Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem vorgeschlagenen Verhandlungsmandat für die Handelsverhandlungen mit Australien (2017/2192(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung von Jean-Claude Juncker, Präsident der Kommission, Donald Tusk, Präsident des Europäischen Rates, und Malcolm Turnbull, australischer Premierminister, vom 15. November 2015,
– unter Hinweis auf die Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen der EU und Australien vom 29. Oktober 2008 und das am 5. März 2015 geschlossene Rahmenabkommen zwischen der EU und Australien,
– unter Hinweis auf die weiteren bilateralen Abkommen zwischen der EU und Australien, insbesondere das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen sowie das Abkommen über den Handel mit Wein,
– unter Hinweis auf das am 14. September 2017 veröffentlichte Handelspaket der Kommission, in dem sich die Kommission verpflichtet hat, alle künftigen Verhandlungsmandate für Handelsverhandlungen zu veröffentlichen,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 25. Februar 2016 zur Eröffnung von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland(1) und seine legislative Entschließung vom 12. September 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien zur Änderung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung(2),
– unter Hinweis auf das Kommuniqué, das anlässlich des G20-Treffens der Staats- und Regierungschefs vom 15./16. November 2014 in Brisbane herausgegeben wurde,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der australischen Außenministerin vom 22. April 2015 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer engeren Partnerschaft zwischen der EU und Australien“,
– unter Hinweis auf das Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017 über die Zuständigkeit der Union für die Unterzeichnung und den Abschluss des Freihandelsabkommens mit Singapur(3),
– unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom 15. November 2016 über die kumulativen Auswirkungen künftiger Handelsabkommen auf die Landwirtschaft in der EU,
– gestützt auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– gestützt auf Artikel 108 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8‑0311/2017),
A. in der Erwägung, dass die EU und Australien bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen in verschiedensten Bereichen sowie in einer Reihe von internationalen Foren, auch auf multilateraler Ebene in Bezug auf handelspolitische Fragen, zusammenarbeiten;
B. in der Erwägung, dass die EU Australiens drittgrößter Handelspartner ist und sich das bilaterale Handelsvolumen zwischen den beiden Partnern 2015 auf mehr als 45,5 Mrd. EUR belief, was zu einer positiven Handelsbilanz für die EU von mehr als 19 Mrd. EUR führte;
C. in der Erwägung, dass die EU im Jahr 2015 für ausländische Direktinvestitionen in Australien im Wert von 145,8 Mrd. EUR verantwortlich zeichnete;
D. in der Erwägung, dass sich Australien im Prozess des Beitritts zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen befindet;
E. in der Erwägung, dass die EU die Verhandlungen über das Rahmenabkommen mit Australien am 22. April 2015 abschloss;
F. in der Erwägung, dass die europäische Landwirtschaft und einige landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Rind- und Schaffleisch, Milcherzeugnisse, Getreide und Zucker – einschließlich Spezialzucker – im Rahmen dieser Verhandlungen besonders sensible Bereiche darstellen;
G. in der Erwägung, dass Australien der weltweit drittgrößte Ausführer von Rindfleisch und Zucker ist und bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen und Getreide einen wichtigen Platz auf dem Weltmarkt einnimmt;
H. in der Erwägung, dass die EU und Australien in plurilaterale Verhandlungen eingebunden sind, um den Handel mit umweltfreundlichen Waren (Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern) und den Handel mit Dienstleistungen (Trade in Services Agreement – TiSA) weiter zu liberalisieren;
