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Angenommene Texte
Donnerstag, 18. Mai 2017 - Straßburg
Sambia, insbesondere der Fall von Hakainde Hichilema
 Äthiopien, insbesondere der Fall von Dr. Merera Gudina
 Südsudan
 Übereinkommen zwischen der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014–2021 ***
 Der richtige Finanzierungsmix für Europas Regionen: Schaffung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Finanzinstrumenten und Finanzhilfen im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik
 Zukunftsperspektiven der technischen Hilfe im Rahmen der Kohäsionspolitik
 Grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt ***I
 Durchführung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea
 Für die Zweistaatenlösung im Nahen Osten
 EU-Strategie für Syrien
 Straßenverkehr in der Europäischen Union
 Flüchtlingslager Dadaab
 Der Umsiedlungspolitik zum Erfolg verhelfen
 Umsetzung der LGBTI-Leitlinien des Rates, insbesondere in Bezug auf die Verfolgung (vermeintlich) homosexueller Männer in Tschetschenien, Russland

Sambia, insbesondere der Fall von Hakainde Hichilema
PDF 169kWORD 47k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zu Sambia und insbesondere dem Fall von Hakainde Hichilema (2017/2681(RSP))
P8_TA(2017)0218RC-B8-0361/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Sambia,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 16. April 2017 zu den politischen Spannungen in Sambia,

–  unter Hinweis auf den Bericht der EU-Wahlbeobachtungsmission über die Wahl 2016 in Sambia,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf die Verfassung von Sambia,

–  unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Sambia schon seit langer Zeit ein Beispiel für Demokratie ist und dass sich Machtwechsel dort seit 25 Jahren friedlich vollziehen; in der Erwägung, dass es im Vorfeld der Wahl 2016 bedauerlicherweise zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Unterstützern der beiden stärksten Parteien, der Patriotic Front und der Oppositionspartei United Party for National Development (UPND), kam;

B.  in der Erwägung, dass am 11. Mai 2017 genau ein Monat seit der Inhaftierung des Vorsitzenden der UPND, Hakainde Hichilema, vergangen war, der am 11. April bei einer Razzia in seinem Haus gemeinsam mit fünf seiner Mitarbeiter von schwer bewaffneten Polizeibeamten festgenommen worden war;

C.  in der Erwägung, dass Hichilema beschuldigt wurde, das Leben des Präsidenten in Gefahr gebracht zu haben, weil er am 9. April 2017 in Mongu angeblich dessen Dienstwagenkolonne behindert hatte, und in der Erwägung, dass er umgehend wegen Hochverrats – eines Straftatbestands, bei dem in Sambia keine Freilassung auf Kaution infrage kommt –, der Missachtung gesetzlicher Pflichten und rechtmäßiger Anordnungen sowie wegen beleidigender Äußerungen angeklagt wurde; in der Erwägung, dass er alle diese Vorwürfe zurückgewiesen hat;

D.  in der Erwägung, dass Sambia die Todesstrafe zwar de facto abgeschafft hat und die letzte Hinrichtung in dem Land im Jahr 1997 vollstreckt wurde, die Höchststrafe für Hochverrat jedoch weiterhin die Todesstrafe ist;

E.  in der Erwägung, dass die Rechtsanwälte Hichilemas den Fall als jeder Grundlage entbehrend bezeichnet und das Magistratsgericht in Lusaka aufgefordert haben, die Anklage fallen zu lassen; in der Erwägung, dass das Gericht die Anklage mit der Begründung, nur der Oberste Gerichtshof sei für Fälle des Hochverrats zuständig, aufrechterhielt;

F.  in der Erwägung, dass Hichilema derzeit in der zentralen Haftanstalt in Lusaka (Lusaka Central Correctional Facility) inhaftiert ist, wo der Zugang zu privaten Medien sowie die Kontaktaufnahme zu Rechtsanwälten, Unterstützern und Freunden eingeschränkt ist; in der Erwägung, dass Hichilema und seine Rechtsanwälte von erniedrigender Behandlung in der Haft berichtet haben;

G.  in der Erwägung, dass die UNPD die Anklage als politisch motiviert bezeichnet hat und dass die Festnahme Hichilemas zu massiven Protesten, gewaltsamen Zusammenstößen und zunehmenden politischen Spannungen in dem Land geführt hat;

H.  in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen die Staatsorgane Sambias aufgefordert haben, die Anklage fallen zu lassen, da sie nur dazu diene, Hichilema zu schikanieren und einzuschüchtern und ihn an der Ausübung seiner politischen Tätigkeit zu hindern; in der Erwägung, dass Präsident Lungu am 14. April 2017 erklärte, er werde sich in den Fall Hichilema nicht einmischen;

I.  in der Erwägung, dass die Katholische Bischofskonferenz von Sambia die brutale Festnahme der wichtigsten Oppositionsführer des Landes kritisierte und den Einsatz der nationalen Polizei als offensichtlichen Versuch anprangerte, die politische Opposition daran zu hindern, sich zu organisieren und überhaupt tätig zu sein;

J.  in der Erwägung, dass die UNPD nach der Präsidentschaftswahl im August 2016, aus der Präsident Lungu mit knappem Vorsprung vor Hichilema als Sieger hervorging, die Legitimität des Wahlergebnisses und die Unabhängigkeit der Justiz infrage stellte, die Beschwerde jedoch ohne gerichtliche Anhörung abgewiesen wurde;

K.  in der Erwägung, dass Hichilema und fünf weitere UPND-Mitglieder am 18. April 2017 erneut des Hochverrats angeklagt wurden, weil sie angeblich zwischen dem 5. und 8. April versucht hatten, die Regierung zu stürzen;

L.  in der Erwägung, dass die EU-Wahlbeobachtungsmission in ihrem am 13. November 2016 vorgelegten Abschlussbericht feststellte, dass die Wahl zwar weitgehend professionell vorbereitet worden war, die beiden wichtigsten Parteien mit ihren Äußerungen während des Wahlkampfs jedoch Spannungen verursachten, die zu mehreren schweren gewaltsamen Zwischenfällen führten;

M.  in der Erwägung, dass sich sowohl die EU als auch die Vereinigten Staaten besorgt über die Inhaftierung des Oppositionsführers geäußert und einen friedlichen Dialog zwischen der Regierung und der UPND gefordert haben, damit die zwischen den beiden Parteien inzwischen entstandenen Spannungen abgebaut werden;

N.  in der Erwägung, dass der sambische Präsident am 20. April 2017 die Verhängung des Ausnahmezustands androhte, nachdem es zu einer Reihe von Brandanschlägen auf Geschäfte und Polizeistationen gekommen war, die der UPND angelastet werden; in der Erwägung, dass die bestehenden Spannungen durch die Verhängung des Ausnahmezustands wahrscheinlich verschärft würden und eine politische Lösung vorzuziehen ist;

O.  in der Erwägung, dass der Fall von Hichilema in eine Zeit fällt, in der die politischen Spannungen seit der strittigen Wahl des letzten Jahres zugenommen haben; in der Erwägung, dass Menschenrechtsbeobachter von Repressalien gegen politische Aktivisten und Oppositionsparteien, vom Einsatz übermäßiger Gewalt zur Auflösung friedlicher Demonstrationen und von hartem Vorgehen gegen Medien und unabhängige Journalisten berichtet haben;

P.  in der Erwägung, dass sich die Regierung zur Aufnahme eines Dialogs bereit erklärt hat, sofern alle Oppositionsparteien das Ergebnis der Wahl von 2016 akzeptieren;

Q.  in der Erwägung, dass Sambia das Cotonou-Abkommen unterzeichnet hat, durch dessen Artikel 9 die Vertragsparteien verpflichtet sind, alle Grundfreiheiten und Menschenrechte, einschließlich der politischen Rechte, zu fördern und zu schützen;

R.  in der Erwägung, dass die sambische Regierung am 27. März 2017 mit der Abhaltung öffentlicher Anhörungen über die Mitgliedschaft des Landes im Internationalen Strafgerichtshof begonnen hat;

1.  ist besorgt über die Festnahme und Inhaftierung Hakainde Hichilemas und beharrt darauf, dass bei der Rechtsprechung und während des gesamten Justizverfahrens zu jeder Zeit Fairness, Sorgfalt und Transparenz sichergestellt sein müssen; nimmt besorgt Kenntnis von den Berichten darüber, dass die Anklage politisch motiviert sei, und erinnert die sambische Regierung daher an ihre Verpflichtung, die Achtung der Grundrechte und die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit zu garantieren, einschließlich des Zugangs zur Justiz und des Rechts auf ein faires Verfahren, was in der Afrikanischen Charta und in weiteren internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumenten verankert ist;

2.  ist zutiefst besorgt angesichts der Berichte über die zunehmende Einschränkung der Meinungs- und der Vereinigungsfreiheit; fordert die Regierung auf, ihre Bemühungen um die Wiederherstellung der uneingeschränkten Medienfreiheit fortzusetzen; beharrt darauf, dass die Regierung dafür verantwortlich ist, zu verhindern, dass sich die bestehenden politischen Spannungen verschärfen, und die bürgerlichen und politischen Rechte der Bürger des Landes zu achten, zu schützen und zu fördern;

3.  fordert die sambische Regierung auf, die Vorwürfe, Hichilema sei während der Haft misshandelt worden, umgehend unparteiisch und eingehend zu prüfen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen;

4.  fordert alle einschlägigen politischen Interessenträger auf, zur Beilegung sämtlicher Streitigkeiten und Differenzen im Zusammenhang mit dem Wahlergebnis in Übereinstimmung mit den internationalen Normen und Standards von den verfassungsmäßigen und sonstigen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen und ihr Möglichstes zu tun, um den Frieden und die Sicherheit der Zivilgesellschaft aufrechtzuerhalten;

5.  fordert die EU auf, die allgemeine Lage in Sambia auch künftig sorgfältig zu überwachen und auf die verfügbaren politischen Mittel zurückzugreifen, unter anderem durch einen Dialog auf höchster Ebene, damit auch künftig die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass Rechtsstaatlichkeit und Demokratie gewahrt werden, der Raum für politische Betätigung offen bleibt, die Institutionen unabhängig bleiben und die Menschenrechte geachtet werden;

6.  fordert die sambische Regierung ausdrücklich auf, die abschließenden Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmission zu der Wahl 2016 zu berücksichtigen, besonders in Bezug darauf, dass die Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit aus dem Gesetz über die öffentliche Ordnung gestrichen, die Freiheit und Unabhängigkeit der Medien garantiert und sämtliche geeignete Maßnahmen zur Vermeidung politischer Gewalt ergriffen werden müssen;

7.  beharrt darauf, dass zwischen der Patriotic Front und der UPND dringend ein friedlicher und konstruktiver Dialog aufgenommen werden muss, damit das Vertrauen in die Politik und die politische Stabilität wiederhergestellt werden können; weist auf die Verantwortung beider Parteien hin, davon abzusehen, zu Gewalt aufzurufen oder Gewalt anzustacheln, sowie ein Umfeld zu schaffen, das einem offenen demokratischen Dialog förderlich ist; begrüßt das Engagement und die Vermittlungstätigkeit internationaler und regionaler Partner in diesem Zusammenhang sowie die Forderung der Menschenrechtskommission der VN nach einem Dialog mit dem Ziel der Bekämpfung der politischen Gewalt;

8.  unterstützt die Initiative der Katholischen Bischofskonferenz von Sambia und weiterer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die einen friedlichen Dialog zwischen den Parteien fordern;

9.  bekräftigt seine entschiedene Ablehnung der Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen; begrüßt, dass in dem Land seit 1997 keine Hinrichtung mehr vollstreckt wurde; fordert Sambia auf, das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe zu ratifizieren;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, der Kommission der Afrikanischen Union und dem Panafrikanischen Parlament sowie der Regierung Sambias und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


Äthiopien, insbesondere der Fall von Dr. Merera Gudina
PDF 184kWORD 49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zu Äthiopien und insbesondere dem Fall Dr. Merera Gudina (2017/2682(RSP))
P8_TA(2017)0219RC-B8-0369/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Äthiopien,

–  unter Hinweis auf die letzte allgemeine regelmäßige Überprüfung Äthiopiens, die vor der Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2015 durchgeführt wurde,

–  unter Hinweis auf die Presseerklärung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) nach dem Besuch der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, beim äthiopischen Premierminister Hailemariam Desalegn in Addis Abeba am 17. März 2017,

–  unter Hinweis auf die Verfassung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, die am 8. Dezember 1994 angenommen wurde, und insbesondere auf Kapitel III über Grundrechte und Grundfreiheiten, Menschenrechte und demokratische Rechte,

–  unter Hinweis auf den mündlichen Bericht der äthiopischen Menschenrechtskommission an das äthiopische Parlament vom 18. April 2017,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, Stavros Lambrinidis, vom 10. April 2017 zu seinem Besuch in Äthiopien, in dessen Rahmen das strategische Engagement für Menschenrechte und Governance in die Wege geleitet wurde,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Äthiopien im Jahr 1993 ratifiziert hat,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des EAD vom 23. Dezember 2015 zu den Zusammenstößen in Äthiopien, die sich in jüngster Zeit ereignet haben,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin vom 10. Oktober 2016 zur Verhängung des Ausnahmezustands in Äthiopien,

–  unter Hinweis auf die am 11. November 2015 von der EU und Äthiopien unterzeichnete Gemeinsame Agenda für Migration und Mobilität,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Außenministeriums der Vereinigten Staaten vom 18. Dezember 2015 zu den Zusammenstößen in der Region Oromia (Äthiopien),

–  unter Hinweis auf das strategische Engagement EU-Äthiopien,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker,

–  unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen,

–  unter Hinweis auf den Besuch des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Said Ra‘ad al-Hussein, in Äthiopien, der am 4. Mai 2017 zu Ende ging,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Äthiopien eine Schlüsselrolle in der Region spielt und von westlichen Geldgebern und den meisten seiner Nachbarn in der Region politisch unterstützt wird, und zwar aufgrund seiner Funktion als Sitz der Afrikanischen Union (AU), seines Beitrags zu Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen sowie zu Sicherheits- und Hilfspartnerschaften mit westlichen Ländern und seiner Rolle als Unterstützer der internationalen Anstrengungen zur Schaffung von Stabilität in Somalia und zur Bekämpfung terroristischer Gruppen in der Region; in der Erwägung, dass Äthiopien ferner eine entscheidende Rolle in den Beziehungen zwischen Sudan und Südsudan spielt und Friedensgespräche unter der Schirmherrschaft der IGAD organisiert hat;

B.  in der Erwägung, dass Äthiopien mit über 100 Millionen Einwohnern Berichten zufolge eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften Afrikas ist, die in großem Umfang ausländische Investitionen – unter anderem in die Landwirtschaft, die Bauwirtschaft und die verarbeitende Industrie und in große Entwicklungsprojekte wie den Bau eines Staudamms für die Stromerzeugung und Plantagen sowie im Rahmen der weit verbreiteten Verpachtung von Land, oft an ausländische Unternehmen – anzieht und in den letzten zehn Jahren ein durchschnittliches Wachstum von 10 % aufgewiesen hat; in der Erwägung, dass das Land mit einem Pro-Kopf-BNE von 632 USD jedoch nach wie vor eine der ärmsten Volkswirtschaften ist; in der Erwägung, dass es auf dem Index der menschlichen Entwicklung für das Jahr 2014 unter insgesamt 187 Ländern den 173. Platz belegt;

C.  in der Erwägung, dass die derzeitige humanitäre Krise am Horn von Afrika, welche die Region Ogaden und andere Gebiete Äthiopiens in Mitleidenschaft zieht, mit Cholera und Lebensmittelknappheit einhergeht, die bereits zum Tod vieler Menschen geführt haben und insbesondere seit Anfang März 2017 Tausende Menschen bedrohen; in der Erwägung, dass das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) seinen bisher größten Spendenaufruf über 96,4 Mio. USD gestartet hat, um 1,19 Millionen Flüchtlinge und ehemalige Flüchtlinge in Sudan, Südsudan, Äthiopien und der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen; in der Erwägung, dass Äthiopien im Januar 2017 für seine östlichen Landesteile den Dürrenotstand ausgerufen hat, dass aufgrund der Dürre 5,6 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigen und dass Äthiopien die internationale Gemeinschaft um Unterstützung gebeten hat; in der Erwägung, dass im Jahr 2016 aufgrund von Dürre zehn Millionen Menschen Hunger litten und Hunderttausende Stück Vieh verendeten;

D.  in der Erwägung, dass am 14. Juni 2016 das Abkommen über das strategische Engagement EU-Äthiopien unterzeichnet wurde; in der Erwägung, dass darin die zentrale Rolle Äthiopiens in Afrika und der internationalen Gemeinschaft sowie sein starkes Wirtschaftswachstum und seine Fortschritte hin zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele gewürdigt werden; in der Erwägung, dass die EU die konstruktive Rolle Äthiopiens für Frieden und Sicherheit am Horn von Afrika unterstützt;

E.  in der Erwägung, dass Äthiopien mit einem permanenten Zustrom und einer permanenten Abwanderung von Migranten konfrontiert ist und etwa 800 000 Flüchtlinge aufgenommen hat, die hauptsächlich aus Südsudan und Eritrea, aber auch aus Somalia stammen; in der Erwägung, dass die EU und Äthiopien am 11. November 2015 eine Gemeinsame Agenda für Migration und Mobilität (CAMM) unterzeichnet haben, um die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den beiden Parteien im Bereich Migration zu verstärken;

F.  in der Erwägung, dass Äthiopien das Cotonou-Abkommen unterzeichnet hat, in dessen Artikel 96 festgelegt ist, dass die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ein wesentlicher Bestandteil der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der EU ist;

G.  in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Äthiopiens wiederholt übermäßige Gewalt gegen friedliche Demonstranten angewendet und Menschenrechtsverletzungen gegenüber Mitgliedern der Oromo-Gemeinschaft und anderer Volksgruppen verübt haben, darunter Verfolgung, willkürliche Festnahmen und Tötungen, und zwar aufgrund von deren vermeintlicher Opposition zur Regierung; in der Erwägung, dass die Regierung Äthiopiens die Kritiker der Regierungspolitik regelmäßig der Verbindung zum Terrorismus beschuldigt; in der Erwägung, dass Journalisten, Blogger, Demonstranten und Aktivisten nach der strengen Anti-Terror-Gesetzgebung des Landes von 2009 verfolgt werden;

H.  in der Erwägung, dass sich die Lage Mitte April 2014 verschlechtert hat, als die Regierung die Umsetzung des integrierten regionalen Entwicklungsplans für Addis Abeba angekündigt hat, in dem vorgeschlagen wird, Einrichtungen auf Gebiete außerhalb der Stadt auszudehnen, die zum Bundesstaat Oromia gehören, der größten Region Äthiopiens, die Addis Abeba umschließt;

I.  in der Erwägung, dass die Regierung am 14. Januar 2016 beschloss, den umstrittenen groß angelegten Stadtentwicklungsplan aufzugeben; in der Erwägung, dass aufgrund der Ausweitung der Fläche von Addis Abeba bereits viele Bauern der Volksgruppe der Oromo vertrieben wurden und verarmt sind;

J.  in der Erwägung, dass es in den Jahren 2015 und 2016 in der Region Oromia zu Massenprotesten gegen die Ausdehnung der Stadtgrenzen auf das Land der Oromo-Bauern kam, auf dem zwei Millionen Menschen leben, da die Enteignungen als Landraub wahrgenommen wurden; in der Erwägung, dass die äthiopische Menschenrechtskommission, die mit der Untersuchung der Unruhen beauftragt worden war, am 19. April 2017 berichtet hat, dass zwischen Juni und Oktober 2016 462 Zivilisten und 33 Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben kamen sowie 338 Zivilisten und 126 Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden;

K.  in der Erwägung, dass der äthiopische Premierminister Hailemariam Desalegn am 9. Oktober 2016 den in der äthiopischen Verfassung vorgesehenen Ausnahmezustand verhängt hat; in der Erwägung, dass das Militär im Rahmen des Ausnahmezustands ermächtigt ist, die Aufrechterhaltung der Sicherheit landesweit durchzusetzen, und weitere Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf Zugang zu Informationen vorgesehen sind; in der Erwägung, dass die Regierung am 15. März 2017 angekündigt hat, dass viele der im Rahmen des Ausnahmezustands angeordneten Einschränkungen aufgehoben worden seien, dass der Führungsstab nicht länger die Möglichkeit haben werde, Menschen willkürlich festnehmen zu lassen oder Grundstücksrecherchen ohne eine entsprechende Anordnung durchzuführen, und dass Ausgangssperren und gewisse Einschränkungen der Berichterstattung durch die Medien aufgehoben würden; in der Erwägung, dass das äthiopische Parlament am 29. März 2017 einstimmig beschlossen hat, den Ausnahmezustand um vier Monate zu verlängern;

L.  in der Erwägung, dass äthiopische Sicherheitskräfte am 30. November 2016 in Addis Abeba Dr. Merera Gudina, den Vorsitzenden der äthiopischen Oppositionspartei Oromo Federalist Congress, nach seinen Besuch im Europäischen Parlament am 9. November 2016 festnahmen, bei dem er mit weiteren führenden Oppositionspolitikern an einer Podiumsdiskussion teilnahm und gegen das Gesetz über die Anwendung des Ausnahmezustands verstoßen haben soll, indem er „Druck auf die Regierung ausgeübt“, „die Gesellschaft mit Gewalt bedroht“ und versucht habe, „die verfassungsmäßige Ordnung zu stören“; in der Erwägung, dass sein Antrag auf die Hinterlegung einer Kaution abgelehnt wurde und er nach wie vor in Haft auf sein Urteil wartet; in der Erwägung, dass Merera Gudina und zwei Mitangeklagten, Berhanu Nega und Jawar Mohammed, am 24. Februar 2017 vier einzelne Fälle von Verstößen gegen das äthiopische Strafgesetzbuch zur Last gelegt wurden;

M.  in der Erwägung, dass weitere Aktivisten, Journalisten und Menschenrechtsverfechter, zu denen Getachew Shiferaw (Chefredakteur von Negere Ethiopia),Fikadu Mirkana (Oromia Radio and TV), Eskinder Nega (ein prominenter Journalist), Bekele Gerba (ein Friedensaktivist aus der Gruppe der Oromo) und Andargachew Tsige (ein führender Oppositionspolitiker) festgenommen oder inhaftiert worden sind; in der Erwägung, dass der Internetaktivist Yonathan Tesfaye aufgrund von auf Facebook geäußerten Kommentaren nach dem Anti-Terrorgesetz verurteilt wurde, und ihm eine Gefängnisstrafe von zehn bis 20 Jahren droht;

N.  in der Erwägung, dass der schwedisch-äthiopische Kardiologe Dr. Fikru Maru in Addis Abeba Äthiopiens erste Herzklinik betrieb; in der Erwägung, dass er aufgrund höchst fragwürdiger Anklagepunkte seit 2013 in Äthiopien inhaftiert ist; in der Erwägung, dass er mehrere Jahre ohne Verfahren im Gefängnis verbracht hat; in der Erwägung, dass nun unmittelbar vor Ende seiner Haftstrafe zusätzliche Anklagepunkte („Terrorismus“) gegen ihn erhoben wurden;

O.  in der Erwägung, dass Äthiopien kürzlich hochrangige Beamte des Arbeitsbereichs Menschenrechte, darunter den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, Stavros Lambrinidis, anlässlich der Aufnahme des branchenspezifischen Dialogs über Menschenrechte und Regierungsführung im Rahmen des strategischen Engagements EU–Äthiopien empfing; in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage in Äthiopien unter anderem im Hinblick auf die Inhaftierung von Politikern, die anhaltende Anwendung des Gesetzes zur Terrorismusbekämpfung bzw. des Gesetzes über zivilgesellschaftliche Organisationen und die Verlängerung des Ausnahmezustands nur langsam verbessert;

P.  in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Seid Ra‘ad al-Hussein, am 5. Mai 2017 erklärte, die in Äthiopien geltenden Gesetze über gemeinnützige Organisationen und Verbände (Charities and Societies Proclamation), zur Terrorismusbekämpfung und über die Massenmedien entsprächen offenbar nicht den einschlägigen internationalen Rechtsnormen und sollten reformiert werden;

1.  fordert die Regierung Äthiopiens auf, Dr. Merera Gudina, Dr. Fikru Maru und alle übrigen politischen Gefangenen unverzüglich gegen Kaution auf freien Fuß zu setzen und sämtliche Anklagepunkte gegen sie fallenzulassen, und alle Ermittlungen gegen die sich derzeit im Exil befindlichen Berhanu Nega und Jawar Mohammed, die in ihrer Abwesenheit angeklagt wurden, fallen zu lassen; betont, dass führende Oppositionspolitiker wie Dr. Merera Gudina freigelassen werden müssen, damit jedweder Dialog mit der Opposition als glaubwürdig erachtet werden kann; fordert die Hohe Vertreterin der Union auf, dass sie die EU-Mitgliedstaaten dazu bewegt, im Interesse glaubwürdiger, transparenter und unabhängiger Ermittlungen in Bezug auf die Tötung von Demonstranten darauf zu drängen, dass möglichst rasch eine internationale Untersuchung unter Leitung der Vereinten Nationen eingeleitet wird, und Druck auf die äthiopische Regierung auszuüben, damit diese sich einverstanden erklärt;

2.  fordert die Regierung Äthiopiens nachdrücklich auf, weitere Einschränkungen und den Ausnahmezustand in der Einsicht aufzuheben, dass hierdurch die freie Meinungsäußerung unterbunden wird und vielfältigen, berechtigten Betrachtungsweisen der äthiopischen Gesellschaft, die für die Bewältigung der Krise in Äthiopien bitter nötig sind, ein Riegel vorgeschoben wird; betont, dass Äthiopiens Stabilität bedroht ist, weil kaum Diskussionen geführt werden;

3.  fordert die äthiopischen Staatsorgane auf, fortan nicht mehr auf Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus (das Antiterrorgesetz Nr. 652/2009) zurückzugreifen, um legitime friedliche Demonstrationen oder andere politische Ansichten zu unterdrücken; fordert die Regierung Äthiopiens überdies auf, die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus zu überarbeiten;

4.  vertritt die Auffassung, dass in Äthiopien mehr ethnische Vielfalt bei der demokratischen Teilhabe sowie ein ausgewogenerer Zugang zu politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Möglichkeiten für die unterschiedlichen ethnischen und religiösen Gruppen erforderlich ist;

5.  fordert die Regierung Äthiopiens eindringlich auf, die freie Meinungsäußerung und die Vereinigungs- und Pressefreiheit, die in der äthiopischen Verfassung garantiert werden, uneingeschränkt zu achten und zu Unrecht inhaftierte Journalisten und Blogger freizulassen; ist fest überzeugt, dass friedliche Proteste zur Demokratie gehören und dass unter allen Umständen davon Abstand genommen werden sollte, mit übermäßiger Gewalt darauf zu reagieren; fordert die Regierung nachdrücklich auf, die Empfehlungen der äthiopischen Menschenrechtskommission zu den jüngsten gewaltsamen Protesten angemessen umzusetzen, um insbesondere die Angehörigen der für die Gewalt verantwortlichen Sicherheitskräfte vor Gericht zu stellen, gezielte Übergriffe auf bestimmte Volksgruppen zu unterbinden und das Recht der Bürger auf Zugang zur Justiz zu schützen;

6.  weist die äthiopische Regierung darauf hin, dass sie nach der Afrikanischen Charta und anderen internationalen und regionalen Menschenrechtsnormen einschließlich des Cotonou-Abkommens und insbesondere dessen Artikel 8 und 96 dazu verpflichtet ist, die Achtung der Grundrechte zu garantieren, wozu auch der Zugang zur Justiz und das Recht auf ein faires Verfahren gehören;

7.  fordert die äthiopische Regierung auf, Menschenrechtsorganisationen und nichtstaatlichen Organisationen ungehinderten Zugang zu allen Landesteilen und vor allem zu den Gebieten zu gewähren, in denen es Konflikte und Proteste gibt;

8.  ist besorgt über Rechtsvorschriften, mit denen das Recht auf freie Meinungsäußerung, Presse-, Informations-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sowie die Überwachung der Menschenrechtslage erheblich eingeschränkt werden;

9.  weist erneut darauf hin, dass Äthiopien ein wichtiges Aufnahme-, Transit- und Herkunftsland für Migranten ist und die größte Flüchtlingspopulation Afrikas beherbergt; stellt fest, dass die EU und Äthiopien eine Gemeinsame Agenda für Migration und Mobilität angenommen haben, die die Aspekte Flüchtlinge, Grenzkontrolle und Bekämpfung des Menschenhandels umfasst; fordert die Kommission auf, alle Projekte genau zu überwachen, die zuletzt im Rahmen des EU-Treuhandfonds für Afrika auf den Weg gebracht wurden; weist erneut darauf hin, dass Äthiopien in Afrika das Land mit der zweitgrößten Bevölkerungsdichte und eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften ist, aber nach wie vor zu den ärmsten Ländern zählt; weist erneut darauf hin, dass Äthiopien eine 5 328 km lange Grenze hat, sowohl mit der Instabilität seiner Nachbarstaaten als auch mit dem stetigen Zustrom von Migranten konfrontiert ist und bereits etwa 800 000 Flüchtlinge aufgenommen hat;

10.  weist auf die wichtige Rolle Äthiopiens in der Region und insbesondere darauf hin, dass es sich für die Stabilisierung Somalias, für den Kampf gegen den Terrorismus sowie für den Friedensprozess zwischen dem Sudan und dem Südsudan und im Südsudan selbst einsetzt; hält es für unerlässlich, dass die Europäische Union einen politischen Dialog mit diesem wichtigen Land führt;

11.  bekundet seine tiefe Besorgnis über die derzeitige Dürre in Äthiopien, durch die sich die humanitäre Situation in dem Land verschärft hat; begrüßt, dass der Region wegen der Krise im Südsudan und den Nachbarländern und wegen der Dürre in Äthiopien, Somalia und Kenia zusätzliche Finanzhilfen in Höhe von 165 Mio. EUR gewährt wurden;

12.  würdigt die Fortschritte, die Äthiopien dabei erzielt hat, die Lebensbedingungen für seine rasch wachsende Bevölkerung und auch für Menschen zu verbessern, die vor Konflikten in den Nachbarstaaten fliehen, und dankt dem Land dafür, dass es in der Region und in der Afrikanischen Union eine Führungsrolle spielt;

13.  ist der Ansicht, dass bei der künftigen Zusammenarbeit der EU mit Äthiopien darauf geachtet werden sollte, dass erhebliche Fortschritte bei den Zielvorgaben im Bereich Menschenrechte erzielt werden;

14.  fordert die äthiopischen Stellen auf, Diskriminierung aus ethnischen Gründen zu vereiteln und Maßnahmen zu ergreifen, damit der friedliche und konstruktive Dialog zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen ausgebaut werden kann;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP–EU, der Kommission der Afrikanischen Union und dem Panafrikanischen Parlament sowie der Regierung Äthiopiens zu übermitteln.


