Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 5. April 2017 - Straßburg
Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte
 Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach dessen Mitteilung über den beabsichtigten Austritt aus der Europäischen Union
 Bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts ***I
 Ratifizierung des Protokolls von 2010 zu dem Übereinkommen über schädliche und gefährliche Stoffe und Beitritt zu diesem Protokoll mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen ***
 Ratifizierung des Protokolls von 2010 zu dem Übereinkommen über schädliche und gefährliche Stoffe und Beitritt zu diesem Protokoll im Hinblick auf die Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen ***
 Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf das Informationssystem in Kroatien *
 Medizinprodukte ***II
 In-vitro-Diagnostika ***II
 Geldmarktfonds ***I
 Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist ***I
 Mehrjähriger Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 ***
 Mehrjähriger Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 (Entschließung)
 Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben
 Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2018 – Einzelplan I – Europäisches Parlament
 Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2017 für den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für das Vereinigte Königreich, Zypern und Portugal
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: EGF/2017/000 TA 2017 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission
 Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU zwecks Hilfeleistung für das Vereinigte Königreich, Zypern und Portugal
 Automatisierter Austausch daktyloskopischer Daten mit Lettland *
 Automatisierter Austausch von DNA-Daten in der Slowakei, Portugal, Lettland, Litauen, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Zypern, Polen, Schweden, Malta und Belgien *
 Automatisierter Austausch daktyloskopischer Daten mit der Slowakei, Bulgarien, Frankreich, der Tschechischen Republik, Litauen, den Niederlanden, Ungarn, Zypern, Estland, Malta, Rumänien und Finnland *
 Automatisierter Austausch von Fahrzeugregisterdaten in Finnland, Slowenien, Rumänien, Polen, Schweden, Litauen, Bulgarien, der Slowakei und Ungarn *
 Automatisierter Austausch von Fahrzeugregisterdaten in Malta, Zypern und Estland *
 Genetisch veränderte Maissorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21
 Bewältigung von Flüchtlings- und Migrantenströmen: Die Rolle des auswärtigen Handelns der EU

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte
PDF 259kWORD 44k
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung zu erheben (C(2017)01473 – 2017/2602(DEA))
P8_TA(2017)0101B8-0234/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die delegierte Verordnung der Kommission (C(2017)01473) (nachstehend „die überarbeitete delegierte Verordnung“),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2016 zur Delegierten Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards für die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung von Basisinformationsblättern sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung solcher Dokumente (C(2016)03999 – 2016/2816(DEA))(1),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 22. März 2017, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die überarbeitete delegierte Verordnung erheben wird,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 28. März 2017 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 31,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/2340 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn(3),

–  unter Hinweis auf Artikel 13 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission(4), auf Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission(5) und auf Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission(6),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Vorsitzenden der europäischen Aufsichtsbehörden vom 22. Dezember 2016 in Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 10. November 2016, in dem sie über ihre Absicht informiert, die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die die EBA, die ESMA und die EIOPA gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 , Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 gemeinsam eingereicht haben, zu ändern;

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

–  gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 4. April 2017 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 14. September 2016 Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erhoben und die Kommission aufgefordert hat, eine überarbeitete delegierte Verordnung vorzulegen, in der die Bedenken bezüglich der nicht eindeutigen Behandlung von PRIIP mit mehreren Optionen, bezüglich der unzureichenden Darstellung der Tatsache, dass Kleinanleger auch in ungünstigen Szenarien bei bestimmten Produkten Verluste erleiden könnten, und bezüglich des Mangels an genauen Anweisungen für die Verwendung des „Warnhinweises“ berücksichtigt werden;

B.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 14. September 2016 darauf hingewiesen hat, dass der Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Verhandlungsteams des Parlaments der Kommission am 30. Juni 2016 ein Schreiben übermittelt hat, in dem die Kommission darum gebeten wurde, zu prüfen, ob die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 aufgeschoben werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass die Bestimmungen der überarbeiteten delegierten Verordnung mit den Zielen in Einklang stehen, die das Parlament in seiner Entschließung vom 14. September 2016 und während des nachfolgenden informellen Dialogs im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für die Verabschiedung der überarbeiteten delegierten Verordnung zum Ausdruck gebracht hat;

D.  in der Erwägung, dass mit der überarbeiteten delegierten Verordnung klargestellt wird, dass Hersteller von mehrere Optionen bietenden PRIIP, die zugrunde liegende Anlagemöglichkeiten umfassen, bei denen es sich um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder Nicht-OGAW-Fonds gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 handelt, nicht alle Angaben liefern müssen, die für PRIIP erforderlich sind, und dass sie berechtigt sein werden, stattdessen das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen für OGAW zu verwenden, um Kleinanlegern in geeigneter Form genauere Angaben vor Vertragsabschluss zu liefern;

E.  in der Erwägung, dass zwar die zugrunde liegenden Berechnungen für die drei zuvor einbezogenen Performance-Szenarien nach wie vor auf Vergangenheitswerten beruhen, aber in die überarbeitete delegierte Verordnung ein weiteres Performance-Szenario aufgenommen wurde; in der Erwägung, dass mit diesem „Stressszenario“ erhebliche ungünstige Auswirkungen auf das Produkt dargestellt werden sollen, die im bestehenden „pessimistischen Szenario“ nicht enthalten sind;

F.  in der Erwägung, dass die Verwendung des Warnhinweises präzisiert wurde, indem die PRIIP in seinen Anwendungsbereich aufgenommen wurden, die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente und gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb als „komplexe Produkte“ eingestuft werden;

G.  in der Erwägung, dass der vorgeschlagene Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts geändert wurde und dass der Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ eine Darstellung der Verwaltungskosten in Bezug auf biometrische Komponenten von Versicherungsanlageprodukten umfasst;

H.  in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EU) 2016/2340 der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 um zwölf Monate auf den 1. Januar 2018 verschoben wurde;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die überarbeitete delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0347.
(2) ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1.
(3) ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 35.
(4) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
(5) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
(6) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.


Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach dessen Mitteilung über den beabsichtigten Austritt aus der Europäischen Union
PDF 193kWORD 50k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach seiner Mitteilung, dass es beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten (2017/2593(RSP))
P8_TA(2017)0102RC-B8-0237/2017

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf die Artikel 217 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Premierministerin des Vereinigten Königreichs an den Europäischen Rat vom 29. März 2017 gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Juni 2016 zu der Entscheidung für den Austritt aus der EU infolge des Ergebnisses des Referendums im Vereinigten Königreich(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. Februar 2017 zu möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union(2), zu der Verbesserung der Arbeitsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon(3) und zur Haushaltskapazität des Euro-Währungsgebiets(4),

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass mit der Mitteilung der Regierung des Vereinigten Königreichs an den Europäischen Rat das Verfahren eingeleitet wird, durch das das Vereinigte Königreich seine Eigenschaft als Mitgliedstaat der Europäischen Union verlieren wird und die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden werden;

B.  in der Erwägung, dass dies ein beispielloses und bedauerliches Ereignis sein wird, da kein Mitgliedstaat jemals zuvor aus der Europäischen Union ausgetreten ist; in der Erwägung, dass Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit der Austritt geordnet erfolgt und weder die Europäische Union noch ihre Bürger oder der Prozess der europäischen Integration Schaden nehmen;

C.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament alle Bürger der Europäischen Union vertritt und während des gesamten Prozesses, der zum Austritt des Vereinigten Königreichs führt, zum Schutz ihrer Interessen tätig werden wird;

D.  in der Erwägung, dass es zwar das souveräne Recht eines Mitgliedstaats ist, aus der Europäischen Union auszutreten, dass es aber die Pflicht aller übrigen Mitgliedstaaten ist, zur Verteidigung der Interessen und der Integrität der Europäischen Union in Einheit zu handeln; in der Erwägung, dass deshalb die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits sowie der Kommission im Namen der Europäischen Union und den übrigen 27 Mitgliedstaaten (EU-27) andererseits geführt werden;

E.  in der Erwägung, dass die Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union beginnen werden, sobald der Europäische Rat Leitlinien für diese Verhandlungen angenommen hat; in der Erwägung, dass diese Entschließung den Standpunkt des Europäischen Parlaments für diese Leitlinien darstellt und auch die Grundlage für die Bewertung des Verhandlungsprozesses und eines etwaigen Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich durch das Parlament bilden wird;

F.  in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich bis zu seinem Austritt aus der Europäischen Union alle Rechte haben und alle Pflichten erfüllen muss, die sich aus den Verträgen ergeben, einschließlich des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union;

G.  in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich in seiner Mitteilung vom 29. März 2017 seine Absicht erklärt hat, nicht mehr der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu unterliegen;

H.  in der Erwägung, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs in dieser Mitteilung ferner angegeben hat, dass seine künftige Beziehung zur Europäischen Union weder die Mitgliedschaft im Binnenmarkt noch die Mitgliedschaft in der Zollunion umfassen werde;

I.  in der Erwägung, dass die weitere Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs im Binnenmarkt, im Europäischen Wirtschaftsraum und/oder in der Zollunion allerdings die optimale Lösung sowohl für das Vereinigte Königreich als auch für die EU-27 gewesen wäre; in der Erwägung, dass dies nicht möglich ist, solange die Regierung des Vereinigten Königreichs ihre Ablehnung der vier Freiheiten und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufrecht erhält, sich weigert, einen allgemeinen Beitrag zum Unionshaushalt zu leisten, und ihre eigene Handelspolitik betreiben will;

J.  in der Erwägung, dass nach dem Ergebnis des Referendums über den Austritt aus der Europäischen Union der Beschluss „über eine neue Regelung für das Vereinigte Königreich innerhalb der Europäischen Union“, der den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. und 19. Februar 2016 beigefügt ist, in jedem Fall hinsichtlich aller seiner Bestimmungen nichtig ist;

K.  in der Erwägung, dass die Verhandlungen mit dem Ziel geführt werden müssen, rechtliche Stabilität zu bieten und Beeinträchtigungen gering zu halten sowie Bürgern und juristischen Personen eine klare Sicht der Zukunft zu ermöglichen;

L.  in der Erwägung, dass eine Rücknahme der Mitteilung nur unter Bedingungen, die von allen Mitgliedstaaten der EU-27 festgelegt werden, möglich sein darf, damit sie nicht als prozessuales Mittel eingesetzt oder dazu missbraucht werden kann, zu versuchen, die derzeitigen Bedingungen der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs zu verbessern;

M.  in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich ohne ein Austrittsabkommen am 30. März 2019 automatisch und in ungeordneter Art und Weise aus der Europäischen Union ausscheiden würde;

N.  in der Erwägung, dass eine große Zahl von Bürgern des Vereinigten Königreichs, darunter eine Mehrheit in Nordirland und Schottland, dafür gestimmt haben, in der Europäischen Union zu verbleiben;

O.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament besonders über die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für Nordirland und für die künftigen Beziehungen des Vereinigten Königreichs zu Irland besorgt ist; in der Erwägung, dass es insofern entscheidend ist, den Frieden zu schützen und deshalb das Karfreitagsabkommen in allen seinen Teilen zu bewahren, wobei daran erinnert werden muss, dass dieses Abkommen unter aktiver Beteiligung der Union ausgehandelt wurde, wie das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 13. November 2014 zum Friedensprozess in Nordirland(5) hervorgehoben hat;

P.  in der Erwägung, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs Anlass für die EU-27 und die Unionsorgane sein sollte, die derzeitigen Herausforderungen besser zu meistern und Überlegungen über ihre Zukunft und ihre Bemühungen anzustellen, wie sie das europäische Projekt effektiver, demokratischer und bürgernäher machen können; erinnert an den Bratislava-Fahrplan, an die diesbezüglichen Entschließungen des Europäischen Parlaments, das Weißbuch der Kommission vom 1. März 2017 zur Zukunft Europas, die Erklärung von Rom vom 25. März 2017 und die Vorschläge der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ vom 17. Januar 2017, die als Grundlage für diese Überlegungen dienen könnten;

1.  nimmt von der Mitteilung der Regierung des Vereinigten Königreichs an den Europäischen Rat Kenntnis, durch die der Beschluss des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten, formalisiert wird;

2.  fordert, dass die in Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich so bald wie möglich aufgenommen werden;

3.  weist erneut darauf hin, dass das Austrittsabkommen und (eine) etwaige mögliche Übergangsregelung(en) deutlich vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Mai 2019 in Kraft treten müssen;

4.  weist darauf hin, dass das Austrittsabkommen nur mit Zustimmung des Europäischen Parlaments geschlossen werden kann, was auch für eine etwaige mögliche künftige Vereinbarung über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich sowie für etwaige mögliche Übergangsregelungen gilt;

Allgemeine Grundsätze für die Verhandlungen

5.  geht davon aus, dass die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich nach Treu und Glauben und in jeder Hinsicht transparent geführt werden, um einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zu gewährleisten; erinnert daran, dass das Vereinigte Königreich bis zum Inkrafttreten des Austrittsabkommens weiterhin seine Rechte als Mitgliedstaat der Europäischen Union behalten und deshalb auch an seine Zusagen und Pflichten, die sich daraus ergeben, gebunden sein wird;

6.  weist darauf hin, dass in dieser Hinsicht die Aufnahme von Verhandlungen über mögliche Handelsabkommen mit Drittländern durch das Vereinigte Königreich vor seinem Austritt gegen das Unionsrecht verstoßen würde; betont, dass ein derartiges Verhalten einen Verstoß gegen den in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit darstellen würde und Konsequenzen haben sollte, unter anderem den Ausschluss des Vereinigten Königreichs von den Verfahren für Handelsverhandlungen gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; betont, dass dies auch für andere Politikbereiche gelten muss, in denen das Vereinigte Königreich weiterhin Einfluss auf die Rechtsetzung, Maßnahmen, Strategien oder gemeinsame Politiken der Union in einer Weise hätte, dass seinen eigenen Interessen als scheidendem Mitgliedstaat mehr gedient wäre als den Interessen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten der EU-27;

7.  gibt zu bedenken, dass eine etwaige bilaterale Vereinbarung zwischen einem oder mehreren verbleibenden Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich in den Bereichen der Zuständigkeit der Europäischen Union, der die Mitgliedstaaten der EU-27 nicht zugestimmt haben und die sich auf Themen bezieht, die in den Geltungsbereich des Austrittsabkommens fallen, und/oder die die künftige Beziehung der Europäischen Union zum Vereinigten Königreich berührt, ebenfalls einen Verstoß gegen die Verträge darstellen würde; gibt darüber hinaus zu bedenken, dass dies insbesondere bei einer etwaigen bilateralen Vereinbarung und/oder einer Regelungs- oder Überwachungspraxis der Fall wäre, die sich beispielsweise auf einen bevorzugten Zugang zum Binnenmarkt für Finanzinstitute mit Sitz im Vereinigten Königreich auf Kosten des Regelungsrahmens der Union oder auf den Status der Bürger der EU-27 im Vereinigten Königreich oder umgekehrt beziehen würde;

8.  vertritt die Auffassung, dass in dem Mandat und den Verhandlungsleitlinien, die während des gesamten Verhandlungsprozesses gelten, die Standpunkte und Interessen der Bürger der EU-27 in vollem Umfang zum Ausdruck kommen müssen, einschließlich jene der Bürger Irlands, da dieser Mitgliedstaat vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ganz besonders betroffen sein wird;

9.  hofft, dass die Europäische Union und das Vereinigte Königreich unter diesen Bedingungen eine künftige Beziehung aufbauen werden, die fair, so eng wie möglich und hinsichtlich Rechten und Pflichten ausgeglichen ist; bedauert die Entscheidung der Regierung des Vereinigten Königreichs, nicht am Binnenmarkt, am Europäischen Wirtschaftsraum oder an der Zollunion teilzunehmen; ist der Auffassung, dass ein Staat, der aus der Union austritt, nicht von ähnlichen Vorteilen profitieren kann wie ein Mitgliedstaat der Union, und kündigt deshalb an, dass es einem Abkommen, das dem widersprechen würde, seine Zustimmung nicht erteilen wird;

10.  bekräftigt, dass die Mitgliedschaft im Binnenmarkt und in der Zollunion nur möglich ist, wenn die vier Freiheiten gewährleistet werden, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union akzeptiert wird, allgemeine Beiträge zum Haushalt geleistet werden und die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union befolgt wird;

11.  betont, dass das Vereinigte Königreich alle seine rechtlichen, finanziellen und haushaltspolitischen Pflichten erfüllen muss, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens, die bis zum Zeitpunkt seines Austritts und danach fällig werden;

12.  nimmt die vorgeschlagenen Vorkehrungen für die Organisation der Verhandlungen zur Kenntnis, die in der Erklärung der Staats- und Regierungschefs von 27 Mitgliedstaaten, des Präsidenten des Europäischen Rates und des Präsidenten der Kommission am 15. Dezember 2016 festgelegt wurden; begrüßt die Ernennung der Kommission zur Verhandlungsführerin der Union und die Ernennung von Michel Barnier durch die Kommission zu ihrem Chefunterhändler; betont, dass die volle Beteiligung des Europäischen Parlaments eine notwendige Voraussetzung dafür ist, dass es seine Zustimmung zu einem etwaigen Abkommen erteilt, das zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich erreicht wird;

Ablauf der Verhandlungen

13.  betont, dass sich die Verhandlungen gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union auf die Einzelheiten des Austritts des Vereinigten Königreichs beziehen müssen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen des Vereinigten Königreichs zur Union berücksichtigt wird;

14.  schließt sich der Ansicht an, dass Gespräche über mögliche Übergangsregelungen auf der Grundlage des beabsichtigten Rahmens für die künftigen Beziehungen des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Union dann aufgenommen werden könnten, wenn es beim Austrittsabkommen substanzielle Fortschritte gibt;

15.  stellt fest, dass ein Abkommen über die künftige Beziehung zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich als einem Drittland erst geschlossen werden kann, wenn das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten ist;

Austrittsabkommen

16.  erklärt, dass das Austrittsabkommen im Einklang mit den Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen muss, da es ansonsten nicht die Zustimmung des Europäischen Parlaments erhalten wird;

17.  ist der Auffassung, dass in dem Austrittsabkommen die folgenden Fragen geregelt werden sollten:

   der Rechtsstatus der Bürger der EU-27, die im Vereinigten Königreich leben oder gelebt haben, und der Bürger des Vereinigten Königreichs, die in anderen Mitgliedstaaten leben oder gelebt haben, sowie weitere Bestimmungen, die ihre Rechte betreffen;
   die Abrechnung finanzieller Verpflichtungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union;
   die Außengrenze der Europäischen Union;
   eine Klarstellung, welchen Status die internationalen Verpflichtungen haben, die das Vereinigte Königreich über die Mitgliedschaft in der Europäischen Union eingegangen ist, da ja die Europäische Union der 27 Mitgliedstaaten die Rechtsnachfolgerin der Europäischen Union der 28 Mitgliedstaaten sein wird;
   Rechtssicherheit für juristische Personen, einschließlich Unternehmen;
   die Benennung des Gerichtshofs der Europäischen Union als für die Auslegung und Durchsetzung des Austrittsabkommens zuständigem Organ;

18.  verlangt eine faire Behandlung der Bürger der EU-27, die im Vereinigten Königreich leben oder gelebt haben, und der Bürger des Vereinigten Königreichs, die in anderen Mitgliedstaaten leben oder gelebt haben, und ist der Auffassung, dass ihren jeweiligen Rechten und Interessen bei den Verhandlungen eine eindeutige Priorität eingeräumt werden muss; fordert deshalb, dass auf den Status und die Rechte der Bürger der EU-27, die im Vereinigten Königreich wohnen, und der Bürger des Vereinigten Königreichs, die in der EU-27 wohnen, die Grundsätze der Gegenseitigkeit, der Gerechtigkeit, der Symmetrie und der Nichtdiskriminierung Anwendung finden, und fordert darüber hinaus den Schutz der Integrität des Unionsrechts, einschließlich der Charta der Grundrechte, und seines Durchsetzungsrahmens; betont, dass jede Einschränkung der Rechte im Zusammenhang mit der Freizügigkeit, einschließlich einer unterschiedlichen Behandlung von EU-Bürgern bei ihrem Zugang zu Niederlassungsrechten, vor dem Datum des Austritts aus der Europäischen Union durch das Vereinigte Königreich einen Verstoß gegen Unionsrecht darstellen würde;

19.  betont, dass eine einzige finanzielle Abrechnung mit dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage der Jahresrechnung der Europäischen Union, wie sie vom Europäischen Rechnungshof geprüft wurde, alle rechtlichen Verbindlichkeiten des Vereinigten Königreichs umfassen muss, die sich aus ausstehenden Verpflichtungen ergeben, sowie eine Berücksichtigung außerbilanzieller Posten, Eventualverbindlichkeiten und anderer finanzieller Kosten umfassen muss, die unmittelbar aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs anfallen;

20.  erkennt die Tatsache an, dass der besonderen Position der irischen Insel und den besonderen Umständen, mit denen sie konfrontiert ist, in dem Austrittsabkommen Rechnung getragen werden muss; fordert nachdrücklich, dass alle Mittel und Maßnahmen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union und dem Karfreitagsabkommen von 1998 dazu benutzt werden, die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs auf die Grenze zwischen Irland und Nordirland abzuschwächen; besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass es absolut notwendig ist, für die Kontinuität und Stabilität des Friedensprozesses in Nordirland zu sorgen und alles zu unternehmen, um zu vermeiden, dass wieder eine „harte“ Grenze entsteht;

Künftige Beziehung zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich

21.  nimmt die Mitteilung vom 29. März 2017 und das Weißbuch der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 2. Februar 2017 zum Thema „Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und neue Partnerschaft mit ihr“ zur Kenntnis;

22.  vertritt die Auffassung, dass die künftige Beziehung zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ausgeglichen und umfassend sein und den Interessen der Bürger beider Parteien dienen sollte, weswegen genügend Zeit erforderlich sein muss, um sie auszuhandeln; betont, dass sie Bereiche gemeinsamen Interesses abdecken und gleichzeitig die Integrität der Rechtsordnung der Europäischen Union und der grundlegenden Prinzipien und Werte der Union achten sollte, einschließlich der Integrität des Binnenmarktes sowie der Entscheidungsfähigkeit und -autonomie der Union; stellt fest, dass Artikel 8 des Vertrags über die Europäische Union sowie Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem vorgesehen ist, „eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren“ herzustellen, den geeigneten Rahmen für eine solche künftige Beziehung bieten könnten;

23.  betont, dass es, unabhängig vom Ergebnis der Verhandlungen über die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, keine Abmachungen geben darf, durch die Zugeständnisse im Bereich der internen und externen Sicherheit, einschließlich der Verteidigungskooperation, mit Zugeständnissen bei den künftigen Wirtschaftsbeziehungen verknüpft werden;

24.  betont, dass Voraussetzung für jedes künftige Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ist, dass das Vereinigte Königreich weiter die durch internationale Verpflichtungen, einschließlich Menschenrechte, sowie durch das Recht und die Politik der Union vorgegebenen Normen einhält, unter anderem in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, lauterer Wettbewerb, Handel und soziale Rechte, insbesondere Sicherungsmaßnahmen gegen Sozialdumping;

25.  lehnt jedes künftige Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ab, das punktuelle oder sektorspezifische Bestimmungen enthält, einschließlich hinsichtlich Finanzdienstleistungen, durch die Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich bevorzugter Zugang zum Binnenmarkt und/oder zur Zollunion gewährt würde; betont, dass das Vereinigte Königreich nach seinem Austritt unter das System fallen wird, das im Unionsrecht für Drittländer vorgesehen ist;

26.  stellt fest, dass das Vereinigte Königreich, wenn es um Teilnahme an bestimmten Programmen der Europäischen Union nachsucht, ein Drittland sein wird, was angemessene Haushaltsbeiträge und die Aufsicht durch die bestehenden Rechtsprechungsorgane nach sich zieht; würde in diesem Zusammenhang begrüßen, wenn sich das Vereinigte Königreich weiter an einigen Programmen beteiligen würde, wie etwa Erasmus;

27.  nimmt zur Kenntnis, dass viele Bürger des Vereinigten Königreichs bereits starken Widerstand gegen den Verlust der Rechte geäußert haben, die sie derzeit nach Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben; schlägt vor, dass die EU-27 prüft, wie dies innerhalb der Schranken des Primärrechts der Union unter vollständiger Achtung der Grundsätze der Gegenseitigkeit, der Gerechtigkeit, der Symmetrie und der Nichtdiskriminierung abgemildert werden kann;

Übergangsregelungen

28.  vertritt die Auffassung, dass Übergangsregelungen zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und -kontinuität zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich nur vereinbart werden können, wenn sie eine Ausgewogenheit zwischen den Rechten und Pflichten beider Parteien enthalten und die Integrität der Rechtsordnung der Europäischen Union wahren, wobei der Gerichtshof der Europäischen Union für die Beilegung etwaiger Rechtsstreitigkeiten zuständig sein muss; ist darüber hinaus der Auffassung, dass jede solche Regelung sowohl zeitlich – nicht länger als drei Jahre – als auch inhaltlich strikt beschränkt sein muss, da sie niemals ein Ersatz für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union sein kann;

Offene Fragen für die EU-27 und die Unionsorgane

29.  fordert, so bald wie möglich eine Einigung über die Umsiedlung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Arzneimittel-Agentur zu erzielen und den Prozess der Umsiedlung einzuleiten, sobald das praktisch möglich ist;

30.  weist darauf hin, dass unter Umständen eine Überarbeitung und Anpassung des Unionsrechts notwendig ist, um dem Austritt des Vereinigten Königreichs Rechnung zu tragen;

31.  ist der Ansicht, dass eine Überarbeitung, die die letzten zwei Jahre des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens betrifft, nicht notwendig ist, dass aber die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs über das jährliche Haushaltsverfahren bewältigt werden sollten; betont, dass die Arbeit an einem neuen mehrjährigen Finanzrahmen, einschließlich der Frage der Eigenmittel, unverzüglich von den Unionsorganen und der EU-27 aufgenommen werden sollte;

32.  verpflichtet sich, die Gesetzgebungsverfahren über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments nach Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und über das Wahlverfahren auf der Grundlage seines Vorschlags nach Artikel 223 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der seiner Entschließung vom 11. November 2015 zu der Reform des Wahlrechts der Europäischen Union(6) als Anlage beigefügt ist, rechtzeitig abzuschließen; vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Erwägung P der vorliegenden Entschließung während der Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs und über die Einrichtung einer neuen Beziehung mit ihm die übrigen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen mit den Organen die derzeitige Union durch eine breit angelegte öffentliche Debatte stärken und tief greifende interinstitutionelle Überlegungen über ihre Zukunft anstellen müssen;

Schlussbestimmungen

33.  behält sich das Recht vor, seinen Standpunkt zu den Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich klarzustellen und gegebenenfalls weitere Entschließungen anzunehmen, einschließlich zu einzelnen Themen oder sektorspezifischen Fragen, je nach dem Fortschritt oder sonstigen Entwicklungen bei diesen Verhandlungen;

34.  erwartet, dass der Europäische Rat diese Entschließung berücksichtigt, wenn er seine Leitlinien zur Festlegung des Rahmens für Verhandlungen annimmt und die allgemeinen Standpunkte und Grundsätze festlegt, die die Europäische Union anstreben wird;

35.  beschließt, seinen endgültigen Standpunkt zu dem bzw. den Abkommen auf der Grundlage der Einschätzung festzulegen, die anhand des Inhalts dieser Entschließung und etwaiger nachfolgender Entschließungen des Europäischen Parlaments vorgenommen wird;

o
o   o

36.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat der Europäischen Union, der Kommission, der Europäischen Zentralbank, den nationalen Parlamenten und der Regierung des Vereinigten Königreichs zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0294.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0048.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0049.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0050.
(5) ABl. C 285 vom 5.8.2016, S. 9.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0395.


Bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts ***I
PDF 249kWORD 48k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (kodifizierter Text) (COM(2015)0616 – C8-0388/2015 – 2015/0283(COD))
P8_TA(2017)0103A8-0088/2017

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0616),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe g des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0388/2015),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2016(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(2),

–  gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8‑0088/2017),

A.  in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. April 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (kodifizierter Text)

P8_TC1-COD(2015)0283


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2017/1132.)

(1) ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 82.
(2) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Ratifizierung des Protokolls von 2010 zu dem Übereinkommen über schädliche und gefährliche Stoffe und Beitritt zu diesem Protokoll mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen ***
PDF 254kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ratifizierung im Interesse der Europäischen Union des Protokolls von 2010 zu dem Internationalen Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See durch die Mitgliedstaaten und ihren Beitritt zu diesem Protokoll im Interesse der Europäischen Union, mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (13806/2015 – C8-0410/2015 – 2015/0135(NLE))
P8_TA(2017)0104A8-0076/2017

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (13806/2015),

–  unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See (im Folgenden: „HNS-Übereinkommen von 1996“),

–  unter Hinweis auf das Protokoll von 2010 zum HNS-Übereinkommen von 1996,

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0410/2015),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2002/971/EG des Rates  vom 18. November 2002 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Gemeinschaft das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 (HNS-Übereinkommen) zu ratifizieren oder diesem beizutreten(1),

–  unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014(2),

–  unter Hinweis auf seine Interimsentschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates(3),

–  unter Hinweis auf die Folgemaßnahmen der Kommission vom 4. Oktober 2016 zu der Interimsentschließung,

–  unter Hinweis auf die am 19. Februar 2016 vom Rechtsausschuss angenommene und dem Zwischenbericht des Rechtsausschusses als Anlage beigefügte Stellungnahme (in Form eines Schreibens) zu der angemessenen Rechtsgrundlage für den genannten Entwurf eines Beschlusses des Rates(4) (A8‑0191/2016),

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses (A8-0076/2017),

1.  gibt seine Zustimmung zu der Ratifizierung im Interesse der Europäischen Union des Protokolls von 2010 zu dem Internationalen Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See durch die Mitgliedstaaten und ihren Beitritt zu diesem Protokoll im Interesse der Europäischen Union, mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 55.
(2) Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0259.
(4) PE576.992.


Ratifizierung des Protokolls von 2010 zu dem Übereinkommen über schädliche und gefährliche Stoffe und Beitritt zu diesem Protokoll im Hinblick auf die Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen ***
PDF 266kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ratifizierung im Interesse der Europäischen Union des Protokolls von 2010 zu dem Internationalen Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See durch die Mitgliedstaaten und ihren Beitritt zu diesem Protokoll im Interesse der Europäischen Union, im Hinblick auf die Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (14112/2015 – C8-0409/2015 – 2015/0136(NLE))
P8_TA(2017)0105A8-0078/2017

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (14112/2015),

–  unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See (im Folgenden: „HNS-Übereinkommen von 1996“),

–  unter Hinweis auf das Protokoll von 2010 zum HNS-Übereinkommen von 1996,

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 81 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0409/2015),

–  unter Hinweis auf das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2002/971/EG des Rates  vom 18. November 2002 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Gemeinschaft das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 (HNS-Übereinkommen) zu ratifizieren oder diesem beizutreten(1),

–  unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014(2),

–  unter Hinweis auf seine Interimsentschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates(3),

–  unter Hinweis auf die Folgemaßnahmen der Kommission vom 4. Oktober 2016 zu der Interimsentschließung,

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses (A8-0078/2017),

1.  gibt seine Zustimmung zu der Ratifizierung im Interesse der Europäischen Union des Protokolls von 2010 zu dem Internationalen Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See durch die Mitgliedstaaten und ihren Beitritt zu diesem Protokoll im Interesse der Europäischen Union, im Hinblick auf die Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 55.
(2) Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0260.


Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf das Informationssystem in Kroatien *
PDF 245kWORD 41k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Bereich des Schengener Informationssystems in der Republik Kroatien (COM(2017)0017 – C8-0026/2017 – 2017/0011(NLE))
P8_TA(2017)0106A8-0073/2017

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2017)0017),

–  gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011(1), gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C8-0026/2017),

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0073/2017),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 112 vom 24.2.2012, S. 21.


Medizinprodukte ***II
PDF 250kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen und des Rates über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (10728/4/2016 – C8-0104/2017 – 2012/0266(COD))
P8_TA(2017)0107A8-0068/2017
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10728/4/2016 – C8‑0104/2017),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Februar 2013(1),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0542),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 67a seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A8-0068/2017),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 133 vom 9.5.2013, S. 52.
(2) Angenommene Texte vom 2. April 2014, P7_TA(2014)0266.


In-vitro-Diagnostika ***II
PDF 257kWORD 43k
Entschließung
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (10729/4/2016 – C8-0105/2017 – 2012/0267(COD))
P8_TA(2017)0108A8-0069/2017
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10729/4/2016 – C8‑0105/2017),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Februar 2013(1),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0541),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 67a seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A8-0069/2017),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

3.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Stellungnahme der Kommission zu den Vorschriften über die Bereitstellung von Informationen und Beratung in Bezug auf Gentests gemäß Artikel 4 der Verordnung über In-vitro-Diagnostika

Spätestens fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und im Rahmen der in Artikel 111 der Verordnung vorgesehenen Überprüfung der Anwendung von Artikel 4 legt die Kommission einen Bericht über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Artikel 4 festgelegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen und Beratung in Bezug auf Gentests vor. Insbesondere wird die Kommission über die eingerichteten Verfahren vor dem Hintergrund des mit der Verordnung verfolgten zweifachen Ziels berichten, nämlich der Gewährleistung eines hohen Niveaus an Patientensicherheit und eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes.

Stellungname der Kommission bezüglich der für Lifestyle- und Gesundheits-Zwecke durchgeführten Gentests

In Bezug auf Gentests für Lifestyle- und Gesundheits-Zwecke hebt die Kommission hervor, dass Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung, einschließlich solcher, die direkt oder indirekt gesunde Verhaltensweisen, die Lebensqualität und das Wohlbefinden einzelner Personen fördern, nicht unter Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) der Verordnung über In-vitro-Diagnostika fallen. Nichtsdestominder beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Überwachungsmaßnahmen die spezifischen, möglicherweise mit der Verwendung dieser Produkte zusammenhängenden Sicherheitsprobleme zu überwachen.

(1) ABl. C 133 vom 9.5.2013, S. 52.
(2) Angenommene Texte vom 2. April 2014, P7_TA(2014)0267.


Geldmarktfonds ***I
PDF 250kWORD 49k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Geldmarktfonds (COM(2013)0615 – C7-0263/2013 – 2013/0306(COD))
P8_TA(2017)0109A8-0041/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0615),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0263/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 21. Mai 2014(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0041/2015),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder zu ändern beabsichtigt;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. April 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Geldmarktfonds

P8_TC1-COD(2013)0306


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/1131.)

(1) ABl. C 255 vom 6.8.2014, S. 3.
(2) ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 50.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 29. April 2015 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2015)0170).


Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist ***I
PDF 252kWORD 55k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (COM(2015)0583 – C8-0375/2015 – 2015/0268(COD))
P8_TA(2017)0110A8-0238/2016

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0583),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0375/2015),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2016(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. März 2016(2),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0238/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder zu ändern beabsichtigt;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. April 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG

P8_TC1-COD(2015)0268


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/1129.)

(1) ABl. C 195 vom 2.6.2016, S. 1.
(2) ABl. C 177 vom 18.5.2016, S. 9.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 15. September 2016 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2016)0353).


Mehrjähriger Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 ***
PDF 255kWORD 45k
Entschließung
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (14942/2016 – C8-0103/2017 – 2016/0283(APP))
P8_TA(2017)0111A8-0110/2017

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (COM(2016)0604),

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (14942/2016) und auf das Korrigendum des Rates (14942/2016 COR2),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0103/2017),

–  unter Hinweis auf die grundsätzliche Einigung des Rates vom 7. März 2017 über die Überarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zur Vorbereitung der Überarbeitung des MFR 2014–2020 nach der Wahl: Beitrag des Parlaments im Vorfeld des Kommissionsvorschlags(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2016 zur Halbzeitüberarbeitung des MFR 2014–2020(3),

–  unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 5. April 2017 zu dem Entwurf einer Verordnung(4),

–  gestützt auf Artikel 86 und Artikel 99 Absätze 1 und 4 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Haushaltsausschusses (A8-0110/2017),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020, der dieser Entschließung als Anlage beigefügt ist;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ANLAGE

Entwurf einer Verordnung (EU, Euratom) 2017/… des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU, Euratom) 2017/1123 des Rates.)

(1) 7030/2017 und 7031/2017 COR1.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0309.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0412.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0112.


Mehrjähriger Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 (Entschließung)
PDF 279kWORD 51k
Entschließung
Anlage
Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (14942/2016 – C8-0103/2017 – 2016/0283(APP)2017/2051(INI))
P8_TA(2017)0112A8-0117/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (COM(2016)0604),

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (14942/2016) und auf das Korrigendum des Rates (14942/2016 COR2),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0103/2017),

–  unter Hinweis auf die grundsätzliche Einigung des Rates vom 7. März 2017 über die Überarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zur Vorbereitung der Überarbeitung des MFR 2014–2020 nach der Wahl: Beitrag des Parlaments im Vorfeld des Kommissionsvorschlags(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2016 zur Halbzeitüberarbeitung des MFR 2014–2020(3),

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 5. April 2017 zu dem Entwurf einer Verordnung(4),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0117/2017),

1.  billigt die dieser Entschließung beigefügten gemeinsamen Erklärungen des Europäischen Parlaments und des Rates;

2.  billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

3.  nimmt die einseitigen Erklärungen des Rates und der Kommission zur Kenntnis;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ANLAGE

ERKLÄRUNGEN

Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zu den Mittelaufstockungen für die verbleibende Laufzeit des MFR

Im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des MFR haben sich das Europäische Parlament und der Rat auf die von der Kommission vorgeschlagenen Aufstockungen der in der nachstehenden Tabelle angegebenen Beträge geeinigt, die in den Jahren 2017 bis 2020(5) im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde vorzunehmen sind:

 

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR

Teilrubrik 1a

 

Horizont 2020

200

CEF-Verkehr

300

Erasmus+

100

COSME

100

Wifi4EU*

25

EFSI*

150

Teilrubrik 1a insgesamt

875

Teilrubrik 1b (Beschäftigungsinitiative für junge Menschen)

1 200**

Rubrik 3

2 549

Rubrik 4*

1 385

Teilrubriken 1a und 1b und Rubriken 3 und 4 insgesamt

6 009

* Dies erfolgt unbeschadet des Ausgangs der laufenden Beratungen über Entwürfe von Gesetzgebungsvorschlägen im Rahmen der Rubriken 1a und 4.

** Verteilt auf vier Jahre (2017-2020).

Umschichtungen in Höhe von insgesamt 945 Mio. EUR werden im jährlichen Haushaltsverfahren ausgewiesen werden, davon 875 Mio. EUR in der Teilrubrik 1a und 70 Mio. EUR in der Rubrik 4.

Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vermeidung einer übermäßigen Anhäufung unbezahlter Rechnungen

Das Europäische Parlament und der Rat fordern die Kommission auf, die Ausführung der Programme 2014-2020 weiterhin gründlich zu prüfen, um einen geregelten Fortschritt bei den Mitteln für Zahlungen im Einklang mit den genehmigten Verpflichtungsermächtigungen sicherzustellen. Zu diesem Zweck ersuchen sie die Kommission, während der verbleibenden Laufzeit des gegenwärtigen MFR rechtzeitig aktualisierte Zahlenangaben zum Stand der Ausführung und zu den Voranschlägen hinsichtlich der Mittel für Zahlungen vorzulegen. Wenn ein ordnungsgemäß begründeter Bedarf besteht, werden das Europäische Parlament und der Rat zu gegebener Zeit die notwendigen Beschlüsse fassen, um die übermäßige Anhäufung unbezahlter Rechnungen zu vermeiden und um sicherzustellen, dass Zahlungsanträge ordnungsgemäß beglichen werden.

Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Zahlungen für besondere Instrumente

Das Europäische Parlament und der Rat kamen überein, den Vorschlag zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/435 anzupassen, sodass die Art der Zahlungen für andere besondere Instrumente generell in keiner Weise vorweggenommen wird.

Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend eine unabhängige Evaluierung der Ergebnisse in Bezug auf das Ziel des schrittweisen Personalabbaus um 5 % zwischen 2013 und 2017

Das Europäische Parlament und der Rat schlagen vor, eine unabhängige Evaluierung der Ergebnisse in Bezug auf das Ziel des schrittweisen Personalabbaus um 5 % zwischen 2013 und 2017 in Auftrag zu geben, und zwar für alle Organe, Einrichtungen und Agenturen, wie in der IIV von 2013 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung vereinbart wurde. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen, die aus dieser Evaluierung gezogen werden, ersuchen das Europäische Parlament und der Rat die Kommission, einen Vorschlag für angemessene Folgemaßnahmen vorzulegen.

Erklärung des Europäischen Parlaments zu den Erklärungen des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit der Halbzeitüberarbeitung des MFR

Das Europäische Parlament weist darauf hin, dass die vier Erklärungen des Europäischen Parlaments und des Rates, die der überarbeiteten MFR-Verordnung beigefügt sind, politischer Art sind und keine rechtlichen Auswirkungen haben.

Im Zusammenhang mit der Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zu den Mittelaufstockungen und Umschichtungen im Hinblick auf Programme der Union wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltsbehörde gemäß der Verträge im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens die Mittel und den Inhalt des Haushaltsplans der Union festlegt. Das Europäische Parlament betont, dass es als gleichberechtigter Teil der Haushaltsbehörde seine Vorrechte uneingeschränkt wahrnehmen und sich dabei nicht durch politische Erklärungen einschränken lassen wird. Die Notwendigkeit, die Vorrechte der Haushaltsbehörde zu achten, schlägt sich auch eindeutig im Wortlaut dieser Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates nieder.

Das Europäische Parlament geht daher davon aus, dass die in dieser gemeinsamen Erklärung genannten Beträge Referenzbeträge sind, die im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens zu prüfen sind, wobei die konkreten Umstände jedes Jahreshaushalts berücksichtigt werden müssen. Insbesondere im Hinblick auf den Vorschlag, in Teilrubrik 1A und Rubrik 4 Umschichtungen vorzunehmen, beabsichtigt das Europäische Parlament, jeden Vorschlag der Kommission von Fall zu Fall zu prüfen, damit bei zentralen Programmen der Union keine Kürzungen vorgenommen werden, insbesondere wenn sie für Wachstum und Beschäftigung förderlich sind oder mit ihnen auf derzeitigen dringenden Bedarf reagiert wird und sie eine hohe Vollzugsquote aufweisen.

Es liegt auf der Hand, dass die in der Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Beträge, die mit noch nicht verabschiedeten Legislativvorschlägen im Zusammenhang stehen, das Ergebnis der entsprechenden Legislativverhandlungen in keiner Weise vorwegnehmen.

Erklärung des Rates zu Zahlungen für besondere Instrumente

Der Rat schlägt vor, den Status quo beizubehalten und im Rahmen dieser Überprüfung/Revision keine allgemeine und übergeordnete Regelung für die Behandlung von Zahlungen für andere besondere Instrumente festzulegen. Der Juristische Dienst des Rates führte in seinem Gutachten aus, dass es der Haushaltsbehörde nach wie vor überlassen bleibe, auf Einzelfallbasis zu entscheiden, ob hinsichtlich einer spezifischen Inanspruchnahme alle oder einige der entsprechenden Zahlungen über die Obergrenzen des MFR hinaus verbucht werden oder nicht.

Erklärung der Kommission zur Stärkung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und zu zusätzlichen Maßnahmen als Beitrag zur Lösung der Migrationskrise und von Sicherheitsfragen

Sollte sich die seit 2013 zu beobachtende rückläufige Entwicklung der Jugendarbeitslosigkeit wieder umkehren, sollte in Erwägung gezogen werden, die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen über den Betrag von 1,2 Mrd. EUR, der im Rahmen der Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014-2020 vereinbart wurde, aufzustocken, indem die im Rahmen des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen gemäß Artikel 14 der MFR-Verordnung verfügbaren Spielräume genutzt werden. Zu diesem Zweck wird die Kommission regelmäßig über die beobachteten statistischen Trends Bericht erstatten und gegebenenfalls einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen.

Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen sollten zusätzliche verfügbare Spielräume vor allem für Investitionen in junge Menschen in ganz Europa und für Maßnahmen als Beitrag zur Bewältigung der internen und externen Dimension der Migrationskrise und von Sicherheitsfragen in Betracht gezogen werden, falls neuer Bedarf entstehen sollte, der nicht durch die bereits verfügbaren oder vereinbarten Mittel gedeckt ist. Die Kommission wird gegebenenfalls hierfür Vorschläge vorlegen, wobei darauf zu achten ist, dass ausreichende Spielräume für unvorhergesehene Ereignisse aufrechterhalten und bereits bestehende Programme umgesetzt werden müssen.

(1) 7030/2017 und 7031/2017 COR1.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0309.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0412.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0111.
(5)Ein Teil der gesamten Mittelaufstockungen ist bereits im Kontext des Haushaltsverfahrens 2017 vereinbart worden. Der Haushalt 2017 umfasst somit 200 Mio. EUR in der Teilrubrik 1a und 725 Mio. EUR in der Rubrik 4. Außerdem kamen das Europäische Parlament und der Rat überein, 500 Mio. EUR in der Teilrubrik 1b für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Jahr 2017 bereitzustellen, die aus dem Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen finanziert werden sollen; die Umsetzung erfolgt durch einen Berichtigungshaushaltsplan im Jahr 2017. Außerdem ersuchten das Europäische Parlament und der Rat die Kommission, die erforderlichen Mittelzuweisungen 2017 in einem Berichtigungshaushaltsplan zu beantragen, damit der EFSD aus dem EU-Haushalt finanziert werden kann, sobald die Rechtsgrundlage verabschiedet ist.


Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben
PDF 256kWORD 45k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/435 über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben (COM(2016)0607 – C8-0387/2016 – 2016/2233(BUD))
P8_TA(2017)0113A8-0104/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0607 – C8-0387/2016),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(1), insbesondere auf die Artikel 6 und 13,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2), insbesondere auf Nummer 14,

–  unter Hinweis auf die grundsätzliche Einigung des Rates vom 7. März 2017 über die Überarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020(3),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2015/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2014 über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2014(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zur Vorbereitung der Überarbeitung des MFR 2014–2020 nach der Wahl: Beitrag des Parlaments im Vorfeld des Kommissionsvorschlags(6) und seine Entschließung vom 26. Oktober 2016 zur Halbzeitüberarbeitung des MFR 2014–2020(7),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0104/2017),

A.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und der Rat den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2014 zur Bereitstellung eines Betrags von 3 168 233 715 EUR an Mitteln für Zahlungen in Anspruch nahmen; in der Erwägung, dass die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben in Erwartung einer Einigung über die Behandlung der Zahlungen für besondere Instrumente einen Betrag von 350 Mio. EUR umfasste;

B.  in der Erwägung, dass beschlossen wurde, im Zeitraum 2018–2020 einen Betrag in Höhe von 2 818 233 715 EUR aufzurechnen und die Kommission zu ersuchen, rechtzeitig einen Vorschlag bezüglich der übrigen 350 Mio. EUR vorzulegen;

C.  in der Erwägung, dass laut der mittelfristigen Zahlungsvorausschätzung, die die Kommission im Zuge der Halbzeitüberprüfung bzw. ‑überarbeitung des MFR vorgenommen hat, mit einem zunehmenden Druck auf die jährlichen Ausgabenobergrenzen für die Jahre 2018 bis 2020 zu rechnen ist;

D.  in der Erwägung, dass der Haushaltsplan für das Jahr 2017 einen Spielraum unter der Obergrenze der Mittel für Zahlungen in Höhe von 9,8 Mrd. EUR ausweist, der die Aufrechnung des gesamten im Jahr 2014 in Anspruch genommenen Betrags ermöglicht;

1.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, der im Rahmen des Pakets zur Halbzeitüberprüfung bzw. ‑überarbeitung vorgelegt wurde;

2.  ist der Ansicht, dass die Aufrechnung des 2014 in Anspruch genommenen Gesamtbetrags von 2 818 233 715 EUR gegen den Spielraum unter der Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr 2017 für mehr Flexibilität in der zweiten Hälfte des Zeitraums des MFR sorgen und dazu beitragen wird, eine neue Zahlungskrise zu verhindern;

3.  betont, dass die Tatsache, dass die übrigen 350 Mio. EUR nicht aufgerechnet werden, den seit Langem bestehenden Standpunkt des Parlaments bestätigt, dass Mittel für Zahlungen für besondere Instrumente bei den MFR-Obergrenzen nicht eingerechnet werden sollten;

4.  begrüßt die grundsätzliche Einigung des Rates über den beigefügten Beschluss, der mit der Auslegung des Parlaments im Einklang steht;

5.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/435 über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2017/1331.)

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(2) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(3) 7030/2017 und 7031/2017 COR1.
(4) ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 4.
(5) ABl. C 294 vom 12.8.2016, S. 65.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0309.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0412.


Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2018 – Einzelplan I – Europäisches Parlament
PDF 385kWORD 61k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2018 (2017/2022(BUD))
P8_TA(2017)0114A8-0156/2017

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(1) des Rates, insbesondere auf Artikel 36,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union(4),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2016 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2017(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2016 zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2016 zu dem vom Vermittlungsausschuss im Rahmen des Haushaltsverfahrens gebilligten gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017(7),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs an das Präsidium im Hinblick auf die Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2018,

–  unter Hinweis auf den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags, der am 3. April 2017 gemäß Artikel 25 Absatz 7 und Artikel 96 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung vom Präsidium aufgestellt wurde,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Haushaltsvoranschlags, der gemäß Artikel 96 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung vom Haushaltsausschuss aufgestellt wurde,

–  gestützt auf die Artikel 96 und 97 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0156/2017),

A.  in der Erwägung, dass dieses Verfahren das dritte Haushaltsverfahren ist, das vollständig in die neue Wahlperiode fällt, und im fünften Jahr des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 stattfindet;

B.  in der Erwägung, dass der im Bericht des Generalsekretärs vorgeschlagene Haushaltsplan für 2018 vor dem Hintergrund einer Anhebung der Obergrenze von Rubrik V im Vergleich zu 2017 erstellt wird, wodurch mehr Raum für Wachstum und Investitionen geschaffen wird und die Umsetzung von Maßnahmen zur Erzielung von Einsparungen und zur Verbesserung der Effizienz fortgeführt wird;

C.  in der Erwägung, dass der Generalsekretär sieben vorrangige Ziele für den Haushaltsplan 2018 vorgeschlagen hat, nämlich die Einleitung der Kommunikationskampagne für die Wahl 2019, die Konsolidierung der Sicherheitsmaßnahmen, die Weiterführung der mehrjährigen Bauvorhaben, Investitionen in die Digitalisierung und die Automatisierung der Verfahren, die Fortsetzung der Maßnahmen zur Einführung des Irischen als vollwertiger Amtssprache, die Analyse der möglichen Folgen des „Brexit“ und die Förderung eines umweltfreundlichen Ansatzes in der Verkehrspolitik;

D.  in der Erwägung, dass der Generalsekretär im Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Parlaments für 2018 ein Budget von 1 971 883 373 EUR vorgeschlagen hat, was gegenüber dem Haushaltsplan 2017 eine Steigerung um insgesamt 3,26 % bedeutet und 19,06 % der Mittel von Rubrik V des MFR 2014-2020 ausmacht;

E.  in der Erwägung, dass vom Generalsekretär außerordentliche Investitionen in Höhe von 47,6 Mio. EUR vorgeschlagen wurden, um die Sicherheitsprojekte zu stärken, die Erbpachtzahlungen für das ADENAUER-Bauvorhaben aufzubringen und die Kommunikationskampagne für die Wahl 2019 einzuleiten;

F.  in der Erwägung, dass fast 68 % der Haushaltsmittel indexgebundene Ausgaben sind, die größtenteils die Bezüge und Zulagen der Mitglieder und des Personals sowie Gebäude betreffen, die gemäß dem Statut, anhand der sektorspezifischen Indexierung oder an die Inflationsrate angepasst werden;

G.  in der Erwägung, dass der Bericht des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Frauen im Europäischen Parlament“, der am 8. März 2017 anlässlich des Internationalen Tags der Frau veröffentlicht wurde, ein geschlechtsbezogenes Ungleichgewicht bei den leitenden Positionen im Parlament aufzeigt, wo 83,3 % der Stellen des stellvertretenden Generalsekretärs und der Generaldirektoren männlich und 16,7 % weiblich besetzt sind, 70,2 % der Direktorenstellen männlich besetzt sind und 29,8 % weiblich und es 65,9 % Referatsleiter und 34,1 % Referatsleiterinnen gibt;

H.  in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Union dazu verpflichtet, die sprachliche Vielfalt zu achten, und eine Diskriminierung aufgrund der Sprache verbietet, wodurch jedem Unionsbürger das Recht verliehen wird, jede der 24 Amtssprachen der Union bei der Korrespondenz mit Organen der Union zu verwenden, die in der gleichen Sprache antworten müssen;

I.  in der Erwägung, dass das Parlament bereits in seiner Entschließung vom 29. April 2015 zum Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2016(8) betont hat, dass der Haushaltsplan für das Jahr 2016 auf einer realistischen Grundlage festgelegt werden und mit den Grundsätzen der Haushaltsdisziplin und der wirtschaftlichen Haushaltsführung übereinstimmen sollte;

J.  in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit des Europäischen Parlaments als Teil der Haushaltsbehörde zu einem großen Teil von seiner Fähigkeit abhängt, bei den eigenen Ausgaben Maß zu halten;

K.  in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit des Europäischen Parlaments zu einem großen Teil von seiner Fähigkeit abhängt, auf der Ebene der Union die Demokratie zu entwickeln;

Allgemeiner Rahmen

1.  betont, dass der Anteil des Parlamentshaushalts auch 2018 unter 20% der Mittel von Rubrik V gehalten werden sollte; stellt fest, dass der Umfang des Haushaltsvoranschlags für 2018 18,88% beträgt, was unter dem 2017 erreichten Wert liegt (19,26 %) und den niedrigsten Wert in Rubrik V in den letzten fünfzehn Jahren bedeutet;

2.  fordert im Einklang mit Ziffer 15 seiner Entschließungen vom 14. April 2016 zum Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2017 und mit Ziffer 98 seiner oben genannten Entschließung vom 26. Oktober 2016 über den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, dass beim Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr 2018 für die Aufstellung des Haushalts des Parlaments zum ersten Mal eine Methode verwendet wird, die auf dem aktuellen Finanzierungsbedarf beruht und nicht auf einem Koeffizientensystem;

3.  stellt fest, dass 2018 47,6 Mio. EUR für außerordentliche Investitionen und Ausgaben vorgesehen sind, genauso viel wie 2017; vertritt die Ansicht, dass die Kommunikationskampagne für die Wahl 2019 als außerordentliche Ausgabe betrachtet werden sollte;

4.  stellt fest, dass 75 % der für die Kommunikationskampagne zur Vorbereitung der Wahl 2019 beantragten Mittel in den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags für 2018 aufgenommen wurden, weil die meisten Verträge 2018 unterzeichnet werden;

5.  unterstreicht, dass der größte Teil des Haushaltsplans des Parlaments durch statutorische und vertragliche Verpflichtungen festgelegt ist und einer jährlichen Indexierung unterliegt;

6.  unterstützt die am 28. März 2017 mit dem Präsidium erzielte Einigung über den Haushaltsvoranschlag für 2018; verringert den Umfang der Ausgaben gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag des Präsidiums um 18,4 Mio. EUR; legt den Gesamtumfang seines Haushaltsvoranschlags für 2018 auf 1 953 483 373 EUR fest, was eine Erhöhung von insgesamt 2,3 % im Vergleich zum Haushaltsplan 2017 bedeutet;

7.  betont, dass die wichtigsten Funktionen des Parlaments darin bestehen, Gesetze zu erlassen, die Bürger zu vertreten und die Arbeit der anderen Organe zu kontrollieren;

8.  betont die Rolle des Parlaments für die Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und die Förderung der Werte der Union;

9.  betont, dass Einsparungen gegenüber dem Vorschlag des Generalsekretärs erforderlich sind und dass alle Anstrengungen für eine wirksamere und transparentere Verwendung öffentlicher Gelder nachdrücklich befürwortet werden;

Transparenz und Zugänglichkeit

10.  begrüßt die Reaktion auf die in seiner Entschließung vom 14. April 2016 zum Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2017(9) formulierte und in seiner Entschließung zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017(10) wiederholte Forderung des Haushaltsausschusses bezüglich einer mittel- und langfristigen Haushaltsplanung, einschließlich einer klaren Unterscheidung zwischen Investitionen und operativen Ausgaben für den Betrieb des Parlaments sowie zur Erfüllung seiner statutären Verpflichtungen (einschließlich Miete und Erwerb von Gebäuden);

11.  begrüßt die Einsetzung einer Arbeitsgruppe für die Verfahren zur Aufstellung des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments; stellt fest, dass das Parlament gefordert hat, dass eine weitere Überarbeitung der Geschäftsordnung hinsichtlich der internen Haushaltsverfahren in Betracht gezogen wird(11); unterstreicht, dass die Mitglieder des Präsidiums und des Haushaltsausschusses rechtzeitig, in verständlicher Form sowie hinreichend detailliert die einschlägigen Informationen über das Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsvoranschlags erhalten müssen, damit sich das Präsidium und der Haushaltsausschuss ein umfassendes Bild von der Situation und vom Bedarf des Parlamentshaushalts machen und dementsprechend Beschlüsse fassen können;

12.  fordert den Generalsekretär erneut auf, einen Vorschlag dahingehend vorzulegen, dass der Haushaltsplan der Öffentlichkeit in angemessener Ausführlichkeit und in verständlicher und benutzerfreundlicher Form auf der Website des Parlaments präsentiert wird, um allen Bürgern ein besseres Verständnis der Tätigkeiten, der Prioritäten und des entsprechenden Ausgabengebarens des Parlaments zu ermöglichen;

13.  betrachtet Besuchergruppen als eines der wichtigsten Instrumente, um die Bürger stärker für die Tätigkeiten des Parlaments zu sensibilisieren; begrüßt die überarbeiteten Vorschriften für Besuchergruppen und ist der Ansicht, dass sich die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Geldern durch die Umsetzung der neuen und strengeren Vorschriften verringert hat; fordert das Präsidium vor diesem Hintergrund auf, gemeinsam mit seiner Arbeitsgruppe für Information und Kommunikation den Mittelansatz für Besuchergruppen der Mitglieder neu anzupassen und dabei die Inflationsraten der letzten Jahre zu berücksichtigen, die einen Anstieg der Kosten für solche Besuche bewirkt haben; ist der Auffassung, dass – auch wenn diese Beträge nicht alle Kosten im Zusammenhang mit Besuchergruppen decken sollen, sondern eher als Zuschuss zu betrachten sind – nicht ignoriert werden darf, dass sich der Anteil der gedeckten Kosten verringern wird, wenn die Zuschüsse nicht um die Inflation bereinigt werden; fordert das Präsidium auf, zu berücksichtigen, dass sich diese Unstimmigkeit unverhältnismäßig stark auf Besuchergruppen auswirkt, die aus weniger wohlhabenden sozioökonomischen Verhältnissen kommen und über sehr beschränkte finanzielle Mittel verfügen;

Sicherheit und Cybersicherheit

14.  nimmt die laufenden Maßnahmen zur Kenntnis, die ergriffen wurden, um die Sicherheit des Parlaments im Zusammenhang mit Gebäuden, Ausrüstung und Personal sowie hinsichtlich Cybersicherheit und sicherer Kommunikation zu verbessern; fordert den Generalsekretär und das Präsidium auf, das umfassende Sicherheitskonzept voranzutreiben, um weiter strukturelle, operative und kulturelle Optimierungen der Sicherheit des Parlaments zu bewirken; bekräftigt, dass die Leistungsfähigkeit der dem Parlament bereitgestellten IT-Dienste verbessert werden muss, indem in die Schulung des Personals investiert wird, aber auch indem bei den Auftragnehmern durch eine verstärkte Evaluierung ihrer Dienstleistungen und IT-Kapazität eine bessere Auswahl getroffen wird;

15.  vertritt die Ansicht, dass die Ereignisse der jüngsten Vergangenheit gezeigt haben, dass die Wahrscheinlichkeit von Cyberangriffen dramatisch zugenommen hat, wobei die Cybersicherheitsmaßnahmen zu deren Bekämpfung häufig nicht mit der dabei eingesetzten Technologie Schritt halten; vertritt die Auffassung, dass IT-Tools für die Mitglieder und das Personal zu wichtigen Arbeitsinstrumenten geworden sind, dass sie jedoch solchen Angriffen gegenüber anfällig sind; begrüßt daher die Einbettung der Cybersicherheit in den umfassenden Rahmen des Parlaments für das strategische Management und ist der Ansicht, dass das Organ so seine Vermögenswerte und Informationen besser schützen kann;

16.  bedauert, dass das Parlament trotz der Einrichtung des gesicherten E-Mail-Systems SECEM keine als geheim und nicht als Verschlusssache eingestuften Informationen von anderen Organen erhalten kann; bedauert, dass das Parlament nicht auf eigene Faust ein eigenes System für Verschlusssachen entwickeln kann und weist darauf hin, dass derzeit diesbezügliche Verhandlungen mit anderen Organen geführt werden; erwartet, dass diese Verhandlungen dazu beitragen werden, den bestmöglichen Weg zu bestimmen, wie das Parlament als geheim und nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen erhalten kann; fordert den Generalsekretär auf, dem Haushaltsausschuss vor der Lesung des Haushalts im Parlament im Herbst 2017 mehr Informationen über die letzten Entwicklungen dieser Verhandlungen zu liefern;

17.  begrüßt die Bemühungen um eine weitere Digitalisierung und Computerisierung der Verfahren; regt in diesem Zusammenhang die Ausweitung der Möglichkeiten zur Verwendung sicherer digitaler Signaturen in Verwaltungsverfahren an, um den Papierverbrauch zu verringern und Zeit zu sparen;

18.  begrüßt, dass zwischen der belgischen Regierung und dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst und anderen in Brüssel angesiedelten Organen eine Vereinbarung über Überprüfungen der Sicherheitsberechtigungen des gesamten Personals externer Auftragnehmer, die Zugang zu den Organen der EU wünschen, unterzeichnet wurde; fordert den Generalsekretär auf, zu prüfen, inwieweit eine Ausweitung der Anwendung dieser Vereinbarung auf Beamte, parlamentarische Assistenten und Praktikanten zweckmäßig wäre, um vor ihrer Einstellung die notwendigen Sicherheitsüberprüfungen durchführen zu können;

Gebäudepolitik

19.  erinnert daran, dass die letzte mittelfristige Gebäudestrategie vom Präsidium 2010 beschlossen wurde; fragt sich, weshalb das Präsidium ungeachtet der früheren Entschließungen des Parlaments in dieser Wahlperiode keine langfristige Strategie für die Gebäude des Parlaments vorgelegt hat; ersucht den Generalsekretär und die Vizepräsidenten, dem Haushaltsausschuss die neue mittelfristige Gebäudestrategie so bald wie möglich und noch vor der Lesung des Haushalts im Parlament im Herbst 2017 vorzulegen;

20.  bekräftigt seine Forderung nach einem transparenten, auf frühzeitiger Unterrichtung beruhenden Beschlussfassungsprozess im Bereich der Gebäudepolitik unter gebührender Berücksichtigung von Artikel 203 der Haushaltsordnung; verlangt in diesem Zusammenhang mehr Informationen über die Erweiterung der Kinderkrippe Wayenberg;

21.  fordert mehr Informationen über die geplante Renovierung des Paul-Henri-Spaak-Gebäudes (PHS), insbesondere etwaige Gutachten unabhängiger externer Auftragnehmer über die bestehenden Möglichkeiten für das Gebäude, das erst seit 25 Jahren besteht; fordert den Generalsekretär auf, dem Haushaltsausschuss die Ergebnisse eines solchen Gutachtens so schnell wie möglich vorzulegen; betont, dass das bestehende Gebäude nicht die statischen Anforderungen an ein öffentliches Gebäude für parlamentarische Funktionen erfüllt, bei dem höhere Anforderungen an die Sicherheit und die Widerstandsfähigkeit gegenüber äußeren Erschütterungen bestehen; kritisiert, dass das PHS-Gebäude nicht einmal den Mindestnormen der modernen Statik entspricht, und stellt fest, dass bereits verschiedene Maßnahmen ergriffen werden mussten, um die Stabilität des Gebäudes zu gewährleisten; fordert das Präsidium und die Parlamentsverwaltung daher nachdrücklich auf, sich um künftige Lösungen für das PHS-Gebäude zu bemühen, durch die das Leben der im Gebäude anwesenden Personen geschützt und gesunde Arbeitsbedingungen für sie sichergestellt werden; nimmt die vom Generalsekretär für 2018 vorgeschlagenen Mittelansätze für Untersuchungen, vorbereitende Maßnahmen und Arbeiten sowie die Unterstützung der Bauleitung zur Kenntnis; ist besorgt darüber, dass Verwirrung hinsichtlich der für Untersuchungen und Umzüge auszugebenden Beträge entstehen könnte; fordert das Präsidium und den Generalsekretär nachdrücklich auf, den Haushaltsausschuss über sämtliche Schritte zu unterrichten und so bald wie möglich und spätestens bis zum Juli 2017 eine klare Aufschlüsselung der Kosten vorzulegen; merkt an, dass in jedem Fall eine energieeffiziente Bauweise nach dem neuesten Stand der Technik verwendet werden muss; fordert eine Bewertung dahingehend, wie die Umbauarbeiten das Referat Besuchergruppen und Seminare sowie die Nutzbarkeit des Plenarsaals und der anderen Säle, Räume und Büros beeinträchtigen werden;

22.  hält 2018 für ein kritisches Jahr für das Konrad-Adenauer-Gebäude (KAD), da dann die Arbeiten am Ostflügel abgeschlossen sein werden und mit den Arbeiten am Westflügel begonnen wird; stellt besorgt fest, dass die Mittelausstattung für die Leitung dieses Großprojekts zur Stärkung der Teams, die den Fortschritt der Arbeiten überwachen, revidiert werden musste; stellt fest, dass die Praxis, im Rahmen der Sammelmittelübertragung zum Jahresende Finanzmittel zu laufenden Gebäudeprojekten beizusteuern, immer noch gang und gäbe ist; vertritt die Ansicht, dass dies zwar eine pragmatische Lösung zur Verringerung von Zinszahlungen sein mag, jedoch im Widerspruch zur Transparenz von Gebäudeprojekten im Parlamentshaushalt steht und sogar einer überhöhten Mittelausstattung in bestimmten Bereichen Vorschub leisten könnte;

23.  ersucht die zuständigen Vizepräsidenten und den Generalsekretär, dem Haushaltsausschuss einen Fortschrittsbericht über das KAD-Gebäude und einen diesbezüglichen Voranschlag der Kosten für den Abschluss der Arbeiten vorzulegen;

EMAS

24.  verweist darauf, dass sich das Parlament verpflichtet hat, die CO2-Emissionen pro Vollzeitäquivalent bis 2020 um 30 % gegenüber dem Stand von 2006 zu senken;

25.  hält es daher für äußerst wichtig, dass sich das Parlament neue, anspruchsvollere, quantitative Ziele setzt, die von den zuständigen Diensten in regelmäßigen Abständen überprüft werden sollten;

26.  erinnert an die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz gemachte Zusage des Parlaments, aufgrund der großen Wirkung seiner Gebäude in der öffentlichen Wahrnehmung und der führenden Rolle, die es im Hinblick auf die Energieeffizienz seiner Gebäude spielen sollte, „unbeschadet geltender Haushalts- und Vergabevorschriften für Gebäude, die sich in seinem Eigentum befinden und von ihm genutzt werden, die gleichen Anforderungen anzuwenden wie sie für Gebäude der Zentralregierungen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6“ dieser Richtlinie gelten; betont, dass diese Erklärung unbedingt eingehalten werden muss, nicht zuletzt für seine eigene Glaubwürdigkeit bei der derzeit laufenden Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Energieeffizienzrichtlinie;

27.  begrüßt die Einrichtung einer Arbeitsgruppe für Mobilität, die integrativ arbeiten und ein klares Mandat erhalten sollte; betont, dass das Parlament an den Arbeitsorten alle regional geltenden Rechtsvorschriften, auch in diesem Bereich, einhalten muss; spricht sich für die Förderung der Nutzung der direkten Zugverbindung aus, die zwischen dem Standort des Parlaments in Brüssel und dem Flughafen eingerichtet wurde; fordert die zuständigen Dienststellen auf, vor diesem Hintergrund die Zusammensetzung und Größe des eigenen Fuhrparks neu zu bewerten; fordert das Präsidium auf, unverzüglich ein Anreizsystem einzuführen, mit dem die Verwendung von Fahrrädern für den Weg zwischen Wohnung und Arbeit gefördert wird; weist darauf hin, dass ein solches System bei anderen Organen und insbesondere beim Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bereits besteht;

Kommunikationskampagne für die Europawahl 2019

28.  begrüßt die Kommunikationskampagne als hilfreiche Anstrengung, den Bürgern den Zweck der Union und des Parlaments zu erklären; betont, dass diese Kampagne unter anderem darauf abzielen sollte, die Rolle der Europäischen Union, die Befugnisse des Parlaments, seine Aufgaben, einschließlich der Wahl des Kommissionspräsidenten, und seinen Einfluss auf das Leben der Bürger zu erklären;

29.  stellt fest, dass die vorbereitenden Arbeiten für die Kommunikationskampagne im Vorfeld der Europawahl 2019 bereits dieses Jahr beginnen sollen; begrüßt, dass der Vorwahlzeitraum für die Kommunikationskampagne zwei Jahre beträgt und damit kürzer ist als der dreijährige Vorwahlzeitraum für die Europawahl 2014;

30.  nimmt den für die Kommunikationskampagne für die Wahl 2019 veranschlagten Gesamtbetrag mit Ausgaben in Höhe von 25 Mio. EUR 2018 und 8,33 Mio. EUR 2019 zur Kenntnis, wobei 2018 ein höherer Umfang an Mittelbindungen erforderlich ist; betont, wie wichtig solche Kommunikationskampagnen sind, besonders angesichts der aktuellen Lage in der Union;

31.  vertritt die Auffassung, dass die Generaldirektion Kommunikation (GD COMM) gemäß den aufgrund der Bewertung der Kampagne für die Europawahl 2014 formulierten Empfehlungen(12) verfahren und der Erhebung von Daten für Kampagnenprojekte pro Einheit auf der Grundlage im Voraus festgelegter Schlüsselindikatoren Vorrang einräumen sollte, um zu messen, wie sie sich auswirken, und dabei mit Sorgfalt die Gründe für die äußerst geringe Beteiligung an der Wahl 2014 untersuchen sollte;

Die Mitglieder betreffende Fragen

32.  begrüßt die Arbeiten des Generalsekretariats des Parlaments, der Sekretariate der Fraktionen und der Büros der Mitglieder zur Stärkung der Mitglieder bei der Ausübung ihres Mandats; befürwortet den weiteren Ausbau der Dienste, die die Fähigkeit der Mitglieder stärken, die Arbeit der Kommission und des Rates zu überwachen und die Bürger zu vertreten;

33.  nimmt die Beratung und wissenschaftliche Unterstützung der Mitglieder und Ausschüsse durch den Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) und die Fachabteilungen zur Kenntnis; erinnert daran, dass bei der Einrichtung des EPRS im Jahr 2013 eine Halbzeitbewertung der Effizienz der Zusammenarbeit zwischen dem EPRS und den Fachabteilungen beschlossen wurde; weist darauf hin, dass bei der Abstimmung im Plenum vom 14. April 2016 ein Antrag angenommen wurde, eine solche Bewertung vorzunehmen und die Ergebnisse im Haushaltsausschuss vorzustellen(13); fordert den Generalsekretär erneut auf, eine solche Bewertung auf den Weg zu bringen und ihre Ergebnisse dem Haushaltsausschuss vor der Lesung des Haushalts im Parlament im Herbst 2017 vorzulegen; verweist darauf, dass eine solche Bewertung Vorschläge dazu enthalten sollte, wie sichergestellt werden kann, dass die Unterstützung durch den EPRS besser auf die Entwicklungen in den jeweiligen Fachausschüssen abgestimmt ist und sich weder mit ihren Tätigkeiten überschneidet noch zu einem Wettbewerb zwischen den Diensten führt; erwartet darüber hinaus, dass die Bewertung ausführliche Informationen zu externen Gutachten, externen Studien und externer Unterstützung für die Forschungstätigkeiten des Parlaments enthalten wird, einschließlich der Zahl und der Kosten der Studien und Gutachten, die von internen Dienststellen des Parlaments bzw. von externen Auftragnehmern erarbeitet wurden; nimmt die vier spezifischen Projekte zur Kenntnis, die mittelfristig in der Bibliothek des Europäischen Parlaments entwickelt werden, nämlich die digitale Bibliothek, verbesserte Forschungsquellen, Quellen für die Rechtsvergleichung sowie die offene Bibliothek; betrachtet diese Projekte als ein Mittel zur Verbesserung der Unterstützung für die Mitglieder und das Personal und als eine Erleichterung des Zugangs für externe Forschungseinrichtungen und die Bürger; weist darauf hin, wie wichtig diese Projekte sind und dass sie in die gesetzgeberische Arbeit der Mitglieder und Bediensteten integriert werden müssen;

34.  erinnert an den vom Parlament im Rahmen des Haushaltsverfahrens des EP für 2017 gefassten Beschluss über die Einrichtung eines Dolmetschdienstes zur Verdolmetschung sämtlicher Plenardebatten in die internationale Gebärdensprache und fordert die Verwaltung auf, diesen Beschluss unverzüglich umzusetzen;

35.  stellt fest, dass die Mitglieder nach der vor kurzem geänderten Geschäftsordnung(14) pro Tagung nur noch höchstens drei mündliche Erklärungen zur Abstimmung abgeben können, ist jedoch weiterhin besorgt über die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten für die Verdolmetschung sowie für die Übersetzung der Abschriften der Erklärungen; fordert den Generalsekretär nachdrücklich auf, eine detaillierte Aufgliederung der Kosten im Zusammenhang mit den mündlichen Erklärungen zur Abstimmung vorzulegen; verweist darauf, dass es Alternativen wie schriftliche Erklärungen zur Abstimmung sowie eine ganze Reihe öffentlicher Kommunikationseinrichtungen in den Parlamentsgebäuden gibt, mit deren Hilfe die Mitglieder ihr Stimmverhalten erläutern können; fordert als Übergangsmaßnahme, dass die mündlichen Erklärungen zur Abstimmung jeden Tag an das Ende der Tagesordnung des Plenums gesetzt werden, also nach den Ausführungen von einer Minute und den anderen Punkten der Tagesordnung;

36.  erinnert an die Pflicht der Mitglieder, die Verwaltung unverzüglich über etwaige Änderungen bei ihren Interessenerklärungen zu informieren;

37.  widerspricht der Auffassung, dass die Möbel in den Büros der Mitglieder und von deren Assistenten in Brüssel ausgetauscht werden müssen; ist der Ansicht, dass der Großteil dieser Möbel in gutem Zustand ist und es daher keinen Grund für einen Austausch gibt; ist der Auffassung, dass Möbel nur dann ausgetauscht werden sollten, wenn es einen gerechtfertigten Grund dafür gibt;

38.  fordert den Generalsekretär in Vorbereitung auf die neunte Wahlperiode auf, dem Präsidium eine genauere Liste der im Rahmen der allgemeinen Kostenvergütung erstattbaren Ausgaben vorzulegen; erinnert an den Grundsatz des freien Mandats; betont, dass Mitglieder, die dies wünschen, ihre Ausgabenbelege für die allgemeine Kostenvergütung auf ihrer persönlichen Website veröffentlichen können; wiederholt seine Forderung nach mehr Transparenz hinsichtlich der allgemeinen Kostenvergütung, wobei man sich an bewährten Praktiken in nationalen Delegationen im Parlament und in den Mitgliedstaaten orientieren sollte; vertritt die Ansicht, dass die Mitglieder auch in der Lage sein sollten, auf der Website des Parlaments Links zu Seiten zu platzieren, auf denen sie derzeit ihre Ausgabenbelege veröffentlichen; bekräftigt, dass für die Verbesserung der Transparenz bezüglich der allgemeinen Kostenvergütung kein zusätzliches Personal in der Parlamentsverwaltung nötig sein sollte;

39.  betont, dass die derzeitigen Mittelansätze für die parlamentarische Assistenz angemessen sind und nicht über die Indexierung der Dienstbezüge hinaus erhöht werden sollten;

40.  erinnert an die Forderung, die vom Plenum in der oben genannten Entschließung vom 14. April 2016 zum Voranschlag des Parlaments für das Haushaltsjahr 2017 angenommen wurde und wonach die Regelung über die Vergütung von Dienstreisekosten für Reisen von akkreditierten parlamentarischen Assistenten zwischen den drei Arbeitsorten des Parlaments überarbeitet werden soll, um sie mit der für das übrige Personal geltenden Regelung in Einklang zu bringen, und bedauert, dass bisher noch keine diesbezügliche Maßnahme getroffen wurde; fordert das Präsidium auf, sich ohne weiteren Aufschub mit diesem Problem zu befassen; betont unterdessen, dass die für die Vergütung von Dienstreisekosten geltenden Obergrenzen für akkreditierte parlamentarische Assistenten (120/140/160 EUR) seit 2011 nicht mehr angepasst wurden und dass sich nach der Einführung neuer Obergrenzen, die vom Rat am 9. September 2016 angenommen wurden und seit dem 10. September 2016 zunächst nur für verbeamtetes Personal gelten, die Unterschiede zwischen ihnen und dem übrigen Personal auf mindestens 40 % weiter vergrößert haben; fordert das Präsidium daher auf, die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Ungleichbehandlung zu treffen;

