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Verfahren : 2017/2193(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0312/2017

Eingereichte Texte :

A8-0312/2017

Aussprachen :

PV 25/10/2017 - 15
CRE 25/10/2017 - 15

Abstimmungen :

PV 26/10/2017 - 10.9
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0420

Angenommene Texte
PDF 199kWORD 53k
Donnerstag, 26. Oktober 2017 - Straßburg
Verhandlungsmandat für die Handelsverhandlungen mit Neuseeland
P8_TA(2017)0420A8-0312/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem vorgeschlagenen Verhandlungsmandat für die Handelsverhandlungen mit Neuseeland (2017/2193(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung von Jean-Claude Juncker, Präsident der Kommission, Donald Tusk, Präsident des Europäischen Rates, und John Key, neuseeländischer Premierminister, vom 29. Oktober 2015,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung vom 21. September 2007 über Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen der EU und Neuseeland und das am 5. Oktober 2016 unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Neuseeland über die Beziehungen und die Zusammenarbeit (PARC),

–  unter Hinweis auf das am 14. September 2017 veröffentlichte Handelspaket der Kommission, in dem sich die Kommission verpflichtet hat, alle künftigen Verhandlungsmandate für Handelsverhandlungen zu veröffentlichen,

–  unter Hinweis auf das am 3. Juli 2017 zwischen der EU und Neuseeland unterzeichnete Abkommen über die Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich,

–  unter Hinweis auf die weiteren bilateralen Abkommen zwischen der EU und Neuseeland, insbesondere das Abkommen über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 25. Februar 2016 zur Eröffnung von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland(1), und seine legislative Entschließung vom 12. September 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung(2),

–  unter Hinweis auf das Kommuniqué, das anlässlich des G20-Treffens der Staats- und Regierungschefs vom 15.-16. November 2014 in Brisbane herausgegeben wurde,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung vom 25. März 2014 von Präsident Van Rompuy, Präsident Barroso und Premierminister Key zur Vertiefung der Partnerschaft zwischen Neuseeland und der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Mai 2017 über die Zuständigkeit der Union für die Unterzeichnung und den Abschluss des Freihandelsabkommens mit Singapur(3),

–  unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom 15. November 2016 zu den kumulativen Auswirkungen künftiger Handelsabkommen auf die Landwirtschaft der EU;

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Berichts seines Ausschusses für internationalen Handel über eine Strategie für den digitalen Handel (2017/2065(INI)),

–  gestützt auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8‑0312/2017),

A.  in der Erwägung, dass die EU und Neuseeland bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen in verschiedensten Bereichen zusammenarbeiten und in einer Reihe von internationalen Foren, auch auf multilateraler Ebene in Bezug auf handelspolitische Fragen, kooperieren;

B.  in der Erwägung, dass die EU 2015 in Bezug auf den Warenverkehr Neuseelands zweitgrößter Handelspartner nach Australien war und dass der Warenverkehr zwischen der EU und Neuseeland einen Gesamtwert von 8,1 Mrd. EUR und der Handel mit Dienstleistungen einen Gesamtwert von 4,3 Mrd. EUR erreichte;

C.  in der Erwägung, dass die ausländischen Direktinvestitionen der EU in Neuseeland im Jahr 2015 fast 10 Mrd. EUR betrugen;

D.  in der Erwägung, dass Neuseeland Vertragspartei des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen ist;

E.  in der Erwägung, dass die EU die Verhandlungen über das Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Neuseeland über die Beziehungen und die Zusammenarbeit (PARC) am 30. Juli 2014 abgeschlossen hat;

F.  in der Erwägung, dass der europäische Agrarsektor und bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Rind-, Kalb- und Schaffleisch, Milcherzeugnisse, Getreide oder Zucker – darunter auch Spezialzucker – besonders sensible Verhandlungsgegenstände sind;

G.  in der Erwägung, dass Neuseeland der weltweit größte Exporteur von Butter und der weltweit zweitgrößte Exporteur von Milchpulver ist und dass das Land auch bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen sowie von Rind- und Schaffleisch einen wichtigen Platz auf dem Weltmarkt einnimmt;

