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Verfahren : 2017/2973(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0668/2017

Aussprachen :

PV 12/12/2017 - 11
CRE 12/12/2017 - 11

Abstimmungen :

PV 14/12/2017 - 8.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0500

Angenommene Texte
PDF 187kWORD 49k
Donnerstag, 14. Dezember 2017 - Straßburg
Lage der Rohingya
P8_TA(2017)0500RC-B8-0668/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2017 zur Lage der Rohingya (2017/2973(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Myanmar/Birma und zur Lage der muslimischen Volksgruppe der Rohingya, insbesondere die Entschließungen vom 14. September 2017(1), 7. Juli 2016(2) und 15. Dezember 2016(3), und auf seine Entschließung vom 13. Juni 2017 zur Staatenlosigkeit in Süd- und Südostasien(4),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Oktober 2017 zu Myanmar/Birma,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV), Federica Mogherini, vom 19. November 2017 in Cox‘s Bazar in Bangladesch,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der VP/HR vom 6. September 2017 zur Lage im Bundesstaat Rakhaing, auf die Erklärung der VP/HR vom 11. September 2017 zu den jüngsten Entwicklungen im Bundesstaat Rakhaing in Myanmar/Birma sowie in der Grenzregion in Bangladesch, auf die Erklärung der VP/HR vom 20. November 2017 im Namen der Europäischen Union zu Myanmar/Birma und auf die Erklärung der VP/HR vom 23. November 2017 zu der Unterzeichnung eines bilateralen Rückführungsabkommens zwischen den Regierungen von Myanmar/Birma und Bangladesch,

–  unter Hinweis auf die Reise des für humanitäre Hilfe und Krisenmanagement zuständigen Mitglieds der Kommission, Christos Stylianides, in den Norden des Bundesstaats Rakhaing im Mai 2017,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der VP/HR vom 1. Juni 2016 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Elemente einer EU-Strategie gegenüber Myanmar/Birma: eine besondere Partnerschaft für Demokratie, Frieden und Wohlstand“ (JOIN(2016)0024),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Pressemitteilung vom 25. November 2016 zum dritten Menschenrechtsdialog EU-Myanmar,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Dezember 2015 zu Staatenlosigkeit,

–  unter Hinweis auf die am 23. November 2017 von Myanmar/Birma und Bangladesch unterzeichnete Absichtserklärung über die Rückführung der Rohingya aus Bangladesch nach Myanmar/Birma,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des VN-Sicherheitsrats vom 6. November 2017 zur Gewalt im Bundesstaat Rakhaing,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Resolution zur Menschenrechtslage in Myanmar/Birma, der am 16. November 2017 im Dritten Ausschuss der VN-Generalversammlung gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 20. Juni 2016 über die Lage der Menschenrechte der muslimischen Volksgruppe der Rohingya und anderer Minderheiten in Myanmar/Birma und den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte in Myanmar/Birma vom 18. März 2016,

–  unter Hinweis auf die 27. Sondertagung des VN-Menschenrechtsrats zur Lage der Menschenrechte der muslimischen Volksgruppe der Rohingya und anderer Minderheiten im Bundestaat Rakhaing in Myanmar/Birma,

–  unter Hinweis auf das Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und das diesbezügliche Protokoll von 1967,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 und das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961,

–  unter Hinweis auf den Globalen Aktionsplan 2014–2024 des UNHCR zur Beendigung der Staatenlosigkeit,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Beratungskommission zum Bundesstaat Rakhaing,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966,

–  unter Hinweis auf die Charta des ASEAN,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass im Bundesstaat Rakhaing in Myanmar/Birma etwa eine Million Rohingya leben, eine vorrangig muslimische Minderheit, die unterdrückt wird und deren Menschenrechte kontinuierlich erheblich verletzt werden, wobei unter anderem Leben und Sicherheit der Rohingya bedroht sind, ihnen das Recht auf Gesundheitsversorgung und Bildung verwehrt bleibt, sie Opfer von Unterernährung und Ernährungsunsicherheit, Zwangsarbeit und sexueller Gewalt sind und ihre politischen Rechte beschränkt werden;

B.  in der Erwägung, dass die Rohingya weltweit eine der am stärksten verfolgten Minderheiten sind, und in der Erwägung, dass ihnen nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz von Myanmar/Birma aus dem Jahr 1982 die vollen Bürgerrechte vorenthalten werden und sie aufgrund dieses Gesetzes staatenlos sind; in der Erwägung, dass viele Rohingya gezwungen sind, in Lagern zu leben, und ihre Bewegungsfreiheit innerhalb und außerhalb des Bundesstaats Rakhaing drastischen Einschränkungen unterliegt;

