Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zur Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts im Jahr 2015 (2017/2011(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den 32. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2014) (COM(2015)0329),
– unter Hinweis auf den 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2015) (COM(2016)0463),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Evaluierungsbericht zum Projekt ‚EU-Pilot‘ (COM(2010)0070)“,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Oktober 2016 zur Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts: Jahresbericht 2014(1),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Zweiter Evaluierungsbericht zum Projekt ‚EU-Pilot‘ (COM(2011)0930)“,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. März 2002 über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (COM(2002)0141),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. April 2012 mit dem Titel „Aktualisierung der Mitteilung über die Beziehungen zu Beschwerdeführern in Fällen der Anwendung von Unionsrecht“ (COM(2012)0154),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2014 „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014)0158),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2015 mit dem Titel „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“ (COM(2015)0215),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2016 mit dem Titel „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“(2),
– unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(3),
– unter Hinweis auf die Entscheidung des Rates 2001/470/EG vom 28. Mai 2001 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen(4),
– unter Hinweis auf die interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2015 zum 30. und 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2012-2013)(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2016 zu einer offenen, effizienten und unabhängigen Verwaltung der Europäischen Union(8),
– gestützt auf die Artikel 267 und 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Petitionsausschusses (A8-0265/2017),
A. in der Erwägung, dass die grundlegende Funktion der Kommission als „Hüterin der Verträge“ in Artikel 17 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) festgelegt ist;
B. in der Erwägung, dass es gemäß Artikel 4 Absatz 3 EUV sowie gemäß Artikel 288 Absatz 3 AEUV und Artikel 291 Absatz 1 AEUV in erster Linie den Mitgliedstaaten obliegt, das EU-Recht ordnungsgemäß und in der dafür vorgesehenen Frist umzusetzen, anzuwenden und durchzuführen und geeignete Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen, um in den vom EU-Recht erfassten Bereichen einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten;
C. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die Kommission klar und genau darüber informieren müssen, wie sie die EU-Richtlinien in nationale Rechtsvorschriften umsetzen(9);
D. in der Erwägung, dass gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten(10) und der Gemeinsamen Politischen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 27. Oktober 2011 zu erläuternden Dokumenten(11) die Mitgliedstaaten bei der Mitteilung ihrer nationalen Umsetzungsmaßnahmen an die Kommission in begründeten Fällen dazu verpflichtet werden können, ebenfalls sachdienliche Informationen in Form von „erläuternden Dokumenten“ vorzulegen, wie sie die Richtlinien in innerstaatliches Recht umgesetzt haben(12);
E. in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) gemäß Artikel 6 Absatz 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie die Verträge hat und sich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und – soweit es um die Durchführung des Unionsrechts geht – an die Mitgliedstaaten richtet (Artikel 51 Absatz 1 Grundrechtecharta);
F. in der Erwägung, dass die Union über mehrere Instrumente und Verfahren verfügt, mit denen die vollumfängliche und ordnungsgemäße Anwendung der in den Verträgen niedergelegten Grundsätze und Werte gewährleistet werden kann, dass diese Instrumente in der Praxis jedoch nur von begrenzter Reichweite, ungeeignet oder unwirksam zu sein scheinen;
