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Verfahren : 2015/2062(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0251/2017

Eingereichte Texte :

A8-0251/2017

Aussprachen :

PV 05/10/2017 - 2
CRE 05/10/2017 - 2

Abstimmungen :

PV 05/10/2017 - 4.5
CRE 05/10/2017 - 4.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0385

Angenommene Texte
PDF 283kWORD 62k
Donnerstag, 5. Oktober 2017 - Straßburg
Strafvollzugssysteme und -bedingungen
P8_TA(2017)0385A8-0251/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2017 zu Strafvollzugssystemen und -bedingungen (2015/2062(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 2, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4, 19, 47, 48 und 49,

–  unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (Artikel 3 und 8), die Protokolle zur EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe aus dem Jahr 1987 und die Berichte des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Artikel 3 und 5), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Artikel 7) sowie das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das am 20. November 1989 in New York verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf folgende Allgemeine Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes: GC Nr. 10 (2007) zu Kinderrechten in Jugendgerichtsverfahren, GC Nr. 13 (2011) zum Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen der Gewalt und GC Nr. 17 (2013) zum Recht des Kindes auf Ruhe, Freizeit, Spiel, aktive Erholung sowie auf Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben (Artikel 31),

–  unter Hinweis auf die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen sowie die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Erklärungen und Grundsätze, unter Hinweis auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Rahmenbestimmungen für die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln), unter Hinweis auf die Leitlinien des Ministerkomitees des Europarates für eine kindgerechte Justiz, unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates, insbesondere die Empfehlung CM/Rec (2006)2 zu den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen, die Empfehlung CM/Rec (2006)13 betreffend die Anwendung von Untersuchungshaft, die Bedingungen, unter denen sie vollzogen wird, und Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch, die Empfehlung CM/Rec (2008)11 zu den Europäischen Grundsätzen für die von Sanktionen und Maßnahmen betroffenen jugendlichen Straftäter und Straftäterinnen, die Empfehlung CM/Rec (2010)1 zu den Grundsätzen der Bewährungshilfe des Europarates und die Empfehlung CM/Rec (2017)3 zu den Europäischen Grundsätzen für Sanktionen und Maßnahmen in der Gemeinschaft, sowie unter Hinweis auf die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats angenommenen Empfehlungen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 18. Januar 1996 zu den menschenunwürdigen Haftbedingungen in Gefängnissen in der Europäischen Union(1), vom 17. Dezember 1998 zu den Haftbedingungen in der Europäischen Union: Umwandlungen und Ersatzstrafen(2), vom 25. November 2009 zum Mehrjahresprogramm 2010-2014 für einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Stockholm-Programm)(3) und vom 15. Dezember 2011 zu den Haftbedingungen in der EU(4),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten(5),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union(6) („Überstellung von Häftlingen“),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen(7) („Bewährung und alternative Sanktionen“),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft(8) („Europäische Überwachungsanordnung“),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind(9),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte über Haft und Haftalternativen: Grundrechte bei Überstellungen zwischen Mitgliedstaaten,

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 14. Juni 2011 mit dem Titel „Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum − Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs“ (COM(2011)0327),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU, Pál Aranyosi und Robert Căldăraru,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zur Prävention der Radikalisierung und Anwerbung europäischer Bürger durch terroristische Organisationen(10), und auf das Handbuch des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) zum Umgang mit gewaltbereiten extremistischen Häftlingen und zur Prävention der gewaltsamen Radikalisierung in Gefängnissen(11),

–  unter Hinweis auf die schriftliche Erklärung 0006/2011 vom 14. Februar 2011 zur Verletzung der Grundrechte von Inhaftierten in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Übereinkommen, Empfehlungen und Entschließungen des Europarates zum Strafvollzug,

–  unter Hinweis auf das Weißbuch des Europarates vom 28. September 2016 zur Überbelegung von Gefängnissen,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec (2012)12 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zu ausländischen Gefangenen, die vom Ministerkomitee am 10. Oktober 2012 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec (2012)5 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zu einem Europäischen Verhaltenskodex für Vollzugsbedienstete, die vom Ministerkomitee am 12. April 2012 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf das Handbuch des Europarates für Gefängnispersonal und Bewährungshelfer zu Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus,

–  unter Hinweis auf die Studien der Europäischen Beobachtungsstelle für Gefängnisse („European Prison Observatory“): „From national practices to European guidelines: interesting initiatives in prisons management“ (2013) und „National monitoring bodies of prison conditions and the European standards“ (2015),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0251/2017),

A.  in der Erwägung, dass im Jahr 2014 mehr als eine halbe Million Menschen in den Gefängnissen der Europäischen Union inhaftiert war, wobei diese Zahl sowohl verurteilte Personen, die eine rechtskräftige Strafe verbüßen, als auch Personen, die einer Straftat angeklagt sind und sich in Untersuchungshaft befinden, umfasst;

B.  in der Erwägung, dass die Haftbedingungen und die Verwaltung der Gefängnisse in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass sich die EU jedoch andererseits an der Wahrung der Grundrechte der Häftlinge und der Schaffung eines europäischen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen muss; in der Erwägung, dass die EU den Austausch über bewährte Verfahren unter den Mitgliedstaaten, die sich den gleichen Problemen für die Sicherheit im europäischem Raum gegenüber sehen, fördern sollte;

C.  in der Erwägung, dass die Lage in den Gefängnissen und die zum Teil unwürdigen und unmenschlichen Haftbedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten Anlass zu äußerster Sorge geben, wie aus Berichten wie denen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter des Europarates hervorgeht;

D.  in der Erwägung, dass die Überbelegung der Gefängnisse nach Erklärungen aus mehr als einem Drittel der Mitgliedstaaten ein immer wieder auftretendes Problem in der Union darstellt, wie aus Berichten wie der am 14. März 2017 veröffentlichten neuesten Ausgabe der jährlichen Strafvollzugsstatistik des Europarates (SPACE-Statistik) hervorgeht, und dass sie gemäß dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Artikel 3 der EMRK darstellt;

