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Verfahren : 2017/0150(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0364/2017

Eingereichte Texte :

A8-0364/2017

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 30/11/2017 - 8.13

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0464

Angenommene Texte
PDF 245kWORD 41k
Donnerstag, 30. November 2017 - Brüssel
Beitritt Chiles, Islands und der Bahamas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung *
P8_TA(2017)0464A8-0364/2017

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Chiles, Islands und der Bahamas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen (COM(2017)0360 – C8-0234/2017 – 2017/0150(NLE))

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2017)0360),

–  gestützt auf Artikel 38 Absatz 4 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,

–  gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 und auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0234/2017),

–  unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs(1) betreffend die ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union für eine Einverständniserklärung zum Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,

–  gestützt auf die Artikel 78c und 108 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0364/2017),

1.  billigt die Ermächtigung Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Chiles, Islands und der Bahamas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zu übermitteln.

(1) Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.

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