– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Albinismus, insbesondere jene vom 7. Juli 2016 zur Lage von Menschen mit Albinismus in Afrika, insbesondere in Malawi(1), und vom 4. September 2008 zu den Tötungen von Albinos in Tansania(2),
– unter Hinweis auf die Berichte der unabhängigen Sachverständigen der Vereinten Nationen für die Wahrnehmung der Menschenrechte durch Menschen mit Albinismus vom 24. März 2017 und vom 18. Januar 2016,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 13. Juni 2017 zum Internationalen Tag der Aufklärung über Albinismus,
– unter Hinweis auf die Pressemitteilung des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) vom 19. September 2017 mit dem Titel „Ground-breaking step to tackle impunity for witchcraft related human rights“ (Ein bahnbrechender Schritt im Kampf gegen Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Hexerei) und vom 28. Juli 2017 mit dem Titel „Tanzania: “Reported attacks against persons with albinism decline, but root causes still rife in rural areas” – UN expert“ (Tansania: Zahl der gemeldeten Angriffe auf Menschen mit Albinismus geht zurück, aber die grundlegenden Ursachen bleiben in ländlichen Gebieten weiterhin bestehen – Sachverständige der Vereinten Nationen),
– unter Hinweis auf die Resolution 69/170 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2014 zum Internationalen Tag der Aufklärung über Albinismus,
– unter Hinweis auf die Resolution 70/229 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 23. Dezember 2015 zu Menschen mit Albinismus,
– unter Hinweis auf die Resolution Nr. 263 der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker (ACHPR) vom 5. November 2013 zur Vorbeugung von Angriffen und Diskriminierung gegenüber Menschen mit Albinismus,
– unter Hinweis auf den regionalen Aktionsplan für den Zeitraum 2017–2021 zur Beendigung von Angriffen auf Menschen mit Albinismus in Afrika und auf die Resolution Nr. 373 der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker vom 22. Mai 2017 zu diesem Thema,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
– unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
– unter Hinweise auf die Erklärung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1992 über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,
– unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen von Cotonou,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Albinismus eine erbliche genetische Veranlagung ist, von der weltweit etwa einer von 20 000 Menschen betroffen ist, wobei der Anteil von Menschen in den Ländern südlich der Sahara deutlich höher ist, insbesondere in Tansania, Malawi und Burundi, wo es die höchsten Konzentrationen an Menschen mit Albinismus gibt;
B. in der Erwägung, dass in einem Großteil Afrikas irreführende und abergläubische Glaubensansichten über Albinismus die größte Gefahr für Menschen mit dieser Veranlagung darstellen; in der Erwägung, dass die ernsthafteste Bedrohung für Menschen mit Albinismus darin begründet liegt, dass Albinismus fälschlicherweise mit Zauberkräften in Zusammenhang gebracht wird; in der Erwägung, dass derartige Mythen Gewalt anheizen und andere Menschen dazu veranlassen, illegalen Handel mit Körperteilen von Menschen mit Albinismus zu betreiben, da sie Glück, Gesundheit und Reichtum bringen sollen; in der Erwägung, dass Frauen mit Albinismus Opfer von Vergewaltigungen werden, da der Irrglaube herrscht, dass sich HIV/AIDS durch Geschlechtsverkehr mit ihnen heilen ließe;
C. in der Erwägung, dass Angaben von Menschenrechtsgruppen zufolge in den letzten zehn Jahren in Afrika mehr als 600 Angriffe auf Menschen mit Albinismus gemeldet wurden, wobei es sich dabei höchstwahrscheinlich um zu niedrige Schätzungen handelt; in der Erwägung, dass sich diese Angriffe in den vergangenen Jahren immer mehr gehäuft haben, insbesondere in Malawi, Tansania und Mosambik;
D. in der Erwägung, dass 2016 in 25 afrikanischen Staaten 172 Morde an Menschen mit Albinismus begangen wurden und 276 Angriffe auf diese Menschen stattfanden; in der Erwägung, dass in diesem Jahr neben den Fällen in Malawi auch in Burundi, Mosambik, Sambia und Tansania Angriffe auf Menschen mit Albinismus gemeldet wurden, wobei es sich bei den meisten Opfern um Kinder gehandelt haben soll;
E. in der Erwägung, dass seit Anfang 2017 eine neue Welle von Tötungen von und Angriffen auf Menschen mit Albinismus ausgelöst wurde, die in einem Versagen der Strafgerichtsbarkeit Malawis begründet lag, das dazu führt, dass diese gefährdete Gruppe kriminellen Banden schutzlos ausgeliefert ist; in der Erwägung, dass seit Januar 2017 mindestens zwei Menschen mit Albinismus getötet wurden und sieben weitere Menschen Verbrechen wie versuchten Mord oder Entführung gemeldet haben;
F. in der Erwägung, dass selbst mit der Verschärfung der Rechtsvorschriften in Malawi im Jahr 2016 – unter anderem mittels Reformen des Strafrechts und des Anatomiegesetzes („Anatomy Act“) – nicht verhindert werden konnte, dass wieder vermehrt Morde an und Angriffe auf Menschen mit Albinismus begangen wurden, was hauptsächlich auf die mangelnde Strafverfolgung, fehlende juristische Kapazitäten, grundlegende Ursachen und das gesellschaftliche und kulturelle Umfeld zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass Straftäter nur selten ermittelt, vor Gericht gebracht und verurteilt werden;
G. in der Erwägung, dass Menschen mit Albinismus Opfer schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen werden, die von Belästigung, Verfolgung und gesellschaftlicher Diskriminierung und Ausgrenzung über Entführung und Vergewaltigung bis hin zu Mord reichen;
H. in der Erwägung, dass Frauen und Kinder mit Albinismus durch soziale Ausgrenzung besonders gefährdet sind; in der Erwägung, dass Säuglinge wegen dieser Veranlagung ausgesetzt werden; in der Erwägung, dass aufgrund von Mobbing, Stigmatisierung und einer grundlegenden Angst vor Angriffen die Bildung der Kinder leidet;
I. in der Erwägung, dass die tansanische Regierung ernsthafte und sichtbare Maßnahmen ergriffen hat, um in dem Land gegen Hexerei vorzugehen, wozu auch die Entziehung der Zulassungen traditioneller Heiler und zahlreiche Festnahmen von Medizinmännern zählen; in der Erwägung, dass der tansanische Präsident 2008 das erste Parlamentsmitglied mit Albinismus und im Dezember 2015 erstmals einen stellvertretenden Minister mit Albinismus ernannt hat;
J. in der Erwägung, dass Mosambik, Nigeria und Kenia einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Angriffen angenommen haben, dessen Schwerpunkt darauf liegt, öffentliche Bildung im Zusammenhang mit Albinismus zu fördern, Familien und Gemeinschaften über dieses Thema aufzuklären, den Schutz und die soziale Unterstützung von Menschen mit Albinismus zu garantieren, Rechtsbeistand, zügige Verfahren und die Vorbeugung von Angriffen sicherzustellen, zur Abschreckung Gerichtsurteile bekanntzumachen und zu veröffentlichen sowie weiter in diesem Bereich zu forschen, um die in dem Plan ermittelten Maßnahmen zu verbessern und eine faktengestützte Politikgestaltung zu fördern;
K. in der Erwägung, dass die ACHPR im Juni 2017 einen regionalen Aktionsplan für den Zeitraum 2017–2020 zur Beendigung von Angriffen auf Menschen mit Albinismus in Afrika angenommen hat, der von den Vereinten Nationen und einer Reihe regionaler und internationaler Akteure unterstützt wird; in der Erwägung, dass das Ziel des Aktionsplans darin besteht, gemeinsame Anstrengungen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Menschen mit Albinismus zu fördern und ihre Rechte und die ihrer Familien zu schützen;
L. in der Erwägung, dass es trotz der internationalen Sichtbarkeit und der Verabschiedung neuer Gesetze in den betroffenen Ländern weiterhin nur in sehr wenigen Fällen zu strafrechtlichen Ermittlungen und Verurteilungen kommt und Verbrechen und Folterungen in vielen afrikanischen Ländern weiterhin bei völliger Straflosigkeit begangen werden können;
M. in der Erwägung, dass Tötungen, Verstümmelung, Diskriminierung, Drangsalierung und Stigmatisierung von Menschen mit Albinismus hunderte Betroffene dazu getrieben haben, zu fliehen und in provisorischen Unterkünften Zuflucht zu suchen; in der Erwägung, dass diese Situation dazu geführt hat, die prekäre Lage und Unsicherheit von Menschen mit Albinismus noch zu verschlimmern, da ihr Zugang zu grundlegenden Diensten wie Gesundheitsversorgung und Bildung, Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass der Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung, einschließlich Medikamenten zur Vorbeugung von Hautkrebs, durch die Probleme, die sich Menschen mit Albinismus stellen, beschränkt wird, was durch die Entwicklung medizinischer Einrichtungen und Kenntnisse in der Region überwunden werden könnte;