E.  in der Erwägung, dass aufgrund von Überbelegung die Auslieferung oder Überstellung von verurteilten Personen behindert wird, wenn es Bedenken hinsichtlich der schlechten Haftbedingungen im Aufnahmestaat gibt; in der Erwägung, dass sich die Lage in einigen Mitgliedstaaten zunehmend verschlechtert, so dass sie in einigen ihrer Gefängnisse bald nicht mehr tragbar sein wird;

F.  in der Erwägung, dass durch Überbelegung der Gefängnisse die Qualität der Haftbedingungen erheblich beeinträchtigt und möglicherweise eine Radikalisierung gefördert wird und dass sie sich negativ auf den Gesundheitszustand und das Wohlbefinden der Häftlinge auswirkt, ein Hindernis für die Resozialisierung darstellt und die Arbeitsbedingungen des Justizvollzugspersonals unsicherer, schwieriger und gesundheitsschädlicher werden lässt;

G.  in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 6. Oktober 2005 im Fall Hirst gegen das Vereinigte Königreich festgestellt hat, dass eine generelle und automatische Verweigerung des Wahlrechts für Häftlinge nicht mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbar ist; in der Erwägung, dass 2011 58,7 % der wahlberechtigten Häftlinge in Polen an den Parlamentswahlen teilgenommen haben;

H.  in der Erwägung, dass kein Zusammenhang zwischen der Höhe der verhängten Strafen und einem Rückgang der Kriminalitätsraten besteht;

I.  in der Erwägung, dass Haft eine besonders ungeeignete Situation für bestimmte schutzbedürftige Personen wie Minderjährige, ältere Menschen, schwangere Frauen und Personen mit schweren psychischen oder körperlichen Krankheiten oder Behinderungen darstellt; in der Erwägung, dass derartige Personen eine angemessene individuelle Betreuung benötigen;

J.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 37 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes Freiheitsentziehung bei einem Kind „nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit“ angewendet werden darf und dass Kinder „von Erwachsenen zu trennen sind, sofern nicht ein anderes Vorgehen dem Wohl des Kindes dienlich ist“;

K.  in der Erwägung, dass Eurostat-Daten zufolge im Jahr 2014 mehr als 20 % der Häftlinge insgesamt in Untersuchungshaft waren;

L.  in der Erwägung, dass Untersuchungshaft nur als letztes Mittel angewendet werden sollte; in der Erwägung, dass Kinder nicht in Einrichtungen inhaftiert werden sollten, in denen sie schädlichen Einflüssen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die besonderen Bedürfnisse von Kindern in ihrer jeweiligen Entwicklungsphase stets beachtet werden sollten;

M.  in der Erwägung, dass bei Häftlingen, die keine ernsthafte Gefahr für die Gesellschaft darstellen, vorrangig alternative Sanktionen – wie etwa Hausarrest – angewendet werden sollten und dass Haft, einschließlich Untersuchungshaft, nur in rechtlich begründeten Fällen angewendet werden sollte, damit die Häftlinge in einem offenen bzw. vertrauten Umfeld bleiben können und einen besseren Zugang zu Dienstleistungen in den Bereichen Soziales, Gesundheit und Wiedereingliederung haben;

N.  in der Erwägung, dass jugendliche Straftäter grundsätzlich immer einen Anspruch auf Alternativen zur Haft haben sollten, unabhängig davon, welche Straftat sie begangen haben;

O.  in der Erwägung, dass gemäß den Zahlen des Europarates für das Jahr 2015 durchschnittlich ganze 10,8 % der Häftlinge in den europäischen Gefängnissen Ausländer sind – wobei dieser Wert im Jahr 2014 bei 13,7 % lag – und dass diese meist in Untersuchungshaft genommen werden, da eine höhere Fluchtgefahr vermutet wird;

P.  in der Erwägung, dass im Strafvollzug tätige Personen eine wichtige gesellschaftliche Funktion erfüllen und unter Bedingungen arbeiten sollten, die ihren Qualifikationen entsprechen und mit denen ihrer anspruchsvollen Arbeit Rechnung getragen wird; in der Erwägung, dass die Aus- und Weiterbildung des Justizvollzugspersonals, die Aufstockung der hierfür bestimmten Mittel, der Austausch über bewährte Verfahren, angemessene und sichere Arbeitsbedingungen und die Aufstockung des Justizvollzugspersonals in Anbetracht seiner schwierigen und gefährlichen Arbeit von entscheidender Bedeutung sind, um gute Haftbedingungen in den Gefängnissen zu gewährleisten; in der Erwägung, dass fortwährende Weiterbildungsmaßnahmen das Justizvollzugspersonal dabei unterstützen würden, neuen Herausforderungen wie der Radikalisierung im Gefängnis zu begegnen;

Q.  in der Erwägung, dass motiviertes und engagiertes Justizvollzugspersonal, das ein hohes Ansehen genießt, eine Voraussetzung für menschenwürdige Haftbedingungen und somit für den Erfolg von Haftkonzepten ist, die darauf ausgerichtet sind, die Gefängnisverwaltung zu verbessern, Häftlinge erfolgreich wieder in die Gesellschaft einzugliedern und das Risiko für Radikalisierung und Rückfalldelinquenz zu verringern;

R.  in der Erwägung, dass selbstverletzendes und gewalttätiges Verhalten von Gefangenen oft durch Überbelegung der Gefängnisse und schlechte Haftbedingungen verursacht werden; in der Erwägung, dass der ungenügende Kenntnis- und Ausbildungsstand des Personals ein zusätzlicher Faktor ist; in der Erwägung, dass das angespannte Klima in zahlreichen Gefängnissen die Arbeitsbedingungen für das Justizvollzugspersonal außerordentlich schwierig werden lässt, was in einigen Mitgliedstaaten zu Arbeitskämpfen geführt hat;

S.  in der Erwägung, dass die Strafvollzugsbehörden ausreichend Mittel und Personal erhalten müssen, damit sie ihre Sicherheits- und Resozialisierungssaufgaben erfolgreich wahrnehmen können;

T.  in der Erwägung, dass das Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung eine allgemeingültige Norm ist, die sowohl für Erwachsene als auch für Kinder gilt, und dass Verstöße gegen die Grundrechte von Häftlingen durch andere als die für den Freiheitsentzug unumgänglichen Einschränkungen eine Verletzung der Würde des Menschen sind;

