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Verfahren : 2016/0084(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0270/2017

Eingereichte Texte :

A8-0270/2017

Aussprachen :

PV 23/10/2017 - 17
CRE 23/10/2017 - 17
PV 27/03/2019 - 16
CRE 27/03/2019 - 16

Abstimmungen :

PV 24/10/2017 - 5.7
CRE 24/10/2017 - 5.7
Erklärungen zur Abstimmung
PV 27/03/2019 - 18.7

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0392
P8_TA(2019)0306

Angenommene Texte
PDF 1136kWORD 179k
Dienstag, 24. Oktober 2017 - Straßburg
Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung ***I
P8_TA(2017)0392A8-0270/2017

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 (COM(2016)0157 – C8-0123/2016 – 2016/0084(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Titel
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Vorschriften für die Bereitstellung von Pflanzenernährungsmitteln mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009
(Diese Abänderung, in der „Düngeprodukte“ zu „Pflanzenernährungsmitteln“ geändert wird, betrifft den gesamten Text. Sofern sich die beiden Mitgesetzgeber auf diese Änderung einigen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich, und folglich auch in den in den nachstehenden Abänderungen wiedergegebenen Passagen.)
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Die Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln auf dem Binnenmarkt wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates15 zum Teil harmonisiert, da diese sich fast ausschließlich mit Düngemitteln befasst, die aus geförderten oder mit chemischen Verfahren gewonnenen anorganischen Ausgangsstoffen bestehen. Es müsste auch möglich sein, durch Recycling-Verfahren gewonnenes oder organisches Material als Dünger zu verwenden. Es sollten harmonisierte Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln aus solchem recycelten oder organischen Material auf dem gesamten Binnenmarkt geschaffen werden, um starke Anreize für ihre weitere Verwendung zu schaffen. Die Harmonisierung sollte daher auf recyceltes und organisches Material ausgeweitet werden.
(1)  Die Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln auf dem Binnenmarkt wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates15 zum Teil harmonisiert, da diese sich fast ausschließlich mit Düngemitteln befasst, die aus geförderten oder mit chemischen Verfahren gewonnenen mineralischen Ausgangsstoffen bestehen. Es müsste auch möglich sein, durch Recycling-Verfahren gewonnenes oder organisches Material als Dünger zu verwenden. Es sollten harmonisierte Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln aus solchem rezyklierten oder organischen Material auf dem gesamten Binnenmarkt geschaffen werden, um starke Anreize für ihre weitere Verwendung zu schaffen. Durch die Förderung der Nutzung von rezyklierten Nährstoffen würde die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft weiter unterstützt, eine ressourceneffizientere Verwendung von Nährstoffen im Allgemeinen ermöglicht und gleichzeitig die Abhängigkeit der EU von Nährstoffen aus Drittländern verringert. Die Harmonisierung sollte daher auf rezykliertes und organisches Material ausgeweitet werden.
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15 Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).
15 Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).
(Diese Abänderung umfasst auch die den gesamten Text betreffende Änderung von „anorganisch“ zu „mineralisch“. Sofern sich die beiden Mitgesetzgeber auf diese Änderung einigen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich, und folglich auch in den in den nachstehenden Abänderungen wiedergegebenen Passagen.)
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Die Nährstoffe in Nahrungsmitteln stammen aus dem Boden, deshalb entstehen auf gesunden und nährstoffreichen Böden gesunde und nährstoffreiche pflanzliche Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel. Landwirten müssen viele verschiedene organische und synthetische Düngemittel zur Verfügung stehen, mit denen sie ihre Böden verbessern. Wenn es keine Nährstoffe im Boden gibt oder sie erschöpft sind, mangelt es auch den Pflanzen an Nährstoffen, und entweder hören sie zu wachsen auf, oder sie bieten keinen Nährwert für den Menschen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
(5a)   Damit Dung und in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugter Kompost wirksam eingesetzt werden, sollten Landwirte Erzeugnisse verwenden, die im Geiste der verantwortungsbewussten Landwirtschaft stehen, wobei auf lokale Vertriebswege, bewährte Landbewirtschaftungsmethoden und möglichst umweltschonende Verfahren gesetzt und dem EU-Umweltrecht, z. B. der Nitratrichtlinie oder der Wasserrahmenrichtlinie, entsprochen werden sollte. Es sollte darauf hingewirkt werden, dass vorrangig vor Ort und in benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben hergestellte Düngemittel verwendet werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Einem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung wohnt möglicherweise mehr als eine der Funktionen inne, die in den Produktfunktionskategorien dieser Verordnung beschrieben sind. Bezieht sich eine Angabe nur auf eine dieser Funktionen, sollte das Produkt lediglich die Anforderungen derjenigen Produktfunktionskategorie erfüllen müssen, unter die die angegebene Funktion fällt. Bezieht sich hingegen eine Angabe auf mehr als eine dieser Funktionen, sollte das jeweilige Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung als Kombination von zwei oder mehr Komponenten-Düngeprodukten betrachtet und für jedes Komponenten-Düngeprodukt die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf seine Funktion vorgeschrieben werden. Deshalb sollte es eine spezifische Produktfunktionskategorie geben, um derartige Kombinationen zu erfassen.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 b (neu)
(6b)  Ein Hersteller, der ein oder mehrere Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung verwendet, die bereits einer von ihm oder einem anderen Hersteller durchgeführten Konformitätsbewertung unterzogen wurden, könnte beabsichtigen, sich auf diese Konformitätsbewertung zu stützen. Um den Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß zu verringern, sollte das betreffende Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ebenfalls als Kombination von zwei oder mehr Komponenten-Düngeprodukten angesehen werden, und die zusätzlichen Anforderungen an diese Kombination sollten auf die für das Mischen geltenden Aspekte beschränkt werden.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Kontaminanten in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, beispielsweise Cadmium, können ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt bergen, da sie in der Umwelt akkumulieren und in die Lebensmittelkette gelangen. Ihr Gehalt in solchen Produkten sollte daher begrenzt werden. Zudem sollten Verunreinigungen in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung aus organischen Abfällen – vor allem Polymere, aber auch Metall und Glas – soweit dies technisch möglich ist, verhindert oder begrenzt werden, indem sie vor der Verarbeitung in getrennt gesammelten organischen Abfällen ermittelt werden.
(8)  In Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung enthaltene Kontaminanten wie Cadmium können bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung dieser Produkte ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt bergen, da sie in der Umwelt akkumulieren und in die Lebensmittelkette gelangen. Ihr Gehalt in solchen Produkten sollte daher begrenzt werden. Zudem sollten Verunreinigungen in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung aus organischen Abfällen – vor allem Polymere, aber auch Metall und Glas – soweit dies technisch möglich ist, verhindert oder begrenzt werden, indem sie vor der Verarbeitung in getrennt gesammelten organischen Abfällen ermittelt werden.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
(8a)  Mitgliedstaaten, in denen bereits strengere nationale Grenzwerte für Cadmium in Düngemitteln gelten, dürfen diese Grenzwerte beibehalten, bis in den übrigen Ländern der Union ähnlich strenge Bestimmungen gelten.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 b (neu)
(8b)   Damit Phosphatdüngeprodukte den Anforderungen dieser Verordnung leichter entsprechen können und Innovationen begünstigt werden, müssen mittels der Finanzmittel, die im Rahmen von Horizont 2020, der LIFE-Programme, der Plattform zur finanziellen Unterstützung der Kreislaufwirtschaft sowie über die Europäische Investitionsbank (EIB) und erforderlichenfalls über weitere Finanzierungsinstrumente verfügbar sind, hinreichende Anreize für die Entwicklung der entsprechenden Techniken, insbesondere der Techniken für die Cadmiumabscheidung, und für die Bewirtschaftung gefährlicher cadmiumreicher Abfälle bereitgestellt werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht darüber erstatten, welche Anreize und Finanzmittel sie für die Cadmiumabscheidung setzt bzw. bereitstellt.
Abänderung 395
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 c (neu)
(8c)  Ab dem ... [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] sollte die Kommission einen Mechanismus einrichten, der den Zugang zu Finanzmitteln für Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Technologien zur Cadmiumentfernung und ihre Anwendung beim Herstellungsprozess sämtlicher Phosphatdünger in der EU ebenso weiter vereinfacht wie den Zugang zu Finanzmitteln für mögliche Lösungen zur Cadmiumentfernung, die im industriellen Maßstab wirtschaftlich tragfähig sind und die Behandlung der dabei entstehenden Abfälle ermöglichen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)  Produkte, die alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sollten für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen sein. Wenn eines (oder mehrere) der Komponentenmaterialien für ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates18 geregelt, aber an einem Punkt in der Herstellungskette angelangt ist, ab dem es kein wesentliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mehr darstellt („Endpunkt in der Herstellungskette“), wäre es ein unnötiger Verwaltungsaufwand, auf das Produkt weiterhin die Bestimmungen der genannten Verordnung anzuwenden. Die Anforderungen der genannten Verordnung sollten daher für solche Düngeprodukte nicht mehr gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)  Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung, die alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sollten für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen sein. Wenn eines (oder mehrere) der Komponentenmaterialien ein Folgeprodukt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates18 ist, aber an einem Punkt in der Herstellungskette angelangt ist, ab dem es kein wesentliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mehr darstellt („Endpunkt in der Herstellungskette“), wäre es ein unnötiger Verwaltungsaufwand, auf das Produkt weiterhin die Bestimmungen der genannten Verordnung anzuwenden. Die Anforderungen der genannten Verordnung sollten daher für solche Düngeprodukte nicht mehr gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
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18 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
18 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Der Endpunkt in der Herstellungskette sollte für jedes relevante, tierische Nebenprodukte enthaltende Komponentenmaterial nach den Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt werden. Wenn ein Herstellungsprozess gemäß der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat, bevor dieser Endpunkt erreicht ist, sollten die Prozessanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung kumulativ für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gelten, d. h., entscheidend sind die strengeren Anforderungen, falls beide Verordnungen denselben Parameter regeln.
(10)  Für jede Komponentenmaterialkategorie, die Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 umfasst, sollte der Endpunkt in der Herstellungskette für jedes relevante, tierische Nebenprodukte enthaltende Komponentenmaterial nach den Verfahren gemäß der genannten Verordnung festgelegt werden. Um sich den Fortschritt der Technik zunutze zu machen, Herstellern und Unternehmen mehr Möglichkeiten zu eröffnen und das Potenzial freizusetzen, das die intensivere Verwendung von Nährstoffen aus tierischen Nebenprodukten wie Dung bietet, sollte unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung damit begonnen werden, Verarbeitungsverfahren und Vorschriften für die Verwertung von tierischen Nebenprodukten festzulegen, für die ein Endpunkt in der Herstellungskette bestimmt wurde. In Bezug auf Düngeprodukte, die verarbeiteten Dung enthalten oder daraus bestehen, sollten Kriterien für den Endpunkt der Verarbeitung von Dung festgelegt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um Komponentenmaterialkategorien zu erweitern oder hinzuzufügen, damit mehr tierische Nebenprodukte berücksichtigt werden können. Wenn der Endpunkt vor dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung, jedoch nach dem Beginn des Herstellungsprozesses gemäß der vorliegenden Verordnung erreicht ist, sollten die Prozessanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung kumulativ für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gelten, d. h., entscheidend sind die strengeren Anforderungen, falls beide Verordnungen denselben Parameter regeln.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
(10a)   Für tierische Nebenprodukte, die in den Mitgliedstaaten bereits in erheblichem Maße für die Herstellung von Düngemitteln verwendet werden, sollte der Endpunkt unverzüglich, spätestens jedoch ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung, festgelegt werden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Wenn eines (oder mehrere) der Komponentenmaterialien für ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fällt und noch nicht am Endpunkt in der Herstellungskette angelangt ist, wäre es irreführend, die CE-Kennzeichnung des Produkts nach der vorliegenden Verordnung vorzunehmen, da die Bereitstellung solcher Produkte auf dem Markt den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegt. Folglich sollten solche Produkte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.
(12)  Die Bereitstellung eines tierischen Nebenprodukts oder eines Folgeprodukts auf dem Markt, für das kein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wurde oder das zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt noch nicht am festgelegten Endpunkt angelangt ist, unterliegt den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Folglich wäre es irreführend, die CE-Kennzeichnung des Produkts nach der vorliegenden Verordnung vorzunehmen. Produkte, die ein solches tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthalten oder daraus bestehen, sollten daher vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Für bestimmte verwertete Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20 gibt es eine Nachfrage des Marktes nach einer Verwendung als Düngeprodukt. Für die zur Verwertung eingesetzten Abfälle und für die Verfahren und Techniken der Behandlung sowie für die durch die Verwertung gewonnenen Düngeprodukte sind zudem bestimmte Anforderungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Verwendung solcher Produkte keine allgemeinen nachteiligen Folgen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit hat. Diese Anforderungen an Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Sobald solche Produkte alle Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, sollten sie deshalb nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG gelten.
(13)  Für bestimmte verwertete Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20, z. B. Struvit, Biochar und Ascheprodukte, gibt es eine Nachfrage des Marktes nach einer Verwendung als Düngeprodukt. Für die zur Verwertung eingesetzten Abfälle und für die Verfahren und Techniken der Behandlung sowie für die durch die Verwertung gewonnenen Düngeprodukte sind zudem bestimmte Anforderungen erforderlich, damit die Verwendung solcher Produkte keine allgemeinen nachteiligen Folgen für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen hat. Diese Anforderungen an Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Sobald solche Produkte alle Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, sollten sie deshalb nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG gelten, und dementsprechend sollten Produkte, die solche verwerteten Abfallmaterialien enthalten oder daraus bestehen, Zugang zum Binnenmarkt erhalten können. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, sich den technischen Fortschritt zunutze zu machen und stärker darauf hinzuwirken, dass die Hersteller wertvolle Abfallströme in größerem Maße nutzen, sollte unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung damit begonnen werden, wissenschaftliche Untersuchungen durchzuführen und die unionsweiten Anforderungen für die Verwertung dieser Produkte festzulegen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen ohne unnötige Verzögerungen umfassendere oder zusätzliche Kategorien von für die Herstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung zulässigen Komponentenmaterialien festgelegt werden können.
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20 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
20 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Derzeit werden bestimmte industrielle Nebenprodukte, Kuppelprodukte oder rezyklierte Produkte, die bei bestimmten industriellen Verfahren anfallen, von den Herstellern als Komponenten von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verwendet. Die Anforderungen an Komponenten von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung in Bezug auf die Komponentenmaterialkategorien sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Sobald solche Produkte alle Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, sollten sie nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG gelten.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Bestimmte Stoffe und Gemische, die gemeinhin als Agrar-Zusatzstoffe bezeichnet werden, verbessern die Art und Weise, wie Nährstoffe in Düngemitteln freigesetzt werden. Stoffe und Gemische, die als Zusatzstoffe für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt werden, sollten bestimmte Wirksamkeitskriterien erfüllen, für die der Hersteller solcher Stoffe oder Gemische verantwortlich ist, weshalb sie als Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung betrachtet werden sollten. Zudem sollten für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung, die solche Stoffe oder Gemische enthalten, bestimmte Wirksamkeits- und Sicherheitskriterien gelten. Solche Stoffe und Gemische sollten somit ebenfalls als Komponentenmaterialien für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung geregelt werden.
(14)  Bestimmte Stoffe und Gemische, die als Agrar-Zusatzstoffe bezeichnet werden, verbessern die Art und Weise, wie Nährstoffe in Düngemitteln freigesetzt werden. Stoffe und Gemische, die als Zusatzstoffe für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt werden, sollten bestimmte Wirksamkeits-, Sicherheits- und Umweltkriterien erfüllen, für die der Hersteller solcher Stoffe oder Gemische verantwortlich ist, weshalb sie als Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung betrachtet werden sollten. Zudem sollten für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung, die solche Stoffe oder Gemische enthalten, bestimmte Wirksamkeits-, Sicherheits- und Umweltkriterien gelten. Solche Stoffe und Gemische sollten somit ebenfalls als Komponentenmaterialien für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung geregelt werden.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
(14a)   Da Produkte dem Boden zugeführt und in die Umwelt freigesetzt werden sollen, die nicht nur Düngemittelkomponenten, sondern weitere Stoffe und Gemische enthalten, sollten für alle in dem Produkt enthaltenen Materialien Konformitätskriterien gelten, zumal wenn sie klein sind oder in kleine Bruchstücke zerfallen, die den Boden durchdringen, sich in den Wassersystemen verteilen und allgemein in die Umwelt gelangen können. Die Kriterien für die biologische Abbaubarkeit und die Konformität sollten daher auch unter realistischen In-vivo-Bedingungen geprüft werden, wobei unterschiedlichen Abbauraten unter anaeroben Bedingungen, in aquatischen Lebensräumen oder unter Wasser, in vernässten oder gefrorenen Böden Rechnung zu tragen ist.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  Bestimmte Stoffe, Gemische und Mikroorganismen, die gemeinhin als Pflanzen-Biostimulanzien bezeichnet werden, sind keine Nährstoffe im eigentlichen Sinne, stimulieren aber die Ernährungsprozesse der Pflanzen. Wenn solche Produkte ausschließlich darauf abzielen, die Effizienz der Nährstoffverwertung der Pflanzen, die Toleranz gegenüber abiotischem Stress oder die Qualitätsmerkmale der Pflanzen zu verbessern, dann weisen sie eher eine Ähnlichkeit mit Düngeprodukten als mit den meisten Kategorien von Pflanzenschutzmitteln auf. Die CE-Kennzeichnung solcher Produkte sollte daher gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgen; sie wären dann vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates21 auszunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
(15)  Bestimmte Stoffe, Gemische und Mikroorganismen, die als Pflanzen-Biostimulanzien bezeichnet werden, sind keine hinzugefügten Nährstoffe im eigentlichen Sinne, stimulieren aber die natürlichen Ernährungsprozesse der Pflanzen. Wenn solche Produkte ausschließlich darauf abzielen, die Effizienz der Nährstoffverwertung der Pflanzen, die Toleranz gegenüber abiotischem Stress, die Qualitätsmerkmale der Pflanzen, den Abbau organischer Verbindungen im Boden zu verbessern oder die Verfügbarkeit von Nährstoffen im Boden oder in der Rhizosphäre zu steigern, dann weisen sie eher eine Ähnlichkeit mit Düngeprodukten als mit den meisten Kategorien von Pflanzenschutzmitteln auf. Ihre Wirkung geht daher über die von Düngemitteln hinaus, sollen sie doch deren Effizienz optimieren und den Nährstoffeintrag verringern; sie wären dann vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates21 auszunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
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21 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
21 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
(15a)  Was Mikroorganismen betrifft, sollten Komponentenmaterialkategorien erweitert oder hinzugefügt werden, damit dafür gesorgt wird, dass Innovationspotenzial für die Entwicklung und Entdeckung neuer mikrobieller Pflanzen-Biostimulanzien besteht, und damit dieses Potenzial gesteigert wird. Um Anreize für Innovationen zu setzen und den Herstellern Rechtssicherheit hinsichtlich der Anforderungen zu bieten, die zu erfüllen sind, damit Mikroorganismen als Bestandteile von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verwendet werden können, müssen harmonisierte Methoden für die Sicherheitsbewertung Mikroorganismen eindeutig festgelegt werden. Die Vorarbeiten für die Festlegung dieser Sicherheitsbewertungsmethoden sollten unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, um ohne unnötige Verzögerung die Anforderungen festzulegen, denen Hersteller nachkommen müssen, um die Sicherheit Mikroorganismen nachzuweisen, die in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verwendet werden sollen.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Produkte mit einer oder mehreren Funktionen, von denen eine von der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgedeckt ist, sollten weiterhin der Kontrolle durch die dort für solche Produkte vorgesehenen Bestimmungen unterliegen. Wenn solche Produkte auch die Funktion eines Düngeprodukts haben, wäre es irreführend, ihre CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung zu regeln, da die Bereitstellung eines Pflanzenschutzmittels auf dem Markt eine Produktzulassung voraussetzt, die in dem fraglichen Mitgliedstaat Gültigkeit besitzt. Folglich sollten solche Produkte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.
(16)  Produkte mit einer oder mehreren Funktionen, von denen eine von der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgedeckt ist, sind Pflanzenschutzmittel, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. Diese Produkte sollten weiterhin der Kontrolle durch die dort für solche Produkte vorgesehenen Bestimmungen unterliegen. Wenn solche Produkte auch die Funktion oder die Wirkung eines Düngeprodukts haben, wäre es irreführend, ihre CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung zu regeln, da die Bereitstellung eines Pflanzenschutzmittels auf dem Markt eine Produktzulassung voraussetzt, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat Gültigkeit besitzt. Folglich sollten solche Produkte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)  Die vorliegende Verordnung sollte nicht der Anwendung bestehender Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Aspekte des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt sowie der Sicherheit entgegenstehen, die nicht Gegenstand der Verordnung sind. Die vorliegende Verordnung sollte daher vorbehaltlich der folgenden Rechtsvorschriften gelten: Die vorliegende Verordnung sollte daher vorbehaltlich der folgenden Rechtsvorschriften gelten: Richtlinie 86/278/EWG des Rates22, Richtlinie 89/391/EWG des Rates23, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates24, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates25, Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission26, Richtlinie 2000/29/EG des Rates27, Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates28 und Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates29.