C.  in der Erwägung, dass die Streitkräfte von Myanmar/Birma auf die jüngsten Angriffe auf Sicherheitsposten im August 2017 überwiegend unverhältnismäßig scharf reagiert und schwere Menschenrechtsverletzungen gegen die Rohingya begangen haben;

D.  in der Erwägung, dass seit August 2017 mehr als 646 000 Rohingya im benachbarten Bangladesch Zuflucht gefunden haben, wo sie unter entsetzlichen Bedingungen leben; in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass die Zahl der nach Bangladesch geflüchteten Rohingya die Millionengrenze noch vor Ende 2017 überschreiten wird; in der Erwägung, dass unterwegs Dutzende Menschen, auch Frauen und Kinder, ums Leben gekommen sind und mehr als 400 000 Menschen auf medizinische Hilfe und Nahrungsmittelhilfe angewiesen sind; in der Erwägung, dass die Ermordungen, Vergewaltigungen und Folterungen, denen die Rohingya zum Opfer fallen, und das Niederbrennen ihrer Dörfer dazu dienen, das soziale Gefüge der Rohingya dauerhaft zu schädigen und die Bevölkerung zu traumatisieren;

E.  in der Erwägung, dass die Grenze zwischen Myanmar/Birma und Bangladesch militarisiert wurde und Minen gelegt wurden, um die Menschen am Grenzübertritt zu hindern;

F.  in der Erwägung, dass Organisationen der Vereinten Nationen zufolge der Zugang für humanitäre Organisationen, auch zur Bereitstellung von Nahrungsmitteln, Trinkwasser und Arzneimitteln für die Rohingya, weiterhin sehr eingeschränkt ist;

G.  in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Seid bin Ra’ad Seid Al-Hussein, am 10. September 2017 äußerte, die Lage in Myanmar/Birma mute wie ein Paradebeispiel für eine ethnische Säuberung an, und am 5. Dezember 2017 erklärte, dass nicht mehr ausgeschlossen werden könne, dass die staatlichen Sicherheitskräfte einen Genozid an der muslimischen Volksgruppe der Rohingya verübten; in der Erwägung, dass Amnesty International die Lage von Minderheiten im Bundesstaat Rakhaing als Apartheid bezeichnet hat, und in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen die in Myanmar/Birma sehr wahrscheinlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt hat;

H.  in der Erwägung, dass auf der am 23. Oktober 2017 von UNHCR, OCHA, IOM, der Europäischen Union und der Regierung von Kuwait gemeinsam ausgerichteten Geberkonferenz, Hilfeleistungen im Gesamtwert von 344 Mio. USD zugesagt wurden, wobei mehr als die Hälfte der Zusagen aus der EU kamen;

I.  in der Erwägung, dass die Regierungen von Myanmar/Birma und Bangladesch eine nicht verbindliche Absichtserklärung unterzeichnet haben, mit der die sichere Rückkehr der nach Bangladesch geflüchteten Rohingya sichergestellt werden soll; in der Erwägung, dass die VP/HR die Unterzeichnung der Absichtserklärung als wichtigen Schritt hin zur Bewältigung einer der schlimmsten humanitären Krisen und Menschenrechtskrisen unserer Zeit begrüßt hat; in der Erwägung, dass es unklar ist, wie viele der potenziellen Rückkehrer von den Rohingya in Lagern und behelfsmäßigen Unterkünften untergebracht werden; in der Erwägung, dass es für die Rückkehr in ein Leben in sicheren Verhältnissen oder für die Anerkennung der mit der Staatsbürgerschaft einhergehenden Rechte der Rohingya keinen klaren Zeitplan gibt;

1.  bedauert zutiefst, dass im Bundesstaat Rakhaing Gewalt und Tötungen unverändert anhalten, systematisch Gewalt angewandt wird, Menschen ums Leben kommen und ihre Lebensgrundlagen und Behausungen zerstört werden; ist zutiefst besorgt über die humanitäre Lage und die Lage der Menschenrechte und bekundet sein tiefes Mitgefühl und seine uneingeschränkte Unterstützung für das Volk der Rohingya; weist erneut darauf hin, dass die Staatsorgane von Myanmar/Birma die Pflicht haben, im Einklang mit den Menschenrechtsnormen und ‑verpflichtungen alle Zivilisten unterschiedslos vor Übergriffen zu schützen, schwere Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen;