U.  in der Erwägung, dass die Selbstmordrate in den Gefängnissen der EU Anlass zu größter Sorge gibt;

V.  in der Erwägung, dass die in vielen Gefängnissen der Union zu beobachtende Radikalisierung zu großer Besorgnis Anlass gibt und wirksam bekämpft werden muss, wobei die Menschenrechte gewahrt und internationale Verpflichtungen vollumfänglich eingehalten werden müssen; in der Erwägung, dass unmenschliche Haftbedingungen und die Überbelegung der Gefängnisse, durch die der Einfluss von Personen, die gewaltbereiten Extremismus propagieren, in bestimmten Fällen gesteigert wird, häufig zu einem Anwachsen dieses Problems beitragen;

W.  in der Erwägung, dass die Union im Rahmen der Europäischen Sicherheitsagenda Mittel zur Verfügung gestellt hat, damit besser gegen die Radikalisierung in Gefängnissen vorgegangen werden kann; in der Erwägung, dass es angesichts der Sicherheitslage in Europa dringend erforderlich ist, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vorbeugung gegen eine Radikalisierung in den Gefängnissen ergreifen; in der Erwägung, dass ein Austausch über bewährte Verfahren auf europäischer Ebene von entscheidender Bedeutung ist;

X.  in der Erwägung, dass einige der derzeitigen Gebäude und Einrichtungen des Strafvollzugs sowie zahlreiche Gebäude in mehreren europäischen Ländern, die zurzeit als Gefängnis genutzt werden, aus dem 19. Jahrhundert stammen; in der Erwägung, dass einige dieser Anlagen nicht mehr für die Nutzung im 21. Jahrhundert geeignet sind, da in ihnen so schlechte Bedingungen herrschen, dass dadurch die grundlegenden Menschenrechte verletzt werden;

Y.  in der Erwägung, dass es sich Forschungsergebnissen zufolge positiv auf die Häftlinge, das Personal und die Gesellschaft insgesamt auswirkt, wenn in den Gefängnissen repräsentative demokratische Strukturen und ein konstruktiver Dialog eingeführt werden, was die Beziehungen zwischen Häftlingen und Personal verbessern kann;

1.  ist zutiefst besorgt angesichts der in einigen Mitgliedstaaten herrschenden Haftbedingungen und des Zustandes in manchen europäischen Gefängnissen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die sich aus dem Völkerrecht und den Normen des Europarates ergebenden Haftvorschriften zu achten; weist darauf hin, dass Freiheitsentzug nicht bedeutet, dass ein Mensch seine Würde verliert; fordert die Mitgliedstaaten auf, wie im Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter (OPCAT) vorgesehen, unabhängige Strukturen zur Aufsicht über den Strafvollzug einzurichten;

2.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Justizsysteme zu stärken und in die Weiterbildung von Richtern zu investieren;

3.  bekräftigt, dass – wie vom Gerichtshof in den Rechtssachen Aranyosi und Căldăraru bestätigt – die Haftbedingungen von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union sind; weist darauf hin, dass der im Vertrag über die Europäische Union genannte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von grundlegender Bedeutung ist;

4.  bedauert, dass die Überbelegung der Gefängnisse in Europa sehr verbreitet ist; äußert seine tiefe Besorgnis angesichts neuer Höchststände bei der Überbelegung in einigen Mitgliedstaaten; hebt hervor, dass laut der neuesten Ausgabe der jährlichen Strafvollzugsstatistik des Europarates vom 14. März 2017 in einem Drittel der europäischen Haftanstalten die Anzahl der Häftlinge weiterhin die Anzahl der Gefängnisplätze übersteigt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen des Europarates, die dieser in seinem Weißbuch zur Überbelegung von Gefängnissen vom 28. September 2016 vorgelegt hat, sowie die Empfehlung R (99) 22 des Ministerkomitees des Europarates vom 30. September 1999 zur Überbelegung von Gefängnissen und zu steigenden Häftlingszahlen umzusetzen;

5.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Aufnahmekapazität der Gefängnisse und somit deren Überbelegungsquote nach sehr unterschiedlichen räumlichen Parametern berechnen, was einen Vergleich auf Unionsebene schwierig oder gar unmöglich macht;

6.  äußert zudem sein Bedauern darüber, dass die Überbelegung der Gefängnisse häufig dramatische Folgen für die Sicherheit des Justizvollzugspersonals und der Häftlinge sowie auf die Lebensbedingungen und die Gesundheit der Häftlinge, die ihnen angebotenen Aktivitäten, ihre Gesundheitsversorgung und psychologische Betreuung sowie die Resozialisierungs- und Begleitmaßnahmen für sie hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, Strukturen und Datenbanken einzurichten, damit die Haftbedingungen in Echtzeit überwacht und die Häftlinge optimal auf die Gefängnisse in dem jeweiligen Mitgliedstaat verteilt werden können;

7.  vertritt die Auffassung, dass die Erhöhung der Aufnahmekapazität der Gefängnisse nicht die einzige Lösung für das Problem der Überbelegung ist; fordert die Mitgliedstaaten dennoch auf, ausreichende Mittel für die Renovierung und Modernisierung der Gefängnisse bereitzustellen, damit kleinere Anstalten mit einer geringeren Anzahl an Häftlingen begünstigt werden können, für menschenwürdige Haftbedingungen gesorgt werden kann, Gemeinschaftsräume geschaffen werden können, die den Anforderungen für Aktivitäten und zwischenmenschlichen Umgang gerecht werden, Resozialisierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefördert werden können, mehr Bildungsmöglichkeiten geschaffen werden können und die Sicherheitslage sowohl für die Häftlinge als auch für das Justizvollzugspersonal verbessert werden kann;

