Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2013/0304(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0317/2017

Eingereichte Texte :

A8-0317/2017

Aussprachen :

PV 23/10/2017 - 18
CRE 23/10/2017 - 18

Abstimmungen :

PV 24/10/2017 - 5.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0391

Angenommene Texte
PDF 358kWORD 42k
Dienstag, 24. Oktober 2017 - Straßburg
Strafbare Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels ***II
P8_TA(2017)0391A8-0317/2017

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/387/JI des Rates (10537/1/2017 – C8-0325/2017 – 2013/0304(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (10537/1/2017 – C8-0325/2017),

–  in Kenntnis der vom Unterhaus des Vereinigten Königreichs und vom Oberhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2014(1),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0618),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die von dem nach Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss gebilligt wurde;

–  gestützt auf Artikel 67a seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A8‑0317/2017),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 177 vom 11.6.2014, S. 52.
(2) Angenommene Texte vom 17.4.2014, P7_TA(2014)0454.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen