Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 4. Oktober 2017 - Straßburg
Übereinkommen zur Errichtung der internationalen EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung ***
 Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in Bulgarien und in Rumänien *
 Automatisierter Austausch von Fahrzeugregisterdaten in der Tschechischen Republik *
 Automatisierter Austausch daktyloskopischer Daten in Portugal *
 Automatisierter Austausch daktyloskopischer Daten in Griechenland *
 Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe ***I
 Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates befindlichen Personen ***I
 System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr ***I
 Einwand gegen eine Durchführungsmaßnahme: Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften
 Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127
 Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6
 Kinderehen ein Ende setzen
 Klimakonferenz 2017 der Vereinten Nationen in Bonn, Deutschland (COP23)

Übereinkommen zur Errichtung der internationalen EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung ***
PDF 244kWORD 41k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-LAK-Stiftung (11342/2016 – C8-0458/2016 – 2016/0217(NLE))
P8_TA(2017)0368A8-0279/2017

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (11342/2016),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-LAK-Stiftung (11356/2016),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 209 Absatz 2, Artikel 212 Absatz 1, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0458/2016),

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0279/2017),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Übereinkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Regierungen und Parlamenten der Länder der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten zu übermitteln.


Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in Bulgarien und in Rumänien *
PDF 244kWORD 41k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (10161/2017 – C8-0224/2017 – 2017/0808(CNS))
P8_TA(2017)0369A8-0286/2017

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (10161/2017),

–  gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C8‑0224/2017),

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0286/2017),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Automatisierter Austausch von Fahrzeugregisterdaten in der Tschechischen Republik *
PDF 247kWORD 41k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in der Tschechischen Republik (09893/2017 – C8-0197/2017 – 2017/0806(CNS))
P8_TA(2017)0370A8-0288/2017

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (09893/2017),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0197/2017),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität(1), insbesondere auf Artikel 33,

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0288/2017),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.


Automatisierter Austausch daktyloskopischer Daten in Portugal *
PDF 247kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Portugal (09898/2017 – C8-0213/2017 – 2017/0807(CNS))
P8_TA(2017)0371A8-0289/2017

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (09898/2017),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0213/2017),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität(1), insbesondere auf Artikel 33,

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0289/2017),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.


Automatisierter Austausch daktyloskopischer Daten in Griechenland *
PDF 247kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Griechenland (10476/2017 – C8-0230/2017 – 2017/0809(CNS))
P8_TA(2017)0372A8-0287/2017

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (10476/2017),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0230/2017),

–  gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität(1), insbesondere auf Artikel 33,

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0287/2017),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.


Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe ***I
PDF 249kWORD 43k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (COM(2016)0369 – C8-0208/2016 – 2016/0170(COD))
P8_TA(2017)0373A8-0167/2017

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0369),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0208/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Juni 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8‑0167/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und ‑normen für Fahrgastschiffe

P8_TC1-COD(2016)0170


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie2017/2108.)

(1) ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 167.


Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates befindlichen Personen ***I
PDF 250kWORD 43k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten (COM(2016)0370 – C8-0209/2016 – 2016/0171(COD))
P8_TA(2017)0374A8-0168/2017

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0370),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0209/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Juni 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0168/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten

P8_TC1-COD(2016)0171


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2017/2109.)

(1) ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 172.


System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr ***I
PDF 251kWORD 44k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (COM(2016)0371 – C8-0210/2016 – 2016/0172(COD))
P8_TA(2017)0375A8-0165/2017

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0371),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0210/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Juni 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8‑0165/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates

P8_TC1-COD(2016)0172


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2017/2110.)

(1) ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 176.


Einwand gegen eine Durchführungsmaßnahme: Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften
PDF 272kWORD 49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (D048947/06 – 2017/2801(RPS))
P8_TA(2017)0376B8-0542/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (D048947/06) („Verordnungsentwurf“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1und Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a sowie auf Anhang II Nummer 3.4.5. Absatz 2 und Nummer 3.8.2.,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Dezember 2015(2), insbesondere auf Randnummer 71 und 72,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2016 zu Chemikalien mit endokriner Wirkung und zum aktuellen Stand der Dinge nach dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2015(3),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 2016 über endokrine Disruptoren und die Entwürfe der Kommissionsrechtsakte zur Festlegung der wissenschaftlichen Kriterien für ihre Bestimmung im Kontext der EU-Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte (COM(2016)0350),

–  unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht von der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 28. Februar 2017 in Brüssel,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor endokrinen Disruptoren(4),

–  gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  unter Hinweis auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass gemäß Anhang II Nummer 3.8.2. der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Wirkstoff, Safener oder Synergist nur dann genehmigt wird, wenn er keine negativen endokrinen Eigenschaften besitzt, die schädliche Auswirkungen auf nicht zu bekämpfenden Organismen haben können, es sei denn, die Exposition von nicht zu bekämpfenden Organismen gegenüber diesem Wirkstoff in einem Pflanzenschutzmittel ist unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar (Ausschlusskriterium für die Umwelt);

B.  in Erwägung, dass gemäß Anhang II Nummer 3.6.5. Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Kommission dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit bis zum 14. Dezember 2013 einen Entwurf der Maßnahmen in Bezug auf konkrete wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädlichen Eigenschaften vorlegen muss;

C.  in der Erwägung, dass der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 4. Juli 2017 eine befürwortende Stellungnahme zu dem Entwurf einer Verordnung abgegeben hat, wobei drei Mitgliedstaaten dagegen gestimmt und vier Mitgliedstaaten sich ihrer Stimme enthalten haben;

D.  in der Erwägung, dass der letzte Absatz des Entwurfs einer Verordnung folgendermaßen lautet: „Wenn die beabsichtigte Wirkungsweise des zu bewertenden Wirkstoffs für den Pflanzenschutz darin besteht, dass andere Zielorganismen als Wirbeltiere über ihr endokrines System angegriffen werden, so werden die Auswirkungen auf Organismen, die nach der taxonomischen Einteilung demselben Stamm wie der Zielorganismus angehören, nicht für die Einschätzung des Wirkstoffs als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften für Nichtzielorganismen in Betracht gezogen“;

E.  in der Erwägung, dass das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache T-521/14 klargestellt hat, dass „la spécification des critères scientifiques pour la détermination des propriétés perturbant le système endocrinien ne peut se faire que de manière objective, au regard de données scientifiques relatives audit système, indépendamment de toute autre considération, en particulier économique“(6) (Randnummer 71);

F.  in der Erwägung, dass es nicht wissenschaftlichen Standards entspricht, eine Substanz mit beabsichtigter endokriner Wirkungsweise von vornherein davon auszuschließen, als Substanz mit endokrinschädigenden Eigenschaften für nicht zu bekämpfende Organismen eingestuft zu werden;

G.  in der Erwägung, dass daher nicht die Auffassung vertreten werden kann, dass der Entwurf einer Verordnung — wie vom Gericht gefordert — auf objektiven und wissenschaftlich erhobenen Daten hinsichtlich des endokrinen Systems beruht; in der Erwägung, dass die Kommission damit ihre Durchführungsbefugnisse überschreitet;

H.  in der Erwägung, dass die tatsächliche Intention des letzten Absatzes eindeutig aus dem zusammenfassenden Bericht der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 28. Februar 2017 in Brüssel hervorgeht, in dem Folgendes festgestellt wird: „außerdem wurde die der Vorschrift zu den Wirkstoffen mit beabsichtigter endokriner Wirkungsweise (im Folgenden „Wachstumsregulatoren“) zugrunde liegende Absicht erläutert. [...] Die Vorschrift über Wachstumsregulatoren ermöglicht es, die Ausschlusskriterien nicht auf Wirkstoffen mit beabsichtigter endokriner Wirkungsweise anzuwenden [...]“;

I.  in der Erwägung, dass mit dem letzten Absatz eine Ausnahme von dem Ausschlusskriterium gemäß Anhang II Nummer 3.8.2. der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geschaffen wird;

J.  in der Erwägung, dass aus den Erwägungsgründen 6 bis 10 sowie Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hervorgeht, dass der Gesetzgeber den schwierigen Ausgleich zwischen unterschiedlichen und potenziell einander widersprechenden Zielen — insbesondere landwirtschaftliche Erzeugung und Binnenmarkt einerseits und Schutz von Umwelt und Gesundheit andererseits — finden muss, wenn er sich mit dem komplexen Thema der Festlegung von Vorschriften für die Zulassung von Wirkstoffen befasst.

K.  in der Erwägung, dass das Gericht in seinem oben erwähnten Urteil Folgendes feststellte: [...] (Randnummer 72) „dans ce contexte, il importe de relever que, en adoptant le règlement n° 528/2012, le législateur a procédé à une mise en balance de l’objectif d’amélioration du marché intérieur et de celui de la préservation de la santé humaine, de la santé animale et de l’environnement, que la Commission se doit de respecter et ne saurait remettre en cause [...]. Or, dans le cadre de la mise en œuvre des pouvoirs qui lui sont délégués par le législateur, la Commission ne saurait remettre en cause cet équilibre, ce que cette institution a d’ailleurs en substance admis lors de l’audience“(7);

L.  in der Erwägung, dass sich dies in der Entschließung des Parlaments vom 8. Juni 2016 widerspiegelt, in der hervorgehoben wurde, dass das Gericht entschieden habe, dass die wissenschaftlichen Kriterien ausschließlich objektiv und auf der Grundlage wissenschaftlich erhobener Daten im Zusammenhang mit dem endokrinen System festgelegt werden dürften und diese Festlegung unabhängig von jeglichen anderen Überlegungen – insbesondere wirtschaftlicher Art – vorgenommen werden müsse, und dass die Kommission nicht befugt sei, das in einem Basisrechtsakt festgelegte regulatorische Gleichgewicht im Wege der Wahrnehmung der ihr gemäß Artikel 290 AEUV übertragenen Befugnisse zu ändern;

M.  in der Erwägung, dass dieselben Befugniseinschränkungen für die Kommission im Zusammenhang mit einem Durchführungsrechtsakt im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle gelten;

N.  in der Erwägung, dass gemäß der Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 2016 „in diesem Fall [...] es jedoch darum [geht], dass die Kommission Kriterien festlegt, anhand deren für die Bereiche Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte bestimmt wird, was ein endokriner Disruptor ist und was nicht, und nicht darum zu entscheiden, wie diese Stoffe zu regeln sind. Die regulatorischen Folgen sind bereits in den Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel (2009) und Biozidprodukte (2012) festgeschrieben worden.“;

O.  in der Erwägung, dass das Ausschlusskriterium gemäß Anhang II Nummer 3.8.2. der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung darstellt;

P.  in der Erwägung, dass nach der langjährigen Rechtsprechung die Annahme von Vorschriften, die für die jeweilige Angelegenheit von grundlegender Bedeutung sind, dem EU-Gesetzgeber vorbehalten ist und nicht auf die Kommission übertragen werden kann;

Q.  in der Erwägung, dass die Kommission ihre Durchführungsbefugnisse überschritten hat, indem sie einen wesentlichen Regelungsaspekt der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geändert hat, was im Widerspruch zur Anerkennung der Grenzen ihrer Befugnisse in der Anhörung durch den Gerichtshof in der Rechtssache T-521-14, im Widerspruch zu ihren Ausführungen in ihrer Mitteilung vom 15. Juni 2016 sowie im Widerspruch zu dem fundamentalen Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit steht;

R.  in der Erwägung, dass selbst dann, wenn nach neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Einführung einer Ausnahme im Zusammenhang mit den Zulassungsvoraussetzungen für Stoffe mit beabsichtigter endokriner Wirkungsweise gerechtfertigt wäre, eine solche Ausnahme nur im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens nach Artikel 294 AEUV zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eingeführt werden könnte;

1.  erhebt Einwände gegen die Annahme des Verordnungsentwurfs der Kommission;

2.  ist der Auffassung, dass der Verordnungsentwurf der Kommission über die in den der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Verordnungsentwurf zurückzuziehen und dem Ausschuss unverzüglich einen neuen Entwurf vorzulegen;