I. in der Erwägung, dass Australien zu den Parteien der abgeschlossenen Verhandlungen über eine Transpazifische Partnerschaft (TPP) zählt, deren Zukunft nach wie vor ungewiss ist, und eine der Parteien der laufenden Verhandlungen über eine regionale umfassende Wirtschaftspartnerschaft (Regional Comprehensive Economic Partnership – RCEP) im asiatisch-pazifischen Raum ist, in deren Rahmen die wichtigsten Handelspartner Australiens vereint sind; in der Erwägung, dass Australien 2015 ein Freihandelsabkommen mit China schloss;
J. in der Erwägung, dass Australien in der TPP bedeutende Zusagen zur Förderung des langfristigen Schutzes bestimmter Arten und zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels durch verstärkte Erhaltungsmaßnahmen machte und zudem Anforderungen für die wirksame Durchsetzung von Umweltschutzmaßnahmen und die Intensivierung der regionalen Zusammenarbeit festlegte; in der Erwägung, dass diese Zusagen als Richtwert für die Bestimmungen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Australien dienen sollten;
K. in der Erwägung, dass Australien zu den ältesten und engsten Partnern der EU gehört, gemeinsame Werte teilt und sich wie die EU dafür einsetzt, Wohlstand und Sicherheit im Rahmen eines weltweiten regelbasierten Systems zu fördern;
L. in der Erwägung, dass Australien ein Land ist, das die wichtigsten internationalen Pakte über Menschen-, Sozial- und Arbeitnehmerrechte sowie über den Umweltschutz ratifiziert und umgesetzt hat und die Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkt achtet;
M. in der Erwägung, dass Australien eines der nur sechs Mitglieder der Welthandelsorganisation ist, die nach wie vor keinen bevorzugten Zugang zum EU-Markt haben und derzeit auch keine Verhandlungen zu diesem Zweck führen;
N. in der Erwägung, dass infolge der gemeinsamen Erklärung vom 15. November 2015 eine Vorstudie eingeleitet wurde, um die Durchführbarkeit und die gemeinsamen Ziele mit Blick auf die Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Australien zu untersuchen; in der Erwägung, dass die Vorstudie abgeschlossen ist;
O. in der Erwägung, dass das Parlament darüber entscheiden muss, ob es seine Zustimmung zu dem möglichen Freihandelsabkommen zwischen der EU und Australien erteilt;
Strategischer, politischer und wirtschaftlicher Kontext
1. hält es für überaus wichtig, die Beziehungen zwischen der EU und dem asiatisch-pazifischen Raum zu vertiefen, um unter anderem das Wirtschaftswachstums innerhalb Europas zu fördern, und betont, dass dies in der EU-Handelspolitik Niederschlag findet; stellt fest, dass Australien ein Schlüsselbestandteil dieser Strategie ist und dass mit einer Ausweitung und Vertiefung der Handelsbeziehungen dazu beigetragen werden kann, dieses Ziel zu erreichen;
2. würdigt das nachdrückliche und konsequente Engagement Australiens zugunsten der multilateralen Handelsagenda;
3. ist der Ansicht, dass das volle Potenzial der EU-Strategien für die bilaterale und regionale Zusammenarbeit nur dann ausgeschöpft werden kann, wenn ein auf Regeln und Werten beruhender Handel betrieben wird, und dass der Abschluss eines hochwertigen, ehrgeizigen, ausgewogenen und fairen Freihandelsabkommens mit Australien im Geiste der Gegenseitigkeit und des wechselseitigen Nutzens – während unter keinen Umständen der Ehrgeiz, auf multilateraler Ebene Fortschritte zu erzielen, oder die Umsetzung bereits abgeschlossener multilateraler und bilateraler Abkommen beeinträchtigt werden dürfen – für diese Strategien entscheidend ist; ist der Ansicht, dass eine vertiefte bilaterale Zusammenarbeit ein erster Schritt auf dem Weg zu einer weiteren multi- und plurilateralen Zusammenarbeit sein kann;
