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Verfahren : 2017/2066(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0326/2017

Eingereichte Texte :

A8-0326/2017

Aussprachen :

PV 13/11/2017 - 20
CRE 13/11/2017 - 20

Abstimmungen :

PV 14/11/2017 - 5.7
CRE 14/11/2017 - 5.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0428

Angenommene Texte
PDF 301kWORD 57k
Dienstag, 14. November 2017 - Straßburg
Aktionsplan für Finanzdienstleistungen für Privatkunden
P8_TA(2017)0428A8-0326/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2017 zu dem Aktionsplan für Finanzdienstleistungen für Privatkunden (2017/2066(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 30. April 2007 über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt (COM(2007)0226),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates(1) (Verbraucherkreditrichtlinie),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht(2) (Kraftfahrzeughaftpflicht‑Richtlinie),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001(3),

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 11. Januar 2012 mit dem Titel „Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“ (COM(2011)0941),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung von 2014 über bewährte Praktiken in Bezug auf Vergleichswebsites,

–  unter Hinweis auf die an die EU‑Organe gerichtete Stellungnahme der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vom April 2016 zu einem gemeinsamen Rahmen für Risikobewertung und Transparenz für EbAV,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010(4) (Hypothekarkredit-Richtlinie),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG(6),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen(7) (Zahlungskontenrichtlinie),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 8. August 2014 über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und das Europäische System der Finanzaufsicht (ESFS) (COM(2014)0509),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge(8),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG(9),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb(10) (Versicherungsvertriebsrichtlinie),

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 10. Dezember 2015 über Finanzdienstleistungen für Privatkunden: Bessere Produkte, größere Auswahl und mehr Möglichkeiten für Verbraucher und Unternehmen (COM(2015)0630),

–  unter Hinweis auf die Antwort der Europäischen Bankenbehörde vom 21. März 2016 auf das Grünbuch der Kommission über Finanzdienstleistungen für Privatkunden,

–  unter Hinweis auf die Eurobarometer‑Sonderumfrage 446 vom Juli 2016 zu Finanzprodukten und -dienstleistungen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zu dem Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden(11),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Organisation Better Finance mit dem Titel „Pension Savings: The Real Return“ aus dem Jahr 2016,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Mai 2017 zur Finanztechnologie: Einfluss der Technologie auf die Zukunft des Finanzsektors(12),

–  unter Hinweis auf das Konsultationsdokument der Kommission zur Überprüfung der ESA vom 21. März 2017,

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 23. März 2017 mit dem Titel „Aktionsplan Finanzdienstleistungen für Verbraucher: bessere Produkte, mehr Auswahl“ (COM(2017)0139),

–   unter Hinweis auf die Studie der Financial Conduct Authority des Vereinigten Königreichs über den Asset‑Management‑Markt vom Juni 2017,

–  unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8‑0326/2017),

A.  in der Erwägung, dass der EU‑Markt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden nach wie vor unterentwickelt und stark fragmentiert ist, auch wenn in verschiedenen Mitgliedstaaten bereits einschlägige Maßnahmen getroffen werden; in der Erwägung, dass daher dringend wirksame Maßnahmen im Hinblick auf Innovationen notwendig sind, durch die Vorteile für Privatkunden entstehen, das Potenzial des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Privatkunden voll ausgeschöpft und für mehr Wachstum und niedrigere Preise sowie für eine Verbesserung der Produktauswahl und -vielfalt gesorgt wird;

B.  in der Erwägung, dass bei der Beseitigung nationaler Hindernisse und der Eindämmung der Tendenzen, die Innovationen bei Finanzdienstleistungen für Privatkunden behindern, weiterhin ehrgeizige Ziele verfolgt werden sollten; fordert die Kommission und den Rat auf, im Bereich grenzüberschreitend verfügbarer Anlageprodukte für Privatanleger im Rahmen der Kapitalmarktunion ambitionierter vorzugehen und in diesem Sinne nicht nur die leichter lösbaren Probleme anzugehen, sondern auch die größten Hindernisse, die auf diesem Markt bestehen, d. h. unter anderem die Frage der Sprache, Bedenken in Bezug auf Betrug oder Straftaten, steuerrechtliche Unwägbarkeiten, Unterschiede in Bezug auf das Wertpapier- und Unternehmensrecht, die Tatsache, dass Rechtsmittel und Insolvenzverfahren nicht bekannt sind und kein ausreichendes Vertrauen herrscht, was das Verbraucherschutzrecht in anderen Mitgliedstaaten angeht;

