Verstärkung des Engagements der Partner und der Sichtbarkeit im Hinblick auf die Leistung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zu der Verstärkung des Engagements der Partner und der Sichtbarkeit im Hinblick auf die Leistung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2016/2304(INI))
– gestützt auf die Artikel 174, 175 und 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1) (im Folgenden „Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen“),
– unter Hinweis auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds: Bewertung des Berichts gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Dachverordnung(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu Investitionen in Beschäftigung und Wachstum – Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu den Verzögerungen bei der Umsetzung der operationellen Programme der ESI-Fonds – Auswirkungen auf die Kohäsionspolitik und weitere Vorgehensweise(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2016 zu neuen Instrumenten für die territoriale Entwicklung im Rahmen der Kohäsionspolitik 2014–2020: Integrierte territoriale Investitionen (ITI) und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (CLLD)(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2015 zur Ausrichtung der Kohäsionspolitik 2014–2020 auf Vereinfachung und Leistung(6),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. November 2016 zu den Ergebnissen und neuen Elementen der Kohäsionspolitik und der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds(7),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Sichtbarkeit der Kohäsionspolitik sicherstellen: Informations- und Kommunikationsvorschriften 2014–2020“(8),
– unter Hinweis auf den von der Kommission in Auftrag gegebenen Flash Eurobarometer 423 vom September 2015 zu dem Thema „Citizens’ awareness and perceptions of EU: Regional Policy“ (Allgemeine Bekanntheit und Wahrnehmung der EU-Regionalpolitik)(9),
– unter Hinweis auf den Bericht Van den Brande vom Oktober 2014 mit dem Titel „Multilevel Governance and Partnership“ (Mehrebenenverflechtung und Partnerschaften), der auf Ersuchen des Kommissionsmitglieds mit Zuständigkeit für Regionalpolitik und Stadtentwicklung, Johannes Hahn, erstellt wurde(10),
– unter Hinweis auf den Kommunikationsplan des Ausschusses der Regionen für das Jahr 2016 mit dem Titel „Vernetzung der Regionen und Städte für ein stärkeres Europa“(11),
– unter Hinweis auf die von der Kommission in Auftrag gegebene Studie vom Juli 2016 mit dem Titel „Implementation of the partnership principle and multi-level governance in the 2014–2020 ESI Funds“ (Anwendung des Partnerschaftsprinzips und der Mehrebenenverflechtung im Rahmen der ESI-Fonds 2014–2020)(12),
– unter Hinweis auf die Präsentation des Sekretariats von Interreg Europe mit dem Titel „Designing a project communication strategy“ (Gestaltung von Kommunikationsstrategien für Projekte)(13),
– unter Hinweis auf den vom polnischen Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung in Auftrag gegebenen Bericht mit dem Titel „How do EU-15 Member States benefit from the Cohesion Policy in the V4?“ (Welchen Nutzen ziehen die Mitgliedstaaten der EU-15 aus der Kohäsionspolitik in den Visegrád-Staaten?), der im Rahmen der Ex-post-Bewertung und der Prognose im Hinblick auf den Nutzen erstellt wurde, den die Umsetzung der Kohäsionspolitik in den Visegrád-Staaten für die EU-15-Staaten hat(14),
– unter Hinweis auf das Handbuch des Europäischen Netzes zur Bekämpfung der Armut (EAPN) von 2014 mit dem Titel „Giving a voice to citizens: Building stakeholder engagement for effective decision-making – Guidelines for Decision-Makers at EU and national levels“ (Der Stimme der Bürger Gehör verschaffen: Stärkere Einbeziehung von Interessenträgern für eine wirksame Entscheidungsfindung – Leitlinien für Entscheidungsträger in der EU und den Mitgliedstaaten)(15),
– unter Hinweis auf die Studie seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche (Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik) vom November 2014 mit dem Titel „Communicating ‘Europe’ to its Citizens: State of Affairs and Prospects“ (Europa seinen Bürgern vermitteln: Stand der Dinge und Aussichten),
– unter Hinweis auf das Briefing seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche (Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik) vom April 2016 mit dem Titel „Research for REGI Committee: Mid-term review of the MFF and Cohesion Policy“ (Untersuchung für den REGI-Ausschuss: Halbzeitüberprüfung des MFR und der Kohäsionspolitik),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission vom 19. September 2016 mit dem Titel „Ex-post-Bewertung des EFRE und des Kohäsionsfonds 2007–2013“ (SWD(2016)0318),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8‑0201/2017),
A. in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik maßgeblich dazu beigetragen hat, das Wachstum anzukurbeln und Arbeitsplätze zu schaffen und die Ungleichgewichte zwischen den Regionen in der EU zu verringern;
B. in der Erwägung, dass sich die Finanzierung im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik sowohl auf die Wirtschaft als auch auf das Leben der Bürger positiv auswirkt, was mehrere Berichte und unabhängige Beurteilungen belegen, dass jedoch die Ergebnisse dieser Politik bislang nicht immer gut vermittelt worden sind und ihre positive Wirkung nach wie vor eher wenig bekannt ist; in der Erwägung, dass der Mehrwert der Kohäsionspolitik über deren nachweislich positive wirtschaftliche, soziale und territoriale Auswirkungen hinausgeht, da sie damit verknüpft ist, dass die Mitgliedstaaten und Regionen auf die Intensivierung der europäischen Integration hinwirken;
C. in der Erwägung, dass die Bekanntheit lokaler, von der EU finanzierter Programme bei den Endnutzern und der Zivilgesellschaft von entscheidender Bedeutung ist, ganz gleich, wie viele Fördermittel in eine bestimmte Region fließen;
D. in der Erwägung, dass das Partnerschaftsprinzip und das Modell der Mehrebenenverflechtung, die beide auf der verstärkten Zusammenarbeit von Behörden mit Wirtschafts- und Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft beruhen, wirksam dazu beitragen können, die politischen Ziele und Erfolge der EU besser zu vermitteln;
E. in der Erwägung, dass der ständige Dialog und die Einbindung der Zivilgesellschaft wesentlich sind, damit Rechenschaft über öffentliche Maßnahmen abgelegt und ihre Legitimität sichergestellt, ein Bewusstsein für die gemeinsame Verantwortung geschaffen wird und Transparenz im Entscheidungsprozess entsteht;
F. in der Erwägung, dass durch einen größeren Bekanntheitsgrad der ESI-Fonds dazu beigetragen werden kann, dass die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik stärker wahrgenommen wird und das Vertrauen der Bürger und ihr Interesse am europäischen Aufbauwerk zurückgewonnen werden;
G. in der Erwägung, dass eine konsequente Kommunikationsstrategie nicht nur im Nachhinein mit Blick auf die konkreten Ergebnisse der ESI-Fonds, sondern auch im Vorfeld wesentlich ist, damit Projektträger für die Finanzierungsmöglichkeiten sensibilisiert werden und die Öffentlichkeit stärker in die Umsetzung einbezogen wird;
H. in der Erwägung, dass verstärkt auf verbesserte Methoden zurückgegriffen werden sollte, mit denen Informationen bereitgestellt und Kommunikationskanäle vielfältiger gestaltet werden können;
Allgemeine Überlegungen
1. betont, dass die Kohäsionspolitik als eines der maßgeblichen Instrumente der öffentlichen Hand für die Förderung des Wachstums über ihre fünf ESI-Fonds dafür sorgt, dass in allen Regionen der EU investiert wird, und dazu beiträgt, dass Ungleichgewichte verringert werden, die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt, intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum gefördert sowie die Qualität des Lebens der europäischen Bürger gesteigert wird;
2. stellt besorgt fest, dass das öffentliche Bewusstsein für die EU-Regionalpolitik im Laufe der Jahre insgesamt geringer geworden ist und ihre Wirksamkeit schwächer wahrgenommen wird; weist auf das Eurobarometer 423 vom September 2015 hin, in dem nur etwas mehr als ein Drittel (34 %) der Europäer angaben, dass sie von Projekten gehört hätten, die von der EU zur Verbesserung der Lebensqualität in der Region, in der sie ansässig sind, kofinanziert wurden; weist darauf hin, dass die Mehrheit der Befragten Bildung, Gesundheitswesen, soziale Infrastruktur und Umweltpolitik als wichtige Bereiche erwähnte; ist der Ansicht, dass nicht nur die Menge der im Rahmen der ESI-Fonds finanzierten Projekte eine Voraussetzung für deren positive Vermittlung ist, sondern in erster Linie ihre Qualität und ihr Mehrwert, der sich anhand konkreter Ergebnisse bemessen lässt; betont daher, dass bei der Bewertung, der Auswahl, der Durchführung und dem Abschluss der Projekte der Schwerpunkt darauf liegen muss, dass die erwarteten Ergebnisse erzielt werden, damit die Mittel nicht ineffizient verwendet werden, was die Kohäsionspolitik in die Negativschlagzeilen bringen könnte; macht darauf aufmerksam, dass bei der Auswahl von Kommunikationsmaßnahmen besonders auf deren Inhalt und Umfang zu achten ist, bekräftigt jedoch, dass die beste Werbung diejenige ist, mit der veranschaulicht wird, wie wichtig und sinnvoll die durchgeführten Projekte sind;
3. stellt fest, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten weiterhin gemeinsam dafür verantwortlich sein sollten, dass im Rahmen der Kohäsionspolitik getätigte Investitionen Außenwirkung entfalten, indem sie diesbezüglich wirksame Kommunikationsstrategien auf europäischer Ebene ausarbeiten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass den Verwaltungsbehörden und den zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften – im Wege der institutionellen Kommunikation und als Begünstigte – eine besondere Rolle zukommt, da sie die Bürger vor Ort informieren, ihnen Europa näherbringen und daher die wirksamste Schnittstelle für die Kommunikation mit den Bürgern sind; weist zudem erneut darauf hin, dass diese Behörden über die besten Kenntnisse der Realitäten und Bedürfnisse auf lokaler und regionaler Ebene verfügen und dass im Interesse größerer Außenwirkung stärker auf bessere Information und mehr Transparenz an der Basis hingewirkt werden muss;
4. betont, dass ein zweigleisiger Kommunikations- und Interaktionsprozess mit den Partnern erforderlich ist, wenn eine politische Maßnahme bekannt gemacht werden soll; betont überdies, dass die Behörden die einschlägigen Interessenträger im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip in alle Phasen der Aushandlung und Umsetzung des Partnerschaftsabkommens und der operationellen Programme einbinden müssen, um vor dem Hintergrund komplexer Herausforderungen für Legitimität zu sorgen und wirksame langfristige Lösungen bieten zu können; betont ferner, dass die institutionelle Kapazität von Behörden und Partnern gestärkt werden muss, und weist erneut auf die Rolle hin, die der Europäische Sozialfonds (ESF) dabei spielen kann;
5. betont in diesem Zusammenhang, dass die Verschlankung der Verwaltungsabläufe, durch die die regionalen und lokalen Partner, darunter Wirtschafts- und Sozialpartner und Einrichtungen der Zivilgesellschaft, auf noch breiterer Grundlage mobilisiert und eingebunden werden sollen, in den Mitgliedstaaten unterschiedlich weit fortgeschritten ist; weist diesbezüglich erneut auf die Bedeutung des sozialen Dialogs hin;
Zu bewältigende Herausforderungen
6. weist auf das Erstarken euroskeptischer Ansichten und populistischer antieuropäischer Propaganda hin, durch die Informationen über die Unionspolitik verzerrt werden, und fordert die Kommission und den Rat auf, die eigentlichen Ursachen dafür zu analysieren und dagegen vorzugehen; hebt daher hervor, dass dringend wirksamere Kommunikationsstrategien in bürgernaher Sprache mit dem Ziel ausgearbeitet werden müssen, die Kluft zwischen der EU und ihren Bürgern, einschließlich arbeitsloser und von sozialer Ausgrenzung bedrohter Bürger, zu schließen, und zwar über verschiedene Medienplattformen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene, mit denen den Bürgern der Mehrwert des europäischen Aufbauwerks für ihre Lebensqualität und ihren Wohlstand präzise und konsequent veranschaulicht werden kann;
7. fordert die Kommission und den Rat auf, dass sie untersuchen, inwieweit sich Maßnahmen zur Stärkung der Verknüpfung mit dem Europäischen Semester und zur Umsetzung der Strukturreformen über im Rahmen der ESI-Fonds finanzierte Programme auf die Wahrnehmung der politischen Maßnahmen der EU auswirken, und zwar sowohl in Bezug auf den derzeitigen Rahmen als auch in Bezug auf die Reform der Kohäsionspolitik für die Zeit nach 2020;
8. räumt ein, dass der Rechtsrahmen nur begrenzt für die angemessene Außenwirkung der Kohäsionspolitik sorgt; betont, dass es daher für die einzelnen Interessenträger bislang nicht immer vorrangig war, der Öffentlichkeit die greifbaren Erfolge der Kohäsionspolitik zu vermitteln; vertritt die Auffassung, dass die empfohlenen Maßnahmen zur Vermittlung konkreter Ergebnisse stets auf dem neuesten Stand gehalten werden sollten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die technische Hilfe im Rahmen der ESI-Fonds weder auf der Ebene der Union noch auf der Ebene der Mitgliedstaaten eigens für die Kommunikation vorgesehene Mittel umfasst; betont jedoch, dass die Verwaltungsbehörden und die Begünstigten dafür zuständig sind, regelmäßig zu überwachen, ob die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen den Vorschriften in Artikel 115 und Anhang XII der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen entsprechen;
9. bekräftigt, dass es zwingend notwendig ist, das richtige Gleichgewicht zwischen der Anforderung, die Vorschriften über die Umsetzung der Kohäsionspolitik zu vereinfachen, und der Anforderung, die Wirtschaftlichkeit und Transparenz der Haushaltsführung zu wahren und Betrug zu bekämpfen, zu finden und dies zugleich der Öffentlichkeit sachgerecht zu vermitteln; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eindeutig zwischen Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen unterschieden werden muss, damit die Öffentlichkeit den Verwaltungsbehörden und lokalen Verwaltungen nicht misstraut; fordert zudem, dass den Begünstigten einfachere und weniger aufwendige Verwaltungsverfahren bereitgestellt werden, ohne die erforderlichen Kontrollen und Prüfungen zu beeinträchtigen;
10. erachtet es als sehr wichtig, die Eigenverantwortung für die politischen Maßnahmen in den Regionen und vor Ort zu stärken, damit Ergebnisse effizient erzielt und vermittelt werden; begrüßt, dass durch das Partnerschaftsprinzip die Umsetzung politischer Maßnahmen der EU aufgewertet wird, was kürzlich durch eine Studie der Kommission bestätigt wurde; weist jedoch darauf hin, dass es nach wie vor vergleichsweise schwierig ist, Partner zu mobilisieren, da das Partnerschaftsprinzip formal angewandt wurde, aber keine tatsächliche Beteiligung am Lenkungsprozess möglich war; weist erneut darauf hin, dass für die Beteiligung von Partnern und den Austausch von Erfahrungen über Dialogplattformen für Partner mehr Mühe und Mittel aufgewandt werden müssen, auch um sie zu Multiplikatoren zu machen, die EU-Finanzierungsmöglichkeiten und Erfolge vermitteln;
11. weist ferner erneut darauf hin, dass Investitionen im Rahmen der Kohäsionspolitik langfristig und strategisch angelegt sind, weshalb sie bisweilen nicht sofort Ergebnisse zeitigen, was dem Bekanntheitsgrad der kohäsionspolitischen Instrumente abträglich ist, zumal im Vergleich zu anderen Instrumenten der Union wie dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI); fordert daher nachdrücklich, dass nach Abschluss des jeweiligen Projekts bei Bedarf weitere vier Jahre lang Kommunikationsmaßnahmen durchgeführt werden; betont, dass die Ergebnisse bestimmter Investitionen (insbesondere in Humankapital) weniger Außenwirkung entfalten und schwieriger zu quantifizieren sind als „greifbare“ Sachinvestitionen, und fordert eine eingehendere und differenziertere Bewertung der langfristigen Auswirkungen der Kohäsionspolitik auf das Leben der Bürger; ist zudem der Auffassung, dass der Ex-post-Bewertung und den Maßnahmen für die Vermittlung des Beitrags der ESI-Fonds zur Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum – der Langzeitstrategie für die Entwicklung in Europa – besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden sollte;
12. betont, dass die Medien eine wichtige Aufgabe dabei haben, die Bürger über die verschiedenen Politikfelder der Europäischen Union und die Angelegenheiten der EU im Allgemeinen zu informieren; bedauert jedoch, dass in den Medien nur in begrenztem Umfang über die Investitionen berichtet wird, die im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik getätigt werden; hebt hervor, dass Informationskampagnen und Kommunikationsstrategien ausgearbeitet werden müssen, die auf die Medien ausgerichtet und den aktuellen informationspolitischen Herausforderungen gewachsen sind und mit denen Informationen in zugänglicher und attraktiver Form zur Verfügung gestellt werden; hebt hervor, dass die immer einflussreicheren sozialen Medien ebenso genutzt werden müssen wie die Vorteile, die der digitale Fortschritt und die Kombination der unterschiedlichen verfügbaren Medienkanäle bieten, um mit ihrer Hilfe besser für die Möglichkeiten und Errungenschaften der ESI-Fonds zu werben;
Bessere Kommunikation und Einbeziehung der Partner in der zweiten Hälfte des Zeitraums 2014–2020
13. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die auf EU-Ebene bestehenden Kommunikationsmittel und -instrumente besser zu koordinieren und als Plattform für Themen zugänglicher zu machen, die sich auf die politische Agenda der EU auswirken; erachtet in diesem Zusammenhang Leitlinien als besonders wichtig, in denen Verfahren und Methoden festgelegt werden, mit denen wirksam vermittelt werden kann, wie sich die Kohäsionspolitik im Ergebnis konkret auf den Alltag der EU-Bürger auswirkt; fordert die Verwaltungsbehörden und die Begünstigten auf, die Ergebnisse, Vorteile und langfristigen Auswirkungen der Politik aktiv und systematisch zu vermitteln und dabei den unterschiedlichen Projektentwicklungsphasen Rechnung zu tragen;
14. betont, dass in Anbetracht der Menge und Qualität der Informationen in den herkömmlichen und den modernen Medien die bloße Darstellung des Symbols der Kommission auf den Schildern, auf denen Bauvorhaben beschrieben werden, nicht mehr ausreicht; fordert die Kommission auf, wirksamere Instrumente zur Kennzeichnung zu schaffen;
15. begrüßt, dass derzeit spezifische Kommunikationsmaßnahmen durchgeführt werden, beispielsweise die Kampagne „Europa in meiner Region“, die Internetanwendung „EU Budget for Results“ der Kommission, die Zusammenarbeit mit CIRCOM Regional(16), das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, und begrüßt die Möglichkeiten, die das neu gegründete Europäische Solidaritätskorps bietet; hebt überdies die Schlüsselfunktion hervor, die die Europe-Direct-Informationszentren bei der dezentralen Kommunikationsstrategie im Hinblick darauf spielen, stärker für die Auswirkungen der Kohäsionspolitik in den Regionen und vor Ort zu sensibilisieren; betont zudem, dass es gebündelter Anstrengungen bedarf, um Studierende und Journalisten als potenzielle Vermittler zu erreichen und sicherzustellen, dass die Kommunikationskampagnen geografisch ausgewogen verteilt sind;
16. betont, dass die Vorschriften für Kommunikationsmaßnahmen angepasst werden müssen, die in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen vorgesehen sind; fordert die Kommission auf, dass sie prüft, welchen Mehrwert ein im Rahmen der technischen Hilfe bereitgestelltes eigenes Budget für die Kommunikation bietet, und erwägt, die Zahl der bindenden Publizitäts- und Informationsverpflichtungen, die für Projekte im Rahmen der Kohäsionspolitik gelten, bei Bedarf zu erhöhen; fordert die Kommission auf, im Jahr 2017 klare Leitlinien dazu bereitzustellen, wie die technische Hilfe für die Kommunikation im derzeitigen Finanzierungszeitraum so genutzt werden könnte, dass lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und sonstigen Begünstigten Rechtssicherheit geboten wird; bekräftigt überdies, dass die üblichen Kommunikations- und Werbemodelle, die bei strukturellen und technischen Investitionen gut funktionieren, bei immateriellen Investitionen in Humankapital weniger wirksam sind;
17. betont, dass der Kommunikation in der Rangfolge der Prioritäten im Bereich der EU-Kohäsionspolitik größeres Gewicht eingeräumt werden muss, insbesondere bei der Arbeit von Führungskräften, die nicht unmittelbar für die Kommunikation zuständig sind, und dass die Kommunikation in das ordentliche Verfahren der ESI-Fonds eingegliedert werden muss; fordert mehr Professionalität im Kommunikationsbereich, insbesondere wenn es um Going-local-Initiativen und um die Vermeidung von EU-Jargon geht;
18. begrüßt die von der Kommission vorgenommene Ex-post-Bewertung der kohäsionspolitischen Programme für den Zeitraum 2007–2013, die eine ausgezeichnete Grundlage dafür bietet, die erzielten Ergebnisse und Auswirkungen zu vermitteln; nimmt die Initiative der Visegrád-Staaten bezüglich der externen Effekte der Kohäsionspolitik für die Staaten der EU-15(17) zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, eine größer angelegte, objektive Studie auf der Ebene der EU-28 durchzuführen; fordert die Kommission außerdem mit Nachdruck auf, unterschiedliche Kommunikationsstrategien für die Nettozahler und die Nettoempfänger unter den Mitgliedstaaten einzusetzen und dabei die speziellen Vorteile hervorzuheben, die die Kohäsionspolitik – sowohl durch direkte Investitionen als auch durch direkte und indirekte Exporte (externe Effekte) – bietet, was die Ankurbelung der Realwirtschaft, die Förderung von Unternehmertum und Innovation, die Schaffung von Wachstum und Beschäftigung in allen Regionen der EU und die Verbesserung der Infrastruktur der Gemeinden und der Wirtschaft anbelangt;
19. fordert die Kommission und die Verwaltungsbehörden auf, dass sie ausloten, inwieweit der Zugang zu Informationen erleichtert und vereinheitlicht werden kann, damit der Austausch von Erkenntnissen über Kommunikationsstrategien und von einschlägig bewährten Verfahren begünstigt wird, um die vorhandene Erfahrung besser zu nutzen und die Finanzierungsmöglichkeiten transparenter und bekannter zu machen;
20. begrüßt, dass im aktuellen Programmplanungszeitraum die E-Kohäsion eingeführt wird, mit der die Umsetzung der ESI-Fonds vereinfacht und gestrafft werden soll; betont, dass sie wirksam zum Zugang zu Informationen, zur Überwachung der Programmentwicklung und zur sinnvollen Vernetzung der Interessenträger beitragen kann;
21. ist der Auffassung, dass besser über neue Medienkanäle kommuniziert werden muss, weshalb es einer Strategie für digitale und soziale Medienplattformen bedarf, die dazu dienen, die Bürger zu informieren und ihnen Gehör zu verschaffen, wobei der Schwerpunkt darauf gelegt werden muss, Endnutzer mittels unterschiedlicher Instrumente wie interaktiver Online-Instrumente zu erreichen, besser zugängliche Inhalte und Anwendungen für Mobilgeräte zu erstellen und dafür zu sorgen, dass die Informationen auf verschiedene Altersgruppen zugeschnitten sind und bei Bedarf in mehreren Sprachen zur Verfügung stehen; fordert die Verwaltungsbehörden auf, den einschlägigen Generaldirektionen aktuelle Informationen über Finanzdaten, Errungenschaften und Investitionen bereitzustellen, damit auf der offenen Datenplattform der ESI-Fonds leicht lesbare Daten und Grafiken präsentiert werden, die Journalisten zugutekommen; fordert, dass nach dem Vorbild des RegioStars-Preises regionale Preise für die besten Projekte ausgelobt werden;
22. ist ferner der Ansicht, dass Überwachung und Bewertung der derzeitigen Kommunikationsmaßnahmen verbessert werden sollten, und empfiehlt, dass regionale Arbeitsgruppen für Kommunikation eingerichtet werden, denen Akteure zahlreicher Ebenen angehören;
23. betont, dass der europäische Verhaltenskodex für Partnerschaften von großer Bedeutung ist und dass das Partnerschaftsprinzip entscheidend dazu beiträgt, sich noch stärker gemeinschaftlich zur Kohäsionspolitik zu bekennen und die Eigenverantwortung in der Kohäsionspolitik zu fördern; fordert, dass die Vernetzung zwischen Behörden, potenziellen Begünstigten, Privatwirtschaft, Zivilgesellschaft und Bürgern durch offenen Dialog gestärkt wird und dass die Zusammensetzung der Partnerschaftsteilnehmer erforderlichenfalls im Laufe der Durchführung geändert wird, um für die richtige Mischung aus Partnern zu sorgen, die die Interessen der Gemeinschaft in den einzelnen Phasen des Prozesses vertreten;
24. befürwortet das innovative Modell der mehrstufigen Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Akteuren, das im Rahmen der Städteagenda der EU vorgeschlagen wurde, und empfiehlt, dass es nach Möglichkeit auch bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik angewandt werden sollte;
25. betont, dass der Aspekt der Kommunikation in der länderübergreifenden, interregionalen Zusammenarbeit gestärkt werden muss, und zwar auch auf der Ebene der laufenden makroregionalen Strategien, für die die Unionsbürger stärker sensibilisiert werden sollten, indem auf bewährte Verfahren, Beispiele für erfolgreiche Investitionen und Chancen hingewiesen wird;
Bessere Vermittlung der Kohäsionspolitik nach 2020
26. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dass sie die Finanzierung im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik attraktiver gestalten, indem sie weitere Vereinfachungsmaßnahmen treffen und von Überregulierung Abstand nehmen, und dass sie erwägen, die Komplexität und erforderlichenfalls die Anzahl der Verordnungen und Leitlinien angesichts der jüngsten Empfehlung der hochrangigen Gruppe unabhängiger Sachverständiger zur Überwachung der Vereinfachung für die Begünstigten der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu reduzieren;
27. fordert angesichts des Umstands, dass die EU-Kohäsionspolitik zur positiven Identifizierung mit dem Projekt der europäischen Integration beiträgt, die Kommission dazu auf, dass sie im Rahmen der verstärkten Nutzung technischer Hilfe über einen eigens für die Kommunikation bereitgestellten Etat auf Programmebene die Einführung eines obligatorischen Feldes für Kommunikation auf den Antragsformularen für die Projekte erwägt, dabei aber zugleich Sorge dafür trägt, dass es nicht zu einer Vervielfachung der Anforderungen kommt und dass die erforderliche Flexibilität sichergestellt ist; fordert ferner die Verwaltungsbehörden und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, die Projektergebnisse besser zu vermitteln;
28. betont, dass der Dialog zwischen der Union und ihren Bürgern ausgebaut werden muss, dass die Kommunikationskanäle und -strategien angesichts der Möglichkeiten, die die sozialen Netzwerke und die neuen digitalen Technologien bieten, neu durchdacht werden müssen und dass die Botschaft an den jeweiligen regionalen Kontext angepasst werden muss; betont außerdem, dass Akteure der Zivilgesellschaft als Vermittler fungieren könnten; bekräftigt jedoch, dass Bildungsinhalte ebenso wichtig sind wie Medienstrategien und Werbemaßnahmen auf unterschiedlichen Plattformen;
29. betont im Zusammenhang mit Kommunikation und Sichtbarkeit, dass die Strategie nach 2020 weiter vereinfacht werden muss, unter anderem in Hinblick auf die geteilte Verwaltung und die Prüfsysteme, damit ein Gleichgewicht zwischen ergebnisorientierter Politik, der angemessenen Zahl der Prüfungen und Kontrollen und einfacheren Verfahren gefunden wird;
30. fordert, dass das Partnerschaftsprinzip im Rahmen des Programmplanungszeitraums nach 2020 weiter gestärkt wird; vertritt die Überzeugung, dass die Eigenverantwortung für die Umsetzung politischer Maßnahmen und die diesbezügliche Transparenz dadurch gestärkt werden könnten, dass Interessenträger, darunter Organisationen, die die Zivilgesellschaft vertreten, in den Prozess der Aushandlung und Umsetzung des Partnerschaftsabkommens und der operationellen Programme einbezogen werden, und dass hierdurch auch dafür gesorgt werden könnte, dass bei der Umsetzung die Mittel des EU-Haushalts besser ausgeschöpft werden; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Anwendung bestehender Modelle der partizipativen Verwaltung in Betracht zu ziehen, bei denen alle einschlägigen gesellschaftlichen Partner zusammengeführt und die Interessenträger in einen partizipativen Prozess der Finanzplanung eingebunden werden, um erforderlichenfalls die Ressourcen für die nationale, regionale und lokale Kofinanzierung festzulegen und so das gegenseitige Vertrauen und die Einbeziehung der Bürger in Entscheidungen über öffentliche Ausgaben zu stärken; empfiehlt überdies, dass die Ergebnisse in einem partizipativen Prozess gemeinsam mit den Begünstigten und verschiedenen Interessenträgern bewertet werden, damit einschlägige Daten erhoben werden können, um die aktive Beteiligung an künftigen Maßnahmen sowie deren Außenwirkung zu verbessern;
31. besteht ferner darauf, dass die Zusammenarbeit zwischen dem städtischen Raum und ländlichen Gebieten dahingehend gestärkt wird, dass Gebietspartnerschaften zwischen Städten und ländlichen Gebieten eingerichtet werden, indem potenzielle Synergieeffekte zwischen EU-Finanzmitteln umfassend genutzt werden und auf die Sachkenntnis städtischer Gebiete und ihre größeren Kapazitäten zur Verwaltung von Finanzmitteln zurückgegriffen wird;
32. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zudem nachdrücklich auf, in ihren jeweiligen Aktionsplänen für Kommunikation den Schwerpunkt auf die engere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Generaldirektionen, Ministerien und für die Kommunikation zuständigen Akteuren auf den einzelnen Ebenen sowie auf die Erstellung einer Übersicht der Zielgruppen zu legen, damit maßgeschneiderte Botschaften für spezielle Zielgruppen verfasst und übermittelt werden, sodass die Bürger vor Ort besser erreicht und informiert werden;
33. hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass sich die Einstellung dahingehend wandeln sollte, dass alle beteiligten Akteure für die Kommunikation verantwortlich sind und die Begünstigten selbst zu maßgeblichen Akteuren für die Kommunikation werden;
34. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten außerdem auf, den Stellenwert und die Position der bestehenden Netze für Kommunikation und Information zu stärken und Gebrauch von der interaktiven EU-Plattform für die elektronische Kommunikation über die Umsetzung der Kohäsionspolitik zu machen, um alle einschlägigen Daten zu Projekten im Rahmen der ESI-Fonds zu erheben, es den Endnutzern zu ermöglichen, dass sie Rückmeldungen zum Umsetzungsprozess und den erzielten Ergebnissen geben, und sich nicht auf eine knappe Beschreibung des Projekts und der getätigten Ausgaben zu beschränken; ist der Ansicht, dass sich mithilfe einer derartigen Plattform auch die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik bewerten ließe;
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35. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen und den nationalen und regionalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Vom polnischen Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung in Auftrag gegebener Bericht mit dem Titel „How do EU-15 Member States benefit from the Cohesion Policy in the V4?“ (Welchen Nutzen ziehen die Mitgliedstaaten der EU-15 aus der Kohäsionspolitik in den Visegrád-Staaten?), der im Rahmen der Ex-post-Bewertung und der Prognose im Hinblick auf den Nutzen erstellt wurde, den die Umsetzung der Kohäsionspolitik in den Visegrád-Staaten für die EU-15-Staaten hat.
