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Verfahren : 2016/2270(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0292/2017

Eingereichte Texte :

A8-0292/2017

Aussprachen :

PV 23/10/2017 - 20
CRE 23/10/2017 - 20

Abstimmungen :

PV 24/10/2017 - 5.18
CRE 24/10/2017 - 5.18
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0403

Angenommene Texte
PDF 249kWORD 69k
Dienstag, 24. Oktober 2017 - Straßburg
Strategien für ein Mindesteinkommen als Instrument zur Armutsbekämpfung
P8_TA(2017)0403A8-0292/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 über Strategien zu der Sicherstellung des Mindesteinkommens als Mittel zur Armutsbekämpfung (2016/2270(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 4, 9, 14, 19, 151 und 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, die auf der Weltkonferenz über Menschenrechte von 1993 bekräftigt wurde, insbesondere die Artikel 3, 23 und 25,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere die darin enthaltenen Bestimmungen zu sozialen Rechten, vor allem die Artikel 34, 35 und 36, in denen konkret das Recht auf soziale Unterstützung und Unterstützung für die Wohnung, das Recht auf ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und das Recht auf Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festgelegt sind,

–  unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta und insbesondere auf die Artikel 1, 4, 6, 12, 14, 17, 19, 30 und 31,

–  unter Hinweis auf die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 29 und 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit, Nr. 102 über die Mindestnormen der sozialen Sicherheit sowie die Empfehlung der IAO Nr. 202 zum sozialen Basisschutz,

–  unter Hinweis auf die Agenda für menschenwürdige Arbeit und den Globalen Beschäftigungspakt der IAO, die auf der Internationalen Arbeitskonferenz am 19. Juni 2009 durch weltweite Zustimmung beschlossen wurden,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) vom Juni 2013 mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt“,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung 92/441/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über gemeinsame Kriterien für ausreichende Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherung(1) (Empfehlung zum Mindesteinkommen),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung 92/442/EWG des Rates vom 27. Juli 1992 über die Annäherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission 2013/112/EU vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“(3),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt – einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014–2020“ (COM(2013)0083) und sein begleitendes Dokument SWD(2013)0038,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission 2008/867/EG vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. März 2015 für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2015)0098),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu der erneuerten Sozialagenda(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Bedeutung des Mindesteinkommens für die Bekämpfung der Armut und die Förderung einer integrativen Gesellschaft in Europa(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 zu einem Pakt für soziale Investitionen als Reaktion auf die Krise(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2015 zur Verringerung von Ungleichheit mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderarmut(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2016 zur Verwirklichung des Ziels der Armutsbekämpfung in Anbetracht der steigenden Haushaltskosten(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu dem Thema „Armut: eine geschlechtsspezifische Perspektive“(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte(12),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juni 2011 zum Thema „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013 zum Thema „Europäisches Mindesteinkommen und Armutsindikatoren”,

–  unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „Towards adequate and accessible minimum income schemes in Europe“ (Auf dem Weg zu angemessenen und zugänglichen Mindesteinkommensregelungen in Europa), die 2015 vom Europäischen Netzwerk für Mindesteinkommen (EMIN) veröffentlicht wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound (2015) mit dem Titel „Zugang zu Sozialleistungen: Reduzierung der Quote der Nichtinanspruchnahme“,

–  unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound mit dem Titel „Income inequalities and employment patterns in Europe before and after the great Recession“ (Einkommensunterschiede und Beschäftigungsstrukturen in Europa vor und nach der großen Rezession),

–  unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung A des Europäischen Parlaments vom März 2017 mit dem Titel „Minimum income policies in EU Member States“ (Strategien zur Sicherstellung des Mindesteinkommens in den EU-Mitgliedstaaten),

–  unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Minimum Income Schemes in Europe - A study of national policies 2015“ (Systeme zur Sicherstellung des Mindesteinkommens – Eine Studie nationaler Strategien 2015), der 2016 vom Europäischen Netzwerk für Sozialpolitik (ESPN) für die Kommission erstellt wurde,

–  unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung O-000087/2016 – B8-0710/2016 vom 15. Juni 2016 eingereicht von seinem Ausschuss für Beschäftigung und Soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf die Anfrage zur schriftlichen Beantwortung P-001004/2016 vom 2. Februar 2016,

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 7. Juli 2016 an den Rat zur 71. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen(13),

–  in Erwägung des gemäß der Schuman-Erklärung vom 9. Mai 1950 geforderten „Ausgleichs im Fortschritt der Lebensbedingungen der Arbeiterschaft“;

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0292/2017),

A.  in der Erwägung, dass es sich bei Armut und sozialer Ausgrenzung, deren Ursachen und Dauer nicht vom Willen der betroffenen Personen abhängen, um Verletzungen der Menschenwürde und der grundlegenden Menschenrechte handelt; in der Erwägung, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten 2010 dazu verpflichtet haben, die Zahl der Personen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, bis 2020 um 20 Millionen zu reduzieren; in der Erwägung, dass Armut und soziale Ausgrenzung nicht nur in der Verantwortung des Einzelnen liegen und kollektiv angegangen werden müssen;

B.  in der Erwägung, dass Europa zu den wohlhabendsten Regionen weltweit gehört, auch wenn aus jüngsten Daten zur Einkommensarmut klar hervorgeht, dass Armut und starke materielle Entbehrung in Europa sowie die Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten zunehmen;

C.  in der Erwägung, dass eine florierende Wirtschaft mit niedriger Arbeitslosigkeit nach wie vor das wirksamste Instrument zur Armutsbekämpfung ist;

D.  in der Erwägung, dass Einkommensarmut nur einen Aspekt des Konzepts der Armut insgesamt ausmacht und Armut daher nicht nur auf materielle Mittel beschränkt ist, sondern auch soziale Ressourcen miteinschließt, insbesondere Bildung, Gesundheit und Zugang zu Dienstleistungen;

E.  in der Erwägung, dass der Begriff "relative Armut" nichts über wirkliche Bedürfnisse aussagt, sondern lediglich das Einkommen einer Person im Vergleich zu dem Einkommen anderer Personen beschreibt;

F.  in der Erwägung, dass gemäß der von Eurostat entwickelten Methode die Armutsgefährdungsschwelle mit 60 % des nationalen verfügbaren Medianäquivalenzeinkommens (pro Haushalt, nach Einkommenstransfers) festgelegt ist; in der Erwägung, dass dieser Prozentsatz angesichts der bestehenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und der unterschiedlichen nationalen Sozialpolitik zusammen mit anderen Indikatoren wie den Referenzbudgets betrachtet werden sollte; in der Erwägung, dass das Einkommen ein indirekter Indikator für den Lebensstandard ist und dass ein Referenzbudget die Vielfalt der Konsumgewohnheiten und die Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten widerspiegelt;

G.  in der Erwägung, dass es nicht zu einer Vermengung der Begriffe „Einkommensunterschiede“ und „Armut“ kommen darf;

H.  in der Erwägung, dass laut Angaben der Kommission(14) 119 Millionen Menschen in der EU – etwa 25 % der Gesamtbevölkerung – nach Sozialleistungen von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind; in der Erwägung, dass dies in einigen Mitgliedstaaten mit anhaltend hohen Arbeitslosenquoten einhergeht und dass davon vor allem junge Menschen betroffen sind, für die die Zahlen noch alarmierender sind; in der Erwägung, dass trotz leicht rückläufiger Zahlen noch immer mehr Menschen von Armut bedroht sind als 2008; in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten weit davon entfernt sind, das Europa-2020-Ziel in Bezug auf Armut und soziale Ausgrenzung zu erreichen, da der Anteil der davon betroffenen Personen weiterhin über diesem Ziel liegt;