G. in der Erwägung, dass daher ein neuer Mechanismus erforderlich ist, der einen einheitlichen und kohärenten Rahmen auf der Grundlage der bestehenden Instrumente und Mechanismen bietet und der in einheitlicher Weise auf alle EU-Organe und alle Mitgliedstaaten Anwendung finden sollte;
H. in der Erwägung dass die Kommission gemäß Artikel 258 Absatz 1 und 2 AEUV eine mit Gründen versehene Stellungnahme an einen Mitgliedstaat richtet, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, und dass sie in einer solchen Angelegenheit den EuGH anrufen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Stellungnahme nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nachkommt;
I. in der Erwägung, dass die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission den Austausch von Informationen über sämtliche Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Aufforderungsschreiben vorsieht, aber nicht die Anwendung des informellen EU-Pilotverfahrens abdeckt, das der Einleitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens vorausgeht;
J. in der Erwägung, dass das EU-Pilotverfahren eine engere und kohärente Zusammenarbeit zwischen Kommission und Mitgliedstaaten begünstigen soll, damit Verstöße gegen das EU-Recht nach Möglichkeit in einem früheren Stadium im Wege eines bilateralen Dialogs behoben und dadurch Vertragsverletzungsverfahren vermieden werden können;
K. in der Erwägung, dass bei der Kommission 2015 insgesamt 3 450 Beschwerden über potenzielle Verstöße gegen EU-Recht eingegangen sind, wobei Italien (637) Spanien (342) und Deutschland (274) die Mitgliedstaaten sind, gegen die die meisten Beschwerden eingereicht wurden;
L. in der Erwägung, dass in Artikel 41 der Grundrechtecharta das Recht auf eine gute Verwaltung als Recht jeder Person definiert wird, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, und in der Erwägung, dass sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß Artikel 298 AEUV zur Ausübung ihrer Aufgaben auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung stützen;
1. begrüßt den Bericht der Kommission zur Anwendung des EU-Rechts im Jahr 2015, dessen Schwerpunkt auf der Durchsetzung des EU-Besitzstands liegt, und entnimmt diesem Bericht, dass die meisten Vertragsverletzungsverfahren, die 2015 wegen mangelhafter Umsetzung gegen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden, die drei Bereiche Mobilität und Verkehr, Energie und Umwelt betrafen; weist darauf hin, dass diese Bereiche ebenfalls Gegenstand der meisten im Rahmen des EU-Pilot-Systems im Jahr 2015 eingeleiteten Untersuchungen bildeten, wobei Italien, Portugal und Deutschland die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten waren; fordert die Kommission auf, detaillierter darzulegen, worin die speziellen Ursachen dafür liegen;
2. stellt insbesondere fest, dass die Kommission das Problem der mangelhaften Luftqualität in Europa angegangen ist, indem sie mehrere Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, die sich auf Verstöße gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG – und zwar im Zusammenhang mit den fortwährenden Überschreitungen der Grenzwerte für NO2 – beziehen; bedauert jedoch, dass die Kommission im Jahr 2015 nicht von diesen Kontrollbefugnissen Gebrauch gemacht hat, um die Vermarktung umweltverschmutzender Fahrzeuge mit Dieselmotor auf dem Binnenmarkt zu verhindern, da diese Fahrzeuge nicht nur durch ihren NO2-Ausstoß erheblich zur Überschreitung der vorstehend erwähnten Grenzwerte beitragen, sondern auch nicht im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften über die Typgenehmigung und die Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen stehen;