(17)  Ungeachtet des Typs des Pflanzenernährungsprodukts mit CE-Kennzeichnung sollte die vorliegende Verordnung nicht der Anwendung bestehender Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Aspekte des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt sowie der Sicherheit entgegenstehen, die nicht Gegenstand der Verordnung sind. Die vorliegende Verordnung sollte daher vorbehaltlich der folgenden Rechtsvorschriften gelten: Die vorliegende Verordnung sollte daher vorbehaltlich der folgenden Rechtsvorschriften gelten: Richtlinie 86/278/EWG des Rates22, Richtlinie 89/391/EWG des Rates23, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates24, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates25, Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission26, Richtlinie 2000/29/EG des Rates27, Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates28, Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates29, Richtlinie 91/676/EWG des Rates29a und Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29b.
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22 Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).
22 Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).
23 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).
23 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).
24 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
24 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
25 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
25 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
26 Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
26 Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
27 Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
27 Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
28 Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1).
28 Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1).
29 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).
29 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).
29a Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
29b Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
(17a)   Produkte, die von organischen Verunreinigungen aus bestimmten potenziell problematischen Quellen bedroht sind (oder als solche wahrgenommen werden), sollten bis zur Quelle des organischen Materials rückverfolgbar sein. Nur so kann das Vertrauen der Verbraucher erlangt und der Schaden begrenzt werden, falls es örtlich zu Kontaminationen kommt. Hierdurch lassen sich diejenigen Betriebe ermitteln, die Düngeprodukte mit organischem Material aus diesen Quellen verwenden. Dies sollte für Produkte verpflichtend sein, die Material aus Abfällen oder Nebenprodukten enthalten und kein Verfahren durchlaufen haben, mit dem organische Verunreinigungen, Krankheitserreger und genetisches Material zerstört werden. Auf diese Weise sollen nicht nur Gesundheits- und Umweltrisiken gemindert, sondern es soll auch die Öffentlichkeit beruhigt und auf die Bedenken der Landwirte eingegangen werden, was Krankheitserreger, organische Verunreinigungen und genetisches Material betrifft. Zum Schutz der Grundeigentümer vor Verunreinigungen, die sie nicht selbst verschuldet haben, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, angemessene Haftungsregelungen einzuführen.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 b (neu)
(17b)   Unbehandelte Nebenprodukte der Tiererzeugung sollten von dieser Verordnung ausgenommen werden.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
(19a)   Bestimmte industrielle Nebenprodukte oder Kuppelprodukte, die bei bestimmten industriellen Verfahren anfallen, werden im Sinne der Kreislaufwirtschaft bereits heute von Herstellern als Komponenten von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verwendet. Die Anforderungen an derartige Komponentenmaterialkategorien sollten in Anhang II festgelegt werden.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
(20)  Eine Mischung aus verschiedenen Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, für die jeweils die Konformität mit den geltenden Anforderungen für das jeweilige Material festgestellt wurde, kann selbst nur dann als geeignet für die Verwendung als Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung angesehen werden, wenn durch das Mischen bestimmte zusätzliche Anforderungen erfüllt sind. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten solche Mischungen daher einer eigenen Kategorie zugeteilt werden, für die eine Konformitätsbewertung nur noch hinsichtlich der für das Mischen geltenden zusätzlichen Anforderungen erforderlich ist.
(20)  Eine Kombination aus Produkten verschiedener Produktfunktionskategorien, für die jeweils die Konformität mit den geltenden Anforderungen für das jeweilige Material festgestellt wurde, kann selbst nur dann als geeignet für die Verwendung als Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung angesehen werden, wenn die Mischung bestimmte zusätzliche Anforderungen erfüllt. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten solche Kombinationen daher einer eigenen Kategorie zugeteilt werden, für die eine Konformitätsbewertung nur noch hinsichtlich der für die Mischung geltenden zusätzlichen Anforderungen erforderlich ist.
(Dieser Abänderung umfasst auch die den gesamten Text betreffende Änderung des Begriffes „Mischen“ bzw. „Mischung“ (Singular oder Plural) zu „Kombination“ (Singular oder Plural). Sofern sich die beiden Mitgesetzgeber auf diese Änderung einigen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich, und folglich auch in den in den nachstehenden Abänderungen wiedergegebenen Passagen.)
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
(25)  Beim Inverkehrbringen eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung sollten die Einführer auf dessen Verpackung den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke ihres Unternehmens sowie die Postanschrift für eine Kontaktaufnahme angeben, um eine Marktüberwachung zu ermöglichen.
(25)  Beim Inverkehrbringen eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung sollten die Einführer auf dessen Verpackung den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke ihres Unternehmens, die Postanschrift für eine Kontaktaufnahme sowie den Drittstaatshersteller angeben, um eine Marktüberwachung zu ermöglichen.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
(31)  Wenn keine harmonisierten Normen erlassen wurden oder solche Normen nicht alle Elemente der Sicherheits- und Qualitätsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung ausreichend genau beschreiben, können einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Anforderungen erforderlich sein. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte mit gemeinsamen Spezifikationen für diese Bedingungen zu erlassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher geklärt werden, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung diesen Spezifikationen genügen müssen, auch wenn davon ausgegangen wird, dass sie die harmonisierten Normen erfüllen.
(31)  Wenn keine harmonisierten Normen erlassen wurden oder solche Normen nicht alle Elemente der Sicherheits- und Qualitätsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung ausreichend genau beschreiben und es ungebührliche Verzögerungen beim Verfahren der Einführung oder Aktualisierung von Normen gibt, die diesen Anforderungen genügen, können vorläufige Maßnahmen erforderlich sein, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Anforderungen festzulegen. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte mit gemeinsamen Spezifikationen für diese Bedingungen zu erlassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher geklärt werden, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung diesen Spezifikationen genügen müssen, auch wenn davon ausgegangen wird, dass sie die harmonisierten Normen erfüllen.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47
(47)  Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ausreichend wirksam sind und keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen, unter der Voraussetzung, dass sie ordnungsgemäß gelagert und zweckgebunden und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen angewandt werden, das heißt, wenn sich eine solche Anwendung aus einem rechtmäßigen und ohne weiteres vorhersehbaren menschlichen Verhalten ergeben könnte. Daher sollten Sicherheits- und Qualitätsanforderungen sowie geeignete Kontrollmechanismen festgelegt werden. Außerdem sollte die vorgesehene Anwendung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung nicht dazu führen, dass die Sicherheit von Lebens- oder Futtermitteln beeinträchtigt wird.
(47)  Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ausreichend wirksam sind und kein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen, unter der Voraussetzung, dass sie ordnungsgemäß gelagert und zweckgebunden und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen angewandt werden, das heißt, wenn sich eine solche Anwendung aus einem rechtmäßigen und ohne weiteres vorhersehbaren menschlichen Verhalten ergeben könnte. Daher sollten Sicherheits- und Qualitätsanforderungen sowie geeignete Kontrollmechanismen festgelegt werden. Außerdem sollte die vorgesehene Anwendung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung nicht dazu führen, dass die Sicherheit von Lebens- oder Futtermitteln beeinträchtigt wird.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49
(49)  Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem interessierte Kreise über geplante Maßnahmen hinsichtlich Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung informiert werden, die ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Düngeprodukten zu einem frühen Zeitpunkt einschreiten.
(49)  Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem alle interessierten Kreise, darunter auch Interessenträger aus den Bereichen Gesundheit und Verbraucher, über geplante Maßnahmen hinsichtlich Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung informiert werden, die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Düngeprodukten zu einem frühen Zeitpunkt einschreiten.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 55
(55)  Beim Recycling von Abfällen, beispielsweise dem Recycling von Phosphor aus Klärschlamm, und der Herstellung von Düngeprodukten aus tierischen Nebenprodukten, beispielsweise Biochar, werden vielversprechende technische Fortschritte gemacht. Aus solchen Materialien bestehende oder sie enthaltende Produkte sollten ohne unnötige Verzögerungen Zugang zum Binnenmarkt haben, sofern die Herstellungsprozesse wissenschaftlich untersucht und auf Unionsebene Prozessanforderungen festgelegt wurden. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen umfassendere oder zusätzliche Kategorien von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung oder für die Herstellung solcher Produkte zulässiger Komponentenmaterialien festgelegt werden können. Für tierische Nebenprodukte sollten Kategorien von Komponentenmaterialien nur dann erweitert oder hinzugefügt werden, wenn in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wurde, da tierische Nebenprodukte, für die ein solcher Endpunkt nicht bestimmt wurde, in jedem Fall vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind.
(55)  Beim Recycling von Abfällen, beispielsweise dem Recycling von Phosphor aus Klärschlamm, beispielsweise Struvit, der Herstellung von Düngeprodukten aus tierischen Nebenprodukten, beispielsweise Biochar, und der Rückgewinnung von Phosphor nach Verbrennung, beispielsweise Produkte auf der Grundlage von Asche, werden vielversprechende technische Fortschritte gemacht. Aus solchen Materialien bestehende oder sie enthaltende Produkte sollten ohne unnötige Verzögerungen Zugang zum Binnenmarkt haben, sofern die Herstellungsprozesse wissenschaftlich untersucht und auf Unionsebene Prozessanforderungen festgelegt wurden. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, in Bezug auf die Zulässigkeit solcher Materialien für die Herstellung Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Für Produkte aus tierischen Nebenprodukten sollten Kategorien von Komponentenmaterialien nur dann erweitert oder hinzugefügt werden, wenn in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wurde.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 55 a (neu)
(55a)  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren enthalten, jedoch nur dann, wenn der Zweck des Polymers darin besteht, die Freisetzung von Nährstoffen zu regeln oder das Wasserrückhaltevermögen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zu verbessern. Derartige Polymere enthaltende innovative Produkte sollten Zugang zum Binnenmarkt haben. Damit von sonstigen Polymeren mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren möglichst geringe Risiken für die Gesundheit des Menschen, die Sicherheit oder die Umwelt ausgehen, sollten Kriterien für ihren biologischen Abbau festgelegt werden, sodass sie physikalisch und biologisch abgebaut werden können. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen Kriterien für die Umwandlung von Kohlenstoffpolymeren in Kohlendioxid (CO2) ebenso festgelegt werden wie eine entsprechende Methode für die Prüfung des biologischen Abbaus.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 56
(56)  Es sollte zudem möglich sein, unmittelbar auf neue Erkenntnisse zu reagieren, welche die Bedingungen betreffen, die ausschlaggebend sind dafür, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung ausreichend wirksam sind, ebenso wie auf neue Risikobewertungen betreffend die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Anforderungen an verschiedene Kategorien von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung geändert werden können.
(56)  Es sollte zudem möglich sein, unter Berücksichtigung der Bewertungen, die von oder in Zusammenarbeit mit Behörden in den Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, unmittelbar auf neue Erkenntnisse zu reagieren, welche die Bedingungen betreffen, die ausschlaggebend sind dafür, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung ausreichend wirksam sind, ebenso wie auf neue Risikobewertungen betreffend die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Anforderungen an verschiedene Kategorien von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung geändert werden können.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 57
(57)  Bei der Ausübung dieser Befugnisse ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf geeignete Weise übermittelt werden.
(57)  Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden.. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 59 a (neu)
(59a)  Phosphatgestein wurde aufgrund der starken Abhängigkeit der EU von Einfuhren von der Kommission als kritischer Rohstoff eingestuft. Deshalb müssen die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Zugang zum Rohstoffangebot im Allgemeinen, auf die Verfügbarkeit von Phosphatgestein im Einzelnen und – in beiden Fällen – auf die Preise überwacht werden. Wenn bei einer solchen Bewertung negative Auswirkungen festgestellt werden, sollte die Kommission die von ihr als geeignet erachteten Maßnahmen zur Beseitigung dieser Handelsverzerrungen ergreifen.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
(a)  tierische Nebenprodukte, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen,
(a)  tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, deren Bereitstellung auf dem Markt den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegt,
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
(ba)   Richtlinie 91/676/EWG;
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)
(bb)  Richtlinie 2000/60/EG;
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1
(1)  „Düngeprodukt“ einen Stoff, ein Gemisch, einen Mikroorganismus oder jegliches andere Material, der/das entweder als solcher/solches oder gemischt mit einem anderen Material auf Pflanzen oder deren Rhizosphäre zur Versorgung von Pflanzen mit Nährstoffen oder zur Verbesserung ihrer Ernährungseffizienz angewendet wird oder angewendet werden soll;
(1)  „Pflanzenernährungsmittel“ einen Stoff, ein Gemisch, einen Mikroorganismus oder jegliches andere Material, der/das entweder als solcher/solches oder gemischt mit einem anderen Material auf Pilze oder deren Mykosphäre oder auf Pflanzen in allen Wachstumsstadien, einschließlich Samen, und/oder die Rhizosphäre angewendet wird oder angewendet werden soll, um Pflanzen und Pilze mit Nährstoffen zu versorgen oder ihre physikalischen oder biologischen Wachstumsbedingungen oder ihre allgemeine Wuchskraft zu verbessern bzw. ihre Erträge und ihre Qualität zu steigern, indem unter anderem die Fähigkeit der Pflanze, Nährstoffe aufzunehmen, verbessert wird (ausgenommen hiervon sind Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009);
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
(3)  „Stoff“ einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
(3)  „Stoff“ ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13
(13)  „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung genügen muss;
(13)  „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung oder sein Produktionsprozess genügen muss;
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, die dieser Verordnung entsprechen, auf dem Markt.
In Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Aspekte und Risiken behindern die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, die dieser Verordnung entsprechen, auf dem Markt nicht.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten werden durch diese Verordnung nicht daran gehindert, im Einklang mit den Verträgen stehende Bestimmungen über die Anwendung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung zu Zwecken des Gesundheits- und Umweltschutzes beizubehalten oder zu erlassen, sofern diese Bestimmungen keine Änderung von in Einklang mit dieser Verordnung stehenden Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung erforderlich machen und sich nicht auf die Bereitstellung dieser Produkte auf dem Markt auswirken.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
2a.   Die Kommission gibt zeitgleich mit der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Leitfaden heraus, der den Herstellern und den Marktüberwachungsbehörden klare Informationen über und Beispiele zur Gestaltung des Etiketts bietet. In diesem Leitfaden werden auch die in Anhang III Teil 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten sonstigen Informationen genauer festgelegt.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3
3.  Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung, für das die genannten Unterlagen gelten, zehn Jahre lang auf.
3.  Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung, für das die genannten Unterlagen gelten, fünf Jahre lang auf.
(Diese Änderung der Frist für die Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrifft den gesamten Text. Sofern sich die beiden Mitgesetzgeber auf diese Änderung einigen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich, und folglich auch in den in den nachstehenden Abänderungen wiedergegebenen Passagen.)
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung aus Serienherstellung stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen der Herstellungsmethode oder der Merkmale dieser Düngeprodukte sowie Änderungen der harmonisierten Normen, der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.
Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung aus Serienherstellung stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen der Merkmale dieser Düngeprodukte sowie Änderungen der harmonisierten Normen, der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder der von diesem ausgehenden Gefahren als zweckmäßig erscheint, Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten Düngeprodukten, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung und der Rückrufe solcher Produkte und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder der von diesem ausgehenden Gefahren als zweckmäßig erscheint, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher und der Umwelt Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten Düngeprodukten, nehmen Prüfungen vor und führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung und der Rückrufe solcher Produkte und halten die Händler und die Marktüberwachungsbehörden über diese Überwachung auf dem Laufenden.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 6
6.  Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Postanschrift entweder auf der Verpackung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder, falls das Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt an. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst.
6.  Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Postanschrift entweder auf der Verpackung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder, falls das Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt an. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller kontaktiert werden kann. Diese Angaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst, wie vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt, und müssen klar, verständlich und leserlich sein.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 7
7.  Die Hersteller stellen sicher, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III gekennzeichnet sind, oder, falls das Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird, dass die Kennzeichnungsangaben in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt und für Kontrollzwecke zugänglich bereitgestellt werden, wenn das Produkt in Verkehr gebracht wird. Die Kennzeichnungsangaben werden wie vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt in einer für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und deutlich sein.
7.  Die Hersteller stellen sicher, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III gekennzeichnet ist oder dass die erforderlichen Angaben in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung bereitgestellt werden, falls die Verpackung zu klein für die Angabe sämtlicher Informationen auf dem Etikett ist oder das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird. Die nach Anhang III erforderlichen Angaben werden wie vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt in einer für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und deutlich sein.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 10 – Einleitung
10.  Der Hersteller legt der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats für die folgenden Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung einen Bericht über die Prüfung auf Detonationsfestigkeit gemäß Anhang IV vor:
10.  Der Hersteller legt der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats einen Bericht über die Prüfung auf Detonationsfestigkeit gemäß Anhang IV vor und stellt sicher, dass folgende Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung diese Prüfung bestehen können:
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 10 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
(b)  Düngeproduktmischungen gemäß der Produktfunktionskategorie 7 in Anhang I, die ein Düngemittel gemäß Buchstabe a enthalten.
(b)  Kombinationen von Produkten verschiedener Produktfunktionskategorien gemäß der Produktfunktionskategorie 7 in Anhang I, die ein Düngemittel gemäß Buchstabe a enthalten.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 10 – Unterabsatz 2
Der Bericht wird mindestens fünf Tage vor dem Inverkehrbringen dieser Produkte vorgelegt.
Der Bericht wird mindestens fünf Arbeitstage vor dem Inverkehrbringen dieser Produkte vorgelegt. Die Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird von der Kommission auf ihrer Website bereitgestellt.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
1.  Die Einführer bringen nur konforme Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung in Verkehr.
1.  Nur konforme Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung dürfen in die EU eingeführt und in der EU in Verkehr gebracht werden.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2
2.  Bevor die Einführer ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie sorgen dafür, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die EU-Konformitätserklärung und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die anwendbaren Anforderungen in Anhang I, Anhang II oder Anhang III nicht erfüllt, so bringt er dieses Düngeprodukt erst in Verkehr, wenn seine Konformität hergestellt ist. Falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
2.  Bevor die Einführer ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie sorgen dafür, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die EU-Konformitätserklärung und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so bringt er dieses Düngeprodukt erst in Verkehr, wenn seine Konformität hergestellt ist. Falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hierüber.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3
3.  Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktpostanschrift entweder auf der Verpackung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder, falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt an. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst.
3.  Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktpostanschrift sowie den Drittstaatshersteller entweder auf der Verpackung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder, falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt an. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4
4.  Die Einführer gewährleisten, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III in einer Sprache gekennzeichnet ist, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, wie vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.
4.  Die Einführer stellen sicher, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III gekennzeichnet ist oder – falls die Verpackung zu klein für die Angabe sämtlicher Informationen auf dem Etikett ist oder das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird – dass die erforderlichen Angaben in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung bereitgestellt werden. Die nach Anhang III erforderlichen Angaben werden in einer Sprache abgefasst, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, wie vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 6