Kosteneffizienz des Siebten Forschungsprogramms
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zur Kosteneffizienz des Siebten Forschungsprogramms (2015/2318(INI))
– unter Hinweis auf Titel XIX des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013)(1),
– unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020)(2),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union(3) („die Haushaltsordnung“),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zusammen mit den Antworten der Organe(4),
– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 2/2013 des Rechnungshofs mit dem Titel „Hat die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Forschungsrahmenprogramms sichergestellt?“,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Technik des Unterhauses des Vereinigten Königreichs mit dem Titel „Leaving the EU: implications and opportunities for science and research“ (Austritt aus der EU: Auswirkungen und Chancen für Wissenschaft und Forschung) vom 16. November 2016(5),
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 28. April 2016 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III – Kommission(6),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0194/2017),
A. in der Erwägung, dass der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) 2007–2013 ausgelaufen ist, die Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation aber noch nicht abgeschlossen ist;
B. in der Erwägung, dass für Forschungs- und Innovationsprojekte im Rahmen des MFR 2014–2020 die Verordnung über Horizont 2020 gilt;
C. in der Erwägung, dass zur Kosteneffizienz des Siebten Rahmenprogramms, soweit das Parlament richtig informiert ist, keine umfassende Analyse vorliegt;
D. in der Erwägung, dass das Siebte Rahmenprogramm idealerweise vor dem Inkrafttreten von Horizont 2020 hätte umfassend bewertet werden müssen;
E. in der Erwägung, dass Fehlerquoten und die Ex-post-Bewertung des Programms keine umfassenden Anhaltspunkte zur Kosteneffizienz liefern;
Siebtes Rahmenprogramm
1. betont, dass das Gesamtbudget für das Siebte Rahmenprogramm 55 Mrd. EUR betrug, was etwa 3 % der Gesamtausgaben für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) in Europa bzw. 25 % der wettbewerbsorientierten Förderung entspricht; weist darauf hin, dass in den sieben Jahren des Siebten Rahmenprogramms mehr als 139 000 Forschungsaufträge eingereicht wurden, von denen 25 000 Projekte höchster Qualität ausgewählt und finanziell gefördert wurden, und dass von den 29 000 Organisationen, die am Siebten Rahmenprogramm teilnahmen, insbesondere Universitäten (44 % der Fördermittel des Siebten Rahmenprogramms), Forschungs- und Technologieorganisationen (27 %), große Privatunternehmen (11 %) und KMU (13 %) gefördert wurden, während auf den öffentlichen Sektor (3 %) und zivilgesellschaftliche Unternehmen (2 %) ein geringerer Anteil entfiel;
2. ist sich dessen bewusst, dass sich das Siebte Rahmenprogramm an Begünstigte aus allen EU-Mitgliedstaaten sowie assoziierten und beitrittswilligen Ländern wie der Schweiz, Israel, Norwegen, Island, Liechtenstein, der Türkei, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Serbien, Albanien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, den Färöer-Inseln und Moldau ebenso wie der Partnerländer der internationalen Zusammenarbeit richtet;
3. weist darauf hin, dass eine hochrangige Sachverständigengruppe(7) das Siebte Rahmenprogramm bei der Ex-post-Bewertung als Erfolg bewertete, wobei die hochrangige Gruppe insbesondere hervorhob, dass das Siebte Rahmenprogramm:
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wissenschaftliche Spitzenleistungen auf personeller und institutioneller Ebene förderte,
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mit dem neuen Programm FP7-IDEAS (Europäischer Forschungsrat) bahnbrechende Forschung förderte,
–
Wirtschaft und KMU strategisch einbezog,
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zur Durchsetzung einer neuen Art der Zusammenarbeit und eines offenen Rahmens für Innovation beitrug,
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den Europäischen Forschungsraum stärkte, indem es eine Kultur der Zusammenarbeit und den Aufbau umfassender Netzwerke zur Lösung fachspezifischer Probleme förderte,
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sich im Rahmen von Forschung, Technologie und Innovation (FP7-COOPERATION) mit bestimmten gesellschaftlichen Herausforderungen befasste,
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die Harmonisierung nationaler Forschungs- und Innovationssysteme und politischer Maßnahmen förderte,
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die Mobilität von Forschern in ganz Europa förderte, wobei mit FP7-PEOPLE die Voraussetzungen für einen offenen Arbeitsmarkt für Wissenschaftler geschaffen wurden,
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Investitionen in europäische Forschungsinfrastrukturen förderte,
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in der Forschungslandschaft Europas sowie weltweit die kritische Masse erreichte;
4. stellt fest, dass bei öffentlichen Konsultationen der Interessenträger im Zusammenhang mit der Bewertung des Siebten Rahmenprogramms im Zeitraum Februar bis März 2015 auf folgende Schwächen hingewiesen wurde:
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hoher Verwaltungsaufwand und umständliche rechtliche und finanzielle Vorschriften,
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zu viele Angebote,
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unzureichende Berücksichtigung der gesellschaftlichen Auswirkungen,
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zu begrenzte Auswahl an Themen und Ausschreibungen,
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unzureichende Einbeziehung der Wirtschaft,
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eine hohe Schwelle für Neueinsteiger; eine niedrige durchschnittliche Erfolgsquote von 19 % bzw. 22 % für Vorschläge und Antragsteller;
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mangelhafte Kommunikation;
5. ist beunruhigt darüber, dass das Siebte Rahmenprogramm dem Kommissionsmitglied zufolge bis 2020 weder uneingeschränkt ausgeführt noch bewertet sein wird, was zu Verzögerungen bei künftigen Nachfolgeprogrammen führen könnte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Bewertungsbericht möglichst bald und spätestens vor der Vorstellung des Forschungsprogramms für die Zeit nach Horizont 2020 zu veröffentlichen;
Ergebnisse der Prüfung durch den Europäischen Rechnungshof(„Rechnungshof“)
6. weist mit Besorgnis darauf hin, dass der Rechnungshof die Überwachungs- und Kontrollsysteme für Forschung und andere interne Politikbereiche nur für „teilweise effektiv“ hält;
7. fordert die Kommission auf, den zuständigen Ausschuss des Parlaments eingehend über die zehn Vorgänge, auf die 2015 77 % der Fehler entfallen, und über die getroffenen Abhilfemaßnahmen zu unterrichten;
8. ist darüber besorgt, dass bei den letzten Entlastungsverfahren die Fehlerquote im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovationen (FEI) jedes Mal über 5 % lag;
9. stellt fest, dass 72 (48 %) der im Jahr 2015 vom Rechnungshof geprüften 150 Transaktionen fehlerhaft waren und dass der Rechnungshof die Fehlerquote aufgrund der 38 quantifizierten Fehler mit 4,4 % veranschlagt hat; weist darauf hin, dass der Kommission, nationalen Behörden oder unabhängigen Prüfern zudem in 16 Fällen quantifizierbarer Fehler hinreichende Informationen vorlagen, auf deren Grundlage die Fehler noch vor Genehmigung der Ausgaben hätten verhindert bzw. erkannt und berichtigt werden können, und dass die für dieses Kapitel veranschlagte Fehlerquote 0,6 % niedriger ausgefallen wäre, wenn all diese Informationen zur Berichtigung von Fehlern genutzt worden wären;
10. bedauert, dass der Rechnungshof bei 10 der 38 Vorgänge, die quantifizierte Fehler aufwiesen, in Bezug auf die untersuchten Posten eine Fehlerquote von mehr als 20 % feststellte, wobei auf diese 10 Fälle (von denen neun das Siebte Forschungsrahmenprogramm und einer das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation 2007–2013 betrafen) 77 % der im Jahr 2015 für die Rubrik „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ geschätzten Gesamtfehlerquote entfallen;
11. bedauert, dass der überwiegende Teil der vom Rechnungshof ermittelten quantifizierten Fehler (33 von 38) die Erstattung nicht förderfähiger Personalkosten und indirekter Kosten betraf, die von Begünstigten geltend gemacht wurden, und dass fast alle vom Rechnungshof in Kostenaufstellungen ermittelten Fehler darauf zurückzuführen waren, dass Begünstigte die komplizierten Förderfähigkeitsregeln falsch ausgelegt oder ihre förderfähigen Kosten falsch berechnet hatten, was die offensichtliche Schlussfolgerung nahelegt, dass die entsprechenden Vorschriften vereinfacht werden müssen;
12. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission im Jahr 2014 (am Ende des Programms und nach Korrekturen) eine Restfehlerquote von 3 % berechnete (2,88 % im Jahr 2015);
13. erinnert an seinen Standpunkt im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für die Haushaltsjahre 2012 und 2014: „ist nach wie vor davon überzeugt, dass sich die Kommission weiterhin um ein akzeptables Gleichgewicht zwischen der Attraktivität von Programmen für die Teilnehmer und der legitimen Notwendigkeit von Rechenschaftspflicht und Finanzkontrolle bemühen sollte; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Generaldirektor 2012 darauf hingewiesen hat, dass ein Verfahren, bei dem unter allen Umständen eine Restfehlerquote von 2 % angestrebt wird, keine gangbare Option darstellt“;
14. bedauert, dass die Hauptfehlerquellen fehlerhaft berechnete Personalkosten und nicht förderfähige direkte und indirekte Kosten waren;
15. verweist mit Sorge auf die Ergebnisse des Sonderberichts Nr. 2/2013 des Rechnungshofs, in dem der Rechnungshof zu dem Schluss kommt, dass mit den Verfahren der Kommission sichergestellt werden soll, dass die Finanzmittel in hochwertige Forschungsvorhaben fließen, diese Effizienz jedoch eher im Hintergrund stand;
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mit den vorhandenen IT-Instrumenten konnten die Projekte nicht effizient umgesetzt werden, und in den acht Kommissionsdienststellen sind mehr als 2 500 Mitarbeiter mit der Durchführung des Siebten Rahmenprogramms befasst, von denen 1 500 (60 %) unmittelbar für die Verwaltung der Durchführung des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ verantwortlich sind,
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die Vorlaufzeit bis zur Gewährung der Finanzhilfe sollte weiter verkürzt werden, und
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beim Finanzkontrollmodell des Siebten Rahmenprogramms wird das Fehlerrisiko nicht ausreichend berücksichtigt;
16. stellt fest, dass die Kommission in ihren Antworten auf die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs darauf hingewiesen hat, dass dennoch 4 324 Finanzhilfevereinbarungen mit beinahe 20 000 Teilnehmern unterzeichnet wurden, dass die Vorlaufzeit bis zur Gewährung der Finanzhilfe bereits reduziert und die Kontrollstruktur so gestaltet wurde, dass der Schwerpunkt auf Ex-post-Kontrollen lag;
Kosteneffizienz im Siebten Rahmenprogramm
17. betont, dass die Kosteneffizienz anhand der Wirtschaftlichkeit, der Effizienz und der Wirksamkeit (wirtschaftliche Haushaltsführung)(8) der Verwirklichung politischer Ziele bewertet werden sollte;
18. stellt fest, dass die Forschungsrahmenprogramme von verschiedenen Generaldirektionen, Exekutivagenturen, gemeinsamen Unternehmen, in Artikel 185 genannten Einrichtungen, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut (EIT) gemeinsam umgesetzt wurden;
19. weist darauf hin, dass die Generaldirektion Forschung und Innovation (GD RTD) im Jahr 2015 Zahlungen in Höhe von 3,8 Mrd. EUR bewilligt hat, von denen 67,4 % unter der unmittelbaren Verantwortung der Generaldirektion, 12,6 % durch gemeinsame Unternehmen, 10,7 % durch die EIB und den Europäischen Investitionsfonds (EIF) und 2,4 % durch Exekutivagenturen getätigt wurden;
20. stellt fest, dass die Europäische Union nach dem jährlichen Tätigkeitsbericht der GD RTD von 2015 einen Beitrag von 44,56 Mrd. EUR zum Siebten Rahmenprogramm geleistet hat, wovon 58 % nach Deutschland (16 %), in das Vereinigte Königreich (16 %), nach Frankreich (11 %), nach Italien (8 %) und nach Spanien (7 %) gingen;
21. stellt fest, dass die GD RTD einen Kontrollrahmen geschaffen hat, durch den die Risiken in den verschiedenen Phasen der direkten und indirekten Finanzhilfeverwaltung verringert werden sollen, und dass die GD RTD zudem eine Überwachungsstrategie für Finanzierungsinstrumente eingeführt hat, die durch die EIB und den EIF umgesetzt werden;
22. stellt in Bezug auf das Siebte Rahmenprogramm 2007-2013 fest, dass die GD RTD bis Ende 2015 schon 3 035 der 4 950 Finanzhilfevereinbarungen sowie 1 915 Projekte abgeschlossen und geschlossen hatte, wobei noch Zahlungen in Höhe von 1,6 Mrd. EUR ausstehen; weist darauf hin, dass die GD RTD 2015 826 Abschlusszahlungen getätigt hat; legt der GD nahe, diese Statistiken in den folgenden Haushaltsjahren zu entwickeln;
23. stellt insbesondere fest, dass bei Indikatoren wie der Vorlaufzeit bis zur Gewährung der Finanzhilfe, der Zeit bis zur Mitteilung und der Zeit bis zur Zahlung eine positive Entwicklung zu verzeichnen war und die Werte als zufriedenstellend betrachtet wurden (Erfüllung von 93–100 %);
24. weist darauf hin, dass die GD RTD 1 550 Rechnungsprüfungen durchgeführt hat, die 1 404 Begünstigte und 58,7 % der Haushaltsmittel im Programmplanungszeitraum des Siebten Rahmenprogramms betrafen;
25. weist darauf hin, dass die GD RTD davon ausgeht, dass zur Überwachung und Koordinierung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Exekutivagenturen 9,4 Vollzeitäquivalente eingesetzt wurden, was 1,26 Mio. EUR bzw. 1,35 % der gesamten Verwaltungskosten entspricht, und dass die Exekutivagentur für die Forschung (REA) und die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERCEA) darüber hinaus operative Mittel in Höhe von 1,94 Mrd. EUR ausgeführt haben, während die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) und die Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) im Jahr 2015 Mittel für Zahlungen in Höhe von 480,5 Mio. EUR ausgeführt haben;
26. stellt fest, dass der GD RTD Kosten in Höhe von 1,67 Mio. EUR entstanden sind, was 0,35 % der 479,9 Mio. EUR entspricht, die gemeinsamen Unternehmen für die Überwachung ihrer Tätigkeiten gezahlt werden; stellt außerdem fest, dass der GD RTD Kosten in Höhe von 0,7 Mio. EUR entstanden sind, was 0,78 % der Zahlungen entspricht, die in Artikel 185 genannte Einrichtungen für die Überwachung ihrer Tätigkeiten erhalten;
27. betont, dass gemeinsame Unternehmen und die in Artikel 185 genannten Einrichtungen für ihre eigenen Rechnungsprüfungen zuständig sind, deren Ergebnisse an die GD RTD übermittelt werden müssen;
28. stellt mit Besorgnis fest, dass die GD RTD die insgesamt ermittelte Fehlerquote mit 4,35 % veranschlagt, während sich die Restfehlerquote nach Ansicht der GD (zum Ende des Programms und nach Korrekturen) auf 2,88 % beläuft;
29. stellt fest, dass sich der einzuziehende Betrag Ende 2016 auf 68 Mio. EUR belief, wovon 49,7 Mio. EUR tatsächlich eingezogen wurden;
30. stellt jedoch fest, dass die Vorschriften des Siebten Rahmenprogramms nicht hinreichend mit den allgemeinen Geschäftspraktiken vereinbar waren, dass das Kontrollsystem in Bezug auf das Verhältnis zwischen Risiko und Kontrolle ausgewogener hätte sein müssen, dass die Begünstigten angesichts der Komplexität des Systems bessere Orientierungshilfen hätten erhalten müssen und dass das Erstattungsverfahren hätte effizienter sein müssen;
31. ist beunruhigt darüber, dass laut dem jährlichen Tätigkeitsbericht der GD RTD bis Ende 2015 insgesamt 1 915 Projekte des Siebten Rahmenprogramms im Gesamtwert von 1,63 Mrd. EUR immer noch nicht abgeschlossen waren, weshalb sich die Durchführung von Horizont 2020 verzögern könnte;
32. weist darauf hin, dass es im Interesse der Europäischen Union ist, dass zwischen dem Forschungs- und Innovationssektor einerseits und den Strukturfonds andererseits Synergien entstehen;
33. weist darauf hin, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass die Fördermittel für das Siebte Rahmenprogramm und die Fördermittel der Mitgliedstaaten für Forschung mit den Vorschriften der EU über staatliche Beihilfen im Einklang stehen, um Widersprüchlichkeiten und Doppelfinanzierungen zu vermeiden; unterstreicht, dass die jeweiligen nationalen Gegebenheiten berücksichtigt werden sollten;
34. betont, dass Finanzierungsinstrumente im Bereich Forschung und Innovation wichtig sind; betont, dass mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit der Forschung durch den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten bei Projekten mit einem höheren Technologiereifegrad die Rentabilität öffentlicher Investitionen erreicht werden kann; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF 2007-2013) Darlehen und Hybrid- oder Mezzaninkapital zur Verbesserung des Zugangs zur Risikofinanzierung für FuI-Projekte bietet und dass durch den Beitrag der Union zur RSFF in Höhe von 961 Mio. EUR für den Zeitraum 2007-2015 Tätigkeiten mit einem Volumen von über 10,22 Mrd. EUR gefördert wurden (erwartetes Volumen: 11,31 Mrd. EUR); stellt fest, dass durch das Risikoteilungsinstrument (RSI) Finanzmittel in Höhe von über 2,3 Mrd. EUR für KMU bereitgestellt wurden, wozu die Europäische Union einen Beitrag in Höhe von 270 Mio. EUR geleistet hat(9); vertritt die Auffassung, dass diese Zahlen belegen, dass bei Unternehmen und anderen Begünstigten großes Interesse an Risikofinanzierung besteht;
35. stellt fest, dass die Finanzierungsinstrumente des Siebten Rahmenprogramms gezielter darauf ausgerichtet werden müssen, dass Neulinge mit beschränktem Zugang zu Fördermitteln im Bereich Forschung und Innovation unterstützt werden;
36. stellt fest, dass bestimmte vom externen Rechnungsprüfer oder dem internen Auditdienst der Kommission empfohlene Maßnahmen, nämlich zwei Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollsysteme für die Überwachung externer Stellen und drei Maßnahmen für den Teilnehmer-Garantiefonds, nicht berücksichtigt wurden;
37. schlägt vor, dass die Ergebnisse in den Mitgliedstaaten besser kommuniziert und Kampagnen zur Information über das Programm durchgeführt werden;
Zukunftsperspektiven bei Horizont 2020
38. betont, dass für Horizont 2020 bis Ende 2015 198 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht worden waren, deren Frist zum Jahresende ablief und dass daraufhin insgesamt 78 268 Vorschläge eingereicht wurden, von denen 10 658 auf die Haupt- oder Reserveliste gesetzt wurden, was bei Berücksichtigung der förderfähigen Anträge einer Erfolgsquote von etwa 14 % entspricht; weist darauf hin, dass im gleichen Zeitraum 8 832 Finanzhilfevereinbarungen mit Begünstigten geschlossen wurden, 528 davon von der GD RTD;
39. nimmt zur Kenntnis, dass im Siebten Rahmenprogramm im Vergleich zum Sechsten Rahmenprogramm 551 Mio. EUR eingespart wurden und dass die Kommission sich bemüht hat, die Umsetzung von Horizont 2020 im Vergleich zum Siebten Rahmenprogramm weiter zu vereinfachen; betont, wie wichtig es ist, dass im Interesse der Gleichbehandlung der Empfänger von Finanzhilfen der Europäischen Union alle Politikbereiche, einschließlich der Strukturfonds, vereinfacht werden;
40. stellt mit Zufriedenheit fest, dass die GD RTD versucht, die Gemeinkosten weiter zu senken, indem sie die Auftragsverwaltung an Exekutivagenturen und andere Stellen auslagert; betont in diesem Zusammenhang, dass 55 % der Mittel im Rahmen von Horizont 2020 von Exekutivagenturen verwaltet werden;
41. betont, dass der Koordinierungsaufwand aufgrund der Vielzahl politischer Akteure, einschließlich Generaldirektionen der Kommission, Exekutivagenturen, gemeinsamer Unternehmen und in Artikel 185 genannter Einrichtungen, erheblich ist und eine wirksame Koordinierung deshalb von allergrößter Bedeutung ist;
42. stellt fest, dass bezüglich der Rechtmäßigkeit der Zahlungen zwischen dem EIT und der Kommission einerseits und dem Rechnungshof andererseits Meinungsverschiedenheiten bestehen; ist der Ansicht, dass die Klärung dieser Unstimmigkeiten nicht zulasten der Begünstigten gehen darf, die in gutem Glauben gehandelt haben;
43. begrüßt, dass im Rahmen von Horizont 2020:
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die Programmstruktur weniger kompliziert ist und die verschiedenen Teile kompatibel sind,
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nun ein einheitliches Regelwerk gilt,
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nun ein einheitlicher Fördersatz pro Projekt festgelegt ist,
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indirekte Kosten durch eine Pauschale (25 %) abgedeckt werden,
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nur die wirtschaftliche Rentabilität der Projektkoordination geprüft wird,
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ein besser messbarer leistungsorientierter Ansatz eingeführt wurde,
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für den gesamten Bereich Forschung und Innovation eine einheitliche Prüfungsstrategie gilt,
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ein einheitliches Teilnehmerportal für die Verwaltung von Finanzhilfen und Sachverständigen geschaffen wurde,
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Finanzhilfen, Sachverständigenverträge und Archive elektronisch verwaltet werden;
44. begrüßt die Schaffung eines gemeinsamen Unterstützungszentrums (CSC), das zur effizienten und einheitlichen Koordinierung und Durchführung des Programms in sieben Generaldirektionen der Kommission, vier Exekutivagenturen und sechs gemeinsamen Unternehmen beitragen wird; weist darauf hin, dass das CSC allen für die Forschung zuständigen, an der Umsetzung von Horizont 2020 beteiligten Generaldirektionen, Exekutivagenturen und gemeinsamen Unternehmen ab dem 1. Januar 2014 gemeinsame Dienste in den Bereichen Rechtsberatung, Ex-post-Rechnungsprüfung, IT-Systeme und -Vorgänge, Geschäftsabläufe sowie Programminformationen und -daten anbietet;
45. schlägt vor, die Rolle der nationalen Kontaktstellen zu stärken, um hochwertige technische Unterstützung vor Ort zu leisten; weist darauf hin, dass sich die Erfolgsquoten des Horizont-2020-Programms durch eine jährliche Bewertung der Ergebnisse, Schulungen und die Förderung effizient arbeitender nationaler Kontaktstellen verbessern lassen;
46. begrüßt, dass der Anteil der Horizont-2020-Mittel, die kleinen und mittleren Unternehmen bereitgestellt wurden, von 19,4 % im Jahr 2014 auf 23,4 % im Jahr 2015 angestiegen ist, und empfiehlt, diesen Trend gezielt zu fördern;
47. hält es für inakzeptabel, dass die GD RTD der Forderung des Parlaments nicht nachgekommen ist, wonach die Generaldirektionen der Kommission sämtliche länderspezifischen Empfehlungen in ihren jeweiligen jährlichen Tätigkeitsberichten veröffentlichen sollten;
48. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit Forscher, die im Rahmen desselben Projekts dieselbe Arbeit verrichten, auch dieselbe Entlohnung erhalten, und eine Liste aller Unternehmen – nach Nationalität geordnet – bereitzustellen, die an der Börse notiert sind bzw. in ihrer Jahresbilanz Gewinne aufweisen und Mittel aus Horizont 2020 erhalten;
49. stellt fest, dass mit den bei Horizont 2020 neu eingeführten Elementen auch den Anmerkungen des Rechnungshofs Rechnung getragen wird;
50. verweist darauf, dass ein Neuntes Forschungsrahmenprogramm in Vorbereitung ist; betont, dass sichergestellt werden muss, dass bei der Festlegung des Programms die bewährten Verfahren von Horizont 2020 herangezogen werden; schlägt vor, dass mehr Mittel für Innovation bereitgestellt werden, was für den Unternehmenssektor wirtschaftlich effizient ist, und zwischen den Haushaltsplänen der verschiedenen Unterprogramme mehr Flexibilität zugelassen wird, um zu vermeiden, dass es den Programmen, die als hervorragend eingestuft werden, an Mitteln mangelt;
Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf das Siebte Rahmenprogramm
51. respektiert die Entscheidung der Bürger des Vereinigten Königreichs vom 23. Juni 2016 und ihren politischen Willen haben, die Europäische Union zu verlassen;
52. begrüßt die Arbeiten des Unterhauses des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Auswertung der Auswirkungen des Votums der Bürger auf den Bereich Wissenschaft und Forschung(10) und den Bemühungen, die Beeinträchtigungen der Wettbewerbsfähigkeit Europas auf ein Minimum zu beschränken;
53. weist darauf hin, dass Organisationen im Vereinigten Königreich im Jahr 2014 Finanzhilfen in Höhe von 1,27 Mrd. EUR abgerufen haben, was etwa 15 % der Gesamtsumme entspricht, sowie 2015 Mittel in Höhe von 1,18 Mrd. EUR, d. h. 15,9 % des Gesamtbetrags, abgerufen haben, und dass es sich dabei um den höchsten Anteil handelt, den ein Mitgliedstaat in diesem Jahr erhalten hat(11);
Schlussfolgerungen
54. gelangt zu dem Schluss, dass die Kommission die Kosten des Siebten Rahmenprogramms insgesamt effektiv verwaltet hat; stellt fest, dass sich die Effizienz des Siebten Rahmenprogramms trotz der Verzögerungen und der wiederholten Fehlerquote bei der Durchführung verbessert hat;
55. begrüßt, dass die Einwände des Rechnungshofs berücksichtigt wurden;
56. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen von Horizont 2020 eingeführten Neuerungen, wie Pauschalen für indirekte Kosten, eine einheitliche Prüfungsstrategie, ein einheitliches Teilnehmerportal usw. in anderen Politikbereichen, beispielsweise bei den Strukturfonds, in vergleichbarer Weise umgesetzt werden; betont, dass alle Begünstigten gerecht und gleich behandelt werden sollten;
57. fordert die Mitgliedstaaten auf, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, damit das Ziel, 3 % des BIP in Forschung zu investieren, erreicht wird; vertritt die Ansicht, dass dies Spitzenleistungen und Innovationen zugute käme; fordert die Kommission daher auf, zu prüfen, ob auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene ein Wissenschaftskonvent nach dem Vorbild der bereits vorhandenen Dynamik des Bürgermeisterkonvents vorgeschlagen werden könnte;
58. ist besorgt darüber, dass sowohl die REA als auch die ERCEA in ihren Bewertungsberichten darauf hinweisen, dass die Abläufe für Rückmeldungen und die Kommunikation zwischen der Kommission und den Exekutivagenturen weiter verbessert werden könnten;
o o o
59. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Rechnungshof und der Kommission zu übermitteln.
