Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2017 zu den Terroranschlägen in Somalia (2017/2962(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Somalia,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2017 zum Flüchtlingslager von Dadaab(1),
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) vom 15. Oktober 2017 zu den Anschlägen in Mogadischu (Somalia) und die Erklärung ihres Sprechers vom 30. Oktober 2017 zu dem Anschlag in Somalia,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. April 2017 zu Somalia,
– unter Hinweis auf die Erklärung der EU vom 27. September 2017 auf der 36. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zum interaktiven Dialog mit dem unabhängigen Sachverständigen für Somalia,
– unter Hinweis auf die Resolutionen 2372 (2017) und 2383 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die am 30. August 2017 bzw. 7. November 2017 verabschiedet wurden,
– unter Hinweis auf die Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vom 9. Mai 2017 und 5. September 2017 über Somalia,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 15. Oktober 2017 zu dem Terroranschlag in Mogadischu,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Kommission der Afrikanischen Union (AU) vom 15. Oktober 2017 zu dem Anschlag in Mogadischu,
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) vom 14. und 28. Oktober 2017, in denen die Terroranschläge verurteilt wurden,
– unter Hinweis auf die Abschlusserklärung der internationalen Somalia-Konferenz vom 11. Mai 2017 in London,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der EU und der AU vom 1. Juni 2017 zu der Umsetzung des Übereinkommens von Paris,
– unter Hinweis auf die Erklärung der AMISOM vom 8. November 2017, in der sie ihre Absicht verkündet, im Dezember 2017 mit dem allmählichen Truppenrückzug aus Somalia zu beginnen und ihn bis 2020 abzuschließen,
– unter Hinweis auf das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen von Cotonou,
– unter Hinweis auf die Aufgabe der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker, die Menschenrechte und die Rechte der Völker gemäß der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker zu fördern und zu schützen,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und das dazugehörige Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten,
– unter Hinweis auf das 1999 von der Organisation für Afrikanische Einheit verabschiedete Übereinkommen über die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Zentrum Mogadischus am 14. Oktober 2017 von der Explosion einer großen Lastwagenbombe erschüttert wurde, wodurch mindestens 358 Menschen getötet und 228 verletzt wurden und 56 weitere immer noch als vermisst gelten; in der Erwägung, dass dieser Anschlag einer der verheerendsten Terroranschläge der vergangenen Jahre weltweit war; in der Erwägung, dass am 28. Oktober 2017 über 30 Menschen bei der Explosion zweier Bomben vor einem Hotel in der Nähe des Präsidentenpalasts in Mogadischu getötet wurden;
B. in der Erwägung, dass sich zwar bislang noch keine Gruppe zu diesen feigen Anschlägen bekannt hat, sie aber die Handschrift von Al-Schabab tragen, einer Terrormiliz, die nun offenbar fürchtet, die Unterstützung der Bevölkerung zu verlieren, wenn sie sich dazu bekennen würde, dermaßen viele zivile Opfer verursacht zu haben; in der Erwägung, dass Bürger Somalias bereits mehrmals die Gewalt von Al-Schabab anprangerten und Al-Schabab zum Trotz nach den Bombenanschlägen vom Oktober 2017 vereint zu Tausenden durch Mogadischu zogen,
C. in der Erwägung, dass in den vergangenen Monaten in Mogadischu und landesweit mehrere tödliche Terroranschläge verübt wurden, unter anderem mit Autobomben, durch willkürliche Erschießungen, gezielte Hinrichtungen und Entführungen, was nochmals verdeutlicht, dass in dem Land die Gefahr durch gewaltbereite Extremisten ungebrochen ist;
D. in der Erwägung, dass die meisten Angriffe hauptsächlich den terroristischen Handlungen von Al-Schabab zugeschrieben werden, obwohl bekanntermaßen auch der IS in dem Land sein Unwesen treibt;