8.  ist der Auffassung, dass Haftregelungen, bei denen nach Gefährlichkeit der Häftlinge vorgegangen wird, eine geeignete Maßnahme zur Vorbeugung von Rückfalldelinquenz und zur Förderung der Wiedereingliederung in die Gesellschaft sind; bekräftigt, dass die Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Haftanstalten stattfinden und bereits während der Haftstrafe angewandt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Verteilung der Häftlinge die Art der Kriminalität zu berücksichtigen und den Kontakt von Häftlingen, die zu kurzen Freiheitsstrafen und für geringfügige Vergehen verurteilt wurden, mit Häftlingen, die zu langen Freiheitsstrafen verurteilt wurden, zu verhindern;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, allen Häftlingen ein ausgewogenes Angebot an Aktivitäten zur Verfügung zu stellen und es ihnen zu erlauben, jeden Tag so viele Stunden außerhalb ihrer Zellen zu verbringen, dass für ein angemessenes Maß an menschlicher und sozialer Interaktion gesorgt ist und Frustration und Gewalt niedrig gehalten werden; betont, dass die Unterbringung der Häftlinge und insbesondere die Schlafbedingungen der Wahrung von Menschenwürde und Privatsphäre sowie Gesundheits- und Hygienestandards entsprechen müssen, wobei das Raumklima und vor allem die Raumgröße, das Luftvolumen, Beleuchtung, Schallschutz, Heizung und Belüftung ausreichend beachtet werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam die Mindestfläche festzulegen, die jedem Häftling zur Verfügung stehen muss; weist darauf hin, dass die Kommission vor kurzem auf die Möglichkeit hingewiesen hat, Mitgliedstaaten Mittel aus den Strukturfonds der Union zur Verfügung zu stellen;

10.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Beschäftigung von Freiwilligen im Rahmen des Strafvollzugs zur Unterstützung der Fachkräfte in Betracht zu ziehen, damit Kontakte geknüpft werden, die die Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördern; weist darauf hin, dass die von den Freiwilligen übernommenen Aufgaben sich von denen der Fachkräfte deutlich unterscheiden und im Rahmen ihrer Fähigkeiten liegen sollten;

11.  schlägt den Mitgliedstaaten vor, Aufsichtsbehörden für die Haftanstalten zu benennen, damit sie über eine unabhängige Stelle für die Bewertung von Haftbedingungen verfügen, wie es sie in einigen Mitgliedstaaten bereits gibt;

12.  äußert Bedenken über die zunehmende Privatisierung des Strafvollzugs in der EU und weist darauf hin, dass bei der Privatisierung des Strafvollzugs häufig viele Fragen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Haftbedingungen und der Achtung der Grundrechte offen bleiben; bedauert, dass nur sehr wenige Studien durchgeführt wurden, die die Kosten und die Qualität von öffentlich und privat geführten Gefängnissen miteinander vergleichen; hebt hervor, dass grundlegende Aufgaben wie Leitung, Aufsicht und Justizverwaltung unter der Hoheit des Staates verbleiben müssen;

13.  hebt hervor, dass Untersuchungshaft nur in unbedingt notwendigen Fällen und als letztes Mittel sowie nur für einen Zeitraum eingesetzt werden darf, der in Abhängigkeit von der nationalen Strafprozessordnung so kurz wie möglich sein muss; bedauert, dass in zahlreichen Mitgliedstaaten in der Praxis systematisch Untersuchungshaft angeordnet wird, die insbesondere in Verbindung mit anderen Faktoren wie etwa schlechten Haftbedingungen eine Verletzung der Grundrechte der Häftlinge darstellt; vertritt die Auffassung, dass es im Hinblick auf das Problem der übermäßigen Anwendung der Untersuchungshaft innovativer Lösungsansätze bedarf wie etwa der Modernisierung der Strafprozessordnungen und der Stärkung der Justiz;

14.  weist darauf hin, dass in den vom Ministerkomitee des Europarates verabschiedeten Europäischen Strafvollzugsvorschriften hervorgehoben wird, dass es Häftlingen möglich sein sollte, an Wahlen, Volksabstimmungen und -entscheiden und anderen Aspekten des öffentlichen Lebens teilzunehmen, soweit ihr Recht darauf nach den einzelstaatlichen Gesetzen nicht eingeschränkt ist; weist darauf hin, dass die Häftlinge mit der Teilnahme an Wahlen wieder zu aktiven Mitgliedern der Gesellschaft werden und so ihre Wiedereingliederung gefördert wird; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, es den Häftlingen zu ermöglichen, ihr Wahlrecht tatsächlich auszuüben, zum Beispiel indem an Wahltagen in den Gefängnissen Wahlkabinen aufgestellt werden;

15.  besteht darauf, dass eine wirksame und langfristig ausgerichtete Verwaltungsstrategie für den Strafvollzug eingeführt werden sollte, in deren Rahmen die Zahl der Häftlinge verringert wird, indem häufiger auf nicht freiheitsentziehende Strafmaßnahmen – wie beispielsweise gemeinnützige Arbeit oder elektronische Überwachung – zurückgegriffen und die Anwendung der Untersuchungshaft eingeschränkt wird;

16.  fordert die Mitgliedstaaten auf, neben dem Bestrafungsaspekt der Haft auch der Entwicklung von praktischen Fähigkeiten und allgemeiner Bildung der Häftlinge mehr Gewicht zu verleihen, damit die Strafe besser bewältigt, die Resozialisierung erfolgreich durchgeführt und die Rückfalldelinquenz verringert werden kann; weist darauf hin, dass Gefängnisstrafen von kurzer Dauer im Vergleich zu alternativen Maßnahmen zu einer höheren Quote an Rückfalltaten führen;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere für Freiheitsstrafen von sehr kurzer Dauer Maßnahmen für eine Lockerung des Strafvollzugs einzuführen, beispielsweise durch offenen Vollzug, durch Vollzug während des Jahresurlaubs, um den Verlust der Arbeitsstelle zu vermeiden, durch gemeinnützige Arbeit oder durch verstärktes Zurückgreifen auf Hausarrest und elektronische Überwachung; vertritt zudem die Auffassung, dass eine stärkere Individualisierung des Strafmaßes einen besseren Vollzug ermöglicht;

18.  vertritt die Auffassung, dass neu eingeführte Maßnahmen ohne Freiheitsentzug zwecks ihrer Wirksamkeit von weiteren Maßnahmen zur Förderung von Wiedereingliederung in das sozioökonomische Umfeld außerhalb der Haft und Kontakt mit diesem flankiert werden sollten, zum Beispiel von Reformen des Strafrechts und des Bildungswesens sowie von sozialen Reformen; vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass die Strafjustizbehörden eng mit den Menschen und Institutionen vor Ort zusammenarbeiten und Informationsmaterial und Statistiken erstellen sollten, um die Öffentlichkeit davon zu überzeugen, dass Maßnahmen ohne Freiheitsentzug erforderlich sind, um die Rückfalldelinquenz zu verringern und unsere Gesellschaften langfristig sicher zu machen; weist in diesem Zusammenhang auf die bewährten Verfahren in den skandinavischen Ländern hin;