Commitment and Coherence, Ex-Post-Evaluation of the 7th EU Framework Programme, November 2015 https://ec.europa.eu/research/evaluations/pdf/fp7_final_evaluation_expert_group_report.pdf
– unter Hinweis auf die Bestimmungen der Menschenrechtsinstrumente der Vereinten Nationen, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit dem Recht auf eine Staatsangehörigkeit, wie der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954, des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und des dazugehörigen Fakultativprotokolls, des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des Internationalen Übereinkommens zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,
– unter Hinweis auf weitere Instrumente der Vereinten Nationen im Bereich der Staatenlosigkeit und des Rechts auf eine Staatsangehörigkeit, wie die Schlussfolgerung Nr. 106 des Exekutivausschusses des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Identifizierung, Unterbindung und Verminderung der Staatenlosigkeit und zum Schutz Staatenloser(1), die durch die Resolution A/RES/61/137 der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 2006 gebilligt wurde,
– unter Hinweis auf die Kampagne des UNHCR zur Beendigung der Staatenlosigkeit bis zum Jahr 2024(2) und der weltweiten Kampagne für gleiche Staatsangehörigkeitsrechte, die vom UNHCR, UN Women und anderen unterstützt und vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gebilligt wurde,
– unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 15. Juli 2016 zu den Menschenrechten und zum willkürlichen Entzug der Staatsangehörigkeit (A/HRC/RES/32/5),
– unter Hinweis auf die am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz der Vereinten Nationen über Menschenrechte angenommene Erklärung von Wien und das entsprechende Aktionsprogramm(3),
– unter Hinweis auf die allgemeine Empfehlung Nr. 32 des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) zur geschlechtsspezifischen Dimension von Flüchtlingsstatus, Asyl, Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit von Frauen(4),
– unter Hinweis auf die Menschenrechtserklärung des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN)(5),
– unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union, der besagt, dass die EU „in ihren Beziehungen zur übrigen Welt“ einen Beitrag „zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen“ leisten muss,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juli 2015 zum EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie für den Zeitraum 2015–2019(6),
– unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen und den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie vom 25. Juni 2012(7),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Dezember 2015 zu Staatenlosigkeit(8),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zur EU-Strategie gegenüber Myanmar/Birma(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zu Menschenrechten und Migration in Drittländern(10),
– unter Hinweis auf die Entschließung vom 7. Juli 2016 zu Myanmar/Birma, insbesondere zur Lage der Rohingya(11),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zum Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(12),
– unter Hinweis auf die im November 2014 veröffentlichte Studie der Generaldirektion Externe Politikbereiche mit dem Titel „Adressing the Human Rights impact of statelessness in the EU's external action‟ (Maßnahmen gegen die Auswirkungen der Staatenlosigkeit auf die Menschenrechte im auswärtigen Handeln der Union),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0182/2017),
A. in der Erwägung, dass zu den Regionen Süd- und Südostasien die folgenden Länder zählen: Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Brunei, Indien, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, die Malediven, Myanmar/Birma, Nepal, Pakistan, die Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand, Timor-Leste und Vietnam, die alle entweder Mitglied des Verbandes südostasiatischer Nationen (ASEAN) oder der Südasiatischen Vereinigung für regionale Zusammenarbeit (SAARC) sind oder Beobachterstatus haben;
B. in der Erwägung, dass mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) bekräftigt wird, dass alle Menschen gleich an Würde und Rechten geboren sind; in der Erwägung, dass das Recht auf eine Staatsangehörigkeit und das Recht, die Staatsangehörigkeit nicht willkürlich entzogen zu bekommen, in Artikel 15 der AEMR sowie in weiteren internationalen Menschenrechtsinstrumenten verankert sind; allerdings in der Erwägung, dass die internationalen Rechtsinstrumente ihr vorrangiges Ziel, das Recht jedes Menschen auf eine Staatsangehörigkeit sicherzustellen, noch nicht erreicht haben;
C. in der Erwägung, dass alle Menschenrechte universell, unteilbar, einander bedingend und miteinander verknüpft sind; in der Erwägung, dass die Menschenrechte und die Grundfreiheiten Geburtsrechte aller Menschen sind und ihr Schutz und ihre Förderung die wichtigste Aufgabe jeder Regierung darstellen;
D. in der Erwägung, dass im Übereinkommen über die Rechte des Kindes, das von allen Ländern Süd- und Südostasiens ratifiziert wurde, festgelegt ist, dass ein Kind unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen ist und das Recht hat, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge die Hälfte aller Staatenlosen weltweit Kinder sind und dass viele von ihnen von Geburt an staatenlos sind;
E. in der Erwägung, dass in der Menschenrechtserklärung des ASEAN bekräftigt wird, dass jede Person wie gesetzlich vorgesehen das Recht auf eine Staatsangehörigkeit besitzt und keiner Person weder willkürlich die Staatsangehörigkeit entzogen noch das Recht, diese Staatsangehörigkeit zu wechseln, verwehrt werden darf;
F. in der Erwägung, dass ein Staatenloser nach dem Übereinkommen von 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen als eine Person definiert ist, „die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht“; in der Erwägung, dass Staatenlosigkeit unterschiedliche Ursachen haben kann, zu denen unter anderem die Staatennachfolge und der Zerfall von Staaten, ggf. Ereignisse in Verbindung mit einer erzwungenen Flucht, Migration und Menschenhandel, Änderungen oder Lücken im Staatsangehörigkeitsrecht, Verlust der Staatsangehörigkeit aufgrund eines Aufenthalts außerhalb des eigenen Landes über einen längeren Zeitraum, willkürlicher Entzug der Staatsangehörigkeit, Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder aus anderen Gründen oder administrative und bürokratische Hürden zählen, einschließlich bei dem Erhalt oder der Registrierung von Geburtsurkunden; in der Erwägung, dass die meisten, wenn nicht gar alle hier angeführten Ursachen bei Fällen von Staatenlosigkeit in Süd- und Südostasien vorzufinden sind;
G. in der Erwägung, dass es wichtig ist zu unterscheiden, ob eine Person staatenlos oder ein Flüchtling ist; in der Erwägung, dass die meisten Staatenlosen nie ihren Geburtsort verlassen oder eine internationale Grenze überschritten haben;
H. in der Erwägung, dass die Staatenlosigkeit ein vielschichtiges Problem ist und zu einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen führt, darunter zu Problemen bei Geburts- und anderen Personenstandsurkunden sowie zu weiteren Problemen im Zusammenhang mit Eigentumsrechten, dem Ausschluss von Kindern aus Gesundheitsprogrammen und dem öffentlichen Schulwesen, Unternehmenseigentum, der politischen Vertretung und der Beteiligung an Wahlen, dem Zugang zu sozialer Sicherheit und öffentlichen Diensten usw.; in der Erwägung, dass die Staatenlosigkeit zu Menschenhandel, willkürlicher Inhaftierung, Verletzung der Freizügigkeit, Ausbeutung und Misshandlung von Kindern sowie Diskriminierung von Frauen beitragen kann;
I. in der Erwägung, dass die Staatenlosigkeit trotz ihrer höchst besorgniserregenden globalen und regionalen Auswirkungen auf die Menschenrechte international nach wie vor nur begrenzte Aufmerksamkeit erhält und unverändert als innere Angelegenheit von Staaten angesehen wird; in der Erwägung, dass die Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit und letztendlich ihre Abschaffung eine Priorität im Bereich der Menschenrechte auf internationaler Ebene werden sollte;
J. in der Erwägung, dass gesetzliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, beispielsweise bei dem Erwerb oder der Weitergabe einer Staatsangehörigkeit an die eigenen Kinder oder den Ehepartner, in Ländern Süd- und Südostasiens, wie Nepal, Malaysia und Brunei, immer noch besteht;
K. in der Erwägung, dass Schätzungen des UNHCR zufolge in der gesamten Region 135 Millionen Kinder im Alter von unter fünf Jahren nicht in ein Geburtsregister eingetragen wurden und dadurch Gefahr laufen, staatenlos zu werden;
L. in der Erwägung, dass die Beendigung der Staatenlosigkeit auch zu mehr Demokratie führen wird, da ehemals Staatenlose auch in den Demokratieprozess einbezogen werden und so daran teilhaben können;
M. in der Erwägung, dass das komplexe Problem der Staatenlosigkeit im internationalen Recht und in der internationalen Politik weiterhin äußerst marginal behandelt wird, obgleich es sich dabei nicht um ein Randthema handelt;
N. in der Erwägung, dass die Entwicklungsaussichten der betroffenen Bevölkerungsgruppen und die wirksame Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung durch die Staatenlosigkeit untergraben werden;
O. in der Erwägung, dass der globale Aktionsplan des UNHCR zur Beendigung der Staatenlosigkeit (2014–2024) zum Ziel hat, Regierungen dabei zu unterstützen, bestehende gravierende Situationen der Staatenlosigkeit zu klären, das Auftreten neuer Fälle zu verhindern und staatenlose Bevölkerungsgruppen besser zu identifizieren und zu schützen; in der Erwägung, dass in Maßnahme 10 des Aktionsplans zudem darauf hingewiesen wird, dass die qualitativen und quantitativen Daten zur Staatenlosigkeit verbessert werden müssen; in der Erwägung, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, den Aktionsplan aktiv zu unterstützen;
P. in der Erwägung, dass mit den Schlussfolgerungen des Rates zum EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019) der Stellenwert bekräftigt wird, der der Klärung der Frage der Staatenlosigkeit bei den Beziehungen zu den als prioritär eingestuften Ländern und den gezielten Anstrengungen zukommt, die Entstehung staatenloser Bevölkerungsgruppen infolge von Konflikten, Vertreibung und dem Zerfall von Staaten zu verhindern;
Q. in der Erwägung, dass mit dem EU-Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt – Länder- und regionenspezifische Themen vom 20. September 2016 das Ziel der EU bekräftigt wird, die Kohärenz, die Wirksamkeit und das öffentliche Interesse an den Menschenrechten im Rahmen der Außenpolitik der EU zu erhöhen, sowie das Ziel, das Profil der EU bei der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und regionalen Menschenrechtsmechanismen zu verbessern, um die regionale Eigenverantwortung und die Allgemeingültigkeit der Menschenrechte zu fördern, und dass in diesem Bericht speziell darauf hingewiesen wird, dass dies auch die Einleitung eines ersten politischen Dialogs über die Menschenrechte mit den Menschenrechtsmechanismen des Verbandes südostasiatischer Nationen (ASEAN) umfasst;
R. in der Erwägung, dass sich die EU dafür entschieden hat, die Menschenrechte in den Mittelpunkt ihrer Beziehungen mit Drittländern zu stellen;
S. in der Erwägung, dass durch Staatenlosigkeit Bevölkerungsbewegungen, Abwanderung und Menschenhandel begünstigt und ganze Teilregionen destabilisiert werden;
T. in der Erwägung, dass sich viele der weltweit 10 Millionen Staatenlosen in Süd- und Südostasien aufhalten, wobei die Rohingya aus Myanmar/Birma mit über 1 Million Personen, die unter dem Staatenlosigkeitsmandat des UNHCR stehen, die größte einzelne Bevölkerungsgruppe an Staatenlosen weltweit darstellen, jedoch auch in Thailand, Malaysia, Brunei, Vietnam, auf den Philippinen und andernorts große Gemeinschaften von Staatenlosen zu finden sind; in der Erwägung, dass staatenlose Tibeter in Ländern wie Indien oder Nepal leben; in der Erwägung, dass einige dieser Gruppen unter das Staatenlosigkeitsmandat des UNHCR fallen, andere wiederum nicht; in der Erwägung, dass die statistische Erfassung und Berichterstattung in Bezug auf staatenlose Bevölkerungsgruppen weltweit unzureichend sind, da nicht alle Länder Statistiken zu diesem Thema führen; in der Erwägung, dass es in Süd- und Südostasien langwierige und ungeklärte Fälle gibt, aber auch Fälle, in denen Fortschritte erzielt wurden;
U. in der Erwägung, dass in den letzten Jahren in Süd- und Südostasien mittels Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts, mit denen geeignete Bestimmungen eingeführt wurden, um Staatenlosigkeit zu vermeiden und Staatenlosen zu ermöglichen, eine Staatsangehörigkeit zu erlangen, Fortschritte erzielt wurden; in der Erwägung, dass diese Anstrengungen verstärkt und die erlassenen Rechtsvorschriften auch in der Praxis befolgt werden müssen;
V. in der Erwägung, dass die Rohingya eine der meistverfolgten Minderheiten in der Welt sind, eine der größten Gruppe Staatenloser weltweit ausmachen und seit dem Erlass des birmanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1982 offiziell staatenlos sind; in der Erwägung, dass die Rohingya von der Regierung Myanmars/Birmas und von den Nachbarstaaten unerwünscht sind, obwohl in einigen Nachbarstaaten eine große Anzahl von Flüchtlingen lebt; in der Erwägung, dass es im Rakhaing-Staat fortwährend zu Zusammenstößen kommt; in der Erwägung, dass tausende Flüchtlinge, denen es gelungen ist, über die Grenze nach Bangladesch zu gelangen, und die dringend humanitäre Hilfe benötigen, gewaltsam und völkerrechtswidrig zurückgedrängt werden; in der Erwägung, dass die Rohingya auf der Flucht vor einer Politik der Kollektivbestrafung im Rakhaing-Staat sind, in dem Sicherheitskräfte immer häufiger wahllose Vergeltungsschläge durchführen, Berichten zufolge Dorfbewohner von bewaffneten Hubschraubern aus beschießen, Häuser in Brand setzen, willkürliche Festnahmen vornehmen und Frauen und Mädchen vergewaltigen; in der Erwägung, dass die bisherigen innerstaatlichen und internationalen Reaktionen auf die Verschärfung der Menschenrechtskrise und der humanitären Krise der Rohingya größtenteils unzureichend waren und viele Instrumente zur Lösung des Problems bislang noch nicht untersucht wurden;
W. in der Erwägung, dass hunderttausende sogenannte „Biharis“ nach dem Unabhängigkeitskrieg von Bangladesch nicht als Staatsangehörige von Bangladesch behandelt wurden, als Pakistan ihre Repatriierung verweigerte; in der Erwägung, dass jedoch durch eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen seit 2003 bestätigt wurde, dass die Biharis Staatsangehörige von Bangladesch sind; in der Erwägung, dass eine Großzahl der Biharis noch immer nicht vollständig in die Gesellschaft von Bangladesch und in Entwicklungsprogramme integriert ist und viele von ihnen ihre wiederhergestellten Rechte bisher nicht vollständig wahrnehmen konnten;
X. in der Erwägung, dass in Süd- und Südostasien viele weitere staatenlose Bevölkerungsgruppen leben; in der Erwägung, dass in den letzten Jahren allerdings eine Reihe von positiven Entwicklungen zu verzeichnen war, etwa in Indonesien, das die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei dem Verfahren zum Erwerb seiner Staatsangehörigkeit abgeschafft und sein Staatsangehörigkeitsrecht im Jahr 2006 reformiert hat, sodass indonesischen Migranten, die mehr als fünf Jahre im Ausland verbracht haben, nunmehr nicht länger ihre Staatsbürgerschaft entzogen werden kann, falls ein solcher Verlust der Staatsbürgerschaft zu Staatenlosigkeit führt, in Kambodscha, wo die Beurkundung der Geburt in den ersten 30 Tagen nach der Geburt jetzt kostenlos erfolgt, in Vietnam, das im Jahr 2008 die Einbürgerung aller staatenlosen Personen ermöglichte, wenn sie seit über 20 Jahren in Vietnam gelebt haben, und in Thailand, wo nach einer Reform des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit und das Einwohnermeldewesen 23 000 Staatenlose seit 2011 die Staatsangehörigkeit erhalten haben;
Y. in der Erwägung, dass es äußerst wichtig ist, dass die Regierungen und die zuständigen Behörden aller Länder in der Region den Grundsatz der Nichtzurückweisung uneingeschränkt befolgen und Flüchtlinge in Übereinstimmung mit ihren internationalen Verpflichtungen und den internationalen Menschenrechtsnormen schützen;
Z. in der Erwägung, dass staatenlose Bevölkerungsgruppen Zugang zu humanitären Programmen haben sollten, durch die Gesundheitsleistungen, Ernährungserziehung und Ernährungshilfe bereitgestellt werden;
1. ist besorgt über die Millionen von weltweiten Fällen der Staatenlosigkeit, insbesondere in Süd- und Südostasien, und bekundet seine Solidarität mit allen Staatenlosen;
2. ist äußerst besorgt über die Lage der Minderheit der Rohingya in Myanmar/Birma; ist entsetzt angesichts der Berichte über massive Menschenrechtsverletzungen und die anhaltende Unterdrückung und Diskriminierung der Rohingya sowie darüber, dass sie nicht als Teil der Gesellschaft von Myanmar/Birma, anerkannt werden, was eine koordinierte Kampagne zur ethnischen Säuberung vermuten lässt; betont, dass die Rohingya schon seit vielen Generationen auf dem Gebiet von Myanmar/Birma leben und vollen Anspruch auf die Staatsangehörigkeit von Myanmar/Birma haben, die sie bereits in der Vergangenheit besaßen, sowie auf alle damit verbundenen Rechte und Pflichten; fordert die Regierung und die staatlichen Stellen von Myanmar/Birma nachdrücklich auf, der Minderheit der Rohingya die Staatsangehörigkeit von Myanmar/Birma zurückzugeben; fordert darüber hinaus nachdrücklich, dass internationalen Organisationen, internationalen Beobachtern, nichtstaatlichen Organisationen und Journalisten umgehend Zugang in den Rakhaing-Staat gewährt wird; ist davon überzeugt, dass unvoreingenommene Ermittlungen durchgeführt werden müssen, um diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind; ist ferner davon überzeugt, dass dringend Maßnahmen verabschiedet werden müssen, um weitere gegen Minderheiten gerichtete diskriminierende, feindselige oder gewalttätige Handlungen oder die Anstiftung zu solchen Handlungen zu unterbinden; erwartet, dass die Trägerin des Friedensnobelpreises und des Sacharow-Preises, Aung San Suu Kyi, ihre unterschiedlichen Ämter in der Regierung von Myanmar/Birma in die Waagschale wirft, um eine Lösung näherzubringen;
3. bedauert, dass der Status der Staatenlosigkeit in manchen Fällen dafür genutzt wird, um bestimmte Bevölkerungsgruppen zu marginalisieren und sie ihrer Rechte zu berauben; ist der Auffassung, dass die rechtliche, politische und soziale Integration von Minderheiten ein Schlüsselelement im Übergang zur Demokratie darstellt und dass die Klärung der Probleme im Zusammenhang mit Staatenlosigkeit zu einem besseren sozialen Zusammenhalt und größerer politischer Stabilität beitragen würde;
4. weist darauf hin, dass Staatenlosigkeit schwere humanitäre Krisen auslösen kann, und bekräftigt, dass Staatenlose Zugang zu humanitären Programmen haben sollten; betont, dass Staatenlosigkeit häufig mit einem fehlenden Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Arbeit, Freizügigkeit und Sicherheit einhergeht;
5. ist besorgt darüber, dass die Daten über Staatenlose in Süd- und Südostasien unzureichend sind, wobei beispielsweise zu Bhutan, Indien, Nepal und Timor-Leste nur wenig oder keine Daten zur Verfügung stehen; ist zudem besorgt darüber, dass selbst in Fällen, in denen die Gesamtdaten zur Verfügung stehen, beispielsweise keine aufgeschlüsselten Daten zu Frauen, Kindern und anderen schutzbedürftigen Gruppen vorhanden sind; weist darauf hin, dass es aufgrund dieses Informationsdefizits schwieriger wird, gezielte Maßnahmen zu formulieren, auch im Rahmen der Kampagne des UNHCR zur Beendigung der Staatenlosigkeit bis 2024; fordert die Länder Süd- und Südostasiens nachdrücklich auf, zuverlässige aufgeschlüsselte Daten über Staatenlosigkeit zu erheben, die öffentlich zugänglich sind;
6. weist darauf hin, dass es auch positive Beispiele gibt, etwa die Initiative der Philippinen vom Mai 2016, den Bedarf an Daten über das Ausmaß und die Lage staatenloser Kinder in der Region zu decken; fordert die EU auf, ihre Zusammenarbeit und Unterstützung anzubieten, um Staatenlosigkeit kartografisch umfassend zu erfassen und um Projekte zur Beendigung der Staatenlosigkeit in der Region zu ermitteln;
7. ist zutiefst besorgt darüber, dass in den Staaten Brunei, Malaysia und Nepal diskriminierende Rechtsvorschriften aufgrund des Geschlechts bestehen; betont, dass Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Staatsangehörigkeitsrecht überprüft werden müssen, insbesondere in dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes und in dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau („Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women“ – CEDAW);
8. begrüßt die positiven Entwicklungen in der Region sowie die Anstrengungen auf den Philippinen, in Vietnam und in Thailand und fordert die Länder in der Region auf, zusammenzuarbeiten und sich über bewährte Beispiele und Ansätze auszutauschen, um die Staatenlosigkeit in der gesamten Region zu beenden;
9. weist auf die Lage nach Beendigung der Staatenlosigkeit in der Region und auf den Menschenrechtsgrundsatz der Teilhabe hin; fördert die Integration von Gemeinschaften, die von Staatenlosigkeit betroffen sind, und von ehemals Staatenlosen in Entwicklungsprojekten und der Entwicklungsplanung; fordert, dass im Rahmen von Regierungs- und Entwicklungsprojekten gegen die Diskriminierung nach der Beendigung der Staatenlosigkeit vorgegangen wird, und zwar in Anlehnung an den Artikel 4 Absatz 1 des CEDAW, um die De-facto-Gleichstellung rascher zu verwirklichen;
10. fordert die Länder mit staatenlosen Bevölkerungsgruppen unter Anerkennung der nationalen Souveränität in Angelegenheiten wie der Staatsangehörigkeit nachdrücklich auf, konkrete Schritte durchzuführen, um das Thema der Staatenlosigkeit im Einklang mit den Grundsätzen zu lösen, die in den von all diesen Ländern ratifizierten internationalen Übereinkommen und insbesondere dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankert sind; stellt fest, dass in der Region eine Reihe von positiven Entwicklungen stattgefunden hat;
11. fordert die Regierung von Bangladesch nachdrücklich auf, sich zu einem klaren Fahrplan zu verpflichten, der eine vollständige Umsetzung des CHT-Friedensabkommens („Chittagong Hill Tracts Peace Accord“) von 1997 und somit die Wiedereingliederung der vertriebenen Jumma, die derzeit in Indien als Staatenlose leben, ermöglicht;
12. fordert die Länder nachdrücklich auf, die im Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit aus dem Jahr 1961 verankerte Schutzklausel umzusetzen, die besagt, dass einer in einem Land geborenen Person auch die entsprechende Staatsangehörigkeit gewährt wird, falls sie sonst staatenlos wäre;
13. hebt die Zusammenhänge zwischen Staatenlosigkeit sowie sozialer und wirtschaftlicher Anfälligkeit hervor; fordert die Regierungen in den Entwicklungsländern nachdrücklich auf, die Verweigerung, den Verlust oder den Entzug der Staatsangehörigkeit aus Gründen der Diskriminierung zu unterbinden, ein gerechtes Staatsangehörigkeitsrecht zu verabschieden und zugängliche, erschwingliche und diskriminierungsfreie Verfahren zur Dokumentation der Staatsangehörigkeit umzusetzen;
14. begrüßt den mit den Schlussfolgerungen zum EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019) gezeigten Einsatz des Rates, um die Frage der Staatenlosigkeit im Rahmen der Beziehungen zu den als prioritär eingestuften Ländern zu klären, und begrüßt zudem den Einsatz des Rates mit Blick auf eine Stärkung seiner Beziehungen zu dem ASEAN; empfiehlt, dass der Schwerpunkt der Anstrengungen über die Entstehung staatenloser Bevölkerungsgruppen infolge von Konflikten, Vertreibung und dem Zerfall von Staaten hinausgeht und auch andere wichtige Aspekte wie Staatenlosigkeit infolge von Diskriminierung sowie aufgrund von fehlender Beurkundung der Geburt und fehlender Registrierung beim Einwohnermeldewesen umfasst;
15. weist darauf hin, dass in dem Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019) Maßnahmen zur Entwicklung eines gemeinsamen Rahmens zwischen der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) zugesagt wurden, um Probleme der Staatenlosigkeit gegenüber Drittländern zur Sprache zu bringen; weist darauf hin, dass die Ausarbeitung und Verbreitung eines formellen Rahmens ein maßgeblicher Bestandteil der Unterstützung der Europäischen Union für das Ziel des UNHCR wäre, die Staatenlosigkeit in der Welt bis zum Jahr 2024 zu beenden;
16. fordert die EU auf, die Entwicklung globaler Lösungsansätze für die Problematik der Staatenlosigkeit parallel zu spezifischen regionalen oder lokalen Strategien zu fördern, da ein „Universalansatz“ im Kampf gegen die Staatenlosigkeit nicht effizient genug sein wird;
17. ist davon überzeugt, dass die EU die erheblichen Auswirkungen der Staatenlosigkeit auf globale Themen wie die Armutsbekämpfung, die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung, die Förderung der Rechte des Kindes sowie die Notwendigkeit, gegen illegale Migration und Menschenhandel vorzugehen, stärker betonen sollte;
18. begrüßt die Annahme des Ziels für nachhaltige Entwicklung 16.9, in dem vorgesehen ist, dass alle Personen mit einem Rechtsstatus versehen und alle Geburten beurkundet werden sollten; bedauert allerdings, dass Staatenlosigkeit in der Agenda 2030 weder als Grund für Diskriminierung noch deren Beendigung als Ziel der Armutsreduzierung ausdrücklich erwähnt wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf zu erwägen, die Indikatoren für Staatenlosigkeit bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in ihre Mechanismen zur Überwachung und Berichterstattung aufzunehmen;
19. betont, dass eine Strategie für eine wirkungsvolle Kommunikation zum Thema Staatenlosigkeit wichtig ist, damit ein Bewusstsein für die Problematik geschaffen wird; fordert die EU auf, in Zusammenarbeit mit dem UNHCR sowie durch ihre Delegationen in den betreffenden Drittländern das Thema Staatenlosigkeit umfassender und besser anzusprechen und sich dabei auf die Menschenrechtsverletzungen zu konzentrieren, die infolge der Staatenlosigkeit stattgefunden haben;
20. fordert die EU auf, eine umfassende Strategie zum Thema Staatenlosigkeit zu entwickeln, die auf zwei Maßnahmenpaketen beruht; ist der Ansicht, dass das erste Maßnahmenpaket für dringende Fälle vorgesehen sein sollte und im Rahmen des zweiten Pakets langfristige Maßnahmen zur Beendigung der Staatenlosigkeit festgelegt werden sollten; ist der Auffassung, dass sich die Strategie auf eine begrenzte Zahl von Prioritäten konzentrieren sollte und dass die EU in dringenden Fällen die Initiative ergreifen sollte, um auf internationaler Ebene für das Thema Staatenlosigkeit zu sensibilisieren;
21. betont, dass die umfassende Strategie der EU zum Thema Staatenlosigkeit so konzipiert sein sollte, dass sie an die spezifische Situation staatenloser Menschen angepasst werden kann; betont, dass zur Festlegung angemessener Maßnahmen zwischen der Staatenlosigkeit als Ergebnis einer mangelnden Verwaltungskapazität und der Staatenlosigkeit als Ergebnis einer diskriminierenden staatlichen Politik gegenüber bestimmten Gemeinschaften oder Minderheiten unterschieden werden muss;
22. empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten vorrangig positive Entwicklungen bei der Bekämpfung der Staatenlosigkeit in Süd- und Südostasien fördern, und schlägt einen neuen umfassenden politischen Ansatz vor, zu dem folgende Aspekte zählen:
–
Motivation der Staaten, dem Übereinkommens über Staatenlose beizutreten, indem deren Vorteile bei den bilateralen Kontakten zwischen den Parlamenten und Ministerien sowie auf anderen Ebenen hervorgehoben werden;
–
Unterstützung der sektorbezogenen Gremien des ASEAN und der SAARC bei der Unterstützung ihrer jeweiligen Mitgliedstaaten bei der weiteren Etablierung des Rechts auf eine Staatsangehörigkeit und der Beendigung der Staatenlosigkeit;
–
Betonung des Stellenwerts der Übereinkommen über Staatenlose in multilateralen Gremien;
–
Zusammenarbeit mit den Staaten, um die Vorteile zu vermitteln, die durch die Erhebung sektorübergreifender, aufgeschlüsselter und überprüfbarer nationaler Daten über Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ergeben, da die Identifizierung von Staatenlosen für die betroffenen Staaten den ersten Schritt darstellt, um die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Staatenlosigkeit zu ergreifen; die erfassten Daten werden dann für die Registrierung, die Dokumentation, die Bereitstellung öffentlicher Dienste, die Wahrung von Recht und Ordnung und die Entwicklungsplanung genutzt;
–
kohärente Betonung, dass die Beurkundung der Geburt kostenlos, leicht zugänglich und ohne jegliche Diskriminierung erfolgen sollte;
–