E. in der Erwägung, dass der Präsident Somalias, Mohamed Abdullahi Mohamed im Februar 2017 nach einer Wahl, die als wichtiger Meilenstein auf dem langsamen Weg des gepeinigten ostafrikanischen Landes zurück zu Stabilität und Wohlergehen gilt, die Macht übernommen und versprochen hat, Somalia von Al-Schabab zu befreien;
F. in der Erwägung, dass es in Anbetracht der Serie von Anschlägen im gesamten Jahr 2017 und insbesondere des verheerenden Bombenanschlags vom 14. Oktober 2017 absolut nicht klar ist, ob die Sicherheitskräfte Somalias nach dem geplanten Abzug der AMISOM im Jahr 2018 hinreichend in der Lage sein werden, den Terrorismus ohne Hilfe von außen zu bekämpfen;
G. in der Erwägung, dass den AMISOM-Streitkräften mehrmals schwere Menschenrechtsverletzungen zur Last gelegt wurden, darunter willkürliche Tötungen und mehrere Fälle sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs; in der Erwägung, dass in Anbetracht der zuvor mutmaßlich von Angehörigen der AMISOM-Streitkräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen die erneute Stationierung ausländischer Streitkräfte im Hoheitsgebiet Somalias ohne Mandat der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union erheblichen Anlass zur Besorgnis bietet;
H. in der Erwägung, dass nicht nur das Vorgehen gewaltbereiter Extremisten, sondern auch die Dürre, Clankonflikte und Zwangsenteignungen dazu geführt haben, dass allein vergangenes Jahr Hunderttausende Menschen ihre Heimatorte verlassen mussten und sich viele von ihnen nun in von der Regierung kontrollierten städtischen Gebieten aufhalten; in der Erwägung, dass viele dieser Menschen in unsicheren Wohnverhältnissen leben und dort insbesondere Frauen und Mädchen Missbrauch und sexuelle Gewalt droht;
I. in der Erwägung, dass in Somalia die Gefahr einer Hungersnot nach wie vor sehr groß ist, etwa 400 000 Kinder an schwerer Unterernährung leiden und sich 3 Mio. Menschen in einer Krisen- oder Notsituation befinden, was die Ernährungssicherheit anbelangt; in der Erwägung, dass es in Somalia etwa 1,1 Mio. Binnenvertriebene gibt und in den Nachbarstaaten über 900 000 Flüchtlinge aus Somalia leben;
J. in der Erwägung, dass 420 000 Somalier in Flüchtlingslagern in Kenia leben – darunter 350 000 im Lager Dadaab – und dass die Regierungen Somalias, Kenias und das Hohe Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) vereinbart haben, die freiwillige Rückkehr von 10 000 Flüchtlingen nach Somalia zu ermöglichen, die in Gegenden angesiedelt werden sollen, die nicht unter der Kontrolle von Al-Schabab stehen; in der Erwägung, dass Rückkehrer mit Problemen bei der Wiedereingliederung konfrontiert sind und nur geringe Aussicht auf Arbeit haben; in der Erwägung, dass viele Flüchtlinge in Dadaab somalischer Herkunft sind, aber nie das Leben außerhalb des Lagers kennengelernt haben und faktisch staatenlos sind, was bedeutet, dass sie nicht nach Somalia zurückgeschickt werden können;
K. in der Erwägung, dass die EU seit 2016 ihre jährliche humanitäre Hilfe für Somalia schrittweise aufstockt, insbesondere als Reaktion auf die schwere Dürre, von der das Land heimgesucht wurde, wobei den humanitären Partnern im Jahr 2017 Mittel in Höhe von 120 Mio. EUR bereitgestellt wurden und Nothilfe in Höhe von 100 000 EUR freigegeben wurde, um die Bemühungen zu unterstützen, rasch auf den medizinischen Bedarf in Mogadischu infolge des Anschlags vom 14. Oktober 2017 zu reagieren; in der Erwägung, dass die EU anfangs außerdem zwei Schiffe der EU-Marineoperation Atalanta einsetzte und eine Luftbrücke einrichtete, um den Krankenhäusern in Mogadischu dringend benötigte medizinische Hilfsgüter zu liefern;