Südsudan
PDF 182kWORD 48k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zum Südsudan (2017/2683(RSP))
P8_TA(2017)0220RC-B8-0358/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Sudan und Südsudan,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Troika (Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich und Norwegen) und der EU vom 8. Mai 2017 zur Sicherheitslage im Südsudan,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 29. April 2017 zum Südsudan,

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eingesetzten Sachverständigengruppe für den Südsudan vom 13. April 2017,

–  unter Hinweis auf das Kommuniqué vom 25. März 2017 zum Südsudan, dass anlässlich des 30. Sondergipfels der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) veröffentlicht wurde,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse der 34. Tagung des Menschenrechtsrats vom 27. Februar bis 24. März 2017 in Genf,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 23. März 2017 zum Südsudan,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission an das Europäische Parlament vom 1. Februar 2017,

–  unter Hinweis auf die Resolution 2327 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 2016,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2016 zum Südsudan,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Amts der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten vom 9. Mai 2017 über die humanitäre Lage,

–  unter Hinweis auf das Abkommen der IGAD über die Beilegung des Konflikts in der Republik Südsudan (ARCSS) vom 17. August 2015,

–  unter Hinweis auf das 2005 geschlossene umfassende Friedensabkommen für den Sudan,

–  unter Hinweis auf das überarbeitete Cotonou-Abkommen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über den Waffenhandel,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass im Südsudan seit über drei Jahren Bürgerkrieg herrscht, der ausbrach, nachdem Salva Kiir, Präsident des Landes und Mitglied der ethnischen Gruppe der Dinka, seinen entlassenen Vizepräsidenten, Riek Machar, Mitglied der ethnischen Gruppe der Nuer, beschuldigte, einen Staatsstreich gegen ihn zu planen; in der Erwägung, dass Riek Machar den Versuch eines Staatsstreichs bestritt;

B.  in der Erwägung, dass die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht trotz der Unterzeichnung des ARCSS im August 2015 in jeder Beziehung missachtet werden und keine Verantwortung für die im Rahmen des Konflikts begangenen Verstöße und Rechtsverletzungen übernommen wird;

C.  in der Erwägung, dass aufgrund des Bürgerkriegs im Südsudan Hungersnot herrscht und die Wirtschaft zusammengebrochen ist, mehr als 3,6 Millionen Menschen ihre Heimat verlassen mussten und für schätzungsweise 4,9 Millionen Menschen die Ernährungssicherheit nicht mehr gewährleistet ist; in der Erwägung, dass der Bedarf an humanitärer Hilfe weiter gestiegen ist und ein besorgniserregendes Ausmaß angenommen hat, da schätzungsweise 7,5 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen und über eine Millionen Menschen derzeit in Einrichtungen der Vereinten Nationen untergebracht sind; in der Erwägung, dass die Organisationen der Vereinten Nationen dazu aufgerufen haben, mehr humanitäre Hilfe zu leisten, da sie mindestens 1,4 Mrd. USD benötigen, um zur Linderung des unvorstellbaren Leidens beitragen zu können; in der Erwägung, dass bisher nur 14 % der geforderten Mittel zur Verfügung gestellt wurden;

D.  in der Erwägung, dass bis Ende 2017 die Hälfte der Bevölkerung des Landes ums Leben gekommen oder vertrieben worden sein wird, wenn sich die aktuelle Entwicklung fortsetzt; in der Erwägung, dass nicht bekannt ist, wie viele Personen aufgrund der Gewalt den Tod gefunden haben;

E.  in der Erwägung, dass die Gewalt und die Menschenrechtsverletzungen im Südsudan dem jüngsten Bericht der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen zufolge zu einem großen Teil von der Regierung des Landes ausgehen, da die Hungersnot als bewusst herbeigeführt angesehen wird und die Verschwendung von Geldern für Waffen durch die südsudanesische Regierung als eine der Hauptursachen für die Hungersnot gilt;

F.  in der Erwägung, dass in den vergangenen Wochen großangelegte Offensiven der Regierung in Yuai, Waat, Tonga und Kodok dazu geführt haben, dass sich die humanitäre Lage auf tragische Weise verschlechtert und unter anderem 50 000 bis 100 000 Personen vertrieben wurden; in der Erwägung, dass zuvor am 8. April 2017 in der westlichen Stadt Wau zahlreiche Zivilpersonen im Rahmen einer Kollektivstrafe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder politischen Ansichten hingerichtet wurden; in der Erwägung, dass die Regierungskräfte weiterhin unter Missachtung des Kriegsrechts gezielt gegen die Zivilbevölkerung vorgehen und die Mission der Vereinten Nationen daran hindern, die Zivilbevölkerung zu schützen;

G.  in der Erwägung, dass die Regierung Krankenhäuser und Kliniken zerstört hat, was ein Kriegsverbrechen ist; in der Erwägung, dass die Ausstattung von Krankenhäusern und Kliniken gestohlen wurde, weshalb die Gebäude geschlossen wurden und die Bevölkerung keinen Zugang zu lebensrettenden ärztlichen Behandlungen mehr hat;

H.  in der Erwägung, dass beinahe jede dritte Schule im Südsudan zerstört, beschädigt, besetzt oder geschlossen wurde, was Auswirkungen auf die Bildung einer ganzen Generation von Kindern hat; in der Erwägung, dass schätzungsweise über 600 000 Kinder im Alter von unter fünf Jahren an akuter Unterernährung leiden;

I.  in der Erwägung, dass etwa zwei Millionen Kinder aus dem Land geflohen sind und damit 62 % der Flüchtlinge, die den Südsudan verlassen haben, ausmachen und dass der Konflikt bei ihnen unerträgliche Traumata, Stress und emotionale Anspannung auslöst; in der Erwägung, dass schätzungsweise 17 000 Kinder, vor allem Jungen, von den bewaffneten Kräften und Gruppen im Land als Soldaten rekrutiert und eingesetzt wurden; in der Erwägung, dass tausende Kinder getötet oder vergewaltigt oder zu Binnenvertriebenen oder Waisen gemacht wurden;

J.  in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen systematisch vergewaltigt und entführt werden, dass diese Vergewaltigungen und Entführungen als Kriegswaffe dienen und dass aus einer Erhebung der Vereinten Nationen hervorgeht, dass 70 % der Frauen, die in Lagern für Binnenvertriebene in Juba leben, vergewaltigt wurden, die meisten von ihnen von Polizeibeamten oder Soldaten;

K.  in der Erwägung, dass sich im Südsudan aufgrund der Instabilität in den Nachbarländern auch etwa 270 000 Flüchtlinge aus dem Sudan, der Demokratischen Republik Kongo, Äthiopien und der Zentralafrikanischen Republik aufhalten;

L.  in der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation im Juni 2016 den Ausbruch einer Cholera-Epidemie festgestellt hat, die bereits tausende Menschen erfasst hat und die sich in den vergangenen Wochen weiter ausgebreitet haben soll; in der Erwägung, dass zahlreiche Todesfälle aufgrund einer Cholera-, Malaria-, Masern-, Durchfall- und akuten Atemwegserkrankung die Folge extremer Armut und erbärmlicher Lebensbedingungen sind und viele Todesfälle hätten verhindert werden können, wenn die Erkrankten Zugang zur Gesundheitsversorgung gehabt hätten;

M.  in der Erwägung, dass das Mandat der Übergangsregierung der nationalen Einheit dem ARCSS zufolge nach Wahlen im August 2018 enden sollte;

N.  in der Erwägung, dass Berichten der Vereinten Nationen und anderen glaubwürdigen Berichten zufolge in den EU-Mitgliedstaaten und in zahlreichen Drittstaaten niedergelassene Vermittler Hubschrauber und Maschinengewehre an bewaffnete Gruppen im Südsudan geliefert und militärisch-logistische Unterstützung bereitgestellt haben; in der Erwägung, dass aufgrund der langen Dauer des Konflikts neue bewaffnete Gruppen entstehen konnten und die Gesellschaft militarisiert wurde;

O.  in der Erwägung, dass die Anzahl der Angriffe auf humanitäre Konvois und humanitäre Helfer äußerst besorgniserregend ist; in der Erwägung, dass seit Dezember 2013 mindestens 79 humanitäre Helfer umgebracht wurden; in der Erwägung, dass zuletzt im März 2017 sechs humanitäre Helfer und ihre Fahrer in dem bisher tödlichsten Angriff auf humanitäre Helfer ums Leben gekommen sind;

P.  in der Erwägung, dass die Kommission am 21. Februar 2017 nach dem Ausbruch der Hungersnot ein Soforthilfepaket in Höhe von 82 Mio. EUR angekündigt hat; in der Erwägung, dass die EU einer der größten Geber für das Land ist und zur Unterstützung lebensrettender Programme im Jahr 2016 mehr als 40 % der gesamten Finanzmittel für die humanitäre Hilfe und seit Beginn des Konflikts im Jahr 2013 etwa 381 Mio. EUR an humanitärer Hilfe zur Verfügung gestellt hat;

1.  bekundet seine tiefe Besorgnis über den anhaltenden Konflikt im Südsudan; fordert, dass sämtliche militärischen Operationen unverzüglich eingestellt werden, und erinnert Präsident Salva Kiir und den ehemaligen Vizepräsidenten Riek Machar erneut an ihre Verpflichtungen im Rahmen des ARCSS; fordert Präsident Kiir auf, die gegenüber den Staatschefs der IGAD am 25. März 2017 abgegebene Zusage einzuhalten und unverzüglich einen einseitigen Waffenstillstand anzuordnen;

2.  fordert, dass alle an dem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien die sexuelle Gewalt gegenüber Zivilisten und insbesondere gegenüber Frauen und Mädchen unverzüglich und ausnahmslos beenden; weist darauf hin, dass Vergewaltigung als Kriegswaffe ein Kriegsverbrechen darstellt, das völkerrechtlich verfolgt werden kann; fordert die Regierung des Südsudans auf, sämtliche gefährdeten Bevölkerungsgruppen zu schützen, Straftäter der Justiz zu überstellen und die Straffreiheit in der Polizei und im Militär zu beenden;

3.  verurteilt sämtliche Übergriffe gegen Zivilisten und humanitäre Helfer und weist darauf hin, dass Angriffe auf humanitäre Helfer lebensrettende Hilfe und Hilfslieferungen zum Erliegen bringen; betont, dass der Konflikt nicht militärisch gelöst werden kann und dass die Regierung des Südsudans für einen ernst gemeinten Waffenstillstand sorgen muss, der ein echtes Engagement für Frieden und Stabilität deutlich macht; ist der Auffassung, dass das Engagement für Frieden über eine reine Einstellung der Kampfhandlungen hinausgehen und den Rückzug der Kampfverbände, die Auflösung von Stammesmilizen, die Möglichkeit für die Hilfsorganisationen, ungehindert zu arbeiten, und die Freilassung der politischen Gefangenen umfassen muss;

4.  ist zutiefst besorgt über die katastrophale und sich weiter verschlimmernde humanitäre Lage im ganzen Land; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten deshalb erneut auf, die humanitäre Hilfe aufzustocken, damit die Hungersnot gelindert wird, und Druck auf die Regierung des Südsudans auszuüben, damit die Nachschubwege für die humanitären Hilfslieferungen offen bleiben;

5.  bedauert, dass sämtliche Konfliktparteien im Südsudan Kindersoldaten rekrutieren; betont, dass die Rekrutierung von Kindern durch Konfliktparteien ein Kriegsverbrechen darstellt, für das die Befehlshaber strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden müssen; warnt, dass nunmehr eine ganze Generation junger Menschen der Gefahr ausgesetzt ist, schwere Traumata und emotional schwer zu bewältigende Erfahrungen zu durchleben und keine Schule besuchen zu können; fordert, dass mit den EU-Programmen für humanitäre Hilfe und Entwicklung ein Beitrag zur Bereitstellung von Angeboten der allgemeinen Grundbildung und zu einer auf lange Sicht ausgelegten Wiedereingliederung und Beratung geleistet wird; verurteilt die Nutzung von Bildungseinrichtungen für Militäroperationen aufs Schärfste;

6.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) auf, sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um die Vereinten Nationen, die Afrikanische Union (AU) und die IGAD in die Einleitung eines neuen politischen Prozesses einzubinden, mit dem ein dauerhafter Waffenstillstand erzielt wird und die Kapitel des Friedensabkommens über Sicherheit und Regierungsführung uneingeschränkt umgesetzt werden;

7.  vertritt die Ansicht, dass die AU mit Hilfe der EU und ihrer Mitgliedstaaten eine aktive Rolle bei der Vermittlung einer politischen Lösung zur Verwirklichung eines dauerhaften Friedens im Südsudan spielen muss, indem sie unter anderem ihrem Gesandten für den Südsudan, Alpha Oumar Konaré, mehr Ressourcen zuweist; unterstützt die Forderungen nach einer von der Kommission der AU unter Beteiligung der Vereinten Nationen und der IGAD auszurichtenden internationalen Konferenz, damit die internationalen Bemühungen um eine Beendigung des Krieges im Südsudan zusammengefasst und aufeinander abgestimmt werden;

8.  bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung der Tätigkeit des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für den Südsudan und des Mandats der Mission der Vereinten Nationen im Südsudan (UNMISS) sowie ihrer regionalen Schutztruppe, die damit betraut sind, Zivilpersonen zu schützen, von Gewalt gegenüber Zivilisten abzuschrecken und die für Hilfslieferungen erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen; fordert sämtliche Konfliktparteien auf, die rasche Entsendung einer aktiven und vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beauftragten regionalen Schutztruppe, die die aktive Präsenz der UNMISS stärken soll, zu ermöglichen, und ersucht die Mitgliedstaaten und die HR/VP, die UNMISS unverzüglich und in erheblichem Maße mit europäischen Kapazitäten zu stärken;

9.  hält es für dringend geboten, dass ein Hybridgericht für den Südsudan eingerichtet wird, wozu auch gehört, dass die AU eine Rechtssatzung annimmt und die Vereinten Nationen und die EU mit Ressourcen zur Seite stehen; stellt fest, dass dies ein Bestandteil des Friedensabkommens von 2016 ist und deshalb nicht erneut verhandelt werden sollte;

10.  weist darauf hin, dass der Prozess des nationalen Dialogs nur dann von Bedeutung und inklusiv sein kann, wenn klare Zielvorgaben eingehalten werden, zu denen auch eine neutrale Führung und die Einbeziehung von Oppositionsgruppen und im Ausland lebenden Bürgern des Südsudans gehören, und dass in diesen Prozess auch Vertreter aller Konfliktparteien und anderer südsudanesischer Interessengruppen wie zum Beispiel von Frauen eingebunden werden müssen, damit er legitim und effektiv ist;

11.  verurteilt sämtliche Bestrebungen, die Meinungsfreiheit einzuschränken, die ein grundlegendes Menschenrecht und Bestandteil einer wahren politischen Debatte ist; bedauert, dass humanitäre Helfer, Vertreter der Zivilgesellschaft und Journalisten getötet wurden, und fordert, dass die für diese Verbrechen Verantwortlichen der Justiz überstellt werden; fordert die unverzügliche Freilassung aller politischen Gefangenen;

12.  verurteilt sämtliche Angriffe auf Bildungseinrichtungen und öffentliche Gebäude und die Nutzung von Schulen zu militärischen Zwecken; fordert die Konfliktparteien auf, sich an die Leitlinien zum Schutz von Schulen und Universitäten vor der militärischen Nutzung in bewaffneten Konflikten zu halten;

13.  bedauert, dass es dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 23. Dezember 2016 nicht gelungen ist, eine Resolution anzunehmen, mit der ein Waffenembargo gegen den Südsudan verhängt worden wäre, Reisebeschränkungen gegen drei hochrangige südsudanesische Entscheidungsträger erlassen und deren Vermögenswerte eingefroren worden wären; fordert die EU auf, ein internationales Waffenembargo gegen den Südsudan anzustreben, das wirksam durchgesetzt werden muss; ist alarmiert über Berichte, denen zufolge Waffen über Mittelsmänner in den EU-Mitgliedstaaten in den Südsudan geliefert werden, was einen Verstoß gegen den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates darstellt; fordert die Mitgliedstaaten und die HR/VP eindringlich auf, die Einhaltung der EU-Bestimmungen über Waffenausfuhrkontrolle durchzusetzen und sich mit jedem Drittland, das erwiesenermaßen Waffen in den Südsudan ausführt und das Land militärlogistisch unterstützt, formell zu befassen;

14.  fordert die Behörden auf, dafür Sorge zu tragen, dass eine etwaige Rückführung oder Umsiedlung von Binnenvertriebenen sicher und unter angemessenen Bedingungen abläuft; fordert, dass zielgerichtete Sanktionen gegen alle politischen oder militärischen Entscheidungsträger in der Regierung oder der Opposition, die den Konflikt verstetigen oder Menschenrechtsverletzungen begehen, verhängt werden, wobei diese Sanktionen Teil einer EU-Strategie sein müssen, mit der für die Bereitstellung von humanitärer Unterstützung, die Einhaltung eines Waffenstillstands und das Entstehen eines erneuerten politischen Prozesses zur Umsetzung des Friedensabkommens gesorgt wird;

15.  ist der Ansicht, dass aufgrund des immer wieder neu aufflammenden Konflikts, der Unsicherheit und der groß angelegten Vertreibung von Menschen im derzeitigen politischen Umfeld keine glaubwürdigen und friedlichen Wahlen abgehalten werden können; weist darauf hin, dass das Mandat der Übergangsregierung der Nationalen Einheit im Juni 2018 ausläuft; hält es für geboten, dass die südsudanesischen Frauen eine vollwertige Rolle in den Friedensgesprächen und in den staatlichen Stellen des Landes übernehmen; fordert die EU auf, Frauen in den Strukturen vor Ort zu fördern, da sie die Qualität der Friedensverhandlungen merklich verbessern, indem sie die Tendenz des Misstrauens umkehren, Vertrauen aufbauen und die Aussöhnung fördern;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung des Südsudans, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, dem Menschenrechtsbeauftragten für den Südsudan, der Gesetzgebenden Nationalversammlung des Südsudans, den Organen der Afrikanischen Union, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


Übereinkommen zwischen der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014–2021 ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über einen norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island (06679/2016 – C8-0175/2016 – 2016/0052(NLE))
P8_TA(2017)0221A8-0072/2017

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06679/2016),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014–2021 (06956/16),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über einen norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014–2021 (06957/16),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (06960/16),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (06959/16),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0175/2016),

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0072/2017),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Übereinkommens, des Abkommens und der Protokolle;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen zu übermitteln.


Der richtige Finanzierungsmix für Europas Regionen: Schaffung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Finanzinstrumenten und Finanzhilfen im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik
PDF 381kWORD 55k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zu dem Thema „Der richtige Finanzierungsmix für Europas Regionen: Schaffung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Finanzierungsinstrumenten und Finanzhilfen im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik“ (2016/2302(INI))
P8_TA(2017)0222A8-0139/2017

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Titel XVIII,

–  gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1)(CPR), sowie auf die mit den einschlägigen Artikeln dieser Verordnung verbundenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Europäischen territorialen Zusammenarbeit – bewährte Verfahren und innovative Maßnahmen(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Oktober 2015 zur Kohäsionspolitik und zur Überprüfung der Strategie Europa 2020(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zu dem Thema „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum: Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union“(8),

–  unter Hinweis auf die im Bericht des Haushaltskontrollausschusses enthaltenen Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung mit dem Titel „Europäische Investitionsbank (EIB) – Jahresbericht 2014“ (A8-0050/2016),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 2015 mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum – Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds“ (COM(2015)0639),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2014)0903),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Januar 2014 mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen“(9),

–  unter Hinweis auf den sechsten Bericht der Kommission über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt vom 23. Juli 2014 mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ (COM(2014)0473),

–  unter Hinweis auf den Synthesebericht der Kommission vom August 2016 mit dem Titel „Ex-post-Bewertung der kohäsionspolitischen Programme für den Zeitraum 2007–2013 mit den Schwerpunkten Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Sozialfonds (ESF) und Kohäsionsfonds“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 30. Oktober 2014 über die nach Artikel 140 Absatz 8 der Haushaltsordnung eingesetzten und mit Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan unterstützten Finanzierungsinstrumente zum 31. Dezember 2013 (COM(2014)0686),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission vom 26. November 2015 für Mitgliedstaaten für Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der Dachverordnung – Zuschussfähige Verwaltungskosten und -gebühren,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission vom 10. August 2015 für die Mitgliedstaaten für Artikel 37 Absätze 7, 8 und 9 der Dachverordnung zur Kombination von Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument mit anderen Formen der Unterstützung,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission vom 27. März 2015für Mitgliedstaaten für Artikel 37 Absatz 2 der Dachverordnung – Ex-ante-Prüfung,

–  unter Hinweis auf den Leitfaden der Kommission für Verwaltungsbehörden vom 2. Juli 2014 mit dem Titel „Financial instruments in ESIF programmes 2014–2020“ (Finanzierungsinstrumente in ESI-Fonds-Programmen 2014–2020),

–  unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht der Kommission vom November 2016 mit dem Titel „Financial instruments under the European Structural and Investment Funds. Summaries of the data on the progress made in financing and implementing the financial instruments for the programming period 2014–2020 in accordance with Article 46 of Regulation (EU) No 1303/2013 of the European Parliament and of the Council“ (Finanzierungsinstrumente im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds. Zusammenfassungen der Daten über die Fortschritte bei der Finanzierung und Umsetzung der Finanzierungsinstrumente für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates),

–  unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht der Kommission vom Dezember 2015 mit dem Titel „Summary of data on the progress made in financing and implementing financial engineering instruments for the programming period 2014–2020 in accordance with Article 46 of Regulation (EU) No 1303/2013 of the European Parliament and of the Council“ (Zusammenfassung der Daten über die Fortschritte bei der Finanzierung und Umsetzung der Finanzierungsinstrumente für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates),

–  unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht der Kommission vom September 2014 mit dem Titel „Summary of data on the progress made in financing and implementing financial engineering instruments reported by the managing authorities in accordance with Article 67(2)(j) of Council Regulation (EC) No 1083/2006“ (Zusammenfassung der Daten zu den erzielten Fortschritten bei der Finanzierung und Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten, die von den Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates gemeldet wurden),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 13. November 2015 mit dem Titel „Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzierungsinstrumenten, Begleitpapier zu dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 140 Absatz 8 der Haushaltsordnung über die eingesetzten und mit Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan unterstützten Finanzierungsinstrumente zum 31. Dezember 2014“ (SWD(2015)0206),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 19/2016 mit dem Titel „Vollzug des EU-Haushalts durch Finanzierungsinstrumente: aus dem Programmplanungszeitraum 2007–2013 zu ziehende Lehren“,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 5/2015 des Rechnungshofs mit dem Titel „Sind Finanzierungsinstrumente im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums erfolgreich und vielversprechend?“

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 16/2014 mit dem Titel „Wirksamkeit der Kombination von Finanzhilfen aus regionalen Investitionsfazilitäten mit von Finanzinstitutionen gewährten Darlehen (Mischfinanzierung) zur Unterstützung der EU-Außenpolitik“,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 2/2012 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Finanzierungsinstrumente für KMU mit Kofinanzierung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Finanzierungsinstrumente zur Unterstützung der territorialen Entwicklung“,

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Europäischen Investitionsbank vom März 2013 mit dem Titel „Financial Instruments: A Stock-taking Exercise in Preparation for the 2014–2020 Programming Period“ (Finanzierungsinstrumente: Eine Bestandsaufnahme für die Vorbereitung des Programmplanungszeitraums 2014–2020),

–  unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik der Generaldirektion Interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments vom Oktober 2016 mit dem Titel „Financial instruments in the 2014–2020 programming period: first experiences of Member States“ (Finanzierungsinstrumente für den Programmplanungszeitraum 2014–2020: erste Erfahrungen der Mitgliedstaaten),

–  unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik der Generaldirektion Interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments vom März 2016 mit dem Titel „Review of the Role of the EIB Group in European Cohesion Policy“ (Überprüfung der Rolle der EIB-Gruppe in der Europäischen Kohäsionspolitik),

–  unter Hinweis auf das Briefing des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom Mai 2016 mit dem Titel „Challenges for EU cohesion policy: Issues in the forthcoming post-2020 reform“ (Herausforderungen für die Kohäsionspolitik: Probleme bei der anstehenden Reform nach 2020),

–  unter Hinweis auf die Kurzdarstellung des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom September 2015 mit dem Titel „Cohesion Policy implementation in the EU28“ (Umsetzung der Kohäsionspolitik in der EU 28),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0139/2017),

A.  in der Erwägung, dass die Überprüfung/Überarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) und der Umstand, dass demnächst die Halbzeit des Programmplanungszeitraum 2014–2014 erreicht wird, zu einer Debatte über die Finanzierung einer Mischung aus Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten aus dem EU-Haushalt im Zeitraum nach 2020 geführt haben;

B.  in der Erwägung, dass der Sammelvorschlag („Omnibus“) (COM(2016)0605) die einzige Möglichkeit darstellt, eine Reihe von mittelfristigen Verbesserungen am System des aktuellen Programmplanungszeitraums vorzunehmen;

C.  in der Erwägung, dass unter den Begriff der Finanzierungsinstrumente eine Vielfalt an Instrumenten fällt und dass deren Bewertung und die Entscheidung über ihre Nutzung eine fortlaufende und ausführliche Einzelfallanalyse erfordern, einhergehend mit einer Bewertung der spezifischen Erfordernisse der lokalen und regionalen Wirtschaft oder einer bestimmten Zielgruppe;

Zeitraum 2007–2013 – zuverlässige Investitionen durch Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente

1.  stellt fest, dass die Berichterstattung der Kommission deutliche Anhaltspunkte dafür liefert, dass Investitionen in EU-Regionen, die im Rahmen des europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) durch Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente ermöglicht wurden und sich exklusive nationaler Kofinanzierung und zusätzlich mobilisierter Ressourcen auf 347,6 Mrd. EUR beliefen, zu soliden und sichtbaren Ergebnissen führten, obwohl die Finanzierungsinstrumente vor der Finanz- und Wirtschaftskrise entwickelt wurden und sie für den wirtschaftlichen Kontext einer Krise nicht die am besten geeigneten Instrumente darstellen;

2.  begrüßt die kohäsionspolitischen Vorhaben der Europäischen Investitionsbank (EIB), die in Jahresberichten und branchenspezifischen Berichten beschrieben sind, in welchen die Auswirkungen auf KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, Infrastruktur, Forschung und Innovation, die Umwelt, Energie und die Landwirtschaft aufzeigt werden; kommt zu dem Schluss, dass die EIB-Darlehen zur Unterstützung der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2007 bis 2013 auf 147 Mrd. EUR, d. h. etwa 38 % aller in der EU gewährten Darlehen, geschätzt werden;

Zeitraum 2014–2020: Ein neues Kapitel bei Investitionen aus den ESI-Fonds

3.  begrüßt, dass die EU im Zeitraum 2014–2020 voraussichtlich Investitionen in Höhe von 454 Mrd. EUR aus den ESI-Fonds investieren wird und dass diese Summe aufgrund nationaler Kofinanzierung in Form von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten schätzungsweise auf 637 Mrd. EUR anwachsen wird;

4.  erkennt an, dass sich sowohl die Anzahl als auch die Qualität der Finanzierungsinstrumente (in Form von Mikrokrediten, Darlehen, Garantien, Eigen- und Risikokapital) durch die geteilte Mittelverwaltung im Rahmen der Kohäsionspolitik erhöht haben; hebt als die beiden Hauptgründe für diesen Trend hervor, dass der Zeitraum 2007–2013 mit wertvollen Erfahrungen und Lektionen hinsichtlich der Umsetzung der ESI-Fonds durch Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente einherging und dass der MFR 2014–2020 den sich aus der Krise ergebenden Bedarf an mehr Finanzierungsinstrumenten aufgrund von haushaltspolitischen Einschränkungen widerspiegelt;

5.  weist darauf hin, dass sich die Mittelzuweisungen für Finanzierungsinstrumente aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) Schätzungen zufolge von 11,7 Mrd. EUR für den Zeitraum 2007–2013 auf 20,9 Mrd. EUR für den Zeitraum 2014–2020 erhöhen und damit fast verdoppeln dürften; weist darauf hin, dass die Finanzierungsinstrumente damit 6 % der gesamten Mittel für die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2014–2020 in Höhe von 351,8 Mrd. EUR ausmachen würden, während sie im Zeitraum 2007–2013 nur 3,4 % der zugewiesenen 347 Mrd. EUR ausmachten;

6.  weist darauf hin, dass sich die Zuweisungen aus dem Kohäsionsfonds auf etwa 75 Mrd. Euro belaufen, was 11,8 % der gesamten Zuweisungen für Finanzierungsinstrumente im Zeitraum 2014–2020 entspricht; begrüßt, dass die Zuweisungen von 70 Mrd. EUR für den Zeitraum 2007–2013 auf 75 Mrd. EUR für dem Zeitraum 2014–2020 gestiegen sind; betont, dass die Zuweisungen für den Kohäsionsfonds nicht gesenkt werden sollten, da etwa 34 % der Einwohner der EU in Gebieten leben, die Finanzhilfen aus dem Kohäsionsfonds beziehen;

7.  nimmt zur Kenntnis, dass zum 31. Dezember 2015 im aktuellen MFR von 21 Mitgliedstaaten Beiträge zu operationellen Programmen für die Finanzierungsinstrumente in Höhe von insgesamt 5 571,63 Mio. EUR zugesagt waren, wobei 5 005,25 Mio. EUR aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds stammen;

8.  weist darauf hin, dass wesentliche Änderungen der Vorschriften für die Planung, die Umsetzung und die Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten – darunter direkte Verbindungen zu allen elf thematischen Zielen, angemessene verbindliche Ex-ante-Prüfungen, mit denen sich ein Marktversagen erkennen lässt, die Entwicklung von maßgeschneiderten und vereinfachten Standardfinanzierungsinstrumenten sowie von Berichterstattungsmechanismen – sich in entscheidender Weise positiv auf die Attraktivität und die Geschwindigkeit der Umsetzung der Kohäsionspolitik auswirken können, indem damit rechtliche Unsicherheiten, die im Zeitraum 2007–213 zutage traten, ausgeräumt werden; fordert jedoch das Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass durch die fraglichen Änderungen die Attraktivität der Finanzierungsinstrumente und die Geschwindigkeit ihrer Umsetzung nicht beeinträchtigt werden;

Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente – Interventionslogik bestimmt die Mischung

9.  betont, dass über den ESI-Fonds abgewickelte Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente, die keinem Selbstzweck dienen, im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung auf einer jeweils unterschiedlichen Logik beruhen und bei der Inangriffnahme territorialer Entwicklungsbedürfnisse, den Interventionsbereichen und der Reaktion auf Markterfordernisse unterschiedlich angewandt werden, obwohl mit ihnen dieselben kohäsionspolitischen Ziele unterstützt werden;