kohärente Betonung, dass im Rahmen nationaler Regelungen zur Verwaltung der Identität eine Identitätsdokumentation für sämtliche Personen in dem Hoheitsgebiet vorgesehen und vorgenommen werden muss, einschließlich schwer erreichbarer und marginalisierter Gruppen, die möglicherweise von dem Risiko der Staatenlosigkeit oder der fehlenden Staatsangehörigkeit bedroht sind;
–
Unterstützung süd- und südostasiatischer Länder bei der Sicherstellung von Bildungsangeboten für alle, einschließlich staatenloser Kinder, da die Staatenlosigkeit ein beträchtliches Hindernis darstellt, durch das Kindern der Zugang zu gleichwertigen Bildungschancen verwehrt wird;
–
Betonung der großen Bedeutung innovativer Technologien durch den Einsatz digitaler Programme zur Beurkundung der Geburt mit dem Ziel der Verbesserung der Beurkundungs- und Archivierungsunterlagen;
–
Befassung mit der Problematik, die in Bezug auf den Inhalt und die Anwendung des Staatsangehörigkeitsrechts und die willkürliche Aberkennung oder Verweigerung des Rechts auf eine Staatsangehörigkeit aus Gründen der ethnischen Herkunft besteht, bei der es sich um eine wichtige Ursache für Staatenlosigkeit in der Region handelt;
–
Aufforderung der Staaten in der Region, sich mit den Bedürfnissen von Frauen sowie mit den Problemen im Zusammenhang mit sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt zu befassen, und zwar im Rahmen von Menschenrechtsansätzen und bürgernahen Ansätzen, insbesondere für Opfer von Menschenhandel;
–
Befassung mit Themen im Zusammenhang mit dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, weil es einige Länder Müttern erschweren oder sogar unmöglich machen, ihre Staatsangehörigkeit an ihre Kinder weiterzugeben;
–
Sicherstellung, dass sämtliche Entwicklungsprojekte und jegliche humanitäre Hilfe, deren Finanzierung aus Mitteln der EU erfolgt, so konzipiert sind, dass – sofern relevant – auch das Problem der Staatenlosigkeit berücksichtigt wird;
–
Ausbau der Kapazitäten einschlägiger EU-Organe und Akteure, um die Probleme der Staatenlosigkeit verstehen, beurteilen, im Rahmen von Programmen behandeln und darüber Bericht erstatten zu können, und Einführung einer regelmäßigen Berichterstattung über die Erfolge der EU im Kampf gegen die Staatenlosigkeit, unter anderem durch die Ergänzung des EU-Jahresberichts über Menschenrechte und Demokratie in der Welt durch einen Abschnitt zum Thema Staatenlosigkeit;
–
Sicherstellung, dass Staatenlosigkeit, Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft in angemessener Weise durch die Länderstrategien für Menschenrechte und Demokratie abgedeckt sind und hierbei von dem Grundsatz ausgegangen wird, dass jede Person ohne Unterschied von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Glaube und Religion, nationaler Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer nationalen oder ethnischen Minderheit das Recht auf eine Staatsangehörigkeit hat; Befassung mit der Problematik der Staatenlosigkeit bei sämtlichen politischen Dialogen und Menschenrechtsdialogen mit den betroffenen Ländern;
–
Verabschiedung von EU-Menschenrechtsleitlinien zum Thema Staatenlosigkeit, in denen konkrete und messbare Ziele für die Bemühungen der EU zur weltweiten Abschaffung der Staatenlosigkeit dargelegt werden;
–
Intensivierung des Dialogs zum Thema Staatenlosigkeit in Süd- und Südostasien mit einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen sowie mit den Nachbarn der süd- und südostasiatischen Länder und anderen aktiven Staaten in der Region;
–
Sicherstellung, dass sich die Teilnehmer an Wahlbeobachtungsmissionen, soweit relevant, der Probleme in Bezug auf die Staatenlosigkeit bewusst sind;
–
Betonung der notwendigen Stärkung regionaler Menschenrechtsinstanzen, damit sie bei der Identifizierung und Bekämpfung der Staatenlosigkeit eine aktivere Funktion übernehmen können;
–
Rückstellung von angemessenen Finanzmitteln aus den Haushaltsmitteln des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit, des Europäischen Entwicklungsfonds und des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte zugunsten von nichtstaatlichen und sonstigen Organisationen, die sich mit staatenlosen Gemeinschaften befassen; Förderung von Partnerschaften zwischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Gemeinschaften von Staatenlosen mit dem Ziel, diese Organisationen und Gemeinschaften so weit zu stärken, dass sie für ihre Rechte eintreten können;
–
Förderung der Koordinierung zwischen den Ländern mit Blick auf die Bekämpfung der Staatenlosigkeit, insbesondere wenn diese grenzüberschreitende Auswirkungen hat, einschließlich der bewährten Verfahren bei der Umsetzung internationaler Normen zur Bekämpfung der Staatenlosigkeit;
–
Sicherstellung von Folgemaßnahmen, etwa die Sensibilisierung und die technische Hilfe für die öffentlichen Verwaltungen als Instrument zum Kapazitätsaufbau, auch auf lokaler Ebene, wenn sich positive Entwicklungen gezeigt haben, die in die Praxis umgesetzt werden müssen, wie in Thailand, auf den Philippinen, in Vietnam und in Bangladesch, wo für die Biharis das Recht auf Staatsangehörigkeit einschließlich ihres Wahlrechts wiederhergestellt wurde;
23. fordert die Regierungen Brunei Darussalams, Malaysias und Nepals auf, gegen die in ihrem Staatsangehörigkeitsrecht bestehenden Formen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorzugehen und das Recht von Kindern auf Staatsangehörigkeit zu fördern;
24. nimmt die Verbindung zwischen Staatenlosigkeit und Zwangsumsiedlung, insbesondere in Konfliktregionen, zur Kenntnis; weist darauf hin, dass es sich bei mindestens 1,5 Millionen Staatenlosen in der Welt um Flüchtlinge oder ehemalige Flüchtlinge handelt, darunter viele junge Frauen und Mädchen;
25. weist darauf hin, dass die Staatenlosigkeit in der Welt kartografisch weitgehend nicht abgebildet ist und untererfasst wird und dass den vorhandenen Daten unterschiedliche Definitionen zugrundeliegen; fordert die internationale Gemeinschaft mit Nachdruck auf, eine einheitliche Definition anzunehmen und die Lücken bei der Datenerfassung für die Bemessung der Staatenlosigkeit in Entwicklungsländern zu beheben, insbesondere indem die Behörden vor Ort dabei unterstützt werden, geeignete Methoden einzuführen, um die Anzahl der Staatenlosen zu bestimmen bzw. um Staatenlose zu identifizieren und zu registrieren sowie um die Statistikkapazitäten der Behörden zu verbessern;
26. fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten einzuleiten, fördert die aktive Koordinierung der für Staatenlosigkeit zuständigen nationalen Kontaktstellen und begrüßt die Kampagne „#I Belong“;
27. hebt den zentralen Stellenwert des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 und des Übereinkommens über die Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961 hervor, die eines Rechtsrahmens bedürfen, damit Staatenlose identifiziert und geschützt werden können und Staatenlosigkeit vermieden werden kann, und die ein wichtiger erster Schritt für Staaten sein können, die bei der Beseitigung des Problems der Staatenlosigkeit Fortschritte erzielen wollen;
28. begrüßt die Unterstützung der EU für Staatenlose in Süd- und Südostasien im Rahmen verschiedener Instrumente und legt der Union nahe, ihre Anstrengungen fortzusetzen, um – als integraler Bestandteil ihrer Programme zur Entwicklungszusammenarbeit und im weiteren Sinne ihres auswärtigen Handelns – den Auswirkungen der Staatenlosigkeit auf Entwicklung, Frieden und Stabilität entgegenzuwirken;
29. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Grenzüberschreitende Verschmelzungen und Spaltungen
192k
51k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zur Durchführung grenzüberschreitender Unternehmensverschmelzungen und -spaltungen (2016/2065(INI))
– unter Hinweis auf die Artikel 49, 54 und 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften(1),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten(2),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)(3),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer(4),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft(5),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Dezember 2012 mit dem Titel „Aktionsplan: Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance – ein moderner Rechtsrahmen für engagiertere Aktionäre und besser überlebensfähige Unternehmen“ (COM(2012)0740),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2012 zur Zukunft des europäischen Gesellschaftsrechts(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2009 mit Empfehlungen an die Kommission zur grenzüberschreitenden Verlegung von eingetragenen Gesellschaftssitzen(7),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 25. Oktober 2016 mit dem Titel „Einführung eines fairen, wettbewerbsfähigen und stabilen Systems der Unternehmensbesteuerung für die EU“ (COM(2016)0682);
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit, insbesondere in den Rechtssachen SEVIC Systems AG(8); Cadbury Schweppes plc & Cadbury Schweppes Overseas Ltd/Commissioners of Inland Revenue(9); CARTESIO Oktató és Szolgáltató bt.(10); VALE Építési kft.(11); KA Finanz AG/Sparkassen Versicherung AG Vienna Insurance Group(12); Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam/Inspire Art Ltd.(13); Überseering BV/Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (NCC)(14); Centros Ltd/Erhvervs- og Selskabsstyrelsen(15) und The Queen/H. M. Treasury and Commissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail and General Trust plc.(16);
– unter Hinweis auf die Feedback-Erklärung der Kommission vom Oktober 2015, in der die Antworten auf die zwischen dem 8. September 2014 und dem 2. Februar 2015 durchgeführte öffentliche Konsultation zu grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzungen und -spaltungen zusammengefasst werden(17);
– unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung C des Europäischen Parlaments (Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten) vom Juni 2016(18)zum Thema „Cross-border mergers and divisions, transfers of seat: is there a need to legislate?“;
– unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom Dezember 2016(19)zum Thema „Ex-post analysis of the EU framework in the area of Cross-border mergers and divisions“ ;
– unter Hinweis auf das Arbeitsprogramm der Kommission 2017 „Für ein Europa, das schützt, stärkt und verteidigt“ und auf dessen Kapitel II Ziffer 4 (COM(2016)0710),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0190/2017),
A. unter Hinweis auf die erhebliche Wirkung, die eine strukturierte Reform des Gesellschaftsrechts auf die europäische Wettbewerbsfähigkeit hat, und auf die Hindernisse, die einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie über grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen im Wege stehen;
B. in der Erwägung, dass grenzüberschreitende Unternehmensspaltungen noch nicht durch Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind; in der Erwägung, dass in der gegenwärtigen Situation offenkundige verfahrenstechnische, administrative und finanzielle Schwierigkeiten für die betroffenen Unternehmen und die Gefahr von Missbrauch und Dumping bestehen;
C. in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt nachdrücklich die Einführung einer europäischen Rechtvorschrift zu grenzüberschreitenden Verlegungen des Gesellschaftssitzes oder der Hauptverwaltung von Unternehmen gefordert hat; in der Erwägung, dass die meisten Interessenträger die Forderungen des Parlaments umfassend unterstützen;
D. in der Erwägung, dass es im Interesse einer Verbesserung der Mobilität von Unternehmen innerhalb der EU eines gemeinsamen Rechtsrahmens für Verschmelzungen, Spaltungen und Übertragungen von Unternehmen bedarf;
E. in der Erwägung, dass nicht alle Mitgliedstaaten, in denen Operationen zur grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzung und -spaltung oder Sitzverlegung durchgeführt werden, über Vorschriften verfügen, durch die den Arbeitnehmern Konsultations-, Informations- und Mitbestimmungsrechte gewährt werden;
F. in der Erwägung, dass die Verlegung des eingetragenen Gesellschaftssitzes nicht zur Umgehung der rechtlichen, sozialen und steuerlichen Vorschriften der Union und der Herkunftsmitgliedstaaten führen sollte, sondern dass vielmehr angestrebt werden sollte, einen einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen, der die größtmögliche Transparenz und Vereinfachung der Verfahren gewährleistet und steuerschädlichen Betrugsphänomenen Einhalt gebietet;
G. in der Erwägung, dass der einschlägige Besitzstand der EU eine große Bandbreite an Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechten für Arbeitnehmer vorsieht; in der Erwägung, dass durch die Richtlinien 2009/38/EG(20) und 2005/56/EG für die grenzübergreifende Arbeitnehmermitbestimmung gesorgt und der Grundsatz der bestehenden Rechte eingeführt wird; in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass diese Arbeitnehmerrechte auch im Falle einer Verlegung des Sitzes gewahrt werden sollten;
H. in der Erwägung, dass sämtliche neuen Initiativen im europäischen Gesellschaftsrecht auf einer gründlichen Analyse und Bewertung der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Formen des Gesellschaftsrechts und der einschlägigen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union zur grenzüberschreitenden Mobilität von Unternehmen sowie auf Folgenabschätzungen beruhen sollten, die die Interessen sämtlicher Beteiligten – einschließlich Anteilseignern, Gläubigern, Investoren und Arbeitnehmern – widerspiegeln, und dass für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gesorgt werden sollte;
Horizontale Aspekte
1. weist darauf hin, dass ein Rahmen festgelegt werden muss, der die Mobilität von Unternehmen auf europäischer Ebene umfassend regelt, um die Verfahren und die Vorgaben für Sitzverlegungen, Spaltungen und Verschmelzungen zu vereinfachen und künstliche Sitzverlegungen zum Zweck des Sozial- oder Steuerdumpings zu verhindern;
2. fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der zwischen dem 8. September 2014 und dem 2. Februar 2015 durchgeführten öffentlichen Konsultation zur möglichen Überarbeitung der Richtlinie 2005/56/EG und zur möglichen Einführung eines Rechtsrahmens zur Regelung von grenzüberschreitenden Unternehmensspaltungen zu berücksichtigen; weist darauf hin, dass durch die Konsultation deutlich geworden ist, dass hinsichtlich der Rechtsetzungsprioritäten in Bezug auf grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen und -spaltungen ein gewisser Konsens dahingehend besteht, dass der Binnenmarkt und die Arbeitnehmerrechte gestärkt werden müssen;
3. hält es für wichtig, dass die zukünftigen Legislativvorschläge zur Mobilität der Unternehmen eine möglichst weit gehende Harmonisierung vorsehen, insbesondere in Bezug auf die Verfahrensstandards, die Rechte der Akteure der Unternehmensführung und vor allem der kleineren Akteure, und in Bezug auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle Akteure, die nach der Definition in Artikel 54 AEUV Unternehmen sind, gefolgt von weiteren branchenspezifischen Vorschriften wie zum Beispiel in Bezug auf die Arbeitnehmerrechte;
4. ist der Ansicht, dass die Mobilität von Unternehmen innerhalb der Union durch die neuen Bestimmungen über Unternehmensverschmelzungen und ‑spaltungen und über Sitzverlegungen erleichtert werden sollte, dass den Umstrukturierungsbedürfnissen dieser Unternehmen Rechnung getragen werden sollte, damit sie die Chancen des Binnenmarkts besser nutzen können, und dass die Organisationsfreiheit der Unternehmen gestärkt werden sollte, wobei dem Recht der Arbeitnehmer auf Mitbestimmung gebührend Rechnung zu tragen ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die aus Rechtskollisionen erwachsenden Hemmnisse beseitigt werden müssen, damit festgelegt werden kann, welches nationale Recht anzuwenden ist; ist der Ansicht, dass der Schutz der Arbeitnehmerrechte Gegenstand verschiedener Rechtsakte der EU sein könnte, insbesondere eines Vorschlags für eine Richtlinie über Mindeststandards für die Mitwirkung der Arbeitnehmer und sonstigen Beschäftigten an europäischen Formen des Gesellschaftsrechts und ihre Vertretung in nach EU-Recht geschaffenen Aufsichtsräten;
Grenzüberschreitende Verschmelzungen
5. hebt die positive Wirkung der Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten hervor, die –wie die offiziellen Angaben zeigen, denen zufolge in den letzten Jahren ein erheblicher Anstieg der Anzahl grenzüberschreitender Verschmelzungen zu verzeichnen ist – grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen zwischen Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union erleichtert und zu einer Reduzierung der damit verbundenen Kosten und Verwaltungsabläufe geführt hat;
6. hält es für erforderlich, die Richtlinie 2005/56/EG zu überarbeiten, damit deren Umsetzung verbessert und sowohl den jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit von Unternehmen als auch den Entwicklungen im EU-Gesellschaftsrecht Rechnung getragen wird; ist der Auffassung, dass der künftige Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2005/56/EG ein neues Regelwerk für Unternehmensspaltungen enthalten und Leitlinien für weitere Rechtsvorschriften zur Mobilität der Unternehmen festlegen sollte;
7. fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der Konsultation von Oktober 2015 zu berücksichtigen, die insbesondere zeigen, dass es einer möglichst weit gehenden Harmonisierung der Kriterien bedarf, durch die die Auswirkungen von Unternehmensverschmelzungen auf die verschiedenen Akteure in den Unternehmen geregelt werden;
8. erachtet es als vorrangig, dass für eine Reihe von Akteuren und Gruppen der Unternehmensführung ein fortschrittlicheres Regelwerk festgelegt wird, das als Vorlage für zukünftige gemeinsame Modelle für grenzüberschreitende Unternehmensspaltungen und Verlegungen des Gesellschaftssitzes oder der Hauptverwaltung dienen kann; hält es für wesentlich, dass die Verfahren der grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzung durch eine eindeutigere Festlegung von Standards für die Rechtsdokumentation – ausgehend von der Information der Anteilseigner und der Zusammenstellung der Unterlagen für die Verschmelzung – und neuen Digitalisierungsverfahren vereinfacht werden, sofern die in der Richtlinie 2005/56/EG festgelegten grundlegenden Verfahrensstandards und Anforderungen (darunter auch die Ausstellung einer Vorabbescheinigung und die Überprüfung der Rechtmäßigkeit gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie) beibehalten und Gegenstände des öffentlichen Interesses wie zum Beispiel die Rechtssicherheit und die Verlässlichkeit von Handelsregistern gewahrt werden;
9. erwartet, dass die Bestimmungen zu Arbeitnehmerrechten so gestaltet werden, dass verhindert wird, dass einige Unternehmen die Richtlinie über grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen nur dazu nutzen, den eingetragenen Gesellschaftssitz aus steuerlichen, sozialen und rechtlichen Gründen zu verlegen; betont, dass keine Unklarheiten bei der Anwendung der nationalen Sanktionen für die Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über die Arbeitnehmerrechte bestehen dürfen;
10. hält es für wichtig, Verbesserungen in einigen wesentlichen Aspekten herbeizuführen:
–
Management von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten;
–
Methode zur Bewertung der Vermögenswerte;
–
Bestimmungen über den Gläubigerschutz;
–
Anfang und Dauer der Schutzfrist für die Gläubiger gemäß dem Grundsatz der Zuweisung der Verantwortung an die Hauptversammlung;
–
Übermittlung von Unternehmensinformationen durch die verbundenen und standardisierten Handelsregister der Mitgliedstaaten;
–
Rechte der Minderheitsaktionäre;
–
Festlegung von Mindeststandards für die Information, Anhörung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer;
–
bestimmte spezifische Ausnahmen von den Verfahrensvorschriften;
11. misst dem Schutz bestimmter Rechte der Minderheitsaktionäre einen hohen Stellenwert bei, unter anderem dem Schutz des Untersuchungsrechts bei Verschmelzungen, dem Anspruch auf Entschädigung in Fällen, in denen ein Minderheitsaktionär aufgrund des Widerstands gegen die Verschmelzung aus dem Unternehmen ausscheidet, sowie dem Recht, die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses anzufechten;
12. unterstützt die Möglichkeit, beschleunigte grenzüberschreitende Verfahren für die Fälle einzuführen, in denen alle Aktionäre zustimmen, keine Arbeitnehmer vorhanden sind oder eine Auswirkung auf die Gläubiger irrelevant ist;
Grenzüberschreitende Unternehmensspaltungen
13. weist darauf hin, dass in der Richtlinie 82/891/EWG nur Unternehmensspaltungen innerhalb eines Mitgliedstaats geregelt werden; weist darauf hin, dass, wie im Rahmen der Konsultation der Kommission im Jahre 2015 angeführt wurde, die Zahl der konkreten Fälle von Unternehmensspaltungen zwischen mehreren Mitgliedstaaten zwar sehr begrenzt ist, die Zahlen zu inländischen Unternehmensspaltungen jedoch deutlich machen, dass es einen realen Bedarf zur Festlegung eines besonderen EU-Rahmens für grenzüberschreitende Spaltungen gibt; betont, dass eine neue Richtlinie nicht als formales Instrument für Unternehmensspaltungen zum Zweck der Wahl des günstigsten Gerichtsstands mit dem Ziel, rechtliche Verpflichtungen im nationalen Recht zu umgehen, genutzt werden darf;
14. fordert die Kommission auf, die wichtigen wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen, die von einer Regelung der grenzüberschreitenden Spaltungen ausgehen würden, wie die Vereinfachung der Organisationsstruktur, verstärkte Anpassungsfähigkeit und neue Chancen für den Binnenmarkt;
15. weist auf die langwierigen und komplexen Verfahren hin, die derzeit erforderlich sind, um eine grenzüberschreitende Spaltung durchzuführen, und die in zwei Phasen durchgeführt werden: zunächst eine Spaltung innerhalb des Mitgliedstaats und anschließend eine grenzüberschreitenden Verschmelzung; ist der Auffassung, dass die Einführung harmonisierter Standards auf EU-Ebene im Bereich der grenzüberschreitenden Spaltungen zu einer Vereinfachung der Transaktionen, zu einer Verringerung der Kosten und zu einer Verkürzung der Verfahren führen würde;
16. weist darauf hin, dass die aus Rechtskollisionen erwachsenden Hemmnisse beseitigt werden müssen, damit festgelegt werden kann, welches nationale Recht anzuwenden ist;
17. erinnert daran, dass in einigen Mitgliedstaaten keine nationalen Ad-hoc-Vorschriften vorhanden sind, durch die festgelegt wird, wie grenzüberschreitende Unternehmensspaltungen durchzuführen sind;
18. vertritt die Auffassung, dass sich eine künftige Rechtsetzungsinitiative zu grenzüberschreitenden Unternehmensspaltungen an den Grundsätzen und Vorgaben orientieren sollte, die im Kontext der Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen aufgeführt werden:
–
Verfahrens- und Vereinfachungsfragen unter Berücksichtigung aller gegenwärtig praktizierten Hauptformen von Unternehmensspaltungen („split-up“, „spin-off“, „hive-down“);
–
Rechte der Gläubiger und Minderheitsaktionäre unter Bekräftigung der Grundsätze des Schutzes und der Wirksamkeit;
–
Einhaltung der Standards für Beteiligung, Vertretung und Schutz der Arbeitnehmer mit dem Ziel, den Schutz der Arbeitnehmer insbesondere vor Sozialdumping zu verbessern;
–
Fragen der Rechnungsführung;
–
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten;
–
Harmonisierung der Vorschriften und Verfahren, zum Beispiel in Bezug auf die mit Aktien verbundenen Rechte, die Eintragungsvorgaben und die Vorgaben für die Kommunikation zwischen den Unternehmensregistern, den Stichtag für den Abschluss der Transaktion, die inhaltlichen Mindestanforderungen an die Spaltungsbedingungen, die Mehrheitsregeln und die Stelle, die dafür zuständig ist, über die Konformität und Rechtmäßigkeit der Transaktion zu wachen;
o o o
19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss zu übermitteln.
Rechtssache C81/87, The Queen/H. M. Treasury and Commissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail and General Trust plc., 27.9.1988, ECLI:EU:C:1988:456.
Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).
Beteiligung der Union an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (COM(2016)0662 – C8-0421/2016 – 2016/0325(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0662),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 185 und 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0421/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Januar 2017(1),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. April 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0112/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Juni 2017 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2017/1324.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission zu Finanzsicherheiten für die Durchführungsstelle von PRIMA
1. Für die PRIMA-Initiative gilt Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi der Haushaltsordnung der EU, worin festgelegt ist, dass die Kommission die Ausführung des Haushaltsplans der Union einer privatrechtlichen Einrichtung übertragen kann, die im öffentlichen Auftrag tätig wird (Durchführungsstelle). Eine solche Einrichtung muss ausreichende Finanzsicherheiten bieten.
2. Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung im Bereich der EU-Mittel zu gewährleisten, sollten diese Sicherheiten sämtliche Forderungen – ohne Einschränkung des Anwendungsbereichs oder der Beträge – der Union gegenüber der Durchführungsstelle abdecken, die sich aus den in der Übertragungsvereinbarung festgelegten Durchführungsaufgaben ergeben. Die Kommission erwartet in der Regel, dass die Garantiegeber die gesamtschuldnerische Haftung für die Außenstände der Durchführungsstelle übernehmen.
3. Auf der Grundlage einer eingehenden Risikobewertung, insbesondere wenn das Ergebnis der gemäß Artikel 61 der Haushaltsordnung für die Durchführungsstelle vorgenommenen Ex-ante-Punktebewertung als angemessen betrachtet wird, sieht der für PRIMA zuständige Anweisungsbefugte der Kommission jedoch Folgendes vor:
– Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können die von der Durchführungsstelle verlangten Finanzsicherheiten auf den Höchstbetrag der Unionsbeteiligung begrenzt werden.
– Dementsprechend kann der einzelne Garantiegeber entsprechend seinem Beitrag zu PRIMA anteilig haften.
Die Garantiegeber können sich in ihren jeweiligen Schreiben zur Haftungserklärung darauf verständigen, wie sie dieser Haftung im Einzelnen nachkommen werden.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten (COM(2016)0778 – C8-0489/2016 – 2016/0384(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0778),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0489/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Februar 2017(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 24. Mai 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0070/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Juni 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieeffizienzkennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (COM(2015)0341 – C8-0189/2015 – 2015/0149(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0341),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0189/2015),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Januar 2016,(1)
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 5. April 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0213/2016),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);
2. billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
3. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Juni 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/1369.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission
zu den Artikeln 290 und 291 AEUV
Unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung, insbesondere auf Absatz 26, erklären das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission, dass die Bestimmungen dieser Verordnung künftige Standpunkte der Organe in Bezug auf die Anwendung der Artikel 290 und 291 AEUV bei anderen Gesetzgebungsdossiers nicht berühren.
Erklärung der Kommission zu einer finanziellen Entschädigung für Verbraucher
Angesichts ihrer laufenden Bemühungen um eine bessere Durchsetzung harmonisierter Unionsvorschriften für Produkte sollte die Kommission untersuchen, ob Verbraucher bei Verstößen gegen die Vorschriften über die auf dem Label anzugebende Energieeffizienzklasse entschädigt werden könnten, da ihnen durch falsch gekennzeichnete Produkte oder unzutreffende Angaben zur Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit finanzielle Verluste entstehen können.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 (COM(2016)0400 – C8-0223/2016 – 2016/0186(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0400),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 167 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0223/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 24. Mai 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8‑0061/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Juni 2017 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2017/1545.)
