Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen ***I
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Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. September 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (COM(2015)0615 – C8-0387/2015 – 2015/0278(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Bezugsvermerk 1 a (neu)
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und insbesondere auf Artikel 26,
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1
(1) Zweck dieser Richtlinie ist es, durch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und durch die Beseitigung von Hindernissen für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Dadurch wird sich die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt erhöhen.
(1) Zweck dieser Richtlinie ist es, durch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und durch die Beseitigung von Hindernissen für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Dadurch wird sich die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt und die Zugänglichkeit und Zweckmäßigkeit von Informationen über sie erhöhen.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2
(2) Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß, und die Zahl der Menschen mit Behinderungen und/oder funktionellen Einschränkungen wird angesichts der älter werdenden EU-Bevölkerung noch deutlich steigen. Ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen ermöglicht eine inklusivere Gesellschaft und erleichtert ein unabhängiges Leben.
(2) Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß, und die Zahl der Menschen mit funktionellen Einschränkungen , darunter auch Menschen mit Behinderungen im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen („das Übereinkommen“), wird angesichts der älter werdenden Unionsbevölkerung noch deutlich steigen. Ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen ermöglicht eine inklusivere Gesellschaft und ist Voraussetzung für ein unabhängiges Leben.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu)
(2a) Damit Produkte, Instrumente, Geräte und Dienstleistungen von Personen mit Behinderungen gemeinhin genutzt und in Anspruch genommen werden können, sollte dafür gesorgt werden, dass sie den Grundsätzen der allgemeinen Barrierefreiheit und des „Designs für Alle“ genügen und dem Geschlechteraspekt Rechnung tragen.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3
(3) Die Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, schaffen Hindernisse für den freien Verkehr dieser Produkte und Dienstleistungen sowie für den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt. Von solchen Hindernissen sind vor allem Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), betroffen.
(3) Die Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Barrierefreiheit einiger Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, schaffen Hindernisse für deren freien Verkehr sowie für den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt. Bei anderen Produkten werden die Unterschiede mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens voraussichtlich noch zunehmen. Von solchen Hindernissen sind vor allem Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), betroffen.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5
(5) Von den Verbrauchern barrierefreier Produkte und den Empfängern barrierefreier Dienstleistungen werden hohe Preise verlangt, da der Wettbewerb unter den Anbietern begrenzt ist. Die Vielzahl nationaler Regelungen mindert den potenziellen Nutzen eines Erfahrungsaustauschs auf nationaler und internationaler Ebene über die Frage, wie auf gesellschaftliche und technologische Entwicklungen zu reagieren ist.
(5) Von den Verbrauchern barrierefreier Produkte, und insbesondere auch assistiver Technologien, und den Empfängern barrierefreier Dienstleistungen werden hohe Preise verlangt, da der Wettbewerb unter den Anbietern begrenzt ist. Die Vielzahl nationaler Regelungen mindert den potenziellen Nutzen eines Erfahrungsaustauschs auf nationaler und internationaler Ebene über die Frage, wie auf gesellschaftliche und technologische Entwicklungen zu reagieren ist.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6
(6) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist daher eine Angleichung der nationalen Vorschriften auf Unionsebene erforderlich; so könnten die Fragmentierung des Markts für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen überwunden, Skaleneffekte erzielt, der grenzüberschreitende Handel und die grenzüberschreitende Mobilität erleichtert und den Wirtschaftsakteuren dabei geholfen werden, Ressourcen für Innovationen statt für die Erfüllung von unionsweit unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen einzusetzen.
(6) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist daher eine Angleichung der nationalen Vorschriften auf Unionsebene erforderlich; so könnten die Fragmentierung des Markts für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen überwunden, Skaleneffekte erzielt, der grenzüberschreitende Handel, der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die Freizügigkeit von Personen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, erleichtert und den Wirtschaftsakteuren dabei geholfen werden, Ressourcen für Innovationen statt für die Deckung der sich aus unterschiedlichen Rechtsvorschriften ergebenden Kosten einzusetzen.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu)
(8a) Gemäß Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Union dazu verpflichtet, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu bekämpfen. Nach Artikel 19 AEUV ist die Union befugt, Rechtsakte zur Bekämpfung solcher Diskriminierungen zu erlassen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9
(9) Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit dieser Richtlinie soll insbesondere die volle Anerkennung des Rechts behinderter Menschen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft gewährleistet und die Anwendung des Artikels 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefördert werden.
(9) Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit dieser Richtlinie soll insbesondere die volle Anerkennung des Rechts behinderter und älterer Menschen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft gewährleistet und die Anwendung der Artikel 21, 25 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefördert werden.
Abänderung 250 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu)
(9a) Eine bessere Zugänglichkeit von Produkten und Dienstleistungen wird nicht nur das Leben von Menschen mit Behinderungen verbessern, sondern auch das Leben von Menschen mit anderen dauerhaften oder vorübergehenden funktionellen Einschränkungen wie älteren Menschen, Schwangeren und Reisenden mit Gepäck. Daher ist es wichtig, dass Personen mit Behinderungen sowie Personen mit vorübergehenden oder dauerhaften funktionellen Einschränkungen in diese Richtlinie einbezogen werden, um sicherzustellen, dass einem größeren Teil der Bevölkerung reale Vorteile und ein unabhängiges Leben ermöglicht werden.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 b (neu)
(9b) In der Union leiden mehr Frauen als Männer unter einer Behinderung. Frauen mit Behinderungen sind mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt und stehen bei der Ausübung ihrer Grundrechte und -freiheiten vor großen Hürden. Diese umfassen physische, psychische, sexuelle, wirtschaftliche und institutionelle Gewalt sowie Diskriminierung beim Zugang zu Bildung und Beschäftigung, was zu sozialer Isolation und psychischen Traumata führen kann. Zudem sind Frauen durch die Betreuung von behinderten Familienmitgliedern unverhältnismäßig oft von Behinderungen betroffen und erfahren häufiger Diskriminierung durch Assoziierung als Männer. Angesichts dessen bedarf es Anstrengungen, um dafür zu sorgen, dass die Gleichbehandlung von Frauen mit Behinderungen und Müttern behinderter Kinder sowie positive Maßnahmen und Strategien zur Unterstützung dieser Personen als grundlegendes Menschenrecht und eine ethische Verpflichtung anerkannt werden.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10
(10) Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt hat das übergeordnete Ziel, mit einem vernetzten digitalen Binnenmarkt nachhaltige wirtschaftliche und soziale Vorteile zu erzielen. Immer noch kommen die Verbraucher in der Union nicht in den vollen Genuss der Preise und der Auswahl, die der Binnenmarkt bieten kann, weil grenzüberschreitende Online-Geschäfte nach wie vor nur in sehr begrenztem Umfang getätigt werden. Die Fragmentierung begrenzt auch die Nachfrage nach grenzüberschreitender elektronischer Geschäftsabwicklung. Nötig ist außerdem ein konzertiertes Vorgehen, damit neue elektronische Inhalte auch für Personen mit Behinderungen uneingeschränkt zugänglich sind. Es ist daher erforderlich, die Barrierefreiheitsanforderungen für den gesamten digitalen Binnenmarkt zu harmonisieren und zu gewährleisten, dass alle Unionsbürgerinnen und -bürger unabhängig von ihren Fähigkeiten die Vorteile des Binnenmarkts nutzen können.
(10) Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt hat das übergeordnete Ziel, mit einem vernetzten digitalen Binnenmarkt nachhaltige wirtschaftliche und soziale Vorteile zu erzielen, indem der Handel erleichtert und die Beschäftigung in der Union gefördert werden. Immer noch kommen die Verbraucher in der Union nicht in den vollen Genuss der Preise und der Auswahl, die der Binnenmarkt bieten kann, weil grenzüberschreitende Online-Geschäfte nach wie vor nur in sehr begrenztem Umfang getätigt werden. Die Fragmentierung begrenzt auch die Nachfrage nach grenzüberschreitender elektronischer Geschäftsabwicklung. Nötig ist außerdem ein konzertiertes Vorgehen, damit neue elektronische Inhalte auch für Personen mit Behinderungen uneingeschränkt zugänglich sind. Es ist daher erforderlich, die Barrierefreiheitsanforderungen für den gesamten digitalen Binnenmarkt zu harmonisieren und zu gewährleisten, dass alle Unionsbürgerinnen und -bürger unabhängig von ihren Fähigkeiten die Vorteile des Binnenmarkts nutzen können.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu)
(12a) In Artikel 4 des Übereinkommens werden die Vertragsparteien aufgefordert, Forschung und Entwicklung zu betreiben oder zu fördern und die Verfügbarkeit und Nutzung neuer Technologien zu fördern, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, darunter Informations- und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien. Im Übereinkommen wird zudem gefordert, erschwinglichen Technologien Vorrang einzuräumen.
Abänderung 232 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 b (neu)
(12b) Im Bereich des Schienenverkehrs werden in der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates1a und in der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (PRM TSI)1b ausdrücklich die in Artikel 9 des Übereinkommens festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen erwähnt und umgesetzt. Somit ist die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und für Menschen eingeschränkter Mobilität im Bereich des Schienenverkehrs in diesen Rechtsvorschriften geregelt. Um die Konsistenz zwischen der Richtlinie (EU) 2016/797 und der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission einerseits und dieser Richtlinie andererseits zu gewährleisten, sollte bei jeder künftigen Überarbeitung der PRM TSI auch den Barrierefreiheitsanforderungen Rechnung getragen werden, die sich aus dem Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit ergeben.
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la Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).
lb Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).
Abänderung 233 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13
(13) Das Inkrafttreten des Übereinkommens in den Mitgliedstaaten macht den Erlass zusätzlicher nationaler Vorschriften über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen erforderlich; ohne ein Tätigwerden der Union würden die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften dadurch noch größer.
(13) Das Inkrafttreten des Übereinkommens in den Mitgliedstaaten macht den Erlass zusätzlicher nationaler Vorschriften über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen und über die bauliche Umgebung, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen steht, erforderlich; ohne ein Tätigwerden der Union würden die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften dadurch noch größer.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu)
(13a) Über die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinaus sollte darauf hingewirkt werden, dass die EU-Rechtsvorschriften über die Rechte von Fahrgästen im Luft-, Schienen-, Bus- und Binnenschiffsverkehr um- und durchgesetzt werden; dabei sollten intermodale Aspekte zur Förderung der Barrierefreiheit im Mittelpunkt stehen, einschließlich Aspekten wie der Verkehrsinfrastruktur und Beförderungsfahrzeugen.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 b (neu)
(13b) Die Kommission sollte den kommunalen Behörden nahelegen, die barrierefreie Zugänglichkeit der städtischen Verkehrsdienstleistungen in ihre Pläne für nachhaltige städtische Mobilität einzubeziehen sowie regelmäßig Listen mit bewährten Praktiken im Bereich der barrierefreien Zugänglichkeit städtischer Verkehrs- und Mobilitätsdienste zu veröffentlichen.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15
(15) Einer der acht Aktionsbereiche, die im Einklang mit dem Übereinkommen in der Kommissionsmitteilung „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“33 genannt werden, ist die Zugänglichkeit; das konkrete Ziel ist die Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs zu Produkten und Dienstleistungen.
(15) In der Kommissionsmitteilung „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“ vom 15. November 2010 wird die Zugänglichkeit, bei der es sich um eine Grundvoraussetzung für die gesellschaftliche Teilhabe handelt, im Einklang mit dem Übereinkommen als einer der acht Aktionsbereiche festgelegt und als Ziel die Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs zu Produkten und Dienstleistungen genannt.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16
(16) Die Auswahl der Produkte und Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, erfolgte auf der Grundlage eines Screenings während der Folgenabschätzung, mit dem diejenigen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, relevanten Produkte und Dienstleistungen ermittelt wurden, zu denen die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Barrierefreiheitsanforderungen angenommen haben oder voraussichtlich annehmen werden.
(16) Die Auswahl der Produkte und Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, erfolgte auf der Grundlage eines Screenings während der Folgenabschätzung, mit dem diejenigen für Menschen mit Behinderungen relevanten Produkte und Dienstleistungen ermittelt wurden, zu denen die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Barrierefreiheitsanforderungen angenommen haben oder voraussichtlich annehmen werden.
Abänderung 227 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu)
(16a) In der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a werden einige Verpflichtungen für Anbieter audiovisueller Mediendienste festgelegt. Daher ist es angemessener, Barrierefreiheitsanforderungen in die genannte Richtlinie aufzunehmen.
Im Hinblick auf Websites und mobilgerätebasierte Dienstleistungen gilt die Richtlinie 2010/13/EU jedoch nur für audiovisuelle Medieninhalte. Daher ist es angemessen, den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU auf die Architektur von Websites und mobilgerätebasierten Dienstleistungen sowie auf alle Inhalte auszudehnen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Diese Richtlinie sollte für sämtliche Barrierefreiheitsanforderungen an Telefongeräte und Websites gelten. Ferner sollte sie für die Barrierefreiheitsanforderungen an Telefondienstleistungen gelten, sofern es hierfür keinen anderen Unionsrechtsakt gibt, mit dem mindestens für das gleiche Schutzniveau wie in dieser Richtlinie gesorgt wird. Gibt es einen solchen Unionsrechtakt, so sollte er Vorrang vor dieser Richtlinie haben.
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1a Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17
(17) Alle Produkte und Dienstleistungen müssen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, die in Artikel 3 genannt und in Anhang I aufgeführt sind, damit sie für Menschen mit Behinderungen und für ältere Menschen barrierefrei zugänglich sind. Die Barrierefreiheitsanforderungen im elektronischen Handel gelten auch für den Online-Verkauf von Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis e.
(17) Alle Produkte und Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie in Verkehr gebracht werden, sollten die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, die in Artikel3 genannt und in AnhangI festgelegt sind, damit sie für Menschen mit Behinderungen und für ältere Menschen barrierefrei zugänglich sind. Die Barrierefreiheitsanforderungen im elektronischen Handel gelten auch für den Online-Verkauf von Dienstleistungen gemäß Artikel1 Absatz2 Buchstabena bis e dieser Richtlinie.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 a (neu)
(17a) Auch wenn eine Dienstleistung oder ein Teil einer Dienstleistung an einen Dritten als Subunternehmer vergeben wird, sollte die Barrierefreiheit dieser Dienstleistung nicht beeinträchtigt sein, und sollten die Dienstleister die in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen erfüllen. Zudem sollten Dienstleistungserbringer eine angemessene und fortlaufende Schulung ihres Personals sicherstellen, um dafür zu sorgen, dass es Kenntnisse über die Nutzung barrierefreier Produkte und Dienstleistungen hat. Diese Schulungen sollten Themen wie die Bereitstellung von Informationen, Beratung und Werbung abdecken.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18
(18) Es ist notwendig, die Barrierefreiheitsanforderungen so zu gestalten, dass sie den Wirtschaftsakteuren und den Mitgliedstaaten möglichst wenig Aufwand verursachen; insbesondere dadurch, dass nur die sorgfältig ausgewählten Produkte und Dienstleistungen in den Geltungsbereich aufgenommen werden.
(18) Einerseits ist es notwendig, die Barrierefreiheitsanforderungen so zu gestalten, dass sie den Wirtschaftsakteuren und den Mitgliedstaaten bei möglichst großer Wirkung möglichst wenig Aufwand verursachen, insbesondere dadurch, dass nur die sorgfältig ausgewählten Produkte und Dienstleistungen, die nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie in der Verkehr gebracht werden, in den Geltungsbereich aufgenommen werden. Andererseits ist es nötig, den Wirtschaftsakteuren eine effiziente Umsetzung der in dieser Richtlinie aufgestellten Barrierefreiheitsanforderungen zu ermöglichen, indem insbesondere die Lebensdauer der Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten Berücksichtigung findet. Zudem sollte auch die besondere Stellung von KMU im Binnenmarkt berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten Kleinstunternehmen aufgrund ihrer Größe, Ressourcen und Beschaffenheit weder dazu verpflichtet werden, die in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen, noch von den in Artikel 12 festgelegten Verfahren Gebrauch zu machen, um von den Verpflichtungen der Richtlinie befreit zu werden.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 a (neu)
(20a) Um für ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes zu sorgen, sollten die nationalen Behörden die in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen beachten, wenn sie die Bestimmungen anwenden, die im Zusammenhang mit Barrierefreiheit stehen und in den Rechtsakten der Union enthalten sind, auf die in dieser Richtlinie Bezug genommen wird. Durch die Richtlinie sollte jedoch der verpflichtende oder freiwillige Charakter der Bestimmungen jener anderen Rechtsakte der Union nicht geändert werden. Mit der Richtlinie sollte demnach sichergestellt werden, dass Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie im Einklang mit jenen anderen Rechtsakten angewandt werden, in der gesamten Union gleich sind.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21
(21) Der Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen34 enthält Barrierefreiheitsanforderungen für einige dieser Websites. Darin vorgeschlagen wird außerdem die Festlegung einer Methodik für die Überwachung der Übereinstimmung der relevanten Websites mit den Anforderungen der Richtlinie und für die diesbezügliche Berichterstattung. Sowohl die Barrierefreiheitsanforderungen als auch die Kontroll- und Berichterstattungsmethodik der genannten Richtlinie müssen auf die Websites öffentlicher Stellen angewandt werden. Damit gewährleistet ist, dass die betreffenden Behörden unabhängig vom Typ der regulierten Websites dieselben Barrierefreiheitsanforderungen anwenden, sollten die Barrierefreiheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie an die der vorgeschlagenen Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen angeglichen werden. E-Commerce-Aktivitäten auf Websites öffentlicher Stellen, die nicht von der oben genannte Richtlinie abgedeckt sind, fallen in den Geltungsbereich des vorliegenden Vorschlags, damit gewährleistet ist, dass der Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, ob öffentlich oder privat, für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen barrierefrei möglich ist.
(21) Die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates34 enthält Barrierefreiheitsanforderungen für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen.Allerdings umfasst die genannte Richtlinie eine spezifische Liste von Ausnahmen, da es eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, bestimmte Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen und bestimmte Typen von Websites und mobilen Anwendungen vollkommen barrierefrei zugänglich zu machen. Darin wird außerdem eine Methodik für die Überwachung der Übereinstimmung der relevanten Websites und mobilen Anwendungen mit den Anforderungen der Richtlinie und für die diesbezügliche Berichterstattung festgelegt. Sowohl die Barrierefreiheitsanforderungen als auch die Kontroll- und Berichterstattungsmethodik der genannten Richtlinie müssen auf die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen angewandt werden. Damit gewährleistet ist, dass die betreffenden Behörden unabhängig vom Typ der regulierten Websites oder mobilen Anwendungen dieselben Barrierefreiheitsanforderungen anwenden, sollten die Barrierefreiheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie an die der Richtlinie (EU) 2016/2102 angeglichen werden. E-Commerce-Aktivitäten auf Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, die nicht von der oben genannte Richtlinie abgedeckt sind, fallen in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie, damit gewährleistet ist, dass der Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, ob öffentlich oder privat, für Menschen mit Behinderungen barrierefrei möglich ist.
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34Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen,COM(2012) 721 final.
34 Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).
Abänderung 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 a (neu)
(22a) Bestimmte Elemente der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie, insbesondere diejenigen in Anhang I zur Bereitstellung von Informationen, sind bereits Gegenstand bestehender Rechtsakte der Union im Bereich Verkehr. Zu diesen Rechtsakten zählen die Verordnung (EG) Nr. 1371/20071a des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 1300/20141b der Kommission sowie die Verordnung (EU) Nr. 454/20111c der Kommission über den Eisenbahnverkehr, Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1d über den Kraftomnibusverkehr und die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates1e über den Seeverkehr. Um für einheitliche Regelungen und Vorhersehbarkeit für die unter diese Rechtsakte fallenden Wirtschaftsakteure zu sorgen, sollten die einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Richtlinie als erfüllt gelten, wenn die entsprechenden Teile der genannten Rechtsakte erfüllt sind. Sind Barrierefreiheitsanforderungen, beispielsweise die Anforderung, Websites von Fluggesellschaften barrierefrei zu gestalten, nicht von den Rechtsakten abgedeckt, sollte die vorliegende Richtlinie Anwendung finden.
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1aVerordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).
1bVerordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).
1cVerordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11).
1dVerordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).
1eVerordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).
Abänderung 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 b (neu)
(22b) Mit dieser Richtlinie sollen die bestehenden branchenspezifischen Rechtsvorschriften der Union ergänzt werden, indem Bereiche, die noch nicht unter diese Rechtsvorschriften fallen, erfasst werden.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 c (neu)
(22c) Der Geltungsbereich dieser Richtlinie im Hinblick auf Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr sollte auf der Grundlage der bestehenden branchenspezifischen Rechtsvorschriften über Fahrgastrechte definiert werden. Gilt diese Richtlinie für bestimmte Arten von Beförderungsdiensten nicht, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Dienstleistungserbringer aufzufordern, die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie anzuwenden.
Abänderungen 223 und 228 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23
(23) In einigen Fällen würden einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen an die bauliche Umwelt die ungehinderte Erbringung der dort angebotenen Dienstleistungen und die Bewegungsfreiheit der Menschen mit Behinderungen erleichtern. Gemäß dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten daher bestimmen, dass die bauliche Umwelt, die für die Erbringung der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen genutzt wird, die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs X erfüllen muss.
(23) In einigen Fällen ist die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt eine unbedingte Voraussetzung dafür, dass Menschen mit Behinderungen die dort angebotenen Dienstleistungen tatsächlich in Anspruch nehmen können. Gemäß dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten daher verpflichtet sein, die bauliche Umwelt, die für die Erbringung der Dienstleistungen genutzt wird, in den Anwendungsbereich der Richtlinie einzubeziehen und die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs X sicherzustellen.
Die Barrierefreiheitsanforderungen sollten jedoch nur dann gelten, wenn neue Infrastruktur errichtet wird oder umfangreiche Renovierungen durchgeführt werden.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 a (neu)
(23a) Für diese Richtlinie ist es nicht erforderlich, bestehendes Unionsrecht, das eine freiwillige Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen vorsieht, zu ändern.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24
(24) Es ist notwendig festzulegen, dass Barrierefreiheit für Rechtsakte der Union, in denen Pflichten im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit formuliert, aber keine Barrierefreiheitsanforderungen oder -spezifikationen aufgestellt werden, anhand der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie definiert wird. Dies betrifft die Richtlinien 2014/23/EU35, 2014/24/EU36 und 2014/25/EU37 des Europäischen Parlaments und des Rates, denen zufolge technische Spezifikationen und technische oder funktionale Anforderungen im Zusammenhang mit Konzessionen, Bauleistungen oder Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinien fallen, Barrierefreiheitserfordernissen von Menschen mit Behinderungen oder von „Design-für-Alle“-Nutzern Rechnung tragen müssen.
(24) Es ist notwendig festzulegen, dass Barrierefreiheit für Rechtsakte der Union, in denen Pflichten im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit formuliert, aber keine Barrierefreiheitsanforderungen oder -spezifikationen aufgestellt werden, anhand der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie definiert wird. Zu diesen Rechtsakten zählen die Richtlinien 2014/23/EU35, 2014/24/EU36 und 2014/25/EU37 des Europäischen Parlaments und des Rates, denen zufolge technische Spezifikationen und technische oder funktionale Anforderungen im Zusammenhang mit Konzessionen, Bauleistungen oder Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinien fallen, Barrierefreiheitserfordernissen von Menschen mit Behinderungen oder von „Design-für-Alle“-Nutzern Rechnung tragen müssen.
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35 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
35 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
36 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
36 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
37 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
37 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
Abänderung 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 a (neu)
(24a) Die Verpflichtung, im transeuropäischen Verkehrsnetz für die Barrierefreiheit der Verkehrsinfrastruktur zu sorgen, ist in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a festgelegt. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Barrierefreiheitsanforderungen sollten auch insoweit für bestimmte Elemente der Verkehrsinfrastruktur, die durch die genannte Verordnung geregelt werden, gelten, als die durch die Richtlinie erfassten Produkte und Dienstleistungen betroffen sind und die Infrastruktur und bauliche Umwelt im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen für die Nutzung durch Fahrgäste bestimmt sind.
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1a Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
Abänderung 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 b (neu)
(24b) Es ist jedoch nicht angebracht, dass diese Richtlinie den verpflichtenden oder freiwilligen Charakter der Bestimmungen jener anderen Rechtsakte der Union ändert, beispielsweise des Artikels 67 der Richtlinie 2014/24/EU über Zuschlagskriterien, die öffentliche Auftraggeber für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots verwenden. Auch mögliche soziale Aspekte können einbezogen werden, wenn erachtet wird, dass sie mit dem Auftragsgegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Daher sollte mit dieser Richtlinie sichergestellt werden, dass Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie im Einklang mit jenen anderen Rechtsakten der Union angewendet werden, in der gesamten Union gleich sind.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25
(25) Die Barrierefreiheit sollte durch die Beseitigung und Vermeidung von Barrieren erreicht werden, vorzugsweise durch die Anwendung eines Konzepts wie „universelles Design“ oder „Design für Alle“. Barrierefreiheit sollte nicht ausschließen, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, wenn dies im nationalen oder im Unionsrecht vorgeschrieben ist.
(25) Die Barrierefreiheit sollte durch die Beseitigung und Vermeidung von Barrieren erreicht werden, vorzugsweise durch die Anwendung eines Konzepts wie „universelles Design“ oder „Design für Alle“. Dem Übereinkommen zufolge bezeichnet dieses Konzept „ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können“. Gemäß dem Übereinkommen schließt „universelles Design“ Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus“. Barrierefreiheit sollte nicht ausschließen, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, wenn dies im nationalen oder im Unionsrecht vorgeschrieben ist.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 a (neu)
(25a) Produkte oder Dienstleistungen, für die die vorliegende Richtlinie gilt, fallen nicht automatisch auch in den Geltungsbereich der Richtlinie 93/42/EWG des Rates1a.
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1a Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).
Abänderung 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 b (neu)
(25b) Bei der Ermittlung und Klassifizierung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, denen mithilfe des Produkts oder der Dienstleistung Rechnung getragen werden soll, sollte der Grundsatz des universellen Designs im Einklang mit der Allgemeinen Bemerkung Nr. 2 (2014) des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu Artikel 9 des Übereinkommens ausgelegt werden.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27
(27) Diese Richtlinie sollte sich an den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates38 anlehnen, weil sie Produkte betrifft, die bereits Gegenstand anderer Unionsrechtsakte sind, und weil so die Kohärenz des Unionsrechts gewährleistet wird.
(27) Diese Richtlinie sollte sich an den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates38 anlehnen, weil sie Produkte betrifft, die bereits Gegenstand anderer Unionsrechtsakte sind, und weil so die Kohärenz des Unionsrechts gewährleistet wird. Jedoch ist es nicht angebracht, dass diese Richtlinie sicherheitsrelevante Bestimmungen des Beschlusses, wie solche über Rückrufe, enthält, da ein nicht barrierefreies Produkt kein gefährliches Produkt darstellt.
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38 Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
38 Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
Abänderung 36 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28
(28) Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entsprechen.
(28) Alle Wirtschaftsakteure, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entsprechen.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29
(29) Entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette sollten die Wirtschaftsakteure für die Konformität der Produkte und Dienstleistungen verantwortlich sein, damit ein hohes Niveau beim Schutz der Barrierefreiheit und ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sichergestellt sind.
(29) Entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette sollten die Wirtschaftsakteure für die Konformität der Produkte und Dienstleistungen verantwortlich sein, um eine verbesserte Barrierefreiheit zu erreichen und einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sicherzustellen.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30
(30) Da der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Die Konformitätsbewertungspflichten sollten beim Hersteller verbleiben.
(30) Da der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung der gesamten Konformitätsbewertung geeignet. Die Verantwortung für die Bewertung sollte jedoch nicht nur beim Hersteller liegen. Eine gestärkte Marktüberwachungsbehörde könnte beim Bewertungsverfahren eine wesentliche Rolle übernehmen.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32
(32) Die Einführer sollten sicherstellen, dass Produkte, die aus Drittländern auf den Unionsmarkt kommen, die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen, und sie sollten insbesondere sicherstellen, dass die Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für die betreffenden Produkte durchgeführt haben.
(32) Die Einführer sollten sicherstellen, dass Produkte, die aus Drittländern auf den Unionsmarkt kommen, die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen und dass der zuständigen Marktüberwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit sie geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für die betreffenden Produkte durchführen kann.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 36
(36) Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Barrierefreiheitsanforderungen nur angewandt werden, wenn sie dem betreffenden Wirtschaftsakteur keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen und wenn sie keine Veränderung der Produkte bzw. Dienstleistungen erfordern, die zu einer grundlegenden Veränderung im Hinblick auf die spezifizierten Kriterien führen würde.
(36) Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Barrierefreiheitsanforderungen dem betreffenden Wirtschaftsakteur keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen und keine Veränderung der Produkte bzw. Dienstleistungen erfordern, die zu einer grundlegenden Veränderung im Hinblick auf die spezifizierten Kriterien führen würde. Es muss jedoch Kontrollmechanismen geben, damit die Berechtigung zur Befreiung von der Anwendbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen geprüft werden kann.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 36 a (neu)
(36a) Bei der Beurteilung, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung für die Wirtschaftsakteure darstellt, sollten ihre Größe, ihre Ressourcen und ihre Art sowie ihre geschätzten Kosten und Vorteile im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Bei dieser Kosten-Nutzen-Analyse sollte unter anderem der Nutzungshäufigkeit und der Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung, einschließlich der geschätzten Anzahl der Personen mit Behinderungen, die ein bestimmtes Produkt bzw. eine bestimmte Dienstleistung nutzen, der Lebensdauer der für die Erbringung einer Dienstleistung genutzten Infrastruktur und Produkte sowie der Fülle an Alternativen, die unter anderem von den Personenbeförderungsdienstleistern kostenlos angeboten und zur Verfügung gestellt werden, Rechnung getragen werden. Bei der Überprüfung, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, sollten nur berechtigte Gründe berücksichtigt werden. Mangelnde Priorität, Zeit oder Kenntnis sollten nicht als berechtigte Gründe anerkannt.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 39
(39) Um die Bewertung der Konformität mit geltenden Anforderungen zu erleichtern, sollte bei jenen Produkten und Dienstleistungen von einer Konformitätsvermutung ausgegangen werden, die den freiwilligen harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates39 zwecks Formulierung ausführlicher technischer Spezifikationen für diese Anforderungen angenommen wurden. Die Kommission hat den europäischen Normungsorganisationen bereits mehrere Normungsaufträge im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit erteilt, die für die Erarbeitung standardisierter Normen relevant wären.
(39) Um die Bewertung der Konformität mit geltenden Barrierefreiheitsanforderungen zu erleichtern, sollte bei jenen Produkten und Dienstleistungen von einer Konformitätsvermutung ausgegangen werden, die den freiwilligen harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates39 zwecks Formulierung ausführlicher technischer Spezifikationen für diese Anforderungen angenommen wurden. Die Kommission hat den europäischen Normungsorganisationen bereits mehrere Normungsaufträge im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit erteilt, die für die Erarbeitung standardisierter Normen relevant wären.
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39 Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
39 Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
Abänderung 43 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 39 a (neu)
(39a) Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthält ein Verfahren für formelle Einwände gegen harmonisierte Normen, die als nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechend gelten.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40
(40) Wenn es keine harmonisierten Normen gibt und falls zwecks Harmonisierung des Marktes ein entsprechender Bedarf besteht, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte mit einheitlichen technischen Spezifikationen für die in dieser Richtlinie enthaltenen Barrierefreiheitsanforderungen erlassen können.
(40) Europäische Normen sollten marktgesteuert sein, dem öffentlichen Interesse sowie den politischen Zielen, die in dem von der Kommission an eine oder mehrere Normungsorganisationen erteilten Auftrag, harmonisierte Normen zu erarbeiten, klar formuliert sind, Rechnung tragen und auf einem Konsens beruhen. Ein Rückgriff auf technische Spezifikationen sollte daher nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden. Die Kommission sollte in der Lage sein, technische Spezifikation zu erlassen, wenn beispielsweise das Normungsverfahren festgefahren ist, weil sich die Interessenträger nicht einigen können, wodurch es zu übermäßigen Verzögerungen bei der Festlegung einer Anforderung, z. B. Interoperabilität, kommt, die sich ohne die Verabschiedung einer geeigneten Norm nicht umsetzen ließe. Die Kommission sollte zwischen der Beauftragung einer oder mehrerer europäischer Normungsorganisationen mit der Ausarbeitung harmonisierter Normen und der Verabschiedung technischer Spezifikationen für die entsprechenden Barrierefreiheitsanforderungen einen ausreichend langen Zeitraum einplanen. Die Kommission sollte keine technischen Spezifikationen erlassen können, wenn sie zuvor keine Anstrengungen dahingehend unternommen hat, dass die Barrierefreiheitsanforderungen über das europäische Normungssystem abgedeckt werden. Die Kommission sollte das Verfahren für den Erlass technischer Spezifikationen nicht dazu verwenden, das europäische Normungssystem zu umgehen.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40 a (neu)
(40a) Damit harmonisierte Normen und technische Spezifikationen eingeführt werden, die die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen an die Produkte und Dienstleistungen am effizientesten erfüllen, sollte die Kommission nach Möglichkeit die europäischen Dachverbände für Personen mit Behinderungen und alle übrigen betroffenen Interessenträger in den Entscheidungsfindungsprozess einbeziehen.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 42 a (neu)
(42a) Im Rahmen der Überwachung von Produkten sollten die Marktüberwachungsbehörden die Bewertung unter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und den sie und ihre Interessen vertretenden Verbänden überprüfen.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 44
(44) Das CE-Zeichen, das die Konformität eines Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie anzeigt, ist das sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Diese Richtlinie sollte sich an den allgemeinen, für die CE-Kennzeichnung geltenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates40 über die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten orientieren.
(44) Diese Richtlinie sollte sich an den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates40 über die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten orientieren. Zusätzlich zur Konformitätserklärung sollten Hersteller Verbraucher kosteneffizient mittels eines Hinweises auf der Verpackung über die Barrierefreiheit ihrer Produkte informieren.
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40 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
40 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
Abänderung 48 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 45
(45) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erklärt der Hersteller durch das Anbringen des CE-Zeichens, dass das betreffende Produkt alle geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt und dass er die volle Verantwortung hierfür übernimmt.
(45) Erfüllt ein Produkt die in Artikel3 festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen nicht, stellt dies nicht per se eine ernste Gefahr im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 dar.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 48
(48) Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden im Einklang mit Kapitel V kontrollieren, dass die Wirtschaftsakteure die Kriterien nach Artikel 12 Absatz 3 beachten.
(48) Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden im Einklang mit Kapitel V kontrollieren, dass die Wirtschaftsakteure die Kriterien nach Artikel12 Absatz3 beachten und dass sie regelmäßige Konsultationen mit Behindertenverbänden abhalten.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 48 a (neu)
(48a) Mithilfe von nationalen Datenbanken, in denen alle relevanten Informationen zum Grad der Barrierefreiheit der in der Richtlinie genannten Produkte und Dienstleistungen enthalten sind, könnte dafür gesorgt werden, dass Menschen mit Behinderungen sowie deren Organisationen besser in die Marktüberwachung einbezogen werden.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 49
(49) Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie sicherstellen, dass die in Artikel 22 aufgeführten zuständigen Behörden der Kommission die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach Artikel 22 Absatz 1 melden und die Beurteilung nach dessen Absatz 2 im Einklang mit Kapitel VI beifügen.
(49) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden der Kommission die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach Artikel 22 melden. Die ursprüngliche Prüfung durch die betreffenden zuständigen Behörden sollte der Kommission auf Nachfrage übermittelt werden. Bei der Beurteilung, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung für die zuständigen Behörden darstellt, sollten ihre Größe, ihre Ressourcen und ihre Art sowie ihre geschätzten Kosten und Vorteile im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Bei dieser Kosten-Nutzen-Analyse sollte unter anderem der Nutzungshäufigkeit und der Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung, einschließlich der geschätzten Anzahl der Personen mit Behinderungen, die ein bestimmtes Produkt bzw. eine bestimmte Dienstleistung nutzen, der Lebensdauer der für die Erbringung einer Dienstleistung genutzten Infrastruktur und Produkte sowie den Alternativen, die unter anderem von den Personenbeförderungsdienstleistern kostenlos angeboten und zur Verfügung gestellt werden, Rechnung getragen werden. Bei der Beurteilung, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, sollten nur berechtigte Gründe berücksichtigt werden. Mangelnde Priorität, Zeit oder Kenntnis sollten nicht als berechtigte Gründe anerkannt.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 50
(50) Es sollte ein Schutzklauselverfahren geschaffen werden, das nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich Mitgliedstaaten hinsichtlich der von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen nicht einig sind, und wonach Betroffene informiert werden, wenn Maßnahmen im Zusammenhang mit Produkten getroffen werden sollen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen. Auf diese Weise sollte es den Marktüberwachungsbehörden möglich sein, bei derartigen Produkten in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zu einem früheren Zeitpunkt einzuschreiten.
(50) Es sollte ein Schutzklauselverfahren geschaffen werden, das nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich Mitgliedstaaten hinsichtlich der von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen nicht einig sind, und wonach Betroffene informiert werden, wenn Maßnahmen im Zusammenhang mit Produkten getroffen werden sollen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen. Auf diese Weise sollte es den Marktüberwachungsbehörden möglich sein, bei derartigen Produkten in Zusammenarbeit mit den Behindertenverbänden sowie mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zu einem früheren Zeitpunkt einzuschreiten.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 51 a (neu)
(51a) Im Sinne einer ordnungsgemäßen Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Pflichten hinsichtlich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure und die Kriterien, die heranzuziehen sind, wenn überprüft wird, ob die Einhaltung einer sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtung eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, damit sie den Zeitraum festlegt, während dem Wirtschaftsakteure in der Lage sein müssen, die Wirtschaftsakteure zu nennen, von denen sie ein Produkt bezogen haben oder an die sie ein Produkt abgegeben haben und die Kriterien, die bei allen von dieser Richtlinie abgedeckten Produkten und Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, wenn überprüft wird, ob die Belastung als unverhältnismäßig zu erachten ist, genauer definiert, ohne sie zu verändern. Dieser Zeitraum sollte im Verhältnis zum Lebenszyklus des Produkts stehen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und sicherstellt, dass diese Konsultationen den Grundsätzen entsprechen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung1a niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sicherzustellen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zum selben Zeitpunkt wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und diese Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
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1a ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 51 b (neu)
(51b) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass geeignete und wirksame Maßnahmen bereitstehen, um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen, und folglich geeignete Kontrollmechanismen – wie etwa eine nachträgliche Kontrolle durch die Marktüberwachungsbehörden – einführen, um zu überprüfen, ob eine Befreiung von den Barrierefreiheitsanforderungen gerechtfertigt ist. Bei der Bearbeitung von Beschwerden in Bezug auf Barrierefreiheit sollten sich die Mitgliedstaaten an den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und insbesondere an die Verpflichtung für Beamte, dafür zu sorgen, dass Entscheidungen über Beschwerden in einer angemessenen Frist getroffen werden, halten.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 52 a (neu)
(52a) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber und der Auftraggeber darüber, ob ein Auftrag in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU fällt, wirksam und rasch nachgeprüft werden können. Angesichts des bestehenden Rechtsrahmens bezüglich Nachprüfungsverfahren in den von den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU erfassten Bereichen sollten diese Bereiche von den Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf Durchsetzung und Sanktionen ausgenommen werden. Diese Ausnahme gilt unbeschadet der sich aus den Verträgen ergebenden Pflichten für die Mitgliedstaaten, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung und Wirksamkeit des Unionsrechts zu garantieren.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 53 a (neu)
(53a) Die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie sollten für Produkte gelten, die nach dem Zeitpunkt der Anwendung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie in der Union in Verkehr gebracht werden, einschließlich gebrauchter Produkte und Produkte aus zweiter Hand, die aus einem Drittland importiert und nach diesem Zeitpunkt in der Union in Verkehr gebracht werden.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 53 b (neu)
(53b) Öffentliche Aufträge für Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen, welche der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen und vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie erteilt wurden, sollten hingegen entsprechend etwaiger in den betreffenden öffentlichen Aufträgen festgelegter Barrierefreiheitsanforderungen ausgeführt werden.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 53 c (neu)
(53c) Damit Dienstleistungserbringer ausreichend Zeit zur Anpassung an die Anforderungen dieser Richtlinie haben, bedarf es eines Übergangszeitraums, während dem Produkte zur Erbringung einer Dienstleistung nicht die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen müssen. In Anbetracht der Kosten und der langen Lebensdauer von Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten sollte verfügt werden, dass diese Automaten, wenn sie für die Erbringung von Dienstleistungen genutzt werden, solange weiterverwendet werden dürfen, bis sie das Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer erreicht haben.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 54 a (neu)
(54a) Die Einführung von Anwendungen, die auf Geodatendiensten basierende Informationen bereitstellen, trägt dazu bei, dass sich Menschen mit Behinderungen eigenständig und sicher bewegen können. Die von diesen Anwendungen genutzten Geodaten sollten die Bereitstellung von Informationen ermöglichen, die an die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepasst sind.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel - 1 (neu)
Artikel -1
Gegenstand
Zweck dieser Richtlinie ist es, Hindernisse zu beseitigen bzw. gar nicht erst entstehen zu lassen, die sich daraus ergeben, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen für den freien Verkehr von Produkten und Dienstleistungen gelten, die Gegenstand dieser Richtlinie sind. Mit dieser Richtlinie soll auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beigetragen werden, indem die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Barrierefreiheitsanforderungen für den freien Verkehr bestimmter Produkte und Dienstleistungen angeglichen werden.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Die Kapitel I, II bis V sowie VII gelten für folgende Produkte:
(1) Die Kapitel I, II bis V sowie VII gelten für folgende Produkte, die nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] in der EU in Verkehr gebracht werden:
Abänderung 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Hardware und Betriebssysteme für Universalrechner;
(a) Hardware für Universalrechner und deren eingebettete Betriebssysteme, die für die Nutzung durch Verbraucher bestimmt sind;
Abänderung 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii a (neu)
(iiia) Zahlungsterminals;
Abänderung 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang in Verbindung mit Telefondienstleistungen;
(c) Verbraucherendgeräte in Verbindung mit Telefondienstleistungen;
Abänderung 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang in Verbindung mit audiovisuellen Mediendiensten;
(d) Verbraucherendgeräte in Verbindung mit audiovisuellen Mediendiensten;
Abänderung 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
(da) E-Book-Lesegeräte.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Einleitung
(2) Die Kapitel I, II bis V sowie VII gelten für folgende Dienstleistungen:
(2) Unbeschadet Artikel 27 gelten die Kapitel I, II bis V sowie VII für folgende Dienstleistungen, die nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] erbracht werden:
Abänderung 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu)
(-a) nicht in Computerhardware eingebettete Betriebssysteme, die Verbrauchern als nicht körperliche Gegenstände bereitgestellt werden;
Abänderung 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) Telefondienstleistungen und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang;
(a) Telefondienstleistungen und zugehörige Verbraucherendgeräte;
Abänderung 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) audiovisuelle Mediendienste und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang;
(b) Websites und mobilgerätebasierte Anwendungen audiovisueller Mediendienste;
Abänderungen 235, 236, 237, 238, 239 und 253 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr;
c) Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, Mobilität und damit zusammenhängende intermodale Verbindungsdienste, einschließlich öffentlicher städtischer Verkehrsmittel wie U-Bahnen, Züge, Straßenbahnen, Trolleybusse und Bussysteme im Hinblick auf Folgendes:
(i) Selbstbedienungsterminals innerhalb des Gebiets der Union, einschließlich Fahrausweisautomaten, Zahlungsterminals und Check-in-Automaten,
(ii) Websites, mobilgerätebasierte Dienste, intelligente Ticketsysteme und Echtzeitinformation,
(iii) Fahrzeuge und die damit zusammenhängende Infrastruktur und bauliche Umgebung, einschließlich eines ebenerdigen Zugangs an allen öffentlichen Haltepunkten,
(iv) Fahrzeugflotten von Taxi- und Mietfahrzeugdiensten, die einen angemessenen Anteil an angepassten Fahrzeugen umfassen.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d) Bankdienstleistungen;
(d) Bankdienstleistungen für Verbraucher;
Abänderung 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe e
(e) E-Books;
(e) E-Books, zugehörige Geräte zur Erbringung dieser Dienstleistungen durch den Dienstleistungserbringer und Zugang dazu;
Abänderung 240 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)
(fa) Fremdenverkehrsdienste, einschließlich Beherbergungs- und Verpflegungsdiensten.
Abänderung 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe a
(a) öffentliche Aufträge und Konzessionen, die den Richtlinien 2014/23/EU42, 2014/24/EU und 2014/25/EU unterliegen;
(a) öffentliche Aufträge und Konzessionen, die den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU unterliegen und nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] konzipiert oder erteilt werden;
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42 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
Abänderung 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe b
(b) die Erarbeitung und Umsetzung von Programmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds43 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates44;
(b) die Ausarbeitung und Umsetzung von Programmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates43 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates44, die nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] angenommen oder umgesetzt werden;
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43 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
43 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
44 Verordnung (EU) Nr. 1304/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates.
44 Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).
Abänderung 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe c
(c) Vergabeverfahren für öffentliche Personenbeförderungsdienste auf Schiene und Straße gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates45;
(c) öffentliche Dienstleistungsaufträge, die nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] wettbewerblich oder direkt für öffentliche Personenbeförderungsdienste auf Schiene und Straße gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates45 vergeben werden;
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45 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).
45 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).
Abänderung 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe d
(d) Verkehrsinfrastruktur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates46.
(d) Verkehrsinfrastruktur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, die nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] entworfen oder errichtet wird;
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46 Verordnung (EU) Nr. 1315/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
Abänderung 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Diese Richtlinie gilt nicht für die folgenden Inhalte von Websites und mobilgerätebasierten Anwendungen:
(a) Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] veröffentlicht werden;
(b) Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden;
(c) Inhalte von Dritten, die von dem betroffenen Wirtschaftsakteur oder der betroffenen zuständigen Behörde weder finanziert noch entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;
(d) Inhalte von Websites und mobilgerätebasierten Anwendungen, die als Archive gelten, was bedeutet, dass sie ausschließlich Inhalte enthalten, die nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] weder aktualisiert noch überarbeitet werden.
Abänderung 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 a (neu)
Artikel 1a
Ausschluss von Kleinstunternehmen
Diese Richtlinie gilt nicht für Kleinstunternehmen, die in ihren Geltungsbereich fallende Produkte und Dienstleistungen herstellen, einführen oder vertreiben.
Abänderung 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1
(1) „barrierefreie Produkte und Dienstleistungen“ Produkte und Dienstleistungen, die für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch für Menschen mit Behinderungen, ebenso wahrnehmbar, bedienbar und verstehbar sind wie für andere Menschen;
(1) „barrierefreie Produkte und Dienstleistungen“ Produkte und Dienstleistungen, die von Menschen mit Behinderungen wahrgenommen, bedient und verstanden werden können und so robust sind, dass diese Personen sie nutzen können;
Abänderung 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2
(2) „universelles Design“ oder auch „Design für Alle“ das Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können; „universelles Design“ schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus;
entfällt
Abänderung 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
(5a) „Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne der Definition von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a;
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1a Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
Abänderung 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)
(5b) „Dienstleistungserbringer“ jede natürliche oder juristische Person, die eine für den Unionsmarkt bestimmte Dienstleistung anbietet oder erbringt;
Abänderung 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 16 a (neu)
(16a) „KMU“ kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG1a;
____________________
1a Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
Abänderung 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 19
(19) „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt;
entfällt
Abänderung 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 20 a (neu)
(20a) „Bankdienstleistungen für Verbraucher“ Dienstleistungen, mit deren Hilfe Verbraucher in der Union Zahlungskonten mit Basisfunktionen im Sinne der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a eröffnen und nutzen können;
____________________
1a Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).
Abänderung 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21
(21) „elektronischer Handel“ den Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen.
(21) „elektronischer Handel“ den Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen von Unternehmen an Verbraucher, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a fallen;
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1a Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
Abänderung 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21 a (neu)
(21a) „Personenbeförderungsdienste im Luftverkehr“ Dienstleistungen, die von Luftfahrtunternehmen, Reiseunternehmen und Leitungsorganen von Flughäfen im Sinne der Definitionen von Artikel 2 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates1a erbracht werden;
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1a Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).
Abänderung 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21 b (neu)
(21b) „Personenbeförderungsdienste im Busverkehr“ Dienstleistungen, die Gegenstand von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind;
Abänderung 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21 c (neu)
(21c) „Personenbeförderungsdienste im Schienenverkehr“ Dienstleistungen, die Gegenstand von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 sind;
Abänderung 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21 d (neu)
(21d) „Personenbeförderungsdienste im Schiffsverkehr“ Dienstleistungen, die Gegenstand von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 sind.
