung, Schikanen, Repressionen im Online-Bereich, Einschränkung des Internetzugangs, Zensur, willkürlicher Verhaftung, geschlechtsspezifischer Gewalt, Folter und Ermordung reichen; weist nachdrücklich darauf hin, dass sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Strategien bekämpft werden müssen, mit denen kritische Stimmen verdrängt werden;

4.  ist besorgt darüber, dass zivilgesellschaftliche Organisationen, die auf legalem Wege Mittel aus dem Ausland beziehen können, riskieren, als „ausländische Agenten“ bezeichnet zu werden, wodurch sie stigmatisiert werden und die Gefahren, denen sie ausgesetzt sind, zunehmen; fordert die EU auf, ihre Instrumente und Strategien zum Aufbau von Institutionen und zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit zu stärken und strenge Richtwerte in Bezug auf Rechenschaftspflicht und die Bekämpfung der Straflosigkeit bei willkürlicher Verhaftung, polizeilichen Übergriffen, Folter und sonstigen Arten von Misshandlungen von Menschenrechtsverteidigern vorzusehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Frauen und Männern dies unterschiedlich wahrnehmen;

5.  betont, dass es sich bei den Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft um ein globales Phänomen handelt, das sich nicht auf Entwicklungsländer beschränkt, sondern auch und in zunehmendem Maße in etablierten Demokratien und Ländern mit mittlerem und hohem Einkommen, unter anderem in EU‑Mitgliedstaaten sowie bei einigen der engsten Verbündeten der EU, festzustellen ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit gutem Beispiel voranzugehen, sich entschieden für die Achtung der Grundrechte der Zivilgesellschaft einzusetzen und alle negativen Tendenzen in diesem Bereich zu bekämpfen;

6.  weist nachdrücklich darauf hin, dass Staaten die primäre Verantwortung und Pflicht haben, sämtliche Menschenrechte und die Grundfreiheiten aller Menschen zu schützen, und verpflichtet sind, ein politisches, rechtliches und administratives Umfeld zu schaffen, das für eine freie und funktionierende Zivilgesellschaft förderlich ist und in dem eine unabhängige und sichere Tätigkeit und der Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten, auch zu Mitteln aus dem Ausland, sichergestellt sind;

7.  fordert die EU auf einzuräumen, dass Regierungen, politischen Parteien, Parlamenten und Verwaltungen in den Empfängerländern Leitlinien an die Hand gegeben werden müssen, damit sie Strategien zur Schaffung eines angemessenen rechtlichen, administrativen und politischen Umfelds erarbeiten können, das einer effizienten Arbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen förderlich ist;

8.  ist zutiefst besorgt über die zunehmende Zahl der Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger weltweit; fordert die EU und insbesondere die VP/HR auf, eine Strategie zu verfolgen, mit der die Ermordung von Menschenrechtsverteidigern sowie jeder Versuch von Gewalt, Verfolgung, Bedrohung, Schikanen, Verschwindenlassen, Inhaftierung oder willkürlicher Haft ihnen gegenüber systematisch und eindeutig angeprangert wird, mit der diejenigen verurteilt werden, die derartige Grausamkeiten begehen oder tolerieren, und die Public Diplomacy zur offenen und eindeutigen Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern gestärkt wird; fordert die EU-Delegationen und die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, Menschenrechtsverteidiger weiterhin aktiv zu unterstützen, insbesondere, indem sie systematisch Gerichtsverfahren überwachen, sie im Gefängnis besuchen und gegebenenfalls Erklärungen zu Einzelfällen abgeben;

9.  ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen der Handlungsspielraum rasch und dramatisch eingeschränkt wird, die betroffenen nichtstaatlichen Organisationen/einzelnen Menschenrechtsverteidigern für ihre Arbeit auf hoher Ebene öffentlich anerkennen sollten, zum Beispiel, indem sie sie auf ihren offiziellen Reisen besuchen;