Bewertung der Umsetzung des Programms Horizont 2020
237k
61k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zur Bewertung der Umsetzung des Programms Horizont 2020 im Hinblick auf seine Zwischenbewertung und den Vorschlag für das Neunte Rahmenprogramm (2016/2147(INI))
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020)(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014–2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020(2),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse(3),
– unter Hinweis auf den Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020)(4),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts(5),
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1312/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT): der Beitrag des EIT zu einem innovativeren Europa(6),
– unter Hinweis auf die Verordnungen (EU) Nr. 557/2014, 558/2014, 559/2014, 560/2014 und 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014(7) und die Verordnungen (EU) Nr. 642/2014(8) und 721/2014(9) des Rates vom 16. Juni 2014 zur Gründung von gemeinsamen Unternehmen, die im Rahmen von Horizont 2020 finanziert werden,
– unter Hinweis auf die Beschlüsse Nr. 553/2014/EU, 554/2014/EU, 555/2014/EU und 556/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014(10) zur Gründung der P2P nach Artikel 185, die im Rahmen von Horizont 2020 finanziert werden,
– unter Hinweis auf die Themenpapiere für die hochrangige Gruppe vom 3. Februar 2017 zur Maximierung der Auswirkungen der Forschungs- und Innovationsprogramme der EU(11),
– unter Hinweis auf die Fortschrittsberichte 2014 und 2015 der Kommission über Horizont 2020,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Der Europäische Forschungsraum: der richtige Zeitpunkt für Umsetzung und Fortschrittsüberwachung“ (COM(2017)0035),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Europäischer Verteidigungs-Aktionsplan“ (COM(2016)0950),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Umsetzung der Strategie für die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation“ (COM(2016)0657),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Europäische Cloud-Initiative – Aufbau einer wettbewerbsfähigen Daten- und Wissenswirtschaft in Europa“ (COM(2016)0178) und das zugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2016)0106),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Über die Reaktion auf den Bericht der hochrangigen Expertengruppe über die Ex-post-Bewertung des Siebten Rahmenprogramms“ (COM(2016)0005),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Jahresbericht über die Tätigkeiten der Europäischen Union im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung im Jahr 2014“ (COM(2015)0401),
– unter Hinweis auf die Berichte der Kommission von 2014 und 2015 mit dem Titel „Integration of Social Sciences and Humanities in Horizon 2020: Participants, Budget and Disciplines“ (Integration der Geistes- und Sozialwissenschaften in Horizont 2020: Teilnehmer, Haushaltsmittel und Disziplinen),
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Bessere Vorschriften für innovationsgetriebene Investitionen auf EU-Ebene“ (SWD(2015)0298),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Der Europäische Forschungsraum: Fortschrittsbericht 2014“ (COM(2014)0575),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Forschung und Innovation: Voraussetzungen für künftiges Wachstum“ (COM(2014)0339),
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Second Situation Report on Education and Training in the Nuclear Energy Field in the European Union“ (Zweiter Lagebericht über Bildung und Ausbildung im Bereich Kernenergie in der Europäischen Union) (SWD(2014)0299),
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „FET Flagships: A novel partnering approach to address grand scientific challenges and to boost innovation in Europe“ (FET-Flaggschiffe: ein neuer Partnerschaftsansatz zur Lösung großer wissenschaftlicher Herausforderungen und zur Förderung der Innovation in Europa) (SWD(2014)0283),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Zweite Zwischenbewertung der Gemeinsamen Unternehmen zur Umsetzung der Gemeinsamen Technologieinitiativen Clean Sky, Brennstoffzellen und Wasserstoff und Initiative für innovative Arzneimittel“ (COM(2014)0252),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Rolle und den Auswirkungen gemeinsamer Technologieinitiativen und öffentlich-privater Partnerschaften bei der Umsetzung von Horizont 2020 für einen nachhaltigen industriellen Wandel(12) (CCMI/142),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu der europäischen Cloud-Initiative(13),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2017 zu den EU-Mitteln für die Gleichstellung der Geschlechter(14),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Synergien für Innovation: die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, Horizont 2020 und andere europäische Innovationsfonds und EU-Programme(15),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Kohäsionspolitik und Forschungs- und Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung (RIS3)(16),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0209/2017),
A. in der Erwägung, dass Horizont 2020 das größte zentral verwaltete FuI-Programm der EU und das weltweit größte öffentlich finanzierte FuI-Programm ist;
B. in der Erwägung, dass das Parlament bei den Verhandlungen über Horizont 2020 und den aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 100 Mrd. EUR anstatt der ursprünglich vereinbarten 77 Mrd. EUR verlangt hat; in der Erwägung, dass der Haushalt sehr begrenzt scheint, wenn mit Horizont 2020 das Potenzial für Exzellenz voll ausgeschöpft und in angemessener Weise auf die gesellschaftlichen Herausforderungen, denen sich die Gesellschaft in Europa und weltweit zurzeit gegenübersieht, reagiert werden soll;
C. in der Erwägung, dass mit dem Bericht der hochrangigen Gruppe zur Maximierung der Auswirkungen der Forschungs- und Innovationsprogramme der EU und der im dritten Quartal 2017 vorgesehenen Zwischenbewertung die Grundlagen für die Struktur und den Inhalt des Neunten Forschungsrahmenprogramms geschaffen werden, zu dem im ersten Halbjahr 2018 ein Vorschlag vorgelegt wird;
D. in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise eine ausschlaggebende Rolle bei der Gestaltung von Horizont 2020 gespielt hat; in der Erwägung, dass das nächste Forschungsrahmenprogramm durch sich abzeichnende Herausforderungen, neue politische und sozioökonomische Paradigmen und andauernde globale Entwicklungen geprägt sein dürfte;
E. in der Erwägung, dass das Forschungsrahmenprogramm auf europäischen Werten, wissenschaftlicher Unabhängigkeit, Offenheit, Vielfalt, hohen europäischen ethischen Standards, sozialem Zusammenhalt und gleichberechtigtem Zugang der Bürger zu den Lösungen und bereitgestellten Antworten beruhen muss;
F. in der Erwägung, dass Investitionen in Forschung und Entwicklung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für die weltweite Wettbewerbsfähigkeit Europas von wesentlicher Bedeutung sind; in der Erwägung, dass bei der Finanzierung des Neunten Forschungsrahmenprogramms der Bedeutung der Exzellenz in der Forschung zur Förderung der Innovation und der langfristigen Wettbewerbsvorteile Rechnung zu tragen ist;
Struktur, Philosophie und Umsetzung von Horizont 2020
1. ist der Auffassung, dass es über drei Jahre nach dem Beginn von Horizont 2020 an der Zeit ist, dass das Parlament seinen Standpunkt zur Zwischenbewertung sowie ein Konzept für das künftige Neunte Forschungsrahmenprogramm ausarbeitet;
2. weist darauf hin, dass das Ziel von Horizont 2020 darin besteht, zum Aufbau einer wissens- und innovationsgestützten Gesellschaft und Wirtschaft beizutragen und die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen und damit letztlich die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken, indem zusätzliche öffentliche und private Mittel auf nationaler Ebene zur Finanzierung von FuE mobilisiert werden, und einen Beitrag dafür zu leisten, dass bis 2020 das Ziel eines BIP für FuE von 3 % erreicht wird; bedauert, dass die EU im Jahr 2015 nur 2,03 % des BIP in FuE investiert hat, wobei die einzelnen Zahlen der verschiedenen Länder zwischen 0,46 % und 3,26 % schwanken(17), während die wichtigsten globalen Mitwettbewerber höhere Forschungs- und Entwicklungsausgaben haben als die EU;
3. ruft in Erinnerung, dass der Europäische Forschungsraum direkt im Wettbewerb mit den weltweit leistungsstärksten Forschungsregionen der Welt steht und dass die Stärkung des Europäischen Forschungsraums folglich eine kollektive europäische Pflicht ist; hält die betroffenen Mitgliedstaaten an, in angemessener Höhe zum Erreichen des Ziels der Erhöhung der Forschungsinvestitionen für FuE auf 3 % des BIP beizutragen; stellt fest, dass ein Gesamtanstieg auf 3 % einen zusätzlichen Betrag von über 100 Mrd. EUR pro Jahr für Forschung und Innovation in Europa bringen würde;
4. betont, dass die Bewertung des Siebten Forschungsrahmenprogramms und die Überwachung von Horizont 2020 ergeben haben, dass das EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ein Erfolg ist und einen eindeutigen Mehrwert für die EU hat(18); betont, dass das Forschungsrahmenprogramm und künftige Programme noch weiter verbessert werden können;
5. ist der Ansicht, dass die Gründe für den Erfolg auf den multidisziplinären und kooperativen Ansatz und die Anforderungen, was die Exzellenz und Wirkung betrifft, zurückzuführen sind;
6. versteht, dass mit dem Rahmenprogramm Anreize für die Beteiligung der Industrie geschaffen werden sollen, um die Ausgaben der Industrie für FuE zu erhöhen(19); stellt jedoch fest, dass die Beteiligung der Wirtschaft, einschließlich der KMU, wesentlich höher ist als beim Siebten Forschungsrahmenprogramm; weist jedoch darauf hin, dass die Wirtschaftsakteure ihren Anteil an den Ausgaben für FuE im Durschnitt nicht, wie dies in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Barcelona vereinbart wurde(20), erhöht haben; fordert die Kommission auf, den europäischen Mehrwert der Finanzierung von industrieorientierten Instrumenten wie gemeinsamen Technologieinitiativen(21) und deren Relevanz für die Öffentlichkeit sowie die Kohärenz, Offenheit und Transparenz aller gemeinsamen Initiativen(22) zu bewerten;
7. weist darauf hin, dass Haushalt, Verwaltung und Umsetzung des Programms auf über 20 verschiedene EU-Einrichtungen verteilt sind; fragt nach, ob dies zu übermäßigen Koordinierungsanstrengungen, komplizierten Verwaltungsverfahren und Doppelarbeit führt; ruft die Kommission auf, auf eine Optimierung und Vereinfachung hinzuarbeiten;
8. weist darauf hin, dass im Rahmen der Säulen 2 und 3 der Schwerpunkt überwiegend auf höhere Technologie-Reifegrade gelegt wird, wodurch die künftige Aufnahme radikaler Innovationen eingeschränkt werden könnte, die noch Gegenstand von Forschungsprojekten mit niedrigeren Technologie-Reifegraden sind; fordert eine sorgfältige Abwägung der Technologie-Reifegrade zur Förderung der gesamten Wertschöpfungskette; ist der Auffassung, dass Technologie-Reifegrade nicht-technologische Formen der Innovation ausschließen könnten, die aus der Grundlagenforschung oder der angewandten Forschung, insbesondere in den Sozial- und Geisteswissenschaften, hervorgegangen sind;
9. fordert die Kommission auf, eine ausgewogene Mischung aus kleinen, mittleren und großen Projekten anzubieten; weist darauf hin, dass die durchschnittliche Höhe der Haushaltsmittel für Vorhaben im Rahmen von Horizont 2020 zugenommen hat und dass sich größere Projekte schwieriger gestalten, was die Ausarbeitung des Vorschlags und das Projektmanagement anbelangt, wodurch Teilnehmer mit größerer Erfahrung im Zusammenhang mit Forschungsrahmenprogrammen im Vorteil sind, der Zugang für Neueinsteiger erschwert wird und die Finanzmittel überwiegend an eine begrenzte Anzahl an Einrichtungen fließen;
Mittel
10. betont, dass die gegenwärtig alarmierend niedrige Erfolgsquote von weniger als 14 %(23) eine negative Entwicklung im Vergleich zum Siebten Forschungsrahmenprogramm darstellt; betont, dass aufgrund einer Überzeichnung zahlreiche sehr hochwertige Vorhaben nicht gefördert werden können, und bedauert, dass dieses Problem aufgrund der Kürzungen im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) noch verschärft wurde; fordert die Kommission auf, von weiteren Kürzungen der Mittel für Horizont 2020 abzusehen;
11. weist auf die Haushaltszwänge hin, denen das Rahmenprogramm der EU für Forschung und Innovation unterliegt; bedauert die nachteiligen Auswirkungen, die die Zahlungskrise im EU-Haushalt auf die Umsetzung des Programms in den ersten Jahren des gegenwärtigen mehrjährigen Finanzrahmens hatte; stellt fest, dass es u. a. 2014 zu einer künstlichen Verzögerung bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Wert von 1 Mrd. EUR und zu einer erheblichen Verringerung der Höhe der Vorfinanzierung für die neuen Programme gekommen ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gemäß Artikel 15 der Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen in den Jahren 2014 und 2015 Mittel für Horizont 2020 vorzeitig bereitgestellt wurden; betont, dass diese vorzeitig bereitgestellten Mittel in vollem Umfang für das Programm genutzt wurden, was zeigt, dass es sehr leistungsfähig ist und durchaus mehr Mittel in Anspruch genommen werden können; betont, dass sich die finanzielle Gesamtausstattung der Programme durch die vorzeitige Bereitstellung von Mitteln nicht ändert, sodass in der zweiten Hälfte des mehrjährigen Finanzrahmens jeweils entsprechend weniger Mittel zur Verfügung stehen; fordert beide Teile der Haushaltsbehörde und die Kommission auf, in den kommenden Jahren in angemessenem Umfang Mittel für Zahlungen bereitzustellen und alles daran zu setzen, dass in den letzten Jahren des gegenwärtigen mehrjährigen Finanzrahmens eine erneute Zahlungskrise verhindert wird;
12. betont, dass Horizont 2020 in erster Linie auf Zuschüssen beruhen und insbesondere auf Grundlagenforschung und kooperative Forschung ausgerichtet sein sollte; hebt hervor, dass Forschung für Investoren eine sehr riskante Investition sein kann und durch Finanzhilfen finanziert werden muss; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass zahlreiche öffentliche Einrichtungen ohnehin von Rechts wegen nicht in der Lage sind, Darlehen anzunehmen; bedauert, dass in einigen Fällen die Tendenz besteht, von Finanzhilfen abzurücken und zu Darlehen überzugehen; stellt fest, dass Finanzierungsinstrumente für Technologie-Reifegrade mit stark marktorientiertem Ansatz als Teil der Finanzierungsinstrumente InnovFin und außerhalb des Rahmenprogramms zur Verfügung stehen sollten (z. B. EIB- bzw. EIF-Programme);
13. betont, dass mehrere Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen hinsichtlich ihrer nationalen FuE-Investitionen nicht einhalten; betont, dass das Ziel von 3 % des BIP eingehalten werden muss, und hofft, dass dieses Ziel so zeitnah wie möglich auf das Niveau der größten Weltmarktkonkurrenten der EU angehoben werden kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, im Rahmen nationaler Strategien darauf hinzuarbeiten, dieses Ziel zu erreichen, und fordert die Zweckbindung eines Teils der Strukturfonds für FuE-Tätigkeiten und Programme, insbesondere Investitionen in Kapazitätsaufbau, Forschungsinfrastrukturen und Gehälter, sowie unterstützende Maßnahmen für die Ausarbeitung von Vorschlägen für das Forschungsrahmenprogramm sowie für das Projektmanagement;
Bewertung
14. bestätigt, dass „Exzellenz“ das wesentliche Bewertungskriterium aller drei Säulen des Rahmenprogramms bleiben sollte, weist jedoch auch auf die bestehenden Kriterien der „Wirkung“ und der „Qualität und Effizienz der Durchführung“ hin, die dazu beitragen könnten, den Mehrwert eines Projekts für die EU zu ermitteln; fordert die Kommission daher auf, im Rahmen der Kriterien „Auswirkung“ und „Qualität und Effizienz der Durchführung“ Möglichkeiten zur Berücksichtigung der mangelnden Beteiligung der unterrepräsentierten Regionen der EU, der Einbeziehung unterrepräsentierter Wissenschaftsfelder, wie z. B. die Sozial- und Geisteswissenschaften, sowie der Nutzung der über den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) finanzierten Forschungsinfrastrukturen, zu erkunden, da diese Bereiche wichtig für die erfolgreiche Umsetzung des EFR und für Synergieeffekte zwischen den Rahmenprogrammen und dem ESI-Fonds zu sein scheinen;
15. fordert eine bessere und transparentere Bewertung und Qualitätssicherung durch die Gutachter; betont, dass die den Teilnehmern im Verlauf des gesamten Bewertungsverfahrens übermittelten Rückmeldungen verbessert werden müssen, und fordert eindringlich, die Beschwerden von abgelehnten Antragstellern, wonach in den Gesamtbewertungsberichten nicht ausführlich und eindeutig beschrieben sei, was für einen erfolgreichen Antrag anders gemacht werden sollte, zu berücksichtigen; fordert die Kommission daher auf, gemeinsam mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausführliche Bewertungskriterien zu veröffentlichen, Teilnehmern detailliertere und aussagekräftigere Gesamtbewertungsberichte zukommen zu lassen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen so zu organisieren, dass es nicht zu einer Überzeichnung kommt, da dies für Wissenschaftler demotivierend ist und den Ruf des Programms schädigt;
16. fordert die Kommission auf, eine weiter gefasste Definition des Begriffs „Wirkung“ vorzulegen, in der sowohl die wirtschaftlichen als auch die sozialen Auswirkungen berücksichtigt werden; betont, dass die Wirkung von Projekten, die sich mit Grundlagenforschung befassen, weiterhin flexibel geprüft werden sollte; fordert die Kommission auf, das Gleichgewicht zwischen Bottom-up- und Top-down-Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen beizubehalten und zu analysieren, welches Bewertungsverfahren (eine oder zwei Phasen) sich besser eignet, um einer Überzeichnung vorzubeugen;
17. fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwiefern eine stärkere thematische Fokussierung im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit sinnvoll wäre;
18. fordert die Kommission auf, das Teilnehmerportal leichter zugänglich zu machen und das Netz der nationalen Kontaktstellen auszuweiten und mit mehr Ressourcen auszustatten, damit sichergestellt ist, dass insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen in den Phasen der Einreichung und Bewertung von Projektvorschlägen eine wirksame Unterstützung erhalten;
19. ist der Auffassung, dass der Europäische Forschungsrat sich stärker an Projekten der Zusammenarbeit in ganz Europa beteiligen sollte und insbesondere Regionen und Einrichtungen mit geringer Kapazität einbeziehen sollte, um die EU-Forschungs- und Innovationspolitik und Know-how im Bereich FuI in der ganzen EU zu verbreiten;
Bereichsübergreifende Themen
20. stellt fest, dass die Struktur von Horizont 2020 insgesamt und das Konzept der gesellschaftlichen Herausforderungen im Besonderen von den Interessenträgern weitgehend begrüßt werden; fordert die Kommission auf, weiterhin das Konzept der gesellschaftlichen Herausforderungen zu verbessern, und weist darauf hin, wie wichtig kollaborative Forschung unter Beteiligung von Universitäten, Forschungsorganisationen, Industrie (insbesondere KMU) und anderen Akteuren ist; ersucht die Kommission zu erwägen, auf der Grundlage des derzeitigen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Zusammenhangs während der Durchführung des Rahmenprogramms und in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament die Angemessenheit und die einzelnen Haushalte der gesellschaftlichen Herausforderungen zu bewerten;
21. würdigt die Anstrengungen der Kommission, die Verwaltung zu straffen und den Zeitraum zwischen der Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Erteilung eines Zuschusses zu verringern; fordert die Kommission auf, mit ihren Bemühungen zum Abbau der Bürokratie und zur Vereinfachung der Verwaltung fortzufahren; begrüßt den Vorschlag der Kommission, Pauschalzahlungen einzuführen, um die Verwaltung und die Rechnungsprüfung zu vereinfachen;
22. fordert die Kommission auf, zu evaluieren, ob das für Horizont 2020 neu eingeführte vereinfachte Finanzierungsmodell wie beabsichtigt zu mehr Industriebeteiligung geführt hat; weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang die Effektivität des Finanzierungsmodells überprüft werden sollte;
23. fordert die Kommission auf, zu überprüfen, inwiefern die Verwendung nationaler bzw. eigener Abrechnungssysteme anstatt des in den Beteiligungsregeln festgelegten Systems zu einem deutlich vereinfachten Prüfverfahren führen kann und somit zu einer Reduzierung der Fehlerquote bei der Prüfung europäischer Finanzierungsprojekte; ruft in diesem Zusammenhang zu einer engeren Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rechnungshof und zu einem möglichen one-stop audit auf;
24. weist darauf hin, dass Synergien zwischen Fonds wichtig sind, damit Investitionen wirksamer werden; betont, dass Forschungs- und Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung (RIS3) ein wichtiges Instrument sind, um Synergien zu beschleunigen, mit denen nationale und regionale Rahmen für FEI-Investitionen festgelegt werden, weshalb sie gefördert und verstärkt werden sollten; bedauert, dass es erhebliche Hindernisse gibt, durch die verhindert wird, dass die Synergien ihre volle Wirkung entfalten(24); strebt daher die Anpassung der Vorschriften und Verfahren für FEI-Projekte im Rahmen der ESI-Fonds und des Rahmenprogramms an und stellt fest, dass eine wirksame Nutzung des Exzellenzsiegel-Programms nur möglich sein wird, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind; fordert die Kommission auf, einen Teil der ESI-Fonds für RIS3-Synergien mit Horizont 2020 vorzusehen; fordert die Kommission auf, die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu überarbeiten und dafür Sorge zu tragen, dass FuE-Projekte der Strukturfonds innerhalb der Verfahrensregeln des Rahmenprogramms begründet werden können, während zugleich deren Transparenz sichergestellt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes der Zusätzlichkeit zu sorgen, das in der Praxis bedeutet, dass die Beiträge europäischer Fonds die nationalen oder gleichwertigen Ausgaben eines Mitgliedstaats in den Gebieten, in denen dieser Grundsatz gilt, nicht ersetzen sollten;
25. stellt fest, dass die erfolgreiche Umsetzung des EFR eine vollumfängliche Nutzung des FEI-Potenzials aller Mitgliedstaaten erforderlich macht; nimmt das Problem der Beteiligungslücke im Programm Horizont 2020 zur Kenntnis, die sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene, unter anderem durch die ESI-Fonds, gelöst werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, vorhandene Instrumente anzupassen oder neue Maßnahmen anzunehmen, um diese Lücke zu schließen, beispielsweise durch die Entwicklung von Vernetzungsinstrumenten für Forscher; begrüßt die Strategie zur Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die drei Erweiterungsinstrumente ihre spezifischen Ziele erfüllt haben: angemessene Mittel und ein ausgewogenes Instrumentarium bereitzustellen, mit denen die bestehenden Ungleichheiten in der EU im Bereich der Forschung und Innovation behoben werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, klare Regeln auszuarbeiten, die die vollumfängliche Umsetzung des Exzellenzsiegel-Programms ermöglichen, und Finanzierungssynergien zu prüfen; fordert die Kommission auf, Mechanismen zu schaffen, die es ermöglichen, durch die ESI-Fonds finanzierte Forschungsinfrastruktur in Projekte des Rahmenprogramms einzubinden; fordert, die Indikatoren, die zur Definition des Begriffs „unterrepräsentierte“ Länder und Regionen verwendet werden, zu überarbeiten und die Liste dieser Länder und Regionen während der Durchführung des Rahmenprogramms regelmäßig zu überprüfen;
26. stellt fest, dass gemäß den Jahresberichten der Kommission zur Umsetzung von Horizont 2020 für 2014 und 2015 die EU-15 88,6 % der Mittel erhalten hat, während die EU-13 nur 4,5 % erhielt, noch weniger als die Finanzmittel für Assoziierungsländer (6,4 %);
27. begrüßt die Anstrengungen zur Sicherstellung besserer Verbindungen zwischen dem EFR und dem Europäischen Hochschulraum, um die Ausbildung der nächsten Generation von Forschern zu erleichtern; nimmt zur Kenntnis, wie wichtig es ist, MINT, Forschungskompetenzen und unternehmerische Kompetenzen von einem frühen Stadium an in die Bildungssysteme der Mitgliedstaaten einzubinden, damit junge Menschen darin bestärkt werden, diese Kompetenzen zu entwickeln, da FuE eher in struktureller als in zyklischer oder zeitlicher Hinsicht betrachtet werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Beschäftigungsstabilität und Attraktivität für junge Forscher zu verbessern;
28. betont, dass die Kooperation zwischen der Industrie und den Hochschul- und Wissenschaftssystemen ausgebaut werden muss, damit in den Hochschulen und Wissenschaftszentren die Schaffung von Strukturen für eine stärkere Anbindung an die Wirtschaft gefördert wird;
29. betont, dass die weltweite Zusammenarbeit ein wichtiges Mittel zur Stärkung der europäischen Forschung ist; stellt fest, dass die internationale Beteiligung von 5 % im Siebten Rahmenprogramm auf 2,8 % unter Horizont 2020 zurückgegangen ist; weist erneut darauf hin, dass das Rahmenprogramm dazu beitragen sollte, dass Europa ein wichtiger globaler Akteur bleibt, und hebt gleichzeitig hervor, wie wichtig die Wissenschaftsdiplomatie ist; fordert die Kommission auf, die Bedingungen der internationalen Zusammenarbeit im Rahmenprogramm zu überarbeiten und konkrete unmittelbare Maßnahmen und eine langfristige strategische Vision und Struktur festzulegen, um dieses Ziel zu unterstützen; begrüßt in diesem Zusammenhang Initiativen wie BONUS und PRIMA;
30. unterstreicht, dass die internationale Zusammenarbeit im Rahmen des Neunten Rahmenprogramms gestärkt und die Wissenschaftsdiplomatie ausgeweitet werden muss;
31. weist erneut darauf hin, dass Integration der Sozial- und Geisteswissenschaften sozial- und geisteswissenschaftliche Forschung in interdisziplinären Projekten und kein nachträglich an ansonsten technologische Projekte angehängtes Element bedeutet und dass die drängendsten Probleme der EU durch Methodenforschung gelöst werden müssen, die konzeptionell stärker auf Sozial- und Geisteswissenschaften ausgerichtet ist; stellt fest, dass die Sozial- und Geisteswissenschaften im laufenden Rahmenprogramm unterrepräsentiert sind; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten für Forscher im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften zur Teilnahme an interdisziplinären Projekten des Rahmenprogramms zu verbessern und ausreichende Mittel für sozial- und geisteswissenschaftliche Themen bereitzustellen;
32. weist auf die Ausgewogenheit zwischen Forschung und Innovation im Programm Horizont 2020 hin und fordert im neuen Rahmenprogramm ein ähnliches Konzept; begrüßt, dass der EIC geschaffen wurde(25), betont jedoch, dass dies nicht erneut zu einer Trennung der Forschung von der Innovation oder zu einer weiteren Fragmentierung der Finanzierung führen darf; hebt hervor, dass Horizont 2020 nicht genug auf die Überwindung der „Durststrecke“ ausgerichtet ist, die das größte Hindernis darstellt, um Prototypen zur Herstellung zu bringen;
33. fordert die Kommission auf, die Instrumente und die Funktionsweise des EIC darzulegen, und betont, dass die Ergebnisse der EIC-Pilotstudie bewertet werden müssen; fordert die Kommission auf, eine ausgewogene Kombination von Instrumenten für das EIC-Portfolio vorzuschlagen; betont, dass der EIC in keinem Fall zum Ersatz der zweiten Säule werden sollte und dass sich die zweite Säule nicht zu einem Einzelförderungsinstrument entwickeln, sondern eher weiterhin den Schwerpunkt auf Verbundforschung legen sollte; betont, dass das KMU-spezifische Instrument und „Der schnelle Weg zur Innovation“ beibehalten und gestärkt werden müssen; fordert die Kommission auf, Mechanismen zu entwerfen, um die KMU besser in größere interdisziplinäre Projekte des Neunten Rahmenprogramms einzubinden, damit sie ihr Potenzial voll entfalten können; fordert die Kommission auf, die KIC in der gegenwärtigen Struktur des EIT zu belassen, wobei Transparenz und eine ausgiebige Einbeziehung der Interessenträger wichtig sind, und zu prüfen, wie das EIT und die KIC mit dem EIC zusammenwirken können; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem EIC einen Rahmen für private Risikokapitalinvestitionen auszuarbeiten, damit Risikokapitalinvestitionen in Europa angeregt werden;
34. begrüßt Initiativen, mit denen die Privatwirtschaft und die öffentliche Hand zusammengebracht werden, um Forschung und Innovation zu fördern; betont, dass die führende Stellung der EU verbessert werden muss, indem den Bedürfnissen der öffentlichen Forschung Priorität eingeräumt und für ausreichende Transparenz, Rückverfolgbarkeit und eine faire Rendite der Horizont-2020-Investitionen für die Öffentlichkeit im Sinne der Erschwinglichkeit, Verfügbarkeit und Eignung der Endprodukte gesorgt wird, insbesondere in einer Reihe sensibler Bereiche wie dem Gesundheitswesen, um das öffentliche Interesse und eine gerechte soziale Wirkung zu erhalten; fordert die Kommission auf, auch weiterhin Mechanismen zu prüfen, insbesondere damit alle durch Finanzhilfen aus dem Rahmenprogramm finanzierten Projekte langfristig genutzt werden können, indem eine faire Rendite für die Öffentlichkeit und Anreize für eine Beteiligung der Industrie kombiniert werden;
35. begrüßt die Tatsache, dass Open Access mittlerweile ein allgemeiner Grundsatz im Rahmen von Horizont 2020 ist; weist darauf hin, dass durch die erhebliche Zahl von Publikationen in Verbindung mit Projekten von Horizont 2020 bis Dezember 2016(26) deutlich wird, dass neue Maßnahmen zur Durchsetzung eines freien Austauschs von Daten und Ideen erforderlich sind, damit so viele Forschungsergebnisse und wissenschaftliche Daten wie möglich zur Verfügung stehen; fordert die Kommission auf, die Flexibilitätskriterien zu überprüfen, die diesem Ziel entgegenstehen könnten, und Wissen und Entwicklung zu mehren;
36. begrüßt die Finanzierung des Pilotprojekts für offene Forschungsdaten als einen ersten Schritt in Richtung der Cloud für offene Wissenschaft; nimmt zur Kenntnis, wie wichtig E-Infrastrukturen und Supercomputer sind, dass Interessenträger der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft und die Zivilgesellschaft beteiligt sein müssen und wie wichtig Bürgerwissenschaft ist, damit die Gesellschaft eine aktivere Rolle bei der Feststellung und Inangriffnahme der Probleme und der Mitgestaltung der Lösungen spielt; fordert die Kommission und die öffentliche und private Forschungsgemeinschaft auf, nach neuen Modellen zu suchen, mit denen die privaten Cloud- und Netzressourcen und öffentlichen E-Infrastrukturen sowie die Einführung von Bürgeragenden in den Bereichen Wissenschaft und Innovation integriert werden;
37. begrüßt das von der Kommission neu eingeführte Konzept der Drehscheiben für die Innovation, die die europäische Innovationslandschaft weiter stärken, indem sie Unternehmen, insbesondere KMU, dabei unterstützen, ihre Geschäftsmodelle und Produktionsprozesse zu verbessern;
38. regt an, dass sich die nationalen Kontaktstellen stärker bei der Förderung von Projekten engagieren, für die das Exzellenzsiegel vergeben wurde, und Unterstützung bei der Suche nach anderen nationalen oder internationalen öffentlichen oder privaten Finanzierungsquellen für diese Projekte leisten, indem sie die Zusammenarbeit in diesem Bereich innerhalb des Netzes der nationalen Kontaktstellen stärken;
Empfehlungen für das Neunte Rahmenprogramm
39. ist der Ansicht, dass die EU über das Potenzial verfügt, ein weltweit führendes globales Zentrum für Forschung und Wissenschaft zu werden; ist außerdem der Auffassung, dass das Neunte Rahmenprogramm in der EU oberste Priorität erhalten muss, damit dazu Wachstum, Arbeitsplätze und Innovation gefördert werden;
40. begrüßt den Erfolg von Horizont 2020 und den Hebelfaktor von 1:11; fordert die Kommission auf, eine Aufstockung der Mittel für das Neunte Rahmenprogramm auf 120 Mrd. EUR vorzuschlagen; ist der Ansicht, dass neben der Aufstockung der Haushaltsmittel ein Rahmen benötigt wird, der sich auch auf Innovation erstreckt, und fordert deshalb die Kommission auf, Innovation und ihre unterschiedlichen Typen eindeutig zu definieren;
41. weist darauf hin, dass die EU zahlreichen erheblichen und dynamischen Problemen gegenübersteht, und fordert die Kommission auf, zusammen mit dem Europäischen Parlament in Säule 3 ein ausgewogenes und flexibles Instrumentarium bereitzustellen, das dem dynamischen Charakter der entstehenden Probleme entspricht; unterstreicht, dass angesichts der besonderen Herausforderungen in Säule 3 ein hinreichender Haushalt bereitgestellt und die Angemessenheit dieser Herausforderungen regelmäßig überprüft werden muss;
42. fordert die Kommission auf, im Neunten Rahmenprogramm ein Gleichgewicht zwischen Grundlagenforschung und Innovation zu wahren; weist darauf hin, dass die kollaborative Forschung gestärkt werden muss; unterstreicht, dass KMU besser in kollaborative Projekte und Innovation eingebunden werden müssen;
43. bestärkt die Kommission darin, die Synergien zwischen dem Neunten Rahmenprogramm und anderen zweckbestimmten europäischen Fonds für Forschung und Innovation zu verstärken und auf europäischer wie auf nationaler Ebene in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten harmonisierte Instrumente und aneinander angepasste Vorschriften für diese Fonds zu schaffen; fordert die Kommission auf, auch im künftigen Rahmenprogramm die wichtige Rolle der Normung im Zusammenhang mit Innovationen zu berücksichtigen;
44. weist darauf hin, dass mit dem Neunten Rahmenprogramm das mögliche Problem der Überzeichnung und der niedrigen Erfolgsquoten von Horizont 2020 angegangen werden sollte; regt an zu erwägen, das aus zwei Phasen bestehende Bewertungsverfahren mit einer einheitlichen ersten Phase und einer spezifischen zweiten Phase, die an den ausgewählten Bewerbern ausgerichtet ist, wieder einzuführen; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Gesamtbewertungsberichte hinreichend umfassend sind und Angaben dazu enthalten, wie der Vorschlag verbessert werden könnte;
45. betont, dass ein europäischer Mehrwert weiterhin ein unbestrittener Kern des Forschungsrahmenprogramms bleiben muss;
46. fordert die Kommission auf, im nächsten MFR eine Trennung zwischen Forschung für den Verteidigungsbereich und ziviler Forschung vorzunehmen, indem sie zwei unterschiedliche Programme mit zwei unterschiedlichen Haushalten vorlegt, durch die die ehrgeizigen Haushaltsziele der zivilen Forschung des Neunten Rahmenprogramms nicht beeinträchtigt werden; fordert die Kommission daher auf, dem Parlament die möglichen Wege einer Finanzierung des künftigen Forschungsprogramms für den Verteidigungsbereich im Einklang mit den Verträgen, mit einem gesonderten Haushalt mit frischen Mitteln und mit besonderen Bestimmungen vorzulegen; weist auf die Bedeutung der parlamentarischen Kontrolle in diesem Zusammenhang hin;
47. ist der Ansicht, dass das Programm „Neue und künftige Technologien“ über ein großes Potenzial für die Zukunft verfügt und ein geeignetes Instrument für die Verbreitung innovativer Ideen und technischen Fachwissens auf nationaler und regionaler Ebene ist;
48. unterstreicht, dass vor dem Hintergrund des Übereinkommens von Paris und der Klimaschutzziele der EU die Finanzierung der Forschung im Bereich des Klimawandels und von Infrastruktur für das Sammeln klimarelevanter Daten Vorrang genießen muss, zumal die Vereinigten Staaten erhebliche Haushaltskürzungen bei US-Umweltforschungseinrichtungen erwägen;
49. betont, dass das Neunte Rahmenprogramm den gesellschaftlichen Fortschritt und die Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken sollte, indem es Wachstum und Arbeitsplätze schafft, neues Wissen und Innovationen mit dem Ziel, die grundlegenden Probleme, vor denen Europa steht, zu lösen, hervorbringt und weiteren Fortschritt bei der Entwicklung eines nachhaltigen EFR erzielt; begrüßt in dieser Hinsicht die gegenwärtige Säulenstruktur des Rahmenprogramms und fordert die Kommission auf, diese Struktur im Interesse der Kontinuität und Vorhersehbarkeit beizubehalten; fordert die Kommission daher auf, weiterhin daran zu arbeiten, das Programm kohärenter, einfacher, transparenter und klarer zu gestalten, den Bewertungsprozess zu verbessern, Fragmentierung und Duplizierung zu verringern und unnötige Verwaltungslasten zu vermeiden;
50. erkennt an, dass Verwaltungsaufgaben und Forschung einander in hohem Maße entgegenstehen; betont deshalb, dass es wichtig ist, die Berichterstattungspflichten auf ein Mindestmaß zu begrenzen, damit bürokratischer Aufwand die Innovation nicht behindert und um eine wirksame Verwendung der Finanzmittel des Neunten Rahmenprogramms und auch die Autonomie der Forschung sicherzustellen; fordert die Kommission auf, zu diesem Zweck ihre Bemühungen um Vereinfachung zu intensivieren;
51. stellt fest, dass die Kommission immer häufiger von outputbasierter Förderung spricht; fordert die Kommission auf, Output genauer zu definieren;
52. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach dem Grundsatz der Zusätzlichkeit die Synergien zwischen dem Rahmenprogramm und anderen Finanzierungsquellen zu steigern und das Problem von Forschungsdefiziten, vor dem Konvergenzregionen in einigen Mitgliedstaaten stehen, abzubauen; bedauert, dass die Finanzmittel aus den Struktur- und Investitionsfonds dazu führen können, dass die nationalen Ausgaben für Forschung und Entwicklung in Regionen, die diese Mittel erhalten, verringert werden, und betont, dass diese Mittel zusätzlich zu nationalen öffentlichen Ausgaben bereitgestellt werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf sicherzustellen, dass öffentliche FuE-Investitionen eher als Investitionen in die Zukunft anstatt als Kosten betrachtet werden;
53. stellt fest, dass effektive Investitionen in Forschung und Innovation aus den Strukturfonds nur getätigt werden können, wenn in den Mitgliedstaaten die Rahmenbedingungen entsprechend geschaffen sind; fordert daher eine stärkere Verknüpfung zwischen länderspezifischen Empfehlungen im Bereich der Strukturreformen und Investitionen in F&I;
54. betont, dass es neuer Zentren und Regionen mit größerer Exzellenz bedarf und dass der EFR weiterhin ausgebaut werden muss; betont, dass mehr Synergien zwischen dem Rahmenprogramm, dem EFSI und den ESI-Fonds erzielt werden müssen, um dieses Ziel zu erreichen; fordert Maßnahmen, um Hindernisse wie niedrige Löhne in östlichen und südlichen Ländern zu beseitigen, damit Fachkräfte nicht abwandern; verlangt, dass die Exzellenz des Projekts Vorrang vor der Exzellenz führender „Eliteeinrichtungen“ hat;
55. ist der Auffassung, dass stärkere Anreize geboten werden müssen, um ESI-Fonds-Mittel für Investitionen in F&I einzusetzen, wenn sich dies aus den länderspezifischen Empfehlungen ergibt oder wenn Mängel aufgedeckt werden; gelangt zu dem Schluss, dass sich die ESI-Fonds-Mittel für Investitionen in F&I im Zeitraum 2014–2020 auf 65 Mrd. EUR belaufen; schlägt daher vor, dass die in den ESI-Fonds festgelegte leistungsgebundene Reserve in den Mitgliedstaaten dafür eingesetzt wird, einen substanziellen Teil der Einnahmen aus den Strukturfonds in F&I zu investieren;
56. begrüßt den Grundsatz und die Möglichkeiten des „Exzellenzsiegels“ als Qualitätslabel für Synergien zwischen ESI-Fonds und Horizont 2020, stellt jedoch fest, dass dies in der Praxis wegen des Mangels an Finanzierungsmitteln in den Mitgliedstaaten nur unzureichend angewandt wird; vertritt die Auffassung, dass Projekte, für die im Rahmen von Horizont 2020 ein Antrag auf Finanzierung gestellt wurde, die die strengen Auswahl- und Vergabekriterien erfolgreich erfüllt haben, die jedoch aufgrund finanzieller Einschränkungen nicht finanziert werden könnten, aus ESI-Fonds-Mitteln finanziert werden sollten, wenn diese Mittel für diesen Zweck verfügbar sind; weist darauf hin, dass ein vergleichbarer Mechanismus auch für gemeinsame Forschungsprojekte festgelegt werden sollte;
57. fordert die Kommission auf, im Neunten Rahmenprogramm junge Forscher in stärkerem Maße zu unterstützen, beispielsweise durch gesamteuropäische Vernetzungsinstrumente, und Finanzierungssysteme für Nachwuchsforscher mit weniger als zwei Jahren Erfahrung nach der Promotion zu verstärken;
58. stellt fest, dass Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen eine bei Forschern weithin anerkannte Quelle der Finanzierung sind und die Mobilität von Forschern und die Entwicklung junger Forscher fördern; vertritt die Auffassung, dass es im Interesse der Kontinuität wünschenswert wäre, wenn Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen im Neunten Rahmenprogramm weiterhin finanziert würden;
59. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin Anreize für private Investitionen in FEI zu setzen, die zusätzlich zu öffentlichen Investitionen in Forschung und Entwicklung erfolgen müssen und letztere nicht ersetzen dürfen; weist darauf hin, dass zwei Drittel der 3 % des BIP für FuE aus der Privatwirtschaft kommen sollten(27); begrüßt die bisherigen Anstrengungen der Industrie und fordert angesichts der allgemein spärlichen Mittel für öffentliche FuE-Ausgaben die Privatwirtschaft auf, sich stärker bei den Ausgaben für FuE sowie Open Access und offene Wissenschaft zu engagieren; fordert die Kommission auf, je nach Ausmaß des europäischen Mehrwerts des Projekts und seines Potenzials, eine Triebkraft für KMU zu werden, den Grad der Beteiligung der Großindustrie (sei es durch Darlehen, Finanzhilfen oder auf eigene Kosten) zu ermitteln und gleichzeitig die besonderen Merkmale und Bedürfnisse jeder Branche zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, die Sachleistungen zu überwachen, um sicherzustellen, dass Investitionen real und neu sind;
60. fordert die Kommission auf, für mehr Transparenz und Klarheit in den Vorschriften für die öffentlich-private Zusammenarbeit bei Projekten innerhalb des Neunten Rahmenprogramm zu sorgen und sich dabei nach den Ergebnissen und Empfehlungen der Bewertung zu richten; fordert die Kommission auf, die bestehenden Instrumente für öffentlich-private Partnerschaften zu überprüfen und zu bewerten;
61. hebt hervor, dass die Industriebeteiligung ungeachtet des KMU-Instruments weiter gefördert werden sollte, da die Industrie in vielen Bereichen das nötige Fachwissen besitzt und einen wichtigen finanziellen Beitrag leistet;
62. bedauert, dass der Schwerpunkt Gleichstellung der Geschlechter in Horizont 2020 zu gemischten Ergebnissen geführt hat, da als einziges Ziel der anvisierte Anteil von Frauen in Beratungsgruppen erreicht wurde, während der Anteil von Frauen in Projektbewertungsgremien und unter den Projektkoordinatoren sowie die geschlechtsspezifische Dimension in den Inhalten von Forschung und Innovation unter den gesteckten Zielen geblieben sind; betont, dass die Beteiligung und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Neunten Rahmenprogramm verbessert werden muss und die in der Horizont-2020-Verordnung festgelegten Zielwerte erreicht werden müssen, und fordert die Kommission auf, eine Studie durchzuführen, um die Barrieren oder Schwierigkeiten zu erkunden, die ein Grund für die mangelnde Beteiligung von Frauen an dem Programm sein können; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, gemäß den Zielen des EFR ein geschlechtergerechtes rechtliches und politisches Umfeld sowie Anreize für Veränderungen zu schaffen; begrüßt den Leitfaden der Kommission zur Gleichstellung der Geschlechter im Programm Horizont 2020(28); weist darauf hin, dass diesem Leitfaden zufolge das Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen einer der Einstufungsfaktoren ist, nach denen über der Schwelle liegende Vorschläge mit gleicher Punktzahl Vorrang erhalten;
63. weist darauf hin, dass im nächsten Rahmenprogramm der Austritt des Vereinigten Königreich aus der EU und seine Folgen berücksichtigt werden müssen; weist darauf hin, dass Forschung und Innovation von klaren und stabilen langfristigen Rahmen profitieren und dass das Vereinigte Königreich eine führende Rolle in der Wissenschaft einnimmt; bringt den Wunsch zum Ausdruck, dass Netzwerke und die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen im Vereinigten Königreich und in der EU im Bereich der Forschung fortgesetzt werden können und dass vorbehaltlich bestimmter Bedingungen schnell eine stabile und zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann, damit der EU die im Rahmen von Horizont 2020 und dem Neunten Rahmenprogramm hervorgebrachten wissenschaftlichen Ergebnisse nicht entgehen;
o o o
64. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Horizon 2020, the EU framework programme for research and innovation. European Implementation Assessment“ (Horizont 2020, das EU-Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung. Bewertung der europäischen Umsetzung).