19.  fordert die Kommission auf, eine vergleichende Studie zu erstellen, in der die in den Mitgliedstaaten angewandten alternativen Maßnahmen analysiert werden, und die Verbreitung der einzelstaatlichen bewährten Verfahren zu fördern;

20.  fordert die Mitgliedstaaten auf, verstärkte Maßnahmen zur Beobachtung von wegen schwerer Straftaten verurteilten Häftlingen nach deren Entlassung zu ergreifen; schlägt vor, Maßnahmen zur Beobachtung nach der Entlassung einzuführen, zu denen eine Anhörung durch einen Richter gehört, der von Bewährungs- und Rehabilitierungshelfern unterstützt wird, um so die Wiedereingliederung des aus der Haft Entlassenen in die Gesellschaft zu bewerten und das Risiko von Rückfalltaten abzuschätzen;

21.  betont, dass der Rahmenbeschluss über Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen Verfahren für die gegenseitige Anerkennung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten wie Reisebeschränkungen, gemeinnützige Arbeiten, Kommunikationsbeschränkungen und Ausweisungsmaßnahmen vorsieht und dass im Rahmenbeschluss über die Europäische Überwachungsanordnung derartige Verfahren auch in Bezug auf die Untersuchungshaft vorgesehen sind;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen zu den Haftbedingungen schutzbedürftiger Personen zu befolgen; bedauert, dass Personen, die an einer psychischen Erkrankung leiden, bisweilen aus dem einfachen Grund inhaftiert sind und bleiben, dass es draußen keine geeigneten Anlaufstellen gibt, und weist darauf hin, dass gemäß dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die unangemessene Behandlung von Personen, die an einer psychischen Erkrankung leiden, einen Verstoß gegen Artikel 3 EMRK und im Falle von selbstmordgefährdeten Häftlingen gegen Artikel 2 EMRK (Recht auf Leben) darstellt;

23.  bedauert, dass die Schutzbedürftigkeit von älteren Häftlingen und Häftlingen mit Behinderungen in einigen Mitgliedstaaten nicht umfassend berücksichtigt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ältere Häftlinge, die eine Behinderung entwickeln, entlassen werden und Häftlingen mit einer Behinderung die notwendige bauliche und technische Ausstattung zur Verfügung steht;

24.  fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen jede Art der Diskriminierung im Umgang mit Häftlingen aufgrund von deren sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität vorzugehen und das Recht der Häftlinge auf Sexualität zu sichern;

25.  betont, dass weibliche Häftlinge besondere Bedürfnisse haben und Zugang zu der erforderlichen ärztlichen Versorgung und ärztlichen Untersuchungen, aber auch zu angemessenen Hygienemaßnahmen haben müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die geltenden Empfehlungen für den Umgang mit weiblichen Häftlingen unter Vermeidung geschlechtsbedingter Diskriminierung einzuhalten;

26.  hält es für sehr wichtig, dass den Bedürfnissen von Frauen während einer Schwangerschaft und nach einer Entbindung in den Gefängnissen besondere Beachtung geschenkt wird, indem ihnen angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihre Kinder stillen und qualifizierte und spezialisierte Pflegedienstleistungen in Anspruch nehmen können; hält es für sinnvoll, über alternative Modelle nachzudenken, die dem Wohlergehen von Kindern in Gefängnissen Rechnung tragen; vertritt entschieden die Auffassung, dass die automatische Trennung von Mutter und Kind beim Kind zu großen emotionalen Störungen führt und eine doppelte Bestrafung sowohl des Kindes als auch der Mutter darstellen kann;

27.  äußert sich besorgt angesichts der hohen Selbstmordrate unter den Häftlingen; fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Aktionspläne zur Prävention von Selbstmord von Häftlingen zu erstellen;

28.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Häftlinge familiäre und freundschaftliche Beziehungen aufrechterhalten können, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, ihre Strafe in Anstalten in der Nähe ihres Wohnorts zu vollziehen, und mit richterlicher Genehmigung und unter Überwachung durch die Verwaltung der Haftanstalt Besuche erleichtert werden und den Häftlingen die Möglichkeit gegeben wird, Telefongespräche zu führen und elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen; weist darauf hin, dass der Begriff der Familie dabei großzügig verstanden werden und auch nicht formal festgeschriebene Beziehungen beinhalten sollte; hebt hervor, dass angemessene Bedingungen geschaffen werden müssen, damit diese Bindungen gepflegt werden können;

29.  verurteilt die in einigen Mitgliedstaaten angewendeten Prinzipien der Verteilung der Häftlinge auf die Haftanstalten, da diese für die Familien der Häftlinge eine zusätzliche Strafe darstellen; fordert daher, dass Maßnahmen ergriffen werden, damit Häftlinge näher an ihren Wohnorten untergebracht werden können, es sei denn, die Justizbehörde entscheidet aus rechtlichen Gründen anders; weist ferner darauf hin, dass laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Inhaftierung einer Person in einem Gefängnis, das so weit von ihrer Familie entfernt ist, dass Besuche von Familienangehörigen nur sehr schwer möglich oder sogar unmöglich sind, möglicherweise einen Verstoß gegen Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) darstellt;

30.  weist erneut darauf hin, dass unbedingt dafür Sorge zu tragen ist, dass inhaftierte Kinder unter Berücksichtigung des Kindeswohls behandelt werden, wozu auch gehört, dass sie stets, auch bei der Überstellung in Gefängnisse, getrennt von Erwachsenen untergebracht werden, und dass sie das Recht haben, mit ihrer Familie in Verbindung zu bleiben, es sei denn, ein Gericht hat anders geurteilt; bedauert, dass jugendliche Straftäter in einigen Mitgliedstaaten zusammen mit Erwachsenen inhaftiert werden, wodurch sie den Gefahren von Missbrauch und Gewalt ausgesetzt sind und nicht die spezielle Versorgung erhalten, die sie als schutzbedürftige Personen benötigen; erinnert daran, dass in der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder alternativen Maßnahmen Vorrang eingeräumt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Betreuungszentren eigens für Jugendliche einzurichten;