I.  in der Erwägung, dass die vorliegenden Daten darauf schließen lassen, dass bestimmte Personengruppen wie Kinder, Frauen, Arbeitslose, Alleinerziehende und Menschen mit Behinderungen besonders von Armut, materieller Entbehrung und sozialer Ausgrenzung bedroht sind;

J.  in der Erwägung, dass Familien mit Kindern in besonderem Maße von Armut betroffen sind;

K.  in der Erwägung, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gerade für Alleinerziehende von größter Bedeutung ist, um aus der Armut entkommen zu können;

L.  in der Erwägung, dass dem Erfordernis Rechnung getragen werden sollte, Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung in alle einschlägigen Politikbereiche einzubeziehen, indem der allgemeine Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, menschenwürdige Arbeitsplätze und ein Einkommen gewährleistet werden, das es den Menschen ermöglicht, ein menschenwürdiges Leben zu führen;

M.  in der Erwägung, dass der Kommission zufolge hohe Arbeitslosigkeit, Armut und Ungleichheit in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor wesentliche Probleme darstellen; in der Erwägung, dass große Einkommensunterschiede nicht nur dem sozialen Zusammenhalt schaden, sondern auch ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum behindern, wie Kommissionsmitglied Thyssen bemerkte; in der Erwägung, dass Eurofound zufolge Personen mit geringerem Einkommen von den Auswirkungen der Krise meist stärker betroffen sind, wodurch sich die Einkommensungleichheit innerhalb der europäischen Gesellschaften verschärft hat(15);

N.  in der Erwägung, dass die Obdachlosigkeit die extremste Form von Armut und Entbehrung ist und in den letzten Jahren in praktisch allen Mitgliedstaaten zugenommen hat, insbesondere in denjenigen, die von der Wirtschafts- und Finanzkrise am stärksten getroffen wurden; in der Erwägung, dass laut dem Europäischen Verband der nationalen Vereinigungen im Bereich der Obdachlosenhilfe (FEANTSA) jedes Jahr rund vier Millionen Menschen in der EU von Obdachlosigkeit betroffen sind, dass über 10,5 Millionen Haushalte von gravierendem Wohnungsmangel betroffen sind und 22,3 Millionen Haushalte durch ihre Wohnkosten übermäßig belastet werden, was bedeutet, dass sie mehr als 40 % des verfügbaren Einkommens für ihre Wohnung aufwenden;

O.  in der Erwägung, dass die derzeitige Situation Maßnahmen zur Förderung der nationalen Mindesteinkommensregelungen erfordert, um allen Personen mit unzureichendem Einkommen, die bestimmte Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, menschenwürdige Lebensbedingungen zu gewährleisten und zugleich die soziale Eingliederung und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern und die Chancengleichheit bei der Wahrnehmung der Grundrechte sicherzustellen; in der Erwägung, dass Bildung, umverteilende Sozialtransfers und Sozialleistungen, eine faire Steuerpolitik und eine tragfähige Beschäftigungspolitik wichtige Faktoren für die Abmilderung von Einkommensungleichheiten, die Senkung der Arbeitslosenquote und die Eindämmung der Armut sind; in der Erwägung, dass ein menschenwürdiger Arbeitsplatz Menschen vor dem Armutsrisiko schützt und als wesentliches, unverzichtbares Mittel zur sozialen Integration angesehen werden kann;

P.  in der Erwägung, dass laut einer Übersicht von Eurofound viele Menschen in der EU nicht die Leistungen erhalten, die ihnen zustehen, einschließlich Lohnergänzungsleistungen, etwa aufgrund der Komplexität der Sozialleistungssysteme oder der Antragsverfahren oder weil sie sich ihrer Ansprüche nicht bewusst sind;

Q.  in der Erwägung, dass das Konzept des Mindesteinkommens nicht mit dem Konzept des Mindestlohns verwechselt werden darf, der durch Tarifverträge oder Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene festgelegt wird;

R.  in der Erwägung, dass die Festsetzung von Löhnen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;

S.  in der Erwägung, dass die Einführung und Stärkung angemessener Mindesteinkommensregelungen in allen Mitgliedstaaten mit angemessenen Haushalts-, Personal- und Sachmitteln sowie einer aktiven Beschäftigungspolitik für arbeitsfähige Menschen eine wichtige und wirksame Maßnahme zur Bekämpfung von Armut und Ungleichheit darstellt, mit der zur Gewährleistung des wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts beigetragen wird, die Grundrechte des Einzelnen geschützt werden, ein Gleichgewicht zwischen wirtschaftlichen und sozialen Zielen gewährleistet wird und die soziale Eingliederung sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt unterstützt werden;

T.  in der Erwägung, dass die Bereitstellung und Verwaltung von Sozialversicherungssystemen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und dass diese Systeme von der Union koordiniert, aber nicht harmonisiert werden;

U.  in der Erwägung, dass der Beobachtungsstelle zur Europäischen Sozialpolitik zufolge bereits 26 Mitgliedstaaten auf Formen der Einkommensbeihilfe zurückgreifen(16);

V.  in der Erwägung, dass es zwischen den Mitgliedstaaten viele Unterschiede im Umgang mit Strategien zur Sicherstellung des Mindesteinkommens gibt, da das Recht auf ein würdevolles Leben nicht in allen Mitgliedstaaten als allgemeines und subjektives Recht betrachtet wird; in der Erwägung, dass es ein hohes Maß an Nichtinanspruchnahme gibt und dass Einkommensunterstützung, aktive Arbeitsmarktpolitik und soziale Leistungen nicht ausreichend koordiniert werden; in der Erwägung, dass Mindesteinkommensregelungen Menschen nur in wenigen Fällen aus der Armut befreien können;

W.  in der Erwägung, dass einige der am stärksten betroffenen Menschen, wie beispielsweise Obdachlose, Schwierigkeiten beim Zugang zu Mindesteinkommensregelungen haben;

X.  in der Erwägung, dass die Gewährleistung eines angemessenen Mindesteinkommens für diejenigen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, um einen angemessenen Lebensstandard zu erreichen, sowie die Teilnahme an Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt und die Sicherstellung des Zugangs zur Beschäftigung und der Motivation zur Arbeitssuche unter den europäischen Pfeiler der sozialen Rechte fallen(17); in der Erwägung, dass der Präsident der Kommission, Jean-Claude Juncker, im Anschluss an die öffentliche Konsultation zu diesem Thema auf der Konferenz auf hoher Ebene am 23. Januar 2017 in Brüssel bekräftigte, dass alle Mitgliedstaaten derartige Maßnahmen ergreifen sollten;

Y.  in der Erwägung, dass laut Eurostat 2015 die Beschäftigungsquote der EU-Bürger im Alter von 20 bis 64 Jahren bei 70,1 % lag und damit weit von dem im Rahmen der Strategie Europa 2020 gesetzten Ziel von 75 % entfernt war;