4.  fordert die Kommission auf, ihren Verordnungsentwurf dahingehend zu ändern, dass der letzte Absatz gestrichen wird;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015, Schweden/Kommission, T-521/14, ECLI:EU:T:2015:976.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0270.
(4) ABl. C 36 vom 29.1.2016, S. 85.
(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(6) Da das Urteil in der Rechtssache T-521/14 nur auf Französisch und Schwedisch verfügbar ist, stammt die deutsche Fassung des Urteilstextes vom Übersetzungsdienst des Parlaments: „die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung von Eigenschaften, die für das endokrine System schädlich sind, kann nur objektiv und auf der Grundlage wissenschaftlich erhobener Daten in Bezug auf dieses System durchgeführt werden, ohne dass dabei andere Erwägungen, insbesondere wirtschaftlicher Natur, in Betracht gezogen werden.“
(7) Da die Rechtssache T-521/14 nur auf Französisch und Schwedisch verhandelt wurde, stammt die deutsche Fassung des Urteilstextes vom Übersetzungsdienst des Parlaments: „in diesem Zusammenhang muss festgestellt werden, dass der Gesetzgeber bei der Annahme von Verordnung (EU) Nr. 528/2012 das Ziel der Verbesserung des Binnenmarkts und das des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt gegeneinander abgewogen hat und dabei zu Ergebnissen gekommen ist, die die Kommission respektieren muss und nicht in Frage stellen darf [...]. Bei der Ausübung von Befugnissen, die der Kommission durch den Gesetzgeber übertragen wurden, darf die Kommission diesen Ausgleich nicht in Frage stellen; sie hat dies zudem während der Anhörung prinzipiell anerkannt.“


Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127
PDF 289kWORD 51k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D051972 – 2017/2879(RSP))
P8_TA(2017)0377B8-0540/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D051972),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2,

–  unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 17. Juli 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,

–  gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 1. März 2017 angenommen und am 6. April 2017 veröffentlicht wurde(3),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen(4),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Bayer Crop Science LP und MS Technologies LLC am 10. Dezember 2013 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, an die zuständige einzelstaatliche Behörde der Niederlande richteten; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 in Erzeugnissen, die aus dieser Sorte bestehen oder sie enthalten, für andere Verwendungen – ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Sojabohnensorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betraf;

B.  in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 1. März 2017 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 6. April 2017 veröffentlicht wurde(5);

C.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass gentechnisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;

D.  in der Erwägung, dass die Sojabohnensorte FG72 × A5547-127 entwickelt wurde, um eine Toleranz gegenüber Herbiziden auf Isoxaflutol-Basis (5-Cyclopropylisoxazol-4-yl-2-mesyl-4-trifluormethylphenylketon), Glyphosat-Basis (N-(Phosphonomethyl)glycin) und Glufosinat-Ammonium-Basis (l-Phosphinothricin) zu verleihen; in der Erwägung, dass die Toleranz durch die Expression der Proteine HPPD W336 (4-Hydroxyphenylpyruvat-Dioxygenase), 2mEPSPS (5-Enolpyruvylshikimat-3-phosphat-Synthase) bzw. PAT (Phosphinothricin-Acetyltransferase) erzielt wird;

E.  in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist viele kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden(6); in der Erwägung, dass in den kritischsten Anmerkungen beispielsweise darauf hingewiesen wird, dass keine Schlüsse über die Risiken bei der Verwendung dieses genetisch veränderten Organismus als Lebens- und Futtermittel gezogen werden können, da keine Prüfung der subchronischen Toxizität über 90 Tage durchgeführt wurde, dass die bereitgestellten Angaben über die Zusammensetzung, phänotypische Bewertung und Toxikologie unzureichend sind, dass die Schlussfolgerungen zur Äquivalenz der genetisch veränderten und der konventionellen Sojabohnen sowie zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit auf der Grundlage dieser Angaben verfrüht sind und dass diese genetisch veränderte Sojabohnensorte nicht mit dem für die Feststellung ihrer Sicherheit erforderlichen wissenschaftlichen Nachdruck geprüft wurde;

F.  in der Erwägung, dass eine unabhängige Studie zu dem Schluss kam, dass die Risikobewertung der EFSA in ihrer aktuellen Fassung inakzeptabel ist, da darin keine Wissenslücken und Ungewissheiten aufgezeigt werden und die Toxizität sowie die Auswirkungen auf das Immunsystem und die Fortpflanzungsorgane nicht untersucht werden(7);

G.  in der Erwägung, dass die derzeitige Zulassung von Glyphosat spätestens am 31. Dezember 2017 ausläuft; in der Erwägung, dass weiterhin Fragen hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss kam, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserzeugend ist, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) der WHO Glyphosat im Jahr 2015 jedoch als wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen eingestuft hat;

H.  in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch gilt und somit unter die Ausschlusskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(8) fällt; in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat am 31. Juli 2018 ausläuft(9);

I.  in der Erwägung, dass Isoxaflutol für den Menschen wahrscheinlich krebserzeugend(10) und für bestimmte Wasserorganismen sowie Nichtzielpflanzen toxisch ist und dass Gewässer durch Isoxaflutol und seine Abbauprodukte und Metaboliten schnell kontaminiert werden; in der Erwägung, dass diese Bedenken zu Beschränkungen seiner Nutzung geführt haben(11);

J.  in der Erwägung, dass die Anwendung von Komplementärherbiziden beim Anbau von herbizidresistenten Pflanzen Teil der üblichen landwirtschaftlichen Praxis ist und daher zu erwarten ist, dass die Ernte stets Spritzrückstände enthalten wird, die unvermeidbare Bestandteile darstellen; in der Erwägung, dass bei herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen nachgewiesenermaßen größere Mengen von Komplementärherbiziden verwendet werden als bei den entsprechenden konventionellen Pflanzen(12);

K.  in der Erwägung, dass die Spritzrückstände der Komplementärherbizide nicht durch die EFSA geprüft wurden; in der Erwägung, dass daher nicht gefolgert werden kann, dass die Verwendung von genetisch veränderten Sojabohnen, die mit Isoxaflutol, Glyphosat und Glufosinat gespritzt wurden, in Lebensmitteln und Futtermitteln sicher ist;

L.  in der Erwägung, dass die Entwicklung von genetisch veränderten, gegen mehrere Selektivherbizide toleranten Kulturpflanzen in erster Linie der raschen Ausbreitung der Resistenz von Unkraut gegen Glyphosat in Ländern geschuldet ist, die in hohem Maße auf genetisch veränderte Kulturpflanzen gesetzt haben; in der Erwägung, dass in wissenschaftlichen Veröffentlichungen über zwanzig verschiedene Unkrautarten aufgeführt wurden, die gegen Glyphosat resistent sind(13); in der Erwägung, dass bereits im Jahr 2009 glufosinatresistentes Unkraut gefunden wurde;

M.  in der Erwägung, dass die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juli 2017 keine Stellungnahme zur Folge hatte; in der Erwägung, dass 15 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während lediglich zehn Mitgliedstaaten (nur 38,43 % der EU-Bevölkerung) dafür stimmten und sich drei Mitgliedstaaten der Stimme enthielten;

N.  in der Erwägung, dass auch aus der Abstimmung des Berufungsausschusses vom 14. September 2017 keine Stellungnahme hervorging; in der Erwägung, dass 15 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während lediglich elf Mitgliedstaaten (38,69 % der EU-Bevölkerung) dafür stimmten und sich zwei Mitgliedstaaten der Stimme enthielten;

O.  in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals bedauert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Beschlüsse über die Zulassung erlassen hat, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich die Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise außerdem von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker als nicht demokratisch bezeichnet wurde(14);

P.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung(15) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

Q.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden wird, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere bei heiklen Themen wie Verbrauchergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Umwelt gilt;

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  ist der Ansicht, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission dem Unionsrecht dahingehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.  fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

5.  fordert die Kommission auf, keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die Spritzrückstände der Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;

6.  fordert die Kommission auf, keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, die wie beispielsweise Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 gegen eine Kombination von Herbiziden resistent gemacht wurden und bei denen die konkreten kumulativen Auswirkungen der Spritzrückstände der Kombination der Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;

7.  fordert die Kommission auf, eine weit detailliertere Prüfung der mit kombinierten Transformationsereignissen – wie beispielsweise Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547‑127 – verbundenen Gesundheitsrisiken zu verlangen;

8.  fordert die Kommission auf, Strategien für die Bewertung des Gesundheitsrisikos und die Toxikologie sowie für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen auszuarbeiten, die auf die gesamte Lebens- und Futtermittelkette ausgerichtet sind;

9.  fordert die Kommission auf, die Risikobewertung der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung von herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen aufzunehmen, wobei es hier keine Rolle spielen sollte, ob die genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4744
(4)––––––––––––––– – Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2015)0456),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0040),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0039),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0038),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0271),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0272),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0388),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0389),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0386),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0387),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006‑210‑23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0390),Entschließung vom 5. April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0123),Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0215),Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0214),Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0341).
(5) https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4744
(6) Anlage G – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2013-01032
(7) https://www.testbiotech.org/node/1975
(8) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2015/404 der Kommission vom 11. März 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Beflubutamid, Captan, Dimethoat, Dimethomorph, Ethoprophos, Fipronil, Folpet, Formetanat, Glufosinat, Methiocarb, Metribuzin, Phosmet, Pirimiphos-methyl und Propamocarb (ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 6).
(10) https://a816-healthpsi.nyc.gov/ll37/pdf/carcclassJuly2004_1.pdf
(11) Anlage G – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums, S. 27, http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2013-01032
(12) https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs00267-015-0589-7
(13) https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-94-007-7796-5_12
(14) Vgl. beispielsweise Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
(15) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0379.
(16) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6
PDF 300kWORD 52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D051971 – 2017/2878(RSP))
P8_TA(2017)0378B8-0541/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D051971),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2,

–  unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 17. Juli 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,

–  unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 17. Februar 2017 angenommen und am 21. März 2017 veröffentlicht wurde(3),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, 2017/0035(COD)),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen(4),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Dow AgroSciences LLC und MS Technologies LLC am 16. Februar 2012 gemäß Artikel 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, an die zuständige einzelstaatliche Behörde der Niederlande richtete; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 in Erzeugnissen, die aus dieser Sorte bestehen oder sie enthalten, für andere Verwendungen – ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Sojabohnensorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betraf;

B.  in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß Artikel 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 17. Februar 2017 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 21. März 2017 veröffentlicht wurde(5);

C.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;

D.  in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist viele kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden(6); in der Erwägung, dass in den kritischsten Anmerkungen beispielsweise darauf hingewiesen wird, dass aus der derzeitigen Anwendung und den vorgelegten Daten zur Risikoeinschätzung keine ausreichenden Informationen hervorgingen, mit denen nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier eindeutig ausgeschlossen werden können(7), dass die Informationen über die phänotypische Bewertung, die Zusammensetzung und die Toxikologie unzureichend sind(8) und dass die zuständige Behörde weitere Analysen für geboten hält, um die Konzentration von Glyphosat, 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (2,4‑D), Glufosinat und ihre Abbauprodukte in Saatgut und Viehfutter, die für Lebensmittel oder Futtermittel gedacht sind, zu bewerten und dadurch potenzielle nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier auszuschließen(9);

E.  in der Erwägung, dass eine unabhängige Studie zu dem Schluss kam, dass die Risikobewertung der EFSA in ihrer aktuellen Fassung inakzeptabel ist, da darin keine Wissenslücken und Ungewissheiten aufgezeigt werden und die Toxizität sowie die Auswirkungen auf das Immunsystem und die Fortpflanzungsorgane nicht untersucht werden; in der Erwägung, dass in derselben Studie festgestellt wird, dass der Überwachungsplan zurückgewiesen werden sollte, da in seinem Rahmen keine wesentlichen Daten zur Verfügung gestellt werden(10);

F.  in der Erwägung, dass Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 das Enzym 5‑Enolpyruvylshikimat-3-phosphat-Synthase (2mEPSPS) exprimieren, das sie gegen Herbizide auf Glyphosat-Basis resistent macht, sowie das Protein Aryloxyalkanoat Dioxygenase (AAD-12), das eine Resistenz gegenüber 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (2,4-D) und anderen verwandten Phenoxy-Herbiziden bewirkt, und das Enzym Phosphinothricin-Acetyltransferate (PAT), das sie gegen Herbizide auf Glufosinat-Ammonium-Basis resistent macht;

G.  in der Erwägung, dass die derzeitige Zulassung von Glyphosat spätestens am 31. Dezember 2017 ausläuft; in der Erwägung, dass weiterhin Zweifel hinsichtlich der krebserzeugenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss kam, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserzeugend ist, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) der WHO Glyphosat im Jahr 2015 jedoch als wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen einstufte;

H.  in der Erwägung, dass in einer unabhängig durchgeführten wissenschaftlichen Studie Bedenken über die Risiken des Wirkstoffs 2,4-D im Zusammenhang mit der Embryonalentwicklung, Geburtsschäden und endokrinen Störungen aufgeworfen werden(11); in der Erwägung, dass die Zulassung des Wirkstoffs 2,4-D im Jahr 2015 zwar erneuert wurde, die Angaben des Antragstellers zu den potenziellen endokrinen Eigenschaften aber noch nicht vorliegen(12);