10.  fordert die EU auf, Leitlinien zum Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu erarbeiten; fordert die EU auf, ihre länderspezifischen Menschenrechtsstrategien umfassend zu nutzen, um Überwachungsinstrumente für die wirksame gemeinsame Umsetzung der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern einzurichten, um einen lückenlosen Schutz sicherzustellen sowie um dafür zu sorgen, dass schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen sanktioniert werden;

11.  weist darauf hin, dass die Zivilgesellschaft eine wichtige Rolle bei der Förderung von Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit spielt, und spricht sich erneut für die Umsetzung der Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus;

12.  betont, dass es wichtig ist, die Beziehungen zivilgesellschaftlicher Organisationen zu den Bürgern und zum Staat zu stärken, damit Gemeinschaften und Wahlkreise, einschließlich Frauenverbänden und Frauenrechtsorganisationen sowie allen schutzbedürftigen Gruppen, angemessen vertreten werden und damit der Staat wirksamer für Entwicklung und die Achtung aller Menschenrechte sorgen kann und diesbezüglich verstärkt Rechenschaft ablegen muss;

13.  begrüßt es, dass sich die EU seit Langem für die Zivilgesellschaft in Entwicklungsländern engagiert und diese unterstützt, und wiederholt seine klare Forderung, dass die EU ihre Unterstützung und Finanzierung für die Schaffung eines freien und förderlichen Umfelds für die Zivilgesellschaft auf nationaler und lokaler Ebene, auch im Rahmen der jährlichen Programmplanung, fortsetzt und verstärkt; fordert die EU auf, die Finanzierungsmodalitäten und -mechanismen für die Akteure der Zivilgesellschaft zu diversifizieren und zu maximieren, indem sie deren Besonderheiten berücksichtigt und dafür sorgt, dass ihr Handlungsspielraum oder die Zahl potenzieller Gesprächspartner nicht eingeschränkt werden;

14.  fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass mit EU-Geldern sowohl langfristige Hilfsmaßnahmen als auch Notfallinterventionen finanziert werden, damit insbesondere bedrohte zivilgesellschaftliche Aktivisten Unterstützung erhalten;

15.  weist darauf hin, dass bei der Bewertung des Zustands einer Demokratie Bürgerbeteiligung und die Stärke der Zivilgesellschaft als Indikatoren berücksichtigt werden sollten; fordert nachdrücklich, dass Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen und die Zivilgesellschaft im Rahmen aller interparlamentarischen Debatten über Demokratie an Konsultationsverfahren zu allen Rechtsvorschriften, die sie betreffen, beteiligt werden;

16.  fordert die EU auf, sich nicht nur im Rahmen ihrer entwicklungs- und menschenrechtspolitischen Strategien, sondern auch durch Integration aller anderen internen und externen EU-Politikbereiche – unter anderem Justiz-, Innen-, Handels- und Sicherheitspolitik – weiterhin für eine größere Autonomie der Zivilgesellschaft gemäß dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung einzusetzen;

17.  rät der EU und den Mitgliedstaaten davon ab, bei Ländern, mit denen die EU in Migrationsangelegenheiten kooperiert, Nachsicht zu üben, wenn es um die Einschränkung des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft und andere Menschenrechtsfragen geht; betont, dass sich Menschen durch eine Einschränkung des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverletzungen zur Migration gezwungen sehen können;

18.  betont, dass die Bekämpfung von Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft ein einheitliches und kohärentes Konzept im Rahmen der Beziehungen der EU zu Drittstaaten erfordert; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich aktiv mit den Ursachen von Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft auseinanderzusetzen, insbesondere indem sie das unabhängige und verantwortungsvolle Engagement zivilgesellschaftlicher Organisationen und deren Teilhabe an der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit als Partner im Rahmen des politischen, wirtschaftlichen und sozialen Dialogs fördern; fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, die unterschiedliche Größe, die unterschiedlichen Kapazitäten und das unterschiedlich große Fachwissen zivilgesellschaftlicher Organisationen zu berücksichtigen;