Z.  in der Erwägung, dass in dem Vorschlag der Kommission vom 2. März 2015 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten betont wird, dass Einkommensbeihilfen eine große Rolle bei der Armutsbekämpfung spielen (Leitlinie 8);

AA.  in der Erwägung, dass gut durchdachte, angemessene und weithin verfügbare Einkommensstützungsregelungen eine Rückkehr zum Arbeitsmarkt nicht be- oder verhindern und auch nicht dazu beitragen, die Binnennachfrage anzukurbeln;

AB.  in der Erwägung, dass in der Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung richtigerweise anerkannt wurde, dass eine Strategie zur aktiven Eingliederung neben einer Erleichterung des Zugangs zu hochwertiger Beschäftigung für diejenigen, die arbeiten können, denjenigen, „die keiner Beschäftigung nachgehen können, Zuwendungen zukommen lassen [sollte], die ein Leben in Würde ermöglichen, und sie bei der Teilhabe an der Gesellschaft unterstützen“;

AC.  in der Erwägung, dass der Rat am 5. Oktober 2015 Schlussfolgerungen zur Angemessenheit von Renten angenommen hat, in denen er es als unerlässlich erachtet, dass die gesetzlichen Renten und andere Regelungen des sozialen Schutzes angemessene Schutzbestimmungen für Menschen enthalten, deren Beschäftigungsmöglichkeiten es ihnen nicht ermöglichen oder ermöglicht haben, ausreichende Rentenansprüche zu erwerben, und dass diese Schutzbestimmungen insbesondere eine Mindestrente oder andere Vorgaben zu einem Mindesteinkommen für ältere Menschen umfassen sollten;

AD.  in der Erwägung, dass der Rat in der Empfehlung 92/441/EWG des Rates an die Mitgliedstaaten appellierte, das Grundrecht aller Menschen auf Sozialhilfe und ausreichende Mittel für ein menschenwürdiges Leben anzuerkennen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in der Empfehlung 92/442/EWG des Rates vom 27. Juli 1992 aufgefordert werden, ihre eigenen Sozialschutzsysteme auf diesen Grundsätzen aufzubauen;

AE.  in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Dezember 1999 die Förderung der sozialen Eingliederung als eines der Ziele für die Modernisierung und die Verbesserung des Sozialschutzes angenommen hat;

AF.  in der Erwägung, dass in der Empfehlung zur aktiven Eingliederung die angemessene Einkommensunterstützung als eine von drei gleichwertigen Pfeilern einer aktiven Eingliederungsstrategie genannt und betont wird, dass sie mit dem Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen und integrativen Arbeitsmärkten einhergehen muss; in der Erwägung, dass die Förderung der sozialen Eingliederung auch koordinierte Maßnahmen erfordert, die sich an Einzelpersonen und ihre Angehörigen richten und die durch Maßnahmen zur Förderung einer stabilen Arbeit ergänzt werden;

AG.  in der Erwägung, dass in vielen Ländern das Fehlen von Kapazitäten, Fähigkeiten und Ressourcen in den öffentlichen Arbeitsagenturen und Sozialhilfeeinrichtungen, die mangelnde Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Diensten sowie die Tendenz, bestimmte hilfsbedürftige Gruppen, deren Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt einfacher erscheint, zu priorisieren, zu den Haupthindernissen für die Entwicklung wirksamer Verbindungen zwischen den verschiedenen Bereichen der aktiven Eingliederung zählen(18);

AH.  in der Erwägung, dass mit dem Sozialinvestitionspaket 2013 der Kommission erneut auf die Bedeutung eines aktiven Eingliederungsansatzes hingewiesen und hierbei die Bedeutung einer angemessenen Mindesteinkommensunterstützung betont wurde; in der Erwägung, dass erklärt wurde, dass bestehende, nationale Mindesteinkommensregelungen verbessert werden müssten, um sicherzustellen, dass deren Höhe für ein würdevolles Leben ausreicht; in der Erwägung, dass angegeben wurde, dass die Kommission „im Rahmen des Europäischen Semesters die Angemessenheit der Einkommenssicherung überwachen und zu diesem Zweck Referenzbudgets heranziehen [wird], sobald diese in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt worden sind“;

AI.  in der Erwägung, dass in der Empfehlung der IAO Nr. 202 zum Sozialen Basisschutz zum Ausdruck kommt, dass die Länder „ihre Basisniveaus für Sozialschutz mit grundlegenden Garantien der Sozialen Sicherheit so rasch wie möglich einrichten und diese aufrechterhalten“ sollten und dass durch diese „Garantien mindestens sichergestellt werden [sollte], dass alle Bedürftigen während ihres gesamten Lebens Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung und zu grundlegender Einkommenssicherung haben, die zusammen einen effektiven Zugang zu [...] Gütern und Dienstleistungen sicherstellen“;

AJ.  in der Erwägung, dass der Rat anerkannt hat, dass eine aktive Eingliederung mit angemessener Einkommensunterstützung notwendig ist und dass es eines integrierten, auf das ganze Leben ausgerichteten Ansatzes der Armutsbekämpfung bedarf(19);

AK.  in der Erwägung, dass der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt für Langzeitarbeitslose – die Ende 2015 48,1 % aller Arbeitslosen in der EU ausmachten, was 10,9 Millionen Personen entspricht – sehr viel schwerer ist;

AL.  in der Erwägung, dass die Erziehung von Kindern und die damit verbundenen Erziehungszeiten oftmals mit massiven Einbußen beim Einkommen sowie nachhaltigen finanziellen Nachteilen („family pay gap“) verbunden sind;

AM.  in der Erwägung, dass die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern wirkliche Arbeit ist und als solche anerkannt werden muss;

AN.  in der Erwägung, dass es sich Ende 2015 bei 5,1 % der Arbeitslosen in der EU um entmutigte Personen handelte, die zwar arbeitswillig waren, es aber aufgegeben hatten, nach einem Arbeitsplatz zu suchen, und dass diese Personen nicht systematisch in den Arbeitslosenstatistiken erfasst werden;

AO.  in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit zu einer schnellen und stetigen Verschlechterung der Lebensbedingungen der Arbeitnehmer und ihrer mentalen und emotionalen Verfassung führt, was ihre Aussichten auf eine Auffrischung ihrer Kompetenzen und folglich die Möglichkeit der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefährdet;

AP.  in der Erwägung, dass bestimmte öffentliche Beschäftigungsprogramme ein wirksames Instrument sein können, das zusammen mit Mindesteinkommensregelungen als Mittel zur sozialen und beruflichen Eingliederung bestimmter Kategorien wie arbeitsloser Jugendlicher, Langzeitarbeitsloser und anderer schutzbedürftiger Gruppen eingesetzt werden kann; in der Erwägung, dass solche Programme in Kontexten und geschwächten geografischen Gebieten, in denen Umschulungsmaßnahmen erforderlich sind, wirksam sein könnten; in der Erwägung, dass Personen, die im Rahmen eines öffentlichen Beschäftigungsprogramms beschäftigt sind, auch leichter wieder Arbeit finden; in der Erwägung, dass solche Programme ein angemessenes Arbeitsentgelt und einen personalisierten Fahrplan vorsehen und in menschenwürdiger Arbeit münden sollten;