I.  in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch gilt und somit unter die Ausschlusskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln fällt(13); in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat am 31. Juli 2018 ausläuft(14);

J.  in der Erwägung, dass zahlreiche Experten Bedenken über ein Abbauprodukt von 2,4‑D – 2,4-Dichlorophenol – geäußert haben, das in eingeführten Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 vorkommen kann; in der Erwägung, dass es sich bei 2,4-Dichlorphenol bekanntermaßen um eine Chemikalie mit endokriner und reproduktionstoxischer Wirkung handelt;

K.  in der Erwägung, dass die Toxizität von 2,4-Dichlorophenol, einem unmittelbaren Stoffwechselprodukt von 2,4-D, möglicherweise höher ist als die Toxizität des Herbizids selbst; in der Erwägung, dass 2,4-Dichlorophenol vom IARC als karzinogener Stoff der Kategorie 2B eingestuft wurde und in der Liste der chemischen Stoffe aufgeführt wird, die im Rahmen der Strategie der EU für Stoffe mit endokriner Wirkung überprüft werden sollen(15);

L.  in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass sich 2,4-Dichlorphenol aufgrund seiner guten Löslichkeit in Fetten und Ölen bei der Verarbeitung von Sojabohnen in Sojaöl anreichert; in der Erwägung, dass das vom Menschen am meisten verwendete Sojaprodukt Sojaöl ist, das in zahlreichen Erzeugnissen – darunter zum Teil auch in Säuglingsfertignahrung – enthalten ist(16);

M.  in der Erwägung, dass der Gehalt an 2,4-Dichlorphenol in einem Produkt höher sein kann als die Rückstände von 2,4-D; in der Erwägung, dass es in der EU keinen Höchstwert für Rückstände von 2,4-Dichlorphenol gibt;

N.  in der Erwägung, dass die Spritzrückstände der Komplementärherbizide nicht geprüft wurden; in der Erwägung, dass daher nicht gefolgert werden kann, dass die Verwendung von genetisch veränderten Sojabohnen, die mit 2,4-D, Glyphosat und Glufosinat gespritzt wurden, in Lebensmitteln und Futtermitteln sicher ist;

O.  in der Erwägung, dass die Entwicklung von genetisch veränderten, gegen mehrere Selektivherbizide toleranten Kulturpflanzen in erster Linie der raschen Ausbreitung der Resistenz von Unkraut gegen Glyphosat in Ländern geschuldet ist, die in hohem Maße auf genetisch veränderte Kulturpflanzen gesetzt haben; in der Erwägung, dass in wissenschaftlichen Veröffentlichungen über zwanzig verschiedene Unkrautarten, die gegen Glyphosat resistent sind, aufgeführt wurden(17); in der Erwägung, dass bereits im Jahr 2009 glyphosatresistentes Unkraut gefunden wurde;

P.  in der Erwägung, dass die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die Sojabohnensorte DAS-44406-6 in die Union zweifellos dazu führen wird, dass sie in Drittländern vermehrt angebaut wird und folglich mehr Herbizide mit Glyphosat, 2,4-D und Glufosinat verwendet werden; in der Erwägung, dass die Sojabohnensorte DAS‑44406‑6 derzeit in Argentinien, Brasilien, den USA und Kanada angebaut wird;

Q.  in der Erwägung, dass sich die Union den Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDG) verschrieben hat, die unter anderem die Verpflichtung umfassen, die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden bis 2030 erheblich zu verringern (SDG 3, Zielvorgabe 3.9)(18); in der Erwägung, dass bei herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen nachgewiesenermaßen größere Mengen dieser Herbizide verwendet werden als bei den entsprechenden konventionellen Pflanzen(19);

R.  in der Erwägung, dass sich die Union der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung verschrieben hat, die darauf abzielt, Widersprüche nach Möglichkeit abzubauen und Synergien zwischen den verschiedenen Politikbereichen der Union – unter anderem in Handel, Umwelt und Landwirtschaft – zu schaffen(20), damit die Entwicklungsländer Nutzen daraus ziehen und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit erhöht wird(21);

S.  in der Erwägung, dass die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 17. Juli 2017 keine Stellungnahme zur Folge hatte; in der Erwägung, dass 15 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während lediglich zehn Mitgliedstaaten (nur 38,43 % der EU-Bevölkerung) dafür stimmten und sich drei Mitgliedstaaten der Stimme enthielten;

T.  in der Erwägung, dass auch aus der Abstimmung des Berufungsausschusses vom 14. September 2017 keine Stellungnahme hervorging; in der Erwägung, dass 14 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während lediglich zwölf Mitgliedstaaten (nur 38,78 % der EU-Bevölkerung) dafür stimmten und sich zwei Mitgliedstaaten der Stimme enthielten;

U.  in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals bedauert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Entscheidungen über die Zulassung getroffen hat, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich die Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise auch von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker als nicht demokratisch bezeichnet wurde(22);

V.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung(23) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

W.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden wird, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere bei heiklen Themen wie Verbrauchergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Umwelt gilt;

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  ist der Ansicht, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission dem Unionsrecht dahingehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.  fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

5.  fordert die Kommission auf, keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die Spritzrückstände der Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;

6.  fordert die Kommission auf, keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, die wie beispielsweise Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 gegen eine Kombination von Herbiziden resistent gemacht wurden und bei denen die konkreten kumulativen Auswirkungen der Spritzrückstände der Kombination der Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;

7.  fordert die Kommission auf, Strategien für Bewertungen des Gesundheitsrisikos und der Toxikologie sowie für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen auszuarbeiten, die auf die gesamte Lebens- und Futtermittelkette ausgerichtet sind;

8.  fordert die Kommission auf, die Risikobewertung der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung von herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen aufzunehmen, wobei es hier keine Rolle spielen sollte, ob die genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

9.  fordert die Kommission auf, ihrer in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Verpflichtung zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung nachzukommen;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4738
(4)––––––––––––––– – Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2015)0456),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0040),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0039),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0038),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten Bt11, MIR162, MIR604 und GA21 kombiniert werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0271),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0272),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0388),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0389),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0386),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0387),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0390),Entschließung vom 5. April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0123),Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0215),Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0214),Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0341).
(5) https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4738
(6) Anlage G – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums (http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2011-00052).
(7) Anlage G – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums, S. 1.
(8) Anlage G – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums, S. 52.
(9) Anlage G – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums, S. 87.
(10) http://www.testbiotech.org/node/1946
(11) http://www.pan-europe.info/sites/pan-europe.info/files/public/resources/reports/pane-2014-risks-of-herbicide-2-4-d.pdf
(12) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2033 der Kommission vom 13. November 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-D gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 8).
(13) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(14) Durchführungsverordnung (EU) 2015/404 der Kommission vom 11. März 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Beflubutamid, Captan, Dimethoat, Dimethomorph, Ethoprophos, Fipronil, Folpet, Formetanat, Glufosinat, Methiocarb, Metribuzin, Phosmet, Pirimiphos-methyl und Propamocarb (ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 6).
(15) Anlage G – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums, S. 5 (http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2012-00368).
(16) Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums in Bezug auf den Antrag auf Zulassung genetisch veränderter Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4, S. 31 (http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2011-00052).
(17) https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-94-007-7796-5_12
(18) https://sustainabledevelopment.un.org/sdg3
(19) https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs00267-015-0589-7
(20) Mitteilung der Kommission vom 12. April 2005 mit dem Titel „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung: Beschleunigung des Prozesses zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele“ (COM(2005)0134).
(21) https://ec.europa.eu/europeaid/policies/policy-coherence-development_en
(22) Vgl. beispielsweise Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
(23) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0379.
(24) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


Kinderehen ein Ende setzen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Thema „Kinderehen ein Ende setzen“ (2017/2663(RSP))
P8_TA(2017)0379B8-0535/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, insbesondere auf deren Artikel 16, und alle anderen Menschenrechtsverträge und ‑instrumente der Vereinten Nationen (VN),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes(1),

–  unter Hinweis auf Artikel 16 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

–  unter Hinweis auf Artikel 23 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf Artikel 10 Absatz 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

–  gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 9,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Gender Equality and Women’s Empowerment: Transforming the Lives of Girls and Women through EU External Relations 2016-2020“ (Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen (2016–2020)),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Oktober 2015 zum Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2016–2020,

–  unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes (2017) – „Kein Kind zurücklassen“,

–  unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik, mit dem die Zusage der EU, die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung durchgehend zu berücksichtigen, unterstrichen wird,

–  gestützt auf die Artikel 32 und 37 sowie Artikel 59 Absatz 4 des Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) von 2012 mit dem Titel „Marrying Too Young – End Child Marriage“ (Zu jung zum Heiraten – Kinderehen ein Ende setzen),

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, die Rechte des Kindes zu fördern, und dass diese Rechte durch Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung verletzt werden; in der Erwägung, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, die Rechte des Kindes im Rahmen ihres außenpolitischen Handelns im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und den dazugehörigen Fakultativprotokollen sowie weiteren einschlägigen internationalen Normen und Verträgen umfassend zu schützen und zu fördern;

B.  in der Erwägung, dass Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung im humanitären Völkerrecht als schädliche Praxis verurteilt werden und häufig mit schweren Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich häuslicher Gewalt, verbunden sind;

C.  in der Erwägung, dass sich Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung verheerend auf die Verwirklichung und die Wahrnehmung der Rechte von Mädchen und Frauen und auf die Gesundheit von Mädchen auswirken, einschließlich erheblicher Risiken im Hinblick auf Komplikationen während der Schwangerschaft und HIV‑Infektionen; in der Erwägung, dass Mädchen dadurch sexuellem Missbrauch, häuslicher Gewalt und sogar Ehrenmorden ausgesetzt sind;

D.  in der Erwägung, dass die Wiedereinführung und die Ausweitung der „Global Gag Rule“, die Mittelkürzungen zulasten von Organisationen wie dem UNFPA nach sich zieht, die Mädchen, die Opfer von Kinderehen sind, im Bereich der Familienplanung und der sexuellen und reproduktiven Gesundheit Dienstleistungen anbieten und so zur Verringerung der Gefahr einer Infektion mit HIV oder von Komplikationen bei frühen Schwangerschaften beitragen, ernsthaften Anlass zur Sorge gibt;

E.  in der Erwägung, dass Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung eine grundlegende Verwehrung des Rechts der Kinder auf Selbstbestimmung, auf Selbstbestimmung über den eigenen Körper und auf körperliche Unversehrtheit darstellen;

F.  in der Erwägung, dass Kinderehen eine Form der Zwangsverheiratung sind, da Kinder aufgrund ihres Alters nicht fähig sind, ihre volle, freie und informierte Zustimmung zur Heirat oder deren Zeitpunkt zu erteilen;

G.  in der Erwägung, dass in Entwicklungsländern jedes dritte Mädchen vor dem 18. Lebensjahr und jedes neunte Mädchen vor dem 15. Lebensjahr verheiratet wird; in der Erwägung, dass Mädchen am stärksten gefährdet sind, da sie 82 % aller verheirateten Minderjährigen ausmachen;

H.  in der Erwägung, dass Kinderbräute einem enorm hohen gesellschaftlichen Druck ausgesetzt sind, um ihre Fruchtbarkeit zu beweisen, und sie dadurch eher in frühem Alter und wiederholt schwanger werden; in der Erwägung, dass Komplikationen während der Schwangerschaft und der Geburt bei Mädchen im Alter von 15 bis 19 Jahren in Ländern mit geringem oder mittlerem Einkommen die häufigste Todesursache sind;

I.  in der Erwägung, dass Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung mit einer hohen Müttersterblichkeitsrate, einer geringeren Nutzung von Familienplanungsdiensten und ungewollten Schwangerschaften einhergehen und für die Mädchen in der Regel das Ende ihrer schulischen Ausbildung bedeuten; in der Erwägung, dass die Beendigung von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung im Rahmen des nachhaltigen Entwicklungsziels Nr. 5 und der Zielvorgabe 5.3 fest verankert ist und dass diese Ehen eindeutig als Hindernisse für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau benannt wurden;

J.  in der Erwägung, dass die Beendigung von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung zu den Prioritäten des außenpolitischen Handelns der EU im Bereich der Förderung der Rechte der Frau und der Menschenrechte zählt;

K.  in der Erwägung, dass mehr als 60 % der Kinderbräute in Entwicklungsländern keine formale Bildung hatten, was eine Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist, und in der Erwägung, dass Kindern im schulpflichtigen Alter durch Kinderehen das Recht auf Bildung verwehrt wird, die für ihre persönliche Entwicklung, die Vorbereitung auf das Erwachsenenleben und ihre Fähigkeit, einen Beitrag zur Gemeinschaft zu leisten, notwendig ist;