H.  in der Erwägung, dass die EU und Neuseeland in plurilaterale Verhandlungen eingebunden sind, um den Handel mit umweltfreundlichen Waren (Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern) und den Handel mit Dienstleistungen (Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen) weiter zu liberalisieren;

I.  in der Erwägung, dass die EU die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in Neuseeland anerkennt;

J.  in der Erwägung, dass Neuseeland eine der Parteien der abgeschlossenen Verhandlungen über eine Transpazifische Partnerschaft (TPP) war, deren Zukunft nach wie vor ungewiss ist, und eine der Parteien der laufenden Verhandlungen über eine regionale umfassende Wirtschaftspartnerschaft (Regional Comprehensive Economic Partnership – RCEP) in Ostasien ist, in deren Rahmen die wichtigsten Handelspartner Neuseelands vereint sind; in der Erwägung, dass Neuseeland 2008 ein Freihandelsabkommen mit China geschlossen hat;

K.  in der Erwägung, dass Neuseeland in der Transpazifischen Partnerschaft (TPP) beträchtliche Verpflichtungen zur Förderung der langfristigen Erhaltung bestimmter Arten und zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels durch verstärkte Erhaltungsmaßnahmen sowie Anforderungen zur wirksamen Durchsetzung von Umweltschutzmaßnahmen und zur Beteiligung an einer verstärkten regionalen Zusammenarbeit eingegangen ist; in der Erwägung, dass solche Verpflichtungen als Richtschnur für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland dienen sollten;

L.  in der Erwägung, dass Neuseeland zu den ältesten und engsten Partnern der EU gehört, gemeinsame Werte mit der EU teilt und sich dafür einsetzt, weltweit Wohlstand und Sicherheit im Rahmen eines regelbasierten Systems zu fördern;

M.  in der Erwägung, dass es sich bei Neuseeland um ein Land handelt, das die wichtigsten internationalen Pakte über die Menschen-, Sozial- und Arbeitnehmerrechte sowie den Umweltschutz ratifiziert und umgesetzt hat und die Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkt achtet;

N.  in der Erwägung, dass Neuseeland eines von nur sechs WTO-Mitgliedern ist, die nach wie vor über keinen bevorzugten Zugang zum EU-Markt verfügen oder Verhandlungen zu diesem Zweck führen;

O.  in der Erwägung, dass infolge der gemeinsamen Erklärung vom 29. Oktober 2015 Sondierungsgespräche aufgenommen wurden, um die Durchführbarkeit und die gemeinsamen Ziele mit Blick auf die Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland zu untersuchen; in der Erwägung, dass die Sondierungsgespräche abgeschlossen sind;

P.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament darüber entscheiden muss, ob es dem möglichen Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland seine Zustimmung erteilt;

Strategischer, politischer und wirtschaftlicher Kontext

1.  hält es für überaus wichtig, die Beziehungen zwischen der EU und dem asiatisch-pazifischen Raum zu vertiefen, um unter anderem das Wirtschaftswachstum innerhalb Europas zu fördern, und betont, dass dies in der EU-Handelspolitik Niederschlag findet; stellt fest, dass Neuseeland ein Schlüsselbestandteil dieser Strategie ist und dass mit einer Ausweitung und Vertiefung der Handelsbeziehungen dazu beigetragen werden kann, dieses Ziel zu erreichen;

2.  würdigt das nachdrückliche und konsequente Engagement Neuseelands zugunsten der multilateralen Handelsagenda;

3.  ist der Ansicht, dass das vollständige Potenzial der EU-Strategien für die bilaterale und regionale Zusammenarbeit nur dann ausgeschöpft werden kann, wenn ein auf Regeln und Werten beruhender Handel betrieben wird, und dass der Abschluss eines hochwertigen und ehrgeizigen Freihandelsabkommens mit Neuseeland im Geiste der Gegenseitigkeit und des wechselseitigen Nutzens, bei dem unter keinen Umständen der Ehrgeiz, auf multilateraler Ebene Fortschritte zu erzielen, oder die Umsetzung bereits abgeschlossener multilateraler und bilateraler Abkommen beeinträchtigt werden dürfen, für diese Strategien entscheidend ist; ist der Ansicht, dass eine vertiefte bilaterale Zusammenarbeit ein erster Schritt auf dem Weg zu einer weiteren multi- und plurilateralen Zusammenarbeit sein kann;