3. ist der Auffassung, dass die hohe Anzahl der Vertragsverletzungsverfahren im Jahr 2015 zeigt, dass die fristgerechte und ordnungsgemäße Anwendung der EU-Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten für die EU nach wie vor eine große Herausforderung und vorrangige Aufgabe darstellt; vertritt die Auffassung, dass die Unionsbürger dem EU-Recht mehr Vertrauen entgegenbringen, wenn es in den Mitgliedstaaten auf effektive Weise umgesetzt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen im Hinblick auf eine effektive und fristgerechte Umsetzung und Durchsetzung des EU-Rechts zu verstärken;
4. nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass Ende 2015 noch 1368 Vertragsverletzungsverfahren anhängig waren, was gegenüber dem Vorjahr einen leichten Anstieg darstellt, jedoch noch unterhalb des Niveaus von 2011 liegt;
5. stellt fest, dass in erster Linie die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, dass das EU-Recht ordnungsgemäß umgesetzt und angewandt wird, weist aber darauf hin, dass dies die Organe der EU nicht von ihrer Pflicht entbindet, bei der Verabschiedung von Vorschriften des EU-Sekundärrechts das EU-Primärrecht zu achten; betont jedoch, dass die Kommission den Mitgliedstaaten eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung stellt, um gemeinsame Lösungen zu finden wie z. B. Leitfäden, Expertengruppen, spezielle Internet-Seiten, vom Dialog über Umsetzungspläne bis hin zu erläuternden Dokumenten für eine frühzeitige Erkennung und Beseitigung der Umsetzungsprobleme; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit sie ihre in der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten abgegebenen Zusagen einhalten können, und zwar unter anderem dadurch, dass sie Entsprechungstabellen bereitstellen, die eindeutige und genaue Informationen über die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien in ihre jeweilige einzelstaatliche Rechtsordnung enthalten;
6. fordert die Kommission erneut auf, alle unterschiedlichen Portale, Anlaufstellen und Websites in einem zentralen Portal zusammenzuführen, über das die Bürger leicht auf Online-Beschwerdeformulare zugreifen und anwenderfreundliche Informationen über Vertragsverletzungsverfahren abrufen können;
7. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission von den Mitgliedstaaten verlangt, kenntlich zu machen, wenn sich die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht dafür entscheiden, Elemente hinzuzufügen, damit für die Öffentlichkeit klar ersichtlich wird, welche Regelungen in der Verantwortung der EU bzw. in nationaler Verantwortung liegen; erinnert jedoch zugleich daran, dass dies keinerlei Auswirkungen auf die Befugnis der Mitgliedstaaten hat, auf nationaler Ebene zum Beispiel höhere soziale und ökologische Standards zu verabschieden;
8. hebt hervor, dass das Parlament auch in der Lage sein muss, die Durchsetzung von Verordnungen durch die Kommission in gleicher Weise zu überwachen, wie dies bei Richtlinien der Fall ist; fordert die Kommission auf, in ihren künftigen Jahresberichten über die Überwachung der Anwendung des EU-Rechts Angaben über die Durchführung von Verordnungen zu machen; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung von Verordnungen vorzulegen, damit ihre ordnungsgemäße Vereinbarkeit sichergestellt werden kann, und anzugeben, welche Teile auf EU-Rechtsvorschriften beruhen, und welche Teile auf nationaler Ebene hinzugefügt wurden;
9. betont, dass die Fristen für die Umsetzung in nationales Recht durchgesetzt werden müssen; fordert die EU-Organe auf, realistische Fristen für die Durchsetzung anzuberaumen;
10. betont, dass die EU als eine Union gegründet wurde, die sich auf Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte gründet (Artikel 2 EUV); unterstreicht, dass die in Artikel 2 EUV verankerten Werte das Fundament der Union bilden und dass daher die Achtung dieser Werte durch die Mitgliedstaaten kontinuierlich überwacht werden sollte; weist erneut darauf hin, dass eine sorgfältige Überwachung der Handlungen und Unterlassungen der Mitgliedstaaten und EU-Organe von allerhöchster Bedeutung ist, und ist besorgt über die Anzahl der an das Parlament gerichteten Petitionen und der bei der Kommission eingegangenen Beschwerden;