10.  weist darauf hin, dass Finanzhilfen abhängig von der Art des Projekts im Vergleich zu Finanzierungsinstrumenten einige Vorteile bieten: die Unterstützung von Projekten, die nicht notwendigerweise Einnahmen generieren, die Bereitstellung von Mitteln für Projekte, für die aus unterschiedlichen Gründen keine privaten oder öffentlichen Mittel mobilisiert werden können, die Unterstützung bestimmter Begünstigter, Fälle und regionaler Prioritäten sowie die geringere Komplexität bei ihrer Anwendung aufgrund der vorhandenen Erfahrungswerte und Kapazitäten; erkennt an, dass Finanzhilfen in einigen Fällen Einschränkungen unterliegen: Schwierigkeiten, für Qualität und Nachhaltigkeit bei Projekten zu sorgen, die Gefahr, dass öffentliche Mittel langfristig ersetzt werden und es zu einem Verdrängungseffekt in Bezug auf mögliche private Investitionen kommt, selbst wenn Projekte möglicherweise einen revolvierenden Charakter besitzen und Umsätze erzielt werden könnten, um eine kreditbasierte Finanzierung zurückzuzahlen;

11.  weist darauf hin, dass Finanzierungsinstrumente Vorteile bieten, etwa eine Hebelwirkung und einen revolvierenden Effekt, die Anziehung von Privatkapital sowie das Schließen spezifischer Investitionslücken durch hochwertige bankfähige Projekte, und dadurch die Effizienz und die Wirksamkeit der Umsetzung der Regionalpolitik optimiert wird; erkennt an, dass Finanzierungsinstrumente mit bestimmten Nachteilen einhergehen, wodurch sie mit attraktiveren nationalen oder regionalen Instrumenten in Konflikt geraten könnten, darunter: langsamere Umsetzung in einigen Regionen, höhere Komplexität, geringere Hebelwirkung von Finanzierungsinstrumenten der ESI-Fonds als erwartet sowie in einigen Fällen höhere Umsetzungskosten einschließlich Verwaltungskosten; merkt an, dass sich Finanzhilfen in einigen Politikbereichen besser für Investitionen eignen, beispielsweise bei bestimmten Arten öffentlicher Infrastruktur, sozialen Diensten, der Forschungs- und Innovationspolitik oder allgemein bei Projekten, die keine Umsätze erzielen;

12.  hebt hervor, dass die Interventionslogik keine Trennlinie darstellt, sondern eine Schnittstelle, mit der gleiche Wettbewerbsbedingungen für Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente geschaffen werden, damit im Rahmen der Kohäsionspolitik mit einer Vielfalt von Maßnahmen für eine bessere Unterstützung von Begünstigten und das Schließen von Investitionslücken gesorgt werden kann; weist darauf hin, dass es sich bei der Interventionslogik um einen Bottom-up-Ansatz in der Programmplanung der ESI-Fonds handelt und dass alle Mitgliedstaaten und Regionen weiterhin die am besten geeignete Lösung in Betracht ziehen sollten, wenn sie nach freiem Ermessen den Anteil der Finanzierungsinstrumente bzw. der Finanzhilfen festlegen, mit denen zu den Prioritäten im Rahmen ihrer jeweiligen operationellen Programme beigetragen werden soll, wobei darauf zu achten ist, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften einbezogen werden und ihnen eine tragende Rolle zukommt; weist erneut darauf hin, dass die Verwaltungsbehörden aus freien Stücken darüber entscheiden, welche Art von Finanzierungsinstrument für die Umsetzung am besten geeignet ist;

Die Leistung von Finanzierungsinstrumenten – Herausforderungen

13.  nimmt zur Kenntnis, wie wichtig Finanzierungsinstrumente für die Kohäsionspolitik sind; begrüßt, dass die Berichterstattung über die Umsetzung der Finanzierungsinstrumente im Jahr 2015 gezeigt hat, dass ungeachtet des verspäteten Beginns des aktuellen Programmplanungszeitraums Fortschritte erzielt wurden; stellt jedoch fest, dass die Geschwindigkeit, mit der die Finanzierungsinstrumente der ESI-Fonds umgesetzt werden, sowohl zwischen den als auch innerhalb der EU-Mitgliedstaaten stark variiert; weist darauf hin, dass die positiven Erfahrungen mit und die Auswirkungen der Anwendung von Finanzierungsinstrumenten im Programmplanungszeitraum 2007–2013 mit einer Reihe von leistungsbezogenen Problemen einhergingen: verspäteter Beginn von Vorhaben, falsche Markteinschätzung, regionale Unterschiede bei der Nutzung, insgesamt niedrige Auszahlungsquoten, geringe Hebelwirkung, Probleme beim Revolving, hohe Verwaltungskosten und ‑gebühren sowie unangemessen hohe Kapitalausstattungen; weist darauf hin, dass bis 2015 eine Reihe von ermittelten Mängeln durch gezielte Maßnahmen angegangen wurden, nachdem die die Kommission Fristen für die Umsetzung der Finanzierungsinstrumente verlängert hatte;

14.  weist darauf hin, dass sich Verzögerungen bei der Umsetzung der ESI-Fonds auf die Auszahlungsquoten, das Revolving und die Hebelwirkung auswirken könnten, wobei Letztere auf einer von internationalen Organisationen wie der OECD genutzten Definition und Methodik beruhen sollte, wobei eindeutig zwischen öffentlichen und privaten Beteiligungen zu unterscheiden ist und eine genaue nach Ländern und Regionen aufgeschlüsselte Berechnung der für jedes Finanzierungsinstrument möglichen Hebelwirkung erfolgen muss; ruft in Erinnerung, dass Verzögerungen im Zeitraum 20072013 unumkehrbar zu einer suboptimalen Leistung der Finanzierungsinstrumente des EFRE und des ESF beitrugen; betont, dass Verzögerungen bei der Umsetzung, die auf den verspäteten Beginn des Programmplanungszeitraums zurückzuführen sind, die Leistung der Finanzierungsinstrumente der ESI-Fonds beeinträchtigen können, was am Ende des Zeitraums zu ungenauen Schlussfolgerungen führen könnte; fordert daher, dass von den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die negativen Auswirkungen von Verzögerungen bei der Umsetzung abzumildern, insbesondere, was die Gefahr einer geringen Inanspruchnahme und einer begrenzten Wirkung der Finanzierungsinstrumente betrifft;

15.  ist stark beunruhigt angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit, dass in der zweiten Hälfte des aktuellen MFR erneut Rückstände bei den unbezahlten Rechnungen entstehen, da dies schwerwiegende Folgen für andere von der EU finanzierte Maßnahmen haben könnte;

16.  weist auf die erheblichen Unterschiede in der EU hin, was die Durchschlagskraft von Finanzierungsinstrumenten, einschließlich der ESI-Fonds und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), die ursprüngliche Wirksamkeit dieser Fonds und die zu erwartende Hebelwirkung zusätzlicher Mittel sowie andere von der EU finanzierte Finanzierungsinstrumente in den leistungsstärksten Volkswirtschaften der Union betrifft, die den Zielen der Kohäsionspolitik entgegenwirken; betont, dass der Gesamterfolg solcher Instrumente davon abhängt, wie einfach ihre Nutzung ist und ob die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Investitionen über sie zu tätigen, weshalb es präziser und differenzierter Indikatoren bedarf, mit denen sich ihre tatsächlichen Auswirkungen auf die Kohäsionspolitik prüfen lassen;

Vereinfachung, Synergien und technische Hilfe – Lösungen

17.  begrüßt die Maßnahmen der Kommission zur Optimierung der Regelungen und zum Bürokratieabbau; betont, dass die Finanzierungsinstrumente ungeachtet der Verbesserungen noch immer komplex sind und dass Probleme wie die lange Vorlaufzeit und der Verwaltungsaufwand für Empfänger Hemmnisse für ihre Nutzung darstellen; fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit der EIB, dem EIF und Verwaltungsbehörden dafür zu sorgen, dass sich Mikrokredite, Darlehen sowie Eigen- und Risikokapital aus dem ESI-Fonds sehr viel leichter kombinieren lassen, und dabei den gleichen Umfang an Transparenz, demokratischer Kontrolle, Berichterstattung und Kontrolle sicherzustellen;

18.  stellt fest, dass die Flexibilität im Umgang mit Finanzierungsinstrumenten durch bestimmte Vorgaben eingeschränkt wird; weist darauf hin, dass Vorschriften für staatliche Beihilfen mit einer enormen Verwaltungslast einhergehen, insbesondere, wenn Finanzhilfen mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden; fordert die Kommission auf, für einen angemessenen Rahmen für staatliche Beihilfen zu sorgen und weitere Möglichkeiten zu erwägen, wie die Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf allen drei Ebenen – Verwaltungsbehörden, Dachfonds und Finanzintermediäre – verbessert werden kann; fordert im Rahmen der Vorschriften für staatliche Beihilfen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Finanzierungsinstrumente, damit nicht etwa bestimmte Finanzierungsquellen gegenüber anderen bevorzugt behandelt werden, insbesondere im Bereich der Unterstützung für KMU;

19.  hebt hervor, dass die Prüfung von Finanzierungsinstrumenten, einschließlich einer Prüfung der kohäsionspolitischen Vorhaben der EIB-Gruppe, wichtig ist; stellt fest, dass im Rahmen von Prüfungen Zugang zum gesamten Finanzierungszyklus des ESI-Fonds besteht; fordert die Kommission und die nationalen Behörden auf, im Rahmen des Prüfungsverfahrens Möglichkeiten zur Vereinfachung und für Synergieeffekte zu finden; fordert die Kommission daher auf, den Schwerpunkt auf die vergleichende Analyse zwischen den Finanzhilfen und den Finanzierungsinstrumenten sowie auf den weiteren Aufbau der Kapazitäten, Prüfmethoden und Leitlinien für Prüfverfahren zu legen, wodurch sich die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für Begünstigte nicht erhöhen sollte;

20.  weist darauf hin, dass das Kombinieren von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten ungenutztes Potenzial birgt; betont, dass es neben Leitlinien für Behörden einer weiteren Vereinfachung und Harmonisierung der Vorschriften über das Kombinieren verschiedener ESI-Fonds sowie der Vorschriften über das Kombinieren von ESI-Fonds mit Instrumenten wie Horizont 2020 und dem EFSI bedarf; fordert eine bessere Regulierung in Form von eindeutigen, einheitlichen und zielgerichteten Vorschriften zur Verringerung der Regelungslast, indem die vorstehend genannte Kombinierung von Mittelzuweisungen aus mehr als einem Programm an dasselbe Finanzierungsinstrument erleichtert, das Kombinieren von Mikrofinanzierungsinstrumenten für ESF-Vorhaben ermöglicht und die Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Auswahl von Finanzintermediären sowie für öffentlich-private Partnerschaften vereinfacht wird; fordert, dass zwischen verschiedenen Strategien eine bessere Kohärenz erreicht wird; betont, dass durch eine Kombination von Finanzhilfen aus ESI-Fonds und Finanzierungsinstrumenten mit anderen Mitteln die Finanzierungsstruktur für Begünstigte sowie für öffentliche und private Investoren möglicherweise attraktiver wird, da die Risikoverteilung günstiger ausfällt und die Projektleistung verbessert wird und so dazu beigetragen wird, dass die Instrumente ein langfristiges Wachstumspotenzial bieten können;

21.  weist darauf hin, dass die Inanspruchnahme der Finanzierungsinstrumente durch Investitionspartnerschaften gesteigert werden kann und dass durch öffentlich-private Partnerschaften Synergien zwischen Finanzierungsquellen verbessert werden und das erforderliche Gleichgewicht zwischen privaten und öffentlichen Interessen aufrechterhalten wird; betont, dass die Nutzung von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der von den Kommunen gesteuerten Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (CLLD) und integrierten territorialen Investitionen (ITI) gefördert werden sollte;

22.  begrüßt die vorhandenen Verfahren der Kommission und der EIB-Gruppe für technische Hilfe, die über die Plattform Fi-Compass bereitgestellt werden; bedauert, dass die Unterstützungsdienste, die den Behörden und insbesondere den Empfängern von Finanzierungsinstrumenten vor Ort bereitgestellt werden – darunter der EFSI – begrenzt sind, wohingegen viele lokale und regionale Gebietskörperschaften vor technischen Schwierigkeiten stehen und nicht über die Kapazitäten und das Know-how verfügen, um die Finanzierungsinstrumente wirkungsvoll zu nutzen; fordert technische Unterstützung, mit der in erster Linie Erleichterungen für die lokalen bzw. regionalen Akteure sowie für alle betroffenen Partner erreicht werden sollte, die jedoch nicht dazu genutzt werden sollte, die Tätigkeiten nationaler Behörden zu finanzieren; fordert die Kommission und die EIB darüber hinaus auf, einen gemeinsamen Plan für technische Hilfe aufzustellen, der finanzielle und nicht finanzielle Beratung, insbesondere in Bezug auf Großprojekte, sowie den Aufbau von Kapazitäten, Schulungen, Unterstützung und den Austausch von Wissen und Erfahrung umfasst; spricht sich ferner dafür aus, dass auf nationale Behörden, Fondsmanager und Begünstigte ausgerichtetes Fachwissen (darunter rechtliche Beratung) in Bezug auf kohäsionspolitische Regelungen, Finanzprodukte, staatliche Beihilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge kombiniert wird, hebt jedoch hervor, dass keine Doppelstrukturen entstehen dürfen;

23.  fordert die Kommission auf, die Öffentlichkeitswirksamkeit von Investitionen im Rahmen der ESI-Fonds zu erhöhen und deutlicher hervorzuheben, dass dabei EU-Mittel zum Einsatz kommen; fordert zudem eine angemessene und umfassende Informations- und Kommunikationspolitik im Hinblick auf Möglichkeiten zur Nutzung von EU-Finanzierung, wodurch der öffentliche und der private Sektor dazu ermutigt würden, von solchen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, und potenzielle Begünstigte, insbesondere junge Menschen, angesprochen würden;

Der richtige Finanzierungsmix für die Zeit nach 2020 und die künftige Kohäsionspolitik

24.  erkennt an, dass sich Herausforderungen wie Migration und Sicherheit oder aktuelle und künftige politische Entwicklungen in der EU nicht negativ auf die Investitionen im Rahmen der Kohäsionspolitik oder ihre Ziele und erwarteten Ergebnisse – insbesondere im Anschluss an den aktuellen Programmplanungszeitraum – auswirken sollten;

25.  erkennt an, dass sowohl Finanzhilfen als auch Finanzierungsinstrumente ihre spezifische Funktion in der Kohäsionspolitik erfüllen, jedoch denselben im Rahmen der elf thematischen Ziele verfolgten Schwerpunkt haben, und zwar die Verwirklichung der fünf Kernziele der Strategie Europa 2020 mit Blick auf intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum; betont, dass sichergestellt werden muss, dass Finanzierungsinstrumente Finanzhilfen nicht als wichtigstes Instrument der Kohäsionspolitik ersetzen, und hebt zudem hervor, dass der revolvierende Charakter der Mittel gewahrt werden muss, d. h. dass sie für Reinvestitionen im Rahmen der Sektoren und Maßnahmen, die damit unterstützt werden können, frei gemacht werden müssen;

26.  hebt hervor, dass Finanzierungsinstrumente in Regionen und Ballungsräumen, die über höher entwickelte Finanzmärkte verfügen, bessere Leistungen erbringen, wohingegen die Mobilisierung von Investitionen in Regionen in äußerster Randlage und Regionen mit hohen harmonisierten Arbeitslosenquoten und geringer Bevölkerungsdichte schwierig ist, während sich Finanzhilfen ihrerseits zur Bewältigung regionaler struktureller Probleme sowie für eine regional ausgewogene Finanzierung eignen; weist darauf hin, dass der Erfolg von Finanzierungsinstrumenten von einer Reihe von Faktoren abhängt und keine allgemeingültigen Schlussfolgerungen auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums gezogen werden können; merkt an, dass verbindliche Ziele bezüglich der Nutzung von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der Kohäsionspolitik nach 2020 keine gangbare Option darstellen; weist darauf hin, dass sich die Erhöhung des Anteils an Finanzierungsinstrumenten nicht auf die Mittelausstattung für finanzielle Zuschüsse, die nicht rückerstattet werden müssen, auswirken sollte, da dies das Gleichgewicht beeinträchtigen würde; betont, dass in einer Reihe von Politikbereichen Finanzhilfen überwiegen müssen, während Finanzierungsinstrumente unter Berücksichtigung angemessener Ex-ante-Bewertungen und Marktanalysen eine ergänzende Rolle spielen können; spricht sich für eine verstärkte Förderung von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen von Interreg-Programmen aus, um sie stärker an die Ziele der Europäischen territorialen Zusammenarbeit anzugleichen;

27.  ruft in Erinnerung, dass die bisherigen Erfahrungen bei der Bereitstellung von Mitteln aus den ESI-Fonds gezeigt haben, dass ein Finanzierungsmix aus Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten länderspezifischen Gegebenheiten sowie den Defiziten beim sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt Rechnung trägt; betont, dass ein Finanzierungsmix aufgrund einer Reihe von Faktoren (geografische Region, Politikbereich, Art und Größe der Begünstigten, Verwaltungskapazitäten, Marktbedingungen, wirtschaftliche Rahmenbedingungen, Existenz konkurrierender Instrumente, haushalts- und wirtschaftspolitischer Kurs) nicht mit einer Einheitslösung einhergehen kann;

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28.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281.
(5) ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0321.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0384.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0308.
(9) ABl. C 19 vom 22.1.2014, S. 4.


Zukunftsperspektiven der technischen Hilfe im Rahmen der Kohäsionspolitik
PDF 198kWORD 52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 über Zukunftsperspektiven der technischen Hilfe im Rahmen der Kohäsionspolitik (2016/2303(INI))
P8_TA(2017)0223A8-0180/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Titel XVIII,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1) (im Folgenden „Dachverordnung“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates(5),

–  unter Hinweis auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds(6),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017–2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 (COM(2015)0701),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu Investitionen in Beschäftigung und Wachstum – Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds: Bewertung des Berichts gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Dachverordnung(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zu dem Thema „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum: Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union“(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2016 zu neuen Instrumenten für die territoriale Entwicklung im Rahmen der Kohäsionspolitik 2014–2020: Integrierte territoriale Investitionen (ITI) und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (CLLD)(9),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht des Rechnungshofs vom 16. Februar 2016 mit dem Titel „Technische Hilfe für Griechenland: Eine verbesserte Bereitstellung bedarf einer stärkeren Ergebnisorientierung“,

–  unter Hinweis auf die im September 2016 von seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche (Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik) veröffentlichte eingehende Analyse mit dem Titel „Technical Assistance at the Initiative of the Commission“ (Technische Hilfe auf Initiative der Kommission),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltsausschusses,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0180/2017),

A.  in der Erwägung, dass technische Hilfe unabhängig davon, ob sie auf die Initiative der Kommission oder der Mitgliedstaaten zurückgeht, in allen Phasen der Umsetzung der Kohäsionspolitik eine wichtige Rolle spielt und ein wichtiges Instrument darstellt, um hochqualifizierte Mitarbeiter für die Verwaltung zu gewinnen und zu halten, ein stabiles System zur Verwaltung und Verwendung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) zu schaffen und Engpässe bei der Durchführung zu überwinden sowie um die Nutzer bei der Entwicklung hochwertiger Projekte zu unterstützen; in der Erwägung, dass in der Vorbereitungsphase von Programmen Möglichkeiten für die Nutzung technischer Hilfe geprüft werden sollten;

B.  in der Erwägung, dass lokalen, regionalen und nationalen Behörden häufig die Kapazitäten fehlen, die für eine effiziente und wirksame Durchführung der ESI-Fonds und für den Aufbau einer Partnerschaft mit anderen öffentlichen Behörden, einschließlich kommunalen Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartnern sowie Vertretern der Zivilgesellschaft gemäß Artikel 5 der Dachverordnung erforderlich sind; in der Erwägung, dass die Verwaltungskapazitäten in den einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen stark variieren;

C.  in der Erwägung, dass Partnern, die an der Vorbereitung und Umsetzung der Kohäsionspolitik beteiligt sind, ebenfalls Maßnahmen für technische Hilfe zugutekommen sollten, insbesondere in Bezug auf den Aufbau von Kapazitäten, die Kontaktpflege und die Kommunikation über die Kohäsionspolitik;

D.  in der Erwägung, dass es für nationale, lokale und regionale Behörden schwierig ist, qualifizierte Mitarbeiter zu halten, da diese häufig in besser bezahlte Stellen in der Privatwirtschaft oder bei nationalen Behörden wechseln; in der Erwägung, dass die Möglichkeiten der öffentlichen Behörden, die ESI-Fonds erfolgreich durchzuführen und die Ziele der Kohäsionspolitik zu verwirklichen, erheblich hierunter leiden;

E.  in der Erwägung, dass noch Raum für Verbesserungen bei der Überwachung und Bewertung der technischen Hilfe besteht, obwohl der Schwerpunkt im Programmplanungszeitraum 2014–2020 stärker auf den Ergebnissen liegt und fast die Hälfte dieses Zeitraums bereits verstrichen ist;

F.  in der Erwägung, dass die technische Hilfe auf Initiative der Kommission besser mit den Maßnahmen der technischen Hilfe, die auf nationaler und regionaler Ebene ergriffen werden, verbunden werden müssen;

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission (Artikel 58 der Dachverordnung)

1.  stellt fest, dass die für die technische Hilfe auf Initiative der Kommission verfügbaren Ressourcen gegenüber dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum aufgestockt wurden und nun nach Abzügen für die Fazilität „Connecting Europe“ und für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen 0,35 % der jährlichen Mittelausstattung des EFRE, des ESF und des Kohäsionsfonds ausmachen;

2.  begrüßt die im Rahmen der technischen Hilfe finanzierten Maßnahmen der Kommission und insbesondere ihre Arbeit an dem Instrument TAIEX REGIO PEER 2 PEER, dem Kompetenzrahmen, dem Selbstbewertungsinstrument, den Integritätspakten, dem Praxisleitfaden zur Vermeidung der 25 häufigsten Fehler bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Studie zur Bestandsaufnahme der Verwaltungskapazität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in allen Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten auf, solche Initiativen zu nutzen; betont, dass derartige Instrumente in der Kohäsionspolitik nach 2020 eine wichtigere Rolle spielen sollten, und fordert die Kommission daher dringend auf, die lokalen und regionalen Akteure, einschließlich in Inselregionen, für deren Nutzung zu sensibilisieren; empfiehlt, den Anwendungsbereich des Instruments TAIEX REGIO PEER 2 PEER gemäß Artikel 5 der Dachverordnung auf alle Partner auszuweiten, um einen umfassenden Erfahrungsaustausch sicherzustellen, zum Kapazitätsaufbau beizutragen und aus bewährten Verfahren Nutzen ziehen zu können;

3.  ist der Auffassung, dass die Kommission eine Bewertung der Wirksamkeit und des Mehrwerts der Umsetzung der Integritätspakte über einen zivilgesellschaftlichen Kontrollmechanismus für den Schutz von EU-Geldern einleiten sollte;

4.  nimmt die Arbeit der Task Force für Griechenland und der Unterstützungsgruppe für Zypern im Zusammenhang mit der Durchführung der ESI-Fonds in diesen beiden Ländern und insbesondere mit den Absorptionsraten zur Kenntnis, weist jedoch auch darauf hin, dass dies nur einen der Indikatoren dafür darstellt, ob die Kohäsionspolitik positiv zu bewerten ist; stellt jedoch fest, dass laut dem Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Technische Hilfe für Griechenland: Eine verbesserte Bereitstellung bedarf einer stärkeren Ergebnisorientierung“ die Ergebnisse in Bezug auf die Verwirklichung wirksamer und nachhaltiger Reformen uneinheitlich sind; fordert die Kommission daher auf, über die Ergebnisse der Tätigkeiten des Dienstes zur Unterstützung von Strukturreformen in Griechenland Bericht zu erstatten; betont, dass die Arbeit der Task Force für eine bessere Umsetzung auf der Grundlage der im Programmplanungszeitraum 2007–2013 gesammelten Erfahrungen fortgesetzt und verbessert werden muss, um andere Mitgliedstaaten, die Schwierigkeiten mit der Umsetzung der Kohäsionspolitik haben, zu unterstützen;

5.  nimmt die Schaffung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) zur Kenntnis und weist darauf hin, dass dieses eine Reihe von potenziellen Vorteilen für die Kohäsionspolitik als auch für andere Bereiche haben könnte; fordert, dass das Programm auf die länderspezifischen Empfehlungen im Bereich der Kohäsionspolitik abgestimmt und für Übereinstimmung zwischen beiden gesorgt wird; ist jedoch der Ansicht, dass bei einer etwaigen Fortsetzung des Programms die thematischen Ziele der Kohäsionspolitik nicht außer Acht geraten dürfen und dass die Ressourcen nicht von der technischen Hilfe für die ESI-Fonds abgezogen werden dürfen; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für eine möglichst enge Abstimmung und ein Höchstmaß an Komplementarität zwischen den im Rahmen des SRSP finanzierten Maßnahmen und der technischen Hilfe durch die ESI-Fonds zu sorgen, sodass besonderes Augenmerk auf eine möglichst wirksame Verwirklichung der Ziele der Kohäsionspolitik gelegt wird;

6.  nimmt die von der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung der Kommission ausgearbeitete Strategie für technische Hilfe zur Kenntnis; regt im Interesse einer wirksameren Koordinierung die Entwicklung einer erweiterten Strategie für technische Hilfe an, die alle mit den ESI-Fonds befassten GD und die Tätigkeit des Dienstes zur Unterstützung von Strukturreformen im Zusammenhang mit der Kohäsionspolitik einbezieht, damit die geleistete Unterstützung effizienter gestaltet werden kann und Überschneidungen vermieden sowie Synergien und Zusätzlichkeiten auf ein Höchstmaß gesteigert werden;

7.  betont die große Bedeutung der technischen Hilfe im Bereich der Finanzinstrumente, die sich meist durch hohe Komplexität auszeichnen, deren Nutzung aber exponentiell zunimmt; begrüßt in diesem Zusammenhang die Partnerschaft zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank bei der Schaffung der Plattform Fi-Compass; fordert die Kommission auf, die technische Hilfe effizienter zu gestalten, um Bereiche abzudecken, in denen Verwaltungsbehörden und Begünstigte den größten Schwierigkeiten begegnen; begrüßt die technischen Verbesserungen der europäischen Plattform für Investitionsberatung mit Blick auf die Kombination der ESI-Fonds mit dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI); betont jedoch, dass als Zeichen besserer Fähigkeiten und einer Vereinfachung in diesem spezifischen Bereich letztendlich eine geringere Notwendigkeit von technischer Hilfe im Bereich der Finanzinstrumente gelten sollte; betont außerdem die erforderliche Komplementarität mit den nachgelagerten Maßnahmen der technischen Hilfe auf nationaler und regionaler Ebene;

8.  begrüßt die Unterstützung, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Fazilität für technische Hilfe „Gemeinsame Hilfe bei der Unterstützung von Projekten in europäischen Regionen“ (JASPERS) gewährt wird, in deren Rahmen den Mitgliedstaaten Fachwissen für die Vorbereitung von mithilfe des EFRE und des Kohäsionsfonds kofinanzierten Großprojekten bereitgestellt wird; sieht dem für 2017 angekündigten Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs erwartungsvoll entgegen, in dem geprüft werden soll, ob JASPERS die Konzipierung von von der EU kofinanzierten und unterstützten Großprojekten verbessert und somit einen Beitrag zu einer verbesserten Qualität der Projekte und zur Erhöhung der Verwaltungskapazitäten der Mitgliedstaaten geleistet hat; betont in diesem Sinne, dass sorgfältig überprüft werden muss, inwiefern die Tätigkeiten von JASPERS im Zusammenhang mit der Durchführung einer unabhängigen Qualitätsüberprüfung im Zeitraum 2007–2013 zu einer verbesserten Qualität der Projekte und einer rascheren Genehmigung von Großprojekten durch die Kommission geführt haben;

9.  stellt fest, dass keine umfassende Analyse der technischen Hilfe vorgenommen worden ist, um festzustellen, welchen Beitrag sie tatsächlich leistet, seitdem sie im Rahmen der Kohäsionspolitik erstmals zur Anwendung kam; weist darauf hin, dass es daher schwierig ist, ihre Bedeutung und ihren Beitrag in Bezug auf den Aufbau von Verwaltungskapazitäten und eine institutionelle Stärkung für eine wirksame Verwaltung der ESI-Fonds gründlich zu beurteilen; fordert daher verstärkte Information und mehr Transparenz, was die Maßnahmen der technischen Hilfe betrifft, eine entscheidendere Rolle des Parlaments, was die Kontrolle sowie Folgemaßnahmen betrifft, und die Durchführung einer eingehenden und umfassenden Untersuchung über ihren Beitrag im Bereich der Kohäsionspolitik;

10.  weist darauf hin, dass geeignete und zielgerichtete Indikatoren erforderlich sind, anhand derer die Ergebnisse und Auswirkungen der Ausgaben der ESI-Fonds und die Verfügbarkeit von technischer Hilfe für eine entsprechende Überwachung gemessen werden können; ist der Auffassung, dass die Einführung allgemeiner Indikatoren ein erster Schritt in diese Richtung war, dass sie jedoch eine Reihe von Unzulänglichkeiten aufweisen, wie etwa, dass der Schwerpunkt zu sehr auf Ergebnisse gelegt wird, eine langfristige Perspektive fehlt und der Bedarf an maßgeschneiderten Informationen zu wenig berücksichtigt wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in eine Verbesserung des Berichts- und Bewertungssystems zu investieren, indem sie geeignetere Indikatoren entwickelt, die im nächsten Programmplanungszeitraum angewendet werden können;

11.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen und Ressourcen zur Einrichtung der technischen Hilfe zu entwickeln, mit der die makroregionalen Strategien der EU umgesetzt werden können, wobei hierbei zunächst die unterschiedlichen Erfahrungen und Erfolge, die im Rahmen der Umsetzung solcher Strategien gesammelt bzw. erzielt worden sind, sowie die Tatsache, dass an den Strategien auch Drittstaaten und Länder, die nur über begrenzte Mittel und unzureichende personelle Ressourcen verfügen, zu berücksichtigen sind; ist der Auffassung, dass dadurch wirksamer zur Entwicklung von möglicherweise mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds finanzierten Großprojekten auf makroregionaler Ebene beigetragen werden könnte;

12.  hebt hervor, wie wichtig es ist, spezifische Maßnahmen der technischen Hilfe zu ergreifen, damit die Reindustrialisierung von benachteiligten Gebieten gefördert und dadurch industrielle Investitionen in hochtechnisierte, innovative Wirtschaftszweige mit geringen Umweltauswirkungen angezogen werden;

13.  fordert die Kommission zur Einrichtung technischer Hilfe, insbesondere Arbeitsgruppen für die Mitgliedstaaten, auf, um Verzögerungen bei der Entwicklung der im Rahmen der Kohäsionspolitik nach 2020 in den Mitgliedstaaten erforderlichen Einrichtungen und operationellen Programme vorzubeugen;

Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten (Artikel 59 der Dachverordnung)

14.  unterstreicht, dass den Mitgliedstaaten im Programmplanungszeitraum 2014–2020 im Rahmen der fünf ESI-Fonds etwa 13,4 Mrd. EUR an Kofinanzierung der EU für technische Hilfe zur Verfügung stehen;