AQ.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in den Schlussfolgerungen des Rates zum Jahreswachstumsbericht 2017 und dem Gemeinsamen Beschäftigungsbericht, die der Rat (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) am 3. März 2017 angenommen hat(20), dazu aufgefordert werden, sicherzustellen, dass die Systeme des sozialen Schutzes eine adäquate Einkommensunterstützung bieten und dass Reformen weiterhin unter anderem darauf ausgelegt werden, adäquate Einkommensbeihilfen und hochwertige Aktivierungs- und Qualifizierungsdienstleistungen bereitzustellen;

AR.  in der Erwägung, dass durch die Berufsbildung und gerade auch die berufsbegleitende Ausbildung die Kompetenzen erworben werden können, die für die Berufstätigkeit notwendig sind, und dass ein berufliches Netz aufgebaut werden kann, wodurch eine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt und das Armutsrisiko verringert wird;

AS.  in der Erwägung, dass Mindesteinkommensregelungen nur einen sehr geringen Prozentsatz der staatlichen Sozialausgaben ausmachen, aber einen sehr hohen Ertrag bringen, und dass die Kosten ausbleibender Investitionen erhebliche unmittelbare Auswirkungen auf die betroffenen Personen haben und mit langfristigen Kosten für die Gesellschaft einhergehen;

AT.  in der Erwägung, dass Mindesteinkommensregelungen der ganzen Gesellschaft nützen, da sie für eine gerechtere Gesellschaft unabdingbar sind und gerechtere Gesellschaften in Bezug auf viele soziale und wirtschaftliche Indikatoren besser abschneiden;

AU.  in der Erwägung, dass Mindesteinkommensregelungen wirksame Konjunkturpakete darstellen, da die Mittel genutzt werden, um dringenden Bedarf zu decken, und unmittelbar in die Realwirtschaft zurückfließen;

AV.  in der Erwägung, dass in Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard sowie eine Leistungshöhe festgehalten sind, auf Basis derer ein Mensch über ausreichende Mittel verfügt, um „eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden [gewährleistet]“, sicherzustellen; in der Erwägung, dass die Reichweite sich darauf bezieht, inwieweit alle Bedürftigen durch die Kriterien für Mindesteinkommensregelungen erfasst werden; in der Erwägung, dass sich die Inanspruchnahme darauf bezieht, inwieweit diejenigen, die Anspruch auf eine Mindesteinkommensunterstützung haben, diese auch tatsächlich erhalten;

AW.  in der Erwägung, dass der Mangel an angemessenen Zahlungen in Verbindung mit geringer Reichweite und Inanspruchnahme u. a. aufgrund von schlechter Verwaltung, unzureichendem Zugang zu Informationen, übermäßiger Bürokratie und Stigmatisierung häufig dazu führt, dass die betreffenden Zahlungen weit hinter dem zurückbleiben, was nötig wäre, um für die schutzbedürftigsten Menschen der Gesellschaft ein würdevolles Leben sicherzustellen(21);

AX.  in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten mit erheblichen Haushaltsdefiziten und einem gestiegenen Schuldenstand zu kämpfen haben und ihre Sozialausgaben entsprechend gekürzt haben, was ihre öffentlichen Systeme in den Bereichen Gesundheit, Bildung, soziale Sicherheit, sozialer Schutz und Wohnungsbau und insbesondere den Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen sowie deren Angemessenheit, Verfügbarkeit und Qualität beeinträchtigt und sich vor allem auf die am stärksten benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft in diesen Mitgliedstaaten negativ auswirkt;

AY.  in der Erwägung, dass Regelungen zum Mindesteinkommen bei wirtschaftlichen Schocks auf makroökonomischer Ebene als automatische Stabilisatoren fungieren können;

AZ.  in der Erwägung, dass sich die Wirksamkeit von Regelungen zum Mindesteinkommen in Bezug auf die Linderung von Armut, die Förderung der Integration in den Arbeitsmarkt, insbesondere von jungen Menschen, und die Funktion dieser Regelungen als automatische Stabilisatoren zwischen den Mitgliedstaaten erheblich unterscheidet;

BA.  in der Erwägung, dass Strategien zur Sicherstellung des Mindesteinkommens als automatische Stabilisatoren wirken; in der Erwägung, dass sich die Rezession in den Ländern, die über stabile Systeme zur Aufstockung der verfügbaren Haushaltseinkommen verfügen, weniger stark niederschlägt;

BB.  in der Erwägung, dass durch Steuervermeidung und Steuerhinterziehung innerhalb der EU uneinheitliche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden und den Mitgliedstaaten Einnahmen in großem Umfang entgehen, die andernfalls dazu beitragen würden, dass genügend Finanzmittel für eine robuste, soziale und öffentliche Gemeinwohlpolitik zur Verfügung stünden, sowie Staatseinnahmen eingebüßt werden, wo doch durch solche Einnahmen bessere Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum, höhere Einkommen und sozialpolitische Maßnahmen finanziert werden könnten; in der Erwägung, dass dieses Phänomen für die EU ein ernsthaftes Problem darstellt;

BC.  in der Erwägung, dass aus einer Reihe von Studien hervorgeht, inwiefern sich Armut nachteilig auf das Wirtschaftswachstum auswirkt(22);

BD.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten Pilotprojekte starten, um Maßnahmen für ein Grundeinkommen zu erproben, darunter Finnland, wo eine zufällig ausgewählte Gruppe von 2 000 Arbeitslosen monatlich einen nicht an Bedingungen geknüpften Betrag in Höhe von 560 EUR erhalten wird, was einen angemessenen Anreiz für die Annahme von Zeit- oder Teilzeitarbeit schaffen sollte;

BE.  in der Erwägung, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten die Umsetzung von Systemen für ein Grundeinkommen erörtert wird;

Mindesteinkommensregelungen

1.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, angemessene Mindesteinkommensregelungen einzuführen, begleitet von Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung arbeitsfähiger Personen sowie von Programmen zur allgemeinen und beruflichen Bildung und Ausbildung, die auf die persönliche und familiäre Situation der begünstigten Personen abgestimmt sind, um Haushalte mit unzureichendem Einkommen zu unterstützen und ihnen einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen; betont, dass dieses Mindesteinkommen das letzte Netz des sozialen Schutzes sein sollte und neben einem garantierten Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen und einer aktiven Arbeitsmarktpolitik auch eine angemessene finanzielle Unterstützung als wirksames Mittel zur Armutsbekämpfung und zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens für alle Menschen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, umfassen sollte; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass das Recht auf Sozialhilfe ein Grundrecht ist und dass angemessene Mindesteinkommensregelungen den Menschen helfen, ein Leben in Würde zu führen, ihre uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft fördern und ihre lebenslange Unabhängigkeit sicherstellen;

2.  ist der Ansicht, dass die Förderung einer integrativen Gesellschaft ohne Armut auf der Verbesserung der Wertschätzung von Arbeit mittels Arbeitsrechten auf der Grundlage tarifvertraglicher Vereinbarungen und auf dem Zugang zu erstklassigen öffentlichen Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, soziale Sicherheit und Bildung basieren muss, mit denen der Kreislauf der Ausgrenzung unterbrochen und Entwicklung gefördert wird;