C.  in der Erwägung, dass ein europäischer Markt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden nur tragfähig wäre, wenn er mit einem wirklichen Mehrwert für die Verbraucher und Finanzdienstleister einherginge und in diesem Sinne für wirksamen Wettbewerb und Verbraucherschutz gesorgt würde, und zwar insbesondere in Bezug auf Produkte, die für die Teilhabe am wirtschaftlichen Leben notwendig sind, und auf Produkte für sozial schwache Verbraucher;

D.  in der Erwägung, dass aus der Eurobarometer‑Sonderumfrage 446 hervorgeht, dass die Europäer Finanzprodukte oder -dienstleistungen nach wie vor überwiegend in ihrem Land erwerben und oft gar keinen Bedarf bzw. Wunsch danach verspüren, Zugang zu entsprechenden Diensten im Ausland zu haben, ihnen dieser Zugang durch konkrete Hemmnisse aber auch versperrt bleibt; in der Erwägung, dass nur wenige Menschen innerhalb des eigenen Mitgliedstaats bessere Angebote ausfindig machen, um dann den Dienstleister zu wechseln; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass hier kein ausreichender (grenzüberschreitender) Wettbewerb herrscht, möglicherweise dazu führt, dass die Verbraucher und Kleinanleger nicht das beste Angebot in Anspruch nehmen können, wenn sie Finanzprodukte und -dienstleistungen erwerben;

E.  in der Erwägung dass unter dem Begriff „Finanztechnologie“ gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2017 Tätigkeiten zu verstehen sind, die mittels neuer Technologien ermöglicht oder erbracht werden und sich auf den gesamten Finanzsektor in allen seinen Aspekten auswirken, von Banken über Versicherungen, Pensionsfonds, Anlageberatung und Zahlungsdienste bis hin zu Marktinfrastrukturen; in der Erwägung, dass dem Rückgriff auf Technologien im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen für Privatkunden das Potenzial innewohnt, einen Beitrag zur Überwindung einiger Hürden für den Binnenmarkt und zur Verbesserung der operationellen Effizienz der Branche zu leisten; in der Erwägung, dass es mit der Digitalisierung allein nicht getan ist, wenn diese Hindernisse beseitigt werden sollen; in der Erwägung, dass eine verstärkte Integration grenzübergreifender Finanzdienstleistungen für Privatkunden und eine bessere Unterrichtung über die Chancen, die dieser Markt eröffnet, dazu beitragen können, dass die Nachfrage fundiert informierter Kunden gestärkt wird, wodurch wiederum Anreize für die Verwirklichung höherer Qualitätsstandards in diesem Bereich gesetzt würden;

1.  stellt fest, dass die Kommission in ihrem „Aktionsplan Finanzdienstleistungen für Verbraucher“ auf einige der Herausforderungen, die das Parlament in seinem Bericht über das Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden thematisiert hat, eingegangen ist, zumal sie auf einen echten technologiegestützten Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden und gleichzeitig darauf hinwirken will, die Verbraucher zu schützen, den Wettbewerb zu fördern, für Datenschutz zu sorgen, die Preise zu senken und gegen Steuerbetrug, Steuerflucht, Steuervermeidung und Geldwäsche vorzugehen; ist allerdings der Ansicht, dass der Aktionsplan der Absicht, ein Regelungsumfeld zu schaffen, das Transparenz, Wachstum und Innovation sowie einem hohen Vertrauen der Unternehmen und Verbraucher in Finanzprodukte für Privatkunden förderlich ist, nicht gerecht wird; stellt fest, dass für private Rentenprodukte, Investitionsfonds und andere Produkte für Privatkunden nach wie vor hohe, undurchsichtige Gebühren und Provisionen gelten, wodurch sich die tatsächliche Rendite der Privatanleger verringert; teilt allerdings die Auffassung der Kommission, dass der Umsetzung und Anwendung der Rechtsakte, die in den vergangenen Jahren im Bereich Finanzdienstleistungen ausgearbeitet wurden, darunter die MiFID 2 und die Richtlinie über Versicherungsvermittlung, fortgeführt und vorrangig behandelt werden sollten und neue Legislativinitiativen nur eingeleitet werden sollten, wenn sie notwendig sind;

2.  begrüßt die Entwicklung neuer Finanzdienstleistungen und die Gründung neuer Kreditinstitute, da dies dem Wettbewerb auf den Finanzmärkten zuträglich ist und den Verbrauchern so neue Möglichkeiten eröffnet werden; stellt allerdings fest, dass sich die Investitionen in Finanztechnologien in Europa 2016 auf nur 2,2 Mrd. USD beliefen, während in den Vereinigten Staaten 12,8 Mrd. USD und in China 8,6 Mrd. USD investiert wurden, was zeigt, dass dringend ein Umdenken erforderlich ist, was technologische Entwicklungen angeht, und entsprechende Regulierungsmaßnahmen notwendig sind, damit Europa ein Führungsmarkt für Innovationen wird; betont, dass die EU zu einem attraktiven Zentrum für innovative Finanzdienstleistungen werden wird, in dessen Rahmen den Verbrauchern eine größere und bessere Auswahl zu niedrigeren Preisen geboten wird, wenn ein echter Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden entsteht, auf dem ein hoher Verbraucherschutz herrscht und für neue Marktteilnehmer gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten; betont, dass neue Technologien zwar regulatorische Herausforderungen mit sich bringen, aber auch großartige Möglichkeiten für Innovationen, die den Endnutzern zugutekommen, und Impulse für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze bieten;