4.  ist der Auffassung, dass die Aushandlung eines zeitgemäßen, vertieften, ehrgeizigen, ausgewogenen, fairen und umfassenden Freihandelsabkommens mit Neuseeland ein geeignetes Mittel zur Vertiefung der bilateralen Partnerschaft ist und dass dadurch die bestehenden, bereits ausgereiften bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen weiter gestärkt werden; vertritt die Auffassung, dass diese Verhandlungen als Beispiel für eine neue Generation von Freihandelsabkommen fungieren könnten, und hält es für ausgesprochen wichtig, die Zielsetzungen auszubauen und die Grenzen der Inhalte zeitgemäßer Freihandelsabkommen auszuweiten, wobei die hoch entwickelte Volkswirtschaft und der entsprechende Regelungsrahmen in Neuseeland Berücksichtigung finden müssen;

5.  betont, dass die EU und Neuseeland auf internationaler Ebene Vorreiter einer Politik der ökologischen Nachhaltigkeit sind und dass sie in diesem Zusammenhang die Möglichkeit haben, ein sehr ambitioniertes Kapitel über nachhaltige Entwicklung auszuhandeln und umzusetzen;

6.  warnt vor der Gefahr, dass das Abkommen im Bereich der Landwirtschaft sehr unausgewogen sein könnte, und zwar zulasten der EU, sowie vor der Versuchung, sich der Landwirtschaft zu bedienen, um im Gegenzug für Industrieerzeugnisse und Dienstleistungen einen besseren Zugang zum neuseeländischen Markt zu erhalten;

Sondierungsgespräche

7.  stellt fest, dass die Sondierungsgespräche zwischen der EU und Neuseeland am 7. März 2017 zur beiderseitigen Zufriedenheit der Kommission und der neuseeländischen Regierung zum Abschluss gebracht wurden;

8.  begrüßt, dass die Kommission die Folgenabschätzung zeitnah abgeschlossen und veröffentlicht hat, um in der Lage zu sein, mögliche Vorteile und Nachteile einer Stärkung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Neuseeland zum Vorteil der Bevölkerung und der Unternehmen auf beiden Seiten, auch in den Regionen in äußerster Randlage und in den überseeischen Ländern und Gebieten, umfassend zu bewerten, wobei den sozialen und ökologischen Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt in der EU, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist und die potenziellen Folgen des Brexits auf die Handels- und Investitionsströme aus Neuseeland in die EU, insbesondere in Bezug auf die Vorbereitung des Austauschs von Angeboten und die Berechnung der Kontingente, berücksichtigt werden müssen;

Verhandlungsmandat

9.  fordert den Rat auf, die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Handels- und Investitionsabkommen mit Neuseeland auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorstudie, der in der vorliegenden Entschließung aufgeführten Empfehlungen, der Folgenabschätzung und klarer Zielvorgaben zu ermächtigen;

10.  fordert den Rat auf, in seinem Beschluss über die Annahme der Verhandlungsrichtlinien der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten gemäß dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017 uneingeschränkt Rechnung zu tragen;

11.  fordert die Kommission und den Rat auf, unter Berücksichtigung des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Freihandelsabkommen mit Singapur schnellstmöglich einen Vorschlag für die künftige allgemeine Struktur von Handelsabkommen vorzulegen und eindeutig zwischen einem Abkommen über den Handel und die Liberalisierung ausländischer Direktinvestitionen (ADI) einerseits, das nur Fragen betrifft, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, und einem möglichen zweiten Abkommen, das Bereiche gemeinsamer Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten abdeckt, zu unterscheiden; betont, dass eine solche Unterscheidung Auswirkungen auf den parlamentarischen Ratifizierungsprozess hätte und nicht als Möglichkeit zur Umgehung einzelstaatlicher demokratischer Prozesse verstanden werden sollte, sondern eine Frage der demokratischen Übertragung von Zuständigkeiten nach Maßgabe des Europäischen Vertrags ist; fordert, dass das Parlament stärker in alle laufenden und künftigen Verhandlungen über Freihandelsabkommen einbezogen wird, und zwar in allen Phasen des Prozesses;