41.  unterstreicht, dass die Behebung dieser Unterschiede bei den Dienstreisekosten nicht zu einer Erhöhung der Mittelansätze für die parlamentarische Assistenz führt;

42.  fordert eine transparente und angemessene Erstattung der Reisekosten der Mitglieder und empfiehlt die Schaffung von Anreizen für die Nutzung der Economy-Klasse im Luft- und Schienenverkehr;

43.  fordert die Konferenz der Präsidenten und das Präsidium auf, erneut die Möglichkeit für akkreditierte parlamentarische Assistenten zu prüfen, die Mitglieder unter gewissen Bedingungen im Rahmen offizieller Delegationen und Missionen des Parlaments begleiten zu können, wie es verschiedene Mitglieder bereits gefordert haben; vertritt die Ansicht, dass die Mitglieder darüber entscheiden sollten, ob ihre Assistenten sie bei offiziellen Delegationen begleiten, und dafür ihre Zulage für parlamentarische Assistenz verwenden sollten;

Das Personal betreffende Fragen

44.  betont unter Verweis auf Nummer 27 der IIV vom 2. Dezember 2013, wonach in allen Organen, Einrichtungen und Agenturen der Stellenbestand zwischen 2013 und 2017 um 5 % verringert werden soll, dass angesichts des im Parlament 2014 und 2016 entstandenen besonderen Bedarfs mit dem Rat eine Einigung über den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 erzielt wurde(15), der zufolge die Maßnahmen des Parlaments im Zusammenhang mit dem jährlichen Personalabbau bis 2019 fortgeführt werden sollen;

45.  stellt fest, dass die Fraktionen zwar von diesen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem jährlichen Personalabbau seit 2014 ausgenommen wurden(16), dass die in der Konzertierung erzielte Einigung über den Haushaltsplan 2017 jedoch zu einer Stellenkürzung im Stellenplan des Generalsekretariats des Parlaments geführt hat, weil der Rat sich nicht an das Gentlemen’s Agreement gehalten hat;

46.  erinnert daran, dass der Gesamtumfang des Personals in den Fraktionen gemäß den für die Haushaltsjahre 2014, 2015, 2016 und 2017 gefassten Beschlüssen von dem angestrebten Abbau des Personalbestands um 5 % nicht berührt wird;

47.  vertritt die Ansicht, dass es aufgrund der Streichung von 136 Stellen im Generalsekretariat des Parlaments im Jahr 2016 für die Parlamentsverwaltung schwierig werden könnte, Dienstleistungen bereitzustellen; fordert den Generalsekretär auf, mehr Informationen über die letztes Jahr im Zusammenhang mit dem Personalabbau ergriffenen Maßnahmen vorzulegen und zu bewerten, wie sich Haushaltsentscheidungen auf das Funktionieren des Organs auswirken;

48.  begrüßt den im Lichte der Personalkürzungsmaßnahmen formulierten Vorschlag, 50 AST-Dauerplanstellen in 50 AD-Dauerplanstellen umzuwandeln, der sich nur unwesentlich auf den Haushaltsplan auswirkt; stellt darüber hinaus fest, dass vorgeschlagen wurde, drei AST-Stellen auf Zeit im Kabinett des Präsidenten in drei AD-Stellen auf Zeit umzuwandeln;

49.  fordert das Präsidium auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Sozialversicherungs- und Rentenansprüche von akkreditierten parlamentarischen Assistenten gewahrt und dass finanzielle Mittel bereitgestellt werden, vor allem mit Blick auf jene akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die in den letzten beiden Wahlperioden ohne Unterbrechung bei Mitgliedern beschäftigt gewesen sind; fordert die Verwaltung in diesem Zusammenhang zur Unterbreitung eines Vorschlags auf, in dem bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit nach Maßgabe des Statuts der Beschluss über vorgezogene Wahlen im Jahr 2014 sowie die Dauer des Einstellungsverfahrens berücksichtigt werden;

50.  fordert das Präsidium auf, ein Kündigungsverfahren in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Mitgliedern und akkreditierten parlamentarischen Assistenten vorzuschlagen;

51.  ist der Ansicht, dass es in einer Zeit, in der die finanziellen und personellen Ressourcen, die den Organen der Union zur Verfügung stehen, voraussichtlich immer stärker beschränkt werden, wichtig ist, dass die Organe in der Lage sind, die fähigsten Mitarbeiter einzustellen und zu binden, um den anstehenden komplexen Herausforderungen auf eine Weise zu begegnen, die mit den Grundsätzen der leistungsorientierten Haushaltsplanung vereinbar ist;

52.  vertritt die Ansicht, dass Dolmetschen und Übersetzen für das Funktionieren des Parlaments von wesentlicher Bedeutung sind, und würdigt die Qualität und den Mehrwert der von den Dolmetschern erbrachten Dienste; bekräftigt den in der erwähnten Entschließung vom 14. April 2016 vertretenen Standpunkt des Parlaments, dass der Generalsekretär weitere Rationalisierungsvorschläge vorlegen sollte, wie etwa betreffend die Ausweitung des Systems des Übersetzens und Dolmetschens auf Anfrage, insbesondere im Falle der interfraktionellen Arbeitsgruppen des Europäischen Parlaments, sowie mögliche Effizienzgewinne durch den Einsatz der neuesten Sprachtechnologien als Hilfsmittel für Dolmetscher prüfen und bewerten sollte, wie sich der geänderte Rahmen für die fest angestellten Dolmetscher auf die Verbesserung der Ressourceneffizienz und die Steigerung der Produktivität auswirkt;

53.  begrüßt, dass die Maßnahmen des Parlaments zur Einführung des Irischen als vollwertiger Amtssprache zum 1. Januar 2021 fortgeführt werden; stellt fest, dass diesbezüglich 2018 keine weiteren Stellen erforderlich sein werden; fordert den Generalsekretär dennoch auf, weiterhin mit den irischen Mitgliedern über mögliche Ressourceneffizienzen zu sprechen, ohne dass die garantierten Rechte der Mitglieder gefährdet werden;

54.  fordert den Generalsekretär nachdrücklich auf, auf der Grundlage der bestehenden Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Parlament, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weitere Bereiche zu ermitteln, in denen Backoffice-Funktionen gemeinsam genutzt werden könnten; fordert darüber hinaus den Generalsekretär auf, eine Studie darüber durchzuführen, ob Synergien in Backoffice-Funktionen und -Diensten auch zwischen dem Parlament, der Kommission und dem Rat erzielt werden können;

Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

55.  weist darauf hin, dass europäische politische Parteien und Stiftungen eine zentrale Rolle dabei spielen, ein europäisches politisches Bewusstsein herauszubilden und das Verständnis der Bürger über den Zusammenhang zwischen den politischen Prozessen auf nationaler und auf europäischer Ebene zu vergrößern;

56.  vertritt die Ansicht, dass die jüngsten Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Finanzierung einiger europäischen politischen Parteien und politischen Stiftungen Schwächen in den bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsystemen aufgedeckt haben;

57.  vertritt die Ansicht, dass mit dem Inkrafttreten der Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 1141/2014(17) und (EU, Euratom) Nr. 1142/2014(18) zusätzliche Kontrollmechanismen geschaffen werden wie etwa das Erfordernis, sich bei der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen zu registrieren; ist jedoch der Auffassung, dass es über diese Maßnahmen hinaus weiteren Raum für Verbesserungen gibt; stellt fest, dass die Parteien und Stiftungen im Haushaltsjahr 2018 beginnen werden, Finanzmittel nach den neuen Vorschriften zu beantragen;

58.  hebt hervor, dass eine Reihe von Problemen mit dem derzeitigen System der Kofinanzierung festgestellt wurden, wonach Beiträge und Zuschüsse aus dem Parlamentshaushalt für Parteien und für Stiftungen 85 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen dürfen und die übrigen 15 % aus Eigenmitteln aufgebracht werden müssen; stellt fest, dass beispielsweise fehlende Mitgliederbeiträge und Spenden häufig durch Sachleistungen ausgeglichen werden;

Sonstiges

59.  stellt fest, dass das Europäische Parlament weiterhin im Dialog mit den nationalen Parlamenten steht; fordert eine Intensivierung dieses Dialogs, um ein besseres Verständnis davon zu vermitteln, welchen Beitrag das Europäische Parlament und die Union in den Mitgliedstaaten leisten;

60.  nimmt die Forderung nach externen Studien und Gutachten zur Unterstützung der Arbeit der Ausschüsse und anderer politischer Gremien bei der Analyse der möglichen Auswirkungen des „Brexit“, einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf den Haushaltsplan des Parlaments, zur Kenntnis; fragt sich, ob externe Studien und Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen, anstatt auf die Fülle an internen Forschungsdiensten des Parlaments zurückzugreifen; betont, dass das Vereinigte Königreich bis zum Abschluss der Verhandlungen über seinen Austritt aus der EU Vollmitglied der Union bleibt und alle aus seiner Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Pflichten in Kraft bleiben; unterstreicht daher, dass die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Union auszutreten, wahrscheinlich keine Auswirkungen auf den Haushalt des Parlaments für 2018 haben wird;

61.  verweist auf seine Entschließung vom 20. November 2013 zur Festlegung der Sitze der Organe der Europäischen Union(19), in der die Kosten der geografischen Streuung des Parlaments auf 156 bis 204 Mio. EUR geschätzt wurden, was etwa 10 % des Jahresbudgets des Parlaments entspricht; hebt hervor, dass die ökologischen Auswirkungen der geografischen Streuung Schätzungen zufolge 11 000 bis 19 000 Tonnen an CO2-Emissionen ausmachen; betont, dass diese Streuung in der Öffentlichkeit negativ aufgenommen wird, und bekräftigt daher seine Forderung nach der Ausarbeitung eines Fahrplans für einen einzigen Sitz;

62.  erinnert an seine oben genannten Entschließung vom 14. April 2016 zum Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2017; fordert die Umsetzung einer Zusammenarbeit mit Fernsehsendern, sozialen Medien und weiteren Partnern mit dem Ziel, ein europäisches Medienzentrum aufzubauen, das der Schulung junger Journalisten dient;

63.  fordert den Generalsekretär und das Präsidium auf, eine Kultur der ergebnisorientierten Haushaltsplanung in der gesamten Parlamentsverwaltung in Einklang mit dem Konzept einer schlanken Verwaltung zu verfestigen, um die Effizienz und Qualität der internen Arbeit des Parlaments zu erhöhen;

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o   o

64.  stellt den Haushaltsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2018 fest;

65.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung sowie den Haushaltsvoranschlag dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0132.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0411.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0475.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0172.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0132.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0411.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0484.
(12) Deloitte, Studie Dezember 2015.
(13) Siehe Ziffer 22 seiner Entschließung vom 14. April 2016 (P8_TA(2016)0132).
(14) Angenommene Texte vom 13. Dezember 2016, P8_TA(2016)0484 – Artikel 183 Absatz 1 GO.
(15) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0407.
(16) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0437; Angenommene Texte, P8_TA(2014)0036; Angenommene Texte, P8_TA(2015)0376; Angenommene Texte, P8_TA(2016)0411.
(17) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).
(18) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1142/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 28).
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0498.


Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2017 für den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für das Vereinigte Königreich, Zypern und Portugal
PDF 255kWORD 43k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2017 zum Gesamthaushaltsplan 2017 für den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für das Vereinigte Königreich, Zypern und Portugal (07003/2017 – C8-0130/2017 – 2017/2018(BUD))
P8_TA(2017)0115A8-0155/2017

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 41,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017(2), der am 1. Dezember 2016 endgültig erlassen wurde,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(3) (MFR-Verordnung),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),

–  gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(5),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2017, der von der Kommission am 26. Januar 2017 angenommen wurde (COM(2017)0046),

–  unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2017, der vom Rat am 3. April 2017 angenommen und dem Europäischen Parlament am 3. April 2017 zugeleitet wurde (07003/2017 – C8-0130/2017),

–  gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0155/2017),

A.  in der Erwägung, dass sich der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2017 auf die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) im Betrag von 71 524 810 EUR im Zusammenhang mit den Überschwemmungen im Vereinigten Königreich zwischen Dezember 2015 und Januar 2016, der Dürre und den Bränden in Zypern zwischen Oktober 2015 und Juni 2016 sowie den Bränden auf der portugiesischen Insel Madeira im August 2016 bezieht;

B.  in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2017 darin besteht, diese Haushaltsanpassung förmlich in den Haushaltsplan 2017 aufzunehmen;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission infolgedessen vorschlägt, den Haushaltsplan 2017 zu ändern, indem die Haushaltslinie 13 06 01 „Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft“ aufgestockt wird;

D.  in der Erwägung, dass der EUSF, wie in der MFR-Verordnung festgelegt, ein besonderes Instrument ist, und dass die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen über die Obergrenzen des MFR hinaus im Haushalt veranschlagt werden müssen;

1.  betont, dass die finanziellen Hilfen aus dem EUSF für die von diesen Naturkatastrophen betroffenen Länder dringend freigegeben werden müssen;

2.  nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2017;

3.  billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2017;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2017 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 51 vom 28.2.2017.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(5) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: EGF/2017/000 TA 2017 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission
PDF 339kWORD 46k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2017/000 TA 2017 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) (COM(2017)0101 – C8-0097/2017 – 2017/2033(BUD))
P8_TA(2017)0116A8-0157/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0101 – C8‑0097/2017),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2016/000 TA 2016 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)(4),

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0157/2017),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte, wobei hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 gebührend zu beachten ist;

C.  in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung widerspiegelt, die das Parlament und der Rat in Bezug auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch das Parlament und den Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und jungen Menschen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung erzielt haben;

D.  in der Erwägung dass die für den EGF maximal zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) betragen, und in der Erwägung, dass gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung 0,5 % dieses Betrags (d. h. im Jahr 2017 844 620 EUR) für technische Unterstützung auf Initiative der Kommission zur Finanzierung der Vorbereitung, des Monitoring, der Datenerhebung und der Schaffung einer Wissensbasis sowie zur Finanzierung der für die Durchführung der EGF-Verordnung erforderlichen administrativen und technischen Hilfe, von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Prüfungs-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen bereitgestellt werden können;

E.  in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt betont hat, dass Mehrwert, Effizienz und Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten durch den EGF als Instrument der Union zur Unterstützung von entlassenen Arbeitnehmern verbessert werden müssen;

F.  in der Erwägung, dass der vorgeschlagene Betrag in Höhe von 310 000 EUR etwa 0,18 % der für den EGF 2017 maximal zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entspricht, d. h. einem Betrag, der 70 000 EUR unter dem Betrag aus dem Jahr 2016 liegt;

1.  ist damit einverstanden, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen als technische Unterstützung gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 4 und Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der EGF-Verordnung finanziert werden;

2.  begrüßt, dass 2017 im Vergleich zu 2016 weniger Mittel für technische Unterstützung aus dem EGF beantragt wurden; hält es für geboten, diese Anträge als Anteil der jährlichen Beträge, die für den EGF in den vorangegangenen Jahren verwendet wurden, und nicht nur anhand des Höchstbetrags, der im laufenden Jahr ausgegeben werden dürfte, zu bewerten;

3.  erkennt die Bedeutung von Monitoring und Datenerhebung an; betont die Bedeutung solider statistischer Datenreihen, die so zusammengestellt sind, dass sie leicht zugänglich und verständlich sind; begrüßt die künftige Veröffentlichung der Zweijahresberichte 2017 und fordert, dass die Berichte in der gesamten Union verbreitet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;

4.  unterstreicht die Bedeutung einer speziellen Website zum EGF, die für alle EU-Bürger der EU zugänglich ist; hebt hervor, dass Mehrsprachigkeit entscheidend für die Kommunikation mit der breiten Öffentlichkeit ist; fordert die Einrichtung einer benutzerfreundlicheren Website und bestärkt die Kommission darin, die Inhalte ihrer Veröffentlichungen und audiovisuellen Maßnahmen aufzuwerten, wie es in Artikel 11 Absatz 4 der EGF-Verordnung vorgesehen ist;

5.  begrüßt die Fortsetzung der Arbeiten im Bereich der standardisierten Verfahren für die EGF-Anträge und die Verwaltung unter Nutzung der Möglichkeiten des elektronischen Datenaustauschsystems (SFC 2014), womit eine Vereinfachung und raschere Bearbeitung der Anträge und eine bessere Berichterstattung ermöglicht werden; stellt fest, dass die Kommission die EGF-Finanzoperationen erleichtert hat, indem sie eine Schnittstelle zwischen SFC und dem Buchführungssystem der Kommission ABAC geschaffen hat; weist darauf hin, dass lediglich weitere Feineinstellungen und Anpassungen an mögliche Änderungen erforderlich sind, wodurch der EGF-Beitrag zu dieser Art von Ausgaben de facto beschränkt wird;

6.  weist darauf hin, dass das Verfahren zur Integration des EGF in SFC2014 bereits seit mehreren Jahren läuft und die betreffenden aus dem EGF-Etat zu begleichenden Kosten bisher relativ hoch sind; begrüßt, dass die Kosten im Vergleich zu den Vorjahren gesunken sind, was darauf hindeutet, dass das Projekt so weit fortgeschritten ist, dass lediglich geringfügige Erweiterungen und Anpassungen erforderlich sind;

7.  weist erneut darauf hin, dass Vernetzung und Informationsaustausch in Bezug auf den EGF wichtig sind, um bewährte Verfahren zu verbreiten; unterstützt daher die Finanzierung von zwei Sitzungen der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF sowie von zwei Netzwerkseminaren zur Umsetzung des EGF; ist der Ansicht, dass der Informationsaustausch zu einer besseren und genaueren Berichterstattung über die Erfolgsquote des Mitteleinsatzes in den Mitgliedstaaten, vor allem über die bei den Begünstigten erzielte Wiedereinstellungsquote, beitragen wird;

8.  stellt fest, dass die Kommission beabsichtigt, einen Betrag in Höhe von 70 000 EUR der für technische Unterstützung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die Abhaltung von zwei Sitzungen der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF aufzuwenden; nimmt ferner die Absicht der Kommission zur Kenntnis, 120 000 EUR in die Organisation von Seminaren zu investieren, um die Vernetzung unter den Mitgliedstaaten, den EGF-Durchführungsstellen und den Sozialpartnern zu fördern; begrüßt die Bereitschaft der Kommission, Mitglieder ihrer EGF-Arbeitsgruppe dazu anzuregen, an dem vor Kurzem in Mons abgehaltenen Netzwerkseminar zur Umsetzung des EGF teilzunehmen; fordert die Kommission auf, das Parlament im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(5) weiterhin zu diesen Sitzungen und Seminaren einzuladen;

9.  unterstreicht, dass die Abstimmung zwischen allen mit EGF-Anträgen befassten Akteuren, einschließlich insbesondere der Sozialpartner und der Interessenträger auf regionaler und lokaler Ebene, weiter verstärkt werden muss, damit möglichst viele Synergien entstehen können; betont, dass die Interaktion zwischen den nationalen Ansprechpartnern und den regionalen oder lokalen Partnern bei der Abwicklung der Fälle gestärkt werden sollte, Kommunikation und Unterstützung verbessert werden sollten und für den Informationsfluss (interne Abteilungen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten) eindeutige, von den beteiligten Partnern vereinbarte Anweisungen gelten sollten;

10.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

12.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2017/000 TA 2017 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2017/742.)

(1)ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2)ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3)ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0112.
(5) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.


Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU zwecks Hilfeleistung für das Vereinigte Königreich, Zypern und Portugal
PDF 250kWORD 44k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistungen für das Vereinigte Königreich, Zypern und Portugal (COM(2017)0045 – C8-0022/2017 – 2017/2017(BUD))
P8_TA(2017)0117A8-0154/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0045 – C8-0022/2017),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(1),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 10,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3), insbesondere auf Nummer 11,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0154/2017),

1.  begrüßt den Beschluss als ein Zeichen der Solidarität der Union mit ihren Bürgern und den Regionen, die von den Naturkatastrophen betroffen sind;

2.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistungen für das Vereinigte Königreich, Zypern und Portugal

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2017/741.)

(1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


Automatisierter Austausch daktyloskopischer Daten mit Lettland *
PDF 247kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über den automatisierten Austausch daktyloskopischer Daten mit Lettland und zur Ersetzung des Beschlusses 2014/911/EU (13521/2016 – C8-0523/2016 – 2016/0818(CNS))
P8_TA(2017)0118A8-0089/2017

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (13521/2016),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0523/2016),

–  gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität(1), und insbesondere auf dessen Artikel 33,

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0089/2017),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.


Automatisierter Austausch von DNA-Daten in der Slowakei, Portugal, Lettland, Litauen, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Zypern, Polen, Schweden, Malta und Belgien *
PDF 249kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über den automatisierten Austausch von DNA-Daten in der Slowakei, Portugal, Lettland, Litauen, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Zypern, Polen, Schweden, Malta und Belgien und zur Ersetzung der Beschlüsse 2010/689/EU, 2011/472/EU, 2011/715/EU, 2011/887/EU, 2012/58/EU, 2012/299/EU, 2012/445/EU, 2012/673/EU, 2013/3/EU, 2013/148/EU, 2013/152/EU und 2014/410/EU (13525/2016 – C8-0522/2016 – 2016/0819(CNS))
P8_TA(2017)0119A8-0091/2017

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (13525/2016),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0522/2016),

–  gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität(1), und insbesondere auf dessen Artikel 33,

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0091/2017),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.


Automatisierter Austausch daktyloskopischer Daten mit der Slowakei, Bulgarien, Frankreich, der Tschechischen Republik, Litauen, den Niederlanden, Ungarn, Zypern, Estland, Malta, Rumänien und Finnland *
PDF 249kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über den automatisierten Austausch daktyloskopischer Daten mit der Slowakei, Bulgarien, Frankreich, der Tschechischen Republik, Litauen, den Niederlanden, Ungarn, Zypern, Estland, Malta, Rumänien und Finnland und zur Ersetzung der Beschlüsse 2010/682/EU, 2010/758/EU, 2011/355/EU, 2011/434/EU, 2011/888/EU, 2012/46/EU, 2012/446/EU, 2012/672/EU, 2012/710/EU, 2013/153/EU, 2013/229/EU und 2013/792/EU (13526/2016 – C8-0520/2016 – 2016/0820(CNS))
P8_TA(2017)0120A8-0092/2017

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (13526/2016),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0520/2016),

–  gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität(1), und insbesondere auf dessen Artikel 33,

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0092/2017),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.


Automatisierter Austausch von Fahrzeugregisterdaten in Finnland, Slowenien, Rumänien, Polen, Schweden, Litauen, Bulgarien, der Slowakei und Ungarn *
PDF 248kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über den automatisierten Austausch von Fahrzeugregisterdaten in Finnland, Slowenien, Rumänien, Polen, Schweden, Litauen, Bulgarien, der Slowakei und Ungarn und zur Ersetzung der Beschlüsse 2010/559/EU, 2011/387/EU, 2011/547/EU, 2012/236/EU, 2012/664/EU, 2012/713/EU, 2013/230/EU, 2013/692/EU und 2014/264/EU (13529/2016 – C8-0518/2016 – 2016/0821(CNS))
P8_TA(2017)0121A8-0095/2017

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (13529/2016),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0518/2016),

–  gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität(1), und insbesondere auf dessen Artikel 33,

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0095/2017),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.


Automatisierter Austausch von Fahrzeugregisterdaten in Malta, Zypern und Estland *
PDF 248kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über den automatisierten Austausch von Fahrzeugregisterdaten in Malta, Zypern und Estland und zur Ersetzung der Beschlüsse 2014/731/EU, 2014/743/EU und 2014/744/EU (13499/2016 – C8-0519/2016 – 2016/0822(CNS))
P8_TA(2017)0122A8-0090/2017

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (13499/2016),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0519/2016),

–  gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität(1), und insbesondere auf dessen Artikel 33,

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0090/2017),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.