19.  fordert die EU auf, sich aktiv für die Erleichterung institutioneller Mechanismen und gemeinsamer Initiativen mehrerer Interessengruppen für intensivere Dialoge einzusetzen und sie zu fördern sowie stärkere und breitere Koalitionen und Partnerschaften zwischen den Regierungen von Entwicklungsländern, zivilgesellschaftlichen Organisationen, lokalen Behörden und dem Privatsektor in einem der Zivilgesellschaft förderlichen Umfeld zu entwickeln; betont, dass solche Dialoge an sicheren Orten stattfinden müssen;

20.  fordert die EU auf, Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie Aspekte der Geldwäsche- und Transparenzgesetzgebung zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, dass die Finanzierung und die Tätigkeit zivilgesellschaftlicher Organisationen nicht auf unzulässige Weise mithilfe dieser Instrumente eingeschränkt werden; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ nicht so ausgelegt und angewandt werden dürfen, dass der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft unangemessen eingeschränkt wird;

21.  weist ebenso erneut darauf hin, dass der Privatsektor ein zentraler Partner bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ist und ihm eine wichtige Rolle bei der Förderung des zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraums und eines günstigen Umfelds für zivilgesellschaftliche Organisationen und Gewerkschaften zukommt, insbesondere durch Bestätigung der sozialen Verantwortung von Unternehmen und verbindlicher Sorgfaltspflichten im Rahmen der Lieferketten sowie durch die Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften;

22.  weist erneut darauf hin, dass der Privatsektor verpflichtet ist, sowohl die Menschenrechte als auch höchste Sozial- und Umweltstandards einzuhalten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich weiterhin aktiv an der Arbeit der Vereinten Nationen zur Erarbeitung eines internationalen Vertrags zu beteiligen, mit dem Unternehmen für jegliche Beteiligungen an Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden und Bewertungen des Risikos von Menschenrechtsverletzungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und für Investitionen eingeführt werden sollen;

23.  vertritt die Auffassung, dass die von der EU und den Mitgliedstaaten abgeschlossenen Handels- und Investitionsabkommen weder direkt noch indirekt der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte und des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft in Entwicklungsländern zuwiderlaufen dürfen; ist der Ansicht, dass verbindliche Menschenrechtsklauseln in Handelsabkommen ein einflussreiches Instrument sind, mit dem der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft vergrößert werden kann; fordert die Kommission auf, die Rolle zivilgesellschaftlicher Akteure in mit Handelsabkommen betrauten Einrichtungen, einschließlich interner Beratungsgruppen und Beratender WPA-Ausschüsse, zu stärken;

24.  fordert die Kommission auf, einen Rahmen für die Überwachung der externen Finanzierungsinstrumente der EU zu entwickeln, in dem Menschenrechten besondere Aufmerksamkeit zukommt;

25.  fordert die Kommission und den EAD auf, bewährte Verfahren festzulegen und im Zusammenhang mit dem Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie und der Halbzeitüberprüfung des EIDHR eindeutige Richtwerte und Indikatoren hinsichtlich des enger werdenden Spielraums auszuarbeiten, damit spürbare Fortschritte gemessen werden können;

26.  fordert alle Akteure der EU auf, sich auf multilateralen Foren wirksamer für die Stärkung des internationalen Rechtsrahmens einzusetzen, der das Fundament von Demokratie und Menschenrechten bildet, indem sie zum Beispiel mit multilateralen Organisationen wie etwa den Vereinten Nationen, einschließlich der Sonderverfahren der Vereinten Nationen und des Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR) des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, sowie mit regionalen Organisationen wie der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS), der Afrikanischen Union (AU), dem Verband südostasiatischer Staaten (ASEAN), der Arabischen Liga (AL) und der Arbeitsgruppe der Gemeinschaft der Demokratien für die Stärkung der Rolle und den Schutz der Zivilgesellschaft (Working Group on Enabling and Protecting Civil Society) zusammenarbeiten; weist erneut darauf hin, dass die Union mit allen Partnerstaaten und unter Einbindung der Organisationen der Zivilgesellschaft einen inklusiven Dialog über die Menschenrechte führen muss; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Programme mit Drittstaaten zur Förderung einer verantwortungsvollen Regierungsführung zu stärken und den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf die Einbeziehung und Teilhabe zivilgesellschaftlicher Organisationen an den Beschlussfassungsverfahren zu fördern; hält es für notwendig, dreiseitige Dialoge zwischen Regierungen, der EU und zivilgesellschaftlichen Organisationen auch über schwierige Themen wie Sicherheit und Migration zu fördern;