4. ist der Auffassung, dass die Aushandlung eines zeitgemäßen, vertieften, ehrgeizigen, ausgewogenen, fairen und umfassenden Freihandelsabkommens ein geeignetes Mittel zur Vertiefung der bilateralen Partnerschaft ist und dass dadurch die bestehenden, bereits ausgereiften bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen weiter gestärkt werden; vertritt die Auffassung, dass diese Verhandlungen als Beispiel für eine neue Generation von Freihandelsabkommen fungieren könnten, und hält es für ausgesprochen wichtig, die Zielsetzungen auszubauen und die Grenzen der Inhalte zeitgemäßer Freihandelsabkommen auszuweiten, wobei die hoch entwickelte Volkswirtschaft und der entsprechende Regelungsrahmen in Australien Berücksichtigung finden müssen;
Vorstudie
5. stellt fest, dass die Vorstudie betreffend das Abkommen zwischen der EU und Australien am 6. April 2017 zur beiderseitigen Zufriedenheit der Kommission und der australischen Regierung zum Abschluss gebracht wurde;
6. begrüßt, dass die Kommission die Folgenabschätzung zeitnah abgeschlossen und veröffentlicht hat, um in der Lage zu sein, mögliche Gewinne und Verluste aufgrund der Stärkung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Australien zum Vorteil der Bevölkerung und der Unternehmen auf beiden Seiten, auch in den Regionen in äußerster Randlage und in den überseeischen Ländern und Gebieten, umfassend zu bewerten, wobei den sozialen und ökologischen Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt in der EU, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist und die potenziellen Folgen des Brexits auf die Handels- und Investitionsströme aus Australien in die EU, insbesondere in Bezug auf die Vorbereitung des Austauschs von Angeboten und die Berechnung der Kontingente, berücksichtigt werden müssen;
Verhandlungsmandat
7. fordert den Rat auf, die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Handels- und Investitionsabkommen mit Australien auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorstudie, der in der vorliegenden Entschließung aufgeführten Empfehlungen, der Folgenabschätzung und klarer Zielvorgaben zu ermächtigen;
8. begrüßt die Entscheidung der Kommission, zu unterstreichen, dass „Green-Box“-Zahlungen keine handelsverzerrende Wirkung haben und nicht Gegenstand von Maßnahmen zur Bekämpfung von Dumping und Subventionen sein sollten;
9. fordert den Rat auf, in seinem Beschluss über die Annahme der Verhandlungsrichtlinien der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten gemäß dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017 uneingeschränkt Rechnung zu tragen;
10. fordert die Kommission und den Rat auf, unter Berücksichtigung des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Freihandelsabkommen mit Singapur schnellstmöglich einen Vorschlag für den künftigen allgemeinen Aufbau von Handelsabkommen vorzulegen und eindeutig zwischen einem Abkommen über den Handel und die Liberalisierung ausländischer Direktinvestitionen (ADI) einerseits, das nur Fragen betrifft, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, und einem möglichen zweiten Abkommen, das Bereiche gemeinsamer Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten abdeckt, zu unterscheiden; betont, dass eine solche Unterscheidung Auswirkungen auf den parlamentarischen Ratifizierungsprozess hätte und nicht als Möglichkeit zur Umgehung einzelstaatlicher demokratischer Prozesse verstanden werden sollte, sondern eine Frage der demokratischen Übertragung von Zuständigkeiten nach Maßgabe des Europäischen Vertrags ist; fordert, dass das Parlament stärker in alle laufenden und künftigen Verhandlungen über Freihandelsabkommen einbezogen wird, und zwar in allen Phasen des Prozesses;
11. fordert die Kommission und den Rat jeweils auf, bei der Vorlage der endgültigen Abkommen zur Unterzeichnung und zum Abschluss bzw. bei der Beschlussfassung über die Unterzeichnung und den Abschluss der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten uneingeschränkt Rechnung zu tragen;