6.  Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder der von diesem ausgehenden Gefahren als zweckmäßig erscheint, Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten Düngeprodukten, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung und der Rückrufe solcher Produkte und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
6.  Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder der von diesem ausgehenden Gefahren als zweckmäßig erscheint, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher und der Umwelt Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten Düngeprodukten, nehmen Prüfungen vor und führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung und der Rückrufe solcher Produkte und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 8
8.  Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zehn Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können.
8.  Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung fünf Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können. Auf Verlangen stellen die Einführer anderen betroffenen Wirtschaftsakteuren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung zur Verfügung.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Bevor die Händler ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob dem Produkt die EU-Konformitätserklärung und die erforderlichen Unterlagen beiliegen, ob es gemäß Anhang III in einer Sprache gekennzeichnet ist, die von den Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben.
Bevor die Händler ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beiliegen, ob es gemäß Anhang III in einer Sprache gekennzeichnet ist, die von den Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben. Falls die Verpackung zu klein für die Angabe sämtlicher Informationen auf dem Etikett ist oder das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird, vergewissern sich die Händler, dass die erforderlichen Angaben in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung bereitgestellt werden.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die anwendbaren Anforderungen in Anhang I, Anhang II oder Anhang III nicht erfüllt, so bringt er dieses Düngeprodukt erst in Verkehr, wenn seine Konformität hergestellt ist. Falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Händler den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so bringt er dieses Düngeprodukt erst in Verkehr, wenn seine Konformität hergestellt ist. Falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Händler den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
Unbeschadet der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 wird bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Konformität mit den Anforderungen gemäß den Anhängen I, II und III vermutet, für die die betreffenden Normen oder Teile davon gelten.
Bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder in Übereinstimmung mit solchen harmonisierten Normen oder Teilen davon geprüft wurden, wird die Konformität mit den entsprechenden Anforderungen gemäß den Anhängen I, II und III vermutet, für die die betreffenden Normen oder Teile davon gelten.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen erlassen, deren Einhaltung die Konformität mit den Anforderungen gemäß den Anhängen I, II und III sicherstellt, für die die betreffenden Normen oder Teile davon gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 3 erlassen.
Falls für eine Anforderung gemäß den Anhängen I, II oder III keine harmonisierten Normen oder Teile davon gelten, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, und falls die Kommission bei einer oder mehreren europäischen Normungsorganisationen die Ausarbeitung harmonisierter Normen für diese Anforderung beantragt hat und ungebührliche Verzögerungen beim Erlass dieser Normen feststellt, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für diese Anforderung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 3 erlassen.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1
1.  Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Begleitunterlagen und, falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in verpackter Form geliefert wird, auf der Verpackung angebracht.
1.  Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Verpackung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder, falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird, auf den Begleitunterlagen zu dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung angebracht.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in die Konformitätsbewertung gemäß Anhang IV Modul D1 einbezogen ist.
Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls dies gemäß Anhang IV erforderlich ist.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1
Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und den Anforderungen dieser Verordnung genügt, gilt als konform mit den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Bedingungen und wird daher nicht mehr als Abfall angesehen.
Wenn ein Material, das als Abfall gegolten hatte, ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und ein mit dieser Verordnung konformes Produkt mit CE-Kennzeichnung dieses Material enthält oder daraus besteht, gilt das Material als konform mit den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Bedingungen und wird daher ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung nicht mehr als Abfall angesehen.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 2
2.  Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden notifizierten Stelle.
2.  Die notifizierenden Behörden erteilen der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der jeweiligen notifizierten Stelle.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 3
3.  Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I, Anhang II oder Anhang III oder in den entsprechenden harmonisierten Normen, den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Bescheinigung aus.
3.  Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I, Anhang II oder Anhang III oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 festgelegt sind, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung oder Zulassung aus.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 4
4.  Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung nicht mehr konform ist, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.
4.  Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung oder Zulassung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung nicht mehr konform ist, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung oder Zulassung falls nötig aus oder zieht sie zurück.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 5
5.  Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.
5.  Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung und erfüllt somit ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung nach wie vor nicht die Anforderungen dieser Verordnung, so beschränkt die notifizierte Stelle erforderlichenfalls alle Bescheinigungen oder Zulassungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;
(a)  jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung oder Zulassung;
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Überschrift
Verfahren zur Handhabung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene
Verfahren auf nationaler Ebene zur Handhabung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, mit denen ein Risiko verbunden ist
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt birgt, so beurteilen sie, ob das betreffende Düngeprodukt die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt oder für andere unter diese Verordnung fallende Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen birgt, so beurteilen sie, ob das betreffende Düngeprodukt alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
(Dieser Abänderung umfasst auch die den gesamten Text betreffende Änderung des Begriffes „unannehmbares Risiko“ (im Singular oder Plural) zu „Risiko“ (im Singular). Sofern sich die beiden Mitgesetzgeber auf diese Änderung einigen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich, und folglich auch in den in den nachstehenden Abänderungen wiedergegebenen Passagen.)
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so fordern sie den Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen, es zurückzurufen oder die CE-Kennzeichnung zu entfernen.
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Empfehlung nicht erfüllt, so fordern sie den Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder es innerhalb einer vertretbaren, der Art des Risikos angemessenen Frist, die sie vorschreiben können, zurückzurufen und die CE-Kennzeichnung zu entfernen.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Düngeprodukt vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.
Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Düngeprodukt vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. Die diesbezüglichen Pflichten der Marktüberwachungsbehörden bestehen unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Düngeprodukte ohne CE-Kennzeichnung zu regeln, wenn sie in Verkehr gebracht werden.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 5 – Buchstabe b
(b)  die harmonisierten Normen gemäß Artikel 12, aus denen eine Konformitätsvermutung erwächst, sind mangelhaft.
(b)  die harmonisierten Normen gemäß Artikel 12 sind mangelhaft;
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu)
(ba)   die gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 sind mangelhaft.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung mit Mängeln der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe ba begründet, so erlässt die Kommission unverzüglich Durchführungsrechtsakte zur Änderung oder Aufhebung der entsprechenden gemeinsamen Spezifikation. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 3 erlassen.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1
1.  Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 37 Absatz 1 fest, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt birgt, obwohl es dieser Verordnung entspricht, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Düngeprodukt bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist, es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.
1.  Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 37 Absatz 1 fest, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit, die Umwelt oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte, die Gegenstand dieser Verordnung sind, birgt, obwohl es dieser Verordnung entspricht, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, innerhalb einer vertretbaren, von der Marktüberwachungsbehörde festgelegten und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Düngeprodukt bei seiner Bereitstellung auf dem Markt dieses Risiko nicht mehr aufweist, es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c)  die EU-Konformitätserklärung ist dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung nicht beigefügt;
(c)  die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 1
1.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Änderung der Anhänge I bis IV zu deren Anpassung an den technischen Fortschritt und zur Erleichterung des Zugangs zum Binnenmarkt für neuartige Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung einschließlich deren freiem Verkehr zu verabschieden,
1.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Änderung der Anhänge I bis IV zu deren Anpassung an den technischen Fortschritt, wobei sie Produkten und Materialien Rechnung trägt, die in den Mitgliedstaaten – zumal auf den Gebieten der Herstellung von Düngemitteln aus tierischen Nebenprodukten und Abfallverwertungsprodukten – bereits zugelassen sind, und zur Erleichterung des Zugangs zum Binnenmarkt für neuartige Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung einschließlich deren freiem Verkehr zu verabschieden,
(a)  die voraussichtlich Gegenstand eines umfangreichen Handels auf dem Binnenmarkt sind und
(a)  die potenziell Gegenstand eines umfangreichen Handels auf dem Binnenmarkt sind und
(b)  für die wissenschaftliche Belege dafür vorliegen, dass sie kein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt bergen und hinreichend wirksam sind.
(b)  für die wissenschaftliche Belege dafür vorliegen, dass sie kein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt bergen und hinreichend wirksam sind.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 1 (neu)
1a.  Unverzüglich nach dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1, um die in Anhang II festgelegten Komponentenmaterialkategorien zu ändern, ihnen insbesondere tierische Nebenprodukte, deren Endpunkt bestimmt worden ist, Struvit, Biochar und Ascheprodukte hinzuzufügen und die Bedingungen für die Aufnahme dieser Produkte in die entsprechenden Kategorien festzulegen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission insbesondere dem technischen Fortschritt bei der Nährstoffrückgewinnung Rechnung.
Abänderung 345
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 1 b (neu)
1b.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Frist für das Inkrafttreten des Grenzwertes von 20 mg/kg, der in Anhang I – Teil II – PFC 1(B) – Nummer 3 – Buchstabe a – Aufzählungspunkt 2 und Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I) – Nummer 2 – Buchstabe a – Aufzählungspunkt 2 genannt wird, zu verlängern, sofern sie in einer gründlichen Folgenabschätzung belegen kann, dass die Versorgung mit Düngeprodukten in der Union infolge der Einführung eines strengeren Grenzwerts erheblich gefährdet wäre.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 2 – Einleitung
2.  Ändert die Kommission Anhang II, um neue Mikroorganismen in die Komponentenmaterialkategorie für solche Organismen gemäß Absatz 1 aufzunehmen, so erfolgt dies auf der Grundlage der folgenden Daten:
2.  Ändert die Kommission Anhang II, um neue Stämme von Mikroorganismen in die Komponentenmaterialkategorie für solche Organismen aufzunehmen, so erfolgt dies auf der Grundlage der folgenden Daten, nachdem überprüft worden ist, dass alle Stämme der zusätzlichen Mikroorganismen die Anforderungen in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels erfüllen:
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a)  Bezeichnung des Mikroorganismus;
(a)  Bezeichnung des Mikroorganismus auf Stammebene;
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c)  historische Daten zur sicheren Herstellung und Verwendung des Mikroorganismus;
(c)  wissenschaftliche Literatur über die sichere Herstellung und Verwendung des Mikroorganismus;
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d)  taxonomische Beziehung zu Mikroorganismenarten, die die Anforderungen in Bezug auf eine qualifizierte Sicherheitsannahme, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeführt wurde, erfüllen;
(d)  taxonomische Beziehung zu Mikroorganismenarten, die die Anforderungen in Bezug auf eine qualifizierte Sicherheitsannahme, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeführt wurde, erfüllen, oder Hinweis auf die festgestellte Übereinstimmung mit den einschlägigen harmonisierten Normen für die Sicherheit der verwendeten Mikroorganismen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder – falls keine derartigen harmonisierten Normen in Kraft sind – Übereinstimmung mit den von der Kommission erlassenen Anforderungen an die Sicherheitsbewertung Mikroorganismen;
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Um dem raschen technischen Fortschritt auf diesem Gebiet Rechnung zu tragen, erlässt die Kommission bis zum [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung Mikroorganismen, die in Pflanzenernährungsmitteln verwendet werden könnten, ohne formal in eine Positivliste eingetragen zu sein.
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Bis ... [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Änderung des Anhangs II, um die Endpunkte in der Herstellungskette einzufügen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Bezug auf die in der Komponentenmaterialkategorie 11 in Anhang II aufgeführten tierischen Nebenprodukte festgelegt wurden.
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 3 a (neu)
3a.   Beim Erlass von in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten ändert die Kommission die Komponentenmaterialkategorie, die die Anforderungen an sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren in Anhang II festlegt, um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, und legt bis zum … [drei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] die Kriterien für die Umwandlung von Kohlenstoffpolymeren in Kohlendioxid (CO2) ebenso fest wie eine entsprechende Methode für die Prüfung des biologischen Abbaus.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 3 b (neu)
3b.  Wenn die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 erlässt, ändert sie zugleich die Komponentenmaterialkategorie, in der die Anforderungen an andere industrielle Nebenprodukte gemäß Anhang II festgelegt sind, um den aktuellen Herstellungsverfahren, der technischen Entwicklung und den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, und legt bis zum … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] die Kriterien für die Aufnahme industrieller Nebenprodukte in die Komponentenmaterialkategorie fest.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen sowie spätere Änderungen unverzüglich mit.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen sowie spätere Änderungen unverzüglich mit. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Vorschriften über Sanktionen durchgesetzt werden.
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
(1a)  In Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:
„Für Folgeprodukte im Sinne von Artikel 32, die in den Mitgliedstaaten bereits in erheblichem Umfang für die Erzeugung von Düngemitteln verwendet werden, bestimmt die Kommission bis zum ... [sechs Monate nach Inkrafttreten der Düngemittelverordnung] einen solchen Endpunkt.“
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Artikel 3 – Nummer 34 – Einleitung
(3)   „34. „Pflanzen-Biostimulans“ ein Produkt, das pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts stimuliert, wobei ausschließlich auf die Verbesserung einer oder mehrerer der folgenden Pflanzeneigenschaften abgezielt wird:
„34. „Pflanzen-Biostimulans“ ein Produkt, das einen Stoff oder Mikroorganismus enthält, der pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig von seinem Nährstoffgehalt stimuliert, oder eine Kombination solcher Stoffe und/oder Mikroorganismen, wobei ausschließlich auf die Verbesserung einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften der Pflanze oder der Rhizosphäre der Pflanze abgezielt wird:
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Artikel 3 – Nummer 34 – Buchstabe c
(c)  Qualitätsmerkmale der Kulturpflanze.
(c)  Qualität der Kulturpflanze;
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Artikel 3 – Nummer 34 – Buchstabe c a (neu)
(ca)   Verfügbarkeit von Nährstoffen, die im Boden oder der Rhizosphäre enthalten sind;
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Artikel 3 – Nummer 34 – Buchstabe c b (neu)
(cb)   Abbau organischer Verbindungen im Boden;
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Artikel 3 – Nummer 34 – Buchstabe c c (neu)
(cc)  Humusbildung.
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Überschrift
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen, Berichterstattung und Überprüfung
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vor dem [Publications office, please insert the date of application of this Regulation] als Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht wurden. Die Bestimmungen des Kapitels 5 gelten jedoch sinngemäß für solche Produkte.
Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vor dem … [zwölf Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] als Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht wurden. Die Bestimmungen des Kapitels 5 gelten jedoch sinngemäß für solche Produkte.
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Mitgliedstaaten, die bereits einen niedrigeren als den in Anhang I Teil II PFC 1 (B)(3)(a) und PFC 1 (C)(I)(2)(a) festgelegten Grenzwert für den Gehalt an Cadmium (Cd) in organisch-mineralischen sowie anorganischen Düngemitteln eingeführt haben, können diesen strengeren Grenzwert beibehalten, bis der Grenzwert gemäß dieser Verordnung gleich hoch oder niedriger ist. Die Mitgliedstaaten machen der Kommission bis zum ... [sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] Mitteilung über das Bestehen derartiger nationaler Regelungen.
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 1 b (neu)
1b.  Bis zum … [42 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und ihre Gesamtauswirkungen hinsichtlich der Verwirklichung ihrer Ziele einschließlich der Auswirkungen auf KMU vor. Dieser Bericht enthält insbesondere
(a)  eine Bewertung der Funktionsweise des Binnenmarkts für Düngeprodukte einschließlich einer Konformitätsbewertung und einer Bewertung der Wirksamkeit der Marktüberwachung, eine Untersuchung der Auswirkungen der Teilharmonisierung auf die Herstellung, die typischen Arten der Verwendung und die Handelsströme von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung und nach einzelstaatlichen Vorschriften in Verkehr gebrachten Düngeprodukten,
(b)  eine Bewertung, inwieweit die Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß Anhang I dieser Verordnung angewendet werden, und verfügbare neue einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse über die Toxizität und die Karzinogenität der entsprechenden Kontaminanten, z. B. über die Risiken der Kontamination von Düngeprodukten mit Uran,
(c)  eine Bewertung der Entwicklungen bei den Techniken zur Cadmiumabscheidung und deren Auswirkungen, Umfang und Kosten in der gesamten Wertschöpfungskette sowie der damit verbundenen Cadmiumabfallwirtschaft und
(d)  eine Bewertung der Auswirkungen auf den Rohstoffhandel, z. B. auf die Verfügbarkeit von Phosphatgestein.
Der Bericht trägt technischen Fortschritten und Innovationen ebenso Rechnung wie den Normungsprozessen, die die Herstellung und Verwendung von Düngeprodukten betreffen. Erforderlichenfalls wird ihm bis zum … [fünf Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] ein Legislativvorschlag beigefügt.
Bis zum... [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission eine Bewertung der wissenschaftlichen Daten vor, um die agronomischen und ökologischen Kriterien für die Bestimmung der Kriterien für den Endpunkt der Verarbeitung von Dung festzulegen, damit die Leistung von Produkten, die verarbeiteten Dung enthalten oder daraus bestehen, gemessen werden kann.
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 1 c (neu)
1c.  Bis zum … [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] führt die Kommission eine Überprüfung des Konformitätsbewertungsverfahrens für Mikroorganismen durch.
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 2
Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.
Sie gilt ab dem … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung], mit Ausnahme der Artikel 19 bis 35, die ab dem … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gelten, und der Artikel 13, 41, 42, 43 und 45, die ab dem … [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung] gelten.
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil I – Nummer 1 – Buchstabe C a (neu)
Ca.  Düngemittel mit geringem Kohlenstoffanteil
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil I – Nummer 5 – Buchstabe A – Ziffer I a (neu)
Ia.  Denitrifikationshemmstoff
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – Nummer 4
4.  Enthält das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Stoff, für den Rückstandshöchstgehalte für Lebens- und für Futtermittel im Einklang mit
entfällt
(a)  der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates32
(b)  der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates33
(c)  der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates34 oder
(d)  der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates35
festgelegt sind, so darf die in der Gebrauchsanweisung vorgesehene Verwendung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht dazu führen, dass diese Obergrenzen in Lebens- oder Futtermitteln überschritten werden.
__________________
32 Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1).
33 Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
34 Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).
35 Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – Nummer 4 a (neu)
4a.  Inhaltsstoffe, die zur Genehmigung oder erneuten Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgelegt werden, aber nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind, dürfen nicht für Düngeprodukte verwendet werden, wenn sie nach Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 begründeterweise nicht aufgeführt werden.
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(A) – Nummer 1
1.  Ein organisches Düngemittel muss folgende Inhaltsstoffe enthalten:
1.  Ein organisches Düngemittel muss folgende Inhaltsstoffe enthalten:
–  Kohlenstoff (C) und
–  organischen Kohlenstoff (Corg) und
–  Nährstoffe
–  Nährstoffe
ausschließlich biologischen Ursprungs, außer Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.
ausschließlich biologischen Ursprungs wie Torf, einschließlich Leonardit, Braunkohle und anderer aus diesen Materialien gewonnener Stoffe, jedoch unter Ausschluss anderer Materialien, die fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet sind.
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(A) – Nummer 2 – Spiegelstrich 1
–  Cadmium (Cd) 1,5 mg/kg Trockenmasse
–  Cadmium (Cd) 1,0 mg/kg Trockenmasse
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(A) – Nummer 2 – Spiegelstrich 6
–  Biuret (C2H5N3O2) 12 g/kg Trockenmasse.
–  Biuret (C2H5N3O2) unter der Nachweisgrenze
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(A) – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