Genetisch veränderte Maissorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21
PDF 294kWORD 54k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D049280 – 2017/2624(RSP))
P8_TA(2017)0123B8-0236/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D049280),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2,

–  unter Hinweis auf die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 27. Januar 2017, die keine Stellungnahme zur Folge hatte, und die Abstimmung des Berufungsausschusses vom 27. März 2017, aus der ebenfalls keine Stellungnahme hervorging,

–  unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),

–  unter Hinweis auf das Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 15. Juli 2016(3), dem eine Minderheitenansicht beigefügt ist, sowie auf die früheren EFSA-Gutachten zu Maissorten, die die Einzel-Events Bt11 (exprimiert die Proteine Cry1Ab und PAT), 59122 (exprimiert die Proteine Cry34Ab1, Cry35Ab1 und PAT), MIR604 (exprimiert die Proteine mCry3A und PMI), 1507 (erzeugt die Proteine Cry1F und PAT) und GA21 (exprimiert das Protein mEPSPS) enthalten,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen(4),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

Der Antrag

A.  in der Erwägung, dass Syngenta am 1. Juli 2011 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde in Deutschland einen Antrag auf Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln stellte, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 in Erzeugnissen, die aus diesem Mais bestehen oder ihn enthalten, für andere Verwendungen – ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betrifft;

B.  in der Erwägung, dass Syngenta am 21. Februar 2014 den Bereich, auf den sich der Antrag bezieht, auf alle Unterkombinationen der einzelnen GV-Events erweiterte, aus denen die Maissorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 besteht, mit Ausnahme der Unterkombination 1507 × 59122, die bereits durch den Beschluss 2010/432/EU der Kommission(5) zugelassen ist;

C.  in der Erwägung, dass Syngenta am 31. März 2016 den Bereich des Antrags aktualisierte und die folgenden vier Unterkombinationen, die Gegenstand eines anderen Antrags waren, ausschloss: Bt11 × GA21, MIR604 × GA21, Bt11 × MIR604 und Bt11 × MIR604 × GA21(6);

D.  in der Erwägung, dass der Antragsteller zu keiner der 20 Unterkombinationen spezifische Daten vorgelegt hat(7);

E.  in der Erwägung, dass der Verwendungszweck der aus fünf Events zusammengesetzten Kombination darin besteht, Lepidoptera- und Coleoptera-Schädlinge zu kontrollieren und Toleranz gegenüber Herbiziden, die Glufosinatammonium oder Glyphosat enthalten, zu verleihen(8); in der Erwägung, dass die einzelnen Unterkombinationen – je nach Kombination – einen ähnlichen Verwendungszweck haben;

Das Gutachten der EFSA

F.  in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) am 26. August 2016 im Einklang mit den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ein befürwortendes Gutachten zum genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 und allen Unterkombinationen, die vom Antrag abgedeckt werden, abgab; in der Erwägung, dass dem Gutachten der EFSA eine Minderheitenansicht beigefügt ist;

G.  in der Erwägung, dass die EFSA zwar anerkennt, dass zu keiner der 20 Unterkombinationen spezifische Daten vorgelegt, viele davon noch gar nicht geschaffen und bei einer zu den Unterkombinationen durchgeführten Literaturrecherche keine wissenschaftlichen Informationen gefunden wurden, die Behörde jedoch bei allen 20 Unterkombinationen davon ausgeht, dass sie genauso sicher sind wie die aus fünf Einzel-Events bestehende Maissorte;

H.  in der Erwägung, dass die EFSA eine Überwachung der jeweiligen GV-Events nach ihrem Inverkehrbringen für nicht erforderlich hält; in der Erwägung, dass die EFSA lediglich vorschlägt, die Notwendigkeit der Überwachung auf der Grundlage der neu bereitgestellten Proteinexpressionsdaten zu prüfen, wenn diese Unterkombinationen durch gezielte Zuchtmethoden geschaffen und in die EU eingeführt werden sollen;

Bedenken

I.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist eine Vielzahl kritischer Anmerkungen eingereicht haben(9); in der Erwägung, dass sich diese Anmerkungen unter anderem auf Folgendes beziehen: fehlende Informationen und Daten, nicht ordnungsgemäß durchgeführte Studien, fehlende Studien, fehlende Belege für den Ausschluss bestimmter Expositionswege, eine unzureichende Datengrundlage (z. B. im Hinblick auf Verdaulichkeit), die mangelnde Berücksichtigung der kombinierten Wirkung der einzelnen Bt-Toxin-Proteine bei der Abschätzung einer möglichen Allergenität und Toxizität, Mängel bei der experimentellen Gestaltung von Feldversuchen und statistischen Analysen, fehlende Berichte über die Ergebnisse der Überwachung, fehlende Belege dafür, dass sich das Produkt nicht nachteilig auf die Umwelt auswirkt, das Fehlen einer ausführlichen Bewertung ermittelter statistisch signifikanter Unterschiede (z. B. in der Nährstoffzusammensetzung) und das Versäumnis, immunologische Untersuchungen im Hinblick auf ein potenziell höheres allergenes Potenzial durchzuführen;

J.  in der Erwägung, dass Jean-Michel Wal, Mitglied des GVO-Gremiums der EFSA, eine Minderheitenansicht dargelegt hat, die Folgendes besagt(10): „Der Antragsteller hat weder spezifische Daten zu diesen 20 Unterkombinationen noch eine ausreichende Begründung dafür vorgelegt, weshalb diese Daten fehlen und/oder weshalb sie seiner Ansicht nach für die Risikobewertung nicht erforderlich sind. Dies ist ein sehr wichtiger Grund für die Darlegung dieser Minderheitenansicht, zumal es keine zwei Risikobewertungen geben kann – eine umfassende Bewertung, die auf einem vollständigen Datensatz beruht, und eine weitere Bewertung, für die keine spezifischen Daten verfügbar sind und die auf Hypothesen und indirekten Überlegungen basiert, die das Gremium abgeleitet hat, indem es sich auf die sogenannte Beweiskraft der Daten und eine Extrapolation von Daten zu den Einzel-Events, der aus fünf Events zusammengesetzten Kombination und weiteren Kombinationen, die im Rahmen anderer Anträge vorgelegt und bewertet wurden, stützte. Neben diesem grundsätzlichen Aspekt kann dies im vorliegenden Fall zu einem unkontrollierbaren Risiko für die Gesundheit des Menschen in bestimmten Teilen der Bevölkerung führen.“;

K.  in der Erwägung, dass in der Minderheitenansicht vor allem auch die Frage aufgeworfen wird, warum die zur Bewertung potenzieller negativer Auswirkungen angewandte Extrapolationsmethode nicht genau definiert ist: „Die für diese Extrapolation erforderlichen Kriterien, Verfahren und Zuverlässigkeitsangaben sind nicht gegeben, und es gibt auch keine kritische Bewertung ihrer Grenzen. Es wurde keine probabilistische Analyse durchgeführt – wie es im Entwurf der Leitlinien zum Umgang mit Unsicherheit in wissenschaftlichen Bewertungen der EFSA (für interne Prüfungen überarbeitete Fassung) empfohlen wird –, um die sich daraus ergebende Unsicherheit zu bewerten. Diese Schwachstellen können die allgemeine Schlussfolgerung entkräften.“;

L.  in der Erwägung, dass in der Minderheitenansicht der EFSA ferner auf Schwachstellen und widersprüchliche Argumente im Antrag hingewiesen wird, wie z. B. auf die Tatsache, dass der Antragsteller einerseits behauptet, dass alle Unterkombinationen geschaffen wurden und das Maß der Proteinexpression analysiert wurde(11), andererseits aber keine Daten zu den Unterkombinationen vorlegt;

M.  in der Erwägung, dass die betroffenen genetisch veränderten Maissorten SYN-BTØ11-1, DAS-59122-7 und DAS-Ø15Ø7-1 ein PAT-Protein exprimieren, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium verleiht; in der Erwägung, dass Glufosinat als „fortpflanzungsgefährdend“ eingestuft ist und demnach unter die Ausschlusskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fällt; in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat am 31. Juli 2018 ausläuft(12);

N.  in der Erwägung, dass der genetisch veränderte MON-ØØØ21-9-Mais – wie im Antrag beschrieben – das Protein mEPSPS exprimiert, das eine Toleranz gegenüber Glyphosat-Herbiziden bewirkt; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum – das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation – Glyphosat am 20. März 2015 als „wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen“ eingestuft hat(13);

Das Verfahren

O.  in der Erwägung, dass die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 27. Januar 2017 keine Stellungnahme zur Folge hatte; in der Erwägung, dass lediglich zehn Mitgliedstaaten (38,43 % der Bevölkerung der EU) dafür stimmten, während 13 Mitgliedstaaten dagegen stimmten und sich vier Mitgliedstaaten der Stimme enthielten; in der Erwägung, dass auch aus der Abstimmung des Berufungsausschusses vom 27. März 2017 keine Stellungnahme hervorging;

P.  in der Erwägung, dass die Kommission sowohl in der Begründung zu ihrem Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, als auch in der Begründung zum Legislativvorschlag vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bedauerte, dass seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Zulassungsbeschlüsse der Kommission ohne Unterstützung durch die Stellungnahmen der Ausschüsse der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die in der Regel eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Norm geworden ist; in der Erwägung, dass diese Praxis von Kommissionspräsident Juncker wiederholt als nicht demokratisch bezeichnet wurde(14);

Q.  in der Erwägung, dass der Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 vom Parlament mit der Begründung abgelehnt wurde, dass der Anbau zwar notwendigerweise auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfolgt, der Handel mit genetisch veränderten Organismen allerdings grenzüberschreitende Ausmaße annimmt, sodass das von der Kommission vorgeschlagene nationale Verbot von Verkauf und Verwendung gar nicht durchzusetzen ist, ohne Grenzkontrollen bei der Einfuhr wiedereinzuführen; in der Erwägung, dass das Parlament nicht nur den Legislativvorschlag ablehnte, sondern auch die Kommission aufforderte, ihren Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen vorzulegen;

R.  in der Erwägung, dass im Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, Folgendes bereits klar festgelegt ist: „Erwägt die Kommission die Annahme von Entwürfen von anderen Durchführungsrechtsakten in besonders sensiblen Bereichen, insbesondere Besteuerung, Gesundheit der Verbraucher, Nahrungsmittelsicherheit und Umweltschutz, wird sie es im Bemühen um eine ausgewogene Lösung so weit wie möglich vermeiden, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass der Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen.“(15);

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  vertritt die Auffassung, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission dem Unionsrecht zuwiderläuft, da er nicht dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 entspricht, das im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(16) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für Leben und Gesundheit des Menschen, Gesundheit und Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln sicherzustellen und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.  vertritt insbesondere die Auffassung, dass die Zulassung von Sorten, zu denen keine Sicherheitsdaten vorliegen und die noch nicht einmal geprüft oder gar geschaffen wurden, den in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten allgemeinen Grundsätzen des Lebensmittelrechts zuwiderläuft;

4.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) EFSA-Gremium für genetisch veränderte Organismen (GVO-Gremium) 2016. Wissenschaftliches Gutachten zu einem Antrag von Syngenta (EFSA-GMO-DE-2011-99) auf Zulassung des Inverkehrbringens der Maissorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 und von 20 Unterkombinationen, die noch nicht zugelassen worden sind, unabhängig von deren Ursprung, für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln, die Einfuhr und die Weiterverarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003; EFSA Journal 2016;14(8):4567 [31 pp.]; doi:10.2903/j.efsa.2016.4567.
(4) Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L., Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (P8_TA(2015)0456),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (P8_TA(2016)0040),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (P8_TA(2016)0039),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (P8_TA(2016)0038),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (P8_TA(2016)0271),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L., Linie SHD-27531-4) (P8_TA(2016)0272),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (P8_TA(2016)0388),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (P8_TA(2016)0389),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (P8_TA(2016)0386),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (P8_TA(2016)0387),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (P8_TA(2016)0390).
(5) Beschluss 2010/432/EU der Kommission vom 28. Juli 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte 1507x59122 (DAS-Ø15Ø7-1xDAS-59122-7) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 4.8.2010, S. 11).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1685 der Kommission vom 16. September 2016 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten Bt11, MIR162, MIR604 und GA21 kombiniert werden, sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2010/426/EU, 2011/892/EU, 2011/893/EU und 2011/894/EU (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 22).
(7) Wie im oben genannten Gutachten der EFSA bestätigt (EFSA Journal 2016;14(8):4567 [31 pp.]).
(8) SYN-BTØ11-1-Mais exprimiert das Cry1Ab-Protein, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewährt, und ein PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Glufosinatammonium-Herbiziden verleiht.DAS-59122-7-Mais exprimiert die Proteine Cry34Ab1 und Cry35Ab1, die Schutz gegen bestimmte Coleoptera-Schädlinge gewähren, und ein PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Glufosinatammonium-Herbiziden verleiht.SYN-IR6Ø4-5-Mais exprimiert das modifizierte Cry3A-Protein, das Schutz gegen bestimmte Coleoptera-Schädlinge gewährt, und das PMI-Protein, das als Selektionsmarker benutzt wurde.DAS-Ø15Ø7-1-Mais exprimiert das Cry1F-Protein, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewährt, und das PAT-Protein, das als Selektionsmarker benutzt wurde, der Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium verleiht.MON-ØØØ21-9-Mais exprimiert das mEPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber Glyphosat-Herbiziden verleiht.
(9) Siehe das EFSA-Fragenregister, Anhang G zu der Frage EFSA-Q-2011-00894, unter folgender Adresse abrufbar: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionDocumentsLoader?question=EFSA-Q-2011-00894 (letzter Punkt).
(10) Siehe Anhang A des EFSA-Gutachtens.
(11) Im Antrag wird angegeben, dass „die Maissorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 sowie alle ihre Unterkombinationen, unabhängig von deren Ursprung, aus herkömmlichen Kreuzungen gewonnen wurden [...] (Punkt ii) und die Analyse der Proteinexpression bestätigt, dass die Kreuzungen der Einzel-Events genetisch veränderter Maissorten [...] in der Maissorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 oder in aus weniger Events bestehenden Unterkombinationen, unabhängig von deren Ursprung, zu keiner Wechselwirkung zwischen ihnen führen (Punkt x)“.
(12) http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.detail&language=DE&selectedID=1436
(13) IARC-Monographien Band 112: Bewertung von fünf Organophosphat-Insektiziden und -Herbiziden, 20. März 2015, http://monographs.iarc.fr/ENG/Monographs/vol112/mono112.pdf
(14) Vgl. Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments, enthalten in den politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014), und Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
(15) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(16) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


Bewältigung von Flüchtlings- und Migrantenströmen: Die Rolle des auswärtigen Handelns der EU
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zur Bewältigung von Flüchtlings- und Migrantenströmen: Die Rolle des auswärtigen Handelns der EU (2015/2342(INI))
P8_TA(2017)0124A8-0045/2017

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 3, 8 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 80, 208 und 216 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die im Juni 2016 veröffentlichte Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union,

—  unter Hinweis auf die folgenden Mitteilungen der Kommission: vom 13. Mai 2015 mit dem Titel „Die europäische Migrationsagenda“ (COM(2015)0240); die Mitteilung zu Flucht und Entwicklung vom 26. April 2016 (COM(2016)0234); die Mitteilung über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda vom 7. Juni 2016 (COM(2016)0385); die Mitteilung vom 14. September 2016 mit dem Titel „Ausbau der europäischen Investitionen für Beschäftigung und Wachstum: Einleitung der zweiten Phase des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und einer europäischen Investitionsoffensive für Drittländer“ (COM(2016)0581); und die gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 9. September 2015 mit dem Titel mit dem Titel „Bewältigung der Flüchtlingskrise in Europa: Die Rolle des auswärtigen Handelns der EU“ (JOIN(2015)0040); „Migration über die zentrale Mittelmeerroute: Ströme steuern, Leben retten“ vom 25. Januar 2017 (JOIN(2017)0004); und „Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ (JOIN(2015)0050) vom 18. November 2015,

—  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 3. Mai 2012 zum Gesamtansatz für Migration und Mobilität (GAMM),

—  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25./26. Juni, vom 15. Oktober und vom 17./18. Dezember 2015 sowie vom 17./18. März und vom 28. Juni 2016 zu Migration,

—  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 12. Dezember 2014 zur Migration im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der EU, vom 12. Oktober 2015 zu Migration, vom 12. Mai 2016 zum Konzept der EU in Bezug auf Vertreibung und Entwicklung und vom 23. Mai 2016 zu den externen Aspekten der Migration,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 17. Oktober 2016 über die zukünftigen Partnerschaftsprioritäten und Pakte mit Jordanien und dem Libanon,

—  unter Hinweis auf die Erklärung der hochrangigen Konferenz vom 8. Oktober 2015 zur Route über das östliche Mittelmeer und den Westbalkan,

—  unter Hinweis auf die politische Erklärung und den Aktionsplan, die auf dem Gipfeltreffen von Valletta am 11./12. November 2015 angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Gipfels in Bratislava vom 16. September 2016,

—  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 9/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Ausgaben im Bereich externe Migration in Ländern des südlichen Mittelmeerraums und der östlichen Nachbarschaft bis 2014“,

—  unter Hinweis auf die VN-Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das dazugehörige Protokoll sowie auf die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle zur Regelung der Austragung bewaffneter Konflikte und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen,

—  unter Hinweis auf das Abschlussdokument des Weltgipfels der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung vom 25. September 2015 mit dem Titel „Transforming our world: the 2030 Agenda for Sustainable Development“ (Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung),

—  unter Hinweis auf die bei dem hochrangigen Treffen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Bewältigung großer Flüchtlings- und Migrantenströme am 19. September 2016 in New York verabschiedete Erklärung zum Thema Flüchtlinge und Migranten und die dazugehörigen Anhänge mit den Titeln „Comprehensive refugee response framework“ (Umfassender Rahmen für Flüchtlingshilfe) und „Towards a global compact for safe, orderly and regular migration“ (Auf dem Weg zu einem globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 9. Juli 2015 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik(1), die Entschließung vom 8. März 2016 zu der Lage weiblicher Flüchtlinge und Asylsuchender in der EU(2), die Entschließung vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration(3), die Entschließung vom 13. September 2016 zu dem Thema „Der Treuhandfonds der Europäischen Union für Afrika: Auswirkungen auf Entwicklung und humanitäre Hilfe“(4) und die Entschließung vom 25. Oktober 2016 zu Menschenrechten und der Migration in Drittländern(5),

—  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses gemäß Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0045/2017),

A.  in der Erwägung, dass Migration ein in Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankertes Menschenrecht ist; in der Erwägung, dass Menschen das Recht haben sollten, ihr Leben in ihrem Heimatland und in der Region, in der sie geboren wurden und in der sie aufgewachsen und kulturell und gesellschaftlich verwurzelt sind, zu leben;

B.  in der Erwägung, dass die Mobilität von Personen aus verschiedenen Gründen mit 244 Millionen freiwilligen und unfreiwilligen internationalen Migranten ein nie dagewesenes Ausmaß erreicht hat; in der Erwägung, dass ein Großteil der internationalen Migration innerhalb derselben Region und zwischen Entwicklungsländern stattfindet; in der Erwägung, dass der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zufolge internationale Migranten in Europa (52,4 %) und Nordamerika (51,2 %) mehrheitlich weiblich sind; in der Erwägung, dass die Migrationsströme von Süd nach Süd im Vergleich zu Wanderungsbewegungen von Süd nach Nord weiter gewachsen sind und 2015 90,2 Millionen internationale Migranten, die in Entwicklungsländern geboren wurden, in anderen Ländern des Globalen Südens lebten, während 85,3 Millionen im Süden geborene Menschen in Ländern des Globalen Nordens lebten;

C.  in der Erwägung, dass immer mehr unbegleitete Minderjährige das Mittelmeer überqueren und dass die Zahl der Toten im Mittelmeer trotz der steigenden Zahl der Rettungseinsätze weiterhin zunimmt (der IOM zufolge gab es im Jahr 2016 5 079 Tote gegenüber 3 777 im Jahr 2015);

D.  in der Erwägung, dass dem Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) zufolge im Jahr 2015 65,3 Millionen Menschen – darunter 40,8 Millionen Binnenvertriebene und 21,3 Millionen Flüchtlinge – aufgrund von Konflikten, Gewalt, Verstößen gegen die Menschenrechte, Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht und Destabilisierung Vertriebene waren; in der Erwägung, dass darüber hinaus Menschen durch Naturkatastrophen, Ungleichheiten, Armut, schlechte sozioökonomischen Aussichten, den Klimawandel, mangelnde ernsthafte, wirksame und langfristig ausgerichtete entwicklungspolitische Maßnahmen sowie den mangelnden politischen Willen, die strukturellen Probleme, die diesen Migrationsströmen zugrunde liegen, nachhaltig zu bekämpfen, zur Flucht gezwungen wurden; in der Erwägung, dass laut Zahlen des UNHCR mindestens 10 Millionen Menschen staatenlos sind;

E.  in der Erwägung, dass die Zahl der Flüchtlinge den derzeit verfügbaren Daten zufolge in den vergangenen fünf Jahren um mehr als 50 % gestiegen ist; in der Erwägung, dass dieser dramatische Anstieg auf verschiedene Faktoren zurückzuführen ist – darunter der Umstand, dass die freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen den niedrigsten Stand seit den 1980er Jahren erreicht hat, dass es nur für eine begrenzte Zahl von Flüchtlingen Integrationsmöglichkeiten vor Ort gibt und dass die Zahl der Neuansiedlungen bei etwa 100 000 pro Jahr stagniert;

F.  in der Erwägung, dass sich 6,7 Millionen Flüchtlinge ohne jede Perspektive in lang anhaltenden Vertreibungssituationen befinden, die Schätzungen zufolge durchschnittlich etwa 26 Jahre andauern; in der Erwägung, dass dauerhafte Lösungen für Vertreibungen nach wie vor in untragbarer Weise unzulänglich sind und dass Vertreibung deshalb als politische und entwicklungspolitische und nicht als rein humanitäre Herausforderung zu begreifen ist;

G.  in der Erwägung, dass diese globale Herausforderung einen ganzheitlichen und multilateralen Ansatz auf der Grundlage internationaler Zusammenarbeit und Synergien sowie koordinierte und konkrete Lösungen erfordern, mit denen nicht nur reagiert wird, sondern mit denen man sich auch auf mögliche zukünftige Krisen einstellt; in der Erwägung, dass weltweit 86 % der Flüchtlinge in verarmten Regionen leben und dass 26 % aller Flüchtlinge von Ländern aufgenommen werden, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, was dazu führt, dass deren Kapazitäten überbeansprucht und ihre eigene soziale und wirtschaftliche Kohäsion und Entwicklung weiter destabilisiert werden; in der Erwägung, dass diese Länder nur selten über Instrumente zum Schutz der Rechte von Migranten und nicht einmal über Instrumente im Bereich Asyl verfügen; in der Erwägung, dass 2015 eine Million Menschen in der EU angekommen ist und dies 0,2 % der Bevölkerung der EU ausmacht – ganz im Gegensatz zu viel höheren Anteilen in angrenzenden Ländern (bis zu 20 %) oder in Europa in den 1990er Jahren;

H.  in der Erwägung, dass Flüchtlinge, Binnenvertriebene und Migranten rechtlich unterschiedliche Kategorien darstellen, es in der Realität jedoch oftmals zu massiven und durchmischten Wanderungsbewegungen kommt, deren Ursachen mit einer ganzen Reihe von grenzübergreifenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen, entwicklungspolitischen und humanitären Aspekten sowie mit Faktoren im Bereich der Menschenrechte zusammenhängen; in der Erwägung, dass die Würde aller Menschen, die Teil dieser Wanderungsbewegungen sind, im Mittelpunkt aller europäischen politischen Maßnahmen in diesem Bereich stehen muss; in der Erwägung, dass ferner Flüchtlinge und Asylbewerber immer entsprechend ihres Status behandelt werden müssen und dass ihnen unter keinen Umständen die Ausübung der Rechte verwehrt werden darf, die ihnen gemäß der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zustehen; in der Erwägung, dass die rechtliche Unterscheidung zwischen Flüchtlingen und Migranten nicht so verstanden werden darf, als wäre Migration aus wirtschaftlichen Gründen oder Migration auf der Suche nach einem besseren Leben weniger legitim als die Flucht vor Verfolgung; in der Erwägung, dass in Konfliktsituationen und im Falle von Instabilität oder Unruhen meist sowohl politische als auch wirtschaftliche Rechte – sowie weitere zentrale Menschenrechte – bedroht sind und dass infolge von Vertreibung die Bedrohung dieser Rechte fortbesteht;

I.  in der Erwägung, dass die anhaltende Nahrungsmittel- und Ernährungskrise in der Sahelzone die Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung zunichtemacht, was durch sich überstürzende Krisen, die fehlende Grundversorgung und die Konflikte in der Region noch verschärft wird; in der Erwägung, dass es dadurch zu noch mehr Migration kommen wird;

J.  in der Erwägung, dass Migranten an jedem Punkt ihrer Reise zahlreichen Gefahren sowohl physischer als auch psychischer Art, wie etwa Gewalt, Ausbeutung, Menschenhandel und sexueller sowie geschlechtsspezifischer Misshandlung, ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass dies vor allem für Benachteiligte und Schutzbedürftige, wie etwa Frauen (z. B. weibliche Familienvorstände oder Schwangere), Kinder (unabhängig davon, ob sie unbegleitet, von ihren Familien getrennt oder in Begleitung ihrer Familie sind), LGBTI-Personen, Menschen mit Behinderungen, Menschen, die dringend medizinische Behandlung benötigen, sowie ältere Menschen zutrifft; in der Erwägung, dass diesen schutzbedürftigen Gruppen im Rahmen ihrer Neuansiedlung bzw. während ihre Asylanträge gemäß dem geltenden Recht geprüft werden, dringend humanitärer Schutz sowie der Zugang zu Schutz- und Verweismechanismen, zu einem Aufenthaltstitel und zur Grundversorgung, einschließlich der Gesundheitsversorgung, gewährt werden sollte;

K.  in der Erwägung, dass die zunehmende Mobilität von Personen, sofern sie in einer sicheren, geordneten, regulären, verantwortungsvollen und präventionsorientierten Weise geregelt wird, die Gefährdung von Migranten und Flüchtlingen verringern und – wie in der Agenda 2030 festgestellt wird – einen bedeutenden Nutzen sowohl für die Aufnahmeländer als auch für die Migranten mit sich bringen kann und zudem einen bedeutenden Wachstumsfaktor für die Aufnahmeländer, auch für jene in der EU, darstellen kann; in der Erwägung, dass dieser Nutzen oftmals stark unterschätzt wird; in der Erwägung, dass die EU praktikable Lösungen bieten muss, zu denen auch zählt, dass auf ausländische Arbeitskräfte zurückgegriffen wird, um sich auf die zunehmende Alterung der europäischen Bevölkerung einzustellen, damit ein Gleichgewicht zwischen der erwerbstätigen und der nicht erwerbstätigen Bevölkerung gewährleistet ist und um besonderen Erfordernissen des Arbeitsmarktes gerecht zu werden;

L.  in der Erwägung, dass die Reaktion der EU in der Mobilisierung verschiedener interner und externer Instrumente bestanden hat, jedoch offenbar allzu kurzfristig angelegt und zu sehr darauf ausgerichtet ist, die Wanderungsbewegungen einzudämmen oder zu stoppen; in der Erwägung, dass mit diesem kurzfristigen Ansatz weder die Ursachen von Vertreibung und Migration bekämpft werden, noch den humanitären Bedürfnissen von Migranten entsprochen wird; in der Erwägung, dass es bei der Reaktion der EU weiterer Verbesserungen der Krisenmanagement- und Konfliktpräventionsinstrumente bedarf, da gewaltsame Konflikte die wichtigste Ursache von Vertreibung sind;