Mit über 130 000 eingereichten Vorschlägen, 9 000 Vereinbarungen über Finanzhilfen, 50 000 Beteiligungen und EU-Finanzmitteln in Höhe von 15,9 Mrd. EUR.
Zwei Drittel der 3 % des BIP für FuE sollten von der Wirtschaft kommen. Siehe Eurostat, private FuE-Ausgaben: http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&language=en&pcode=tsc00031&plugin=1
Die sieben Gemeinsamen Technologieinitiativen machen insgesamt mehr als 7 Mrd. EUR der Finanzmittel für Horizont 2020 aus, ca. 10 % des gesamten Haushalts für Horizont 2020 und mehr als 13 % der tatsächlich verfügbaren Finanzmittel für die Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Horizont 2020 (ca. 8 Mrd. EUR/Jahr über sieben Jahre).
Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Horizon 2020, the EU framework programme for research and innovation. European Implementation Assessment“ (Horizont 2020, das EU-Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung. Bewertung der europäischen Umsetzung).
Große Forschungsinfrastrukturen fallen unter den Anwendungsbereich und die Ziele des EFRE, auf nationaler Ebene zugewiesene Mittel des EFRE können zur Kofinanzierung jedoch nicht verwendet werden; Baukosten in Verbindung mit neuen Forschungsinfrastrukturen können im Rahmen des EFRE gefördert werden, Betriebs- und Personalkosten jedoch nicht.
OpenAIRE-Bericht: Im Rahmen von Horizont 2020 wurden 2017 (19 %) von insgesamt 10 684 Projekten abgeschlossen, während 8 667 noch laufen. OpenAIRE hat 6 133 Publikationen in Verbindung mit 1 375 Projekten von Horizont 2020 ermittelt.
Siehe den Leitfaden der Kommission zur Gleichstellung der Geschlechter im Programm Horizont 2020.http://eige.europa.eu/sites/default/files/h2020-hi-guide-gender_en.pdf
Bausteine für die Kohäsionspolitik der EU in der Zeit nach 2020
403k
59k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zu Bausteinen für die Kohäsionspolitik der EU in der Zeit nach 2020 (2016/2326(INI))
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 3, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 4, 162, 174 bis 178 und 349,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1) (im Folgenden „Dachverordnung“),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006(2),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates(3),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(4),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde(5),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006(6),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(7),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(8),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel „Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens 2014‑2020 – Ergebnisorientierter EU-Haushalt“ (COM(2016)0603),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 2015 mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum – Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds“ (COM(2015)0639),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu Investitionen in Beschäftigung und Wachstum – Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds: Bewertung des Berichts gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Dachverordnung(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Europäischen territorialen Zusammenarbeit – bewährte Verfahren und innovative Maßnahmen(10),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2016 zur Beschleunigung der Umsetzung der Kohäsionspolitik(11),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2010 zu einer europäischen Strategie für den Donauraum(12), seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zur Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und die Rolle der Makroregionen im Rahmen der künftigen Kohäsionspolitik(13), seine Entschließung vom 28. Oktober 2015 zur Strategie der Europäischen Union für die Region Adria-Ionisches Meer(14) und seine Entschließung vom 13. September 2016 zu einer EU-Strategie für den Alpenraum(15),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Synergien für Innovation: die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, Horizont 2020 und andere europäische Innovationsfonds und EU-Programme(16),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2016 zu neuen Instrumenten für die territoriale Entwicklung im Rahmen der Kohäsionspolitik 2014–2020: Integrierte territoriale Investitionen (ITI) und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (CLLD)(17),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2015 zur Ausrichtung der Kohäsionspolitik 2014–2020 auf Vereinfachung und Leistung(18),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zu dem Thema „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum: Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union“(19),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zur städtischen Dimension der EU-Politikfelder(20),
– unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission und seine Entschließungen zu den Gebieten in äußerster Randlage, insbesondere seine Entschließung vom 18. April 2012 zur Rolle der Kohäsionspolitik in den Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union im Kontext von Europa 2020(21) sowie seine Entschließung vom 26. Februar 2014 zur Optimierung des Potenzials der Regionen in äußerster Randlage durch Schaffung von Synergien zwischen den Strukturfonds und anderen Programmen der Europäischen Union(22),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Oktober 2015 zur Kohäsionspolitik und der Überprüfung der Strategie Europa 2020(23),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der hochrangigen Gruppe zur Überwachung der Vereinfachung für die Nutznießer der ESI-Fonds,
– unter Hinweis auf die am 21. März 2017 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zum Sonderbericht Nr. 31/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit Titel „Mindestens jeder fünfte Euro des EU-Haushalts für den Klimaschutz: Trotz ehrgeiziger Bemühungen besteht ein großes Risiko, das Ziel nicht zu erreichen“,
– unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Dezember 2015(24) zur Auslegung von Artikel 349 AEUV,
– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 19/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Vollzug des EU-Haushalts durch Finanzierungsinstrumente: aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu ziehende Lehren“,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 22. Februar 2016 zum Thema: Komplementarität der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen – Koordinierung, Synergien und Komplementarität sicherstellen,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0202/2017),
A. in der Erwägung, dass die EU-Kohäsionspolitik im EUV und AEUV verankert ist und der Solidarität in der EU – einem der wichtigsten Grundsätze der Union – Ausdruck verleiht, indem sie das in den Verträgen niedergelegte Ziel verfolgt, regionale Unterschiede abzubauen und den wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und territorialen Zusammenhalt aller Regionen in der gesamten EU zu fördern;
B. in der Erwägung, dass die EU seit 2008 ihre Funktion als „Konvergenzinstrument“ nicht mehr erfüllt, wodurch die bestehenden Unterschiede zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten verstärkt und die sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheiten in der gesamten EU vertieft wurden; weist darauf hin, dass die Kohäsionspolitik auf europäischer Ebene sehr effizient ist, insbesondere bei der Förderung der verschiedenen Formen der territorialen Zusammenarbeit, und somit im Hinblick auf ihre wirtschaftliche, soziale und territoriale Dimension nach wie vor ein dringend notwendiges politisches Instrument darstellt, das die spezifischen Bedürfnisse einer Region mit den Prioritäten der EU kombiniert und den Bürgern vor Ort greifbare Ergebnisse liefert;
C. in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik insbesondere vor dem Hintergrund deutlich sinkender öffentlicher und privater Investitionen in zahlreichen Mitgliedstaaten und der Auswirkungen der Globalisierung ein wichtiges, sehr erfolgreiches und geschätztes EU-weites Investitions- und Entwicklungsinstrument bleibt, das auch nach 2020 für dauerhafte Arbeitsplätze, ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und Wettbewerb sorgen wird; erinnert daran, dass die Kohäsionspolitik eine bedeutende Rolle gespielt und sich in Bezug auf makroökonomische Zwänge als äußerst reaktionsfähig erwiesen hat;
D. in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik letztmalig 2013 umfassend und in wesentlichen Punkten überarbeitet wurde, wobei ihr Schwerpunkt einerseits auf eine ergebnisorientierte Vorgehensweise, thematische Konzentration, Wirksamkeit und Effizienz und andererseits auf Prinzipien verlagert wurde, wie etwa das Partnerschaftsprinzip, die Politikgestaltung auf mehreren Ebenen, die intelligente Spezialisierung und ortsbezogene Konzepte;
E. in der Erwägung, dass die reformierte Kohäsionspolitik dazu geführt hat, dass sich der Schwerpunkt allmählich von großen infrastrukturbezogenen Vorhaben hin zu einer Stimulierung der wissensbasierten Wirtschaft und der Innovation verlagert hat;
F. in der Erwägung, dass diese Grundsätze nach 2020 beibehalten und konsolidiert werden sollten, damit für Kontinuität, Außenwirkung, Rechtssicherheit, Zugänglichkeit und Transparenz der Umsetzung der Politik gesorgt ist;
G. in der Erwägung, dass es für den Erfolg der Kohäsionspolitik in der Zeit nach 2020 unerlässlich ist, den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten und die Verwaltungsbehörden zu verringern, die richtige Balance zwischen der Ergebnisorientierung der Politik und dem Ausmaß der Prüfungen und Kontrollen zu finden, um der Verhältnismäßigkeit besser gerecht zu werden, eine Differenzierung bei der Durchführung der Programme einzuführen und die Vorschriften und Verfahren, die derzeit häufig als zu komplex betrachtet werden, zu vereinfachen;
H. in der Erwägung, dass diese Elemente gemeinsam mit der integrierten politischen Herangehensweise und dem Partnerschaftsprinzip den Mehrwert der Kohäsionspolitik deutlich machen;
I. in der Erwägung, dass die EU-Kohäsionspolitik weder durch den zunehmenden Druck auf den EU-Haushalt und die nationalen Haushalte noch infolge des Brexit geschwächt werden darf; fordert in diesem Zusammenhang die Verhandlungsführer der EU und des Vereinigten Königreichs auf, sich Gedanken über die Vor- und Nachteile einer weiteren Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den Programmen für die europäische territoriale Zusammenarbeit zu machen;
J. in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik bereits eine enorme Bandbreite an Herausforderungen im Zusammenhang mit den in den Verträgen niedergelegten Zielen angeht und von ihr nicht erwartet werden kann, dass sie mit Finanzmitteln in derselben oder gar einer niedrigeren Höhe alle neuen Herausforderungen, die auf die EU nach 2020 zukommen werden, bewältigt, obwohl mit ihr noch bessere Ergebnisse erzielt werden könnten, wenn den Mitgliedstaaten, Regionen und Städten mehr Flexibilität zugestanden würde, um neuen politischen Herausforderungen zu begegnen;
Mehrwert der EU-Kohäsionspolitik
1. lehnt jedes im Weißbuch zur Zukunft Europas enthaltene Szenario für die EU der 27 im Jahr 2025 strikt ab, das darauf abzielt, die Bemühungen der EU in Bezug auf die Kohäsionspolitik zurückzufahren; fordert die Kommission im Gegenteil dazu auf, einen umfassenden Legislativvorschlag für eine starke und wirksame Kohäsionspolitik nach 2020 vorzulegen;
2. betont, dass Wachstum sowie regionale, wirtschaftliche und gesellschaftliche Konvergenz nur mit einer verantwortungsvollen Verwaltung, Zusammenarbeit, gegenseitigem Vertrauen zwischen allen Akteuren und der im Partnerschaftsprinzip (Artikel 5 der Dachverordnung) verankerten wirksamen Einbindung sämtlicher Partner auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene erzielt werden können; bekräftigt, dass die EU mit der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik über ein einzigartiges Instrument verfügt, mit dem die Belange der Bürger in Bezug auf interne und externe Herausforderungen unmittelbar angegangen werden können; ist der Auffassung, dass die geteilte Mittelverwaltung, die auf dem Partnerschaftsprinzip, einer Politikgestaltung auf mehreren Ebenen sowie der Koordinierung verschiedener administrativer Ebenen beruht, von erheblichem Nutzen ist, wenn es darum geht, die Eigenverantwortung sämtlicher Akteure im Hinblick auf die Umsetzung der Politik zu verbessern;
3. betont die Katalysatorwirkung der Kohäsionspolitik sowie die Lehren, die Verwaltungen, Begünstigte und beteiligte Akteure aus der Kohäsionspolitik ziehen können; betont die horizontale und bereichsübergreifende Herangehensweise der Kohäsionspolitik als eine intelligente, nachhaltige und integrative Politik, die den Rahmen dafür bereitstellt, nationale und subnationale Akteure zu mobilisieren und zu koordinieren und sie durch kofinanzierte Vorhaben direkt in die gemeinsame Arbeit an der Verwirklichung der EU-Prioritäten einzubinden; fordert in diesem Zusammenhang eine optimale Koordinierung zwischen der für die Kohäsionspolitik zuständigen Generaldirektion der Kommission und den anderen Generaldirektionen sowie mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden;
4. bedauert die verzögerte Verabschiedung einiger operationeller Programme und die in manchen Mitgliedstaaten spät erfolgte Benennung von Verwaltungsbehörden im laufenden Programmplanungszeitraum; begrüßt, dass im Jahr 2016 erste Anzeichen für eine beschleunigte Umsetzung der operationellen Programme zu beobachten waren; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Taskforce für eine bessere Umsetzung fortzuführen, um die Umsetzung zu unterstützen und die Ursachen für die Verzögerungen bei der Umsetzung zu ermitteln, und praktische Lösungen und Maßnahmen vorzuschlagen, wie solche Probleme im nächsten Programmplanungszeitraums von Anfang an vermieden werden können; fordert alle beteiligten Akteure auf, die Umsetzung weiter zu verbessern und zu beschleunigen, ohne Engpässe zu verursachen;
5. weist auf die Schwachstellen des Systems der finanziellen Planung und Umsetzung hin, die zu einer Anhäufung unbezahlter Rechnungen und einem beispiellosen Zahlungsrückstand geführt haben, der vom letzten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) auf den gegenwärtigen Finanzrahmen übertragen wurde; fordert die Kommission auf, strukturelle Lösungen vorzulegen, um derartige Probleme noch vor dem Auslaufen des gegenwärtigen MFR zu beheben und zu verhindern, dass diese Probleme auf den nächsten MFR übergehen; weist darauf hin, dass die Höhe der Mittel für Zahlungen den früheren Verpflichtungen entsprechen muss, insbesondere gegen Ende des Zeitraums, wenn die Mitgliedstaaten tendenziell wesentlich mehr Zahlungsanträge einreichen;
6. weist darauf hin, dass das Partnerschaftsprinzip in manchen Mitgliedstaaten eine engere Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Behörden bewirkt hat, aber noch Spielraum für Verbesserungen besteht, damit alle Beteiligten tatsächlich und frühzeitig eingebunden werden, darunter auch die Zivilgesellschaft, um die Rechenschaftspflicht und Sichtbarkeit bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik zu verbessern, ohne den Verwaltungsaufwand zu erhöhen oder Verzögerungen zu verursachen; betont, dass interessierte Akteure weiterhin in Übereinstimmung mit dem Konzept der Politikgestaltung auf mehreren Ebenen einbezogen werden sollten; ist der Auffassung, dass das Partnerschaftsprinzip und der Verhaltenskodex künftig gestärkt werden sollten, z. B. indem klare Mindestanforderungen für die Einbindung von Partnerschaften aufgestellt werden;
7. unterstreicht, dass die Kohäsionspolitik zwar die Auswirkungen der jüngsten Wirtschafts- und Finanzkrise in der EU sowie der Sparpolitik abgemildert hat, die regionalen Unterschiede, die Unterschiede bei der Wettbewerbsfähigkeit und die sozialen Ungleichheiten aber trotzdem nach wie vor groß sind; fordert verstärkte Maßnahmen zum Abbau dieser Disparitäten und zur Vermeidung neuer Disparitäten in allen Arten von Regionen sowie die Beibehaltung und Konsolidierung der Unterstützung für die Regionen, um die Eigenverantwortung für die Politik in allen Arten von Regionen zu erleichtern und die Ziele der EU in der gesamten EU zu erreichen; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass mehr darauf geachtet werden sollte, die Regionen gegen plötzliche Schocks widerstandsfähiger zu machen;
8. stellt fest, dass die territoriale Zusammenarbeit in all ihren Ausprägungen – darunter auch makroregionale Strategien, deren Potenzial noch nicht voll ausgeschöpft wird – das Konzept der grenzübergreifenden politischen Zusammenarbeit und Abstimmung von Regionen und Bürgern in der EU umsetzt; unterstreicht die Bedeutung der Kohäsionspolitik für die Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit Inseln, Grenzregionen und den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte gemäß Artikel 174 AEUV, mit den in Artikel 349 AEUV genannten Gebieten in äußerster Randlage, die einen besonderen Status genießen und deren besondere Instrumente und Finanzierung in der Zeit nach 2020 beibehalten werden sollten, und mit abgelegenen Regionen;
9. weist darauf hin, dass die Europäische territoriale Zusammenarbeit (ETZ) eines der Ziele der Kohäsionspolitik 2014-2020 ist, die den EU-Zielen einen erheblichen Mehrwert verleihen, die Solidarität zwischen den Regionen der EU und ihren Nachbarn fördern und den Austausch von Erfahrungen und die Weitergabe bewährter Verfahren erleichtern, z. B. mittels standardisierter Dokumente; besteht darauf, dass im Rahmen des in Artikel 174 AEUV niedergelegten Ziels der Stärkung des territorialen Zusammenhalts die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit fortgesetzt wird; ist der Auffassung, dass sie ein wichtiges Instrument für die Zeit nach 2020 bleiben sollte; betont allerdings, dass die aktuelle Mittelausstattung der ETZ weder den großen Herausforderungen für die Interreg-Programme gerecht wird noch eine wirksame Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ermöglicht; fordert, dass die Mittel für die ETZ im nächsten Programmplanungszeitraum deutlich aufgestockt werden;
10. betont, dass das aktuelle Kooperationsprogramm Interreg Europe für Behörden in der EU wichtig ist, um den Erfahrungsaustausch und die Weitergabe von bewährten Verfahren zu erleichtern; empfiehlt, die Finanzierungsmöglichkeiten des anschließenden Programms Interreg Europe nach 2020 zu erweitern, um Investitionen in reale Pilot- und Demonstrationsprojekte zu ermöglichen, für die auch eine Beteiligung von Interessenträgern in der gesamten EU in Betracht gezogen wird;
Struktur der Kohäsionspolitik in der Zeit nach 2020 – Kontinuität und Verbesserungsmöglichkeiten
11. unterstreicht, dass die derzeitige Einteilung der Regionen, die durchgeführten Reformen, wie die thematische Konzentration, und der Leistungsrahmen die Bedeutung der Kohäsionspolitik verdeutlicht haben; fordert die Kommission auf, Ideen vorzulegen, wie bei der Ausführung des EU-Haushalts insgesamt mehr Flexibilität erreicht werden kann; ist der Auffassung, dass die Schaffung einer Reserve in diesem Zusammenhang eine interessante Option darstellt, um große unvorhergesehene Ereignisse während des Programmplanungszeitraums zu bewältigen und die Neuprogrammierung operationeller Programme zu erleichtern, sowie um ESIF-Investitionen an den sich ändernden Bedarf jeder Region anzupassen und die Auswirkungen der Globalisierung auf regionaler und lokaler Ebene anzugehen, ohne jedoch die Investitionen im Rahmen der Kohäsionspolitik, die langfristigen Ziele für die strategische Ausrichtung und die Planungssicherheit und Stabilität der mehrjährigen Programme für regionale und lokale Gebietskörperschaften zu beeinträchtigen;
12. weist auf den Wert der Ex-ante-Konditionalitäten hin, insbesondere derjenigen zu Forschungs- und Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung (RIS3), die die strategische Programmplanung der ESI-Fonds weiterhin unterstützen und zu einer verbesserten Leistungsorientierung geführt haben; weist darauf hin, dass die Ex-ante-Konditionalitäten die ESI-Fonds in die Lage versetzen, die Verwirklichung der Ziele der EU für die Zeit nach 2020 unbeschadet der im Vertrag festgelegten Kohäsionsziele effektiv zu unterstützen;
13. spricht sich gegen makroökonomische Konditionalitäten aus und betont, dass die Verknüpfung zwischen der Kohäsionspolitik und den Verfahren der wirtschaftspolitischen Steuerung gegenüber allen interessierten Parteien ausgewogen, reziprok und ohne strafenden Charakter sein sollte; befürwortet eine weitergehende Anerkennung der territorialen Dimension, die im Hinblick auf das Europäische Semester von Vorteil sein könnte, dass also die wirtschaftspolitische Steuerung und die kohäsionspolitischen Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung und Umweltschutz, im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes berücksichtigt werden sollten;
14. ist der Ansicht, dass die Kommission in ihrem siebten Kohäsionsbericht und in enger Zusammenarbeit mit den Regierungen der Mitgliedstaaten prüfen sollte, wie sich die Auswirkungen, die diese Investitionen auf das Haushaltsdefizit dieser Regierungen haben, ausgleichen lassen, zumal mit den Kohäsionsfonds Investitionen, Wachstum und Beschäftigung in der gesamten Union auf den Weg gebracht werden sollen;
15. stellt fest, dass es unbedingt verstärkter administrativer und institutioneller Kapazitäten und somit einer Stärkung der nationalen und regionalen Agenturen für die Investitionsförderung in den Bereichen Planung, Umsetzung und Bewertung von operationellen Programmen bedarf und die Qualität der beruflichen Ausbildung in den Mitgliedstaaten und Regionen verbessert werden muss, damit die Kohäsionspolitik zeitnah und erfolgreich Ergebnisse liefern und eine Konvergenz hin zu höheren Standards erreicht werden kann; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Initiative „Taiex Regio Peer 2 Peer“, mit deren Hilfe die administrativen und institutionellen Kapazitäten verbessert und bessere Ergebnisse für EU-Investitionen erzielt werden;
16. hält es für geboten, die allgemeine Verwaltungsstruktur der Kohäsionspolitik auf allen Verwaltungsebenen zur Unterstützung der Planung, Verwaltung und Bewertung operationeller Programme zu vereinfachen, damit sie leichter zugänglich, flexibler und effektiver ist; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, der Überregulierung in den Mitgliedstaaten entgegenzuwirken; fordert die Kommission auf, mehr Möglichkeiten für E-Kohäsion und bestimmte Arten von Ausgaben wie der Standardeinheitskosten und Pauschalbeträge im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen anzubieten und eine digitale Plattform oder zentrale Anlaufstellen für Informationen für Antragsteller und Begünstigte einzuführen; schließt sich den Schlussfolgerungen und dazugehörigen Empfehlungen der hochrangigen Gruppe zur Überwachung der Vereinfachung für die Begünstigten der ESI-Fonds an und fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Empfehlungen nachzukommen;
17. fordert die Kommission auf, im Rahmen der Umsetzung der Programme über auf Proportionalität und Differenzierung beruhende Lösungen nachzudenken, und zwar auf der Grundlage von Risiken, objektiven Kriterien und positiven Anreizen für Programme, deren Umfang und administrative Kapazität, insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen Prüfungsebenen, die sich auf die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten, wie Betrug und Korruption konzentrieren sollten, sowie über die Anzahl der Kontrollen, um eine verbesserte Harmonisierung der Kohäsionspolitik, der Wettbewerbspolitik und anderen EU-Politiken – insbesondere den Vorschriften über staatliche Beihilfen, die auf die ESI-Fonds anwendbar sind, nicht aber auf den EFSI – zu erreichen, sowie im Hinblick auf die Möglichkeit einheitlicher Bestimmungen für alle ESI-Fonds, um Finanzierungen effizienter zu machen und dabei den Besonderheiten jedes Fonds Rechnung zu tragen;
18. ersucht die Kommission, mit Blick auf eine tatsächliche Vereinfachung und im Einvernehmen mit den Verwaltungsbehörden der nationalen und regionalen Programme einen realisierbaren Plan für die Ausweitung der Vorschriften über vereinfachte Kosten auf den EFRE zu entwickeln, in Übereinstimmung mit dem Vorschlag für eine Verordnung, in der eine Änderung der Regeln, die für den Gesamthaushaltsplan der Union gelten, vorgesehen wird (sogenannte „Omnibus“-Verordnung);
19. ist der Ansicht, dass Zuschüsse auch in Zukunft der Finanzierung der Kohäsionspolitik zugrunde liegen sollten; verweist jedoch auf die zunehmende Bedeutung von Finanzierungsinstrumenten; weist darauf hin, dass Kredite, Kapitalbeteiligungen oder Garantien eine ergänzende Rolle spielen können, jedoch mit Vorsicht eingesetzt und auf der Grundlage einer angemessenen Ex-ante-Bewertung eingesetzt werden sollten, und dass Finanzhilfen nur dann ergänzt werden sollten, wenn die betreffenden Finanzierungsinstrumente nachweislich einen Mehrwert mit sich bringen und mit einem Hebeleffekt einhergehen könnten, indem sie eine zusätzliche finanzielle Unterstützung anziehen, und dass regionale Unterschiede und die verschiedenen Methoden und Erfahrungen berücksichtigt werden müssen;
20. betont, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften im Wege von Plattformen wie Fi-Compass oder durch Anreize für Begünstigte von der Kommission, der EIB und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die innovativen Finanzierungsinstrumente unterstützt werden müssen; erinnert daran, dass diese Instrumente nicht für alle Arten von Interventionen im Rahmen der Kohäsionspolitik geeignet sind; ist der Auffassung, dass alle Regionen auf freiwilliger Grundlage in der Lage sein sollen, im Einklang mit ihren Bedürfnissen über die Umsetzung von Finanzinstrumenten zu entscheiden; spricht sich jedoch gegen verbindliche quantitative Ziele für die Inanspruchnahme von Finanzinstrumenten aus, und betont, dass ein stärkerer Rückgriff auf Finanzinstrumente nicht zu einer Reduzierung des EU-Haushalts im Allgemeinen führen darf;
21. fordert die Kommission auf, für bessere Synergien und eine verbesserte Kommunikation zwischen den ESI-Fonds und anderen Fonds und Programmen der Union, wie etwa dem EFSI, Sorge zu tragen und die Umsetzung von Operationen zu erleichtern, die aus mehreren Fonds finanziert werden; weist darauf hin, dass der EFSI die strategische Kohärenz, die territoriale Konzentration und die langfristige Perspektive der Programmplanung der Kohäsionspolitik nicht untergraben und Finanzhilfen nicht ersetzen oder verdrängen darf und auch nicht darauf abzielen sollte, die Mittelausstattung der ESIF zu verringern; beseht auf der tatsächlichen Zusätzlichkeit seiner Mittel; fordert, dass zwischen dem EFSI und der Kohäsionspolitik eine klare Grenze gezogen wird und dass Möglichkeiten für eine Kombination und erleichterte Inanspruchnahme ohne Vermischung vorgesehen werden, was die Finanzierungsstruktur attraktiver machen kann, um die knappen EU-Mittel sinnvoll zu verwenden; ist der Auffassung, dass die Vorschriften für aus mehreren Fonds finanzierte Operationen harmonisiert werden müssen und eine klare Kommunikationsstrategie in Bezug auf bestehende Finanzierungsmöglichkeiten entwickelt werden muss; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ein Instrumentarium für die Begünstigten zu entwickeln;
22. legt der Kommission nahe, über die Ausarbeitung einer Reihe zusätzlicher Indikatoren als Ergänzung zum BIP-Indikator nachzudenken, der auch künftig die wichtigste legitime und verlässliche Methode für eine gerechte Zuweisung der Mittel aus den ESI-Fonds darstellt; ist der Auffassung, dass in diesem Zusammenhang der Index für sozialen Fortschritt oder ein demografischer Indikator bewertet und in Betracht gezogen werden sollte, um ein umfassendes Bild der regionalen Entwicklung zu erhalten; ist der Ansicht, dass solche Indikatoren besser auf neu auftretende Formen von Ungleichheiten zwischen den Regionen der EU reagieren könnten; betont außerdem die große Bedeutung von Ergebnisindikatoren, damit die Politik stärker auf Ergebnisse und Leistung ausgerichtet ist;
23. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Schwierigkeiten der Einzelstaaten bei der Finanzierung von Projekten der Kohäsionspolitik zu beheben und zwar in Hinsicht auf Schwierigkeiten der lokalen und regionalen Regierungsebenen in stark zentralisierten Mitgliedstaaten, die nicht in ausreichendem Maß über steuerliche und finanzielle Kapazitäten verfügen und große Schwierigkeiten mit der Kofinanzierung ihrer Projekte haben, und häufig auch bei der Vorbereitung von Projektdokumentationen aufgrund unzureichender Mittelausstattung, wodurch es zu einer geringeren Nutzung der Kohäsionspolitik kommt;
24. bestärkt die Kommission darin, in der Kohäsionspolitik für einige ausgewählte Prioritäten die Ebene III der NUTS-Systematik zur Klassifizierung von Regionen in Erwägung zu ziehen;
Wichtige Politikbereiche für eine modernisierte Kohäsionspolitik in der Zeit nach 2020
25. betont die große Bedeutung des ESF, der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen insbesondere für die Bekämpfung der Langfrist- und der Jugendarbeitslosigkeit in der Union, die in erster Linie in weniger entwickelten und am stärksten von der Krise betroffenen Regionen sowie in Gebieten in äußerster Randlage derzeit auf einem historischen Höchststand sind; unterstreicht die wichtige Rolle von KMU, die 80 % der Arbeitsplätze in der EU bereitstellen, für die Schaffung von Beschäftigung und für die Förderung innovativer Branchen wie zum Beispiel der Digitalwirtschaft und der CO2-armen Wirtschaft;
26. vertritt die Ansicht, dass in der Kohäsionspolitik nach 2020 die Anstrengungen fortgesetzt werden sollten, für die Schwachen und Marginalisierten zu sorgen, die wachsende Ungleichheit zu bekämpfen und die Solidarität zu fördern; weist auf die positiven Auswirkungen der Investitionen in Bildung, Ausbildung und Kultur und deren Mehrwert in sozialer Hinsicht und in Bezug auf die Beschäftigung hin; weist ferner darauf hin, dass die soziale Eingliederung, einschließlich der ESF-Ausgaben, die in diesem Bereich durch EFRE-Investitionen ergänzt werden, beibehalten werden muss;
27. schlägt vor, die ESI-Fonds besser in Anspruch zu nehmen, um den demografischen Wandel anzugehen und seine regionalen und lokalen Auswirkungen zu bekämpfen; ist der Auffassung, dass in Regionen, die mit Herausforderungen wie etwa Bevölkerungsrückgang konfrontiert sind, die ESI-Fonds so gut wie möglich auf die Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen ausgerichtet sein sollten;
28. weist auf die zunehmende Bedeutung der Territorialen Agenda und erfolgreicher Stadt-Land-Partnerschaften sowie die Vorbildfunktion intelligenter Städte als Mikrokosmen und Katalysatoren für innovative Lösungen für regionale und lokale Herausforderungen hin;
29. begrüßt den Pakt von Amsterdam und die bessere Anerkennung der Rolle der Städte und der städtischen Gebiete für die Politikgestaltung in der EU und fordert, dass die kooperative Arbeitsmethode durch die im Pakt vorgesehenen Partnerschaften wirksam umgesetzt werden; geht davon aus, dass die Ergebnisse in künftigen EU-Strategien nach 2020 verankert werden;
30. unterstreicht die erweiterte städtische Dimension der Kohäsionspolitik in Form von besonderen Bestimmungen für eine nachhaltige Stadtentwicklung und innovativen Maßnahmen für die Stadtentwicklung; vertritt die Ansicht, dass diese künftig weiterentwickelt und nach 2020 finanziell besser ausgestattet werden sollten, und dass die Übertragung von Zuständigkeiten auf die unteren Ebenen gestärkt werden sollte; fordert die Kommission auf, die verschiedenen Maßnahmen zur Stadtentwicklung besser zu koordinieren und im Rahmen der Kohäsionspolitik die direkte Unterstützung lokaler Gebietskörperschaften durch eine erweiterte Finanzierung und die Bereitstellung von maßgeschneiderten Instrumenten für die territoriale Entwicklung zu verstärken; hebt die künftige Rolle der neuen Instrumente für die territoriale Entwicklung hervor, wie die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (CLLD) und die integrierten territorialen Investitionen (ITI);
31. bekräftigt die Verpflichtungen der EU im Rahmen des Pariser Klimaschutzabkommens; erinnert in diesem Zusammenhang an das von allen EU-Organen bekräftigte Ziel, mindestens 20 % des EU-Haushalts für Klimaschutzmaßnahmen aufzuwenden, und betont, dass die ESI-Fonds in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle spielen und weiterhin so sinnvoll wie möglich für die Bekämpfung des Klimawandels und die Anpassung an ihn sowie für grüne Industrien und erneuerbare Energien eingesetzt werden sollten; vertritt die Ansicht, dass das System zur Überwachung und Verfolgung der Ausgaben im Klimabereich verbessert werden sollte; betont das diesbezügliche Potenzial der ETZ sowie die Rolle der Städte und Regionen im Zusammenhang mit der Städteagenda;
32. weist darauf hin, dass durch das RIS3 das regionale Innovationsnetzwerk gestärkt wird; hebt hervor, dass Forschung, Innovation und technologische Entwicklung weiterhin eine herausragende Rolle spielen sollten, damit sich die EU im weltweiten Wettbewerb behaupten kann; ist der Auffassung, dass das Modell der intelligenten Spezialisierung zu einer der wichtigsten Methoden der Kohäsionspolitik nach 2020 werden sollte, indem die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Regionen und zwischen städtischen und ländlichen Gebieten vorangebracht und die wirtschaftliche Entwicklung der EU unterstützt wird, wodurch Synergien zwischen transnationalen RIS3 und Clustern von Weltrang geschaffen werden; weist erneut auf das bestehende Pilotprojekt „Stufenleiter der Spitzenforschung“ hin, mit dem die Regionen auch künftig bei der Entwicklung und Nutzung von Synergien zwischen dem ESIF, Horizont 2020 und anderen Finanzierungsprogrammen der EU unterstützt werden; ist daher der Auffassung, dass weitere Anstrengungen für möglichst große Synergien unternommen werden müssen, um die intelligente Spezialisierung und Innovation nach 2020 weiter zu stärken;
33. betont, dass die erhöhte Sichtbarkeit der Kohäsionspolitik von entscheidender Bedeutung bei der Bekämpfung des Euroskeptizismus ist und dazu beitragen kann, das Vertrauen und die Zuversicht der Bürger zurückzugewinnen; betont, dass die Außenwirkung der ESI-Fonds nur dann verbessert werden kann, wenn das Augenmerk stärker auf die Inhalte und Ergebnisse der Programme gerichtet wird, und zwar mithilfe eines Top-down- und Bottom-up-Ansatzes, der die Beteiligung von Interessenträgern und Begünstigten ermöglicht, die als effektiver Kanal für die Verbreitung der Ergebnisse der Kohäsionspolitik fungieren können; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Regionen und die Städte außerdem mit Nachdruck auf, die messbaren Ergebnisse der Kohäsionspolitik, die für den Alltag der EU-Bürger einen Mehrwert bringen, effizienter zu kommunizieren; fordert nachdrücklich, dass die aus einer besonderen Haushaltslinie im Rahmen der technischen Hilfe finanzierten Kommunikationsaktivitäten gegebenenfalls solange fortgesetzt werden, bis nach Abschluss eines Projekts dessen Ergebnisse klar erkennbar werden;
Ausblick
34. fordert, dass der Förderung des wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und territorialen Zusammenhalts und der EU-weiten Solidarität sowie der Steuerung der EU-Fonds im Hinblick auf Wachstum, Arbeitsplätze und Wettbewerbsfähigkeit oberste Priorität auf der Tagesordnung der EU eingeräumt wird; fordert ferner, dass regionale Unterschiede, Armut, soziale Ausgrenzung und Diskriminierung auch künftig bekämpft werden; ist zudem der Auffassung, dass die Kohäsionspolitik, zusätzlich zu den in den Verträgen verankerten Zielen, weiterhin als Instrument zur Verwirklichung der politischen Ziele der EU dienen und somit zu einem größeren Verständnis für ihre Ergebnisse beitragen und das wichtigste Investitionsinstrument der Unionspolitik für alle Regionen bleiben sollte;
35. weist erneut darauf hin, dass es nun höchste Zeit ist, die Kohäsionspolitik der EU für die Zeit nach 2020 vorzubereiten, damit sie gleich zu Beginn des neuen Programmplanungszeitraums auch tatsächlich in Kraft gesetzt werden kann; fordert daher, dass die Kommission zügig mit der Ausarbeitung des neuen Rechtsrahmens beginnt, d. h. unmittelbar nach der Vorlage des Vorschlags der Kommission für den nächsten MFR und seiner Übersetzung in alle Amtssprachen; fordert darüber hinaus, dass alle Legislativvorschläge für die künftige Kohäsionspolitik rechtzeitig verabschiedet werden und dass vor Beginn des neuen Programmplanungszeitraums Leitlinien für die Verwaltung und Kontrolle vorgelegt werden, ohne dass es zu einer rückwirkenden Anwendung kommt; betont, dass sich eine verspätete Umsetzung von operationellen Programmen auf die Effizienz der Kohäsionspolitik auswirkt;
36. stellt fest, dass der Kern des derzeitigen legislativen Rahmens für die Kohäsionspolitik auch in der Zeit nach 2020 beibehalten und durch eine besser ausgearbeitete, verstärkte, leicht zugängliche und ergebnisorientierte Politik und einen den Bürgern besser vermittelten Mehrwert der Politik ergänzt werden sollte;
37. unterstreicht in Anbetracht des Vorschlags der Kommission 2016/0282(COD), dass es für die Aufnahme von Migranten und Flüchtlingen im Rahmen der Gewährung von internationalem Schutz sowie für deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration eines kohärenten transnationalen Konzeptes bedarf, das auch im Wege der derzeitigen und künftigen EU-Kohäsionspolitik verfolgt werden sollte;
38. unterstreicht, wie wichtig ein stabiler Regelungsrahmen ist; fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung der Vorschriften für die Durchführung der Kohäsionspolitik im Rahmen des nächsten MFR die Änderungen auf ein Minimum zu beschränken; ist der Überzeugung, dass der auf die Kohäsionspolitik entfallende Anteil des EU-Haushalts in der Zeit nach 2020 in angemessener Höhe beibehalten, wenn nicht gar erhöht werden muss, um den komplexen innen- und außenpolitischen Herausforderungen, die die Politik im Hinblick auf ihre Ziele bewältigen muss, Rechnung tragen zu können; vertritt die Auffassung, dass diese Politik unter keinen Umständen – auch nicht durch den Brexit – geschwächt werden darf und dass ihr Anteil am Gesamthaushalt der EU nicht durch das „Absaugen“ von Mitteln zur Bewältigung neuer Herausforderungen verringert werden darf; hebt ferner die mehrjährige Ausrichtung der Kohäsionspolitik hervor und fordert die Beibehaltung des siebenjährigen Programmplanungszeitraums bzw. die Einführung eines Programmplanungszeitraums von zweimal fünf Jahren mit einer verpflichtenden Überprüfung nach der Hälfte der Laufzeit;
39. fordert, dass die leistungsgebundene Reserve frühzeitig zugewiesen wird; weist darauf hin, dass der Zeitraum zwischen der erbrachten Leistung und der Freigabe der Reserve zu lang ist, was ihrer Wirksamkeit abträglich ist; fordert die Kommission daher dringend auf, den Mitgliedstaaten den operationellen Einsatz der leistungsgebundenen Reserve zu gestatten, sobald die Überprüfung abgeschlossen ist;
40. weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die digitale Agenda, einschließlich der Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur und fortschrittlicher technologischer Lösungen, im Rahmen der Kohäsionspolitik eine Priorität vor allem in der nächsten Förderperiode sein muss; stellt fest, dass die Entwicklungen im Telekommunikationsbereich in jedem Fall von den entsprechenden Schulungsmaßnahmen begleitet werden müssen, die ebenfalls von der Kohäsionspolitik unterstützt werden sollten;
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41. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten und ihren Parlamenten und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.
Zustand der Fischbestände und sozioökonomische Lage der Fischerei im Mittelmeerraum
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zu dem Zustand der Fischbestände und die sozioökonomische Lage der Fischerei im Mittelmeerraum (2016/2079(INI))
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates(1) (GFP-Verordnung),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)(2),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94(3),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999(4),
– unter Hinweis auf die mittelfristige Strategie (2017–2020) der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) für die nachhaltige Entwicklung der Fischerei im Mittelmeer und im Schwarzen Meer,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) vom 21. Mai 2012 in der am 8. Mai 2013 geänderten Fassung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation(5),
– unter Hinweis auf die am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Resolution mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“,
– unter Hinweis auf die regionale Konferenz zu dem Thema „Building a future for sustainable small-scale fisheries in the Mediterranean and the Black Sea“ (Eine Zukunft schaffen für nachhaltige kleine Fischereien im Mittelmeer und im Schwarzen Meer), die vom 7. bis 9. März 2016 in Algier (Algerien) stattfand,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8‑0179/2017),
A. in der Erwägung, dass das Mittelmeer 17 000 Arten von Meerestieren und -pflanzen beherbergt und damit einer der artenreichsten Orte der Erde ist; in der Erwägung, dass es daher bei der Entscheidung darüber, wie das Mittelmeer bewirtschaftet werden soll, eines artenübergreifenden Ansatzes bedarf;
B. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2017 im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (COM(2016)0396) darauf hinweist, dass die meisten Bestände im Mittelmeer immer noch überfischt sind und dringend Maßnahmen eingeleitet werden müssen, um diese Situation zu ändern; in der Erwägung, dass sich die Kommission in der Mitteilung besorgt darüber zeigt, dass viele der bewerteten Bestände weit über die Schätzungen für den höchstmöglichen Dauerertrag („maximum sustainable yield“, MSY) hinaus befischt werden;
C. in der Erwägung, dass es wichtig ist, bis spätestens 2020 im Mittelmeer das schwierige Ziel zu erreichen, alle Fischbestände über einem Biomasse-Niveau zu halten, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, bzw. die Bestände schrittweise auf dieses Niveau aufzufüllen; in der Erwägung, dass sich bei dieser Herausforderung auch Drittländer beteiligen und engagieren müssen; in der Erwägung, dass das gesamte Ausmaß der Überfischung im Mittelmeer grob gesprochen zwischen dem Doppelten und dem Dreifachen des FMSY liegt; in der Erwägung, dass trotz der sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU unternommenen erheblichen Anstrengungen, dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften vom Fischereisektor umgesetzt und eingehalten werden, immer noch mehr als 93 % der bewerteten Arten im Mittelmeer als überfischt eingestuft werden;
D. in der Erwägung, dass die Fischerei in dieser Region für die an den Küsten lebende Bevölkerung von großer sozioökonomischer Bedeutung ist; in der Erwägung, dass hunderttausende Menschen in der Fischerei beschäftigt sind – darunter auch in der Weiterverarbeitung – und insbesondere sehr viele Frauen von der Arbeit in dieser Branche abhängig sind; in der Erwägung, dass das Mittelmeer für die Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung insbesondere der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen der Region von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Fischerei eine Möglichkeit bietet, das Einkommen und die Lebensmittelversorgung zu ergänzen, und dadurch zur Stabilität der Region beiträgt;
E. in der Erwägung, dass das Mittelmeer zahlreichen Faktoren ausgesetzt ist – etwa der Verschmutzung durch den Seeverkehr –, die sich zusammen mit der Fischerei auf die Gesundheit der Fischbestände auswirken;
F. in der Erwägung, dass kleine Fischereien 80 % der Fischereiflotte sowie 60 % der Arbeitsplätze im Mittelmeerraum stellen; in der Erwägung, dass es auf europäischer Ebene bedauerlicherweise keine gemeinsam vereinbarte Definition des Begriffs „kleine Fischereien“ gibt, auch wenn es aufgrund der vielfältigen Besonderheiten und Merkmale des Meeresökosystems und der Fischerei schwierig ist, eine derartige Definition zu finden; in der Erwägung, dass der Begriff „kleine Küstenfischerei“ lediglich für die Zwecke des Europäischen Fischereifonds (Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates) definiert ist als „eine Fischerei, die mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m und ohne Schleppgerät [...] ausgeübt wird“ (etwa Schleppnetze); in der Erwägung, dass bei der Definition des Begriffs „kleine Fischerei“ einer Vielzahl von nationalen und regionalen Merkmalen Rechnung getragen werden sollte;
G. in der Erwägung, dass die Teilnehmer an dem hochrangigen Treffen über den Zustand der Bestände im Mittelmeer, das im Februar 2016 in Catania stattfand, eine Einigung darüber erzielten, dass man diesen negativen Tendenzen dringend entgegenwirken und sich der schwierigen Aufgabe stellen muss, im Einklang mit den GFP-Vorschriften im Zusammenhang mit dem MSY für alle Arten bis spätestens 2020 die Fischbestände über einem Biomasse-Niveau zu halten, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, bzw. die Bestände auf dieses Niveau aufzufüllen;
H. in der Erwägung, dass das Mittelmeer neben der Überfischung zahlreichen weiteren Widrigkeiten ausgesetzt ist, die größtenteils durch die dichte Besiedelung der Küstengebiete (Nährstoffüberschuss, Schadstoffe, Veränderungen der Lebensräume und der Küstenstreifen), aber auch durch den Seeverkehr und den Raubbau an den Ressourcen (u.a. Erdöl- und Erdgasgewinnung) bedingt sind; in der Erwägung, dass das Mittelmeer zudem sehr anfällig für Klimaveränderungen ist, die zusammen mit dem starken Seeverkehr der Einführung und Etablierung neuer invasiver Arten Vorschub leisten;
I. in der Erwägung, dass die Lebensfähigkeit bereits marginalisierter Küsten- und Inselgemeinden dadurch stark beeinträchtigt wird, dass bestimmte Fanggeräte und ‑techniken – die eigentlich schonender sind und geringere Auswirkungen auf den Zustand bedrohter Bestände haben – nicht verwendet werden können, was außerdem die Entwicklung behindert und dazu führt, dass noch mehr Menschen diese Gebiete verlassen;
J. in der Erwägung, dass Küstengemeinschaften in allen am Mittelmeer gelegenen Mitgliedstaaten stark von der Fischerei und insbesondere von der kleinen Fischerei abhängig und daher durch die mangelnde Nachhaltigkeit der Fischbestände gefährdet sind;
K. in der Erwägung, dass sehr viele Küstengemeinschaften in der EU größtenteils von traditionellen, handwerklichen und kleinen Fischereitätigkeiten im Mittelmeer abhängig sind;
L. in der Erwägung, dass die Freizeitfischerei in vielen Regionen des Mittelmeers einen hohen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stellenwert sowie mittelbare und unmittelbare Auswirkungen auf die Beschäftigung hat;
M. in der Erwägung, dass den Auswirkungen der Freizeitfischerei auf den Zustand der Bestände im Mittelmeerraum Rechnung getragen werden muss;
1. betont, dass die im Rahmen der GFP vorgesehenen Ziele und Maßnahmen rasch und umfassend verwirklicht und die mehrjährigen Bewirtschaftungspläne im Einklang mit einem auf Regionalisierung und Artenvielfalt beruhenden Ansatz rechtzeitig ausgearbeitet und wirksam umgesetzt werden müssen; betont insbesondere, dass das in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie der EU (Richtlinie 2008/56/EG) festgelegte Ziel eines guten Umweltzustands erreicht werden muss, wobei Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Rahmen der GFP entschieden werden sollten;
2. ist der Ansicht, dass das Mittelmeer weiterhin anders behandelt werden sollte als die übrigen Meeresbecken, die der GFP unterliegen, da ein großer Teil des Mittelmeers internationale Gewässer umfasst, in denen Drittländer im Zusammenhang mit den Fischbeständen eine entscheidende Rolle spielen;
3. ist der Ansicht, dass es dringend einer gemeinsamen Reaktion bedarf, die auf einer Zusammenarbeit auf internationaler, europäischer, einzelstaatlicher und regionaler Ebene beruhen muss; vertritt die Auffassung, dass sämtliche Interessenträger – etwa Berufs- und Freizeitfischer, die Fischindustrie, traditionelle, handwerkliche und kleine Fischereien, Wissenschaftler, regionale Organisationen, die Verwaltungen von Meeresschutzgebieten, Gewerkschaften und nichtstaatliche Organisationen – in diesen Prozess, der integrativ und von unten nach oben angelegt sein muss, miteinbezogen werden sollten; hebt hervor, dass dem regionalen Beirat für das Mittelmeer in diesem Zusammenhang eine strategische Rolle zukommt;
4. betont, dass die Bewirtschaftungsmaßnahmen und -vorschriften ihr volles Potenzial nur dann entfalten können, wenn die Küstengemeinschaften sensibilisiert, umfassend unterstützt und eingebunden sowie darüber aufgeklärt werden, dass eine Erschöpfung der Bestände und Arten ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Zukunft bedroht;
5. stellt fest, dass es keine gemeinsam vereinbarten und ausführlichen Definitionen für kleine und handwerkliche Fischerei gibt; betont, dass es für das weitere politische Handeln schnellstmöglich derartiger Definitionen auf EU-Ebene bedarf;
6. betont, dass die Fischer, ihre Verbände und Erzeugerorganisationen, Gewerkschaften, lokalen Aktionsgruppen für Fischerei und die Gemeinschaften vor Ort gemäß dem Grundsatz der Regionalisierung der GFP bei der Festlegung der Fischereipolitik an Entscheidungsprozessen beteiligt – und zu einem festen Bestandteil der Entscheidungsprozesse – werden sollten und dass auch Drittstaaten an der Ost- und Südküste des Mittelmeers einbezogen werden sollten; betont, dass gerechte, ausgewogene und faire Bedingungen für alle beteiligten Länder und Akteure, die im Mittelmeerraum Fischerei betreiben, die Voraussetzung sind für gesunde Fischereiressourcen und eine nachhaltige und lukrative Fischereiwirtschaft und damit für die Aufrechterhaltung des derzeitigen Beschäftigungsniveaus sowie im Idealfall für mehr Arbeitsplätze in der Fischerei; betont, dass starke und unabhängige Sozialpartner in der Fischerei sowie ein institutionalisierter sozialer Dialog und die Einbeziehung der Beschäftigten in Unternehmensbelange einen hohen Stellenwert haben;
7. weist darauf hin, dass im Rahmen der GFP vorgesehen ist, Anreize – unter anderem in Form von Fangmöglichkeiten – für Fischereien zu schaffen, die selektive Fangmethoden anwenden und dadurch geringere Auswirkungen auf das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen haben; betont in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der GFP-Verordnung transparente und objektive Kriterien, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können, anwenden müssen; fordert nachdrücklich, dass Anstrengungen in diese Richtung unternommen werden sollten, damit mehr Anreize für kleine (handwerkliche und traditionelle) Fischereien, die selektive Fangmethoden anwenden und dadurch geringe Auswirkungen haben, geschaffen werden und ihnen der bevorzugte Zugang zu küstennahen Fischereigebieten gewährt wird; hebt hervor, dass die betroffenen Küstengemeinden angehört werden müssen;
8. stellt fest, dass die Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die Bestände sowie das sozioökonomische Potential dieser Art der Fischerei im Mittelmeer bislang nicht ausreichend untersucht wurden; vertritt die Auffassung, dass die Anzahl der Freizeitfischer, ihr Fangvolumen und der durch sie in den Küstengemeinden generierte Mehrwert Gegenstand künftiger Datenerhebungen sein sollten;
9. weist darauf hin, dass die Freizeitfischerei für die Gemeinschaften vor Ort hohe wirtschaftliche Einnahmen – etwa durch Tourismus – generiert und dass sie geringe Umweltauswirkungen hat und daher gefördert werden sollte;
10. hält es für unerlässlich, die Küstenfischerei, die kleine Küstenfischerei und die handwerkliche Fischerei unter Berücksichtigung ihrer sozioökonomischen Besonderheiten zu definieren und dabei einen regionalen Ansatz zu verfolgen;
11. betont, dass in der Küstenfischerei traditionelle Fanggeräte und -techniken verwendet werden, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale die Identität und Lebensweise der Küstenregionen prägen und deren Verwendung daher als Teil des kulturellen, historischen und traditionellen Erbes bewahrt und geschützt werden muss;
12. vertritt im Zusammenhang mit der Regionalisierung die Auffassung, dass den Besonderheiten der einzelnen Fischereiarten Rechnung getragen werden sollte und bestimmte begründete Abweichungen in Bezug auf die Nutzung bestimmter Fanggeräte und -techniken zugelassen werden sollten;
13. betont, dass laut der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) bei der Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der lebenden Meeresressourcen das Vorsorgekonzept zum Tragen kommen sollte, bei dem sozioökonomischen Erwägungen Rechnung getragen wird, damit eine nachhaltige Fischerei erreicht und die Meeresumwelt als Ganzes geschützt und erhalten wird; betont, dass der Mangel an wissenschaftlichen Informationen keine Ausrede dafür sein darf, Bewirtschaftungs- und Schutzmaßnahmen nicht umzusetzen; vertritt die Auffassung, dass der Mangel an Daten und greifbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen über den Zustand der Bestände unbedingt rasch behoben werden muss; betont, dass alle Interessenträger angehört und in diesen Prozess eingebunden werden sollten;
14. ist der Ansicht, dass es für die Erhaltung und den Schutz der Fischerei- und Umweltressourcen im Mittelmeer wirksamer Strategien für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen bedarf, die von tiefgreifenden, umfassenden und rasch durchgeführten Strategien und Maßnahmen begleitet werden, mit denen den negativen Einflüssen auf diese Ressourcen – z. B. Klimawandel (Erderwärmung, Versauerung, Regenfälle), Verschmutzung (chemischer, organischer sowie mikro- und makroskopischer Natur), unkontrollierte Exploration und Erschließung von Gas- und Ölvorkommen, Schiffsverkehr, invasive Arten sowie Veränderung oder Zerstörung natürlicher Lebensräume vor allem in Küstennähe – entgegengewirkt werden kann; betont, dass es somit wichtig ist, die Auswirkungen dieser Faktoren auf die Fischbestände besser zu verstehen; fordert in diesem Zusammenhang, dass bestehende europäische Kapazitäten zur Beobachtung und Überwachung des Mittelmeeres gestärkt werden, beispielsweise EMODNET und das Programm Copernicus einschließlich seiner Meereskomponente;
15. ist der Auffassung, dass der Schutz und die Erhaltung der Fischerei- und Meeresressourcen im Mittelmeer nicht allein auf Maßnahmen beruhen dürfen, die den Fischereisektor betreffen, sondern dass auch andere Branchen einbezogen werden müssen, die die Meeresumwelt beeinflussen;
16. ist der Ansicht, dass größere Anstrengungen hinsichtlich der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Meere – insbesondere über die kommerziell befischten Bestände – unternommen werden müssen und dass diese Erkenntnisse, die Grundlage einer nachhaltigen Bewirtschaftung dieser Bestände bilden sollten;
17. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUUF) im Mittelmeer und auch in den Mitgliedstaaten noch immer weit verbreitet ist; vertritt die Auffassung, dass sämtliche Maßnahmen zum Schutz der Ressourcen und vor allem der kleinen Fischereibetriebe nur dann Wirkung zeigen können, wenn die IUUF entschlossen und konsequent bekämpft wird; vertritt die Auffassung, dass die EU bei der Bekämpfung der IUUF dafür sorgen sollte, dass sie auch von den Drittländern des Mittelmeerraums unterstützt wird; vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass die Inspektionsverfahren im gesamten Mittelmeerraum harmonisiert werden sollten, da bei deren Anwendung und bei der Anwendung der Strafverfahren große Unterschiede bestehen;
18. weist erneut darauf hin, dass Küstengemeinschaften die Effizienz der Maßnahmen zur Verhinderung, Ermittlung und Erkennung von IUUF maßgeblich beeinflussen können;
19. sieht es als vorrangig an, sowohl an Land – und zwar entlang der gesamten Vertriebskette (etwa auf Märkten und in Gaststätten) – als auch auf See – insbesondere in Gebieten, in denen der Fischfang vorübergehend ausgesetzt oder verboten ist – die Überwachungsmaßnahmen zu verstärken;