15.  betont, dass sich technische Hilfe in wesentlichen Punkten von anderen mithilfe der ESI-Fonds finanzierten Maßnahmen unterscheidet und dass es eine besonders schwierige und komplizierte Aufgabe darstellt, ihre Ergebnisse konkret zu erfassen; ist jedoch der Auffassung, dass in Anbetracht ihrer Notwendigkeit, der Höhe der dafür eingestellten Ressourcen und ihres Potenzials eine strategische, transparente und auf die verschiedenen Verwaltungsebenen abgestimmte Herangehensweise sowie Flexibilität im Hinblick auf die Erfüllung der von den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten ermittelten Bedürfnisse unabdingbar sind;

16.  betont, dass die Leistungsbeurteilung im Jahr 2019 Aufschluss über die Ergebnisse der Verwendung der technischen Hilfe im Programmplanungszeitraum 2014–2020 geben und sicherstellen wird, dass diese Ergebnisse für die Debatten über den Zeitraum nach 2020 rechtzeitig vorliegen; fordert daher eine breitere Debatte über die Wirksamkeit und die Ergebnisse der technischen Hilfe sowie eine umfassendere Überprüfung derselben in einem mittleren Stadium;

17.  ist besorgt darüber, dass die technische Hilfe in manchen Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße und nicht wirksam zu den lokalen und regionalen Behörden, die in der Regel über die geringste Verwaltungskapazität verfügen, durchdringt; betont, dass unbedingt gut funktionierende und transparente Kommunikationskanäle zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen geschaffen werden müssen, damit die ESI-Fonds erfolgreich durchgeführt und die Ziele der Kohäsionspolitik verwirklicht werden können und dabei das Vertrauen in das effektive Funktionieren der EU und ihrer Maßnahmen wiederhergestellt werden kann; ist der Auffassung, dass hierbei alle Partner in der Kohäsionspolitik eine wichtige Rolle spielen, und legt der Kommission nahe, sich im nächsten Programmplanungszeitraum unmittelbar für die Stärkung der Partner einzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Vereinfachung der Umsetzung der kohäsionspolitischen Regelungen, darunter insbesondere die Bestimmungen über die technische Hilfe, erheblich zu verstärken; begrüßt daher das Beispiel eines mehrstufigen Systems der Umsetzung der Kohäsionspolitik in Polen (drei Säulen der technischen Hilfe), durch das eine strategische und transparente Herangehensweise, die stärker ergebnisorientiert und abgestimmt ist, ermöglicht und ein größerer Mehrwert erzielt wird; fordert eine strengere Kontrolle der Ergebnisse der Tätigkeit von Privatunternehmen, die Behörden technische Hilfe leisten, damit möglichen Interessenkonflikten vorgebeugt wird;

18.  betont, dass technische Hilfe, deren Schwerpunkt auf der Entwicklung des Mitarbeiterpotenzials liegt, auf den Bedarf, der in der vorangegangenen Planung für die Entwicklung der Mitarbeiter und deren fachlicher Weiterbildung festgelegt wurde, ausgerichtet werden sollte;

19.  unterstreicht, dass für die erfolgreiche Umsetzung der neuen Instrumente für die territoriale Entwicklung, zum Beispiel die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (CLLD) und die integrierten territorialen Investitionen (ITI), auch die Kapazitäten der unteren Verwaltungsebenen wichtig sind; fordert, dass die Umsetzung der der CLLD weiter dezentralisiert wird; stellt fest, dass es zwar möglicherweise schwierig, aber keinesfalls unmöglich ist, die Ergebnisse der technischen Hilfe zu messen, insbesondere was das Kosten-Nutzen-Verhältnis betrifft; betont, dass technische Hilfe, die im Hinblick auf die Einrichtung eines vollständigen Systems zur Umsetzung des EFRE und zur Einrichtung eines Systems zur Umsetzung der ITI geleistet wird, in manchen Mitgliedstaaten ein negatives Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist; stellt jedoch fest, dass hohe Kosten teilweise durch besondere Umstände erklärt werden können, die verstärkte Anstrengungen erfordern, etwa die Einrichtung eines neuen Systems; fordert daher klare Kontrollmechanismen, insbesondere im Zusammenhang mit intransparenten Absprachen über technische Hilfe; weist auf die wichtige Rolle der lokalen Aktionsgruppen hin, insbesondere für die Umsetzung von CLLD, und ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten technische Hilfe bereitstellen sollten, um ihren wertvollen Beitrag zur nachhaltigen lokalen Entwicklung in der Union zu verstärken;

20.  weist darauf hin, dass in die Maßnahmen der technischen Hilfe Unterstützung für technisch und wirtschaftlich umsetzbare Projekte einbezogen werden muss, damit die Mitgliedstaaten Strategien vorschlagen können, die für Mittel aus dem Kohäsionsfonds in Betracht kommen;

21.  stellt mit Besorgnis fest, dass bei der Umsetzung der integrierten Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung zwar Aufgaben an die kommunalen Behörden, die als Vermittler fungieren, delegiert werden, diese jedoch häufig nicht die für den Aufbau ihrer Kapazitäten erforderliche technische Hilfe erhalten; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass technische Hilfe auf der Ebene der städtischen Gebiete erweitert werden sollte, wobei die Rolle der kommunalen Behörden in der Kohäsionspolitik sowie die Notwendigkeit, starke Kapazitäten für die weitere Umsetzung der EU-Städteagenda und des Pakts von Amsterdam aufzubauen, zu berücksichtigen sind;

22.  weist darauf hin, dass für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 vorgesehen ist, dass die lokalen Behörden stärker einbezogen werden; hebt hervor, dass dies erhöhte technische und administrative Kompetenzen erfordert; fordert die Kommission auf, Initiativen und Mechanismen zu prüfen, mithilfe derer die lokalen Akteure die Möglichkeiten der Programmplanung, die in den Verordnungen über die ESI-Fonds vorgesehenen sind, umfassend nutzen können;

23.  macht auf den Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften aufmerksam, in dem auf das Erfordernis verwiesen wird, die einschlägigen Partner bei der Stärkung ihrer institutionellen Kapazitäten zu unterstützen, damit sie Programme vorbereiten und umsetzen können; betont, dass in vielen Mitgliedstaaten der Europäische Verhaltenskodex für Partnerschaften keine Anwendung findet; ist zudem der Auffassung, dass die in Artikel 5 des genannten Verhaltenskodex verankerten Grundprinzipien und bewährten Verfahren betreffend die Einbindung der relevanten Partner bei der Vorbereitung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme tatsächlich umgesetzt werden sollten, und zwar mit besonderem Schwerpunkt auf der rechtzeitigen Weitergabe und dem einfachen Zugang zu einschlägigen Informationen; betont, dass EU-Leitlinien erforderlich sind, damit die Kohärenz verbessert und die rechtliche Unsicherheit beseitigt werden kann;

24.  betont, dass die technische Hilfe und deren Finanzierung an qualifizierte nationale Akteure übertragen werden muss, die in der Lage sind, laufend Unterstützung zu leisten; betont jedoch, dass diese Mittel unter keinen Umständen Finanzmittel der Einzelstaaten in diesem Bereich ersetzen sollten und dass Schritt für Schritt ein strategischer Übergang zu Aktivitäten stattfinden sollte, die einen größeren Mehrwert für die Kohäsionspolitik im Allgemeinen mit sich bringen, wie etwa der Aufbau von Kapazitäten, Kommunikation oder Erfahrungsaustausch;

25.  betont, wie wichtig es ist, Institutionen einzubinden, die nicht am System der Verwaltung beteiligt sind, die aber unmittelbaren Einfluss auf die Umsetzung der Kohäsionspolitik haben; verweist darauf, dass diese Institutionen bei der Erhöhung und Verbesserung ihrer Verwaltungskapazitäten und -standards durch Weiterbildungsangebote, Wissensaustausch, den Aufbau von Kapazitäten, Vernetzung und die Einrichtung der für die Verwaltung der Projekte erforderlichen IT-Systeme unterstützt werden müssen; betont, dass durch eine verstärkte Kommunikation und die Sichtbarkeit der mithilfe der ESI-Fonds erzielten Ergebnisse und Erfolge ein Beitrag dazu geleistet werden kann, das Vertrauen der Bürger in das europäische Projekt wiederzugewinnen; fordert daher, dass für Kommunikation im Rahmen der technischen Hilfe eine gesonderte Mittelausstattung auf Initiative des Mitgliedstaats geschaffen wird; fordert die Kommission auf, die Fungibilität der Maßnahmen der technischen Hilfe zu fördern, um Skaleneffekte und die Finanzierung von unter verschiedenen ESI-Fonds einheitlichen Maßnahmen zu ermöglichen;

26.  betont, dass im Interesse einer Verringerung übermäßiger Verfahrensschwierigkeiten die technische Hilfe künftig verstärkt auf die Empfänger- bzw. Projektebene ausgerichtet sein sollte, und zwar unabhängig davon, ob sie sich auf den öffentlichen Sektor, den Privatsektor oder die Zivilgesellschaft bezieht, damit die Entwicklung innovativer und gut konzipierter Projekte, die sich gut in bereits vorhandene Strategien einfügen und mit denen ein Pauschalansatz („one-size-fits-all approach“) vermieden wird, ermöglicht wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Mechanismen zur Einbeziehung der Begünstigten der ESI-Fonds in die Umsetzung und Überwachung von technischer Hilfe zu entwickeln; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten ein Netz von Auskunftsstellen einrichten, damit sich potenzielle Begünstigte über verfügbare Finanzierungsquellen, operationelle Programme sowie offene Ausschreibungen informieren können und damit sie erfahren, wie sie Antragsformulare ausfüllen und Projekte durchführen können;

27.  weist darauf hin, dass die technische Hilfe als ein einfaches und flexibles Instrument anzusehen ist, das an sich verändernde Umstände angepasst werden kann; vertritt die Ansicht, dass die technische Hilfe zur Nachhaltigkeit der Projekte, d. h. zu der Dauer ihres Bestehens, beitragen sollte, indem sie sich auf Schlüsselbereiche der Kohäsionspolitik konzentriert und an längerfristigen Ergebnissen orientiert ist, wie beispielsweise bei Projekten, mit denen dauerhafte Arbeitsplätze geschaffen werden; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die technische Hilfe zum Testen innovativer Lösungen durch Pilotprojekte genutzt werden kann;

28.  fordert die Mitgliedstaaten auf, im Programmplanungszeitraum nach 2020 besser darüber Bericht zu erstatten, welche Gestalt die mit der technischen Hilfe finanzierten Maßnahmen angenommen haben und welche Ergebnisse erzielt wurden; betont, dass es mehr Transparenz bedarf, damit die Außenwirkung der technischen Hilfe verbessert wird und nachvollzogen werden kann, wofür und wo sie aufgewendet wird, um eine höhere Rechenschaftspflicht zu erreichen, einschließlich eines klaren Prüfverfahrens; vertritt die Auffassung, dass in diesem Zusammenhang regelmäßig aktualisierte und öffentlich zugängliche Datenbanken mit den von den Mitgliedstaaten geplanten und durchgeführten Maßnahmen in Betracht gezogen werden sollten, wobei auf den Erfahrungen mit dem Offenen Datenportal der Kommission für die ESI-Fonds aufgebaut werden sollte;

29.  stellt fest, dass sich die Mitgliedstaaten im laufenden Programmplanungszeitraum zwischen der Möglichkeit, die technische Hilfe als Prioritätsachse in ein operationelles Programm einzubinden, und der Möglichkeit, ein gesondertes operationelles Programm für technische Hilfe aufzulegen, entscheiden konnten; fordert die Kommission auf, der Frage nachzugehen, mit welcher Option bessere Ergebnisse erzielt wurden und die Überwachung und Bewertung besser vonstattengingen, und dabei die unterschiedlichen institutionellen Strukturen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen;

30.  fordert, dass die technische Hilfe vermehrt auf dem Gebiet der europäischen territorialen Zusammenarbeit und damit verbundenen Programmen, insbesondere auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, eingesetzt wird – zumal diese Bereiche besondere Merkmale aufweisen und hierbei in allen Phasen der Umsetzung Unterstützung erforderlich ist – um so diese Zusammenarbeit auszubauen und die Stabilität der betreffenden Programme zu stärken;

31.  ersucht die Kommission, all diese Aspekte, d. h. die Erfahrungen aus dem laufenden und dem vorhergehenden Programmplanungszeitraum, bei der Vorbereitung der Legislativvorschläge für die Kohäsionspolitik nach 2020 zu berücksichtigen;

32.  fordert die Kommission auf, eine Ex-post-Bewertung sowohl der zentral verwalteten technischen Hilfe als auch der technischen Hilfe unter geteilter Verwaltung durchzuführen;

o
o   o

33.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.
(5) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.
(6) ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0053.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0308.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0211.


Grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt ***I
PDF 250kWORD 50k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (COM(2015)0627 – C8-0392/2015 – 2015/0284(COD))
P8_TA(2017)0224A8-0378/2016

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0627),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0392/2015),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2016(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. April 2016(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. Februar 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0378/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Mai 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt

P8_TC1-COD(2015)0284


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/1128.)

(1) ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 86.
(2) ABl. C 240 vom 1.7.2016, S. 72.


Durchführung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea
PDF 237kWORD 52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zur Durchführung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea (2015/2059(INI))
P8_TA(2017)0225A8-0123/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Freihandelsabkommen vom 6. Oktober 2010 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits(1),

–  unter Hinweis auf das Rahmenabkommen vom 28 Oktober 1996 über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits(2) und den Beschluss 2001/248/EG des Rates vom 19. März 2001(3) über den Abschluss,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2015 zu externen Auswirkungen der Handels- und Investitionspolitik der EU auf öffentlich-private Initiativen in Drittländern(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zu einer neuen Handelspolitik für Europa im Rahmen der Strategie Europa 2020(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 511/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea(6),

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur internationalen Handelspolitik im Zuge der Herausforderungen des Klimawandels(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen(11),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen von Marrakesch zur Gründung der Welthandelsorganisation,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zu einer auf die Zukunft ausgerichteten innovativen Strategie für Handel und Investitionen(12),

–  unter Hinweis auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf die Artikel 207, 208 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8‑0123/2017),

A.  in der Erwägung, dass sich das Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea (im Folgenden „Korea“) andererseits am 1. Juli 2016 zum fünften Mal jährte;

B.  in der Erwägung, dass im Rahmen der neuen Handelsstrategie der Kommission „Handel für alle“ betont wird, dass sichergestellt werden muss, dass die Freihandelsabkommen der EU, auch durch Nutzung des in ihnen vorgesehenen Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, wirksam umgesetzt werden;

C.  in der Erwägung, dass das Freihandelsabkommen (im Folgenden „das Abkommen“) nach der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten der EU am 13. Dezember 2015 offiziell in Kraft getreten ist;

D.  in der Erwägung, dass das Abkommen das erste einer neuen Generation von Freihandelsabkommen ist, das zwischen der EU und einem asiatischen Partnerstaat abgeschlossen wurde und das neben der Abschaffung von Zöllen auch Regeln zur Beseitigung nichttarifärer Handelshemmnisse umfasst und damit neue Marktzugangsmöglichkeiten für Dienstleistungen und Investitionen und in Bereichen wie geistiges Eigentum, öffentliches Beschaffungswesen und Wettbewerbspolitik eröffnet und das daher ein Vorbild für künftige Freihandelsabkommen sein wird;

E.  in der Erwägung, dass seit dem Inkrafttreten des Abkommens:

   aus dem Handelsbilanzdefizit der EU im Handel mit Korea, das sich in den 12 Monaten vor dem Inkrafttreten des Abkommens auf 7,6 Milliarden EUR belief, im fünften Jahr der Laufzeit des Abkommens ein Handelsbilanzüberschuss von 2,5 Milliarden EUR geworden ist;
   das Volumen der Ausfuhren aus der EU nach Korea insgesamt um 47 % zugenommen hat und sich im fünften Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 44,9 Milliarden EUR gegenüber 30,6 Milliarden EUR in den 12 Monaten vor seinem Inkrafttreten belief und die Ausfuhr von Erzeugnissen umfasste, deren Ausfuhr durch das Abkommen völlig oder teilweise liberalisiert wurde und bei denen das Ausfuhrvolumen infolgedessen um 57 % bzw. 71 % zugenommen hat, sowie von Erzeugnissen, für die ein Meistbegünstigungszollsatz von Null gilt und bei denen das Ausfuhrvolumen aus der EU nach Korea seitdem um 25 % (1,9 Milliarden EUR) zugenommen hat;
   sich das Volumen der Einfuhren aus Korea in die EU im fünften Jahr der Laufzeit des Abkommens auf 42,3 Milliarden EUR belief und im Vergleich mit den 12 Monaten vor seinem Inkrafttreten um 11 % zugenommen hat, und die Einfuhr von Erzeugnissen umfasste, deren Einfuhr durch das Abkommen völlig oder teilweise liberalisiert wurde und bei denen das Einfuhrvolumen entsprechend um 35 % bzw. 64 % (d. h. um 5,0 Milliarden EUR bzw. 0,5 Milliarden EUR) zugenommen hat, sowie von Erzeugnissen, für die ein Meistbegünstigungszollsatz von Null gilt und bei denen das Ausfuhrvolumen aus Korea in die EU seitdem um 29 % (5,8 Milliarden EUR) zugenommen hat;
   der Anteil der EU an den Einfuhren nach Korea insgesamt von 9 % vor dem Inkrafttreten des Abkommens auf 13 % im vierten Jahr seiner Laufzeit angestiegen ist und der Anteil der EU an den Ausfuhren aus Korea insgesamt im gleichen Zeitraum von 11 % auf etwas unter 9 % gefallen ist;
   das Volumen der Ausfuhren von Personenkraftwagen aus der EU nach Korea um 246 % zugenommen hat und sich im fünften Jahr der Laufzeit des Abkommens auf 6,9 Milliarden EUR gegenüber 2,0 Milliarden EUR in den 12 Monaten vor seinem Inkrafttreten belief;
   das Volumen der Einfuhren von Personenkraftwagen aus Korea in die EU um 71 % zugenommen hat und sich im fünften Jahr der Laufzeit des Abkommens auf 4,5 Milliarden EUR gegenüber 2,6 Milliarden EUR in den 12 Monaten vor seinem Inkrafttreten belief;
   sich das Volumen der Ausfuhren von Dienstleistungen aus der EU 2014 auf 11,9 Milliarden EUR belief, was einem Anstieg von 11 % gegenüber dem Vorjahr gleichkommt und im Jahr 2014 im Dienstleistungsbereich zu einem Handelsbilanzüberschuss der EU gegenüber Korea in Höhe von 6,0 Milliarden EUR geführt hat, und sich das Volumen der Einfuhren von Dienstleistungen aus Korea in die EU im gleichen Zeitraum auf 6,0 Milliarden EUR belief, was einem Anstieg um 4 % gegenüber 2013 gleichkommt;
   sich die aus der EU stammenden ausländischen Direktinvestitionen (ADI) in Korea 2014 auf 43,7 Milliarden EUR beliefen, wodurch die EU zum größten Investor in Korea wurde, und sich die aus Korea stammenden ausländischen Direktinvestitionen in der EU auf 20,3 Milliarden EUR beliefen, was einem Anstieg um 35 % gegenüber dem Vorjahr gleichkommt;
   die Präferenznutzungsrate der EU auf dem koreanischen Markt auf 68,5 % anstieg und sich die Präferenznutzungsrate Koreas auf ungefähr 85 % belief;
   sieben Sonderausschüsse und sieben Arbeitsgruppen eingerichtet wurden und ein Dialog über geistiges Eigentum aufgenommen wurde;
   ein Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung tätig ist, bei dem es sich um ein Fachgremium für die Umsetzung des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung des Abkommens zwischen der EU und Korea handelt;

1.  weist darauf hin, dass das Abkommen ein Prozess und keine einmalige Transaktion ist, weshalb seine praktische Umsetzung entsprechend den in dem Abkommen getroffenen Vereinbarungen weiterhin regelmäßig daraufhin analysiert und bewertet werden sollte, wie es sich auf den Handel in bestimmten Wirtschaftssektoren in der EU und in den einzelnen Mitgliedstaaten auswirkt; betont in diesem Sinne, dass auf eine ordnungsgemäße Umsetzung des Abkommens und auf die Einhaltung seiner Bestimmungen geachtet werden muss;

2.  begrüßt, dass das Abkommen zu einer erheblichen Zunahme des Handels zwischen der EU und Korea beigetragen hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Folgen und die unmittelbaren Auswirkungen des Abkommens auf das Wohl der Verbraucher, auf Unternehmer und auf die europäische Wirtschaft weiterhin zu untersuchen und die Öffentlichkeit wirksamer über diese Auswirkungen zu unterrichten;

3.  betont, dass das Abkommen sowohl hinsichtlich seines Geltungsbereichs als auch der Schnelligkeit, mit der Handelshemmnisse beseitigt werden mussten, Präzedenzcharakter hat, was sich unter anderem darin zeigt, dass in den fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf beiden Seiten praktisch alle Zölle abgeschafft wurden;

4.  weist darauf hin, dass sich das Abkommen wie auch andere Abkommen über Handels-, Dienstleistungs- und Investitionsfreiheit positiv auf die sozioökonomische Entwicklung der Vertragsparteien, die wirtschaftliche Integration, die nachhaltige Entwicklung und die wechselseitige Annäherung von Staaten und Bürgern auswirkt;

5.  nimmt die Bemühungen des zivilgesellschaftlichen Forums und der Nationalen Beratungsgruppen zur Kenntnis, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung eingerichtet wurden, das ein wesentlicher Bestandteil des gesamten Freihandelsabkommens ist; weist darauf hin, dass sich beide Seiten gemäß Artikel 13.4 des Abkommens dazu verpflichtet haben, in ihren Rechtsvorschriften und Praktiken die Prinzipien zu respektieren, zu fördern und umzusetzen, zu deren Einhaltung sie als IAO-Mitglieder und gemäß der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, von denen insbesondere das Recht auf Versammlungsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen zu erwähnen sind, verpflichtet sind; betont jedoch, dass die Fortschritte, die Korea bei der Verwirklichung der Ziele des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung gemacht hat, nicht zufriedenstellend sind und dass es immer noch vorkommt, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit missachtet wird, wovon u. a. besorgniserregende Beispiele für die Inhaftierung von Gewerkschaftsführern zeugen, und dass in Verhandlungen eingegriffen wird, die innerhalb der Autonomie der Tarifpartner bleiben sollten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, offizielle Konsultationen mit der koreanischen Regierung gemäß Artikel 13.14 des Abkommens aufzunehmen, und fordert – falls diese Konsultationen scheitern sollten – diein Artikel 13.15 gennannteSachverständigengruppe auf zu handeln und den Dialog betreffend die Nichteinhaltung bestimmter Verpflichtungen durch die koreanische Regierung fortzusetzen sowie insbesondere kontinuierliche und nachhaltige Bemühungen gemäß den im Abkommen enthaltenen Verpflichtungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Korea die noch ausstehende Ratifizierung der grundlegenden Übereinkommen der IAO vornimmt;

6.  betont, dass es zwischen den Mitgliedstaaten der EU erhebliche Unterschiede bei der Präferenznutzungsrate gibt, die je nach Mitgliedstaat zwischen 16 % und 92 % liegt; weist darauf hin, dass die umfassendere Nutzung der geltenden Präferenzen ausführenden EU-Unternehmen zusätzliche Gewinne in Höhe von über 900 Millionen EUR einbringen könnte; regt an, die Nutzung der Präferenzen im Rahmen dieses und anderer Handelsabkommen zu analysieren, damit die Handelsvorteile bestmöglich genutzt werden;

7.  erkennt zwar an, dass das Abkommen die Erwartungen der Vertragsparteien hinsichtlich einer Zunahme des bilateralen Handels und einer Vertiefung der Handelspartnerschaft erfüllt; ist jedoch der Ansicht, dass die folgenden Aspekte im Rahmen des Abkommens und als Teil des Dialogs mit Korea im Geist des Abkommens analysiert und entsprechende Lösungsansätze angemessen durchgesetzt und umgesetzt sowie überprüft werden sollten, damit die bestehenden Probleme beseitigt werden:

   a) technische Handelshemmnisse, wie die Klausel über die unmittelbare Beförderung, durch die verhindert wird, dass Unternehmen ihre Containersendungen in wirtschaftlicher Hinsicht optimieren, die Klausel über reparierte Waren, die Einbeziehung von Sattelzugmaschinen in den Geltungsbereich des Abkommens sowie – was von gleicher Wichtigkeit ist – die Frage von Vorschriften und Verfahren betreffend die Zertifikate für Maschinen, die nach Korea ausgeführt werden;
   b) gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Handelshemmnisse, u. a. Hemmnisse, die die Ausfuhr von Rind- und Schweinefleisch sowie von Milchprodukten aus der EU einschränken;
   c) Rechte des geistigen Eigentums, wie Anerkennung und Schutz geografischer Angaben und kommerzieller Rechte betreffend die öffentliche Wiedergabe musikalischer Werke, Tonaufzeichnungen und Darbietungen, die durch ein Urheberrecht oder verwandte Rechte geschützt sind;
   d) im Bereich des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung die Ratifizierung und Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation durch Korea;
   e) der Wortlaut der Ursprungsregeln und ihre Folgen für die Präferenznutzungsrate;
   f) Zollangelegenheiten, einschließlich Verfahren zur Prüfung der Ursprungsnachweise;

8.  weist darauf hin, dass kürzlich neue nichttarifäre Handelshemmnisse, beispielsweise in Form von bis dahin nicht existierenden technischen Normen für Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge, geschaffen wurden; betont, dass es sich bei der Rücknahme der Zulassung von Fahrzeugtypen verschiedener europäischer Automobilhersteller aus unhaltbaren Gründen um ein besonders inakzeptables Phänomen handelt; fordert die Kommission auf, bilaterale Gespräche zur Beseitigung dieser negativen Erscheinung aufzunehmen;

9.  weist darauf hin, dass sich viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Möglichkeiten nicht bewusst sind, die mit dem Abkommen einhergehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten der EU daher auf, das Präferenznutzungsverhalten insbesondere von KMU zu untersuchen und effektive Maßnahmen zu ergreifen, um das Wissen von KMU um die Möglichkeiten, die das Abkommen bietet, zu fördern;

10.  unterstützt die weitere Vertiefung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Korea und insbesondere die Aufnahme eines Investitionskapitels in das Abkommen; erwartet, dass die im Zusammenhang mit dem Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung bestehenden Schwierigkeiten vor Aufnahme der Verhandlungen über das Investitionskapitel beseitigt werden; spricht sich dafür aus, dass sich die Vertragsparteien weiterhin für Wirtschaftswachstum und eine nachhaltige Entwicklung zugunsten der EU-Bürger und der koreanischen Staatsbürger einsetzen; fordert die Kommission und die Regierung der Republik Korea auf, im Falle von Verhandlungen über ein Investitionskapitel nicht die alte Methode zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten (ISDS), sondern stattdessen die neue von der Kommission vorgeschlagene Investitionsgerichtsbarkeit vorzusehen, und fordert die Kommission auf, langfristig eine multilaterale Investitionsgerichtsbarkeit zu entwickeln, die potenziell alle Mechanismen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten in gegenwärtigen und künftigen Freihandelsabkommen ersetzt;

11.  betont, dass eine Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit in einem multilateralen, plurilateralen und regionalen Umfeld im Rahmen der WTO wichtig ist, wie beispielsweise hinsichtlich der Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern (EGA) und das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA);

12.  betont, dass die strategischen Werte des Abkommens über den Bereich des Handels hinausgehen, da das Abkommen eine solide Grundlage für eine tiefere und dauerhaft angelegte Beziehung ist und zum Aufbau einer strategischen Partnerschaft zwischen der EU und Korea beiträgt;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und der Nationalversammlung der Republik Korea zu übermitteln.

(1) ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.
(2) ABl. L 90 vom 30.3.2001, S. 46.
(3) ABl. L 90 vom 30.3.2001, S. 45.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0250.
(5) ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 87.
(6) ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 19.
(7) ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1.
(8) ABl. C 188 E vom 28.6.2012, S. 113.
(9) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 94.
(10) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.
(11) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0299.