M.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der EU-Ausgaben im Bereich externe Migration geäußert hat, auch in Bezug auf die Projekte betreffend die Menschenrechte der Migranten; in der Erwägung, dass der Rechnungshof zudem festgestellt hat, dass der größte Teil der europäischen Ausgaben im Bereich Migration auf Sicherheit und Grenzschutz entfällt;

N.  in der Erwägung, dass die humanitäre Hilfe auf der Grundlage des Bedarfs, der Einhaltung der Grundsätze der Menschlichkeit, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit und der Einhaltung des humanitären Völkerrechts sowie der in den Genfer Abkommen und den dazugehörigen Zusatzprotokollen aufgeführten Menschenrechte im Zentrum allen auswärtigen Handelns der EU stehen muss; in der Erwägung, dass sich die unabhängige Hilfe – d. h. die Hilfe, die frei von politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Überlegungen sowie jeder Art von Diskriminierung ist – durchsetzen muss;

O.  in der Erwägung, dass die erfolgreiche Umsetzung eine auf den Menschenrechten gegründeten Migrationspolitik erfordert, dass wir die negative Wahrnehmung der Migration infrage stellen und einen positiven Diskurs entwickeln, damit Migrationsbewegungen als Chance für die Aufnahmeländer dargestellt und so Extremismus und Populismus bekämpft werden;

P.  in der Erwägung, dass die EU verpflichtet ist, ihre Durchführungspartner dabei zu unterstützen, rasch wirksame und hochwertige Hilfs- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, und gegenüber den Betroffenen rechenschaftspflichtig sein sollte; in der Erwägung, dass die Partner der EU diesbezüglich auf eine rechtzeitige und vorhersehbare Finanzierung angewiesen sind und dass ihnen Entscheidungen über Mittelzuweisungen für sich ändernde oder neue Prioritäten genügend Zeit für Planungs- und Schutzmaßnahmen lassen sollten;

Q.  in der Erwägung, dass eine dezentrale Zusammenarbeit dazu beitragen kann, sich von den Bedürfnissen und Kulturen von Binnenvertriebenen, Migranten und Flüchtlingen ein besseres Bild machen zu können und die lokale Bevölkerung für die Herausforderungen zu sensibilisieren, mit denen die Migranten in ihren Ursprungsländern konfrontiert sind; in der Erwägung, dass lokale und regionale Regierungen in Europa eine zentrale Rolle spielen können, wenn es darum geht, durch Kapazitätsaufbau zur Bekämpfung ebendieser Ursachen beizutragen;

R.  in der Erwägung, dass in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union eindeutig festgelegt ist, dass sich die Union „bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten [lässt], die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts“; in der Erwägung, dass die Entwicklungshilfe gemäß Artikel 208 des Vertrags von Lissabon auf die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut in Drittländern abzielt;

Ein umfassendes und von festen Grundsätzen geleitetes Vorgehen der EU zur Bewältigung der Herausforderungen der Mobilität

1.  hebt hervor, dass die Mobilität von Personen in der heutigen Welt ein nie dagewesenes Ausmaß erreicht hat, und betont, dass die internationale Gemeinschaft ihre gemeinsame Reaktion auf die Herausforderungen und Chancen, die dieses Phänomen mit sich bringt, dringend stärken muss; betont, dass diese Reaktion auf der Solidarität gegründet sein muss und nicht allein auf Sicherheit ausgerichtet sein sollte, sondern zum Ziel haben muss, den uneingeschränkten Schutz der Rechte und der Würde eines jeden Menschen, der durch wie auch immer geartete Umstände und die Suche nach einem besseren und sichereren Leben zur Flucht aus der Heimat gezwungen wird, zu gewährleisten; betont, dass jede Reaktion ganz besonders die Schutzbedürftigsten berücksichtigen und auch deren Unterstützung in ihrem Heimatland umfassen sollte; hebt hervor, dass Flüchtlinge und Migranten, auch wenn ihre Behandlung unterschiedlichen Rechtsrahmen unterliegt, dieselben allgemeinen Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen, die unabhängig von ihrem rechtlichen Status geschützt werden müssen; verweist darauf, dass sich die EU in sämtlichen Bereichen der gemeinsamen Politik an ihre Werte und Grundsätze halten und diese in ihren Außenbeziehungen fördern muss, einschließlich jener, die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind; betont, dass die außenpolitischen Maßnahmen der Union auf die übrigen politischen Maßnahmen mit einer außenpolitischen Dimension abgestimmt sein müssen;

2.  betont, dass das hohe Ausmaß an Mobilität von Personen durch vielfältige, komplexe Ursachen entsteht, die, damit deren einzelne Aspekte differenziert betrachtet und gezielte politische Maßnahmen entwickelt werden können, eine auf Fakten gestützte Beschlussfassung erfordern; hebt hervor, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten dieser aktuellen Realität Rechnung tragen und einen neuen Ansatz für den Umgang mit der Mobilität von Menschen entwickeln müssen, der auf realen Daten und den Interessen der EU basiert, indem die Widerstandsfähigkeit der Menschen gestärkt, ihr Zugang zur Grundversorgung – insbesondere zur Bildung – verbessert und ihre Integration und ihre Einbindung in die lokalen Rahmenbedingungen durch Beschäftigungsmöglichkeiten und Möglichkeiten zu selbständiger Erwerbstätigkeit gefördert werden;

3.  hebt hervor, dass die internationale Migration – wie schon in der Vergangenheit – zur sozioökonomischen Entwicklung beitragen kann und dass der Diskurs, der diesbezüglich geführt wird, positiv sein und ein echtes und wirkliches Verständnis des Problems und des damit im Zusammenhang stehenden gemeinsamen Nutzens fördern muss, damit fremdenfeindliche, populistische und nationalistische Rhetorik bekämpft wird; begrüßt daher die von den VN gestartete Kampagne mit dem Titel „Together“, die darauf abzielt, die negative Wahrnehmung von und die negative Einstellung gegenüber Flüchtlingen und Migranten zu vermindern, und fordert die Organe der EU zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit den VN zur Unterstützung dieser Kampagne auf; hebt hervor, dass Maßnahmen auf globaler, europäischer, einzelstaatlicher und lokaler Ebene angenommen werden müssen, die in erster Linie mittel- und langfristig angelegt und nicht lediglich von unmittelbarem politischem Druck oder wahltaktischen Überlegungen auf einzelstaatlicher Ebene geleitet sind; betont, dass es sich dabei um abgestimmte, sinnvolle, auf Inklusion ausgerichtete und flexible Maßnahmen handeln muss, deren Ziel es ist, Migration als ein normales menschliches Phänomen zu regeln und auf berechtigte Bedenken in Bezug auf Grenzmanagement, den sozialen Schutz für gefährdete Gruppen und die soziale Inklusion von Flüchtlingen und Migranten einzugehen;

4.  erkennt an, dass das System der humanitären Hilfe extrem überbeansprucht ist und dass die dafür zur Verfügung stehenden Mittel für die Bewältigung von Krisen im Zusammenhang mit Vertreibung niemals ausreichend sein werden, was insbesondere der langen Dauer eines Großteils solcher Krisen geschuldet ist; weist deshalb auf den neuen politischen Rahmen hin, der in der Mitteilung der Kommission vom April 2016 zu Flucht und Entwicklung vorgestellt wird, und fordert den EAD und die Kommission auf, diesen innerhalb des neuen Partnerschaftsrahmens für die Zusammenarbeit mit Drittländern inhaltlich umzusetzen; stellt fest, dass es eines umfassenden und nachhaltigeren Ansatzes für Migration bedarf, der auch eine engere Verknüpfung der humanitären Hilfe und der Entwicklung umfasst, und dass es notwendig ist, mit verschiedenen Partnern – regionalen Akteuren, Regierungen, lokalen Gebietskörperschaften, der Diaspora, der Zivilgesellschaft, einschließlich der Flüchtlings- und Migrantenorganisationen, lokaler religiöser Vereinigungen und einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen, sowie mit dem privaten Sektor – im Hinblick auf die Entwicklung gezielter, auf Fakten gestützter Strategien zusammenzuarbeiten, um diese Herausforderung zu bewältigen und gleichzeitig anzuerkennen, dass humanitäre Hilfe kein Instrument des Krisenmanagements ist, wie es im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe heißt;

5.  betont, dass im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der EU weiterhin die Ursachen von Vertreibung und Migration – d. h. bewaffnete Konflikte, auf jedwedem Grund basierende Verfolgung, geschlechtsspezifische Gewalt, schlechte Regierungsführung, Armut, mangelnde wirtschaftliche Chancen und der Klimawandel – angegangen und wirksam bekämpft werden sollten, indem – im Einklang mit dem Ziel Nr. 16 für nachhaltige Entwicklung der neuen Agenda 2030 sowie mit den in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätzen und den Grundsätzen des Völkerrechts – die staatliche Fragilität bekämpft wird, Frieden und Sicherheit, die Lösung von Konflikten und Aussöhnungsprozesse nach Konflikten sowie Gerechtigkeit und Fairness gefördert und die Institutionen, die Verwaltungskapazitäten, die Demokratie, die verantwortungsvolle Regierungsführung, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten gestärkt werden;

6.  betont, dass das Augenmerk auf die sozioökonomischen Aspekte des Phänomens Migration zu legen ist, für jedes Land einzeln die erforderliche Analyse der Ursachen von Vertreibung und Migration durchgeführt werden muss und die Ursprungsländer aufgefordert werden müssen, Maßnahmen und Strategien anzunehmen und umzusetzen, die zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze und konkreter wirtschaftlicher Chancen führen, damit Migration nicht mehr Notwendigkeit, sondern eine Entscheidung ist; fordert die EU auf, weiterhin Strategien zu verfolgen, die auf die Bekämpfung und letztendlich die Beseitigung der Armut, die Bekämpfung von Ungleichheiten und Ernährungsunsicherheit, die Förderung wirtschaftlicher Entwicklung, die Bekämpfung von Korruption sowie die Stärkung der öffentlichen Grundversorgung abzielen; stellt fest, dass im Rahmen einer erfolgreichen Politik die Notwendigkeit, sowohl in den Aufnahmeländern als auch in den Ursprungsländern wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit zu schaffen, anerkannt werden sollte; betont, dass die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) verbessert werden muss;

7.  unterstreicht, dass Arbeitsplätze und wirtschaftliche Chancen von entscheidender Bedeutung sind, um die Folgen der Verwundbarkeiten, die durch Vertreibung entstehen, zu mildern; fordert die EU auf, Migranten und Flüchtlingen dabei zu helfen, sich dorthin zu begeben, wo sich diese Möglichkeiten bieten, an der Schaffung von Möglichkeiten von im Exil lebenden Personen mitzuwirken (unter anderem durch Beseitigung der Hemmnisse und Hindernisse beim Zugang zum Arbeitsmarkt) und ihnen beim Entwickeln neuer Fähigkeiten zu helfen, die stärker auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts vor Ort abgestimmt sind;

8.  begrüßt die Zusage der EU, als weltgrößter Geberin, humanitäre Hilfe zu leisten, welche darauf abzielt, die Lebensbedingungen von Flüchtlingen zu verbessern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die bereits gegebenen Zusagen zu erfüllen und ihr finanzielles Engagement entsprechend dem steigenden Bedarf an humanitärer Hilfe zu verstärken; stellt fest, dass die humanitäre Reaktion bei jedweder Reaktion auf Vertreibungskrisen immer den ersten Schritt darstellen wird; hebt hervor, dass das Völkerrecht und die humanitären Grundsätze der Menschlichkeit, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit auch weiterhin den Orientierungsrahmen der humanitären Reaktion der EU auf Flüchtlings- und Vertreibungskrisen darstellen müssen;

9.  stellt fest, dass die Rechte und die Würde von Millionen von Mitmenschen weiter geschwächt werden, wenn diese ohne Zugang zu grundlegender Versorgung, Lebensgrundlagen und Einkommensmöglichkeiten in Flüchtlingslagern oder in den Randgebieten von Städten leben müssen;

10.  hebt hervor, wie wichtig es ist, die geschlechtsspezifische Dimension von Migration anzuerkennen, die nicht nur darin besteht, dass Frauen von jeder Art des Missbrauchs bedroht sind, sondern auch in ihren vielschichtigen Gründen für Migration, in ihrer Rolle bei der Reaktion auf Notsituationen, in ihrem sozioökonomischen Beitrag und in ihrer aktiven Beteiligung an der Lösung und Verhütung von Konflikten sowie in den Prozessen nach der Beilegung von Konflikten und beim Wiederaufbau demokratischer Gesellschaften; stellt fest, dass es von zentraler Bedeutung ist, ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, die Rolle der Frauen im Allgemeinen sowie ihre Rolle als Entscheidungsträgerinnen zu stärken, damit die tiefer liegenden Ursachen von Vertreibung behoben und die Achtung der Rechte der Frauen und ihrer Autonomie in allen Phasen des Migrationsprozesses sichergestellt werden kann; weist erneut darauf hin, dass es erforderlich ist, in die Maßnahmen der EU im Zusammenhang mit Migranten- und Flüchtlingsströmen eine geschlechtsspezifische sowie eine altersspezifische Perspektive aufzunehmen;

11.  fordert eine verstärkte Zusammenarbeit mit den VN und anderen Akteuren, einschließlich höherer finanzieller Beiträge für den UNHCR und das UNRWA; betont in diesem Zusammenhang, dass die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern, insbesondere was Gesundheit und Bildung betrifft, verbessert werden müssen und dass die Abhängigkeit von humanitärer Hilfe in bestehenden andauernden Krisen schrittweise beendet werden muss, indem die Widerstandsfähigkeit der Vertriebenen gestärkt und ihnen die Möglichkeit gegeben wird, ein Leben in Würde zu führen und einen Beitrag für ihre Aufnahmeländer zu erbringen, bis es möglicherweise zu einer freiwilligen Rückkehr oder Neuansiedlung kommt;

12.  hebt die wichtigen Schritte hervor, die die EU unternommen hat, um die externe Dimension der Migrationskrise, insbesondere den Kampf gegen das organisierte Verbrechen, das für die Schleusung von Migranten und den Menschenhandel verantwortlich ist, und die verstärkte Zusammenarbeit mit den Ursprungs- und Transitländern, anzugehen;

13.  betont, dass in den Ursprungsländern ein Rahmen geschaffen und entsprechende Vorkehrungen getroffen werden müssen, um gefährdete und ausgegrenzte zurückkehrende Migranten in würdiger Weise aufzunehmen und ihnen eine erfolgreiche soziokulturelle Integration zu ermöglichen;

14.  verweist darauf, dass schutzbedürftige Gruppen, unter anderem Frauen, Minderjährige (sowohl in Begleitung ihrer Familie als auch unbegleitet), Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und LGBTI-Personen, in allen Phasen des Migrationsprozesses ganz besonders von Missbrauch bedroht sind; verweist darauf, dass Frauen und Mädchen darüber hinaus stark von geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt und Diskriminierung bedroht sind, und zwar auch dann, wenn sie bereits einen als sicher erachteten Ort erreicht haben; fordert, dass diesen Personengruppen im Rahmen ihres Neuansiedlungs- bzw. Integrationsprozesses spezielle Unterstützung und verstärkter humanitärer Schutz gewährt werden und dass sie in geschlechterdifferenzierten Aufnahmeverfahren, bei denen Mindeststandards stärker eingehalten werden und die Familienzusammenführung effizienter geregelt ist, vorrangig behandelt werden; fordert besondere Vorkehrungen zum Schutz von Benachteiligten und Schutzbedürftigen vor Gewalt und Diskriminierung während des Asylverfahrens und gemäß dem geltenden Recht den Zugang für diese Personen zu einem Aufenthaltstitel und zur Grundversorgung, einschließlich Gesundheitsversorgung und Bildung; fordert die Europäische Union auf, im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit Drittländern Schulungsprogramme auszuarbeiten, die den besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Flüchtlinge und Migranten gerecht werden;

15.  hebt hervor, dass ein erheblicher Anteil der Migranten und Flüchtlinge Kinder sind und dass spezielle Verfahren entwickelt und umgesetzt werden müssen, um deren Schutz im Einklang mit dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes sicherzustellen; fordert alle Aufnahmeländer auf, sicherzustellen, dass minderjährige Flüchtlinge uneingeschränkten Zugang zu Bildung erhalten, und so weit wie möglich ihre Integration sowie ihre Inklusion in die nationalen Bildungssysteme zu fördern; fordert zudem die Erbringer von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe auf, stärker auf die Bildung und Ausbildung von Lehrkräften aus den Vertriebenengemeinschaften und den Aufnahmeländern zu achten, und fordert ferner die internationalen Geber auf, bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise der Bildung Vorrang einzuräumen, indem sie Programme zur Eingliederung und psychologischen Betreuung von minderjährigen Einwanderern ins Leben rufen und das Erlernen der Sprache des Aufnahmelandes fördern, um dafür zu sorgen, dass minderjährige Flüchtlinge besser integriert werden; begrüßt die finanzielle Unterstützung für mehr Bildungs- und Ausbildungsangebote für syrische Kinder und die jüngste Erhöhung des Anteils an Ausgaben für Bildung aus den EU-Haushaltsmitteln für humanitäre Hilfe von 4 % auf 6 %, wodurch die EU eine führende Rolle bei der Förderung von Bildungsprojekten in Notsituationen auf der ganzen Welt einnehmen würde; fordert, dass diese neuen Finanzmittel wirksamer eingesetzt werden;

16.  stellt fest, dass Staatenlosigkeit ein wesentliches Menschenrechtsproblem ist; fordert die Kommission und den EAD auf, Staatenlosigkeit in allen Bereichen des auswärtigen Handelns der EU zu bekämpfen, insbesondere dadurch, dass gegen Diskriminierung in nationalen Gesetzen auf der Grundlage des Geschlechts, der Religion oder eines Minderheitenstatus vorgegangen, die Rechte von Kindern auf Staatsbürgerschaft gefördert und die Kampagne des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Beseitigung der Staatenlosigkeit bis 2024 unterstützt wird; verurteilt die Fälle von Beschränkungen und Verboten der Ausreise aus dem oder der Rückkehr in das Hoheitsgebiet einiger Staaten sowie die Folgen der Staatenlosigkeit, was den Zugang zu Rechten betrifft; fordert die nationalen Regierungen und Parlamente auf, die strafrechtlichen Rahmen, mit denen Migration kriminalisiert wird, aufzuheben;

17.  unterstreicht, dass im Einklang mit den Grundsätzen der EU eines der übergeordneten Ziele der auswärtigen Migrationspolitik der EU darin bestehen sollte, ein multilaterales Steuerungssystem für internationale Migration einzurichten, zu dessen Verwirklichung das jüngste Treffen der hochrangigen VN-Vertreter ein erster Schritt war;

Verbesserte Steuerung der internationalen Migration: eine globale Verantwortung

18.  äußert größte Besorgnis über den jüngsten Beschluss der US-amerikanischen Regierung, den Bürgern von sieben Ländern mit einer muslimischen Mehrheitsbevölkerung vorübergehend die Einreise in die USA zu verweigern und das US-amerikanische Flüchtlingssystem vorübergehend auszusetzen; ist der Auffassung, dass derartige diskriminierende Entscheidungen eine gegen Einwanderer gerichtete, fremdenfeindliche Rhetorik anheizen, möglicherweise nicht mit den Instrumenten des Völkerrechts, wie etwa dem Genfer Abkommen, im Einklang stehen und die aktuellen Bemühungen auf globaler Ebene um eine gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten für Flüchtlinge ernstlich beeinträchtigen können; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, gemeinsam eine klare Position zu beziehen, was die Verteidigung des internationalen Schutzsystems und der Rechtssicherheit aller betroffenen Bevölkerungsgruppen, insbesondere der EU-Bürger, betrifft;

19.  begrüßt das hochrangige Treffen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema der Bewältigung großer Flüchtlings- und Migrantenströme vom 19. September 2016 und die Ausrichtung eines Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs durch die USA, da die Bewältigung der Migrationsströme eine globale Verantwortung ist, die eine globale Reaktion und eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern erfordert, damit eine nachhaltige Lösung, die die Menschenrechte uneingeschränkt achtet, erzielt werden kann; begrüßt das Ergebnis dieser Gipfeltreffen, das Ausdruck eines wirklichen politischen Engagements in nie dagewesenem Ausmaß ist, und hofft, dass dies schnellstmöglich erste Schritte in Richtung einer konkreten globalen Reaktion sowie eine Aufteilung der Verantwortlichkeiten für Flüchtlinge und große weltweite Migrationsströme auf internationaler Ebene zur Folge hat; bedauert jedoch zutiefst, dass es an spezifischen Zusagen und rechtsverbindlichen Verpflichtungen in Bezug auf Hilfe und Reformen mangelt, die erforderlich sind, um die bestehende Kluft zwischen Rhetorik und Realität zu überwinden; fordert alle beteiligten Akteure auf, im Hinblick auf die Unterstützung der Aufnahmeländer für politisches Engagement und eine politische Zusammenarbeit, die kontinuierlich und so bald als möglich erfolgen und wirksam sind, für den Austausch von Wissen und Erfahrungen mit Partnerländern, Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Gebietskörperschaften, für die Bereitstellung finanzieller Mittel und für Solidarität mit diesen Ländern zu sorgen; weist nachdrücklich darauf hin, dass mehr Koordinierung zwischen der EU und ihren internationalen Partnern auf Ebene der VN erforderlich ist, um die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Migration zu bewältigen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die führende Rolle bei den internationalen Anstrengungen zu übernehmen, insbesondere was die Gewähr dafür betrifft, dass die Abkommen – einschließlich künftiger VN-Pakte über Flüchtlinge und über die sichere, geordnete und reguläre Migration – rasch umgesetzt werden, und indem sie je nach Bedarf Kontrollmechanismen einrichten;

20.  betont, dass die weltweite Zusammenarbeit im Bereich Migration und Mobilität auf regionalen und subregionalen Rahmen aufbauen sollte; fordert die EU auf, die Kooperationspläne mit regionalen Organisationen wie der Afrikanischen Union, der Liga der Arabischen Staaten und dem Golfkooperationsrat zu stärken, um auch das Management der intraregionalen Mobilität zu fördern, und unterstreicht, dass diese regionalen Organisationen zu uneingeschränkter Zusammenarbeit aufgefordert werden müssen; stellt fest, dass die wirtschaftliche Integration auf der Ebene der subregionalen Gebietseinheiten, insbesondere in Afrika, eine weitere Möglichkeit zur Förderung eines Ansatzes der gemeinsamen Verwaltung sowie von Süd-Süd-Initiativen im Bereich der Steuerung der Migration und der Mobilität darstellt; fordert die EU nachdrücklich auf, darauf hinzuarbeiten, dass die Afrikanische Union bei der Verhütung politischer Krisen in Afrika eine stärkere und glaubwürdigere Rolle einnimmt;

21.  unterstreicht, dass die EU Nutzen aus einer engeren Zusammenarbeit mit multilateralen Entwicklungsbanken und spezialisierten Organisationen der VN – insbesondere dem Amt des UNHCR und der inzwischen der VN angehörenden Internationalen Organisation für Migration (IOM) – und den daraus entstehenden Synergien ziehen kann; nimmt die jüngsten Ideen der Weltbank zur Lage der Vertriebenen zur Kenntnis und begrüßt, dass die Notwendigkeit anerkannt wurde, Schutzmaßnahmen und eine Asylpolitik zu entwickeln, die Vertriebene bei der Integration unterstützen und gleichzeitig die Aufnahmegemeinschaften zur Verwirklichung ihrer Entwicklungsziele verpflichten;

22.  betont, dass die dringliche Verantwortung für die Neuansiedlung von Vertriebenen bei der internationalen Gemeinschaft liegt, in der das UNHCR eine wichtige Rolle spielt; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, ihre eigenen Zusagen uneingeschränkt einzuhalten; hält es für unabdingbar, dass unverzüglich koordinierte und nachhaltige Maßnahmen getroffen werden, mit denen faire und zugängliche Verfahren für Menschen, die eines internationalen Schutzes bedürfen, sichergestellt werden, damit diesen in der Europäischen Union und anderen Aufnahmeländern Asyl gewährt wird und die Verantwortung nicht in erster Linie bei den Ländern an den Außengrenzen und den an Konfliktgebiete grenzenden Ländern belassen wird; hebt hervor, dass der Umfang der finanziellen Unterstützung von Umfang und Ausmaß der Vertreibungen übertroffen wird, was noch dadurch verschärft wird, dass es an angemessenen und wirksamen Lösungen zur Bekämpfung der Ursachen von Vertreibung mangelt;

23.  hebt die völkerrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Flüchtlingen hervor und fordert alle Länder, die dies noch nicht getan haben, auf, die Flüchtlingskonvention und deren Protokoll zu ratifizieren und umzusetzen; fordert alle Länder auf, den Schutz auf Binnenvertriebene auszudehnen, wie dies in Mechanismen wie dem Übereinkommen der Afrikanischen Union über Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene in Afrika (Übereinkommen von Kampala) der Fall ist;

24.  betont, dass die begrifflichen Konstrukte „sichere Staaten“ und „Herkunftsstaaten“ der individuellen Prüfung von Asylanträgen nicht im Wege stehen dürfen; fordert, dass in den Herkunftsländern der Asylbewerber, einschließlich der als sicher angesehenen Länder, spezialisierte, detaillierte und regelmäßig aktualisierte Informationen über die Rechte von Menschen, insbesondere von Frauen, Kindern, Menschen mit Behinderungen und LGBTI-Personen, erfasst werden;

25.  betont, dass alles getan werden muss, damit Flüchtlingen in den Mitgliedstaaten und in Flüchtlingslagern ein menschenwürdiges Lebensumfeld geboten wird, und zwar vor allem im Hinblick auf Gesundheitsversorgung sowie Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten;

26.  betont, dass mehr Ausbildungsmöglichkeiten geschaffen werden müssen; fordert, dass im Einklang mit den Kernarbeitsnormen der IAO die Strategien im Zusammenhang mit der Anerkennung von Qualifikationen vereinheitlicht und die Rechte sowie die soziale Absicherung von Wanderarbeitnehmern geschützt werden; fordert die Unterzeichnung und Ratifizierung der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen;