Abänderung 337 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21 e (neu)
(21e) „assistive Technologie“ ein Element, Gerät oder Produktsystem, mit dem die funktionellen Fähigkeiten von Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter Menschen mit Behinderungen, gesteigert, erhalten oder verbessert werden;
Abänderung 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3
(3) Die folgenden Selbstbedienungsterminals müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt II erfüllen: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten.
(3) Die folgenden Selbstbedienungsterminals müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt II erfüllen: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und Zahlungsterminals.
Abänderung 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 4
(4) Telefondienstleistungen, einschließlich Notrufdiensten, und die zugehörigen Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt III erfüllen.
(4) Telefondienstleistungen, einschließlich Notrufdiensten, und die zugehörigen Verbraucherendgeräte müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt III erfüllen.
Abänderung 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 5
(5) Audiovisuelle Mediendienste und die zugehörigen Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt IV erfüllen.
(5) Websites und mobilgerätebasierte Anwendungen audiovisueller Mediendienste und die zugehörigen Verbraucherendgeräte müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt IV erfüllen.
Abänderung 244 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 6
(6) Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, Websites, mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketterminals und Terminals für Echtzeitinformation sowie Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten, die für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendet werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt V erfüllen.
(6) Personenbeförderungsdienste im Luft-, Kraftomnibus-, Schienen- und Schiffsverkehr und intermodale Personenbeförderungsdienste, darunter auch Dienste im Zusammenhang mit dem Verkehr und der Mobilität in Städten sowie der baulichen Umgebung, Websites, mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketterminals und Terminals für Echtzeitinformation sowie Selbstbedienungsterminals, z. B. Zahlungsgeräte, Eincheckautomaten, die für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr, z. B. Unterbringungs- und Verpflegungsdienste, verwendet werden, müssen nur dann die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt V erfüllen, wenn diese Anforderungen nicht bereits in den folgenden spezifischen Vorschriften geregelt sind: bezüglich des Schienenverkehrs Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 und Verordnung (EU) Nr. 454/2011, bezüglich des Kraftomnibusverkehrs Verordnung (EU) Nr. 181/2011, bezüglich des See- und Binnenschiffsverkehrs Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 und bezüglich des Flugverkehrs Verordnung (EG) Nr. 1107/2006.
Abänderung 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 7
(7) Bankdienstleistungen, die Websites, mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen und Selbstbedienungsterminals, darunter Geldautomaten, die für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendet werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VI erfüllen.
(7) Bankdienstleistungen für Verbraucher, die Websites, mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen und Selbstbedienungsterminals, darunter Zahlungsterminals und Geldautomaten, die für die Erbringung dieser Bankdienstleistungen verwendet werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VI erfüllen.
Abänderung 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 8
(8) E-Books müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VII erfüllen.
(8) E-Books und zugehörige Geräte müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VII erfüllen.
Abänderung 224 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 10
(10) Die Mitgliedstaaten können je nach den nationalen Gegebenheiten bestimmen, dass die bauliche Umwelt, die von Fahrgästen genutzt wird, einschließlich der Umwelt, die von Dienstleistungserbringern und von Infrastrukturbetreibern verwaltet wird, und die bauliche Umwelt, die Bankkunden nutzen, sowie Kundenbetreuungszentren und Läden der Anbieter von Telefondienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I Abschnitt X erfüllen müssen, um ihre Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, zu maximieren.
(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die bauliche Umwelt, die von Fahrgästen genutzt wird, einschließlich der Umwelt, die von Dienstleistungserbringern und von Infrastrukturbetreibern verwaltet wird, und die bauliche Umwelt, die Privatbankkunden nutzen, sowie Kundenbetreuungszentren und Läden der Anbieter von Telefondienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I Abschnitt X erfüllen müssen, um ihre Nutzung durch Menschen mit Behinderungen zu maximieren, sofern es sich um die Errichtung neuer Infrastruktur oder um umfangreiche Renovierungen bestehender Infrastruktur handelt. Hiervon unberührt bleiben unionsrechtliche und einzelstaatliche Rechtsvorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert.
Abänderung 100 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen, die dieser Richtlinie genügen, auf dem Markt ihres Hoheitsgebiets nicht aus Gründen verbieten, die mit Barrierefreiheitsanforderungen in Zusammenhang stehen.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten, die dieser Richtlinie genügen, auf dem Markt ihres Hoheitsgebiets nicht aus Gründen verbieten, die mit Barrierefreiheitsanforderungen in Zusammenhang stehen. Die Mitgliedstaaten dürfen die Erbringung von Dienstleistungen, die dieser Richtlinie genügen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht aus Gründen verbieten, die mit Barrierefreiheitsanforderungen in Zusammenhang stehen.
Abänderung 101 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1
(1) Die Hersteller gewährleisten, dass die Produkte, die sie in Verkehr bringen, gemäß den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 gestaltet und hergestellt worden sind.
(1) Die Hersteller gewährleisten, dass die Produkte, die sie in Verkehr bringen, gemäß den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 gestaltet und hergestellt worden sind, es sei denn, die Anforderungen sind nicht erfüllbar, da die Anpassung des betroffenen Produkts eine grundlegende Veränderung seiner Wesensmerkmale erfordern oder dem betroffenen Hersteller eine unverhältnismäßige Belastung gemäß Artikel 12 auferlegen würde.
Abänderung 102 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Wurde die Konformität eines Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewiesen, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen das CE-Zeichen an.
Wurde die Konformität eines Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus, die eindeutig besagt, dass es sich um ein barrierefreies Produkt handelt.
Abänderung 103 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 4
(4) Die Hersteller führen ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe, und sie halten die Händler über diese Kontrollen auf dem Laufenden.
(4) Die Hersteller führen ein Register der Beschwerden und der nichtkonformen Produkte.
Abänderung 104 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 7
(7) Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache verfasst sind, die von den Verbrauchern und Endnutzern leicht verstanden werden kann.
(7) Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung beigefügt ist, die in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache verfasst ist, die von den Verbrauchern und Endnutzern leicht verstanden werden kann.
Abänderung 105 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 8
(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Produkt Risiken im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit verbunden sind, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn das Produkt dieser Richtlinie nicht entspricht, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Abänderung 106 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 9
(9) Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Produkten verbunden sind, welche sie in Verkehr gebracht haben, und bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Artikel 3.
(9) Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt werden soll.
Abänderung 107 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde: Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an diese Behörde;
(a) auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde: Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an diese Behörde;
Abänderung 108 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden: Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, welche zu ihrem Aufgabenbereich gehören.
(b) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden: Kooperation bei allen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Produkte, welche zu ihrem Aufgabenbereich gehören, im Einklang mit dieser Richtlinie stehen.
Abänderung 109 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2
(2) Die Einführer gewährleisten, dass, bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II durchgeführt hat. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die nach dem genannten Anhang vorgeschriebene technische Dokumentation erstellt hat, dass das Produkt mit dem CE-Zeichen versehen ist, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.
(2) Die Einführer gewährleisten, dass, bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II durchgeführt hat. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die nach dem genannten Anhang vorgeschriebene technische Dokumentation erstellt hat, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.
Abänderung 110 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 3
(3) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Einführer außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden.
(3) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn das Produkt dieser Richtlinie nicht entspricht, unterrichten die Einführer außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden.
Abänderung 111 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 5
(5) Die Einführer gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Informationen in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden kann.
(5) Die Einführer gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache beigefügt ist, die von den Verbrauchern und Endnutzern leicht verstanden werden kann.
Abänderung 112 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 7
(7) Die Einführer führen ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe, und sie halten die Händler über diese Kontrollen auf dem Laufenden.
(7) Die Einführer führen ein Register der Beschwerden und der nichtkonformen Produkte.
Abänderung 113 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 8
(8) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(8) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es erforderlichenfalls zurückzunehmen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn das Produkt dieser Richtlinie nicht entspricht, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Abänderung 114 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 9
(9) Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Produkten verbunden sind, welche sie in Verkehr gebracht haben.
(9) Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Produkte, welche sie in Verkehr gebracht haben, die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erfüllen.
Abänderung 115 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2
(2) Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, prüfen die Händler, dass das Produkt mit dem CE-Zeichen versehen ist, dass ihm die vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung und Informationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und dass der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 7 Absatz 4 erfüllt haben.
(2) Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, prüfen die Händler, dass das Produkt dieser Richtlinie entspricht und ihm die vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung in einer Sprache beigefügt ist, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und dass der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 7 Absatz 4 erfüllt haben.
Abänderung 116 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 3
(3) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Händler außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden.
(3) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn das Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, unterrichten die Händler außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden.
Abänderung 117 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 5
(5) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es erforderlichenfalls zurückzunehmen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn das Produkt dieser Richtlinie nicht entspricht, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Abänderung 118 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 6
(6) Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Produkten verbunden sind, welche sie auf dem Markt bereitgestellt haben.
(6) Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Produkte, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 entsprechen.
Abänderung 119 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen während zehn Jahren nach dem Bezug des Produkts bzw. nach der Lieferung des Produkts vorlegen können.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz1 genannten Informationen während eines bestimmten Zeitraums von mindestens fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Lieferung des Produkts vorlegen können.
Abänderung 120 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie dahingehend zu ergänzen, dass der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Zeitraum festgelegt wird. Dieser Zeitraum steht im Verhältnis zur Lebensdauer des betreffenden Produkts.
Abänderung 121 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 2
(2) Die Dienstleistungserbringer erstellen die notwendigen Informationen im Einklang mit Anhang III; sie erläutern darin, inwiefern die Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erfüllen. Diese Informationen werden der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereitgestellt, auch in einer für Menschen mit funktionellen Einschränkungen und für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form. Die Dienstleistungserbringer halten diese Informationen so lange vor, wie die Dienstleistung angeboten wird.
(2) Die Dienstleistungserbringer erstellen die notwendigen Informationen im Einklang mit AnhangIII; sie erläutern darin, inwiefern ihre Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel3 erfüllen. Diese Informationen werden der Allgemeinheit bereitgestellt, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form. Die Dienstleistungserbringer halten diese Informationen so lange vor, wie die Dienstleistung angeboten wird.
Abänderung 122 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 4
(4) Die Dienstleistungserbringer händigen der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen aus, die für den Nachweis der Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die zur Herstellung der Übereinstimmung mit den genannten Anforderungen ergriffen werden.
(4) Die Dienstleistungserbringer händigen der zuständigen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen aus, die für den Nachweis der Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel3 erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die zur Herstellung der Übereinstimmung mit den genannten Anforderungen ergriffen werden.
Abänderung 339 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe b
(b) die geschätzten Kosten und Vorteile für den Wirtschaftsakteur im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind.
(b) die geschätzten zusätzlichen Kosten und Vorteile für den Wirtschaftsakteur im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind.
Abänderung 123 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 4
(4) Die Belastung gilt nicht als unverhältnismäßig, wenn sie durch nichteigene – öffentliche oder private – Mittel ausgeglichen wird.
(4) Die Belastung gilt nicht als unverhältnismäßig, wenn sie durch nichteigene – öffentliche oder private – Mittel ausgeglichen wird, die zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit bereitgestellt werden.
Abänderung 124 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 5
(5) Ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte oder Dienstleistungen für ihn eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, beurteilt der Wirtschaftsakteur selbst.
(5) Ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte oder Dienstleistungen für ihn eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, beurteilt der Wirtschaftsakteur zu Beginn selbst.
Abänderung 230 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 5 a (neu)
(5a) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte, um Absatz 3 dieses Artikels zu ergänzen, und präzisiert darin die Kriterien, die für alle unter diese Richtlinie fallenden Produkte und Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, wenn überprüft wird, ob die Belastung als unverhältnismäßig anzusehen ist, ohne jedoch diese Kriterien zu ändern.
Bei der Präzisierung dieser Kriterien trägt die Kommission nicht nur den möglichen Vorteilen für Menschen mit Behinderungen Rechnung, sondern auch den möglichen Vorteilen für Personen mit funktionellen Einschränkungen.
Die Kommission erlässt den ersten delegierten Rechtsakt, der für alle unter diese Richtlinie fallenden Produkte und Dienstleistungen gilt, spätestens am … [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie].
Abänderung 126 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 6
(6) Wenn die Wirtschaftsakteure bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung von der Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1 bis 5 Gebrauch gemacht haben, melden sie dies der zuständigen Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, auf dessen Markt das Produkt oder die Dienstleistung in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird. Diese Meldung umfasst die Beurteilung nach Absatz 3. Kleinstunternehmen sind von dieser Meldepflicht befreit, müssen einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde jedoch auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorlegen können.
(6) Wenn die Wirtschaftsakteure bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung von der Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1 bis 5 Gebrauch gemacht haben, melden sie dies der zuständigen Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, auf dessen Markt das Produkt oder die Dienstleistung in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird. Die Beurteilung nach Absatz3 wird der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen vorgelegt. Kleinestunternehmen sind von dieser Meldepflicht befreit, müssen einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde jedoch auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorlegen können.
Abänderung 127 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 6 a (neu)
(6a) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Mustermeldung für die Zwecke des Absatzes 6 dieses Artikels. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 1a erlassen. Die Kommission erlässt den ersten derartigen Durchführungsrechtsakt spätestens bis zum ... [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie].
Abänderung 128 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 6 b (neu)
(6b) Zwischen den relevanten Interessenträgern, darunter Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, und den Marktüberwachungsbehörden ist ein strukturierter Dialog einzurichten, um dafür Sorge zu tragen, dass für die Beurteilung der Ausnahmeregelung angemessene Grundsätze gewählt werden, damit die Ausnahmeregelungen wirklich schlüssig sind.
Abänderung 129 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 6 c (neu)
(6c) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Anreize und Leitlinien für Kleinstunternehmen zu schaffen, um diesen die Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern. Die Verfahren und Leitlinien werden in Abstimmung mit den relevanten Interessenträgern, darunter Menschen mit Behinderungen und deren Verbände, ausgearbeitet.
Abänderung 130 Vorschlag für eine Richtlinie Kapitel IV – Überschrift
Harmonisierte Normen, gemeinsame technische Spezifikationen und Konformität von Produkten und Dienstleistungen
Harmonisierte Normen, technische Spezifikationen und Konformität von Produkten und Dienstleistungen
Abänderung 131 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1
Bei Produkten und Dienstleistungen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
1. Bei Produkten und Dienstleistungen, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 vermutet, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Abänderung 132 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Die Kommission beauftragt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit, harmonisierte Normen für jede der in Artikel 3 genannten Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte auszuarbeiten. Die Kommission erteilt diese Aufträge spätestens bis zum ... [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie].
Abänderung 133 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 b (neu)
(1b) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Spezifikationen, die die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 3 erfüllen, erlassen. Dabei müssen aber die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
(a) im Amtsblatt der Europäischen Union ist keine Fundstelle von harmonisierten Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht worden;
(b) die Kommission hat einen Antrag gemäß Absatz 2 dieses Artikels angenommen; und
(c) die Kommission stellt übermäßige Verzögerungen beim Normungsverfahren fest.
Vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Unterabsatz 1 konsultiert die Kommission die maßgeblichen Interessenträger, darunter Behindertenverbände.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 134 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 c (neu)
(1c) Wenn keine Fundstellen von harmonisierten Normen gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, gelten Produkte und Dienstleistungen, die die technischen Spezifikationen gemäß Absatz 1b dieses Artikels oder Teile davon erfüllen, als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3, die von den jeweiligen technischen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Abänderung 135 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14
Artikel 14
entfällt
Gemeinsame technische Spezifikationen
(1) Wenn keine Fundstelle von harmonisierten Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist und wenn zur Marktharmonisierung detailliertere Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen erforderlich wären, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen (GTS) für die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anhang I dieser Richtlinie erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Produkte und Dienstleistungen, die mit den GTS nach Absatz 1 oder Teilen davon konform sind, gelten als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3, die von den betreffenden GTS oder Teilen davon abgedeckt sind.
Abänderung 136 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2
(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Sie enthält die in Anhang II dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die Anforderungen an die technische Dokumentation dürfen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen. Sie wird in die Sprache bzw. in die Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, auf dessen Markt das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird.
(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Sie enthält die in Anhang II dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die Anforderungen an die technische Dokumentation dürfen kleinen und mittleren Unternehmen keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen. Sie wird in die Sprache bzw. in die Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, auf dessen Markt das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird.
Abänderung 137 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3
(3) Unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsvorschriften der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Unionsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung werden die betreffenden Rechtsvorschriften samt Fundstelle angegeben.
(3) Unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsvorschriften der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird die EU-Konformitätserklärung für sämtliche Unionsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung werden die betreffenden Rechtsvorschriften samt Fundstelle angegeben.
Abänderung 138 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Zusätzlich zu der EU-Konformitätserklärung muss der Hersteller einen Hinweis auf der Verpackung anbringen, mit dem die Verbraucher auf kostengünstige, einfache und präzise Art darüber unterrichtet werden, dass das Produkt Barrierefreiheitsmerkmale aufweist.
Abänderung 139 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16
Artikel 16
entfällt
Allgemeine Grundsätze für die CE-Kennzeichnung von Produkten
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Abänderung 140 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel -17 (neu)
Artikel -17
Nationale Datenbank
Jeder Mitgliedstaat richtet eine öffentlich zugängliche Datenbank zur Registrierung nicht barrierefreier Produkte ein. Die Verbraucher müssen in der Lage sein, Informationen zu nicht barrierefreien Produkten abzurufen und zu speichern. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verbraucher und andere Interessenträger über die Möglichkeit, eine Beschwerde einzureichen, zu informieren. Es sollte ein interaktives System nationaler Datenbanken in Betracht gezogen werden, das gegebenenfalls der Verantwortung der Kommission oder der relevanten Vertreterorganisationen unterliegt, damit Informationen zu nicht barrierefreien Produkten in der gesamten Europäischen Union verbreitet werden können.
Abänderung 141 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit über die Existenz, die Zuständigkeiten und die Identität der in Unterabsatz 1 genannten Behörden informiert ist. Diese Behörden stellen die Informationen auf Antrag in barrierefreien Formaten zur Verfügung.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit über die Existenz, die Zuständigkeiten und die Identität der in Unterabsatz 1 genannten Behörden informiert ist. Diese Behörden stellen die Informationen über die eigene Tätigkeit und die getroffenen Entscheidungen auf Antrag von Personen, die der betroffenen Personengruppe angehören, in barrierefreien Formaten zur Verfügung.
Abänderung 142 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Wenn die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden sind oder hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt ein Risiko birgt, das mit in dieser Richtlinie geregelten Aspekten der Barrierefreiheit zusammenhängt, nehmen diese Behörden eine Untersuchung des betreffenden Produkts vor, die alle Anforderungen dieser Richtlinie umfasst. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Wenn die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden sind oder hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt dieser Richtlinie nicht entspricht, nehmen diese Behörden eine Untersuchung des betreffenden Produkts vor, die alle einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie umfasst. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Abänderung 143 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so schreiben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich vor, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist entweder alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, oder es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so schreiben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich vor, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des betreffenden Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen.Trifft der betroffene Wirtschaftsakteur keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, verlangen die Marktüberwachungsbehörden von diesem Wirtschaftsakteur, dass er das Produkt innerhalb einer angemessenen Frist vom Markt nimmt.
Abänderung 144 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 4
(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Produkt zu untersagen oder seine Bereitstellung auf ihren nationalen Märkten einzuschränken oder um das Produkt vom Markt zu nehmen oder um es zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Produkt zu untersagen oder seine Bereitstellung auf ihren nationalen Märkten einzuschränken oder um das Produkt vom Markt zu nehmen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
Abänderung 145 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 5 – Einleitung
(5) Die in Absatz 4 genannten Informationen enthalten alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die notwendigen Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der getroffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des relevanten Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
(5) Die in Absatz 4 genannten Informationen enthalten alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die notwendigen Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität sowie die Art und Dauer der getroffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des relevanten Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
Abänderung 146 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 5 – Buchstabe a
(a) Das Produkt erfüllt die Anforderungen nach Artikel 3 nicht, oder
(a) Das Produkt erfüllt die einschlägigen Anforderungen nach Artikel 3 nicht, oder
Abänderung 147 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 8
(8) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete und verhältnismäßige restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.
Abänderung 148 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.
Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel19 Absätze3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder kann die Kommission stichhaltig nachweisen, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.
Abänderung 149 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 a (neu)
Artikel 20a
Arbeitsgruppe
(1) Die Kommission richtet eine Arbeitsgruppe ein.
Diese Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern der nationalen Marktüberwachungsbehörden und den relevanten Interessenträgern, darunter Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, zusammen.
(2) Die Arbeitsgruppe nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
(a) die Förderung des Austauschs von Informationen und bewährten Praktiken zwischen den Marktüberwachungsbehörden;
(b) die Sicherstellung, dass das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erfüllt;
(c) die Abgabe einer Stellungnahme zu Ausnahmeregelungen von den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 in Fällen, in denen dies nach einer Aufforderung durch die Kommission als erforderlich angesehen wird.
Abänderung 151 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) bei der Festlegung der Barrierefreiheitsanforderungen im Zusammenhang mit sozialen und qualitativen Kriterien durch die zuständigen Behörden in Vergabeverfahren für öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, auf die die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar ist;
entfällt
Abänderungen 247 und 281 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
(da) gegebenenfalls für alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder für die Bestimmungen in den Rechtsvorschriften der Union, die sich auf die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen beziehen.
Abänderung 282 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)
(db) bei der Kofinanzierung von Vorhaben im Bereich der barrierefrei zugänglichen Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur durch die EU im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“, der Strukturfonds oder des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) vorrangig für Projekte zur Förderung oder Einbeziehung barrierefreier Komponenten.
Abänderung 152 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1
(1) Die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 21 gelten nur, soweit sie den zuständigen Behörden für die Zwecke dieses Artikels keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen.
(1) Die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel21 gelten nur, soweit sie den zuständigen Behörden oder den Betreibern als deren Vertragspartei für die Zwecke dieses Artikels keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen.
Abänderung 226 und 257 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) die geschätzten Kosten und Vorteile für die betreffenden zuständigen Behörden im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind.
(b) die geschätzten Kosten und Vorteile für die betreffenden zuständigen Behörden im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen und Menschen mit Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind.
Abänderung 153 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 3
(3) Ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 21 für sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, beurteilt die betreffende zuständige Behörde selbst.
(3) Ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel21 für sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, beurteilt die betreffende zuständige Behörde zu Beginn selbst.
Abänderung 231 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte, um Absatz 3 dieses Artikels zu ergänzen, und präzisiert darin die Kriterien, die für alle unter diese Richtlinie fallenden Produkte und Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, wenn überprüft wird, ob die Belastung als unverhältnismäßig anzusehen ist, ohne jedoch diese Kriterien zu ändern.
Bei der Präzisierung dieser Kriterien trägt die Kommission nicht nur den möglichen Vorteilen für Menschen mit Behinderungen Rechnung, sondern auch den möglichen Vorteilen für Personen mit funktionellen Einschränkungen.
Die Kommission erlässt den ersten delegierten Rechtsakt, der für alle unter diese Richtlinie fallenden Produkte und Dienstleistungen gilt, spätestens am … [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie].
Abänderung 155 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 4
(4) Wenn eine zuständige Behörde bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung von der Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Gebrauch gemacht hat, meldet sie dies der Kommission. Die Meldung umfasst die Beurteilung nach Absatz 2.
(4) Wenn eine zuständige Behörde bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung von der Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Gebrauch gemacht hat, meldet sie dies der Kommission. Die Beurteilung nach Absatz 2 wird der Kommission auf deren Verlangen vorgelegt.
Abänderung 156 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Wenn die Kommission Gründe hat, die Entscheidung der betroffenen zuständigen Behörde infrage zu stellen, kann sie die Arbeitsgruppe nach Artikel 20a auffordern, die Beurteilung gemäß Absatz 2 zu prüfen und eine Stellungnahme zu veröffentlichen.
Abänderung 157 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 4 b (neu)
(4b) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Mustermeldung für die Zwecke des Absatzes 4 dieses Artikels. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 1a erlassen. Die Kommission erlässt den ersten derartigen Durchführungsrechtsakt spätestens bis zum ... [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie].
Abänderung 158 Vorschlag für eine Richtlinie Kapitel VII – Titel
DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
DELEGIERTE RECHTSAKTE, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Abänderung 159 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 a (neu)
Artikel 23a
Ausübung übertragener Befugnisse
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 10 Absatz 2a, Artikel 12 Absatz 5a und Artikel 22 Absatz 3a wird der Kommission ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 2a, Artikel 12 Absatz 5a und Artikel 22 Absatz 3a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 2a, Artikel 12 Absatz 5a und Artikel 22 Absatz 3a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 160 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Abänderung 161 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2 – Einleitung
2. Zu den in Absatz 1 genannten Mitteln zählen:
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 162 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) Bestimmungen, wonach ein Verbraucher die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen kann, um die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen;
(a) die Möglichkeit für den Verbraucher, der direkt von der fehlenden Konformität eines Produkts oder einer Dienstleistung betroffen ist, die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anzurufen, um die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen;
Abänderung 163 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) Bestimmungen, wonach öffentliche Stellen oder private Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden, im Namen von Verbrauchern die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, um die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen.
(b) die Möglichkeit für die öffentlichen Stellen oder privaten Verbände, Organisationen oder anderen juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden, im Namen von Verbrauchern die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anzurufen, um die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen. Dieses berechtigte Interesse kann zum Beispiel die Vertretung von Verbrauchern sein, die direkt von der fehlenden Konformität eines Produkts oder einer Dienstleistung betroffen sind.
Abänderung 164 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
(ba) die Möglichkeit für den Verbraucher, der direkt von der fehlenden Konformität eines Produkts oder einer Dienstleistung betroffen ist, ein Beschwerdeverfahren anzuwenden; für dieses Verfahren kann eine bestehende Stelle wie der nationale Bürgerbeauftragte zuständig sein.
Abänderung 165 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass vor Anrufung der Gerichte oder der zuständigen Verwaltungsbehörden nach Absatz 1 Buchstaben a und b Fälle von angeblichen Verstößen gegen diese Richtlinie, die durch ein Beschwerdeverfahren nach Absatz 2 Buchstabe ba gemeldet wurden, mittels alternativer Streitbeilegungsmechanismen gelöst werden können.
Abänderung 166 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2 b (neu)
(2b) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Verträge, die den Richtlinien 2014/24/EU oder 2014/25/EU unterliegen.
Abänderung 288 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 2
(2) Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, dürfen aber den Wirtschaftsakteuren nicht als Alternative zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen im Hinblick auf ihre Produkte oder Dienstleistungen dienen. Diese Sanktionen werden von wirksamen Abhilfemaßnahmen flankiert, die bei Verstößen durch die Wirtschaftsakteure greifen.
Abänderung 168 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 4
(4) Bei den Sanktionen ist der Umfang des Verstoßes (unter anderem die Zahl der betroffenen nicht konformen Produkte bzw. Dienstleistungen) sowie die Zahl der betroffenen Menschen zu berücksichtigen.
(4) Bei den Sanktionen ist der Umfang des Verstoßes (unter anderem deren Ernsthaftigkeit und die Zahl der betroffenen nicht konformen Produkte bzw. Dienstleistungen) sowie die Zahl der Betroffenen zu berücksichtigen.
Abänderung 169 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 2
(2) Sie wenden diese Vorschriften ab dem [bitte Datum einfügen: sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.
(2) Sie wenden diese Vorschriften ab dem: [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.
Abänderung 170 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Vorbehaltlich Absatz 2b dieses Artikels sehen die Mitgliedstaaten einen Übergangszeitraum von fünf Jahren nach dem ... [sechs Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] vor, in dem die Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen können, die von ihnen bereits vor diesem Datum zur Erbringung ähnlicher Dienstleistungen eingesetzt wurden.
Abänderung 171 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 2 b (neu)
(2b) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Selbstbedienungsterminals, die bei der Erbringung der Dienstleistungen von den Dienstleistungserbringern rechtmäßig vor dem ... [sechs Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] eingesetzt wurden, weiterhin bei der Erbringung ähnlicher Dienstleistungen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer eingesetzt werden können.
Abänderung 172 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 5
(5) Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Artikel 3 Absatz 10 Gebrauch machen, teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie zu diesem Zweck erlassen, und sie berichten der Kommission über die Fortschritte bei deren Durchführung.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie zum Zweck von Artikel 3 Absatz 10 erlassen, und sie berichten der Kommission über die Fortschritte bei deren Durchführung.
Abänderung 173 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 1
Spätestens am [bitte Datum einfügen: fünf Jahre nach dem Anwendungsbeginn der Richtlinie] und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
(-1) Spätestens am ... [drei Jahre nach dem Anwendungsbeginn der Richtlinie] und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
Abänderung 174 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 1
(1) Der Bericht soll vor dem Hintergrund sozialer, wirtschaftlicher und technologischer Entwicklungen unter anderem auf die Fortschritte bei der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen sowie auf die Auswirkungen auf Wirtschaftakteure und Menschen mit Behinderungen eingehen – und wenn möglich Bereiche benennen, in denen sich die Verwaltungsbelastung verringern lässt –, damit beurteilt werden kann, ob die Richtlinie überarbeitet werden muss.
(1) Mit diesen Berichten, die auf der Grundlage der gemäß Artikel 12 Absatz 6 und Artikel 22 Absatz 4 eingegangenen Meldungen erstellt wurden, geprüft werden, ob diese Richtlinie ihre Ziele erreicht hat, insbesondere was die Verbesserung des freien Verkehrs von barrierefreien Produkten und Dienstleistungen angeht. Diese Berichte sollen außerdem vor dem Hintergrund sozialer, wirtschaftlicher und technologischer Entwicklungen unter anderem auf die Fortschritte bei der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, auf die Notwendigkeit der Einbeziehung neuer Produkte und Dienstleistungen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie oder die Notwendigkeit des Ausschlusses von bestimmten Produkten oder Dienstleistungen aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie sowie auf die Auswirkungen auf Wirtschaftakteure und Menschen mit Behinderungen eingehen – und wenn möglich Bereiche benennen, in denen sich die Verwaltungsbelastung verringern lässt –, damit beurteilt werden kann, ob die Richtlinie überarbeitet werden muss.
Abänderung 175 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig alle notwendigen Informationen, damit sie einen solchen Bericht erstellen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig alle notwendigen Informationen, damit sie solche Berichte erstellen kann.
Abänderung 176 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 3
(3) In ihrem Bericht berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der wirtschaftlichen Interessenträger und der relevanten Nichtregierungsorganisationen, darunter auch Organisationen von Menschen mit Behinderungen sowie Organisationen, die ältere Menschen vertreten.
(3) In ihrem Bericht berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der wirtschaftlichen Interessenträger und der relevanten Nichtregierungsorganisationen, darunter auch Organisationen von Menschen mit Behinderungen.
Abänderung 177 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt I – Teil A (neu)
A. Betriebssysteme
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C erfüllen und Folgendes umfassen:
(a) Informationen über die Funktionsweise der jeweiligen Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen und
(b) elektronische Informationen, einschließlich der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Websites.
Abänderung 178 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt I – Teil B (neu)
B. Hardware und eingebettete Betriebssysteme für Universalrechner
Abänderung 180 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt I – Nummer 2
[.....]
entfällt
Abänderung 181 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt I – Teil C (neu)
C. Anforderungen an die Funktionalität
Damit Design und Benutzerschnittstelle barrierefrei sind, werden Produkte und Dienstleistungen gegebenenfalls folgendermaßen gestaltet:
(a) Nutzung ohne Sehvermögen
Wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die kein Sehvermögen erfordert.
(b) Nutzung mit eingeschränktem Sehvermögen
Wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die die Nutzung bei eingeschränktem Sehvermögen ermöglicht, was beispielsweise mit Funktionen zur flexiblen Veränderung von Kontrast und Helligkeit, zur flexiblen Größeneinstellung – ohne Einbußen bei Inhalt oder Funktionsumfang, zur flexiblen Trennung und Einstellung von visuellen Vordergrund- und Hintergrundelementen und zur flexiblen Einstellung des benötigten Sichtfelds erreicht werden kann.
(c) Nutzung bei fehlender Wahrnehmung von Farben
Wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die keine Wahrnehmung von Farben erfordert.
(d) Nutzung ohne Hörvermögen
Wenn das Produkt auditive Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die kein Hörvermögen erfordert.
(e) Nutzung mit eingeschränktem Hörvermögen
Wenn das Produkt auditive Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform mit erweiterten Audiofunktionen bieten, beispielsweise durch die Möglichkeit der Lautstärkeregelung durch die Nutzer und Funktionen zur flexiblen Trennung und Einstellung von Vordergrund- und Hintergrundgeräuschen – sofern Stimmen und Hintergrundgeräusche separate Audiostreams sind.
(f) Nutzung ohne Fähigkeit zur stimmlichen Äußerung
Wenn das Produkt eine stimmliche Eingabe durch die Nutzer erfordert, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die keine stimmliche Äußerung der Nutzer erfordert. Stimmliche Äußerungen sind mit dem Mund erzeugte Töne wie Sprechen, Pfeifen oder Schnalzen.
(g) Nutzung mit eingeschränkter Fähigkeit zu manueller Handhabung oder eingeschränkter Kraft
Wenn das Produkt eine manuelle Bedienung erfordert, muss mindestens eine Bedienungsform dem Nutzer ermöglichen, das Produkt mithilfe alternativer Bedienungsformen zu nutzen, die keine feinmotorische Steuerung, manuellen Fähigkeiten oder Muskelkraft in der Hand oder die Bedienung von mehr als einem Bedienelement gleichzeitig erfordern.
(h) Nutzung mit eingeschränkter Reichweite
Wenn Produkte frei stehend oder installiert sind, müssen sich die Bedienelemente in der Reichweite aller Nutzer befinden.
(i) Minimierung des Risikos des Auslösens fotosensitiver Anfälle
Wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, werden Bedienungsformen vermieden, die nach derzeitigem Kenntnisstand fotosensitive Anfälle auslösen können.
(j) Nutzung mit eingeschränkter Kognition
Das Produkt muss mindestens eine Bedienungsform bieten, die Funktionen umfasst, die die leichtere und einfachere Nutzung ermöglichen.
(k) Datenschutz
Wenn Produkte Funktionen umfassen, die der Barrierefreiheit dienen, muss mindestens eine Bedienungsform bereitgestellt werden, mit der der Datenschutz der Nutzer bei Verwendung der Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts gewahrt ist.
Abänderung 182 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt I – Teil D (neu)
D. Unterstützende Dienstleistungen
Soweit verfügbar, müssen im Rahmen unterstützender Dienstleistungen mit Kommunikationsmitteln, die Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sind, Informationen zur Barrierefreiheit der jeweiligen Produkte und ihrer Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden.
Abänderungen 183 und 291 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt II – Überschrift
Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten
Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und Zahlungsterminals
Abänderungen 184, 291, 299 und 342 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt II – Nummer 1
1. Gestaltung und Herstellung
1. Gestaltung und Herstellung
Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist:
Die Produkte sind zwecks Maximierung der hinreichend vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen so zu gestalten und herzustellen, dass die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllt sind. In diesem Zusammenhang darf keine Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen erforderlich sein, damit das Produkt von einem Nutzer, der auf entsprechende Funktionen angewiesen ist, eingeschaltet werden kann.
Produkte sind, was Gestaltung und Herstellung betrifft, barrierefrei und umfassen Folgendes:
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise);
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,
(ii) verständlich sein,
(iii) wahrnehmbar sein,
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben;
(b) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss;
(b) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output);
(c) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen muss, was zu erreichen ist, indem die Nutzung von Einzel-Kopfhörern mit Mikrofon ermöglicht wird, Nutzer – wenn eine zeitlich begrenzte Eingabe erforderlich ist – über mehr als einen sensorischen Kanal benachrichtigt werden und der Wert der Zeitbegrenzung hochgesetzt werden kann sowie entsprechende Kontraste und taktil erkennbare Tasten und Bedienelemente vorgesehen werden;
(d) Das Produkt muss gegebenenfalls mit assistiven Hilfsmitteln und Technologien, die in der EU zur Verfügung stehen, kompatibel sein, etwa mit Hörhilfetechnik wie Hörgeräten, Telefonspulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hörhilfen.
Abänderung 185 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt II – Nummer 2
[.....]
entfällt
Abänderung 186 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt III – Überschrift
Telefondienstleistungen einschließlich Notrufdiensten, und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang
Telefondienstleistungen einschließlich Notrufdiensten, und zugehörige Verbraucherendgeräte
Abänderungen 187, 292 und 300 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt III – Teil A – Nummer 1
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen:
(a) muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß Buchstabe B „Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang“ gewährleistet sein;
(a) die Produkte, die Dienstleistungserbringer zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen nach den Bestimmungen gemäß Buchstabe B dieses Abschnitts verwenden;
(b) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:
(b) Informationen über die Funktionsweise der betreffenden Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen;
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt;
(ba) elektronische Informationen, einschließlich der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Websites und Online-Anwendungen;
(c) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;
(c) die Bereitstellung von auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbaren, bedienbaren und verständlichen Websites, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;
(ca) mobilgerätebasierte Apps;
(d) müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden;
(d) Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten);
(e) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind.
(e) Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien, Verfahren und Änderungen der Dienstleistungsausführung, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind und die Kompatibilität sicherstellen, was zu erreichen ist, indem Sprach-, Video- und Echtzeittextmitteilungen allein oder in Kombination (Gesamtgesprächsdienst) zwischen zwei Nutzern oder einem Nutzer und einem Notdienst unterstützt werden.
Abänderung 344 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 4 – Abschnitt III – Spalte 2 – Buchstabe A – Nummer 1 a (neu)
1a. Unterstützende Dienstleistungen Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcenter, technische Unterstützung, Relaydienste und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit der jeweiligen Dienstleistung und die Kompatibilität der Dienstleistung mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die Nutzern mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, barrierefrei zugänglich sind.
Abänderungen 188 und 292 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt III – Teil B – Überschrift
B. Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang
B. Zugehörige Verbraucherendgeräte
Abänderungen 189, 292 und 301 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt III – Teil B – Nummer 1
1. Gestaltung und Herstellung
1. Gestaltung und Herstellung
Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist:
Die Produkte sind zwecks Maximierung der hinreichend vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen so zu gestalten und herzustellen, dass sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen:
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise);
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,
(ii) verständlich sein,
(iii) wahrnehmbar sein,
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben;
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung);
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung);
(c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen:
(c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts;
(i) der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
(ii) die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten;
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss;
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output);
(e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2;
(e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen und die Kompatibilität sicherstellen muss, was zu erreichen ist, indem eine hohe Wiedergabequalität von Audiodaten, eine Bildauflösung, die die Verständigung über Zeichensprache ermöglicht, und Echtzeittextmitteilungen allein oder in Kombination mit Sprach- und Videomitteilungen unterstützt werden oder eine effektive drahtlose Verbindung zu Hörhilfetechnik vorgesehen wird;
(f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).
(f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).
Abänderung 190 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt III – Teil B – Nummer 2
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entfällt
Abänderung 346 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt III – Buchstabe B – Nummer 2 a (neu)
2a. Unterstützende Dienstleistungen: Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcenter, technische Unterstützung, Relaisdienste und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit des jeweiligen Produkts und seine Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die für Nutzer mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, zugänglich sind.
Abänderung 191 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IV – Überschrift
Audiovisuelle Mediendienste und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang
Websites und Online-Anwendungen von audiovisuellen Mediendiensten und zugehörige Verbraucherendgeräte
Abänderung 192 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IV – Teil A – Überschrift
A. Dienstleistungen:
A. Websites und Online-Anwendungen:
Abänderung 193 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IV – Teil A – Nummer 1
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen:
(a) muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß Buchstabe B „Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang“ gewährleistet sein;
(a) die Bereitstellung von auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbaren, bedienbaren und verständlichen Websites, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;
(b) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:
(b) mobilgerätebasierte Anwendungen.
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt;
(c) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;
(d) müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden;
(e) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind.
Abänderung 194 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IV – Teil B – Überschrift
B. Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang
B. Zugehörige Verbraucherendgeräte
Abänderungen 195 und 293 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IV – Teil B – Nummer 1
1. Gestaltung und Herstellung
1. Gestaltung und Herstellung
Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist:
Die Produkte sind zwecks Maximierung der hinreichend vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen so zu gestalten und herzustellen, dass sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen:
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise);
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,
(ii) verständlich sein,
(iii) wahrnehmbar sein,
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben;
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung);
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung);
(c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen:
(c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts;
(i) der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
(ii) die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten;
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss;
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output);
(e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2;
(e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen muss, was beispielsweise erreicht werden kann, indem die Aktivierung, Personalisierung und Anzeige von Zugangsdienstleistungen, wie Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung, unterstützt wird, die effektive drahtlose Verbindung zu Hörhilfetechnik vorgesehen wird oder auf einer Ebene mit den primären Medienbedienelementen Bedienelemente vorgesehen werden, mit denen Benutzer die Zugangsdienstleistungen aktivieren können;
(f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).
(f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).
Abänderung 196 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IV – Teil B – Nummer 2
[.....]
entfällt
Abänderungen 197 und 308 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt V – Überschrift
Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr; für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendete Websites; mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketsysteme (smart ticketing) und Echtzeitinformation; Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten zur Erbringung von Personenbeförderungsdiensten
Personenbeförderungsdienste im Luft-, Kraftomnibus-, Schienen- und Schiffsverkehr; für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendete Websites; mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketsysteme (smart ticketing) und Echtzeitinformation; Selbstbedienungsterminals, Fahrausweis- und Eincheckautomaten zur Erbringung von Personenbeförderungs-, Mobilitäts- und Fremdenverkehrsdiensten
Änderungsantragen 198, 294rev, 303, 311, 315 und 316 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt V – Teil A – Nummer 1
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen:
(a) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:
(a) Informationen über die Funktionsweise der betreffenden Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen;
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,
(aa) Informationen dazu, wie die Barrierefreiheitsmerkmale der Dienstleistung, einschließlich der Barrierefreiheit von Fahrzeugen, umgebender Infrastruktur und baulicher Umwelt, zu nutzen sind, und Informationen über die Unterstützung, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, Verordnung (EU) Nr. 1177/2010, Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 und Verordnung (EU) Nr. 181/2011 geleistet wird;
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt;
(ab) elektronische Informationen, einschließlich der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt;
(b) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;
(b) Bereitstellung von auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemachten Websites, darunter auch Online-Anwendungen, die für die Erbringung von Personenverkehrs-, Fremdenverkehrs-, Unterbringungs- und Verpflegungsdiensten erforderlich sind, auch durch die Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine robuste Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;
(ba) Bereitstellung von auf eine kohärente und angemessene Weise zugänglich gemachten mobilgerätebasierten Dienstleistungen, auch die für ihre Erbringung nötigen mobilen Geräte, die den Nutzern die Wahrnehmung, die Handhabung und das Verständnis ermöglicht, wozu auch die Anpassungsfähigkeit der Präsentation der Inhalte und der Interaktion gehört, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative und auf eine robuste Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert.
(c) müssen sie Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung umfassen, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen.
(c) Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien, Verfahren und Änderungen der Dienstleistungsausführung, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen, indem u. a. mobilgerätebasierte Dienstleistungen, auch die für ihre Erbringung nötigen mobilen Anwendungen, auf eine kohärente und angemessene Weise zugänglich gemacht werden, die den Nutzern die Wahrnehmung, die Bedienung und das Verständnis ermöglicht, wozu auch die Anpassungsfähigkeit der Präsentation der Inhalte und der Interaktion gehört, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine robuste Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert.
Dies betrifft Dienstleistungen wie intelligente Ticketterminals (für die elektronische Reservierung und Buchung von Fahrausweisen usw.), Echtzeitinformationen für Fahrgäste (Fahrpläne, Informationen über Verkehrsstörungen, Anschlüsse, Weiterreise mit anderen Verkehrsmitteln usw.) und zusätzliche dienstleistungsbezogene Informationen (z. B. personelle Ausstattung von Bahnhöfen, nicht funktionsbereite Aufzüge oder vorübergehend nicht verfügbare Dienstleistungen
ca) mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketterminals und Echtzeitinformation.
Abänderung 199 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt V – Teil B
B. Für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendete Websites
entfällt
(a) Websites müssen auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert.
Abänderung 200 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt V – Teil C
C. mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketsysteme (smart ticketing) und Echtzeitinformation;
entfällt
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,
(a) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt;
(b) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;
Abänderung 201 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt V – Teil D – Überschrift
D. Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten zur Erbringung von Personenbeförderungsdiensten
D. Selbstbedienungsterminals, einschließlich Zahlungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten zur Erbringung von Personenbeförderungsdiensten.
Abänderungen 202 und 327 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – AbschnittV – Teil D – Nummer 1
1. Gestaltung und Herstellung
1. Gestaltung und Herstellung
Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist:
Die Produkte sind zwecks Maximierung der hinreichend vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen so zu gestalten und herzustellen, dass sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen:
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise);
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,
(ii) verständlich sein,
(iii) wahrnehmbar sein,
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben;
(b) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss;
(b) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output);
(c) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2;
(c) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen muss,
(d) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).
(d) die Kompatibilität mit assistiven Hilfsmitteln und Technologien, dazu gehört Hörhilfetechnik wie Hörgeräte, Telefonspulen, Cochlea-Implantate und technische Hörhilfen; das Produkt ist auch für die Verwendung mit Einzel-Kopfhörern mit Mikrofon geeignet.
Abänderung 352 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt V – Spalte 2 – Buchstabe D – Nummer 1 a (neu)
1a. Unterstützende Dienstleistungen
Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcentern, technischer Unterstützung, Relaisdiensten und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit des jeweiligen Produkts und seine Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die für Nutzer mit funktionellen Einschränkungen, z. B. für Menschen mit Behinderungen, barrierefrei sind.
Abänderung 203 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt V – Teil D – Nummer 2
[.....]
entfällt
Abänderung 204 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VI – Überschrift
Bankdienstleistungen; für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendete Websites; mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen; Selbstbedienungsterminals für die Erbringung von Bankdienstleistungen, einschließlich Geldautomaten
Bankdienstleistungen für Verbraucher; für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendete Websites; mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen; Selbstbedienungsterminals für die Erbringung von Bankdienstleistungen, einschließlich Zahlungsterminals und Geldautomaten
Abänderungen 205, 295 und 304 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VI – Teil A – Nummer 1
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen:
(a) muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß den Bestimmungen von Buchstabe D gewährleistet sein,
(a) die Produkte, die Dienstleistungserbringer zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen nach den Bestimmungen von Buchstabe D dieses Abschnitts verwenden;
(b) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:
(b) Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen;Diese Informationen müssen verständlich sein und nicht einer höheren Komplexitätsstufe entsprechen als Niveaustufe B2 (gute Mittelstufe) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt;
(ba) elektronische Informationen, einschließlich der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Websites und Online-Anwendungen, und Informationen über die elektronische Identifizierung, die Sicherheitsvorkehrungen und die Zahlungsmethoden.
(c) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;
(d) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind.
(d) Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien, Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind;
(da) mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen.
Abänderung 206 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VI – Teil B
B. für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendete Websites;
entfällt
Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,
(a) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;
Abänderung 207 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VI – Teil C
C. mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen;
entfällt
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,
(a) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
(ii)es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt;
(b) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;
Abänderung 208 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VI – Teil D – Überschrift
D. Selbstbedienungsterminals für die Erbringung von Bankdienstleistungen, einschließlich Geldautomaten
D. Selbstbedienungsterminals für die Erbringung von Bankdienstleistungen für Verbraucher, einschließlich Zahlungsterminals und Geldautomaten
Abänderung 209 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – AbschnittVI – Teil D – Nummer 1
1. Gestaltung und Herstellung
1. Gestaltung und Herstellung
Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist:
Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen so zu gestalten und herzustellen, dass sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen:
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise);
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,
(ii) verständlich sein,
(iii) wahrnehmbar sein,
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben;
(b) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss;
(b) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output);
(c) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2;
(c) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen muss;
(d) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).
(d) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).
Abänderung 356 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Zeile 7 – Abschnitt VI – Spalte 2 – Buchstabe D – Nummer 1 a (neu)
1a. Unterstützende Dienstleistungen
Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcentern, technischer Unterstützung, Relaisdiensten und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit des jeweiligen Produkts und seine Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die für Nutzer mit funktionellen Einschränkungen, z. B. für Menschen mit Behinderungen, barrierefrei sind.
