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Verfahren : 2017/2868(RSP)
Werdegang im Plenum
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Eingereichte Texte :

RC-B8-0543/2017

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 05/10/2017 - 4.1

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0381

Angenommene Texte
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Donnerstag, 5. Oktober 2017 - Straßburg
Lage von Menschen mit Albinismus in Malawi und anderen afrikanischen Ländern
P8_TA(2017)0381RC-B8-0543/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2017 zur Lage von Menschen mit Albinismus in Afrika, insbesondere in Malawi (2017/2868(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Albinismus, insbesondere jene vom 7. Juli 2016 zur Lage von Menschen mit Albinismus in Afrika, insbesondere in Malawi(1), und vom 4. September 2008 zu den Tötungen von Albinos in Tansania(2),

–  unter Hinweis auf die Berichte der unabhängigen Sachverständigen der Vereinten Nationen für die Wahrnehmung der Menschenrechte durch Menschen mit Albinismus vom 24. März 2017 und vom 18. Januar 2016,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 13. Juni 2017 zum Internationalen Tag der Aufklärung über Albinismus,

–  unter Hinweis auf die Pressemitteilung des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) vom 19. September 2017 mit dem Titel „Ground-breaking step to tackle impunity for witchcraft related human rights“ (Ein bahnbrechender Schritt im Kampf gegen Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Hexerei) und vom 28. Juli 2017 mit dem Titel „Tanzania: “Reported attacks against persons with albinism decline, but root causes still rife in rural areas” – UN expert“ (Tansania: Zahl der gemeldeten Angriffe auf Menschen mit Albinismus geht zurück, aber die grundlegenden Ursachen bleiben in ländlichen Gebieten weiterhin bestehen – Sachverständige der Vereinten Nationen),

–  unter Hinweis auf die Resolution 69/170 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2014 zum Internationalen Tag der Aufklärung über Albinismus,

–  unter Hinweis auf die Resolution 70/229 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 23. Dezember 2015 zu Menschen mit Albinismus,

–  unter Hinweis auf die Resolution Nr. 263 der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker (ACHPR) vom 5. November 2013 zur Vorbeugung von Angriffen und Diskriminierung gegenüber Menschen mit Albinismus,

–  unter Hinweis auf den regionalen Aktionsplan für den Zeitraum 2017–2021 zur Beendigung von Angriffen auf Menschen mit Albinismus in Afrika und auf die Resolution Nr. 373 der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker vom 22. Mai 2017 zu diesem Thema,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–  unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,

–  unter Hinweise auf die Erklärung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1992 über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

–  unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen von Cotonou,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Albinismus eine erbliche genetische Veranlagung ist, von der weltweit etwa einer von 20 000 Menschen betroffen ist, wobei der Anteil von Menschen in den Ländern südlich der Sahara deutlich höher ist, insbesondere in Tansania, Malawi und Burundi, wo es die höchsten Konzentrationen an Menschen mit Albinismus gibt;

B.  in der Erwägung, dass in einem Großteil Afrikas irreführende und abergläubische Glaubensansichten über Albinismus die größte Gefahr für Menschen mit dieser Veranlagung darstellen; in der Erwägung, dass die ernsthafteste Bedrohung für Menschen mit Albinismus darin begründet liegt, dass Albinismus fälschlicherweise mit Zauberkräften in Zusammenhang gebracht wird; in der Erwägung, dass derartige Mythen Gewalt anheizen und andere Menschen dazu veranlassen, illegalen Handel mit Körperteilen von Menschen mit Albinismus zu betreiben, da sie Glück, Gesundheit und Reichtum bringen sollen; in der Erwägung, dass Frauen mit Albinismus Opfer von Vergewaltigungen werden, da der Irrglaube herrscht, dass sich HIV/AIDS durch Geschlechtsverkehr mit ihnen heilen ließe;

C.  in der Erwägung, dass Angaben von Menschenrechtsgruppen zufolge in den letzten zehn Jahren in Afrika mehr als 600 Angriffe auf Menschen mit Albinismus gemeldet wurden, wobei es sich dabei höchstwahrscheinlich um zu niedrige Schätzungen handelt; in der Erwägung, dass sich diese Angriffe in den vergangenen Jahren immer mehr gehäuft haben, insbesondere in Malawi, Tansania und Mosambik;

D.  in der Erwägung, dass 2016 in 25 afrikanischen Staaten 172 Morde an Menschen mit Albinismus begangen wurden und 276 Angriffe auf diese Menschen stattfanden; in der Erwägung, dass in diesem Jahr neben den Fällen in Malawi auch in Burundi, Mosambik, Sambia und Tansania Angriffe auf Menschen mit Albinismus gemeldet wurden, wobei es sich bei den meisten Opfern um Kinder gehandelt haben soll;