N. in der Erwägung, dass durch ein Leben in Angst und mit lebenslanger Diskriminierung langfristige oder sogar dauerhafte psychosoziale Schäden verursacht werden;
O. in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen im März 2015 ihre erste unabhängige Sachverständige für die Wahrnehmung der Menschenrechte durch Menschen mit Albinismus, Ikponwosa Ero, ernannt und den 13. Juni offiziell zum Internationalen Tag der Aufklärung über Albinismus erklärt haben;
P. in der Erwägung, dass die EU Kampagnen zur öffentlichen Sensibilisierung durchgeführt hat, um ein größeres Bewusstsein für das Thema zu schaffen, und den Einsatz zivilgesellschaftlicher Organisationen und die Anstrengungen zum Kapazitätsaufbau regionaler Behörden unterstützt hat, die darauf abzielen, gegen die Tötung von Menschen mit Albinismus vorzugehen;
Q. in der Erwägung, dass Menschen mit Albinismus wegen der Gewalt, Diskriminierung und Marginalisierung, der sie ausgesetzt sind, unverhältnismäßig stark von Armut betroffen sind;
1. zeigt sich tief besorgt angesichts der anhaltenden und weit verbreiteten Diskriminierung und Verfolgung, der Menschen mit Albinismus in Afrika ausgesetzt sind, insbesondere infolge der in jüngster Zeit zunehmenden Gewalt in Malawi; verurteilt aufs Schärfste Tötungen, Entführungen, Verstümmelungen und sonstige unmenschliche und erniedrigende Behandlungsformen, unter denen Menschen mit Albinismus leiden, und spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl und seine Solidarität aus; verurteilt des Weiteren jeglichen spekulativen Handel mit Körperteilen von Menschen mit Albinismus;
2. ist weiterhin ernstlich besorgt darüber, dass die Einführung schärferer Gesetze in Malawi nicht verhindern konnte, dass in jüngster Zeit die Zahl der Angriffe auf Menschen mit Albinismus wieder gestiegen ist; begrüßt die Reformen des Strafgesetzbuchs und des Anatomiegesetzes; fordert allerdings die Behörden von Malawi auf, die Flut von Verbrechen gegen Mensch mit Albinismus in jüngster Zeit gründlich zu untersuchen und die Täter von Verbrechen im Zusammenhang mit Albinismus vor Gericht zu bringen;
3. erinnert daran, dass die vorrangige Verantwortlichkeit eines Staates darin besteht, seine Bürger, einschließlich schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, zu schützen, und fordert die Regierung von Malawi auf, Menschen mit Albinismus wirksamen Schutz zu bieten, damit ihr Recht auf Leben und persönliche Sicherheit im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen und Zusagen Malawis im Bereich der Menschenrechte gewahrt wird;
4. fordert die malawischen Behörden mit Nachdruck auf, aktiv gegen kriminelle Organisationen, die sich der Hexerei und dem Menschenhandel verschrieben haben, vorzugehen, die Polizei mit angemessener Schulung und ausreichenden Ressourcen auszustatten, Verbrechen im Zusammenhang mit Albinismus gründlich zu untersuchen, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und dringend um internationale Unterstützung zu ersuchen, um unabhängige und wirksame Untersuchungen aller gemeldeten Angriffe auf Menschen mit Albinismus durchzuführen, damit die Täter vor Gericht gebracht und zur Verantwortung gezogen werden;
5. fordert die betroffenen afrikanischen Länder auf, erforderlichenfalls die Gesetze auszuweiten, um den Besitz von Körperteilen und den Handel mit ihnen unter Strafe zu stellen;
6. fordert die malawische Regierung auf, die medizinischen, psychologischen und sozialen Bedürfnisse von Menschen mit Albinismus wirksamer zu befriedigen, indem ihnen ein gleichberechtigter Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung als Teil inklusionspolitischer Maßnahmen gewährt wird; erinnert daran, dass der Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung weiterhin ein großes Problem für Menschen mit Albinismus darstellt, das gelöst werden muss; fordert, dass mehr in die Schaffung angemessener Sozial-, Pflege- und Beratungsstrukturen für Opfer investiert wird, insbesondere für Frauen und Kinder, und fordert, dass ihren medizinischen und psychologischen Bedürfnissen besser entsprochen wird; besteht darauf, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um ihre Wiedereingliederung in ihre Gemeinschaften zu erleichtern;
7. betont, dass der allgemeine Mangel an Verständnis und gesundheitlichen Informationen über Albinismus tendenziell dazu führt, den Gesundheitszustand von Menschen mit Albinismus zu verschlechtern; betont, dass für einen gesicherten Zugang dieser Menschen zur Gesundheitsversorgung, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, gesorgt werden muss; ist der Ansicht, dass Personal im Gesundheitssektor Schulungen zur Sensibilisierung für Albinismus erhalten sollte; fordert eine verbesserte Ausbildung von Lehrern und Verwaltungsmitarbeitern von Schulen in Bezug auf Albinismus und ruft die malawischen Behörden dazu auf, den Zugang zu Bildung und die Teilnahme daran für Menschen mit Albinismus zu fördern;
8. begrüßt die Anstrengungen, die von der tansanischen Regierung bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Menschen mit Albinismus unternommen wurden, sowie ihren in dem Bestreben, die Tötungen dieser Bevölkerungsgruppe zu bekämpfen, gefassten Beschluss, Medizinmänner gesetzlich zu verbieten, wenn auch eingeräumt werden muss, dass zu wenige Fälle vor Gericht gebracht werden; begrüßt außerdem die Bemühungen, die von Mosambik, Kenia und Nigeria unternommen werden;
9. betont erneut, dass mehr Anstrengungen darauf gerichtet werden sollten, die Ursachen von Diskriminierung und Gewalt gegen Menschen mit Albinismus zu bekämpfen, indem Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit durchgeführt werden; betont, dass den lokalen Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft eine entscheidende Rolle dabei zukommt, die Rechte von Menschen mit Albinismus zu fördern, die Bevölkerung zu informieren und aufzuklären sowie die Mythen und Vorurteile über Albinismus auszumerzen;
10. ist besorgt angesichts der spezifischen Probleme, die sich Frauen und Kindern mit Albinismus stellen und dazu führen, dass sie Armut, Unsicherheit und Isolation stärker ausgesetzt sind; betont, dass alle Opfer Zugang zu angemessener medizinischer und psychologischer Betreuung haben und dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden sollten, um ihre Wiedereingliederung in ihre Gemeinschaften zu erleichtern;
11. fordert die Regierungen der betroffenen Länder auf, sich dazu zu verpflichten, in Zusammenarbeit mit ihren internationalen und regionalen Partnern gegen schädliche abergläubische Glaubensansichten vorzugehen, bei denen auf Menschen mit Albinismus ausgerichtete Handlungen gepflegt werden, und in diesem Sinne alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den illegalen Handel mit Körperteilen von Menschen mit Albinismus zu verhindern und zu bekämpfen, Fälle mutmaßlicher Grabräuberei wiederaufzugreifen, die Ursachen für die Nachfrage nach solchen Körperteilen zu ermitteln und festzustellen und „Jäger von Menschen mit Albinismus“ vor Gericht zu bringen;
12. erinnert daran, dass die Gewalt gegen Menschen mit Albinismus oft grenzüberschreitender Art ist, und besteht darauf, dass die regionale Zusammenarbeit in diesem Bereich gestärkt werden muss; begrüßt deshalb alle Initiativen auf regionaler und internationaler Ebene, um die Gewalt gegen Menschen mit Albinismus zu bekämpfen, und insbesondere den vor kurzem angenommenen regionalen Aktionsplan zum Albinismus für den Zeitraum 2017–2021 der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen, der ein positives und konkretes Signal des Engagements afrikanischer Führungspersönlichkeiten ist; fordert seine sofortige und wirksame Umsetzung;
13. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich weiter für die betroffenen Länder zu engagieren und ihre Anstrengungen bei der Ausarbeitung von Maßnahmen wirksam zu unterstützen, mit denen auf die spezifischen Bedürfnisse und Rechte von Menschen mit Albinismus auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und sozialer Inklusion eingegangen wird, indem sie die notwendige finanzielle und technische Hilfe zur Verfügung stellen;
14. fordert die EU auf, weiterhin die Menschenrechtssituation von Menschen mit Albinismus in Afrika genau zu überwachen, was durch regelmäßige Berichterstattung und Weiterverfolgung durch ihre Delegationen erfolgen sollte, und sich weiterhin für eine deutliche Verbesserung ihres Schutzes und ihrer sozialen Integration einzusetzen;
15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten von Malawi und Tansania, der Afrikanischen Union und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.