3.  betont, wie wichtig angemessene staatliche Mittel für die Finanzierung von Mindesteinkommensregelungen sind; fordert die Kommission auf, die Verwendung der 20 % der Gesamtmittel des ESF für die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung genau zu überwachen und bei der bevorstehenden Überprüfung der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für die Strukturfonds (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), insbesondere im Rahmen des Europäischen Sozialfonds und des Europäischen Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI), zu prüfen, welche Finanzierungsmöglichkeiten es gibt, um jedem Mitgliedstaat zu helfen, eine Mindesteinkommensregelung einzuführen, wenn eine solche Regelung nicht existiert, oder das Funktionieren und die Effizienz bestehender Systeme zu verbessern;

4.  räumt ein, dass es für die Mitgliedstaaten schwierig ist, hohe Mindesteinkommensregelungen einzuführen, wenn zuvor keine oder nur niedrige Regelungen bestanden; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, auf die schrittweise Einführung angemessener Mindesteinkommensregelungen hinzuarbeiten und dabei die Fragen der Angemessenheit, Reichweite und Inanspruchnahme der Regelungen anzugehen;

5.  betont, dass mit der Einführung von Mindesteinkommensregelungen sowohl Ungleichheiten und die sozialen Auswirkungen der Krise abgemildert werden können als auch ein antizyklischer Effekt erzielt werden kann, indem Mittel bereitgestellt werden, die die Nachfrage auf dem Binnenmarkt ankurbeln;

6.  weist darauf hin, dass es für alle Menschen in Not von grundlegender Bedeutung ist, über ein ausreichendes Mindesteinkommen zu verfügen, mit dem sie ihre Grundbedürfnisse abdecken können, was auch die am stärksten ausgegrenzten Menschen ,wie beispielsweise Obdachlose, einschließt; ist der Auffassung, dass es sich bei einem angemessenen Mindesteinkommen um ein Einkommen handelt, das für diejenigen, denen ein menschenwürdiges Leben sonst verwehrt bleibt, unentbehrlich ist, und dass es gemeinsam mit dem Recht auf Zugang zu universellen öffentlichen und sozialen Diensten in Betracht gezogen werden sollte; vertritt die Auffassung, dass mit Mindesteinkommensregelungen die Eingliederung in die Gesellschaft erleichtert und sichergestellt werden muss, dass die soziale Abhängigkeit nicht dauerhaft fortbesteht; erinnert daran, dass in der Empfehlung zur aktiven Eingliederung deutlich gemacht wird, dass bei der Umsetzung der drei Pfeiler sozialer Integration (ausreichende Einkommensunterstützung, integrative Arbeitsmärkte, Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen) eine integrierte Strategie notwendig ist;

7.  hebt die Bedeutung der automatischen Stabilisierung von Sozialschutzsystemen für die Absorption von durch externe Effekte wie Rezessionen verursachte soziale Schockwellen hervor; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, mit Blick auf die Empfehlung Nr. 202 der IAO, in der ein sozialer Basisschutz definiert wird, Investitionen in die Sozialsysteme sicherzustellen und auszuweiten, um ihre Wirksamkeit bei der Bekämpfung und Verhütung von Armut und Ungleichheit sowie ihre Nachhaltigkeit sicherzustellen;

8.  betont im Zusammenhang mit der Debatte um Mindesteinkommen die besondere Rolle und Betroffenheit von Familien mit Kindern sowie Alleinerziehenden;

9.  betont, dass die Menschen in die Lage versetzt werden sollten, uneingeschränkt an der Gesellschaft und der Wirtschaft teilzuhaben, und dass dieses Recht in der Politikgestaltung der Union vollumfänglich anerkannt und sichtbar gemacht werden sollte, indem für hochwertige Sozialsysteme gesorgt wird, in deren Rahmen wirksame und angemessene Mindesteinkommensregelungen vorgesehen sind;

10.  ist der Ansicht, dass der Sozialschutz, einschließlich Renten und Leistungen wie Gesundheitsversorgung, Kinderbetreuung und Langzeitpflege, unverzichtbar bleibt, um für ein ausgewogenes und integratives Wachstum zu sorgen, zu einem längeren Verbleib im Erwerbsleben beizutragen, Beschäftigung zu schaffen und Ungleichheiten zu verringern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, Strategien zu fördern, mit denen die Tragfähigkeit, Angemessenheit, Wirksamkeit und Qualität der Sozialsysteme während des gesamten Lebens eines Menschen sichergestellt werden, und somit ein menschenwürdiges Leben garantiert wird, Ungleichheiten bekämpft werden und die Inklusion gefördert wird mit dem Ziel, die Armut zu beseitigen, und zwar insbesondere für vom Arbeitsmarkt ausgeschlossene Menschen und die am stärksten gefährdeten Gruppen;

11.  betont, dass ein angemessenes lebenslanges Einkommen von grundlegender Bedeutung ist, um Menschen mit unzureichendem Einkommen zu einem menschenwürdigen Leben zu verhelfen;

12.  betont, dass angemessene Mindesteinkommensregelungen als Instrument der aktiven Eingliederung die soziale Teilhabe und Inklusion fördern;

13.  ruft in Erinnerung, dass eines der wesentlichen Ziele der Europa 2020-Strategie darin besteht, die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen Menschen um mindestens 20 Millionen zu reduzieren, und dass stärkere Anstrengungen unternommen werden müssen, um dieses Ziel zu erreichen; vertritt die Ansicht, dass Mindesteinkommensregelungen dazu beitragen können, dieses Ziel zu erreichen;

14.  betont, dass menschenwürdige Arbeitsplätze das beste Mittel sind, um Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass es wichtig ist, Wachstum, Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern;

15.  bedauert, dass einige Mitgliedstaaten offenbar der Empfehlung 92/441/EWG des Rates keine Beachtung schenken, in der anerkannt wird, dass „jeder Mensch einen grundlegenden Anspruch auf ausreichende Zuwendungen und Leistungen hat, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können“;

16.  weist darauf hin, dass zwar die meisten Mitgliedstaaten über nationale Mindesteinkommensregelungen verfügen, jedoch angemessene Einkommensbeihilfen in einigen dieser Regelungen nicht für alle Menschen vorgesehen sind, die diese benötigen(23); fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Einführung und gegebenenfalls die Stärkung garantierter Mindesteinkommensregelungen ins Auge zu fassen und so dazu beizutragen, Armut zu verhindern und die soziale Eingliederung zu fördern;

17.  betont, dass die Einführung nationaler Mindesteinkommensregelungen nicht den Schutz schmälern sollte, den regionale Mindesteinkommensregelungen bieten;

18.  hebt hervor, dass das Europäische Semester eine wichtige Rolle dabei spielt, Mitgliedstaaten, die noch nicht über Mindesteinkommensregelungen verfügen, dazu zu ermutigen, Systeme für angemessene Einkommensbeihilfen einzuführen;

19.  stellt fest, dass in einigen Mitgliedstaaten der Anspruch auf Mindesteinkommensbeihilfen von der Teilnahme an aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen abhängig gemacht wird; betont in dieser Hinsicht, dass der EU als Plattform, auf der die Mitgliedstaaten sich über bewährte Verfahren austauschen können, eine wichtige Rolle zukommt;

20.  bekräftigt seinen in seiner Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Bedeutung des Mindesteinkommens für die Bekämpfung der Armut und die Förderung einer integrativen Gesellschaft in Europa zum Ausdruck gebrachten Standpunkt;