3.  ist der Ansicht, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass Finanzdienstleistungen aller Art – d. h. unter anderem die Eröffnung von Giro- und Sparkonten und die Bereitstellung von Bankkarten, Verbraucherkrediten und Immobiliendarlehen, Versicherungen und öffentlichen Schuldtiteln – grenzübergreifend erbracht werden können;

4.  ist der Ansicht, dass es den Grundsätzen des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Privatkunden zuwiderläuft, dass Verbraucher in dem Mitgliedstaat wohnhaft sein müssen, in dem ein Finanzprodukt – darunter auch öffentliche Schuldinstrumente – angeboten wird, bzw. dass sie im Besitz eines Identitätsdokuments dieses Staates sein müssen, damit sie das Produkt erwerben können;

5.  ist der Ansicht, dass sich die Vereinfachung des grenzüberschreitenden Erwerbs öffentlicher Schuldtitel durch Privatkunden positiv auswirken würde;

6.  ist der Ansicht, dass für die Nutzung von Giro- und Sparkonten keine Gebühren anfallen sollten, sofern diese nicht mit konkreten Dienstleistungen in Verbindung stehen, wie es dies auch in Ziffer 135 seiner Entschließung vom 14. Februar 2017 zum Jahresbericht über die EU‑Wettbewerbspolitik(13) gefordert hat;

7.  betont, dass die Abhebung von Bargeld an Geldautomaten eine wichtige öffentliche Dienstleistung ist, die frei von diskriminierenden oder unlauteren Praktiken und ohne übermäßige Kosten erfolgen muss;

8.  weist die Kommission erneut darauf hin, dass Kreditinstitute nach wie vor Zahlungskarten sperren, wenn die Inhaber in einen anderen Mitgliedstaat umziehen, und fordert, dass diesbezüglich Maßnahmen ergriffen, d. h. etwa die nationalen Behörden entsprechend in Kenntnis gesetzt werden;

9.  begrüßt, dass mit dem Aktionsplan auf zahlreiche wichtige Problemstellungen eingegangen werden soll und für einige dieser Bereiche konkrete von der Kommission zu ergreifende Maßnahmen und ein konkreter Zeitplan skizziert werden;

10.  vertritt die Ansicht, dass die Kommission die Kapitalmarktunion unter intensiver Einbeziehung des Parlaments im Hinblick auf die Umsetzung des Übereinkommens von Paris proaktiver nutzen sollte, um den wachsenden Markt für nachhaltige und verantwortungsbewusste Investitionen zu fördern, und dass sie in diesem Sinne nachhaltige Investitionen begünstigen sollte, und dass börsennotierte Unternehmen und Finanzintermediäre zu diesem Zweck geeignete, standardisierte Angaben zu den ESG‑Kriterien vorlegen sollten und diese Kriterien im Rahmen von Investitionsmanagementsystemen und Offenlegungsstandards angemessen berücksichtigt werden sollten; fordert die Kommission ferner nachdrücklich auf, „Ratingdienste“ für die Kriterien Umwelt, Soziales und Governance und einen schlüssigen Rahmen für den Markt für grüne Anleihen zu fördern und sich dabei auf die einschlägige Studie der Kommission und die Arbeiten der Studiengruppe der G20 zum Thema grüne Finanzierung zu stützen; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Schaffung eines „EU‑Sparkontos“ vorzulegen, um die Vergabe langfristiger Kredite zu ermöglichen und den ökologischen Wandel in Europa zu unterstützen;

11.  betont, dass es aktiver Finanzzentren mit einem dynamischen Markt für Dienstleistungen für Privatkunden bedarf;

12.  vertritt die Ansicht, dass ein hohes Maß an Verbraucherschutz und Transparenz von wesentlicher Bedeutung ist, was den Aufbau eines Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Privatkunden angeht; besteht insbesondere darauf, dass dafür gesorgt wird, dass sozial schwache Verbraucher geschützt werden, und dass zu diesem Zweck die Richtlinie über den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen effizient umgesetzt wird, und ist der Ansicht, dass auch weitere Maßnahmen, etwa zur Vermittlung von Finanzwissen, getroffen werden müssen; ist der Auffassung, dass in allen Mitgliedstaaten verstärkt Maßnahmen zur Stärkung und ordnungsgemäßen Durchsetzung der Rechtsetzung der Union sowie der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz im Bereich Finanzprodukte ergriffen werden müssen und gegebenenfalls auch eine weitere entsprechende Harmonisierung notwendig ist;