2.  fordert, dass die Sicherheitskräfte von Myanmar/Birma die Gewalt gegen die Rohingya und die Tötung, Drangsalierung und Vergewaltigung von Angehörigen des Volkes der Rohingya sowie die Zerstörung ihrer Häuser unverzüglich einstellen;

3.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, mit internationalen Hilfsorganisationen, der EU und den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, damit humanitärer Hilfe sowie gezielter Unterstützung für besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen, wie Kinder, ältere Menschen und Opfer von sexueller Gewalt, umgehend ungehinderter Zugang zum Bundesstaat Rakhaing ermöglicht wird; fordert die Regierung nachdrücklich auf, Maßnahmen gemäß der Resolution 2106 (2013) des VN-Sicherheitsrats zu treffen, um sexuellen Übergriffen zu begegnen und auf Fälle sexueller Gewalt zu reagieren;

4.  fordert die Staatsorgane von Myanmar/Birma auf, unabhängigen Beobachtern, insbesondere der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im März 2017 eingesetzten VN-Erkundungsmission, Zugang zu gewähren, damit eine unabhängige und unparteiische Untersuchung der mutmaßlichen schweren Menschenrechtsverletzungen seitens aller Beteiligten stattfindet; fordert alle Parteien nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Menschenrechtsverletzungen nicht ungeahndet bleiben; weist darauf hin, dass die verantwortlichen Einzelpersonen bei Vorliegen von Beweisen für Menschenrechtsverletzungen strafrechtlich zu verfolgen sind, und zwar im Rahmen von fairen Verfahren vor unabhängigen zivilen Gerichten, wobei nicht die Todesstrafe verhängt werden darf; fordert dringend, dass der VN-Sicherheitsrat fortgesetzt tätig wird und unter anderem den Internationalen Strafgerichtshof befasst, wenn Myanmar/Birma nicht in der Lage oder nicht bereit dazu ist, Strafverfahren einzuleiten oder den Internationalen Strafgerichtshof selbst zu befassen;

5.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, nationalen und internationalen Medienunternehmen uneingeschränkten und ungehinderten Zugang zum Bundesstaat Rakhaing zu gewähren und den Schutz und die Sicherheit der Mitarbeiter der Medien sicherzustellen;

6.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma erneut auf, den Einsatz von Landminen einzustellen und alle Minen, die – zuletzt auch an der Grenze zu Bangladesch – ausgelegt wurden, zu räumen; fordert die internationale Gemeinschaft mit Nachdruck auf, diesbezüglich technische Hilfe zu leisten; würdigt die Bemühungen, die Bangladesch angesichts der humanitären Krise in seinem Nachbarland unternommen hat; begrüßt, dass Bangladesch aus Myanmar/Birma geflüchteten Rohingya Schutz gewährt hat und fordert das Land auf, seine Hilfeleistungen in Zusammenarbeit mit dem UNHCR fortzusetzen; fordert Bangladesch auf, die humanitären Hilfsaktionen internationaler nichtstaatlicher Organisationen auch weiterhin durch den Abbau bürokratischer Hürden, eine Vereinfachung der Registrierungsverfahren und die Aufhebung der Einschränkungen bezüglich Freizügigkeit zu unterstützen;

7.  verweist auf die von Myanmar/Birma und Bangladesch vereinbarte Absichtserklärung bezüglich Rückführung; fordert die Beteiligten nachdrücklich auf, die freiwillige, sichere und würdevolle Rückkehr der Rohingya in ihre Heimatorte ohne jegliche Diskriminierung und unter der uneingeschränkten Aufsicht der VN zu achten; beharrt darauf, dass die Regierung von Myanmar/Birma Rückkehrern glaubhafte Sicherheiten dafür bietet, dass sie weder verfolgt noch dazu gezwungen werden, ihr Leben aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gemeinschaft in gesonderten Lagern zu fristen, und die unabhängige und unparteiische Überwachung durch Menschenrechtsorganisationen sicherstellt; bekräftigt den Grundsatz der Nichtzurückweisung und teilt die Einschätzung des UNHCR vom 24. November 2017, dass unter den derzeitigen Bedingungen im Bundesstaat Rakhaing in Myanmar/Birma eine sichere und dauerhafte Rückkehr unmöglich ist; fordert die EU auf, im Zusammenhang mit den Bemühungen auf der internationalen Ebene die Führungsrolle zu übernehmen, indem sie zusammen mit den Vereinten Nationen ein zwischenstaatliches Gipfeltreffen ausrichtet; ist der Ansicht, dass es auf diesem Gipfeltreffen darum gehen sollte, zu überprüfen, wie die Rückführung der Rohingya und die Wiederherstellung ihrer staatsbürgerlichen Rechte voranschreitet, und dass ein Verfahren zur unabhängigen Untersuchung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeleitet werden sollte;