21.  nimmt die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu einer Rahmenrichtlinie über ein angemessenes Mindesteinkommen in der Europäischen Union, in deren Rahmen gemeinsame Ziele und Indikatoren festgelegt und Methoden zur Überwachung ihrer Umsetzung bereitgestellt und der Dialog zwischen den betroffenen Personen, den Mitgliedstaaten und den Organen der EU verbessert werden sollen, gebührend zur Kenntnis; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf zu prüfen, in welcher Form und mit welchen Mitteln für ein angemessenes Mindesteinkommen in allen Mitgliedstaaten gesorgt werden kann;

22.  begrüßt die Aussage der Kommission, dass der Schwerpunkt des Europäischen Semesters nun verstärkt auf Leistung in den Bereichen Beschäftigung und Soziales liegt, vertritt aber die Ansicht, dass stärkere Anstrengungen notwendig sind, um dieses Ziel zu erreichen und allgemeine Kohärenz sicherzustellen, insbesondere durch die Förderung von Sozialinvestitionen; fordert die Kommission auf, den Fortschritt der Mitgliedstaaten bei den länderspezifischen Empfehlungen im Hinblick auf die Bereitstellung leicht zugänglicher, erschwinglicher und hochwertiger Dienstleistungen sowie die Umsetzung angemessener und wirksamer Mindesteinkommensregelungen regelmäßig zu überwachen und zu prüfen;

23.  betont, wie wichtig das Europäische Semester ist, um die Angemessenheit bestehender Mindesteinkommensregelungen und ihre Auswirkungen auf die Verringerung von Armut zu überwachen, insbesondere auf der Grundlage der länderspezifischen Empfehlungen, unterstreicht jedoch auch die Bedeutung des gemeinsamen Beschäftigungsberichts und des Jahreswachstumsberichts;

24.  betont, dass mit Mindesteinkommensregelungen ein Einkommen gewährleistet werden sollte, das über der Armutsgrenze liegt, schwere materielle Entbehrung verhindert werden sollte und Haushalte aus einer derartigen Lage befreit werden sollten und dass daneben öffentliche Dienstleistungen, etwa in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Kinderbetreuung, bereitgestellt werden sollten;

25.  ist der Auffassung, dass Mindesteinkommensregelungen in einen auf soziale Inklusion und Integration ausgerichteten strategischen Ansatz eingebettet werden sollten, der sowohl allgemeine Strategien als auch gezielte Maßnahmen – in den Bereichen Wohnen, Gesundheitsfürsorge, allgemeine und berufliche Bildung, soziale Dienste und sonstige Dienstleistungen von allgemeinem Interesse – umfasst, um den Menschen bei der Überwindung der Armut zu helfen und zugleich arbeitsfähigen Personen personalisierte Unterstützung sowie Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt anzubieten; vertritt die Auffassung, dass das tatsächliche Ziel von Mindesteinkommensregelungen nicht einfach nur darin besteht, hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen, sondern vor allem darin, die Begünstigten auf dem Weg aus der sozialen Ausgrenzung ins Erwerbsleben zu begleiten und dauerhafter Abhängigkeit entgegenzuwirken;

26.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung und integrierte Planung zwischen den Verwaltungen und Diensten, die sich mit den verschiedenen Pfeilern der aktiven Eingliederung befassen, zu verbessern, indem eine zentrale Anlaufstelle für Kunden geschaffen wird und die Kapazitäten und Mittel, die den Diensten zur Verfügung stehen, gestärkt werden mit dem Ziel, den Zugang zu ihnen zu vereinfachen und ihre Qualität zu verbessern;

27.  erachtet es als wesentlich, entsprechend der Empfehlung zur aktiven Eingliederung auch für Menschen in prekären Situationen, für die eine Rückkehr ins Erwerbsleben nicht möglich ist oder keine Option mehr darstellt, ein Mindesteinkommen zu garantieren;

28.  fordert, dass erhebliche und nachweisliche Fortschritte erzielt werden, was die Angemessenheit der Mindesteinkommensregelungen betrifft, um die Armut und soziale Ausgrenzung insbesondere bei den Schwächsten in der Gesellschaft zu verringern und zur Gewährleistung ihres Rechts auf ein menschenwürdiges Leben beizutragen;

29.  nimmt besorgt zur Kenntnis, dass in vielen Mitgliedstaaten etwa die Kosten für Langzeitpflege selbst die Durchschnittsrente übersteigen; betont, dass die spezifischen Bedürfnisse und Lebenserhaltungskosten unterschiedlicher Altersgruppen berücksichtigt werden müssen;

30.  betont, dass geeignete, an die sozioökonomischen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten angepasste Kriterien festgelegt werden müssen, damit eine angemessene Mindesteinkommensregelung in Anspruch genommen werden kann; ist der Auffassung, dass zu diesen Kriterien auch gehören sollte, dass Empfänger von Arbeitslosengeld nicht anspruchsberechtigt sind und der Umstand, ein Begünstigter zu sein, nicht ausreicht, um Armut und soziale Ausgrenzung zu vermeiden, und dass im Rahmen der Kriterien auch die Zahl der Kinder und sonstigen Angehörigen berücksichtigt werden sollte; betont jedoch, dass diese Kriterien für Menschen, die sich bereits in einer äußerst prekären Lage befinden, nicht zu verwaltungstechnischen Hürden beim Zugang zu Mindesteinkommensregelungen führen dürfen (beispielsweise sollten Obdachlose keine feste Adresse vorweisen müssen);

31.  betont erneut die Bedeutung des gleichberechtigten Zugangs zu Mindesteinkommensregelungen ohne Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, des Bildungsniveaus, der Staatsangehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Religion, einer Behinderung, des Alters, der politischen Meinung oder des sozioökonomischen Hintergrunds;

32.  ist besorgt über die hohe Quote der Nichtinanspruchnahme bei Menschen, denen ein Mindesteinkommen zusteht; vertritt die Auffassung, dass die Nichtinanspruchnahme eines der größten Hindernisse für die soziale Eingliederung der betroffenen Menschen darstellt; fordert die Kommission und den Ausschuss für Sozialschutz auf, die Problematik der Nichtinanspruchnahme weiter zu untersuchen und Empfehlungen und Leitlinien zur Bekämpfung des Problems auszuarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Nichtinanspruchnahme entgegenzuwirken, unter anderem indem sie ein öffentliches Bewusstsein dafür schaffen, dass es Mindesteinkommensregelungen gibt, indem sie angemessene Beratung zur Inanspruchnahme der Regelungen anbieten und die Verwaltungsorganisation verbessern;

33.  betont, dass die Mitgliedstaaten konkret tätig werden müssen, um eine Mindesteinkommensschwelle ausgehend von einschlägigen Indikatoren, darunter Referenzbudgets, festzulegen, mit denen der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt sichergestellt und das Armutsrisiko in allen Mitgliedstaaten verringert wird; ist der Ansicht, dass diese Informationen jedes Jahr anlässlich des Internationalen Tags der Bekämpfung der Armut (17. Oktober) vorgelegt werden sollten;

34.  nimmt zur Kenntnis, dass viele Mitgliedstaaten bereits die Indikatoren für den Mindesteinkommensschutz (Minimum Income Protection Indicators – MIPI) verwenden; spricht sich dafür aus, dass alle Mitgliedstaaten MIPI-Daten verwenden, wodurch unter anderem eine bessere Vergleichbarkeit der nationalen Systeme ermöglicht wird;