E.  in der Erwägung, dass seit Anfang 2017 eine neue Welle von Tötungen von und Angriffen auf Menschen mit Albinismus ausgelöst wurde, die in einem Versagen der Strafgerichtsbarkeit Malawis begründet lag, das dazu führt, dass diese gefährdete Gruppe kriminellen Banden schutzlos ausgeliefert ist; in der Erwägung, dass seit Januar 2017 mindestens zwei Menschen mit Albinismus getötet wurden und sieben weitere Menschen Verbrechen wie versuchten Mord oder Entführung gemeldet haben;

F.  in der Erwägung, dass selbst mit der Verschärfung der Rechtsvorschriften in Malawi im Jahr 2016 – unter anderem mittels Reformen des Strafrechts und des Anatomiegesetzes („Anatomy Act“) – nicht verhindert werden konnte, dass wieder vermehrt Morde an und Angriffe auf Menschen mit Albinismus begangen wurden, was hauptsächlich auf die mangelnde Strafverfolgung, fehlende juristische Kapazitäten, grundlegende Ursachen und das gesellschaftliche und kulturelle Umfeld zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass Straftäter nur selten ermittelt, vor Gericht gebracht und verurteilt werden;

G.  in der Erwägung, dass Menschen mit Albinismus Opfer schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen werden, die von Belästigung, Verfolgung und gesellschaftlicher Diskriminierung und Ausgrenzung über Entführung und Vergewaltigung bis hin zu Mord reichen;

H.  in der Erwägung, dass Frauen und Kinder mit Albinismus durch soziale Ausgrenzung besonders gefährdet sind; in der Erwägung, dass Säuglinge wegen dieser Veranlagung ausgesetzt werden; in der Erwägung, dass aufgrund von Mobbing, Stigmatisierung und einer grundlegenden Angst vor Angriffen die Bildung der Kinder leidet;

I.  in der Erwägung, dass die tansanische Regierung ernsthafte und sichtbare Maßnahmen ergriffen hat, um in dem Land gegen Hexerei vorzugehen, wozu auch die Entziehung der Zulassungen traditioneller Heiler und zahlreiche Festnahmen von Medizinmännern zählen; in der Erwägung, dass der tansanische Präsident 2008 das erste Parlamentsmitglied mit Albinismus und im Dezember 2015 erstmals einen stellvertretenden Minister mit Albinismus ernannt hat;

J.  in der Erwägung, dass Mosambik, Nigeria und Kenia einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Angriffen angenommen haben, dessen Schwerpunkt darauf liegt, öffentliche Bildung im Zusammenhang mit Albinismus zu fördern, Familien und Gemeinschaften über dieses Thema aufzuklären, den Schutz und die soziale Unterstützung von Menschen mit Albinismus zu garantieren, Rechtsbeistand, zügige Verfahren und die Vorbeugung von Angriffen sicherzustellen, zur Abschreckung Gerichtsurteile bekanntzumachen und zu veröffentlichen sowie weiter in diesem Bereich zu forschen, um die in dem Plan ermittelten Maßnahmen zu verbessern und eine faktengestützte Politikgestaltung zu fördern;

K.  in der Erwägung, dass die ACHPR im Juni 2017 einen regionalen Aktionsplan für den Zeitraum 2017–2020 zur Beendigung von Angriffen auf Menschen mit Albinismus in Afrika angenommen hat, der von den Vereinten Nationen und einer Reihe regionaler und internationaler Akteure unterstützt wird; in der Erwägung, dass das Ziel des Aktionsplans darin besteht, gemeinsame Anstrengungen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Menschen mit Albinismus zu fördern und ihre Rechte und die ihrer Familien zu schützen;

L.  in der Erwägung, dass es trotz der internationalen Sichtbarkeit und der Verabschiedung neuer Gesetze in den betroffenen Ländern weiterhin nur in sehr wenigen Fällen zu strafrechtlichen Ermittlungen und Verurteilungen kommt und Verbrechen und Folterungen in vielen afrikanischen Ländern weiterhin bei völliger Straflosigkeit begangen werden können;

M.  in der Erwägung, dass Tötungen, Verstümmelung, Diskriminierung, Drangsalierung und Stigmatisierung von Menschen mit Albinismus hunderte Betroffene dazu getrieben haben, zu fliehen und in provisorischen Unterkünften Zuflucht zu suchen; in der Erwägung, dass diese Situation dazu geführt hat, die prekäre Lage und Unsicherheit von Menschen mit Albinismus noch zu verschlimmern, da ihr Zugang zu grundlegenden Diensten wie Gesundheitsversorgung und Bildung, Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass der Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung, einschließlich Medikamenten zur Vorbeugung von Hautkrebs, durch die Probleme, die sich Menschen mit Albinismus stellen, beschränkt wird, was durch die Entwicklung medizinischer Einrichtungen und Kenntnisse in der Region überwunden werden könnte;