11. betont, dass Hinweisgeber sowohl den europäischen als auch den einzelstaatlichen Institutionen wertvolle Informationen über Fälle geben können, in denen das Unionsrecht fehlerhaft angewendet wurde; betont erneut, dass sie daher in ihrem Handeln gefördert und nicht behindert werden sollten;
12. stellt fest, dass Petitionen nicht nur Informationen aus erster Hand über Verstöße gegen das Unionsrecht und seine unzulängliche Anwendung in den Mitgliedstaaten bieten, sondern auch über etwaige Schlupflöcher in den EU-Rechtsvorschriften Aufschluss geben und ein Mittel sind, durch das die Bürger neue Rechtsvorschriften, die angenommen werden könnten, sowie mögliche Verbesserungen der geltenden Rechtstexte vorschlagen können; bekräftigt, dass die wirksame Bearbeitung von Petitionen eine Herausforderung für die Kommission und das Parlament darstellt, durch die jedoch letztendlich die Kapazität dieser Organe gestärkt wird, auf Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung und der unzulänglichen Anwendung der EU-Rechtsvorschriften zu reagieren und diese zu lösen; stellt fest, dass die Kommission der Umsetzung des Unionsrechts größte Bedeutung beimisst, damit es den Bürgern in ihrem Alltag zugutekommt; betont, dass Entscheidungsprozesse und die Verwaltung transparent, unparteiisch und unabhängig sein müssen;
13. bedauert, dass keine genauen Angaben zur Anzahl der Petitionen vorliegen, die zur Einleitung eines EU-Pilot- bzw. eines Vertragsverletzungsverfahrens geführt haben; fordert die Kommission daher auf, regelmäßig über die im Zusammenhang mit derartigen Verfahren stehenden Sachverhalte zu berichten, wodurch der strukturierte Dialog erleichtert und die Beilegung von Streitigkeiten beschleunigt würde; fordert die Kommission auf, sich mit dem Petitionsausschuss über diese Berichte auszusprechen und den für die Anwendung und Vereinfachung des Unionsrechts zuständigen Vizepräsidenten proaktiv einzubinden; fordert die Kommission auf, die Petenten in das ihre Petition betreffende EU-Pilot-Verfahren einzubeziehen, um unter anderem den Dialog zwischen den Petenten und den entsprechenden nationalen Behörden zu erleichtern;
14. bedauert die immer weiter um sich greifenden Verzögerungen bei der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012−2015, wodurch es praktisch unmöglich ist, eine neue Strategie auf Unionsebene in die Wege zu leiten, die jedoch notwendig wäre, damit der wirksame und umfassende Schutz des Wohlergehens von Tieren sichergestellt wird, und zwar mithilfe eines aktualisierten, umfassenden und eindeutigen Rechtsrahmens, der die in Artikel 13 AEUV festgelegten Bestimmungen in vollem Umfang erfüllt;
15. weist darauf hin, dass der Petitionsausschuss zahlreiche Petitionen erhalten hat, die sich auf das Wohl des Kindes beziehen; hofft, dass die laufende Überprüfung der Brüssel IIa‑Verordnung dazu beitragen wird, die Lücken in der Verordnung zu schließen und die Mängel bei ihrer Durchführung zu beheben;
16. weist darauf hin, dass in den vergangenen Jahren Mängel bei der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche festgestellt wurden; fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zu verstärken und dafür zu sorgen, dass die entsprechenden EU-Rechtsvorschriften konsequent angewendet werden;
17. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten größten Wert auf die rechtzeitige und korrekte Umsetzung des EU-Rechts in nationales Recht sowie auf einen klaren nationalen Rechtsrahmen legen sollten, mit dem die in den Verträgen und in der Grundrechtecharta der EU verankerten Grundwerte, Prinzipien und Rechte umfassend gewahrt werden, damit Verstöße gegen das EU-Recht vermieden werden und alle angestrebten Vorteile zum Tragen kommen, die durch eine effiziente und wirksame Anwendung des EU-Rechts möglich werden; hebt hervor, dass alle EU-Institutionen bei ihren Handlungen oder Unterlassungen an die Verträge und die Grundrechtecharta gebunden sind(13);
18. fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten eindringlich nahezulegen, dafür Sorge zu tragen, dass die EU-Rechtsvorschriften über den freien Personenverkehr strikt durchgesetzt werden, insbesondere dadurch, dass die damit verbundenen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in vollem Umfang geachtet werden; weist darauf hin, dass der freie Personenverkehr nicht nur eine der Grundfreiheiten der EU und ein wesentliches Element der EU-Bürgerschaft darstellt, sondern in einem Umfeld, in dem die Grundrechte in vollem Umfang geschützt sind, auch insbesondere beim Zugang zur sozialen Sicherheit große Bedeutung für die EU-Bürger und ihre Familien sowie für deren Bild von der EU hat und häufig Gegenstand von Petitionen ist;
19. verweist auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 und fordert die Kommission auf, den darin enthaltenen Empfehlungen des Parlaments nachzukommen;
20. weist darauf hin, dass dem Parlament ebenfalls eine zentrale Rolle zukommt, da es die politische Kontrolle über die Maßnahmen der Kommission zur Rechtsdurchsetzung ausübt, indem es die Jahresberichte über die Überwachung der Umsetzung des EU-Rechts prüft und einschlägige parlamentarische Entschließungen verabschiedet; ist der Auffassung, dass das Parlament mehr zur fristgerechten und korrekten Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften beitragen könnte, indem es sein Fachwissen auf dem Gebiet des legislativen Entscheidungsprozesses im Rahmen bestehender Kontakte zu nationalen Parlamenten zur Verfügung stellt;
21. hebt hervor, dass die Sozialpartner, die Organisationen der Zivilgesellschaft, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und andere Interessenträger bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, der Kontrolle und der Meldung von Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten eine wichtige Funktion erfüllen; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des in den EU-Verträgen verankerten Grundsatzes der Transparenz sowie des Rechts der EU-Bürger auf Zugang zur Justiz und auf gute Verwaltung, wie es in den Artikeln 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist; erinnert daran, dass diesen Rechten und Grundsätze unter anderem auch höchste Bedeutung zukommen sollte, wenn die Mitgliedstaaten Gesetzesentwürfe zur Umsetzung von EU-Recht vorlegen;
22. begrüßt, dass die Zahl der neu eingeleiteten EU-Pilotverfahren 2015 gegenüber 2014 um etwa 30 % zurückgegangen ist (und zwar von 1 208 im Jahr 2014 auf 881 im Jahr 2015); weist jedoch darauf hin, dass die durchschnittliche Problemlösungsquote 2015 stabil und genau die gleiche wie 2014 blieb (75 %);
23. begrüßt, dass die Zahl der neu eingegangenen Beschwerden zum ersten Mal seit 2011 zurückgegangen ist, und zwar um etwa 9 % gegenüber 2014, wobei insgesamt 3 450 neue Beschwerden registriert wurden; sieht dennoch mit großer Sorge, dass der Bereich Beschäftigung, Soziales und Integration die höchste Zahl der neu registrierten Beschwerden aufweist; stellt fest, dass 72 % aller im Jahr 2015 gegen die Mitgliedstaaten eingereichten Beschwerden auf die Bereiche Beschäftigung, Soziales und Integration, Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, Justiz und Verbraucher, Steuern und Zollunion und Umwelt entfielen;
24. bedauert, dass die Mitgliedstaaten im Jahr 2015 nicht in allen Fällen ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, erläuternde Dokumente samt der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien in ihre Rechtsordnung vorzulegen; ist der Ansicht, dass die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung dieser erläuternden Dokumente und Entsprechungstabellen verstärkt unterstützen sollte; fordert die Kommission zugleich auf, dem Parlament und dem Rat weiterhin Bericht über die erläuternden Dokumente in den Jahresberichten über die Anwendung des EU-Rechts zu erstatten;
25. ist der Ansicht, dass Geldbußen für Verstöße gegen EU-Recht wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten, wobei wiederholte Verstöße im gleichen Bereich bei der Ahndung berücksichtigt werden sollten, und dass die Rechte der Mitgliedstaaten geachtet werden müssen;
26. hebt hervor, dass alle EU-Institutionen an die Verträge und die Grundrechtecharta gebunden sind(14);