12.  fordert die Kommission und den Rat jeweils auf, der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten bei der Vorlage der endgültigen Abkommen zur Unterzeichnung und zum Abschluss bzw. bei der Beschlussfassung über die Unterzeichnung und den Abschluss uneingeschränkt Rechnung zu tragen;

13.  fordert die Kommission auf, die Verhandlungen so transparent wie möglich zu führen, ohne dabei die Verhandlungsposition der EU zu schwächen, und zumindest das Maß an Transparenz und öffentlicher Konsultation zu garantieren, das bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) galt, indem sie auf einen stetigen Dialog mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft setzt, und ferner den bewährten Verfahren aus anderen Verhandlungen uneingeschränkt Rechnung zu tragen; begrüßt die Initiative der Kommission, alle ihre Empfehlungen zu Verhandlungsrichtlinien für Handelsabkommen zu veröffentlichen, und wertet dies als ein positives Beispiel für die Zukunft; fordert den Rat nachdrücklich auf, diesem Beispiel zu folgen und die Verhandlungsrichtlinien unmittelbar nach ihrer Annahme zu veröffentlichen;

14.  betont, dass ein Freihandelsabkommen einen verbesserten Zugang zu den Märkten und Handelserleichterungen vor Ort, die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, die Geschlechtergleichstellung zugunsten der Bürger beider Seiten, die nachhaltige Entwicklung, die Wahrung der EU‑Standards, den Schutz der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und die Einhaltung demokratischer Verfahren bewirken und gleichzeitig die Möglichkeiten für Ausfuhren der EU erweitern muss;

15.  betont, dass sich ein ehrgeiziges Abkommen in sinnvoller Weise mit Investitionen, dem Handel mit Waren und Dienstleistungen (gestützt auf die aktuellen Empfehlungen des Europäischen Parlaments betreffend die Vorbehalte in Bezug auf den politischen Spielraum und sensible Bereiche), Zöllen und Handelserleichterungen, der Digitalisierung, dem elektronischen Handel und dem Datenschutz, der Technologieforschung und der Förderung von Innovation, der Vergabe öffentlicher Aufträge, Energiefragen, staatseigenen Unternehmen, dem Wettbewerb, der nachhaltigen Entwicklung, Regulierungsfragen – etwa mit hohen Gesundheits- und Pflanzenschutznormen und weiteren Normen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, ohne die hohen Standards der EU zu schwächen –, wirksamen und durchsetzbaren Zusagen in Bezug auf Beschäftigungs- und Umweltstandards und der Bekämpfung von Steuervermeidung und Korruption befassen und dabei in der ausschließlichen Zuständigkeit der EU verbleiben und besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse von Kleinstunternehmen und KMU legen muss;

16.  fordert den Rat auf, die Verpflichtungen der anderen Vertragspartei gegenüber indigenen Völkern ausdrücklich anzuerkennen;

17.  betont, dass die EU bei der Förderung von Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes weltweit führend ist und dass die Kommission aufgrund dessen, dass sich das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland auf Millionen von Nutztieren auswirken wird, sicherstellen muss, dass sich die Vertragsparteien stark für die Verbesserung des Wohlergehens und des Schutzes von Nutztieren engagieren;

18.  betont, dass der illegale Artenhandel erhebliche ökologische, wirtschaftliche und soziale Auswirkungen hat und dass mit einem ehrgeizigen Abkommen die Erhaltung aller wild lebenden Arten und ihrer Lebensräume gefördert und der illegale Fang von und der illegale Handel mit wild lebenden Arten sowie deren illegale Verbringung intensiv bekämpft werden müssen;