27.  vertritt die Auffassung, dass vorübergehender oder subsidiärer Schutz auf der Grundlage der Annahme, dass Flüchtlinge so früh wie möglich wieder in ihre Heimat zurückkehren werden, Perspektivlosigkeit und mangelnde Integrationsangebote zur Folge haben; erinnert an die Bedeutung der positiven Rolle, die Flüchtlinge nach der Rückkehr in ihre Heimatländer oder vom Ausland aus beim Wiederaufbau ihrer Gesellschaften spielen können;

28.  verurteilt die dramatisch hohe Anzahl an Todesfällen von Migranten im Mittelmeer und äußert seine Besorgnis über die zunehmende Zahl an Menschenrechtsverletzungen gegenüber Migranten und Asylbewerbern auf ihrem Weg nach Europa;

29.  äußert größte Besorgnis über die Anzahl an unbegleiteten Minderjährigen, die verschwunden sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Datenbank über die unbegleiteten Minderjährigen, die in die Mitgliedstaaten eingereist sind, einzurichten;

30.  betont, dass für gewaltsame Konflikte dauerhafte diplomatische und politische Lösungen gefunden werden müssen und dass in wirksame Frühwarn- und Konfliktverhütungsmechanismen investiert werden muss, um künftigen Konflikten vorzubeugen; fordert die EU auf, konzertierte diplomatische Bemühungen mit internationalen Partnern und wichtigen Regionalmächten und regionalen Organisationen in die Wege zu leiten, um im Bereich der Konfliktverhütung, der Vermittlung bei und der Lösung von Konflikten sowie der Aussöhnung eine engagiertere Rolle mit mehr Eigeninitiative einzunehmen und um das Recht der Menschen sicherzustellen, in ihren Heimatländern und Heimatregionen zu verbleiben; betont, dass dies in den Mittelpunkt der Tätigkeiten des EAD gestellt werden sollte, welchem hierfür die erforderlichen Ressourcen bereitgestellt und die erforderlichen Befugnisse übertragen werden sollten, unter anderem was die Mittel- und Personalausstattung betrifft; verweist auf die wesentliche Rolle der EU-Delegationen und der Sonderbeauftragten in diesem Zusammenhang; betont, dass die Reaktion auf Vertreibung und Migration bedarfsgerecht sein und die Wahrung der Rechte zur Grundlage haben muss, den Risiken, denen die Bevölkerung ausgesetzt ist, Rechnung zu tragen hat und nicht auf humanitäre Unterstützung beschränkt sein, sondern auch Entwicklungsakteure und zivilgesellschaftliche Akteure einbeziehen sollte;

31.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Verantwortung im Hinblick auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel ernst zu nehmen, das Klimaschutzabkommen von Paris zügig umzusetzen und eine führende Rolle dahingehend einzunehmen, dass die Folgen des Klimawandels auf Massenvertreibungen anerkannt werden, da Umfang und Häufigkeit von Vertreibungen voraussichtlich zunehmen werden; fordert die EU insbesondere auf, den vom Klimawandel betroffenen Ländern ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen, um ihnen dabei zu helfen, sich an die Folgen anzupassen und diese zu mildern; betont, dass dies nicht auf Kosten der herkömmlichen Entwicklungszusammenarbeit, die auf die Verringerung der Armut abzielt, geschehen darf; ist der Ansicht, dass Personen, die durch die Folgen des Klimawandels vertrieben werden, ein spezieller internationaler Schutzstatus gewährt werden sollte, mit dem deren besonderer Lage Rechnung getragen wird;

32.  begrüßt die Arbeit, die die nichtstaatlichen Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler wie internationaler Ebene trotz aller Schwierigkeiten und Gefahren leisten, indem sie den am stärksten gefährdeten Menschen in den Herkunftsländern, in den Transitländern oder in den Zielländern der Flüchtlinge und Migranten dringliche und in vielen Fällen lebensrettende Unterstützung zukommen lassen; weist darauf hin, dass durch diese Arbeit in vielen Fällen die Lücke, die von den Ländern und der internationalen Gemeinschaft insgesamt hinterlassen worden ist, geschlossen wurde;

33.  hält es für unabdingbar, den gegenwärtigen Diskurs, in dem Flüchtlinge lediglich als Belastung dargestellt werden, zu überwinden, und hebt die positiven Beiträge hervor, die Flüchtlinge für ihre Aufnahmegemeinschaften leisten können, wenn ihnen die Chance dazu gegeben wird; empfiehlt, Flüchtlinge in die Festlegung und Ausgestaltung der politischen Antworten, die sie direkt betreffen, sowie in die Schaffung oder Stärkung der notwendigen Programme einzubeziehen; fordert die europäischen Organe und Einrichtungen auf, Praktika in ihren Verwaltungsbehörden einzurichten, die sich speziell an junge Flüchtlinge mit akademischem Abschluss, die sich rechtmäßig im Gebiet der Europäischen Union aufhalten, richten, um so mit gutem Beispiel voranzugehen und den Nutzen, den Investitionen in die nächste Generation haben, aufzuzeigen;

Auswärtiges Handeln der EU und Partnerschaften mit Drittländern

34.  betont, dass das auswärtige Handeln der EU friedensorientiert, proaktiv und nicht in erster Linie reaktiv, sondern vorausschauend sein sollte und dass damit Ziele verfolgt werden sollten, die bei Auftreten neuer Krisen abgeändert werden; unterstützt eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern in den Bereichen Sicherheit, Bildung und Informationsaustausch, um die Steuerung der Migration zu verbessern und neue Krisen zu verhindern; verweist darauf, dass das Phänomen der Migration auf ein komplexes Geflecht von Ursachen, wie etwa auf die wachsende Bevölkerung, Armut, einen Mangel an Möglichkeiten und die unzureichende Schaffung von Arbeitsplätzen, politische Instabilität, Verstöße gegen die Menschenrechte, politische Unterdrückung, Verfolgung, militärische Konflikte und andere Arten von Gewalt sowie den Klimawandel, zurückzuführen ist; verweist darauf, dass durch die Bekämpfung dieser Probleme die Hauptursachen von Vertreibung und Migration abgeschwächt werden können; betont, dass es unabdingbar ist, die Politikkohärenz auf zwei Ebenen zu stärken, und zwar zwischen der Innen- und der Außenpolitik der EU, und – im Rahmen des auswärtigen Handelns selbst – zwischen der Erweiterungspolitik, der europäischen Nachbarschaftspolitik und den bilateralen Beziehungen zu strategischen Partnern der EU sowie zwischen der Entwicklungs- und der Handelspolitik; vertritt die Auffassung, dass die Handelspolitik mit Entwicklungsländern von gegenseitigem Nutzen geprägt sein sollte und dass die wirtschaftlichen Ungleichheiten zwischen diesen Ländern und der EU in angemessener Weise berücksichtigt werden sollten; unterstreicht die Bedeutung, die der Gruppe von Kommissionsmitgliedern für Maßnahmen im Außenbereich bei der Koordinierung der Maßnahmen der EU im Bereich Migration auf höchster politischer Ebene und als Anstoßgeberin für eine ehrgeizige gemeinsame Migrationspolitik der EU zukommt;

35.  betont, dass ein umfassender Ansatz für externe Konflikte und Krisen erarbeitet werden muss, indem eine Bestandsaufnahme der direkten und indirekten wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, fiskalischen und politischen Auswirkungen von Vertreibung auf Drittländer durchgeführt wird, um die Entwicklungspolitik besser an die Bedürfnisse dieser Länder anpassen zu können;

36.  erinnert daran, dass die Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), die am 18. November 2015 vorgestellt wurde, vorsieht, dass auch benachbarte Drittländer der Partnerländer aus der Nachbarschaft der EU in breiter angelegte Kooperationen einbezogen werden; befürwortet daher die Einrichtung thematischer Rahmen, damit bei regionalen Fragen wie etwa der Sicherheit, der Energie oder dem Umgang mit Flüchtlingen und Migrationsströmen eine Kooperation zwischen der EU, den Partnerländern aus der südlichen Nachbarschaft und wichtigen regionalen Akteuren, insbesondere in Afrika, angeboten werden kann;

37.  weist erneut auf den Grundsatz „mehr für mehr“ als Grundlage der Außenpolitik der EU hin und darauf, dass die EU gestützt auf diesen Grundsatz noch engere (finanzielle) Partnerschaften mit denjenigen Ländern entwickeln sollte, die auf dem Gebiet demokratischer Reformen Fortschritte erzielen; unterstreicht, dass es zu den Prioritäten der Außenpolitik der EU gehören sollte, den Schwerpunkt auf die Verbesserung der Lebensqualität der Menschen in Drittstaaten zu legen;

38.  fordert die HR/VP auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Aufbau staatlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Widerstandsfähigkeit, insbesondere in den Nachbarländern der EU und in den Regionen im weiteren Umkreis anzugehen, unter anderem durch die Europäische Nachbarschaftspolitik und andere EU-Instrumente;

39.  verurteilt die zunehmende Kriminalisierung der Migration auf Kosten der Menschenrechte der betroffenen Personen sowie die Misshandlungen und die willkürliche Verhaftung von Flüchtlingen in Drittländern; fordert die VP/HR und den EAD auf, dieses Problem unter anderem im Rahmen ihrer Menschenrechtsdialoge und in den Unterausschüssen für Recht, Freiheit und Sicherheit anzugehen, und in Drittstaaten, die als Transitländer genutzt werden, Schutzkapazitäten aufzubauen;

40.  fordert die Schaffung einer wirklichen, auf den Menschenrechten und dem Grundsatz der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten beruhenden gemeinsamen europäischen Migrationspolitik, wie sie in Artikel 80 AEUV verankert ist – mit der Sicherung der Außengrenzen der EU und angemessenen legalen Migrationswegen für eine sichere und geordnete Migration, einschließlich der zirkulären Migration – als nachhaltige und langfristige Strategie zur Förderung des Wachstums und des Zusammenhalts innerhalb der EU, sodass für die Beziehungen der EU mit Drittländern ein klarer Rahmen vorgegeben ist; fordert die Kommission und den Rat auf, das System der Blauen Karte der EU zu stärken, um die Wirtschaftsmigration besser steuern zu können; warnt davor, dass jegliche Politik, die den in Artikel 8 EUV und in der Charta der Grundrechte verankerten zentralen Werten der EU zuwiderlaufen könnte, die Glaubwürdigkeit der EU und ihre Fähigkeit, auf internationaler Ebene Einfluss auf zu nehmen, beschädigen würde; stellt fest, dass die Außenpolitik der EU im Bereich Migration Abkommen mit Drittländern erfordert, die langfristig auf den Aufbau dauerhafter Partnerschaften abzielen; erinnert daran, dass die Grundlage für solche Partnerschaften in Dialogen, gemeinsamen Interessen und gemeinsamer Verantwortung bestehen sollte; begrüßt den EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten (2015–2020), der eine engere Zusammenarbeit mit Drittländern vorsieht, betont jedoch, dass die Umsetzung einer gemeinsamen EU-Politik der legalen Einwanderung maßgeblich dazu beitragen würde, das Geschäftsmodell der Schleuser zu zerschlagen und den Menschenhandel zu bekämpfen; fordert die Kommission auf, den Besitzstand der EU uneingeschränkt an das Zusatzprotokoll der VN gegen die Schleusung von Migranten anzupassen und für einen angemessenen Schutz von Migranten Sorge zu tragen, die Opfer von Gewalt oder Missbrauch wurden;

41.  fordert, dass in allen Abkommen mit Drittländern gewährleistet wird, dass die Rechte der Migranten im Einklang mit dem Völkerrecht stehen, und zwar unabhängig von ihrer Rechtsstellung, und spricht sich für einschlägige Rechtsvorschriften aus, auch im Asylbereich, in denen insbesondere niedergelegt ist, dass die illegale Einreise in ein Land allein nicht als Grund für eine Inhaftierung gelten darf;

42.  hält es für wichtig, bei der Bekämpfung von Schleusern und des Menschenhandels mit Drittländern zusammenzuarbeiten, damit möglichst von Anfang an gegen diese Netze vorgegangen werden kann; hält es in diesem Zusammenhang für unbedingt notwendig, dass die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit mit den betroffenen Ländern verstärkt wird, damit die Netze identifiziert und zerschlagen werden können; hält es außerdem für erforderlich, die Kapazitäten dieser Länder zu stärken, damit sie die Verantwortlichen wirksam verfolgen und bestrafen können; fordert daher, dass Anreize für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust und den betroffenen Drittländern geschaffen werden; bekräftigt, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels die Rechte der Opfer des Menschenhandels, der Migranten, der Flüchtlinge und der Personen, die internationalen Schutz benötigen, nicht beeinträchtigen dürfen; fordert, dass die Praxis der Inhaftierung von Opfern des Menschenhandels und Kindern unverzüglich beendet wird;

43.  weist darauf hin, dass Menschenhändler und Schlepperbanden das Internet umfassend für ihre kriminellen Aktivitäten nutzen, und dass es daher äußerst wichtig ist, dass die Union ihre Maßnahmen, insbesondere im Rahmen von Europol und der Meldestelle für Internetinhalte (IRU), und ihre Zusammenarbeit mit Drittländern in diesem Bereich intensiviert;

44.  weist darauf hin, dass Menschenhändler ihre Opfer über legale Migrationskanäle nach Europa bringen können; ist der Auffassung, dass die Kriterien, die die Drittländer vor Abschluss eines Abkommens mit der Union über Visaliberalisierung erfüllen müssen, insbesondere die Zusammenarbeit dieser Drittländer bei der Bekämpfung des Menschenhandels umfassen sollte; fordert die Kommission auf, in allen Dialogen im Rahmen der Aushandlung dieser Abkommen besonderes Augenmerk sowohl auf diese Problematik als auch auf die Bekämpfung von Schleusern zu legen;

45.  begrüßt den Ansatz, dass sich die EU für jede gemeinsame Politik und insbesondere im Umgang mit Drittstaaten klare Prioritäten und messbare Ziele setzen sollte; unterstreicht, dass das Parlament in die Festlegung dieser klaren Ziele einbezogen werden sollte; vertritt die Auffassung, dass ein auswärtiges Handeln der EU, das auf einem gemeinsamen Ansatz beruht, die einzige Möglichkeit für eine stärkere und wirksame Politik darstellt; fordert wirklich einheitliche und zwischen der EU und den Mitgliedstaaten koordinierte Maßnahmen, da durch einseitige Initiativen, unabhängig davon, ob diese auf dem Gebiet der inneren oder auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten ergriffen werden, die Tragfähigkeit und der Erfolg gemeinsamer Strategien sowie der gemeinsamen Interessen untergraben werden können;

46.  fordert einen besseren Schutz der Außengrenzen der EU mit dem Ziel, die illegale Einreise in die EU zu verhindern, das Schleusertum zu bekämpfen und den Verlust von Menschenleben im Meer zu verhindern; begrüßt in diesem Zusammenhang die Schaffung der auf Frontex aufbauenden Europäischen Grenz- und Küstenwache, die dazu beitragen wird, die Zuwanderung wirksamer zu steuern; betont nichtsdestoweniger, dass für alle südöstlichen EU-Mitgliedstaaten, EU-Beitrittskandidaten und andere Partnerländer in dieser Region weitere finanzielle und technische Unterstützung für den Grenzschutz vonnöten ist; bedauert insbesondere das Fehlen jeglicher parlamentarischen Kontrolle der außenpolitischen Tätigkeit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und fordert in diesem Zusammenhang, dass die Agentur dem Parlament systematisch über die Umsetzung ihrer Arbeitsregelungen und ihre gemeinsamen Operationen mit Drittländern in Verbindung mit der Zivilgesellschaft Bericht erstattet;

47.  betont, dass die Öffnung sicherer und legaler Wege für Asylsuchende und potenzielle Migranten diesen die Nutzung formaler Einreise- und Ausreisesysteme ermöglichen und damit den Menschenhändlern und den damit verbundenen Netzen organisierter Kriminalität das Handwerk legen würde; betont, dass fehlende legale Einwanderungsmöglichkeiten oftmals eine erhöhte Nutzung illegaler Wege zur Folge hat, was wiederum eine größere Gefährdung sowie ein in allen Phasen des Migrations- bzw. Fluchtprozesses bestehendes Risiko von Missbrauch bedeutet; fordert in diesem Zusammenhang die unverzügliche, konkrete und greifbare Einrichtung organisierter, sicherer und legaler Wege in die EU insgesamt, unter anderem durch wirksamere Regelungen zur Familienzusammenführung und Neuansiedlungsprogramme; fordert die Mitgliedstaaten zudem erneut auf, alle bestehenden Möglichkeiten zu nutzen, um in Botschaften und Konsulaten der EU in den Ursprungs- und Transitländern humanitäre Visa, insbesondere für schutzbedürftige Personen und unbegleitete Minderjährige, auszustellen; fordert, dass im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems Asylanträge auch außerhalb der EU oder an deren Außengrenzen gestellt und bearbeitet werden können; fordert bei der Bewältigung schwerer Flüchtlings- und Vertreibungskrisen EU-Unterstützung für die Einrichtung humanitärer Korridore mit dem Ziel, humanitäre Hilfe zu gewähren und sicherzustellen, dass die grundlegendsten Bedürfnisse dieser Flüchtlinge erfüllt und ihre Menschenrechte geachtet werden; nimmt den Vorschlag der Kommission in Bezug auf die Schaffung eines EU-Rahmens für Neuansiedlungen zur Kenntnis, fordert jedoch dazu auf, die Bereitstellung und Stärkung legaler Wege als Ergänzung zur Neuansiedlung voranzutreiben;

48.  nimmt den neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern zur Kenntnis und wertet diesen als Zeichen für wirkliches politisches Handeln, insbesondere da dieser mit seinem zweigleisigen Ansatz sowohl kurzfristige Ziele, wie etwa die Rettung von Menschenleben im Mittelmeer und die Erhöhung der Quote der Rückkehrer in die Herkunfts- und Transitländer, als auch langfristige Ziele, wie die Bekämpfung der Ursachen irregulärer Migration und Vertreibung durch verstärkte EU-Hilfen an Drittstaaten für den Aufbau von Kapazitäten und durch die Verbesserung ihrer politischen, sozialen und wirtschaftlichen Lage, umfassen soll; betont, dass der Erfolg des Ansatzes, der in der Mitteilung vom Juni 2016 vorgestellt wurde, von der Fähigkeit der EU abhängt, konkrete, gemeinsam vereinbarte Anreize für Drittländer, die als Transitländer genutzt werden, und Herkunftsländer zu schaffen, und ist besorgt angesichts der begrenzten Anreize, deren Schwerpunkt in erster Linie auf dem Grenzmanagement oder Regelungen zur unterstützten freiwilligen Rückkehr liegt, die zwar beide wesentlich und notwendig sind, der äußerst komplexen Lage jedoch nur teilweise und kurzfristig Rechnung tragen; betont, dass der neue Partnerschaftsrahmen nicht zur einzigen Säule der EU-Maßnahmen im Bereich Migration werden darf, und weist darauf hin, dass die Reaktion auf diese Situation ausgewogen sein und durch weitere Elemente ergänzt werden muss, wobei besonderes Augenmerk auf die Entwicklung der lokalen Wirtschaft, der Qualifizierung und der regionalen Mobilität sowie auf ein verbessertes Schutzniveau in den Transit- und Ursprungsländern zu legen ist;

49.  verweist darauf, dass es wichtig ist, dass der Ansatz des neuen Partnerschaftsrahmens ausgewogen ist; warnt vor einem quantitativen Ansatz im neuen Partnerschaftsrahmen und in den neuen „Migrationspakten“, demzufolge die „messbare Zunahme der Anzahl und Quote der Rückführungen“ das wichtigste Ziel der EU wäre; weist darauf hin, dass die Anzahl an Rückführungen eindeutig von der Art der Migrationsströme und der Situation in den Ursprungsländern abhängig ist; betont, dass bei den kurzfristigen Zielen der Pakte das Augenmerk in erster Linie darauf gelegt werden sollte, wie die Herausforderungen, mit denen sich Drittländer konfrontiert sehen, am besten bewältigt werden können – unter anderem durch die Ausarbeitung legaler Migrationswege –, wodurch die irreguläre Migration eingedämmt und die Zahl der Todesfälle im Mittelmehr verringert werden wird; fordert, dass mehr Stipendien für junge Menschen aus Drittländern zur Verfügung gestellt werden; begrüßt, dass durch die Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramme der EU der Aufbau von Kapazitäten und die Verbesserung der Migrationssteuerung in den Transit- und Ursprungsländern gefördert werden; fordert eine Bewertung der Umsetzung der EU-Rückführungspolitik; weist darauf hin, dass Drittländer ihren Verpflichtungen im Rahmen der Rückübernahmeabkommen nachkommen müssen;

50.  betont, dass mit Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern im Westbalkan enge Partnerschaften mit Blick auf Fragen der Migration aufgebaut werden müssen und dass es erforderlich ist, ihnen bei der Bewältigung der Migrationsströme in der Region die notwendige Unterstützung bereitzustellen und mit ihnen zusammenzuarbeiten;

51.  fordert Mobilitätspartnerschaften und Abkommen über zirkuläre Migration, um Drittstaatsangehörigen die Mobilität zwischen ihren Ländern und der EU zu erleichtern und die sozioökonomische Entwicklung beider Parteien zu fördern;

52.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die EU im Rahmen ihrer Ausbildungsmaßnahmen und beim Austausch bewährter Verfahren mit Drittländern den Schwerpunkt auf einschlägige EU-Rechtsvorschriften und -Verfahren sowie Rechtsvorschriften und Verfahren des Völkerrechts, insbesondere im Zusammenhang mit den Grundrechten, dem Zugang zu internationalem Schutz, Such- und Rettungseinsätzen sowie einer verbesserten Identifizierung und Unterstützung von Schutzbedürftigen; ist der Ansicht, dass dies insbesondere für Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Grenzmanagement gilt, das gemäß dem Völkerrecht niemals als Mittel eingesetzt werden darf, um Personen daran zu hindern, ihr Land zu verlassen;

53.  ruft zu äußerster Wachsamkeit hinsichtlich der Behandlung der Migranten auf, die zurück in ihr Herkunftsland oder in ein Drittland geschickt werden; ist der Auffassung, dass jeder Dialog über Rückführung oder Rückübernahme – insbesondere im Rahmen der Rückübernahmeübereinkommen – systematisch auch die Frage der sicheren Rückkehr und der Wiedereingliederung der Migranten umfassen muss; weist mit Nachdruck darauf hin, dass ihre Sicherheit in vollem Umfang gewährleistet sein sollte und sie vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung geschützt sein sollten, und zwar auch in den Hafteinrichtungen, und dass die Union Wiedereingliederungsprogramme unterstützen muss; weist darauf hin, dass Menschen niemals dazu gezwungen werden dürfen, in Länder einzureisen bzw. zurückzukehren, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe oder ihrer politischen Meinung bedroht ist oder sie dem Risiko von Folter, erniedrigender Behandlung oder generell einer Verletzung ihrer Menschenrechte ausgesetzt sind; weist darauf hin, dass gemäß dem Völkerrecht Massenausweisungen und Zurückweisungen an der Grenze verboten sind;

54.  fordert die Verantwortlichen in der Außen- und Entwicklungspolitik auf, im Falle von Rückführungen die ordnungsgemäße Behandlung und die Unversehrtheit der rückgeführten Personen sicherzustellen; fordert die Kommission und Mitgliedstaaten auf, Begleitprogramme zu entwickeln, die dafür Sorge tragen, dass in den Herkunftsländern konkrete Hilfsprogramme realisiert werden, die sowohl berufliche Ausbildungsmaßnahmen sowie Programme zur Gründung wirtschaftlicher Strukturen, einschließlich Start-ups und Kleinunternehmen, als auch berufliche und akademische Austauschprogramme mit EU-Mitgliedsstaaten umfassen;

55.  unterstreicht, dass durch Partnerschaftsabkommen wie Mobilitätspartnerschaften gewährleistet werden sollte, dass Migranten sicher und unter uneingeschränkter Wahrung ihrer Grundrechte in Transit- und Ursprungsländern aufgenommen werden können; betont, dass das Parlament bei Rückübernahme- und Mobilitätsabkommen der EU gemäß dem Vertrag von Lissabon (Artikel 79 Absatz 3 AEUV) ein eindeutiges Mitspracherecht hat, und hebt insbesondere hervor, dass das Parlament vor dem Abschluss von Assoziierungsabkommen und ähnlichen Abkommen seine Zustimmung erteilen muss (Artikel 218 Absatz 6 Ziffer v AEUV) und dass es in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet werden muss (Artikel 218 Absatz 10 AEUV);

56.  verweist auf den Standpunkt, den das Parlament in seiner Entschließung vom 12. April 2016 vertreten hat, wonach Rücknahmeabkommen der Union bilateralen Abkommen der Mitgliedstaaten mit Drittländern vorzuziehen sind; verweist darauf, dass vor Kurzem ein neues europäisches Dokument für die Rückführung geschaffen wurde, und betont, dass es systematisch in allen neuen Rücknahmeübereinkommen Anreize für die Anerkennung dieses Dokuments geben muss;

57.  begrüßt die hochrangigen Dialoge, die von der HR/VP und der Kommission, und in manchen Fällen auch von den Mitgliedstaaten im Namen der gesamten Union, geführt werden und die eine gute und wirksame Praxis im Hinblick auf eine verbesserte Koordinierung darstellen; betont, dass die Kommission und der EAD für die Koordinierung sorgen sollten; fordert die Kommission und den EAD auf, das Parlament regelmäßig über die Dialoge zu unterrichten und über die genaue operative Umsetzung des Rabat- und des Khartum-Prozesses sowie der vorrangigen Initiativen, auf die man sich beim Gipfeltreffen von Valletta geeinigt hat, Bericht zu erstatten; weist erneut darauf hin, dass die geteilte Verantwortung für Partnerschaften, die zwischen der EU und Drittländern geschlossen wurden, eine wesentliche Vorbedingung für den Erfolg der Migrationspolitik der Union darstellt; stellt fest, dass die Pakete für Schwerpunktländer, die als Teil des Partnerschaftsrahmens von der Kommission, dem EAD und den Mitgliedstaaten ausgearbeitet wurden, von den gewählten Vertretern der EU-Bürger weder vorgestellt noch erörtert noch befürwortet worden sind; verurteilt diese mangelnde Transparenz und verlangt die Einbeziehung des Parlaments in die Ausarbeitung von Migrationspakten und in die Kontrolle ihrer Umsetzung, bei der die uneingeschränkte Einhaltung der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts und der sich aus dem EU-Vertrag ergebenden Verpflichtungen im Bereich der Entwicklung sichergestellt werden muss;