L.  in der Erwägung, dass das Problem nicht nur in Drittländern, sondern auch in Mitgliedstaaten der EU besteht;

M.  in der Erwägung, dass die EU vor kurzem beschlossen hat, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) zu unterzeichnen;

N.  in der Erwägung, dass Zwangsverheiratung im Übereinkommen von Istanbul als eine Form der Gewalt gegen Frauen aufgeführt ist und dass darin gefordert wird, die Zwangsverheiratung von Kindern und das Anlocken von Kindern in ein anderes Land zum Zwecke der Zwangsverheiratung strafrechtlich zu verfolgen;

O.  in der Erwägung, dass es auf nationaler, auf EU- und auf internationaler Ebene sehr wenige Statistiken gibt, mit denen das Ausmaß des Problems von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung in den EU‑Mitgliedstaaten belegt wird(2);

P.  in der Erwägung, dass vor dem Hintergrund der jüngsten Migrationskrise neue Fälle von Kinderehen, die im Ausland geschlossen wurden und bei denen die Kinder zum Teil jünger als 14 Jahre waren, aufgetreten sind;

Q.  in der Erwägung, dass Kinder, die vor dem 18. Lebensjahr heiraten, eher die Schule vorzeitig abbrechen bzw. in Armut leben;

R.  in der Erwägung, dass die Häufigkeit von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung durch bewaffnete Konflikte und Instabilität deutlich erhöht wird;

1.  verweist auf den Zusammenhang zwischen einem alle Menschenrechte umfassenden rechtebasierten Ansatz und der Gleichstellung der Geschlechter und weist darauf hin, dass sich die EU weiterhin für die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung aller Menschenrechte sowie für die vollständige und wirksame Umsetzung der Aktionsplattform von Peking, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), des Übereinkommens von Istanbul und des EU‑Aktionsplans zur Gleichstellung der Geschlechter und Machtgleichstellung der Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit einsetzt;

2.  betont, dass Kinderehen einen Verstoß gegen die Rechte des Kindes und eine Form der Gewalt gegen Frauen und Mädchen darstellen; unterstreicht, dass sie als solche verurteilt werden sollten;

3.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, damit schädliche Praktiken wirksamer bekämpft und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit UN Women, dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) und weiteren Partnern zusammenzuarbeiten, um auf das Problem von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung aufmerksam zu machen und dabei die Stärkung der Rolle der Frau, unter anderem durch Bildung, die Stärkung ihrer wirtschaftlichen Stellung und ihre vermehrte Beteiligung an der Beschlussfassung, sowie den Schutz und die Förderung der Menschenrechte aller Frauen und Mädchen, auch ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit, in den Mittelpunkt zu stellen;

4.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu Gesundheitsdiensten, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit einhergehenden Rechte, zu verbessern;

5.  fordert die Vizepräsidentin der Kommission/ Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, sämtliche zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen und Strategien, Programme und Vorschriften, auch politische Dialoge, Menschrechtsdialoge, die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit, die Strategie „Handel für alle“, ein Allgemeines Präferenzsystem (ASP+) und andere Instrumente, zu entwickeln, um gegen Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung vorzugehen und diese Praxis einzuschränken;

6.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, für das Verfahren bei Kinderehen, auch im Hinblick auf die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul, einheitliche Rechtsnormen anzuwenden;

7.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit den Strafverfolgungsbehörden und dem Justizwesen in Drittländern zusammenzuarbeiten und Schulungen und technische Hilfe anzubieten, um die Annahme und die Durchsetzung von Rechtsvorschriften, mit denen die Früh- und Zwangsverheiratung verboten wird und in denen auch ein Mindestalter für die Eheschließung vorgesehen ist, zu unterstützen;

8.  betont, dass besondere Rehabilitations- und Betreuungsmaßnahmen für Kinderbräute ergriffen werden müssen, um ihnen die Wiederaufnahme der schulischen oder beruflichen Ausbildung zu ermöglichen und dafür zu sorgen, dass sie sich dem familiären und gesellschaftlichen Druck, der mit der Frühverheiratung einhergeht, entziehen können;

9.  hebt hervor, dass Mittel für Programme zur Verhinderung von Kinderehen, mit denen ein Umfeld geschaffen werden soll, in dem Mädchen ihr Potenzial in vollem Umfang ausschöpfen können, unter anderem durch Bildung, soziale und wirtschaftliche Programme für Mädchen, die nicht zur Schule gehen, durch Schutzmechanismen für Kinder, durch Mädchen- und Frauenhäuser, Rechtsberatung und psychologische Betreuung, bereitgestellt werden müssen;

10.  begrüßt Projekte, die im Rahmen des Programms Daphne entwickelt wurden und deren Schwerpunkt auf der Betreuung der Opfer und der Verhinderung von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung liegt; ist der Ansicht, dass solche Projekte unterstützt und eine angemessene weitere Finanzierung erhalten sollten;

11.  fordert, dass Kindern aus benachteiligten Gruppen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, und betont, dass der Schwerpunkt vor allem auf der Sensibilisierung, der Bildung und der Stärkung der wirtschaftlichen Stellung liegen muss, um dem Problem entgegenzuwirken;

12.  hebt hervor, dass besondere Verfahren entwickelt und eingeführt werden müssen, um den Schutz von Kindern unter Flüchtlingen und Asylsuchenden im Einklang mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes sicherzustellen; fordert alle Aufnahmeländer auf, dafür zu sorgen, dass Flüchtlingskinder uneingeschränkten Zugang zu Bildung erhalten, und so weit wie möglich ihre Integration sowie ihre Inklusion in die nationalen Bildungssysteme zu fördern;

13.  fordert, dass in den Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge und Asylsuchende besondere Verfahren eingeführt werden, um Fälle von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung zu ermitteln und den Opfern zu helfen;

14.  betont, dass Fälle von Kinderehen in den EU‑Mitgliedstaaten angemessen und einheitlich überwacht sowie nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten erhoben werden müssen, um das Ausmaß des Problems besser einschätzen zu können;

15.  unterstreicht die erhebliche Diskrepanz, die zwischen den offiziell registrierten Fällen und den Fällen möglicher Opfer, die um Unterstützung ersuchen, besteht, was darauf hindeutet, dass zahlreiche Fälle von Kinderehen von den Behörden unbemerkt bleiben; fordert, dass Sozialarbeiter, Lehrende und andere Personen, die mit potenziellen Opfern in Kontakt kommen, speziell geschult werden und Handbücher erhalten, damit sie Opfer erkennen und Verfahren zur Unterstützung der Opfer einleiten können;

16.  fordert, dass konkrete Projekte und Kampagnen, die Bestandteil des außenpolitischen Handelns der EU im Bereich von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung sind, unterstützt werden; betont, dass Sensibilisierungskampagnen und Kampagnen, deren Schwerpunkt auf der Bildung und der Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen in den Erweiterungsländern und in den Ländern der Europäischen Nachbarschaft liegt, besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden sollte;

17.  unterstreicht, dass die EU Drittländer unterstützen und ermutigen sollte, damit diese dafür sorgen, dass der Zivilgesellschaft eine Rolle zukommt und diese Kindern, die Opfer von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung sind, sowie deren Vertretern einen unabhängigen und kindgerechten Zugang zur Justiz sichert;

18.  hebt hervor, dass es im Rahmen der humanitären Hilfe erforderlich ist, Projekte zu finanzieren, deren Schwerpunkt auf der Verhinderung geschlechtsbezogener Gewalt und Bildungsmaßnahmen in Notsituationen liegt, um Opfer von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung zu entlasten;

19.  betont, dass Risikofaktoren für Kinderehen in humanitären Krisen durch die Einbeziehung von Mädchen im Jugendalter ermittelt und verheiratete Mädchen im Rahmen sämtlicher humanitärer Maßnahmen bereits zu Beginn der Krisen unterstützt werden müssen;

20.  verurteilt die Wiedereinführung und die Ausweitung der „Global Gag Rule“ und deren Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung und Rechte von Frauen und Mädchen weltweit aufs Schärfste; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, die von den USA hinterlassene Finanzierungslücke im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte zu schließen und dafür Fördermittel der Mitgliedstaaten wie auch der Union für Entwicklungshilfe zu nutzen;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 289 vom 9.8.2016, S. 57.
(2) http://fileserver.wave-network.org/home/ForceEarlyMarriageRoadmap.pdf


Klimakonferenz 2017 der Vereinten Nationen in Bonn, Deutschland (COP23)
PDF 388kWORD 61k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu der Klimakonferenz 2017 der Vereinten Nationen in Bonn, Deutschland (COP23) (2017/2620(RSP))
P8_TA(2017)0380B8-0534/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Kyoto-Protokoll hierzu,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris (Beschluss 1/CP.21) und die 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP21) des UNFCCC sowie die 11. Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP11) vom 30. November bis 11. Dezember 2015 in Paris,

–  unter Hinweis auf die 18. Konferenz der Vertragsparteien (COP18) des UNFCCC und die 8. Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP8) vom 26. November bis 8. Dezember 2012 in Doha (Katar) und unter Hinweis auf die Annahme einer Änderung des Protokolls, mit der diesbezüglich ein zweiter Verpflichtungszeitraum festgelegt wurde, der am 1. Januar 2013 begann und am 31. Dezember 2020 endet,

–  unter Hinweis darauf, dass das Übereinkommen von Paris vom 22. April 2016 bis zum 21. April 2017 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auflag, und unter Hinweis darauf, dass 195 Staaten das Übereinkommen von Paris unterzeichnet und 160 Staaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben,

–  unter Hinweis auf die 22. Konferenz der Vertragsparteien (COP22) des UNFCCC und die erste Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris (CMA1) vom 15. November bis 18. November 2016 in Marrakesch (Marokko),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Oktober 2016 zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens und zur Konferenz der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 2016 in Marrakesch (Marokko) (COP22)(1),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2016 mit dem Titel „Beschleunigung des Übergangs Europas zu einer CO2-armen Wirtschaft“ (COM(2016)0500),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. Februar 2016, vom 30. September 2016 und vom 23. Juni 2017,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2017,

–  unter Hinweis darauf, dass Lettland und die Kommission am 6. März 2015 im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten den beabsichtigten nationalen Beitrag (INDC) der EU und ihrer Mitgliedstaaten beim UNFCCC hinterlegt haben,

–  unter Hinweis auf den 5. Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) und den dazugehörigen Synthesebericht,

–  unter Hinweis auf den Synthesebericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) vom November 2016 mit dem Titel „The Emissions Gap Report 2016“ (Bericht über die Emissionslücke 2016) und auf den UNEP-Bericht mit dem Titel „The Adaptation Gap Report 2016“ (Bericht über die Anpassungslücke 2016),

–  unter Hinweis auf die Abschlusserklärung der Staats- und Regierungschefs des G7‑Gipfels auf Schloss Elmau (Deutschland) vom 7. bis 8. Juni 2015 mit dem Titel „An morgen denken. Gemeinsam handeln“, in der die G7-Vertreter ihre Absicht bekräftigt haben, sich an die Zusage zu halten, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 40–70 % gegenüber dem Stand von 2010 zu senken, wobei sichergestellt werden muss, dass die Senkung eher 70 % als 40 % beträgt,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs des G7-Gipfels von 2017 und insbesondere auf die Erklärung der G7-Umweltminister von Bologna,

–  unter Hinweis auf den vom Präsidenten der Vereinigten Staaten bekannt gegebenen Beschluss, aus dem Übereinkommen von Paris auszuscheiden,

–  unter Hinweis auf die Enzyklika „Laudato si’“ von Papst Franziskus,

–  unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zu der Klimakonferenz 2017 der Vereinten Nationen in Bonn, Deutschland (COP23) (O-0000068/2017 – B8‑0329/2017 und O-000069/2017 – B8-0330/2017),

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Paris am 4. November 2016 in Kraft getreten ist und 160 der 197 Vertragsparteien des Übereinkommens ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden bei den Vereinten Nationen hinterlegt haben (Stand: 8. September 2017);

B.  in der Erwägung, dass der Vorschlag für die Reform des Emissionshandelssystems (EHS) vom Juli 2015 und das Klimapaket vom Juli 2016 (das Lastenteilung, Vorschläge mit Blick auf Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) und eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität umfasste) die wichtigsten Instrumente für die Verwirklichung dieser Zusagen sind und die Stellung der EU als weltweit führender Akteur bei der Bekämpfung des Klimawandels untermauern;

C.  in der Erwägung, dass die Bemühungen um eine Eindämmung der globalen Erwärmung im Streben nach Wirtschaftswachstum nicht als Hindernis, sondern im Gegenteil als Triebkraft für ein neues, nachhaltiges Wachstum und die Entstehung neuer, nachhaltiger Arbeitsplätze betrachtet werden sollten;

