Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017: Finanzierung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung und Aufstockung der Soforthilfereserve
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017: Finanzierung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und Aufstockung der Soforthilfereserve im Anschluss an die Überarbeitung der Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen (12441/2017 – C8-0351/2017 – 2017/2135(BUD))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 41,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, der am 1. Dezember 2016 erlassen wurde(2),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (MFR‑Verordnung)(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2017/1123 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(4),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(5),
– gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(6),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017, der von der Kommission am 28. Juli 2017 vorgelegt wurde (COM(2017)0485),
– unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017, der vom Rat am 10. Oktober 2017 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 11. Oktober 2017 zugeleitet wurde (12441/2017 – C8-0351/2017),
– gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0301/2017),
A. in der Erwägung, dass das Ziel des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017 in der Finanzierung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) im Anschluss an die Verabschiedung der diesbezüglichen Rechtsgrundlage sowie in der Berücksichtigung des Ergebnisses der Halbzeitüberarbeitung der MFR-Verordnung im Gesamthaushaltsplan 2017 im Hinblick auf die Aufstockung des Jahresbetrags der Soforthilfereserve von 280 Mio. EUR auf 300 Mio. EUR zu Preisen von 2011 besteht;
B. in der Erwägung, dass mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017 275 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen für den EFSD bereitgestellt werden, zu deren Deckung angesichts des fehlenden Spielraums bis zur Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen der Rubrik 4 (Europa in der Welt) das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen wird;
C. in der Erwägung, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017 zugleich eine Kürzung der Mittel für Zahlungen in den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), die unter Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) zur Verfügung stehen, um 275 Mio. EUR vorgesehen ist, was auf eine erwartete Nichtausschöpfung zurückgeht, die wiederum durch eine verspätete Verabschiedung der Rechtsgrundlagen und Verzögerungen bei der Programmplanung verursacht wird;
D. in der Erwägung, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017 auch vorgesehen ist, die Soforthilfereserve um 22,8 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) an Mitteln für Verpflichtungen zu erhöhen, damit der Halbzeitüberarbeitung der MFR-Verordnung Rechnung getragen wird;
E. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017 mit einem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments einhergeht, um für den EFSD (COM(2017)0480) 275 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen unter Rubrik 4 bereitzustellen;
F. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und der Rat die Kommission im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2017 ersuchten, die für die Finanzierung des EFSD erforderlichen Mittel unmittelbar nach der Verabschiedung der entsprechenden Rechtsgrundlage in einem Berichtigungshaushaltsplan zu beantragen, und sich dazu verpflichteten, den von der Kommission für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans zügig zu bearbeiten;
1. nimmt den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017 zur Kenntnis;
2. begrüßt die rechtzeitige Verabschiedung und das Inkrafttreten der EFSD-Verordnung (EU) 2017/1601(7) und fordert, dass der Fonds unter uneingeschränkter Achtung der von den Rechtsetzungsinstanzen festgelegten Vorschriften und Prioritäten und unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen über die Rechenschaftspflicht zügig durchgeführt wird;
3. begrüßt, dass die Halbzeitüberarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens es möglich macht, den EFSD durch die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zu finanzieren und gleichzeitig die Mittel der Soforthilfereserve zu erhöhen;
4. bedauert, dass die Mitgliedstaaten sowohl den AMIF als auch den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) nur in geringem Maße ausgeschöpft haben; erinnert daran, dass die Mittel für Zahlungen unter Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) durch eine Mittelübertragung (DEC 18/2017) bereits um 284 Mio. EUR gekürzt werden und diese Mittel dem AMIF und dem ISF entnommen werden, um Haushaltslinien unter einer anderen Rubrik zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre politischen Vereinbarungen zu achten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit ihr Möglichstes zu tun, um dieser EU-Priorität die ihr gebührende Bedeutung beizumessen;
5. billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017;
6. beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2017 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.