3.  Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

Geänderter Text

3.  Krankheitserreger dürfen in organischen Düngemitteln nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die über den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:

zu testender Mikroorganismus

Stichprobenpläne

Grenzwert

 

n

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

kein Befund in 25 g oder 25 l

Escherichia coli oder Enterococcaceae

5

5

0

1000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegen kann

m = Grenzwert, bis zu dem die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, als zufriedenstellend erachtet wird

M = maximaler Wert der Keimzahl, ausgedrückt in KBE

Die Parasiten Ascaris spp. und Toxocara spp. dürfen in einer Probe von 100 g oder 100 ml des organischen Düngeprodukts in keinem Entwicklungsstadium vorhanden sein.

Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(A)(I) – Nummer 1 a (neu)
1a.  Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung müssen mindestens einen der folgenden deklarierten Nährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O).
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(A)(I) – Nummer 2 a (neu)
2a.  Wenn ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mehr als einen Nährstoff enthält, muss das Produkt die folgenden deklarierten Primärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten: □
einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2,5 %, einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 % sowie
einen Massenanteil an Nährstoffen von insgesamt 6,5 %.
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(A)(II) – Nummer 1 a (neu)
1a.  Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung müssen mindestens einen der folgenden deklarierten Nährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O).
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(A)(II) – Nummer 2 – Einleitung
2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mindestens einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:
2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(A)(II) – Nummer 2 – Spiegelstrich 1
–  einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2 %
–  einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1 % und/oder
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(A)(II) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2
–  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1 % oder
–  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(A)(II) – Nummer 2 – Spiegelstrich 3
–  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 %.
–  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1 % und
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(A)(II) – Nummer 2 – Spiegelstrich 3 a (neu)
–  einen Massenanteil an Nährstoffen von insgesamt 6,5 %.
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(A)(II) – Nummer 2 a (neu)
2a.  Wenn ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mehr als einen Nährstoff enthält, muss das Produkt die folgenden deklarierten Primärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten: □
einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2 %, einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1 % oder einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 % und
einen Massenanteil an Primärnährstoffen von insgesamt 5 %.
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(B) – Nummer 1
1.  Ein organisch-mineralisches Düngemittel muss eine Co-Formulierung sein, die folgende Bestandteile enthält:
1.  Ein organisch-mineralisches Düngemittel muss eine Co-Formulierung sein, die folgende Bestandteile enthält:
–  ein oder mehrere anorganische Düngemittel gemäß PFC 1(C) und
–  ein oder mehrere mineralische Düngemittel gemäß PFC 1(C) und
–  ein Material, das organischen Kohlenstoff (C) und
–  ein Material oder mehrere Materialien, das oder die organischen Kohlenstoff (Corg) und
–  Nährstoffe ausschließlich biologischen Ursprungs enthält, außer Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.
–  Nährstoffe ausschließlich biologischen Ursprungs wie Torf, einschließlich Leonardit, Braunkohle und anderer aus ihnen gewonnener Stoffe, jedoch keine anderen Materialien enthält oder enthalten, die fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet sind.
Abänderung 343
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(B) – Nummer 3 – Buchstabe a – Aufzählungspunkt 2 – Spiegelstriche 2 und 3
–  ab dem [Publications office, please insert the date occurring three years after the date of application of this Regulation]: 40 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5) und
–  ab dem [Publications office, please insert the date occurring six years after the date of application of this Regulation]: 40 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5) und
–  ab dem [Publications office, please insert the date occurring twelve years after the date of application of this Regulation]: 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)
–  ab dem [Publications office, please insert the date occurring sixteen years after the date of application of this Regulation]: 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(B) – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

4.  Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

Geänderter Text

4.  Krankheitserreger dürfen in organisch-mineralischen Düngemitteln nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die über den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:

zu testender Mikroorganismus

Stichprobenpläne

Grenzwert

 

n

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

kein Befund in 25 g oder 25 l

Escherichia coli oder Enterococcaceae

5

5

0

1000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegen kann

m = Grenzwert, bis zu dem die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, als zufriedenstellend erachtet wird

M = maximaler Wert der Keimzahl, ausgedrückt in KBE

Die Parasiten Ascaris spp. und Toxocara spp. dürfen in einer Probe von 100 g oder 100 ml des organisch-mineralischen Düngeprodukts in keinem Entwicklungsstadium vorhanden sein.

Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(B)(I) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2
–  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder
–  einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Phosphorpentoxid (P2O5) von 1 % oder
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(B)(I) – Nummer 2 a (neu)
2a.  Wenn ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mehr als einen Nährstoff enthält, muss das Produkt die folgenden deklarierten Primärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:
einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2,5 %, wovon ein Massenanteil von 1 % des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung organischer Stickstoff (N) sein muss, einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 % und
einen Massenanteil an Primärnährstoffen von insgesamt 6,5 %.
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(B) – Nummer 4
4.  Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss jede Einheit die Menge an organischer Substanz und Nährstoffen enthalten, die dem deklarierten Gehalt entspricht.
4.  Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss jede Einheit die Menge an organischem Kohlenstoff und allen Nährstoffen enthalten, die dem deklarierten Gehalt entspricht. Eine Einheit entspricht einem Einzelbestandteil von Produkten wie Granulaten oder Pellets.
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(B)(II) – Nummer 2 a (neu)
2a.  Wenn das Produkt mehr als einen Nährstoff enthält, muss es die folgenden Mindestmengen enthalten:
–  einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1 % oder
–  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1 % oder
–  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1 %,
wobei der Massenanteil an Nährstoffen insgesamt mindestens 4 % beträgt.
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(B)(II) – Nummer 3
3.  Organischer Kohlenstoff (C) muss im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil von mindestens 3 % enthalten sein.
3.  Organischer Kohlenstoff (C) muss im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil von mindestens 1 % enthalten sein.
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C) – Nummer 1
1.   Ein anorganisches Düngemittel ist ein Düngemittel, das nicht unter organische oder organisch-mineralische Düngemittel fällt.
1.   Ein mineralisches Düngemittel ist ein Düngemittel, das Nährstoffe in mineralischer Form oder zu einer mineralischen Form verarbeitete Nährstoffe tierischen oder pflanzlichen Ursprungs enthält. Organischer Kohlenstoff (Corg) darf in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil von höchstens 1 % enthalten sein. Damit ist Kohlenstoff aus Überzugsmitteln, die den Anforderungen der CMC 9 und 10 genügen, ebenso ausgeschlossen wie agronomische Zusatzstoffe, die den Anforderungen der PFC 5 und der CMC 8 genügen.
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C) – Nummer 1 a (neu)
1a.  Phosphordünger müssen mindestens einem der folgenden Mindestlöslichkeitsgrade entsprechen, damit sie pflanzenverfügbar sind und als Phosphordünger deklariert werden dürfen:
–  Wasserlöslichkeit: mindestens 40 % des Gesamtphosphorgehalts oder
–  Löslichkeit in neutralem Ammoncitrat: mindestens 75 % des Gesamtphosphorgehalts oder
–  Löslichkeit in Ameisensäure (nur für weicherdiges Rohphosphat): mindestens 55 % des Gesamtphosphorgehalts.
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C) – Nummer 1 b (neu)
1b.  Der zu deklarierende Gesamtstickstoffgehalt ist die Summe aus Ammonium-, Nitrat- und Harnstoffstickstoff sowie Stickstoff aus Methylenharnstoff, Isobutylidendiharnstoff und Crotonylidendiharnstoff. Der zu deklarierende Phosphorgehalt wird mit dem chemischen Zeichen P für Phosphor angegeben. Neue Formen können nach einer wissenschaftlichen Untersuchung gemäß Artikel 42 Absatz 1 ergänzt werden.
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I) – Nummer 1
1.  Ein anorganisches Primärnährstoff-Düngemittel muss dazu bestimmt sein, Pflanzen mit einem oder mehreren der folgenden Primärnährstoffe zu versorgen: Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na).
1.  Ein mineralisches Massennährstoff-Düngemittel muss dazu bestimmt sein, Pflanzen mit einem oder mehreren der folgenden Massennährstoffe zu versorgen:
(a)  Primärnährstoffe: Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K);
(b)  Sekundärnährstoffe: Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na).
Abänderung 344
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I) – Nummer 2 – Buchstabe a – Aufzählungspunkt 2 – Spiegelstriche 2 und 3
–  ab dem [Publications office, please insert the date occurring three years after the date of application of this Regulation]: 40 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5) und
–  ab dem [sechs Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung]: 40 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5) und
–  ab dem [Publications office, please insert the date occurring twelve years after the date of application of this Regulation]: 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)
–  ab dem [16 Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung ]: 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(i) – Nummer 1
1.  Ein festes anorganisches Einnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Nährstoff aufweisen.
1.  Ein festes mineralisches Einnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von
(a)   nicht mehr als einem Primärnährstoff (Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K)) oder
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(i) – Nummer 1 – Buchstabe b (neu)
(b)   nicht mehr als einem Sekundärnährstoff (Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na)) aufweisen.
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(i) – Nummer 1 a (neu)
1a.   Ein festes mineralisches Einnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel mit einem deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Primärnährstoff kann einen oder mehrere Sekundärnährstoffe enthalten.
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(i) – Nummer 2 – Einleitung
2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in der angegebenen Mindestmenge enthalten:
2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss deklarierte Primär- und/oder Sekundärnährstoffe in der angegebenen Mindestmenge enthalten:
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(i) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2
–  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 12 %
–  einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Phosphorpentoxid (P2O5) von 12 %
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(i) – Nummer 2 – Spiegelstrich 7
–  einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 1 %.
–  einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 3 %.
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 1
1.  Ein festes anorganisches Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Nährstoff aufweisen.
1.  Ein festes mineralisches Mehrnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Primär- und/oder Sekundärnährstoff aufweisen.
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Einleitung
2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mehr als einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:
2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mehr als einen der deklarierten Primär- und/oder Sekundärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2
–  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 3 %
–  einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 5 %,
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 3
–  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 3 %
–  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 5 %
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 4
–  einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 1,5 %
–  einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 2 %
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 5
–  einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 1,5 %
–  einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 2 %
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 6
–  einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 1,5 % oder
–  einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 5 %
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 7
–  einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 1 %.
–  einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 3 %.
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A) – Nummer 5 – Spiegelstrich 1
–  nach fünf Wärmezyklen gemäß Abschnitt 4.2 in Modul A1 von Anhang IV
–  nach fünf Wärmezyklen gemäß Abschnitt 4.2 in Modul A1 von Anhang IV für Prüfungen vor dem Inverkehrbringen
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 1
1.  Ein flüssiges anorganisches Einnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Nährstoff aufweisen.
1.  Ein flüssiges mineralisches Einnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von
(a)   nicht mehr als einem Primärnährstoff oder
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 1 – Buchstabe b (neu)
(b)   nicht mehr als einem Sekundärnährstoff aufweisen.
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 1 a (neu)
1a.   Ein flüssiges mineralisches Einnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel mit einem deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Primärnährstoff kann einen oder mehrere Sekundärnährstoffe enthalten.
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 2 – Einleitung
2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in der angegebenen Mindestmenge enthalten:
2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss deklarierte Primär- und/oder Sekundärnährstoffe in der angegebenen Mindestmenge enthalten:
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2
–  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 5 %
–  einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 5 %
Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 2 – Spiegelstrich 6
–  einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 5 % oder
–  einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 5 %
Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 2 – Spiegelstrich 7
–  einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 1 %.
–  einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 0,5 bis 5 %.
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 1
1.  Ein flüssiges anorganisches Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Nährstoff aufweisen.
1.  Ein flüssiges mineralisches Mehrnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Primär- und/oder Sekundärnährstoff aufweisen.
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Einleitung
2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mehr als einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:
2.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mehr als einen der deklarierten Primär- und/oder Sekundärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 1
–  einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1,5 %
–  einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 3 % oder
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2
–  einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1,5 %
–  einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1,5 %
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 3
–  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1,5 %
–  einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 3 %
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 4
–  einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 0,75 %
–  einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 1,5 % oder
Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 5
–  einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 0,75 %
–  einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 1,5 % oder
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 6
–  einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 0,75 % oder
–  einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 1,5 % oder
Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(II) – Nummer 1
1.  Ein anorganisches Spurennährstoff-Düngemittel ist ein anorganisches Düngemittel mit Ausnahme der Düngemittel, die Primärnährstoffe enthalten, das dazu bestimmt ist, Pflanzen mit einem oder mehreren der folgenden Nährstoffe zu versorgen: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan Mn), Molybdän (Mo) oder Zink (Zn).
1.  Ein anorganisches Spurennährstoff-Düngemittel ist ein anorganisches Düngemittel mit Ausnahme der Düngemittel, die Massennährstoffe enthalten, das dazu bestimmt ist, Pflanzen mit einem oder mehreren der folgenden Nährstoffe zu versorgen: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo), Selen (Se), Silicium (Si) oder Zink (Zn).
Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 1(C a) (neu)
PFC 1(C)a: DÜNGEMITTEL MIT GERINGEM KOHLENSTOFFANTEIL
1.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung wird als Düngemittel mit geringem Kohlenstoffanteil bezeichnet, wenn es zwischen 1 % und 15 % organischen Kohlenstoff (Corg) enthält.
2.  Der in Kalkstickstoff und Harnstoff sowie in deren Kondensaten und Anlagerungsverbindungen enthaltene Kohlenstoff wird für den Zweck dieser Definition nicht zum organischen Kohlenstoff gezählt.
3.  Die Spezifikationen von festen/flüssigen, Einnährstoff-/Mehrnährstoff- und Massennährstoff-/Spurennährstoff-Düngemitteln gemäß der PFC 1(C) gelten auch für diese Kategorie.
4.  Produkte, die als Produkte gemäß der PFC 1(C)a verkauft werden, genügen den in Anhang I festgelegten Belastungsgrenzen für organische oder organisch-mineralische Düngemittel in jedem Fall, wenn in der PFC 1(C) keine Grenzwerte für die entsprechenden Schadstoffe angegeben sind.
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 2 – Nummer 1
1.  Ein Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das zur Korrektur des Säuregehalts des Bodens bestimmt ist und Oxide, Hydroxide, Kohlenstoffe oder Silikate der Nährstoffe Calcium (Ca) oder Magnesium (Mg) enthält.
1.  Ein Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das zur Korrektur des Säuregehalts des Bodens bestimmt ist und Oxide, Hydroxide, Kohlenstoffe oder/und Silikate der Nährstoffe Calcium (Ca) oder Magnesium (Mg) enthält.
Abänderung 398
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 2 – Nummer 3
3.  Die folgenden, auf der Grundlage der Trockenmasse bestimmten Parameter sind einzuhalten:
3.  Die folgenden, auf der Grundlage der Trockenmasse bestimmten Parameter sind einzuhalten:
–  Neutralisationswert mindestens: 15 (CaO-Äq) oder 9 (HO-Äq), und
–  Neutralisationswert mindestens: 15 (CaO-Äq) oder 9 (HO-Äq), und
–  Reaktivität mindestens: 10 % oder 50 % nach 6 Monaten (Inkubationstest).
–  Reaktivität mindestens: 10 % oder 50 % nach 6 Monaten (Inkubationstest) und
–  Korngröße mindestens: 70 % < 1 mm, außer für Calciumoxid, granulierte Kalke und Kreide (=70 % der Korngröße dürfen ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passieren)
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 3 – Nummer 1
Ein Bodenverbesserungsmittel ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das in den Boden eingebracht wird, um seine physikalischen oder chemischen Eigenschaften, die Struktur oder die biologische Aktivität zu erhalten, zu verbessern oder zu schützen.
Ein Bodenverbesserungsmittel ist ein Stoff, z. B. Mulch, der direkt in den Boden eingebracht wird, um in erster Linie dessen physikalische Eigenschaften zu erhalten oder zu verbessern, und der auch die chemischen und/oder biologischen Eigenschaften und die chemische und/oder biologische Aktivität des Bodens verbessern kann.
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 3 – Nummer 1a (neu)
1a.  Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung enthält mindestens 15 % Material biologischen Ursprungs.
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 3(A) – Nummer 1
1.  Ein organisches Bodenverbesserungsmittel darf ausschließlich aus Material rein biologischen Ursprungs bestehen, außer Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.
1.  Ein organisches Bodenverbesserungsmittel darf ausschließlich aus Material rein biologischen Ursprungs, einschließlich Torf, Leonardit, Braunkohle sowie Huminstoffen, die aus diesen Materialien gewonnen werden, jedoch nicht aus Material bestehen, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 3(A) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2
–  sechswertiges Chrom (Cr VI) 2 mg/kg Trockenmasse
–  sechswertiges Chrom (Cr VI) 1 mg/kg Trockenmasse
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 3(A) – Nummer 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

(a)  Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

Geänderter Text

(a)  Krankheitserreger dürfen in organischen Bodenverbesserungsmitteln nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die über den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:

zu testender Mikroorganismus

Stichprobenpläne

Grenzwert

 

n

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

kein Befund in 25 g oder 25 l

Escherichia coli oder Enterococcaceae

5

5

0

1000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegen kann

m = Grenzwert, bis zu dem die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, als zufriedenstellend erachtet wird

M = maximaler Wert der Keimzahl, ausgedrückt in KBE

Die Parasiten Ascaris spp. und Toxocara spp. dürfen in einer Probe von 100 g oder 100 ml des organischen Bodenverbesserungsmittels in keinem Entwicklungsstadium vorhanden sein.

Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 3(B) – Nummer 1
1.  Ein anorganisches Bodenverbesserungsmittel ist ein Bodenverbesserungsmittel mit Ausnahme organischer Bodenverbesserungsmittel.
1.  Ein anorganisches Bodenverbesserungsmittel ist ein Bodenverbesserungsmittel, das kein organisches Bodenverbesserungsmittel ist; dazu zählt auch Mulchfolie. Biologisch abbaubare Mulchfolie ist aus biologisch abbaubaren Polymeren hergestellte Folie, die insbesondere den Anforderungen gemäß Anhang II CMC 10 Nummern 2a und 3 entspricht und die unmittelbar auf den Boden gelegt wird, um dessen Struktur zu schützen, das Wachstum von Unkraut einzudämmen, Feuchtigkeitsverlust einzuschränken oder Erosion zu verhindern.
Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 4 – Nummer 1
1.  Das Kultursubstrat muss aus einem anderen Stoff als Erdboden bestehen und ist zur Verwendung als Substrat für die Wurzelentwicklung bestimmt.
1.  Das Kultursubstrat muss aus einem anderen Stoff als natürlichem Erdboden bestehen, in dem Pflanzen und Pilze angebaut werden.
Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 4 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

3.   Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

Geänderter Text

3.   Krankheitserreger dürfen in Kultursubstrat nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die über den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:

zu testender Mikroorganismus

Stichprobenpläne

Grenzwert

 

n

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

kein Befund in 25 g oder 25 l

Escherichia coli oder Enterococcaceae

5

5

0

1000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegen kann

m = Grenzwert, bis zu dem die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, als zufriedenstellend erachtet wird

M = maximaler Wert der Keimzahl, ausgedrückt in KBE

Die Parasiten Ascaris spp. und Toxocara spp. dürfen in einer Probe von 100 g oder 100 ml des Kultursubstrats in keinem Entwicklungsstadium vorhanden sein.

Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 5 – Nummer 1
Ein agronomischer Zusatzstoff ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das einem Produkt, mit dem Pflanzen mit Nährstoffen versorgt werden, hinzugefügt wird, um die Freisetzung von Nährstoffen durch dieses Produkt zu verbessern.
Ein agronomischer Zusatzstoff ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das einem Produkt mit nachweislicher Wirkung auf die Umwandlung oder Pflanzenverfügbarkeit verschiedener Arten von Mineralstoffen oder mineralisierten Nährstoffen – oder auf beides – hinzugefügt wird oder das in den Boden eingebracht wird, um die entsprechende Nährstoffaufnahme durch die Pflanzen zu steigern oder den Nährstoffverlust zu verringern.
Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 5(A)(I a) (neu)
PFC 5(A)(Ia): Denitrifikationshemmstoff
1.  Ein Denitrifikationshemmstoff ist ein Hemmstoff, der bewirkt, dass weniger Stickstoffoxid (N2O) entsteht, indem die Umwandlung von Nitrat (NO3-) in Dinitrogen (N2) verlangsamt oder blockiert wird, ohne dass die unter PFC 5(A)(I) beschriebene Nitrifikation dabei beeinflusst wird. Er trägt dazu bei, dass der Pflanze mehr Nitrat zur Verfügung steht und die N2O-Emissionen verringert werden.
2.  Die Wirksamkeit dieser Methode lässt sich ermitteln, indem die Stickoxidemissionen von in einem geeigneten Messgerät gesammelten Gasproben gemessen werden und die Menge an N2O in einer solchen Probe mithilfe eines Gaschromatografen bestimmt wird. Dabei ist auch der Wassergehalt des Bodens zu bestimmen.
Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 6 – Nummer 1 – Einleitung
1.  Ein Pflanzen-Biostimulans ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts stimuliert, wobei ausschließlich auf die Verbesserung eines oder mehrerer der folgenden Pflanzenmerkmale abgezielt wird:
1.  Ein Pflanzen-Biostimulans ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts stimuliert, wobei ausschließlich auf die Verbesserung eines oder mehrerer der folgenden Pflanzenmerkmale und die Rhizosphäre oder Phyllosphäre der Pflanze abgezielt wird:
Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 6 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca)  Verfügbarkeit von im Boden und in der Rhizosphäre enthaltenen Nährstoffen,
Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 6 – Nummer 1 – Buchstabe c b (neu)
(cb)  Humusbildung,
Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 6 – Nummer 1 – Buchstabe c c (neu)
(cc)  Abbau organischer Verbindungen im Boden.
Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 6 – Nummer 2 – Spiegelstrich 1
–  Cadmium (Cd) 3 mg/kg Trockenmasse
–  Cadmium (Cd) 1,5 mg/kg Trockenmasse
Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Nummer 1
1.  Ein mikrobielles Pflanzen-Biostimulans darf nur aus einem Mikroorganismus oder einem Konsortium von Mikroorganismen gemäß Komponentenmaterialkategorie 7 des Anhangs II bestehen.
1.  Ein mikrobielles Pflanzen-Biostimulans besteht aus:
(a)   einem Mikroorganismus oder einem Konsortium von Mikroorganismen gemäß Komponentenmaterialkategorie 7 des Anhangs II;
(b)  anderen Mikroorganismen oder einem anderen Konsortium von Mikroorganismen als unter Buchstabe a dieser Nummer beschrieben; sie können als Komponentenmaterialkategorien verwendet werden, sofern sie den in der Komponentenmaterialkategorie 7 des Anhangs II festgelegten Anforderungen entsprechen.
Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

3.   Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

Geänderter Text

3.   Krankheitserreger dürfen in dem mikrobiellen Pflanzen-Biostimulans nicht in Konzentrationen auftreten, die über den in der unten stehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:

Mikroorganismen bzw. deren Toxine, Metaboliten

Stichprobenpläne

Grenzwert

 

n

c

 

Salmonella spp.

5

0

kein Befund in 25 g oder 25 ml

Escherichia coli

5

0

kein Befund in 1 g oder 1 ml

Listeria monocytogenes

5

0

kein Befund in 25 g oder 25 ml

Vibrio spp.

5

0

kein Befund in 25 g oder 25 ml

Shigella spp.

5

0

kein Befund in 25 g oder 25 ml

Staphylococcus aureus

5

0

kein Befund in 25 g oder 25 ml

Enterococcaceae

5

2

10 KBE/g

anaerobe Keimzahl, es sei denn, das mikrobielle Biostimulans ist ein aerobes Bakterium

5

2

105 KBE/g oder ml

Anzahl der Hefen und Schimmelpilze, es sei denn, das mikrobielle Biostimulans ist ein Pilz

5

2

1000 KBE/g oder ml

n = Anzahl der die Stichprobe ausmachenden Probeeinheiten; c = Anzahl der Probeneinheiten, deren Werte über dem festgelegten Grenzwert liegen

Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Nummer 4
4.  Escherichia coli darf in einer Probe von 1 g oder 1 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.
entfällt
Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Nummer 5
5.  Enterococcaceae dürfen im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung 10 KBE/g Frischmasse nicht überschreiten.
entfällt
Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Nummer 6
6.  Listeria monocytogenes darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.
entfällt
Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Nummer 7
7.  Vibrio spp. darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.
entfällt
Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Nummer 8
8.  Shigella spp. darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.
entfällt
Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Nummer 9
9.  Staphylococcus aureus darf in einer Probe von 1 g oder 1 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.
entfällt
Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Nummer 10
10.  Die aerobe Keimzahl darf 105 KBE/g oder ml in einer Stichprobe des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht überschreiten, es sei denn, das mikrobielle Pflanzen-Biostimulans ist ein aerobes Bakterium.
entfällt
Abänderung 217
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Nummer 12 – Unterabsatz 2
dann muss der pH-Wert des Pflanzen-Biostimulans größer oder gleich 4 sein.
entfällt
Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Nummer 13
13.  Die Haltbarkeit des mikrobiellen Pflanzen-Biostimulans muss gemäß den auf dem Etikett angegebenen Lagerungsbedingungen mindestens sechs Monate betragen.
entfällt
Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil II – PFC 7 – Nummer 3 – Einleitung
3.  Die Mischung darf keine Änderung der Art der einzelnen Komponenten-Düngeprodukte bewirken:
3.  Die Mischung darf keine Änderung der Funktion der einzelnen Komponenten-Düngeprodukte bewirken:
Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil I – CMC 11 a (neu)
CMC 11a: Sonstige industrielle Nebenprodukte
Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 1 – Einleitung
1.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann alle Stoffe und Gemische enthalten, ausgenommen39
1.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann alle Stoffe und Gemische enthalten, auch technische Zusatzstoffe, jedoch nicht39
__________________
__________________
39 Der Ausschluss eines Materials aus CMC 1 bedeutet nicht, dass es kein zulässiges Komponentenmaterial für eine andere CMC, für die andere Anforderungen gelten, sein kann. Siehe beispielsweise CMC 11 (tierische Nebenprodukte), CMC 9 und CMC 10 (Polymere) sowie CMC 8 (agronomische Zusatzstoffe).
39 Der Ausschluss eines Materials aus CMC 1 bedeutet nicht, dass es kein zulässiges Komponentenmaterial für eine andere CMC, für die andere Anforderungen gelten, sein kann. Siehe beispielsweise CMC 11 (tierische Nebenprodukte), CMC 9 und CMC 10 (Polymere) sowie CMC 8 (agronomische Zusatzstoffe).
Abänderung 222
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
(b)  Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG
(b)  Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG mit Ausnahme von Nebenprodukten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert sind und nicht unter die Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang V Abschnitt 5 der Verordnung fallen
Abänderung 223
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 1 – Nummer 1 – Buchstabe e
(e)  Polymere oder
(e)  Polymere, mit Ausnahme von Polymeren, die in Kultursubstraten verwendet werden, die nicht mit dem Boden in Berührung kommen, oder
Abänderung 228
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 2 – Nummer 1
1.  Eine Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte enthalten, die keine andere Behandlung durchlaufen haben als Schneiden, Mahlen, Zentrifugieren, Pressen, Trocknen, Gefriertrocknen oder Extrahieren mit Wasser.
1.  Ein Düngeprodukt mit CE‑Kennzeichnung kann Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte enthalten, die keine andere Behandlung durchlaufen haben als Schneiden, Zerkleinern, Zentrifugieren, Durchsieben, Mahlen, Pressen, Trocknen, Gefriertrocknen, Puffern, Extrudieren, Bestrahlen, Behandlung mit Kälte, Hygienisieren mit Hitze Extrahieren mit Wasser oder irgendeine andere Zubereitung bzw. Verarbeitung, die nicht bewirkt, dass das Endprodukt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert werden muss.
Abänderung 229
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 2 – Nummer 2
2.  Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen „Pflanzen“ auch Algen, während Blaualgen ausgeschlossen sind.
2.  Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen „Pflanzen“ auch Algen außer Blaualgen, die Cyanotoxine erzeugen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als gefährlich eingestuft wurden.
Abänderung 230
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 3 – Nummer 1 – Einleitung
1.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann Kompost enthalten, der durch aerobe Kompostierung ausschließlich eines oder mehrerer der folgenden Eingangsmaterialien erzeugt wurde:
1.  Ein Pflanzenernährungsmittel mit CE-Kennzeichnung kann Kompost oder einen flüssigen oder nicht flüssigen mikrobiellen oder nicht mikrobiellen Extrakt aus Kompost enthalten, der durch aerobe Kompostierung und die mögliche anschließende Vervielfachung der natürlich vorkommenden Mikroben ausschließlich eines oder mehrerer der folgenden Eingangsmaterialien erzeugt wurde:
Abänderung 231
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 3 – Nummer 1 – Buchstabe b
(b)  Tierische Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
(b)  Produkte aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, für die der Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung erreicht wurde
Abänderung 232
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 3 – Nummer 1 – Buchstabe c – Einleitung
(c)  Lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, außer
(c)  Lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser verarbeitet wurden, außer
Abänderung 233
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 3 – Nummer 1 – Buchstabe c – Spiegelstrich 2
–  Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm und
–  Klärschlamm, Industrieschlamm (ausgenommen nicht verzehrbare Nahrungsmittelabfälle, Futtermittel und Pflanzungen in Verbindung mit Agrokraftstoffen) oder Baggerschlamm und
Abänderung 238
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 3 – Nummer 1 – Buchstabe e a (neu)
(ea)  unverarbeitete und mechanisch verarbeitete Abfälle aus der Lebensmittelindustrie, ausgenommen aus Industriezweigen, in denen tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden
Abänderung 239
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 3 – Nummer 1 – Buchstabe e b (neu)
(eb)  Materialien gemäß CMC 2, CMC 3, CMC 4, CMC 5, CMC 6 und CMC 11.
Abänderung 240
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 3 – Nummer 2 – Spiegelstrich 1
–  die nur die in Absatz 1 genannten Eingangsmaterialien verarbeitet und
–  in der die Fertigungslinien für die Verarbeitung von in Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien eindeutig von den Fertigungslinien für die Verarbeitung von nicht in Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien getrennt sind und
Abänderung 241
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 3 – Nummer 6 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2
–  Kriterium: höchstens 25 mmol O2/kg organisches Material pro Stunde oder
–  Kriterium: höchstens 50 mmol O2/kg organisches Material pro Stunde oder
Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 4 – Überschrift
CMC 4: Gärrückstände von Energiepflanzen
CMC 4: Gärrückstände von Energiepflanzen und pflanzliche Bioabfälle
Abänderung 247
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 4 – Nummer 1 – Buchstabe c
(c)  jegliches Material gemäß den Buchstaben a bis b, das zuvor einen Gärungsprozess durchlaufen hat.
(c)  jegliches Material gemäß den Buchstaben a bis b, das zuvor einen Gärungsprozess ohne Spuren von Aflatoxinen durchlaufen hat.
Abänderung 248
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 4 – Nummer 2 – Spiegelstrich 1
–  die nur die in Absatz 1 genannten Eingangsmaterialien verarbeitet und
–  in der die Fertigungslinien für die Verarbeitung von in Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien eindeutig von den Fertigungslinien für die Verarbeitung von nicht in Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien getrennt sind und
Abänderung 249
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 4 – Nummer 3 – Buchstabe b
(b)  Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70 °C – 1 Stunde)
(b)  Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission1a;
_________________
1a Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
Abänderung 250
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 4 – Nummer 3 – Buchstabe d
(d)  Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37 – 40 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70 °C – 1 Stunde) oder
(d)  Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37–40 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder
Abänderung 251
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 5 – Nummer 1 – Buchstabe c – Spiegelstrich 2
–  Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm
–  Klärschlamm, anderer Industrieschlamm als unter Buchstabe ea angegeben oder Baggerschlamm und
Abänderung 255
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 5 – Nummer 1 – Buchstabe e – Einleitung
(e)  jedes unter den Buchstaben a bis d aufgeführte Material, das
(e)  jedes unter den Buchstaben a bis d aufgeführte Material, das frei von Aflatoxinen ist und
Abänderung 256
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 5 – Nummer 1 – Buchstabe e a (neu)
(ea)  unverarbeitete und mechanisch verarbeitete Abfälle aus der Lebensmittelindustrie, ausgenommen aus Industriezweigen, in denen tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.
Abänderung 257
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 5 – Nummer 1 – Buchstabe e b (neu)
(eb)  Materialien gemäß CMC 2, CMC 3, CMC 4, CMC 5, CMC 6 und CMC 11.
Abänderung 258
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 5 – Nummer 2 – Spiegelstrich 1
–  die nur die in Absatz 1 genannten Eingangsmaterialien verarbeitet und
–  in der die Fertigungslinien für die Verarbeitung von in Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien eindeutig von den Fertigungslinien für die Verarbeitung von nicht in Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien getrennt sind und
Abänderung 259
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 5 – Nummer 3 – Buchstabe a
(a)  Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C während mindestens 24 Stunden und eine hydraulische Verweilzeit von mindestens 20 Tagen;
(a)  Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C während mindestens 24 Stunden und eine hydraulische Verweilzeit von mindestens 20 Tagen, worauf mittels einer Analyse überprüft wird, ob die Krankheitserreger durch den Gärprozess erfolgreich abgetötet wurden;
Abänderung 260
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 5 – Nummer 3 – Buchstabe b
(b)  Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70 °C – 1 Stunde);
(b)  Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
Abänderung 261
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 5 – Nummer 3 – Buchstabe d
(d)  Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37 – 40 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70° C – 1 Stunde) oder
(d)  Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37–40 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder
Abänderung 262
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 6 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca)  Ölkuchen, d. h. das zähflüssige Nebenprodukt des Pressens von Oliven, das bei der Behandlung des feuchten Tresters mit organischen Lösemitteln in zwei Phasen („Alperujo“) oder drei Phasen („Orujo“) entsteht;
Abänderung 263
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 6 – Nummer 1 – Buchstabe c b (neu)
(cb)   Nebenprodukten der Futtermittelindustrie, die im Katalog der Einzelfuttermittel in der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 aufgeführt sind,
Abänderung 264
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 6 – Nummer 1 – Buchstabe c c (neu)
(cc)  sonstigen Materialien oder Stoffen, die Lebensmitteln oder Tiernahrung zugesetzt werden dürfen.
Abänderung 269
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 6 – Nummer 2 – Unterabsatz 2 a (neu)
Sämtliche Stoffe dürfen Aflatoxine nur unterhalb der Nachweisgrenze enthalten.
Abänderung 270
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 7 – Nummer 1 – Spiegelstrich 1
–  wurden keiner anderen Behandlung als der Trocknung oder Gefriertrocknung unterzogen und
entfällt
Abänderung 271
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 8 – Nummer 1
1.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen Stoff oder ein Gemisch zur Verbesserung der Freisetzung von Nährstoffen in dem Produkt nur dann enthalten, wenn für diesen Stoff oder dieses Gemisch die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung für ein Produkt in der PFC 5 des Anhangs I im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren für einen solchen agronomischen Zusatzstoff nachgewiesen wurde.
1.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen Stoff oder ein Gemisch (auch technische Zusatzstoffe wie Trennmittel, Entschäumer, Staubbindemittel, Farbstoffe und rheologische Mittel) zur Verbesserung der Freisetzung von Nährstoffen in dem Produkt nur dann enthalten, wenn für diesen Stoff oder dieses Gemisch die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung für ein Produkt in der PFC 5 des Anhangs I im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren für einen solchen agronomischen Zusatzstoff nachgewiesen wurde.
Abänderung 272
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 8 – Nummer 3 a (neu)
3a.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen konformen Denitrifikationshemmstoff gemäß PFC 5 (A)(Ia) des Anhangs I nur dann enthalten, wenn es eine Form von Stickstoff enthält.
Abänderung 273
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 8 – Nummer 4
4.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen konformen Ureasehemmstoff gemäß PFC 5 (A)(II) des Anhangs I nur dann enthalten, wenn mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) im Düngeprodukt aus der Stickstoffform (N) Harnstoff (CH4N2O) bestehen.
4.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen konformen Ureasehemmstoff gemäß PFC 5 (A)(II) des Anhangs I nur dann enthalten, wenn mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) im Düngeprodukt aus der Stickstoffform (N) Ammonium (NH4+) oder aus Ammonium (NH4+) und Harnstoff (CH4N2O) bestehen.
Abänderung 274
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 9 – Nummer 3
3.  Die Polymere dürfen kein Formaldehyd enthalten.
3.  Die Polymere dürfen höchstens 600 ppm freies Formaldehyd enthalten.
Abänderung 275
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 10 – Nummer 1
1.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren nur dann enthalten, wenn der Zweck des Polymers darin besteht,
1.  Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren nur dann enthalten, wenn der Zweck des Polymers darin besteht,
(a)  das Eindringen von Wasser in Nährstoffpartikel und damit die Freisetzung von Nährstoffen zu kontrollieren (in diesem Fall wird das Polymer als „Überzugmittel“ bezeichnet), oder
(a)  das Eindringen von Wasser in Nährstoffpartikel und damit die Freisetzung von Nährstoffen zu kontrollieren (in diesem Fall wird das Polymer als „Überzugmittel“ bezeichnet), oder
(b)  das Wasserrückhaltevermögen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zu verbessern.
(b)  das Wasserrückhaltevermögen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zu verbessern oder
(ba)  den Boden in Form einer biologisch abbaubaren Mulchfolie zu verbessern, die den Anforderungen gemäß CMC 10 Nummern 2a und 3 entspricht, oder
(bb)  Komponenten des Düngeprodukts zu binden, ohne mit dem Boden in Berührung zu kommen, oder
(bc)  die Stabilität der Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung zu verbessern oder
(bd)   das Eindringen von Wasser in den Boden zu verbessern.
Abänderung 276
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 10 – Nummer 2
2.  Ab dem [Publications office, please insert the date occurring three years after the date of application of this Regulation] ist das folgende Kriterium zu erfüllen: Das Polymer muss physikalisch und biologisch derart abbaubar sein, dass der überwiegende Teil in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser zerfällt. In einer Prüfung der Abbaubarkeit gemäß den folgenden Buchstaben a bis c müssen mindestens 90 % des Gehalts an organischem Kohlenstoff in höchstens 24 Monaten in CO2 umgewandelt werden.
2.  Ab dem … [fünf Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] ist das folgende Kriterium zu erfüllen: Das Polymer muss physikalisch und biologisch derart abbaubar sein, dass der überwiegende Teil in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser zerfällt. Es müssen im Vergleich zu der entsprechenden Norm bei der Prüfung der Abbaubarkeit mindestens 90 % des Gehalts an organischem Kohlenstoff in höchstens 48 Monaten nach dem Ende der auf dem Etikett angegebenen Wirkungsdauer des Düngeprodukts in CO2 umgewandelt werden. Die Kriterien für Abbaubarkeit und die Entwicklung eines geeigneten Verfahrens für die Prüfung der Abbaubarkeit werden anhand der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse bewertet und in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 42 dieser Verordnung festgelegt.
(a)  Die Prüfung ist bei einer Temperatur von 25 °C ± 2 °C durchzuführen.
(b)  Die Prüfung ist gemäß einem Verfahren zur Bestimmung der tatsächlichen aeroben biologischen Abbaubarkeit von Kunststoffen in Böden durchzuführen, indem der Sauerstoffbedarf oder die Kohlendioxidmenge gemessen werden.
(c)  Ein mikrokristallines Cellulosepulver mit der gleichen Dimension wie das Prüfmaterial ist als Bezugsmaterial für die Prüfung zu verwenden.
(d)  Vor der Prüfung darf das Prüfmaterial nicht Bedingungen oder Verfahren ausgesetzt worden sein, die zur Beschleunigung des Abbaus des Films, etwa durch Hitze- oder Lichteinwirkung, dienen.
Abänderung 277
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 10 – Nummer 2 a (neu)
2a.  Die in PFC 3(B) genannte biologisch abbaubare Mulchfolie muss dem folgenden Kriterium entsprechen:
Das Polymer muss physikalisch und biologisch derart abbaubar sein, dass es in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser zerfällt, und es müssen im Rahmen einer Prüfung der Abbaubarkeit gemäß den EU-Normen für die Abbaubarkeit von Polymeren im Boden mindestens 90 % des Gehalts an organischem Kohlenstoff entweder absolut oder im Verhältnis zum Bezugsmaterial in höchstens 24 Monaten in CO2 umgewandelt werden.
Abänderung 278
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 10 – Nummer 3 a (neu)
3a.  Da das Produkt dem Boden zugeführt und in die Umwelt freigesetzt werden soll, gelten diese Kriterien für alle Materialien in dem Produkt.
Abänderung 279
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 10 – Nummer 3 b (neu)
3b.   Ein Produkt mit CE-Kennzeichnung, das Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren enthält, ist von den unter den Nummern 1, 2 und 3 festgelegten Anforderungen ausgenommen, sofern die Polymere ausschließlich als Bindemittel für das Düngemittel fungieren und nicht mit dem Boden in Berührung kommen.
Abänderung 280
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 11