31.  weist darauf hin, dass inhaftierte Kinder die ihrem Alter, ihrem Geschlecht und ihrer Persönlichkeit entsprechende Betreuung und Schutz sowie jede notwendige soziale sowie auf Bildung und Ausbildung gerichtete und psychologische, medizinische und physische individuelle Unterstützung erhalten müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unterbringung schwer erziehbarer Kinder in geschlossenen Bildungszentren mit kinderpsychiatrischer Betreuung einer Inhaftierung vorzuziehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen der speziellen Fürsorge und des besonderen Schutzes auf inhaftierte Kinder auszuweiten;

32.  fordert die Mitgliedstaaten auf, inhaftierten Jugendlichen geeignete Bildungsmöglichkeiten zu bieten; weist darauf hin, dass inhaftierten Kindern die Teilnahme an Programmen ermöglicht werden muss, mit denen sie vor der Entlassung auf ihre Rückkehr in ihr gesellschaftliches Umfeld vorbereitet werden, wobei ihre individuellen emotionalen und physischen Bedürfnisse sowie ihre familiären Beziehungen, ihre Unterbringung und schulische Ausbildung sowie eventuelle Beschäftigungsmöglichkeiten und ihre sozioökonomische Stellung umfassend berücksichtigt werden müssen;

33.  fordert die Kommission auf, Arbeitsgruppen aus Vertretern der Justizministerien der Mitgliedstaaten, der nationalen Behörden sowie von in diesem Bereich tätigen nichtstaatlichen Organisationen einzurichten, damit der Austausch über bewährte Verfahren erleichtert wird;

34.  weist darauf hin, dass inhaftierte Kinder über Besuche und Schriftwechsel regelmäßig und umfassend Kontakt mit Eltern, Familie und Freunden haben sollten, es sei denn, es müssen im Interesse der Rechtspflege oder im Interesse des Kindes Einschränkungen angewiesen werden; weist darauf hin, dass Einschränkungen dieses Rechts nie als Strafe verhängt werden sollten;

35.  ersucht die Kommission, Strategien zu unterstützen, mit denen die Diskriminierung, unter der Kinder inhaftierter Eltern leiden könnten, bekämpft wird, damit die gesellschaftliche Integration verbessert und eine gerechte Gesellschaft ohne Ausgrenzung geschaffen wird;

36.  würdigt das Recht von Kindern, in direktem Kontakt mit dem inhaftierten Elternteil zu bleiben, und weist dabei auch auf das Recht der inhaftierten Person hin, ihr Kind weiterhin zu betreuen; fordert diesbezüglich, dass Gefängnisse mit geeigneten Räumen für Kinder ausgestattet werden, in denen die Kinder von entsprechend ausgebildetem Justizvollzugspersonal, Sozialarbeitern und Freiwilligen aus nichtstaatlichen Organisationen, die Kinder und Familien bei Gefängnisbesuchen unterstützen können, betreut werden können;

37.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob auf EU-Ebene eine gemeinsame Absichtserklärung ausgearbeitet werden kann, damit die Beziehung zwischen inhaftierten Eltern und ihren Kindern auch während der Haft gewahrt bleibt und es inhaftierten Eltern ermöglicht wird, an wichtigen Augenblicken des Werdegangs ihrer Kinder teilzuhaben, wie es im Interesse der Minderjährigen liegt;

38.  hebt hervor, dass Häftlinge, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat inhaftiert sind, größere Schwierigkeiten haben, den Kontakt zu ihren Familien aufrechtzuerhalten;

39.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die geltenden Empfehlungen für die Behandlung ausländischer Häftlinge, die auf deren Recht auf Nichtdiskriminierung beruhen, zu befolgen, insbesondere durch die Förderung des Einsatzes von Kulturvermittlern;

40.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Einzelhaft nur als letztes Mittel einzusetzen und nur dann, wenn der Häftling eine Gefahr für andere Häftlinge oder für sich selbst darstellt, und alle erdenklichen Verfahren zu schaffen, um Missbrauch zu verhindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, Einzelhaft nicht mehr bei Minderjährigen anzuwenden;

41.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Handel mit illegalen Substanzen und Drogen in Gefängnissen wirksamer zu bekämpfen;

42.  weist auf den Grundsatz des allgemeinen Rechts auf Gesundheit hin und fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Häftlinge Zugang zu angemessenen medizinischen Leistungen haben und in den Gefängnissen angemessene medizinische Einrichtungen vorhanden sind, sowie dafür zu sorgen, dass die Häftlinge bei Bedarf jederzeit Zugang zur medizinischer Versorgung haben, indem in jedem Gefängnis eine ausreichend Anzahl an Ärzten zur Verfügung steht; äußert seine Besorgnis angesichts der Schwierigkeiten, mit denen Häftlinge in einigen Mitgliedstaaten konfrontiert sind, wenn sie einen Arzt konsultieren oder psychologische Unterstützung in Anspruch nehmen wollen;

43.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Häftlinge mit schweren oder chronischen Erkrankungen wie etwa onkologischen Erkrankungen die erforderliche Behandlung erhalten;

44.  fordert jene Mitgliedstaaten, in denen dies noch nicht üblich ist, auf, die Anpassung des Strafmaßes von schwer erkrankten Häftlingen aus humanitären Gründen und auf richterliche Anordnung zu erwägen, wobei die von dem Häftling ausgehende Gefahr und die Stellungnahme eines Expertenausschusses berücksichtigt werden sollten;

45.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das in den Gefängnissen um sich greifende Phänomen der Radikalisierung zu bekämpfen, wobei die Religionsfreiheit gewahrt und eine Diskriminierung aufgrund des Glaubens vermieden werden muss; betont, dass im Rahmen von Programmen, die auf bestimmte Gruppen von Häftlingen ausgerichtet sind, etwa auf Häftlinge, die als „radikalisiert“ gelten, dieselben Menschenrechtskriterien und internationalen Verpflichtungen wie bei allen anderen Häftlingen beachtet werden müssen; empfiehlt, dass die Gefängnisverwaltungen die zuständigen Behörden über die Radikalisierung von Einzelpersonen in Kenntnis setzen;

46.  betont, dass menschenunwürdige Haftbedingungen, schlechte Behandlung und Überbelegung von Gefängnissen die Gefahr einer Radikalisierung erhöhen können;

47.  vertritt die Auffassung, dass Radikalisierung unter anderem durch eine verbesserte Aufmerksamkeit gegenüber frühen Anzeichen (die etwa durch Schulungen des Personals und die Verbesserung der Erkenntnisgewinnung in den Gefängnissen ermöglicht wird), verbesserte Verfahren für den Umgang mit extremistischem Verhalten, den Ausbau von Bildungsmaßnahmen und die Förderung des interreligiösen Dialogs und der Kommunikation zwischen Angehörigen verschiedener Religionen bekämpft werden kann; ist der Auffassung, dass eine bessere Betreuung, verbesserte psychologische Betreuungsmaßnahmen und der Austausch mit Personen, die sich von radikalen Einstellungen abgekehrt haben, für den Kampf gegen Radikalisierung von zentraler Bedeutung sind; weist darauf hin, dass Jugendliche für die Propaganda terroristischer Organisationen besonders anfällig sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, Programme zur Entradikalisierung einzurichten;

48.  vertritt die Auffassung, dass es zu den Überwachungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten auch gehören sollte, die Justizbehörden bzw. die für die Bekämpfung des Terrorismus zuständigen Behörden auf die gefährlichsten radikalisierten Häftlinge hinzuweisen;

49.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren zur Prävention und Bekämpfung einer Radikalisierung in Gefängnissen und Jugendhaftanstalten auszutauschen; weist darauf hin, dass die Europäische Union im Rahmen der Europäischen Sicherheitsagenda finanzielle Mittel für Schulungen des Justizvollzugspersonals im Bereich der Bekämpfung der Radikalisierung in Gefängnissen zur Verfügung stellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Kompetenzzentrum des Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung (RAN) umfassend zu nutzen und insbesondere weiterhin ihr Fachwissen über die dazugehörige Arbeitsgruppe zu Strafvollzugsanstalten und Bewährung (Prison and Probation Working Group) auszutauschen;

50.  weist darauf hin, dass eigene Haftregelungen für als radikalisiert geltende Häftlinge oder für Häftlinge, die von terroristischen Organisationen angeworben wurden, eine mögliche Maßnahme zur Eindämmung der Radikalisierung in den Gefängnissen darstellen; weist jedoch entschieden darauf hin, dass derartige Maßnahmen nur nach Prüfung des Einzelfalls verhängt werden, sich auf eine gerichtliche Entscheidung stützen sowie von den zuständigen Justizbehörden überprüft werden sollten;

51.  hebt hervor, dass Personen, die in Strafvollzugsanstalten beschäftigt sind, im Dienst der Gemeinschaft einer überaus schwierigen Arbeit nachgehen und daher eine angemessene Vergütung und gute Arbeitsbedingungen benötigen, wie etwa kostenfreie psychologische Beratung und eigene Beratungsstellen, die Mitarbeiter unterstützen, wenn diese sich Problemen gegenübersehen, die sich auf ihre Arbeit auswirken könnten;

52.  weist darauf hin, dass gesellschaftliche Anerkennung und laufende Weiterbildungsmaßnahmen des Justizvollzugspersonals von entscheidender Bedeutung dafür sind, um gute Haftbedingungen in den Gefängnissen zu gewährleisten; legt den Mitgliedstaaten nahe, Informationen auszutauschen und bewährte Praktiken zu erörtern und anzuwenden und einen Verhaltens- und Ethikkodex für das Justizvollzugspersonal zu erstellen; fordert zu diesem Zweck die Einberufung einer Generalversammlung der Strafvollzugsverwaltungen, in der Vertreter des Justizvollzugspersonals anwesend sein sollten;

53.  weist darauf hin, dass der soziale Dialog mit dem Justizvollzugspersonal sowie dessen Einbeziehung durch Information und Konsultation von zentraler Bedeutung sind, insbesondere bei der Entwicklung neuer Haftkonzepte zur Verbesserung der Hafteinrichtungen und der Bedingungen in den Haftanstalten, einschließlich der Konzepte, mit denen die Gefahr einer Radikalisierung eingedämmt werden soll;

54.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für einen regelmäßigen Dialog zwischen Häftlingen und dem Justizvollzugspersonal zu sorgen, da ein guter und professioneller Umgang zwischen Personal und Häftlingen ein wesentlicher Aspekt der dynamischen Sicherheit ist und für die Deeskalation potenzieller Zwischenfälle oder die Wiederherstellung der Ordnung im Wege eines Dialogs von großer Bedeutung ist;

55.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Gefängnisleitungen dazu aufzufordern, sich für die Schaffung von Gefängnisräten in allen Einrichtungen einzusetzen;

56.  fordert die Kommission auf, ein europäisches Forum zu den Bedingungen in Haftanstalten ins Leben zu rufen, um so den Austausch über bewährte Verfahren zwischen Fachleuten und Personen, die praktisch in den Gefängnissen tätig sind, anzuregen;

57.  fordert die Kommission und die Organe der Europäischen Union auf, in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Achtung und den Schutz der Grundrechte von Häftlingen – und insbesondere von schutzbedürftigen Personen, Kindern, Personen mit einer psychischen Erkrankung oder einer Behinderung und Frauen – zu gewährleisten, wozu auch die Annahme gemeinsamer europäischer Standards und Vorschriften für die Haft in sämtlichen Mitgliedstaaten gehört;

58.  fordert die Kommission auf, die Haftbedingungen in allen Mitgliedstaaten und alle Fälle von Grundrechtsverletzung gegenüber Häftlingen zu überwachen und diesbezüglich Informationen und statistische Daten zu sammeln, dabei jedoch das Subsidiaritätsprinzip zu beachten; fordert die Mitgliedstaaten auf, MdEP ungehinderten Zugang zu Gefängnissen und Haftanstalten zu gewähren;

59.  fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Empfehlung 1656/2004 des Europarates vom 27. April 2004 eine Europäische Gefängnischarta zu verabschieden;