L. in der Erwägung, dass die EU über den Europäischen Entwicklungsfonds (2014–2020) 486 Mio. EUR bereitgestellt hat, die vor allem für die Umsetzung des Pakts für einen Neuanfang und dabei insbesondere für den Aufbau staatlicher Strukturen und die Friedenskonsolidierung, die Ernährungssicherheit, die Krisenfestigkeit und das Bildungssystem bestimmt sind; in der Erwägung, dass die EU zudem zugesagt hat, die AMISOM durch die Friedensfazilität für Afrika zu unterstützen;
M. in der Erwägung, dass die Weltbank im Dezember 2016 zusicherte, den Kampf gegen extreme Armut zu intensivieren, und bekanntgab, die entwickelten Länder hätten der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) Finanzhilfen und zinsverbilligte Darlehen mit einem Rekordwert von 75 Mrd. USD zugesagt; in der Erwägung, dass Somalia jedoch nicht für Zahlungen der IDA infrage kommt, da das Land der Weltbank und dem IWF über 300 Mio. USD schuldet, die nur einen Teil des Schuldenbergs von 5 Mrd. USD ausmachen, die das Land multilateralen und bilateralen Gläubigern schuldet;
N. in der Erwägung, dass Al-Schabab nach wie vor Kinder tötet, willkürlich festhält und zwangsrekrutiert, aber auch die somalischen Streitkräfte Kinder einberufen, obwohl Somalia im Januar 2015 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ratifiziert und im November 2015 die Erklärung zum Schutz von Schulen gebilligt und sich so verpflichtet hat, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um Schüler, Studenten und Bildungseinrichtungen zu schützen;
O. in der Erwägung, dass die Regierung Somalias in Ermangelung einer funktionierenden Zivilgerichtsbarkeit auf Militärgerichte zurückgreift, um Zivilisten vor Gericht zu stellen und abzuurteilen, sodass die Rechte ziviler Angeklagter nicht gewahrt werden; in der Erwägung, dass dem Nationalen Geheim- und Sicherheitsdienst (National Intelligence and Security Agency, NISA) zwar umfassende Ermittlungsbefugnisse gewährt wurden, er jedoch gegenwärtig keine Strafverfolgungsbefugnisse hat, sodass die Verfahrensrechte der vom NISA festgehaltenen Personen in erheblichem Ausmaß verletzt werden;
P. in der Erwägung, dass Somalia laut Transparency International im zehnten Jahr in Folge das korrupteste Land der Welt ist; in der Erwägung, dass die Regierung Somalias nach wie vor zahlreiche Probleme bewältigen muss, beispielsweise Korruption und die fehlende breite Unterstützung durch die Zivilbevölkerung, was unausweichlich zu mangelndem Vertrauen in die Institutionen des Staates und in der Folge dazu geführt hat, dass radikale islamistische und terroristische Vereinigungen an Zulauf gewinnen konnten;
1. bekundet den Opfern der jüngsten Terroranschläge in Somalia und ihren Angehörigen sein tiefes Beileid und bedauert zutiefst den Verlust von Menschenleben; verurteilt gleichzeitig nachdrücklich die Verantwortlichen für diese Anschläge, die den Aufständischen der Al-Schabab-Miliz zugeschrieben werden;
2. erinnert daran, dass Stabilität und Frieden dauerhaft nur durch soziale Inklusion, nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung erreicht werden können, die auf demokratischen Grundsätzen und Rechtsstaatlichkeit beruht, wobei die Menschenwürde und -rechte umfassend geachtet werden;
3. begrüßt die rasche Reaktion der Kommission in Form von Nothilfe auf den Terroranschlag vom 14. Oktober 2017; fordert die EU und ihre internationalen Partner auf, ihre Zusagen gegenüber Somalia einzuhalten und in erster Linie für Ernährungssicherheit zu sorgen, damit die strukturellen Probleme, die zu einer Hungersnot führen, beseitigt werden, die Sicherheit und die Beilegung von Konflikten zwischen Volksgruppen gefördert werden, die Verwaltung der öffentlichen Finanzen verbessert und beim Abschluss der Verfassungsrevision Unterstützung geleistet wird, sodass langfristig stabile Verhältnisse geschaffen werden;