58.  stellt fest, dass es im Hinblick auf die Verwirklichung der Zielsetzungen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung erforderlich ist, dass die EU und ihre Partnerländer eine sinnvoll gesteuerte Migrationsdynamik in ihre Strategien für eine nachhaltige Entwicklung integrieren; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und den EAD auf, die Transitländer bei der Ausarbeitung von Strategien zur Integration von Einwanderern und bei der Schaffung von Asylsystemen mit hohen Schutzstandards zu unterstützen;

59.  betont, dass die EU-Hilfe und die Zusammenarbeit mit der EU so gestaltet sein müssen, dass sie das Ziel der Entwicklung und des Wachstums in Drittländern – was auch dem Wachstum innerhalb der EU förderlich ist – sowie gemäß Artikel 208 AEUV das Ziel der Bekämpfung und auf längere Sicht der Beseitigung der Armut verfolgen, und dass sie keine Anreize für Drittländer, sich bei der Rückübernahme illegaler Migranten kooperativ zu zeigen, schaffen dürfen und Menschen nicht gewaltsam von einer Ausreise abhalten oder die Migrationsströme nach Europa aufhalten dürfen; verweist darauf, dass sowohl die Geber als auch die Regierungen in den hilfeempfangenden Ländern an der Verbesserung der Wirksamkeit der Hilfe arbeiten müssen; stellt fest, dass Migrationsströme eine internationale Realität sind und nicht zu einem Leistungsindikator der Außenpolitik der EU im Bereich Migration werden sollten und dass Abkommen mit Drittländern von langfristigen Zielen sowie von der Schaffung dauerhafter Partnerschaften und der Einhaltung der Menschenrechte geleitet sein müssen;

60.  hält es für wichtig, die Zivilgesellschaft im Rahmen der gesamten Außenpolitik der Union zu konsultieren und dabei besonderes Augenmerk auf die uneingeschränkte Beteiligung, Transparenz und angemessene Verbreitung von Informationen über sämtliche Maßnahmen und Prozesse im Zusammenhang mit der Migration zu legen;

61.  fordert die Kommission zu einer engen Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen und Fachkundigen in den Ursprungsländern von Asylsuchenden auf, um die besten Möglichkeiten herauszuarbeiten, die schutzbedürftigsten Personen und gesellschaftlichen Gruppen zu unterstützen; fordert die Kommission auf, nichtstaatlichen Organisationen und Fachkundige in den Ursprungsländern von Asylsuchenden in die Suche nach den wirksamsten Mechanismen und Werkzeugen zur Konfliktverhütung einzubeziehen;

62.  betont, dass die Kommission einen intensiven Dialog mit lokalen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen, der Zivilgesellschaft und lokalen Regierungen in Partnerländern und mit den VN über die Ausgestaltung, Durchführung und Bewertung der Maßnahmen im Bereich Migration, Vertreibung und Flüchtlinge führen muss, um Doppelarbeit zu vermeiden, die Auswirkung und Wirksamkeit globaler Hilfe zu maximieren und dafür zu sorgen, dass der Schwerpunkt auf die Entwicklung gelegt wird;

63.  weist insbesondere auf die Absicht hin, die Programmplanungsdokumente für die Entwicklungszusammenarbeit zu überarbeiten, um die neuen Migrationspakte umzusetzen; betont, dass diese Überarbeitung im Einklang mit den Grundsätzen einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit und im Dialog mit den Partnerländern, europäischen und lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft und dem Privatsektor stattfinden muss; fordert, dass das Parlament in alle Phasen der Überarbeitung, einschließlich jener der Programmplanungsdokumente im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), uneingeschränkt einbezogen wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Entwicklungshilfe im Einklang mit der Zusage, 0,7 % des BNE für diesen Zweck bereitzustellen, zu überarbeiten, damit die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung erreicht werden;

64.  fordert eine ausgewogene Diskussion zwischen der EU und ihren externen Partnern; empfiehlt, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten dazu verpflichten, mehr legale Möglichkeiten der Einreise in die EU umzusetzen – unabhängig davon, ob dabei Schutz gesucht, ein Arbeits- oder Ausbildungsplatz angestrebt oder zum Zwecke der Familienzusammenführung eingereist wird;

65.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schnellere, erschwinglichere und sicherere Geldüberweisungen von Migranten sowohl in den Herkunfts- als auch in den Aufnahmeländern zu fördern, unter anderem durch eine Reduzierung der Transaktionskosten, die in der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten vom 19. September 2016 vorgesehen ist;

66.  ist äußerst besorgt angesichts des andauernden Konfliktes in Syrien, wo die Gewalt gegen Zivilisten, Angriffe auf Einrichtungen der zivilen Infrastruktur sowie Krankenhäuser und die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht während der letzten fünf Jahre dazu geführt haben, dass die Hälfte der Bevölkerung zu Vertriebenen geworden ist; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeiten zur Konfliktverhütung und zum Krisenmanagement zu verbessern und bei der Konfliktlösung in der Nachbarschaft der EU und insbesondere im Syrienkonflikt eine bedeutendere Rolle einzunehmen; bekundet den Nachbarländern Syriens, die sich trotz begrenzter Ressourcen mit der Aufnahme von Millionen von Flüchtlingen außerordentlich solidarisch zeigen, seine uneingeschränkte Unterstützung; erinnert daran, dass sehr viele dieser Flüchtlinge nach wie vor unter größten Entbehrungen leben und keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu rechtlicher Anerkennung, Gesundheits- und Bildungssystemen oder Arbeitsmärkten haben; ist zutiefst besorgt angesichts des Schicksals und der humanitären Lage der 75 000 Menschen, die an der jordanischen Grenze im informellen Lager in Rukban gestrandet sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog mit dem Libanon und Jordanien wie auch mit anderen Aufnahmedrittländern fortzusetzen und zu verstärken sowie die finanzielle Unterstützung sowohl durch internationale Organisationen als auch durch europäische Kanäle zu erhöhen, um dafür Sorge zu tragen, dass erstens Flüchtlinge unter menschenwürdigen Bedingungen leben können und Zugang zur Grundversorgung haben und dass ihnen das Recht auf Freizügigkeit gewährt und Beschäftigungsmöglichkeiten geboten werden und dass zweitens die Finanzmittel ihre endgültigen Ziele auch tatsächlich erreichen; betont, dass dies mit der Unterstützung der Aufnahmegemeinschaften verknüpft werden sollte, um deren wirtschaftliches Potenzial und Widerstandsfähigkeit zu erhöhen;

67.  nimmt zur Kenntnis, dass nach der Umsetzung der politischen Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten und der Türkei vom 18. März 2016 die Anzahl der Personen, die die an den Außengrenzen der EU liegenden Mitgliedstaaten erreichten, zurückgegangen ist; unterstreicht die Bedenken, die im Hinblick auf diese politische Vereinbarung öffentlich von internationalen humanitären Organisationen insbesondere in Bezug auf die Achtung des Völkerrechts und der Menschenrechte vorgebracht worden sind; ist besorgt angesichts der Lage in der Türkei und deren möglichen Folgen im Hinblick darauf, ob das Land als sicheres Land eingestuft wird; betont, dass die Visaliberalisierung für die Türkei nicht als Belohnung für die Zusammenarbeit mit der EU im Bereich der Migration gesehen werden darf, sondern als Ergebnis der strikten Einhaltung aller von der EU gesetzten Maßstäbe zu sehen ist; warnt vor der Wiederholung dieses Modells in anderen Ländern, da die jeweiligen Besonderheiten der einzelnen Länder und Regionen berücksichtigt werden müssen;

68.  ist äußerst besorgt angesichts der Menschenrechtslage in der Türkei, wo Grundrechte wie die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit kontinuierlich verletzt werden, wo die Bevölkerung im Südosten des Landes von ihrer eigenen Regierung angegriffen wird, wo über 30 000 Beamte aus politischen Gründen entlassen worden sind und wo mehr als 130 Medienkanäle von den Behörden geschlossen worden sind;

69.  bedauert die fehlende Konsultation und Transparenz bei der Formulierung des kürzlich unterzeichneten Plans für ein gemeinsames Vorgehen Afghanistans und der EU in Migrationsfragen, dessen Schwerpunkt in erster Linie auf Rückübernahmen liegt und das auf unbegrenzte Rückführungen afghanischer Bürger – ob auf freiwilliger oder unfreiwilliger Basis – abzielt; ist besorgt über die möglichen Folgen für afghanische Asylsuchende, die im Jahr 2016 die zweitgrößte nationale Gruppe unter den Asylsuchenden in der EU darstellten; verweist darauf, dass Rückführungen erst nach sorgfältiger Prüfung eines jeden Einzelfalls unter voller Wahrung der Rechte der Asylsuchenden stattfinden können, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Mittel zur Beschleunigung der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bereitzustellen;

70.  bedauert zutiefst, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten, was den Rahmen ihrer Migrationspolitik und ihre Reaktion auf Flüchtlingsbewegungen betrifft, für den Abschluss von Abkommen mit Drittländern entschieden haben, die sich der parlamentarischen Kontrolle der Gemeinschaftsmethode entziehen; fordert die Kommission auf, in alle politischen Erklärungen, die mit Drittstaaten unterzeichnet werden, Mechanismen, die eine zumindest halbjährliche Bewertung vorsehen, aufzunehmen, um die Fortsetzung bzw. den Abschluss dieser Abkommen zu bewerten; betont, dass in sämtliche im Rahmen der Migrations- und Flüchtlingspolitik geschlossenen Abkommen Garantien zum Schutz der Menschenrechte aufgenommen werden müssen;

71.  betont, dass die EU-Politik gegenüber Afrika eines der Schlüsselelemente für Stabilität und Entwicklung in den kommenden Jahren und Jahrzehnten darstellt; ist der Ansicht, dass die EU weiterhin ein Augenmerk auf die Länder in der Sahelzone und am Horn von Afrika sowie die instabilen Gebiete im Norden und Süden Afrikas legen sollte; hebt die Verbindung zwischen Entwicklung, Sicherheit und Migration hervor und fordert eine engere Zusammenarbeit bei Konfliktverhütung und -bewältigung sowie bei der Bekämpfung der Ursachen für Destabilisierung, Vertreibung und irreguläre Migration, bei der Stärkung der Widerstandsfähigkeit sowie wirtschaftlicher Perspektiven und Chancengleichheit und bei der Vorbeugung von Menschenrechtsverletzungen; vertritt die Auffassung, dass die EU eine zentrale Rolle bei der Stabilisierung in Libyen spielen muss, und zwar auch als ein Mittel, um den andauernden Menschenrechtsverletzungen, von denen libysche Bürger, Flüchtlinge und Migranten betroffen sind, ein Ende zu setzen;

Angemessene Handlungsinstrumente

72.  nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der Kommission für eine neue, ehrgeizige Investitionsoffensive für Drittländer zur Mobilisierung von Investitionen in den Nachbarländern der EU und in Entwicklungsländern, sofern dieser Plan vollkommen transparent umgesetzt wird und die Investitionen zur Verbesserung der Bedingungen in den Empfängerländern beitragen und dabei die Korruption und schlechte Staatsführung bekämpft werden; weist darauf hin, dass der vorgeschlagene Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung zum Teil mit Mitteln aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument (ENI) finanziert wird, was eine Verwendung der Entwicklungsfonds für die Förderung privatwirtschaftlicher Investitionen darstellt; ist der Auffassung, dass die Unterstützung des privaten Sektors in Drittländern bei gleichzeitiger Förderung eines Umfelds der guten Regierungsführung und guter Geschäftspraktiken nicht als neue Maßnahme präsentiert, sondern weiter ausgebaut werden sollte; fordert die Kommission auf, für die Abstimmung der Außenfinanzierungsinstrumente – etwa des DCI und des EEF – mit den Projekten zu sorgen, um den Schwerpunkt der EU-Finanzhilfe auf die Prioritäten zu legen und eine Streuung von Finanzmitteln und Bemühungen zu vermeiden; betont, dass sowohl bei der Auswahl der geförderten Maßnahmen als auch bei ihrer finanziellen Umsetzung systematisch das Prinzip der Zusätzlichkeit verfolgt werden muss;

73.  weist darauf hin, dass die für den neuen Europäischen Fonds für Nachhaltige Entwicklung (EFSD) als Teil der Investitionsoffensive für Drittländer vorgesehenen 3,35 Mrd. EUR mehr als 5 % der verfügbaren Gesamtmittel aus dem EEF, dem DCI und dem ENI im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) entsprechen; fordert die Kommission auf, weitere Einzelheiten hinsichtlich dieser Schätzung und der voraussichtlichen Auswirkung vorzulegen und anzugeben, auf welche Grundlage sie sich stützt, wenn sie erwartet, dass Mitgliedstaaten, andere Geber und private Partner bis zu 44 Mrd. EUR zu dem Fonds beitragen werden, wenn einige Mitgliedstaaten noch nicht einmal einen Beitrag zum derzeitigen Treuhandfonds geleistet haben;

74.  empfiehlt, dass ausreichende Mittel für Maßnahmen bereitgestellt werden, die speziell auf den Zeitraum zugeschnitten sind, während dem Flüchtlinge oder Binnenvertriebene vorübergehenden Schutz genießen, der für alle Generationen eine Zeit mit der Möglichkeit, zu wachsen und sich fortzubilden – mit Bildungsangeboten für Kinder, Ausbildungsmöglichkeiten für junge Erwachsene und Arbeitsplätzen für Erwachsene – darstellen sollte; ist der Auffassung, dass dadurch sichergestellt werden wird, dass diese Menschen, wenn sich die Möglichkeit der Heimkehr ergibt, „regeneriert“ sein und ihren Ländern neuen Schwung verleihen können, anstatt durch jahrelanges Warten ohne wirkliche Perspektiven jede Hoffnung zu verlieren;

75.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, den MFR zu überarbeiten, insbesondere, um den Haushalt der EU mit umfangreicheren Kriseninstrumenten auszustatten; erwartet, dass durch die vorgeschlagene Überarbeitung der Haushaltsordnung die Rechenschaftslegung und die ordnungsgemäße finanzielle Abwicklung verbessert werden; hebt hervor, dass die Bekämpfung der Migrationsursachen auch die Unterstützung von Drittländern beim Aufbau von Kapazitäten umfasst;

76.  betont, dass sich die EU mit den erforderlichen Mitteln ausstatten muss, um ihre Ziele zu erreichen und ihre Politik durchführen zu können (Artikel 311 AEUV), da sie ohne ausreichende Mittel weder der Wahrnehmung jener Aufgaben nachkommen kann, die man von ihr erwartet, noch den Erwartungen der EU-Bürger entsprechen kann; unterstreicht die humanen, politischen und wirtschaftlichen Kosten der Untätigkeit; stellt fest, dass es sich im Zuge der Halbzeitüberarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) – oder spätestens im Zuge der Verhandlung über den kommenden MFR – anbietet, die notwendige Überarbeitung der Instrumente der auswärtigen Finanzierung im Zusammenhang mit Migration vorzunehmen und zudem den EU-Haushalt so weit aufzustocken, dass nicht mehr auf Ad-hoc-Instrumente zurückgegriffen werden muss und die Einheit des Haushaltsplans wiederhergestellt ist; betont nachdrücklich, dass dem Europäischen Parlament auch in diesem Bereich eine bedeutende Aufsichtsfunktion übertragen werden sollte; bedauert zutiefst, dass die Kommission keine Erhöhung der Haushaltsmittel für das auswärtige Handeln vorgeschlagen hat – obwohl diese Haushaltslinie bereits relativ gering ausgestattet war –, sondern stattdessen die Entwicklungsinstrumente nun auf die Migration ausrichtet und diese somit nicht mehr für andere Prioritäten zur Verfügung stehen;

77.  weist darauf hin, dass die erneute Konzentration der Außenfinanzierungsinstrumente der EU auf Sicherheit, Friedenskonsolidierung und Konfliktlösung sowie auf Migrationssteuerung und Grenzkontrolle neue Herausforderungen hinsichtlich der ursprünglichen Zielsetzungen und Grundsätze dieser Instrumente mit sich bringt;

78.  betont, dass zur Bewältigung neuer und langwieriger Katastrophen und Anfälligkeiten langfristige und vorhersehbare Investitionen sowie die Einhaltung der neuen Agenda für nachhaltige Entwicklung erforderlich sind, insbesondere indem gefördert wird, dass die Akteure in den Bereichen humanitäre Hilfe, Entwicklung, Friedenskonsolidierung und Klimawandel gemeinsame Risikobewertungen, Planung und Finanzierungen vornehmen;

79.  ist der Auffassung, dass die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und die Korruptionsbekämpfung zentrale Elemente der Maßnahmen der EU in den Herkunftsländern darstellen müssen; betont, dass die Nutzung der für Drittländer bereitgestellten Mittel angemessen kontrolliert werden muss, um sicherzustellen, dass diese zum dafür vorgesehenen Zweck verwendet werden;

80.  stellt fest, dass die Einrichtung von Treuhandfonds und Ad-hoc-Finanzierungsinstrumenten zwar der Bündelung von Ressourcen und der Zügigkeit und Flexibilität der EU in ihrem Handeln förderlich ist, jedoch auch die Grundsätze der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit gefährden kann und die Einheit des Haushaltsplans und die Befugnisse des Parlaments als Haushaltsbehörde untergräbt; fordert daher, dass dem Parlament eine bedeutendere Rolle bei der Überwachung dieser Instrumente eingeräumt wird, unter anderem – aber nicht nur – dadurch, dass es den Lenkungsausschüssen angehört; verweist darauf, dass die Wirksamkeit von Treuhandfonds stark von der Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur Leistung von Beiträgen sowie deren umfassender Beteiligung abhängt; fordert nachdrücklich, dass derartige Instrumente der Kontrolle des Parlaments unterstellt und Leitlinien für deren geordnete Aufnahme in den Haushaltsplan und die Zuständigkeiten der Union ausgearbeitet werden;

81.  weist darauf hin, dass der Nothilfe-Treuhandfonds zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika, der auf dem Gipfeltreffen von Valletta eingerichtet wurde, mit 3,6 Mrd. EUR ausgestattet hätte werden sollen; ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, einen Betrag in gleicher Höhe wie den von der Kommission freigegeben Betrag von 1,8 Mrd. EUR zu leisten;

82.  fordert, dass für Treuhandfonds in Bezug auf Transparenz, Gleichbehandlung von Partnern und die Fähigkeit, Partnern vorhersehbare und rechtzeitige Finanzierung bereitzustellen, dieselben Regeln und Vorschriften gelten, die auch für herkömmliche EU-Finanzierungsinstrumente gelten;

83.  äußert Bedenken darüber, dass der EU-Haushaltsentwurf für 2017 eine Erhöhung bei der Steuerung der Migrationsströme bzw. der internen Sicherheitsinitiativen auf Kosten der EU-Kohäsionsfonds und dem Handeln der EU in der Welt vorsieht;

84.  fordert die EU auf, die Auswirkungen der finanzierten Maßnahmen im Bereich Migration, Vertreibung und Flüchtlinge auf der Grundlage der Bereitstellung einer hochwertigen humanitären Hilfe und Entwicklungshilfe sorgfältig und systematisch zu bewerten;

85.  betont, dass gezielte Unterstützung, die auf der Lage vor Ort beruht, ein zentrales Element einer wirksamen und ergebnisorientierten Politik darstellt und dass mit Drittländern eine Unterstützung dieser Art ausgehandelt werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, klare und messbare Ziele auszuarbeiten, die von den Finanzierungsinstrumenten, darunter auch Treuhandfonds, in einheitlicher und koordinierter Weise umzusetzen sind;

86.  begrüßt die Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), wie etwa EUCAP Sahel Niger und EUNAVFOR MED Operation SOPHIA, die als Mittel zum Schutz der Außengrenzen der EU und zur Vorbeugung von Menschenhandel und der Schleusung von Migranten weiter verstärkt werden sollten; begrüßt die Zusammenarbeit mit der NATO sowie EU-Initiativen wie die gemeinsame Europol-Einsatzgruppe MARE für die Sammlung und den Austausch nachrichtendienstlicher Informationen und die Bekämpfung von Schleusern, betont jedoch auch, dass die globale Mobilität nicht als Bedrohung, sondern als Chance empfunden werden sollte; betont in diesem Zusammenhang, dass bei all diesen Einsätzen die Lebensrettung auf See und die Gewährleistung der Rechte von Migranten von oberster Bedeutung sein müssen; empfiehlt die Nutzung von GSVP-Instrumenten zur Frühwarnung (Vorhersage), Vermittlung und Konfliktlösung, betont aber auch, dass es in Konfliktsituationen wichtig ist, so früh wie möglich mit der Planung von dauerhaften Lösungen zu beginnen;

87.  verweist auf die im März 2015 vereinbarte Strategische Partnerschaft zwischen den Vereinten Nationen und der EU für friedenserhaltende Maßnahmen und Krisenbewältigung und ihre Prioritäten für den Zeitraum 2015–2018; fordert, dass die EU weitere Maßnahmen ergreift, um der zentralen Rolle anderer Organisationen und Länder Rechnung zu tragen und die Beiträge der Mitgliedstaaten zu erleichtern; bedauert, dass auf dem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs zur Friedenssicherung vom 28. September 2015 nur 11 von 28 EU‑Mitgliedstaaten Zusagen gemacht haben; fordert die EU‑Mitgliedstaaten auf, mit deutlich mehr Soldaten und Polizisten zu den Friedenssicherungsmissionen der Vereinten Nationen beizutragen;

88.  begrüßt und unterstützt die Initiativen der Europäischen Investitionsbank, um die wirtschaftliche Belastbarkeit in der südlichen Nachbarschaft der EU und dem westlichen Balkan durch Projekte zu stärken, die im Einklang mit der Außenpolitik der Europäischen Union zur Schaffung von Arbeitsplätzen, wirtschaftlicher Belastbarkeit und einer Verringerung der Armut führen;

89.  fordert die Kommission und den EAD auf, dem Parlament und der Öffentlichkeit so bald wie möglich einen detaillierten Überblick über die verschiedenen Finanzierungsinstrumente und Programme in den 16 Schwerpunktländern(6) , mit denen die EU hochrangige Dialoge über Migration führt, und im Rahmen des Gesamtansatzes für Migration und Mobilität (GAMM) – sowie über die Vereinbarkeit dieser Instrumente und Programme mit den Programmen der Mitgliedstaaten – vorzulegen; ist zutiefst besorgt angesichts der Tatsache, dass zu den 16 Schwerpunktländern auch repressive Regime zählen, die selbst die Hauptursache dafür sind, dass Menschen aus ihren Ländern fliehen; verweist darauf, dass der GAMM nach wie vor den übergeordneten Rahmen für die auswärtige Migrations- und Asylpolitik der EU darstellt, stellt jedoch fest, dass in jüngsten politischen Initiativen nur wenig darauf eingegangen wurde, und fordert eine Klärung der Relevanz des GAMM im aktuellen Kontext sowie eine Überprüfung desselben gemäß den Empfehlungen der IOM;

90.  begrüßt die Entsendung europäischer Verbindungsbeamter für Migration in Schwerpunktländer als einen ersten Schritt zur Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern auf dem Gebiet der Migration; schlägt vor, das Personal in den EU-Delegationen, das mit Fragen aus dem Bereich Justiz und Inneres befasst ist, mit einem klaren Mandat zur Weiterentwicklung der Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten aufzustocken;

91.  weist darauf hin, dass der zentrale Ansatz aus Brüssel nicht weiterverfolgt werden darf, sondern dass stattdessen eine dezentrale Vorgehensweise erforderlich ist, indem die EU-Delegationen – die innerhalb kürzester Zeit zu einem wertvollen Instrument geworden sind – besser genutzt werden und indem für mehr Flexibilität und kürzere Programmplanungszeiträume, insbesondere für gefährdete Länder, gesorgt wird; fordert die Ernennung regionaler Koordinatoren, die über die Fähigkeit verfügen, die Entwicklung und die Zusammenarbeit sowie die Außenbeziehungen zu leiten und so für die Verfolgung eines einheitlichen Ansatzes auf der Grundlage der tatsächlichen Lage vor Ort zu sorgen;

92.  schlägt vor, dass von der EU geförderte Informationskampagnen in Drittländern durchgeführt werden, um die Bürger über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Mobilität zu informieren und sie vor den Risiken, die sie während ihrer Reise erwarten könnten – insbesondere im Hinblick auf Schleuser und Menschenhändler – zu warnen, sodass es ihnen möglich ist, eine möglichst fundierte Entscheidung zu treffen;

93.  fordert, dass Partnerschaftsprogramme und TAIEX-Maßnahmen besser genutzt werden, und zwar nicht nur für den Austausch bewährter Verfahren und zu Ausbildungszwecken, sondern auch für die Entwicklung und Zusammenarbeit insbesondere mit unter Druck stehenden Ländern;

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94.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie den Regierungen der 16 Schwerpunktländer, die im neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda aufgeführt sind, und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die Migranten und Flüchtlinge vertreten und mit ihnen arbeiten, zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0272.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0073.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0102.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0337.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0404.
(6) Äthiopien, Eritrea, Mali, Niger, Nigeria, Senegal, Somalia, Sudan, Ghana, Côte d'Ivoire, Algerien, Marokko, Tunesien, Afghanistan, Bangladesch und Pakistan.

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