Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Bereitstellung der Finanzmittel für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (COM(2017)0480 – C8-0235/2017 – 2017/2134(BUD))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0480 – C8‑0235/2017),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(1) (MFR-Verordnung), insbesondere auf Artikel 11,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2), insbesondere auf Nummer 12,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, der am 1. Dezember 2016 erlassen wurde(3),
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8‑0298/2017),
A. in der Erwägung, dass nach der Überarbeitung der MFR-Verordnung jährlich ein Betrag von 676 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen im Rahmen des Flexibilitätsinstruments zur Verfügung steht, der durch verfallene Beträge aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union und dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung aufgestockt wird, die sich Ende 2016 auf 646 Mio. EUR beliefen; in der Erwägung, dass ein Betrag von 530 Mio. EUR im Rahmen des Flexibilitätsinstruments bereits im Haushaltsplan für 2017 in Anspruch genommen wurde, womit weitere 792 Mio. EUR in Anspruch genommen werden könnten;
B. in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) am 28. September 2017 in Kraft getreten ist;
C. in der Erwägung, dass die Kommission nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Umschichtung der Mittel für Verpflichtungen innerhalb der Rubrik 4 (Europa in der Welt) vorgeschlagen hat, das Flexibilitätsinstrument mit einem Betrag von 275 Mio. EUR über die Obergrenze der Rubrik 4 hinaus in Anspruch zu nehmen, um Finanzmittel für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) bereitzustellen;
1. nimmt zur Kenntnis, dass die Obergrenze der Rubrik 4 für 2017 keine angemessene Finanzierung des EFSD zulässt; bekräftigt seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, dass die finanziellen Ressourcen der Union für außenpolitische Maßnahmen nicht ausreichen, um die Bedürfnisse einer aktiven und nachhaltigen Außenpolitik zu decken;
2. erteilt daher seine Zustimmung zu der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments in Höhe von 275 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen;
3. bekräftigt, dass die in Artikel 11 der MFR-Verordnung vorgesehene Inanspruchnahme dieses Instruments einmal mehr verdeutlicht, dass für den Haushaltsplan der Union dringend mehr Flexibilität erforderlich ist;
4. bekräftigt seine seit geraumer Zeit vertretene Ansicht, dass Mittel für Zahlungen aus Verpflichtungen, die zuvor über das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt wurden, nur über die Obergrenzen des MFR hinaus verbucht werden dürfen;
5. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
6. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).
ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Bereitstellung der Finanzmittel für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/51.)