13.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Grundsatz „gleiche Dienstleistungen, gleiches Risiko, gleiche Vorschriften, gleiche Aufsicht“ durchgesetzt wird, damit es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, vor allem, wenn neue Akteure auf dem Markt tätig werden; besteht darauf, dass diese Regelungen der Innovation nicht hinderlich sein dürfen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Anwendung der Bestimmungen zum Schutz des Allgemeininteresses klarzustellen, zumal diese von den Mitgliedstaaten derzeit indirekt dazu verwendet werden könnten, den Zugang neuer Produkte zu ihrem Markt zu blockieren, und fordert sie auf, die Europäischen Aufsichtsbehörden in die Lage zu versetzen, als aktiver Vermittler zwischen den Mitgliedstaaten zu agieren, wenn es widersprüchliche Auslegungen der Anwendung dieser Bestimmungen gibt;

14.  besteht darauf, dass ein Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden mit Vorteilen für KMU einhergehen muss, und zwar sowohl in Bezug auf die Angebots- als auch auf die Nachfrageseite, wobei in Bezug auf die Angebotsseite dafür gesorgt werden muss, dass sich der Zugang von KMU zu Finanzierung verbessert, und auf der Nachfrageseite dafür, dass sich der Zugang von KMU zu grenzüberschreitenden Märkten vereinfacht; betont, dass eine Zunahme des Wettbewerbs die KMU, die Finanzdienstleistungen für Privatkunden erbringen und auf der lokalen Ebene agieren, nicht beeinträchtigen darf;

15.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die europäischen Finanzaufsichtsbehörden EBA, ESMA und EIOPA mit angemessenen Mitteln ausgestattet und in die Lage versetzt werden, im Interesse des Verbraucherschutzes die gesamte Palette der ihnen übertragenen Regulierungs- und Aufsichtsaufgaben wahrzunehmen;

16.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, europaweit geltende Bestimmungen („29. Regelung“) für Finanzprodukte für Privatkunden einzuführen; fordert die Kommission ferner auf, die Möglichkeit zu prüfen, im Einklang mit dem Modell für das Basiskonto und das gesamteuropäische private Altersvorsorgeprodukt einen harmonisierten Rechtsrahmen für standardisierte Optionen für die gängigsten EU‑Finanzprodukte zu schaffen;

Aktion 1 – Niedrigere Gebühren für Transaktionen ohne Beteiligung des Euro

17.  weist darauf hin, dass für grenzüberschreitende Zahlungen außerhalb des Euro‑Währungsgebiets nach wie vor hohe Gebühren anfallen; fordert die Kommission deshalb auf, zügig eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 vorzuschlagen, damit die Gebühren für grenzübergreifende Transaktionen in allen Mitgliedstaaten gesenkt werden; bedauert in diesem Zusammenhang, dass es kein gemeinsames europäisches Online-Zahlungssystem wie zum Beispiel eine EU‑weite und EU‑eigene Kredit- oder Debitkarte gibt;

Aktion 2 – Transparenz der Währungsumrechnung

18.  betont, dass es im Hinblick auf den Mangel an Transparenz in Bezug auf die dynamische Währungsumrechnung von entscheidender Bedeutung ist, dass die bereits geltenden Rechtsvorschriften durchgesetzt werden; erinnert daran, dass im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/2366 (zweite Zahlungsdiensterichtlinie) vorgesehen ist, dass eine Verpflichtung für Händler eingeführt wird, den Verbrauchern die Gesamtkosten der dynamischen Währungsumrechnung anzuzeigen und diese deutlich hervorzuheben, wenn sie Abhebungen am Geldautomaten tätigen, bei denen eine Währungsumrechnung angeboten wird; betont allerdings, dass die Verbraucher bei Transaktionen, Zahlungen im Ausland oder Abhebungen am Geldautomaten die Möglichkeit haben müssen, die besten Kurse auszuwählen, und über die Gebühren und sonstige Zusatzkosten informiert werden müssen, und zwar auch dann, wenn sie auf die dynamische Währungsumrechnung zurückgreifen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Dienstleister Wechselkursaufschläge gemäß der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie als Teil der Kosten und Gebühren ausweisen, und dafür zu sorgen, dass die Wechselkurse der einzelnen Finanzdienstleister transparent dargelegt werden; weist darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die Verbraucher über größere Kompetenzen im Bereich Finanzen verfügen, wenn dieses Ziel erreicht werden soll; empfiehlt, dass auf der Ebene der EU Testeinkäufe („mystery shopping“) durchgeführt werden, damit bewertet werden kann, inwiefern Hindernisse bestehen, was grenzüberschreitende Einkäufe und die entsprechende Dienstleistungsqualität sowie die Einhaltung der EU‑Rechtsvorschriften angeht, und fordert, dass darüber öffentlich Bericht erstattet wird und die Entwicklungen in Bezug auf Produkte und Dienstleistungen überwacht werden;