Abänderung 210 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VI – Teil D – Nummer 2
[.....]
entfällt
Abänderung 211 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VII – Überschrift
E-Books
E-Books und Zubehör
Abänderung 305 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VII – Teil A – Nummer 1
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen sie die Anforderungen an die Funktionalität gemäß dieser Richtlinie erfüllen und Folgendes umfassen:
(a) muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß Buchstabe B „Produkte“ gewährleistet sein;
(a) die Produkte, die Dienstleistungserbringer zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen von Teil B dieses Abschnitts verwenden;
(b) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:
(b) Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen sowie verfügbare Informationen (Metadaten) über die Barrierefreiheitsmerkmale der Produkte und Dienstleistungen;
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt;
(ba) elektronische Informationen, einschließlich der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen sowie elektronischen Bücher;
(c) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;
(c) die Bereitstellung von auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbaren, bedienbaren und verständlichen Websites und mobilgerätebasierten Anwendungen, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;
(d) müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden;
(d) die Bereitstellung barrierefreier Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten);
(e) müssen sie Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung umfassen, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen.
(e) Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien, Verfahren und Änderungen der Dienstleistungsausführung, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen, was zu erreichen ist, indem für die Navigation in der gesamten Datei, etwa mithilfe dynamischer Layouts, die Möglichkeit der Synchronisierung von Text- und Audio-Inhalten und Sprachsynthese (Text-zu-Sprache-Technik) gesorgt wird, wobei alternative Wiedergaben der Inhalte und deren Interoperabilität mit verschiedensten assistiven Technologien in der Weise ermöglicht werden, dass die Inhalte wahrnehmbar, verständlich, bedienbar und möglichst weitgehend mit den Benutzeragenten kompatibel sind.
Abänderung 358 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Zeile 8 – Abschnitt VII – Spalte 2 – Buchstabe B – Nummer 1
1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist:
1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, so zu gestalten und herzustellen, dass folgende Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden:
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen
(a) Die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise) müssen in verschiedenen barrierefreien Formaten bereitgestellt werden und
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,
(ii) verständlich sein,
(ii) verständlich sein,
(iii) wahrnehmbar sein,
(iii) wahrnehmbar sein,
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben;
(iv) eine angemessene Schriftgröße und Schriftart mit ausreichendem Kontrast zwischen den Schriftzeichen und dem Hintergrund haben, damit unter vorhersehbaren Nutzungsbedingungen eine möglichst gute Lesbarkeit gegeben ist.
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung);
(b) Die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung) und der Angabe der Marke, der Bezeichnung und der Art des Produkts auf der Verpackung muss
(i) den Anforderungen gemäß Buchstabe a genügen,
(ii) einfache und präzise Nutzerinformationen darüber enthalten, welche Barrierefreiheitsmerkmale das Produkt aufweist und inwieweit es mit assistiven Technologien kompatibel ist.
(c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen:
(c) Die separat bereitgestellten oder in das Produkt integrierten Anleitungen für seine Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung müssen folgende Anforderungen erfüllen:
(i) der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können;
(i) Sie werden barrierefrei im Internet und als elektronisches Offline-Dokument zur Verfügung gestellt, das sowohl wahrnehmbar als auch bedienbar ist, und
(ii) die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten;
(ii) der Hersteller führt auf und erläutert, wie die Barrierefreiheitsmerkmale des Produkts zu nutzen sind und inwieweit es mit assistiven Technologien kompatibel ist.
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss;
(d) Die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output) muss die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen.
(e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2;
(e) Die Produktfunktionalität muss den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen gemäß Nummer 2 entsprechen.
(f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).
(f) Das Produkt muss erforderlichenfalls mit assistiven Hilfsmitteln und Technologien kompatibel sein.
Abänderung 214 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VII – Teil B – Nummer 2
[.....]
entfällt
Abänderungen 215, 296, 306 und 359 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VIII – Teil A – Nummer 1
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen:
(a) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:
(a) Informationen über die Funktionsweise der betreffenden Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen;
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt;
(aa) elektronische Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen und einschließlich Informationen über die elektronische Identifizierung, die Sicherheitsvorkehrungen und die Zahlungsmethoden, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt;
(b) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;
(b) die Bereitstellung von auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbaren, bedienbaren und verständlichen Websites, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;
(ba) mobilgerätebasierte Handelsdienstleistungen.
Abänderung 360 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VIII – Buchstabe A – Nummer 1 a (neu)
1a. Unterstützende Dienstleistungen: Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcenter, technischer Unterstützung, Relaisdiensten und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit des jeweiligen Produkts und seine Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die für Nutzer mit funktionellen Einschränkungen, z. B. für Menschen mit Behinderungen, barrierefrei sind
Abänderung 335 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VIII a (neu)
ABSCHNITT VIIIa
Beherbergungsdienstleistungen
Dienstleistungen
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,
(a) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:
(i) die Informationen werden in einem zugänglichen Internet-Format zur Verfügung gestellt, indem sie nach Maßgabe von Buchstabe b wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gemacht werden,
(ii) in ihnen wird aufgeführt und erläutert, wie die Barrierefreiheitsmerkmale der Dienstleistung zu nutzen sind und inwieweit sie mit einer Vielfalt von assistiven Technologien kompatibel ist;
(b) müssen Websites und die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative; und auf eine robuste Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;
(c) müssen mobilgerätebasierte Dienstleistungen, auch die für die Erbringung von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr nötigen mobilen Anwendungen, auf eine kohärente und angemessene Weise zugänglich gemacht werden, die den Nutzern die Wahrnehmung, die Handhabung und das Verständnis ermöglicht, wozu auch die Anpassungsfähigkeit der Präsentation der Inhalte und der Interaktion gehört, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative; und auf eine robuste Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;
(d) müssen die elektronische Identifizierung, die Sicherheitsvorkehrungen und die Zahlungsmethoden, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, verständlich, wahrnehmbar, bedienbar und robust gestaltet werden, ohne dass die Sicherheit und die Privatsphäre der Nutzer beeinträchtigt werden;
(e) muss die bauliche Umgebung im Einklang mit den Anforderungen des Abschnitts XI für Menschen mit Behinderungen barrierefrei gemacht werden, darunter:
(ii) Zimmer, die den Anforderungen des Abschnitts X entsprechen, müssen verfügbar sein, wobei folgende Mindestanzahlen barrierefreier Zimmer pro Einrichtung gelten:
– 1 barrierefreies Zimmer in Einrichtungen mit insgesamt unter 20 Zimmern,
– 2 barrierefreie Zimmer in Einrichtungen mit über 20 und unter 50 Zimmern,
– jeweils 1 zusätzliches barrierefreies Zimmer pro weitere 50 Zimmer.
2. Unterstützende Dienstleistungen
Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcenter, technische Unterstützung, Relaisdienste und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit der jeweiligen Dienstleistung und ihre Kompatibilität mit assistiven Technologien und Dienstleistungen bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die für Nutzer mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, zugänglich sind.
Abänderung 216 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IX – Teil A – Nummer1
1. Gestaltung und Herstellung
1. Gestaltung und Herstellung
Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist:
Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen so zu gestalten und herzustellen, dass sie die Anforderungen an die Funktionalität gemäß Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen:
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise);
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,
(ii) verständlich sein,
(iii) wahrnehmbar sein,
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben;
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung);
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung);
(c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen:
(c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts;
(i) der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
(ii) die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten;
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss;
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output);
(e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2;
(e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen muss;
(f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).
(f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).
Abänderungen 217 und 297/rev Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IX – Teil A – Nummer 2
[.....]
entfällt
Abänderung 218 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IX – Teil B – Nummer 1
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,
1. Damit bei der Erbringung der Dienstleistungen ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllt sein, und es muss Folgendes berücksichtigt werden:
(a) muss die bauliche Umwelt, in der die Dienstleistung erbracht wird, einschließlich der Verkehrsinfrastruktur, gemäß Teil C barrierefrei sein, unbeschadet nationaler und unionsrechtlicher Vorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert;
(a) die bauliche Umwelt, in der die Dienstleistung erbracht wird, einschließlich der Verkehrsinfrastruktur, gemäß Teil C, unbeschadet nationaler und unionsrechtlicher Vorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert;
(b) müssen die Anlagen einschließlich der Fahrzeuge sowie der Ausrüstung, die für die Erbringung der Dienstleistung benötigt werden, barrierefrei sein:
(b) Anlagen einschließlich der Fahrzeuge sowie der Ausrüstung, die für die Erbringung der Dienstleistung benötigt werden:
(i) die Gestaltung der baulichen Umwelt, muss die Anforderungen von Teil C in Bezug auf Einstieg, Ausstieg, Fortbewegung und Nutzung erfüllen,
(i) die Gestaltung der baulichen Umwelt, muss die Anforderungen gemäß Teil C in Bezug auf Einstieg, Ausstieg, Fortbewegung und Nutzung erfüllen,
(ii) Informationen müssen in unterschiedlicher Form und für die Wahrnehmung über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden,
(iii) es müssen Alternativen zu visuellen Nicht-Text-Inhalten bereitgestellt werden;
(c) muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß den Bestimmungen von Teil A gewährleistet sein;
(c) die Produkte, die zur Erbringung der Dienstleistung gemäß den Bestimmungen von TeilA verwendet werden;
(d) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:
(d) Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen;
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, werden gemäß Buchstabe e erbracht;
(e) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;
(e) die Bereitstellung von auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbaren, bedienbaren und verständlichen Websites und Mobilgeräten, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;
(f) müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden;
(f) Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten);
(g) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind.
(g) Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen.
Abänderung 219 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IX – Teil C – Nummer 1 – Einleitung
1. Die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt für die vorhersehbare selbständige Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, umfasst folgende Aspekte bei den öffentlich zugänglichen Bereichen:
1. Die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt für die vorhersehbare selbständige Nutzung durch Menschen mit Behinderungen umfasst folgende Aspekte bei den öffentlich zugänglichen Bereichen:
Abänderung 220 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt X – Nummer 1 – Einleitung
Die Barrierefreiheit der baulichem Umwelt, in der die Dienstleistung gemäß Artikel 3 Absatz 10 erbracht wird, für die vorhersehbare selbständige Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, umfasst folgende Aspekte bei den öffentlich zugänglichen Bereichen:
Die Barrierefreiheit der baulichem Umwelt, in der die Dienstleistung gemäß Artikel 3 Absatz 10 erbracht wird, für die vorhersehbare selbständige Nutzung durch Menschen mit Behinderungen umfasst folgende Aspekte bei den öffentlich zugänglichen Bereichen:
Abänderung 221 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Absatz 4 – Nummer 4.1
4.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügt, das in dieser Richtlinie erwähnte CE-Zeichen an.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0188/2017)
Kambodscha: insbesondere der Fall von Kem Sokha
175k
46k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2017 zu Kambodscha, insbesondere dem Fall Kem Sokha (2017/2829(RSP))
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Kambodscha,
– unter Hinweis auf die Erklärungen vom 5. September 2017 zur Einstellung des Erscheinens der Zeitung „Cambodia Daily“, vom 30. Juni 2017 zur Freilassung von fünf Menschenrechtsverteidigern und vom 22. Februar 2017 zur politischen Lage in Kambodscha, die die EU vor Ort abgab, sowie auf die Erklärungen der Sprecherin der Delegation der EU vom 3. September 2017 und vom 25. August 2017 zur Beschneidung des politischen Spielraums in Kambodscha,
– unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Kambodscha vom 5. September 2016 und ihre Erklärung vom 18. August 2017,
– unter Hinweis auf die abschließenden Feststellungen der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vom 27. April 2015 zum zweiten periodischen Bericht Kambodschas,
– unter Hinweis auf den Bericht der ASEAN-Parlamentarier für Menschenrechte vom März 2017,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,
– unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern von 2008,
– unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen von 1997 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Kambodscha,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts,
– unter Hinweis auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 8. März 1999 angenommene Resolution über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen,
– unter Hinweis auf das Friedensabkommen von Paris von 1991, in dessen Artikel 15 die Verpflichtung verankert ist, die Menschenrechte und Grundfreiheiten in Kambodscha aufrechtzuerhalten, was auch seitens der internationalen Unterzeichner gilt,
– unter Hinweis auf die Verfassung Kambodschas, insbesondere auf Artikel 41, in dem die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit verankert sind, Artikel 35, der das Recht auf politische Teilhabe vorsieht, und Artikel 80, in dem die parlamentarische Immunität geregelt ist,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass in Kambodscha immer häufiger Angehörige der politischen Opposition, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter der Zivilgesellschaft festgenommen werden;
B. in der Erwägung, dass der kambodschanische Oppositionsführer Kem Sokha am 3. September 2017 festgenommen wurde und bei seiner Verhaftung die Garantien des fairen Verfahrens, darunter auch die Wahrung seiner parlamentarischen Immunität, offenbar keineswegs eingehalten wurden;
C. in der Erwägung, dass Kem Sokha der „Konspiration mit Ausländern“ gemäß Artikel 443 des kambodschanischen Strafgesetzbuchs beschuldigt wird, was das Bezirksgericht von Phnom Penh für einen Akt des Verrats erachtet; in der Erwägung, dass ihm im Falle einer Verurteilung eine Haftstrafe von bis zu 30 Jahren droht;
D. in der Erwägung, dass Kem Sokha Berichten zufolge ohne Haftbefehl verhaftet wurde und keinen Rechtsanwalt kontaktieren durfte; in der Erwägung, dass er auf der Grundlage der Videoaufzeichnung einer Rede beschuldigt wurde, die er 2013 gehalten hatte und die seitdem öffentlich zugänglich war; in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen die Besorgnis geäußert haben, dass sein Recht auf ein faires Verfahren und die Unschuldsvermutung durch Äußerungen der kambodschanischen Regierung gefährdet werden;
E. in der Erwägung, dass der ehemalige Befehlshaber der Armee der Roten Khmer und jetzige Premierminister Hun Sen seit mehr als 30 Jahren an der Macht ist; in der Erwägung, dass sich Sam Rainsy, ehemaliger Vorsitzender der führenden Oppositionspartei, der „Partei der nationalen Rettung Kambodschas“ (Cambodia National Rescue Party, CNRP), weiterhin in einem selbst auferlegten Exil befindet, nachdem er wegen haltloser politisch motivierter Anschuldigungen verfolgt worden war;
F. in der Erwägung, dass die CNRP bei den lokalen Wahlen am 4. Juni 2017 gegenüber 2012 beträchtlich an Terrain gewonnen hat, und das trotz der grundlegenden Mängel im Wahlverfahren, wobei in erster Linie die Einschüchterung der freien Medien und kritischen Bürger, die Tatsache, dass die Opposition nicht über gleichberechtigten Zugang zu Radio und Fernsehen verfügt, die Kontrolle von im Zusammenhang mit der Wahl stehenden Einrichtungen durch die Regierungspartei, Morddrohungen gegen Kandidaten der Opposition und das Fehlen eines unabhängigen Streitbeilegungsmechanismus zu nennen wären; in der Erwägung, dass die allgemeinen Wahlen im Juli 2018 stattfinden sollen;
G. in der Erwägung, dass zwei weitere Abgeordnete der Opposition inhaftiert wurden und wenigstens acht weitere strafrechtlich verfolgt werden; in der Erwägung, dass elf Mitglieder und Unterstützer einer Oppositionspartei derzeit wegen haltloser Beschuldigungen, sie hätten einen Aufstand in Verbindung mit einer Demonstration im Juli 2014 angeführt oder sich daran beteiligt, Haftstrafen von sieben bis zwanzig Jahren absitzen;
H. in der Erwägung, dass aufgrund der Änderungen des Parteiengesetzes, die das kambodschanische Parlament 2017 verabschiedet hat, Parteien aufgelöst werden können, wenn die Parteiführer strafrechtlich verurteilt wurden; in der Erwägung, dass das kambodschanische Innenministerium weitreichend befugt ist, Parteien aufgrund nicht näher bestimmter Kriterien aufzulösen; in der Erwägung, dass der kambodschanische Premierminister Hun Sen am 11. September 2017 drohte, die CNRP aufzulösen, falls sie ihren inhaftierten Anführer Kem Sokha weiterhin unterstützt;
I. in der Erwägung, dass für den Anführer der Jugendorganisation der CNRP ein Haftbefehl ausgestellt wurde;
J. in der Erwägung, dass die Verhaftung von Kem Sokha vor dem Hintergrund erfolgte, dass die Zahl der Einschränkungen für regierungsunabhängige Organisationen, Menschenrechtsorganisationen und die Zivilgesellschaft wächst, wie etwa Steuerprüfungen und behördliche Prüfungen, Einschüchterungen und Gewaltdrohungen; in der Erwägung, dass das Gesetz über Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen von 2015 wegen seiner weitreichenden und willkürlichen Befugnisse, die nichtstaatlichen Organisationen zu unterdrücken, von der internationalen Gemeinschaft erheblich kritisiert wurde;
K. in der Erwägung, dass in den letzten Wochen eine erhebliche Zahl von Radiosendern, die Programme von anderen seriösen Sendern ausstrahlen, geschlossen wurde; in der Erwägung, dass die Schließung dieser Sender von der Regierung mit Verstößen wie der Übernahme externer Programme ohne vorherige Einholung einer Genehmigung begründet wurde; in der Erwägung, dass durch die Schließung der Sender der Zugang zu Sendungen mit unabhängigen Medienberichten stark eingeschränkt wird, insbesondere außerhalb Phnom Penhs; in der Erwägung, dass diese unabhängigen Medieneinrichtungen über politisch heikle Themen wie Korruption, illegalen Holzeinschlag und Verstöße gegen die Menschenrechte berichtet haben;
L. in der Erwägung, dass im April 2016 fünf Menschenrechtsverteidiger – Mitglieder der Kambodschanischen Menschenrechts- und Entwicklungsvereinigung (ADHOC) – verhaftet und mehr als 400 Tage in Haft gehalten wurden und gegenwärtig auf ihre Gerichtsverhandlung wegen des Vorwurfs der Bestechung in Zusammenhang mit einer Anklage gegen Kem Sokha warten; in der Erwägung, dass der Aktivist Tep Vanny, der sich für das Recht auf Landbesitz einsetzt, von den staatlichen Stellen mehrfach angegriffen und belästigt wurde und gegenwärtig aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen eine Gefängnisstrafe verbüßt;
M. in der Erwägung, dass die 1993 gegründete unabhängige Zeitung „Cambodia Daily“ gezwungen war, am 4. September 2017 ihr Erscheinen einzustellen, nachdem sie eine Steuerforderung in Höhe von 6,3 Mio. USD erhalten hatte;
N. in der Erwägung, dass die kambodschanische Regierung am 23. August 2017 angekündigt hat, dass das in den USA ansässige regierungsunabhängige National Democratic Institute (NDI) gemäß dem Gesetz über Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen des Landes verwiesen und das internationale Mitarbeiterteam des Instituts aufgefordert werde, das Land binnen sieben Tagen zu verlassen;
O. in der Erwägung, dass die kambodschanische Regierung vor Kurzem gegen die Arbeitsgemeinschaft „Situation Room“, einen Zusammenschluss nichtstaatlicher Organisationen, die gemeinsam Wahlbeobachtung betrieben haben, eine Untersuchung eingeleitet hat, da sie angeblich gegen das neue Gesetz über nichtstaatliche Vereinigungen verstoßen und als Ausgangspunkt einer „Farbrevolution“ gedient habe, mit dem Ziel, die Regierung zu stürzen;
1. erklärt sich zutiefst besorgt über die Verschlechterung des politischen Klimas für Oppositionspolitiker und Menschenrechtsaktivisten in Kambodscha und verurteilt sämtliche gegen diese Personen gerichteten Gewalttaten, politisch motivierten Anklageerhebungen, willkürlichen Verhaftungen, Vernehmungen, Gerichtsentscheidungen und Urteile;
2. verurteilt entschlossen die Verhaftung des CNRP-Vorsitzenden Kem Sokha wegen einer Reihe anscheinend politisch motivierter Vorwürfe; fordert, dass Kem Sokha unverzüglich und bedingungslos freigelassen wird, dass sämtliche gegen ihn erhobenen Anklagepunkte fallengelassen und Haftandrohungen gegen andere oppositionelle Abgeordnete unterlassen werden;
3. bedauert die öffentlichen Äußerungen des Premierministers und hochrangiger Beamter über die angebliche Schuld Kem Sokhas, durch die gegen die Unschuldsvermutung und das Recht auf einen fairen Prozess, auf das er gemäß dem kambodschanischen Recht und dem humanitären Völkerrecht Anspruch hat, verstoßen wird; fordert den Premierminister auf, die parlamentarische Immunität der Parlamentsabgeordneten zu schützen;
4. fordert die kambodschanischen Stellen auf, den Haftbefehl gegen den Oppositionsführer und Abgeordneten Sam Rainsy aufzuheben und sämtliche gegen ihn erhobenen Anklagepunkte fallenzulassen sowie andere angeklagte, verurteilte und inhaftierte Oppositionsvertreter und Menschenrechtsverteidiger, insbesondere das Mitglied der Nationalversammlung Um Sam An, den Senator Hong Sok Hour und den politischen Aktivisten Tep Vanny, der sich für das Recht auf Landbesitz einsetzt, freizulassen und die gegen sie erhobenen Anklagepunkte fallenzulassen;
5. fordert die kambodschanische Regierung auf, die Meinungsfreiheit und die Freiheit der Medien im Lande zu garantieren und Steuerfragen und andere Probleme in geeigneten und ordnungsgemäßen Verfahren zu lösen; fordert die Regierung auf, die geschlossenen Radiosender wieder in Betrieb zu nehmen; bringt seine Besorgnis über die Schließung des National Democratic Institute (NDI), die nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren erfolgt ist, zum Ausdruck;
6. fordert die kambodschanische Regierung auf, bei sämtlichen Maßnahmen, die sie ergreift, die ordnungsgemäßen Verfahren einzuhalten und Rechtsbehelfe zuzulassen sowie die Vereinigungs- und Meinungsfreiheit zu achten;
7. legt der kambodschanischen Regierung nahe, auf eine Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit hinzuwirken und die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten und mithin auch die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über Pluralismus, Vereinigungsfreiheit und Meinungsfreiheit uneingeschränkt zu befolgen;
8. weist die kambodschanische Regierung darauf hin, dass sie ihre Verpflichtungen und Verpflichtungserklärungen hinsichtlich der demokratischen Grundsätze und der grundlegenden Menschenrechte, die ein wesentlicher Bestandteil des Kooperationsabkommens sind, erfüllen muss;
9. ist zutiefst besorgt angesichts der anhaltenden Landnahme und der kürzlich erfolgten Einführung einer begrenzten und partiellen Entschädigungsregelung durch die kambodschanische Regierung; fordert die kambodschanische Regierung auf, den Dialog mit ihren Partnern, darunter die Europäische Union und die Zivilgesellschaft, wieder aufzunehmen, um eine umfassende und integrative Entschädigung in die Wege zu leiten;
10. betont, dass ein glaubwürdiger demokratischer Prozess im Vorfeld der Wahlen zur Nationalversammlung im Juli 2018 ein Umfeld erfordert, in dem die politischen Parteien, die Zivilgesellschaft und die Medien ihre legitimen Aufgaben erfüllen können, ohne Repressalien befürchten zu müssen und ohne Drohungen oder willkürlichen Einschränkungen ausgesetzt zu sein;
11. fordert die kambodschanische Regierung auf, die Empfehlungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte umzusetzen und sich sinnvoll mit dem anstehenden Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Kambodscha auseinanderzusetzen;
12. hebt die Bedeutung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen und internationalen Wahlbeobachtungsmissionen und deren Beitrag zu fairen und freien Wahlen hervor; fordert den Nationalen Wahlausschuss von Kambodscha und die einschlägigen Regierungsstellen auf sicherzustellen, dass alle Wahlberechtigten, einschließlich Wanderarbeitnehmern und Inhaftierten, Zugang zur Wählerregistrierung haben und ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung steht, die Registrierung vorzunehmen;
13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und der Nationalversammlung Kambodschas zu übermitteln.
Gabun: Unterdrückung der Opposition
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2017 zu Gabun: Unterdrückung der Opposition (2017/2830(RSP))
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Gabun, insbesondere auf seine Entschließung vom 2. Februar 2017 zur Krise der Rechtsstaatlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo und in Gabun(1),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) und von Neven Mimica, Mitglied der Kommission mit Zuständigkeit für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung, vom 24. September 2016 im Anschluss an die Bekanntgabe der amtlichen Ergebnisse der Präsidentschaftswahl 2016 durch das gabunische Verfassungsgericht,
– unter Hinweis auf die Presseerklärung der Afrikanischen Union vom 1. September 2016, in der die Gewalt verurteilt und eine friedliche Lösung des Konflikts, der nach der Wahl in Gabun ausgebrochen ist, gefordert wird,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 2017 zu neuen Impulsen für die Partnerschaft Afrika-EU,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Sprecher der VP/HV, Federica Mogherini, und von Neven Mimica, Mitglied der Kommission mit Zuständigkeit für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung, vom 11. September 2016 zu Gabun,
– unter Hinweis auf die Erklärung der EU vom 9. März 2017 auf der 34. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Rahmen des Tagesordnungspunkts 2, der den interaktiven Dialog mit dem Hohen Kommissar betraf,
– unter Hinweis auf die Entschließung 359(LIX) der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker vom 4. November 2016 zur Menschenrechtslage in der Gabunischen Republik,
– unter Hinweis auf die Verfassung von Gabun,
– unter Hinweis auf das überarbeitete Partnerschaftsabkommen von Cotonou,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom Juni 1981,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom Dezember 1966,
– unter Hinweis auf den Abschlussbericht der EU-Wahlbeobachtungsmission,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Staatsführung,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass nach der Präsidentschaftswahl in Gabun vom August 2016 Vorwürfe der Wahlmanipulation laut wurden; in der Erwägung, dass in den Tagen nach der Wahl das Parlamentsgebäude des Landes in Brand gesetzt wurde und mehrere Demonstranten getötet und Hunderte festgenommen wurden; in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage zwar weitgehend stabilisiert hat, die politischen und gesellschaftlichen Spannungen in dem Land jedoch nach wie vor beträchtlich sind und durch die schlechte Wirtschaftslage verschärft werden;
B. in der Erwägung, dass es zu den Merkmalen von Demokratien gehört, dass die Verfassung geachtet wird, auf die Staat, Institutionen und Rechtsstaatlichkeit gründen; in der Erwägung, dass eine friedliche, glaubwürdige und transparente Wahl in Gabun erheblich dazu beigetragen hätte, die Herausforderung des demokratischen Fortschritts und des Machtwechsels in der zentralafrikanischen Region zu bewältigen; in der Erwägung, dass die Parlamentswahl in Gabun, die ursprünglich für Dezember 2016 geplant war, zweimal verschoben wurde und jetzt im April 2018 – nach Ablauf der verfassungsmäßigen Frist – stattfinden soll;
C. in der Erwägung, dass es in Gabun insbesondere seit der Gewalt nach der Wahl im August 2016 Berichten von mehreren internationalen und nichtstaatlichen Organisationen zufolge zu Festnahmen, Tötungen und Verschleppungen kam; in der Erwägung, dass in Gabun eine Zunahme der politischen Gewalt zu verzeichnen ist, insbesondere in der Hauptstadt Libreville, wo es zu Angriffen auf mehrere Wohnhäuser von Mitgliedern der politischen Opposition gekommen sein soll;
D. in der Erwägung, dass die Behörden gegen Mitglieder der Opposition und der Zivilgesellschaft, die sich der amtierenden Regierung entgegenstellten, scharf vorgegangen sind; in der Erwägung, dass Menschenrechtsgruppen fortlaufend über die Verschlechterung der Menschenrechtslage und der Lage in Bezug auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit berichten, wozu die Anwendung exzessiver Gewalt gegenüber friedlichen Demonstranten, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sowie politisch motivierte Gerichtsverfahren zählen;
E. in der Erwägung, dass dem Regime von Ali Bongo bei zahlreichen Gelegenheiten vor und nach der Wahl von 2016 Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden, zu denen willkürliche Festnahmen und langfristige Inhaftierungen unter menschenunwürdigen Bedingungen, Folter, außergerichtliche Hinrichtungen und Verschleppungen von Zivilpersonen und Journalisten zählen, die ihre oppositionelle Haltung in Bezug auf sein Regime bzw. seine Wiederwahl kundgetan haben;
F. in der Erwägung, dass Gabun Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen ist, gerade dessen Bestimmungen in nationales Recht umsetzt und die Pflicht hat, Informationen über die seit der Ratifizierung des Übereinkommens im Jahr 2011 erzielten Fortschritte und die Ereignisse nach der Wahl im Jahr 2016 an die Vereinten Nationen weiterzugeben; in der Erwägung, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen über das Verschwindenlassen derzeit den Bericht Gabuns durchleuchtet und die Fortschritte bei der Umsetzung überprüft;
G. in der Erwägung, dass Präsident Ali Bongo als Teil der Bemühungen, die durch seine Wiederwahl ausgelöste Krise zu bewältigen, einen „nationalen Dialog“ eingeleitet hat, an dem Angaben des Premierministers, Emmanuel Issoze-Ngondet, zufolge Vertreter von 1200 Gruppen der Zivilgesellschaft und etwa 50 politischen Parteien teilnahmen; in der Erwägung, dass Jean Ping und weitere hochrangige Oppositionsführer die Gespräche boykottiert haben;
H. in der Erwägung, dass Präsidentschaftskandidat Jean Ping am 18. August 2017 die Bevölkerung Gabuns zu „zivilem Ungehorsam“ aufrief und forderte, dass der Präsident abgelöst wird;
I. in der Erwägung, dass in den vergangenen Wochen am Rande friedlicher, nicht genehmigter Demonstrationen für Jean Ping dutzende Menschen festgenommen wurden und sich mehrere von ihnen immer noch in Haft befinden;
J. in der Erwägung, dass der Oppositionsführer und ehemalige Präsidentschaftskandidat Jean Ping und die Führer von über zwanzig Oppositionsparteien am 2. September 2017 ohne Ankündigung und ohne Veröffentlichung einer Liste der Betroffenen daran gehindert wurden, das Land zu verlassen; in der Erwägung, dass diese Maßnahme am 8. September 2017 aufgehoben wurde;
K. in der Erwägung, dass die Regierung es politischen Gegnern, die den Wahlsieg von Ali Bongo infrage stellen, untersagt hat, sich in privaten oder öffentlichen Medien zu äußern;
L. in der Erwägung, dass bei französischen Gerichten einzelne Klagen gegen bekannte gabunische Staatsangehörige wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen und unrechtmäßig erzielter Gewinnen eingereicht wurden;
M. in der Erwägung, dass die französische Justiz aufgrund von Klagen der französischen Zweigstelle von Transparency International und eines gabunischen Staatsbürgers vor Kurzem eine Untersuchung zu rechtswidrig erzielten Gewinnen aus Gabun, die in Frankreich investiert worden waren, abschloss und Waren im Wert von 50 bis 60 Mio. EUR ausfindig machte und beschlagnahmte; in der Erwägung, dass die Untersuchung ergab, dass auf ein Bankkonto, das in Frankreich zum Erwerb von Gütern für die Familie Bongo genutzt wird, ein Betrag von 1,3 Mio. EUR eingezahlt wurde;
N. in der Erwägung, dass die Wahlbeobachtungsmission der EU, die von der Regierung Gabuns anlässlich der Präsidentschaftswahl eingeladen wurde, in ihrem Abschlussbericht zu dem Schluss kam, dass es bei der Wahl an Transparenz fehlte, insbesondere was die Feststellung der Wahlergebnisse und das Beschwerdeverfahren betrifft; in der Erwägung, dass die Wahlbeobachtungsmission zu dem Schluss gelangt ist, dass diese Auffälligkeiten die Integrität des Verfahrens zur Feststellung der Ergebnisse und des Endergebnisses der Wahl infrage stellen;
1. ruft in Erinnerung, dass sich Gabun im Rahmen des Cotonou-Abkommens zur Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte verpflichtet hat, zu denen die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, der Zugang zu den Medien, eine verantwortungsvolle Staatsführung und Transparenz in politischen Ämtern zählen;
2. erinnert Gabun an seine Pflichten und Verantwortlichkeiten als Vertragsstaat sowie daran, dass es unter anderem eindeutige und konkrete Informationen über die seit der Ratifizierung umgesetzten Reformen, die im Anschluss an die Wahl verübten Gewaltakte und die im Interesse der Wahrheitsfindung ergriffenen Maßnahmen bereitstellen und dafür sorgen muss, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden;
3. hebt die grundlegende Rolle hervor, die der Opposition in einer demokratischen Gesellschaft zukommt; verurteilt aufs Schärfste den Druck und die Einschüchterung, denen die Mitglieder der Opposition in Gabun ausgesetzt sind; hält es für nicht hinnehmbar, dass mehrere Oppositionsführer in Gabun, darunter auch der Kandidat für die Präsidentschaftswahl 2016, Jean Ping, vorübergehend das Recht verwehrt wurde, das Land zu verlassen; erinnert daran, dass diese außergewöhnliche Maßnahme nach gabunischem Recht lediglich für Personen vorgesehen ist, gegen die strafrechtlich ermittelt wird; ist daher der Ansicht, dass diese Maßnahme willkürlichen Charakter hat;
4. verurteilt entschieden die anhaltenden Drohungen und Angriffe, die ständige Anwendung von Gewalt sowie die erheblichen Restriktionen und Einschüchterungen, mit denen sich die Mitglieder der Opposition, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten in Gabun konfrontiert sehen; fordert die Behörden auf, das Recht der Opposition auf friedlichen Protest zu achten und unverzüglich alle Personen, die derzeit noch rechtswidrig inhaftiert sind, freizulassen, jegliche Belästigung, Einschüchterung oder Verfolgung von Mitgliedern der Opposition einzustellen und konkrete Maßnahmen zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit zu ergreifen;
5. fordert die Regierung Gabuns eindringlich auf, das Wahlrecht unter Berücksichtigung der Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmission umfassend und zügig zu reformieren, damit es verbessert wird und schließlich uneingeschränkt transparent und glaubwürdig ist; betont, dass die Behörden Gabuns Gewähr für die umfassende und aufrichtige Zusammenarbeit mit allen einschlägigen nationalen und internationalen Interessenträgern leisten müssen, damit die nächste Parlamentswahl, die bereits überfällig ist, uneingeschränkt transparent und glaubwürdig ist und in einem freien, demokratischen, alle einbeziehenden und friedlichen Umfeld stattfindet;
6. nimmt zur Kenntnis, dass zwischen der EU und Gabun ein intensivierter politischer Dialog im Einklang mit den Bestimmungen des Cotonou-Abkommens stattfindet; fordert alle Beteiligten auf, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und darauf hinzuarbeiten, dass dieser Prozess zu einem konkreten Erfolg wird;
7. äußert Bedenken bezüglich der Inklusivität und daher auch der Glaubwürdigkeit und Relevanz des nationalen Dialogs, den die Regierung eingeleitet hat; weist darauf hin, dass Jean Ping und seine Koalition für die neue Republik eine Beteiligung am Dialog ablehnten;
8. ist der Ansicht, dass die gegenwärtigen tiefen politischen und sozialen Spaltungen in Gabun eine eindeutige politische Reaktion erfordern, damit die Stabilität des Landes bewahrt, das Vertrauen der Bürger Gabuns gestärkt und den Institutionen eine wirkliche Legitimität verliehen wird; fordert eine internationale Untersuchung unter der Leitung der Vereinten Nationen, deren Gegenstand die Wahl und die Rechtsverletzungen sind, zu denen es im Anschluss gekommen ist, um festzustellen, wie ein politischer Dialog in die Wege geleitet werden kann, der es ermöglicht, die Krise unter Wahrung der demokratischen Rechte des gabunischen Volks zu überwinden;
9. fordert vor allem Frankreich – angesichts seiner starken und historischen Verbindungen zu Gabun – eindringlich auf, seinen politischen und wirtschaftlichen Einfluss auf die Regierung Gabuns uneingeschränkt geltend zu machen und in diesem Zusammenhang eine konstruktive Rolle innerhalb der Organe der EU einzunehmen;
10. fordert die Delegation der Europäischen Union in Gabun auf, die Entwicklungen in Gabun weiter genau zu beobachten und alle geeigneten Mittel und Instrumente sowie den intensivierten politischen Dialog zu nutzen, um die wesentlichen Aspekte des Cotonou-Abkommens zu fördern und pro-demokratische Bewegungen zu unterstützen;
11. fordert die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Politik gegenüber Gabun zu überprüfen und die Verhängung gezielter Sanktionen gegen die Personen in Erwägung zu ziehen, die für den Wahlbetrug und die daraufhin in Gabun verübte Gewalt verantwortlich sind;
12. fordert die Regierung Gabuns erneut auf, ein Justizsystem und eine Sanktionsregelung einzuführen, mit denen sichergestellt würde, dass Festnahmen und Urteile verhältnismäßig zur Schwere der Verbrechen sind;
13. fordert die Regierung mit Nachdruck auf, konkret auf die Bedenken der internationalen Gemeinschaft einzugehen und zu diesem Zweck ein schnell einsetzbares, alle einbeziehendes, transparentes und unparteiisches beratendes Forum für den Dialog einzurichten; fordert die Opposition auf, die Glaubwürdigkeit dieses Prozesses zu bewerten;
14. fordert alle politischen Akteure auf, Verantwortung und Zurückhaltung an den Tag zu legen und insbesondere davon abzusehen, zu Gewalt aufzurufen;
15. fordert die Teilnehmer des nächsten EU-Afrika-Gipfels in Abidjan auf, die Lage in Gabun auf die Tagesordnung zu setzen und Gabun an seine Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zu erinnern;
16. begrüßt die in Frankreich durchgeführte Untersuchung in Bezug auf die rechtswidrig erzielten Gewinne aus Gabun und hofft, dass alle Personen, die an illegalen Aktivitäten beteiligt sind, zur Rechenschaft gezogen werden; fordert größtmögliche Transparenz im Zusammenhang mit der Einzahlung von 1,3 Mio. EUR auf ein französisches Bankkonto, das mit der Familie Bongo in Verbindung gebracht werden kann;
17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Afrikanischen Union, dem Präsidenten und dem Parlament Gabuns, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.
Laos: insbesondere die Fälle von Somphone Phimmasone, Lod Thammavong und Soukane Chaithad
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2017 zu Laos, insbesondere zu den Fällen Somphone Phimmasone, Lod Thammavong und Soukane Chaithad (2017/2831(RSP))
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Laos,
– unter Hinweis auf die Ergebnisse der 8. Sitzung des gemischten Ausschusses der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Laos am 17. Februar 2017 in Vientiane,
– unter Hinweis auf die von der Delegation der Europäischen Union gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Laos am 3. Mai 2017 in Vientiane abgegebene Erklärung zum Welttag der Pressefreiheit,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern aus dem Jahre 1998,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt von 1966 über bürgerliche und politische Rechte,
– unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Demokratischen Volksrepublik Laos vom 1. Dezember 1997,
– unter Hinweis auf die Charta der ASEAN,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass im März 2017 drei laotische Arbeiter, Somphone Phimmasone, Soukane Chaithad und Lod Thammavong, während ihrer Arbeit in Thailand zu Haftstrafen zwischen 12 und 20 Jahren und zu Geldbußen in Höhe von umgerechnet mehreren 10 000 EUR verurteilt wurden, weil sie die Regierung über soziale Medien im Zusammenhang mit mutmaßlicher Korruption, Entwaldung und Menschenrechtsverletzungen kritisiert hatten; in der Erwägung, dass den drei Personen darüber hinaus vorgeworfen wird, dass sie sich im Dezember 2015 vor der laotischen Botschaft in Thailand an einer Demonstration gegen die Regierung beteiligt haben;
B. in der Erwägung, dass im staatlichen Fernsehen am 25. Mai 2016 Bilder von Somphone Phimmasone, Soukane Chaithad und Lod Thammavong ausgestrahlt wurden, die sich im Polizeihauptquartier in Vientiane in Gewahrsam befanden; in der Erwägung, dass dem Nachrichtenbericht zufolge die drei Personen verhaftet worden waren, weil sie die nationale Sicherheit bedroht haben sollen, indem sie soziale Medien dafür benutzten, um das Ansehen der Regierung zu verunglimpfen;
C. in der Erwägung, dass Sombath Somphone, zivilgesellschaftlicher Aktivist, im Jahr 2012 von der Polizei in Vientiane angehalten wurde und seither vermisst wird; in der Erwägung, dass im Fall des Unternehmers Sompawn Khantisouk, der sich für Naturschutzbelange einsetzte und im Jahr 2007 verschleppt wurde, bislang keine Fortschritte in Bezug auf seinen Aufenthaltsort erzielt worden sind; in der Erwägung, dass Bounthanh Thammavong, polnischer Staatsangehöriger, im Jahr 2015 zu einer Haftstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt wurde, weil er im Internet Kritik an der Regierung übte;
D. in der Erwägung, dass der Raum für die Zivilgesellschaft in Laos erheblich eingeschränkt wurde; in der Erwägung, dass Laos im Jahr 2016 den ASEAN-Vorsitz innehatte, sich jedoch weigerte, das traditionelle, parallel dazu stattfindende Treffen der Zivilgesellschaft auszurichten, sodass das ASEAN-Bürgerforum gezwungen war, sich stattdessen in Timor-Leste zu treffen;
E. in der Erwägung, dass die laotische Regierung keine nennenswerten Schritte unternommen hat, um die unzulängliche Menschenrechtslage, auch was den Umgang mit Minderheiten betrifft, zu verbessern, und die Meinungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit der friedlichen Versammlung weiterhin stark einschränkt; in der Erwägung, dass der Mangel an Standards für faire Gerichtsverfahren, die Korruption in der Justiz und die etablierte Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ungehindert fortbestehen können;
F. in der Erwägung, dass die laotischen Behörden religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, nach wie vor schikanieren und unterdrücken; in der Erwägung, dass es zahlreiche Fälle gab, in denen Vermögensgegenstände eingezogen, Brandanschläge auf Kirchen und Häuser verübt, Christen geschlagen wurden, weil sie Weihnachten feierten oder gezwungen wurden, ihrem christlichen Glauben abzuschwören;
G. in der Erwägung, dass Laos das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen zwar unterzeichnet, jedoch nicht ratifiziert hat;
H. in der Erwägung, dass in Laos keine Medienvielfalt herrscht und die vorhandenen Medien vom Staat mit besonderer Härte kontrolliert werden; in der Erwägung, dass das Mediengesetz von 2008 im November 2016 geändert wurde, und dass mit diesen Änderungen weitere Einschränkungen eingeführt wurden, die eine Kritik der Medien an der Politik der Regierung verhindern und von den Journalisten verlangen, dass sie ihre Berichte vor der Veröffentlichung einem Zensor der Regierung vorlegen;
I. in der Erwägung, dass die laotische Regierung 2014 einen Erlass herausgegeben hat, mit dem Kritik an der Regierung und an der herrschenden Laotischen Revolutionären Volkspartei (LRVP) im Internet untersagt wurde;
1. verurteilt aufs Schärfste die gegen Somphone Phimmasone, Soukane Chaithad und Lod Thammavong verhängten Haftstrafen und fordert ihre unverzügliche Freilassung;
2. stellt besorgt fest, dass diese Urteile sich in eine Reihe von Verhaftungen und Verschleppungen von Aktivisten und Demonstranten einfügen, die sich kritisch zu Fragen geäußert haben, die von Landstreitigkeiten über mutmaßliche Korruption bis hin zu Machtmissbrauch reichen;
3. fordert die laotische Regierung erneut auf, die Schikanen und die willkürlichen Verhaftungen und die Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern, unabhängigen Journalisten und sozial engagierten Menschen zu beenden und das Recht auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Rechte der Minderheiten zu achten; erinnert Laos an seine internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Menschenrechtsverträge, die das Land ratifiziert hat;
4. fordert die laotische Regierung mit Nachdruck auf, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen und das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht, sich friedlich zu versammeln, zu schützen und das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, das Laos 2008 unterzeichnet hat, zu ratifizieren;
5. ist zutiefst besorgt über die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen, unter anderem über die Verschleppungen sowie über die Tatsache, dass es keine fairen Gerichtsverfahren gibt; fordert die laotischen Behörden auf, ihren Verpflichtungen im Einklang mit den internationalen Menschenrechten nachzukommen und unverzüglich Auskunft darüber zu geben, wo sich mindestens 10 verschwundene Personen befinden, darunter auch Sombath Somphone und Sompawn Khantisouk, und Einzelheiten über Anklagen, die gegen inhaftierte Aktivisten erhoben wurden, sowie über die in diesem Zusammenhang vorgelegten Beweise mitzuteilen;
6. fordert transparente, gründliche und unparteiische Ermittlungen in allen anhängigen Fällen von Verschleppung, die Offenlegung von Informationen darüber, wo sich die verschleppten Personen befinden, und die strafrechtliche Verfolgung der Täter;
7. verurteilt die Verfolgung religiöser Minderheiten, insbesondere von Christen; fordert die Regierung auf, unverzüglich alle Maßnahmen gegen Christen einzustellen und diejenigen, die für die Brandanschläge und die körperliche Gewalt verantwortlich sind, vor Gericht zu bringen;
8. fordert die laotische Regierung auf, Sonderorganisationen der UNO und Vertretern humanitärer Organisationen uneingeschränkten Zugang zu gewähren, damit sie politische Gefangene und Angehörige aller ethnischen und religiösen Minderheiten in Laos besuchen können;
9. fordert die laotische Regierung auf, Maßnahmen zur Förderung eines politischen Mehrparteiensystems zu ergreifen und das Recht des Einzelnen, ohne Genehmigung der LRVP für ein politisches Amt zu kandidieren, zu gewährleisten;
10. unterstützt die Bemühungen, die Internet-Anbindung in Laos zu verbessern; fordert die laotische Regierung mit Nachdruck auf, ein Umfeld zu fördern, das das Recht auf freie Meinungsäußerung unterstützt, und Einzelpersonen im Internet nicht länger zu beobachten und zu kontrollieren; fordert die Regierung in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, die repressiven Aspekte des Gesetzes aus dem Jahr 2015 über Vorbeugung und Bekämpfung von Cyberkriminalität aufzuheben;
11. fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, die laotische Regierung umgehend auf das Schicksal von Somphone Phimmasone, Lod Thammavong und Soukane Chaithad anzusprechen; fordert die Delegation der EU in Laos auf, die Menschenrechtslage im Land genau zu beobachten und insbesondere allen Verfahren gegen Phimmasone, Thammavong und Chaithad beizuwohnen und die laotischen Behörden weiterhin auf das Schicksal der inhaftierten und verschwundenen Personen anzusprechen;
12. fordert den EAD auf, diese Themen ganz oben auf die Tagesordnung der künftigen Sitzungen des Gemischten Ausschusses EU- Demokratische Volksrepublik Laos sowie des nächsten, 2018 in Brüssel geplanten Asien-Europa-Gipfels (ASEM) zu setzen;
13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament von Laos, dem Generalsekretär des ASEAN sowie dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.