Die Fälle der Wortführer der Krimtataren Ahtem Çiygoz und İlmi Ümerov sowie des Journalisten Mykola Semena
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48k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2017 zu den Fällen der Wortführer der Krimtataren Ahtem Çiygoz und İlmi Ümerov sowie des Journalisten Mykola Semena (2017/2869(RSP))
– unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine und die vertiefte und umfassende Freihandelszone;
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Ukraine und zur Krim, zur Europäischen Nachbarschaftspolitik und zur Östlichen Partnerschaft sowie insbesondere seine Entschließungen vom 21. Januar 2016 zu den Assoziierungsabkommen sowie den vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine(1), vom 4. Februar 2016 zur Lage der Menschenrechte auf der Krim, insbesondere in Bezug auf die Krimtataren(2), vom 12. Mai 2016 zu den Krimtataren(3) und vom 16. März 2017 zu den ukrainischen Gefangenen in Russland und der Lage auf der Krim(4),
– unter Hinweis auf den Bericht des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 25. September 2017 über die Lage der Menschenrechte in der vorübergehend besetzten Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol (Ukraine),
– unter Hinweis auf die Resolution 68/262 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 27. März 2014 mit dem Titel „Territoriale Integrität der Ukraine“ und die Resolution 71/205 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2016 mit dem Titel „Lage der Menschenrechte in der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol (Ukraine)“,
– unter Hinweis auf die Beschlüsse des Rates zur Aufrechterhaltung der Sanktionen gegen die Russische Föderation im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim,
– unter Hinweis auf das humanitäre Völkerrecht und insbesondere dessen Bestimmungen über besetzte Gebiete und die Behandlung und den Schutz von Zivilpersonen,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass durch zahlreiche glaubwürdige Berichte, darunter auch den aktuellen Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, belegt wird, dass es zu immer mehr Menschenrechtsverletzungen auf der Krim kommt, von denen Vertreter der Krimtataren, Journalisten, Medienschaffende, Blogger und gewöhnliche Bürger betroffen sind, die sich gegen die Besetzung durch Russland aussprechen oder lediglich versuchen, die Gräueltaten der De-facto-Staatsorgane zu dokumentieren;
B. in der Erwägung, dass in dem Bericht des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 25. September 2017 über die Lage der Menschenrechte in der vorübergehend besetzten Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol (Ukraine) festgestellt wird, dass „schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, beispielsweise willkürliche Festnahmen und Verhaftungen, Verschwindenlassen, Misshandlung und Folter und mindestens eine außergerichtliche Hinrichtung dokumentiert wurden“;
C. in der Erwägung, dass İlmi Ümerov, Wortführer der Krimtataren und stellvertretender Vorsitzender des Meclis, auf der Grundlage von Artikel 280.1 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation über öffentliche Aufrufe zu Handlungen, die die Verletzung der territorialen Integrität der Russischen Föderation zum Ziel haben, zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde, weil er sich gegen die rechtswidrige Annexion der Halbinsel Krim ausgesprochen hatte;
D. in der Erwägung, dass Ahtem Çiygoz, stellvertretender Vorsitzender des Meclis, am 26. Februar 2014 „wegen der Organisation von Massenunruhen“ zu acht Jahren Haft verurteilt wurde;
E. in der Erwägung, dass der Journalist Mykola Semena auf der Grundlage von Artikel 280.1 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation über öffentliche Aufrufe zu Handlungen, die die Verletzung der territorialen Integrität der Russischen Föderation zum Ziel haben, zu zweieinhalb Jahren Haft auf Bewährung verurteilt und mit einem dreijährigen Verbot einer journalistischen Tätigkeit belegt wurde;
F. in der Erwägung, dass die unlängst ergangenen Urteile ein Beleg dafür sind, dass die Justiz zur Unterdrückung derjenigen politisch instrumentalisiert wird, die sich der Annexion der Halbinsel Krim durch die Russische Föderation widersetzen;
G. in der Erwägung, dass in mehreren Fällen über Entführungen, Verschwindenlassen und den Einsatz von Folter und grausamer und erniedrigender Behandlung in Haftanstalten berichtet wurde; in der Erwägung, dass falsche Schuldbeweise durch Folter erlangt wurden; in der Erwägung, dass diesen Vorwürfen bislang nicht angemessen nachgegangen wurde;
H. in der Erwägung, dass öffentliches und privates Eigentum auf der Krim in großem Ausmaß, entschädigungslos und unter Missachtung der Bestimmungen des humanitären Völkerrechts über den Schutz von Eigentum vor Beschlagnahme oder Zerstörung enteignet wurde;
I. in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft auf der Krim kaum noch Handlungsspielraum hat, seit Medien verboten wurden, wovon die krimtatarische Bevölkerung und ihr Recht auf Zugang zu Informationen und auf Wahrung ihrer Kultur und Identität in unverhältnismäßiger Weise betroffen sind;
J. in der Erwägung, dass die Annexion der Krim durch die Russische Föderation rechtswidrig ist und gegen das Völkerrecht und die sowohl von der Russischen Föderation als auch von der Ukraine unterzeichneten europäischen Abkommen, insbesondere die Charta der Vereinten Nationen, die Helsinki-Schlussakte und das Budapester Memorandum von 1994, sowie gegen den Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation von 1997 verstößt;
K. in der Erwägung, dass die Russische Föderation, vor Ort vertreten durch ihre De-facto-Staatsorgane, während der Dauer der Annexion für den Schutz der Bewohner und Bürger der Krim verantwortlich zu machen ist;
1. missbilligt auf das Schärfste die Verurteilung des Wortführers der Krimtataren und stellvertretenden Vorsitzenden des Meclis, İlmi Ümerov, des stellvertretenden Vorsitzenden des Meclis, Ahtem Çiygoz, sowie des Journalisten Mykola Semena; fordert, dass die Urteile aufgehoben, İlmi Ümerov und Ahtem Çiygoz unverzüglich und bedingungslos freigelassen und alle Anklagepunkte gegen Mykola Semena unverzüglich und bedingungslos fallengelassen werden;
2. verurteilt auf das Schärfste die harten und in Schauprozessen aufgrund fragwürdiger Vorwürfe ergangenen Urteile gegen die Anführer der krimtatarischen Bevölkerung und andere Gegner der Annexion durch Russland, beispielsweise gegen Üzeir Abdullayev, Teymur Abdullayev, Zevri Abseitov, Rüstem Abiltarov, Muslim Aliyev, Refat Alimov, Ali Asanov, Wolodymyr Baluch, Enver Bekirov, Olexij Bessarabow, Hlib Schablij, Olexij Tschyrnij, Mustafa Degermenci, Emil Cemadenov, Arsen Cepparov, Wolodymyr Dudka, Pawlo Hryb, Rüstem İsmailov, Mykola Karpjuk, Stanislaw Klych, Andrij Kolomijez, Olexander Koltschenko, Olexander Kostenko, Emir Üsein Kuku, Serhij Lytwynow, Enver Mamutov, Remzi Memetov, Jewhen Panow, Nuri Primov, Wolodymyr Pryssitsch, Ferat Sayfullayev, Ayder Saledinov, Oleh Senzow, Wadym Siruk, Olexij Stohnij, Redvan Suleymanov, Roman Suschtschenko, Mykola Schyptur, Dmytro Schtyblikow, Wiktor Schur, Rüstem Vaitov, Walentyn Wyhiwskyj, Andrij Sachtej und Ruslan Zeytullayev; fordert die Aufhebung der Urteile und die unverzügliche Freilassung der Inhaftierten;
3. verurteilt die diskriminierenden Maßnahmen der sogenannten Staatsorgane insbesondere gegen die angestammte krimtatarische Bevölkerung, die Verletzung ihrer Eigentumsrechte und die zunehmenden gegen sie und alle Gegner der Annexion durch Russland gerichteten Schikanen im politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben;
4. vertritt die Auffassung, dass mit dem Verbot der Tätigkeit des Meclis am 26. April 2016, der zu einer extremistischen Organisation erklärt wurde, und mit dem gegen die Führungspersönlichkeiten der Krimtataren verhängten Verbot, wieder auf die Halbinsel einzureisen, die Rechte der Krimtataren tiefgreifend verletzt wurden; bekräftigt mit Nachdruck seine Forderung, die einschlägigen Beschlüsse und ihre Folgen unverzüglich rückgängig zu machen und den Beschluss des Internationalen Gerichtshofs vom 19. April 2017 über einstweilige Maßnahmen in dem Verfahren, das die Ukraine gegen die Russische Föderation angestrengt hatte, umzusetzen, in dem erklärt wird, die Russische Föderation müsse die gegen die krimtatarische Bevölkerung verhängten Verbote hinsichtlich der Tätigkeit und des Bestehens ihrer Vertretungsorgane wie des Meclis vollständig aufheben und dürfe keinesfalls neue Einschränkungen dieser Art verhängen;
5. weist erneut darauf hin, dass die repressiven Maßnahmen und die Anwendung von Gesetzen gegen Extremismus, Terrorismus und Separatismus zu einer starken Verschlechterung der Menschenrechtslage auf der Krim und zu häufigen Verletzungen der Rede- und Versammlungsfreiheit geführt haben, und weist darauf hin, dass inzwischen regelmäßig Menschen dazu gezwungen werden, die russische Staatsbürgerschaft anzunehmen, und dass die Grundfreiheiten auf der Krim nicht gewahrt sind; fordert die Abschaffung der diskriminierenden Rechtsvorschriften und hebt hervor, dass die Menschenrechtsverletzungen auf der Krim auf keinen Fall ungestraft bleiben dürfen;
6. verurteilt entschieden die häufige Praxis, Häftlinge in weit entfernte Gegenden Russlands zu verbringen, da dies ihren Kontakt zu Familienmitgliedern und Freunden sehr erschwert und es Menschenrechtsorganisationen damit schwieriger gemacht wird, sich ein Bild von dem gesundheitlichen Zustand der Häftlinge zu verschaffen; betont, dass diese Praxis einen Verstoß gegen die geltenden russischen Gesetze und insbesondere gegen Artikel 73 der Strafvollstreckungsordnung darstellt, wonach eine Strafe entweder in dem Föderationssubjekt zu verbüßen ist, in der der Verurteilte seinen Wohnsitz hat, oder in dem Föderationssubjekt, in der das Gerichtsurteil gefällt wurde;
