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Verfahren : 2017/2076(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0371/2017

Eingereichte Texte :

A8-0371/2017

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 30/11/2017 - 8.3

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0454

Angenommene Texte
PDF 251kWORD 44k
Donnerstag, 30. November 2017 - Brüssel
Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Vorauszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018
P8_TA(2017)0454A8-0371/2017
Entschließung
 Anlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Vorauszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2017)0270 – C8-0161/2017 – 2017/2076(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0270 – C8-0161/2017),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(1),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 10,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3), insbesondere auf Nummer 11,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse des Trilogs vom 17. November 2017,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0371/2017),

A.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) vorgesehen ist, dass ein Betrag von 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen durch Mittel im Gesamthaushaltsplan der Union zur Verfügung gestellt wird;

1.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 143).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Vorauszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/508.)

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