12. fordert die Kommission auf, die Verhandlungen so transparent wie möglich zu führen, ohne dabei die Verhandlungsposition der EU zu schwächen, und zumindest das Maß an Transparenz und öffentlicher Konsultation zu garantieren, das bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) galt, indem sie auf einen stetigen Dialog mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft setzt, und ferner den bewährten Verfahren aus anderen Verhandlungen uneingeschränkt Rechnung zu tragen; begrüßt die Initiative der Kommission, alle ihre Empfehlungen zu Verhandlungsrichtlinien für Handelsabkommen zu veröffentlichen, und wertet dies als ein positives Beispiel für die Zukunft; fordert den Rat nachdrücklich auf, diesem Beispiel zu folgen und die Verhandlungsrichtlinien unmittelbar nach ihrer Annahme zu veröffentlichen;
13. betont, dass ein Freihandelsabkommen einen verbesserten Zugang zu den Märkten und Handelserleichterungen vor Ort, die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, Geschlechtergleichstellung zugunsten der Bürger beider Seiten, nachhaltige Entwicklung, die Wahrung der EU-Standards, den Schutz der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und die Einhaltung demokratischer Verfahren bewirken und gleichzeitig die Möglichkeiten für Ausfuhren der EU erweitern muss;
14. betont, dass sich ein ehrgeiziges Abkommen in sinnvoller Weise mit Investitionen, dem Handel mit Waren und Dienstleistungen (unter Berücksichtigung der aktuellen Empfehlungen des Europäischen Parlaments betreffend die Vorbehalte in Bezug auf den politischen Spielraum und sensible Sektoren), Zöllen und Handelserleichterungen, der Digitalisierung, dem elektronischen Handel und dem Datenschutz, der Technologieforschung und der Förderung von Innovation, der Vergabe öffentlicher Aufträge, Energiefragen, staatseigenen Unternehmen, dem Wettbewerb, der nachhaltigen Entwicklung, Regulierungsfragen – etwa mit hohen Standards im gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Bereich und weiteren Normen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, ohne die hohen Standards der EU zu schwächen –, wirksamen und durchsetzbaren Zusagen in Bezug auf Beschäftigungs- und Umweltnormen und der Bekämpfung von Steuervermeidung und Korruption befassen und dabei in der ausschließlichen Zuständigkeit der EU verbleiben und besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse von Kleinstunternehmen und KMU legen muss;
15. fordert den Rat auf, die Verpflichtungen der anderen Vertragspartei gegenüber den indigenen Völkern in den Verhandlungsrichtlinien ausdrücklich anzuerkennen und in diesem Zusammenhang Vorbehalte für innerstaatliche Präferenzsysteme zuzulassen; hebt hervor, dass in dem Abkommen die Zusage beider Vertragsparteien, das IAO-Übereinkommen Nr. 169 über die Rechte der indigenen Völker einzuhalten, bekräftigt werden sollte;
16. betont, dass eine unangemessene Fischereibewirtschaftung und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel, die Entwicklung und die Umwelt haben können und dass die Parteien bedeutsame Zusagen machen müssen, um Haie, Rochen, Schildkröten und Meeressäugetiere zu schützen und Überfischung, Überkapazitäten und IUU-Fischerei zu verhindern;
17. unterstreicht, dass das 3R-Prinzip, d. h. das Ziel, die Verwendung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke zu vermeiden, zu verbessern und zu vermindern, fest im EU-Recht verankert ist; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die bestehenden Maßnahmen der EU zu Tierversuchen und wissenschaftlichen Experimenten mit Tieren weder abgebaut noch verringert werden, dass künftige Regulierungen zur Verwendung von Tieren nicht eingeschränkt werden und dass die Forschungseinrichtungen in der EU keinen Wettbewerbsnachteil erleiden; plädiert dafür, dass die Vertragsparteien auf eine regulative Angleichung der bewährten Verfahren betreffend das 3R-Prinzip hinarbeiten, um die Effizienz von Experimenten zu erhöhen, die Kosten zu reduzieren und die Notwendigkeit der Verwendung von Tieren zu verringern;
18. betont nachdrücklich, dass auch Maßnahmen zur Bekämpfung der Nachahmung von landwirtschaftlich erzeugten Lebensmitteln in das Abkommen aufgenommen werden müssen;