Vorschlag der Kommission

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann solche tierischen Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthalten, für die anhand der genannten Verordnung festgestellt wurde, dass sie am Endpunkt der Herstellungskette angelangt sind; diese sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt und müssen den darin festgelegten Bestimmungen genügen:

Geänderter Text

Erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42, so kann ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung solche tierischen Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthalten, für die anhand der genannten Verordnung festgestellt wurde, dass sie am Endpunkt der Herstellungskette angelangt sind; diese sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt und müssen den darin festgelegten Bestimmungen genügen:

 

Folgeprodukt

Verarbeitungsnormen für das Anlangen am Endpunkt der Herstellungskette

1

Fleischmehl

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

2

Knochenmehl

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

3

Fleisch- und Knochenmehl

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

4

Tierblut

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

5

hydrolisierte Proteine der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

6

verarbeitete Gülle

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

7

Kompost (1)

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

8

Biogasfermentationsrückstände (1)

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

9

Federnmehl

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

10

Häute und Felle

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

11

Hufe und Hörner

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

12

Fledermausguano

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

13

Wolle und Haare

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

14

Federn und Daunen

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

15

Schweinsborsten

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

16

Glyzerin und andere Erzeugnisse aus Material der Kategorien 2 und 3, die bei der Erzeugung von Biodiesel und erneuerbaren Kraftstoffen entstehen

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

17

Tiernahrung und Kauspielzeug für Hunde, die bzw. das aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund technischer Fehler nicht für den Vertrieb zugelassen ist

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

(1)   entstanden aus Material der Kategorie 2 und 3, bei dem es sich nicht um Fleisch- und Knochenmehl und nicht um verarbeitete tierische Proteine handelt

Abänderung 281
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil II – CMC 11 a (neu)
CMC 11a: Sonstige industrielle Nebenprodukte
1.  Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung können sonstige industrielle Nebenprodukte, z. B. bei der Caprolactamherstellung anfallendes Ammoniumsulfat, bei der Erdgas- und Erdölraffination anfallende Schwefelsäure und sonstige Materialien aus spezifischen industriellen Prozessen, die nicht in der CMC 1 enthalten und in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, unter den darin festgelegten Bedingungen enthalten:
2.  Ab dem … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] werden die Kriterien für die Aufnahme gemäß Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 als Bestandteile von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verwendeter industrieller Nebenprodukte in die Komponentenmaterialkategorie im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 dieser Verordnung festgelegt, wobei den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen wird.
Abänderung 282
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 1 – Nummer 2 – Buchstabe e
(e)  eine Beschreibung aller Komponenten, die mehr als 5 % des Produktgewichts ausmachen, in absteigender Größenordnung nach Trockenmasse, unter Angabe der betreffenden Komponentenmaterialkategorien (Component Material Category, CMC) gemäß Anhang II.
(e)  eine Beschreibung aller Komponenten, die mehr als 1 % des Produktgewichts ausmachen, in absteigender Größenordnung nach Trockenmasse, unter Angabe der betreffenden Komponentenmaterialkategorien (Component Material Category, CMC) gemäß Anhang II und einschließlich des Trockenmassegehalts in Prozent;
Abänderung 283
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 1 – Nummer 2 – Buchstabe e a (neu)
(ea)  Bei Produkten, die Material aus organischen Abfällen oder Nebenprodukten enthalten, das noch keinen Prozess durchlaufen hat, durch den sämtliches organische Material zersetzt wurde, werden auf dem Etikett die Art der verwendeten Abfälle und Nebenprodukte sowie eine Chargennummer oder eine Seriennummer mit dem Herstellungszeitpunkt ausgewiesen. Anhand dieser Nummer, die auf die Rückverfolgbarkeitsdaten des Herstellers verweist, können die einzelnen Quellen (landwirtschaftliche Betriebe, Fabriken usw.) jedes organischen Abfall- bzw. Nebenprodukts ermittelt werden, das in der Charge oder Zeitreihe verwendet wurde. Die Kommission veröffentlicht nach einer öffentlichen Konsultation und bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Spezifikationen für die Umsetzung dieser Bestimmung, die bis zum … [drei Jahre nach Veröffentlichung der Spezifikationen] in Kraft tritt. Um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die Marktüberwachungsbehörden so gering wie möglich zu halten, trägt die Kommission in ihren Spezifikationen sowohl den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absätze 5 bis 7 und Artikel 11 und den geltenden Rückverfolgbarkeitsverfahren (z. B. für tierische Nebenprodukte oder industrielle Systeme) als auch den EU-Codes für die Klassifizierung von Abfällen Rechnung.
Abänderung 284
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 1 – Nummer 2 a (neu)
2a.  Kurzanweisungen zum vorgesehenen Anwendungszweck, einschließlich der vorgesehenen Aufwandmenge, Dauer, Zielpflanzen und Lagerung, werden von den Herstellern bereitgestellt.
Abänderung 285
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 1 – Nummer 7 a (neu)
7a.  Weder darf ein Produkt Aussagen über eine andere PFC enthalten, sofern es nicht allen Anforderungen dieser zusätzlichen PFC entspricht, noch darf direkt oder implizit eine Pflanzenschutzwirkung geltend gemacht werden.
Abänderung 286
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
(b)  Der Gehalt an Nitrifikationshemmstoff wird ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH4+) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist.
(b)  Der Gehalt an Nitrifikationshemmstoff wird ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH4+) oder als Ammoniumstickstoff (NH4+) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist.
Abänderung 287
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 1(A) – Nummer 1 – Buchstabe a
(a)  die deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K;
(a)  die deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K; der deklarierte Gesamtstickstoffgehalt ergibt sich aus der Summe von Ammonium-, Nitrat- und Harnstoffstickstoff sowie Stickstoff aus Formaldehydharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff und Cyanamidstickstoff;
sofern Phosphordünger nicht das folgende, für die Pflanzenverfügbarkeit des Nährstoffs erforderliche Mindestmaß an Löslichkeit aufweisen, dürfen sie nicht als Phosphordünger deklariert werden:
–  Wasserlöslichkeit: mindestens 25 % des Gesamtphosphorgehalts
–  Löslichkeit in neutralem Ammoncitrat: mindestens 30 % des Gesamtphosphorgehalts
–  Löslichkeit in Ameisensäure (nur für weicherdiges Rohphosphat): mindestens 35 % des Gesamtphosphorgehalts.
Abänderung 288
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 1(A) – Nummer 1 – Buchstabe b
(b)  die deklarierten Nährstoffe Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Mg-Ca-S-Na;
(b)  die deklarierten Nährstoffe Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na) oder Schwefel (S) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Ca-Mg-Na-S;
(Dieser Abänderung betrifft den gesamten Text. Sofern sich die beiden Mitgesetzgeber auf diese Änderung einigen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich, und folglich auch in den in den nachstehenden Abänderungen wiedergegebenen Passagen.)
Abänderung 289
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 1(A) – Nummer 1 – Buchstabe c
(c)  Zahlen, die den Gesamtgehalt der deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) angeben, ergänzt durch die Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) angeben;
(c)  Zahlen, die den Durchschnittsgehalt der deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) angeben, ergänzt durch Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) angeben;
Abänderung 290
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 1(A) – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 6
–  organischer Kohlenstoff (C) und
–  organischer Kohlenstoff (C) und Kohlenstoff-Stickstoff-Verhältnis
Abänderung 291
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 1(A) – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 7 a (neu)
–  etwa in Form von Pulver oder Pellets.
Abänderung 292
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 1(B) – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 2
–  Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);
–  neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5);
Abänderung 293
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 1(B) – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 2 – Spiegelstrich 3
–  sofern weicherdiges Phosphat vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);
–   nur in Mineralsäuren lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);
Abänderung 294
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 1(B) – Nummer 1 a (neu)
1a.   Der deklarierte Stickstoffgesamtgehalt ergibt sich aus der Summe von Ammonium-, Nitrat- und Harnstoffstickstoff sowie Stickstoff aus Methylenharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff und Cyanamidstickstoff.
Abänderung 295
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I) – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 2
–  Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);
–  neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5);
Abänderung 296
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I) – Nummer 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 2 – Unterspiegelstrich 3
–  sofern weicherdiges Phosphat vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);
–  nur in Mineralsäuren lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);
Abänderung 297
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I) – Nummer 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 4 – Unterspiegelstrich 1 a (neu)
–  etwa in Form von Pulver oder Pellets;
Abänderung 298
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I) – Nummer 1 – Buchstabe d a (neu)
(da)  der pH-Wert
Abänderung 299
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I) – Nummer 1 a (neu)
1a.  Auf Verpackungen und Etiketten von Düngeprodukten, die jeweils weniger als 5 ppm Cadmium, Arsen, Blei, Chrom VI und Quecksilber enthalten, darf ein sichtbares Ökosiegel angebracht werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um technische Normen für derartige Siegel festzulegen.
Abänderung 300
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(a) – Nummer 3 – Buchstabe c
(c)  Pulver, wenn das Produkt zu mindestens 90 % durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 10 mm passiert, oder
(c)  Pulver, wenn das Produkt zu mindestens 90 % durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm passiert, oder
Abänderung 301
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(a) – Nummer 4 a (neu)
4a.   Bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung im Sinne von Anhang II CMC 10 Nummer 1 Buchstabe bb, in denen Polymere ausschließlich als Bindemittel eingesetzt werden, ist folgender Hinweis anzubringen: „Das Düngeprodukt soll nicht mit dem Boden in Berührung kommen.“
Abänderung 302
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(II) – Nummer 1
1.  Die deklarierten Spurennährstoffe im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung sind mit ihrer Bezeichnung und ihrem chemischen Symbol in folgender Reihenfolge aufzuführen: Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung des Gegenions/der Gegenionen;
1.  Die deklarierten Spurennährstoffe im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung sind mit ihrer Bezeichnung und ihrem chemischen Symbol in folgender Reihenfolge aufzuführen: Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo), Selen (Se), Silicium (Si) und Zink (Zn), worauf die Bezeichnung des Gegenions / der Gegenionen folgt;
Abänderung 303
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C a) (neu)
PFC 1(Ca): Düngemittel mit geringem Kohlenstoffanteil
1.  Folgende Angaben in Bezug auf Massennährstoffe sind zu machen:
(a)  die deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K;
(b)  die deklarierten Nährstoffe Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Mg-Ca-S-Na;
(c)  Zahlen, die den Gesamtgehalt der deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) angeben, ergänzt durch Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) angeben;
(d)  der Gehalt an den nachfolgenden deklarierten Nährstoffen in der folgenden Reihenfolge und als Massenanteil des Düngemittels:
▪  Gesamtstickstoff (N)
Mindestmenge an organischem Stickstoff (N), ergänzt durch eine Beschreibung des Ursprungs des verwendeten organischen Materials;
Stickstoff (N) in Form von Nitratstickstoff;
Stickstoff (N) in Form von Ammoniumstickstoff;
Stickstoff (N) in Form von Harnstoffstickstoff;
▪  Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);
wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5);
neutral-ammoncitratlösliches Phosphorpentoxid (P2O5);
sofern weicherdiges Phosphat vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);
▪  Gesamtkaliumoxid (K2O);
wasserlösliches Kaliumoxid (K2O);
▪  Magnesiumoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), Schwefeltrioxid (SO3) und Natriumoxid (Na2O), ausgedrückt;
–  sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;
–  sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt;
–  in anderen Fällen als Gesamtgehalt, und
(e)  sofern Harnstoff (CH4N2O) vorhanden ist, Informationen über die möglichen Auswirkungen der Freisetzung von Ammoniak bei der Anwendung von Düngemitteln auf die Luftqualität und die Aufforderung an die Anwender, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.
2.  Die folgenden anderen Elemente sind als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung anzugeben:
–  Gehalt an organischem Kohlenstoff (C) und
–  Trockenmassegehalt.
3.  Sofern einer oder mehrere der Spurennährstoffe Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn) in dem in der nachstehenden Tabelle als Massenanteil angegebenen Mindestgehalt vorhanden ist oder sind, so
–  ist er / sind sie zu deklarieren, wenn er/sie dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung bewusst zugesetzt ist/sind,
–  kann er / können sie in anderen Fällen deklariert werden:
Spurennährstoff
Massenanteil