Für die Zweistaatenlösung im Nahen Osten
PDF 175kWORD 46k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zur Verwirklichung einer Zweistaatenlösung im Nahen Osten (2016/2998(RSP))
P8_TA(2017)0226RC-B8-0345/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Friedensprozess im Nahen Osten,

–  unter Hinweis auf frühere Resolutionen der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, zu deren Vertragsstaaten Israel und Palästina zählen,

–  unter Hinweis den Bericht des Nahost-Quartetts vom 1. Juli 2016 und seine Erklärung vom 23. September 2016 ,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Friedensprozess im Nahen Osten, insbesondere diejenigen vom 18. Januar 2016 und vom 20. Juni 2016,

–  unter Hinweis auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Verwirklichung des Friedens im Nahen Osten nach wie vor eine der wichtigsten Prioritäten der internationalen Gemeinschaft und ein unverzichtbares Element für die regionale und globale Stabilität und Sicherheit ist;

B.  in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (die „Hohe Vertreterin“) wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich für die Erneuerung und Intensivierung der Rolle der Union im Friedensprozess einsetzt; in der Erwägung, dass die Hohe Vertreterin im April 2015 einen neuen EU‑Sonderbeauftragten für den Friedensprozess im Nahen Osten („EU‑Sonderbeauftragter“) ernannt hat; in der Erwägung, dass der Sonderbeauftragte bislang noch keine Ergebnisse gezeitigt hat;

C.  in der Erwägung, dass dem Quartett und regionalen Partnern wie Ägypten, Jordanien und Saudi-Arabien eine bedeutende Rolle bei der Suche nach einer Lösung des arabisch-israelischen Konflikts zukommt;

D.  in der Erwägung, dass die fortdauernden Gewaltakte und Terroranschläge gegen Zivilpersonen und die Anstiftung zu Gewalt das Misstrauen erheblich verstärken und einer friedlichen Lösung des Konflikts diametral entgegenstehen;

E.  in der Erwägung, dass der UN-Sicherheitsrat in seiner Resolution 2334 (2016)

   a) bekräftigte, dass der Bau israelischer Siedlungen in den seit 1967 besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ostjerusalem, jeder Rechtsgültigkeit entbehrt und einen eklatanten Verstoß gegen das Völkerrecht sowie ein großes Hindernis für die Zweistaatenlösung darstellt;
   b) die Akteure ersuchte, im Rahmen ihrer jeweiligen Beziehungen zwischen dem Hoheitsgebiet des Staates Israel und den seit 1967 besetzten Gebieten zu unterscheiden;
   c) an die sich aus dem Fahrplan des Quartetts ergebende Verpflichtung der Sicherheitskräfte der Palästinensischen Behörde erinnerte, weiterhin wirksam gegen Terroristen vorzugehen und die Kapazitäten der Terroristen zunichte zu machen, wozu auch die Beschlagnahme illegaler Waffen gehört;

F.  in der Erwägung, dass nach Angaben des Büros des EU-Vertreters in Palästina in den letzten Monaten zahlreiche palästinensische Gebäude zerstört wurden;

G.  in der Erwägung, dass es zahlreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen im Gazastreifen gibt;

H.  in der Erwägung, dass es Anlass zur Sorge bezüglich der Lage der Gefangenen auf beiden Seiten gibt, insbesondere was den andauernden Hungerstreik palästinensischer Häftlinge betrifft; in der Erwägung, dass beide Seiten ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen und die Rechte der Gefangenen achten sollten;

I.  in der Erwägung, dass alle Akteure den Dialog und die praktische Zusammenarbeit insbesondere in den Bereichen Sicherheit, Zugang zu Wasser, Sanitäreinrichtungen und Energieressourcen sowie bei der Förderung des Wachstums der palästinensischen Wirtschaft unterstützen sollten und so ein Zeichen für Hoffnung, Frieden und Aussöhnung, wie es die Region so dringlich benötigt, zu setzen;

J.  in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und den beiden Seiten auf der Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie beruhen sollten, von denen sich beide Seiten bei ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher Bestandteil dieser Beziehungen sind;

1.  bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung einer Zweistaatenlösung für den israelisch-palästinensischen Konflikt auf der Grundlage der Grenzen von 1967 mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten, bei der ein sicherer Staat Israel und ein unabhängiger, demokratischer, zusammenhängender und lebensfähiger palästinensischer Staat auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts und der uneingeschränkten Achtung des Völkerrechts in Frieden und Sicherheit nebeneinander bestehen;

2.  unterstreicht, dass es wichtig ist, dass beide Seiten so bald wie möglich die substanziellen Verhandlungen mit Blick auf einen gerechten, dauerhaften und umfassenden Frieden wiederaufnehmen; fordert beide Seiten auf, von Schritten abzusehen, die die Eskalation weiter anfachen könnten, darunter unilaterale Maßnahmen, die dem Ausgang der Verhandlungen vorgreifen, die Chancen auf die Zweistaatenlösung gefährden und weiteres Misstrauen erzeugen könnten; fordert beide Seiten auf, ihr Bekenntnis zu einer Zweistaatenlösung zu erneuern und sich somit von Stimmen zu distanzieren, die diese Lösung ablehnen;

3.  lehnt alle Maßnahmen, die die Chancen auf die Zweistaatenlösung untergraben, strikt ab und fordert beide Seiten nachdrücklich auf, mittels politischer Strategien und Maßnahmen ihr echtes Engagement für eine Zweistaatenlösung unter Beweis zu stellen, damit Vertrauen wiederhergestellt wird; begrüßt die im Rahmen des letzten Besuchs des israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanyahu und des palästinensischen Präsidenten Mahmud Abbas in den Vereinigten Staaten zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft, gemeinsam auf den Frieden hinzuarbeiten;

4.  betont, dass dem Schutz und Erhalt der Tragfähigkeit der Zweistaatenlösung im Rahmen der Politik und der Maßnahmen der Europäischen Union in Bezug auf den israelisch-palästinensischen Konflikt und den Nahost-Friedensprozess höchste Priorität eingeräumt werden muss;

5.  verurteilt alle Akte der Gewalt, Terroranschläge auf Israelis und die Aufstachelung zur Gewalt, die Fortschritten hin zu einer friedlichen Zweistaatenlösung diametral entgegenstehen; weist darauf hin, dass alle Akteure effektiv gegen Gewalt, Terrorismus, Hassreden und Aufwiegelung vorgehen sollten, da dies entscheidend dafür ist, Vertrauen wieder aufzubauen und eine Eskalation zu verhindern, durch die die Aussichten auf Frieden weiter verschlechtert werden;

6.  ruft in Erinnerung, dass Siedlungen gemäß dem Völkerrecht illegal sind, und betont, dass die unlängst gefassten Beschlüsse, eine neue Siedlung tief im Inneren des Westjordanlandes zu gründen, Ausschreibungen für nahezu 2000 Siedlungseinheiten zu veröffentlichen und weiteres Land tief im Inneren des Westjordanlandes zu „staatlichem Land“ zu erklären, die Aussichten auf eine tragfähige Zweitstaatenlösung zusätzlich verschlechtern; verurteilt die Fortführung der Siedlungspolitik und fordert die israelischen Behörden auf, sie unverzüglich zu stoppen und rückgängig zu machen; bedauert insbesondere, dass die Knesset am 6. Februar 2017 das „Regulierungsgesetz“ gebilligt hat, das die nachträgliche Legalisierung von Siedlungen ermöglicht, die ohne Zustimmung der rechtmäßigen Privateigentümer auf palästinensischem Land errichtet wurden; wartet auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über dieses Gesetz;

7.  begrüßt Absatz 8 der Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Januar 2016 zur Verpflichtung der EU und ihrer Mitgliedstaaten, für die uneingeschränkte Umsetzung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften und bilateralen Vereinbarungen zwischen der EU und Israel zu sorgen;

8.  fordert, dass der Zerstörung palästinensischer Wohnhäuser und von der EU finanzierter Gebäude und Projekte, der Zwangsumsiedlung palästinensischer Familien und der Beschlagnahme palästinensischen Eigentums im Westjordanland im Einklang mit dem Bericht des Quartetts ein Ende gesetzt wird; unterstreicht, dass die einschlägigen EU-Behörden auch künftig dafür Sorge tragen müssen, dass keine Finanzmittel der EU direkt oder indirekt für Terrororganisationen oder für Aktivitäten abgezweigt werden können, mit denen zu damit verbundenen Taten aufgestachelt wird;

9.  weist darauf hin, dass die Einhaltung des humanitären Völkerrechts und internationaler Menschenrechtsnormen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Rechenschaftspflicht für ihr Vorgehen, ein entscheidender Faktor für Frieden und Sicherheit in der Region ist;

10.  betont, dass die Aussöhnung unter den Palästinensern ein wichtiger Faktor für die Verwirklichung der Zweistaatenlösung ist, und bedauert die andauernde palästinensische Uneinigkeit; unterstützt den Appell der EU an alle palästinensischen Gruppierungen, der Aussöhnung und der Rückkehr der Palästinensischen Behörde in den Gaza-Streifen oberste Priorität einzuräumen; fordert die palästinensischen Kräfte nachdrücklich auf, die Bemühungen um eine Aussöhnung unverzüglich wieder aufzunehmen, indem insbesondere die längst überfälligen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abgehalten werden; betont, dass die Palästinensische Behörde ihre Regierungsaufgaben im Gazastreifen wahrnehmen muss, unter anderem im Bereich der Sicherheit, der zivilen Verwaltung und durch Präsenz an den Grenzübergängen;

11.  unterstreicht, dass die militanten Aktivitäten und die rechtswidrige Bewaffnung die Instabilität befördern und letztlich Bemühungen um eine Verhandlungslösung untergraben; fordert die Sicherheitskräfte der Palästinensischen Behörde auf, uneingeschränkt wirksame und zeitnahe Einsätze durchzuführen, um den Aktivitäten militanter Gruppen – beispielsweise dem Abschuss von Raketen in israelisches Gebiet – entgegenzuwirken; betont, dass unbedingt verhindert werden muss, dass sich Terrorgruppen bewaffnen und Waffenschmuggel betreiben, Raketen herstellen und Tunnel bauen;

12.  bekräftigt seine Forderung, die Blockade des Gazastreifens aufzuheben und dringend für den Wiederaufbau und die Wiederherstellung des Gebiets zu sorgen;

13.  erinnert die Mitgliedstaaten an die Erklärung von Venedig vom Juni 1980, in der sich die EU-Mitgliedstaaten zu ihrer Verantwortung für den Friedensprozess bekannten; fordert, dass im Juni dieses Jahres eine neue EU-Erklärung verabschiedet wird; fordert die Hohe Vertreterin auf, an diese neue Erklärung anknüpfend eine mutige und umfassende europäische Friedensinitiative in der Region einzuleiten;

14.  spricht sich dafür aus, dass diese Friedensinitiative der Europäischen Union zur Bewältigung des israelisch-palästinensischen Konflikts darauf abzielt, im Rahmen der Zweistaatenlösung und unterstützt durch ein internationales Verfahren für die Überwachung und Umsetzung innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens spürbare greifbare Ergebnisse hervorzubringen; hebt die Bedeutung der Zusammenarbeit mit anderen internationalen Akteuren in diesem Zusammenhang – insbesondere im Rahmen des Nahost-Quartetts und in Bezug auf die arabische Friedensinitiative – hervor; fordert, dass der vorhandene Einfluss und die bestehenden Instrumente der Europäischen Union bei den Verhandlungen mit beiden Seiten wirksam genutzt werden, um die Friedensbemühungen voranzubringen, da koordinierte EU-Maßnahmen zu Ergebnissen führen können;

15.  betont, dass nur dann eine wahre europäische Friedensinitiative vorangebracht werden kann, wenn die Mitgliedstaaten zuallererst aktiv zur Ausarbeitung eines einheitlichen europäischen Standpunkts beitragen und keine unilateralen Initiativen ergreifen, mit denen das Vorgehen der EU geschwächt wird; unterstreicht, dass die europäischen Staats- und Regierungschefs von der Union nicht erwarten können, in der Region Initiative zu zeigen, wenn ihre voneinander abweichenden Betrachtungsweisen die Union bzw. die Hohe Vertreterin daran hindern, einen einvernehmlichen Standpunkt zu vertreten;

16.  weist darauf hin, dass die palästinensisch-arabische Gemeinschaft in Israel über das Potenzial verfügt, maßgeblich zu einem dauerhaften Frieden zwischen Israelis und Palästinensern beizutragen, und ihre Beteiligung an sowie ihr Beitrag zum Friedensprozess wichtig sind; fordert gleiche Rechte für alle Bürger Israels, was eine grundlegende Voraussetzung dafür ist, dass sie ihrer Rolle als Bürger gerecht werden können;

17.  fordert die Europäische Union auf, die zivilgesellschaftlichen Akteure, darunter Menschenrechtsorganisationen auf beiden Seiten, die zu den Friedenbemühungen und der Vertrauensbildung zwischen Israelis und Palästinensern beitragen, zu unterstützen und zu beschützen, und begrüßt den Beitrag zum Friedensprozess, den die Zivilgesellschaft durch innovative neue Ideen und Initiativen leistet;

18.  empfiehlt, eine Initiative unter dem Motto „Parlamentarier für den Frieden“ ins Leben zu rufen, mit der europäische, israelische und palästinensische Parlamentsmitglieder zusammengebracht werden sollen, um zusätzlich zu den diplomatischen Schritten der EU eine Agenda für den Frieden voranzubringen;

19.  unterstreicht, dass die EU Initiativen fördern muss, mit denen zum Wiederaufbau des Vertrauens zwischen politischen, nichtstaatlichen und privatwirtschaftlichen Akteuren und zur Festlegung eines Modells der Zusammenarbeit bei konkreten Themen beigetragen werden kann; hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Politikbereichen hervor, in denen eine Zusammenarbeit unerlässlich für die alltäglichen Bedürfnisse der Bürger ist und zu denen insbesondere die Bereiche Sicherheit, Zugang zu Wasser, Sanitäreinrichtungen und Energieressourcen sowie Wachstum der palästinensischen Wirtschaft gehören;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Vertreter des Quartetts, dem Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten, der Knesset und der Regierung Israels, dem Präsidenten der Palästinensischen Behörde und dem Palästinensischen Legislativrat zu übermitteln.


EU-Strategie für Syrien
PDF 194kWORD 52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zur EU-Strategie für Syrien (2017/2654(RSP))
P8_TA(2017)0227RC-B8-0331/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament und den Rat vom 14. März 2017 mit dem Titel „Elemente einer EU-Strategie für Syrien“ JOIN(2017)11 und die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. April 2017 zu Syrien, die zusammen die neue EU-Strategie für Syrien ausmachen,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der beiden Vorsitze vom 5. April 2017 zu der Konferenz zum Thema „Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region“,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) vom 30. Dezember 2016 zur Ankündigung der Einstellung der Feindseligkeiten in Syrien und vom 23. März 2017 zu Syrien und auf die Erklärung der HR/VP im Namen der EU vom 9. Dezember 2016 zur Lage in Aleppo,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der HR/VP vom 6. April 2017 zum mutmaßlichen Chemiewaffenangriff auf das syrische Gouvernement Idlib und vom 7. April 2017 zum Angriff der Vereinigten Staaten auf Syrien,

–  unter Hinweis auf die Beschlüsse des Rates zu restriktiven Maßnahmen der EU gegen die Verantwortlichen für die gewaltsame Unterdrückung in Syrien, insbesondere die Beschlüsse vom 14. November 2016 und vom 20. März 2017,

–  unter Hinweis auf die Berichte der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission zu Syrien, die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingesetzt wurde, und auf die Resolutionen des UNHRC zur Arabischen Republik Syrien,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zum IS/Da‘esh und zur Al-Nusrah-Front sowie die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zum Konflikt in der Arabischen Republik Syrien, insbesondere die Resolutionen 2218 (2013), 2139 (2014), 2165 (2014), 2191 (2014), 2199 (2015), 2254 (2015), 2258 (2015), 2268 (2016), 2328 (2016), 2332 (2016) und 2336 (2016),

–  unter Hinweis auf die Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2000 zu Frauen und Frieden und Sicherheit,

–  unter Hinweis auf die Resolution A/71/L.48 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2016 zur Einrichtung eines internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlung gegen die und strafrechtlichen Verfolgung der Verantwortlichen für die nach dem Völkerrecht schwersten Verbrechen, die seit März 2011 in der Arabischen Republik Syrien begangen wurden,

–  unter Hinweis auf das Genfer Kommuniqué von 2012,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen und alle Übereinkommen der Vereinten Nationen, zu deren Vertragsstaaten Syrien zählt,

–  unter Hinweis auf das Römische Statut und die Gründungsdokumente des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH),

–  unter Hinweis auf die Ad-hoc-Gerichtshöfe wie den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ), den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda (IStGHR) und den Sondergerichtshof für Libanon,

–  unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Krieg in Syrien zu einer der schwersten humanitären Krisen in der Welt seit dem Zweiten Weltkrieg geworden ist und weiterhin verheerende und tragische Auswirkungen auf die syrische Bevölkerung hat; in der Erwägung, dass in diesem brutalen Bürgerkrieg unzählige Zivilpersonen, darunter auch Kinder, gezielt angegriffen wurden und weiterhin Leid erfahren und dass seit dem Beginn des Konflikts in Syrien im Jahr 2011 über 400 000 Menschen ums Leben gekommen sind; in der Erwägung, dass über 13,5 Millionen Menschen in Syrien, also beinahe drei Viertel der verbleibenden Bevölkerung, dringend Soforthilfe wie ärztliche Hilfe, Nahrungsmittelhilfe, Wasser und Unterkünfte benötigen; in der Erwägung, dass es in Syrien 6,3 Millionen Binnenvertriebene gibt, 4,7 Millionen Menschen in schwer zu erreichenden und belagerten Gebieten leben und fünf Millionen Menschen in die Nachbarländer und die gesamte Region geflohen sind; in der Erwägung, dass die gesamte Region in zunehmendem Maße durch die Krise in Syrien destabilisiert wird;

B.  in der Erwägung, dass die EU seit dem Ausbruch des Kriegs im Jahr 2011 und bis Januar 2017 zusammen mit ihren Mitgliedstaaten insgesamt über 9,4 Mrd. EUR als Reaktion auf die Syrien-Krise innerhalb Syriens und in der Region mobilisiert hat, womit sie zum größten Geber geworden ist; in der Erwägung, dass die EU auch die benachbarten Flüchtlingsaufnahmestaaten in beträchtlichem Ausmaß unterstützt hat;

C.  in der Erwägung, dass es während des Syrien-Konflikts unter anderem zu gezielten und willkürlichen Angriffen auf die Zivilbevölkerung, außergerichtlichen Hinrichtungen, Folter und Misshandlung, Verschleppungen, willkürlichen Massenverhaftungen, Kollektivstrafen, Angriffen auf medizinisches Personal und Entzug von Nahrung und Wasser gekommen ist; in der Erwägung, dass das Assad-Regime in seinen Hafteinrichtungen mutmaßlich sehr viele Menschen erhängt, gefoltert und außergerichtlich hingerichtet hat; in der Erwägung, dass die syrische Regierung die Zivilbevölkerung bewusst von wesentlichen Gütern und Dienstleistungen wie der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung und der medizinischen Hilfe abgeschnitten hat; in der Erwägung, dass die Angriffe und das Aushungern der Zivilbevölkerung durch die Belagerung bewohnter Gebiete als Kriegstaktik eindeutig Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen; in der Erwägung, dass diese Verbrechen bisher ungestraft geblieben sind;

D.  in der Erwägung, dass der IS/Da‘esh und andere dschihadistische Gruppierungen grausame Gräueltaten begangen haben, darunter brutale Hinrichtungen, entsetzliche sexuelle Gewalt, Entführungen, Folter, Zwangskonvertierungen und die Versklavung von Frauen und Mädchen; in der Erwägung, dass Kinder für Terroranschläge rekrutiert und eingesetzt wurden; in der Erwägung, dass große Sorge über das Wohlbefinden der Menschen besteht, die in derzeit vom IS/Da’esh kontrollierten Gebieten leben und im Rahmen der Befreiungskampagnen möglicherweise als menschliche Schutzschilde eingesetzt werden; in der Erwägung, dass diese Verbrechen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord gleichkommen können;

E.  in der Erwägung, dass der Waffenstillstand, der am 30. Dezember 2016 in Kraft trat, nicht eingehalten wird und in ganz Syrien mehrere Verstöße gemeldet werden und größere Vorfälle stattfinden wie der Chemiewaffenangriff in Chan Schaichun, der mutmaßlich vom Regime verübt wurde, und der Bombenangriff auf Busse mit Evakuierten, die auf dem Weg von den belagerten Städten Fu‘a und Kafraja zu den von der Regierung kontrollierten Gebieten waren; in der Erwägung, dass dabei Dutzende Personen, darunter auch Kinder, getötet und zahlreiche mehr verletzt wurden;

F.  in der Erwägung, dass zahlreiche Untersuchungen ergaben, dass Assads Streitkräfte unter Missachtung einer Vereinbarung über die Abschaffung von Chemiewaffen aus dem Jahr 2013 chemische Kampfstoffe mit der Absicht eingesetzt haben, der Zivilbevölkerung zu schaden und Zivilpersonen umzubringen; in der Erwägung, dass der aktuellste Fall des Einsatzes von Massenvernichtungswaffen gegen die Zivilbevölkerung am 4. April 2017 verzeichnet wurde, und zwar in Chan Schaichun im Gouvernement Idlib, wo mindestens 70 Zivilpersonen, darunter viele Kinder, getötet und Hunderte mehr verletzt wurden; in der Erwägung, dass Russland am 12. April 2017 ein Veto gegen eine Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen einlegte, mit der die mutmaßliche Verwendung verbotener Chemiewaffen in Syrien verurteilt und die Regierung Syriens aufgefordert worden wäre, sich an einer Untersuchung der Vorkommnisse zu beteiligen; in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten der EU mitgeteilt haben, dass sie aufgrund ihrer Einschätzung, dass das syrische Regime Chemiewaffen eingesetzt habe, in der Absicht, die Verbreitung und den Einsatz von Chemiewaffen zu verhindern und davon abzuschrecken, den Luftwaffenstützpunkt Scha‘irat im Gouvernement Homs in Syrien angegriffen hätten;

G.  in der Erwägung, dass die EU im März 2017 im Einklang mit ihrer Strategie zur Bekämpfung der Verbreitung und des Einsatzes von Chemiewaffen vier hochrangige syrische Militärangehörige aufgrund ihrer Rolle beim Einsatz von Chemiewaffen gegen die Zivilbevölkerung in die Sanktionsliste aufgenommen hat;

H.  in der Erwägung, dass Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker in seiner Rede zur Lage der Union im September 2016 darauf hingewiesen hat, dass eine EU-Strategie für Syrien benötigt wird; in der Erwägung, dass das Parlament VP/HR Federica Mogherini im Oktober aufgefordert hat, dafür zu sorgen, dass eine neue Strategie für Syrien darauf ausgerichtet ist, eine politische Lösung für Syrien zu ermöglichen, und Instrumente für die Überwachung und Durchsetzung vorsieht, damit den in der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien (ISSG) gemachten Zusagen stärker nachgekommen wird;

I.  in der Erwägung, dass das Ziel der EU-Strategie für Syrien darin besteht zu umreißen, wie die EU im Rahmen der bestehenden in den Vereinten Nationen abgestimmten Rahmenvereinbarungen sichtbarer und wirksamer zu einer dauerhaften politischen Lösung in Syrien beitragen und den Wiederaufbau nach einer Einigung unterstützen kann, sobald ein glaubwürdiger Übergang auf den Weg gebracht ist; in der Erwägung, dass in dieser Strategie die folgenden sechs Schlüsselbereiche genannt werden, die im Mittelpunkt stehen sollen: Beendigung des Krieges durch einen echten politischen Übergang, Förderung eines konstruktiven, alle Seiten einbeziehenden Übergangsprozesses, Deckung des humanitären Bedarfs der hilfsbedürftigsten Syrer, Förderung von Demokratie und Menschenrechten, Förderung der Rechenschaftspflicht für Kriegsverbrechen und Stärkung der Resilienz der syrischen Bevölkerung und der syrischen Gesellschaft;

J.  in der Erwägung, dass die EU am 5. April 2017 den Ko-Vorsitz einer Konferenz zur Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region innehatte, an der Vertreter aus über 70 Ländern sowie internationaler Organisationen und der internationalen und syrischen Zivilgesellschaft teilnahmen; in der Erwägung, dass sich die Teilnehmer der Konferenz in Brüssel auf einen ganzheitlichen Ansatz für die Bewältigung der Syrien-Krise und auf die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel in Höhe von 3,47 Mrd. EUR für den Zeitraum 2018–2020 zur Deckung des humanitären Bedarfs geeinigt haben, wobei 1,3 Mrd. EUR von der EU, dem größten Geber für die Krise, zur Verfügung gestellt werden; in der Erwägung, dass zusätzlich einige internationale Finanzinstitutionen und Geber etwa 27,9 Mrd. EUR an Darlehen angekündigt haben; in der Erwägung, dass die Kosten für den Wiederaufbau Syriens schätzungsweise 200 Mrd. USD betragen werden;

K.  in der Erwägung, dass die EU die Bemühungen der Türkei, Libanons und Jordaniens, also der Nachbarländer Syriens, die die meisten Flüchtlinge aufgenommen haben, zur Kenntnis nimmt und diese Länder unterstützt;

L.  in der Erwägung, dass Russland, Iran und die Türkei am 4. Mai 2017 in Astana (Kasachstan) eine Vereinbarung zur Einrichtung von vier Deeskalationszonen getroffen haben; in der Erwägung, dass die drei Unterzeichnerstaaten unter anderem im Zuge des Einsatzes bewaffneter Beobachter vor Ort sicherstellen sollen, dass der sechsmonatige Waffenstillstand, der verlängerbar ist, auch eingehalten wird; in der Erwägung, dass das Assad-Regime in dieser Vereinbarung aufgefordert wird, jedwede Flugaktivität in dem Luftraum über diesen Zonen einzustellen und ungehinderten Zugang in die von Rebellen kontrollierten Gebiete zu gewähren, damit humanitäre Hilfe geleistet werden kann; in der Erwägung, dass in Genf in dieser Woche unter Führung der Vereinten Nationen eine neue Gesprächsrunde eröffnet wird und Mitte Juli in Kasachstan eine weitere Gesprächsrunde unter russischer Führung stattfinden soll;

M.  in der Erwägung, dass die EU wiederholt betont hat, dass es keine militärische Lösung für den Syrien-Konflikt geben und das unerträgliche Leiden der syrischen Bevölkerung nur durch einen von Syrien selbst geleiteten, alle Seiten einbeziehenden Übergangsprozess beendet werden kann; in der Erwägung, dass zwar selbstverständlich erst nach einer politischen Einigung mit dem Wiederaufbau begonnen werden kann, dass die Bemühungen um eine Aussöhnung jedoch möglichst rasch unternommen und von der EU unterstützt werden sollten, damit auf lange Sicht für Stabilität gesorgt wird; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang die Wahrheitsfindung, die Förderung der Rechenschaftspflicht und der Unrechtsaufarbeitung sowie der allgemeine Straferlass von entscheidender Bedeutung sind;

1.  begrüßt die EU-Strategie für Syrien, einschließlich der strategischen Ziele der EU für Syrien und der Ziele der EU für Syrien, und die Ergebnisse der Brüsseler Konferenz, in deren Rahmen mehrjährige Zusagen getätigt wurden; fordert alle Teilnehmer und internationalen Geber auf, ihren Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen und ihre Unterstützung auch in Zukunft fortzusetzen;

2.  verurteilt erneut auf das Schärfste die Gräueltaten und die weit verbreiteten Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht, die alle Konfliktparteien und insbesondere die Streitkräfte des Assad-Regimes mit der Unterstützung seiner Verbündeten Russland und Iran sowie nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen, insbesondere der IS/Da‘esh und die Gruppierung Dschabhat Fatah asch-Scham, begehen; hebt seinen Standpunkt hervor, dass all diejenigen, die für Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden müssen; fordert alle Staaten auf, den Grundsatz der universellen Zuständigkeit bei der Bekämpfung der Straflosigkeit anzuwenden, und begrüßt die zu diesem Zweck von einer Reihe von Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen, darunter den jüngsten Beschluss des Obersten Gerichtshofs Spaniens, einem Strafantrag gegen neun Mitarbeiter des syrischen Nachrichtendienstes wegen Folter und weiterer Menschenrechtsverletzungen stattzugeben; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, in enger Abstimmung mit gleichgesinnten Ländern die Einrichtung eines syrischen Kriegsverbrechertribunals – vorbehaltlich einer erfolgreichen Befassung des Internationalen Strafgerichtshofs – zu prüfen; betont, dass Personen, die Verbrechen gegen religiöse oder ethnische Minderheiten oder andere Gruppen begehen, ebenfalls vor Gericht gestellt werden sollten; ist nach wie vor davon überzeugt, dass es keine wirksame Lösung des Konflikts und keinen tragfähigen Frieden in Syrien geben kann, wenn die für die Verbrechen Verantwortlichen nicht zur Verantwortung gezogen werden;

3.  verurteilt aufs Schärfste den abscheulichen Luftangriff mit chemischen Waffen vom 4. April 2017 auf die Stadt Chan Schaichun im Gouvernement Idlib, bei dem mindestens 70 Zivilpersonen, darunter auch Kinder und humanitäre Helfer, getötet wurden, wobei viele Opfer Symptome einer Gasvergiftung aufwiesen; merkt an, dass der Vorwurf des Einsatzes von chemischen Waffen laut der vorläufigen Bewertung im Rahmen der Erkundungsmission der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) glaubwürdig ist; hebt die Verpflichtung Syriens hervor, den Empfehlungen im Rahmen der Erkundungsmission der OVCW sowie des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen nachzukommen, indem es einen umgehenden und ungehinderten Zugang bereitstellt und das Recht, ausnahmslos jede Anlage zu untersuchen, anerkennt; betont, dass die Verantwortlichen für solche Angriffe vor einem Gerichtshof zur Rechenschaft gezogen werden; bedauert, dass Russland wiederholt sein Veto im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einlegt, auch gegen eine Resolution des Sicherheitsrats, in der der jüngste Chemiewaffenangriff verurteilt und eine internationale Untersuchung gefordert wird;

4.  begrüßt die Einrichtung eines internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlung gegen die und strafrechtlichen Verfolgung der Verantwortlichen für die nach dem Völkerrecht schwersten Verbrechen, die in der Arabischen Republik Syrien seit März 2011 begangen wurden; bedauert, dass dieser Mechanismus noch immer nicht vollständig kapitalgedeckt ist; fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihren diesbezüglichen Zusagen nachzukommen;

5.  setzt sich weiterhin für die Einheit, Souveränität, territoriale Integrität und Unabhängigkeit Syriens ein und unterstützt einen starken Ansatz „für ganz Syrien“ und eine demokratische Zukunft für das syrische Volk; betont, dass ein von Syrien selbst angeführter politischer Prozess, in dessen Folge freie und faire Wahlen stattfinden, die von den Vereinten Nationen auf der Grundlage einer neuen Verfassung in die Wege geleitet und überwacht werden, der einzige Weg ist, das Land zu befrieden; bekräftigt gegenüber allen Parteien, dass unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und, gemäß dem Genfer Kommuniqué von 2012 und der Resolution 2254 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, mit Unterstützung des Sondergesandten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Staffan de Mistura, und wichtiger internationaler und regionaler Akteure eine landesweite Waffenruhe aller Parteien und eine friedliche und für alle akzeptable Lösung der Krise in Syrien erreicht werden kann;

6.  nimmt das jüngste Memorandum zur Einrichtung von Deeskalationszonen in Syrien zur Kenntnis und unterstützt die Absicht, die Waffenruhe zu stärken, die Luftwaffe des Regimes davon abzuhalten, über die Deeskalationszonen zu fliegen, und Voraussetzungen für den humanitären Zugang, die medizinische Unterstützung, die Rückkehr von vertriebenen Zivilisten in ihre Wohnungen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der beschädigten Infrastruktur zu schaffen; hebt allerdings die von der Opposition ausgesprochenen Bedenken hervor, dass die Vereinbarung zur Schaffung von Einflusszonen und zur Spaltung Syriens führen könnte; fordert alle Parteien auf, die Vereinbarungen von Astana umzusetzen, und fordert die drei Garanten der Vereinbarung auf, dafür zu sorgen, dass die Waffenruhe eingehalten wird; betont, dass es wichtig ist, sämtliche Unklarheiten bezüglich der Gruppen zu beseitigen, die von der Waffenruhe nicht erfasst werden, und fordert alle Parteien, einschließlich der Türkei, auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Vereinbarung nicht gegen Streitkräfte vorgegangen werden kann, die mit der gemäßigten Opposition verbündet sind oder auf Seiten der internationalen Koalition den IS/Da‘esh bekämpfen; unterstreicht, dass die Umsetzung international überwacht werden muss, und unterstützt ein entschlossenes Engagement der Vereinten Nationen;

7.  fordert die Russische Föderation und die Islamische Republik Iran nachdrücklich auf, ihren Einfluss auf das syrische Regime geltend zu machen, sodass es einen vernünftigen Kompromiss akzeptiert und aktiv darauf hinarbeitet, durch den der Bürgerkrieg beendet und der Weg für einen inklusiven und wirklichen Übergang geebnet wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die gemäßigte Opposition weiterhin zu unterstützen und dabei radikalisierte Elemente zu identifizieren und zu isolieren und die Aussöhnung auch künftig zu fördern; legt den Mitgliedern des Hohen Verhandlungskomitees (HNC) nahe, sich weiterhin an den von den Vereinten Nationen vermittelten Gesprächen in Genf zu beteiligen;