7. fordert den EAD und die EU-Delegation in Russland auf, die laufenden Prozesse genau zu verfolgen und sich ein Bild von der Behandlung der Gefangenen zu verschaffen; äußert besondere Besorgnis angesichts von Berichten, wonach psychiatrische Behandlungen als Strafmaßnahmen eingesetzt werden; erwartet, dass die EU-Delegation, der EAD und die Botschaften der Mitgliedstaaten diese Verfahren genau beobachten und sich vor Beginn, während des Verlaufs und nach Abschluss der jeweiligen Verfahren um Zugang zu den Häftlingen bemühen;
8. fordert den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf, allen Ansuchen auf Rechtsmittel von Einwohnern der Krim Vorrang einzuräumen, da Rechtsmittel in diesen Fällen nicht im Rahmen des russischen Rechtssystems eingelegt werden können bzw. durchgeführt werden;
9. verurteilt die Unterdrückungsmaßnahmen gegen unabhängige Medien, die die Interessen von Minderheiten vertreten, und fordert die russischen Staatsorgane auf, die Tätigkeit dieser Medien nicht durch rechtliche oder administrative Maßnahmen zu behindern;
10. fordert, internationalen Menschenrechtsbeobachtern, die etwa im Rahmen einschlägiger Strukturen der Vereinten Nationen, der OSZE und des Europarats tätig sind, ungehinderten Zugang zur Krim zu gewähren, damit sie sich ein Bild von der Lage auf der Halbinsel verschaffen können, und fordert die Aufnahme von unabhängigen Überwachungsverfahren; unterstützt die unter Führung der Ukraine eingeleiteten Initiativen, deren Ziel es ist, den Menschenrechtsrat und die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit diesen Themen zu befassen; fordert den EAD und den Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte auf, die Menschenrechtslage auf der Krim laufend zu beobachten und das Parlament dabei über die Erkenntnisse zu informieren;
11. fordert die Kommission auf, Projekte und Austauschmaßnahmen zu unterstützen, mit denen zwischenmenschliche Kontakte verbessert und Friedenskonsolidierung, Konfliktlösung, Versöhnung und interkultureller Dialog auch auf der Krim gefördert werden sollen; fordert, im Einvernehmen mit Kiew bürokratische Hindernisse zu umgehen und flexiblere Verfahren zu wählen, mit denen internationalen Beobachtern wie etwa Parlamentsabgeordneten der Zugang zur Halbinsel einfacher gemacht wird, ohne dass dies als Anerkennung der Annexion interpretiert werden sollte;
12. hebt hervor, dass gegen alle Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, restriktive Maßnahmen verhängt werden sollten, etwa gegen jene Amtsträger der Krim und Russlands, die direkt für die Anklageerhebung und die Urteile gegen Ahtem Çiygoz, Mykola Semena und İlmi Ümerov verantwortlich sind, wobei zu diesen Maßnahmen das Einfrieren von Bankkonten in der EU sowie Einreiseverbote gehören sollten; bekräftigt seine Unterstützung für den Beschluss der EU, Einfuhren von der Krim und die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien auf die Krim sowie Investitionen auf der Krim und Handel und den Austausch von Dienstleistungen mit der Krim zu verbieten;
13. verleiht seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass zahlreiche Kinder auf der Krim ohne ihre Väter aufwachsen, die de facto als politische Häftlinge illegal festgehalten werden und von denen viele in weit entfernte Gegenden der Russischen Föderation verbracht wurden; vertritt die Auffassung, dass es sich hierbei um eine eklatante Verletzung der internationalen Menschenrechte, der Rechte des Kindes und der internationalen Verpflichtungen der Russischen Föderation wie etwa des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes handelt; fordert die russischen Staatsorgane und die De-facto-Staatsorgane der Krim auf, den genannten Personen regelmäßigen Kontakt zu ihren Familienmitgliedern, insbesondere den Minderjährigen unter ihnen, zu gestatten;
14. weist die russischen Staatsorgane erneut darauf hin, dass sie als De-facto-Besatzungsmacht, die tatsächlich über die Krim herrscht, voll und ganz für den Schutz der Bürger der Krim vor willkürlichen gerichtlichen oder administrativen Maßnahmen verantwortlich sind, und dass sie als Besatzungsmacht ebenfalls durch das humanitäre Völkerrecht verpflichtet sind, die Wahrung der Menschenrechte auf der Halbinsel sicherzustellen;
15. unterstützt die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und verurteilt zum wiederholten Male die illegale Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol durch die Russische Föderation; unterstützt das Vorgehen der EU und ihrer Mitgliedstaaten, die illegale Annexion der Krim nicht anzuerkennen und in diesem Zusammenhang restriktive Maßnahmen zu ergreifen; verleiht seiner tiefen Besorgnis über die fortgesetzte umfangreiche Militarisierung der Krim durch Russland Ausdruck, mit der die Sicherheit in der Region und in ganz Europa gefährdet wird;
16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten der Ukraine, den Regierungen und Parlamenten der Ukraine und der Russischen Föderation, der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Meclis des krimtatarischen Volkes und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Malediven, insbesondere die Entschließungen vom 16. September 2004(1), 30. April 2015(2) und 17. Dezember 2015(3),
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), dem die Malediven als Vertragspartei angehören,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen von 1981 über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung,
– unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Todesstrafe,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, insbesondere die Artikel 2, 7 und 19,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, António Guterres, vom 27. Juli 2017,
– unter Hinweis auf den Bericht über die Delegationsreise anlässlich des 5. Interparlamentarischen Treffens EU-Malediven am 8./9. Februar 2016,
– unter Hinweis auf die Erklärung der EU-Delegation auf den Malediven und der auf den Malediven akkreditierten Botschaften der EU-Mitgliedstaaten sowie Kanadas, Norwegens, der Schweiz und der Vereinigten Staaten vom 25. Juli 2017 zur Lage auf den Malediven,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 14. März 2016 zu der Verurteilung des früheren maledivischen Präsidenten Mohamed Nasheed,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, Agnès Callamard, vom 3. August 2017 zur unmittelbar bevorstehenden Wiederaufnahme von Hinrichtungen auf den Malediven,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die EU seit Langem Beziehungen zu den Malediven pflegt und jedes Jahr Hunderttausende europäischer Touristen auf die Malediven reisen;
B. in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage auf den Malediven seit der ersten demokratischen Wahl in dem Land im Jahr 2008 und seit der Vertreibung des ersten demokratisch gewählten Präsidenten, Mohamed Nasheed, aus dem Amt im Jahr 2012 dramatisch verschlechtert hat;
C. in der Erwägung, dass die politischen und bürgerlichen Freiheiten untergraben, führende Vertreter der Opposition willkürlich festgenommen und die Medien angegriffen werden, der zunehmende religiöse Konservatismus zur Beschneidung von Religionsfreiheit und Toleranz führt und sich Präsident Abdulla Yameen – der ehemalige Vorsitzende der Progressiven Partei der Malediven („Progressive Party of Maldives“) – und seine Regierung noch fester an die Macht klammern;
D. in der Erwägung, dass Sicherheitskräfte am 22. August 2017 das Parlament (Majlis) gewaltsam abriegelten, was oppositionelle Abgeordnete als Versuch bezeichneten, einen Antrag auf Amtsenthebung gegen den Parlamentspräsidenten zu unterbinden;
E. in der Erwägung, dass Mitglieder der Oppositionspartei, unabhängige Journalisten und Menschenrechtsverteidiger über zunehmende Bedrohungen und Übergriffe durch Behörden, Polizei und extremistische Gruppierungen berichten;
F. in der Erwägung, dass Mohamed Nasheed, der erste demokratisch gewählte Präsident der Malediven, im März 2015 wegen Terrorismusvorwürfen zu einer Haftstrafe von 13 Jahren verurteilt wurde; in der Erwägung, dass von den 85 Mitgliedern des Parlaments zwölf oppositionelle Abgeordnete unter Anklage stehen, von mindestens dreien die Pässe eingezogen wurden und mindestens einer weiterhin willkürlich inhaftiert ist; in der Erwägung, dass 2018 Präsidentschaftswahlen stattfinden sollen;
G. in der Erwägung, dass Bedenken hinsichtlich der stark politisierten Justiz der Malediven erhoben wurden, deren Vertreter ihre Befugnisse jahrelang überschritten haben, zugunsten der derzeitigen Regierungspartei gehandelt haben und gegen Politiker der Opposition vorgegangen sind; in der Erwägung, dass das Recht auf ein faires Verfahren nach wie vor nicht gewährleistet ist und die entsprechenden Grundsätze entscheidende Bestandteile der Rechtsstaatlichkeit sind;
H. in der Erwägung, dass das Parlament der Malediven am 9. August 2016 das Gesetz zum Schutz der Ehre, des Ansehens und der Meinungsfreiheit („Bill on Protection of Reputation and Good Name and Freedom of Expression“) verabschiedete, das die Meinungsfreiheit teilweise einschränkt und die Regierung ermächtigt, die Zulassungen von Rundfunkanstalten, Publikationen, Websites und anderen Medien zu widerrufen oder auszusetzen;
I. in der Erwägung, dass der Präsident der Malediven im August 2016 mehrere Änderungen des Gesetzes über die Versammlungsfreiheit ratifizierte, mit denen die für rechtmäßige Demonstrationen ausgewiesenen Zonen eingeschränkt wurden;