27.  fordert die Einführung eines Frühwarnsystems zur Überwachung eines enger werdenden Handlungsspielraums (Shrinking Space Monitoring and Early Warning mechanism), an dem einschlägige EU-Organe beteiligt sind, die in der Lage sind, die drohenden Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsverteidigern zu überwachen und eine Warnung herauszugeben, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Entwicklungsland schwerwiegende neue Einschränkungen gegen die Zivilgesellschaft plant, oder wenn eine Regierung staatlich organisierte nichtstaatliche Organisationen (GONGO) nutzt, um die Existenz einer unabhängigen Zivilgesellschaft zu simulieren, sodass die EU frühzeitiger, koordinierter und wirksamer reagieren kann;

28.  fordert die EU auf, ihre Unterstützung für die uneingeschränkte Teilhabe von Minderheiten und anderen schutzbedürftigen Gruppen, wie Menschen mit Behinderungen und indigene und isolierte Bevölkerungsgruppen, an kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Prozessen und für die Stärkung von deren Stellung in der Gesellschaft auszubauen; fordert die Staaten in diesem Zusammenhang auf sicherzustellen, dass ihre Rechtsvorschriften und politischen Strategien nicht dazu führen, dass diese Bevölkerungsgruppen ihre Menschenrechte nicht wahrnehmen können, oder dass sie die Arbeit der Zivilgesellschaft zur Verteidigung der Rechte dieser Gruppen einschränken;

29.  bedauert, dass es in Drittstaaten in einer Zeit, in der der Terrorismus weltweit erstarkt, zu wenig Organisationen gibt, die sich um die Opfer des Terrorismus kümmern; betont daher, dass es dringend nötig ist, für derartige Organisationen ein sicheres Umfeld zu schaffen, damit die Opfer des Terrorismus geschützt werden;

30.  betont, dass Frauen und Frauenrechtsorganisationen sowie Jugendbewegungen bei der Förderung des sozialen Fortschritts eine entscheidende Rolle zukommt; fordert die EU auf, darauf zu beharren, dass insbesondere in Konfliktregionen die Stärkung der Rolle der Frau und die Schaffung eines sicheren und günstigen Umfelds für zivilgesellschaftliche Frauenorganisationen und Verteidiger der Rechte von Frauen unterstützt und bestimmte geschlechtsspezifische Formen der Unterdrückung bekämpft werden müssen;

31.  hebt hervor, dass ein aktiver Beitrag zur Unterstützung politischer Strategien und Maßnahmen zur Förderung der Rechte von Frauen, u. a. auf dem Gebiet der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, geleistet werden muss;

32.  weist erneut darauf hin, dass in der EU-Entwicklungspolitik durchgängig der rechtebasierte Ansatz verfolgt werden muss, mit dem Ziel, Menschenrechts- und Rechtsstaatsprinzipien in die Entwicklungsmaßnahmen der EU aufzunehmen und die Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte einerseits und im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit andererseits aufeinander abzustimmen;

33.  weist darauf hin, dass die regionale Zusammenarbeit bei der Stärkung eines förderlicheren Umfelds für die Zivilgesellschaft eine wesentliche Rolle spielt; bestärkt Entwicklungsländer darin, den Dialog mit der Zivilgesellschaft sowie bewährte Verfahren für ihren Schutz und die Zusammenarbeit mit deren Akteuren zu fördern;

34.  begrüßt die länderspezifischen Fahrpläne der EU für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als ein wirksames Instrument und einen möglichen neuen Rahmen der EU für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft; hält es für unerlässlich, dass zivilgesellschaftliche Organisationen nicht nur in den Konsultationsprozess für die Erstellung der Fahrpläne, sondern auch in deren Umsetzung, Überwachung und Überprüfung eingebunden werden;