60.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Wiedereingliederung der Häftlinge in die Gesellschaft – insbesondere Strategien zur Beseitigung struktureller Hindernisse, die der Wiedereingliederung ehemaliger Häftlinge in die Gesellschaft entgegenwirken – zu fördern und Maßnahmen im Hinblick auf Haftbegleitung und -gestaltung zu treffen; weist darauf hin, dass Rückfalldelinquenz weniger häufig auftritt, wenn Häftlingen ein schrittweiser Übergang von einem Leben in Haft in ein Leben in Freiheit ermöglicht wird;

61.  ist der Ansicht, dass in strafrechtlichen Strukturen, in denen der Schwerpunkt auf opferorientierter Justiz und Schutzmaßnahmen liegt, die Menschenwürde des Einzelnen automatisch besser geachtet wird, da in diesen Strukturen das Ziel der Resozialisierung und Wiedereingliederung der Häftlinge in die Gesellschaft sowie die Verringerung von Rückfalldelinquenz leichter zu erreichen ist und damit die Gesellschaft besser geschützt werden kann und die Häftlinge besser resozialisiert werden können; bedauert, dass in den meisten Mitgliedstaaten immer noch kaum Verfahren der Mediation und opferorientierten Justiz entwickelt und anstelle der bisher üblichen Disziplinarverfahren angewendet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Strategien und Rechtsvorschriften Vorrang einzuräumen, die auf eine auf Wiedergutmachung und Vermittlung ausgerichtete Justiz abzielen, bei der statt rein strafender eher soziale, wirtschaftliche und kulturelle Maßnahmen angewandt werden;

62.  betont, dass es wichtig ist, den Häftlingen Zugang zu Bildung und beruflicher Qualifizierung zu ermöglichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemäß internationalen Normen allen Häftlingen sinnvolle Aktivitäten wie Bildung oder Arbeit zu ermöglichen, um ihre Resozialisierung zu fördern und ihnen Instrumente an die Hand zu geben, die ihnen nach der Haft ein straffreies Leben ermöglichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Häftlinge arbeiten, Bildungsabschlüsse erwerben oder Kurse besuchen, damit sie ihre Zeit besser nutzen und sich auf ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorbereiten; hält es für unerlässlich, dass Minderjährige Zugang zu Bildung und Berufsausbildung haben;

63.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Unterstützung der Rückkehr von Häftlingen in das Arbeitsleben zu entwickeln, mit denen Beschäftigungsmöglichkeiten vor Ort ermittelt und die Gestaltung und Beaufsichtigung von Ausbildungsmaßnahmen und Beschäftigung möglichst weitgehend an die Bedürfnisse des Einzelnen angepasst werden können sowie der ständige Dialog mit den Arbeitgebervertretern ermöglicht wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Ausbildungsstrukturen zu schaffen, in deren Rahmen für Arbeitgeber und private Unternehmen Anreize dafür geschaffen werden, Häftlingen eine berufliche Ausbildung zu bieten, um sie nach Ablauf der Haftstrafe einzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Anreize für Arbeitgeber zur schaffen, die Häftlinge einstellen wollen, oder ehemalige Häftlinge auch mit finanziellen und steuerlichen Anreizen dabei zu unterstützen, ihr eigenes Unternehmen zu gründen; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, Anlaufstellen für ehemalige Häftlinge einzurichten, die Informationen und Unterstützung bei der Arbeitssuche bieten, sowie obligatorische und streng überwachte Möglichkeiten des Fernunterrichts zu schaffen;

64.  weist darauf hin, dass mit Unionsmitteln aus dem Europäischen Sozialfonds die Beschäftigungsaussichten von Millionen europäischer Bürger verbessert werden, insbesondere von Personen, die nur schwer eine Beschäftigung finden, wie etwa Häftlinge und ehemalige Straftäter; befürwortet die Entwicklung von Projekten, in deren Rahmen Häftlinge bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt unterstützt werden, nachdem sie ihre Haftstrafe verbüßt haben;

65.  betont, dass keine der von einem Häftling verrichteten Arbeiten als eine Form der Bestrafung dienen sollte und potenziellem Missbrauch vorgebeugt werden muss; betont ferner, dass die den Häftlingen angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten den aktuellen Verfahren und Techniken entsprechen müssen und die Beschäftigung so organisiert sein muss, dass sie im Rahmen von modernen Verwaltungssystemen und Produktionsprozessen abläuft; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeit in Gefängnissen besser zu vergüten, als dies derzeit der Fall ist; fordert die Kommission auf, eine vergleichende Studie zu den in den Mitgliedstaaten gezahlten Gehältern von Häftlingen durchzuführen, um eine gerechte und nachhaltige Höhe der Entlohnung zu ermitteln, die es jedem Häftling ermöglichen würde, zu arbeiten;

66.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren in Bezug auf Bildung-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsprogramme auszutauschen, insbesondere, um die Wiedereingliederung nach der Haftentlassung zu verbessern und dazu beizutragen, Rückfalldelinquenz und weitere Fälle von Radikalisierung zu verhindern;

67.  fordert die Organe der EU auf, die Verbesserung der Gefängnisstrukturen und der Haftbedingungen soweit möglich technisch und wirtschaftlich zu unterstützen, insbesondere in Mitgliedstaaten, die sich großen finanziellen Schwierigkeiten gegenübersehen;

68.  fordert die Kommission auf, alle fünf Jahre nach Annahme dieser Entschließung einen detaillierten Bericht über den Zustand der Gefängnisse in Europa zu veröffentlichen, der unter anderem eine eingehende Analyse der Qualität der den Häftlingen angebotenen Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten umfasst sowie Einschätzungen bezüglich der Ergebnisse (einschließlich Quote der Rückfalldelinquenz), die erreicht wurden, indem alternative Maßnahmen zur Haft angewandt wurden;

69.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, dem Europäischen Kommissar für Menschenrechte und dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter zu übermitteln.

(1) ABl. C 32 vom 5.2.1996, S. 102.
(2) ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 299.
(3) ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 12.
(4) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 82.
(5) ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.
(6) ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27.
(7) ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102.
(8) ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20.
(9) ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0410.
(11) www.unodc.org/documents/brussels/News/2016.10_Handbook_on_VEPs.pdf

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