Myanmar, unter anderem die Lage der Rohingya
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2017 zu Myanmar/Birma, insbesondere zur Lage der Rohingya (2017/2838(RSP))
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Myanmar/Birma und zur Lage der muslimischen Volksgruppe der Rohingya, insbesondere die Entschließungen vom 7. Juli 2016(1) und 15. Dezember 2016(2), und auf seine Entschließungen vom 16. März 2017 zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2017(3) und vom 13. Juni 2017 zur Staatenlosigkeit in Süd- und Südostasien(4),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zur Strategie der EU bezüglich Myanmar/Birma,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 1. Juni 2016 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Elemente einer EU-Strategie gegenüber Myanmar/Birma: eine besondere Partnerschaft für Demokratie, Frieden und Wohlstand“ (JOIN(2016)0024),
– unter Hinweis auf die Erklärung der VP/HR, Federica Mogherini, vom 30. März 2016 zum Amtsantritt der neuen Regierung der Republik der Union Myanmar,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der VP/HR vom 2. Dezember 2016 zu der in jüngster Zeit festzustellenden Eskalation der Gewalt in Myanmar/Birma und die Erklärung der VP/HR vom 6. September 2017 zur Lage im Bundesstaat Rakhaing,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Pressemitteilung vom 25. November 2016 zum dritten Menschenrechtsdialog EU-Myanmar,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Dezember 2015 zu Staatenlosigkeit,
– unter Hinweis auf die Briefings des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) und der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in Myanmar/Birma vom 29. bzw. 18. November 2016 zur sich verschlechternden Menschenrechtslage im nördlichen Teil des Bundesstaats Rakhaing,
– unter Hinweis auf den Bericht des OHCHR vom 20. Juni 2016 über die Lage der Menschenrechte der muslimischen Volksgruppe der Rohingya und anderer Minderheiten in Myanmar/Birma und den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in Myanmar/Birma vom 18. März 2016,
– unter Hinweis auf das Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und das dazugehörige Protokoll von 1967,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 und das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961,
– unter Hinweis auf den globalen Aktionsplan 2014–2024 des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) von November 2014 zur Beendigung der Staatenlosigkeit,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in Myanmar/Birma, Yanghee Lee, vom 20. Januar 2017, die sie zum Abschluss ihrer Reise nach Myanmar/Birma abgab und in der sie darauf hinwies, dass die Lage in den vergangenen Jahren noch nie so besorgniserregend gewesen sei,
– unter Hinweis auf den Abschlussbericht des beratenden Ausschusses zum Bundesstaat Rakhaing von August 2017,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966,
– unter Hinweis auf die Charta des Verbands südostasiatischer Nationen (ASEAN),
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass dem UNHCR zufolge in den vergangenen zwei Wochen mehr als 300 000 Angehörige der muslimischen Volksgruppe der Rohingya vor der Gewalt im Bundesstaat Rakhaing geflohen sind und in Bangladesch Zuflucht gesucht haben;
B. in der Erwägung, dass im Bundesstaat Rakhaing in Myanmar/Birma etwa eine Million Rohingya leben, eine vorrangig muslimische Minderheit, die unterdrückt wird und deren Menschenrechte kontinuierlich erheblich verletzt werden, unter anderem durch die Bedrohung ihres Lebens und ihrer Sicherheit, die Verweigerung des Rechts auf Gesundheitsversorgung und Bildung, Zwangsarbeit, sexuelle Gewalt und Beschränkungen ihrer politischen Rechte;
C. in der Erwägung, dass die Rohingya seit Erlass des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft von Myanmar/Birma von 1982 offiziell staatenlos sind, wodurch ihre Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt wurde und sie in Lagern leben müssen;
D. in der Erwägung, dass am 25. August 2017 eine Gruppe aufständischer Rohingya eine Polizeiwache und einen Armeestützpunkt im Bundesstaat Rakhaing angriff; in der Erwägung, dass dies eine groß angelegte militärische Gegenoffensive zur Folge hatte, in deren Rahmen zahlreiche schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen wurden, darunter Tötungen, Vergewaltigungen und Folter; in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen, insbesondere Human Rights Watch, unter Zuhilfenahme von Satellitenbildern über die groß angelegte Zerstörung von Wohnhäusern und anderen Gebäuden in einigen Gebieten im nördlichen Teil des Bundesstaats Rakhaing berichten, die derzeit für nichtstaatliche Organisationen und unabhängige Beobachter unzugänglich sind;
E. in der Erwägung, dass das Militär gemäß der geltenden Verfassung von Myanmar/Birma nach wie vor keiner zivilen Kontrolle unterliegt, sondern große Macht über die Regierung ausübt und weitreichende Befugnisse im Bereich der nationalen Sicherheit genießt;
F. in der Erwägung, dass diejenigen, die aus Myanmar/Birma fliehen, darunter viele Frauen und Kinder, durch gefährliche Gebiete reisen, in denen auf sie geschossen wird, sie vom Hungertod bedroht sind und es an medizinischer Hilfe mangelt; in der Erwägung, dass Dutzende auf der Flucht gestorben sind; in der Erwägung, dass Mitarbeiter der Küstenwache Bangladeschs die Leichen von mindestens 20 Flüchtlingen geborgen haben;
G. in der Erwägung, dass Bangladesch Klage gegen die Regierung von Myanmar/Birma eingereicht hat, da entlang eines Abschnitts an der Grenze zu Bangladesch Landminen verlegt wurden, um zu verhindern, dass Rohingya, die vor der Gewalt fliehen, nach Myanmar/Birma zurückkehren;
H. in der Erwägung, dass es Mitarbeitern der Vereinten Nationen und internationaler nichtstaatlicher Organisationen verboten ist, in die Konfliktgebiete zu reisen, und dass die Organisationen der Vereinten Nationen den Rohingya weder humanitäre Hilfe leisten noch Lebensmittel, Wasser oder Arzneimittel zur Verfügung stellen können;
I. in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Zeid Ra'ad al Hussein, am 10. September 2017 erklärte, dass die Lage in Myanmar/Birma ein Paradebeispiel für eine ethnische Säuberung sei;
J. in der Erwägung, dass die Annahme einer Erklärung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Lage der Minderheit der Rohingya in Myanmar/Birma im März 2017 von China und Russland verhindert wurde;
1. verurteilt sämtliche Angriffe im Bundesstaat Rakhaing auf das Schärfste; ist zutiefst beunruhigt darüber, dass Menschenrechtsverletzungen, wozu Tötungen, gewaltsame Zusammenstöße, die Zerstörung zivilen Eigentums und die Vertreibung Hunderttausender Zivilisten zählen, an Schwere und Ausmaß immer weiter zunehmen;
2. fordert die Streit- und Sicherheitskräfte mit allem Nachdruck auf, die Tötung, Einschüchterung und Vergewaltigung von Angehörigen des Volkes der Rohingya sowie das Anzünden ihrer Häuser unverzüglich zu beenden;
3. weist die Staatsorgane von Myanmar/Birma darauf hin, dass sie im Einklang mit den Menschenrechtsnormen und -verpflichtungen alle Zivilisten unterschiedslos vor Übergriffen zu schützen, schwere Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen haben;
4. fordert die Staatsorgane von Myanmar/Birma auf, unabhängigen Beobachtern, internationalen Menschenrechtsorganisationen, Journalisten und sonstigen internationalen Beobachtern sowie den Vereinten Nationen, insbesondere der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im März 2017 eingesetzten VN-Erkundungsmission, unverzüglich und ungehindert Zugang zu gewähren, damit für die unabhängige und unparteiische Untersuchung der mutmaßlichen schweren Menschenrechtsverletzungen seitens aller Beteiligten gesorgt wird;
5. fordert eindringlich, dass humanitären Hilfsorganisationen der Zugang zu allen Konfliktgebieten und Vertriebenen ohne Unterschied gewährt wird, damit ihre Mitarbeiter Menschen in Gefahr helfen können;
6. fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, unverzüglich sämtliche Landminen an der Grenze zu Bangladesch zu räumen;
7. fordert die Regierung von Myanmar/Birma und die Staatsberaterin Aung San Suu Kyi mit besonderem Nachdruck auf, jegliche Aufwiegelung zu rassischem oder religiösem Hass unmissverständlich zu verurteilen und gegen die soziale Benachteiligung der Minderheit der Rohingya und die Feindseligkeiten ihr gegenüber vorzugehen; fordert die Regierung von Myanmar/Birma ferner auf, das allgemeine Recht auf Religions- bzw. Weltanschauungsfreiheit zu wahren; fordert die Staatsberaterin erneut auf, dass sie auf die Umsetzung der Empfehlungen des Abschlussberichts des beratenden Ausschusses zum Bundesstaat Rakhaing dringt, der auf ihr eigenes Ersuchen ausgearbeitet wurde; beklagt, dass sich die Lage seit der Erklärung des Sprechers der Partei Aung San Suu Kyis vom 18. Mai 2015, die Regierung von Myanmar/Birma solle das Recht der Minderheit der Rohingya auf Staatsbürgerschaft wiederherstellen, dramatisch verschlimmert hat;
8. gemahnt die 1990 mit dem Sacharow-Preis ausgezeichnete Aung San Suu Kyi, dass der Preis an Menschen verliehen wird, die unter anderem für die Menschenrechte eintreten, die Rechte von Minderheiten schützen und das Völkerrecht achten; weist darauf hin, dass erwogen werden muss, Preisträgern, die nach der Auszeichnung gegen diese Kriterien verstoßen, den Sacharow-Preis abzuerkennen;
9. würdigt die Bemühungen Bangladeschs, im Angesicht dieser humanitären Katastrophe Hunderttausenden geflüchteter Rohingya Schutz zu gewähren; empfiehlt den Staatsorganen von Bangladesch und weiteren Nachbarländern nachdrücklich, all jenen Schutz zu gewähren, die vor den Gewalttaten im Bundesstaat Rakhaing fliehen, und den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu achten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesen Flüchtlingen mehr finanzielle und materielle Hilfe zu leisten;
10. legt den Regierungen der Länder, die den Zustrom geflüchteter Rohingya zu meistern haben, erneut nahe, eng mit dem Hohen Flüchtlingskommissar (UNHCR) zusammenzuarbeiten, der über das für die Prüfung des Flüchtlingsstatus erforderliche Fachwissen sowie über das Mandat verfügt, Flüchtlinge und Staatenlose zu schützen; fordert die EU und die Vereinten Nationen auf, die Nachbarstaaten Myanmars/Birmas in dieser Hinsicht zu unterstützen;
11. fordert ferner den ASEAN und die Staaten der Region auf, dass sie zum einen unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Regierung von Myanmar/Birma mit mehr Nachdruck dazu zu bewegen, den Übergriffen Einhalt zu gebieten und alle Zivilisten im Bundesstaat Rakhaing zu schützen, und zum anderen den Flüchtlingen Hilfe leisten;
12. unterstützt die Bemühungen, den politischen Prozess auszubauen, der auf der Umsetzung der Empfehlungen von Kofi Annan beruht; fordert den Sicherheitsrat und die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf, wirksame Maßnahmen auf diplomatischer und politischer Ebene zu ergreifen, damit die Regierung von Myanmar/Birma ihren Verpflichtungen gegenüber der Minderheit der Rohingya dahingehend nachkommt, dass sie sie schützt und ihr Hilfe zugänglich macht; fordert vor diesem Hintergrund die Generalversammlung und den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, eine Resolution zu verabschieden, in der die Übergriffe verurteilt werden, auf Zugang zum Bundesstaat Rakhaing gedrängt und verlangt wird, dass alle Beteiligten für die schwerwiegenden Verstöße gegen das Völkerrecht zur Rechenschaft gezogen werden; fordert überdies, dass im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im September 2017 eine Resolution zur Verlängerung des Mandats der VN-Erkundungsmission verabschiedet wird;
13. fordert China und weitere internationale und regionale Akteure nachdrücklich auf, alle Hebel in Bewegung zu setzen, damit ein Ende der Gräueltaten gefordert und eine friedliche Lösung herbeigeführt wird;
14. fordert die VP/HR und die EU-Mitgliedstaaten auf, dass sie erheblich stärkeren Druck auf die Regierung und die Sicherheitskräfte von Myanmar/Birma ausüben, den Übergriffen Einhalt zu gebieten, uneingeschränkt mit den Ermittlern der Vereinten Nationen und den internationalen humanitären Organisationen zusammenzuarbeiten und dafür zu sorgen, dass die Täter für schwerwiegende Verstöße gegen das Völkerrecht zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die VP/HR und die EU-Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, dass sie unverzügliche Maßnahmen auf der Ebene der Vereinten Nationen aktiv unterstützen und ebenso aktiv deutlich machen, dass die EU durchaus die Verhängung gezielter Strafsanktionen gegen Personen und Organisationen erwägt, und dass sie im Hinblick auf die Myanmar/Birma eingeräumten Handelspräferenzen Konsequenzen erwägen, falls schwerwiegende Verstöße gegen das Völkerrecht weiterhin ungesühnt bleiben;
15. fordert die VP/HR auf, dem Parlament über die Initiativen der EU bei den Vereinten Nationen und im Rahmen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) der EU Bericht zu erstatten;
16. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Berichte und Erklärungen von Vertretern der Rohingya über die Lage vor Ort zu befürworten;
17. unterstützt Bemühungen, unabhängige Beobachter unter Leitung der Vereinten Nationen vor Ort wirken zu lassen, damit die humanitäre Krise gelindert wird; fordert die Staatsorgane von Myanmar/Birma auf, unabhängigen Beobachtern und insbesondere der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im März 2017 eingesetzten VN-Erkundungsmission unverzüglich und ungehindert Zugang zu gewähren;
18. spricht sich für die Einrichtung eines mit einem uneingeschränkten Mandat ausgestatteten Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Myanmar/Birma aus;
19. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den globalen Aktionsplan 2014–2024 des UNHRC zur Beendigung der Staatenlosigkeit zu unterstützen;
20. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und dem Parlament Myanmars/Birmas, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär des Verbandes südostasiatischer Nationen (ASEAN), der zwischenstaatlichen Kommission für Menschenrechte des ASEAN, der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in Myanmar/Birma, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.
Abkommen EU/Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (05530/2017 – C8-0144/2017 – 2016/0383(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (05530/2017),
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (05551/2017),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0144/2017),
– gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8‑0257/2017),
1. erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Chile zu übermitteln.
Protokoll zum Assoziierungsabkommen EU/Chile (Beitritt Kroatiens) ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (06750/2017 – C8-0225/2017 – 2017/0042(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06750/2017),
– unter Hinweis auf das Dritte Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (06905/2017),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0225/2017),
– gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0277/2017),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Chile zu übermitteln.
Modernisierung der Handelssäule des Assoziierungsabkommens EU/Chile
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Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2017 an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst zu den Verhandlungen über die Modernisierung der Handelssäule des Assoziierungsabkommens EU-Chile (2017/2057(INI))
– unter Hinweis auf das im Jahr 2002 geschlossene Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits und auf dessen Handelssäule, die am 1. Februar 2003 in Kraft getreten ist(1) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“),
– unter Hinweis auf die Ergebnisse der sechsten Tagung des Assoziationsrates EU-Chile im April 2015(2),
– unter Hinweis auf die Schlusserklärung des Gemischten Beratenden Ausschusses (GBA) vom 5. Oktober 2016(3),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497 und auf die Reflexionspapiere der Kommission vom Mai 2017 mit den Titeln „Die Globalisierung meistern“(4) und vom April 2017 „Zur sozialen Dimension Europas“(5),
– unter Hinweis auf die Urteile und Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union (C‑350/12 P, 2/13, 1/09) und auf den Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 6. Januar 2015, ihre Initiativuntersuchung OI/10/2014/RA zum Umgang mit Anträgen auf Zugang zu Informationen oder Dokumenten(6) abzuschließen, sowie unter Hinweis auf das Gutachten 2/15 des Gerichtshofs vom 16. Mai 2017,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an die Kommission(7) zu den Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA),
– unter Hinweis auf die Abänderungen, die es am 4. Juli 2017(8) am Vorschlag für eine Richtlinie im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen angenommen hat,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. Juli 2016 zu der Umsetzung der Empfehlungen des Parlaments von 2010 zu Sozial- und Umweltnormen, Menschenrechten und zur sozialen Verantwortung der Unternehmen(9) und vom 25. November 2010 zur internationalen Handelspolitik im Zuge der Herausforderungen des Klimawandels(10),
– unter Hinweis auf die Studie des EPRS mit dem Titel „The effects of human rights related clauses in the EU-Mexico Global Agreement and the EU-Chile Association Agreement“ (Auswirkungen der Menschenrechtsklauseln im Umfassenden Abkommen EU-Mexiko und im Assoziierungsabkommen EU-Chile)(11),
– unter Hinweis auf die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und die Agenda der IAO für menschenwürdige Arbeit,
– unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen von 2015 über Klimaänderungen (Übereinkommen von Paris), das am 4. November 2016(12) in Kraft getreten ist und unter anderem von Chile ratifiziert wurde,
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-Chile vom 3. November 2016(13),
– unter Hinweis auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 8, 207 Absatz 3 und 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf den am 24. Mai 2017 von der Kommission angenommenen Entwurf der Leitlinien für die Verhandlungen,
– unter Hinweis auf den Artikel über Chile im Jahrbuch der Internationalen Arbeitsgruppe für indigene Angelegenheiten (International Work Group for Indigenous Affairs– IWGIA) mit dem Titel „The Indigenous World 2016“ (Die indigene Welt 2016)(14),
– gestützt auf Artikel 108 Absatz 4 und Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0267/2017),
A. in der Erwägung, dass in der Strategie „Handel für alle“ darauf hingewiesen wird, dass die „Kommission [...] eine Politik verfolgen [muss], die der Gesellschaft insgesamt zugutekommt und europäische und weltweite Standards und Werte neben zentralen wirtschaftlichen Interessen fördert, indem sie nachhaltige Entwicklung, Menschenrechte, Steuervermeidung, Verbraucherschutz und verantwortlichen, fairen Handel stärker betont“;
B. in der Erwägung, dass die EU und Chile enge Partner sind, die gemeinsame Werte und die gemeinsame Verpflichtung teilen, eine wirksame multilaterale Handelssteuerung, die Achtung der Menschenrechte sowie den Wohlstand und die Sicherheit beider Vertragsparteien im Rahmen eines auf Regeln gestützten globalen Schemas zu fördern; in der Erwägung, dass die Union der drittgrößte Handelspartner Chiles ist; in der Erwägung, dass Chile ein bedeutender Akteur in der Region und eine der Volkswirtschaften Südamerikas ist, die in den vergangenen Jahrzehnten am schnellsten gewachsen sind, und dass die Reformbemühungen in dem Land noch andauern;
C. in der Erwägung, dass das derzeit gültige Assoziierungsabkommen, einschließlich seiner Handelssäule, 2002 geschlossen wurde und seit seiner Umsetzung 2003 beide Vertragsparteien großen Nutzen daraus gezogen haben, da sich der Warenhandel verdoppelt hat und der Handel mit Dienstleistungen und die Investitionen zugenommen haben(15); in der Erwägung jedoch, dass sowohl die EU als auch Chile seitdem modernere und ambitioniertere Handelsabkommen geschlossen haben;
D. in der Erwägung, dass die EU 2016 Waren im Wert von mehr als 8,6 Mrd. EUR nach Chile ausführte und der Wert der chilenischen Ausfuhren von Waren in die EU 7,4 Mrd. EUR betrug; in der Erwägung, dass sich der Wert des Handels mit Dienstleistungen von der EU nach Chile 2015 auf 3,8 Mrd. EUR und von Chile in die EU auf 2 Mrd. EUR belief; in der Erwägung, dass die Bestände der ausländischen Direktinvestitionen der EU in Chile 42,8 Mrd. EUR(16) ausmachten;
E. in der Erwägung, dass es im derzeitigen Assoziierungsabkommen unter anderem keine gesonderten Kapitel zu Investitionen, KMU, Rechten des geistigen Eigentums (IPR) sowie Energie und Geschlechterfragen gibt und dass es kein Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung umfasst, das Verpflichtungen zur Durchsetzung von Arbeits- und Umweltstandards und zur Förderung bewährter Verfahren in Bereichen wie der sozialen Verantwortung von Unternehmen und Sicherstellung der Nachhaltigkeit enthält;
F. in der Erwägung, dass bei sämtlichen Handelsverhandlungen der EU das Recht und die Möglichkeit von Regierungen, im öffentlichen Interesse regelnd tätig zu werden, gewahrt werden müssen, damit legitime politische Ziele, wie zum Beispiel Schutz und Förderung der öffentlichen Gesundheit, Sozialdienstleistungen, Sozial- und Verbraucherschutz, öffentliches Bildungswesen, Sicherheit, Umwelt, Tierschutz, öffentliche Sittlichkeit, Privatsphäre und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt, verwirklicht werden können;
G. in der Erwägung, dass mit den Handelsverhandlungen der EU stets für ein Höchstmaß an Sozial-, Arbeitnehmer- und Umweltschutz durch die Vertragsparteien gesorgt werden muss und dass diese Verhandlungen sowohl in der EU als auch weltweit als Instrument für die Förderung einer Agenda der sozialen Gerechtigkeit und der nachhaltigen Entwicklung dienen können; in der Erwägung, dass die Modernisierung des Assoziierungsabkommens als Chance für die EU und ihre Mitgliedstaaten betrachtet werden sollte, die gemeinsamen hohen Standards und Verpflichtungen in ihren Handelsabkommen und insbesondere in den Bereichen Arbeitnehmerrechte, Umweltschutz, Verbraucherrechte und öffentliches Wohlfahrtswesen noch stärker zu fördern; in der Erwägung, dass die Kommission angekündigt hat, verschiedene Wege zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen zu prüfen, wobei auch ein auf Sanktionen beruhendes Verfahren in Betracht gezogen wird;
H. in der Erwägung, dass der Gemischte Beratende Ausschuss EU-Chile, dem Organisationen der Zivilgesellschaft beider Seiten angehören, am 4. und 5. Oktober 2016 seine erste Tagung ausgerichtet hat, auf der die Umsetzung des bestehenden Assoziierungsabkommens und die Verhandlungen über dessen Aktualisierung überwacht werden sollten, indem die Beiträge der Zivilgesellschaft eingebracht und Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EU und Chile über die staatlichen Kommunikationswege hinaus gefördert werden sollten; in der Erwägung, dass es hinsichtlich der Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses bei dem modernisierten Assoziierungsabkommen nicht erneut zu erheblichen Verzögerungen kommen darf; in der Erwägung, dass die Beteiligung der Zivilgesellschaft ab dem Inkrafttreten des modernisierten Abkommens auf klaren Strukturen, Ausgewogenheit bei den Mitgliedern und Mandaten für die Berichterstattung basieren muss;
I. in der Erwägung, dass die EU und Chile an plurilateralen Verhandlungen über eine weitere Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen (TiSA) teilgenommen haben;
J. in der Erwägung, dass Chile dem WTO-Beschaffungsübereinkommen zwar nicht als Vertragspartei, aber als Beobachter angehört, und sich nicht an den plurilateralen Verhandlungen über ein Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern beteiligt;
K. in der Erwägung, dass in Artikel 45 des Assoziierungsabkommens von 2002 zwischen der EU und Chile im Kapitel über Zusammenarbeit Bestimmungen enthalten sind, in denen festgelegt ist, dass die Vertragsparteien „zur Stärkung der Politik und der Programme bei[tragen]“ sollten, „mit denen die gleichberechtigte Beteiligung von Mann und Frau in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens verbessert, gewährleistet und erweitert wird“;
L. in der Erwägung, dass Chile Unterzeichnerstaat der Transpazifischen Partnerschaft (TPP) ist, deren Zukunft aber derzeit im Ungewissen liegt, dass es Freihandelsabkommen mit sämtlichen Unterzeichnerstaaten der TPP geschlossen hat und weithin als stabiler und verlässlicher Partner gilt;
M. in der Erwägung, dass Chile 2010 als erster Staat Südamerikas Mitglied der OECD geworden ist und einen robusten makroökonomischen Rahmen vorweisen kann;
N. in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Möglichkeiten, die durch die Modernisierung der Handelssäule des Assoziierungsabkommens geboten werden, in möglichst umfassender Weise für Unternehmen, insbesondere KMU, und Bürger sowohl in der EU als auch in Chile so weit wie irgend möglich zu nutzen; in der Erwägung, dass diesbezüglich mehr unternommen werden könnte, etwa durch die Verbreitung zugänglicher Informationen, die als wichtiger Faktor für eine Vervielfachung des Nutzens des Assoziierungsabkommens für die Vertragsparteien wirken könnte;
O. in der Erwägung, dass Chile mit 17 EU-Mitgliedstaaten bilaterale Investitionsabkommen geschlossen hat, deren Inhalte den aktuellen Entwicklungen und bewährten Verfahren in der Investitionspolitik nicht gerecht werden und die ersetzt würden und keine Anwendung mehr fänden, wenn ein Übereinkommen zwischen der Union und Chile mit einem Investitionskapitel in Kraft tritt;
P. in der Erwägung, dass unverhältnismäßig strenge Bestimmungen in den chilenischen Rechtsvorschriften Fischereifahrzeuge aus der EU daran hindern, Hafeneinrichtungen in Chile zum Anlanden oder Umladen, zur Versorgung mit Treibstoff oder zur Beschaffung von Fanggeräten zu nutzen;
Q. in der Erwägung, dass sich das gegenwärtige Ausfuhrmodell Chiles stark vom europäischen Ausfuhrmodell unterscheidet, da ersteres in erheblichem Maße von der Ausfuhr von Rohstoffen, wie Kupfer, Früchten oder Gemüse, dominiert wird;
1. empfiehlt dem Rat, der Kommission und dem EAD,
a)
dafür zu sorgen, dass das Europäische Parlament vollständige, unverzügliche und zutreffende Informationen während der gesamten Verhandlungen erhält, damit es seine Aufgabe wahrnehmen kann zu entscheiden, ob es seine Zustimmung zum Abschluss des modernisierten Assoziierungsabkommens mit Chile, einschließlich der Handelssäule des Abkommens, erteilt; zu berücksichtigen, dass zwar gemäß Artikel 217 AEUV geschlossene Assoziierungsabkommen traditionell gemischter Art sind und Bereiche abdecken, die über die gemeinsame Handelspolitik hinausgehen, aber nach dem Gutachten des Gerichtshofs zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur tief greifende Überlegungen über den Weg, der bei der Modernisierung des Assoziierungsabkommens EU-Chile beschritten werden soll, notwendig sind, um die Bereiche ausschließlicher und geteilter Zuständigkeit in Handelsfragen zu trennen und zu schützen und um der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten während des gesamten Verhandlungsverfahrens sowie in Bezug auf die Unterzeichnung und den Abschluss der Abkommen uneingeschränkt Rechnung zu tragen; zwei getrennte Abkommen mit Chile zu schließen, wobei eine eindeutige Unterscheidung zwischen einem Handels- und Investitionsabkommen, das nur Themen umfasst, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, und einem zweiten Abkommen getroffen wird, das Angelegenheiten betrifft, die in die geteilte Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten fallen;
b)
zur Kenntnis zu nehmen, dass sowohl die EU als auch Chile seit dem Inkrafttreten ihres bilateralen Assoziierungsabkommens modernere, ambitioniertere und umfassendere Handelsabkommen geschlossen haben und dass in dem Abkommen einige Bereiche nicht behandelt werden, die wichtig sind, damit es zum Nutzen der Bürger beider Seiten zu gemeinsamem Wachstum, Chancengleichheit, angemessenen Arbeitsplätzen und nachhaltiger Entwicklung, einschließlich der Achtung und Förderung der Arbeitnehmer- und Umweltstandards, des Tierschutzes und der Gleichstellung der Geschlechter, beiträgt;
c)
die angestrebte Modernisierung des Assoziierungsabkommens EU-Chile und insbesondere seines handelspolitischen Teils im Geist der Gegenseitigkeit, des beiderseitigen Nutzens und der Ausgewogenheit ernst zu nehmen und für notwendig zu erachten, damit der wirtschaftlichen und politischen Entwicklung der letzten 15 Jahre Rechnung getragen wird, und die anhaltende Unterstützung der Modernisierung durch den Gemeinsamen Parlamentarischen Ausschuss EU-Chile und die Tatsache, dass der Gemischte Beratende Ausschuss die mit Blick auf eine Modernisierung unternommenen Schritte gutgeheißen hat, zur Kenntnis zu nehmen;
d)
sich in Erinnerung zu rufen, dass die Globalisierung und die Handelspolitik aufgrund einer möglicherweise ungleichen Verteilung der damit verbundenen Gewinne in jüngster Zeit Gegenstand heftiger Debatten in Europa und auch darüber hinaus waren; zu bedenken, dass es notwendig ist, Trends und mögliche Konsequenzen vorauszusehen und dafür zu sorgen, dass eine inklusivere Aufteilung der mit dem Handel erzielten Vorteile sichergestellt wird und dass diejenigen, die aus dem Abkommen keinen Nutzen ziehen und im weiteren Prozess möglicherweise benachteiligt werden, angemessen geschützt werden; deshalb politische Maßnahmen vorrangig auf nationaler Ebene, aber auch auf Unionsebene in anderen Bereichen, die über die Bestimmungen der eigentlichen Handelsabkommen hinausgehen, von der Industriepolitik bis hin zur Haushalts- und Sozialpolitik, zu entwickeln;
e)
sich die große Bedeutung der multilateralen Agenda ins Gedächtnis zu rufen und zu bedenken, dass bilaterale Verhandlungen das Streben nach multilateralen Fortschritten nicht untergraben dürfen; zu beachten, dass gestärkte bilaterale Beziehungen und eine gemeinsame Zusammenarbeit zwischen der EU und Chile auch eine bessere Zusammenarbeit und Synergien zwischen den Vertragsparteien in multi- und plurilateralen Foren ermöglichen sollten; in diesem Zusammenhang Chile zur uneingeschränkten Beteiligung an den Verhandlungen über das Abkommen der WTO über den Handel mit Umweltschutzgütern und über das überarbeitete WTO-Beschaffungsübereinkommen anzuhalten;
f)
gemeinsame Werte in den Mittelpunkt des Modernisierungsprozesses zu stellen und die Praxis, eine Menschenrechtsklausel darin aufzunehmen, die bei allen Assoziierungsabkommen üblich ist, fortzusetzen;
g)
dafür Sorge zu tragen, dass ein modernisiertes Assoziierungsabkommen im gesamten Text das Recht und die Möglichkeit für die Vertragsparteien wahrt, im öffentlichen Interesse ihre eigenen Gesetze und Vorschriften zu erlassen und anzuwenden, damit legitime politische Ziele in Bereichen wie etwa Schutz und Förderung der Menschenrechte, einschließlich des Zugangs zu Wasser, der öffentlichen Gesundheit, Sozialdienstleistungen, öffentliches Bildungswesen, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Privatsphäre und Datenschutz sowie der Förderung und dem Schutz der kulturellen Vielfalt verwirklicht werden können, und dass dieses Recht und diese Möglichkeiten ausdrücklich und unmissverständlich in dem Abkommen verankert sind; sicherzustellen, dass diese Ziele nicht durch Ansprüche von Investoren untergraben werden können; in diesem Zusammenhang zu betonen, dass die EU mit ihren Freihandelsabkommen nicht beabsichtigt, das legitime Interesse der Union, der Mitgliedstaaten und der subföderalen Verwaltungseinheiten, im öffentlichen Interesse regelnd tätig zu werden, einzuschränken;
h)
bei den Verhandlungen über den Warenhandel in allen Tariflinien deutliche Verbesserungen des Markzugangs anzustreben, indem unnötige Hindernisse, einschließlich hinsichtlich des Zugangs von EU-Schiffen zu Hafeneinrichtungen, beseitigt werden, wobei darauf zu achten ist, dass es mehrere sensible landwirtschaftliche und industrielle Erzeugnisse gibt, die beispielsweise je nach Bedarf im Wege von Zollkontingenten, geeigneten Übergangszeiträumen oder des vollkommenen Ausschlusses sachgerecht behandelt werden sollten; eine praxistaugliche und wirksame bilaterale Schutzklausel aufzunehmen, die die vorübergehende Aufhebung von Präferenzregelungen ermöglicht, wenn ein Anstieg der Einfuhren infolge des Inkrafttretens des modernisierten Assoziierungsabkommens sensible Branchen schwer schädigt oder schwer zu schädigen droht;
i)
in ihre Verhandlungsleitlinien das Ziel aufzunehmen, die Ursprungsbestimmungen und die Zollverfahren zu vereinfachen, damit sie an die in der Praxis zunehmend komplexen globalen Wertschöpfungsketten angepasst werden können; dafür Sorge zu tragen, dass ein modernisiertes Assoziierungsabkommen Bestimmungen und Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung sowie Verpflichtungen zur Standardisierung der Zollvorschriften und ‑verfahren umfasst, damit Transparenz, Wirksamkeit, Rechtssicherheit und Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden verbessert und die Verfahren im Einklang mit dem Übereinkommen über Handelserleichterungen der WTO und dem überarbeiteten Übereinkommen von Kyoto modernisiert und vereinfacht werden;
j)
beim Handel mit Dienstleistungen zu bedenken, dass das Potenzial der Dienstleistungsbranche im derzeit gültigen Assoziierungsabkommen nicht umfassend ausgeschöpft wird und dass ein modernisiertes Assoziierungsabkommen unnötige Hindernisse für die Zwecke des Marktzugangs und der Inländerbehandlung abbauen sollte; zu berücksichtigen, dass Verpflichtungen aufbauend auf dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) eingegangen werden sollten und dass die Regelungen erforderlichenfalls aktualisiert werden sollten, damit sie neuen Entwicklungen Rechnung tragen; audiovisuelle Dienste aus dem Anwendungsbereich des Abkommens auszunehmen; dafür zu sorgen und ausdrücklich vorzusehen, dass das modernisierte Assoziierungsabkommen die Vertragsparteien nicht daran hindert, öffentliche Dienstleistungen im öffentlichen Interesse festzulegen, zu regulieren, bereitzustellen und zu unterstützen, dass es Regierungen keinesfalls dazu verpflichtet, Dienstleistungen zu privatisieren, dass es Regierungen nicht daran hindert, bislang von privaten Anbietern bereitgestellte öffentliche Dienstleistungen anzubieten oder zuvor privatisierte Dienstleistungen wieder unter staatliche Kontrolle zu bringen, und dass es Regierungen nicht davon abhält, das Angebot an Dienstleistungen, die sie der Öffentlichkeit anbieten, zu erweitern, und zwar indem Klauseln, Bestimmungen oder Verpflichtungen gestrichen werden, die die notwendige Flexibilität beeinträchtigen würden, derzeitige oder künftige Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wieder unter staatliche Kontrolle zu bringen;
k)
dafür zu sorgen, dass durch die Überarbeitung des Abkommens die notwendigen Schritte eingeleitet werden, die für mehr Transparenz bei der Regulierung und für die gegenseitige Anerkennung sorgen, darunter Bestimmungen zur Sicherstellung der Unparteilichkeit und der Achtung der höchsten Schutzstandards im Hinblick auf Anforderungen, Qualifikationen und Lizenzen sowie die Einführung institutioneller Mechanismen der Konsultation mehrerer Interessenträger, etwa von KMU und Organisationen der Zivilgesellschaft;
l)
dafür zu sorgen, dass ungeachtet der Zusagen, die Einreise und den Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen zu erleichtern, ausländische Dienstleistungsanbieter das Sozial- und Arbeitsrecht sowie die anwendbaren Tarifverträge in der EU und in den Mitgliedstaaten einhalten, wenn Arbeitnehmer von der Erbringungsart 4 profitieren;
m)
dafür zu sorgen, dass eine anspruchsvolle Zusammenarbeit im Regulierungsbereich und die Harmonisierung von Standards weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgen, dass die Autonomie der Regulierungsbehörden geachtet wird und dass dies auf einem verbesserten Informationsaustausch und einer administrativen Zusammenarbeit beruht, wobei das Ziel verfolgt wird, unnötige Hindernisse und unnötigen bürokratischen Aufwand unter Wahrung des Vorsorgeprinzips zu ermitteln; sich daran zu erinnern, dass eine regulatorische Zusammenarbeit der Steuerung der Weltwirtschaft zugutekommen muss, indem die Konvergenz von und Zusammenarbeit bei internationalen Normen intensiviert und ein Höchstmaß an Verbraucher-, Umwelt- und Arbeitnehmerschutz sichergestellt wird;
n)
zu berücksichtigen, dass das modernisierte Assoziierungsabkomme eine aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung für Finanzdienstleistungen enthält, die sich an dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen EU-Kanada (CETA) orientiert, damit der politische Handlungsspielraum der Vertragsparteien für die Regulierung ihres Finanz- und Bankensektors verankert und dadurch die Stabilität und Integrität des Finanzsystems sichergestellt wird; Schutzmaßnahmen und allgemeine Ausnahmeregeln in Bezug auf Kapitalbewegungen und Zahlungen aufzunehmen, die angewendet werden können, wenn durch diese Kapitalbewegungen und Zahlungen schwerwiegende Probleme für das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion oder die Zahlungsbilanz der EU ausgelöst werden könnten;
o)
Bestimmungen über das verantwortungsvolle Handeln im Steuerbereich und Transparenznormen aufzunehmen, durch die die Verpflichtung der Vertragsparteien zur Umsetzung internationaler Standards bei der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung bekräftigt wird, insbesondere der einschlägigen Empfehlungen der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, und die Anforderungen hinsichtlich des automatischen Informationsaustausches und der Einrichtung öffentlicher Register der wirtschaftlich Berechtigten von unternehmensartigen Trusts sowie konkrete Bestimmungen in den Kapiteln über Finanzdienstleistungen und Kapitalbewegungen im Hinblick auf den Ausschluss unbemerkter Steuerplanung durch Unternehmen enthalten;
p)
daran zu erinnern, dass Korruption die Menschenrechte, die Gleichheit, soziale Gerechtigkeit, Handel und lauteren Wettbewerb unterwandert und Wirtschaftswachstum verhindert; die Vertragsparteien ausdrücklich durch die Aufnahme eines besonderen Abschnitts, in dem klare und starke Zusagen und Maßnahmen aufgeführt sind, zu verpflichten, die Korruption in allen ihren Ausprägungen zu bekämpfen sowie internationale Standards und multilaterale Antikorruptionsübereinkommen umzusetzen;
q)
zu berücksichtigen, dass starke Bestimmungen über die Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens durch die Förderung des Grundsatzes des günstigsten Angebots, was soziale, ökologische und innovative Kriterien, vereinfachte Verfahren und Transparenz für die Bieter, einschließlich eines wirksamen Zugangs für diejenigen aus anderen Ländern, umfasst, ebenfalls wirksame Mittel zur Bekämpfung der Korruption und zur Förderung der Integrität der öffentlichen Verwaltung sein können, wodurch den Steuerzahlern ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis geboten wird; in einem modernisierten Assoziierungsabkommen für einen verbesserten Zugang zu den Märkten für das öffentliche Beschaffungswesen auch auf nicht zentraler Ebene und für transparente Verfahren auf der Grundlage der Inländerbehandlung, Unparteilichkeit und Fairness zu sorgen;
r)
dafür zu sorgen, dass die Investitionspolitik verantwortungsvolle Regierungsführung und die Erleichterung von Investitionen umfasst, und Verpflichtungen der Investoren zu entwickeln und zu verankern sowie gleichzeitig den Schutz von Investoren zu verbessern;
s)
dafür zu sorgen, dass die Kommission in den Verhandlungsleitlinien angewiesen wird, über ein modernes Investitionskapitel zu verhandeln, in dem international bewährte Verfahren, wie der Rahmen der Investitionspolitik für nachhaltige Entwicklung der Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) und die jüngste Stellungnahme des Gerichtshofs zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur, berücksichtigt werden;
t)
Fortschritte in Richtung der notwendigen internationalen Reform der Streitbeilegungsregelungen zu erzielen; eine Zusage aller Vertragsparteien anzustreben, der Befassung zuständiger Gerichte Vorrang einzuräumen und das Verfahren für die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten (ISDS) durch ein Gerichtswesen für öffentliche Investitionen (ICS) mit einem Beschwerdemechanismus, strengen Regeln für Interessenkonflikte und einem durchsetzbaren Verhaltenskodex zu ersetzen; die Verpflichtungen von Investoren zu berücksichtigen und das Recht zu wahren, zur Erreichung legitimer Ziele staatlicher Politik, wie etwa derjenigen in Bezug auf Gesundheit, Wasserversorgung sowie Arbeits- zum Umweltschutz, regelnd tätig zu werden; das Ziel zu verfolgen, schikanöse Verfahren zu verhindern, und sämtliche demokratischen verfahrensrechtlichen Garantien, wie das Recht auf Zugang zu den Gerichten (mit einem besonderen Augenmerk auf KMU), Unabhängigkeit der Justiz, Transparenz und Rechenschaftspflicht, aufzunehmen und gleichzeitig auf die Einrichtung eines multilateralen Investitionsgerichts (MIC) hinzuarbeiten;
u)
dafür zu sorgen, dass das modernisierte Assoziierungsabkommen ein robustes und ambitioniertes Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung mit verbindlichen und durchsetzbaren Bestimmungen in Bezug auf Streitbeilegungsmechanismen enthält, bei denen unter verschiedenen Durchsetzungsmethoden ein auf Sanktionen beruhendes Verfahren in Erwägung gezogen wird und durch die den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft ermöglicht wird, in geeigneter Weise teilzunehmen; zu berücksichtigen, dass das Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung unter anderem die Verpflichtung der Vertragsparteien enthalten sollte, die in den Kernarbeitsnormen der IAO verankerten Grundsätze in Form nationaler Rechtsvorschriften und Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten sowie aktualisierte IAO-Instrumente wirksam umzusetzen, wozu insbesondere die Übereinkommen im Bereich der Regierungsführung, die Agenda für menschenwürdige Arbeit, das IAO-Übereinkommen Nr. 169 über die Rechte der indigenen Völker, das Übereinkommen über Chancengleichheit und Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer, das Übereinkommen zum Schutz von Hausangestellten, das Übereinkommen über Arbeitnehmer mit Familienpflichten, die Arbeitsrechtsnormen für Wanderarbeitnehmer und die soziale Verantwortung von Unternehmen, einschließlich der Übernahme branchenspezifischer OECD-Normen sowie der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte, und ein Verfahren gehören, durch das die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft, die im Gemischten Beratenden Ausschuss versammelt sind, die Einleitung von Regierungskonsultationen fordern können;
v)
dafür zu sorgen, dass die Vertragsparteien entsprechend den von Chile bei den bilateralen Handelsverhandlungen mit Uruguay und Kanada erzielten Fortschritten ein gesondertes Kapitel über Handel sowie Gleichstellung der Geschlechter und Machtgleichstellung der Frauen aufnehmen, in dem über die Einhaltung und Achtung internationaler Menschenrechtsnormen sowie Arbeits- und Sozialstandards hinaus aktive Maßnahmen vorgesehen sind, die darauf abzielen, die Möglichkeiten von Frauen zu verbessern, von den durch das Assoziierungsabkommen gebotenen Möglichkeiten Gebrauch zu machen; Maßnahmen vorzusehen, durch die unter anderem eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie ein besserer Zugang zu Sozial- und Gesundheitsdiensten angestrebt werden; unter anderem dafür zu sorgen, dass sich die Vertragsparteien zur Erhebung aufgeschlüsselter Daten verpflichten, mit denen vorherige und nachträgliche Analysen im Hinblick auf die Auswirkungen des modernisierten Assoziierungsabkommens auf die Gleichstellung der Geschlechter durchgeführt werden können, damit eine stärkere Mitwirkung von Unternehmen von Frauen (vor allem Kleinstunternehmen und KMU) beim öffentlichen Beschaffungswesen angestrebt wird, indem man auf die Erfahrungen des chilenischen Ministeriums für die Gleichstellung der Geschlechter zurückgreift, das im Jahr 2015 ein Programm zur Unterstützung von Unternehmerinnen als Anbieterinnen im Markt für das öffentliche Beschaffungswesen von „Chile Compras“ sowie zur Internationalisierung von Unternehmen von Frauen und zur Wahrnehmung der Chancen in Bezug auf die Erbringungsart 4 durch Frauen aufgelegt hat; dafür zu sorgen, dass die Verhandlungsteams über Fachwissen in Gleichstellungsfragen verfügen und dass regelmäßige Gespräche über die Umsetzung dieses Kapitels im Gemischten Beratenden Ausschuss geführt werden, wozu auch die Einbindung von Organisationen gehört, die die Gleichstellung der Geschlechter fördern;
w)
außerdem ein umfassendes Kapitel über Kleinstunternehmen und KMU aufzunehmen, das zu einem wesentlichen Fortschritt bei der Handelserleichterung, der Beseitigung von Handelshemmnissen und unnötigem Verwaltungsaufwand führen soll und aktive Maßnahmen enthält, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass die sich daraus ergebenden Chancen ausreichend praktikabel sind und allen wesentlichen und potenziellen Akteuren mitgeteilt werden, nämlich durch die Einrichtung einheitlicher Anlaufstellen, eigens dafür geschaffener Websites und die Veröffentlichung von Leitfäden für einzelne Branchen mit Informationen über Verfahren und neue Chancen für Handel und Investitionen;
x)
ein Kapitel über Energie aufzunehmen, das unter anderem für erneuerbare Energiequellen und Rohstoffe gelten würde; anzuerkennen, wie wichtig die Umsetzung multilateraler Umweltschutzabkommen, vor allem des Pariser Übereinkommens über den Klimaschutz, ist, sowie handelsbezogene Bestimmungen und Verpflichtungen der Beteiligung an internationalen Instrumenten, von Verhandlungen und von sich gegenseitig unterstützenden handels- und umweltpolitischen Maßnahmen gemäß den Zielen der Kreislaufwirtschaft aufzunehmen, darunter Verpflichtungen zum grünen Wachstum, sowie die Unterstützung und stärkere Förderung von Handel und Investitionen im Bereich von ökologischen Waren und Dienstleistungen sowie erneuerbaren Energiequellen und klimafreundlichen Technologien;
y)
Verhandlungsleitlinien anzunehmen, die die in dem derzeit gültigen Assoziierungsabkommen enthaltenen Tierschutzbestimmungen stärken, indem für eine wirksame bilaterale Zusammenarbeit in diesem Bereich gesorgt wird und an Bedingungen geknüpfte Liberalisierungen in Fällen, in denen das Wohlergehen von Tieren bei der Erzeugung bestimmter Erzeugnisse gefährdet wird, eingeführt werden;
z)
Verhandlungsleitlinien anzunehmen, die Verpflichtungen enthalten, sich der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und der Bestimmungen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zuzuwenden, wobei den Grundsätzen der Transparenz, der Verfahrensgerechtigkeit und der Nicht-Diskriminierung sowie den Subventionsregeln Rechnung getragen wird;
aa)
sich in Erinnerung zu rufen, dass in einem Handelsabkommen das Wohl der Verbraucher als eines der übergeordneten Ziele enthalten sein muss, und dafür zu sorgen, dass die Vertragsparteien durch das Assoziierungsabkommen zu einem hohen Niveau der Verbrauchersicherheit und des Verbraucherschutzes, zur Einhaltung der höchsten internationalen Standards sowie zur Entwicklung kohärenter bewährter Verfahren insbesondere im Hinblick auf den Verbraucherschutz bei Finanzdienstleistungen, der Produktkennzeichnung und dem digitalen Handel, verpflichtet werden;
ab)
zu akzeptieren, dass das Ergebnis der Verhandlungen starke und durchsetzbare Bestimmungen über die Anerkennung und den Schutz aller Formen von Rechten des geistigen Eigentums sein müssen, darunter ehrgeizige Bestimmungen über geografische Angaben, die auf den bestehenden Bestimmungen im derzeit geltenden Assoziierungsabkommen aufbauen und darüber hinausgehen, damit für einen verbesserten Marktzugang, eine bessere Durchsetzung und die Möglichkeit der Hinzufügung neuer geografischer Angaben gesorgt wird; dafür zu sorgen, dass das überarbeitete Assoziierungsabkommen ein Kapitel über Rechte des geistigen Eigentums enthält, das die notwendige Flexibilität gewährleistet, und dass durch die Bestimmungen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums nicht der Zugang zu erschwinglichen grundlegenden Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen im Rahmen der heimischen öffentlichen Gesundheitsprogramme untergraben wird; dafür zu sorgen, dass dieses Kapitel über die Bestimmungen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums („TRIPS-Übereinkommen“) hinausgeht;
ac)
dafür zu sorgen, dass die Vertragsparteien das höchstmögliche Maß an Transparenz und Mitwirkung gewährleisten, sodass die Verhandlungsziele verwirklicht werden, was ständige und sachkundige Dialoge mit allen betroffenen Parteien einschließt, zu denen sowohl Interessenträger, wie etwa Unternehmen und Gewerkschaften, als auch die Zivilgesellschaft, einschließlich Vertreter indigener Völker, gehören; in diesem Zusammenhang sowohl die zuständigen parlamentarischen Gremien (insbesondere den Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Chile und den Gemeinsamen Beratenden Ausschuss EU-Chile) während der gesamten Gültigkeitsdauer des Assoziierungsabkommens von den Verhandlungen über die Umsetzung bis zur Bewertung systematisch einzubeziehen, als auch die Einrichtung eines offiziellen Mechanismus für die Mitwirkung der chilenischen Zivilgesellschaft zu unterstützen, wobei der pluralistischen Gesellschaft Chiles Rechnung getragen wird, mit einem besonderen Augenmerk auf seinen indigenen Völkern; zu diesem Zweck – ohne die Verhandlungsstrategie der EU zu behindern – zusammen mit Chile dafür Sorge zu tragen, dass alle einschlägigen Informationen auf möglichst zugängliche Art und Weise der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, unter anderem mithilfe von in die gemeinsame offizielle Sprache Spanisch übersetzten Informationsblättern;
ad)
die Forderungen des Parlaments zu berücksichtigen, wonach die Mandate für Handelsverhandlungen öffentlich zugänglich sein und die Leitlinien für die Verhandlungen über die Modernisierung des Assoziierungsabkommens unmittelbar nach deren Annahme veröffentlicht werden müssen;
ae)
dafür zu sorgen, dass das Assoziierungsabkommen die notwendigen Mechanismen enthält, damit das Abkommen bei der Umsetzung in die Praxis tatsächlich eingehalten wird, darunter ein wirksames Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission, dem EAD, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Republik Chile zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Statistische Programm 2013–2017 im Wege der Verlängerung um den Zeitraum 2018–2020 (COM(2016)0557 – C8-0367/2016 – 2016/0265(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0557),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0367/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2016(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. Juni 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0158/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. September 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013–2017 im Wege der Verlängerung bis 2020
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (COM(2016)0461 – C8-0320/2016 – 2016/0221(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0461),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0320/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2016(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2016(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. Juni 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0120/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. September 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
Mehrjahresplan für die Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen ***I
553k
68k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. September 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (COM(2016)0493 – C8-0336/2016 – 2016/0238(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystembasierten Ansatz zu verfolgen.