35.  vertritt die Ansicht, dass das Mindesteinkommen als zeitlich begrenzt betrachtet und stets durch aktive Strategien für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ergänzt werden sollte;

36.  macht geltend, dass es sich bei den Regelungen zum Mindesteinkommen um Übergangsinstrumente zur Verringerung und Bekämpfung von Armut, sozialer Ausgrenzung und Ungleichheit handelt, die als Sozialinvestition angesehen werden sollten; nimmt Kenntnis von den antizyklischen Effekten der Mindesteinkommensregelungen;

37.  betont, dass bei der Festlegung der Höhe des Mindesteinkommens die Zahl der Angehörigen, insbesondere Kinder oder Personen mit starker Abhängigkeit, gebührend berücksichtigt werden muss, um den Teufelskreis der Armut, insbesondere der Kinderarmut, zu durchbrechen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die rasche Umsetzung der Empfehlung mit dem Titel „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ aus dem Jahr 2013 zu sorgen; ist ferner der Auffassung, dass die Kommission jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Bekämpfung der Kinderarmut und die Umsetzung der Empfehlung erstellen und dabei auf die darin enthaltenen Indikatoren zurückgreifen sollte;

38.  weist darauf hin, dass Referenzbudgets dabei helfen können, die Höhe des Mindesteinkommens zu bestimmen, das erforderlich ist, um den Grundbedürfnissen der Menschen gerecht zu werden, wozu auch nichtmonetäre Aspekte wie der Zugang zu Bildung und lebenslangem Lernen, menschenwürdiger Wohnraum, hochwertige Gesundheitsleistungen, soziale Aktivitäten oder bürgerliche Partizipation gehören, wobei auch die Zusammensetzung von Haushalten und das Alter der ihnen angehörenden Personen sowie die wirtschaftliche und soziale Lage jedes Mitgliedstaates zu berücksichtigen sind; erinnert daran, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über das Sozialinvestitionspaket die Mitgliedstaaten nachdrücklich auffordert, Referenzbudgets festzulegen, mit denen zur Gestaltung einer effizienten und angemessenen Einkommensstützung beigetragen wird, die dem auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene ermittelten sozialen Bedarf Rechnung trägt, um den territorialen Zusammenhalt zu verbessern; fordert zudem, dass Referenzbudgets verwendet werden, um die Angemessenheit der Mindesteinkommensregelungen der Mitgliedstaaten zu bewerten;

39.  vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung angemessener Mindesteinkommensregelungen die Armutsgefährdungsschwelle von Eurostat, die auf 60% des nationalen verfügbaren medianen Äquivalenzeinkommens (nach Sozialtransfers) festgesetzt wird, zusammen mit anderen Indikatoren wie Referenzbudgets berücksichtigen sollten; ist der Ansicht, dass Referenzbudgets verwendet werden könnten, um die Armut besser zu bekämpfen und die Robustheit der Höhe des Mindesteinkommens und der vorstehend genannten Schwelle unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips zu prüfen;

40.  vertritt die Auffassung, dass das Fehlen aktueller Zahlen zu Einkommen und Lebensbedingungen eine Hürde für die Umsetzung und den Vergleich eines Referenzbudgets und eines Mindesteinkommens unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten darstellt;

41.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren zu Mindesteinkommensregelungen auszutauschen;

42.  fordert die Kommission und den Ausschuss für Sozialschutz auf, Beispiele für erfolgreiche Strategien zu dokumentieren und zu verbreiten und Peer-Reviews sowie andere Methoden des Austauschs bewährter Verfahren zu Mindesteinkommensregelungen zu fördern; empfiehlt, bei diesen Anstrengungen den Schwerpunkt auf wesentliche Punkte wie die Gewährleistung einer regelmäßigen Erhöhung, die Verbesserung der Reichweite und der Inanspruchnahme, die Bekämpfung von Hemmnissen und die Verbesserung der Verbindungen zwischen den verschiedenen Pfeilern der aktiven Eingliederung zu legen;

43.  vertritt die Ansicht, dass vor dem Hintergrund der vielen Fragen, die sich im Zusammenhang mit Mindesteinkommensregelungen stellen, etwa in Bezug auf Zugang, Reichweite, Finanzierung, Anspruchsvoraussetzungen und Dauer, ein Konzept für nationale Mindesteinkommensregelungen dazu beitragen könnte, unter den Mitgliedstaaten für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine Folgenabschätzung der Mindesteinkommensregelungen in der EU vorzunehmen, eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung zu verlangen und weitere Schritte in Erwägung zu ziehen, wobei die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten jedes Mitgliedstaates und die Bedürfnisse der am stärksten betroffenen Gruppen zu berücksichtigen sind, sowie zu prüfen, ob die Regelungen es den Haushalten ermöglichen, ihre persönlichen Grundbedürfnisse zu decken und ihre Armut zu verringern;

44.  ist besorgt über die Kürzungen des Betrags und/oder der Dauer der Arbeitslosengelder und die Verschärfung der Kriterien für die Anspruchsberechtigung, die in den letzten Jahren in vielen Mitgliedstaaten vorgenommen wurden, was dazu geführt hat, dass sich mehr Menschen auf Mindesteinkommensregelungen verlassen müssen, wodurch diese Regelungen unter zusätzlichen Druck geraten;(24);

45.  betont, dass die Ungleichheiten innerhalb der Mitgliedstaaten und in der EU zunehmen;

46.  ist besorgt darüber, dass die Höhe der Leistungen und die Reichweite von Mindesteinkommensregelungen in den letzten Jahren in vielen Mitgliedstaaten offenbar abgenommen haben; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die Reichweite von Mindesteinkommensregelungen für bedürftige Menschen entsprechend den Empfehlungen des Europäischen Netzwerkes für Sozialpolitik erhöhen sollten(25):

   a) fordert die Mitgliedstaaten mit sehr komplexen und fragmentierten Systemen auf, diese zu vereinfachen und umfassendere Systeme zu entwickeln;
   b) fordert die Mitgliedstaaten mit einer aktuell niedrigen Reichweite auf, ihre Bedingungen zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass alle bedürftigen Menschen erreicht werden;
   c) ersucht die Mitgliedstaaten, deren Mindesteinkommensregelungen aktuell bedeutende von Armut betroffene Personengruppen ausschließen, ihre Regelungen anzupassen, um diese Personengruppen besser abzudecken;
   d) fordert Mitgliedstaaten mit hohen administrativen Ermessensspielräumen bei ihren wichtigsten Mindesteinkommensregelungen auf, diese Spielräume zu verkleinern und sicherzustellen, dass es klare und einheitliche Kriterien für Entscheidungen in Verbindung mit wirksamen Rechtsbehelfen gibt;

47.  betont, dass es wichtig ist, dass Arbeitnehmer, Arbeitslose und benachteiligte gesellschaftliche Gruppen verstärkt am lebenslangen Lernen teilnehmen, und dass ihr berufliches Qualifikationsniveau angehoben werden muss und sie neue Kompetenzen erwerben werden müssen, wobei es sich um ein grundlegendes Mittel handelt, um die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu beschleunigen, die Produktivität zu steigern und Menschen bei der Arbeitssuche zu helfen;

48.  weist auf die Bedeutung der demografischen Entwicklung in Zusammenhang mit der Armutsbekämpfung in Europa hin;