D.  in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer den negativen Auswirkungen des Klimawandels am stärksten ausgesetzt sein werden, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselstaaten, die nicht über ausreichende Ressourcen verfügen, um sich auf den gegenwärtigen Wandel vorzubereiten und einzustellen; in der Erwägung, dass der Klimawandel dem Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimaänderungen (IPCC) zufolge für Afrika eine besonders große Herausforderung darstellt und Afrika den Problemen im Zusammenhang mit Wasserknappheit, extremen Wetterereignissen und Ernährungsunsicherheit aufgrund von Dürre und Wüstenbildung besonders stark ausgesetzt ist;

E.  in der Erwägung, dass der Klimawandel in nicht allzu ferner Zukunft die Konkurrenz um Ressourcen wie Nahrungsmittel, Wasser und Weideflächen verstärken, die wirtschaftliche Not und politische Instabilität verschärfen und zum größten Auslöser von Wanderungsbewegungen sowohl innerhalb nationaler Grenzen als auch darüber hinaus werden dürfte; in der Erwägung, dass dem Thema der klimabedingten Migration daher Priorität auf der internationalen Agenda eingeräumt werden sollte;

F.  in der Erwägung, dass die EU am 6. März 2015 beim UNFCCC ihre INDC und die ihrer Mitgliedstaaten hinterlegt hat, mit denen sie sich auf ein verbindliches Reduktionsziel bis 2030 von mindestens 40 % der EU-weiten Treibhausgasemissionen gegenüber dem Stand von 1990 verpflichtet hat;

G.  in der Erwägung, dass eine ambitionierte Strategie zur Eindämmung des Klimawandels Wachstum und Arbeitsplätze schaffen kann; in der Erwägung, dass bestimmte CO2-intensive und mit einer ausgeprägten Handelstätigkeit verbundene Branchen jedoch von einer Verlagerung der CO2-Emissionen betroffen sein können, wenn diese Ambitionen auf anderen Märkten nicht in vergleichbarem Maße umgesetzt werden; in der Erwägung, dass es eines angemessenen Schutzes vor CO2-Verlagerung bedarf, damit die Arbeitsplätze in diesen Branchen gesichert werden;

1.  weist darauf hin, dass der Klimawandel eine der größten Herausforderungen für die Menschheit darstellt und dass alle Staaten und Akteure weltweit alles in ihrer Macht Stehende unternehmen müssen, um die damit verbundenen Probleme einzudämmen; betont, dass das Übereinkommen von Paris ein großer Schritt in diese Richtung ist, aber noch weit mehr Anstrengungen erforderlich sind;

Wissenschaftliche Grundlagen für Klimaschutzmaßnahmen

2.  weist erneut darauf hin, dass sich das Erdklima, wie im 5. Sachstandsbericht des IPCC aus dem Jahr 2014 wissenschaftlich belegt, zweifelsfrei erwärmt, dass der Klimawandel eine Tatsache ist und die Tätigkeiten des Menschen die Hauptursache der seit Mitte des 20. Jahrhunderts beobachteten Erwärmung sind; ist in Sorge angesichts der weitverbreiteten, tiefgreifenden Auswirkungen des Klimawandels, die bereits auf allen Kontinenten und in allen Ozeanen in der Umwelt und in anthropogenen Systemen deutlich zutage treten;

3.  nimmt die im Fünften Sachstandsbericht des IPCC vorgestellten globalen CO2-Budgets zur Kenntnis und gelangt zu der Schlussfolgerung, dass – wenn der Ausstoß von Treibhausgasen weltweit auf dem derzeitigen Stand bleibt – das Budget an CO2, das noch ausgestoßen werden darf, wenn der Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C begrenzt werden soll, in vier Jahren ausgeschöpft sein wird; betont, dass alle Länder – gemäß dem Übereinkommen von Paris – den Übergang zur Klimaneutralität mit Blick auf Treibhausgase und die Bemühungen um die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel vorantreiben sollten, damit die schlimmsten Auswirkungen der Erderwärmung verhindert werden;

4.  bekräftigt, dass die weltweiten Klimaschutzmaßnahmen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen müssen, und begrüßt den für 2018 vorgesehenen unterstützenden Dialog, der vor dem Ablauf der UNFCCC-Frist für die Neueinreichung der national festgelegten Beiträge für 2030 im Jahr 2020 stattfinden wird, und die erste allgemeine Bestandsaufnahme im Jahr 2023 als erste Chancen für die praktische Anwendung dieses Grundsatzes;

5.  regt den Dialog zwischen den Sachverständigen des IPCC und den Vertragsparteien an, da die Ergebnisse des sechsten Bewertungszyklus derzeit ausgearbeitet und veröffentlicht werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung, 2018 einen IPCC-Sonderbericht über die Auswirkungen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau und über die entsprechende globale Entwicklung des Ausstoßes von Treibhausgasen vorzulegen;

Übereinkommen von Paris – Ratifizierung und Einhaltung der Zusagen

6.  begrüßt das beispiellose Tempo, in dem die Ratifizierungen erfolgt sind, das rasche Inkrafttreten des Übereinkommens von Paris und die in der Proklamation von Marrakesch geäußerte weltweite Entschlossenheit, das Übereinkommen uneingeschränkt und zügig umzusetzen; fordert alle Vertragsparteien nachdrücklich auf, das Übereinkommen schnellstmöglich zu ratifizieren;

7.  zeigt sich erfreut darüber, dass sämtliche Vertragsparteien auf der COP22 in Marrakesch zugesagt haben, sich ungeachtet geänderter politischer Voraussetzungen dauerhaft an die Verpflichtungen von Paris zu halten;

8.  bekundet seine Enttäuschung über die Ankündigung des US-amerikanischen Präsidenten Donald Trump, wonach er beabsichtigt, die Vereinigten Staaten aus dem Übereinkommen von Paris ausscheiden zu lassen; bedauert diesen Beschluss, da er einen Rückschritt darstellt; stellt fest, dass der formale Ausstieg frühestens nach der nächsten Präsidentschaftswahl in den USA im Jahr 2020 wirksam werden kann; begrüßt die unmissverständlichen Reaktionen von Regierungen weltweit und deren anhaltende und verstärkte Unterstützung der uneingeschränkten Umsetzung des Übereinkommens von Paris; begrüßt die Zusicherung einiger US-amerikanischer Bundesstaaten, Städte und Unternehmen, sich auch künftig an die Zusagen der USA mit Blick auf das Übereinkommen von Paris zu halten;

9.  zeigt sich erfreut darüber, dass alle wichtigen Vertragsparteien nach der Ankündigung von Präsident Trump ihr Engagement für das Übereinkommen von Paris bekräftigt haben;

10.  unterstreicht, dass sich Europa nun an vorderster Front für das Übereinkommen von Paris einsetzen muss, damit die Zukunft sowohl unserer Umwelt als auch unserer Wirtschaft gesichert wird; begrüßt, dass die EU bestehende Partnerschaften stärken und neue Allianzen anstreben wird;

11.  weist auf die raschen Fortschritte hin, die bei der Umsetzung der internationalen Zusagen der EU in EU-Rechtsvorschriften, mit denen ein solider klima- und energiepolitischer Rahmen für 2030 geschaffen wird, bislang erzielt wurden, und betont seine Absicht, diesen Rechtsetzungsprozess bis Ende 2017 zum Abschluss zu bringen;

12.  bekräftigt, dass insbesondere nach der Ankündigung von Präsident Donald Trump geeignete Bestimmungen gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen gelten müssen und sichergestellt sein muss, dass Unternehmen, die sich vorbildlich verhalten, CO2-intensiv sind und sich durch eine starke Handelstätigkeit auszeichnen, die von ihnen benötigten Zertifikate unentgeltlich erhalten; ersucht die Kommission, die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit zusätzlicher Maßnahmen – wie beispielsweise der Einführung eines CO2-Grenzausgleichs und von Verbrauchsabgaben insbesondere für Erzeugnisse aus Ländern, die ihre Verpflichtungen unter dem Übereinkommen von Paris nicht erfüllen – zum Schutz der von der Verlagerung von CO2-Emissionen bedrohten Branchen zu prüfen;

13.  betont, dass die im Rahmen des Übereinkommens von Paris abgegebenen Zusagen, den Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten und eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C anzustreben, und das Ziel, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts einen auf Gerechtigkeit beruhenden Ausgleich zwischen den vom Menschen verursachten Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken („CO2-Neutralität“) herzustellen, einen entscheidenden Durchbruch in den gemeinsamen weltweiten Bemühungen um den Übergang zu einer klimaresistenten und klimaneutralen Weltwirtschaft eingeläutet haben;

14.  weist erneut darauf hin, dass eine Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C keine Garantie dafür bietet, dass es nicht zu erheblichen negativen Auswirkungen auf das Klima kommen wird; stellt fest, dass die derzeitigen Zusagen noch nicht ausreichend dafür sind, dass die Vorgaben des Übereinkommens von Paris verwirklicht werden können; betont deshalb, dass die globalen Treibhausgasemissionen so bald wie möglich ihren Höhepunkt erreichen sollten und dass alle Vertragsparteien und insbesondere die G20-Staaten ihre Bemühungen ausweiten und ihre national festgelegten Beiträge im Anschluss an den für 2018 vorgesehenen unterstützenden Dialog bis 2020 erneuern sollten; weist erneut darauf hin, dass die weltweiten CO2-Emissionen bis 2050 schrittweise zum Ende kommen müssen; ist der Ansicht, dass die Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung und letztendlich zum Übertreffen der national festgelegten Beiträge in allen Ländern eine wichtige innenpolitische Priorität sein sollte und dass diese Beiträge gemäß dem im Übereinkommen von Paris vorgesehenen Überarbeitungsmechanismus alle fünf Jahre neu geprüft werden sollten; stellt jedoch fest, dass die Intensität und das Ausmaß der Ambitionen nationaler Emissionssenkungsstrategien nicht an die Einreichung aktualisierter national festgelegter Beiträge geknüpft sind;

15.  fordert sämtliche Vertragsparteien auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre national festgelegten Beiträge im Einklang mit den langfristigen Vorgaben gemäß dem langfristigen Temperaturziel des Übereinkommens von Paris stehen; betont, dass den Aktivitäten im Zusammenhang mit dem IPCC-Sonderbericht über die Auswirkungen einer Erwärmung um 1,5 °C und über die Wege zur Verwirklichung dieses Ziels und den Schlussfolgerungen aus dem unterstützenden Dialog im Jahr 2018 Rechnung getragen werden sollte; erinnert in diesem Zusammenhang an die Zusage der G7, lange vor dem Ablauf der vereinbarten Frist im Jahr 2020 bis zur Jahrhundertmitte reichende Strategien für eine mit Blick auf Treibhausgase emissionsarme Entwicklung vorzulegen; bekundet seine Bereitschaft, sich auf der Grundlage der von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 2. März 2016 mit dem Titel „Nach Paris“ (COM(2016)0110) angekündigten Analyse umfassend an der Ausarbeitung der EU-Strategie zu beteiligen;

16.  betont die besondere Verantwortung sämtlicher großer Volkswirtschaften, die insgesamt drei Viertel der weltweiten Emissionen verursachen, und ist der Ansicht, dass der Klimaschutz auch künftig eines der wichtigsten Themen in der G7 und der G20 sein sollte und dabei insbesondere die Umsetzung der national festgelegten Beiträge, Strategien bis 2050, die Reform der Subventionen für fossile Brennstoffe, die Offenlegung von Emissionen, saubere Energie und weitere Themen behandelt werden sollten; hält es für geboten, dass sich die großen Volkswirtschaften auch künftig auf ministerieller Ebene in Foren wie beispielsweise dem Clean Energy Ministerial engagieren;

17.  fordert die EU auf, sich im Anschluss an den unterstützenden Dialog im Jahr 2018 in ihrem national festgelegten Beitrag für 2030 zu weiteren Emissionssenkungen zu verpflichten;