8.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen die finanzielle und materielle Unterstützung zu verstärken und dafür zu sorgen, dass diese Unterstützung nicht in inakzeptable Lösungen für Flüchtlinge und Rückkehrer fließt; fordert internationale Akteure auf, Finanzmittel bereitzustellen, damit auf die Bedürfnisse der vertriebenen Rohingya und der sie aufnehmenden Gemeinschaften durch Bereitstellung entsprechender und besserer Leistungen verlässlich reagiert werden kann; weist insbesondere darauf hin, dass dringend Finanzmittel in Höhe von etwa 10 Mio. USD benötigt werden, damit die Überlebenden von Vergewaltigungen und geschlechtsspezifischer Gewalt fachärztliche und psychologische Hilfe erhalten; fordert die Kommission auf, sich im Hinblick auf das Ausmaß der sexuellen Gewalt und anderer Verbrechen gegen die Rohingya für eine lückenlose Untersuchung einzusetzen;

9.  ist zutiefst besorgt über Berichte, wonach Frauen und Mädchen der Rohingya in Myanmar/Birma und Bangladesch dem Menschenhandel zum Opfer fallen, und fordert die Regierungen beider Länder auf, mit dem UNHCR und Menschenrechtsorganisationen zusammenzuarbeiten, um dem Menschenhandel ein Ende zu setzen und den betroffenen Frauen und Mädchen Schutz und Hilfe zu gewähren;

10.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma nachdrücklich auf, gegen die seit Langem bestehende, systematische Diskriminierung vorzugehen; hebt hervor, dass die Notlage der Rohingya nur gelindert werden kann, wenn bei den Ursachen angesetzt wird; weist vor diesem Hintergrund darauf hin, dass in Myanmar/Birma nicht nur den Rohingya, sondern auch anderen Minderheiten ihre Rechte vorenthalten werden und davon auch ethnische Gruppen in den Bundesstaaten Kachin und Shan betroffen sind;

11.  begrüßt den Abschlussbericht der auf Ersuchen der Staatsberaterin eingesetzten Beratungskommission zum Bundesstaat Rakhaing; fordert die Staatsorgane von Myanmar/Birma dringend auf, zur vollständigen Umsetzung der Empfehlungen der Annan-Kommission möglichst bald eine Durchführungsstelle einzurichten; fordert die EU, die Vereinten Nationen und andere internationale Akteure auf, diesen Prozess zu begleiten;

12.  hebt hervor, dass die Beratungskommission dringend empfohlen hat, die Rechtsvorschriften über die Staatsbürgerschaft an die internationalen Normen und Verträge anzupassen, denen Myanmar/Birma beigetreten ist; fordert die Regierung von Myanmar/Birma nachdrücklich auf, das Staatsbürgerschaftsgesetz zu ändern und Einwohnern aus dem Volk der Rohingya rechtskräftige Staatsbürgerschaftsdokumente auszustellen, damit sie als ethnische Minderheit anerkannt sind und ihr Recht auf Selbstidentifikation gewahrt ist; fordert die Regierung nachdrücklich auf, Personalausweise auszustellen, in denen die religiöse Zugehörigkeit nicht angegeben ist;

13.  beharrt darauf, dass der Segregation der Rohingya in Myanmar/Birma ein Ende gesetzt werden muss; fordert, dass die für die Rohingya geltende Ausgangssperre aufgehoben wird und alle nicht unbedingt nötigen Kontrollposten abgebaut werden; fordert die Regierung von Myanmar/Birma nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass sich Einwohner vom Volk der Rohingya im Bundesstaat Rakhaing und im Rest des Landes frei bewegen können und dass insbesondere ihr Anspruch auf Zugang zu Gesundheitsversorgung, Nahrungsmitteln, Bildung und Beschäftigung aufrechterhalten wird;