35.  verpflichtet sich, jedes Jahr nach eingehender Beratung mit einschlägigen Institutionen und nichtstaatlichen Organisationen ein Verzeichnis der Länder zu erstellen, in denen der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft am stärksten bedroht ist;

36.  fordert die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, Gespräche über die Bemühungen der EU um die Freilassung von Menschenrechtsverteidigern, Entwicklungshelfern, Journalisten, politischen Aktivisten, Personen, die aufgrund ihrer religiösen oder moralischen Überzeugungen inhaftiert wurden, und sonstigen Personen, die infolge von Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft inhaftiert wurden, regelmäßig auf die Tagesordnung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten zu setzen und regelmäßig entsprechende Folgemaßnahmen zu erörtern;

37.  begrüßt die Einrichtung von Anlaufstellen für Menschenrechtsfragen und Zivilgesellschaft in den EU-Delegationen, die die Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft verbessern sollen, insbesondere indem sie schutzbedürftige und ausgegrenzte Gruppen und Einzelpersonen unterstützen; fordert die EU-Delegationen auf, das Bewusstsein für Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft und den Schutz von Aktivisten unter den Mitgliedern nationaler Parlamente und Regierungen und den Beamten lokaler Behörden systematisch zu stärken und weiterhin mit zivilgesellschaftlichen Organisationen im Rahmen des Programmplanungszyklus der EU-Fonds und bei ihrer anschließenden Überwachung zusammenzuarbeiten, auch dann, wenn die bilaterale Zusammenarbeit ausläuft; fordert die EU-Delegationen außerdem auf, der Zivilgesellschaft regelmäßig und in transparenter Weise Informationen über Mittel und Finanzierungsmöglichkeiten bereitzustellen;

38.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den kleiner werdenden Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft systematisch in allen ihren bilateralen Beziehungen zu berücksichtigen und von allen zur Verfügung stehenden Instrumenten und Maßnahmen, einschließlich Entwicklung und Handel, Gebrauch zu machen, um dafür zu sorgen, dass die Partnerstaaten ihren Verpflichtungen zum Schutz und zur Garantie der Menschenrechte nachkommen; fordert die EU auf, die Einbeziehung von Akteuren der Zivilgesellschaft in Partnerländern genau zu überwachen und die entsprechenden Regierungen nachdrücklich aufzufordern, alle Rechtsvorschriften, mit denen das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verletzt wird, aufzuheben; ist diesbezüglich der Ansicht, dass die EU im Zusammenhang mit jeglichen Einschränkungen des zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraums eine positive Konditionalität für die Budgethilfe einführen sollte;

39.  betont, dass die westliche Zivilgesellschaft die Gründung und Stärkung nichtstaatlicher Organisationen durch die Weitergabe von Wissen unterstützen sollte und diesen dadurch dabei helfen sollte, zur Entwicklung ihres Landes beizutragen;

40.  spricht sich ausdrücklich dafür aus, Synergien zwischen den externen Finanzierungsinstrumenten der EU zur Unterstützung der Zivilgesellschaft zu schaffen, und fordert eine umfassende Bestandsaufnahme aller Fördermittel der EU für die Zivilgesellschaft auf Länderebene, um Doppelungen und Überschneidungen zu vermeiden und mögliche Finanzierungslücken und -bedürfnisse zu ermitteln;

41.  fordert die EU auf, ausgehend von den Erfahrungen internationaler Organisationen und aus entsprechenden Programmen (z. B. UNICEF, Weltbank, WHO oder dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen) sowie auf der Grundlage entsprechender bewährter Verfahren in den EU-Mitgliedstaaten und im Ausland Leitlinien für Partnerschaften mit Kirchen, religiösen Organisationen und führenden Vertretern von Religionsgemeinschaften zugunsten der Entwicklungszusammenarbeit einzuführen;