(4) Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen, um sicherzustellen, dass die Bestände befischter Arten wieder aufgefüllt und jeweils oberhalb des Niveaus gehalten werden, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, und den ökosystemorientierten Ansatz zu verfolgen.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu)
(4a) Für die Nutzung der biologischen Meeresschätze gibt die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich das Ziel vor, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Daher wird gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung der entsprechende Grad der Befischung möglichst bis 2015 und so rasch wie möglich und schrittweise bis spätestens 2020 für alle Bestände erreicht und danach beibehalten.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, müssen eine Reihe von Erhaltungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch Kombinationen von Maßnahmen, beschlossen werden, wie Mehrjahrespläne, technische Maßnahmen, Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten.
(5) Um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, müssen eine Reihe von Erhaltungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch Kombinationen von Maßnahmen, in umfassender Übereinstimmung mit den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissenbeschlossen werden, wie Mehrjahrespläne, technische Maßnahmen, Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten erstellt sein und Ziele, bezifferbare Vorgaben mit klaren Zeitrahmen, Referenzpunkte für die Bestandserhaltung und Sicherheitsmechanismen enthalten.
(6) Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Erkenntnisse erstellt werden und Ziele, bezifferbare Vorgaben mit klaren Zeitrahmen, Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, Zielsetzungen und Sicherheitsmechanismen, Ziele für Bestandserhaltungsmaßnahmen und technische Maßnahmen zur Erfüllung der in Artikel 15 der genannten Verordnung festgelegten Vorgaben zur weitestgehenden Vermeidung und Verringerung unerwünschter Fänge enthalten.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu)
(6a) Zudem kann die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in einem Mehrjahresplan zur Einrichtung von Bestandsauffüllungsgebieten ermächtigt werden.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu)
(9a) Einige Bestände von gemeinsamem Interesse werden ebenfalls von Drittländern befischt; daher ist es äußerst wichtig, dass die Union diese Drittländer zu Konsultationen heranzieht, um dafür zu sorgen, dass diese Bestände nachhaltig bewirtschaftet werden. Wurde kein förmliches Abkommen getroffen, sollte die Union alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen, damit gemeinsame Vereinbarungen über die Befischung dieser Bestände festgelegt werden und dadurch eine nachhaltige Bewirtschaftung ermöglicht wird, wobei gleiche Bedingungen für die Marktteilnehmer der Union sichergestellt, durchgesetzt und gefördert werden sollten.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Ziel dieses Plans sollte es sein, zur Verwirklichung der Ziele der GFP, insbesondere zum Erreichen und Beibehalten des MSY für die betreffenden Bestände, zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung von Fangbeschränkungen unterliegenden Grundfischarten und zur Umsetzung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung beizutragen.
(10) Ziel dieses Plans sollte es sein, zur Verwirklichung der Ziele der GFP, insbesondere zur Wiederauffüllung und zum Beibehalten der Bestände oberhalb jener Biomassewerte, die den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglichen, zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung von Fangbeschränkungen unterliegenden Grundfischarten sowie zur Umsetzung und Durchsetzung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aspekte der GFP und zur Umsetzung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung beizutragen, indem die durch die Fischerei den marinen Ökosystemen zugefügten Schäden möglichst weitgehend verringert werden.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu)
(10a) Dieser Plan sollte zudem dazu beitragen, einen guten Umweltzustand gemäß Richtlinie 2008/56/EG und einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und Arten gemäß Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a bzw. Richtlinie 92/43/EWG des Rates1b zu erreichen.
_____________
1a Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
1b Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den in den Mehrjahresplänen enthaltenen Vorgaben festgelegt werden.
(11) Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielvorgaben in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt werden und den in den Mehrjahresplänen enthaltenen Vorgaben, Zeitrahmen und Margen entsprechen.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu)
(11a) Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen gemeinsam mit Drittländern bewirtschaftete Bestände möglichst im Rahmen gemeinsamer Vereinbarungen im Einklang mit den Zielsetzungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung bewirtschaftet werden. Zudem sollten für derartige Vereinbarungen die Ziele gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie die Definitionen gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung gelten.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Sind die MSY-Vorgaben nicht verfügbar, so sollte der Vorsorgeansatz angewendet werden.
(14) Sind die Vorgaben für den höchstmöglichen Dauerertrag nicht verfügbar, so sollte der Mehrjahresplan auf der Grundlage der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz Maßnahmen gemäß der Definition aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorsehen. Diese Maßnahmen müssen die Erhaltung der jeweiligen Bestände zumindest in einem Umfang gewährleisten, der mit den Befischungsraten gemäß dem höchstmöglichen Dauerertrag, wie in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, zumindest vergleichbar ist.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu)
(14a) Die Freizeitfischerei kann bedeutende Auswirkungen auf die Fischereiressourcen haben. Die Mitgliedstaaten erheben unter Einhaltung der rechtlichen Anforderungen für die Erhebung von Daten Angaben zu den Fangmengen der Freizeitfischerei. Wenn diese beträchtliche negative Auswirkungen auf die Ressourcen hat, sollte der Plan die Möglichkeit vorsehen, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezielte Bewirtschaftungsmaßnahmen zu beschließen. Alle auf Unionsebene ergriffenen Maßnahmen, die sich auf Bewirtschaftung und Technik im Bereich der Freizeitfischerei beziehen, sollten gegenüber den angestrebten Zielen verhältnismäßig sein.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Bei Funktionseinheiten für Kaisergranat sollten, falls verfügbar, folgende Referenzpunkte für die Abundanz gelten: Mindestwert der Abundanz (Abundanzbuffer), der dem vom Beirat für die Nordsee festgelegten Referenzpunkt Bbuffer im langfristigen Bewirtschaftungsplan für Kaisergranat in der Nordsee42 entspricht, und Grenzwert der Abundanz (Abundanzlimit), der der vom ICES definierten Abundanz MSY Btrigger (äquivalent zu Blim) entspricht7.
(16) Bei Funktionseinheiten für Kaisergranat sollten, falls verfügbar, der vom ICES empfohlene Mindestwert der Abundanz (Abundanzbuffer) und der Grenzwert der Abundanz (Abundanzlimit) als Referenzpunkte für die Abundanz gelten.
_________________
42 Langfristiger Bewirtschaftungsplan für Kaisergranat in der Nordsee.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter diese Werte sinkt, sollten angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Schutzmaßnahmen sollten die Verringerung der Fangmöglichkeiten und besondere Erhaltungsmaßnahmen umfassen, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. Diese Maßnahmen sollten gegebenenfalls durch alle weiteren Maßnahmen ergänzt werden, wie Maßnahmen der Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
(17) Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter diese Werte sinkt, sollten angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Schutzmaßnahmen sollten die Verringerung der Fangmöglichkeiten und besondere Erhaltungsmaßnahmen umfassen, wenn aus den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen hervorgeht, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. Diese Maßnahmen sollten gegebenenfalls durch alle weiteren Maßnahmen ergänzt werden, wie Maßnahmen der Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19
(19) Die TAC für Kaisergranat in den ICES-Gebieten IIa und IV sollte die Summe der für jede Funktionseinheit und für die statistischen Rechtecke außerhalb der Funktionseinheiten innerhalb dieses TAC-Gebiets festgesetzten Fangmengen sein. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Maßnahmen zum Schutz bestimmter Funktionseinheiten erlassen werden.
(19) Für jede Funktionseinheit sollte möglichst eine eigene TAC für Kaisergranat festgelegt werden. Es sind gegebenenfalls eigene Maßnahmen zum Schutz der jeweiligen Funktionseinheit zu beschließen.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20
(20) Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen.
(20) Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan weitere Erhaltungsmaßnahmen vorsehen, insbesondere Maßnahmen zur schrittweisen Einstellung der Rückwürfe unter Berücksichtigung der aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf das Ökosystem, die gegebenenfalls gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Einzelnen weiter festzulegen sind.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25
(25) Es sollten Schwellenwerte für die Fänge von Grundfischarten festgelegt werden, die ein Fischereifahrzeug gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden muss. Bei der Bezeichnung dieser Häfen oder küstennahen Orte sollten die Mitgliedstaaten zudem die Kriterien gemäß Artikel 43 Absatz 5 der genannten Verordnung in einer Weise beachten, dass eine wirksame Kontrolle der Bestände gewährleistet wird, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet.
(25) Es sollten Schwellenwerte für die Fänge von Grundfischarten festgelegt werden, die ein Fischereifahrzeug gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden muss. Bei der Bezeichnung dieser Häfen oder küstennahen Orte sollten die Mitgliedstaaten zudem die Kriterien gemäß Artikel 43 Absatz 5 der genannten Verordnung in einer Weise beachten, dass eine wirksame Kontrolle der Anlandung der Fänge gewährleistet wird, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26
(26) In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten Vorschriften für die regelmäßig von der Kommission durchzuführende Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Anwendung dieser Verordnung erlassen werden. Eine solche Überprüfung sollte sich auf eine regelmäßige Bewertung des Plans auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten stützen: Der Plan sollte alle fünf Jahre bewertet werden. Dieser Zeitraum ist lang genug, dass die Pflicht zur Anlandung vollständig umgesetzt und regionale Maßnahmen verabschiedet und umgesetzt werden können und ihre Auswirkungen auf die Bestände und Fischereien sichtbar werden. Wissenschaftliche Einrichtungen schreiben dies auch als Mindestzeitabstand vor.
(26) In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten Vorschriften für die regelmäßig von der Kommission durchzuführende Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Anwendung dieser Verordnung erlassen werden. Eine solche Überprüfung sollte sich auf eine regelmäßige Bewertung des Plans auf der Grundlage der aktuellsten wissenschaftlicher Erkenntnisse stützen: Der Plan sollte innerhalb von ... [drei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre bewertet werden. Dieser Zeitraum ist lang genug, damit die Pflicht zur Anlandung vollständig umgesetzt und regionale Maßnahmen verabschiedet und umgesetzt werden können und ihre Auswirkungen auf die Bestände und Fischereien sichtbar werden. Wissenschaftliche Einrichtungen schreiben dies auch als Mindestzeitabstand vor.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1
1. Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan“) für die Grundfischbestände in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV („Nordsee“) und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, aufgestellt.
1. Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan“) für die Grundfischbestände in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV („Nordsee“ bezieht sich auf diese drei Gebiete) und für die Fischereien, einschließlich Freizeitfischereien, die diese Bestände befischen, aufgestellt.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)
2a. Gelangt die Kommission aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse oder eines Antrags der betroffenen Mitgliedstaaten zu der Auffassung, dass die in Artikel 2 genannte Liste angepasst werden muss, kann sie einen Vorschlag zur Änderung dieser Liste vorlegen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 b (neu)
2b. In dieser Verordnung werden außerdem die Einzelheiten für die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung für alle Arten gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 mit Ausnahme der bereits in den Absatz 1 dieses Artikels genannten Bestände festgelegt.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1
1. „Grundfischbestände“: die Rundfisch- und Plattfischarten sowie Kaisergranat, die im untersten Bereich der Wassersäule leben.
1. „Grundfischbestände“: die Rundfisch-, Plattfisch- und Knorpelfischarten sowie Kaisergranat (Nephrops norvegicus) und Tiefseegarnele (Pandalus borealis), die im untersten Bereich der Wassersäule leben.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
1a. „aktuellste wissenschaftliche Erkenntnisse“: von ICES oder STECF überprüfte wissenschaftliche Erkenntnisse, die durch die aktuellsten verfügbaren Daten belegt sind und die allen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und insbesondere ihrem Artikel 25 entsprechen.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)
1b. „FMSY-Wertebereich“: einen vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) berechneten Wertebereich, welcher eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 Prozent gegenüber dem höchstmöglichen Dauerertrag bewirkt. Der Bestimmung für Gutachten des ICES („advice rule“ des ICES) zufolge ist in Fällen, wo die Biomasse des Laicherbestandes unterhalb des Mindestreferenzpunkts für die Biomasse des Laicherbestands (MSY Btrigger) liegt, F auf einen Wert zu senken, der einen oberen Grenzwert nicht überschreitet, welcher dem Wert des FMSY-Punkts multipliziert mit der Biomasse des Laicherbestands im TAC-Jahr dividiert durch MSY Btrigger entspricht.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 c (neu)
1c. „MSY Flower“ und „MSY Fupper“: den niedrigsten bzw. den höchsten Wert innerhalb der Spanne der FMSY-Werte;
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2
2. „Gruppe 1“: folgende Grundfischbestände, für die in diesem Plan Vorgaben als FMSY-Wertebereiche und Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit der Biomasse festgelegt sind:
2. „Gruppe 1“: folgende Grundfischbestände, für die in diesem Plan Vorgaben als FMSY-Wertebereiche und Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit der Biomasse festgelegt und in den Anhängen I und II aufgeführt sind:
a) Kabeljau (Gadus morhua) im Untergebiet IV und in den Divisionen VIId und IIIa West (Nordsee, östlicher Ärmelkanal, Skagerrak), im Folgenden „Kabeljau in der Nordsee“;
a) Kabeljau (Gadus morhua) im Untergebiet IV (Nordsee) und in den Divisionen VIId (östlicher Ärmelkanal) und IIIa West (Skagerrak), im Folgenden „Kabeljau im Untergebiet IV und in den Divisionen VIId und IIIa West“;
b) Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) im Untergebiet IV und in den Divisionen VIa und IIIa West (Nordsee, westlich von Schottland, Skagerrak), im Folgenden „Schellfisch“;
b) Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) im Untergebiet IV (Nordsee) und in den Divisionen VIa (Gewässer westlich von Schottland) und IIIa West (Skagerrak), im Folgenden „Schellfisch im Untergebiet IV und in den Divisionen VIa und IIIa West“;
c) Scholle (Pleuronectes platessa) im Untergebiet IV (Nordsee) und in der Division IIIa (Skagerrak), im Folgenden „Scholle in der Nordsee“;
c) Scholle (Pleuronectes platessa) im Untergebiet IV (Nordsee) und in der Division IIIa (Skagerrak), im Folgenden „Scholle im Untergebiet IV und in der Division IIIa“;
d) Seelachs (Pollachius virens) in den Untergebieten IV und VI und in der Division IIIa (Nordsee, Rockall und westlich von Schottland, Skagerrak und Kattegat), im Folgenden „Seelachs“;
d) Seelachs (Pollachius virens) in den Untergebieten IV (Nordsee) und VI (Gewässer westlich von Schottland und Rockall) und in der Division IIIa (Skagerrak und Kattegat), im Folgenden „Seelachs in den Untergebieten IV und VI und in der Division IIIa“;
e) Seezunge (Solea solea) im Untergebiet IV (Nordsee), im Folgenden „Seezunge in der Nordsee“;
e) Seezunge (Solea solea) im Untergebiet IV (Nordsee), im Folgenden „Seezunge im Untergebiet IV“;
f) Seezunge (Solea solea) in der Division IIIa und in den Unterdivisionen 22–24 (Skagerrak und Kattegat, westliche Ostsee), im Folgenden „Seezunge im Kattegat“;
f) Seezunge (Solea solea) in der Division IIIa (Skagerrak und Kattegat) und in den Unterdivisionen 22–24 (westliche Ostsee), im Folgenden „Seezunge in der Division IIIa und in den Unterdivisionen 22-24“;
g) Wittling (Merlangius merlangus) im Untergebiet IV und in der Division VIId (Nordsee und östlicher Ärmelkanal), im Folgenden „Wittling in der Nordsee“.
g) Wittling (Merlangius merlangus) im Untergebiet IV (Nordsee) und in der Division VIId (östlicher Ärmelkanal), im Folgenden „Wittling im Untergebiet IV und in der Division VIId“;
ga) Seeteufel (Lophius piscatorius) in der Division IIIa (Skagerrak und Kattegat) und in den Untergebieten IV (Nordsee) und VI (Gewässer westlich von Schottland und Rockall);
gb) Tiefseegarnele (Pandalus borealis) in den Divisionen IVa Ost und IIIa.
Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Bestände in Gruppe 1 gemäß Absatz 1 und gemäß Anhang I und II der vorliegenden Verordnung gemäß den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ändern.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Einleitung
3. „Gruppe 2“: folgende Funktionseinheiten (FE) für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), für die in diesem Plan Vorgaben als FMSY-Wertebereiche und Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit der Abundanz festgelegt sind:
3. „Gruppe 2“: folgende Funktionseinheiten (FE) für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), für die in diesem Plan gemäß Anhang I und II Vorgaben als FMSY-Wertebereiche und Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit der Abundanz festgelegt sind:
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu)
8a. Die betroffenen Bestände werden nur auf der Grundlage aktuellster wissenschaftlicher Erkenntnisse überarbeitet.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10
10. „MSY Btrigger“: der Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, bei deren Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht.
10. „MSY Btrigger“: der Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, bei deren Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)
10a. „Freizeitfischerei“: nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende biologische Meeresressourcen im Rahmen von Freizeitgestaltung, Fremdenverkehr oder Sport gefangen werden;
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
1. Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) zu erreichen, insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz zur Anwendung kommt, und zielt darauf ab zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht.
1. Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) zu erreichen, insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz gemäß der Definition aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zur Anwendung kommt; er trägt unter Berücksichtigung von gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Aspekten dazu bei, einen angemessenen Lebensstandard für die Menschen, die von der Fischerei abhängig sind, sicherzustellen, und zielt darauf ab zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Der Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, ist so rasch wie möglich unter allen Umständen schrittweise für alle Bestände, auf die diese Verordnung Anwendung findet, bis spätestens 2020 zu erreichen und ab diesem Zeitpunkt zu erhalten. Für Bestände, für die keine wissenschaftlichen Erkenntnisse und Daten zur Verfügung stehen, sind die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verankerten Vorgaben zu erfüllen, welche die Sicherstellung des Erhalts der betreffenden Bestände in einem Umfang vorsehen, der zumindest mit den Vorgaben für den höchstmöglichen Dauerertrag vergleichbar ist.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3
3. Mit dem Plan wird durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sichergestellt, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Er steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand zu erreichen, das in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG vorgegeben ist.
3. Mit dem Plan wird durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sichergestellt, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem, insbesondere auf gefährdete Lebensräume und geschützte Arten wie Meeressäuger und Seevögel, auf ein Mindestmaß reduziert werden. Der Plan steht im Einklang mit dem ökosystembasierten Ansatz im Fischereimanagement gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand zu erreichen, das in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG vorgegeben ist, sowie mit den Zielen und Vorschriften der Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG, und ergänzt diese. Zudem sieht der Plan Maßnahmen vor, um Schäden für Wirtschaft und Gesellschaft einzudämmen und die Marktteilnehmer in die Lage zu versetzen, ihre wirtschaftliche Bedeutung auf lange Sicht zu erhöhen.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)
3a. Der Plan trägt dazu bei, dass gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeinsam mit Drittländern bewirtschaftete Bestände im Einklang mit den Zielsetzungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewirtschaftet werden und die Fischereimöglichkeiten in ihrer Gesamtheit die in Anhang I dieser Verordnung definierten Wertebereiche nicht überschreiten.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 b (neu)
3b. In dem Plan werden die bilateralen Beziehungen der Union zu Drittstaaten berücksichtigt. Bei dem Abschluss zukünftiger bilateraler Vereinbarungen mit Drittstaaten wird der Plan berücksichtigt.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe b
(b) zur Erfüllung weiterer relevanter Deskriptoren in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG im Verhältnis zu der Rolle, die die Fischereien für ihre Erfüllung spielen, beizutragen.
(b) weitere relevante Deskriptoren in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG im Verhältnis zu der Rolle, die die Fischereien für ihre Erfüllung spielen, zu erfüllen.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 a (neu)
4a. Die gemäß dem Plan vorgesehenen Maßnahmen werden auf der Grundlage der aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 a dieser Verordnung ergriffen. Die aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse werden vom ICES oder vom STECF überprüft, bevor diese Maßnahmen gemäß Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6 beziehungsweise Artikel 18 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von der Kommission vorgeschlagen werden.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
1. Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit muss für die Bestände der Gruppen 1 und 2 so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt innerhalb der in Anhang I festgelegten Wertebereiche liegen.
1. Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit muss für die Bestände der Gruppen 1 und 2 so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt innerhalb der in Anhang I festgelegten Wertebereiche liegen und den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zielen entsprechen.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2
2. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen die Fangmöglichkeiten den Zielwertbereichen für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Anhang I Spalte A der vorliegenden Verordnung.
2. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den im Plan genannten Zielen und Vorgaben sowie den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen festzulegen und entsprechen den Zielwertbereichen für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Anhang I Spalte A der vorliegenden Verordnung.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3
3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Fangmöglichkeiten auf Niveaus festgelegt werden, die geringeren fischereilichen Sterblichkeiten entsprechen als jene, die in Anhang I Spalte A festgelegt sind.
3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Fangmöglichkeiten auf Niveaus festgelegt werden, die geringeren fischereilichen Sterblichkeiten entsprechen als jene, die in Anhang I festgelegt sind.
Abänderungen 83 und 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4
4. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand auf der Grundlage der Wertebereiche für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Anhang I Spalte B festgelegt werden, sofern der betreffende Bestand oberhalb des Mindestreferenzpunkts für die Biomasse des Laicherbestands gemäß Anhang II Spalte A liegt,
entfällt
a) wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele in Artikel 3 bei gemischten Fischereien zu erreichen;
b) wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wird, oder
c) um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)
4a. Die Fangmöglichkeiten werden stets so festgelegt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse des Laicherbestands unter den Grenzwert für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) sinkt, der insbesondere in Anhang II Spalte B festgelegt ist, mit Sicherheit weniger als 5 % beträgt.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 b (neu)
4b. Gelangt die Kommission auf der Grundlage der aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu der Auffassung, dass die Wertebereiche für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Anhang I den Zielen des Plans nicht mehr entsprechen, so kann sie umgehend einen Vorschlag zur Änderung dieser Wertebereiche vorlegen.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1
1. Die Fangmöglichkeiten für Bestände der Gruppen 3 und 4 stehen im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten über den höchstmöglichen Dauerertrag.
1. Die Fangmöglichkeiten für Bestände der Gruppen 3 und 4 stehen im Einklang mit den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen über den höchstmöglichen Dauerertrag.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2
2. Stehen keine wissenschaftlichen Gutachten über die fischereiliche Sterblichkeit zur Verfügung, die mit dem höchstmöglichen Dauerertrag vereinbar ist, so müssen die Fangmöglichkeiten mit den wissenschaftlichen Gutachten zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit der Bestände unter Anwendung des Vorsorgeansatzes im Einklang stehen.
2. Stehen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse und Daten über die fischereiliche Sterblichkeit zur Verfügung, die mit dem höchstmöglichen Dauerertrag vereinbar ist, so müssen Fangmöglichkeiten und Maßnahmen unter Anwendung des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und in Einklang mit den Vorgaben aus Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung beschlossen werden.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1
Bestände der Gruppe 5 werden auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten bewirtschaftet.
Bestände der Gruppe 5 werden auf der Grundlage der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und im Einklang mit den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen und mit den Zielsetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 dieser Verordnung bewirtschaftet. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Daten rechtfertigt nicht eine Verzögerung oder Unterlassung von Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Meeresschätzen.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1
1. Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der Bestände der Gruppe 1 in einem bestimmten Jahr unter MSY Btrigger oder die Abundanz einer der Funktionseinheiten der Gruppe 2 unter Abundanzbuffer gemäß Anhang II Spalte A liegt, so werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 werden die Fangmöglichkeiten insbesondere auf einem Niveau festgesetzt, das unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse oder der Abundanz einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die auf Werte unterhalb des Wertebereichs gemäß Anhang I Spalte A gesenkt wird.
1. Geht aus den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der Bestände der Gruppe 1 in einem bestimmten Jahr unter MSY Btrigger oder die Abundanz einer der Funktionseinheiten der Gruppe 2 unter Abundanzbuffer gemäß Anhang II Spalte A liegt, so werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 werden die Fangmöglichkeiten insbesondere auf einem Niveau festgesetzt, das unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse oder der Abundanz einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die im Verhältnis zum Rückgang der Biomasse und gemäß der Bestimmung für Gutachten des ICES („advice rule“ des ICES) auf Werte unterhalb des Wertebereichs gemäß Anhang I Spalte A gesenkt wird. Hierbei gilt die Bestimmung für Gutachten des ICES gemäß Artikel 2 Absatz 1b.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2
2. Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betreffenden Bestände unter Blim oder die Abundanz einer der Funktionseinheiten für Kaisergranat unter Abundanzlimit gemäß Anhang II Spalte B der vorliegenden Verordnung liegt, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 2 und 4 umfassen derartige Abhilfemaßnahmen die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten.
2. Geht aus den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betreffenden Bestände unter Blim oder die Abundanz einer der Funktionseinheiten für Kaisergranat unter Abundanzlimit gemäß Anhang II Spalte B der vorliegenden Verordnung liegt, so werden weitereAbhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 2 und 4 umfassen derartige Abhilfemaßnahmen die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)
2a. Geht aus den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der Bestände, auf die diese Verordnung Anwendung findet, in einem beliebigen Jahr unter MSY Btrigger liegt, so werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte erreicht, die oberhalb eines Niveaus liegen, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, und die fischereiliche Sterblichkeit wird im Verhältnis zum Rückgang der Biomasse und gemäß der Bestimmung für Gutachten des ICES („advice rule“ des ICES) linear gesenkt. Hierbei gilt die Bestimmung für Gutachten des ICES gemäß Artikel 2 Absatz 1b.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 b (neu)
2b. Geht aus den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen hervor, dass die Biomasse eines Laicherbestands eines der Bestände, auf die diese Verordnung Anwendung findet, unter Blim oder einem entsprechenden Grenzwert liegt, so werden zusätzliche Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte erreicht, die oberhalb des Niveaus liegen, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Insbesondere können diese Abhilfemaßnahmen eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten sowie die Aussetzung der gezielten Befischung des Bestands umfassen.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 c (neu)
2c. Die in diesem Artikel genannten Abhilfemaßnahmen können umfassen:
a) Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
b) Maßnahmen gemäß den Artikeln 11 und 11a der vorliegenden Verordnung.
Die Auswahl der in diesem Artikel genannten Maßnahmen erfolgt gemäß Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit der Situation, in der die Biomasse des Laicherbestands unterhalb der Werte gemäß Absatz 1 liegt.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Überschrift
Besondere Erhaltungsmaßnahmen für die Gruppen 3 bis 7
Besondere Erhaltungsmaßnahmen
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass Abhilfemaßnahmen zur Erhaltung eines der Grundfischbestände der Gruppen 3 bis 7 erforderlich sind, oder liegt in einem bestimmten Jahr die Biomasse des Laicherbestands eines der Bestände der Gruppe 1 oder die Abundanz einer der Funktionseinheiten der Gruppe 2 unter den Referenzpunkten für die Bestandserhaltung gemäß Anhang II Spalte A der vorliegenden Verordnung, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden Aspekten zu erlassen:
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass alle Fischereien, auf welche die vorliegende Verordnung Anwendung findet, gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung bewirtschaftet werden, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Unbeschadet von Artikel 18 Absatz 1 und 3 kann die Kommission delegierte Rechtsakte dann erlassen, wenn keine gemeinsame Empfehlung gemäß diesen Absätzen vorliegt. Diese delegierten Rechtsakte enthalten Maßnahmen in Bezug auf:
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) Merkmale von Fanggeräten, insbesondere Maschenöffnung, Hakengröße, Konstruktion der Fanggeräte, Garnstärke, Größe der Fanggeräte oder Einsatz von Selektionsvorrichtungen zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität;
a) Festlegung der Merkmale und Spezifikationen von Fanggeräten, insbesondere Maschenöffnung, Hakengröße, Konstruktion der Fanggeräte, Garnstärke, Größe der Fanggeräte oder Einsatz von Selektionsvorrichtungen zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität, insbesondere zur Verringerung unerwünschter Beifänge;
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 a (neu)
Artikel 9a
Ausweisung von Laichgründen und Bestandsauffüllungsgebieten
Bis spätestens 2020 weisen die Mitgliedstaaten Laichgründe und Gebiete aus, für die eindeutige Nachweise dafür vorliegen, dass diese Gebiete hohe Konzentrationen von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung aufweisen, und erstellen gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung für die Einrichtung von Bestandsauffüllungsgebieten für Bestände, auf die diese Verordnung Anwendung findet.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Überschrift
Zulässige Gesamtfangmengen
Fangmöglichkeiten
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)
1a. Bei der Zuteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten berücksichtigen die Mitgliedstaaten objektive und transparente Kriterien gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 b (neu)
1b. Werden Bestände gemeinsam mit Drittstaaten bewirtschaftet, ermöglichen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 den Tausch von Fangmöglichkeiten.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2
2. Unbeschadet des Artikels 8 ist die TAC für den Kaisergranatbestand in den ICES-Gebieten IIa und IV die Summe der zulässigen Fangmengen in den Funktionseinheiten und in den statistischen Rechtecken außerhalb der Funktionseinheiten.
2. Für den Kaisergranatbestand in den ICES-Gebieten IIa und IV werden zulässige Fangmengen für die einzelnen Funktionseinheiten sowie eine gemeinsame TAC für die statistischen Rechtecke außerhalb der Funktionseinheiten festgelegt.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 a (neu)
Artikel 10a
Auswirkungen der Freizeitfischerei
1. Alle verfügbaren Daten über die Fänge der Freizeitfischerei werden auf eventuelle Auswirkungen auf die Bestände regulierter Arten geprüft
2. Der Rat berücksichtigt die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 1. Der Rat zieht bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Bestände, auf die die Freizeitfischerei wesentliche Auswirkungen hat, die Freizeitfischerei unter anderem durch folgende Maßnahmen in Betracht:
a) Berücksichtigung der Gesamtheit der aufgrund aktuellster wissenschaftlicher Erkenntnisse geschätzten Fänge der Freizeitfischerei und der aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse über gewerbliche Fangmöglichkeiten als Gesamtfangmenge, die den Zielwertbereichen für die fischereiliche Sterblichkeit entspricht;
b) Einschränkungen der Freizeitfischerei, etwa durch Tagesfangquoten und Schonzeiten, oder
c) andere Maßnahmen, die geeignet erscheinen.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Überschrift
Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung für die Gruppen 1 bis 7
Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) Ausnahmen von der Anwendung der Pflicht zur Anlandung für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems, um die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung zu erleichtern;
a) Ausnahmen von der Anwendung der Pflicht zur Anlandung für Arten, bei denen nach den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen hohe Überlebensraten nachgewiesen sind, unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems, um die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung zu erleichtern;
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) spezifische Bestimmungen für die Dokumentierung der Fänge, insbesondere zur Kontrolle der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung, und
c) spezifische Bestimmungen für die Dokumentierung der Fänge, insbesondere mit dem Zweck der Kontrolle und Überwachung, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt werden, indem für eine umfassende Einhaltung der Pflicht zur Anlandung gesorgt wird, und
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen tragen zum Erreichen der in Artikel 3 dieser Verordnung aufgeführten Ziele bei, insbesondere zum Schutz von Jungfischen und laichenden Fischen.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Technische Maßnahmen
1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 dieser Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte betreffend folgende technische Maßnahmen zu erlassen:
a) Bestimmungen über Merkmale von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz, um ihre Selektivität sicherzustellen und zu verbessern, unerwünschte Fänge zu verringern und die Schäden für das Ökosystem möglichst weitgehend zu verringern;
b) Bestimmungen über Änderungen des Fanggeräts oder zusätzliche Vorrichtungen, um die Selektivität sicherzustellen oder zu verbessern, unerwünschte Fänge zu verringern und die Schäden für das Ökosystem möglichst weitgehend zu verringern;
c) Einschränkungen oder Verbote der Nutzung bestimmter Fanggeräte und der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder während bestimmter Zeiträume, um Laichfische, Fische unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung und Nichtzielarten zu schützen und um die negativen Schäden für das Ökosystem möglichst weitgehend zu verringern, und
d) Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für alle Bestände im Geltungsbereich diese Verordnung, um den Schutz von jungen Meerestieren zu gewährleisten.
2. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 tragen zur Umsetzung der Ziele nach Artikel 3 bei.
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2
2. Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstmalig spätestens zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und danach jeweils zwölf Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 17 gemeinsame Empfehlungen vorlegen. Sie können derartige Empfehlungen auch vorlegen, wenn sie dies für erforderlich halten, insbesondere im Fall einer plötzlichen Änderung der Lage der Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet. Gemeinsame Empfehlungen in Bezug auf Maßnahmen, die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffen, sind spätestens am 1. Juli des vorangegangenen Jahres vorzulegen.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstmalig spätestens zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und danach jeweils zwölf Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 17 gemeinsame Empfehlungen vorlegen. Sie können derartige Empfehlungen auch vorlegen, wenn sie dies für erforderlich halten, insbesondere im Fall einer plötzlichen Änderung der Lage der Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet. Gemeinsame Empfehlungen in Bezug auf Maßnahmen, die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffen, sind spätestens am 1. Juli des vorangegangenen Jahres vorzulegen.
Unbeschadet Artikel 18 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 kann die Kommission delegierte Rechtsakte auch dann erlassen, wenn die in diesen Absätzen genannte gemeinsame Empfehlung nicht vorliegt.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1
Frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre legt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen des Plans auf die Bestände, auf die diese Verordnung Anwendung findet, und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, vor. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertungen an das Europäische Parlament und den Rat.
Frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre legt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen des Plans auf die Bestände, auf die diese Verordnung Anwendung findet, und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, vor; diese Bewertung befasst sich auch mit der Frage, inwieweit die Ziele dieser Verordnung wie etwa die Wiederauffüllung der Fischbestände auf ein Niveau, das über dem liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, oder Fortschritte auf dem Weg zu einem guten Umweltzustand erreicht wurden. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertungen an das Europäische Parlament und den Rat. Die Kommission kann zu einem früheren Zeitpunkt Bericht erstatten, wenn dies als erforderlich erachtet wird.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die Fortschritte beim Erreichen der Ziele dieser Verordnung und über die Lage der Fischbestände in den Gewässern, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sowie über die Bestände, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, und zwar zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Annahme der jährlichen Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Unionsgewässern und in bestimmten Nicht-Unionsgewässern. Dieser Bericht wird dem Jahresbericht gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angefügt.
Der Bericht enthält Folgendes:
a) die umfassenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, auf deren Grundlage die Fangmöglichkeiten festgelegt wurden, und
b) eine wissenschaftliche Begründung der Übereinstimmung der festgelegten Fangmöglichkeiten mit den Zielen und Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere den Zielwertebereichen für die fischereiliche Sterblichkeit.
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 a (neu)
Artikel 18a
Unterstützung durch den Europäischen Meeres- und Fischereifonds
Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit, die zur Erreichung der Ziele des Plans erlassen wurden, gelten als vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.
(Dieser Artikel sollte in Kapitel X erscheinen)
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I
Vorschlag der Kommission
1. Gruppe 1
Bestand
Zielwertbereich für die fischereiliche Sterblichkeit , der mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags (FMSY) vereinbar ist
Spalte A
Spalte B
Kabeljau in der Nordsee
0,22 – 0,33
0,33 – 0,49
Schellfisch
0,25 – 0,37
0,37 – 0,52
Scholle in der Nordsee
0,13 – 0,19
0,19 – 0,27
Seelachs
0,20 – 0,32
0,32 – 0,43
Seezunge in der Nordsee
0,11 – 0,20
0,20 – 0,37
Seezunge im Kattegat
0,19 – 0,22
0,22 – 0,26
Wittling in der Nordsee
nicht festgelegt
nicht festgelegt
2. Gruppe 2
Funktionseinheit (FE) für Kaisergranat
Zielwertebereich für die fischereiliche Sterblichkeit, der mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags (FMSY) vereinbar ist (als Befischungsrate)
Spalte A
Spalte B
Division IIIa FE 3 und 4
0,056 – 0,079
0,079 – 0,079
Farn Deeps FE 6
0,07 – 0,081
0,081 – 0,081
Fladengrund FE 7
0,066 – 0,075
0,075 – 0,075
Firth of Forth FE 8
0,106 – 0,163
0,163 – 0,163
Moray Firth FE 9
0,091 – 0,118
0,118 – 0,118
Geänderter Text
1. Gruppe 1
Die Werteangaben in der Tabelle entsprechen den Werten aus der jüngsten Fassung des ICES-Gutachtens auf besonderen Antrag „EU request to ICES to provide FMSY ranges for selected North Sea and Baltic Sea stocks“
BESTAND
Zielwertbereiche für die fischereiliche Sterblichkeit, die mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags (FMSY) vereinbar sind
Kabeljau im Untergebiet IV und in den Divisionen VIId und IIIa West
FMSYlower - FMSY
Schellfisch im Untergebiet IV und in den Divisionen VIa und IIIa West
FMSYlower - FMSY
Scholle im Untergebiet IV und in der Division IIIa
FMSYlower - FMSY
Seelachs in den Untergebieten IV und VI und in der Division IIIa
FMSYlower - FMSY
Seezunge im Untergebiet IV
FMSYlower - FMSY
Seezunge in der Division IIIa und in den Unterdivisionen 22-24
FMSYlower - FMSY
Wittling im Untergebiet IV und in der Divisionen VIId
FMSYlower - FMSY
Seeteufel in Division IIIa und in den Untergebieten IV und VI
FMSYlower - FMSY
Tiefseegarnele in den Divisionen IVa Ost und IIIa
FMSYlower - FMSY
2. Gruppe 2
Die Werteangaben in der Tabelle entsprechen den Werten aus der jüngsten Fassung des ICES-Gutachtens auf besonderen Antrag „EU request to ICES to provide FMSY ranges for selected North Sea and Baltic Sea stocks“
Funktionseinheit (FE) für Kaisergranat
Zielwertebereiche für die fischereiliche Sterblichkeit, die mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags (FMSY) vereinbar sind (als Befischungsrate)
Spalte A
Division IIIa FE 3 und 4
FMSYlower - FMSY
Farn Deeps FE 6
FMSYlower - FMSY
Fladengrund FE 7
FMSYlower - FMSY
Firth of Forth FE 8
FMSYlower - FMSY
Moray Firth FE 9
FMSYlower - FMSY
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2
Anhang II
Anhang II
Referenzpunkte für die Bestandserhaltung
Referenzpunkte für die Bestandserhaltung
(gemäß Artikel 7)
(gemäß Artikel 7)
1. Gruppe 1
1. Gruppe 1
BESTAND
Mindestwert für die Biomasse des Laicher-bestands (in Tonnen) (MSY Btrigger)
Grenzwert für die Biomasse (in Tonnen) (Blim)
BESTAND
Mindest-wert für die Biomasse des Laicher-bestands (in Tonnen) (MSY Btrigger)
Grenzwert für die Biomasse (in Tonnen) (Blim)
SPALTE A
SPALTE B
Kabeljau in der Nordsee
165 000
118 000
Kabeljau im Untergebiet IV und in den Divisionen VIId und IIIa West
165 000
118 000
Schellfisch
88 000
63 000
Schellfisch im Untergebiet IV und in den Divisionen VIa und IIIa West
88 000
63 000
Scholle in der Nordsee
230 000
160 000
Scholle im Untergebiet IV und in der Division IIIa
230 000
160 000
Seelachs
200 000
106 000
Seelachs in den Untergebieten IV und VI und in der Division IIIa
150 000
106 000
Seezunge in der Nordsee
37 000
26 300
Seezunge im Untergebiet IV
37 000
26 300
Seezunge im Kattegat
2 600
1 850
Seezunge in der Division IIIa und in den Unter-divisionen 22-24
2 600
1 850
Wittling in der Nordsee
nicht festgelegt
nicht festgelegt
Wittling im Untergebiet IV und in der Divisionen VIId
nicht festgelegt
nicht festgelegt
Seeteufel in Division IIIa und in den Untergebieten IV und VI
nicht festgelegt
nicht festgelegt
Tiefsee-garnele in den Divisionen IVa Ost und IIIa
nicht festgelegt
nicht festgelegt
2. Gruppe 2
2. Gruppe 2
Funktions-einheit (FE) für Kaisergranat
Mindestwert der Abundanz (in Mio.) (Abundanzbuffer)
Grenzwert der Abundanz (in Mio.) (Abundanzlimit)
Funktions-einheit (FE) für Kaisergranat
Mindestwert der Abundanz (in Mio.) (Abundanzbuffer)
Grenzwert der Abundanz (in Mio.) (Abundanzlimit)
SPALTE A
SPALTE B
Division IIIa FE 3 und 4
k.A.
k.A.
Division IIIa FE 3 und 4
k.A.
k.A.
Farn Deeps FE 6
999
858
Farn Deeps FE 6
999
858
Fladengrund FE 7
3 583
2 767
Fladengrund FE 7
3 583
2 767
Firth of Forth FE 8
362
292
Firth of Forth FE 8
362
292
Moray Firth FE 9
262
262
Moray Firth FE 9
262
262
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II a (neu)
i) Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIIa;
j) Geigenrochen (Rhinobatidae);
k) Engelhai (Squatina squatina);
l) Lachs (Salmo salar) und Meerforelle (Salmo trutta) beim Fischfang mit gezogenen Netzen in den Gewässern außerhalb der 6-Meilen-Zone, gemessen von den Basislinien der Mitgliedstaaten, in den ICES-Untergebieten II und IV (Unionsgewässer);
m) tragende weibliche Langusten (Palinuridae spp.) und tragende weibliche Hummer (Homarus gammarus), außer bei Verwendung für direkte Bestandsaufstockung oder Zwecke der Bestandsumsetzung.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0263/2017).
Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität in den EU-Organen
384k
62k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2017 zu Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität in den EU-Organen (2015/2041(INI))
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 15. April 2014 über die Änderung der interinstitutionellen Vereinbarung über das Transparenz-Register(1),
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 9 und 10,
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Mai 2008 zu dem Aufbau des Regelungsrahmens für die Tätigkeit von Interessenvertretern (Lobbyisten) bei den Organen der Europäischen Union(2),
– unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 25. November 2014, keine Treffen mit nicht registrierten Lobbyisten mehr abzuhalten und Informationen über Treffen mit Lobbyisten zu veröffentlichen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2014 zum Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Artikel 104 Absatz 7) für die Jahre 2011–2013(3),
– unter Hinweis auf die Grundsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Transparenz und Integrität bei der Lobbyarbeit,
– unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2016 über die allgemeine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments(4),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0133/2017),
A. in der Erwägung, dass die „Union [...] den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger [achtet], denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe [..] zuteil wird“ (Artikel 9 EUV); in der Erwägung, dass „[a]lle Bürgerinnen und Bürger [...] das Recht [haben], am demokratischen Leben der Union teilzunehmen“ und dass „[d]ie Entscheidungen [...] so offen und bürgernah wie möglich getroffen [werden]“ (Artikel 10 Absatz 3 EUV; ähnlicher Wortlaut in Erwägungsgrund 13 der Präambel zum EUV sowie in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 9 EUV); in der Erwägung, dass „die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit“ handeln (Artikel 15 Absatz 1 AEUV);
B. in der Erwägung, dass die Organe der EU bereits Fortschritte erzielt und offener geworden sind und den nationalen und regionalen politischen Institutionen in vielerlei Hinsicht voraus sind, was Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität anbelangt;
C. in der Erwägung, dass der Dialog zwischen den Rechtsetzungsinstanzen und der Gesellschaft ein wesentlicher Bestandteil der Demokratie ist und dass dies auch für die Interessenvertretung gilt, und in der Erwägung, dass den Mitgliedern im Rahmen einer angemessenen Vertretung unterschiedlicher Interessen im Legislativverfahren Zugang zu Informationen und Fachwissen geboten wird und sie für die ordnungsgemäße Funktionsweise pluralistischer Gesellschaften von entscheidender Bedeutung ist;
D. in der Erwägung, dass die Organe der EU angesichts der zunehmenden Distanz zwischen der EU und den Bürgern und der Tatsache, dass das Medieninteresse an EU-Fragen gesteigert werden muss, möglichst hohe Standards zur Anwendung bringen sollten, was Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität angeht; in der Erwägung, dass diese Grundsätze im Hinblick auf die Förderung einer verantwortungsvollen Verwaltung innerhalb der Organe der EU und die Gewährleistung von mehr Offenheit in Bezug auf die Funktionsweise der EU und ihren Entscheidungsfindungsprozess maßgebliche und ergänzende Komponenten darstellen; in der Erwägung, dass diese Grundsätze die Leitprinzipien für die Kultur innerhalb der Organe der EU sein sollten;
E. in der Erwägung, dass das Vertrauen der Bürger in die Organe der EU von ausschlaggebender Bedeutung für Demokratie, verantwortungsvolle Verwaltung und wirksame Politikgestaltung ist; in der Erwägung, dass es gilt, Lücken der Rechenschaftspflicht innerhalb der EU zu verringern und zu einer Zusammenarbeit zu gelangen, die stärker auf gemeinsamer Kontrolle beruht, bei der Tätigkeiten der demokratischen Aufsicht, Kontrolle und Prüfung kombiniert werden und gleichzeitig mehr Transparenz herrscht;
F. in der Erwägung, dass eine intransparente, einseitige Interessenvertretung zu einem Korruptionsrisiko führen kann und eine erhebliche Gefahr für die Integrität der politischen Entscheidungsträger und für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Organe der EU darstellen und mit erheblichen entsprechenden Herausforderungen einhergehen kann; in der Erwägung, dass Korruption beträchtliche finanzielle Auswirkungen hat und eine ernsthafte Bedrohung für die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und öffentliche Investitionen darstellt;
G. in der Erwägung, dass im Hinblick auf einen Rechtsakt, der als neue Grundlage für ein verpflichtendes Transparenz-Register dienen soll, eine Legaldefinition der Tätigkeiten ausgearbeitet werden muss, die in den Geltungsbereich des Registers fallen, zumal somit dazu beigetragen würde, die Begriffe Transparenz, Integrität und Rechenschaftspflicht, die derzeit unterschiedlich definiert und ausgelegt werden, zu klären;
H. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten bereits nationale Transparenz-Register eingerichtet worden sind;
I. in der Erwägung, dass alle Unionsbürger gemäß dem Transparenzgebot nach Artikel 15 Absatz 3 AEUV in Verbindung mit Artikel 42 der Charta der Grundrechte und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU (EuGH) das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union haben(5);
Sicherstellung eines möglichst verbindlichen Transparenz-Registers
1. begrüßt die Entscheidung des Präsidiums des Europäischen Parlaments, die Verwaltung aufzufordern, für alle Berichterstatter und Verfasser von Stellungnahmen ein Muster für einen freiwilligen legislativen Fußabdruck auszuarbeiten, in dem dargelegt wird, welche Interessenvertreter und Organisationen konsultiert wurden; stellt fest, dass das Muster auch in digitaler Form bereitgestellt werden sollte;
2. weist auf die überarbeitete Fassung der Geschäftsordnung vom 13. Dezember 2016 hin, der zufolge sich die Mitglieder systematisch nur mit Interessenvertretern treffen sollten, die im Transparenz-Register registriert sind, und fordert, dass dies auch für Treffen zwischen Interessenvertretern und Generalsekretären, Generaldirektoren und Generalsekretären der Fraktionen gilt; fordert die Mitglieder und ihre Mitarbeiter auf, zu prüfen, ob die Interessenvertreter, die sie zu treffen beabsichtigen, registriert sind, und diese aufzufordern, sich so schnell wie möglich und noch vor dem Treffen zu registrieren, falls dem nicht so sein sollte; fordert den Rat auf, eine vergleichbare Vorschrift einzuführen, die sich auch auf die ständigen Vertretungen erstreckt; ist der Ansicht, dass Personen, die sich in das Transparenz-Register eintragen lassen möchten, verpflichtet sein sollten, Dokumente zum Nachweis dafür vorzulegen, dass ihre Angaben korrekt sind;
3. weist auf die Begriffsbestimmungen in Bezug auf „Treffen mit Interessenvertretern“ gemäß dem Beschluss der Kommission vom 25. November 2014 über die Veröffentlichung von Informationen über Treffen hin; weist auf die Bestimmungen darüber hin, welche Informationen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zurückgehalten werden dürfen; ist der Ansicht, dass die Vorschriften über Treffen dieser Art nicht nur für „bilaterale“ Treffen gelten und sich auch auf Treffen mit Vertretern internationaler Organisationen erstrecken sollten;
4. ist der Ansicht, dass Berichterstatter, Schattenberichterstatter und Ausschussvorsitze in den Geltungsbereich des Transparenz-Registers fallende Sitzungen mit Interessenvertretern zu Dossiers in ihrem Zuständigkeitsbereich mithilfe besonderer Formulare (legislativer Fußabdruck) veröffentlichen sollten und Ausnahmen von dieser Vorgehensweise nur zum Schutz des Lebens und der Freiheit von in gutem Glauben handelnden Informanten greifen dürfen;
5. fordert das Präsidium des Europäischen Parlaments auf, dafür zu sorgen, dass die Mitglieder im Rahmen ihres Online‑Profils auf der Website des Europäischen Parlaments Informationen über Treffen mit Interessenvertretern veröffentlichen können, wenn sie dies wünschen;
6. fordert die Kommission auf, die Regel, dass nur Treffen mit Organisationen oder selbständigen Einzelpersonen, die im Transparenz-Register registriert sind, stattfinden sollten, auf alle einschlägigen Mitarbeiter der Kommission (d. h. auf die Referatsleiterebene und höhere Ebenen) auszuweiten;
7. fordert die Kommission auf, unter Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen Angaben zu den Treffen aller einschlägigen Mitarbeiter der Kommission, die an der Politikgestaltung der EU beteiligt sind, mit externen Organisationen zu veröffentlichen, und ist der Ansicht, dass in Bezug auf alle anderen Mitarbeiter, die an entsprechenden Treffen teilnehmen, veröffentlicht werden sollte, welchem Referat bzw. welcher Dienststelle sie angehören;
8. pflichtet der Kommission in ihrer Forderung bei, dass die Organe der EU und deren Mitarbeiter sowie auch die sonstigen Einrichtungen davon absehen sollten, in den Geltungsbereich des Transparenz-Registers fallende Interessenvertreter, die nicht registriert sind, als Redner einzuladen, für Veranstaltungen, die von solchen Interessenvertretern organisiert werden, die Schirmherrschaft zu übernehmen, für diese Veranstaltungen die Räumlichkeiten der EU zur Verfügung zu stellen und ihnen die Mitwirkung an Beratungsgremien der Kommission zu gestatten;
9. fordert die Kommission auf, alle Informationen bezüglich Tätigkeiten der Interessenvertretung bei den Organen der EU, Interessenerklärungen, bestätigten Interessenkonflikten und Sachverständigengruppen der Öffentlichkeit im Rahmen einer einzigen Anlaufstelle im Internet leicht zugänglich zu machen;
10. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu auszuarbeiten, um ein ausgewogeneres Verhältnis zu erzielen und die Teilhabe in Bezug auf unterrepräsentierte Interessen zu stärken;
11. ist der Auffassung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die als Berichterstatter, Schattenberichterstatter oder Ausschussvorsitze fungieren, angesichts ihrer Rolle im Rechtsetzungsverfahren der EU eine besondere Verantwortung dafür tragen, ihre Kontakte zu Interessenvertretern offenzulegen;
12. ist der Ansicht, dass Einrichtungen, die im Transparenz-Register registriert sind, verpflichtet sein sollten, ihre Angaben über ihre Ausgaben für die Tätigkeiten ihrer Interessenvertreter, die in den Geltungsbereich des Registers fallen, rasch zu aktualisieren, wenn die Ausgaben die für die fragliche Kategorie geltenden Obergrenzen überschreiten;
13. ist der Ansicht, dass alle registrierten Einrichtungen verpflichtet sein sollten, im Transparenz-Register eine Liste aller Spender und deren Spenden über 3000 EUR zu veröffentlichen und dabei jährlich auch Angaben zur Art und zur Höhe der einzelnen Spenden zu machen, wobei Einzelspenden im Wert von über 12 000 EUR unverzüglich gemeldet werden müssen;
14. bekräftigt seine seit Langem vorgebrachte Forderung, das EU-Transparenz-Register auf einen Rechtsakt zu stützen, falls es nicht gelingen sollte, auf der Grundlage einer interinstitutionellen Vereinbarung alle Schlupflöcher zu schließen und ein für alle Interessenträger umfassend verbindliches Register umzusetzen; ist der Auffassung, dass mit einem Vorschlag für einen solchen Rechtsakt den Fortschritten Rechnung getragen werden könnte, die durch Änderungen an der interinstitutionellen Vereinbarung und am Verhaltenskodex des Parlaments erzielt wurden; erinnert die Kommission an die in seinem Beschluss vom 15. April 2014 enthaltene Forderung, dass bis Ende 2016 ein entsprechender Legislativvorschlag für ein verbindliches Transparenz-Register auf der Grundlage von Artikel 352 AEUV vorgelegt werden soll;
15. bekräftigt seine Forderung an den Rat und alle ihm zuarbeitenden Gremien, sich so bald wie möglich am Transparenz-Register zu beteiligen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften zur Förderung der Transparenz der Interessenvertretung einzuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Vorschriften einzuführen, in deren Rahmen Interessenvertreter offenlegen sollten, wenn sie über ihre Kontakte mit nationalen Politikern und der öffentlichen Verwaltung darauf abzielen, Einfluss auf die Rechtsetzung der Union zu nehmen;
Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität bei Kontakten mit Interessenvertretern
16. weist auf seinen Beschluss vom 13. Dezember 2016 darüber hin, dass Personen, die nicht willens sind, an Ermittlungen, Anhörungen und Sitzungen von Ausschüssen, die mit Untersuchungen befasst sind, mitzuwirken, die Vorrechte entzogen werden sollten; fordert die Kommission auf, den Verhaltenskodex in Bezug auf registrierte Einrichtungen so zu ändern, dass Anreize dafür bestehen, im Rahmen solcher Anhörungen oder vor solchen Ausschüssen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben keine unzureichenden oder irreführenden Angaben zu machen; ist der Ansicht, dass es Einrichtungen, die im Transparenz-Register registriert sind, gemäß dem Verhaltenskodex untersagt sein sollte, Einzelpersonen oder Organisationen zu beschäftigen, die verschleiern, welche Interessen oder Parteien sie vertreten;
17. ist der Ansicht, dass professionelle Beratungsfirmen, Anwaltskanzleien und selbständige Berater exakte Angaben dazu machen sollten, in welchem Umfang sie mit Tätigkeiten befasst sind, die in den Geltungsbereich des Registers fallen, wobei allerdings eingeräumt werden muss, dass es bestimmten Einzelpersonen aufgrund der einzelstaatlichen Gesetzgebung einiger Mitgliedstaaten eventuell nicht möglich ist, den Anforderungen des Transparenz-Registers zu entsprechen;
18. besteht darauf, dass registrierte Einrichtungen, darunter auch Anwaltskanzleien und Beratungsfirmen, im Transparenz-Register alle Mandanten angeben sollten, in deren Namen sie Tätigkeiten der Interessenvertretung nachgehen, die in den Geltungsbereich des Registers fallen; begrüßt die Beschlüsse verschiedener Anwaltskammern, denen zufolge die Unterschiede zwischen gerichtlichen Tätigkeiten von Anwälten und anderen, in den Geltungsbereich des Transparenz-Registers fallenden Tätigkeiten anerkannt werden; fordert ferner den Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union auf, seinen Mitgliedern nahezulegen, ähnliche Maßnahmen anzunehmen, wobei allerdings eingeräumt werden muss, dass es bestimmten Einzelpersonen aufgrund der einzelstaatlichen Gesetzgebung einiger Mitgliedstaaten eventuell nicht möglich ist, den Anforderungen des Transparenz-Registers zu entsprechen;
19. nimmt zur Kenntnis, dass in einigen Mitgliedstaaten gesetzliche Vorschriften zu den Regeln der Berufsausübung bestehen, die insbesondere Anwaltskanzleien objektiv daran hindern, sich unter Preisgabe der im Rahmen des Transparenz-Registers über ihre Mandanten geforderten Informationen in das Transparenz-Register einzutragen; sieht aber auch ein erhebliches Risiko darin, dass diese gesetzlichen Vorschriften auch missbräuchlich dazu genutzt werden können, Informationen nicht zu veröffentlichen, die im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Registrierung erforderlich wären; begrüßt in diesem Zusammenhang die erkennbare Bereitschaft der berufsständischen Organisationen der Rechtsanwaltschaft, partnerschaftlich daran mitzuwirken, dass sich eine solche Zurückhaltung von Informationen im Interesse ihres Berufsstandes ausschließlich auf die objektiv entgegenstehende Gesetzgebung beschränkt; fordert die Kommission und den Präsidenten des Europäischen Parlaments auf, dafür zu sorgen, dass auf diese Bereitschaft auch Taten folgen, und sobald wie möglich entsprechende Ergebnisse in ein geändertes Abkommen aufzunehmen;
20. fordert das Präsidium auf, im Sinne von Artikel 15 AEUV und Artikel 11 EUV nicht registrierte Organisationen oder Einzelpersonen, die Tätigkeiten nachgehen, die in den Geltungsbereich des Transparenz-Registers fallen, zu verpflichten, sich zu registrieren, bevor ihnen Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments gewährt wird; vertritt die Auffassung, dass Besuchergruppen hiervon ausgenommen sein sollten; betont, dass das Europäische Parlament als Vertretung der Unionsbürger eine Politik der offenen Türen gegenüber den Bürgern verfolgen sollte und dass keine unnötigen Hindernisse geschaffen werden sollten, die die Bürger von einem Besuch der Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments abhalten könnten;
21. bedauert, dass Transparency International zufolge im Jahr 2015 über die Hälfte der Einträge im Transparenz-Register der EU fehlerhaft, unvollständig oder nicht aussagekräftig waren;
22. fordert das Präsidium und den Generalsekretär des Europäischen Parlaments auf, das für die Zugangsausweise von Interessenvertretern erforderliche Reaktivierungsverfahren zu vereinfachen, indem eine spezielle Reaktivierungsfazilität eingerichtet wird, damit übermäßige Wartezeiten beim Einlass in die Gebäude vermieden werden können; fordert, dass die Beschränkung aufgehoben wird, dass nicht mehr als vier Inhaber von Zugangskarten gleichzeitig in die Gebäude des Parlaments eingelassen werden können;
23. weist in Bezug auf Zugangsausweise für Personen, die zum Umfeld eines Mitglieds zählen, auf seinen Beschluss vom 13. Dezember 2016 hin und fordert den Generalsekretär des Europäischen Parlaments auf, die Regelung über die Ausstellung von Zugangsausweisen und -genehmigungen für die Gebäude des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2013 so zu ändern, dass alle Personen über 18 Jahren, die einen Zugangsausweis für Angehörige des Umfelds eines Mitglieds beantragen, ein Dokument unterschreiben müssen, in dem versichert wird, dass sie keine Tätigkeiten ausüben werden, die in den Geltungsbereich des Transparenz-Registers fallen;
24. hält es für dringend geboten, ein ordnungsgemäßes System zur Kontrolle der eingereichten Informationen einzurichten, damit sichergestellt ist, dass die Angaben, die bei der Registrierung gemacht werden, aussagekräftig, zutreffend, aktuell und umfassend sind; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Ressourcen des Referats Transparenz des Europäischen Parlaments und des Gemeinsamen Sekretariats des Transparenz-Registers deutlich aufgestockt werden;
25. ist der Ansicht, dass das Referat Transparenz und das Gemeinsame Sekretariat des Transparenz-Registers die Angaben der registrierten Personen jährlich überprüfen sollten und dafür eine zufällige, zahlenmäßig aussagekräftige Stichprobe geprüft werden sollte, aus der aussagekräftige, korrekte, aktuelle und umfassende Daten hervorgehen;
26. ist in Bezug auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 EUV der Ansicht, dass demokratisch gewählte und kontrollierte staatliche Einrichtungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und ihre Vertretungen bei den Organen der EU sowie ihre internen Gremien und offiziellen und inoffiziellen Verbände und Dachverbände, die sich ausschließlich aus ihnen zusammensetzen, vom Transparenz-Register ausgenommen sein sollen, wenn sie im öffentlichen Interesse agieren, da sie Teil des mehrstufigen Governance-Systems der EU sind;
Schutz der Integrität vor Interessenkonflikten
27. fordert diejenigen Organe und Einrichtungen der EU, die noch nicht über einen Verhaltenskodex verfügen, auf, sobald wie möglich ein solches Dokument auszuarbeiten; hält es für bedauerlich, dass der Rat und der Europäische Rat noch immer keinen Verhaltenskodex für ihre Mitglieder angenommen haben; fordert den Rat nachdrücklich auf, einen spezifischen Ethikkodex einzuführen, der den speziellen Risiken Rechnung trägt, die in Bezug auf nationale Delegierte bestehen, und darin auch Sanktionen vorzusehen; besteht darauf, dass der Rat genauso rechenschaftspflichtig und transparent sein muss wie die anderen Organe; fordert ferner, dass auch für die Mitglieder und Bediensteten der beiden beratenden Gremien der EU, d. h. des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, ein Verhaltenskodex eingeführt wird; fordert die Agenturen der EU auf, Leitlinien für kohärente Maßnahmen zur Vermeidung und Regelung von Interessenkonflikten von Verwaltungsratsmitgliedern und Direktoren, Sachverständigen in wissenschaftlichen Ausschüssen und Mitgliedern von Beschwerdekammern anzunehmen und eine klare Strategie in Bezug auf Interessenkonflikte anzunehmen und umzusetzen und dabei dem „Fahrplan für Folgemaßnahmen zum gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der EU“ Rechnung zu tragen;
28. ist der Ansicht, dass alle EU-Beamten und auch alle Bediensteten auf Zeit, akkreditierten Assistenten, Vertragsbediensteten und nationalen Sachverständigen dazu angehalten werden sollten, Schulungen zum Umgang mit Interessenvertretern und Interessenkonflikten zu besuchen;
29. betont, dass die Integrität gestärkt werden muss und der ethische Rahmen durch eindeutige, striktere Verhaltenskodizes und ethische Grundsätze verbessert werden muss, damit sich in allen Organen und Agenturen der EU eine gemeinsame, wirksame Kultur der Integrität herausbildet;
30. stellt fest, dass es durch den Drehtüreffekt zu negativen Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen den Organen und den Interessenvertretern kommen kann; fordert die Organe der EU auf, zur Bewältigung dieser Herausforderung ein systematisches, verhältnismäßiges Konzept auszuarbeiten; ist der Auffassung, dass alle den Drehtüreffekt betreffenden Vorschriften auch für den Präsidenten des Rates gelten sollten;
31. fordert, dass die Beschränkungen für ehemalige Mitglieder der Kommission verschärft werden, indem die Karenzzeit auf drei Jahre verlängert wird und mindestens für alle Tätigkeiten gilt, die in den Geltungsbereich des Transparenz-Registers fallen;
32. ist der Ansicht, dass Entscheidungen über neue Tätigkeiten hochrangiger Beamter und ehemaliger Mitglieder der Kommission von einem Gremium getroffen werden müssen, dessen Benennung in größtmöglicher Unabhängigkeit von den Personen, die von den Entscheidungen des Gremiums betroffen sind, erfolgen muss;
33. fordert, dass alle Organe der EU jährlich im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der EU Angaben über hochrangige Beamte veröffentlichen, die die EU-Verwaltung verlassen haben, sowie darüber, welchen Tätigkeiten die betroffenen Personen inzwischen nachgehen;
34. ist der Ansicht, dass geprüft werden sollte, für die externen Mitglieder und die Ad-hoc-Mitglieder des Ausschusses für Regulierungskontrolle für den Bereich bessere Rechtsetzung und für die Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank eine Karenzzeit von 18 Monaten nach dem Ende des Mandats einzuführen, wobei die Betroffenen in diesem Zeitraum keine Interessenvertretung bei Mitgliedern der Verwaltungsorgane der EIB und der Bediensteten der Bank im Interesse ihrer Unternehmen, Kunden oder Arbeitgeber betreiben dürften;
Integrität und ausgewogene Zusammensetzung von Sachverständigengruppen
35. begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten zur Vermeidung von Interessenkonflikten in Sachverständigengruppen nachzukommen, und spricht sich ausdrücklich dafür aus, dass im Register der Sachverständigengruppen ausreichend ausführliche Lebensläufe und Interessenerklärungen sämtlicher ernannten Sachverständigen, die ad personam ernannt werden, veröffentlicht werden;
36. unterstützt die Forderung der Bürgerbeauftragten, dass die Eintragung in das Transparenz-Register bei Mitgliedern, die keine Regierungsbeamten sind und nicht ihr gesamtes anderes Einkommen bzw. nicht den Großteil ihres anderen Einkommens von staatlichen Einrichtungen wie etwa Universitäten erhalten, zur Voraussetzung dafür gemacht werden sollte, dass eine Benennung in eine Sachverständigengruppe erfolgen kann, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Personen keine Mittel von Interessenvertretern und Interessenträgern aus dem Bereich Wirtschaft und Handel erhalten;
37. ist der Auffassung, dass die von der Bürgerbeauftragten empfohlene Einführung einer Bestimmung mit allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung von wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Interessen auf der Grundlage der von den Sachverständigen eingereichten Interessenerklärungen der Kommission dabei helfen würde, bei der Auswahl von Sachverständigen eine ausgewogenere Interessenvertretung zu erreichen;
38. fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf ihrer Website alle Protokolle der Sitzungen von Sachverständigengruppen einschließlich der verschiedenen Standpunkte öffentlich bereitzustellen;
39. fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei Konsultationen dafür zu sorgen, dass offene Fragen angesprochen werden und nicht lediglich versucht wird, sich eine politische Richtungsentscheidung absegnen zu lassen;
Integrität der Wahlen in Europa
40. ist der Ansicht, dass die Nominierung von Kandidaten innerhalb von Parteien gemäß den in der EU geltenden Wahlgesetzen demokratisch, geheim und unter ausreichender Beteiligung der Mitglieder erfolgen muss und Personen, die wegen Korruption in Bezug auf die finanziellen Interessen der EU oder innerhalb eines Mitgliedstaats rechtskräftig verurteilt wurden, für einen im Lichte der Schwere der Tat angemessenen Zeitraum das passive Wahlrecht verlieren sollten; stellt fest, dass dieses Ausschlussverfahren in einigen Mitgliedstaaten bereits angewendet wird; ist der Ansicht, dass mit einem neuen Instrument, etwa einer Richtlinie, gemeinsame Mindestnormen für verschiedene Verfahren und Rechtsrahmen innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt werden könnten, was den Ausschluss wegen Korruption angeht;
Stärkung der rechtlichen Verantwortung von Mitgliedern der Kommission
41. fordert die Kommission auf, aus den bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten zu schöpfen, die über Gesetze für Minister verfügen, und zu diesem Zweck auf der Grundlage des Mitentscheidungsverfahrens einen Legislativvorschlag über die Verpflichtungen und Rechte von Kommissionsmitgliedern in Bezug auf Transparenz vorzulegen;
42. fordert, dass die Festlegung der Leistungen inklusive der Besoldung der Mitglieder der Kommission, die seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften allein durch den Rat erfolgt, künftig im Rahmen des Mitentscheidungsverfahren vorgenommen wird;
43. weist darauf hin, dass es in einigen Mitgliedstaaten keine Ministergesetze gibt, in denen ausgeschlossen wird, dass Amtsträger Wirtschaftsunternehmen ganz oder teilweise besitzen;
Interessenkonflikte bei der geteilten Mittelverwaltung und in Drittstaaten im Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-Mitteln
44. sieht einen schweren Interessenkonflikt darin, dass Wirtschaftsunternehmen, die im Besitz von Amtsträgern der EU sind, EU-Gelder beantragen oder solche Gelder als Subunternehmer erhalten können, während genau diese Eigentümer bzw. Amtsträger sowohl für die ordnungsgemäße Verwendung dieser Gelder als auch für die Kontrolle der Verwendung dieser Gelder verantwortlich sind;
45. fordert, dass die Kommission künftig in alle EU-Rechtsvorschriften über Zahlungen eine Klausel dazu aufnimmt, dass Wirtschaftsunternehmen in den EU-Mitgliedstaaten und in Drittstaaten, die im Besitz von Amtsträgern sind, keinerlei EU-Gelder beantragen und erhalten können;
Erreichung des Ziels des uneingeschränkten Zugangs zu Dokumenten und uneingeschränkter Transparenz im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht bei Rechtsetzungsverfahren
46. weist auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zu dem Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten für die Jahre 2014–2015(6) hin, in der es gegenüber der Kommission und dem Rat
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forderte, den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auszuweiten, sodass alle Organe der EU – wie beispielsweise der Europäische Rat, die Europäische Zentralbank und der Gerichtshof –, für die die Verordnung derzeit nicht gilt, und alle Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU eingeschlossen werden,
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forderte, dass der Verpflichtung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, vollständige Dokumentenregister zu führen, wie es in Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehen ist, umfassend Rechnung getragen wird,
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die Ansicht vertrat, dass Trilog-Dokumente, etwa Tagesordnungen, Zusammenfassungen von Ergebnissen, Protokolle und allgemeine Ausrichtungen im Rat einen Bezug zu Legislativverfahren aufweisen und grundsätzlich nicht anders als sonstige legislative Dokumente behandelt werden dürfen und unmittelbar auf der Website des Parlaments bereitgestellt werden sollten,
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die Einrichtung eines gemeinsamen interinstitutionellen Registers forderte, einschließlich einer speziellen gemeinsamen Datenbank zum Stand der jeweils laufenden Legislativdossiers, wie es in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vereinbart wurde,
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und den Rat aufforderte, Protokolle der Sitzungen der Arbeitsgruppen des Rates und andere Dokumente zu veröffentlichen,
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sowie die Kommission aufforderte, ein Register mit allen abgeleiteten Rechtsakten und insbesondere delegierten Rechtsakten einzurichten, und feststellte, dass die entsprechenden vorbereitenden Arbeiten im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung aufgenommen worden waren,
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die Auffassung vertrat, dass ein unabhängiges Aufsichtsgremium für die Festsetzung und Aufhebung der Geheimhaltungsstufen von Dokumenten eingerichtet werden sollte,
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forderte, dass die Tagesordnungen und Vermerke zur Rückmeldung von Sitzungen der Ausschusskoordinatoren, des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten des Parlaments sowie grundsätzlich alle in diesen Tagesordnungen erwähnten Unterlagen zugänglich gemacht werden sollten, indem sie auf der Website des Parlaments veröffentlicht werden;
Transparenz im Rahmen der Außenvertretung der EU und bei Verhandlungen der EU
47. begrüßt die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, aus der eine Stärkung des Rechts des Parlaments auf die Information über internationale Abkommen hervorgeht, sowie die Zusage der Organe, Folgemaßnahmen zu Nummer 40 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung zu treffen und in diesem Sinne über eine bessere Zusammenarbeit und über eine bessere Weitergabe von Informationen zu verhandeln; stellt fest, dass die Verhandlungen Ende 2016 aufgenommen wurden, und fordert den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, in diesem Zusammenhang wirkliches Engagement zu zeigen und alle notwendigen Bemühungen anzustrengen, um mit dem Parlament möglichst bald eine Einigung über eine bessere Zusammenarbeit und eine bessere Weitergabe von Informationen zu erzielen, was den gesamten Lebenszyklus internationaler Abkommen angeht, da somit dazu beigetragen würde, die Legitimität und die demokratische Kontrolle des auswärtigen Handels der EU zu steigern bzw. zu verbessern;
48. stellt fest, dass es zwar eine Vereinbarung über interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Kommission gibt, zwischen dem Parlament und dem Rat jedoch keine vergleichbare Vereinbarung existiert;
49. begrüßt die jüngsten Bemühungen der Kommission, die Transparenz der Handelsverhandlungen zu verbessern; ist gleichwohl der Auffassung, dass der Rat und die Kommission ihre Arbeitsmethoden noch weiter verbessern sollten, damit sich die Zusammenarbeit mit dem Parlament verbessert, was den Zugang zu Dokumenten und zu Informationen und die Beschlussfassung in Bezug auf alle Fragen und Verhandlungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Handelspolitik betrifft (zum Beispiel Informationen über Verhandlungen – einschließlich der Festlegung des Rahmens, der Mandate und des Fortgangs der Verhandlungen –, die Frage, ob Handelsabkommen als „gemischte“ oder „exklusive“ Abkommen ausgearbeitet werden, und ihre vorläufige Anwendung, Tätigkeiten und Beschlüsse von Gremien, die im Rahmen von Handels- und/oder Investitionsabkommen eingesetzt wurden, Treffen von Sachverständigen sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte); bedauert in diesem Zusammenhang, dass der Rat den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Öffentlichkeit immer noch keine Einsicht in die Verhandlungsmandate für alle laufenden Verhandlungen erteilt hat, begrüßt jedoch, dass ein Jahr nach den Verhandlungen zwischen Kommission und Parlament über den Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) nun schließlich eine operationelle Vereinbarung getroffen wurde, in deren Rahmen allen Mitgliedern des Europäischen Parlaments Zugang gewährt wird, womit die TTIP-Verhandlungen nun bislang die transparentesten Verhandlungen sind; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission beabsichtigt, die aktuelle Initiative für Transparenz in Bezug auf TTIP als Muster für alle Handelsverhandlungen zu verwenden, wie es in der Handelsstrategie „Handel für alle“ dargelegt wird, und dass sie sich um eine entsprechende Umsetzung bemühen will;
50. betont, dass sich das Gebot der Transparenz nach Ansicht des EuGH aus der demokratischen Natur der Staatsführung in der EU ergibt, und dass vertrauliche Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind – etwa im Rahmen von Handelsverhandlungen –, den Abgeordneten zur Verfügung stehen müssen, zumal diese im Namen der Bürger Kontrolle über die Handelspolitik üben; ist daher der Auffassung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass das Parlament im Rahmen seiner Kontrolle Zugang zu vertraulichen Dokumenten hat, dass das Parlament im Gegenzug jedoch seiner Verpflichtung nachkommen muss, Informationen dieser Art ordnungsgemäß zu verwalten; ist der Auffassung, dass es eindeutige Kriterien geben muss, nach denen Dokumente als vertraulich eingestuft werden, um Unklarheiten und eine willkürliche Beschlussfassung zu vermeiden, und dass Dokumente freigegeben werden müssen, sobald die Notwendigkeit zur Geheimhaltung nicht länger gegeben ist; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob Verhandlungsdokumente veröffentlicht werden können, sobald intern ihre endgültige Fassung erstellt wurde; stellt fest, dass aus der Rechtsprechung des EuGH eindeutig hervorgeht, dass in Fällen, in denen für ein Dokument eines EU-Organs eine Ausnahmeregelung in Bezug auf das Recht auf Zugang der Öffentlichkeit gilt, das betroffene Organ schlüssig erläutern muss, warum der Zugang zu diesem Dokument dem Interesse, das durch die Ausnahme geschützt wird, in der Praxis konkret zuwiderlaufen könnte, und stellt fest, dass diese Gefahr nach vernünftigem Ermessen absehbar sein muss und nicht rein hypothetischer Natur sein darf; fordert die Kommission auf, die Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten vom Juli 2014 umzusetzen, insbesondere, was den Zugang zu Dokumenten im Hinblick auf alle Verhandlungen und die Veröffentlichung von Tagesordnungen und Aufzeichnungen von Sitzungen mit Einzelpersonen und Organisationen, die in den Geltungsbereich des Transparenzregisters fallen, angeht; fordert die Kommission auf, das Parlament und die Öffentlichkeit im Vorfeld von Verhandlungen über die Entwürfe von Tagesordnungen für Verhandlungsrunden, über endgültige Tagesordnungen und nach den Verhandlungen über Berichte zu informieren;
51. ist der Auffassung, dass die EU bei Handelsverhandlungen die Führung übernehmen muss, was die Förderung der Transparenz betrifft, und zwar nicht nur bei bilateralen, sondern möglichst auch bei pluri- und multilateralen Verhandlungsprozessen, zumal dort dasselbe Maß an Transparenz herrschen sollte wie bei Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO); betont allerdings, dass die Kommission ihre Verhandlungspartner ferner davon überzeugen muss, auch selbst für mehr Transparenz zu sorgen, damit gewährleistet ist, dass es sich um einen Prozess handelt, der auf Gegenseitigkeit beruht, in dessen Rahmen die Verhandlungsposition der EU nicht kompromittiert wird, und dass die Kommission in ihren Sondierungen mit potenziellen Verhandlungspartnern darauf eingehen sollte, welches Maß an Transparenz anzustreben wäre; betont, dass mehr Transparenz im Interesse aller Verhandlungspartner der EU und Interessenträger weltweit ist und der globalen Unterstützung für einen auf Regeln beruhenden Handel zuträglich sein kann;
52. weist darauf hin, dass im Rahmen des Rechtsetzungsprozesses der gemeinsamen Handelspolitik auf Statistiken der Union gemäß Artikel 338 Absatz 2 AEUV und auf Folgenabschätzungen und Nachhaltigkeitsprüfungen zurückgegriffen werden muss, die den höchsten Standards in Sachen Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit genügen, wobei dies für alle jeweiligen Überprüfungen im Rahmen der Politik der Kommission für eine „bessere Rechtsetzung“ gelten sollte; ist der Auffassung, dass sektorspezifische Folgenabschätzungen den Handelsabkommen der EU eine größere Zuverlässigkeit und Legitimität verleihen würden;
53. bekräftig seine im Rahmen der Entschließung vom 12. April 2016(7) an die Kommission gerichtete Forderung, einen EU-Verhaltenskodex über Transparenz, Integrität und die Erfüllung der Rechenschaftspflicht auszuarbeiten, von dem sich die EU-Vertreter in internationalen Organisationen und Gremien leiten lassen sollen; fordert, dass die Politik in den globalen Institutionen kohärenter gestaltet und besser koordiniert wird, indem umfassende Standards in den Bereichen demokratische Legitimität, Transparenz, Erfüllung der Rechenschaftspflicht und Integrität eingeführt werden; ist der Ansicht, dass die EU ihre Vertretung in allen multilateralen Organisationen und Gremien optimieren und entsprechende Bestimmungen festlegen sollte, damit sich Transparenz, Integrität und Erfüllung der Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Beteiligung der Union in diesen Organisationen und Gremien verbessern, ihr Einfluss steigt und ihren demokratisch herbeigeführten legislativen Beschlüssen größere Beachtung verschafft wird; fordert die Annahme einer interinstitutionellen Vereinbarung, die darauf abzielt, einen förmlichen Dialog zwischen den Vertretern der EU und dem Parlament einzuführen, der unter Mitwirkung des Europäischen Parlaments veranstaltet wird und dazu dient, im Vorfeld bedeutender internationaler Verhandlungen Leitlinien für die Annahme und Stimmigkeit europäischer Standpunkte festzulegen;
Transparenz und Rechenschaftspflicht im Bereich öffentliche Ausgaben
54. ist der Ansicht, dass in Bezug auf die Daten zu Mitteln und Ausgaben innerhalb der EU für Transparenz und Rechenschaftspflicht gesorgt werden sollte und sie zu diesem Zweck veröffentlicht werden sollten, und zwar im Hinblick auf die geteilte Mittelverwaltung auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten;
Transparenz und Rechenschaftspflicht der wirtschaftspolitischen Steuerung im Euroraum
55. vertritt die Auffassung, dass die Beschlüsse, die in der Eurogruppe, im Wirtschafts- und Finanzausschuss und in den informellen Sitzungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) und des Euro-Gipfels getroffen werden, institutionalisiert werden müssen, sofern dies notwendig ist, und dass sie künftig transparent sein müssen und dass der entsprechenden Rechenschaftspflicht genüge getan werden muss, und zwar auch durch die Veröffentlichung der entsprechenden Tagesordnungen und Protokolle, wobei allerdings für ein Gleichgewicht zwischen der erwünschten Transparenz und dem notwendigen Schutz der Finanz-, Geld- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats gesorgt sein muss;
Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf den Unionshaushalt
56. stellt fest, dass 2014 insgesamt 40 Fälle abgeschlossen wurden, die EU-Bedienstete und Mitglieder der Institutionen betrafen; betont, dass es sich hierbei um eine niedrige Ziffer handelt, an der sich zeigt, dass Betrug und Korruption bei den Institutionen der EU nicht weitverbreitet sind(8);
57. betont, dass die höchste Zahl potenzieller Betrugsfälle, die dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung 2014 gemeldet wurden, mit der Verwendung von Mitteln aus den europäischen Strukturfonds (549 von 1417 Verdachtsfällen) im Zusammenhang stand; betont, dass das OLAF empfahl, in Bezug auf das Jahr 2014 Strukturfondsmittel in Höhe von 476,5 Mio. EUR einzuziehen; stellt fest, dass infolge der Empfehlungen des OLAF für das Jahr 2014 22,7 Mio. EUR von den einschlägigen Stellen eingezogen wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Schwerpunkt darauf zu legen, dass EU-Mittel ordnungsgemäß zugewiesen werden, und die Anstrengungen zu deren Einziehung zu maximieren, wenn sie nicht ordnungsgemäß zugewiesen werden(9);
58. fordert die Kommission auf, eine Überprüfung des sogenannten Sechserpakets und des sogenannten Zweierpakets vorzulegen und das Parlament in diesem Rahmen mit größeren Kontrollbefugnissen auszustatten, was die Annahme von Schlüsseldokumenten des Europäischen Semesters angeht, sowie insbesondere mit wirksamen Mitteln zur Gewährleistung der Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit;
59. fordert die Eurogruppe auf, das Parlament in die Überwachung der vertraglichen Bedingungen einzubeziehen, die mit den Begünstigten der im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gewährten Finanzhilfe vereinbart werden;
Schutz von Hinweisgebern und Korruptionsbekämpfung
60. begrüßt die Untersuchung der Europäischen Bürgerbeauftragten darüber, ob die Institutionen der EU ihrer Verpflichtung zur Einführung interner Vorschriften zur Meldung von Missständen nachkommen; bedauert, dass die Bürgerbeauftragte feststellen musste, dass manche Institutionen der EU die Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern bislang nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben; weist darauf hin, dass bisher nur das Parlament, die Kommission, das Büro des Bürgerbeauftragten und der Rechnungshof entsprechende Vorschriften angenommen haben; fordert, dass das Parlament eine Studie über einen Mechanismus zum Schutz akkreditierter parlamentarischer Assistenten, die als Hinweisgeber fungieren, vorlegt;
61. ist der Ansicht, dass der wirksame Schutz von Hinweisgebern eines der wichtigsten Instrumente der Korruptionsbekämpfung darstellt, und bekräftigt daher seine an die Kommission gerichtete Forderung vom 25. November 2015(10), bis Juni 2016 einen Vorschlag für einen EU-Rechtsrahmen zum wirksamen Schutz interner Hinweisgeber u. ä. auszuarbeiten(11) und dabei der Bewertung der einzelstaatlichen Vorschriften Rechnung zu tragen, um im Hinblick auf Hinweisgeber Mindestvorschriften festzulegen;
62. fordert die Kommission auf, die Maßnahmen, die sich auf Ermessen und Ausschluss im Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen beziehen, strikt anzuwenden und in jedem Einzelfall Hintergrundprüfungen durchzuführen sowie die Ausschlusskriterien anzuwenden, um Unternehmen im Falle eines Interessenkonflikts zu sperren, da dies für den Schutz der Glaubwürdigkeit der Institutionen von ausschlaggebender Bedeutung ist;
63. ist der Ansicht, dass Hinweisgeber sogar in den Institutionen der EU öfter Anfeindungen ausgesetzt sind als sie Unterstützung erfahren; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Änderung der für das Büro des Bürgerbeauftragten geltenden Verordnung vorzulegen und dem Zuständigkeitsbereich eine zentrale Anlaufstelle für Hinweisgeber zuzuordnen, die nicht korrekt behandelt werden; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine angemessene Aufstockung der Mittel des Büros des Bürgerbeauftragten vorzulegen, damit diese neue anspruchsvolle Aufgabe auch umgesetzt werden kann;
64. fordert, dass die EU möglichst bald die Mitgliedschaft in der beim Europarat angesiedelten Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) beantragt und das Europäische Parlament stets über den Stand dieser Bewerbung auf dem Laufenden gehalten wird; fordert die Kommission auf, in den Bericht einen Überblick über die schwerwiegendsten Probleme im Zusammenhang mit Korruption in den Mitgliedstaaten, politische Empfehlungen zu deren Bekämpfung sowie von der Kommission zu ergreifende Folgemaßnahmen aufzunehmen, wobei die nachteiligen Auswirkungen der Korruption auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes besonders zu berücksichtigen wären;
65. ist der Ansicht, dass es Personen, die in der EU wegen Korruption oder der missbräuchlichen Verwendung öffentlicher Mittel rechtskräftig verurteilt wurden, oder Unternehmen, die von Personen geleitet werden, die zum Vorteil ihres Unternehmens an Korruptionshandlungen verantwortlich beteiligt waren und hierfür rechtskräftig verurteilt wurden, bzw. Unternehmen, die im Besitz solcher Personen sind, für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren untersagt sein sollte, mit der Europäischen Union Verträge über öffentliche Aufträge einzugehen und EU-Mittel zu erhalten; fordert die Kommission auf, ihr Ausschlusssystem zu überarbeiten; betont, dass Unternehmen, die von der Kommission von der Beantragung von EU-Mitteln ausgeschlossen wurden, automatisch in einer öffentlichen Liste verzeichnet werden sollten, damit die finanziellen Interessen der EU besser geschützt werden und die breite Öffentlichkeit eine Kontrollfunktion wahrnehmen kann;
66. stellt fest, dass sich die Europäische Union nicht an dem Überprüfungsmechanismus des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption beteiligt hat, seit sie diesem Übereinkommen am 12. November 2008 als zugelassenes Mitglied beigetreten ist, und dass sie auch nicht die ersten Schritte eingeleitet hat, die im Hinblick auf den Abschluss einer Selbstbewertung notwendig sind, die die Art und Weise der Umsetzung der Verpflichtungen, die sich aus dem Übereikommen ergeben, betrifft; fordert die Europäische Union auf, ihren sich aus dem UNCAC ergebenden Pflichten nachzukommen, indem sie die Selbstbewertung abschließt, die die Art und Weise der Umsetzung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen betrifft, und sich an dem Mechanismus zur gegenseitigen Überprüfung beteiligt; fordert die Kommission auf, ihren nächsten Bericht über die Korruptionsbekämpfung in der EU möglichst bald zu veröffentlichen und ein Kapitel dieser Berichte den Institutionen der EU zu widmen; fordert die Kommission auf, sowohl in den Organen der EU als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten die Bereiche, in denen Maßnahmen umgesetzt werden, weiter zu untersuchen, damit inhärente kritische Faktoren, Schwachstellen und Risikofaktoren, die Korruption begünstigen könnten, benannt werden können;
67. verweist auf seinen Standpunkt vom 16. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug(12) und fordert, dass diesbezüglich rasch eine Entscheidung getroffen wird;
Integrität in Bezug auf Regulierungstätigkeiten der EU
68. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit systematischer Schutzmechanismen zu prüfen, damit es bei der Regulierung industrieller Erzeugnisse und der Durchsetzung von Maßnahmen nicht zu Interessenkonflikten kommt; fordert die Kommission auf, den derzeitigen strukturellen Interessenkonflikt bei der öffentlichen Risikobewertung regulierter Produkte anzugehen, der darin besteht, dass die Bewertung dieser Produkte hauptsächlich oder ausschließlich auf Studien basiert, die von Antragstellern oder von von Antragstellern bezahlten Dritten durchgeführt werden, während die unabhängige Forschung allzu häufig nicht beachtet oder nicht ernst genommen wird; vertritt die Ansicht, dass Hersteller nach wie vor Studien vorlegen sollten – wobei die Kosten im Interesse der Fairness auf der Grundlage des relativen Marktanteils zwischen Großunternehmen und KMU geteilt werden sollten –, dass aber alle Gutachter verpflichtet sein sollten, in ihrer Bewertung unabhängige und von Fachkreisen bestätigte wissenschaftliche Erkenntnisse umfassend zu berücksichtigen; fordert die Kommission insbesondere auf, ihre Mitteilung über allgemeine Grundsätze und Standards für die Anhörung betroffener Parteien aus dem Jahre 2002 zu überarbeiten; schlägt vor, eine Vorabregistrierung wissenschaftlicher Studien und Versuche mit Angabe des Umfangs und des erwarteten Abschlusstermins zur Vorbedingung dafür zu machen, dass diese Studien in die regulatorischen und politischen Prozesse einfließen, um so Probleme im Zusammenhang mit der selektiven Nichtberücksichtigung unerwünschter Forschungsergebnisse anzugehen; betont, dass – im Interesse einer soliden und unabhängigen wissenschaftlichen Beratung für die Politikgestaltung – in den Fachagenturen der EU angemessene Ressourcen für den Aufbau von internem Fachwissen von großer Bedeutung sind, was auch die Möglichkeit umfasst, eine für eine Veröffentlichung geeignete Forschungs- und Prüfungstätigkeit zu betreiben, wodurch es attraktiver werden dürfte, im öffentlichen Dienst in einer Beratungstätigkeit in Regulierungsgremien tätig zu werden, da so wissenschaftliche Karrieren nicht unterbrochen würden;
Stärkung der Rechenschaftspflicht der Kommission und ihrer Agenturen gegenüber dem Parlament
69. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Verordnung im Hinblick auf alle Agenturen der EU auszuarbeiten, in deren Rahmen das Parlament Mitentscheidungsbefugnisse erhält, was die Benennung oder Entlassung der Direktoren dieser Agenturen angeht, sowie auch ein unmittelbares Recht, sie zu befragen und anzuhören;
70. hält unabhängige Sachverständige in den Agenturen der EU für erforderlich und vertritt die Auffassung, dass der Ausräumung von Interessenkonflikten innerhalb der Gremien in den Agenturen stärkere Bedeutung eingeräumt werden muss; stellt fest, das gegenwärtig Sachverständige von einer Reihe von Agenturen, darunter auch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), nicht bezahlt werden; fordert, dass Sachverständige in Regulierungsagenturen, die etwa Organisationen ohne Erwerbszweck oder die Wissenschaft vertreten, eine angemessene Erstattung erhalten; betont, dass in den Fachagenturen der EU angemessene Ressourcen für den Aufbau von internem Fachwissen von großer Bedeutung sind;
71. fordert die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) auf, dringend ihre Vorschriften zur Wahrung der Unabhängigkeit zu überarbeiten, damit explizit für eine strikte Unabhängigkeit von den Wirtschaftsbranchen gesorgt ist, die sie regulieren, und damit ihre Bediensteten und Sachverständigen keinen Interessenkonflikten ausgesetzt sind;
72. befürwortet die Praxis, dass einzelstaatliche Parlamente Mitglieder der Kommission zur Befragung einladen;
73. weist darauf hin, dass die Möglichkeit, Untersuchungsausschüsse einzurichten, ein charakteristisches Merkmal der parlamentarischen Systeme weltweit ist und dass in Artikel 226 Absatz 3 AEUV ein besonderes Legislativverfahren vorgesehen ist, mit dem eine Verordnung über das Untersuchungsrecht erlassen werden kann; betont, dass das Parlament, der Rat und die Kommission im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Annahme einer neuen Verordnung vereinbaren sollten;
74. fordert eine rasche Entscheidung des Rates und der Kommission über den Vorschlag des Parlaments vom 23. Mai 2012 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Parlaments(13);
o o o
75. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2010, Königreich Schweden gegen Association de la presse internationale ASBL (API) und Europäische Kommission (C‑514/07 P), Association de la presse internationale ASBL (API) gegen Europäische Kommission (C‑528/07 P) und Europäische Kommission gegen Association de la presse internationale ASBL (API) (C‑532/07 P), verbundene Rechtssachen C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, ECLI:EU:C:2010:541.
Siehe Entschließung vom 25. November 2015 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (Angenommene Texte, P8_TA(2015)0408).