18.  hält es für geboten, dass die EU deutlich macht, dass sie sich zum Übereinkommen von Paris bekennt, indem sie unter anderem das Übereinkommen im Wege von EU-Rechtsvorschriften umsetzt, wozu auch gehört, dass die Rechtsetzungsinstanzen die EU-Verordnung über Klimaschutzmaßnahmen rasch erlassen und die EHS-Richtlinie der EU überarbeiten, und dass sie ihre Ziele und politischen Instrumente zeitnah ambitionierter gestaltet; weist erneut darauf hin, dass alle Vertragsparteien aufgefordert sind, bis 2020 gegenüber dem Sekretariat des UNFCCC langfristige, bis zur Jahrhundertmitte reichende Strategien für eine Entwicklung mit niedrigen Treibhausgasemissionen vorzulegen; fordert die Kommission deshalb nachdrücklich auf, im Interesse der Einhaltung der mit dem Übereinkommen verbundenen Verpflichtungen bis zur COP24 eine bis Mitte des Jahrhunderts reichende EU-Emissionsvermeidungsstrategie auszuarbeiten, in der ein kostenwirksamer Weg zur Verwirklichung des im Übereinkommen von Paris vereinbarten Ziels der CO2-Neutralität aufgezeigt wird, sodass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich weniger als 2 °C und nach Möglichkeit auf 1,5 °C begrenzt werden kann; ist der Ansicht, dass dieser Prozess so bald wie möglich eingeleitet werden sollte, damit eine umfassende Debatte stattfinden kann, in der dem Europäischen Parlament gemeinsam mit Vertretern der einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Behörden sowie der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft eine entscheidende Rolle zukommen sollte; weist jedoch darauf hin, dass Maßnahmen auf EU-Ebene allein nicht ausreichen werden, und fordert die Kommission und den Rat daher auf, sich stärker darum zu bemühen, dass andere Partner ebenfalls Maßnahmen ergreifen;

19.  begrüßt die im Übereinkommen von Paris enthaltene Zusage, die weltweiten Nettoemissionen in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts auf Null zu reduzieren; stellt fest, dass dies bedeutet, dass die meisten Branchen in der EU das Nullemissionsziel deutlich früher erreichen müssen;

20.  ist der Auffassung, dass bei den Verhandlungen Fortschritte zu den Kernpunkten des Übereinkommens von Paris erzielt werden sollten, darunter auch ein verbesserter Transparenzrahmen, Einzelheiten einer weltweiten Bestandsaufnahme, weitere Leitlinien zu den beabsichtigten nationalen Beiträgen, Erläuterungen zu Differenzierung, Verlusten und Schäden, die Klimaschutzfinanzierung, Unterstützung beim Kapazitätsaufbau, ein inklusives System des Verwaltungshandelns auf mehreren Ebenen und ein Instrument, das der Umsetzung und der Einhaltung des Übereinkommens dienlich ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, die im Rahmen des Übereinkommens von Paris vereinbarten Zusagen insbesondere mit Blick auf den Beitrag der EU zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an ihn und auf die Unterstützung in den Bereichen Finanzen, Technologietransfer und Kapazitätsaufbau einzuhalten;

21.  betont, dass der Faktor Zeit bei den gemeinsamen Bemühungen um die Bekämpfung des Klimawandels und um die Einhaltung des Übereinkommens von Paris eine entscheidende Rolle spielt; hebt hervor, dass die EU sowohl die Fähigkeit als auch die Verantwortung hat, mit gutem Beispiel voranzugehen und sofort damit zu beginnen, ihre Klima- und Energieziele auf das vereinbarte internationale Ziel einer Begrenzung des Anstiegs der weltweiten Durchschnittstemperatur auf unter 2 °C auszurichten und zugleich die Anstrengungen fortzuführen, diesen Anstieg auf 1,5 °C zu begrenzen;

22.  weist darauf hin, dass rasch auf niedrigere CO2-Emissionen umgestellt werden muss, damit dieses globale Ziel mit Blick auf die Durchschnittstemperatur verwirklicht werden kann, und die weltweiten Treibhausgasemissionen so schnell wie möglich ihren Höchststand erreichen müssen; ruft in Erinnerung, dass die globalen Emissionen bis 2050 oder kurz danach schrittweise eingestellt werden sollten, sodass sie weltweit kostenwirksam auf ein Maß zurückgeführt werden, das mit den Temperaturvorgaben des Übereinkommens von Paris im Einklang steht; fordert alle Vertragsparteien, die dazu in der Lage sind, auf, ihre nationalen Ziele und Strategien für die Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringeren CO2-Emissionen zu verfolgen, indem sie vorrangig die Emissionen aus Kohle schrittweise einstellen, da dies der am stärksten umweltbelastende Energieträger ist, und fordert die EU auf, mit ihren internationalen Partnern auf dieses Ziel hinzuarbeiten und dabei Beispiele für bewährte Vorgehensweisen aufzuzeigen;

23.  begrüßt, dass der Prozess des UNFCCC inklusiv ist; ist der Ansicht, dass die Problematik erworbener Ansprüche und kollidierender Interessen angegangen werden muss, damit für eine wirksame Beteiligung gesorgt ist; fordert in diesem Zusammenhang alle an dem Prozess Mitwirkenden auf, Leitlinien oder Verfahren zur Stärkung von Offenheit, Transparenz und Einbeziehung aller Beteiligten einzurichten, ohne die Ziele und Vorgaben des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris aufs Spiel zu setzen;

24.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls zu ratifizieren;

COP23 in Bonn

25.  begrüßt die in Marrakesch abgegebene Zusage, das Arbeitsprogramm fertigzustellen, damit bis 2018 detaillierte Umsetzungsregelungen für das Übereinkommen von Paris ausgearbeitet werden können; ist der Ansicht, dass die COP23 für diese technischen Belange von größter Bedeutung ist;

26.  sieht der COP23 erwartungsvoll entgegen, da dort deutlich werden wird, wie der unterstützende Dialog 2018 strukturiert sein soll, der eine gute Möglichkeit bieten wird, eine Zwischenbilanz der mit Blick auf die Verwirklichung des Reduktionsziels des Übereinkommens erzielten Fortschritte zu ziehen, und als Grundlage für die Vorbereitung und Überarbeitung – bis 2020 – der national festgelegten Beiträge der Vertragsparteien für 2030 dienen wird, damit die Ziele des Übereinkommens verwirklicht werden; ist der Überzeugung, dass die EU bei diesem ersten unterstützenden Dialog mit gutem Beispiel vorangehen sollte, damit bei dieser Gelegenheit eine Zwischenbilanz der kollektiven Bestrebungen und der bei der Erfüllung der Verpflichtungen erzielten Fortschritte gezogen wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, deutlich vor dem unterstützenden Dialog weitere Zusagen in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen abzugeben, die über die aktuellen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris hinausgehen und entsprechend den Fähigkeiten der EU angemessen dazu beitragen, die Klimaschutzlücke zu schließen;

27.  weist darauf hin, dass vermehrte Klimaschutzmaßnahmen im Zeitraum bis 2020 eine unabdingbare Grundvoraussetzung dafür sind, dass die langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden, und fordert die EU auf, dafür Sorge zu tragen, dass kurzfristige Maßnahmen auf der Tagesordnung der COP23 bleiben;

Klimaschutzfinanzierung und andere Umsetzungsmaßnahmen

28.  begrüßt den „100-Milliarden-Dollar-Fahrplan“, mit dem das Ziel verwirklicht werden soll, bis 2020 100 Milliarden US-Dollar für Klimaschutzmaßnahmen in Entwicklungsländern zu mobilisieren; unterstreicht, dass dieses Mobilisierungsziel einem auf der COP21 gefassten Beschluss zufolge bis 2025 bestehen bleibt;

29.  begrüßt die Zusage der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris, die Finanzströme auf das Streben nach niedrigeren Treibhausgasemissionen und nach einer gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung abzustimmen; vertritt deshalb die Ansicht, dass die EU dringend gegen Finanzströme vorgehen muss, die in fossile Brennstoffe und CO2-intensive Infrastruktur fließen;

30.  hält es für geboten, dass der im Übereinkommen von Paris enthaltene Mechanismus für Verluste und Schäden in Angriff genommen wird, und spricht sich nachdrücklich dafür aus, diesen Mechanismus auf der COP23 in Bonn zu erörtern;

31.  betont, wie wichtig es ist, die Menschenrechte in den Mittelpunkt der Klimaschutzmaßnahmen zu stellen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass in den Verhandlungen über Anpassungsmaßnahmen anerkannt wird, dass die Menschenrechte – einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, der vollständigen und gleichberechtigten Beteiligung von Frauen und der aktiven Förderung eines gerechten Übergangs für die Arbeitnehmerschaft, in dessen Rahmen für menschenwürdige Arbeit und hochwertige Arbeitsplätze für alle gesorgt ist – geachtet, geschützt und gefördert werden müssen;

32.  begrüßt, dass die EU nach und nach ihre Ausgaben für Klimaschutzmaßnahmen erhöht, betont jedoch, dass noch weitere Bemühungen unternommen werden müssen; hält es für geboten, dass auch andere Industrieländer, die Vertragsparteien sind, ihren zugesagten Beitrag zum 100-Milliarden-Dollar-Ziel leisten; fordert konkrete Zusagen der EU und auf internationaler Ebene, dass zusätzliche Finanzierungsquellen erschlossen werden;

33.  fordert Regierungen, öffentliche und private Finanzinstitute einschließlich Banken, Pensionsfonds und Versicherungsunternehmen auf, ambitionierte Zusagen abzugeben, damit die Vorgehensweisen bei der Darlehensvergabe und bei Investitionen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris auf die Zielsetzung, den Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C zu begrenzen, abgestimmt werden und keine Investitionen mehr in fossile Brennstoffe fließen, wozu auch gehört, dass nach und nach keine Ausfuhrkredite mehr für Investitionen in fossile Brennstoffe vergeben werden; fordert gesonderte öffentliche Garantien, damit umweltverträgliche Investitionen und Öko-Zertifikate gefördert werden und Steuervergünstigungen für umweltfreundliche Investitionsfonds und für die Ausgabe von Öko-Anleihen bereitgestellt werden;

34.  erkennt an, dass Änderungen an den nationalen und internationalen Steuersystemen, darunter eine Verlagerung der Steuerlast von der Arbeit hin zum Kapital, die Einführung des Verursacherprinzips, die Beendigung von Investitionen in fossile Brennstoffe und die Festsetzung eines angemessenen CO2-Preises, von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es darum geht, ein wirtschaftliches Umfeld zu schaffen, in dem öffentliche und private Investitionen gefördert werden, mit deren Hilfe die Ziele für nachhaltige Entwicklung im Bereich der Industriepolitik erfüllt werden können;

35.  regt eine erweiterte Zusammenarbeit der Industrienationen und der Entwicklungsländer unter anderem im Rahmen der NDC-Partnerschaft an, damit Staaten über einen wirksameren Zugang zu dem technischen Fachwissen und der finanziellen Unterstützung verfügen, die sie für die Einrichtung von Strategien für die Erfüllung und das Übertreffen ihrer national festgelegten Beiträge benötigen;

36.  fordert die Kommission auf, die etwaigen Auswirkungen des Übereinkommens von Paris auf den EU-Haushalt umfassend zu bewerten und einen gesonderten, automatischen EU-Finanzierungsmechanismus für die Bereitstellung zusätzlicher und adäquater Finanzierungsmöglichkeiten aufzubauen, damit sichergestellt ist, dass die EU ihren fairen Beitrag zu der Verwirklichung des internationalen Klimaschutzfinanzierungsziels von 100 Mrd. USD leistet;

37.  fordert konkrete Zusagen für die Erschließung zusätzlicher Quellen für die Klimaschutzfinanzierung, indem beispielsweise eine Finanztransaktionssteuer eingeführt wird, im Zeitraum 2021–2030 Emissionszertifikate des EHS der EU vom Markt genommen werden und Einnahmen aus europäischen und internationalen Maßnahmen im Zusammenhang mit Emissionen aus Luft- und Schifffahrt der internationalen Klimaschutzfinanzierung und dem UNFCC-Klimafonds zugewiesen werden;

Rolle nichtstaatlicher Akteure

38.  betont, dass nichtstaatliche Akteure aus immer mehr Bereichen Bemühungen unternehmen, die der Umstellung auf eine CO2-arme Wirtschaft und der Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel dienen; betont deshalb, dass es eines strukturierten und konstruktiven Dialogs zwischen Regierungen, Wirtschaft, Städten, Regionen, internationalen Organisationen, Zivilgesellschaft und Hochschulen bedarf und dass diese Akteure in die Planung und Umsetzung von skalierbaren Klimaschutzmaßnahmen eingebunden werden müssen, damit weltweit entschlossene Maßnahmen gefördert werden, mit denen CO2-arme und belastbare Gesellschaften aufgebaut werden, und der Fortschritt hin zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris aufgezeigt wird;

39.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit anderen Vertragsparteien des UNFCCC einen Prozess voranzutreiben, mit dem nichtstaatliche Akteure aktiv in die Verhandlungen über die Umsetzung des Übereinkommens von Paris eingebunden werden, ihre Bemühungen um die Leistung eines Beitrags zur Erfüllung der national festgelegten Beiträge eines Staates ungeachtet nationaler politischer Umwälzungen unterstützt werden und sie in die Lage versetzt werden, im Rahmen des UNFCCC neue Formen der Beteiligung und der Assoziierung auszuloten;