19.  betont, dass eine unangemessene Fischereibewirtschaftung und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU‑Fischerei) erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel, die Entwicklung und die Umwelt haben können und dass die Parteien bedeutsame Zusagen machen müssen, um Haie, Rochen, Schildkröten und Meeressäugetiere zu schützen und Überfischung, Überkapazitäten und die IUU‑Fischerei zu verhindern;

20.  betont, dass im Interesse eines für die EU‑Wirtschaft wirklich vorteilhaften Freihandelsabkommens die folgenden Aspekte in die Verhandlungsrichtlinien aufgenommen werden sollten:

   a) die Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungshandels und wirkliche Marktzugangsmöglichkeiten für beide Vertragsparteien zum Markt für Waren und Dienstleistungen der jeweils anderen Partei, indem unnötige regulatorische Hindernisse beseitigt werden, wobei dafür gesorgt wird, dass die beiden Vertragsparteien durch nichts in dem Abkommen an einer verhältnismäßigen Regulierung gehindert werden, damit legitime politische Ziele verwirklicht werden; das Abkommen darf i) die Vertragsparteien nicht daran hindern, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse festzulegen, zu regulieren, bereitzustellen und zu unterstützen und muss diesbezüglich ausdrückliche Bestimmungen enthalten, ii) die Regierungen weder dazu verpflichten, Dienstleistungen zu privatisieren, noch davon abhalten, das Angebot an öffentlichen Dienstleistungen zu erweitern, iii) die Regierungen nicht davon abhalten, zuvor privatisierte Dienstleistungen in den Bereichen Wasserversorgung, Bildung, Gesundheit oder Soziales wieder unter staatliche Kontrolle zu bringen, oder die hohen Standards, die in der EU in den Bereichen Gesundheit, Ernährung, Verbraucherwesen, Umwelt, Arbeitsrecht und Sicherheit gelten, zu senken oder die öffentliche Finanzierung von Kunst, Kultur und Bildung oder von Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich einzuschränken; Verpflichtungen sollten auf der Grundlage des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) eingegangen werden; betont in diesem Zusammenhang, dass die von den europäischen Erzeugern einzuhaltenden Standards gewahrt werden müssen;
   b) sofern das Abkommen ein Kapitel über innerstaatliche Regulierung enthält, dürfen die Verhandlungsführer keine Erforderlichkeitsprüfungen darin aufnehmen;
   c) Verpflichtungen in Bezug auf Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen, die über die Vorschriften der WTO in diesem Bereich hinausgehen und für deren Anwendung Ausnahmen gelten können, wenn ausreichend gemeinsame Wettbewerbsregeln existieren und in diesem Bereich ausreichend zusammengearbeitet wird;
   d) der Abbau unnötiger nichttarifärer Hemmnisse und die freiwillige Vertiefung und Ausweitung der Dialoge über die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, wann immer dies möglich und von gegenseitigem Nutzen ist, ohne dabei eine der Vertragsparteien bei der Erfüllung ihre Regelungs-, Gesetzgebungs- und Politikgestaltungsaufgaben einzuschränken, da die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen der Steuerung der Weltwirtschaft zugutekommen muss, indem die Konvergenz von und die Zusammenarbeit bei internationalen Standards und der Harmonisierung der Rechtsvorschriften intensiviert werden, etwa durch die Annahme und Umsetzung der von der VN‑Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) festgelegten Standards, wobei ein Höchstmaß an Verbraucherschutz (z. B. Lebensmittelsicherheit), Umweltschutz (z. B. Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit) sowie Sozial- und Arbeitnehmerschutz sichergestellt wird;
   e) erhebliche Zugeständnisse im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge auf allen Regierungsebenen sowie in Bezug auf staatliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten, die europäischen Unternehmen den Zugang zu strategischen Wirtschaftsbereichen sowie eine Öffnung der Märkte für die öffentliche Auftragsvergabe im selben Ausmaß wie in der EU garantieren, da vereinfachte Verfahren und Transparenz für die Bieter (auch aus anderen Ländern) ebenfalls wirksame Mittel zur Bekämpfung der Korruption und zur Förderung der Integrität der öffentlichen Verwaltung sein können, damit für die Steuerzahler ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis in Bezug auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen, die Wirksamkeit und Effizienz sowie die Rechenschaftspflicht hergestellt wird; sorgt dafür, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ökologische und soziale Kriterien zur Anwendung kommen;
   f) ein gesondertes Kapitel, in dem den Bedürfnissen und Interessen von Kleinstunternehmen und KMU bei Fragen der Erleichterung des Marktzugangs – einschließlich, aber nicht ausschließlich Fragen hinsichtlich der größeren Vereinbarkeit technischer Standards und gestraffter Zollverfahren – Rechnung getragen wird, um konkrete Geschäftsmöglichkeiten zu eröffnen und ihre Internationalisierung zu fördern;