– gestützt auf die Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 14,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Februar 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zu Erasmus+ und anderen Instrumenten zur Förderung der Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung – ein Konzept für lebenslanges Lernen(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu der Rolle des interkulturellen Dialogs, der kulturellen Vielfalt und der Bildung bei der Förderung der Grundwerte der EU(4),
– unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Zukunft des Programms Erasmus+ (O-000062/2017 – B8-0326/2017),
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das 30‑jährige Jubiläum des Programms Erasmus+ angesichts der derzeitigen Entwicklungen nicht nur gefeiert, sondern auch als Anlass dafür gesehen werden sollte, darüber zu reflektieren, wie das Programm in Bezug auf Barrierefreiheit und Inklusion verbessert werden kann und die Unionsbürger und Organisationen in der EU, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend und Sport tätig sind, besser unterstützt werden können;
B. in der Erwägung, dass Bildung ein grundlegendes Menschenrecht und ein öffentliches Gut darstellt, das allen Bewerbern und insbesondere auch Studenten mit geringerem Einkommen zugänglich sein sollte;
1. betont, dass das Erasmus‑Programm zu den erfolgreichsten Programmen der EU zählt und von wesentlicher Bedeutung dafür ist, Aktivitäten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend und Sport zu fördern und Europa den Bürgern näherzubringen; weist darauf hin, dass sich das Programm in den vergangen 30 Jahren außerordentlich positiv auf das Privat- und Berufsleben von mehr als 9 Millionen Teilnehmern innerhalb und außerhalb Europas, d. h. auch in Nachbarländern und Kandidatenländern, ausgewirkt hat;
2. betont, dass mit Erasmus+ durch Mobilität und strategische Zusammenarbeit ein Beitrag dazu geleistet wurde, die Qualität der Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen in der EU zu verbessern, wodurch das europäische Bildungs- und Ausbildungswesen wettbewerbsfähiger geworden ist, eine solide wissensbasierte Wirtschaft entstanden ist und die Ziele der Strategie Europa 2020 erreicht wurden;
3. ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt bei Erasmus+ und seinem Folgeprogramm insbesondere auf lebenslangem Lernen und Mobilität liegen sollte und sich die Programme auf formale, nichtformale und informelle Bildung erstrecken sollten, da somit die Ausbildung der Fähigkeiten und Schlüsselkompetenzen gefördert werden kann, die für die persönliche, soziale und berufliche Entwicklung notwendig sind, wobei dies mit der Förderung demokratischer Werte, des gesellschaftlichen Zusammenhalts, des bürgerschaftlichen Engagements und der Integration von Migranten und geflüchteten Menschen im Hinblick auf einen umfassenden interkulturellen Dialog einhergeht;
4. betont, dass die Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend und Sport auf einem schlüssigen, bereichsübergreifenden Konzept beruhen müssen und zu diesem Zweck insbesondere maßnahmenübergreifende Möglichkeiten und Synergien mit anderen Mitteln und Programmen der EU genutzt werden müssen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die anstehende Erneuerung des Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit eine ideale Möglichkeit bietet, die Prioritäten des Erasmus+-Folgeprogramms auf die neue Jugendstrategie der EU und andere von der EU geförderte Programme abzustimmen;
5. ist der Ansicht, dass Erasmus+ auch als Schlüsselinstrument gelten muss, was die Strategie der EU zur Förderung der nachhaltigen Entwicklungsziele weltweit angeht;
6. weist angesichts der hohen Mobilitätsquote und der Bedeutung der Mobilität zwischen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und entsprechenden Organisationen auf dem Kontinent und im Vereinigten Königreich darauf hin, dass bei den Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU in Bezug auf den Status der Studenten und des Lehrpersonals aus der EU im Vereinigten Königreich sowie auch der Studenten und des Lehrpersonals aus dem Vereinigten Königreich in der EU, die an Erasmus+-Mobilitätsprogrammen teilnehmen, eine für beide Seiten zufriedenstellende Vereinbarung erzielt werden muss;
Jugendarbeitslosigkeit und persönliche und soziale Entwicklung
7. ist der Ansicht, dass sich das Programm Erasmus+ stark weiterentwickelt hat, sodass inzwischen mehr Teilnehmer von dem Programm profitieren, d. h. ihr Wissen erweitern und Lücken in ihren Fertigkeiten und Kompetenzen schließen können, zumal sich das Programm inzwischen auch auf Freiwilligendienste und das nichtformale und informelle Lernen und entsprechende Ausbildungen sowie auch auf Gebiete außerhalb der EU erstreckt;
8. weist darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit, ein Jahr nach dem Abschluss in Beschäftigung zu sein, für Studenten, die an Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, doppelt so hoch ist wie für Studenten, die dies nicht tun, und dass fast 90 %(5) der Personen, die sich in beruflicher Aus- und Weiterbildung befinden und dabei an Mobilitätsprogrammen teilnehmen, erklären, dass sich ihre Beschäftigungsfähigkeit infolge der Teilnahme verbessert habe; hält es allerdings für bedauernswert, dass gerade junge Menschen dem höchsten Risiko ausgesetzt sind, was Arbeitslosigkeit angeht; weist daher darauf hin, dass im Rahmen von Erasmus+ Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die Beschäftigungschancen zu verbessern, besonders stark unterstützt werden müssen;
9. betont, dass ehrenamtliches Engagement der Bürgerbeteiligung und dem bürgerschaftlichen Engagement förderlich ist und gleichzeitig dazu beiträgt, dass die Chancen der Betroffenen erhöht werden, in Beschäftigung zu kommen; betont daher, dass die Mittelvergabe im Rahmen des Programms Erasmus+ in eine umfassendere politische Strategie eingebunden sein sollte, mit der darauf hingewirkt wird, in Europa ein Umfeld zu schaffen, das dem ehrenamtlichen Engagement förderlich ist, wobei dafür zu sorgen wäre, dass bereits laufende, erfolgreiche Initiativen nicht kopiert, sondern ergänzt werden; weist jedoch darauf hin, dass unbezahlte ehrenamtliche Tätigkeiten niemals potenzielle hochwertige Arbeitsplätze ersetzen können;
10. ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt von Erasmus+ auf Innovation und Entwicklung liegen und dabei größeres Gewicht auf den Ausbau von Fertigkeiten und Kompetenzen gelegt werden sollte, also etwa auf Selbstbewusstsein, Kreativität, Unternehmertum, Anpassungsfähigkeit, kritisches Denken, kommunikative Fähigkeiten, Arbeit im Team sowie die Fähigkeit, in einem multikulturellen Umfeld zu leben und zu arbeiten; betont, dass die Erlangung dieser Kompetenzen vor dem Hintergrund einer ausgewogenen Kombination des formalen, nichtformalen und informellen Lernens umfassender gelingen kann und es ferner von entscheidender Bedeutung ist, dass schon ab einem sehr jungen Alter Schlüsselkompetenzen erworben werden, wobei es gilt, diesen Bereich auszubauen, indem vermehrt in Maßnahmen investiert wird, die auf Mobilität in den frühen Phasen der allgemeinen und beruflichen Bildung abzielen;
11. weist darauf hin, dass mit Erasmus+ eine stärkere Vernetzung der Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen mit der Wirtschaft gefördert werden sollte, damit die Teilnehmer ihre Fertigkeiten ausbauen und ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern können und die europäische Wirtschaft wettbewerbsfähiger wird;
12. betont, dass die auf den Bereich Berufsbildung ausgerichtete Komponente von Erasmus+ eine wichtige Rolle spielt, wenn es darum geht, die Teilnehmer dabei zu unterstützen, sich die auf dem Arbeitsmarkt notwendigen Fertigkeiten und die entsprechende Erfahrung anzueignen, und somit für vermehrte Beschäftigungsfähigkeit und soziale Integration zu sorgen; fordert, dass die auf den Bereich Berufsbildung ausgerichtete Komponente von Erasmus+ verbessert wird, d. h. dass sie modernisiert und barrierefreier gestaltet wird sowie vereinfacht und an die Anforderungen des digitalen Zeitalters angepasst wird;
13. weist darauf hin, dass der Ausbau der Mobilität der Personen, die sich in beruflicher Aus- und Weiterbildung befinden, im Hinblick auf kurze und längerfristige (Erasmus Pro) Aufenthalte großes Potenzial dafür aufweist, dass sich die EU stärker an der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit beteiligt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Möglichkeiten für die Mobilität von Personen, die sich in beruflicher Aus- und Weiterbildung befinden, sowie die auf die qualifizierte Berufsausbildung ausgerichtete Komponente des Programms auszubauen und so einerseits den inhärenten Wert einer Berufsausbildung anzuerkennen und andererseits nationale Reformen zu fördern, um die Möglichkeiten der Berufsbildung und der beruflichen Qualifikation auszubauen und deren Anerkennung zu fördern; weist gleichzeitig erneut darauf hin, dass eine Ausbildung eine Lernmaßnahme darstellt und kein Ersatz für eine bezahlte Beschäftigung ist;
Soziale Inklusion und Barrierefreiheit
14. bedauert, dass weniger als 5 % der jungen Europäer an diesem Programm teilnehmen können, was auf sozioökonomische Faktoren, unzureichende Mittel und die zunehmende Ungleichheit zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten sowie auch darauf zurückzuführen ist, dass sich das Bewerbungsverfahren und die Verwaltung komplex gestalten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Programm weiter zu öffnen und barrierefreier zu gestalten, sodass die einzelnen Begünstigten mehr Unterstützung erhalten und die Förderung möglichst hoch ist, und zwar insbesondere für benachteiligte Menschen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen;
15. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Erasmus+ noch inklusiver zu gestalten, damit mehr junge Menschen über verschiedene Kanäle – und insbesondere digital – und auch Organisationen, einschließlich Einrichtungen des formalen, nichtformalen und informellen Lernens auf allen Ebenen, Jugendorganisationen, Organisationen aus den Bereichen Kunst und Breitensport, Freiwilligenorganisationen und andere Interessenträger der Zivilgesellschaft, erreicht werden können, und fordert sie auf, zu diesem Zweck die Inklusions- und Diversitätsstrategie im Rahmen des gesamten Programms zu berücksichtigen und gerade Menschen mit besonderen Bedürfnissen und schlechteren Chancen einzubeziehen;
16. erinnert daran, dass die mangelnde Koordinierung der Sozialsysteme der EU und die unzureichende Übertragbarkeit der Rechte für Menschen mit Behinderungen erhebliche Hindernisse darstellen, auch wenn Bemühungen angestrengt werden, die Erasmus+-Programme und andere Mobilitätsinitiativen inklusiver zu gestalten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit mit dem Ziel zu intensivieren, die Mobilität benachteiligter Menschen zu verbessern;
17. weist darauf hin, dass eines der größten Probleme dabei, mehr Studenten Mobilität zu ermöglichen, darin besteht, dass nicht ausreichend geklärt ist, inwiefern die im Rahmen des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) während des Mobilitätszeitraums erworbenen Leistungspunkte anerkannt werden bzw. dass die Anerkennung nicht einheitlich erfolgt; fordert die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden und insbesondere auch die Hochschuleinrichtungen auf, die Lernvereinbarungen als Teil des Mobilitätsprozesses vollständig umzusetzen und dafür zu sorgen, dass die ECTS-Leistungspunkte, die im Zuge von Mobilitätszeiträumen im Rahmen der auf den Bereich Hochschulbildung ausgerichteten Komponente von Erasmus+ erlangt werden, ohne Probleme anerkannt werden;
18. ist der Ansicht, dass jüngeren Menschen bessere Möglichkeiten geboten werden sollten, die Zukunft des Programms zu gestalten, da gerade sie die Vision des Programms weitertragen und ausbauen können, und zwar im Einklang mit ihren aktuellen und künftigen Bedürfnissen und den Herausforderungen, mit denen sie bei der Arbeit, bei Freiwilligendiensten und im Studium konfrontiert sind;
19. fordert ein gewisses Maß an Flexibilität, was die Gestaltung des neuen Programms angeht, damit auf neue Herausforderungen und strategische Prioritäten, die sich auf der Ebene der EU oder auch international ergeben, flexibel reagiert werden kann; betont, dass alle neuen Initiativen die bereits bestehenden Initiativen ergänzen sollten und mit Mitteln in ausreichender Höhe ausgestattet werden sollten, sodass sie auch wirklich umgesetzt werden können;
Europäische Identität und bürgerschaftliches Engagement
20. ist der festen Überzeugung, dass mit dem Programm Erasmus+ auch künftig Anreize für bürgerschaftliches Engagement, politische Bildung und interkulturelle Verständigung und für die Entstehung einer europäischen Identität gesetzt werden sollten; besteht daher darauf, dass bei allen Mobilitätsmaßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie formales und nichtformales Lernen, die über Erasmus+ gefördert werden, dafür gesorgt wird, dass den jungen Menschen der Mehrwert der europäischen Zusammenarbeit im Bereich Bildung bewusst wird, und sie dazu ermutigt werden, sich für europäische Themen zu engagieren;
21. ist der Ansicht, dass die Aufnahme der Mobilität in Studiengänge und die Programme der beruflichen Aus- und Weiterbildung gegebenenfalls sowohl für die persönliche als auch für die berufliche Entwicklung der Betroffenen und darüber hinaus für die Förderung der interkulturellen Verständigung von Vorteil wäre;
22. fordert die Kommission auf, einen europäischen elektronischen Studentenausweis einzuführen, der Studenten europaweit Zugang zu Leistungen ermöglicht;
Finanzierung des Programms
23. bedauert, dass die Tatsache, dass die Projekte im Rahmen einiger Erasmus+-Aktionen eine niedrige Erfolgsquote aufweisen und dass nur begrenzte Mittel zur Verfügung stehen, die Nachfrage aber hoch ist, den Erfolg von Erasmus+ als Vorzeigeprogramm der EU gefährden könnte; ist der festen Überzeugung, dass Erasmus+ letztendlich allen jungen Menschen offenstehen muss und angesichts dieser höheren Ziele für den kommenden Programmplanungszeitraum auch zusätzliche Mittel in wesentlicher Höhe bereitgestellt werden müssen, was sich in einer Aufstockung der Haushaltsmittel niederschlagen sollte, damit das Programm sein Potenzial voll entfalten kann; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und die einschlägigen Interessenträger daher auf, im Vorfeld der anstehenden Verhandlungen über den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für eine stärkere, öffentlichkeitswirksame Unterstützung des Erasmus-Programms zu sorgen;
24. betont, dass die Einführung des neuen Erasmus+-Programms unbedingt reibungslos ablaufen muss und von Anfang an eine strategische Mittelplanung erfolgen muss; regt an, dass Mittel aus den Regional- und Sozialfonds verwendet werden, damit die Mitgliedstaaten stärker zu den Mobilitätszuschüssen im Rahmen von Erasmus+ beitragen können; weist erneut darauf hin, dass die Programmvorschriften von allen nationalen Agenturen einheitlich angewendet werden müssen, wozu auch die Einhaltung der gemeinsamen Qualitätsstandards, die Projektbewertung und die Verwaltungsverfahren zählen, zumal eine einheitliche Anwendung von entscheidender Bedeutung ist, wenn das Erasmus+-Programm kohärent umgesetzt werden soll;
o o o
25. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
– gestützt auf die Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 14 und 15,
– unter Hinweis auf das von der EU im Jahr 2010 ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“)(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu der Förderung des Zugangs Jugendlicher zum Arbeitsmarkt, Stärkung des Status von Auszubildenden, Praktikanten und Lehrlingen(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 2016 für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene(3),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2016 zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt(4),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 zu wirksamer Lehrerausbildung,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 über die Qualitätssicherung in der allgemeinen und beruflichen Bildung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie(5),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens(6),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote(7),
– unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 28. November 2011 zu einer erneuerten Agenda für die Erwachsenenbildung(8),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Juni 2011 zur frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung: der bestmögliche Start für alle unsere Kinder in die Welt von morgen,
– unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 15. November 2007 zu den neuen Kompetenzen für neue Beschäftigungen(9),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Senkung des Anteils der vorzeitigen Schulabgänger und zur Förderung des schulischen Erfolgs(10),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Februar 2013 zu Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung — eine Antwort auf die Mitteilung „Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen“ und den Jahreswachstumsbericht 2013(11),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen(12),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Schaffung von Arbeitsmarktbedingungen zur Förderung eines ausgewogenen Verhältnisses von Berufs- und Privatleben(13),
– unter Hinweis auf die Erwähnung digitaler Kompetenzen in der Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 mit dem Titel „Digitalisierung der europäischen Industrie – Die Chancen des digitalen Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen“ (COM(2016)0180),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. November 2012 mit dem Titel „Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen“ (COM(2012)0669),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zu Erasmus+ und anderen Instrumenten zur Förderung der Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung – ein Konzept für lebenslanges Lernen(14),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu bildungs- und ausbildungspolitischen Maßnahmen zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit(15),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2015 zur Initiative für grüne Beschäftigung: Nutzung des Potenzials der grünen Wirtschaft zur Schaffung von Arbeitsplätzen,(16)
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zur Förderung des Unternehmergeists junger Menschen durch Bildung und Ausbildung(17),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2015 zu dem Thema „Schaffung eines von Wettbewerb gekennzeichneten Arbeitsmarkts der EU für das 21. Jahrhundert: Abstimmung von Kompetenzen und Qualifikationen auf die Nachfrage und auf Beschäftigungsmöglichkeiten als Weg aus der Krise“(18),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2011–2020(19),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu der Rolle der frühkindlichen Bildung und der Grundschulbildung bei der Förderung von Kreativität, Innovation und digitaler Kompetenz,
– unter Hinweis auf den Entwurf von Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Februar 2017 zur Verbesserung der Kompetenzen von Frauen und Männern auf dem EU-Arbeitsmarkt(20),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu der Rolle des interkulturellen Dialogs, der kulturellen Vielfalt und der Bildung bei der Förderung der Grundwerte der EU(21),
– unter Hinweis auf den Leitfaden „Soziales Europa“ der Kommission vom März 2013 zum Thema „Sozialwirtschaft und soziales Unternehmertum“(22),
– unter Hinweis auf die Agenda der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) für menschenwürdige Arbeit,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu dem strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014–2020(23),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses SOC/546 vom 22. Februar 2017,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Kultur und Bildung gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0276/2017),
A. in der Erwägung, dass in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und auf lebenslanges Lernen verankert ist;
B. in der Erwägung, dass Kompetenzen von strategischer Bedeutung für Beschäftigungsfähigkeit, Wachstum, Innovation und sozialen Zusammenhalt sind, und in der Erwägung, dass die Arbeitsplätze in allen Sektoren und Berufen immer komplexer werden und der Bedarf an relativen Fähigkeiten sogar bei Arbeitsplätzen mit niedrigen Kompetenzanforderungen rasant zunimmt;
C. in der Erwägung, dass der Wohlstand und die Sicherung unserer sozialen Errungenschaften allein auf dem Können und dem Know-how unserer Gesellschaften basieren;
D. in der Erwägung, dass Geringqualifizierte zunehmend von Arbeitslosigkeit und sozialer Ausgrenzung bedroht sind;
E. in der Erwägung, dass in Ländern, die den höchsten Anteil an Erwachsenen mit geringen Grundkompetenzen und geringen digitalen Kompetenzen aufweisen, die Arbeitsproduktivität niedriger ist und letztlich auch die Aussichten für Wachstum und eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit schlechter sind;
F. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Bemühungen der Kommission, in Humankapital als grundlegende Ressource der Konkurrenzfähigkeit der EU zu investieren, teilt und unterstützt, und in der Erwägung, dass gute Lehrer eine unerlässliche Voraussetzung für eine gute Bildung sind;
G. in der Erwägung, dass nun auch bei vielen Arbeitsplätzen mit niedrigen Kompetenzanforderungen ein höheres Maß an Lese-, Schreib-, Rechen- und anderen Grundkompetenzen erforderlich ist und sogar Arbeitsplätze mit niedrigen Kompetenzanforderungen im Dienstleistungssektor immer mehr anspruchsvolle, nicht routinemäßige Aufgaben umfassen(24);
H. in der Erwägung, dass der jüngsten von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Rahmen des Programms für die internationale Kompetenzmessung bei Erwachsenen durchgeführten Studie zufolge etwa 70 Millionen europäische Erwachsene Grundkompetenzen wie Lesen, Schreiben und Rechnen fehlen, wodurch diese Menschen daran gehindert werden, eine menschenwürdige Beschäftigung zu finden und einen angemessenen Lebensstandard zu erreichen;
I. in der Erwägung, dass bis zum Jahr 2025 für 49 % aller freien Stellen in der EU (sowohl neue als auch Ersatzstellen) ein hohes Qualifikationsniveau, für 40 % ein mittleres Qualifikationsniveau und nur für 11 % ein niedriges oder kein Qualifikationsniveau erforderlich sein wird(25);
J. in der Erwägung, dass ein erweiterter Zugang zum lebenslangen Lernen neue Möglichkeiten für eine aktive Inklusion und eine verstärkte gesellschaftliche Beteiligung – insbesondere von gering qualifizierten Menschen, Arbeitslosen, Menschen mit besonderen Bedürfnissen, älteren Menschen und Migranten – eröffnen kann;
K. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten Möglichkeiten finden müssen, längerfristige Investitionen in Bildung, Forschung, Innovation, Energie und Klimaschutz zu schützen oder zu fördern und in die Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich des lebenslangen Lernens, zu investieren;
L. in der Erwägung, dass die EU als Plattform für den Austausch bewährter Verfahren und die Förderung des wechselseitigen Lernens der Mitgliedstaaten untereinander hervorragend geeignet ist;
M. in der Erwägung, dass die Artikel 165 und 166 AEUV die Verantwortung für den Bereich der allgemeinen Bildung, einschließlich der Hochschulbildung und der beruflichen Bildung, den Mitgliedstaaten zuweisen;
N. in der Erwägung, dass die Bildungskooperation auf europäischer Ebene einen freiwilligen Prozess darstellt und dass sich der Bildungsbereich hierin elementar von dem stärker vergemeinschafteten Beschäftigungsbereich unterscheidet;
O. in der Erwägung, dass Fähigkeiten und Kompetenzen miteinander einhergehen und dass daher die Verbindung zwischen beiden in der neuen Agenda für Kompetenzen weiter gestärkt werden sollte;
P. in der Erwägung, dass die Entwicklung zukunftsorientierter Bereiche von entscheidender Bedeutung dafür ist, welche Art von Kompetenzen benötigt wird;
Q. in der Erwägung, dass eine europäische Erhebung zu Kompetenzen und Arbeitsplätzen ergeben hat, dass etwa 45 % der erwachsenen Arbeitnehmer in der EU der Ansicht sind, dass ihre Kompetenzen bei ihrer Arbeit entweder besser entwickelt oder besser eingesetzt werden könnten;
R. in der Erwägung, dass den Angaben der IAO zufolge zwischen 25 und 45 % der Erwerbsbevölkerung Europas für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit entweder unter- oder überqualifiziert sind; in der Erwägung, dass diese Situation zu einem großen Teil auf den raschen Wandel der wirtschaftlichen Struktur der Mitgliedstaaten zurückzuführen ist;
S. in der Erwägung, dass das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage ein besorgniserregendes Phänomen darstellt, das Personen und Unternehmen betrifft, zu Kompetenzdefiziten und -mängeln führt und eine der Ursachen für Arbeitslosigkeit ist(26); in der Erwägung, dass 26 % der erwachsenen Arbeitnehmer in der EU nicht über die Kompetenzen verfügen, die sie für die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten benötigen;
T. in der Erwägung, dass 30 % der hoch qualifizierten jungen Menschen Jobs haben, der nicht ihren Talenten und Zielvorstellungen entsprechen, wohingegen 40 % der europäischen Arbeitgeber berichten, dass sie keine Arbeitskräfte mit den für Wachstum und Innovation benötigten Kompetenzen finden;
U. in der Erwägung, dass derzeit beinahe 23 % der Bevölkerung im Alter zwischen 20 und 64 Jahren über ein geringes Bildungsniveau verfügen (vorschulische Bildung, Grundschulbildung oder Sekundarstufe I); in der Erwägung, dass Geringqualifizierten weniger Beschäftigungsmöglichkeiten offenstehen, sie häufiger unsichere Arbeitsplätze haben und es verglichen mit Hochqualifizierten doppelt so wahrscheinlich ist, dass sie von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind(27);
V. in der Erwägung, dass Geringqualifizierte nicht nur geringere Beschäftigungsmöglichkeiten haben, sondern auch stärker von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind und größere Schwierigkeiten haben, Zugang zu Dienstleistungen zu erlangen und uneingeschränkt an der Gesellschaft teilzuhaben;
W. in der Erwägung, dass viele Menschen über Kompetenzen verfügen, die nicht erkannt, genutzt oder entsprechend honoriert werden; in der Erwägung, dass Kompetenzen, die außerhalb formaler Kontexte durch Arbeitserfahrung, Freiwilligentätigkeiten, bürgerschaftliches Engagement oder andere einschlägige Erfahrungen erworben wurden, nicht unbedingt als Qualifikationen verzeichnet oder dokumentiert sind und daher unterbewertet werden;
X. in der Erwägung, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft einen wichtigen Beitrag dazu leistet, das soziale Wohlbefinden, Innovationen und Beschäftigung zu fördern und die wirtschaftliche Entwicklung der EU voranzubringen, und dass in diesem Bereich darüber hinaus mehr als 12 Millionen Menschen in der EU – d. h. 7,5 % aller Erwerbstätigen der EU-Wirtschaft insgesamt – beschäftigt sind, und dass ihr Anteil an der Gesamtbruttowertschöpfung der EU 5,3 % sowie ihr Anteil an dem von den Spitzenbranchen generierten EU-weiten nominalen Bruttoinlandsprodukt 4 % beträgt(28);
Y. in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein in den Verträgen verankertes Grundprinzip der EU ist und zu den Zielen und Verantwortlichkeiten der Union zählt; in der Erwägung, dass die Union insbesondere die Aufgabe hat, dafür Sorge zu tragen, dass der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen ihres Handelns, etwa hinsichtlich des Zugangs zu allgemeiner und beruflicher Bildung, durchgängig berücksichtigt wird;
Z. in der Erwägung, dass Jugendliche, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden, auf EU-Ebene im Hinblick auf die Jugendarbeitslosigkeit als eine der am meisten schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen gelten; in der Erwägung, dass es bei weiblichen Jugendlichen durchschnittlich 1,4 Mal(29) wahrscheinlicher ist als bei männlichen Jugendlichen, dass sie zu Jugendlichen werden, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden, was ein erneuter Beleg für eine Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und die fehlende Gleichstellung der Geschlechter schon unter sehr jungen Menschen ist;
AA. in der Erwägung, dass soziale und emotionale Kompetenzen im Zusammenspiel mit kognitiven Fähigkeiten wichtig für das individuelle Wohlbefinden und den individuellen Erfolg sind;
AB. in der Erwägung, dass alle Menschen in allen Lebensphasen ein Recht auf hochwertige formale, informelle und nicht formale Bildung sowie auf Lern- und Ausbildungsmöglichkeiten haben müssen, damit sie übergeordnete Kompetenzen, wie Rechnen, digitale und Medienkompetenz, kritisches Denken, soziale Kompetenz, Fremdsprachenkenntnisse und relevante Lebenskompetenzen, erwerben können; in der Erwägung, dass es insofern notwendig ist, Arbeitnehmern Freistellungszeiten für ihre persönliche und berufliche Entwicklung im Rahmen des lebenslangen Lernens zuzugestehen;
AC. in der Erwägung, dass Kompetenzen grundsätzlich nicht nur der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit dienen, sondern auch ganz wesentlich dazu beitragen, die Fähigkeit zum bürgerschaftlichen Engagement zu verbessern und die Achtung demokratischer Werte und von Toleranz zu stärken, weswegen sie nicht zuletzt ein Instrument sind, mit dem eine Radikalisierung sowie jede Art von Intoleranz verhindert wird;
AD. in der Erwägung, dass übergeordnete und übertragbare Kompetenzen, wie etwa soziale, interkulturelle und digitale Kompetenzen, Problemlösungskompetenz sowie unternehmerisches und kreatives Denken, in einer sich schnell wandelnden, stärker globalisierten und digitalisierten Welt von entscheidender Bedeutung sind;
AE. in der Erwägung, dass der digitale Wandel noch immer andauert und dass die gesellschaftlichen Erfordernisse und Arbeitsmarktanforderungen ständigen Entwicklungen unterliegen;
AF. in der Erwägung, dass digitale Befähigung und Selbstvertrauen grundlegende Voraussetzungen für den Aufbau starker Gesellschaften sind sowie die Einheit und Integration innerhalb der EU begünstigen;
AG. in der Erwägung, dass unsere Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung heute vor einem beträchtlichen digitalen Wandel stehen, der sich auf die Lehr- und Lernprozesse auswirkt; in der Erwägung, dass auf wirksame Art und Weise Ressourcen zum Erwerb digitaler Kompetenzen bereitgestellt werden müssen, damit die Arbeitnehmer für den gegenwärtigen und zukünftigen technologischen Wandel gerüstet sind;
AH. in der Erwägung, dass zwar unlängst die Zahl der Menschen in der EU, die eine digitale Aus- oder Weiterbildung erhalten, zugenommen hat, dass jedoch in Bezug auf die Anpassung der europäischen Wirtschaft an das neue digitale Zeitalter sowie im Hinblick auf die Beseitigung der Diskrepanz zwischen der Zahl der Arbeitsuchenden einerseits und der Zahl der unbesetzten Stellen andererseits noch viel getan werden muss;
AI. in der Erwägung, dass neue Entwicklungen im Rahmen des digitalen Wandels in die Bildungssysteme einfließen müssen, damit kritisches Denken, Selbstsicherheit und Unabhängigkeit weiterhin gefördert werden; in der Erwägung, dass dies jedoch unter Einbeziehung der Fächer geschehen muss, die bereits unterrichtet werden;
AJ. in der Erwägung, dass eine zukunftsfähige Agenda für Kompetenzen Teil umfassenderer Überlegungen zur Beschäftigungsfähigkeit – vor dem Hintergrund einer zunehmenden Digitalisierung und Robotisierung der europäischen Gesellschaften – sein sollte;
AK. in der Erwägung, dass auch übergeordneten Kompetenzen, wie bürgerlichen und sozialen Kompetenzen sowie staatsbürgerlicher Bildung, genauso wie sprachlichen, digitalen und unternehmerischen Fähigkeiten Bedeutung beigemessen werden sollte;
AL. in der Erwägung, dass unternehmerische Kompetenz in einem größeren Zusammenhang verstanden werden muss, nämlich als die Fähigkeit zu Eigeninitiative im Hinblick auf die Teilhabe am sozialen Handeln und als die Fähigkeit, unternehmerisch zu denken, und dass sie daher in der neuen Agenda für Kompetenzen stärker als Lebenskompetenz hervorgehoben werden sollte, die dem persönlichen und beruflichen Leben der Menschen aber auch den Gemeinschaften zugute kommt;
AM. in der Erwägung, dass in der EU bessere Kenntnisse in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT) gefördert werden müssen, um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wirtschaftswachstum sowie Arbeitsplätze für junge Menschen sicherzustellen;
AN. in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge die Nachfrage nach MINT-Fachkräften der oberen und mittleren Ebene bis zum Jahr 2025 um etwa 8 % und damit deutlich stärker steigen wird als die Arbeitskräftenachfrage insgesamt, für die ein durchschnittlicher Anstieg von 3 % vorausgesagt wird; in der Erwägung, dass auch in den mit den MINT-Bereichen verbundenen Branchen bis zum Jahr 2025 ein Beschäftigungsanstieg von 6,5 % erwartet wird(30);
AO. in der Erwägung, dass das geringe Ansehen und die abnehmende Attraktivität sowie die niedrige Qualität der beruflichen Aus- und Weiterbildung in einigen Mitgliedstaaten Schüler und Studierende davon abhält, Berufe in vielversprechenden Bereichen und Branchen mit Arbeitskräftemangel zu ergreifen;
AP. in der Erwägung, dass bei der Auseinandersetzung mit Fragen im Zusammenhang mit Kompetenzen, insbesondere mit dem Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage und mit Beschäftigungsmöglichkeiten, die besonderen Herausforderungen für ländliche Gebiete berücksichtigt werden müssen;
AQ. in der Erwägung, dass die grüne Wirtschaft zu denjenigen Branchen gehört, die während der Rezession in Europa netto die meisten Arbeitsplätze geschaffen haben, und dass sie im Rahmen der neuen Agenda für Kompetenzen weiter gefördert werden sollte;
AR. in der Erwägung, dass eine alternde Bevölkerung in Europa zu einem steigenden Bedarf an Fachkräften im Gesundheitswesen sowie in sozialen und medizinischen Versorgungsdiensten führt;
AS. in der Erwägung, dass den Familien die zentrale Aufgabe zukommt, die Kinder beim Erwerb grundlegender Kompetenzen zu unterstützen;
Kompetenzen für das Leben und den Arbeitsplatz erwerben
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen: Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken“, die im Juni 2016 angenommen wurde;
2. räumt ein, dass die allgemeine und berufliche Bildung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen und dass die EU die Maßnahmen der Mitgliedstaaten lediglich unterstützen, koordinieren und ergänzen kann;
3. vertritt die Auffassung, dass in der EU ein Paradigmenwechsel hinsichtlich der Ziele und der Funktionsweise des Bildungswesens erforderlich ist; ist ebenfalls der Meinung, dass der Schwerpunkt auf die Modernisierung der europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gelegt werden muss, damit diese dem raschen Wandel des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfelds entsprechen, wobei der Zugang zu hochwertiger Bildung in allen Phasen zu gewährleisten ist;
4. stellt fest, dass der Kompetenzbedarf zwar dynamisch ist, das Hauptaugenmerk des Kompetenzpakets jedoch auf den unmittelbaren Bedürfnissen des Arbeitsmarkts liegt; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig eine enge Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) ist, um den Kompetenzbedarf frühzeitig zu erkennen und ein paneuropäisches Instrument zur Vorhersage des Kompetenzbedarfs zu entwickeln sowie das lebenslange Lernen zu fördern, damit eine Anpassung an neue Situationen im Arbeitsmarkt ermöglicht wird und die Anpassungsfähigkeit individueller und aktiver Teilhabe an der Gesellschaft sowie die soziale Eingliederung gestärkt werden;
5. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Schwerpunkt nicht allein auf die Entwicklung von Kompetenzen zur Sicherstellung der Beschäftigungsfähigkeit, wie Lese-, Schreib- und Rechenfertigkeiten, digitale Kompetenzen und Medienkenntnisse, zu legen, sondern darüber hinaus auch Fähigkeiten mit einer umfassenderen gesellschaftlichen Bedeutung, wie übertragbare, übergeordnete Kompetenzen oder Soft Skills, wie Führungskompetenzen, soziale und interkulturelle Kompetenzen, unternehmerische Kompetenz, Ausbildung in unternehmerischen und finanziellen Angelegenheiten, Freiwilligentätigkeit, Fremdsprachenkenntnisse, Verhandlungsgeschick, in ihre Programme der allgemeinen und beruflichen Bildung aufzunehmen und vorrangig dafür zu sorgen, dass diese Kompetenzen auch in Programmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung weiterentwickelt werden und dass auch das europäische Handwerk gestärkt wird;
6. fordert, dass alle Menschen das Recht haben, in jedem Lebensabschnitt echten Zugang zu Kompetenzen haben, damit sie sich grundlegende Fertigkeiten für das 21. Jahrhundert aneignen können;
7. würdigt den Wert der Internationalisierung von Bildung und stellt fest, dass immer mehr Studierende und Mitarbeiter an Mobilitätsprogrammen teilnehmen; betont insofern den Wert von Erasmus+;
8. weist außerdem darauf hin, dass die Menschen verschiedenen Studien zufolge durch Mobilität wichtige berufliche Kompetenzen sowie verschiedene übergeordnete und übertragbare Kompetenzen, wie kritisches Denken und Unternehmertum, erwerben und dadurch ihre Berufschancen verbessern; stellt fest, dass die gegenwärtigen EU-Haushaltsmittel für die Lernmobilität möglicherweise nicht dafür ausreichen, bis 2020 das Ziel eines Mobilitätsanteils von 6 % der Lernenden zu erreichen;
9. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeiten der sektorübergreifenden Mobilität in Schulen insgesamt weiter auszubauen; betont, dass die Lernmobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung stärker unterstützt und gefördert werden muss und dass Grenzregionen im Kontext der Mobilität besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte;
10. weist darauf hin, dass die allgemeine und berufliche Bildung zur persönlichen Weiterentwicklung der jungen Menschen beitragen sollte, damit sie zukunftsorientierte und verantwortungsbewusste Bürger werden und auf die Arbeit in einer technologisch fortgeschrittenen, globalisierten Wirtschaft vorbereitet sind, und dass die allgemeine und berufliche Bildung ihnen die Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen vermitteln sollte, die als eine Kombination aus den für persönliche Entfaltung und Entwicklung, aktive Bürgerschaft und Beschäftigung erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Einstellungen definiert sind;
11. betont, dass hochwertige frühkindliche Bildung und Betreuung eine wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung von Kompetenzen ist;
12. stellt zwar fest, dass die Zuständigkeit für Bildung und Betreuung bei den Mitgliedsstaaten liegt, fordert sie aber doch auf, die Qualität frühkindlicher Bildung und Betreuung zu verbessern und den Zugang zu ihr zu erweitern sowie das Defizit an hochwertigen und allen Einkommensgruppen offenstehenden Kinderbetreuungseinrichtungen abzubauen und zu erwägen, Familien, die in Armut und sozialer Ausgrenzung leben, diese Dienste kostenlos zugänglich zu machen;
13. betont, dass sich Kreativität und Innovationskraft zu Antriebsfaktoren für die Wirtschaft der EU entwickeln und dass in den politischen Strategien auf nationaler und europäischer Ebene durchgängig berücksichtigt werden sollten;
14. begrüßt die Zielsetzung der neuen Agenda für Kompetenzen, nach der die berufliche Aus- und Weiterbildung eine erste Wahl für Lernende darstellen soll, die dem Bedarf des Arbeitsmarkts entspricht und einen Bezug zu künftigen Arbeitsanforderungen durch die Mitwirkung von Arbeitgebern an der Konzipierung und Durchführung von Kursen aufweist;
15. legt den Mitgliedstaaten nahe, nicht nur die „richtigen beruflichen Kompetenzen“ zu fördern, sondern den Schwerpunkt auch auf diejenigen Aspekte der Bildung zu legen, die berufspraktischer und praxisorientierter sind und durch die unternehmerisches Denken, Innovationsgeist und Kreativität gefördert und die Menschen dazu befähigt werden, kritisch zu denken, das Konzept der Nachhaltigkeit zu verstehen und gleichzeitig die grundlegenden Rechte und Werte, wie Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Toleranz und Respekt, zu achten und als aufgeschlossene Bürger umfassend an demokratischen Prozessen und am sozialen Leben teilzuhaben;
16. vertritt allerdings die Auffassung, dass ein ganzheitlicher Ansatz auf dem Gebiet der Bildung und Kompetenzentwicklung verfolgt werden muss, bei dem die Lernenden in den Mittelpunkt des Prozesses gestellt und ausreichende Investitionen in Maßnahmen für lebenslanges Lernen sichergestellt werden; meint darüber hinaus, dass allgemeine und berufliche Bildung für alle Menschen zugänglich und erschwinglich sein muss und dass größere Anstrengungen unternommen werden müssen, um die am stärksten schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen einzubinden;
17. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Zivilgesellschaft, Sachverständige und Familien, die über praktische Erfahrungen vor Ort verfügen, stärker in die Überlegungen darüber einzubeziehen, welche Kompetenzen benötigt werden, um im Leben zu bestehen;
18. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Schwerpunkt auch auf den Abbau von Geschlechterstereotypen zu legen, da Frauen in jüngster Zeit 60 % der Hochschulabsolventen ausmachen; hebt hervor, dass aber ihre Beschäftigungsquote nach wie vor unter der von Männern liegt und sie in vielen Sektoren unterrepräsentiert sind;
19. legt den Mitgliedstaaten nahe, die Kompetenzen besser auf die am Arbeitsmarkt vorhandenen Stellen abzustimmen und insbesondere hochwertige Berufslehren einzuführen, mit denen es den Menschen ermöglicht wird, in ihren Bildungswegen und am späteren Arbeitsmarkt flexibel zu sein;
20. würdigt den Wert dualer Berufsausbildungssysteme(31), weist jedoch darauf hin, dass Systeme, die in einem Mitgliedstaat angewandt werden, in anderen Mitgliedstaaten nicht unbesehen übernommen werden können; fordert den Austausch von Best-Practice-Modellen, bei denen die Sozialpartner eingebunden sind;
21. erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Mitgliedstaaten verstärkt zusammenarbeiten müssen, damit sie Lehren aus bewährten Verfahren, wie Berufslehren und lebenslanges Lernen, ziehen können, mithilfe derer eine niedrigere Arbeitslosenquote erreicht wird;
22. unterstreicht die Rolle des Cedefop, zu dessen Hauptaufgaben es gehört, politische Entscheidungsträger, Sozialpartner, Forscher und Praktiker zusammenzubringen, um Ideen und Erfahrungen auszutauschen, auch durch die Errichtung branchenspezifischer Plattformen;
23. betont, dass durch Kultur, Kreativität und Kunst wesentlich zur persönlichen Entwicklung sowie zu Wachstum und Beschäftigung in der EU beigetragen wird, da durch die Tätigkeiten in diesen Bereichen Innovationen und der Zusammenhalt gefördert, interkulturelle Beziehungen und gegenseitiges Verständnis gestärkt sowie die europäische Identität, Kultur und Werte bewahrt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Kultur- und Kreativwirtschaft stärker zu unterstützen, damit sich das Potenzial in diesem Bereich entfalten und es voll ausgeschöpft werden kann;
24. betont, dass der gegenwärtige Zustrom von Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden in die EU die Erarbeitung eines tragfähigeren Ansatzes erfordert, der auf Drittstaatsangehörige ausgerichtet ist, einschließlich der Bewertung ihrer Fähigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse, die sichtbar gemacht werden müssen, sowie der Schaffung von Mechanismen für die Anerkennung und Validierung von Kompetenzen;
25. erinnert daran, dass Zuwanderer neue Kompetenzen und Kenntnisse mitbringen, und fordert die Entwicklung von Instrumenten, mit denen in mehreren Sprachen Informationen über die Möglichkeiten in den Bereichen formales, nichtformales und informelles Lernen, berufliche Ausbildung, Praktika und Freiwilligentätigkeit gegeben werden können; hält es für wichtig, den interkulturellen Dialog zu fördern, um es Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden leichter zu machen, in den Arbeitsmarkt einzutreten und in die Gesellschaft integriert zu werden;
26. begrüßt den Vorschlag der Kommission zu einem Instrument zur Erstellung von Kompetenzprofilen für Drittstaatsangehörige und hofft auf rasche Fortschritte bei dessen Entwicklung; empfiehlt, dass die neue europäische Agenda für Kompetenzen bei ihrem Ansatz zu den Kompetenzen von Migranten im Einklang mit dem Aktionsplan für die Integration von Drittstaatsangehörigen steht; betont, dass ein umfassenderer Ansatz zur Weiterbildung von Migranten verfolgt werden sollte, auch über soziales Unternehmertum sowie politische und informelle Bildung, und dass man sich nicht nur auf Transparenz, Vergleichbarkeit und frühzeitige Erfassung der Kompetenzen und Qualifikationen von Migranten konzentrieren sollte;
27. hebt hervor, dass ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist, um die Abwanderung hochqualifizierter Kräfte zu stoppen, indem geeignete Maßnahmen ermittelt werden, wie die verfügbaren Kompetenzen genutzt werden können, damit der Verlust von Humankapital in verschiedenen europäischen Ländern verhindert wird;
28. erinnert daran, dass Investitionen in die Kapazität der heutigen Bildung ausschlaggebend für die Qualität der gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitsplätze, die Qualifikationen der Arbeitnehmer, soziales Wohlergehen und demokratische Teilhabe an der Gesellschaft sein werden;
29. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Überalterung der Bevölkerung anzugehen und spezifische Kompetenzen in Bezug auf die Bereiche Gesundheit, Wohlbefinden und Bekämpfung von Krankheiten zu entwickeln;
Die Rolle der Bildung bei der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit, sozialer Ausgrenzung und Armut
30. vertritt die Auffassung, dass die Wettbewerbsfähigkeit, das Wirtschaftswachstum und der soziale Zusammenhalt der EU in hohem Maße davon abhängen, dass Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung existieren, die verhindern, dass Menschen auf der Strecke bleiben;
31. besteht darauf, dass allgemeine und die beruflichen Bildung nicht nur wesentlich sind, um die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern, sondern auch, um persönliche Entwicklung, soziale Inklusion und sozialen Zusammenhalt sowie aktive Bürgerschaft zu fördern, und ist daher der Ansicht, dass gleiche Zugangsmöglichkeiten zu hochwertiger Bildung und angemessene Investitionen in Kompetenzen und Fähigkeiten von entscheidender Bedeutung sind, um insbesondere bei den am stärksten schutzbedürftigen und benachteiligten Gruppen (Jugendliche, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden, Langzeitarbeitslose, gering qualifizierte Menschen, Flüchtlinge und Menschen mit Behinderungen), die hohe Arbeitslosenquote zu senken und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen; erinnert daran, dass zuverlässige Prognosen des künftigen Kompetenzbedarfs in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung sind;
32. stellt mit Bedauern und Besorgnis fest, dass die Investitionen in Bildung weiterhin hinter dem Bedarf zurückbleiben und dass Schüler und Erwachsene aus benachteiligten sozioökonomischen Verhältnissen am stärksten von den ständigen Kürzungen der Bildungshaushalte betroffen sind;
33. hält es für höchst bedenklich, dass die Investitionen in Bildung und Ausbildung zwischen 2010 und 2014 in der EU insgesamt um 2,5 % gesunken sind(32); betont, dass mit angemessenen Mitteln ausgestattete öffentliche Bildungssysteme grundlegend dafür sind, dass die Funktion der Bildung hinsichtlich der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit, sozialer Ausgrenzung und Armut erfüllt werden kann;
34. betont, dass besser ausgebildete Menschen der OECD zufolge(33) zu demokratischeren Gesellschaften und nachhaltigeren wirtschaftlichen Strukturen in den Ländern beitragen, weniger stark auf staatliche Beihilfen angewiesen und weniger durch Konjunkturrückgänge gefährdet sind; weist folglich darauf hin, dass Investitionen in hochwertige Bildung und Innovation nicht nur für die Bekämpfung von Arbeitslosigkeit, Armut und sozialer Ausgrenzung von entscheidender Bedeutung sind, sondern auch für die Wettbewerbsfähigkeit der EU auf den globalen Märkten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die öffentlichen Investitionen in frühkindliche Bildung, Grundschulbildung und Sekundarschulbildung für alle und insbesondere für Kinder aus benachteiligten Verhältnissen mindestens wieder auf das Vorkrisenniveau zurückzuführen;
35. weist darauf hin, dass alle Menschen in allen Lebensphasen ein Recht auf den Zugang zu Lern- und Ausbildungsmöglichkeiten haben müssen, damit sie übergeordnete Kompetenzen wie Rechnen, digitale und Medienkompetenz, kritisches Denken, soziale Kompetenz und relevante Lebenskompetenzen erwerben können; vertritt die Auffassung, dass die neue Agenda für Kompetenzen ein Schritt in die richtige Richtung ist, da durch sie gemeinsames Engagement für eine gemeinsame Vision gefördert wird, mit der dem Umstand Rechnung getragen wird, dass Maßnahmen für lebenslanges Lernen von entscheidender Bedeutung sind;
36. unterstreicht die Rolle von externen Vereinigungen und NRO, die Kindern andere Fähigkeiten und soziale Kompetenzen vermitteln, wozu beispielsweise Kunst und manuelle Fertigkeiten gehören, und Unterstützung bei ihrer Integration, dem besseren Verständnis ihres Umfelds, der Solidarität im Lernen und Leben und der Verbesserung der Lernkompetenzen ganzer Klassen vermitteln;
37. weist darauf hin, dass Menschen mit Behinderungen besondere Bedürfnisse haben und deshalb eine angemessene Unterstützung beim Erwerb von Kompetenzen benötigen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der neuen Agenda für Kompetenzen einen integrativen Ansatz für die Gestaltung von Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung zu verfolgen, wozu auch die Schulung des Unterstützungspersonals gehört, und Informationen über die Möglichkeiten in den Bereichen Kompetenzen, Schulung und Finanzierung möglichst vielen Menschengruppen zur Verfügung zu stellen und zugänglich zu machen, wobei die große Bandbreite von Behinderungen zu berücksichtigen ist; stellt fest, dass Unternehmertum eine mögliche Option darstellt, um die Teilnahme vieler Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt zu unterstützen; betont in dieser Hinsicht, wie wichtig es ist, die digitalen Kompetenzen von Menschen mit Behinderungen zu verbessern, und weist auf die entscheidende Rolle barrierefreier Technologien hin;
38. stellt fest, dass die neue Agenda für Kompetenzen keine zukunftsorientierte Vision für die frühen Bildungsphasen enthält, obwohl zunehmend anerkannt wird, dass hochwertige frühkindliche Bildung und Betreuung das Potenzial besitzt, den Anteil der vorzeitigen Schulabgänger zu senken und eine solide Grundlage für das weitere Lernen zu schaffen; fordert die Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, sowohl in die Qualität der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung zu investieren, um sie breiteren Bevölkerungsschichten zugänglich zu machen, als auch Maßnahmen zu ergreifen, die darauf ausgerichtet sind, den Anteil der vorzeitigen Schulabgänger zu senken;
39. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Qualitätsrahmen für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung aus dem Jahr 2014(34) zu unterstützen, und besteht darauf, dass es entsprechende Programme geben muss, mit denen allen jungen Menschen, die die Primar- oder weiterführende Schule abgebrochen haben, eine zweite Chance gegeben wird; hält den Abschluss einer weiterführenden Schule für wünschenswert;
40. betont, dass durch Bildung nicht nur Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt werden sollten, die den Erfordernissen des Arbeitsmarkts entsprechen, sondern dass Bildung auch zur persönlichen Entwicklung der jungen Menschen beitragen sollte, damit sie zukunftsorientierte und verantwortungsbewusste Bürger werden;
41. fordert die Mitgliedstaaten auf, in ein diskriminierungsfreies Bildungs- und Ausbildungsangebot zu investieren, das den Herausforderungen gerecht wird, vor denen die Gesellschaft steht, um für einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und gleichberechtigte Möglichkeiten für alle Bürger zu sorgen, darunter auch junge Menschen mit unterschiedlichen sozioökonomischen Hintergründen sowie schutzbedürftige und benachteiligte Bevölkerungsgruppen;
42. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeiten für Aus- und Weiterbildung auf dem zweiten Bildungsweg zu erweitern, um für eine Integration gefährdeter Gruppen in den Arbeitsmarkt zu sorgen;