Aktion 3 – Einfacherer Produktwechsel

19.  weist darauf hin, dass bei den meisten Bank- und Sachversicherungsprodukten nur wenige Verbraucher den Anbieter wechseln, was ein Hindernis für einen Eintritt in die grenzübergreifenden Märkte für Privatkunden darstellt, und legt der Kommission deshalb nahe, den Wechsel zu vorteilhafteren Finanzdienstleistungen für Privatkunden in der gesamten EU und die Kündigung von Finanzkontrakten für die Verbraucher zu vereinfachen und Darlehen und andere Finanzprodukte grenzübergreifend verfügbar zu machen; betont, dass die Bereitstellung grenzübergreifender Versicherungsprodukte wie zum Beispiel von Kraftfahrzeugversicherungen großes Potenzial birgt; stellt jedoch fest, dass Finanzinstitute aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit selbst entscheiden dürfen, mit wem sie einen Vertrag abschließen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, die große Bedeutung der Kontrolle unfairer Finanzierungspraktiken und von Überbrückungskrediten anzuerkennen, zumal diese dazu geführt haben, dass schutzbedürftige Verbraucher und KMU übervorteilt werden;

20.  unterstützt die Kommission in ihrer Absicht, die Ergebnisse der Richtlinie über Zahlungskonten aufzunehmen, um zu erreichen, dass sich der Wechsel zwischen Finanzdienstleistern und Produkten einfacher gestaltet; fordert die Kommission auf, Rechtsetzungsinitiativen einzuleiten, die konkret auf den Finanzsektor abzielen, um ungerechtfertigtes Geoblocking zu unterbinden, damit Verbraucher leichter zu günstigeren Finanzdienstleistungen für Privatkunden in anderen Mitgliedstaaten wechseln können; stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Offenlegung und ein angemessener Verbraucherschutz entscheidend sein werden, wenn diese Ziele erreicht werden sollen;

Aktion 4 – Qualität von Vergleichsportalen

21.  betont den Nutzen eines ein gut strukturierten, einfach zu nutzenden EU‑Vergleichsportals, das die gesamten europäischen Finanzmärkte für Privatkunden abdeckt; legt der Kommission nahe, zu bewerten, inwiefern in den Mitgliedstaaten derzeit bereits unabhängige Portale bestehen, die diesem Ziel gerecht werden; betont, dass Vergleichsinstrumente korrekte Ergebnisse liefern und für die Verbraucher von Belang sein müssen und der Schwerpunkt solcher Instrumente nicht nur auf dem Preis des jeweiligen Produkts liegen darf, sondern dabei auch die Qualität und andere Kriterien erfasst werden müssen – etwa die Frage, ob eine Bank Filialen hat, ein persönlicher Kontakt möglich ist und das Geschäftsgebaren nachhaltig ist –, wobei es zu beachten gilt, dass nur ähnliche Produkte einem Vergleich unterzogen werden können; erinnert daran, dass nur ähnliche Produkte verglichen werden dürfen, da die Verbraucher andernfalls irregeleitet würden;

22.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, zentrale Anlaufstellen und andere Instrumente zu fördern, die dem Wettbewerb und Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für Privatkunden anbieten, förderlich wären;

Aktion 5 – Bessere Kraftfahrzeugversicherungen

23.  vertritt die Ansicht, dass die Kraftfahrzeughaftpflicht‑Richtlinie nach der REFIT‑Evaluierung durch die Kommission unbedingt geändert werden muss, damit dafür gesorgt ist, dass Unfallopfer entschädigt werden und Schadenfreiheitsrabatte leicht grenzüberschreitend übertragen werden können und anerkannt werden, zumal der Geltungsbereich der Kraftfahrzeughaftpflicht‑Richtlinie vor dem Hintergrund der Urteile des EuGH auch möglichst rasch überarbeitet werden muss, um dagegen vorzugehen, dass Schadenfreiheitsrabatte nicht anerkannt werden, und zu erreichen, dass der Geltungsbereich der Richtlinie den ursprünglichen Absichten der Legislativorgane entspricht;