8.  ist der festen Überzeugung, dass sich die EU aktiver engagieren und ihren wichtigen finanziellen Beitrag für die Zeit nach dem Konflikt aufstocken muss, um eine maßgebliche Rolle bei den Verhandlungsbemühungen auf der Grundlage des geltenden, von den Vereinten Nationen vereinbarten Rahmens zu spielen und den politischen Übergang sicherzustellen, indem sie eine gesonderte Strategie ausarbeitet, damit sich die Parteien näher kommen, und ihre Bemühungen in Bereichen, in denen die Union einen Mehrwert bewirken kann, intensiviert; unterstützt die anhaltenden Bemühungen der HR/VP, auf die Schlüsselakteure in der Region zuzugehen, um auf einen politischen Übergang, eine Aussöhnung nach dem Konflikt und den Wiederaufbau hinzuarbeiten; fordert die HR/VP nachdrücklich auf, mit der Ausarbeitung eines konkreten Plans für die Beteiligung der EU beim Wiederaufbau Syriens zu beginnen und inklusive gemeinsame Anstrengungen mit den wichtigsten internationalen Organisationen und Finanzinstitutionen sowie mit regionalen und lokalen Akteuren anzustreben; betont allerdings, dass die Eigenverantwortung der Syrer selbst beim Prozess des Wiederaufbaus nach dem Konflikt wichtig ist;

9.  betont, dass die Arbeit der lokalen und internationalen Organisationen der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen bei der Dokumentation von Beweisen für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere Verbrechen, darunter auch die Zerstörung von Kulturerbe, von entscheidender Bedeutung ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diesen Akteuren weiter umfassende Hilfe zu gewähren; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Organisationen, die an Ermittlungen unter Nutzung öffentlich zugänglicher Quellen und der digitalen Erfassung von Beweisen für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit arbeiten, angemessen zu finanzieren, damit für Rechenschaftspflicht gesorgt wird und die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;

10.  begrüßt, dass im Rahmen der EU-Strategie für Syrien ein Schwerpunkt darauf gelegt wird, die Resilienz der syrischen Bevölkerung und der syrischen Gesellschaft zu stärken; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen im Hinblick darauf stark zu intensivieren, Kompetenzen in der Bevölkerung und in der Zivilgesellschaft Syriens aufzubauen, auch in Zusammenarbeit mit und mithilfe von Akteuren, die für Menschenrechte, Gleichstellung (einschließlich der Geschlechtergleichstellung und der Rechte der Minderheiten), Demokratie und Teilhabe eintreten, und zwar in Syrien, sofern dies möglich ist, sowie bei syrischen Flüchtlingen, die in der Region oder in Europa im Exil leben; betont, dass die syrische Bevölkerung durch einen solchen Kapazitätsaufbau dabei unterstützt werden sollte, den Übergangsprozess zu steuern (in Bereichen wie Medienregulierung, Dezentralisierung, Kommunalverwaltung und Ausarbeitung einer Verfassung), und dass dabei die Bedürfnisse und die Rolle von Frauen gebührend berücksichtigt werden müssen;

11.  bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass die Rolle der Zivilgesellschaft, darunter von Frauenorganisationen, als grundlegender Bestandteil einer dauerhaften Lösung anerkannt wurde; weist darauf hin, dass die EU eine adäquate Beteiligung oder Konsultation der Zivilgesellschaft und der Frauen beim Friedensprozess fördern und erleichtern muss, was mit dem umfassenden Ansatz zur Umsetzung der Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit durch die EU im Einklang stünde; fordert mit Nachdruck, dass die Menschenrechte der Frauen in der neuen syrischen Verfassung zum Ausdruck kommen;

12.  bekräftigt seine Unterstützung für die Anstrengungen der weltweiten Koalition gegen denIS/ Da‘esh, ist allerdings der Ansicht, dass es angezeigt gewesen wäre, im Rahmen der EU-Strategie auch Aspekte in Bezug auf die Bekämpfung des IS/Da‘esh und anderer von den Vereinten Nationen gelisteter terroristischer Gruppierungen zu überarbeiten und dabei die zugrunde liegenden politischen und sozioökonomischen Ursachen, die die Verbreitung des Terrorismus ermöglicht haben, hervorzuheben und in den Mittelpunkt zu stellen und konkrete Maßnahmen zu deren Bekämpfung zu benennen; ist ferner der Ansicht, dass es angezeigt gewesen wäre, Maßnahmen auszuarbeiten, um zur Erhaltung des multiethnischen, multireligiösen und multikonfessionellen Charakters der syrischen Gesellschaft beizutragen;

13.  betont, dass es wichtig ist, ethnische und religiöse Minderheiten in Syrien zu schützen, und ist fest davon überzeugt, dass jeder politische Prozess inklusiv sein und darauf abzielen muss, Syrien in der Form eines multikonfessionellen und toleranten Staates wiederaufzubauen;

14.  erinnert daran, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass frühzeitig vertrauensbildende Maßnahmen (VBM) ergriffen werden, darunter ein umfassender, ungehinderter humanitärer Zugang in ganz Syrien, die Erbringung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen (Strom, Wasser, Gesundheitsversorgung), das Ende aller Belagerungen von Städten und die Freilassung von Häftlingen und Geiseln; begrüßt die Vereinbarung zwischen der syrischen Regierung und den Rebellengruppen über die Evakuierung von vier belagerten Städten; fordert alle Parteien nachdrücklich auf, die Annahme eines umfassenden Abkommens über VBM zu unterstützen und zu ermöglichen;

15.  stellt mit Bedauern fest, dass der verheerende Bürgerkrieg das Land um Jahrzehnte zurückgeworfen hat, was die soziale und wirtschaftliche Entwicklung angeht, zumal Millionen Menschen unfreiwillig arbeitslos geworden und in Armut geraten sind, das Gesundheits- und Bildungswesen zu großen Teilen zerfallen ist und sehr viele Syrer, darunter auch sehr viele gut qualifizierte Menschen, das Land verlassen mussten; weist daher darauf hin, dass die nichthumanitäre Hilfe zur Stärkung der Resilienz der Menschen in Syrien und zur Wiederankurbelung der Wirtschaft aufgestockt werden muss; fordert die EU-Mitgliedstaaten überdies auf, sich verstärkt an der Aufteilung der Verantwortung zu beteiligen, sodass Flüchtlinge aus den syrischen Kriegsgebieten auch über die unmittelbaren Nachbarstaaten hinaus Schutz finden können, auch im Rahmen von Regelungen für ihre Neuansiedlung oder ihre Aufnahme aus humanitären Gründen; ist allerdings der Ansicht, dass Anreize dafür geschaffen werden müssen, dass qualifizierte syrische Flüchtlinge unmittelbar nach dem Ende des Konflikts in ihr Land zurückkehren und einen Beitrag zu den Wiederaufbauanstrengungen leisten;

16.  begrüßt die von der EU mit Jordanien und dem Libanon vereinbarten neuen Prioritäten in der Partnerschaft sowie die Lockerung der Ursprungsbestimmungen der EU für Exporte aus Jordanien; bedauert, dass die sozialen und wirtschaftlichen Lebensumstände von vielen Flüchtlingen in Jordanien, dem Libanon und der Türkei noch immer prekär sind und dass diese Flüchtlinge oftmals keine (legale) Beschäftigung finden können; fordert die HR/VP auf, darauf zu bestehen, dass die staatlichen Stellen Jordaniens und des Libanon sich darum bemühen, die verbleibenden (informellen) Hindernisse zu beseitigen, verstärkt Möglichkeiten für eine selbständige Erwerbstätigkeit zu unterstützen und sich für die Schaffung von Arbeitsplätzen für Frauen und junge Menschen einzusetzen;

17.  unterstützt das im Rahmen einer Initiative verfolgte Ziel uneingeschränkt, dass es in Syrien und in der Region keine verlorene Generation von Kindern geben darf, und fordert, dass zusätzliche Bemühungen angestrengt werden, damit das Ziel erreicht wird, dass alle Flüchtlingskinder und gefährdeten Kinder in den Aufnahmegesellschaften eine hochwertige Bildung erhalten, wozu auch der gleichberechtigte Zugang von Mädchen und Jungen zählt; betont, dass die Bildung in Flüchtlingslagern, die oftmals informell erfolgt, anerkannt werden muss und auf die psychische Genesung dieser traumatisierten Kinder hingearbeitet werden muss;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten sowie den Vereinten Nationen, den Mitgliedern der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien und allen am Konflikt beteiligten Parteien zu übermitteln und für die Übersetzung dieses Textes ins Arabische zu sorgen.


Straßenverkehr in der Europäischen Union
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zum Straßenverkehr in der Europäischen Union (2017/2545(RSP))
P8_TA(2017)0228B8-0290/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt(6),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr(7),

–  unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (COM(2011)0144),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zur Umsetzung des Weißbuchs Verkehr von 2011: Bestandsaufnahme und künftiges Vorgehen im Hinblick auf nachhaltige Mobilität(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 über die Logistik in der EU und den multimodalen Verkehr in den neuen TEN-V-Korridoren(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2016 zu neuen Chancen für kleine Verkehrsunternehmen einschließlich solcher, die kollaborative Geschäftsmodelle verfolgen(10),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand des Kraftverkehrsmarkts in der Union (COM(2014)0222),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte(11),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität“ (COM(2016)0501) sowie die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Verkehr und CO2“ (COM(1998)0204),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris und die darin enthaltene Zusage, den weltweiten Temperaturanstieg in diesem Jahrhundert deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und weitere Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg sogar auf 1,5 °C zu begrenzen,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Amsterdam vom 14. April 2016 mit dem Titel „Cooperation in the field of connected and automated driving –– Navigating to connected and automated vehicles on European roads“ (Zusammenarbeit auf dem Gebiet des vernetzten und automatisierten Fahrens –– Der Weg zu vernetzten und automatisierten Fahrzeugen auf europäischen Straßen),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2016 zu Sozialdumping in der Europäischen Union(12),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme – ein Meilenstein auf dem Weg zu einer kooperativen, vernetzten und automatisierten Mobilität“ (COM(2016)0766),

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Kommission dringend Gesetzgebungsvorschläge zum Güterkraftverkehrsmarkt (nachstehend „Straßenverkehrsinitiativen“) vorlegen sollte, damit die Herausforderungen, vor denen die Branche steht, ermittelt und in Angriff genommen werden können;

B.  in der Erwägung, dass die Kraftverkehrsbranche in der EU, die 344 000 Personenkraftverkehrsunternehmen und mehr als 560 000 Güterkraftverkehrsunternehmen(13) umfasst, fünf Millionen Menschen direkt beschäftigt und knapp 2 % zum BIP der EU beisteuert;

C.  in der Erwägung, dass sich der Personenkraftverkehr in der EU im Jahr 2013 auf 5 323 Mrd. Passagierkilometer belief, wobei 72,3 % des gesamten Personenkraftverkehrs in der EU-28 auf Personenkraftwagen und 8,1 % auf Kraftomnibusse entfielen(14),

D.  in der Erwägung, dass die Straßenverkehrssicherheit für die EU nach wie vor ein aktuelles Thema darstellt, da im Jahr 2015 135 000 Schwerverletzte und 26 100 Todesfälle zu verzeichnen waren;

E.  in der Erwägung, dass der Straßenverkehr eine treibende Kraft für die Wirtschaft der EU darstellt und auch künftig ein Wegbereiter für mehr Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und des territorialen Zusammenhalts sein sollte, und in der Erwägung, dass in diesem Sektor gleichzeitig für mehr Nachhaltigkeit gesorgt werden muss und angemessene Arbeitsbedingungen sowie soziale Rechte gewahrt werden müssen;

F.  in der Erwägung, dass der Straßenverkehr eine Branche ist, in der Europa sowohl in Bezug auf die Herstellung als auch hinsichtlich der Beförderungsleistungen weltweit führend ist, und in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass der europäische Straßenverkehr nachhaltig und ökologisch weiterentwickelt, mit Investitionen ausgestattet und erneuert wird, damit er seine technologische Führungsrolle auf weltweiter Ebene in einer globalen Wirtschaft, die immer stärker durch das Aufkommen neuer starker Akteure und neuer Geschäftsmodelle gekennzeichnet ist, beibehalten kann;

G.  in der Erwägung, dass im Straßenverkehr immer weniger fossile Kraftstoffe verwendet werden, da es dringend notwendig ist, die Energieeffizienz und Nachhaltigkeit dieses Sektors insbesondere mithilfe alternativer Kraftstoffe, alternativer Antriebe und der Digitalisierung auf kostenwirksame Weise zu verbessern, ohne dabei die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu gefährden;

H.  in der Erwägung, dass der Verkehr erheblich zum Klimawandel beiträgt, da er für rund 23,2 % aller Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) in der EU verantwortlich ist, und in der Erwägung, dass im Jahr 2014 72,8 % der verkehrsbedingten THG‑Emissionen auf den Straßenverkehr entfielen;

I.  in der Erwägung, dass die Überlastung im Straßenverkehr Schätzungen zufolge der EU‑Wirtschaft aufgrund von Zeitverlust, zusätzlichem Kraftstoffverbrauch und Verschmutzung Kosten in Höhe von 1 % des BIP verursacht;

J.  in der Erwägung, dass sich der grenzüberschreitende Güterkraftverkehr einer immer größeren Zahl regulatorischer Hindernisse gegenübersieht, die von den Mitgliedstaaten geschaffen werden;

K.  in der Erwägung, dass sich multimodale Netze und die Integration verschiedener Verkehrsträger und -dienste potenziell vorteilhaft auf die Verbesserung der Verbindungen und der Effizienz des Personen- und Güterverkehrs auswirken und somit zur Senkung der CO2-Emissionen und anderer schädlicher Emissionen beitragen können;

L.  in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften der EU über Kabotage von den Mitgliedstaaten nur unzureichend durchgesetzt werden;

M.  in der Erwägung, dass innerhalb der Union immense Unterschiede bestehen, was die Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften über Arbeitsbedingungen, soziale Rechte und Straßenverkehrssicherheit betrifft;

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation im Straßenverkehrssektor

1.  vertritt die Auffassung, dass mithilfe der Straßenverkehrsinitiativen dringend benötigte Impulse für einen nachhaltigeren, sichereren, innovativeren und wettbewerbsfähigeren europäischen Straßenverkehrssektor gesetzt werden sollten, die europäische Straßeninfrastruktur mit dem Ziel der Verbesserung der Effizienz des Straßenverkehrs und der Logistik weiterentwickelt werden sollte, einheitliche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmer im globalen Markt geschaffen werden sollten, für die Vollendung und ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes für die straßengebundene Personen- und Güterbeförderung gesorgt und eine langfristige Strategie für den europäischen Straßenverkehrssektor festgelegt werden sollte;

2.  vertritt zudem die Auffassung, dass durch die Straßenverkehrsinitiativen die technologische Entwicklung von Fahrzeugen vorangebracht, alternative Kraftstoffe gefördert, die Interoperabilität von Verkehrssystemen und Verkehrsträgern erhöht und der Zugang von im Verkehrsbereich tätigen KMU zum Markt sichergestellt werden sollten;

3.  fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung der Straßenverkehrsinitiativen die Entschließung des Parlaments vom 9. September 2015 zur Umsetzung des Weißbuchs Verkehr von 2011 zu berücksichtigen; hebt hervor, dass der Straßenverkehr innerhalb eines ganzheitlichen und langfristigen Ansatzes im Rahmen der EU-Politik für intermodalen und nachhaltigen Verkehr betrachtet werden muss;

4.  fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung des Maßnahmenpakets zur Mobilität im Straßenverkehr auch die Entschließung des Parlaments vom 14. September 2016 zu Sozialdumping in der Europäischen Union zu berücksichtigen;

5.  betont, dass der Straßenverkehrssektor maßgeblich zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum in der EU beiträgt und dass die Konjunktur eng mit der Wettbewerbsfähigkeit im EU-Straßenverkehrssektor verknüpft ist; fordert daher vorausschauende Strategien zur Unterstützung und Entwicklung eines nachhaltigen Straßenverkehrssektors mit fairem Wettbewerb, insbesondere für KMU und vor allem mit Blick auf die künftigen digitalen, technologischen und ökologischen Entwicklungen in dieser Branche, während es gleichzeitig gilt, die Weiterqualifizierung der Arbeitskräfte zu fördern;

6.  ersucht die im und für den europäischen Straßenverkehrssektor tätigen Akteure, die Chancen zu nutzen, die sich aus der Digitalisierung ergeben; fordert die Kommission auf, Kommunikationsinfrastrukturen – für die Kommunikation sowohl zwischen Fahrzeugen untereinander als auch zwischen Fahrzeugen und Infrastruktur – zu entwickeln, um die Straßenverkehrssicherheit und Effizienz zu verbessern und den Weg für die Straßenmobilität der Zukunft zu bereiten; hält es für geboten, den Technologietransfer für Fahrzeuge zu entwickeln, deren logistische Unterstützung auszubauen und geeignete Definitionen und Vorschriften zu diesem Thema auszuarbeiten; fordert die Kommission auf, einen geeigneten Regelungsrahmen für vernetztes und automatisiertes Fahren sowie für neue kollaborative Geschäftsmodelle zu schaffen;

7.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, für eine stärkere Harmonisierung in den Bereichen Personenverkehr und Güterbeförderung – insbesondere in Bezug auf elektronische Mautsysteme in der EU – zu sorgen, da die derzeit mangelnde Harmonisierung zusätzliche Kosten für den Verkehrssektor verursacht; fordert in diesem Zusammenhang die Nutzung digitaler Technologien (papierlose und standardisierte Dokumentation, e-CMR, intelligente Fahrtenschreiber usw.), um das uneingeschränkte Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen;

Erleichterung der grenzüberschreitenden Mobilität auf der Straße

8.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die einschlägigen EU‑Vorschriften gründlicher umzusetzen, und ersucht die Kommission, die Umsetzung – unter anderem im Hinblick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie die Auslegung und ordnungsgemäße, diskriminierungsfreie Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften –, genauer zu überwachen und die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften in Angriff zu nehmen; vertritt die Ansicht, dass die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen den Markt verzerrende Gesetze und Maßnahmen einleiten sollte, wann immer dies gerechtfertigt ist;

9.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, enger mit Euro Contrôle Route und dem Europäischen Verkehrspolizeinetz (TISPOL) zusammenzuarbeiten, um die Durchsetzung der Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr in Europa zu verbessern, und einen starken Mechanismus aufzubauen, damit für die einheitliche und angemessene Umsetzung des geltenden Besitzstandes gesorgt ist, und zwar indem die Mitgliedstaaten in Bezug auf Zertifizierung, Standardisierung, technische Fachkompetenz, Datenerhebung, Schulung und Inspektionen unterstützt und Plattformen für den Informationsaustausch zwischen nationalen Sachverständigen und Behörden betreut werden;

10.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kontrollen – insbesondere bezüglich der Einhaltung der Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten sowie der Kabotagebestimmungen – zu verstärken und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, den verbindlichen Einsatz digitaler Geräte wie intelligenter Fahrtenschreiber in Fahrzeugen sowie die Verwendung elektronischer Frachtbriefe (e-CMR) voranzutreiben, um die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen EU-Vorschriften zu verbessern und gleichzeitig Verwaltungskosten zu verringern;

11.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die geltenden Vorschriften über die für leichte und schwere Nutzfahrzeuge vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung wie Warndreiecke, Warnwesten, Ersatzleuchten oder Alkoholtester weiter zu harmonisieren;

12.  fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zur Verringerung der bürokratischen und finanziellen Belastungen aufgrund unterschiedlicher einzelstaatlicher Rechtsvorschriften zu prüfen, damit die Freiheit, Beförderungsdienstleistungen EU‑weit anzubieten, gefördert wird;

13.  betont, dass ein kohärentes, faires, transparentes, diskriminierungsfreies und unbürokratisches Mautsystem, das auf EU-Ebene umgesetzt wird und im Verhältnis zur Straßennutzung und zu den externen, durch Lastkraftwagen, Busse und Personenkraftfahrzeuge verursachten Kosten steht („Nutzerprinzip“ und „Verursacherprinzip“), eine positive Wirkung hätte, da dadurch der sich verschlechternde Zustand der Straßeninfrastruktur, die Verkehrsüberlastung und die Verschmutzung in Angriff genommen werden könnten; fordert die Kommission auf, einen Rahmen zu schaffen, mit dem Diskriminierungsfreiheit sichergestellt wird und fragmentierte Gebührenregelungen für Personenkraftfahrzeuge in der EU vermieden werden;

14.  fordert die Kommission auf, eine Überarbeitung der Richtlinie über den europäischen elektronischen Mautdienst (EETS) vorzuschlagen, die ein externes Kostenelement auf der Grundlage des „Verursacherprinzips“ enthalten sollte, uneingeschränkt mit dem Ziel, zur Festlegung harmonisierter technischer EU-Standards für die Erhebung von Mautgebühren beizutragen, vereinbar sein sollte, auf Transparenz, einer besseren Entwicklung und Integration der verschiedenen, in den Fahrzeugen installierten IVS‑Geräte basieren sollte und mehr Klarheit bezüglich der Rechtsvorschriften bieten sollte, damit die Rechte von EETS-Anbietern besser abgesteckt und gewahrt werden und ihre Verpflichtungen weniger belastend ausfallen;

15.  vertritt die Auffassung, dass Mitgliedstaaten an der Peripherie und Länder ohne echte Alternative zum Straßenverkehr mehr Schwierigkeiten haben, das Zentrum des EU-Binnenmarktes zu erreichen; fordert die Kommission auf, in ihre Straßenverkehrsinitiativen einen Mechanismus aufzunehmen, mit dem die Belastung des Straßenverkehrs aus der Peripherie gesenkt wird;

16.  hebt hervor, dass Mietfahrzeuge für gewöhnlich die neuesten und saubersten Fahrzeuge auf dem Markt sind und somit zur Effizienz des Straßenverkehrssektors beitragen; fordert die Kommission daher auf, die geltenden Vorschriften über Mietfahrzeuge zu überprüfen, nach denen es Mitgliedstaaten derzeit erlaubt ist, die Verwendung solcher Fahrzeuge für den grenzüberschreitenden Verkehr zu untersagen;

17.  ist besorgt drüber, dass die Rechtsvorschriften über Betrug im Zusammenhang mit Fahrtenschreibern und über Kabotagebeförderungen von den nationalen Behörden unzureichend umgesetzt werden, und fordert die Kommission daher auf, sich mit diesem Problem zu befassen, unter anderem durch den Einsatz neuer Technologien, die Vereinfachung und Präzisierung der Kabotagebestimmungen sowie einen verbesserten Informationsaustausch zwischen den Behörden für eine bessere Durchsetzung der Vorschriften in der gesamten EU und eine bessere Überwachung von Kabotagebeförderungen;

18.  ist der Ansicht, dass die gesetzlichen Auflagen der Art der Geschäftstätigkeit und der Größe des Unternehmens angemessen sein sollten; hegt jedoch Bedenken, ob es in Anbetracht des zunehmenden Einsatzes leichter Nutzfahrzeuge im internationalen Güterverkehr immer noch gerechtfertigt ist, leichte Nutzfahrzeuge von der Anwendung einer Reihe europäischer Vorschriften auszunehmen, und fordert die Kommission auf, einen Diagnosebericht über die wirtschaftlichen, ökologischen und sicherheitsrelevanten Folgen dieses zunehmenden Einsatzes vorzulegen;

19.  betont, dass die grenzüberschreitende Mobilität auf Straßen in benachbarte Beitrittsländer erleichtert werden sollte, indem die Standards für die Straßeninfrastruktur, die Signalgebungssysteme und die sonstigen elektronischen Systeme besser harmonisiert und somit Engpässe, insbesondere im TEN-V-Kernnetz, beseitigt werden;

Verbesserung der sozialen Bedingungen und Sicherheitsvorschriften

20.  betont, dass der EU-weit freie Dienstleistungsverkehr im Verkehrssektor weder eine Verletzung grundlegender Arbeitnehmerrechte rechtfertigen noch dazu führen darf, dass geltende Rechtsvorschriften über Arbeitsbedingungen geschwächt werden, etwa in Bezug auf Ruhezeiten, Arbeitsformen, Dauer der Abwesenheit von der Heimatbasis, Zugang zu Qualifikationen, Weiterbildungsmöglichkeiten und Laufbahnentwicklung, Gesundheit und Sicherheit, Betreuung und Sozialhilfe sowie Mindestlöhne;

21.  erachtet es als äußerst wichtig, die Kommission an ihre eigenen Zusagen in dem Vorschlag für eine europäische Säule sozialer Rechte zu erinnern, vor allem an ihre Zusagen in Bezug auf

   eine sichere und anpassungsfähige Beschäftigung, Grundsatz 5d: „Beschäftigungsverhältnisse, die zu prekären Arbeitsbedingungen führen, werden unterbunden, unter anderem durch das Verbot des Missbrauchs atypischer Verträge. Probezeiten sollten eine angemessene Dauer nicht überschreiten“,
   eine gerechte Entlohnung, Grundsatz 6a: „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht auf eine gerechte Entlohnung, die ihnen einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht“;

weist darauf hin, dass keine Initiative der Kommission im Straßenverkehrssektor diesem Grundsatz zuwiderlaufen oder die Arbeitnehmerrechte in dieser Branche beeinträchtigen darf;

22.  ist besorgt über Geschäftspraktiken, die aus sozialer Sicht problematisch sind und auch die Straßenverkehrssicherheit gefährden, vor allem im Zusammenhang mit Kabotagevorschriften und sogenannten Briefkastenfirmen (insbesondere Probleme in Bezug auf Scheinselbstständigkeit und vorsätzlich missbräuchliche Praktiken oder die Umgehung geltender europäischer und einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, also Praktiken, die durch die unrechtmäßige Minimierung von Personal- und Betriebskosten zur Entwicklung eines unlauteren Wettbewerbs beitragen sowie die Verletzung von Arbeitnehmerrechten bewirken und eine Folge der mangelnden Klarheit europäischer Vorschriften und unterschiedlicher Auslegungen und Durchsetzungspraktiken auf einzelstaatlicher Ebene sind);

23.  fordert die Kommission auf, die Anforderungen bezüglich des Niederlassungsrechts zu überprüfen, um dem Phänomen der Briefkastenfirmen im Straßenverkehrssektor ein Ende zu bereiten;

24.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, sich mit Problemen im Zusammenhang mit der Ermüdung von Fahrern zu befassen, unter anderem indem sichergestellt wird, dass Investitionen in die Straßeninfrastruktur auch dazu verwendet werden, entsprechende Einrichtungen für Fahrer – insbesondere Fernfahrer – zu verbessern, und dass Rechtsvorschriften über Ruhepausen uneingeschränkt eingehalten werden;

25.  fordert die Kommission auf, die Vorschriften über Kabotage und über den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu präzisieren und deren Umsetzung zu verbessern, um wirksam Betrug und Missbrauch zu bekämpfen;

26.  lehnt jede weitere Liberalisierung der Kabotage und insbesondere unbegrenzte Kabotagebeförderungen innerhalb einer bestimmten Anzahl von Tagen ab;

27.  fordert die Kommission auf, für Klarheit bei der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehrssektor zu sorgen und deren Umsetzung sowie Durchsetzung zu verbessern;

28.  betont, dass in Europa ein Mangel an Berufskraftfahrern herrscht, der auf die gestiegene Nachfrage nach Transportdienstleistungen, die rasche Entwicklung des internationalen Handels sowie die demografische Situation zurückzuführen ist; fordert die Kommission daher auf, den Zugang junger Frauen und Männer zu diesem Beruf zu erleichtern und sich mit dem Problem der schlechten Arbeitsbedingungen für Fahrer sowie dem Mangel an hochwertiger straßenseitiger Infrastruktur auseinanderzusetzen;

29.  hebt hervor, dass die unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Bedingungen und Rechte im Straßenverkehrssektor in der Union einen erheblichen und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Unternehmer – insbesondere KMU – mit sich bringen, den Rechtsrahmen komplizierter machen, die Schaffung eines Verkehrsbinnenmarkts in der Union erschweren und zu Hindernissen für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr führen;

30.  fordert die Kommission auf, Vorschläge für die anstehenden Straßenverkehrsinitiativen auszuarbeiten, die eine deutlichere Abgrenzung zwischen der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit ermöglichen, um sicherzustellen, dass Unternehmen in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht niedergelassen sind, nur vorübergehend tätig sind, und dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer unter die Rechtsvorschriften des Landes fallen, in dem sie ihre Arbeitsleistung gewöhnlich erbringen oder ihre berufliche Tätigkeit überwiegend ausüben;

31.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich mit dem Thema Arbeitsqualität im Straßenverkehrssektor zu befassen, u. a. bezüglich Ausbildung, Bescheinigungen, Arbeitsbedingungen und Aufstiegsmöglichkeiten und im Hinblick auf die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, die Entwicklung der notwendigen Fähigkeiten und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Verkehrsunternehmen in der EU, damit die Branche für junge Menschen attraktiver wird, wobei auch verstärkt darauf geachtet werden sollte, für die Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben von Fahrern zu sorgen;

32.  fordert die Kommission auf, die Richtlinie 92/106/EWG über den kombinierten Verkehr zu überarbeiten, um für mehr multimodalen Verkehr zu sorgen, unfaire Praktiken zu beseitigen und die Einhaltung der Sozialvorschriften im kombinierten Verkehr sicherzustellen;

33.  fordert die Kommission auf, die Einführung einer „integrierten elektronischen Unternehmerdatei“ für alle auf der Grundlage der Gemeinschaftslizenz tätigen Unternehmer in Erwägung zu ziehen, damit alle bei Straßenkontrollen erfassten relevanten Daten über Beförderer, Fahrzeug und Fahrer zusammengeführt werden können;

34.  hebt hervor, dass das System der Rastanlagen in der EU mangelhaft und unzureichend ist; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, in Abstimmung mit der Kommission einen Plan für die Schaffung/Bereitstellung entsprechender Kapazitäten und benutzerfreundlicher sowie sicherer Rastplätze mit einer ausreichenden Anzahl von Parkplätzen, sanitären Anlagen und Transithotels, insbesondere an strategischen Orten/Knotenpunkten mit einem hohen Verkehrsaufkommen, aufzustellen;

35.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich mit den aktuellen Problemen der Praxistauglichkeit der Vorschriften für Lenk- und Ruhezeiten auseinanderzusetzen, da es häufig zu Situationen kommt, in denen Fahrer gezwungen sind, eine bestimmte Ruhezeit einzuhalten, obwohl sie nur weniger Kilometer von ihrer Heimatbasis oder ihrem Wohnort entfernt sind; fordert die Kommission auf, diesen Aspekt bei der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr zu berücksichtigen;

36.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein EU-weites Ziel für die Verringerung der Zahl der Schwerverletzten im Straßenverkehr festzulegen;

37.  fordert die Kommission auf, eine EU-weite wissenschaftliche Studien zu den Auswirkungen der Ermüdung von Fahrern im Stadt- und Fernbusverkehr sowie im Güterverkehr in leichten Nutzfahrzeugen und Lastkraftwagen zu erstellen;