19. betont, dass im Interesse eines für die EU-Wirtschaft wirklich vorteilhaften Freihandelsabkommens die folgenden Aspekte in die Verhandlungsrichtlinien aufgenommen werden sollten:
a)
die Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungshandels und wirkliche Marktzugangsmöglichkeiten für beide Vertragsparteien zum Markt für Waren und Dienstleistungen der jeweils anderen Partei, indem unnötige regulatorische Hindernisse beseitigt werden, wobei dafür gesorgt wird, dass die beiden Vertragsparteien durch keine Bestimmungen des Abkommens an einer verhältnismäßigen Regulierung gehindert werden, damit legitime politische Ziele verwirklicht werden; für dieses Abkommen gilt, dass (i) die Vertragsparteien durch das Abkommen nicht daran gehindert werden dürfen, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu definieren, zu regeln, anzubieten oder zu unterstützen, und es muss überdies ausdrückliche dahingehende Bestimmungen enthalten, (ii) Regierungen durch seine Bestimmungen weder verpflichtet werden dürfen, Dienstleistungen zu privatisieren, noch daran gehindert werden dürfen, die Bandbreite der von ihnen für die Öffentlichkeit erbrachten Dienstleistungen zu erweitern, (iii) weder Regierungen durch seine Bestimmungen daran gehindert werden dürfen, Dienstleistungen, deren Privatisierung sie in der Vergangenheit beschlossen haben, wieder zu verstaatlichen – etwa Wasserversorgung, Bildungswesen, Gesundheitsdienste oder soziale Dienste –, noch dürfen durch es die strengen Normen in den Bereichen Gesundheit, Lebensmittel, Verbraucherschutz, Umwelt, Beschäftigung und Sicherheit in der EU aufgeweicht oder darf die Förderung von Kunst, Kultur, Bildung, Gesundheitsdiensten und sozialen Diensten aus öffentlichen Mitteln beschränkt werden, wie dies bei früheren Freihandelsabkommen der Fall war; die einzugehenden Verpflichtungen sollten auf dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) beruhen; unterstreicht diesbezüglich, dass die Normen, die europäische Erzeuger befolgen müssen, beizubehalten sind;
b)
sofern das Abkommen ein Kapitel über inländische Regulierung enthält, dürfen die Verhandlungsführer keine Notwendigkeitstests aufnehmen;
c)
Bestimmungen im Zusammenhang mit Anti-Dumping- und Ausgleichsmaßnahmen, die über die WTO-Regelungen in diesem Bereich hinausgehen, wobei ihre Anwendung möglicherweise ausgeschlossen werden kann, wenn es ausreichend gemeinsame Wettbewerbsregeln und Zusammenarbeit gibt;
d)
Verringerung unnötiger nichttarifärer Hemmnisse und Vertiefung und Ausweitung der Dialoge über die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen auf freiwilliger Basis, wann immer dies praktikabel ist und beide Seiten Nutzen daraus ziehen, wobei die Möglichkeit der Vertragsparteien, ihre Regelungs-, Gesetzgebungs- und Politikgestaltungsaufgaben zu erfüllen, nicht eingeschränkt wird, zumal bei der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen darauf abgezielt werden muss, dass sich diese durch eine verstärkte Annäherung und Zusammenarbeit in Bezug auf internationale Normen und die Harmonisierung der Rechtsvorschriften – etwa die Annahme und Umsetzung der von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) festgelegten Normen – positiv auf den Ordnungsrahmen der Weltwirtschaft auswirkt und dabei das Höchstmaß an Verbraucher- (z. B. Lebensmittelsicherheit), Umwelt- (z. B. Tiergesundheit und -schutz, Pflanzengesundheit), Sozial- und Arbeitnehmerschutz sichergestellt werden muss;
e)