Aktion 6 – Transparente Preise bei Mietwagen

24.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob weitere Initiativen notwendig sind, was den Verkauf von Versicherungen durch Mietwagenfirmen angeht, um dafür zu sorgen, dass alle Mietwagenfirmen in allen Mitgliedstaaten ihre Preise transparent gestalten;

Aktion 7 – Ein vertiefter Binnenmarkt für Verbraucherkredite

25.  betont, dass die Kommission Maßnahmen zur Bekämpfung der Überschuldung von Verbrauchern aufgrund von Krediten Priorität einräumen sollte, wenn sie ermittelt, wie der grenzüberschreitende Zugang zu Darlehen vereinfacht werden kann; fordert, dass Maßnahmen getroffen werden, was die Gestaltung der Koordinierung von Bonitätsauskünften angeht – und zwar unter umfassender Achtung der Datenschutz- und Verbraucherschutzvorschriften sowie des sonstigen Unionsrechts, damit Kreditgeber wissen, in welchem Maße Kunden verschuldet sind, bevor weitere Kredite eingeräumt werden, was zu einem effizienteren Markt führen dürfte, auf dem Kreditgeber miteinander konkurrieren können; fordert in diesem Zusammenhang, dass eine Gesamtbewertung vorgenommen wird, was die Gründe für die Überschuldung von Verbrauchern angeht; weist darauf hin, dass die Verbraucher wirksam vor dem Risiko der Überschuldung geschützt werden können, wenn dafür gesorgt wird, dass sie über Finanzwissen verfügen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, die Vermittlung von Finanzwissen zu fördern und in diesem wichtigen Bereich darauf hinzuwirken, dass viele Interessenträger zusammenarbeiten; weist im Zusammenhang mit der verstärkten Nutzung von Kundendaten oder von Massendaten (Big Data) durch Kreditinstitute auf die Bestimmungen der Datenschutz‑Grundverordnung hin, in deren Rahmen betroffene Personen Anspruch auf Erläuterung einer auf Basis automatisierter Verarbeitung getroffenen Entscheidung sowie das Recht auf Anfechtung der Entscheidung haben; betont, dass gewährleistet sein muss, dass falsche Daten geändert werden können und nur überprüfbare und relevante Daten verwendet werden; fordert alle Interessenträger auf, stärker darauf hinzuwirken, dass diese Rechte auch durchgesetzt werden; ist der Ansicht, dass die Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten dynamisch sein muss, d. h. dass die betroffenen Personen die Möglichkeit haben müssen, Veränderungen bzw. Anpassungen vorzunehmen, was ihre Zustimmung angeht;

Aktion 8 – Faire Verbraucherschutzvorschriften

26.  fordert die Kommission auf, sorgfältig zu bewerten, ob die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Bereich Verbraucherschutz keine unfairen Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen darstellen und ob sie gemäß den bewährten Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt und der ständigen Rechtsprechung aufgrund zwingender Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und angesichts der zu erreichenden Ziele verhältnismäßig sind; betont, dass die einschlägigen Verbraucherschutzbestimmungen im europäischen Recht oftmals bewusst einen gewissen Spielraum in der nationalen Umsetzung lassen, um die Umsetzung des europäischen Rechts in die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften zu vereinfachen; betont allerdings, dass der Abbau von Hemmnissen, die auf einzelstaatlicher Ebene bestehen, dem Verbraucherschutz nicht zuwiderlaufen darf und der Verbraucherschutz auch künftig ein Leiprinzip sein sollte, wenn Rechtsvorschriften ausgearbeitet werden; ist besorgt darüber, dass ein großer Teil der Unterlagen, die Anbieter von Finanzprodukten und -dienstleistungen für Privatkunden angesichts der Rechtsvorschriften der EU erstellen, rechtlich gesehen nicht wirklich notwendig ist und sich für die Verbraucher daraus fast kein oder gar kein praktischer Nutzen ergibt, während so ein Aufwand entsteht, der für die Verbraucher möglicherweise unnötig zu höheren Kosten führt; fordert die Kommission auf, Unterlagen dieser Art mit dem Ziel zu prüfen, die Vorgänge zu optimieren, dabei allerdings die Vorteile des Verbraucherschutzes nicht zu opfern; betont, dass der Zugang zu relevanten und verständlich aufbereiteten Informationen entscheidend dafür ist, dass die Verbraucher sachkundige Finanzentscheidungen treffen können; weist allerdings darauf hin, dass die Qualität und nicht die Quantität der bereitgestellten Informationen von entscheidender Bedeutung ist; betont, dass die in verschiedenen europäischen Rechtsakten festgeschriebenen Informationspflichten gegenüber den Kunden bestmöglich aufeinander abgestimmt werden müssen; betont, dass doppelte oder widersprüchliche Offenlegungspflichten vermieden werden müssen, um unnötige Bürokratie und Kosten zu vermeiden und den Kunden nicht zu verwirren;