4. beklagt, dass Somalia trotz Warnungen vonseiten humanitärer Organisationen, Hilfsorganisationen und des Europäischen Parlaments weiterhin auf eine Hungersnot zusteuert; weist darauf hin, dass die Zahl der Todesopfer infolge der Hungersnot von 2011 durch die unsichere Lage und die Handlungen der Kämpfer der extremistischen Al-Schabab noch erhöht wurde, die Lebensmittellieferungen in die damals von ihnen kontrollierten zentral und südlich gelegenen Gebiete Somalias nicht zugelassen hatten; fordert alle Seiten auf, mit den humanitären Organisationen zusammenzuarbeiten, die humanitären Grundsätze vorbehaltlos zu achten und den uneingeschränkten Zugang zu den Menschen zu ermöglichen, die weiterhin Not leiden und bedürftig sind, wozu insbesondere die Bevölkerung im ländlichen Raum gehört;
5. begrüßt die im Februar 2017 durchgeführte Wahl, bei der ein neuer Präsident gewählt wurde, und hofft, dass dadurch die politische Stabilität befördert wurde, notwendige Reformen in Gang gesetzt worden sind und das Projekt einer Föderalisierung in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Bundesstaaten vorangetrieben wird; erachtet es als sehr wichtig, die grassierende Korruption in dem Land zu bekämpfen und der Jugend des Landes Perspektiven zu eröffnen, damit sich das Risiko verringert, dass sie sich Al-Schabab anschließen;
6. begrüßt den Beschluss des nationalen Führungsforums Somalias, im Vorfeld der Wahl im Jahr 2020, die nach dem Grundsatz „eine Stimme pro Person“ durchgeführt wird, die Gründung und Registrierung politischer Parteien zu fördern sowie sich um die Wiederherstellung staatlicher Institutionen, die Annahme wichtiger neuer Gesetze über politische Parteien und die Schaffung einer unabhängigen nationalen Menschenrechtskommission zu bemühen; hebt hervor, dass Anstrengungen für eine stärkere Beteiligung von Frauen unternommen werden müssen;
7. betont, dass die im Ausland lebenden Somalier und die Zivilgesellschaft nicht nur zur Wiederherstellung der Staatlichkeit, sondern auch zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung einen wichtigen Beitrag leisten, und hebt hervor, dass die Beteiligung und Mitwirkung von Frauen an Entscheidungsprozessen wichtig ist; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass sich die Zahl der Frauen im somalischen Parlament (auf 24 %) und im Kabinett erhöht hat, wobei jedoch größere Anstrengungen für eine ausgewogenere Verteilung der Geschlechter sowohl in der EU als auch in Somalia unternommen werden müssen;
8. nimmt die Erklärung von Nairobi der Zwischenstaatlichen Sonderbehörde für Entwicklung für Ostafrika (IGAD) über dauerhafte Lösungen für somalische Flüchtlinge und die Wiedereingliederung von Heimkehrern nach Somalia zur Kenntnis; begrüßt das Engagement für eine umfassende regionale Herangehensweise, wobei gleichzeitig in den Asylländern für Schutz gesorgt und die Eigenständigkeit gefördert wird, was mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und im Einklang mit der geteilten Verantwortung auf internationaler Ebene geschehen soll, wie sie im umfassenden Rahmen für Flüchtlingshilfe (CRRF) der New Yorker Erklärung umrissen wird;
9. fordert die Kommission auf, größere Anstrengungen im Hinblick auf die Konsultation der Akteure in der Region, einschließlich lokaler Bevölkerungsgruppen, regionaler Regierungen und nichtstaatlicher Organisationen, zu unternehmen, wobei der Schwerpunkt auf die vor Ort festgestellten Probleme und Bedürfnisse gelegt sowie für günstige Rahmenbedingungen und mehr Kapazitäten für die Rückkehr der Flüchtlinge in ihre Heimatländer gesorgt wird;
10. ist besorgt angesichts des weiten Aufgabenbereichs des NISA und ihres Rückgriffs auf Militärgerichte zur Strafverfolgung mutmaßlich terroristischer Straftaten, wobei wiederholt gegen die Regeln für ein ordentliches Gerichtsverfahren verstoßen und ohne Einhaltung der Rechenschaftspflicht die Todesstrafe verhängt wurde;
11. fordert die somalische Regierung und die EU auf, als Teil ihrer Tätigkeit zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit in Somalia sicherzustellen, dass der NISA mithilfe wirksamer Kontrollmechanismen reguliert und der somalischen Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department (CID)) mehr Fachwissen vermittelt wird, sodass gründliche und wirksame Ermittlungen unter Achtung der Bürgerrechte durchgeführt werden können;