43. begrüßt die Vorschläge der Kommission, Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Kompetenzen zu ergreifen, um Bildungsunterschiede und Benachteiligungen während des gesamten Werdegangs eines Menschen abzubauen, wodurch die EU-Bürger in die Lage versetzt werden, wirksam gegen Arbeitslosigkeit vorzugehen und Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in der EU zu sichern, macht jedoch auf eine Reihe verwaltungstechnischer Hindernisse aufmerksam, durch die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele verlangsamt werden, was die Mobilität von Berufstätigen, die Anerkennung von Qualifikationen und die Vermittlung von Berufsqualifikationen anbelangt;
44. fordert zu diesem Zweck, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass das Binnenmarktinformationssystem (IMI) ordnungsgemäß funktioniert, einen besseren Datenaustausch ermöglicht und für eine bessere Verwaltungszusammenarbeit sorgt, ohne unnötigen Verwaltungsaufwand zu verursachen, dass sie einfachere und schnellere Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen und in Bezug auf die Anforderungen der kontinuierlichen beruflichen Weiterentwicklung qualifizierter Berufstätiger, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten möchten, einführen und dass sie jegliche Diskriminierung verhindern;
45. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten insbesondere auf, benachteiligten Bürgern den Zugang zur Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen zu erleichtern, indem geprüft wird, ob spezifische Instrumente eingeführt werden müssen, beispielsweise örtliche EU-Informationszentren und spezifische Indikatoren im Referenzrahmen für Schlüsselkompetenzen, um den Bedürfnissen benachteiligter Gruppen Rechnung zu tragen;
Angebote des lebenslangen Lernens ausweiten
46. hebt hervor, dass es für die Persönlichkeitsentwicklung von Arbeitnehmern wichtig ist, lebenslang zu lernen, also unter anderem bei sich ständig verändernden Arbeitsbedingungen auf dem neuesten Stand zu bleiben(35); betont darüber hinaus, dass es wichtig ist, allen Menschen offenstehende Möglichkeiten zu schaffen, um in der EU eine altersunabhängige Lernkultur zu fördern; empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, lebenslanges Lernen zu fördern und in diesen Bereich zu investieren, insbesondere in Ländern mit einer Beteiligungsquote unter dem Referenzwert von 15 %;
47. nimmt mit Besorgnis die unvertretbare Situation zur Kenntnis, dass es 70 Millionen Europäern an Grundkompetenzen mangelt; begrüßt daher die Konzipierung der Initiative „Weiterbildungspfade“ und drängt auf deren rasche Umsetzung und deren Überwachung; fordert darüber hinaus die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für einen kontinuierlichen Ansatz bei der Weiterbildung, der Umschulung und dem lebenslangen Lernen durch die Einführung verschiedenartiger Systeme für erweiterten Zugang und stärkere Motivation einzutreten, die auf die individuellen Anforderungen der einzelnen Mitgliedstaaten zugeschnitten sind;
48. ist der Auffassung, dass die Initiative „Weiterbildungspfade“ individualisierte Bewertungen des Lernbedarfs, ein hochwertiges Lernangebot und eine systematische Validierung der erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen umfassen sollte, sodass eine einfache Anerkennung auf dem Arbeitsmarkt möglich ist; weist darauf hin, dass für einen flächendeckenden Breitbandzugang gesorgt werden muss, um digitale Kompetenz zu ermöglichen; hält es für bedauerlich, dass das Europäische Parlament an der Ausgestaltung der Initiative nicht beteiligt war;
49. betont, dass Bildungsanbieter, Arbeitgeber und Gewerkschaften gemeinsam für die Entwicklung branchenspezifischer und spezieller Kompetenzen verantwortlich sein müssen, weswegen die Mitgliedstaaten für einen intensiven Dialog mit den Sozialpartnern sorgen sollten; besteht darauf, dass alle im Arbeitsmarkt wichtigen Akteure am Ausbildungsprozess sowie dessen Konzipierung und Umsetzung beteiligt sein sollten, um die Menschen mit den erforderlichen Kompetenzen während ihrer gesamten Berufslaufbahn auszustatten und um Unternehmen wettbewerbsfähig zu machen und zugleich persönliche Entwicklung, hochwertige Beschäftigung sowie Berufsaussichten und -entwicklung zu stärken;
50. betont, dass komplexe Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung entwickelt werden müssen, damit den Lernenden unterschiedliche Arten von Kompetenzen vermittelt werden, also Grundkompetenzen (Lesen und Schreiben, Rechnen und digitale Kompetenzen), fortgeschrittene allgemeine Fähigkeiten (wie Problemlösungskompetenz und Lernkompetenz), berufliche, technische, berufs- oder branchenspezifische sowie soziale und emotionale Kompetenzen;
51. betont, dass das Verständnis der besonderen Bedürfnisse geringqualifizierter Menschen und die Bereitstellung maßgeschneiderter Schulungen für sie ein entscheidender Schritt bei der Gestaltung wirksamerer Schulungsprogramme ist; erinnert daran, dass Reaktions- und Anpassungsfähigkeit im Hinblick auf gesammelte Erfahrungen und sich verändernde Umstände wesentliche Bestandteile eines wirksamen Bildungsprozesses sind;
52. betont, dass Beratung und Orientierung für benachteiligte Menschen, etwa Menschen mit Behinderungen, Langzeitarbeitslose und unterrepräsentierte Gruppen, denen möglicherweise die Vorteile einer Verbesserung ihrer Kompetenzen oder von Umschulungs- oder Weiterbildungsmöglichen nicht bewusst sind, für den Erfolg einer solchen Initiative entscheidend sind;
53. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gezielte Maßnahmen zu ergreifen, damit Personen, die nach vorübergehender Unterbrechung aus familiären Gründen ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen, umgeschult und ihre Kompetenzen validiert werden können;
54. fordert eine aktive Einbindung aller einschlägiger Interessenträger und einen intensiven Dialog mit ihnen, und zwar nicht nur auf nationaler und europäischer Ebene, sondern auch auf kommunaler und regionaler Ebene, um den tatsächlichen Gegebenheiten und Anforderungen des Arbeitsmarktes gerecht zu werden;
55. erinnert daran, dass das lebenslange Lernen in den breiteren Zusammenhang der grundlegenden Kompetenz in Beschäftigungsfragen eingebunden werden muss;
Die Verbindungen zwischen Bildung und Beschäftigung stärken
56. weist darauf hin, dass der Abbau des Kompetenzdefizits und des Missverhältnisses von auf dem Arbeitsmarkt angebotenen und nachgefragten Kompetenzen sowie die Förderung von Möglichkeiten der sozialen Mobilität, auch im Rahmen von beruflicher Bildung und der Lehrlingsausbildung, von größter Bedeutung dafür sind, insbesondere in KMU und im Handwerk dauerhaftes Wachstum, den sozialen Zusammenhalt, die Schaffung von Arbeitsplätzen, Innovation und das Unternehmertum zu fördern; legt den Mitgliedstaaten daher nahe, die berufliche Bildung nach Maßgabe der Anforderungen der Wirtschaft zu fördern;
57. betont, dass angestrebt werden muss, die berufliche Entwicklung und das lebenslange Lernen entlang des persönlichen Berufswegs und der persönlichen Entwicklung flexibler, individueller und stärker auf den Einzelfall abgestimmt(36) zu gestalten, und nimmt zur Kenntnis, dass sowohl öffentliche als auch private Interessenträger dazu beitragen können und dass Begleitung und Beratung, bei denen auf individuelle Bedürfnisse und Vorlieben eingegangen wird und bei denen der Schwerpunkt darauf gelegt wird, die individuellen Kompetenzen einzuschätzen und zu erweitern, schon frühzeitig ein zentraler Bestandteil der Bildungs- und Kompetenzpolitik sein müssen;
58. fordert die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit den Sozialpartnern Strategien für Bildungs- bzw. Weiterbildungsurlaub sowie Fortbildung am Arbeitsplatz zu entwickeln und umzusetzen; fordert sie auf, Lernangebote am Arbeitsplatz und außerhalb der Arbeit, einschließlich bezahlter Weiterbildungsurlaube, für alle Arbeitnehmer und insbesondere benachteiligte sowie weibliche Beschäftigte zugänglich zu machen;
59. betont, dass im Rahmen von Kompetenzpolitik nicht nur die anhaltenden Veränderungen im Arbeitsmarkt berücksichtigt werden sollten, sondern auch sichergestellt werden sollte, dass der Geltungsbereich der politischen Maßnahmen universell genug ist, dass die Flexibilität der Arbeitnehmer im Hinblick auf das Lernen verbessert wird und sie sich leichter an die Herausforderungen der Zukunft anpassen können;
60. betont, dass Bildungsanbieter und Arbeitgeber gemeinsam für die Kompetenzentwicklung verantwortlich sein müssen; ist der Ansicht, dass die Industrie/Arbeitgeber daran beteiligt sein sollten, die Menschen mit den erforderlichen Kompetenzen auszustatten und sie auszubilden, damit Unternehmen wettbewerbsfähig sind und zugleich das Selbstvertrauen der Menschen gestärkt wird;
61. weist erneut darauf hin, dass Beschäftigungsfähigkeit, Innovation und aktive Bürgerschaft, einschließlich bürgerschaftlichem Engagement für die Umwelt, nur dann gestärkt werden können, wenn die Grundkompetenzen mit anderen wichtigen Kompetenzen und Verhaltensweisen einhergehen, nämlich mit Kreativität, Sensibilität für die Natur, Eigeninitiative, Fremdsprachenkenntnissen, kritischem Denken (was wiederum digitale Kompetenz und Medienkompetenz voraussetzt) und Fähigkeiten, die den Wachstumsbranchen entsprechen;
62. betont das enorme Innovations- und Beschäftigungspotenzial erneuerbarer Energieträger und das Streben nach mehr Ressourcen- und Energieeffizienz; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der neuen Agenda für Kompetenzen im Hinblick auf die Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten Energie- und Umweltfragen zu berücksichtigen;
63. betont, dass maßgeschneiderte Unterstützung für am Arbeitsplatz Lernende, Auszubildende und Arbeitnehmer erforderlich ist, um die Eingliederung aller Menschen in den Arbeitsmarkt sicherzustellen;
64. nimmt zur Kenntnis, wie wichtig es ist, Lehrstellen und Praktika zu fördern, die praxisorientiertes Lernen umfassen, da sie ein Instrument darstellen, mit dem einzelne Personen leichter in den Arbeitsmarkt integriert werden können, indem etwa zwischen den Generationen Brücken geschlagen werden und ein Austausch von Kompetenzen geschaffen wird;
65. weist darauf hin, dass Berufslehren, Praktika und Schulungen zum Erwerb spezieller Kompetenzen als die Arten von Ausbildungsmaßnahmen gelten, mit denen am wirksamsten verhindert werden kann, dass junge Menschen erneut zu Jugendlichen werden, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden; weist auf Erkenntnisse hin, nach denen durch ein duales System mit Berufsausbildung einerseits und akademischer allgemeiner und beruflicher Bildung andererseits der Anteil der Jugendlichen verringert wird, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden, da mehr junge Menschen in Bildung und Ausbildung gehalten werden können, ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und die Wahrscheinlichkeit eines reibungslosen Übergangs dieser jungen Menschen in ein Beschäftigungsverhältnis/einen Beruf steigt; betont, dass makroökonomischen Analysen zufolge die besten Ergebnisse mit einer Kombination aus einem dualen System der allgemeinen und beruflichen Bildung und aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen erzielt werden;
66. fordert die Mitgliedstaaten auf, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei praxisorientierter, überbetrieblicher Ausbildung und Kompetenzentwicklung zu unterstützen;
67. ersucht darum, dass konkrete Maßnahmen ergriffen werden, mit denen junge Menschen beim Übergang von der Bildungs- in die Arbeitswelt gefördert werden, indem für hochwertige und bezahlte Praktika und Lehrstellen, in deren Rahmen sie am Arbeitsplatz praktisch ausgebildet werden, oder auch grenzüberschreitende Austauschprogramme, wie Erasmus für junge Unternehmer, gesorgt wird, mit denen es jungen Menschen ermöglicht wird, ihr Wissen und ihre Talente in die Praxis umzusetzen und über ein angemessenes Paket sozialer und wirtschaftlicher Rechte zu verfügen sowie entsprechend dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten Zugang zu adäquater Beschäftigung und ausreichendem Sozialschutz – genauso wie erwachsene Arbeitnehmer – zu haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine besondere Unterstützung für KMU vorzusehen, damit diese ebenfalls Praktikanten und Auszubildende der dualen Ausbildungsgänge aufnehmen können;
68. fordert die Mitgliedstaaten auf, für einen Qualitätsrahmen zu sorgen, durch den es unterbunden wird, dass Praktikanten oder Lehrlinge als billige oder kostenlose Arbeitskräfte eingesetzt werden; weist darauf hin, dass es für die Entwicklung hochwertiger Arbeitsplätze und zur Verhinderung von Ausbeutung auch wichtig ist, dass zentrale Vorschriften und Rechte im Zusammenhang mit der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verstanden werden; fordert die Mitgliedstaaten diesbezüglich auf, nationale Regelungsrahmen in Bezug auf die Qualität von Praktika und Berufslehren zu schaffen, durch die insbesondere Beschäftigungsschutz und angemessener Sozialversicherungsschutz sichergestellt werden;
69. fordert die Kommission auf, einen Qualitätsrahmen für Praktika vorzulegen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Qualitätsrahmen zu billigen(37);
70. ist der Überzeugung, dass die Zivilgesellschaft, insbesondere Jugend- und Gemeinschaftsorganisationen, Sozialpartner, die Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung sowie spezielle Unterstützungsdienste, auf allen Ebenen aktiv einbezogen werden müssen, damit der künftige Kompetenzbedarf vorausgesagt werden kann, besonders bei der Konzipierung, Durchführung und Bewertung von Programmen für die Berufsqualifikation, durch die ein echter und wirksamer Übergang von der formalen Bildung zum praxisorientierten Lernen und zu einer hochwertigen Beschäftigung ermöglicht wird;
71. betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass Qualifikationen für Arbeitgeber verständlich sind, indem Arbeitsmarktakteure bei der Konzipierung der Qualifikationen mitwirken;
Die zentrale Bedeutung nichtformalen und informellen Lernens
72. betont, wie wichtig die Validierung nichtformalen und informellen Lernens ist, um auf die Lernenden zuzugehen und sie zu bestärken; stellt fest, dass dies insbesondere für diejenigen gilt, die sich in einer schutzbedürftigen oder benachteiligten Lage befinden, wie geringqualifizierte Arbeitnehmer oder Flüchtlinge, und vorrangigen Zugang zu den Validierungsvorkehrungen benötigen;
73. bedauert, dass Arbeitgeber und Anbieter formaler Bildung den Wert und die Bedeutung von Fähigkeiten, Kompetenzen und Kenntnissen, die auf nichtformalem und informellem Wege erzielt werden, nicht genügend anerkennen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Kenntnis der Validierung bei allen maßgeblichen Interessenträgern verbessert werden muss;
74. stellt fest, dass die mangelnde Vergleichbarkeit und Kohärenz zwischen den Validierungsansätzen der EU-Staaten, insbesondere im Hinblick auf die berufliche Aus- und Weiterbildung, ein zusätzliches Hindernis darstellt; stellt ferner fest, dass es weiterhin eine große Herausforderung ist, für echten Zugang, Anerkennung und finanzielle Unterstützung zu sorgen, insbesondere für benachteiligte Gruppen, beispielsweise für geringqualifizierte Menschen, die vorrangigen Zugang zu Validierung benötigen;
75. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Validierungsmöglichkeiten bekannter zu machen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Fortschritte, die in den vergangenen Jahren bei der Umsetzung der Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens bis spätestens 2018 erzielt wurden; ist jedoch der Auffassung, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, damit die maßgeblichen nationalen Regelungsrahmen geschaffen und umfassende Strategien entwickelt werden, mit denen die Validierung ermöglicht wird;
76. weist darauf hin, dass viele bestehende europäische Transparenzinstrumente wie der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) oder das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET), unabhängig voneinander entwickelt wurden; betont, dass diese Instrumente besser aufeinander abgestimmt und durch Qualitätssicherungssysteme gestützt sowie in einen Rahmen nationaler Qualifikationen eingebunden werden müssen, um branchenübergreifend bei allen Akteuren, einschließlich Arbeitgebern, Vertrauen zu schaffen, damit Einzelpersonen ihre Fortschritte und Möglichkeiten besser bemessen und ihre in verschiedenen Umgebungen erzielten Lernergebnisse nutzen können;
77. drängt darauf, dass die Bedeutung der nichtformalen Bildung erneut in den Vordergrund gerückt wird, da sie wesentlich ist, um die Position der Menschen und insbesondere der stärker schutzbedürftigen und benachteiligten Menschen, wie etwa Menschen mit besonderen Bedürfnissen und Menschen mit Behinderungen und Geringqualifizierten, zu stärken, die über begrenzte Zugangsmöglichkeiten zu formaler Bildung verfügen; ist der Auffassung, dass sich Anbieter nichtformaler Bildung und nichtstaatliche Organisationen in einer guten Ausgangsposition befinden, um auf benachteiligte Gruppen zuzugehen, die nicht in das formale Bildungssystem eingebunden sind; ist der Ansicht, dass diese Anbieter und Organisationen stärker in ihrer Rolle unterstützt werden sollten um sicherzustellen, dass die neue Agenda für Kompetenzen denjenigen zugute kommt, die sie am dringendsten benötigen;
78. stellt fest, dass Freiwilligentätigkeit ein wichtiges Mittel zum Erwerb von Wissen, Erfahrung und Kompetenzen ist, mit denen die Beschäftigungsfähigkeit verbessert werden kann und berufliche Qualifikationen erworben werden können;
79. betont, dass nichtformalem Lernen und insbesondere der Freiwilligentätigkeit eine zentrale Rolle dabei zukommt, den Erwerb von übertragbarem Wissen, interkulturellen Kompetenzen und Lebenskompetenzen, wie Teamarbeit, Kreativität und Eigeninitiative, anzuregen und zugleich das Selbstvertrauen und die Lernmotivation zu stärken;
80. hebt ferner hervor, wie wichtig informelle Bildungsprogramme, Sport und interkultureller Dialog dafür sind, dass die Bürger aktiv in gesellschaftliche und demokratische Prozesse eingebunden werden und weniger anfällig für Propaganda, die zu einer Radikalisierung führt, sind; hebt hervor, dass informellen und nichtformalen Bildungsformen eine Schlüsselrolle bei der Eingliederung derjenigen zukommt, die die größten Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden, haben und deshalb anfällig sind; fordert insofern die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nicht formalen und informellen Lernens vollständig und zügig umzusetzen;
81. hebt den Wert von bereichsübergreifenden Kompetenzen, die mithilfe des Sports im Rahmen des nichtformalen und des informellen Lernens erworben werden, hervor, und weist auf die Verbindung zwischen der Vermittelbarkeit im Sport und allgemeiner und beruflicher Bildung hin;
82. betont, dass nichtformale und informelle Kontexte auch Möglichkeiten bieten, die gemeinsamen Werte der Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung zu fördern und mehr über Bürgerschaft, Nachhaltigkeit und Menschenrechte, insbesondere der Rechte von Frauen und Kindern, zu lernen;
83. fordert die Mitgliedstaaten auf, Regelungen für die Anerkennung und Validierung von Ergebnissen der informellen und nichtformalen Bildung einzuführen, damit dafür gesorgt wird, dass Weiterbildungspfade zum Erfolg werden(38) und bewährte Verfahren aus Mitgliedstaaten angewandt werden, in denen es bereits entsprechende Instrumente gibt; weist diesbezüglich darauf hin, wie wichtig politische Maßnahmen sind, die auf Gruppen, die auf dem Arbeitsmarkt besonders schwer vermittelbar sind, ausgerichtet sind;
84. betont, dass nichtformalen und informellen Kontexten, die in Gemeinschaftsprogrammen und der Arbeit mit Gruppen, die in der herkömmlichen Hochschul- und Erwachsenenbildung unterrepräsentiert sind, breit eingesetzt werden, eine wesentliche Rolle bei der Inklusion von marginalisierten und schutzbedürftigen Menschen zukommt; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass die Sichtweisen und Bedürfnisse von Mädchen und Frauen, Menschen mit Behinderungen, LGBTI-Personen, Migranten und Flüchtlingen sowie Angehörigen ethnischer Minderheiten berücksichtigt werden müssen;
85. betont, dass der Berufsberatung große Bedeutung bei der Unterstützung geringqualifizierter Menschen zukommt; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kapazität und Qualität der öffentlichen Arbeitsverwaltung und der privaten Arbeitsvermittlungen in den Mitgliedstaaten wichtig sind;
86. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einführung gemeinsamer Instrumente zur Bewertung von Qualifikationen, die auf dem Europass-Rahmen aufbauen, in Erwägung zu ziehen;
87. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Validierungssysteme weiterzuentwickeln und die zur Verfügung stehenden Validierungsdienste bekannter zu machen; legt den Mitgliedstaaten nahe, besser zugängliche, attraktivere und offenere Weiterbildungswege zu schaffen, beispielsweise durch eine Fortführung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
Digitale, MINT- und unternehmerische Kompetenzen fördern
88. betont, dass die Sicherstellung digitaler Grundkompetenzen in der heutigen Gesellschaft eine entscheidende Voraussetzung für die persönliche und berufliche Verwirklichung ist, ist jedoch der Auffassung, dass den Menschen spezifischere digitale Kompetenzen vermittelt werden sollten, damit sie befähigt werden, digitale Technologien auf innovative und kreative Weise einzusetzen;
89. weist darauf hin, dass es notwendig ist, die für die neuen Technologien erforderlichen Kompetenzen zu bewerten und die Entwicklung angemessener digitaler Kompetenzen zu fördern, die im Bereich der Midcap-Unternehmen und kleinster, kleiner und mittlerer Unternehmen eingesetzt werden können; weist insbesondere auf die Tatsache hin, dass der Erwerb von Kompetenzen im digitalen Zeitalter im Kontext rascher Veränderungen erfolgt, die die Arbeitsmärkte destabilisieren können, und hält lebenslanges Lernen deshalb für notwendig, um die Menschen dabei zu unterstützen, sich an Veränderungen anzupassen;
90. ist der Auffassung, dass der MINT-Bildung im Hinblick auf die Verbesserung des digitalen Lernens und Unterrichts größere Bedeutung beigemessen werden sollte; hebt die enge Verbindung zwischen Kreativität und Innovation hervor und fordert daher, dass Kunst und kreatives Lernen in die MINT-Lernagenda einbezogen werden; ist der Auffassung, dass Mädchen und junge Frauen schon in jungen Jahren ermuntert werden sollten, MINT-Fächer zu studieren;
91. drängt darauf, dass neue Technologien in den Lehr- und Lernprozess eingebunden werden und Bildung durch praktische Erfahrungen unter realistischen Gegebenheiten erleichtert wird, wobei ein altersgerechter IKT- und Medienlehrplan zu berücksichtigen ist, in dessen Rahmen die Entwicklung und das Wohlergehen der Kinder berücksichtigt werden und durch den rechtzeitig an einen verantwortungsvollen Umgang mit der Technik herangeführt und kritisches Denken gefördert wird, damit den Menschen die richtigen Fähigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse vermittelt werden und das gesamte Spektrum digitaler Kompetenzen ausgebaut wird, die Einzelpersonen und Unternehmen in einer zunehmend digitalen Wirtschaft benötigen; erinnert daran, dass Mädchen und junge Frauen dazu ermutigt werden müssen, ein Studium im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) aufzunehmen;
92. betont ferner, dass ein stärker kooperativer, koordinierter und gezielter Ansatz erforderlich ist, damit Strategien für digitale Kompetenzen entwickelt und umgesetzt werden können;
93. fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, die Finanzmittel der EU-Rahmenprogramme und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) aufzustocken, um eine von Inklusion, Innovation und kritischem Denken geprägte Gesellschaft in der EU zu fördern, damit alle Bürgerinnen und Bürger, insbesondere Menschen, die in prekären sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen oder in abgelegenen Gebieten leben, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und Arbeitslose, uneingeschränkt an der Gesellschaft teilhaben und vollständig in den Arbeitsmarkt einbezogen werden können;
94. begrüßt, dass die Kommission vorgeschlagen hat, die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu aufzufordern, umfassende nationale Strategien für digitale Kompetenzen zu erarbeiten, wobei ein besonderer Schwerpunkt darauf gelegt werden sollte, die digitale Kluft zu verringern, von der insbesondere ältere Menschen betroffen sind; weist jedoch darauf hin, dass pädagogisch tätigem Personal Gelegenheit zu lebenslangem Lernen geboten werden muss und dass auf allen Bildungsebenen starke und auf jede Ebene zugeschnittene pädagogische Anleitung und Innovation notwendig sind, damit diese Strategien wirksam sein können, und zwar auf der Grundlage einer genauen Vorstellung von einer alters- und entwicklungsgerechten Medienpädagogik sowie einer einführenden und kontinuierlichen Lehrerfortbildung, wozu auch die Weiterbildung und der Austausch bewährter Verfahren gehören;
95. betont, dass sich die Bürger, wenn sie über Medienkompetenz verfügen, kritisch mit unterschiedlichen Arten von Medien auseinandersetzen können, wodurch die Ressourcen und Chancen mit Blick auf die sogenannte „digitale Kompetenz“ erhöht und verbessert werden;
96. fordert die Mitgliedstaaten auf, Medienkompetenz in Schullehrplänen und kulturellen Bildungseinrichtungen zu fördern und Initiativen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu entwickeln, die sämtliche Ebenen der formalen, informellen und nichtformalen Bildung und Ausbildung umfassen;
97. weist erneut darauf hin, dass digitale Kompetenzen digitale und Medienkompetenz sowie kritisches und kreatives Denken umfassen müssen, damit die Lernenden nicht nur Technologien anwenden, sondern als verantwortungsbewusste Bürger in einer digitalisierten Welt aktiv schöpferisch und innovativ tätig werden können;
98. fordert die Mitgliedstaaten auf, auf allen Ebenen der Bildung Möglichkeiten für IKT-Schulungen und die Entwicklung von digitaler Kompetenz und Medienkompetenz bereitzustellen; betont diesbezüglich, wie wichtig freie Lehr- und Lernmaterialien sind, mit denen der Zugang zu Bildung für alle Menschen sichergestellt wird;
99. betont, dass Komponenten der unternehmerischen Bildung, einschließlich des sozialen Unternehmertums, fächerübergreifend in alle Bereiche der allgemeinen und beruflichen Bildung einbezogen werden müssen, da die frühzeitige Förderung von unternehmerischem Denken bei jungen Menschen die Beschäftigungsfähigkeit verbessern, die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit unterstützen sowie die Kreativität, kritisches Denken und Führungskompetenzen fördern wird, die für die Schaffung sozialer Projekte nützlich sind und den Gemeinschaften vor Ort zugute kommen; betont darüber hinaus, wie wichtig in diesem Zusammenhang das Lernen aus Erfahrungen und „positive Misserfolge“ sind;
100. ist der Auffassung, dass unternehmerische Bildung eine soziale Dimension aufweisen sollte, da dadurch die Wirtschaft angekurbelt wird und gleichzeitig Unterversorgung, soziale Ausgrenzung und andere gesellschaftliche Probleme entschärft werden; ist außerdem der Auffassung, dass im Rahmen der unternehmerischen Bildung Themen wie fairer Handel, soziale Unternehmen und alternative Geschäftsmodelle, wie Genossenschaften, behandelt werden sollten, damit die Wirtschaft sozialer, integrativer und nachhaltiger wird;
101. erinnert daran, dass die Kreativwirtschaft zu den Wirtschaftszweigen gehört, die den größten Unternehmergeist aufweisen und am schnellsten wachsen, und dass im Rahmen der kreativen Bildung übertragbare Fertigkeiten, wie kreatives Denken, Problemlösungskompetenz, Teamarbeit und Einfallsreichtum, vermittelt werden; erkennt an, dass die Bereiche Kunst und Medien für junge Menschen besonders attraktiv sind;
102. weist darauf hin, dass für unternehmerisches Denken bereichsübergreifende Fertigkeiten, wie Kreativität, kritisches Denken, Teamfähigkeit und Eigeninitiative, erforderlich sind, die sowohl zur persönlichen als auch zur beruflichen Entwicklung der jungen Menschen beitragen und ihren Übergang in den Arbeitsmarkt erleichtern; meint, dass deshalb auch die Einbeziehung von Unternehmern in den Lernprozess erleichtert und gefördert werden muss;
103. fordert mit Nachdruck, dass zwischen der Wissenschaft, anderen Einrichtungen oder Akteuren der allgemeinen und beruflichen Bildung, den Sozialpartnern sowie der Arbeitswelt ein aktiver Dialog, ein aktiver Datenaustausch und eine aktive Zusammenarbeit stattfinden, damit Unterrichtsprogramme geschaffen werden, in denen jungen Menschen die notwendigen Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden;
Die berufliche Aus- und Weiterbildung modernisieren und den Wert des praxisorientierten Lernens in den Vordergrund rücken
104. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, Maßnahmen auszuarbeiten und umzusetzen, mit denen die Freistellung von der Arbeit für die Aus- und Weiterbildung ermöglicht wird und die berufliche Fortbildung am Arbeitsplatz und lebenslanges Lernen, und zwar auch in anderen Mitgliedstaaten als dem eigenen, gefördert werden; fordert sie ferner auf, allen und insbesondere benachteiligten Arbeitnehmern, aber vor allem Arbeitnehmerinnen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, in denen Frauen strukturell unterrepräsentiert sind(39), das Lernen während und außerhalb der Arbeit, etwa im Rahmen eines bezahlten Studiums, zu ermöglichen;
105. weist erneut darauf hin, wie wichtig die berufliche Aus- und Weiterbildung als eine Bildungsform ist, die nicht nur die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen verbessert und ihnen den Zugang zu Berufsqualifikationen erleichtert, sondern auch zu Chancengleichheit für alle Bürger, insbesondere solchen aus gesellschaftlich schutzbedürftigen und benachteiligten Gruppen, führt;
106. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass angemessene Investitionen in die berufliche Aus- und Weiterbildung getätigt werden, dass diese Bildungsform durch einen ganzheitlichen, partizipatorischen Ansatz einen höheren Stellenwert bei Lernenden, Arbeitgebern und in der Gesellschaft bekommt und dass die berufliche Aus- und Weiterbildung an die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts angepasst wird, indem sie nach einem partizipativen, integrierten und koordinierten Ansatz zu einem integralen Bestandteil des Bildungssystems gemacht und sichergestellt wird, dass es in der beruflichen Aus- und Weiterbildung hohe Qualifikationsstandards und eine Qualitätssicherung gibt; betont, dass eine engere Zusammenarbeit zwischen Anbietern beruflicher Aus- und Weiterbildung einerseits und Anbietern von Hochschulbildung andererseits erforderlich ist, um einen erfolgreichen Wechsel der Absolventen von Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung an Hochschuleinrichtungen zu ermöglichen;
107. hält es für wichtig, eine bessere Durchlässigkeit von akademischer und beruflicher Bildung anzustreben;
108. betont, dass sowohl im Bildungssystem als auch in der Erwachsenenbildung die Berufs- und Laufbahnberatung dahingehend gestärkt werden muss, dass Fähigkeiten und Kompetenzen, die in aussichtsreichen Branchen und Sektoren mit hohem Mehrwert und großem Investitionspotenzial benötigt werden, stärker berücksichtigt werden;
109. begrüßt die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung; stellt fest, dass das Potenzial im Hinblick auf die Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung noch nicht ausgeschöpft wurde; vertritt die Ansicht, dass durch die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel zugunsten von Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung dazu beigetragen werden könnte, die Mobilität in diesem Bereich wie auch die Qualität, Relevanz und Inklusivität der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu erhöhen;
110. betont, dass geprüft werden muss, welche Möglichkeiten es für die sektorübergreifende Mobilität gibt, nicht nur für den Lehrberuf in der beruflichen Aus- und Weiterbildung, sondern in Schulen im Allgemeinen;
111. ist der Auffassung, dass die Hauptzuständigkeit für die Qualität der beruflichen Aus- und Weiterbildung bei den Mitgliedstaaten und auf regionaler Ebene liegen sollte; fordert die Kommission auf, die berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern und den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern;
112. fordert die Mitgliedstaaten auf, mithilfe angemessener Investitionen und mit qualifizierten Mitarbeitern die berufliche Aus- und Weiterbildung neu zu erfinden, wobei die Verknüpfung mit dem Arbeitsmarkt und den Arbeitgebern gestärkt und ein größeres Bewusstsein dafür geschaffen werden sollte, dass die berufliche Aus- und Weiterbildung ein wertvoller Bildungs- und Berufsweg ist;
113. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Attraktivität der beruflichen Aus- und Weiterbildung als einer wichtigen Option auf dem persönlichen Berufsweg zu erhöhen sowie den Status der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der damit verbundenen Mobilität zu stärken, indem dafür gesorgt wird, dass junge Menschen und deren Familien Zugang zu Informationen über die diesbezüglichen Optionen haben und eine entsprechende Orientierung erhalten, dass ausreichende Investitionen in die Verbesserung der Qualität und der Eignung einer beruflichen Aus- und Weiterbildung getätigt werden, die für alle Menschen zugänglich und erschwinglich ist, dass mehr Übergangsmöglichkeiten zwischen der Hochschulbildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung geschaffen werden und dass in allen Programmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern und die Nichtdiskriminierung gefördert werden;
114. fordert spezifische Ziele wie etwa die Einführung eines uneingeschränkt funktionierenden Anrechnungs- und Anerkennungssystems für Leistungspunkte unter Nutzung von ECVET;
115. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die besten Erfahrungen bei Partnerschaften zwischen der schulischen und der beruflichen Bildung zu entwickeln und zu vergleichen, um die Zahl derjenigen, die die Schule oder die Ausbildung vorzeitig abbrechen, sowie die Zahl der Jugendlichen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden, zu senken; empfiehlt, dies zu tun, indem Sekundarschulen und Unternehmen zusammenarbeiten, damit – auch über die Lehrlingsausbildung – Bildungsangebote geschaffen werden, die eine zweite Chance bieten, die Systeme besser vernetzt werden und die Kompetenzen an die tatsächlichen Anforderungen angepasst werden;
116. legt den Mitgliedstaaten nahe, mit Hilfe eines Austauschs bewährter Verfahren und gemäß den spezifischen Merkmalen ihres jeweiligen Bildungssystems in Abstimmung mit lokalen und regionalen Wirtschaftsakteuren hochwertige duale Bildungs- und Berufsbildungssysteme zu errichten, damit das gegenwärtige und für die Zukunft vorauszusehende Missverhältnis zwischen nachgefragten und vorhandenen Kompetenzen beseitigt wird;
117. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Erfassung von Daten über die Berufslaufbahnen der Auszubildenden zu verbessern, um ihre Beschäftigungsaussichten besser einschätzen, die Qualität der beruflichen Aus- und Weiterbildung bewerten und Lernende im Hinblick auf die Berufswahl informieren zu können;
118. erinnert daran, dass die Mobilität von Lernenden und Lehrenden stärker unterstützt werden muss; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Mobilitätsförderung in ihre nationalen Programme einzubinden, damit ein großer Teil der jungen Menschen dabei unterstützt werden kann, einen Auslandsaufenthalt zu absolvieren;
Lehrer und Ausbilder
119. ist der Auffassung, dass Lehrer und Ausbilder eine wichtige Rolle bei der Leistung der Lernenden spielen; betont deshalb, dass es notwendig ist, in die einführende und kontinuierliche berufliche Entwicklung von Lehrkräften aller Bildungssektoren zu investieren und sie zu fördern und eine hochwertige Beschäftigung zu gewährleisten sowie lebensbegleitende Berufsberatungsdienste einzurichten, was eine dauerhafte Priorität für die gesamte EU sein muss;
120. betont, dass die Aufwertung des Status aller Lehrer, Ausbilder, Mentoren und Lehrkräfte sowie deren Weiterbildung zur Erweiterung ihrer Kompetenzen eine Voraussetzung dafür wäre, dass die neue Agenda für Kompetenzen Erfolg hat, und dass weitere Bemühungen unternommen werden müssen, um junge Menschen zu veranlassen, im Bildungssystem zu arbeiten, und um Lehrer dazu zu motivieren, weiterhin in dem Beruf tätig zu sein, auch durch eine Verbesserung der Maßnahmen zur Personalbindung; weist darauf hin, dass dafür eine Fürsorge und Wertschätzung für Lehrer, ein attraktives Gehalt und attraktive Arbeitsbedingungen, ein besserer Zugang zu Weiterbildung während der Arbeitszeit, insbesondere im Bereich der digitalen Didaktik, sowie Maßnahmen zum Schutz vor und zur Prävention von Gewalt und Belästigungen in Bildungseinrichtungen erforderlich sind; fordert die Kommission auf, die Gleichstellung der Geschlechter im Lehrberuf zu fördern; hebt hervor, dass ein Schritt in Richtung dieses Ziels darin bestehen könnte, vermehrt innovative Lehr- und Lernmethoden einzusetzen und die Mobilität sowie den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern;
121. erinnert daran, dass die Lehrerausbildung in einigen Mitgliedstaaten von der Wirtschafts- und Finanzkrise erheblich beeinträchtigt wurde; betont, wie wichtig es ist, in Lehrer, Ausbilder und Lehrkräfte zu investieren und sie mit neuen Kompetenzen und Lehrmethoden auszustatten, die im Einklang mit den technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen stehen;
122. fordert die Mitgliedstaaten auf, in das lebenslange Lernen von Lehrern massiv zu investieren, wozu auch praktische Erfahrungen im Ausland gehören, und für ihre kontinuierliche berufliche Entwicklung zu sorgen sowie sie dabei zu unterstützen, neue Kompetenzen, wie etwa IKT-Kenntnisse, unternehmerische Fähigkeiten und Know-how im Bereich der diskriminierungsfreien Bildung und Ausbildung, zu entwickeln.; betont in diesem Zusammenhang, dass angemessen bezahlte Schulungstage für die Weiterbildung des gesamten pädagogischen Personals vorgesehen werden sollten;
123. betont, dass die Kompetenzen der Lehrer in der beruflichen Aus- und Weiterbildung weiterentwickelt werden müssen, damit sie in der Lage sind, den Schülern in enger Zusammenarbeit mit KMU unternehmerische Kompetenzen zu vermitteln; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass flexible Einstellungsverfahren gefördert werden sollten (beispielsweise die Einstellung von Lehrern mit Berufserfahrung in der Industrie);
124. empfiehlt den Mitgliedstaaten, Anreize dafür zu bieten, dass für den Lehrerberuf Kandidaten mit hoher Kompetenz angeworben und leistungsfähige Lehrer belohnt werden;
Umsetzung der Agenda für neue Kompetenzen: Herausforderungen und Empfehlungen
125. fordert die Kommission auf, eng mit dem Cedefop zusammenzuarbeiten, um den zukünftigen Bedarf an Kompetenzen besser abzuschätzen und zu prognostizieren sowie die Kompetenzen besser auf die offenen Stellen am Arbeitsmarkt abzustimmen;
126. betont, dass die neue Agenda für Kompetenzen in Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgern, einschließlich Sozialpartnern, zivilgesellschaftlicher Organisationen und Anbietern nichtformaler Bildung, Arbeitsverwaltungen und kommunaler Behörden, weiter ausgearbeitet, umgesetzt und überwacht werden muss; fordert die Kommission auf, die Förderung umfassenderer Partnerschaften mit diesen Interessenträgern zu unterstützen;
127. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, während der Umsetzung der Initiative insbesondere auf die Koordinierung der verschiedenen Organisationen zu achten, die direkt oder indirekt an der Kompetenzentwicklung beteiligt sind, z. B. Ministerien, kommunale Behörden, staatliche Beschäftigungs- oder sonstige Agenturen, Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, nichtstaatliche Organisationen usw.
128. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die berufliche Aus- und Weiterbildung sichtbarer zu machen und ihre Qualität und Attraktivität zu verbessern; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten darin zu bestärken, weitere Ziele zu setzen, um praxisorientiertes Lernen in Programmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu fördern;
129. fordert eine stärkere Zusammenarbeit zwischen Anbietern der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Hochschulen, um die bestehende Kluft zu überbrücken und um Absolventen der beruflichen Aus- und Weiterbildung so für einen erfolgreichen Wechsel an Hochschulen vorzubereiten; empfiehlt in diesem Zusammenhang, von den bewährten Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten, die über effiziente duale Ausbildungssysteme verfügen, zu lernen;
130. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen koordinierten und integrierten Ansatz in der Sozialpolitik, der Bildung und der Beschäftigung zu verfolgen, um so die ständige und anpassbare Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu ermöglichen und Personen, die diese abgeschlossen haben, den Übergang zu höheren Studien- und Bildungsstufen zu ermöglichen;
131. hebt hervor, dass dafür gesorgt werden muss, dass die unterschiedlichen Qualifikationen in den einzelnen Mitgliedstaaten besser verstanden und verglichen werden können; begrüßt die vorgeschlagene Überprüfung und die Weiterentwicklung des EQR und fordert eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und allen Interessenträgern; fordert eine bessere Übereinstimmung der Qualifizierungsinstrumente der EU – d. h. EQR, ECVET und EQAVET;
132. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich weiterhin darauf zu konzentrieren, ihren Bürgern jeden Alters Möglichkeiten anzubieten, ihre digitalen Fähigkeiten und Kompetenzen zu entwickeln, und gleichzeitig die Digitalisierung der Wirtschaft und der Gesellschaft sowie die Umgestaltung der Lern-, Arbeits- und Geschäftspraxis der Menschen zu fördern, wobei auch die weiteren gesellschaftlichen Auswirkungen dieser Änderungen zu berücksichtigen sind; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Absicht der Kommission zur Kenntnis zu nehmen, die positiven Aspekte dieses Wandels durch die EU-Strategie für digitale Kompetenzen in den Mittelpunkt zu stellen; fordert eine stärkere Einbindung der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner in die Koalition für digitale Kompetenzen und Arbeitsplätze;
133. stimmt der von der Kommission im Rahmen des Pilotprogramms für sechs Branchen vorgelegten Blaupause zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen zu und spricht sich für eine Fortführung aus;
134. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, digitale Kompetenzen weiterhin in den Vordergrund zu rücken, insbesondere im Hinblick auf die Digitalisierung der Wirtschaft und die Umgestaltung der Arbeits- und Geschäftspraxis der Menschen, und nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, die positiven Aspekte dieses Wandels durch die EU-Strategie für digitale Kompetenzen in den Mittelpunkt zu stellen;
135. fordert die Mitgliedstaaten auf, frühzeitige unternehmerische Bildung(40), einschließlich des sozialen Unternehmertums, in die Lehrpläne aufzunehmen, damit ihre Bürger als Schlüsselkompetenz ein persönliches unternehmerisches Denken entwickeln, durch das persönliche Entwicklung, bürgerliches Engagement, soziale Eingliederung und Beschäftigungsfähigkeit gefördert werden;
136. bestärkt die Kommission darin, auf dieselbe Weise wie für digitale und unternehmerische Kompetenzen gleichwertige Referenzrahmen für andere Schlüsselkompetenzen, wie etwa die Kompetenz in Finanzfragen, zu entwickeln;
137. ist der Ansicht, dass es wichtig ist, die Erfahrungen aus der Durchführung der Jugendgarantie zu berücksichtigen, damit mit den vorgeschlagenen „Weiterbildungspfaden“ eine spürbare Verbesserung erzielt werden kann; meint insbesondere, dass die Initiative darauf abzielen sollte, eine schnellere Umsetzung sicherzustellen, einen integrierten Ansatz unter Einbeziehung begleitender sozialer Dienste zu verfolgen und eine bessere Zusammenarbeit mit Sozialpartnern, wie Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und anderen Interessenträgern, zu fördern;
138. ist der Auffassung, dass es zwar wichtig ist aber nicht ausreicht, den Menschen ein Mindestmaß an Kompetenzen zu vermitteln, und dass – insbesondere im Fall schutzbedürftiger Gruppen, die von prekärer Beschäftigung bedroht sind – unbedingt dafür Sorge getragen werden muss, dass jede Person dazu ermutigt wird, fortgeschrittene Kompetenzen und Fertigkeiten zu erwerben, um besser für die Zukunft gewappnet zu sein;
139. bedauert, dass für die Umsetzung der Vorschläge keine eigenen Mittel vorgesehen sind, da dies ein beträchtliches Hindernis dafür darstellen könnte, dass Maßnahmen ergriffen werden, die auf nationaler Ebene zu echten Verbesserungen führen, ist aber der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten darin bestärkt werden sollten, das Potenzial der vorhandenen Finanzierungsquellen, die zur Unterstützung der Umsetzung der Agenda zur Verfügung stehen, insbesondere des Europäischen Sozialfonds, voll auszuschöpfen; hebt hervor, dass die vorgeschlagenen Finanzierungsquellen – nämlich der ESF und Erasmus+ – auf nationaler Ebene bereits in Anspruch genommen werden; fordert deshalb die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ermuntern, stärker in den Kompetenzaufbau zu investieren und dafür zu sorgen, dass die Ausgaben in diesem Bereich effizient getätigt werden, da dies eine wichtige Investition in das Humankapital wäre, mit der nicht nur soziale, sondern auch wirtschaftliche Erträge verbunden wären;
140. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, um im Zuge der nationalen Strategien für digitale Kompetenzen die Technologielücke zu schließen, die zwischen gut ausgestatteten und unzureichend ausgestatteten Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen besteht, und die Weiterbildung von Lehrern und Ausbildern im Technologiebereich zu fördern, damit sie mit der zunehmend digitalen Welt von heute Schritt halten können;
141. empfiehlt dringend, die digitale Kluft zu überwinden und gleiche Chancen für alle für den Zugang zu digitalen Technologien wie auch die erforderlichen Kompetenzen, Einstellungen und Anreize für eine sinnvolle Teilnahme am digitalen Leben zu schaffen;
142. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten darum, sich ebenfalls mit Themen, wie schlechte Leistungen von Schülern in manchen Fächern, niedrige Beteiligungsquote bei der Erwachsenenbildung, vorzeitige Schulabgänger, soziale Eingliederung, bürgerschaftlichem Engagement, geschlechtsspezifische Unterschieden und der Anteil beschäftigungsfähiger Absolventen, zu befassen;
143. fordert die Mitgliedstaaten auf, in Abstimmung mit den Sozialpartnern die Zusammenarbeit und die Synergien zu fördern, die zwischen den Anbietern formaler, nichtformaler und informeller Bildung, Regionen und kommunalen Behörden, Arbeitgebern und der Zivilgesellschaft bestehen, um dadurch eine größere Gruppe geringqualifizierter Arbeitnehmer zu erreichen und ihren besonderen Bedürfnissen besser Rechnung tragen zu können;
144. fordert, beim Lernen im Hinblick auf den Ort, die Vermittlung und Lernmethoden eine größere Flexibilität zu ermöglichen, um einen vielfältigen Kreis von Lernenden anzusprechen und dessen Anforderungen zu erfüllen und somit die Lernchancen für alle Menschen zu verbessern;
145. begrüßt die vorgeschlagene Überprüfung des Referenzrahmens für Schlüsselkompetenzen, der einen wertvollen Bezugspunkt darstellt und durch den ein gemeinsames Verständnis für den Erwerb übergeordneter Kompetenzen geschaffen wird, und fordert dazu auf, seine Wirkung auf nationaler Ebene, beispielsweise im Rahmen der Lehrpläne und der Lehrerausbildung, zu verstärken; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass der Referenzrahmen für Schlüsselkompetenzen mit der Empfehlung des Rates aus dem Jahr 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens verknüpft wird;
146. begrüßt die geplante Überarbeitung des Europäischen Qualifikationsrahmens, mit der dazu beigetragen werden sollte, dass die Kompetenzen und bestehenden Qualifikationen zwischen den Mitgliedstaaten der EU besser verstanden werden; betont, dass ein solches Instrument bei der Entwicklung beruflicher Mobilität, insbesondere in Grenzregionen, von entscheidender Bedeutung ist, und betont, dass die durch nichtformales und informelles Lernen erworbenen Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse sichtbarer gemacht werden müssen;
147. fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung von Weiterbildungspfaden einen breiten Ansatz zu verfolgen und dabei vielfältige Möglichkeiten zu bieten, mit denen konkrete Bedürfnisse auf lokaler, regionaler und sektoraler Ebene berücksichtigt werden (beispielsweise interkulturelle, bürgerschaftliche, ökologische, gesundheitsbezogene und familienbezogene Kompetenzen) und die über den Aufbau von Grundkompetenzen hinausgehen sollten;
148. fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten durch gemeinsame Maßnahmen im Bildungssektor und den Austausch bewährter Verfahren in ihren Bemühungen zu unterstützen;
149. begrüßt und unterstützt die Überarbeitung des Europass-Rahmens, insbesondere den Schritt weg von der Nutzung von Europass als Instrument zur Dokumentation hin zu einer dienstorientierten Plattform, sowie die Bemühungen, die verschiedenen Arten des Lernens und der Kompetenzen sichtbarer zu machen, insbesondere jene, die unabhängig von einer formalen Ausbildung erworben wurden;
150. ist der Auffassung, dass mit der Überarbeitung dafür gesorgt werden sollte, dass benachteiligte Gruppen, wie Menschen mit Behinderungen, geringqualifizierte Menschen, Senioren und Langzeitarbeitslose, von den Instrumenten profitieren können, und vertritt die Ansicht, dass es äußerst wichtig ist, diese Plattform für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen;
151. ist der Auffassung, dass in der neuen Agenda für Kompetenzen Geschlechterunterschiede in Bezug auf die Entwicklung von Kompetenzen stärker berücksichtigt werden sollten;
152. begrüßt die Initiative zur Einführung eines Systems zur Nachverfolgung des Werdegangs von Hochschulabsolventen, um für die Entwicklung von Lehrplänen und Lernangeboten ein Konzept anbieten zu können, das sich stärker auf Fakten stützt und relevanter ist; fordert ein ähnliches System für die umfassende Nachverfolgung von Absolventen der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
153. fordert eine dauerhafte und verstärkte Unterstützung des Mobilitätsprogramms Erasmus+, in dessen Rahmen integrative Lern- und Ausbildungsmöglichkeiten für junge Menschen, Lehrkräfte, Freiwillige, Auszubildende, Praktikanten und junge Arbeitnehmer angeboten und gefördert werden;
154. fordert die Kommission auf, die nationalen Qualifikationsrahmen zu analysieren, und regt an, sie an die sich wandelnden Anforderungen anzupassen, die durch neue Berufe entstehen; bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten die Lehrkräfte unterstützen müssen, indem der Zugang zu Informationen über Spitzentechnologien erleichtert wird, und weist zu diesem Zweck erneut auf die von der Kommission ausgearbeitete Plattform eTwinning hin;
155. fordert die Kommission auf, ein Europäisches Jahr der Erwachsenenbildung auszurufen, mit dem das Bewusstsein für den Wert der Erwachsenenbildung und des „aktivem Alterns“ in ganz Europa gestärkt wird, und anschließend ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf europäischer und nationaler Ebene einzuräumen;
156. fordert die Kommission auf, ein jährliches „Europäisches Kompetenzforum“ zu organisieren, um den relevanten Behörden, Bildungseinrichtungen, Fachkreisen, Studierenden, Arbeitgebern und Arbeitnehmern den Austausch bewährter Verfahren für die Prognose, Entwicklung und Validierung von Kompetenzen zu ermöglichen;
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157. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Beim dualen Berufsausbildungssystem wird die Lehrlingsausbildung in einem Betrieb mit der Berufsausbildung in einer Berufsschule innerhalb eines einzigen Lehrgangs kombiniert.
Dieser Qualitätsrahmen sollte auf der am 2. Dezember 2016 verabschiedeten Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Berufsbildung mit dem Titel „A Shared Vision for Quality and Effective Apprenticeships and Work-based Learning“ (Eine gemeinsame Vorstellung von Qualität sowie wirksamen Berufslehren und einem berufsbezogenen Lernen) aufbauen.
Europäische Kommission/EACEA/Eurydice, 2016. „Entrepreneurship Education at School in Europe“ (Unternehmerische Bildung an Schulen in Europa) Eurydice Bericht.