27.  fordert die Kommission auf, Sammelrechtsvorschriften in Erwägung zu ziehen, um von dem derzeitigen Nebeneinander unterschiedlicher Regelungen, darunter etwa die MiFID, die Richtlinie über Versicherungsvermittlung und die AIFM‑Richtlinie, zu einem soliden, kohärenten Rahmen für Transparenz gegenüber den Verbrauchern zu gelangen, wobei unnötig komplexe Vorschriften für Finanzdienstleister vereinfacht werden sollten und auch für Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten gesorgt werden sollte, was die Aufsicht angeht; fordert die Kommission auf, darauf hinzuwirken, dass die ESA ihrem Mandat im Bereich Verbraucherschutz bei bereichsspezifischen Rechtsvorschriften vermehrt nachkommt, und fordert sie auf, diese Forderung bei der anstehenden Überprüfung der Finanzierung und Steuerung der Europäischen Aufsichtsbehörden zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, den ESA die Aufgabe zu übertragen, die Tätigkeiten zur Angleichung der in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahren für die Aufsicht über das Geschäftsgebaren anzuleiten;

28.  begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, eine Kampagne vorzubereiten, um das FIN‑NET bekannter zu machen, wobei es sich um ein Netzwerk handelt, über das die Verbraucher dabei unterstützt werden sollen, ihre Rechte durchzusetzen, ohne dass sie vor Gericht gehen müssen, wofür sie dabei unterstützt werden, eine einschlägige Stelle für alternative Streitbeilegung ausfindig zu machen; ist der Ansicht, dass das FIN‑NET ausgebaut werden sollte, seine Rolle genauer definieren sollte und seine Website verbessern sollte;

Aktion 9 – Bessere Kreditwürdigkeitsprüfungen

29.  fordert die Kommission auf, einheitliche, grenzüberschreitend geltende Standards und Prinzipien für die Bewertung der Kreditwürdigkeit einzuführen, damit vor dem Hintergrund der Vereinfachung der europaweiten Online‑Kreditvergabe dem Risiko der zunehmenden Überschuldung stärker entgegengewirkt werden kann, dabei allerdings den Schlussfolgerungen der bereits veröffentlichen Berichte über die Umsetzung der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge und die Verbraucherkreditrichtlinie umfassend Rechnung zu tragen;

Aktion 10 – Finanztechnologie („FinTech“) im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden

30.  stellt fest, dass die Verbraucher das Recht haben, Software zu verwenden, um Zahlungen zu tätigen und persönliche Daten weiterzugeben;

31.  befürwortet die Absicht der Kommission, im Rahmen ihrer Strategien für die Kapitalmarktunion und den digitalen Binnenmarkt einen allumfassenden FinTech‑Aktionsplan vorzulegen und so zu einem wirksamen, gut funktionierenden, integrierten technologiegestützten Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen beizutragen, der für alle europäischen Endnutzer mit Vorteilen einhergeht, gleichzeitig aber auch für einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen; hält es für richtig, dass die Kommission eine Arbeitsgruppe für Finanztechnologien eingesetzt hat; weist darauf hin, dass angesichts des neuen Umfelds aufgrund des Wachstums der Finanztechnologieunternehmen eine Reihe neuer Schutzmaßnahmen erforderlich ist, etwa die Schulung der Verbraucher in Bezug auf neue Produkte bzw. Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und von Leverage‑Effekten im Rahmen von FinTech‑Kreditplattformen;

32.  fordert die Kommission auf, seine Entschließung zum Thema „Finanztechnologie: Einfluss der Technologie auf die Zukunft des Finanzsektors“ zu prüfen, Verbraucherschutz, Sicherheit, Innovation und fairen Wettbewerb zu fördern und dafür Sorge zu tragen, dass der Grundsatz „gleiche Dienstleistungen, gleiches Risiko, gleiche Vorschriften, gleiche Aufsicht“ für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Branche oder vom Ort ihrer Niederlassung gilt; betont, dass unter dem Begriff „Finanztechnologie“ („FinTech“) Tätigkeiten im Finanzsektor zu verstehen sind, die mittels neuer Technologien ermöglicht oder erbracht werden und sich auf den gesamten Finanzsektor – von Banken über Versicherungen, Pensionsfonds, Anlageberatung und Zahlungsdiensten bis hin zu Marktinfrastrukturen – in all seinen Aspekten auswirken;

33.  fordert die Kommission auf, ein Umfeld zu schaffen, dass innovativen Lösungen förderlich ist; stellt fest, dass innovative Unternehmen, etwa FinTech‑Unternehmen, für den Wettbewerb sorgen, der benötigt wird, damit ein echter Markt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden entsteht;