20. vertritt die Auffassung, dass bei der Zuteilung von Fangmöglichkeiten objektive und transparente Kriterien unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur angewendet werden sollten und Fangmethoden, die geringe Auswirkungen haben, gebührend Rechnung getragen werden sollte, damit keine soziale Ungleichheit entsteht; ist der Ansicht, dass Fangmöglichkeiten innerhalb der verschiedenen Fischereisegmente, einschließlich der handwerklichen und traditionellen Fischerei, gleichmäßig aufgeteilt werden sollten; vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass im Einklang mit Artikel 17 der GFP-Verordnung Anreize für Flotten geschaffen werden sollten, vermehrt selektives Fanggerät einzusetzen und Fangtechniken zu nutzen, die die maritime Umwelt weniger beeinträchtigen;
21. ist der Ansicht, dass für Tätigkeiten in der kommerziellen Fischerei und der Freizeitfischerei Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen – in erster Linie in Form von Sperrzeiten und Sperrzonen und von Fangobergrenzen pro Tag oder Woche sowie ggf. von Quoten – ergriffen werden sollten, mit denen der Dezimierung der Bestände im Mittelmeer Einhalt geboten wird; ist der Ansicht, dass auf diese Weise gleiche Bedingungen für den Wettbewerb mit Drittländern um gemeinsame Bestände geschaffen werden; ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit der betroffenen Branche beschlossen werden sollten, um für eine effiziente Umsetzung zu sorgen;
22. begrüßt, dass die Europäische Fischereiaufsichtsagentur mehr Inspektionen durchgeführt hat, und betont, dass die Maßnahmen zur Bewältigung der beiden wesentlichen Probleme, die im Jahr 2016 im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften bestanden – nämlich falsche Angaben bei Unterlagen (Bordbuch, Angaben zu Anlandung und Transfer, Verkaufsbelege usw.) und die Verwendung von unzulässigem oder vorschriftswidrigem Fanggerät –, verstärkt werden müssen;
23. betont, dass die sich aus der Pflicht zur Anlandung – die in der überarbeiteten GFP festgelegt wurde – ergebenden Pflichten keinesfalls ausschließlich zulasten der Fischer gehen dürfen;
24. ist der Ansicht, dass untersucht werden muss, wie sich die Abstellung der Rückwürfe auf Meerestiere und andere Arten, etwa Möwen, auswirkt – etwa in Form von Nährstoffmangel;
25. stellt fest, dass ein zu geringer Anteil des Mittelmeers durch das System von Meeresschutzgebieten abgedeckt ist, wobei es große Unterschiede zwischen den einzelnen Becken gibt; weist darauf hin, dass grundsätzlich zu wenig wirtschaftliche Ressourcen vorhanden sind; erachtet es als wesentlich, die Bedeutung von Meeresschutzgebieten als fortgeschrittene Versuchsräume für wissenschaftliche Forschungsarbeiten sowie die Rolle dieser Gebiete bei der Umsetzung spezifischer Maßnahmen und bei der Zusammenarbeit und der gemeinsamen Bewirtschaftung mit den Fischern anzuerkennen und zu fördern sowie die Nutzung dieser Gebiete im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten und Beobachtungszielen zu optimieren; erachtet es in diesem Zusammenhang als wichtig, stetig mehr Mittel für das System bereitzustellen; hält es für unerlässlich, enger mit der GFCM und Drittländern zusammenzuarbeiten, um zu ermitteln, welche Gebiete unter Schutz gestellt werden müssen, und ein wirksames System einzuführen, mit dem die Wirksamkeit dieser Gebiete überwacht und kontrolliert werden kann;
26. betont, dass im Einklang mit dem Ziel 14.5 der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung bis 2020 mindestens 10 % des Mittelmeers durch geschützte Meeresgebiete abgedeckt sein sollten; fordert die GFCM auf, sich im Rahmen ihrer Jahrestagung 2018 auf einen stufenweisen Zeitplan mit geeigneten Zielvorgaben zu einigen, damit dieses Ziel erreicht werden kann; betont, dass die bestehenden geschützten Meeresgebiete oft nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet werden; ist daher der Auffassung, dass nicht nur ein wirksames Überwachungs- und Kontrollsystem eingeführt werden muss, sondern auch auf einem ökosystembasierten Ansatz beruhende Bewirtschaftungsmaßnahmen ausgearbeitet und angewendet werden müssen, damit überwacht werden kann, ob die Schutzmaßnahmen Wirkung zeigen;
27. betont insbesondere, dass die Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung empfindlicher Gebiete, in denen sich wichtige Laichgründe der wirtschaftlich bedeutendsten Arten befinden (z. B. im Becken „Jabučka kotlina“ in der Adria), sichergestellt werden muss;
28. hebt hervor, dass das Mittelmeer durch biologisch einzigartige Bestände gekennzeichnet ist, die von Flotten unterschiedlicher Länder befischt werden, sodass eine enge Zusammenarbeit sowie eine Harmonisierung der Maßnahmen zur Regulierung der Fischerei unter allen Beteiligten und auf allen Ebenen unbedingt erforderlich sind;
29. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um das Problem von Abfällen und Kunststoffen im Meer anzugehen, durch die ernste umweltbezogene, ökologische, wirtschaftliche und gesundheitliche Schäden verursacht werden;
30. hält es für unabdingbar, bei der Gestaltung der Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftungspläne einen vielseitigen und differenzierten Ansatz zu verfolgen und unterschiedliche Kriterien anzuwenden, die auf den biologischen Merkmalen der einzelnen Arten und den technischen Merkmalen der jeweiligen Fangmethoden basieren; ist darüber hinaus der Auffassung, dass in jedem Mehrjahresplan eine angemessene Raumplanung (Festlegung von Gebieten, in denen abwechselnd ein absolutes Fischereiverbot gilt, sowie die vollständige oder teilweise Schließung von Gebieten für bestimmte Fangmethoden) und ein angemessenes Zeitmanagement (Schonzeiten) mit der Förderung technischer Maßnahmen im Hinblick auf die höchstmögliche Selektivität der Fanggeräte vorgesehen sein sollten; betont, dass ein angemessener finanzieller Ausgleich vorgesehen sein sollte;
31. begrüßt, dass die Kommission sich für einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für das Mittelmeer ausgesprochen hat; betont, dass die im Rahmen der GFP vorgesehene Regionalisierung für die Bewirtschaftung der Fischereien im Mittelmeerraum eine wichtige Rolle spielt; fordert, dass der Beirat für das Mittelmeer (MEDAC) in die gesamte Planung und Einführung des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans und der regionalen Maßnahmen einbezogen wird;
32. betont, dass den Fischern auch während der Schonzeiten angemessene Einkünfte zugesichert werden müssen;
33. weist mit Nachdruck darauf hin, dass für alle im Mittelmeer vorkommenden Arten, die von der kommerziellen Fischerei und der Freizeitfischerei betroffen sind, eine auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende und von der Geschlechtsreife abhängige zulässige Mindestgröße eingeführt werden sollte; weist darauf hin, dass für eine strengere Durchsetzung und Einhaltung dieser zulässigen Mindestgrößen gesorgt werden muss;
34. ist der Auffassung, dass koordinierte Maßnahmen mit Drittländern des Mittelmeerraums gefördert werden müssen, und zwar durch eine verstärkte politische und technische Zusammenarbeit unter der Schirmherrschaft der in diesem Gebiet tätigen internationalen Organisationen; begrüßt die vor Kurzem von der Kommission ins Leben gerufene Initiative „MedFish4Ever“, in deren Rahmen dazu aufgerufen wird, die Dezimierung der Fischbestände im Mittelmeer zu stoppen; betont, dass alle im Rahmen dieser Initiative möglichen Anstrengungen unternommen werden müssen, um eine nachhaltige Fischerei in den Mittelmeerländern zu fördern;
35. betont, dass eine Vereinbarung über die Schließung bestimmter Gebiete in bestimmten Zeiträumen gefördert und umgesetzt werden muss, in deren Rahmen im Laufe eines Jahres zeitlich begrenzte, sequentielle Fangbegrenzungen in den Laichgebieten bestimmter Arten festgelegt werden; ist davon überzeugt, dass sich diese zeitliche Staffelung und Spezialisierung des Fischereiaufwands als äußerst produktiv erweisen wird, und betont, dass dies im Einvernehmen mit den Fischereigemeinschaften und wissenschaftlichen Beratern geplant werden muss;
Auf Drittländer ausgerichtete Maßnahmen
36. fordert die Kommission auf, mithilfe der GFCM Maßnahmen zur Verbesserung des Zustands der Fischbestände zu fördern, die gemeinsam mit Drittländern befischt werden, und dabei auch auf die bereits bestehende Zusammenarbeit zwischen Organisationen, die Fischereiflotten bzw. -betriebe vertreten, und den entsprechenden Behörden und Institutionen in den betreffenden Drittländer aufzubauen;
37. weist darauf hin, dass es aufgrund eines fehlenden gemeinsamen Rechtsrahmens für die Flotten der EU und der Drittländer, die im Mittelmeer tätig sind, zu einem unlauteren Wettbewerb zwischen den Fischern kommt und langfristig auch die Nachhaltigkeit der Fänge bei den gemeinsam befischten Arten gefährdet wird;
38. betont, dass man mit Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen zusammenarbeiten und dafür sorgen muss, dass die Vorschriften eingehalten und gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden und die horizontale Koordinierung bei der Bewirtschaftung von Meeresgebieten und Fischbeständen über nationale Zuständigkeiten hinaus gestärkt wird;
39. fordert die Kommission auf, die nicht zur EU gehörenden Mittelmeeranrainer dabei zu unterstützen, eine nachhaltige Fischerei zu erreichen – unter anderem indem kleine Fischereien und Küstenfischereien unterstützt werden, bewährte Verfahren ausgetauscht werden und ein offener Kommunikationskanal beibehalten wird –, und den erforderlichen Dialog zwischen den verschiedenen beteiligten nationalen Behörden in Gang zu setzen, damit die mittelfristige Strategie der GFCM (2017–2020) angemessen umgesetzt und der alarmierenden Entwicklung des Zustands der Fischbestände im Mittelmeer Einhalt geboten werden kann; fordert die Kommission auf, mit den Drittländern im Mittelmeerraum einen wirksamen Informationsaustausch in Bezug auf die Tätigkeiten der Fischereiflotten dieser Länder im Mittelmeerraum zu organisieren;
40. fordert, dass ein regionaler Plan unter der Schirmherrschaft der GFCM eingeführt wird, mit dem gleiche Bedingungen für alle im Mittelmeer tätigen Fischereifahrzeuge sichergestellt und dafür gesorgt werden kann, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Fischereiressourcen und den Flottenkapazitäten aller Mittelmeeranrainer herrscht; fordert darüber hinaus die Einrichtung eines regionalen Zentrums für das Schiffsüberwachungssystem und gemeinsame Inspektionsmaßnahmen;
41. ist der Auffassung, dass die Kommission die Einfuhren aus Drittländern stoppen sollte, die ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht nachkommen und nicht die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUUF ergreifen;
42. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Drittländer zu unterstützen, ihnen jede nur mögliche Hilfe zukommen zu lassen und mit ihnen zusammenzuarbeiten, damit die IUUF im gesamten Mittelmeer besser bekämpft werden kann;
43. fordert die Anrainerstaaten nachdrücklich zur Zusammenarbeit auf, damit – auch in internationalen Gewässern – Fischereisperrgebiete und geschützte Meeresgebiete eingerichtet werden;
44. betont, dass im gesamten Mittelmeerraum grundlegende Vorschriften zur Regelung der Freizeitfischerei festgelegt werden müssen;
Sozioökonomische Aspekte
45. hebt hervor, dass 250 000 Personen unmittelbar an Bord von Schiffen erwerbstätig sind und dass die Zahl der Personen, die in der Fischerei ihren Lebensunterhalt verdienen, noch deutlich höher ist, wenn man die Familien einbezieht, die von der regionalen Fischerei leben und in Sekundärbereichen dieser Branche tätig sind, etwa in der Weiterverarbeitung, der Wartung von Schiffen sowie in der Tourismusbranche, einschließlich dem mit der Freizeitfischerei zusammenhängenden Tourismus; weist darauf hin, dass sich 60 % der mit der Fischerei verbundenen Arbeitsplätze in Entwicklungsländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums befinden, was verdeutlicht, welchen Stellenwert die kleine (handwerkliche und traditionelle) Fischerei und die Freizeitfischerei bei der nachhaltigen Entwicklung dieser Regionen und insbesondere für die am stärksten benachteiligten Küstengemeinschaften einnehmen;
46. erachtet es als wesentlich, die Arbeitsbedingungen der Fischer zu verbessern – beginnend bei einer angemessenen Entlohnung und einem fairen Wettbewerb – und dabei besonderes Augenmerk auf die hohen Unfallzahlen in der Branche und auf das erhöhte Risiko für Berufskrankheiten zu legen; schlägt den Mitgliedstaaten vor, im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Instrumente zur Einkommensförderung einzurichten; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsfonds einrichten sollten, mit dem auch in den Zeiträumen, in denen keine Fangtätigkeiten möglich sind – etwa aufgrund von widrigen Witterungsverhältnissen, Schonzeiten (biologischen Ruhezeiten) zum Schutz der Lebenszyklen befischter Arten, Umweltkatastrophen oder Vorfällen, die zu einer anhaltenden Umweltverschmutzung oder Kontaminierung durch marine Biotoxine führen –, ein festes Einkommen sichergestellt wird;
47. weist darauf hin, dass die Fischereiwirtschaft der EU seit einigen Jahren eine schwierige Phase durchläuft, da die Produktionskosten steigen, die Fischbestände und damit auch die Fänge zurückgehen und die Einnahmen kontinuierlich sinken;
48. weist darauf hin, dass sich die sozioökonomische Lage in der Branche aus verschiedenen Gründen verschlechtert hat, u. a. aufgrund der rückläufigen Fischbestände, des sinkenden Erstverkaufswerts von Fisch (der sich nicht im Verkaufspreis für den Verbraucher niederschlägt, weil der Mehrwert in der Wertschöpfungskette der Branche von den zwischengeschalteten Akteuren – und in einigen Gebieten aufgrund von Vertriebsmonopolen – ungerecht verteilt wird) und der steigenden Treibstoffkosten; stellt fest, dass diese Probleme zum Anstieg des Fischereiaufwands beigetragen haben, der vor allem für die handwerkliche Fischerei problematisch ist und die Zukunft dieser traditionellen Lebensweise und das Überleben der stark von der Fischerei abhängigen Gemeinschaften vor Ort ernsthaft bedrohen kann;
49. hebt hervor, dass Initiativen entwickelt werden müssen, die einen Anstieg der Beschäftigtenzahlen bewirken könnten, ohne mit einer Erhöhung des Fischereiaufwands einherzugehen, etwa durch Arbeitsplätze im Fischereitourismus oder im Bereich Forschung;
50. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für alle Beschäftigten der Fischereiwirtschaft – unabhängig von der Größe und der Art des Unternehmens, bei dem sie beschäftigt sind, dem Arbeitsort und dem zugrunde liegenden Vertrag – den Zugang zu angemessenen Arbeitsbedingungen und angemessenem Sozialschutz zu verbessern, indem u. a. die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei in der Region eingesetzt werden, um Sozialdumping zu begegnen sowie den Zugang zu Märkten und Finanzmitteln, die Zusammenarbeit mit Behörden und Einrichtungen und die Diversifizierung der Existenzsicherung zu verbessern; hebt den Stellenwert wirksamer arbeitsrechtlicher Inspektionen und Kontrollen hervor;
51. weist nachdrücklich darauf hin, dass die Arbeitsbedingungen der Fischer verbessert werden müssen, da die Unfallzahlen in der Branche sehr hoch sind und das Risiko für physische und psychische Berufskrankheiten unverhältnismäßig hoch ist; hebt hervor, dass für die Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben der Fischer gesorgt werden muss; betont, dass es sowohl an Bord von Fischereifahrzeugen als auch an Land angemessene Sanitäreinrichtungen sowie entsprechende Unterkünfte und Freizeitmöglichkeiten geben muss; hebt hervor, dass für die Erhaltung der Betriebssicherheit und Schiffbarkeit von Häfen, Molen und Wasserstraßen gesorgt werden muss;
52. betont, dass gewährleistet werden muss, dass Fisch und Fischereierzeugnisse, die in die EU eingeführt werden, ausnahmslos den internationalen Umwelt-, Arbeits- und Menschenrechtsnormen entsprechen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in der Fischereiwirtschaft für einen fairen Wettbewerb und Nachhaltigkeit zu sorgen, damit Beschäftigung und Wachstum gesichert werden; hebt hervor, dass dies nicht nur für den Wettbewerb in der EU, sondern auch und vor allem in Bezug auf Wettbewerber aus Drittstaaten entscheidend ist;
53. ist der Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die vollständige Inanspruchnahme der Mittel aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument fördern sollten; ist der Ansicht, dass die Kommission ihr Möglichstes tun sollte, um sowohl die Mitgliedstaaten als auch Drittländer dabei zu unterstützen, alle verfügbaren Finanzmittel so wirksam wie möglich zu nutzen, insbesondere im Hinblick auf folgende Aspekte:
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die Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen an Bord;
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die Aufwertung des Berufs und der Berufsbildung sowie die Unterstützung bei der Schaffung und Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten in der Branche, u. a. indem junge Menschen eingestellt werden und ihnen Bildungsmöglichkeiten und fächerübergreifende Ausbildungsgelegenheiten angeboten werden;
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die Aufwertung der Rolle der Frau in der Fischerei und in den unmittelbar damit verbundenen Produktionssektoren, auch angesichts der Tatsache, dass 12 % aller Beschäftigten in der Branche Frauen sind;
54. weist darauf hin, dass die handwerkliche Fischerei durch den EMFF dabei unterstützt werden muss, ihre Fanggeräte zu erneuern, damit insbesondere die hohen Auflagen im Zusammenhang mit der Anlandeverpflichtung erfüllt werden können;
55. fordert die Kommission auf, die Gründung lokaler Aktionsgruppen für Fischerei (FLAG), die sich für nachhaltige Fischereimodelle einsetzen, zu fördern und deren Tätigkeit zu unterstützen;
56. ist der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, im Hinblick auf eine für die konkrete und wirksame Regionalisierung im Einklang mit den Zielen der GFP notwendige gemeinsame Herangehensweise an die Planung und Bewirtschaftung der lokalen Fischereiressourcen die Zusammenarbeit zwischen den Fischern – insbesondere den kleinen Fischern – innerhalb eines Gebiets oder einer Region zu fördern, aufzuwerten und Anreize dafür zu schaffen; vertritt die Ansicht, dass die enorme Diversifizierung und Differenzierung der Berufe, Ziele, technischen Merkmale und verwendeten Fanggeräte ein besonderes Merkmal der Fischerei im Mittelmeerraum ist und man diesen lokalen Besonderheiten mit einem horizontalen und einheitlichen Ansatz nicht gerecht werden würde;
57. weist darauf hin, dass trotz der jüngsten Verbesserungen die Zahl der Bestände, deren Zustand nicht zuverlässig bewertet wurde, nach wie vor hoch ist und dass der wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Fischereiausschuss (STECF) beklagt, dass die Zahl der Bewertungen sogar gesunken ist, und zwar von 44 im Jahr 2012 auf nur 15 im Jahr 2014; betont, wie wichtig es ist, eine rasche und gründliche Datenerhebung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass mehr Studien durchgeführt und mehr Arten abgedeckt werden, wodurch das Wissen über die Fischbestände sowie über die Auswirkungen der Freizeitfischerei und über externe Faktoren wie Verschmutzung zunehmen würde, was wiederum dazu führen würde, dass das Ziel einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Bestände erreicht werden könnte;
58. ist der Ansicht, dass eine verantwortungsvolle und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen nur möglich ist, wenn ausreichende Mengen von Daten – etwa in Bezug auf Faktoren wie die Fangkapazität, die getätigten Fänge, den biologische Status des befischten Bestandes und die gegenwärtige sozioökonomische Lage der betroffenen Fischerei – wissenschaftlich verwertet werden;
59. weist darauf hin, dass lediglich 40 % des im Zuständigkeitsbereich der GFCM angelandeten Fangs aus Beständen stammen, für die der Kommission wissenschaftliche Bewertungen vorliegen, und dass dieser Anteil noch geringer ist, wenn nur Bestände berücksichtigt werden, für die ein Bewirtschaftungsplan besteht; weist ferner darauf hin, dass es notwendig ist, die wissenschaftliche Bewertung des Zustands der verschiedenen Bestände auszuweiten und dafür zu sorgen, dass der Anteil des angelandeten Fangs aus Fischereiformen, die durch einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan geregelt sind, erhöht wird;
60. erachtet es als wichtig, den Fischereiaufwand in der Freizeitfischerei zu bewerten und für jedes Meeresbecken und das Mittelmeer insgesamt Daten zu den Fangmengen zu erfassen;
61. betont die Notwendigkeit integrierter Ansätze, bei denen sowohl der Heterogenität der Meeresumwelt als auch der Vielfalt aller im Meer lebenden befischten und nicht befischten Arten sowie den unterschiedlichen Merkmalen und Fangmethoden der verschiedenen Fischereitätigkeiten, der Problematik des sinkenden Erstverkaufswerts von Fisch, den in einigen Regionen bestehenden Vertriebsmonopolen sowie allen weiteren Faktoren, die sich auf die Gesundheit der Fischbestände auswirken, Rechnung getragen wird;
62. weist darauf hin, dass die verfügbaren Daten, mit denen das Ausmaß und die Auswirkungen der Tätigkeit der kleinen Fischereien erfasst werden können, begrenzt sind und von Land zu Land variieren können; weist ferner darauf hin, dass die handwerkliche Fischerei aufgrund dieses Mangels an Daten tendenziell unterschätzt wird;
63. betont, dass ein besseres Verständnis der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der verschiedenen Fischereiformen, insbesondere der kleinen Fischerei und der Freizeitfischerei, hilfreich wäre, wenn es darum geht, die besten Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ermitteln;
64. unterstützt ausdrücklich den Vorschlag der GFCM, einen Katalog der Fischereiaktivitäten zu erstellen, der Informationen über das Fanggerät und die Fangtätigkeiten, eine Beschreibung der Fanggebiete, die Zielarten und Angaben zum Beifang umfasst, sodass eine vollständige Beschreibung der Fischereitätigkeit in dem Gebiet und der Wechselwirkung mit anderen Bereichen wie der Freizeitfischerei vorliegt;
65. vertritt die Auffassung, dass für die Freizeitfischerei neue Vorschriften gelten sollten und dass ein Katalog der Freizeitfischereiaktivitäten erstellt werden sollte, der Informationen über das Fanggerät und die Fangtätigkeiten, eine Beschreibung der Fanggebiete, die Zielarten und Angaben zum Beifang umfasst;
66. fordert die Kommission auf, eine enge wissenschaftliche Zusammenarbeit zu fördern und die Datenerhebung für die wichtigsten Bestände zu verbessern, wobei sie den Zeittraum zwischen der Erhebung und der endgültigen Bewertung der Daten verkürzen und den STECF um die Bewertung neuer Bestände ersuchen sollte; bedauert zutiefst, dass ein Großteil des angelandeten Fangs im Mittelmeer von Arten stammt, über die nur wenige Daten vorliegen („data-deficient fisheries“);
67. betont, dass es unbedingt notwendig ist, Daten untereinander auszutauschen und die Probleme im Zusammenhang mit dem fehlenden Zugang zu und der Streuung von Daten zu bekämpfen, indem eine gemeinsame Datenbank entwickelt wird, die umfassende und verlässliche Daten über die Fischereiressourcen enthält, und indem ein Netzwerk von Sachverständigen und Forschungseinrichtungen eingerichtet wird, die verschiedene Bereiche der Fischereiwissenschaft abdecken; betont, dass diese Datenbank von der EU finanziert werden und sämtliche Daten über Fischereien und Fischereitätigkeiten, nach geografischen Untergebieten unterteilt, sowie Daten zur Freizeitfischerei enthalten sollte, damit die Überwachung hochwertiger, unabhängiger und umfassender Daten erleichtert und somit die Bewertung der Bestände gefördert wird;
68. weist darauf hin, dass die Auswirkungen, die Merkmale und das Ausmaß der IUUF derzeit nicht ausreichend bewertet sind, dass diese Faktoren in den einzelnen Mittelmeerländern unterschiedlich bewertet werden und dass diese Länder daher bei den Angaben zum derzeitigen Zustand der Fischerei und zu den erkennbaren Tendenzen nicht korrekt wiedergegeben werden; betont, dass diese Länder bei der Ausarbeitung wissenschaftlicher Bewertungen zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen angemessen berücksichtigt werden müssten;
69. fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Produktkennzeichnungs- und Rückverfolgungssystemen gegen Betrug im Bereich Fisch und Meeresfrüchte vorzugehen und sich stärker für die Bekämpfung der illegalen Fischerei einzusetzen; bedauert, dass über den Zustand der meisten Bestände zu wenige Daten vorliegen („Bestände mit unzureichender Datenlage“), etwa 50 % der Fänge nicht offiziell gemeldet werden und 80 % der Anlandungen aus Beständen mit unzureichender Datenlage stammen;
70. fordert die Mitgliedstaaten auf, alle für die Arbeitnehmer in der Fischereiwirtschaft geltenden ILO-Übereinkommen zu ratifizieren und vollständig umzusetzen, um so für gute Arbeitsbedingungen zu sorgen, und Tarifvertragsgremien zu stärken, damit maritime Arbeitskräfte, auch Selbstständige, von ihren Arbeitnehmerrechten Gebrauch machen können;
71. fordert die Kommission auf, durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten Investitionen in Diversifizierung und Innovation im Fischereisektor zu fördern und zu unterstützen;
Sensibilisierung
72. betont, dass durch ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Sensibilisierung bei den in dieser Branche tätigen Akteuren, durch die Schulung aller Fischer (sowohl Berufs- als auch Sportfischer) und deren Einbeziehung in die Entscheidungsfindung sowie durch konkrete Maßnahmen zur Verbreitung bewährter Verfahren wesentliche Ergebnisse und eine vollständige Ausführung erreicht werden können;
73. hält es für wichtig, dafür zu sorgen, dass Verbraucher angemessen über die genaue Herkunft der Produkte, die Fangmethode und das Fangdatum informiert werden; ist der Ansicht, dass untersucht und bewertet werden sollte, ob die in der neuen GMO vorgesehenen Maßnahmen dazu beigetragen haben, die Information der Verbraucher zu verbessern;
74. hält es darüber hinaus für wichtig, die Verbraucher zu sensibilisieren und zu einem verantwortungsbewussten Fischkonsum anzuleiten, wobei heimische Arten, die mit nachhaltigen Methoden gefangen werden und nach Möglichkeit aus nicht überfischten und nur in geringem Umfang vermarkteten Beständen stammen, bevorzugt werden sollten; hält es daher für notwendig, in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Interessenträgern ein wirksames und zuverlässiges Produktkennzeichnungs- und Rückverfolgungssystem einzurichten, mit dem unter anderem die Verbraucher informiert werden und Lebensmittelbetrug bekämpft wird;
75. vertritt die Auffassung, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen fairem Wettbewerb, Verbraucherbedürfnissen, einer nachhaltigen Fischereiwirtschaft und der Erhaltung von Arbeitsplätzen hergestellt werden muss; betont, dass ein umfassender Ansatz und der feste politische Wille aller Mittelmeeranrainer erforderlich sind, damit die Herausforderungen bewältigt werden können und sich die Lage im Mittelmeer verbessert;
76. begrüßt die von der Kommission ins Leben gerufene Kampagne MEDFISH4EVER, durch die der Öffentlichkeit die Lage im Mittelmeer ins Bewusstsein gerufen werden soll;
77. ist der Ansicht, dass Schulen, Krankenhäuser und andere öffentliche Einrichtungen mit Fisch aus lokalen Fischereien versorgt werden sollten;
78. betont, dass diese neuen Gegebenheiten und all diese neuen, sich gegenseitig beeinflussenden Faktoren im Mittelmeer eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 für das Mittelmeer nach sich ziehen müssen, um sie an die derzeitige Lage anzupassen;
79. weist darauf hin, dass die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 überarbeitet werden muss, insbesondere in Bezug auf das Verbot bestimmter traditioneller Fanggeräte (etwa das Verbot von Kiemennetzen in der nicht gewerblich ausgeübten Fischerei) sowie in Bezug auf die spezifischen Anforderungen an Fanggeräte, z. B. bezüglich Netztiefe und Maschenöffnung bei Fischnetzen, Mindestabstand zur Küste und Mindesttiefe, in der das Fanggerät eingesetzt werden darf;
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80. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.