J. in der Erwägung, dass die Malediven vom Ausschuss der Interparlamentarischen Union für die Menschenrechte von Parlamentariern als eines der Länder eingestuft werden, in denen Übergriffe auf Parlamentsmitglieder der Opposition weltweit am häufigsten vorkommen und oppositionelle Politiker regelmäßig eingeschüchtert, festgenommen und inhaftiert werden; in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Medienfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und der demokratische Pluralismus zunehmend gefährdet sind und dass Hunderte regierungskritischer Demonstranten festgenommen und angeklagt wurden; in der Erwägung, dass es immer mehr Anhaltspunkte dafür gibt, dass die strafrechtlichen Vorwürfe, die gegen politische Gegner von Präsident Yameen erhoben werden, möglicherweise politisch motiviert sind;
K. in der Erwägung, dass Präsident Yameen wiederholt seine Absicht bekundet hat, die staatlich sanktionierten Hinrichtungen wiederaufzunehmen und ein seit 60 Jahren geltendes Moratorium aufzuheben; in der Erwägung, dass 20 Staaten des asiatisch-pazifischen Raums die Todesstrafe abgeschafft haben und sieben weitere Staaten die Todesstrafe in der Praxis nicht vollstrecken;
L. in der Erwägung, dass es auf den Malediven derzeit mindestens 20 Personen gibt, gegen die ein Todesurteil verhängt wurde, von denen mindestens fünf bei ihrer Festnahme noch nicht 18 Jahre alt waren; in der Erwägung, dass das maledivische Recht – im Widerspruch zum Völkerrecht – erlaubt, dass Minderjährige zum Tode verurteilt werden, wobei die Hinrichtung aufgeschoben und die Todesstrafe nach dem 18. Geburtstag vollstreckt wird; in der Erwägung, dass die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen die Regierung der Malediven nachdrücklich aufgefordert hat, die Hinrichtungen nicht wiederaufzunehmen;
M. in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof der Malediven in zumindest drei Fällen – nämlich denen von Hussein Humaam Ahmed, Ahmed Murrath und Mohamed Nabeel – Todesurteile bestätigt hat, die nach Gerichtsverfahren, welche nicht international anerkannten Standards entsprachen, verhängt worden waren; in der Erwägung, dass diesen drei Personen nun unmittelbar die Hinrichtung droht;
N. in der Erwägung, dass die Internationale Juristen-Kommission jüngst die Aussetzung der Zulassung von 56 maledivischen Anwälten – eines Drittels der im Land praktizierenden Anwälte, die alle eine Reform des Justizwesens zur Sicherung der Unabhängigkeit der Justiz gefordert hatten – verurteilt hat;
O. in der Erwägung, dass auch der zunehmende militante radikale Islamismus und die Anzahl der radikalisierten jungen Männer und Frauen, die sich dem IS angeschlossen haben sollen, Anlass zur Sorge geben;
P. in der Erwägung, dass der Blogger und scharfe Regierungskritiker Yameen Rasheed am 23. April 2017 ermordet wurde; in der Erwägung, dass der Journalist Ahmen Rilwan seit August 2014 vermisst wird und befürchtet wird, dass er tot ist; in der Erwägung, dass der Blogger Ismail Rasheed im Jahr 2012 niedergestochen und verwundet wurde;
1. bedauert – insbesondere im Lichte der 2018 anstehenden Wahlen – zutiefst, dass sich die politische Lage und die Menschenrechtslage auf den Malediven verschlechtert und dass Präsident Abdulla Yameen und seine Regierung zunehmend autoritär regieren, was zu einem Klima der Angst geführt hat und die Fortschritte gefährdet, die in dem Land in den letzten Jahren auf dem Gebiet der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit erzielt wurden;
2. verurteilt die Verabschiedung des Gesetzes über Diffamierung und Redefreiheit im Jahr 2016, mit dem versucht wird, scharf gegen die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung vorzugehen, sowie die 2016 erfolgten Änderungen an dem Gesetz über die Versammlungsfreiheit, mit dem diese eingeschränkt wird; fordert die Regierung der Malediven auf, alle nationalen Gesetze in Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen zu bringen und die genannten Gesetze aufzuheben oder abzuändern;
3. verurteilt das Vorgehen gegen politische Gegner auf den Malediven und fordert die Regierung auf, alle Anklagepunkte gegen den früheren Präsidenten Mohamed Nasheed fallen zu lassen und all diejenigen, die aus politischen Gründen inhaftiert sind, darunter Qasim Ibrahim, den Vorsitzenden der Jumhooree Party, unverzüglich und bedingungslos freizulassen; erinnert die Regierung an ihre internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Achtung der Grundfreiheiten und Grundrechte im Rahmen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, zu denen ein Mindestmaß an Garantien für ein faires Verfahren gehört;
4. fordert den Obersten Gerichtshof der Malediven auf, die Aussetzung der Zulassung derjenigen der 56 Anwälte, gegen die diese Maßnahme im September 2017 verhängt worden war und für die sie weiterhin gilt, unverzüglich aufzuheben; fordert die Regierung erneut auf, die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz sicherzustellen und allen Bürgern das Recht auf eine faire und transparente Gerichtsbarkeit, die frei von politischem Einfluss ist, zu garantieren;
5. bekräftigt, dass die EU die Todesstrafe in allen Fällen und ausnahmslos vehement ablehnt; fordert, dass die Todesstrafe weltweit abgeschafft wird; verurteilt die Ankündigung der Wiedereinführung der Todesstrafe auf den Malediven auf das Schärfste und fordert die Regierung und das Parlament der Malediven nachdrücklich auf, das Moratorium in Bezug auf die Vollstreckung der Todesstrafe, das seit über 60 Jahren besteht, aufrechtzuerhalten;
6. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Präsident Yameen und die Regierung der Malediven öffentlich nachdrücklich aufzufordern, alle Fälle von in Todeszellen sitzenden Personen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die international anerkannten und von der Verfassung geschützten Rechte auf ein faires Verfahren geachtet wurden; fordert die Regierung auf, bei Jugendlichen alle Forderungen nach der Todesstrafe im Rahmen von Anklagen unverzüglich fallen zu lassen und die Hinrichtung jugendlicher Straftäter zu verbieten;
7. ist der Auffassung, dass der einzige Weg, der Verschlechterung der Lage der Demokratie, der Menschenrechte und der Freiheiten auf den Malediven Einhalt zu gebieten, darin besteht, einen echten Dialog unter Einbeziehung aller politischen Parteien und anderen führenden Vertreter der Zivilgesellschaft in die Wege zu leiten;
8. fordert die Regierung der Malediven auf, das Recht auf Protest, das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Gewissensfreiheit und die Freiheit der Religion und Weltanschauung unabhängig von der Mehrheitsreligion zu achten und umfassend zu fördern;
9. fordert die Regierung der Malediven auf, die Straffreiheit für Bürgerwehren, die Gewalt gegen Personen, die sich für religiöse Toleranz einsetzen, friedliche Demonstranten, kritische Medien und Vertreter der Zivilgesellschaft angewendet haben, zu beenden;
10. verurteilt die erzwungene Schließung des maledivischen Parlaments für dessen Mitglieder sowie die Schikanierung, Einschüchterung und Festnahme von gewählten Mitgliedern des Parlaments;
11. verurteilt die wiederholte Einschüchterung und Bedrohung von Journalisten, Bloggern und Menschenrechtsverteidigern auf den Malediven, die Verhaftung von Reportern sowie die Razzien bei und die erzwungenen Schließungen von Nachrichtenorganen;
12. fordert die Regierung auf, eine unparteiliche und unabhängige Untersuchung des Todes von Yameen Rasheed sowie der Entführung von Ahmed Rilwan zu garantieren, damit alle dafür Verantwortlichen ermittelt und vor Gericht gestellt werden können;
13. fordert die staatlichen Stellen der Malediven auf sicherzustellen, dass die Menschenrechtskommission der Malediven, die Kommission für Nationale Integrität und die Wahlkommissionen unabhängig und ohne Einmischung durch die Regierung arbeiten können; fordert die Regierung der Malediven auf, mit den Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen, einschließlich der Sonderverfahren und des Amtes des Hohen Kommissars für Menschenrechte, uneingeschränkt zusammenarbeiten;
14. fordert die EU auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente umfassend einzusetzen, um die Achtung der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze auf den Malediven zu fördern, wozu sie unter anderem die Einführung zeitlich begrenzter individueller und gezielter Sanktionen gegen diejenigen, die die Menschenrechte untergraben, in Erwägung ziehen sollte;
15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem BDIMR der OSZE, dem Europarat sowie der Regierung der Malediven zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2017 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (09941/2017 – C8-0229/2017 – 2013/0255(APP))
– unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung des Rates (09941/2017),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0229/2017),
– gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0290/2017),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Strafvollzugssysteme und -bedingungen
283k
62k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2017 zu Strafvollzugssystemen und -bedingungen (2015/2062(INI))
– unter Hinweis auf die Artikel 2, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4, 19, 47, 48 und 49,
– unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (Artikel 3 und 8), die Protokolle zur EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe aus dem Jahr 1987 und die Berichte des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Artikel 3 und 5), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Artikel 7) sowie das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das am 20. November 1989 in New York verabschiedet wurde,