erhebliche Zugeständnisse im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe auf allen Regierungsebenen sowie in Bezug auf staatseigene Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten, durch die europäischen Unternehmen der Marktzugang zu strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen sowie eine Öffnung der Märkte für die Vergabe öffentlicher Aufträge im selben Ausmaß wie in der EU garantiert werden, zumal vereinfachte Verfahren und Transparenz für die Bieter – auch aus anderen Ländern – ebenfalls wirksame Mittel zur Bekämpfung der Korruption und zur Förderung der Integrität der öffentlichen Verwaltung sein können, mit denen für die Steuerzahler ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis in Bezug auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen, die Wirksamkeit und Effizienz sowie die Rechenschaftspflicht hergestellt wird; Zusagen, nach denen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ökologische und soziale Kriterien, einschließlich Gleichstellungskriterien, angewandt werden;
f)
ein gesondertes Kapitel, in dem den Bedürfnissen und Interessen der Kleinstunternehmen und KMU bei Fragen im Zusammenhang mit der Erleichterung des Marktzugangs – unter anderem hinsichtlich einer größeren Kompatibilität technischer Normen und verschlankter Zollverfahren – Rechnung getragen wird, um konkrete Geschäftsmöglichkeiten zu eröffnen und ihre Internationalisierung zu fördern;
g)
angesichts des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur, in dem festgestellt wird, dass Handel und nachhaltige Entwicklung in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen und dass nachhaltige Entwicklung ein wichtiger Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik der EU ist, stellt ein robustes und ehrgeiziges Kapitel über nachhaltige Entwicklung ein unverzichtbares Element eines jeden potenziellen Handelsabkommens dar; Bestimmungen im Hinblick auf wirksame Instrumente für den Dialog, die Kontrolle und die Zusammenarbeit, einschließlich verbindlicher und durchsetzbarer Bestimmungen, die geeigneten und wirksamen Streitbeilegungsmechanismen unterliegen und bei denen unter verschiedenen Durchsetzungsmethoden ein auf Sanktionen beruhendes Verfahren in Erwägung gezogen wird, und die es den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft ermöglichen, in geeigneter Weise teilzunehmen, sowie die enge Zusammenarbeit mit Sachverständigen einschlägiger multilateraler Organisationen; Bestimmungen in dem Kapitel über beschäftigungs- und umweltrelevante Aspekte des Handels und die Bedeutung nachhaltiger Entwicklung im Zusammenhang mit Handel und Investitionen, die auch Bestimmungen zur Förderung der Einhaltung und wirksamen Umsetzung einschlägiger, auf internationaler Ebene vereinbarter Grundsätze und Vorschriften – darunter die Kernarbeitsnormen und die vier vorrangigen IAO-Übereinkommen im Bereich der Regierungsführung und multilaterale Umweltabkommen, einschließlich jener im Zusammenhang mit dem Klimawandel – umfassen;
h)
die Verpflichtung der Vertragsparteien zur Förderung der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen, auch in Bezug auf international anerkannte Instrumente und die Übernahme branchenspezifischer OECD-Normen sowie der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte;
i)
umfassende Bestimmungen über die Liberalisierung von Investitionen im Rahmen der Zuständigkeiten der EU, in denen den jüngsten Entwicklungen – etwa dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs vom 16. Mai 2017 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur – Rechnung getragen wird;
j)
wirksame und durchsetzbare Maßnahmen, unter anderem im Bereich der Anerkennung und des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben für Wein und Spirituosen und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, bei denen die im Abkommen zwischen der EU und Australien festgelegten Bestimmungen für den Weinsektor berücksichtigt werden, wobei eine Verbesserung des bestehenden Rechtsrahmens und ein hohes Maß an Schutz für alle geografischen Angaben anzustreben ist; vereinfachte Zollverfahren und einfache und flexible Ursprungsregeln, die für eine komplexe Welt globaler Wertschöpfungsketten angemessen sind – auch im Hinblick auf eine Erhöhung der Transparenz und eine Verschärfung der Rechenschaftspflicht im Rahmen derselben – und die Anwendung multilateraler Ursprungsregeln, wann immer dies möglich ist, und in anderen Fällen die Anwendung nicht belastender Ursprungsregeln wie etwa des „Wechsels der Tarifunterposition“;