   g) in Anbetracht des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur, in dem festgestellt wird, dass Handel und nachhaltige Entwicklung in die alleinige Zuständigkeit der EU fallen und dass die nachhaltige Entwicklung fester Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik der EU ist, ist ein substanzielles und ehrgeiziges Kapitel über nachhaltige Entwicklung unverzichtbarer Bestandteil eines jeden möglichen Handelsabkommens; Bestimmungen im Hinblick auf wirksame Instrumente für den Dialog, die Kontrolle und die Zusammenarbeit, einschließlich verbindlicher und durchsetzbarer Bestimmungen, die geeigneten und wirksamen Streitbeilegungsmechanismen unterliegen und bei denen unter verschiedenen Durchsetzungsmethoden ein auf Sanktionen beruhendes Verfahren in Erwägung gezogen wird, und die es den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft ermöglichen, in geeigneter Weise teilzunehmen, sowie die enge Zusammenarbeit mit Sachverständigen einschlägiger multilateraler Organisationen; Bestimmungen in dem Kapitel über arbeitsrechtliche und ökologische Aspekte des Handels und die Bedeutung nachhaltiger Entwicklung im Zusammenhang mit dem Handel und ausländischen Direktinvestitionen, einschließlich Bestimmungen zur Förderung der Einhaltung und wirksamen Umsetzung einschlägiger, auf internationaler Ebene vereinbarter Grundsätze und Vorschriften, darunter die Kernarbeitsnormen, die vier vorrangigen IAO‑Übereinkommen im Bereich der Regierungsführung und multilaterale Umweltabkommen, einschließlich jener im Zusammenhang mit dem Klimawandel;
   h) die Verpflichtung der Vertragsparteien zur Förderung der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen, auch in Bezug auf international anerkannte Instrumente und die Übernahme branchenspezifischer OECD‑Leitsätze und der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte;
   i) umfassende Bestimmungen zur Liberalisierung von Investitionen im Rahmen der Zuständigkeit der Union und unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen, etwas des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017 zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur;
   j) wirksame und durchsetzbare Maßnahmen, unter anderem im Bereich der Anerkennung und des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben für Wein und Spirituosen sowie für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel; vereinfachte Zollverfahren und einfache und flexible Ursprungsregeln, die für komplexe globale Wertschöpfungsketten geeignet sind, einschließlich der Erhöhung der Transparenz und Rechenschaftspflicht im Rahmen derselben, wobei wo immer möglich multilaterale Ursprungsregeln oder in anderen Fällen nicht aufwändige Ursprungsregeln wie etwa ein „Wechsel der Tarifunterposition“ anzuwenden sind;
   k) ein ausgewogenes und ehrgeiziges Ergebnis bei den Kapiteln über Landwirtschaft und Fischerei, was nur dann zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit beiträgt und sowohl für Verbraucher als auch für Erzeuger von Nutzen ist, wenn den Interessen aller europäischen Erzeuger und Verbraucher gebührend Rechnung getragen wird, wobei darauf zu achten ist, dass es eine Reihe sensibler landwirtschaftlicher Erzeugnisse gibt, die etwa im Wege von Zollkontingenten oder geeigneten Übergangszeiträumen sachgerecht behandelt werden sollten, und wobei die kumulierten Auswirkungen von Handelsabkommen auf die Landwirtschaft zu berücksichtigen und die sensibelsten Bereiche gegebenenfalls aus den Verhandlungen auszunehmen sind; die Aufnahme einer praxistauglichen, wirksamen, geeigneten und schnell umsetzbaren bilateralen Schutzklausel, die die vorübergehende Aufhebung von Präferenzregelungen ermöglicht, wenn ein Anstieg der Einfuhren infolge des Inkrafttretens des Handelsabkommens sensible Bereiche schwer schädigt oder schwer zu schädigen droht;
   l) ehrgeizige Bestimmungen, die das uneingeschränkte Funktionieren des digitalen Ökosystems ermöglichen und grenzüberschreitende Datenflüsse fördern, darunter Grundsätze wie ein fairer Wettbewerb und ehrgeizige Vorschriften für die grenzüberschreitende Datenübertragung, in uneingeschränkter Übereinstimmung mit den geltenden und künftigen Vorschriften der EU über Datenschutz und Privatsphäre und unbeschadet dieser Vorschriften, da Datenflüsse entscheidende Antriebsfaktoren der Dienstleistungswirtschaft sowie ein wesentliches Element der globalen Wertschöpfungskette traditioneller verarbeitender Unternehmen sind, weswegen ungerechtfertigte Standortauflagen soweit wie möglich begrenzt werden sollten; Datenschutz und Privatsphäre sind keine Handelshemmnisse, sondern Grundrechte, die in Artikel 39 EUV und in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind;
   m) spezifische und eindeutige Bestimmungen dahingehend, wie die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) und die Gebiete in äußerster Randlage zu behandeln sind, damit deren spezifische Interessen bei den Verhandlungen gebührend berücksichtigt werden;