40.  hebt die wichtige Rolle der Plattform der nichtstaatlichen Akteure für den Klimaschutz („Non-State Actors Zone for Climate Action“, NAZCA) bei der Förderung und Überwachung von Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure wie beispielsweise des globalen Konvents von Bürgermeistern („Global Covenant of Mayors“), der Innovationsmission, der Initiative InsuResilience, der Gruppe „Nachhaltige Energie für alle“ und der NDC-Partnerschaft hervor;

41.  begrüßt die Bemühungen der Vorreiter beim Klimaschutz („Climate Champions“) im Rahmen der Marrakesch-Partnerschaft für Klimaschutz;

42.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit allen Akteuren der Zivilgesellschaft (Einrichtungen, Privatwirtschaft, nichtstaatliche Organisationen und lokale Gemeinschaften) zusammenzuarbeiten, damit in wichtigen Bereichen (Energie, Technologie, Städte, Verkehr) Initiativen zur Verringerung der Emissionen sowie zur Verbesserung der Anpassung und der Widerstandsfähigkeit auf den Weg gebracht werden, mit denen Probleme bei der Anpassung, insbesondere im Zusammenhang mit der Wasserversorgung, der Ernährungssicherheit und der Risikoprävention, gelöst werden; fordert die Regierungen und alle Akteure der Zivilgesellschaft auf, diesen Aktionsplan zu unterstützen und zu stärken;

43.  weist die Vereinten Nationen und die Vertragsparteien des UNFCCC darauf hin, dass Einzelmaßnahmen genauso wichtig sind wie die Maßnahmen von Regierungen und Institutionen; fordert daher eine größere Dynamik bei Kampagnen und Maßnahmen zur Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit in Bezug auf die kleinen und großen Gesten, mit denen in den Industrie- und Entwicklungsländern ein Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels geleistet werden kann;

Umfassende Bemühungen in allen Branchen

44.  begrüßt den weltweiten Aufbau von Emissionshandelssystemen, einschließlich der 18 Emissionshandelssysteme, die auf vier Kontinenten betrieben werden und 40 % des weltweiten BIP abdecken; fordert die Kommission auf, Verknüpfungen zwischen dem EU-EHS und anderen Emissionshandelssystemen zu fördern, damit am CO2-Markt internationale Mechanismen entstehen, die ein verstärktes Engagement im Klimaschutz bewirken und gleichzeitig dazu beitragen, dass die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen abnimmt, indem die Ausgangsbedingungen angeglichen werden; fordert die Kommission auf, Sicherheitsvorkehrungen dafür zu treffen, dass die Verflechtung des EU-EHS dauerhaft zum Klimaschutz beiträgt und das Ziel der EU mit Blick auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU nicht gefährdet;

45.  betont, dass noch mehr Ehrgeiz und weitere Maßnahmen erforderlich sind, damit ausreichende Anreize für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bestehen bleiben, die erforderlich ist, damit die Klima- und Energieziele der EU für 2050 erreicht werden; hebt hervor, dass in den Bereichen Verkehr und Landwirtschaft nicht genügend Fortschritte bei der Senkung des Ausstoßes von Treibhausgasen erzielt wurden, um die Ziele für 2020 zu verwirklichen, und dass die Bemühungen intensiviert werden müssen, wenn diese Branchen bis 2030 ihre Vorgaben zur Verringerung der Emissionen erfüllen sollen;

46.  hält es für geboten, dass für die Umweltwirksamkeit etwaiger künftiger Marktansätze – sowohl im Rahmen des Übereinkommens von Paris als auch darüber hinaus – gesorgt wird, indem Risiken wie zum Beispiel Lücken, die eine Doppelzählung möglich machen, Probleme in Bezug auf die Beständigkeit und Zusätzlichkeit von Emissionssenkungen, potenzielle negative Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung und widersinnige Anreize für die Senkung der Ambitionen bei den national festgelegten Beiträgen berücksichtigt werden;

47.  betont, dass die „20-20-20“-Ziele für Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energieträger und Energieeinsparungen als Triebkraft hinter den Fortschritten eine entscheidende Rolle gespielt und die Arbeitsplätze von mehr als 4,2 Millionen Menschen in verschiedenen Umweltbranchen, die auch während der Wirtschaftskrise ein anhaltendes Wachstum verzeichnen konnten, gesichert haben;

48.  nimmt den Beschluss der ICAO-Versammlung von 2016 zur Kenntnis, ein globales marktbasiertes Klimaschutzinstrument für den internationalen Luftverkehr (CORSIA) zu errichten;

49.  bekundet jedoch seine Enttäuschung darüber, dass die ICAO bei der Einführung von CORSIA keine Emissionssenkung vereinbart, sondern den Schwerpunkt in erster Linie auf einen Ausgleich gelegt hat; bedauert, dass die Qualität der Ausgleichsmaßnahmen keineswegs gesichert ist, dass die Anwendung von CORSIA erst ab 2027 gesetzlich vorgeschrieben ist und dass wichtige Mitglieder der ICAO ihre Teilnahme an der freiwilligen Phase noch nicht zugesagt haben, während sich andere große Verursacher von Emissionen nicht einem CO2-neutralen Wachstum verschrieben haben, was zahlreiche Fragen zu den tatsächlichen Folgen für das Klima aufwirft, da das Ergebnis erheblich hinter den Erwartungen zurückbleibt, die die EU hegte, als sie das EU-EHS aussetzte; fordert, dass die Ausarbeitung belastbarer Regelungen für die Aufnahme des operativen Betriebs von CORSIA rasch abgeschlossen wird und dass das Instrument termingerecht auf nationaler und regionaler Ebene umgesetzt und ordnungsgemäß von allen Vertragsparteien durchgesetzt wird; fordert außerdem, dass sämtliche technischen Innovationen mit Blick auf Motorleistung und Kraftstoffqualität gestärkt werden;

50.  weist darauf hin, dass innereuropäische Flüge auch künftig vom EU-EHS abgedeckt werden und dass jede Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften und des Zeitplans für die Umsetzung von CORSIA lediglich in Anbetracht der mit dem System angestrebten Ziele und der noch festzulegenden Durchführungsmaßnahmen erwogen werden kann;

51.  nimmt den in der 70. Sitzung des Ausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) für den Schutz der Meeresumwelt verabschiedeten Zeitplan für die Ausarbeitung einer umfassenden IMO-Strategie für die Senkung des Treibhausgasausstoßes von Schiffen zur Kenntnis; fordert die IMO mit Nachdruck auf, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris einen globalen Mechanismus auszuarbeiten, indem sie ein ambitioniertes Emissionsreduktionsziel und einen konkreten Zeitplan als Bestandteile der anfänglichen, im Frühjahr 2018 anzunehmenden IMO-Treibhausgasstrategie festlegt;

52.  begrüßt die in Kigali beschlossene Änderung mit Blick auf den stufenweisen Verzicht auf klimaschädigende Fluorkohlenwasserstoffe (FKW); vertritt die Auffassung, dass dieser Beschluss eine konkrete Maßnahme zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris darstellt, die bis 2050 Emissionen von weit über 70 Milliarden Tonnen an CO2-Äquivalenten verhindern könnte, was dem Elffachen der jährlichen Emissionen der USA entspricht, und ersucht deshalb alle Vertragsparteien des Montrealer Protokolls, die erforderlichen Schritte für seine rasche Ratifizierung einzuleiten; weist darauf hin, dass die EU ambitionierte Rechtsvorschriften zur Senkung des Ausstoßes von FKW um 79 % bis 2030 erlassen hat, da klimafreundliche Alternativen gemeinhin verfügbar sind und deren Potenzial voll ausgeschöpft werden sollte;

Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel durch Anpassung

53.  stellt fest, dass die Prioritäten der fidschianischen Präsidentschaft der COP23 Bereiche umfassen, in denen Maßnahmen zur Anpassung und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit großen Raum einnehmen; weist darauf hin, dass Anpassungsmaßnahmen in allen Ländern unabdingbar sind, wenn die negativen Auswirkungen so gering wie möglich gehalten und die Chancen auf ein klimaresistentes Wachstum und eine nachhaltige Entwicklung uneingeschränkt genutzt werden sollen;

54.  fordert, dass dementsprechend langfristige Anpassungsziele festgelegt werden; weist erneut darauf hin, dass Entwicklungsländer – insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselstaaten – am wenigsten zum Klimawandel beigetragen haben, den negativen Auswirkungen des Klimawandels jedoch am stärksten ausgesetzt und am wenigsten zur Anpassung an den Klimawandel in der Lage sind;

55.  hält es für geboten, dass die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel wirklich in die nationalen Entwicklungsstrategien und in die Finanzplanung aufgenommen werden und dass die Kanäle für die Abstimmung zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen und Interessengruppen weiter geöffnet werden; ist der Ansicht, dass auch der Kohärenz mit Strategien und Plänen zur Verringerung des Katastrophenrisikos große Bedeutung zukommt;

56.  hält es für geboten, dass die Auswirkungen des Klimawandels auf Städte und die besonderen Herausforderungen und Chancen von Städten mit Blick auf die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz gesondert beurteilt werden; ist der Ansicht, dass die Stärkung der Möglichkeiten von Städten und lokalen Behörden, sich für die Widerstandsfähigkeit ihrer Gemeinschaften einzusetzen und auf diese Widerstandsfähigkeit hinzuarbeiten, von größter Bedeutung dafür ist, dass die Auswirkungen des Klimawandels auf lokaler Ebene angegangen werden;

57.  ist der Auffassung, dass klimapolitische Maßnahmen auf ausreichende Zustimmung stoßen, wenn sie von sozialen Maßnahmen flankiert werden, zu denen auch ein Fonds für einen gerechten Übergang gehört, mit dem die aktuellen Herausforderungen der Bekämpfung des Klimawandels mit den Bemühungen um die Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und prekären Arbeitsverhältnissen verknüpft werden;

58.  fordert die Kommission auf, die EU-Anpassungsstrategie von 2013 erneut zu bewerten, damit größeres Augenmerk auf die Anpassungen auf der übergreifenden EU-Ebene gerichtet wird und ein größerer Zusatznutzen hieraus erwächst, indem die Verknüpfungen mit dem Übereinkommen von Paris gestärkt werden und die Ausweitung des effektiven Austauschs über bewährte Verfahren, Beispiele und Informationen mit Blick auf die Anpassung unterstützt wird; hält es für geboten, dass Systeme und Instrumente konzipiert werden, mit denen die Fortschritte und die Wirksamkeit einzelstaatlicher Anpassungspläne und ‑maßnahmen überwacht werden können;

59.  weist erneut darauf hin, dass Agrarflächen, Feuchtgebiete und Wälder, die über 90 % der Fläche der EU bedecken, stark vom Klimawandel betroffen sein werden; betont, dass diese Branche – bekannt als Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) – sowohl eine Emissionssenke als auch eine Emissionsquelle darstellt und ihre Bedeutung für den Klimaschutz und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit nicht hoch genug eingeschätzt werden kann;

60.  erinnert daran, dass das Ziel des Übereinkommens von Paris vom 4. November 2016 gemäß Artikel 2 unter anderem darin besteht, dass die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen erhöht und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung so gefördert werden, dass die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Finanzströme mit diesem Ziel in Einklang zu bringen;

61.  unterstreicht, dass Untätigkeit ernste negative und oftmals unumkehrbare Folgen hat, da sich der Klimawandel in allen Regionen der Welt unterschiedlich, aber äußerst verheerend auswirkt, Ursache für Migrationsbewegungen ist, Menschenleben fordert und wirtschaftliche, ökologische sowie soziale Verluste nach sich zieht; betont, dass gemeinsame weltweite politische und finanzielle Anreize für Innovationen im Bereich der sauberen und erneuerbaren Energieträger eine entscheidende Voraussetzung dafür sind, dass unsere Klimaschutzziele erreicht werden und Wachstum erzielt wird;

62.  ist sich zwar der vielen Schwierigkeiten bei der Festlegung einer anerkannten und allgemeingültigen Definition des Begriffs „Klimaflüchtling“ bewusst, fordert aber, dass die klimafolgenbedingten Wanderungs- und Migrationsbewegungen, die auf von der globalen Erwärmung verursachte Katastrophen zurückgehen, in ihrer Art und in ihrem Ausmaß ernst genommen werden; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass zwischen 2008 und 2013 etwa 166 Millionen Menschen aufgrund von Naturkatastrophen, steigenden Meeresspiegeln, extremen Wetterereignissen, Wüstenbildung, Wasserknappheit und der Ausbreitung tropischer und vektorübertragener Krankheiten zur Flucht gezwungen wurden; weist insbesondere darauf hin, dass klimabedingte Entwicklungen in Teilen Afrikas und des Nahen Ostens zu politischer Instabilität und wirtschaftlicher Not sowie zur Eskalation der Flüchtlingskrise im Mittelmeerraum beitragen könnten;