27. bekräftigt, dass durch die im ESM-Vertrag (oder anderen einschlägigen Verträgen) vorgesehene Übertragung von Aufgaben auf die Kommission oder andere EU-Institutionen diese gemäß Artikel 13 Absatz 3 und 4 des ESM-Vertrages dazu verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass die gemäß den vorgenannten Verträgen abgeschlossenen Memoranda of Understanding mit dem EU-Recht vereinbar sind; betont daher, dass EU-Institutionen kein Memorandum of Understanding unterzeichnen sollten, an dessen Vereinbarkeit mit EU-Recht sie Zweifel haben(15);
28. hebt hervor, wie wichtig die Umsetzung und praktische Durchführung der EU-weiten Asylstandards auf nationaler Ebene ist (etwa im Hinblick auf die Umsetzung der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU(16)) durch die Mitgliedstaaten)(17); bedauert die unzulängliche Umsetzung und Nutzung des Verteilungsmechanismus, der von der Kommission vorgeschlagen wurde, um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise zu unterstützen; fordert die Kommission daher auf, der Umsetzung der in den Bereichen Asyl und Migration verabschiedeten Maßnahmen besonderes Augenmerk zu widmen, um sicherzustellen, dass sie mit den in der Grundrechtecharta verankerten Prinzipien vereinbar sind, und erforderlichenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;
29. stellt besorgt fest, dass sich bestimmte Mitgliedstaaten ihren Pflichten im Bereich Asyl und Migration entziehen; begrüßt, dass die Kommission im Hinblick auf die Anwendung des Unionsrechts im Bereich Asyl und Migration gegenüber den Mitgliedstaaten Strenge walten lässt; weist darauf hin, dass die EU aufgrund der Migrationsströme nach Europa vor einer beispiellosen rechtlichen, politischen und humanitären Herausforderung steht; fordert die Mitgliedstaaten auf, auch internationale Übereinkommen über die Menschenrechte zu berücksichtigen, wenn sie Flüchtlinge aufnehmen und zuweisen; hofft, dass die Kommission die Anwendung der Europäischen Migrationsagenda durch die Mitgliedstaaten systematisch überwachen wird; erinnert daran, dass eine wirksame EU-Migrationspolitik auf einem ausgeglichenen Verhältnis zwischen Verantwortung und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten aufbauen muss;
30. bedauert, dass in einigen Mitgliedstaaten sowohl bei der Umsetzung als auch bei der Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften im Umweltbereich noch erhebliche Unzulänglichkeiten bestehen; weist darauf hin, dass dies insbesondere bei der Abfallbewirtschaftung, der Abwasseraufbereitungsinfrastruktur und der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte der Fall ist; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Kommission versuchen sollte, die Ursachen dieser Situation in den Mitgliedstaaten auszumachen;
31. fordert die EU-Organe auf, stets ihrer Pflicht zur Beachtung des EU-Primärrechts nachzukommen, wenn sie Sekundärrechtsakte verabschieden, Strategien beschließen oder Vereinbarungen bzw. Verträge mit Institutionen außerhalb der EU abschließen, und zudem ihrer Pflicht nachzukommen, die Mitgliedstaaten mit allen verfügbaren Mitteln in ihren Bemühungen zu unterstützen, die EU-Rechtsvorschriften in allen Bereichen umzusetzen und die Werte und Prinzipien der Union zu achten, insbesondere im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen in den Mitgliedstaaten;
32. bedauert, dass es noch keine transparenten und zeitnahen Informationen über die Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften erhält; erinnert daran, dass sich die Kommission in der geänderten Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission dazu verpflichtet hat, „dem Parlament zusammenfassende Informationen über sämtliche Vertragsverletzungsverfahren ab dem förmlichen Aufforderungsschreiben zur Verfügung [zu stellen], einschließlich, wenn das Parlament dies verlangt, [...] Informationen zu den Themen, auf die sich das Vertragsverletzungsverfahren bezieht“, und erwartet, dass diese Klausel in der Praxis nach Treu und Glauben angewendet wird.