38.  fordert die Kommission auf, unverzüglich die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 zur allgemeinen Sicherheit in die Wege zu leiten und dabei die Rolle neuer Technologien und Standards – darunter zumindest Notfalldatenschreiber, Standards zur direkten Sicht, intelligente Geschwindigkeitsassistenz und Reifendruckkontrolle – zu berücksichtigen;

39.  betont, dass die Sicherheit auf den Straßen der EU verbessert und das Ziel, die Zahl der Todesopfer und Schwerverletzten bis 2020 zu halbieren, erreicht werden muss; unterstützt die Folgenabschätzung, welche die Kommission bei der Überprüfung des Rechtsrahmens zum Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur durchführt;

Förderung eines emissionsarmen Straßenverkehrs

40.  hält es für notwendig, die Ressourceneffizienz des Straßenverkehrs zu verbessern und dessen Rolle in einem modernen synchromodalen Verkehrsnetz zu stärken, um für eine effizientere Nutzung der bestehenden Kapazitäten zu sorgen, die Auslastung von Fahrzeugen zu verbessern und die Nutzung von kleineren und leichteren Fahrzeugen, Carsharing und Fahrgemeinschaften sowie den Umstieg von vierrädrigen auf zweirädrige Fahrzeuge zu fördern; erachtet die Digitalisierung als wesentliches Element, um das Ziel einer verbesserten Ressourceneffizienz zu erreichen;

41.  betont, dass es für die Einhaltung der Ziele des Übereinkommens von Paris von 2015 (COP 21) zum Klimawandel notwendig ist, eine Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen und eine Verbesserung der Luftqualität zu erreichen, und zwar durch die Förderung von Elektromobilität, Brennstoffzellen und anderen fortschrittlichen Antriebssystemen, insbesondere solchen, in denen Europa einen bedeutenden technologischen Vorsprung hat;

42.  fordert die Kommission auf, ehrgeizige Vorschläge für CO2-Standards für Lkw und Busse vorzulegen, um die THG-Emissionen des Straßenverkehrssektors zu verringern; ersucht die Kommission darum, die Möglichkeiten zu prüfen, den Übergang zu einem emissionsfreien Verkehr zu beschleunigen, indem Anreize zur Nachrüstung geschaffen werden;

43.  fordert konkrete Maßnahmen, um die Umsetzung des „Nutzerprinzips“ und des „Verursacherprinzips“ im Straßenverkehr sicherzustellen, unter anderem durch Leitlinien und bewährte Verfahren, und fordert, dass für faire Wettbewerbsbedingungen in allen Regionen der EU gesorgt wird;

44.  betont, dass die Überarbeitung der Richtlinie über den europäischen elektronischen Mautdienst (EETS) dazu beitragen könnte, die Nutzung von umweltfreundlicheren Fahrzeugen und Fahrgemeinschaften zu fördern;

45.  betont, wie überaus wichtig eine geeignete Infrastruktur für die Nutzung alternativer Kraftstoffe im Straßenverkehr ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, Anreizmodelle zu schaffen, um das Versorgungsnetz für alternative Kraftstoffe zu vervollständigen;

46.  fordert wirksame politische Rahmen auf nationaler Ebene zur Förderung einer breiteren Nutzung von mit alternativen Kraftstoffen (z. B. Strom, Hybridantrieb, Wasserstoff, komprimiertes Erdgas) betriebenen Fahrzeugen und die rasche Errichtung der erforderlichen Betankungs-/Ladeinfrastruktur;

47.  weist darauf hin, dass innovative und emissionsarme Straßenfahrzeuge und ‑infrastrukturen dazu beitragen werden, Anschlüsse und Verbindungen zwischen Straßen, Schienen und Häfen zu erleichtern und damit den allgemeinen Umstieg auf umweltfreundlichere Verkehrsträger für Einzelpersonen, Passagiere und Güter zu fördern;

48.  vertritt die Auffassung, dass Fahrgemeinschaften und Carsharing eine bedeutende Ressource für die nachhaltige Entwicklung von Verbindungen unter anderem in Gebieten in äußerster Randlage, Bergregionen und ländlichen Gebieten darstellen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen Gebietskörperschaften auf, die Entwicklung von kollaborativen Geschäftsmodellen in diesem Bereich zu erleichtern;

49.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Einführung von Niedrigemissionszonen in mehreren Mitgliedstaaten sowie der Festlegung gemeinsamer Kriterien/Vorschriften für die Einführung/Funktionsweise dieser Zonen zu prüfen;

50.  weist darauf hin, dass intelligente Verkehrssysteme (IVS) wie kooperative intelligente Verkehrssysteme (C-ITS) und Innovationen wie E-Highway (elektrisch betriebene Lkw mit Trolley-Technologie) sowie die Kuppelung von Lkw über eine elektronische Deichsel (Platooning) eine wichtige Rolle dabei spielen könnten, die Effizienz, Sicherheit und Umweltfreundlichkeit des Verkehrssystems zu erhöhen; fordert die Kommission daher auf, die Entwicklung und Nutzung von IVS sowie entsprechende Innovationen zu fördern;

51.  stellt fest, dass die Zahl der Leerfahrten im Straßenverkehr weiterhin hoch ist, was sich negativ auf die Umwelt auswirkt; weist erneut darauf hin, dass 2012 fast ein Viertel (23,2 %) aller Fahrzeugkilometer von schweren Nutzfahrzeugen in der EU mit einem leeren Fahrzeug zurückgelegt wurde und dass die hohe Zahl der Leerfahrten auf die gegenwärtigen Beschränkungen von Kabotagebeförderungen zurückzuführen ist, aufgrund derer Kraftverkehrsunternehmen in ihrer Möglichkeit eingeschränkt sind, ihre Nutzlast und somit ihre Umwelteffizienz weiter zu erhöhen; hebt daher die positiven Auswirkungen einer Marktöffnung auf die Umwelteffizienz des Straßenverkehrs hervor;

52.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mit Blick auf die Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen den Übergang von herkömmlichen, mit fossilen Kraftstoffen betriebenen Straßenfahrzeugen hin zu nachhaltigen, elektrisch – beispielsweise mit Wasserstoffbrennstoffzellen – betriebenen Fahrzeugen zu beschleunigen;

53.  legt der Kommission nahe, ihr Handbuch über die externen Kosten des Verkehrs zu aktualisieren und dabei unter anderem neue Daten über Emissionen unter realen Fahrbedingungen sowie über die wirtschaftlichen und sozialen Schäden aufgrund des Klimawandels zu berücksichtigen;

54.  betont, dass die Ziele, die für den Übergang hin zu alternativen und erneuerbaren Energiequellen im Straßenverkehr gesetzt wurden, mithilfe eines Energiemixes und bestehender Methoden zur Energieeinsparung erreicht werden sollten; weist darauf hin, dass für diesen Übergang entsprechende Anreize notwendig sind und dass die Reduktionsziele technologieneutral formuliert sein sollten;

55.  weist darauf hin, dass dieser Übergang durch den Einsatz von alternativen Kraftstoffen – unter anderem komprimiertes Erdgas, Flüssigerdgas und Biokraftstoffe der zweiten Generation – erleichtert werden kann;

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o   o

56.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42.
(2) ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35.
(3) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.
(4) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.
(5) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72.
(6) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88.
(7) ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.
(8) Angenommene Texte: P8_TA(2015)0310.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0009.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0455.
(11) ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0346.
(13) Quelle: EU Transport in Figures 2016 (EU-Verkehr in Zahlen 2016), auf der Grundlage von Eurostat.
(14) Quelle: EU Transport in Figures 2016 (EU-Verkehr in Zahlen 2016), auf der Grundlage von Eurostat.


Flüchtlingslager Dadaab
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zum Flüchtlingslager von Dadaab (2017/2687(RSP))
P8_TA(2017)0229RC-B8-0300/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Nairobi der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) vom 25. März 2017 über dauerhafte Lösungen für somalische Flüchtlinge und die Wiedereingliederung von Heimkehrern nach Somalia,

–  unter Hinweis auf die am 19. September 2016 angenommene New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten,

–  unter Hinweis auf das am 25. Juni 2016 veröffentlichte gemeinsame Kommuniqué des dreigliedrigen Ministerausschusses für die freiwillige Rückkehr somalischer Flüchtlinge aus Kenia,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse des EU-Gipfeltreffens zu Migrationsfragen vom 11./12. November 2015 in Valletta,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Ministerkonferenz des Khartum-Prozesses (Migrationsrouten-Initiative EU-Horn von Afrika), die am 28. November 2014 in Rom verfasst wurde,

–  unter Hinweis auf das am 10. November 2013 unterzeichnete Dreiparteien-Übereinkommen zwischen den Regierungen von Somalia und Kenia und dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) über die freiwillige Rückkehr,

–  unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Kenia vom 9. Februar 2017, durch die die Schließung des Flüchtlingslagers von Dadaab untersagt wurde,

–  unter Hinweis auf den Beschluss der kenianischen Regierung, gegen das Urteil des Gerichts vom 9. Februar 2017 Berufung einzulegen,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecher der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, Federica Mogherini, des Mitglieds der Kommission mit Zuständigkeit für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung, Neven Mimica, und des Mitglieds der Kommission mit Zuständigkeit für humanitäre Hilfe und Krisenmanagement, Christos Stylianides, zu dem Beschluss der kenianischen Regierung vom 20. Mai 2016, die Flüchtlingslager in Dadaab zu schließen,

–  unter Hinweis auf den Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika,

–  unter Hinweis auf den Globalen Pakt der Vereinten Nationen für eine geteilte Verantwortung für Flüchtlinge,

–  unter Hinweis auf das nationale Richtprogramm von Somalia und Ostafrika im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF),

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Horn von Afrika mit knapp 250 Millionen Einwohnern und einer rasch wachsenden Bevölkerung afrika- und weltweit die Region mit den meisten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen ist; in der Erwägung, dass diese Regionen mit den Problemen der irregulären Migration, Vertreibung von Menschen, des Menschenhandels, der Schleusungskriminalität, des Terrorismus und der bewaffneten Konflikte konfrontiert ist;

B.  in der Erwägung, dass zahlreiche Auslöser für diese Probleme gibt, die jeweils von den lokalen Gegebenheiten abhängen, deren eigentliche Ursachen aber gemeinhin fehlende sozioökonomische Perspektiven, extreme Armut, Instabilität und Klimawandel sowie das Fehlen einer verantwortungsvollen Verwaltung sind;

C.  in der Erwägung, dass der Flüchtlingslagerkomplex, der 1991 in Dadaab errichtet wurde, als eine vorübergehende Lösung für Menschen dienen sollte, die Schutz suchen und vor Verfolgung, Gewalt und Instabilität in der Region Ostafrika und an erster Stelle vor dem Bürgerkrieg in Somalia fliehen; in der Erwägung, dass der gesamte Komplex inzwischen aus fünf unterschiedlichen Lagern mit jeweils unterschiedlichen Volksgruppen besteht, der eine Fläche von 50 km2 einnimmt, wobei Hagadera, Dagahaley und Ifo die seit längstem bestehenden und am dichtesten bevölkerten Lager sind;

D.  in der Erwägung, dass im Lager Dadaab, in dem 90 000 Flüchtlinge Aufnahme finden sollten, derzeit nach Schätzungen der Vereinten Nationen ungefähr 260 000 Menschen leben, von denen 95 % aus Somalia stammen und 60 % jünger als 18 Jahre sind; in der Erwägung, dass Kenia sein Amt für Flüchtlingsangelegenheiten, das für die Registrierung zuständig war, aufgelöst hat, was zur Folge hatte, dass mehrere zehntausend Menschen nicht registriert wurden, sodass die tatsächlichen Zahlen noch höher sein könnten;

E.  in der Erwägung, dass die Flüchtlinge in dem Lager in Gefahr sind, Opfer von Gewalt zu werden, was insbesondere für Frauen und Kinder gilt;

F.  in der Erwägung, dass die Auswirkungen der großen Instabilität und des Fehlens staatlicher Strukturen, an denen Somalia seit mehr als zwei Jahrzehnten leidet, durch immer wieder auftretende Naturkatastrophen, die mit dem Klimawandel zusammenhängen, noch verschärft werden; in der Erwägung, dass dadurch die Widerstandskraft und die Fähigkeit der besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen Somalias, mit dieser Situation fertig zu werden, geschwächt sind, was ein Hauptgrund für Binnenmigration innerhalb des Landes und Migrationsbewegungen in die Nachbarländer ist;

G.  in der Erwägung, dass die seit drei Jahrzehnten andauernde Flüchtlingskrise in Somalia eine der weltweit längsten Krisen dieser Art ist und dass derzeit bereits die dritte Generation von Flüchtlingen im Exil geboren wird; in der Erwägung, dass knapp eine Million Somalier als Vertriebene in der Region und weitere 1,1 Millionen Somalier als Binnenvertriebene in Somalia leben;

H.  in der Erwägung, dass Somalia seit 15 Jahren eines der fünf Länder auf der Welt ist, die die meisten Flüchtlinge hervorbringen, und dass derzeit 1,1 Millionen Flüchtlinge registriert sind, von denen mehr als 80 % am Horn von Afrika und in der Region Jemen untergebracht sind; in der Erwägung, dass sich die somalischen Stellen wiederholt bereit erklärt haben, ihre Staatsangehörigen aufzunehmen; in der Erwägung, dass Kenia derzeit etwa 500 000 Flüchtlinge aufgenommen hat und ihre Zahl aufgrund der zunehmenden Unsicherheit in der Region, insbesondere im Südsudan, weiter ansteigt;

I.  in der Erwägung, dass die Sicherheitslage in Somalia nach wie vor gefährlich und unvorhersehbar ist und weiterhin Anschläge von der al-Shabaab-Miliz und anderen bewaffneten terroristischen Gruppen verübt werden; in der Erwägung, dass Präsident Mohamed Abdullahi „Farmajo“ Mohamed Somalia am 6. April 2017 zum Kriegsgebiet erklärt und angeboten hat, den Mitgliedern der militanten Islamistengruppe al-Shabaab Amnestie, einschließlich Ausbildungs-, Beschäftigungs- und Bildungsmöglichkeiten, zu gewähren, sofern sie ihre Waffen innerhalb von 60 Tagen niederlegen;

J.  in der Erwägung, dass die gesamte ostafrikanische Region von einer schweren Dürre heimgesucht wird und für einige Teile des Südsudan eine Hungersnot ausgerufen wurde, von der bis zu eine Million Menschen bedroht sind; in der Erwägung, dass für Somalia, dem die dritte Hungersnot in 25 Jahren bevorsteht, eine Frühwarnung wegen der drohenden Hungersnot ausgegeben wurde und dass nach Angaben der Regierung 6,2 Millionen Menschen auf sofortige Nahrungsmittelhilfe angewiesen sind; in der Erwägung, dass der kenianische Präsident Uhuru Kenyatta die Dürre in dem Land, aufgrund derer 2,7 Millionen Menschen bittersten Hunger leiden, zur nationalen Katastrophe erklärt hat; in der Erwägung, dass sich die Lage in Äthiopien, Kenia, Somalia und Jemen voraussichtlich zuspitzen wird, was eine schwere Hungersnot in vielen Regionen zur Folge haben könnte;

K.  in der Erwägung, dass nach Angaben der Vereinten Nationen die Dürre zusätzlich eine Binnenmigration ausgelöst hat, da sich über 683 000 Menschen gezwungen sahen, ihre Heimatdörfer zu verlassen; in der Erwägung, dass bei der letzten Hungersnot im Jahr 2011 an die 250 000 Menschen gestorben sind;

L.  in der Erwägung, dass die Regierung Kenias am 6. Mai 2016 ihren Beschluss verkündet hat, Dadaab „binnen kurzem“ zu schließen, und sich dabei auf Sicherheitsbelange und die Notwendigkeit berief, der langfristigen Anwesenheit von Flüchtlingen in der Region ein Ende zu setzen; in der Erwägung, dass die Regierung Kenias am 30. November 2016 die Schließung des Lagers von Dadaab bis Mai 2017 angekündigt hat; in der Erwägung, dass seit dem IGAD-Gipfeltreffen vom 25. März 2017 nun alle Anstrengungen auf das wichtige Ziel einer tragfähigen regionalen Lösung für somalische Flüchtlinge gerichtet sind;

M.  in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft, die EU eingeschlossen, Verständnis für die Bedenken und Gründe der kenianischen Regierung für die Schließung des Lagers bekundet, aber auch betont hat, dass die Rückführungen nach Somalia im Einklang mit den internationalen Normen – also freiwillig und in voller Kenntnis der Sachlage, unter Bereitstellung objektiver, neutraler und sachdienlicher Informationen für die Flüchtlinge sowie auf sichere, menschenwürdige und tragfähige Weise – durchgeführt werden müssen und dass den Flüchtlingen bewusst sein muss, was geschieht, wenn sie sich gegen die freiwillige Rückkehr entscheiden;

N.  in der Erwägung, dass das der Oberste Gerichtshof Kenias am 9. Februar 2017 auf Antrag zweier kenianischer Menschenrechtsorganisationen – der nationalen Menschenrechtskommission Kenias und der Kituo Cha Sheria – entschieden hat, die von der kenianischen Regierung angeordnete Schließung des Flüchtlingslagers von Dadaab sei diskriminierend, komme einer Kollektivstrafe gleich und sei darüber hinaus überzogen, willkürlich und unverhältnismäßig;

O.  in der Erwägung, dass durch die Debatte über die Schließung der Lager von Dadaab die von der kenianischen Regierung und weiteren Interessengruppen offen kritisierte schleppende Umsetzung des vom UNHCR und den Regierungen Kenias und Somalias im Jahr 2013 unterzeichneten Dreiparteien-Übereinkommens in den Fokus gerückt ist, mit dem für die freiwillige Rückkehr von Somaliern in stabile Landesteile gesorgt werden sollte;

P.  in der Erwägung, dass annähernd 65 000 somalische Flüchtlinge zurückgekehrt sind, seit das UNHCR im Jahr 2014 begann, ihre freiwillige Rückkehr zu unterstützen, dass es jedoch von der Lage in Somalia abhängt, ob das Ziel erreicht wird, die Zahl derjenigen zu steigern, die dauerhaft zurückkehren;

Q.  in der Erwägung, dass Ende August 2016 somalische Stellen in Jubaland aufgrund des großen Zustroms von Flüchtlingen die Rückführung nach Kismaayo, der Hauptstadt der Region, ausgesetzt haben; in der Erwägung, dass nach Angaben des UNHCR knapp 70 % der Rückkehrer Kinder sind;

R.  in der Erwägung, dass die Schließung des Flüchtlingslagers von Dadaab negative Konsequenzen für andere Nachbarländer wie Äthiopien haben wird, das derzeit 245 000 somalischen Flüchtlingen Zuflucht bietet und wohin vermutlich weitere Flüchtlinge strömen werden; in der Erwägung, dass dies ein Beleg dafür ist, dass Probleme in den Bereichen Flüchtlinge, Grenzschutz und Stabilität miteinander verknüpft sind und dass auf regionaler Ebene verstärkt zusammengearbeitet werden muss, damit diese Probleme – zumal angesichts des Beschlusses, das Lager von Dadaab zu schließen – gelöst werden können;

S.  in der Erwägung, dass für viele, insbesondere für aus ländlichen Gebieten stammende Vertriebene nur dann eine Aussicht auf Rückkehr besteht, wenn sie ihr Land zurückfordern können, und dies in einem Staat, in dem die Regelung der Grundbesitzverhältnisse schwach ausgeprägt ist und Zwangsräumungen weit verbreitet sind;

T.  in der Erwägung, dass die aufnehmende Bevölkerung im Großraum Dadaab, die auf die Existenz des Lagers sehr menschlich, großzügig und tolerant reagiert, selbst mit erheblichen Wirtschafts-, Entwicklungs- und Umweltproblemen konfrontiert ist;

U.  in der Erwägung, dass die Geber ihre Aufmerksamkeit auf andere Konflikte richten mussten und weniger Geld bereitstellen konnten, da die Lage in Dadaab seit langem anhält, weshalb die Flüchtlinge im Lager vor Problemen stehen;

V.  in der Erwägung, dass sich der Klimawandel besonders verheerend auf die von Weidewirtschaft und Nomadentum geprägte Lebensweise zahlreicher Menschen in der Region auswirkt, die zudem infolge von Dürre, Krankheiten, Krieg, schwindendem Viehbestand und weiteren Problemen immer größeren Gefahren ausgesetzt sind;

W.  in der Erwägung, dass die EU über den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für den Zeitraum von 2014 bis 2020 einen Betrag von 286 Mio. EUR bereitstellt, der vor allem für die Umsetzung des „Pakts“ und den Aufbau staatlicher Strukturen und die Friedenskonsolidierung, die Ernährungssicherheit, die Krisensicherheit und die Bildungssysteme bestimmt sind; in der Erwägung, dass der Nothilfe-Treuhandfonds der EU (EUTF) für Afrika, der am 12. November 2015 auf dem Gipfeltreffen in Valletta unterzeichnet wurde, dazu dienen soll, die grundlegenden Ursachen von Destabilisierung, Vertreibung und irregulärer Migration zu bekämpfen, indem Krisenfestigkeit, wirtschaftliche Perspektiven, Chancengleichheit, Sicherheit und Entwicklung gefördert werden; in der Erwägung, dass die EU Anstrengungen unternimmt, um die lebenswichtigen Grundbedürfnisse von Flüchtlingen, die in kenianischen Flüchtlingslagern untergebracht sind, zu decken;

X.  in der Erwägung, dass die EU entschlossen ist, die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) zu unterstützen, indem sie Mittel zur Schaffung von Sicherheit und zur Verringerung der Bedrohung, die von der al-Shabaab-Miliz und anderen bewaffneten Oppositionsgruppen ausgeht, bereitstellt; in der Erwägung, dass die Kommission der Afrikanischen Union am 23. März 2017 eine Konsultation auf hoher Ebene über die Zukunft der AMISOM, die Unterstützung der Einrichtungen des Sicherheitsbereichs und Reformen in Somalia einberief, bei der die EU und die Vereinten Nationen anwesend waren; in der Erwägung, dass die EU am 11. Mai 2017 auf der Somalia-Konferenz in London weitere Unterstützung für Somalia in Höhe von 200 Mio. EUR angekündigt hat;

Y.  in der Erwägung, dass infolge des Präsidialerlasses von US-Präsident Trump vom 27. Januar 2017 etwa 3 000 Flüchtlingen, die im Jahr 2017 von Kenia (mehrheitlich aus Dadaab) in die USA umgesiedelt werden sollten, von denen die meisten bereits von Beamten der USA und der Vereinten Nationen einer strengen Überprüfung unterzogen wurden und sehr lange – manche bereits seit zehn Jahren – auf die Genehmigung ihrer Umsiedlung warten, nun eine ungewisse Zukunft bevorsteht;

Z.  in der Erwägung, dass die Neuansiedlungsbemühungen der EU verstärkt werden sollten, damit sie den Bemühungen von Ländern außerhalb der EU, wie Australien oder Kanada, nicht nachstehen, um das zu erreichen, was das UNHCR als notwendig erachtet, um eine gerechte Verteilung von Flüchtlingen weltweit sicherzustellen;

AA.  in der Erwägung, dass im globalen Aktionsplan von Nairobi, der am 25. März 2017 auf dem IGAD-Gipfeltreffen angenommen wurde, in erster Linie Dürre und bewaffnete Konflikte als Gründe für die Vertreibung von Menschen in der Region genannt werden;

AB.  in der Erwägung, dass nach der Entsendung einer Wahlbewertungsmission der EU nach Kenia die Entsendung einer Wahlbeobachtungsmission der EU zur Parlamentswahl im August 2017 als sinn- und wirkungsvolle Maßnahme empfohlen wurde;

1.  würdigt die Rolle, die Kenia und die Region Dadaab über einen derart langen Zeitraum bei der Aufnahme einer beispiellosen Zahl von Flüchtlingen spielen; hebt jedoch hervor, dass die derzeitige Lage in der Region untragbar ist und eines effizienten und koordinierten Handelns durch die Regierungen in der Region und die internationale Gemeinschaft insgesamt, einschließlich der EU, bedarf, um zu einer nachhaltigen Lösung des Problems somalischer Flüchtlinge beizutragen, und weist darauf hin, dass darüber hinaus Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Sicherheit vor Ort zu erhöhen und die langfristige sozioökonomische Entwicklung der Region sicherzustellen;

2.  nimmt die von der IGAD angenommene Erklärung von Nairobi zu dauerhaften Lösungen für somalische Flüchtlinge und die Wiedereingliederung von Heimkehrern in Somalia zur Kenntnis; begrüßt das Engagement für eine umfassende regionale Herangehensweise, wobei gleichzeitig in den Asylländern für Schutz gesorgt und die Eigenständigkeit gefördert wird, was mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und im Einklang mit der geteilten Verantwortung auf internationaler Ebene geschehen soll, wie sie im umfassenden Rahmen für Flüchtlingshilfe (CRRF) der New Yorker Erklärung umrissen wird;

3.  bedauert, dass sich die EU-Mitgliedstaaten sehr zurückhalten, wenn es darum geht, Flüchtlinge aus Dadaab aufzunehmen, und fordert die EU auf, ihrer Verantwortung für eine gerechte Lastenteilung gerecht zu werden;

4.  weist darauf hin, dass Flüchtlinge nicht in ihre Heimat zurückkehren können, solange die Instabilität in der Großregion anhält und die Gefahr einer erneuten Hungersnot besteht; fordert die EU daher auf, die langfristige Entwicklung als ihr vorrangiges Ziel beizubehalten, ihr Engagement in der Region nochmals zu verdoppeln und sich stärker als Mittler einzusetzen, um die zugrunde liegenden wirtschaftlichen, politischen, ökologischen und sicherheitsbezogenen Probleme zu lösen, die die Hauptursachen von extremer Armut, kriminellen Tätigkeiten, Radikalisierung und Terrorismus und letztlich der Flüchtlingskrise sind;

5.  betont, dass letztendlich eine regionale Lösung vonnöten sein wird, damit 260 000 somalische Flüchtlinge weiterhin Schutz genießen; weist erneut darauf hin, dass im Interesse der dauerhaften Wiedereingliederung von Rückkehrern ein ganzheitlicher und gemeinschaftsorientierter Ansatz erforderlich ist, mit dem neben der Aufnahmekapazität auch der Zugang von Flüchtlingen, Binnenvertriebenen und örtlichen Bevölkerungsgruppen in Somalia zu Dienstleistungen verbessert wird;

6.  begrüßt die Annahme des globalen und regionalen Aktionsplans von Nairobi, der eine schrittweise Schließung der Lager vorsieht, damit Flüchtlinge in ihrem Aufnahmeland Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Dienstleistungen erhalten und sich frei bewegen können; bedauert jedoch, dass keine konkreten Maßnahmen in Bezug auf Dadaab geplant sind; unterstützt die Einrichtung eines regionalen Fonds für Geber;

7.  vertritt angesichts der gegenwärtigen Sicherheitsprobleme in Somalia und der akuten Gefahr einer Hungersnot die Auffassung, dass bei jeder Lösung nur eine freiwillige Rückkehr in Betracht kommen sollte; fordert eine stärkere Teilung der Verantwortung, wenn es darum geht, Flüchtlinge aufzunehmen und zusätzliche Methoden zu entwickeln, mit denen Flüchtlingen die Einreise in Drittländer, darunter auch in die EU, erleichtert wird;

8.  bekräftigt seine Unterstützung für die Ziele des EUTF für Afrika, die in der Bekämpfung der zugrunde liegenden Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Ostafrika bestehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusagen im Zusammenhang mit dem Fonds einzuhalten; fordert die Kommission gleichwohl auf, größere Anstrengungen im Hinblick auf die Konsultation der Akteure in der Region, einschließlich lokaler Bevölkerungsgruppen, regionaler Regierungen und nichtstaatlicher Organisationen, zu unternehmen, wobei der Schwerpunkt auf die vor Ort festgestellten Probleme und Bedürfnisse gelegt und für günstige Rahmenbedingungen sowie mehr Kapazitäten für die Rückkehr der Flüchtlinge in ihre Heimatländer gesorgt wird; weist darauf hin, dass in Dadaab etwa 10 000 neue Arbeitsplätze entstanden sind, die in erster Linie mit humanitären Aktivitäten zusammenhängen;

9.  betont, dass ein Ansatz erforderlich ist, bei dem die Menschen und die Gemeinschaften im Mittelpunkt stehen, damit die Mittel des EUTF dazu verwendet werden, Rückführungen aus Dadaab zu unterstützen und Maßnahmen zur Entwicklungsförderung und zur Steigerung der Krisenfestigkeit in der Region einzurichten; ist fest davon überzeugt, dass der Nothilfe-Treuhandfonds nicht nur auf die wirtschaftliche Entwicklung, sondern auch auf Basisprojekte in der Region ausgerichtet sein sollte, die konkret auf die Verbesserung der Qualität, Gerechtigkeit und allgemeinen Zugänglichkeit von grundlegenden Dienstleistungen und Ausbildungsmaßnahmen zur Entwicklung lokal benötigter Fertigkeiten sowie auf die Deckung der Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, zu denen auch Minderheiten gehören, abzielen;

10.  ist der Ansicht, dass der EUTF stärker auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in der Region ausgerichtet werden sollte, indem die Mittel für die Stärkung der Wirtschafts- und Beschäftigungsmöglichkeiten und der Widerstandsfähigkeit in der Region eingesetzt werden; fordert, dass diese Mittel zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und zum weiteren Ausbau der Nutzung der Sonnenenergie als Energiequelle eingesetzt werden, zum Beispiel für den Antrieb von Trinkwasserpumpen, wie es bereits in einigen Teilen des Lagers von Dadaab mit Erfolg praktiziert wird;

11.  weist darauf hin, dass Frauen und Kinder über 60 % der Gesamtbevölkerung des Flüchtlingslagers ausmachen und als die am stärksten schutzbedürftigen und ausgegrenzten Gruppen im Lager gelten; fordert die kenianische Regierung, regionale Organisationen, internationale Hilfsorganisationen und die internationale Gemeinschaft, einschließlich der EU, auf, bei den Hilfsmaßnahmen einen spezifischen Ansatz für die Faktoren zu verfolgen, die sich auf die Schutzbedürftigkeit von Frauen und Kindern im Lager auswirken, beispielsweise geschlechtsbezogene Verfolgung, Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, extreme Armut und Ausgrenzung;

12.  lobt die somalischen Behörden für die Fortschritte, die sie in den letzten Monaten unter anderem bei der Organisation von Wahlen erzielt haben; hebt jedoch hervor, dass sich Rückführungen in großem Umfang aufgrund der prekären Sicherheitslage und der schlechten sozioökonomischen Bedingungen in vielen Teilen Somalias nach wie vor als außerordentlich schwierig gestalten; fordert die EU und die Mitgliedstaaten daher auf, gemeinsam mit den somalischen Behörden darauf hinzuarbeiten, dem Land zunächst zu mehr Stabilität zu verhelfen, bevor sie groß angelegte Rückführungen durchführen;