– unter Hinweis auf folgende Allgemeine Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes: GC Nr. 10 (2007) zu Kinderrechten in Jugendgerichtsverfahren, GC Nr. 13 (2011) zum Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen der Gewalt und GC Nr. 17 (2013) zum Recht des Kindes auf Ruhe, Freizeit, Spiel, aktive Erholung sowie auf Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben (Artikel 31),
– unter Hinweis auf die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen sowie die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Erklärungen und Grundsätze, unter Hinweis auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Rahmenbestimmungen für die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln), unter Hinweis auf die Leitlinien des Ministerkomitees des Europarates für eine kindgerechte Justiz, unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates, insbesondere die Empfehlung CM/Rec (2006)2 zu den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen, die Empfehlung CM/Rec (2006)13 betreffend die Anwendung von Untersuchungshaft, die Bedingungen, unter denen sie vollzogen wird, und Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch, die Empfehlung CM/Rec (2008)11 zu den Europäischen Grundsätzen für die von Sanktionen und Maßnahmen betroffenen jugendlichen Straftäter und Straftäterinnen, die Empfehlung CM/Rec (2010)1 zu den Grundsätzen der Bewährungshilfe des Europarates und die Empfehlung CM/Rec (2017)3 zu den Europäischen Grundsätzen für Sanktionen und Maßnahmen in der Gemeinschaft, sowie unter Hinweis auf die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats angenommenen Empfehlungen,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 18. Januar 1996 zu den menschenunwürdigen Haftbedingungen in Gefängnissen in der Europäischen Union(1), vom 17. Dezember 1998 zu den Haftbedingungen in der Europäischen Union: Umwandlungen und Ersatzstrafen(2), vom 25. November 2009 zum Mehrjahresprogramm 2010-2014 für einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Stockholm-Programm)(3) und vom 15. Dezember 2011 zu den Haftbedingungen in der EU(4),
– unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten(5),
– unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union(6) („Überstellung von Häftlingen“),
– unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen(7) („Bewährung und alternative Sanktionen“),
– unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft(8) („Europäische Überwachungsanordnung“),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind(9),
– unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte über Haft und Haftalternativen: Grundrechte bei Überstellungen zwischen Mitgliedstaaten,
– unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 14. Juni 2011 mit dem Titel „Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum − Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs“ (COM(2011)0327),
– unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU, Pál Aranyosi und Robert Căldăraru,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zur Prävention der Radikalisierung und Anwerbung europäischer Bürger durch terroristische Organisationen(10), und auf das Handbuch des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) zum Umgang mit gewaltbereiten extremistischen Häftlingen und zur Prävention der gewaltsamen Radikalisierung in Gefängnissen(11),
– unter Hinweis auf die schriftliche Erklärung 0006/2011 vom 14. Februar 2011 zur Verletzung der Grundrechte von Inhaftierten in der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Übereinkommen, Empfehlungen und Entschließungen des Europarates zum Strafvollzug,
– unter Hinweis auf das Weißbuch des Europarates vom 28. September 2016 zur Überbelegung von Gefängnissen,
– unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec (2012)12 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zu ausländischen Gefangenen, die vom Ministerkomitee am 10. Oktober 2012 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec (2012)5 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zu einem Europäischen Verhaltenskodex für Vollzugsbedienstete, die vom Ministerkomitee am 12. April 2012 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf das Handbuch des Europarates für Gefängnispersonal und Bewährungshelfer zu Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus,
– unter Hinweis auf die Studien der Europäischen Beobachtungsstelle für Gefängnisse („European Prison Observatory“): „From national practices to European guidelines: interesting initiatives in prisons management“ (2013) und „National monitoring bodies of prison conditions and the European standards“ (2015),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0251/2017),
A. in der Erwägung, dass im Jahr 2014 mehr als eine halbe Million Menschen in den Gefängnissen der Europäischen Union inhaftiert war, wobei diese Zahl sowohl verurteilte Personen, die eine rechtskräftige Strafe verbüßen, als auch Personen, die einer Straftat angeklagt sind und sich in Untersuchungshaft befinden, umfasst;
B. in der Erwägung, dass die Haftbedingungen und die Verwaltung der Gefängnisse in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass sich die EU jedoch andererseits an der Wahrung der Grundrechte der Häftlinge und der Schaffung eines europäischen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen muss; in der Erwägung, dass die EU den Austausch über bewährte Verfahren unter den Mitgliedstaaten, die sich den gleichen Problemen für die Sicherheit im europäischem Raum gegenüber sehen, fördern sollte;
C. in der Erwägung, dass die Lage in den Gefängnissen und die zum Teil unwürdigen und unmenschlichen Haftbedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten Anlass zu äußerster Sorge geben, wie aus Berichten wie denen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter des Europarates hervorgeht;
D. in der Erwägung, dass die Überbelegung der Gefängnisse nach Erklärungen aus mehr als einem Drittel der Mitgliedstaaten ein immer wieder auftretendes Problem in der Union darstellt, wie aus Berichten wie der am 14. März 2017 veröffentlichten neuesten Ausgabe der jährlichen Strafvollzugsstatistik des Europarates (SPACE-Statistik) hervorgeht, und dass sie gemäß dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Artikel 3 der EMRK darstellt;
E. in der Erwägung, dass aufgrund von Überbelegung die Auslieferung oder Überstellung von verurteilten Personen behindert wird, wenn es Bedenken hinsichtlich der schlechten Haftbedingungen im Aufnahmestaat gibt; in der Erwägung, dass sich die Lage in einigen Mitgliedstaaten zunehmend verschlechtert, so dass sie in einigen ihrer Gefängnisse bald nicht mehr tragbar sein wird;
F. in der Erwägung, dass durch Überbelegung der Gefängnisse die Qualität der Haftbedingungen erheblich beeinträchtigt und möglicherweise eine Radikalisierung gefördert wird und dass sie sich negativ auf den Gesundheitszustand und das Wohlbefinden der Häftlinge auswirkt, ein Hindernis für die Resozialisierung darstellt und die Arbeitsbedingungen des Justizvollzugspersonals unsicherer, schwieriger und gesundheitsschädlicher werden lässt;
G. in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 6. Oktober 2005 im Fall Hirst gegen das Vereinigte Königreich festgestellt hat, dass eine generelle und automatische Verweigerung des Wahlrechts für Häftlinge nicht mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbar ist; in der Erwägung, dass 2011 58,7 % der wahlberechtigten Häftlinge in Polen an den Parlamentswahlen teilgenommen haben;
H. in der Erwägung, dass kein Zusammenhang zwischen der Höhe der verhängten Strafen und einem Rückgang der Kriminalitätsraten besteht;
I. in der Erwägung, dass Haft eine besonders ungeeignete Situation für bestimmte schutzbedürftige Personen wie Minderjährige, ältere Menschen, schwangere Frauen und Personen mit schweren psychischen oder körperlichen Krankheiten oder Behinderungen darstellt; in der Erwägung, dass derartige Personen eine angemessene individuelle Betreuung benötigen;
J. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 37 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes Freiheitsentziehung bei einem Kind „nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit“ angewendet werden darf und dass Kinder „von Erwachsenen zu trennen sind, sofern nicht ein anderes Vorgehen dem Wohl des Kindes dienlich ist“;
K. in der Erwägung, dass Eurostat-Daten zufolge im Jahr 2014 mehr als 20 % der Häftlinge insgesamt in Untersuchungshaft waren;
L. in der Erwägung, dass Untersuchungshaft nur als letztes Mittel angewendet werden sollte; in der Erwägung, dass Kinder nicht in Einrichtungen inhaftiert werden sollten, in denen sie schädlichen Einflüssen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die besonderen Bedürfnisse von Kindern in ihrer jeweiligen Entwicklungsphase stets beachtet werden sollten;
M. in der Erwägung, dass bei Häftlingen, die keine ernsthafte Gefahr für die Gesellschaft darstellen, vorrangig alternative Sanktionen – wie etwa Hausarrest – angewendet werden sollten und dass Haft, einschließlich Untersuchungshaft, nur in rechtlich begründeten Fällen angewendet werden sollte, damit die Häftlinge in einem offenen bzw. vertrauten Umfeld bleiben können und einen besseren Zugang zu Dienstleistungen in den Bereichen Soziales, Gesundheit und Wiedereingliederung haben;
N. in der Erwägung, dass jugendliche Straftäter grundsätzlich immer einen Anspruch auf Alternativen zur Haft haben sollten, unabhängig davon, welche Straftat sie begangen haben;
O. in der Erwägung, dass gemäß den Zahlen des Europarates für das Jahr 2015 durchschnittlich ganze 10,8 % der Häftlinge in den europäischen Gefängnissen Ausländer sind – wobei dieser Wert im Jahr 2014 bei 13,7 % lag – und dass diese meist in Untersuchungshaft genommen werden, da eine höhere Fluchtgefahr vermutet wird;