N.  in der Erwägung, dass durch ein Leben in Angst und mit lebenslanger Diskriminierung langfristige oder sogar dauerhafte psychosoziale Schäden verursacht werden;

O.  in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen im März 2015 ihre erste unabhängige Sachverständige für die Wahrnehmung der Menschenrechte durch Menschen mit Albinismus, Ikponwosa Ero, ernannt und den 13. Juni offiziell zum Internationalen Tag der Aufklärung über Albinismus erklärt haben;

P.  in der Erwägung, dass die EU Kampagnen zur öffentlichen Sensibilisierung durchgeführt hat, um ein größeres Bewusstsein für das Thema zu schaffen, und den Einsatz zivilgesellschaftlicher Organisationen und die Anstrengungen zum Kapazitätsaufbau regionaler Behörden unterstützt hat, die darauf abzielen, gegen die Tötung von Menschen mit Albinismus vorzugehen;

Q.  in der Erwägung, dass Menschen mit Albinismus wegen der Gewalt, Diskriminierung und Marginalisierung, der sie ausgesetzt sind, unverhältnismäßig stark von Armut betroffen sind;

1.  zeigt sich tief besorgt angesichts der anhaltenden und weit verbreiteten Diskriminierung und Verfolgung, der Menschen mit Albinismus in Afrika ausgesetzt sind, insbesondere infolge der in jüngster Zeit zunehmenden Gewalt in Malawi; verurteilt aufs Schärfste Tötungen, Entführungen, Verstümmelungen und sonstige unmenschliche und erniedrigende Behandlungsformen, unter denen Menschen mit Albinismus leiden, und spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl und seine Solidarität aus; verurteilt des Weiteren jeglichen spekulativen Handel mit Körperteilen von Menschen mit Albinismus;

2.  ist weiterhin ernstlich besorgt darüber, dass die Einführung schärferer Gesetze in Malawi nicht verhindern konnte, dass in jüngster Zeit die Zahl der Angriffe auf Menschen mit Albinismus wieder gestiegen ist; begrüßt die Reformen des Strafgesetzbuchs und des Anatomiegesetzes; fordert allerdings die Behörden von Malawi auf, die Flut von Verbrechen gegen Mensch mit Albinismus in jüngster Zeit gründlich zu untersuchen und die Täter von Verbrechen im Zusammenhang mit Albinismus vor Gericht zu bringen;

3.  erinnert daran, dass die vorrangige Verantwortlichkeit eines Staates darin besteht, seine Bürger, einschließlich schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, zu schützen, und fordert die Regierung von Malawi auf, Menschen mit Albinismus wirksamen Schutz zu bieten, damit ihr Recht auf Leben und persönliche Sicherheit im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen und Zusagen Malawis im Bereich der Menschenrechte gewahrt wird;

4.  fordert die malawischen Behörden mit Nachdruck auf, aktiv gegen kriminelle Organisationen, die sich der Hexerei und dem Menschenhandel verschrieben haben, vorzugehen, die Polizei mit angemessener Schulung und ausreichenden Ressourcen auszustatten, Verbrechen im Zusammenhang mit Albinismus gründlich zu untersuchen, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und dringend um internationale Unterstützung zu ersuchen, um unabhängige und wirksame Untersuchungen aller gemeldeten Angriffe auf Menschen mit Albinismus durchzuführen, damit die Täter vor Gericht gebracht und zur Verantwortung gezogen werden;

5.  fordert die betroffenen afrikanischen Länder auf, erforderlichenfalls die Gesetze auszuweiten, um den Besitz von Körperteilen und den Handel mit ihnen unter Strafe zu stellen;

6.  fordert die malawische Regierung auf, die medizinischen, psychologischen und sozialen Bedürfnisse von Menschen mit Albinismus wirksamer zu befriedigen, indem ihnen ein gleichberechtigter Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung als Teil inklusionspolitischer Maßnahmen gewährt wird; erinnert daran, dass der Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung weiterhin ein großes Problem für Menschen mit Albinismus darstellt, das gelöst werden muss; fordert, dass mehr in die Schaffung angemessener Sozial-, Pflege- und Beratungsstrukturen für Opfer investiert wird, insbesondere für Frauen und Kinder, und fordert, dass ihren medizinischen und psychologischen Bedürfnissen besser entsprochen wird; besteht darauf, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um ihre Wiedereingliederung in ihre Gemeinschaften zu erleichtern;