21.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnung, die Rückverfolgbarkeit und die tatsächliche Herkunft landwirtschaftlicher Erzeugnisse als wesentliche Aspekte eines ausgewogenen Abkommens geschützt werden, damit für die Verbraucher nicht der Eindruck von falscher Information oder Irreführung entsteht;

22.  hebt die unterschiedliche Größe des europäischen Binnenmarktes und des neuseeländischen Marktes hervor, der bei einem möglichen Freihandelsabkommen zwischen den beiden Ländern Rechnung getragen werden muss;

Die Rolle des Parlaments

23.  betont, dass die Rolle des Parlaments infolge des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur in allen Phasen der Verhandlungen über Freihandelsabkommen der EU – von der Annahme des Mandats bis hin zum endgültigen Abschluss des Abkommens – gestärkt werden sollte; blickt der Aufnahme von Verhandlungen mit Neuseeland erwartungsvoll entgegen und ist bestrebt, diese aufmerksam zu verfolgen und zu einem erfolgreichen Ergebnis beizutragen; weist die Kommission auf ihre Verpflichtung hin, das Parlament in allen Verhandlungsphasen (sowohl vor als auch nach den Verhandlungsrunden) unverzüglich und umfassend zu unterrichten; ist entschlossen, die legislativen und regulatorischen Fragen zu prüfen, die sich im Rahmen der Verhandlungen und des künftigen Abkommens ergeben können, und zwar unbeschadet seiner Vorrechte als Mitgesetzgeber; bekräftigt seine grundlegende Verantwortung, die Bürger der EU zu vertreten, und ist bestrebt, während des Verhandlungsprozesses integrative und offene Diskussionen zu ermöglichen;

24.  verweist darauf, dass das Parlament gemäß dem AEUV um Zustimmung zu dem künftigen Abkommen ersucht werden wird und dass seine Standpunkte daher in allen Phasen gebührend berücksichtigt werden sollten; fordert die Kommission und den Rat auf, das Parlament im Vorfeld der Anwendung des Abkommens um Zustimmung zu ersuchen und diese Praxis ferner in die Interinstitutionelle Vereinbarung aufzunehmen;

25.  weist darauf hin, dass das Parlament die Umsetzung des künftigen Abkommens überwachen wird;

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o   o

26.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und, zur Information, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Neuseelands zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0064.
(2) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 210.
(3) ECLI:EU:C:2017:376.

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