14.  fordert alle Beteiligten auf, den Aufbau wirksamer demokratischer Institutionen und einer starken Zivilgesellschaft, die Achtung der Grundrechte und -freiheiten sowie die Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung, das Rechtsstaatsprinzip und eine unabhängige und unparteiische Justiz zu fördern;

15.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, gegen jene Personen aus den Reihen der Streit- und Sicherheitskräfte, die die Verantwortung für die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen in Myanmar/Birma tragen, dringend gezielte Strafen zu verhängen;

16.  bedauert, dass es nicht gelungen ist, im VN-Sicherheitsrat entschiedene Maßnahmen zu vereinbaren, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Druck auf jene zu erhöhen, die – wie China und Russland – angebrachte Maßnahmen blockieren;

17.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das bestehende Waffenembargo gegen Myanmar/Birma auszuweiten; fordert darüber hinaus den VN-Sicherheitsrat auf, zur ausnahmslosen Aussetzung von Lieferungen, Verkauf oder Weitergabe, einschließlich Durchfuhr und Umladung, aller Arten von Waffen, Munition und sonstigen Militär- und Sicherheitsgütern auf direktem oder indirektem Wege sowie des Angebots von Ausbildung oder anderen Formen der militärischen und sicherheitstechnischen Unterstützung gegen Myanmar/Birma ein allgemeines umfassendes Waffenembargo zu verhängen;

18.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma, auch die Staatsberaterin Aung San Suu Kyi, auf, jedwede Aufwiegelung zu Rassenhass oder religiösem Hass unmissverständlich zu verurteilen, gegen die soziale Diskriminierung der Minderheit der Rohingya und die Feindseligkeiten gegenüber dieser Bevölkerungsgruppe vorzugehen und das allgemeine Recht auf Religions- bzw. Weltanschauungsfreiheit zu wahren;

19.  fordert den ASEAN und die Regierungen in der Region auf, die Regierung und das Militär von Myanmar/Birma auch weiterhin verstärkt unter Druck zu setzen, damit im Bundesstaat Rakhaing und in ganz Myanmar/Birma Rechtsverletzungen eingestellt werden und die Zivilbevölkerung geschützt ist;

20.  weist darauf hin, dass der Sacharow-Preis Menschen verliehen wird, die unter anderem für die Menschenrechte eintreten, die Rechte von Minderheiten schützen und das Völkerrecht achten; weist darauf hin, dass erwogen werden muss, Preisträgern, die nach der Auszeichnung gegen diese Kriterien verstoßen, den Sacharow-Preis abzuerkennen;

21.  fordert wichtige internationale und regionale Akteure und insbesondere China auf, alle verfügbaren bilateralen, multilateralen und regionalen Plattformen zu nutzen, um die Einstellung der Gräueltaten zu fordern und eine friedliche Lösung herbeizuführen;

22.  fordert die VP/HR und die Mitgliedstaaten auf, die Staatsorgane und Sicherheitsdienste von Myanmar/Birma wesentlich stärker unter Druck zu setzen, um ein Ende der gegen die Rohingya-Bevölkerung gerichteten Gewalt und Diskriminierung zu erreichen, und sich in den Vereinten Nationen, im ASEAN und bei den Regierungen in der Region dafür einzusetzen, dass der Segregation in Myanmar/Birma ein Ende gesetzt wird;

23.  ersucht die VP/HR, das Parlament über die Schritte zu unterrichten, die die EU-Delegation auf dem Treffen der ASEM-Außenminister in Nay Pyi Taw vom 21. November 2017 unternommen hat; fordert mit Nachdruck eine Wiederbelebung des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und Myanmar/Birma, damit Fragen im Zusammenhang mit der Volksgruppe der Rohingya gezielt thematisiert werden können;

24.  fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit den Myanmar/Birma gewährten Handelspräferenzen zu prüfen, ob das Land – unter anderem durch Einleitung einer Untersuchung nach dem Verfahren gemäß der Auflage „Alles außer Waffen“ – Konsequenzen zu spüren bekommen sollte;

25.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Globalen Aktionsplan 2014–2024 des UNHCR zur Beendigung der Staatenlosigkeit zu unterstützen;

26.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und dem Parlament Myanmars/Birmas, der Regierung und dem Parlament Bangladeschs, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär des ASEAN, der zwischenstaatlichen Kommission für Menschenrechte des ASEAN, der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in Myanmar/Birma, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0351.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0316.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0506.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0247.

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