63.  weist darauf hin, dass 20 % der weltweiten Treibhausgasemissionen durch die Vernichtung und Schädigung von Wäldern entstehen, und hebt den Stellenwert der Wälder und einer aktiven und nachhaltigen Forstwirtschaft für die Eindämmung des Klimawandels sowie das Erfordernis hervor, die Anpassungsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der Wälder gegenüber dem Klimawandel zu stärken; betont, dass bei den Klimaschutzbemühungen der Schwerpunkt auf den tropischen Wäldern (REDD+) liegen muss; unterstreicht, dass die angestrebte Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf unter 2 °C ohne diese Klimaschutzbemühungen kaum erreichbar sein wird; fordert die EU ferner auf, die für Maßnahmen zur Begrenzung der Entwaldung in Entwicklungsländern vorgesehenen internationalen Finanzmittel aufzustocken;

Unterstützung von Entwicklungsländern

64.  hebt hervor, dass auch Entwicklungsländer für die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris eine wichtige Rolle spielen, und betont, dass diese Länder bei der Umsetzung ihrer Klimaschutzpläne unterstützt werden müssen, indem die Synergien der ergriffenen Klimaschutzmaßnahmen, des Aktionsplans von Addis Abeba und der Agenda 2030 mit den einschlägigen Zielen für nachhaltige Entwicklung voll ausgeschöpft werden;

65.  betont, dass der universelle Zugang zu nachhaltigen Energiequellen in Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika, gefördert werden muss, indem verstärkt erneuerbare Energieträger genutzt werden; weist darauf hin, dass Afrika über enorme natürliche Ressourcen verfügt, mit denen die Energieversorgungssicherheit des Kontinents sichergestellt werden kann; betont, dass schlussendlich ein Teil der in Europa nachgefragten Energie in Afrika erzeugt werden könnte, wenn erfolgreich entsprechende Stromverbundnetze eingerichtet würden;

66.  hebt hervor, dass die EU dank ihrer Erfahrung, ihrer Fähigkeiten und ihres globalen Einflusses in der Lage ist, beim Aufbau einer intelligenteren, saubereren und widerstandsfähigeren Infrastruktur, die für die Umsetzung des mit dem Übereinkommen von Paris eingeleiteten globalen Wandels erforderlich ist, die Vorreiterrolle zu übernehmen; fordert die EU auf, die Bemühungen der Entwicklungsländer beim Übergang zu einer inklusiveren, sozial und ökologisch nachhaltigen, wohlhabenden und sichereren Gesellschaft mit niedrigen CO2-Emissionen zu unterstützen;

Industrie und Wettbewerbsfähigkeit

67.  begrüßt die anhaltenden Bemühungen – und die diesbezüglich erzielten Fortschritte – der europäischen Industrie um die Einhaltung der Verpflichtungen und die vollumfängliche Nutzung der Chancen, die sich aus dem Übereinkommen von Paris ergeben und in erfolgreiche und kostenwirksame Klimaschutzmaßnahmen münden können;

68.  betont, dass die Bekämpfung des Klimawandels eine globale Priorität darstellt und als wahrhaft weltweites Bestreben angegangen und gleichzeitig für Energieversorgungssicherheit und eine tragfähige Wirtschaft gesorgt werden sollte;

69.  unterstreicht, dass ein stabiler und berechenbarer Rechtsrahmen und eindeutige politische Signale auf der Ebene der EU und weltweit Klimaschutzinvestitionen fördern und stärken würden;

70.  betont, dass anhaltende Bemühungen in erster Linie der größten Emittenten unabdingbar für den Klimaschutz und das Übereinkommen von Paris sind; bedauert zutiefst die Erklärung der US-Regierung mit Blick auf ihre Haltung zum Übereinkommen von Paris; begrüßt jedoch nachdrücklich die anhaltende Unterstützung der wichtigsten US-amerikanischen Unternehmen, die die Risiken des Klimawandels und die Chancen des Klimaschutzes eindeutig begriffen haben;

71.  ist der Ansicht, dass insbesondere diejenigen Bestimmungen über die Verlagerung von CO2-Emissionen, die auf die Branchen abzielen, die sich durch eine starke Handelstätigkeit und einen hohen Anteil der CO2-Emissionskosten in der Produktion auszeichnen, beibehalten werden müssen, wenn andere große Volkswirtschaften keine den Zusagen der EU ähnliche Verpflichtungen mit Blick auf die Senkung des Ausstoßes von Treibhausgasen eingehen, damit die globale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie aufrechterhalten wird;

72.  begrüßt, dass China und andere große Wettbewerber in den energieintensiven Wirtschaftszweigen der EU einen Handel mit Emissionszertifikaten bzw. andere Mechanismen für die Preisfestlegung einführen; ist der Ansicht, dass die EU bis zur Angleichung der Wettbewerbsbedingungen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen beibehalten sollte, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie gewährleistet und gegebenenfalls die Verlagerung von CO2-Emissionen verhindert wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass Energie-, Industrie- und Klimapolitik Hand in Hand gehen müssen;

73.  betont, dass mehr Fachkräfte in der Industrie eingestellt und dass Fachwissen sowie bewährte Verfahren gefördert werden müssen, damit Anreize für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze entstehen, während gleichzeitig gegebenenfalls ein fairer Wandel für die Arbeitnehmerschaft unterstützt werden muss;

Energiepolitik

74.  fordert die EU auf, die internationale Gemeinschaft zur unverzüglichen Ergreifung konkreter Maßnahmen einschließlich eines Zeitplans zu drängen, damit umweltschädliche Subventionen unter anderem für fossile Brennstoffe, die den Wettbewerb verzerren, von internationaler Zusammenarbeit abhalten und Innovation im Wege stehen, schrittweise abgebaut werden;

75.  betont, dass Energieeinsparungen, Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen für die Verringerung von Emissionen, im Hinblick auf finanzielle Einsparungen und die Sicherheit der Energieversorgung sowie für die Vorbeugung und Linderung von Energiearmut von großer Bedeutung sind, damit benachteiligte und wirtschaftsschwache Haushalte geschützt und unterstützt werden; fordert, dass Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen und die Entwicklung erneuerbarer Energieträger (beispielsweise im Wege der Förderung der Eigenerzeugung und des Verbrauchs erneuerbarer Energie) sowie deren wirksame Verbreitung weltweit gefördert werden; weist darauf hin, dass die Priorisierung von Energieeffizienz und die weltweite Führungsrolle bei erneuerbaren Energieträgern zwei der wichtigsten Ziele der Energieunion der EU sind;

76.  hält es für geboten, dass Technologien zur Speicherung von Energie, intelligente Netze und die Laststeuerung weiterentwickelt werden, da sie einen Beitrag zur Stärkung der effektiven Nutzung erneuerbarer Energieträger bei der Energieerzeugung und der Wärme- und Kälteversorgung von Haushalten leisten werden;

Forschung, Innovation und digitale Technologien

77.  unterstreicht, dass eine anhaltende und gestärkte Forschung und Innovation im Bereich des Klimaschutzes, der Anpassungsstrategien, der Ressourceneffizienz, von emissionsarmen Technologien und der nachhaltigen Nutzung von Sekundärrohstoffen („Kreislaufwirtschaft“) der Schlüssel zur kostenwirksamen Bekämpfung des Klimawandels und zur Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen ist; fordert daher ein weltweites Engagement, damit Investitionen in diesem Bereich verstärkt und vorangetrieben werden;

78.  betont, dass sich Fortschritte bei Technologien, die für eine Dekarbonisierung erforderlich sind, nur dann einstellen werden, wenn klare politische Signale gesetzt werden, Markthindernisse und regulatorische Schranken für neue Technologien und Geschäftsmodelle beseitigt werden und zielgerichtete öffentliche Ausgaben getätigt werden;

79.  weist erneut darauf hin, dass Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam eine der fünf Säulen der Strategie für die Energieunion der EU darstellen; stellt fest, dass die EU entschlossen ist, weltweit weiterhin eine Führungsrolle auf diesen Gebieten einzunehmen und gleichzeitig eine enge wissenschaftliche Zusammenarbeit mit internationalen Partnern aufzubauen; hält es für außerordentlich wichtig, in Industrie- und Schwellenländern ausgeprägte innovatorische Kapazitäten aufzubauen und zu erhalten, damit saubere und nachhaltige Energietechnologie zum Einsatz kommen kann;

80.  weist auf den hohen Stellenwert hin, der digitalen Technologien bei der Förderung der Energiewende zukommt, da mit diesen Technologien neue tragfähige Geschäftsmodelle geschaffen und Energieeffizienz und ‑einsparung verbessert werden können; betont die Umweltvorteile, die die Digitalisierung der europäischen Industrie zeitigen kann, indem Ressourcen effizient eingesetzt werden und der Materialaufwand verringert wird;

81.  hält es für geboten, dass die bestehenden Programme und Instrumente der EU wie zum Beispiel Horizont 2020, die einer Beteiligung von Drittstaaten offenstehen, insbesondere in den Bereichen Energie, Klimawandel und nachhaltige Entwicklung vollumfänglich genutzt werden;

82.  fordert, dass Technologien wie Weltraumsatelliten für die genaue Erfassung von Daten zu Emissionen, Temperatur und Klimawandel besser genutzt werden; weist insbesondere darauf hin, welchen Beitrag das Programm Kopernikus hierzu leistet; fordert ebenfalls, dass die Länder transparent zusammenarbeiten und Informationen austauschen und dass Daten der Wissenschaft offen zur Verfügung stehen;

Klimaschutzdiplomatie

83.  begrüßt nachdrücklich, dass die EU der Klimaschutzdiplomatie nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst, da diese entscheidend dazu beiträgt, dem Klimaschutz in den Partnerländern und in der öffentlichen Meinung weltweit einen höheren Stellenwert einzuräumen; hält es für geboten, den Klimawandel als strategische Priorität in diplomatischen Dialogen zu bewahren, wobei den jüngsten Entwicklungen und dem sich wandelnden geopolitischen Umfeld Rechnung zu tragen ist; hebt hervor, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten erhebliche außenpolitische Kapazitäten besitzen und in Klimaforen Führungsstärke beweisen müssen; betont, dass mit Ehrgeiz vorangetriebene und dringend erforderliche Klimaschutzmaßnahmen sowie die Umsetzung der auf der COP21 eingegangenen Verpflichtungen auch künftig zu den Prioritäten der EU bei hochrangigen bilateralen und biregionalen Dialogen mit Partnerländern, im Rahmen der G7, der G20, der Vereinten Nationen und in anderen internationalen Foren gehören müssen;

84.  bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die klimapolitischen Ziele im Mittelpunkt des außenpolitischen Handelns der EU und der globalen Agenda stehen müssen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Führungsrolle im globalen Klimaschutz zu übernehmen, indem sie sich dauerhaft dem Übereinkommen von Paris verschreiben und aktiv auf strategische Partner auf nationaler und subnationaler Ebene zugehen, um Klimaschutzbündnisse zu schmieden oder zu stärken, damit die Dynamik mit Blick auf einen ambitionierten Klimaschutz aufrechterhalten wird;

85.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, darauf hinzuarbeiten, dass die Klimarisiken bekannter sowie besser analysiert und bewältigt werden, und die Partner der EU weltweit in ihren Bemühungen zu unterstützen, die Auswirkungen des Klimawandels auf die innenpolitische Stabilität, die internationale Sicherheit und Migrationsbewegungen besser zu verstehen, zu berücksichtigen, vorwegzunehmen und zu bewältigen;

86.  sagt zu, seine internationale Rolle und seine Mitgliedschaft in internationalen parlamentarischen Netzwerken zu nutzen, um kontinuierlich auf Fortschritte bei der raschen Umsetzung des Übereinkommens von Paris hinzuarbeiten;

Rolle des Europäischen Parlaments

87.  ist der Ansicht, dass das Parlament umfassend in die EU-Delegation einbezogen werden muss, da es internationalen Abkommen zustimmen muss und als rechtsetzendes Organ eine wichtige Rolle bei der Umsetzung des Übereinkommens von Paris in der EU spielt; geht daher davon aus, dass es zur Teilnahme an den EU-Koordinationstreffen in Bonn berechtigt ist und vom Beginn der Verhandlungen an stets Zugang zu allen Unterlagen für die Vorbereitung erhält;

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88.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat des UNFCCC – mit dem Ersuchen um Weiterleitung an alle Vertragsparteien, die nicht der EU angehören – zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0383.

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