P. in der Erwägung, dass im Strafvollzug tätige Personen eine wichtige gesellschaftliche Funktion erfüllen und unter Bedingungen arbeiten sollten, die ihren Qualifikationen entsprechen und mit denen ihrer anspruchsvollen Arbeit Rechnung getragen wird; in der Erwägung, dass die Aus- und Weiterbildung des Justizvollzugspersonals, die Aufstockung der hierfür bestimmten Mittel, der Austausch über bewährte Verfahren, angemessene und sichere Arbeitsbedingungen und die Aufstockung des Justizvollzugspersonals in Anbetracht seiner schwierigen und gefährlichen Arbeit von entscheidender Bedeutung sind, um gute Haftbedingungen in den Gefängnissen zu gewährleisten; in der Erwägung, dass fortwährende Weiterbildungsmaßnahmen das Justizvollzugspersonal dabei unterstützen würden, neuen Herausforderungen wie der Radikalisierung im Gefängnis zu begegnen;
Q. in der Erwägung, dass motiviertes und engagiertes Justizvollzugspersonal, das ein hohes Ansehen genießt, eine Voraussetzung für menschenwürdige Haftbedingungen und somit für den Erfolg von Haftkonzepten ist, die darauf ausgerichtet sind, die Gefängnisverwaltung zu verbessern, Häftlinge erfolgreich wieder in die Gesellschaft einzugliedern und das Risiko für Radikalisierung und Rückfalldelinquenz zu verringern;
R. in der Erwägung, dass selbstverletzendes und gewalttätiges Verhalten von Gefangenen oft durch Überbelegung der Gefängnisse und schlechte Haftbedingungen verursacht werden; in der Erwägung, dass der ungenügende Kenntnis- und Ausbildungsstand des Personals ein zusätzlicher Faktor ist; in der Erwägung, dass das angespannte Klima in zahlreichen Gefängnissen die Arbeitsbedingungen für das Justizvollzugspersonal außerordentlich schwierig werden lässt, was in einigen Mitgliedstaaten zu Arbeitskämpfen geführt hat;
S. in der Erwägung, dass die Strafvollzugsbehörden ausreichend Mittel und Personal erhalten müssen, damit sie ihre Sicherheits- und Resozialisierungssaufgaben erfolgreich wahrnehmen können;
T. in der Erwägung, dass das Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung eine allgemeingültige Norm ist, die sowohl für Erwachsene als auch für Kinder gilt, und dass Verstöße gegen die Grundrechte von Häftlingen durch andere als die für den Freiheitsentzug unumgänglichen Einschränkungen eine Verletzung der Würde des Menschen sind;
U. in der Erwägung, dass die Selbstmordrate in den Gefängnissen der EU Anlass zu größter Sorge gibt;
V. in der Erwägung, dass die in vielen Gefängnissen der Union zu beobachtende Radikalisierung zu großer Besorgnis Anlass gibt und wirksam bekämpft werden muss, wobei die Menschenrechte gewahrt und internationale Verpflichtungen vollumfänglich eingehalten werden müssen; in der Erwägung, dass unmenschliche Haftbedingungen und die Überbelegung der Gefängnisse, durch die der Einfluss von Personen, die gewaltbereiten Extremismus propagieren, in bestimmten Fällen gesteigert wird, häufig zu einem Anwachsen dieses Problems beitragen;
W. in der Erwägung, dass die Union im Rahmen der Europäischen Sicherheitsagenda Mittel zur Verfügung gestellt hat, damit besser gegen die Radikalisierung in Gefängnissen vorgegangen werden kann; in der Erwägung, dass es angesichts der Sicherheitslage in Europa dringend erforderlich ist, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vorbeugung gegen eine Radikalisierung in den Gefängnissen ergreifen; in der Erwägung, dass ein Austausch über bewährte Verfahren auf europäischer Ebene von entscheidender Bedeutung ist;
X. in der Erwägung, dass einige der derzeitigen Gebäude und Einrichtungen des Strafvollzugs sowie zahlreiche Gebäude in mehreren europäischen Ländern, die zurzeit als Gefängnis genutzt werden, aus dem 19. Jahrhundert stammen; in der Erwägung, dass einige dieser Anlagen nicht mehr für die Nutzung im 21. Jahrhundert geeignet sind, da in ihnen so schlechte Bedingungen herrschen, dass dadurch die grundlegenden Menschenrechte verletzt werden;
Y. in der Erwägung, dass es sich Forschungsergebnissen zufolge positiv auf die Häftlinge, das Personal und die Gesellschaft insgesamt auswirkt, wenn in den Gefängnissen repräsentative demokratische Strukturen und ein konstruktiver Dialog eingeführt werden, was die Beziehungen zwischen Häftlingen und Personal verbessern kann;
1. ist zutiefst besorgt angesichts der in einigen Mitgliedstaaten herrschenden Haftbedingungen und des Zustandes in manchen europäischen Gefängnissen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die sich aus dem Völkerrecht und den Normen des Europarates ergebenden Haftvorschriften zu achten; weist darauf hin, dass Freiheitsentzug nicht bedeutet, dass ein Mensch seine Würde verliert; fordert die Mitgliedstaaten auf, wie im Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter (OPCAT) vorgesehen, unabhängige Strukturen zur Aufsicht über den Strafvollzug einzurichten;
2. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Justizsysteme zu stärken und in die Weiterbildung von Richtern zu investieren;
3. bekräftigt, dass – wie vom Gerichtshof in den Rechtssachen Aranyosi und Căldăraru bestätigt – die Haftbedingungen von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union sind; weist darauf hin, dass der im Vertrag über die Europäische Union genannte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von grundlegender Bedeutung ist;
4. bedauert, dass die Überbelegung der Gefängnisse in Europa sehr verbreitet ist; äußert seine tiefe Besorgnis angesichts neuer Höchststände bei der Überbelegung in einigen Mitgliedstaaten; hebt hervor, dass laut der neuesten Ausgabe der jährlichen Strafvollzugsstatistik des Europarates vom 14. März 2017 in einem Drittel der europäischen Haftanstalten die Anzahl der Häftlinge weiterhin die Anzahl der Gefängnisplätze übersteigt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen des Europarates, die dieser in seinem Weißbuch zur Überbelegung von Gefängnissen vom 28. September 2016 vorgelegt hat, sowie die Empfehlung R (99) 22 des Ministerkomitees des Europarates vom 30. September 1999 zur Überbelegung von Gefängnissen und zu steigenden Häftlingszahlen umzusetzen;
5. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Aufnahmekapazität der Gefängnisse und somit deren Überbelegungsquote nach sehr unterschiedlichen räumlichen Parametern berechnen, was einen Vergleich auf Unionsebene schwierig oder gar unmöglich macht;
6. äußert zudem sein Bedauern darüber, dass die Überbelegung der Gefängnisse häufig dramatische Folgen für die Sicherheit des Justizvollzugspersonals und der Häftlinge sowie auf die Lebensbedingungen und die Gesundheit der Häftlinge, die ihnen angebotenen Aktivitäten, ihre Gesundheitsversorgung und psychologische Betreuung sowie die Resozialisierungs- und Begleitmaßnahmen für sie hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, Strukturen und Datenbanken einzurichten, damit die Haftbedingungen in Echtzeit überwacht und die Häftlinge optimal auf die Gefängnisse in dem jeweiligen Mitgliedstaat verteilt werden können;
7. vertritt die Auffassung, dass die Erhöhung der Aufnahmekapazität der Gefängnisse nicht die einzige Lösung für das Problem der Überbelegung ist; fordert die Mitgliedstaaten dennoch auf, ausreichende Mittel für die Renovierung und Modernisierung der Gefängnisse bereitzustellen, damit kleinere Anstalten mit einer geringeren Anzahl an Häftlingen begünstigt werden können, für menschenwürdige Haftbedingungen gesorgt werden kann, Gemeinschaftsräume geschaffen werden können, die den Anforderungen für Aktivitäten und zwischenmenschlichen Umgang gerecht werden, Resozialisierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefördert werden können, mehr Bildungsmöglichkeiten geschaffen werden können und die Sicherheitslage sowohl für die Häftlinge als auch für das Justizvollzugspersonal verbessert werden kann;
8. ist der Auffassung, dass Haftregelungen, bei denen nach Gefährlichkeit der Häftlinge vorgegangen wird, eine geeignete Maßnahme zur Vorbeugung von Rückfalldelinquenz und zur Förderung der Wiedereingliederung in die Gesellschaft sind; bekräftigt, dass die Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Haftanstalten stattfinden und bereits während der Haftstrafe angewandt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Verteilung der Häftlinge die Art der Kriminalität zu berücksichtigen und den Kontakt von Häftlingen, die zu kurzen Freiheitsstrafen und für geringfügige Vergehen verurteilt wurden, mit Häftlingen, die zu langen Freiheitsstrafen verurteilt wurden, zu verhindern;
9. fordert die Mitgliedstaaten auf, allen Häftlingen ein ausgewogenes Angebot an Aktivitäten zur Verfügung zu stellen und es ihnen zu erlauben, jeden Tag so viele Stunden außerhalb ihrer Zellen zu verbringen, dass für ein angemessenes Maß an menschlicher und sozialer Interaktion gesorgt ist und Frustration und Gewalt niedrig gehalten werden; betont, dass die Unterbringung der Häftlinge und insbesondere die Schlafbedingungen der Wahrung von Menschenwürde und Privatsphäre sowie Gesundheits- und Hygienestandards entsprechen müssen, wobei das Raumklima und vor allem die Raumgröße, das Luftvolumen, Beleuchtung, Schallschutz, Heizung und Belüftung ausreichend beachtet werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam die Mindestfläche festzulegen, die jedem Häftling zur Verfügung stehen muss; weist darauf hin, dass die Kommission vor kurzem auf die Möglichkeit hingewiesen hat, Mitgliedstaaten Mittel aus den Strukturfonds der Union zur Verfügung zu stellen;
10. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Beschäftigung von Freiwilligen im Rahmen des Strafvollzugs zur Unterstützung der Fachkräfte in Betracht zu ziehen, damit Kontakte geknüpft werden, die die Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördern; weist darauf hin, dass die von den Freiwilligen übernommenen Aufgaben sich von denen der Fachkräfte deutlich unterscheiden und im Rahmen ihrer Fähigkeiten liegen sollten;