33. fordert die Kommission auf, die Achtung des EU-Rechts wirklich als politische Priorität zu betrachten, der in enger Zusammenarbeit mit dem Parlament Rechnung getragen wird, das seinerseits verpflichtet ist, die Kommission politisch zur Rechenschaft zu ziehen und als Mitgesetzgeber dafür zu sorgen, dass es selbst umfassend informiert ist, damit es seine legislative Tätigkeit kontinuierlich verbessern kann; fordert deshalb die Kommission auf, zu jeder Entschließung des Europäischen Parlaments zur Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts einen „Follow-Up“ vorzulegen;
34. erinnert daran, dass das Parlament in seinen Entschließungen vom 15. Januar 2013(18) und 9. Juni 2016 die Verabschiedung einer Verordnung über eine offene, effiziente und unabhängige Verwaltung der Europäischen Union im Sinne von Artikel 298 AEUV gefordert hat, und fordert die Kommission auf, den der letztgenannten Entschließung beigefügten Vorschlag für eine Verordnung weiter zu prüfen;
35. hebt hervor, dass das Fehlen eines kohärenten und umfassenden Katalogs an kodifizierten Regeln es den Bürgern erschwert, die ihnen nach Unionsrecht zustehenden Rechte gegenüber der Verwaltung leicht und umfassend zu verstehen, und zudem zu einer Verschlechterung ihres rechtlichen Schutzes beiträgt; hebt daher hervor, dass die Kodifizierung der Regeln für eine gute Verwaltungspraxis in Form einer Verordnung, in der die einzelnen Aspekte des Verwaltungsverfahrens – einschließlich Mitteilungen, verbindlicher Fristen, des Anhörungsrechts und des Rechts einer jeden Person auf Akteneinsicht – dargelegt sind, gleichbedeutend mit der Stärkung der Rechte der Bürger und der Transparenz ist; stellt klar, dass diese Regeln im Falle von rechtlichen Lücken oder Auslegungsproblemen als Ergänzung zum bestehenden Unionsrecht dienen und dadurch dessen Zugänglichkeit verbessern würden; fordert daher die Kommission erneut auf, einen umfassenden Legislativvorschlag für ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht vorzulegen und dabei den bisherigen Arbeiten des Parlaments in diesem Bereich sowie den aktuellen Entwicklungen in der Union und ihren Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen;
36. weist darauf hin, dass zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen dazu beitragen zu klären, wie das Unionsrecht anzuwenden ist; vertritt die Auffassung, dass der Rückgriff auf dieses Verfahren eine einheitliche Auslegung und Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften ermöglicht; legt daher den einzelstaatlichen Gerichten nahe, bei Zweifeln den EuGH anzurufen und somit Vertragsverletzungsverfahren vorzubeugen;
37. vertritt die Auffassung, dass die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Besitzstands von zentraler Bedeutung ist, wenn es darum geht, den Menschen und Unternehmen die Vorteile der politischen Maßnahmen der EU zuteilwerden zu lassen; fordert daher die Kommission auf, im Rahmen einer strukturierten und systematischen Überprüfung der Umsetzung und der Konformität der nationalen Rechtsvorschriften die Durchsetzung des EU-Rechts unter uneingeschränkter Wahrung der EU-Verträge und der Grundrechtecharta zu verbessern; weist darauf hin, dass die Rechtsvorschriften der EU das Ergebnis eines demokratischen Prozesses sind; begrüßt die Praxis der Kommission, bei der Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts in den Mitgliedstaaten den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung gebührend Rechnung zu tragen;
38. betont die Bedeutung der Transparenz bei der Ausarbeitung und Anwendung von Rechtsvorschriften durch die EU-Organe und die Mitgliedstaaten; weist darauf hin, dass die EU-Rechtsvorschriften klar, verständlich, stimmig und präzise sein müssen, um die Umsetzung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten und den Zugang der Bürger zum EU-Recht zu erleichtern, wobei auch die Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen ist, der darauf besteht, dass die Vorschriften des EU-Rechts vorhersehbar und berechenbar sein müssen(19);