7.  betont, dass der allgemeine Mangel an Verständnis und gesundheitlichen Informationen über Albinismus tendenziell dazu führt, den Gesundheitszustand von Menschen mit Albinismus zu verschlechtern; betont, dass für einen gesicherten Zugang dieser Menschen zur Gesundheitsversorgung, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, gesorgt werden muss; ist der Ansicht, dass Personal im Gesundheitssektor Schulungen zur Sensibilisierung für Albinismus erhalten sollte; fordert eine verbesserte Ausbildung von Lehrern und Verwaltungsmitarbeitern von Schulen in Bezug auf Albinismus und ruft die malawischen Behörden dazu auf, den Zugang zu Bildung und die Teilnahme daran für Menschen mit Albinismus zu fördern;

8.  begrüßt die Anstrengungen, die von der tansanischen Regierung bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Menschen mit Albinismus unternommen wurden, sowie ihren in dem Bestreben, die Tötungen dieser Bevölkerungsgruppe zu bekämpfen, gefassten Beschluss, Medizinmänner gesetzlich zu verbieten, wenn auch eingeräumt werden muss, dass zu wenige Fälle vor Gericht gebracht werden; begrüßt außerdem die Bemühungen, die von Mosambik, Kenia und Nigeria unternommen werden;

9.  betont erneut, dass mehr Anstrengungen darauf gerichtet werden sollten, die Ursachen von Diskriminierung und Gewalt gegen Menschen mit Albinismus zu bekämpfen, indem Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit durchgeführt werden; betont, dass den lokalen Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft eine entscheidende Rolle dabei zukommt, die Rechte von Menschen mit Albinismus zu fördern, die Bevölkerung zu informieren und aufzuklären sowie die Mythen und Vorurteile über Albinismus auszumerzen;

10.  ist besorgt angesichts der spezifischen Probleme, die sich Frauen und Kindern mit Albinismus stellen und dazu führen, dass sie Armut, Unsicherheit und Isolation stärker ausgesetzt sind; betont, dass alle Opfer Zugang zu angemessener medizinischer und psychologischer Betreuung haben und dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden sollten, um ihre Wiedereingliederung in ihre Gemeinschaften zu erleichtern;

11.  fordert die Regierungen der betroffenen Länder auf, sich dazu zu verpflichten, in Zusammenarbeit mit ihren internationalen und regionalen Partnern gegen schädliche abergläubische Glaubensansichten vorzugehen, bei denen auf Menschen mit Albinismus ausgerichtete Handlungen gepflegt werden, und in diesem Sinne alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den illegalen Handel mit Körperteilen von Menschen mit Albinismus zu verhindern und zu bekämpfen, Fälle mutmaßlicher Grabräuberei wiederaufzugreifen, die Ursachen für die Nachfrage nach solchen Körperteilen zu ermitteln und festzustellen und „Jäger von Menschen mit Albinismus“ vor Gericht zu bringen;

12.  erinnert daran, dass die Gewalt gegen Menschen mit Albinismus oft grenzüberschreitender Art ist, und besteht darauf, dass die regionale Zusammenarbeit in diesem Bereich gestärkt werden muss; begrüßt deshalb alle Initiativen auf regionaler und internationaler Ebene, um die Gewalt gegen Menschen mit Albinismus zu bekämpfen, und insbesondere den vor kurzem angenommenen regionalen Aktionsplan zum Albinismus für den Zeitraum 2017–2021 der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen, der ein positives und konkretes Signal des Engagements afrikanischer Führungspersönlichkeiten ist; fordert seine sofortige und wirksame Umsetzung;

13.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich weiter für die betroffenen Länder zu engagieren und ihre Anstrengungen bei der Ausarbeitung von Maßnahmen wirksam zu unterstützen, mit denen auf die spezifischen Bedürfnisse und Rechte von Menschen mit Albinismus auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und sozialer Inklusion eingegangen wird, indem sie die notwendige finanzielle und technische Hilfe zur Verfügung stellen;

14.  fordert die EU auf, weiterhin die Menschenrechtssituation von Menschen mit Albinismus in Afrika genau zu überwachen, was durch regelmäßige Berichterstattung und Weiterverfolgung durch ihre Delegationen erfolgen sollte, und sich weiterhin für eine deutliche Verbesserung ihres Schutzes und ihrer sozialen Integration einzusetzen;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten von Malawi und Tansania, der Afrikanischen Union und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0314.
(2) ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 94.

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