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 Vollständiger Text 
Verfahren : 2016/0351(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0236/2017

Eingereichte Texte :

A8-0236/2017

Aussprachen :

PV 14/11/2017 - 15
CRE 14/11/2017 - 15

Abstimmungen :

PV 15/11/2017 - 13.11
CRE 15/11/2017 - 13.11
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0437

Angenommene Texte
PDF 345kWORD 44k
Mittwoch, 15. November 2017 - Straßburg
Schutz gegen gedumpte und subventionierte Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern ***I
P8_TA(2017)0437A8-0236/2017
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (COM(2016)0721 – C8-0456/2016 – 2016/0351(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0721),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0456/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2016 zum Marktwirtschaftsstatus Chinas(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0236/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0223.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. November 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern
P8_TC1-COD(2016)0351

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/2321).)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission zum Übergang

Die Kommission erinnert daran, dass der Wirtschaftszweig der Union mit der neuen Methodik weiterhin vor unfairen Handelspraktiken geschützt werden soll. Dies gilt insbesondere für Handelspraktiken, die auf erhebliche Marktverzerrungen zurückzuführen sind. Diesbezüglich wird die Kommission sicherstellen, dass – insbesondere im Zusammenhang mit möglichen nach dem Inkrafttreten der neuen Methodik gestellten Anträgen auf Auslaufüberprüfung – für den Wirtschaftszweig der Union keine zusätzliche Belastung entsteht, wenn er im Rahmen des Antidumping-Instruments um Schutz ersucht.

Erklärung der Kommission zu Artikel 23 und Interaktion mit dem Europäischen Parlament und dem Rat

Die Kommission wird das Europäische Parlament und den Rat informieren, wenn sie beabsichtigt, einen Bericht nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung zu erstellen oder zu aktualisieren. Informieren das Europäische Parlament oder der Rat die Kommission darüber, dass ihrer Ansicht nach die Bedingungen für die Erstellung oder Aktualisierung eines Berichts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt sind, wird die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen und das Europäische Parlament und den Rat entsprechend informieren.

Erklärung der Kommission zu den Berichten nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung.

Die Kommission wird die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung vorgesehene Möglichkeit, Berichte zu erheblichen Verzerrungen zu erstellen, rasch nutzen, damit interessierten Parteien diese Berichte zur Verfügung stehen, wenn sie Beiträge zum Verfahren vorbereiten, für die Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gelten könnte. Sie wird interessierten Parteien Orientierungshilfen zur Verwendung der Berichte an die Hand geben.

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