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Verfahren : 2015/0225(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0388/2016

Eingereichte Texte :

A8-0388/2016

Aussprachen :

PV 25/10/2017 - 14
CRE 25/10/2017 - 14

Abstimmungen :

PV 26/10/2017 - 10.4

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0416

Angenommene Texte
PDF 250kWORD 54k
Donnerstag, 26. Oktober 2017 - Straßburg
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ***I
P8_TA(2017)0416A8-0388/2016
Entschließung
 Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (COM(2015)0473 – C8-0289/2015 – 2015/0225(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0473),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0289/2015),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. März 2016(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Januar 2016(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Juni 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0388/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, das Parlament erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt oder entscheidend verändert bzw. beabsichtigt, dies zu tun;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 219 vom 17.6.2016, S. 2.
(2) ABl. C 82 vom 3.3.2016, S. 1.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
P8_TC1-COD(2015)0225

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/2401.)

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