34.  betont, dass die verschiedenen neuen Kreditinstitute, die unter der Bezeichnung „FinTech“ agieren, gegenüber den Kunden und im Hinblick auf die Finanzstabilität dieselben Verpflichtungen haben wie die einschlägigen herkömmlichen Institute und Dienstleister;

Aktion 11 – Digitale Identitätskontrollen

35.  unterstreicht das Potenzial der elektronischen Signatur und des elektronischen Identitätsnachweises im Hinblick auf die Vereinfachung von Transaktionen und fordert die Kommission auf, an die Arbeiten im Zusammenhang mit der eIDAS‑Verordnung anzuknüpfen; hält es für geboten, dass auch die Personen berücksichtigt werden, die nicht in der Lage oder nicht willens sind, die elektronische Signatur oder den elektronischen Identitätsnachweis zu verwenden; fördert die Interoperabilität des grenzübergreifenden elektronischen Identitätsnachweises in der Finanzdienstleistungsbranche und fordert einheitliche Wettbewerbsbedingungen in allen Mitgliedstaaten (und nach Möglichkeit auch in den EWR‑Staaten und der Schweiz); ersucht die Kommission ferner, dringend die derzeit bestehenden regulatorischen Hindernisse für die Techniken des elektronischen Identitätsnachweises zu bewerten, und betont, dass sämtliche Maßnahmen technologieneutral sein sollten;

36.  bekräftigt, dass die Kommission ermitteln muss, welche rechtlichen Hindernisse in Bezug auf die Verwendung europaweit nutzbarer Systeme für elektronische Signaturen für den Abschluss von Finanzdienstleistungen bestehen, und dass sie diese Hindernisse beseitigen muss, um so eine EU‑weite, grenzüberschreitende digitale Integration („Onboarding“) zu fördern, ohne dass das Sicherheitsniveau der aktuell genutzten Systeme bzw. deren Kapazität, den Anforderungen der vierten Richtlinie gegen Geldwäsche zu entsprechen, beeinträchtigt werden;

Aktion 12 – Online‑Verkauf von Finanzdienstleistungen

37.  betont, dass die derzeit für das digitale Umfeld geltenden Rechtsvorschriften der EU angepasst werden müssen, um den Risiken im Zusammenhang mit dem Fernabsatz über das Internet in Bezug auf den Verbraucherschutz entgegenzuwirken und so europäischen Start-up- und FinTech‑Unternehmen neue Geschäftsmöglichkeiten zu eröffnen; weist darauf hin, dass Verbraucherrisiken bestehen, was als Finanzprodukte verschleierte Glücksspiele – etwa binäre Optionen – im Internet angeht; bekräftigt, dass eine solide, einheitliche europäische Aufsicht vonnöten ist, um die Verbraucher zu schützen und Rechtslücken vorzubeugen; betont, dass europäische Verbraucherschutzstandards unabhängig davon gelten, ob traditionelle oder moderne Vertriebswege genutzt werden;

38.  betont, dass der Cybersicherheit eine hohe Bedeutung zukommt, und bedauert, dass die Kommission in ihren Aktionsplan nicht auf dieses Thema eingeht; fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass sich die Arbeitsgruppe mit diesen Fragen befasst;

39.  hält es für geboten, dass es auch in Zukunft filialbasierte Geschäftsbanken gibt, die grundlegende öffentliche Dienstleistungen anbieten und insbesondere KMU, älteren und schutzbedürftigen Verbrauchern dienlich sind, die eher kein Onlinebanking nutzen und den persönlichen Kontakt vorziehen; ist der Ansicht, dass sich Filialschließungen nachteilig auf die finanzielle Infrastruktur auf lokaler Ebene auswirken und Gemeinschaften in hohem Maße schädigen können;

40.  stellt fest, dass sich für die Verbraucher im Zuge der vermehrten Verwendung ihrer Daten oder von Massendaten (Big Data) durch Finanzinstitute zwar Vorteile ergeben könnten, zumal so besser abgestimmte, segmentierte und günstigere Angebote möglich sind, die auf einer effizienteren Allokation von Kapital und Risiko beruhen, ist allerdings beunruhigt angesichts der Entwicklung des dynamischen Preismanagements und des Risikos, dass dies für die Verbraucher zu schlechteren Ergebnissen führen könnte, was den Angebotsvergleich und somit einen wirksamen Wettbewerb und die Risikobündelung und -verteilung im Kredit- und Versicherungswesen angeht;

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41.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.
(2) ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11.
(3) ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11.
(4) ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34.
(5) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.
(6) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.
(7) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214.
(8) ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1.
(9) ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35.
(10) ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0434.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0211.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0027.

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