49.  betont, dass dringend konkrete Schritte unternommen werden müssen, um Armut und soziale Ausgrenzung zu beseitigen, wirksame Netze der sozialen Sicherheit zu fördern und Ungleichheiten abzubauen, damit der wirtschaftliche und territoriale Zusammenhalt gewährleistet werden kann; hebt hervor, dass diese Schritte auf der richtigen Ebene eingeleitet werden müssen, was heißt, dass es Maßnahmen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene entsprechend der Aufteilung der Zuständigkeiten für die einschlägigen Politikbereiche bedarf;

50.  befürwortet den auf Sozialinvestitionen basierenden Ansatz der Kommission, nach dem eine gut durchdachte Sozialpolitik einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum leistet, die Menschen vor Armut schützt und als wirtschaftlicher Stabilisator wirkt(26);

51.  begrüßt die Überlegungen und Studien darüber, wie eine gerechtere Verteilung des Einkommens und des Wohlstands in unseren Gesellschaften verwirklicht werden kann;

52.  hebt hervor, dass zu den zentralen Faktoren, die die Ausarbeitung eines auf Sozialinvestitionen basierenden Ansatzes durch die Mitgliedstaaten erschweren, die Auswirkungen der Wirtschaftskrise zählen(27);

53.  fordert, dass bei der Gestaltung makroökonomischer Strategien ab sofort der Notwendigkeit, die sozialen Ungleichheiten abzubauen und allen gesellschaftlichen Gruppen den Zugang zu mit angemessenen Mitteln finanzierten öffentlichen Sozialdiensten zu gewährleisten und damit Armut und sozialer Ausgrenzung entgegenzuwirken, gebührend Rechnung getragen wird;

54.  fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um soziale Ungleichheiten zu verringern, indem die Menschen in die Lage versetzt werden, ihre Begabungen und Fähigkeiten bestmöglich zu nutzen; fordert zudem, dass die soziale Unterstützung auf Personen ausgerichtet wird, die sowohl arm als auch nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ein ausreichendes Einkommen zu erzielen;

55.  weist darauf hin, dass die jüngsten, auf Steuerbefreiungen beruhenden Reformerfahrungen gezeigt haben, dass eine Finanzierung von Strategien zur Sicherstellung des Mindesteinkommens durch Haushaltsfördermaßnahmen einer Finanzierung durch Steueranreize vorzuziehen ist;

56.  betont, dass Bildung, Sozialtransfers und fortschrittliche, gerechte und umverteilende Steuersysteme sowie konkrete Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung allesamt das Potenzial haben, zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beizutragen;

57.  hebt hervor, dass bestehende Mindesteinkommensregelungen angepasst werden müssen, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit der Jugendarbeitslosigkeit besser begegnen zu können;

Öffentliche Beschäftigungsprogramme

58.  nimmt Kenntnis von bestimmten öffentlichen Beschäftigungsprogrammen, in deren Rahmen arbeitswilligen und arbeitsfähigen Personen die Möglichkeit geboten wird, eine Übergangsbeschäftigung im öffentlichen Sektor oder in gemeinnützigen privaten Einrichtungen oder sozialen Unternehmen anzunehmen; betont jedoch, dass es wichtig ist, dass durch diese Programme mit Rechten verbundene Arbeit auf der Grundlage von tarifvertraglichen Vereinbarungen und arbeitsrechtlichen Vorschriften gefördert wird;

59.  ist der Auffassung, dass öffentliche Beschäftigungsprogramme dazu beitragen sollten, die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer zu verbessern und ihren Zugang zum regulären Arbeitsmarkt zu erleichtern; weist darauf hin, dass diese Programme einen personalisierten Reiseplan und ein angemessenes Entgelt vorsehen und in menschenwürdiger Arbeit münden sollten;

60.  ist der Auffassung, dass die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze für die Europäische Union als wichtiger Schritt zur Verringerung von Armut und sozialer Ausgrenzung Vorrang haben sollte;

61.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Interessenträger, insbesondere die Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, uneingeschränkt an der Gestaltung von Strategien und Programmen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens sowie deren Umsetzung und Überwachung beteiligt sind;

o
o   o

62.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 46.
(2) ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 49.
(3) ABl. L 59 vom 2.3.2013, S. 5.
(4) ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11.
(5) ABl. C 212E vom 5.8.2010, S. 11.
(6) ABl. C 70E vom 8.3.2012, S. 8.
(7) ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 5.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0401.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0136.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0235.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0355.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0010.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0317.
(14) „2017 Europäisches Semester: Bewertung der Fortschritte bei den Strukturreformen und bei der Verhinderung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte sowie Ergebnisse der eingehenden Überprüfungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1176/2011“ (COM(2017)0090).
(15) https://www.eurofound.europa.eu/de/publications/report/2017/income-inequalities-and-employment-patterns-in-europe-before-and-after-the-great-recession
(16) „Towards a European minimum income“, November 2013: http://www.eesc.europa.eu/resources/docs/revenu-minimum_-etude-ose_-vfinale_en--2.pdf
(17) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte (COM(2016)0127) – Anhang 1.
(18) Europäisches Netzwerk für Sozialpolitik (ESPN): „Minimum Income Schemes in Europe: A study of national policies 2015“ (Mindesteinkommensregelungen in Europa: eine Untersuchung nationaler Strategien 2015), Januar 2016.
(19) Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung: Ein integrierter Ansatz“, 16. Juni 2016.
(20) Ratsdokument 6885/17: Jahreswachstumsbericht 2017 und Gemeinsamer Beschäftigungsbericht: Politische Weichenstellungen für beschäftigungs- und sozialpolitische Maßnahmen – Schlussfolgerungen des Rates (3. März 2017) und 6887/17 „Gemeinsamer Beschäftigungsbericht der Kommission und des Rates, der der Mitteilung der Kommission zum Jahreswachstumsbericht 2017“ (3. März 2017) beigefügt ist.
(21) ESPN: Minimum Income Schemes in Europe: A study of national policies 2015 (Mindesteinkommensregelungen in Europa: eine Untersuchung nationaler Strategien 2015).
(22) Siehe: Weltbank: „Poverty Reduction and Growth: The Virtuous and Vicious Circle“ (Armutsverringerung und Wachstum: Aufwärtsspirale und Teufelskreis), 2006; OECD „Trends in Income Inequality and its Impact on Economic Growth“ (Trends bei der Einkommensungleichheit und ihre Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum), 2014.
(23) ESPN: „Minimum Income Schemes in Europe: A study of national policies (Mindesteinkommensregelungen in Europa: eine Untersuchung nationaler Strategien) 2015“.
(24) ESPN: „Social Investment in Europe - A study of national policies 2015“ (Sozialinvestitionen in Europa: Eine Studie nationaler Strategien 2015), 2015.
(25) ESPN: Minimum Income Schemes in Europe: A study of national policies 2015 (Mindesteinkommensregelungen in Europa: eine Untersuchung nationaler Strategien 2015).
(26) Europäische Kommission: Mitteilung „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt – einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014–2020“, COM(2013)0083, 20. Februar 2013, und ESPN:„Social Investment in Europe: A study of national policies 2015“ (Sozialinvestitionen in Europa: Eine Studie nationaler Strategien 2015).
(27) ESPN: „Social Investment in Europe: A study of national policies 2015“.

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