12. begrüßt insbesondere die politische Vereinbarung, auf die sich die führenden Politiker Somalias am 16. April 2017 verständigt haben, der zufolge die regionalen und föderalen Streitkräfte in einer stabilen nationalen Sicherheitsarchitektur zusammengeführt werden, die nach und nach die Hauptverantwortung dafür übernehmen wird, dass wieder sichere Verhältnisse herrschen und schleunig ein nationaler Sicherheitsrat und eine nationale Sicherheitsbehörde geschaffen werden;
13. würdigt die Aufgabe der AMISOM, für Sicherheit und Stabilität zu sorgen, damit in Somalia politische Institutionen entstehen können und die Befugnisse des Staates ausgeweitet werden, bevor die Zuständigkeit für die Sicherheit des Landes wieder den somalischen Institutionen und Streitkräften übergeben wird; begrüßt, dass die Afrikanische Union Vorwürfe wegen sexueller Gewalt gegen AMISOM-Soldaten untersucht; verlangt die umfassende Umsetzung der Empfehlungen des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über Somalia und fordert die Afrikanische Union und die truppenstellenden Staaten gemäß der Resolution 2272 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass alle Vorwürfe ordnungsgemäß und gründlich untersucht und die verantwortlichen Personen vor Gericht gestellt werden; erachtet es als sehr wichtig, dass das AMISOM-Mandat über Mai 2018 hinaus verlängert werden kann, da sich eine voreilige Übertragung der Verantwortung an die somalischen Streitkräfte nachteilig auf die langfristige Stabilität auswirken könnte;
14. betont, dass gegen Straflosigkeit vorgegangen und dafür Sorge getragen werden muss, dass die Personen, die in Somalia Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verübt haben, zur Rechenschaft gezogen werden; nimmt das Angebot des somalischen Präsidenten zur Kenntnis, für bestimmte Straftaten Amnestie zu gewähren, wenn die Täter dem Terrorismus und der Gewalt abschwören und sich von Al-Schabab oder anderen terroristischen Vereinigungen loslösen wollen, und befürwortet die Ausarbeitung entsprechender Amnestiegesetze;
15. verurteilt, dass Al-Schabab Kindersoldaten rekrutiert und die Sicherheitskräfte ebenfalls Kinder als Soldaten und Informanten einsetzen, wozu auch gefangengenommene oder desertierte Kindersoldaten gehören; erinnert daran, dass sich die somalische Regierung verpflichtet hat, ehemalige Kindersoldaten wieder in die Gesellschaft einzugliedern und die für ihre Rekrutierung Verantwortlichen vor Gericht zu stellen; fordert alle internationalen Geber einschließlich der EU auf, bei ihren Unterstützungsleistungen den Maßnahmen für die Wiedereingliederung in die Gesellschaft, für Bildung und für einen sicheren Schulbesuch Vorrang einzuräumen, die wesentliche Faktoren sind, damit der Teufelskreis der Gewalt durchbrochen werden kann; fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, Kinder, die der Zugehörigkeit zur Al-Schabab-Miliz verdächtigt werden, in erster Linie als Opfer zu behandeln und sich am Grundsatz des Kindeswohls und an internationalen Schutzstandards zu orientieren;
16. ist zutiefst besorgt darüber, dass natürliche Ressourcen, insbesondere Holzkohle, nach wie vor eine wichtige Finanzierungsquelle für Terroristen sind, was in Somalia schwere Umweltschäden zur Folge hat; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie durch eine mögliche Ausweitung der Regelungen zur Rückverfolgbarkeit und Sorgfaltspflicht alle natürlichen Ressourcen, durch die terroristische Umtriebe und Gewalt finanziert werden, in diese Regelungen aufgenommen werden können; fordert in diesem Zusammenhang alle Seiten auf, für die Einhaltung der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu sorgen, mit der die Ausfuhr von somalischer Holzkohle verboten wurde;
17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Afrikanischen Union, dem Präsidenten, dem Ministerpräsidenten und dem Parlament von Somalia, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.