Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (COM(2016)0755 – C8-0003/2017 – 2016/0371(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0755),
– gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0003/2017),
– gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0306/2017),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Form;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu)
(1a) Die Mehrwertsteuerlücke in der EU wird auf 12,8 % bzw. 152 Mrd. EUR im Jahr geschätzt, wovon 50 Mrd. EUR auf grenzübergreifenden Mehrwertsteuerbetrug entfallen; die Mehrwertsteuer ist daher ein wichtiges Thema, das auf Unionsebene angegangen werden muss.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Da im Rahmen der Sonderregelungen ein Mitgliedstaat der Identifizierung die Mehrwertsteuer im Namen der Mitgliedstaaten des Verbrauchs erhebt und kontrolliert, sollte ein Mechanismus vorgesehen werden, durch den der Mitgliedstaat der Identifizierung von den betroffenen Mitgliedstaaten des Verbrauchs eine Gebühr zur Kompensation der mit der Erhebung und Kontrolle verbundenen Kosten erhält. Da das derzeitige System, bei dem von den vom Mitgliedstaat der Identifizierung an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs zu überweisenden Mehrwertsteuerbeträgen eine Gebühr einbehalten wird, den Steuerverwaltungen Schwierigkeiten bereitet hat, sollte eine derartige Gebühr außerhalb der Sonderregelungen jährlich berechnet und gezahlt werden.
(5) Da im Rahmen der Sonderregelungen ein Mitgliedstaat der Identifizierung die Mehrwertsteuer im Namen der Mitgliedstaaten des Verbrauchs erhebt und kontrolliert, sollte ein Mechanismus vorgesehen werden, durch den der Mitgliedstaat der Identifizierung von den betroffenen Mitgliedstaaten des Verbrauchs eine Gebühr zur Kompensation der mit der Erhebung und Kontrolle verbundenen Kosten erhält. Da das derzeitige System, bei dem von den vom Mitgliedstaat der Identifizierung an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs zu überweisenden Mehrwertsteuerbeträgen eine Gebühr einbehalten wird, den Steuerverwaltungen insbesondere im Falle von Erstattungen Schwierigkeiten bereitet hat, sollte eine derartige Gebühr außerhalb der Sonderregelungen jährlich berechnet und gezahlt werden, und außerdem sollte – sofern die Rückerstattung in einer anderen nationalen Währung getätigt wird – der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Wechselkurs zur Anwendung kommen.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Um die Erhebung statistischer Daten über die Anwendung der Sonderregelungen zu vereinfachen, sollte die Kommission ermächtigt werden, automatisch Zugang zu allgemeinen Informationen im Zusammenhang mit den Sonderregelungen zu erhalten, die in den elektronischen Systemen der Mitgliedstaaten gespeichert sind; davon ausgenommen sind personenbezogene Daten der Steuerpflichtigen.
(6) Um die Erhebung statistischer Daten über die Anwendung der Sonderregelungen zu vereinfachen, sollte die Kommission ermächtigt werden, automatisch Zugang zu allgemeinen Informationen im Zusammenhang mit den Sonderregelungen zu erhalten, die in den elektronischen Systemen der Mitgliedstaaten gespeichert sind; davon ausgenommen sind personenbezogene Daten der Steuerpflichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass diese allgemeinen Informationen – sofern dies nicht bereits der Fall ist – auch anderen einschlägigen nationalen Behörden zugänglich gemacht werden, damit Mehrwertsteuerbetrug und Geldwäsche bekämpft werden können.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu)
(7a) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in geeigneter Form und wirksam miteinander kommunizieren, damit die Ziele dieser Verordnung zügig verwirklicht werden.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu)
(9a) Der Einsatz von IT-Infrastruktur für die Bekämpfung von Betrug könnte es den zuständigen Behörden ermöglichen, Betrugsnetzwerke schneller und umfassend aufzudecken. Eine zielgerichtete und ausgewogene Vorgehensweise, bei der neue Technologien zum Einsatz kommen, könnte die Erforderlichkeit allgemeiner Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten verringern und gleichzeitig die Wirksamkeit der Betrugsbekämpfungsstrategie erhöhen.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Abschnitt 3 – Unterabschnitt 1 – Artikel 47 a – Absatz 1
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten ab dem 1. Januar 2021.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten ab dem 1. Januar 2021. Sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, übermitteln die Mitgliedstaaten alle in Unterabschnitt 2 genannten Informationen unverzüglich.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 5 – Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Abschnitt 3 – Unterabschnitt 3 – Artikel 47 j – Absatz 4
4. Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission detaillierte Informationen zu der für die Koordinierung der behördlichen Ermittlungen in diesem Mitgliedstaat zuständigen Person.
4. Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission detaillierte Informationen zu der für die Koordinierung der behördlichen Ermittlungen in diesem Mitgliedstaat zuständigen Person. Diese Informationen werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 5 – Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Abschnitt 3 – Unterabschnitt 4 – Artikel 47 l – Absatz 3 a (neu)
Innerhalb von zwei Jahren nach Geltungsbeginn dieser Verordnung führt die Kommission eine Überprüfung durch, um die Rentabilität und Kostenwirksamkeit der Gebühr sicherzustellen und ergreift erforderlichenfalls Schritte zur Korrektur.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 5 – Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Abschnitt 3 – Unterabschnitt 5 – Artikel 47 m – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission Zugang zu den gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d in ihren elektronischen Systemen gespeicherten statistischen Informationen. Diese Informationen enthalten keine personenbezogenen Daten.“
Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission Zugang zu den gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d in ihren elektronischen Systemen gespeicherten statistischen Informationen. Diese Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten und sind auf die für statistische Zwecke erforderlichen Angaben zu beschränken.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 5 – Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Abschnitt 3 – Unterabschnitt 6 – Artikel 47 n – Absatz 1 – Buchstabe f
(f) die der Kommission gemäß Artikel 47m zugänglichen Informationen sowie die technischen Mittel für die Extraktion dieser Informationen;
(f) die der Kommission gemäß Artikel 47m zugänglichen Informationen sowie die technischen Mittel für die Extraktion dieser Informationen; Die Kommission stellt sicher, dass die Extraktion der Daten für die Mitgliedstaaten keinen unnötigen Verwaltungsaufwand darstellt.