13.  fordert die EU und ihre internationalen Partner auf, ihre Zusagen gegenüber Somalia einzuhalten und Anstrengungen zu unternehmen, um für Ernährungssicherheit zu sorgen und somit die sich abzeichnende Hungersnot zu verhindern, die Sicherheit zu fördern und für die Beilegung von Konflikten zwischen Gemeinschaften einzutreten, die Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu verbessern und beim Abschluss der Verfassungsrevision zu helfen, damit langfristig stabile Verhältnisse geschaffen werden;

14.  fordert die EU auf, dafür Sorge zu tragen, dass bei Umsiedlungsprogrammen in der Region vor allem darauf geachtet wird, dass besonders schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen in verantwortlicher Weise in eine sichere Region umgesiedelt werden und dass die Rechte der Flüchtlingen geachtet werden; fordert die EU und ihre internationalen Partner auf, am Aufbau der Infrastruktur in ganz Somalia mitzuwirken, damit zurückkehrende Flüchtlinge auf sichere und dauerhafte Weise wieder in die somalische Gesellschaft eingegliedert werden können, ohne Bedrohungen durch terroristische Gruppierungen, wie al-Shabaab, fürchten zu müssen;

15.  betont die Notwendigkeit eines besseren Grenzschutzes zwischen Somalia und seinen Nachbarländern, in denen Netzwerke von Menschenhändlern, Schleusern sowie Schmugglern von Waffen, Drogen und anderen illegalen Gütern ungehindert ihr Unwesen treiben können, wodurch wiederum weitere kriminelle und terroristische Aktivitäten finanziert werden; erwartet von der EU-Ausbildungsmission in Somalia, dass sie mit der AMISOM und den staatlichen Stellen Somalias eng zusammenarbeitet, sodass es zu einem Austausch bewährter Verfahren für einen verbesserten Grenzschutz kommt und Menschenhändler, Schleuser und Schmuggler dingfest gemacht werden können;

16.  stellt fest, dass eine Entwicklung der Region ohne eine Verbesserung der Sicherheitslage nicht möglich ist; betont nachdrücklich, dass jedoch Mittel, die aus dem EEF und aus Finanzierungsquellen für die ODA stammen, für die wirtschaftliche, humanitäre und soziale Entwicklung des jeweiligen Landes eingesetzt werden müssen, wobei besonderes Gewicht auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Entwicklung gelegt werden sollte, die in dem Beschluss über den Treuhandfonds ermittelt wurden; erinnert daran, dass die Mittel des EEF und der ODA ausschließlich für Entwicklungsziele verwendet werden dürfen, die die Ursachen betreffen, die der Migration zu Grunde liegen;

17.  weist darauf hin, dass die Krisenfestigkeit und die Entwicklung der betroffenen Gemeinschaften in der kenianischen Region Dadaab, die Flüchtlinge aufgenommen haben, gefördert werden müssen, indem darauf geachtet wird, dass sich die schrittweise Verkleinerung von Dadaab und die Reduzierung der in dem Ort zur Verfügung gestellten öffentlichen Dienstleistungen sowie die möglicherweise damit verbundenen drastischen wirtschaftlichen Folgen nicht negativ auf die Existenzgrundlage der Menschen dort auswirken; weist darauf hin, dass die in Dadaab untergebrachten Flüchtlinge eine große Umweltbelastung für die Region darstellen und der Zugang der ansässigen Bevölkerung zu natürlichen Ressourcen dadurch beeinträchtigt wird; hebt hervor, dass man sich mit diesem Problem gemeinsam von der kenianischen Regierung und im Rahmen des Nationalen Richtprogramms der EU für Kenia befassen sollte; erwartet von der kenianischen Regierung und der EU, dass sie die besonderen Bedürfnisse dieser instabilen Region zur Kenntnis nehmen;

18.  bedauert die Entscheidung der Regierung der Vereinigten Staaten, ihre Beitragszahlungen an die Organisationen der Vereinten Nationen um 640 Mio. USD zu kürzen; äußert seine Sorge über die direkten Auswirkungen, die diese Entscheidung auf die Region haben wird; besteht darauf, dass die freiwilligen Beiträge der EU zu den Fonds und Organisationen der Vereinten Nationen – diese betragen die Hälfte ihres Gesamthaushalts – zur Wahrung des Friedens und der Sicherheit weltweit unverzichtbar sind;

19.  betont, dass die Knappheit der Mittel im Haushalt von Organisationen der Vereinten Nationen, z. B. dem UNHCR, die in schwierigen und komplexen Situationen Schutz, Sicherheit und humanitäre Hilfe bieten, nur dazu beitragen werden, dass die Sicherheitsprobleme in der Region zunehmen ;

20.  weist mit großer Sorge auf die gravierenden Auswirkungen des Klimawandels auf die Region hin, die die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie die internationale Gemeinschaft insgesamt in eindeutiger Weise daran erinnern, dass die Bestimmungen des Übereinkommens von Paris umgesetzt werden müssen, und weist dabei auf die unmittelbaren Auswirkungen hin, die derartige Maßnahmen auf Krieg und Hunger in der Region haben;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung von Kenia, dem Gouverneur des Bezirks Garissa, dem Präsidenten des kenianischen Parlaments, der Regierung von Somalia, dem Präsidenten des somalischen Parlaments, den Regierungen der IGAD-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen zu übermitteln.


Der Umsiedlungspolitik zum Erfolg verhelfen
PDF 264kWORD 46k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zum Thema „Der Umsiedlungspolitik zum Erfolg verhelfen“ (2017/2685(RSP))
P8_TA(2017)0230B8-0340/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland(1),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland(2),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2016/1754 des Rates vom 29. September 2016 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland(3),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 9. September 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland(4),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. September 2015 zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien, Griechenland und Ungarn(5),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 15. September 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland(6),

–  unter Hinweis auf die elf Berichte der Kommission über die Umverteilung und Neuansiedlung,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Rates und der Kommission vom 16. Mai 2017 zum Thema „Der Umsiedlungspolitik zum Erfolg verhelfen“,

–  unter Hinweis auf die im Namen seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres durchgeführte und im März 2017 veröffentlichte Studie zum Thema „Umsetzung der Beschlüsse des Rates von 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland“,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Parlament infolge des in Artikel 78 Absatz 3 AEUV vorgesehenen Anhörungsverfahrens seinen befürwortenden Standpunkt in Bezug auf die Umsiedlungsbeschlüsse mit großer Mehrheit annahm;

B.  in der Erwägung, dass die Umsiedlungsbeschlüsse angesichts des Fehlens eines europäischen Asylsystems basierend auf einer geteilten Verantwortung als dringliche Solidaritätsmaßnahme angenommen wurden;

C.  in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet haben, 160 000 Asylsuchende aus Italien und Griechenland umzusiedeln; in der Erwägung, dass gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1754 des Rates 54 000 dieser Umsiedlungsplätze für die Aufnahme syrischer Flüchtlinge aus der Türkei in Anspruch genommen werden können;

D.  in der Erwägung, dass sich das Vereinigte Königreich gegen eine Beteiligung an diesem Mechanismus entschieden hat, während sich Irland dafür entschieden hat; in der Erwägung, dass sich Dänemark gegen eine freiwillige Beteiligung entschieden hat, während drei assoziierte Staaten einer Beteiligung zugestimmt haben;

E.  in der Erwägung, dass bis zum 27. April 2017 lediglich 17 903 Asylsuchende umgesiedelt wurden, davon 12 490 aus Griechenland und 5 413 aus Italien; in der Erwägung, dass diese Zahl lediglich 11 % der Gesamtverpflichtung entspricht;

F.  in der Erwägung, dass die Zahl der Asylsuchenden, die sich derzeit in Italien und Griechenland aufhalten und für eine Umsiedlung infrage kommen, unter den in den Beschlüssen des Rates vorgesehenen Zielvorgaben liegt; in der Erwägung, dass in Griechenland bislang 26 997 Antragsteller, die für eine Umsiedlung infrage kommen, registriert worden sind und die Mitgliedstaaten zugesagt haben, 19 603 Flüchtlinge aufzunehmen; in der Erwägung, dass in Italien bislang 8 000 Antragsteller, die für eine Umsiedlung infrage kommen, registriert worden sind und die Mitgliedstaaten zugesagt haben, 10 659 Umsiedlungsplätze bereitzustellen; in der Erwägung, dass die Zahl der Zusagen in der Regel deutlich höher ist als die Zahl der letztlich tatsächlich umgesiedelten Personen;

G.  in der Erwägung, dass ausschließlich Asylsuchende, die bereits vor dem 20. März 2016 in Griechenland waren, tatsächlich für eine Umsiedlung in Betracht gezogen werden; in der Erwägung, dass in den Umsiedlungsbeschlüssen kein solcher Stichtag für eine Umsiedlung vorgesehen ist und die Beschlüsse auch nicht zu diesem Zweck geändert wurden;

H.  in der Erwägung, dass den jüngsten vierteljährlich aktualisierten Eurostat-Daten zufolge ausschließlich Staatsangehörige von Ländern, die eine durchschnittliche Anerkennungsquote von mindestens 75 % aufweisen, für eine Umsiedlung infrage kommen; in der Erwägung, dass irakische Staatsangehörige nicht länger für eine Umsiedlung infrage kommen, da ihre durchschnittliche Anerkennungsquote unter 75 % gesunken ist; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seinem Standpunkt vom 15. September 2016 zu einem Vorschlag der Kommission zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates forderte, dass auch afghanische Staatsangehörige für eine Umsiedlung infrage kommen sollten; in der Erwägung, dass afghanische Staatsangehörige die zweitgrößte Gruppe von Asylsuchenden bilden, mit der die EU 2016 konfrontiert war; in der Erwägung, dass 56,7 % von ihnen Asyl gewährt wurde; in der Erwägung, dass mit Abstand die meisten afghanischen Flüchtlinge über Griechenland nach Europa einreisen; in der Erwägung, dass viele von ihnen unbegleitete Minderjährige sind;

I.  in der Erwägung, dass sich immer noch 62 300 Asylsuchende und Migranten in Griechenland aufhalten;

J.  in der Erwägung, dass Italien 2016 mit 181 436 Neuankünften einen Rekordzustrom verzeichnete (was gegenüber 2015 einem Anstieg um 18 % entspricht) und dass es sich bei 14 % davon um unbegleitete Minderjährige handelte; in der Erwägung, dass 20 700 Eritreer, die für eine Umsiedlung infrage kommen, 2016 in Italien ankamen, bislang allerdings erst rund ein Viertel dieser Personen für eine Umsiedlung registriert wurde;

K.  in der Erwägung, dass im Jahr 2016 die Zahl der Asylsuchenden, die aus Italien in andere Mitgliedstaaten umgesiedelt wurden, deutlich niedriger war als die Zahl der Asylsuchenden, die gemäß der Dublin-Verordnung von den anderen Mitgliedstaaten nach Italien rücküberstellt wurden;

L.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem achten Bericht über die Umverteilung und Neuansiedlung monatliche Zielvorgaben – die in ihren Folgeberichten wiederholt werden und sich auf 3 000 Umsiedlungen für Griechenland und 1 500 Umsiedlungen für Italien belaufen (zum 1. April 2017) – mit dem Ziel festlegte, eine effektive und reibungslose Umverteilung innerhalb der vom Rat in seinen Beschlüssen festgelegten Frist zu ermöglichen;

M.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 15. Dezember 2016 den gemeinsamen Aktionsplan zur Umsetzung der Erklärung EU-Türkei unterstützte, der die Zielvorgaben für die Umsiedlungen aus Griechenland umfasste; in der Erwägung, dass der Europäische Rat ferner seine Forderung bekräftigte, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die Umverteilung von Flüchtlingen, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen, zu beschleunigen;

N.  in der Erwägung, dass neben den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsiedlungspolitik auch die hierfür erforderliche operative Infrastruktur vorhanden ist;

O.  in der Erwägung, dass trotz einiger Fortschritte nur zwei Mitgliedstaaten – Finnland und Malta – auf dem richtigen Weg sind, um ihren Umsiedlungsverpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen; in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten immer noch weit hinter den Zielvorgaben zurückliegen; in der Erwägung, dass vier Mitgliedstaaten nur in sehr begrenztem Umfang Umsiedlungen vorgenommen haben; in der Erwägung, dass nach wie vor zwei Mitgliedstaaten nicht an dem Programm teilnehmen;

P.  in der Erwägung, dass ausschließlich Finnland systematisch unbegleitete Minderjährige aufnimmt; in der Erwägung, dass in Italien ein Bedarf an rund 5 000 Umsiedlungsplätzen für unbegleitete Minderjährige besteht, während bislang nur ein einziger umgesiedelt wurde; in der Erwägung, dass seit dem 12. April 2017 weitere 163 Plätze für Griechenland benötigt werden;

Q.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten überaus restriktive und diskriminierende Präferenzen anwenden und beispielsweise ausschließlich alleinerziehende Mütter aufnehmen oder Antragsteller aus bestimmten Ländern wie z. B. Eritrea ausschließen und darüber hinaus verschärfte Sicherheitskontrollen durchführen; in der Erwägung, dass bis zum 7. Mai 2017 in 961 Fällen die Umsiedlung aus Griechenland in andere Mitgliedstaaten abgelehnt worden war;

R.  in der Erwägung, dass im Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates eindeutig festgelegt ist, dass Umsiedlungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten nicht von der umfassenden Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 einschließlich der Bestimmungen zur Familienzusammenführung, zum besonderen Schutz für unbegleitete Minderjährige und der Ermessensklausel im Zusammenhang mit humanitären Gründen entbinden;

1.  würdigt die bislang erzielten Fortschritte, bringt jedoch seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zur Solidarität und Lastenteilung nicht nachkommen;

2.  begrüßt die Einrichtung eines Systems durch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen, das einen automatisierten Abgleich der Präferenzen ermöglicht; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Genehmigung bzw. Ablehnung von Umsiedlungsanträgen keine willkürlichen Entscheidungen zu treffen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Ablehnungen ausschließlich von den Gründen abhängig zu machen, die in den Beschlüssen des Rates über die Umsiedlung von Flüchtlingen ausdrücklich dargelegt sind;

3.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihren sich aus den Beschlüssen des Rates ergebenden Verpflichtungen nachzukommen und systematisch Asylsuchende aus Griechenland und Italien, einschließlich derjenigen, die nach dem 20. März 2016 in Europa ankamen, aufzunehmen, bis alle Asylsuchenden, die für eine Umsiedlung infrage kommen, innerhalb der vom Rat in seinen Beschlüssen festgelegten Frist wirksam und in angemessener Weise umverteilt worden sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich zur Durchführung einer konstant hohen Zahl von Umsiedlungen zu verpflichten;

4.  fordert die Mitgliedstaaten auf, der Umsiedlung von unbegleiteten Minderjährigen und anderen schutzbedürftigen Antragstellern Vorrang einzuräumen;

5.  begrüßt, dass die Kommission in ihrem zehnten Bericht über die Umverteilung und Neuansiedlung vom 2. März 2017 angekündigt hat, dass sie nicht zögern werde, von den ihr durch die Verträge übertragenen Befugnissen Gebrauch zu machen, wenn die Mitgliedstaaten die Zahl ihrer Umsiedlungen nicht bald erhöhen; ist sich bewusst, dass dies auch die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren beinhaltet;

6.  beharrt darauf, dass die rechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nicht am 26. September 2017 auslaufen und sich die Mitgliedstaaten auch nach diesem Datum darum bemühen müssen, alle für eine Umsiedlung infrage kommenden Antragsteller, die vor diesem Stichdatum in Europa ankamen, umzusiedeln;

7.  hebt hervor, dass sich der Rat ein Ziel von 160 000 Umsiedlungen gesetzt hat; stellt fest, dass die Zahl der Personen, die für eine Umsiedlung infrage kommen, nicht mit dieser Zahl übereinstimmt; fordert die Kommission auf, vorzuschlagen, die Umsiedlungsmaßnahmen gemäß ihrem Vorschlag vom 4. Mai 2016 (COM(2016)0270) bis zur Annahme der Neufassung der Dublin-Verordnung zu verlängern;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 146.
(2) ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 80.
(3) ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 82.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0306.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0324.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0354.


Umsetzung der LGBTI-Leitlinien des Rates, insbesondere in Bezug auf die Verfolgung (vermeintlich) homosexueller Männer in Tschetschenien, Russland
PDF 180kWORD 47k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zur Umsetzung der Leitlinien des Rates zu LGBTI-Personen, insbesondere in Bezug auf die Verfolgung (vermeintlich) homosexueller Männer in Tschetschenien (Russland) (2017/2688(RSP))
P8_TA(2017)0231RC-B8-0349/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Russland,

–  unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die dazugehörigen Protokolle,

–  unter Hinweis auf die Verfassung der Russischen Föderation, insbesondere deren Kapitel 2 über die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien des Rates der Europäischen Union vom 24. Juni 2013 für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 16. Juni 2016 zur Gleichstellung von LGBTI,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und die Leitlinien der Europäischen Union zu Folter und Misshandlung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu dem EU-Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Sachverständigen der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 13. April 2017 zu den Misshandlungen und Inhaftierungen homosexueller Männer in Tschetschenien,

–  unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2016 zu dem Jahresbericht 2015 über die Menschenrechte und die Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(2),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 6. April 2017 zu den Verstößen gegen die Menschenrechte homosexueller Männer in Tschetschenien,

–  unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene Erklärung der EU vom 19. April 2017 zu den Verstößen gegen die Menschenrechte homosexueller Männer in Tschetschenien,

–  unter Hinweis auf die in der Sitzung des Ständigen Rates der OSZE vom 27. April 2017 abgegebene Erklärung der EU zu den anhaltenden Berichten, die Regierung Tschetscheniens lasse homosexuelle Männer inhaftieren und ermorden;

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Außenministeriums der Vereinigten Staaten vom 7. April 2017,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Direktors des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE vom 13. April 2017,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Pressekonferenz der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und des Außenministers Russlands, Sergei Lawrow, vom 24. April 2017 in Moskau,

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die unabhängige russische Zeitung „Nowaja Gaseta“ am 1. April 2017 darüber berichtete, dass über hundert tatsächlich oder vermeintlich homosexuelle Männer in der autonomen Republik Tschetschenien in der Russischen Föderation im Rahmen einer koordinierten Kampagne, die von den Organen und Sicherheitskräften der Republik auf direkte Anweisung des Präsidenten Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, durchgeführt worden sein soll, verschleppt und inhaftiert worden sind;

B.  in der Erwägung, dass die „Nowaja Gaseta“ berichtete, die Verschleppten seien misshandelt, gefoltert und zur Offenlegung der Identität anderer LGBTI-Personen gezwungen worden; in der Erwägung, dass weiteren Berichten zufolge mindestens drei Männer ums Leben gekommen sind, zwei infolge der Behandlung in der Haft und einer durch einen von seiner Familie verübten sogenannten Ehrenmord;

C.  in der Erwägung, dass Human Rights Watch und die Internationale Krisengruppe die ersten Berichte unabhängig voneinander bestätigten und beide lokale Quellen anführen, die bestätigen, dass vermeintlich homosexuelle Männer von der Polizei und den Sicherheitskräften gezielt festgenommen worden sind;

D.  in der Erwägung, dass die Regierung Tschetscheniens diese Vorwürfe zurückgewiesen haben soll und offensichtlich nicht bereit ist, sie zu untersuchen und Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten;

E.  in der Erwägung, dass die Opfer zumeist davon absehen, gerichtlich gegen die Täter vorzugehen, da sie Vergeltungsmaßnahmen der örtlichen Behörden befürchten; in der Erwägung, dass tatsächliche und vermeintliche Schwule und Lesben aufgrund der in der Gesellschaft stark ausgeprägten Homophobie in hohem Maße gefährdet sind und Gefahr laufen, einem von ihren Angehörigen verübten Ehrenmord zum Opfer zu fallen;

F.  in der Erwägung, dass infolge jahrelanger Bedrohung und Unterdrückung sowie der dramatisch verschlechterten Menschenrechtslage im Nordkaukasus kaum noch ein unabhängiger Journalist oder Menschenrechtsverfechter vor Ort arbeiten kann; in der Erwägung, dass für die Zeitung „Nowaja Gaseta“ tätige Journalisten, die die Übergriffe aufgedeckt hatten, wegen ihrer Arbeit Todesdrohungen erhalten haben sollen; in der Erwägung, dass die Organe Tschetscheniens sämtliche Vorwürfe zurückwiesen und verlangten, dass die Journalisten die Namen der befragten Opfer preisgeben;

G.  in der Erwägung, dass die Polizei in St. Petersburg und Moskau LGBTI-Aktivisten inhaftierte, die versucht hatten, auf die Verfolgung homosexueller Männer in Tschetschenien aufmerksam zu machen, und einschlägige Ermittlungen forderten;

H.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation mehrere internationale Menschenrechtsübereinkommen sowie als Mitglied des Europarats die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet hat und deshalb verpflichtet ist, die Sicherheit aller möglicherweise gefährdeten Personen zu gewährleisten, einschließlich jener, die aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung gefährdet sein könnten; in der Erwägung, dass Russland verpflichtet ist und die Mittel dazu hat, die Verbrechen der Organe Tschetscheniens zu untersuchen; in der Erwägung, dass Homosexualität in der Russischen Föderation seit 1993 nicht mehr unter Strafe steht;

I.  in der Erwägung, dass Präsident Putin die russische Menschenrechtsbeauftragte Tatjana Moskalkowa beauftragt hat, eine Arbeitsgruppe zu bilden, die die Vorwürfe untersuchen soll;

J.  in der Erwägung, dass LGBTI-Personen gemäß den geltenden internationalen Menschenrechtsnormen und gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Russlands geschützt sind; in der Erwägung, dass jedoch oftmals spezifische Maßnahmen erforderlich sind, damit LGBTI-Personen die Menschenrechte uneingeschränkt ausüben können, da die sexuelle Ausrichtung und die Geschlechtsidentität in der Schule, am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft, aber auch in der Familie, möglicherweise ein zusätzliches Risiko bergen, diskriminiert, schikaniert oder verfolgt zu werden; in der Erwägung, dass es Aufgabe und Zuständigkeit von Polizei, Justiz und Behörden ist, gegen diese Formen von Diskriminierung und die ablehnende Haltung der Gesellschaft vorzugehen;

K.  in der Erwägung, dass in den Leitlinien des Rates zu LGBTI-Personen eine aktive Haltung der EU-Delegationen und der Botschaften der Mitgliedstaaten in Bezug auf das Eintreten für die Rechte von LGBTI-Personen vorgesehen ist; in der Erwägung, dass die Bekämpfung von LGBTI-phober Gewalt und die Unterstützung von Personen, die für die Menschenrechte von LGBTI-Personen eintreten, in diesen Leitlinien als vorrangige Bereiche vorgesehen sind;

L.  in der Erwägung, dass Russland am 7. März 2017 Rechtsvorschriften angenommen hat, mit denen häusliche Gewalt entkriminalisiert und Gewalt innerhalb der Familie von einer Straftat zu einer Ordnungswidrigkeit herabgestuft wird, wodurch die Sanktionen gegen die Täter milder ausfallen; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament diese Angelegenheit in der Plenartagung in Straßburg vom 13. bis 16. März 2017 erörterte;

1.  ist zutiefst besorgt über die Berichte über willkürliche Inhaftierungen und Folter von vermeintlich homosexuellen Männern in der Republik Tschetschenien in der Russischen Föderation; fordert die Regierung Tschetscheniens auf, diese Verfolgungskampagne zu beenden und jene, die noch immer rechtswidrig inhaftiert sind, unverzüglich freizulassen, den Opfern sowie den Menschenrechtsverfechtern und Journalisten, die sich mit dem Fall befasst haben, Rechtsschutz und Schutz von Leib und Leben zu bieten und internationalen Menschenrechtsorganisationen eine glaubwürdige Untersuchung der mutmaßlichen Verbrechen zu gestatten;

2.  verurteilt sämtliche Erklärungen der Regierung Tschetscheniens, in denen Gewalt gegen LGBTI-Personen gebilligt und zu Gewalt gegen LGBTI-Personen aufgerufen wird, darunter auch die Erklärung des Sprechers der Regierung Tschetscheniens, in der geleugnet wird, dass es in Tschetschenien Homosexuelle gibt, und in der die Berichte als „Lügen und vollkommene Desinformation“ diskreditiert wurden; missbilligt die mangelnde Bereitschaft der örtlichen Behörden, die schweren Gewalttaten, die sich gezielt gegen einzelne Personen wegen deren sexueller Ausrichtung richten, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, und erinnert die Regierung daran, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit, das Recht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung universelle Rechte sind, die für alle gelten; fordert, dass alle noch immer rechtswidrig inhaftierten Personen unverzüglich freigelassen werden; fordert die Staatsorgane Russlands nachdrücklich auf, den Opfern sowie den Menschenrechtsverfechtern und Journalisten, die sich mit dem Fall befasst haben, Rechtsschutz und Schutz von Leib und Leben zu bieten;

3.  stellt fest, dass Präsident Putin das Innenministerium Russlands und die Föderationsstaatsanwaltschaft angewiesen hat, die Ereignisse in Tschetschenien zu untersuchen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und den Europarat auf, den Staatsorganen Russlands bei diesen Ermittlungen materielle und beratende Unterstützung anzubieten;

4.  fordert die Regierung Tschetscheniens und die Staatsorgane der Russischen Föderation auf, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einzuhalten, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen, die Rechtsstaatlichkeit zu wahren, den universellen Menschenrechtsnormen Geltung zu verschaffen sowie Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung zu fördern, und zwar auch in Bezug auf LGBTI-Personen und mittels Maßnahmen wie Aufklärungskampagnen, mit denen für eine Kultur der Toleranz, des Respekts und der Inklusion auf der Grundlage von Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung geworben wird; fordert, dass Sofortmaßnahmen zum Schutz von Personen, denen Folter droht, ergriffen werden und dass sämtliche Folteropfer vollständig rehabilitiert werden;

5.  verurteilt die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen in der Region und das dort herrschende Klima der Straflosigkeit, das derlei Taten begünstigt, und fordert, dass rechtliche und sonstige Maßnahmen ausgearbeitet werden, mit denen solche Gewalttaten in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft verhindert und die Täter überwacht und wirksam verfolgt werden können; betont, dass Russland und seine Regierung letztendlich dafür zuständig sind, derlei Taten zu untersuchen, die Täter vor Gericht zu stellen und alle Bürger Russlands vor unrechtmäßigen Übergriffen zu schützen;

6.  fordert eindringlich, in den Fällen von Inhaftierung, Folter und Mord umgehend unabhängige, objektive und sorgfältige Ermittlungen einzuleiten, um die Hintermänner und Täter vor Gericht zu bringen und der Straflosigkeit ein Ende zu setzen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung einer Arbeitsgruppe unter der Leitung der russischen Menschenrechtsbeauftragten, die den Fall untersucht; fordert die Staatsorgane der Russischen Föderation auf, dass sie die Generalstaatsanwaltschaft anweisen, Opfern und Zeugen der gegen Schwule gerichteten Säuberungswelle in Tschetschenien und ihren Familien vollständige Anonymität zu gewähren und weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, damit sie in die Ermittlungen einbezogen werden können; fordert die EU-Delegation und die Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten in Russland auf, die Untersuchungen aktiv zu überwachen und ihre Bemühungen um Kontaktaufnahme mit den Opfern sowie mit den LGBTI-Personen, Journalisten und Menschenrechtsverfechtern, die sich derzeit in Gefahr befinden, zu intensivieren;

7.  fordert die Kommission auf, mit internationalen Menschenrechtsorganisationen und der Zivilgesellschaft Russlands zusammenzuarbeiten, um aus Tschetschenien geflüchtete Personen zu unterstützen und die organisierten Übergriffe ans Licht zu bringen; fordert außerdem die Mitgliedstaaten auf, es den Opfern, Journalisten und Menschenrechtsverfechtern zu ermöglichen, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Union und der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Asyl zu beantragen;

8.  begrüßt und würdigt die Bemühungen, die zahlreiche Leiter von EU-Delegationen und deren Bedienstete sowie die Botschafter der Mitgliedstaaten und die Botschaftsbediensteten an den Tag gelegt haben, um Menschenrechtsverfechter, die sich für LGBTI-Personen einsetzen, zu unterstützen und für die Freiheit von Diskriminierung und für die Gleichberechtigung einzutreten; fordert die Leiter der EU-Delegationen und die sonstigen Bediensteten des Europäischen Auswärtigen Diensts (EAD) auf, sich mit dem Europäischen Parlament und dessen maßgeblichen Mitgliedern ins Benehmen zu setzen, wenn sie Fragen haben oder dem Europäischen Parlament Informationen zukommen lassen möchten, beispielsweise auf der jährlichen Botschafterkonferenz im September; erachtet es als besonders wichtig, dass die EU-Delegationen und Vertretungen der Mitgliedstaaten mit den LGBTI-Leitlinien vertraut sind und sie diese auch anwenden; fordert in diesem Zusammenhang den EAD und die Kommission auf, auf eine taktisch klügere und systematischere Anwendung der Leitlinien zu drängen, auch im Zuge der Sensibilisierung und Schulung der Bediensteten der EU in Drittländern, damit das Bewusstsein für die Rechte von LGBTI-Personen in politischen Dialogen und Menschenrechtsdialogen mit Drittländern und in internationalen Foren wirksam geschärft wird, und die Bemühungen der Zivilgesellschaft zu unterstützen;

9.  betont mit allem Nachdruck, dass die Umsetzung der Leitlinien kontinuierlich anhand eindeutiger Kriterien bewertet werden muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung der Leitlinien durch die EU-Delegationen und die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in allen Drittländern ausführlich zu bewerten und diese Bewertung auch zu veröffentlichen, damit etwaige Unterschiede und auch Lücken bei der Umsetzung erkannt und Abhilfemaßnahmen getroffen werden können;

10.  äußert sein tiefes Bedauern darüber, dass die Russische Föderation im Juni 2016 im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gegen die Resolution zum Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität stimmte;

11.  weist die Regierung Tschetscheniens und die Staatsorgane Russlands erneut darauf hin, dass der Kanon regionaler, kultureller und religiöser Werte nicht als Entschuldigung dafür herhalten darf, dass sie Handlungen gegen Personen oder Gruppen, auch aus Gründen der Sexualität oder Geschlechtsidentität, die mit Diskriminierung, Gewalt, Folter und Inhaftierung einhergehen, billigen oder an derartigen Handlungen mitwirken;

12.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Russland neue Rechtsvorschriften über häusliche Gewalt – auch gegen Kinder – angenommen hat, und erachtet dies als Rückschritt; betont, dass Rechtsvorschriften, wonach Gewalt in der Familie zulässig ist, sowohl für die Opfer als auch für die gesamte Gesellschaft schwerwiegende Folgen haben können; fordert die Kommission und den EAD auf, auch künftig für die Beseitigung aller Formen geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, einzutreten, gefährdete Personen zu schützen und die Opfer sowohl in der EU als auch in Drittländern zu unterstützen;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat und der Kommission sowie dem Generalsekretär des Europarates, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation und der Regierung und den tschetschenischen Behörden zu übermitteln.

(1) ABl. C 93 vom 24.3.2017, S. 21.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0502.

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