42.  empfiehlt dringend einen besseren Schutz der Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen in Drittstaaten, so dass gegen sie gerichtete Anfeindungen besser bekämpft werden können;

43.  begrüßt es, dass einige EU-Finanzierungsinstrumente, die für die Entwicklungszusammenarbeit relevant sind, erhöhte Flexibilität bieten, sodass beispielsweise Antragsteller für Finanzhilfe leichter registriert werden können und den Empfängern erforderlichenfalls Vertraulichkeit zugesichert werden kann; ist jedoch der Auffassung, dass mehr getan werden kann, um die jeweils am besten geeignete und maßgeschneiderte Lösung für länderspezifische Situationen zu finden, unter anderem durch mehr Informationen zu anstehenden Ausschreibungen, mehr Finanzierungsmöglichkeiten, regelmäßigere Aktualisierungen der Fahrpläne und ihre Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, die Harmonisierung und Vereinfachung von Finanzierungsmodalitäten und die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen bei Verwaltungsverfahren;

44.  fordert die Kommission auf, in das Mehrjahresrichtprogramm 2018–2020 des Finanzinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit eine weltweite thematische Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufzunehmen, bei der speziell um die Bekämpfung der Einschränkungen des zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraums geht;

45.  fordert die Kommission auf, die Mittel des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) aufzustocken, um gegen die Einschränkungen des Handlungsspielraums von Menschenrechtsverteidigern vorzugehen und ihre Lage zu verbessern; bedauert, dass die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel in einigen Ländern sehr niedrig sind; fordert die Kommission auf, zu prüfen, welche neuen Maßnahmen mit dem EIDHR finanziert werden können, dabei einen umfassenden Ansatz gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen zu verfolgen und ihre Anstrengungen zur Einführung eines flexibleren und vereinfachten Verfahrens für den Zugang zu EIDHR-Mitteln, insbesondere für junge Menschen, fortzusetzen, und dabei unter anderem wesentlichere Ausnahmen für besonders gefährdete Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Unterstützung für nicht registrierte Gruppen vorzusehen, die eigentlich von den Behörden anerkannt werden sollten; ist der Auffassung, dass der Schwerpunkt verstärkt auf die Unterstützung von Gruppen und Akteuren vor Ort gelegt werden sollte, da Menschenrechtsfragen oft auf lokaler Ebene realer und akuter wahrgenommen werden; weist erneut auf die Bedeutung des EIDHR, über das dringend benötigte direkte finanzielle und materielle Unterstützung für gefährdete Menschenrechtsverteidiger bereitgestellt wird, sowie auf die Bedeutung des Nothilfefonds hin, über den ihnen die EU‑Delegationen direkte Ad-hoc-Hilfen gewähren können; erkennt die Bedeutung von Koalitionen oder Konsortien internationaler und nationaler zivilgesellschaftlicher Akteure an, die das Ziel verfolgen, die Arbeit lokaler nichtstaatlicher Organisationen zu erleichtern und vor repressiven Maßnahmen zu schützen; fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, eine wirksame gemeinsame Umsetzung der EU‑Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern in allen Drittländern, in denen die Zivilgesellschaft gefährdet ist, zu fördern, indem lokale Strategien angenommen werden, mit denen gewährleistet wird, dass diese uneingeschränkt tätig sein können;

46.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) http://www.un.org/Depts/german/gv-70/band1/ar70001.pdf
(2) Ratsdokument 10715/16.
(3) Ratsdokument 10897/15.
(4) ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44.
(5) ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1.
(6) ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.
(7) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(8) C(2014)4865 final.
(9) A/HRC/32/L.29.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0405.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0371.
(12) http://www.europarl.europa.eu/document/activities/cont/201203/20120329ATT42170/20120329ATT42170EN.pdf
(13) A/HRC/32/20.
(14) http://www3.weforum.org/docs/GRR17_Report_web.pdf
(15) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0026.
(16) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0437.
(17) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0246.
(18) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0224.
(19) ABl. C 208 vom 10.6.2016, S. 25.

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