Bor (B)
0,01

Cobalt (Co)
0,002

Kupfer (Cu)
0,002

Mangan (Mn)
0,01

Molybdän (Mo)
0,001

Zink (Zn)
0,002

Er ist / sie sind nach den Angaben zu Massennährstoffen zu deklarieren. Folgende Angaben sind zu machen:
(a)  Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), worauf die Bezeichnung des Gegenions / der Gegenionen folgt;
(b)  Gesamtgehalt an Spurennährstoffen, ausgedrückt als Massenanteil des Düngemittels,
sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;
sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt und
in anderen Fällen als Gesamtgehalt;
(c)  sofern der deklarierte Spurennährstoff / die deklarierten Spurennährstoffe durch Chelatbildner chelatisiert ist/sind, folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:
„als Chelat von ...“ Bezeichnung des Chelatbildners bzw. seine Abkürzung und die Menge des chelatisierten Spurennährstoffs als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung;
(d)  sofern das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Spurennährstoff / Spurennährstoffe enthält, komplexiert durch einen/mehrere Komplexbildner:
folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs: „als Komplex von ...“ und die Menge an komplexiertem Spurennährstoff als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung und
Bezeichnung des Komplexbildners bzw. seine Abkürzung;
(e)  der folgende Hinweis: „Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Angemessene Aufwandmenge nicht überschreiten.“
Abänderung 399
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 2 – Spiegelstrich 2
–   Korngröße, ausgedrückt als Prozentsatz des Produkts, der ein bestimmtes Sieb passiert;
–  Korngröße, ausgedrückt als Prozentsatz des Produkts, der Siebe von 1,0 und 3,15 mm Maschenweite passiert;
Abänderung 304
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 3 – Nummer 1 – Spiegelstrich 3
–   Gehalt an Gesamtstickstoff (N);
entfällt
Abänderung 305
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 3 – Nummer 1 – Spiegelstrich 4
–   Gehalt an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);
entfällt
Abänderung 306
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 3 – Nummer 1 – Spiegelstrich 5
–   Gehalt an Gesamtkaliumoxid (K2O);
entfällt
Abänderung 307
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 6 – Buchstabe e
(e)  Dosis, Anwendungszeitpunkt (Entwicklungsphase der Pflanzen) und Anwendungshäufigkeit;
(e)  Dosis, Anwendungszeitpunkt (Entwicklungsphase der Pflanzen), Ort und Anwendungshäufigkeit (entsprechend den empirischen Nachweisen für den begründeten Anspruch bzw. die begründeten Ansprüche, es handle sich um ein Biostimulans);
Abänderung 308
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 2 – PFC 6 – Buchstabe f a (neu)
(fa)  Hinweis, dass es sich nicht um ein Pflanzenschutzmittel handelt;
Abänderung 309
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 3 – PFC 1(A)

Zulässige Toleranz für den deklarierten Nährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter


Zulässige Toleranz für den deklarierten Nährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter

Organischer Kohlenstoff (C)
± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Organischer Kohlenstoff (C)
± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Trockenmassegehalt
± 5,0 absolute Prozentpunkte

Trockenmassegehalt
± 5,0 absolute Prozentpunkte

Gesamtstickstoff (N)
± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtstickstoff (N)
± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Organischer Stickstoff (N)
± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Organischer Stickstoff (N)
± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5)
± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5)
± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtkaliumoxid (K2O)
± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtkaliumoxid (K2O)
± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid, Calciumoxid, Schwefeltrioxid oder Natriumoxid
± 25 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte

Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid, Calciumoxid, Schwefeltrioxid oder Natriumoxid
± 25 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte

Gesamtkupfer (Cu)
± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,5 absolute Prozentpunkte

Gesamtkupfer (Cu)
± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,5 absolute Prozentpunkte

Gesamtzink (Zn)
± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Gesamtzink (Zn)
± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Menge
–5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Menge
–5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert




Deklarierte Formen von Stickstoff, Phosphor und Kalium
Binär: Höchsttoleranz, als absoluter Wert, von 1,1 N und 0,5 organischem N, 1,1 P2O5, 1,1 K2O und 1,5 für die Summe zweier Nährstoffe.





Ternär: Höchsttoleranz, als absoluter Wert, von 1,1 N und 0,5 organischem N, 1,1 P2O5, 1,1 K2O und 1,9 für die Summe dreier Nährstoffe.





± 10 % des deklarierten Gesamtgehalts jedes Nährstoffs, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte

Abänderung 310
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 3 – PFC 1(B) – Tabelle 1

Vorschlag der Kommission

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen anorganischer Primärnährstoffe

N

P2O5

K2O

MgO

CaO

SO3

Na2O

± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind

± 25 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte

± 25 % des deklarierten Gehalts, jedoch höchstens 0,9 absoluter Prozentpunkt

Geänderter Text

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen anorganischer Primärnährstoffe

N

P2O5

K2O

MgO

CaO

SO3

Na2O

± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind, sowohl für jeden einzelnen Nährstoff als auch für die Summe der Nährstoffe

–50 % und +100 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens –2 und +4 absolute Prozentpunkte

± 25 % des deklarierten Gehalts, jedoch höchstens 0,9 absoluter Prozentpunkt

Die P2O5-Toleranzen gelten für neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5).

 

 

Abänderung 311
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 3 – PFC 1(B)
Organischer Kohlenstoff: ± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte
Organischer Kohlenstoff: ± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte
Organischer Stickstoff (N): ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt
Organischer Stickstoff (N): ± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt
Gesamtkupfer (Cu): ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,5 absolute Prozentpunkte
Gesamtkupfer (Cu): ± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,5 absolute Prozentpunkte
Gesamtzink (Zn): ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte
Gesamtzink (Zn): ± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte
Abänderung 312
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 3 – PFC 1(C)(I)

Vorschlag der Kommission

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen anorganischer Primärnährstoffe

N

P2O5

K2O

MgO

CaO

SO3

Na2O

± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind

± 25 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte

± 25 % des deklarierten Gehalts, jedoch höchstens 0,9 absoluter Prozentpunkt

Korngröße: ± 10 % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert.

Menge: ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Geänderter Text

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen anorganischer Primärnährstoffe

N

P2O5

K2O

MgO

CaO

SO3

Na2O

± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind, sowohl für jeden einzelnen Nährstoff als auch für die Summe der Nährstoffe

–50 % und +100 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens –2 und +4 absolute Prozentpunkte

–50 % und +100 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens –2 und +4 absolute Prozentpunkte

Die genannten Toleranzen gelten auch für die Stickstoffformen und für die Löslichkeiten.

Korngröße: ± 20 % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert.

Menge: ± 3 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Abänderung 313
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 3 – PFC 3

Vorschlag der Kommission

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Qualitätskriterien

Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter

pH-Wert

± 0,7 zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 1,0 jederzeit in der Vertriebskette

Organischer Kohlenstoff (C)

± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtstickstoff (N)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtkaliumoxid (K2O)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Trockenmasse

± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Menge

–5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert zum Zeitpunkt der Herstellung

 

25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert jederzeit in der Vertriebskette

Organischer Kohlenstoff (C)/organischer Stickstoff (N)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Korngröße

± 10 % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert.

Geänderter Text

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Qualitätskriterien

Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter

pH-Wert

± 0,7 zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 0,9 jederzeit in der Vertriebskette

Organischer Kohlenstoff (C)

± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtstickstoff (N)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtkaliumoxid (K2O)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Trockenmasse

± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Menge

–5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert zum Zeitpunkt der Herstellung

 

15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert jederzeit in der Vertriebskette

Organischer Kohlenstoff (C) / organischer Stickstoff (N)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Korngröße

± 10 % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert.

Abänderung 314
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Teil 3 – PFC 4

Vorschlag der Kommission

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Qualitätskriterien

Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter

Elektrische Leitfähigkeit

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 75 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

pH-Wert

± 0,7 zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 1,0 jederzeit in der Vertriebskette

Menge (Volumen) (Liter oder m³)

–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

–25 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Mengenbestimmung (Volumen) von Materialien mit einer Korngröße von mehr als 60 mm

–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

–25 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Mengenbestimmung (Volumen) von vorgeformten Kultursubstraten

–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

25 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlöslicher Stickstoff (N)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 75 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 75 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlösliches Kaliumoxid (K2O)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 75 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Geänderter Text

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Qualitätskriterien

Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter

Elektrische Leitfähigkeit

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 60 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

pH-Wert

± 0,7 zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 0,9 jederzeit in der Vertriebskette

Menge (Volumen) (Liter oder m³)

–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

15 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Mengenbestimmung (Volumen) von Materialien mit einer Korngröße von mehr als 60 mm

–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

15 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Mengenbestimmung (Volumen) von vorgeformten Kultursubstraten

–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

15 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlöslicher Stickstoff (N)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 60 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 60 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlösliches Kaliumoxid (K2O)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

 

± 60 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Abänderung 315
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Teil 1 – Nummer 1 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  Gärrückstände von Energiepflanzen gemäß CMC 4
(b)  Gärrückstände von Energiepflanzen und Bioabfälle pflanzlicher Herkunft gemäß CMC 4
Abänderung 316
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Teil 1 – Nummer 1 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
(fa)  unverarbeitete oder mechanisch verarbeitete Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte gemäß CMC 2
Abänderung 317
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Teil 1 – Nummer 1 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)
(ba)  auf einen Denitrifikationshemmstoff gemäß PFC 5(A)(Ia)
Abänderung 318
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Teil 1 – Nummer 3 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
(aa)  auf einen Denitrifikationshemmstoff gemäß PFC (A)(Ia)
Abänderung 319
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Teil 2 – Modul A – Nummer 2.2 – Buchstabe b
(b)  Entwicklungskonzept, Fertigungszeichnungen und -pläne
entfällt
Abänderung 320
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Teil 2 – Modul A – Nummer 2.2 – Buchstabe c
(c)  Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Verwendung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung erforderlich sind
entfällt
Abänderung 321
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Teil 2 – Modul A1 – Nummer 4 – Absatz 1
Die in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannten Zyklen und Prüfungen sind an einer repräsentativen Probe des Produkts mindestens alle 3 Monate im Namen des Herstellers zur Prüfung der Übereinstimmung mit den folgenden Anforderungen durchzuführen:
Die in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannten Zyklen und Prüfungen sind an einer repräsentativen Probe des Produkts im Fall des fortlaufenden Betriebs der Anlage mindestens alle sechs Monate und im Fall der periodischen Fertigung jährlich im Namen des Herstellers zur Prüfung der Übereinstimmung mit den folgenden Anforderungen durchzuführen:
Abänderung 322
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Teil 2 – Modul A1 – Nummer 4.3.5 a (neu)
4.3.5a.  Der Hersteller bewahrt die Prüfberichte zusammen mit den technischen Unterlagen auf.
Abänderung 323
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Teil 2 – Modul B – Nummer 3.2 – Buchstabe c – Aufzählungspunkt 6
–  Prüfberichte und,
–  Prüfberichte, einschließlich Studien zur agronomischen Wirksamkeit, und,
Abänderung 324
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Teil 2 – Modul D1 – Nummer 2 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b)  Entwicklungskonzept, Fertigungszeichnungen und -pläne, einschließlich einer schriftlichen Beschreibung sowie eines Schaubilds des Produktionsprozesses, in dem jede Behandlung, jedes Vorratsgefäß und jeder Bereich klar ausgewiesen ist
(b)  eine schriftliche Beschreibung und ein Schaubild des Produktionsprozesses,

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0270/2017).

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