39. ist der Auffassung, dass die Einbindung der nationalen Parlamente in einen Dialog über den Inhalt von Legislativvorschlängen, soweit relevant, der effektiven Anwendung des EU-Rechts förderlich sein wird; weist darauf hin, dass eine effektivere Anwendung des EU-Rechts, wie sie in den Verträgen vorgesehen ist, dadurch erreicht werden kann, dass die nationalen Parlamente ihre jeweiligen Regierungen intensiver kontrollieren, wenn diese am Rechtsetzungsprozess beteiligt sind; betont aus diesem Grund die Notwendigkeit, dass die nationalen Parlamente ein Mitspracherecht in den frühen Phasen der europäischen Rechtsetzungsverfahren erhalten, und fordert die Organe der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten auf, eine Debatte über das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union und Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit einzuleiten und eventuell eine Überprüfung des sogenannten Frühwarnsystems in Betracht zu ziehen, damit eine bessere Anwendung des Verfahrens der „gelben Karte“ sichergestellt werden kann;
40. spricht sich für eine engere Zusammenarbeit und eine Stärkung der Verbindungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten aus; erinnert erneut an die Kontrollfunktion der nationalen Parlamente in Bezug auf die Mitwirkung ihrer jeweiligen Regierungen am Entscheidungsprozess im Rat der Europäischen Union und betont die Notwendigkeit, Anhörungen und einen regelmäßigen Meinungsaustausch zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten abzuhalten, insbesondere in den frühen Phasen des Rechtsetzungsverfahrens;
41. erinnert daran, dass die nationalen Parlamente eine wichtige Rolle bei der Kontrolle der Umsetzung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten spielen; fordert die nationalen Parlamente auf, dieser Rolle aktiv auszuüben; weist darauf hin, dass es Aufgabe der nationalen Parlamente ist, die Praxis der Übererfüllung („gold-plating“) der EU-Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene zu vermeiden, damit es nicht zu Überregulierung und unnötigem Verwaltungsaufwand kommt; erwartet von den Mitgliedstaaten, dass sie nationale Verpflichtungen eindeutig kenntlich machen und dokumentieren, wenn diese im Rahmen der Umsetzung den EU-Rechtsvorschriften hinzugefügt werden; ist besorgt darüber, dass durch exzessive nationale Maßnahmen, die auf EU-Rechtsvorschriften draufgesattelt werden, die EU-Skepsis unnötig erhöht wird;
42. weist darauf hin, dass das System für den Austausch von Informationen und die Zusammenarbeit zwischen den für EU-Angelegenheiten zuständigen Ausschüssen der nationalen Parlamente dazu beitragen kann, eine effiziente Rechtsetzung sicherzustellen, und dass dieses System auch dafür genutzt werden sollte, eine effektivere Anwendung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten zu fördern; begrüßt die Nutzung der IPEX-Plattform als Instrument für den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament; fordert die nationalen Parlamente auf, sich aktiv in die regelmäßig stattfindenden interparlamentarischen Ausschusssitzungen des Europäischen Parlaments einzubringen;
43. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.
Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).
Siehe unter anderem: S. Carrera, S. Blockmans/D. Gross/E. Guild, „The EU’s Response to the Refugee Crisis – Taking Stock and Setting Policy Priorities“ [Die Antwort der EU auf die Flüchtlingskrise - Bestandsaufnahme und Festlegung politischer Prioritäten], Zentrum für Europäische Politische Studien (CEPS), Essai Nr. 20, 16. Dezember 2015 – https://www.ceps.eu/system/files/EU%20Response%20to%20the%202015%20Refugee%20Crisis_0.pdf
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Verwaltungsverfahrensrecht der Europäischen Union (ABl. C 440 vom 30.12.2015, S. 17).