k)
ein ausgewogenes und ehrgeiziges Ergebnis bei den Kapiteln über Landwirtschaft und Fischerei, was nur dann zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit beiträgt und sowohl Verbrauchern als auch Erzeugern nützt, wenn den Interessen aller europäischen Erzeuger und Verbraucher gebührend Rechnung getragen wird, wobei darauf zu achten ist, dass es eine Reihe von sensiblen landwirtschaftlichen Erzeugnissen gibt, die etwa im Wege von Zollkontingenten oder geeigneten Übergangszeiträumen sachgerecht behandelt werden sollten, und wobei die kumulierten Auswirkungen von Handelsabkommen auf die Landwirtschaft zu berücksichtigen und die sensibelsten Bereiche gegebenenfalls aus den Verhandlungen auszunehmen sind; die Aufnahme einer praxistauglichen, wirksamen, geeigneten und schnell umsetzbaren bilateralen Schutzklausel, die die vorübergehende Aufhebung von Präferenzregelungen ermöglicht, wenn ein Anstieg der Einfuhren infolge des Inkrafttretens des Handelsabkommens sensible Bereiche schwer schädigt oder schwer zu schädigen droht;
l)
ehrgeizige Bestimmungen, die das uneingeschränkte Funktionieren des digitalen Ökosystems ermöglichen und grenzüberschreitende Datenflüsse fördern, darunter Grundsätze wie fairer Wettbewerb und ehrgeizige Vorschriften für den grenzüberschreitenden Datenverkehr, in uneingeschränkter Übereinstimmung mit den geltenden und künftigen Bestimmungen der EU zum Datenschutz und zur Datensicherheit und unbeschadet dieser Bestimmungen, da Datenflüsse entscheidende Antriebsfaktoren der Dienstleistungswirtschaft sowie ein wesentliches Element der globalen Wertschöpfungskette von traditionellen verarbeitenden Unternehmen sind, weswegen ungerechtfertigte Lokalisierungsauflagen soweit wie möglich begrenzt werden sollten; weist darauf hin, dass der Datenschutz und die Privatsphäre keine Handelshemmnisse, sondern Grundrechte darstellen, die in Artikel 39 EUV und in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind;
m)
genaue Sonderbestimmungen dahingehend, wie die überseeischen Länder und Gebiete und die Gebiete in äußerster Randlage zu behandeln sind, damit deren spezifische Interessen bei diesen Verhandlungen berücksichtigt werden;
Die Rolle des Parlaments
20. betont, dass die Rolle des Parlaments infolge des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur in allen Phasen der Verhandlungen über Freihandelsabkommen der EU – von der Annahme des Mandats bis hin zum endgültigen Abschluss des Abkommens – gestärkt werden sollte; blickt der Aufnahme von Verhandlungen mit Australien erwartungsvoll entgegen und ist bestrebt, diese aufmerksam zu verfolgen und zu einem erfolgreichen Ergebnis beizutragen; erinnert die Kommission an ihre Verpflichtung, das Parlament in allen Verhandlungsphasen (sowohl vor als auch nach den Verhandlungsrunden) unverzüglich und umfassend zu unterrichten; ist entschlossen, unbeschadet seiner Vorrechte als Mitgesetzgeber die legislativen und regulatorischen Fragen zu prüfen, die sich im Rahmen der Verhandlungen und des künftigen Abkommens ergeben können; bekräftigt seine grundlegende Verantwortung, die Bürger der EU zu vertreten, und ist bestrebt, während des Verhandlungsprozesses integrative und offene Diskussionen zu ermöglichen;
21. verweist darauf, dass das Parlament gemäß dem AEUV um Zustimmung zu dem künftigen Abkommen ersucht werden wird und dessen Standpunkte daher in allen Phasen gebührend berücksichtigt werden sollten; fordert die Kommission und den Rat auf, die Zustimmung des Parlaments im Vorfeld der Anwendung des Abkommens einzuholen und diese Praxis ferner in die Interinstitutionelle Vereinbarung aufzunehmen;
22. erinnert daran, dass das Parlament die Umsetzung des künftigen Abkommens überwachen wird;
o o o
23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und – zur Information – der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Australiens zu übermitteln.