Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltende Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln
Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln zu erheben (C(2017)06229 – 2017/2855(DEA))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2017)06229),
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 16. Oktober 2017 an die Vorsitzende der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb(1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 6 und Artikel 39 Absatz 5,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,
– gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 24. Oktober 2017 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,
A. in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung ab dem 23. Februar 2018, dem Geltungsbeginn der Richtlinie (EU) 2016/97, gelten sollte und dass die vollständige Inanspruchnahme des dem Parlament zur Verfügung stehenden Prüfungszeitraums von drei Monaten der Wirtschaft nicht genügend Zeit ließe, die erforderlichen technischen und organisatorischen Änderungen umzusetzen;
B. in der Erwägung, dass die zügige Veröffentlichung der Delegierten Verordnung im Amtsblatt eine zeitnahe Umsetzung ermöglichen und Rechtssicherheit schaffen würde, was die für Versicherungsanlageprodukte anwendbaren Bestimmungen betrifft;
C. in der Erwägung, dass das Parlament der Auffassung ist, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU)2016/97 weiterhin am 23. Februar 2018 sein sollte, fordert die Kommission allerdings auf, einen Legislativvorschlag anzunehmen, in dem der Geltungsbeginn auf den 1. Oktober 2018 festgesetzt wird;
1. erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.