11. schlägt den Mitgliedstaaten vor, Aufsichtsbehörden für die Haftanstalten zu benennen, damit sie über eine unabhängige Stelle für die Bewertung von Haftbedingungen verfügen, wie es sie in einigen Mitgliedstaaten bereits gibt;
12. äußert Bedenken über die zunehmende Privatisierung des Strafvollzugs in der EU und weist darauf hin, dass bei der Privatisierung des Strafvollzugs häufig viele Fragen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Haftbedingungen und der Achtung der Grundrechte offen bleiben; bedauert, dass nur sehr wenige Studien durchgeführt wurden, die die Kosten und die Qualität von öffentlich und privat geführten Gefängnissen miteinander vergleichen; hebt hervor, dass grundlegende Aufgaben wie Leitung, Aufsicht und Justizverwaltung unter der Hoheit des Staates verbleiben müssen;
13. hebt hervor, dass Untersuchungshaft nur in unbedingt notwendigen Fällen und als letztes Mittel sowie nur für einen Zeitraum eingesetzt werden darf, der in Abhängigkeit von der nationalen Strafprozessordnung so kurz wie möglich sein muss; bedauert, dass in zahlreichen Mitgliedstaaten in der Praxis systematisch Untersuchungshaft angeordnet wird, die insbesondere in Verbindung mit anderen Faktoren wie etwa schlechten Haftbedingungen eine Verletzung der Grundrechte der Häftlinge darstellt; vertritt die Auffassung, dass es im Hinblick auf das Problem der übermäßigen Anwendung der Untersuchungshaft innovativer Lösungsansätze bedarf wie etwa der Modernisierung der Strafprozessordnungen und der Stärkung der Justiz;
14. weist darauf hin, dass in den vom Ministerkomitee des Europarates verabschiedeten Europäischen Strafvollzugsvorschriften hervorgehoben wird, dass es Häftlingen möglich sein sollte, an Wahlen, Volksabstimmungen und -entscheiden und anderen Aspekten des öffentlichen Lebens teilzunehmen, soweit ihr Recht darauf nach den einzelstaatlichen Gesetzen nicht eingeschränkt ist; weist darauf hin, dass die Häftlinge mit der Teilnahme an Wahlen wieder zu aktiven Mitgliedern der Gesellschaft werden und so ihre Wiedereingliederung gefördert wird; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, es den Häftlingen zu ermöglichen, ihr Wahlrecht tatsächlich auszuüben, zum Beispiel indem an Wahltagen in den Gefängnissen Wahlkabinen aufgestellt werden;
15. besteht darauf, dass eine wirksame und langfristig ausgerichtete Verwaltungsstrategie für den Strafvollzug eingeführt werden sollte, in deren Rahmen die Zahl der Häftlinge verringert wird, indem häufiger auf nicht freiheitsentziehende Strafmaßnahmen – wie beispielsweise gemeinnützige Arbeit oder elektronische Überwachung – zurückgegriffen und die Anwendung der Untersuchungshaft eingeschränkt wird;
16. fordert die Mitgliedstaaten auf, neben dem Bestrafungsaspekt der Haft auch der Entwicklung von praktischen Fähigkeiten und allgemeiner Bildung der Häftlinge mehr Gewicht zu verleihen, damit die Strafe besser bewältigt, die Resozialisierung erfolgreich durchgeführt und die Rückfalldelinquenz verringert werden kann; weist darauf hin, dass Gefängnisstrafen von kurzer Dauer im Vergleich zu alternativen Maßnahmen zu einer höheren Quote an Rückfalltaten führen;
17. fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere für Freiheitsstrafen von sehr kurzer Dauer Maßnahmen für eine Lockerung des Strafvollzugs einzuführen, beispielsweise durch offenen Vollzug, durch Vollzug während des Jahresurlaubs, um den Verlust der Arbeitsstelle zu vermeiden, durch gemeinnützige Arbeit oder durch verstärktes Zurückgreifen auf Hausarrest und elektronische Überwachung; vertritt zudem die Auffassung, dass eine stärkere Individualisierung des Strafmaßes einen besseren Vollzug ermöglicht;
18. vertritt die Auffassung, dass neu eingeführte Maßnahmen ohne Freiheitsentzug zwecks ihrer Wirksamkeit von weiteren Maßnahmen zur Förderung von Wiedereingliederung in das sozioökonomische Umfeld außerhalb der Haft und Kontakt mit diesem flankiert werden sollten, zum Beispiel von Reformen des Strafrechts und des Bildungswesens sowie von sozialen Reformen; vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass die Strafjustizbehörden eng mit den Menschen und Institutionen vor Ort zusammenarbeiten und Informationsmaterial und Statistiken erstellen sollten, um die Öffentlichkeit davon zu überzeugen, dass Maßnahmen ohne Freiheitsentzug erforderlich sind, um die Rückfalldelinquenz zu verringern und unsere Gesellschaften langfristig sicher zu machen; weist in diesem Zusammenhang auf die bewährten Verfahren in den skandinavischen Ländern hin;
19. fordert die Kommission auf, eine vergleichende Studie zu erstellen, in der die in den Mitgliedstaaten angewandten alternativen Maßnahmen analysiert werden, und die Verbreitung der einzelstaatlichen bewährten Verfahren zu fördern;
20. fordert die Mitgliedstaaten auf, verstärkte Maßnahmen zur Beobachtung von wegen schwerer Straftaten verurteilten Häftlingen nach deren Entlassung zu ergreifen; schlägt vor, Maßnahmen zur Beobachtung nach der Entlassung einzuführen, zu denen eine Anhörung durch einen Richter gehört, der von Bewährungs- und Rehabilitierungshelfern unterstützt wird, um so die Wiedereingliederung des aus der Haft Entlassenen in die Gesellschaft zu bewerten und das Risiko von Rückfalltaten abzuschätzen;
21. betont, dass der Rahmenbeschluss über Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen Verfahren für die gegenseitige Anerkennung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten wie Reisebeschränkungen, gemeinnützige Arbeiten, Kommunikationsbeschränkungen und Ausweisungsmaßnahmen vorsieht und dass im Rahmenbeschluss über die Europäische Überwachungsanordnung derartige Verfahren auch in Bezug auf die Untersuchungshaft vorgesehen sind;
22. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen zu den Haftbedingungen schutzbedürftiger Personen zu befolgen; bedauert, dass Personen, die an einer psychischen Erkrankung leiden, bisweilen aus dem einfachen Grund inhaftiert sind und bleiben, dass es draußen keine geeigneten Anlaufstellen gibt, und weist darauf hin, dass gemäß dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die unangemessene Behandlung von Personen, die an einer psychischen Erkrankung leiden, einen Verstoß gegen Artikel 3 EMRK und im Falle von selbstmordgefährdeten Häftlingen gegen Artikel 2 EMRK (Recht auf Leben) darstellt;
23. bedauert, dass die Schutzbedürftigkeit von älteren Häftlingen und Häftlingen mit Behinderungen in einigen Mitgliedstaaten nicht umfassend berücksichtigt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ältere Häftlinge, die eine Behinderung entwickeln, entlassen werden und Häftlingen mit einer Behinderung die notwendige bauliche und technische Ausstattung zur Verfügung steht;
24. fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen jede Art der Diskriminierung im Umgang mit Häftlingen aufgrund von deren sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität vorzugehen und das Recht der Häftlinge auf Sexualität zu sichern;
25. betont, dass weibliche Häftlinge besondere Bedürfnisse haben und Zugang zu der erforderlichen ärztlichen Versorgung und ärztlichen Untersuchungen, aber auch zu angemessenen Hygienemaßnahmen haben müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die geltenden Empfehlungen für den Umgang mit weiblichen Häftlingen unter Vermeidung geschlechtsbedingter Diskriminierung einzuhalten;
26. hält es für sehr wichtig, dass den Bedürfnissen von Frauen während einer Schwangerschaft und nach einer Entbindung in den Gefängnissen besondere Beachtung geschenkt wird, indem ihnen angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihre Kinder stillen und qualifizierte und spezialisierte Pflegedienstleistungen in Anspruch nehmen können; hält es für sinnvoll, über alternative Modelle nachzudenken, die dem Wohlergehen von Kindern in Gefängnissen Rechnung tragen; vertritt entschieden die Auffassung, dass die automatische Trennung von Mutter und Kind beim Kind zu großen emotionalen Störungen führt und eine doppelte Bestrafung sowohl des Kindes als auch der Mutter darstellen kann;
27. äußert sich besorgt angesichts der hohen Selbstmordrate unter den Häftlingen; fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Aktionspläne zur Prävention von Selbstmord von Häftlingen zu erstellen;
28. fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Häftlinge familiäre und freundschaftliche Beziehungen aufrechterhalten können, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, ihre Strafe in Anstalten in der Nähe ihres Wohnorts zu vollziehen, und mit richterlicher Genehmigung und unter Überwachung durch die Verwaltung der Haftanstalt Besuche erleichtert werden und den Häftlingen die Möglichkeit gegeben wird, Telefongespräche zu führen und elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen; weist darauf hin, dass der Begriff der Familie dabei großzügig verstanden werden und auch nicht formal festgeschriebene Beziehungen beinhalten sollte; hebt hervor, dass angemessene Bedingungen geschaffen werden müssen, damit diese Bindungen gepflegt werden können;
29. verurteilt die in einigen Mitgliedstaaten angewendeten Prinzipien der Verteilung der Häftlinge auf die Haftanstalten, da diese für die Familien der Häftlinge eine zusätzliche Strafe darstellen; fordert daher, dass Maßnahmen ergriffen werden, damit Häftlinge näher an ihren Wohnorten untergebracht werden können, es sei denn, die Justizbehörde entscheidet aus rechtlichen Gründen anders; weist ferner darauf hin, dass laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Inhaftierung einer Person in einem Gefängnis, das so weit von ihrer Familie entfernt ist, dass Besuche von Familienangehörigen nur sehr schwer möglich oder sogar unmöglich sind, möglicherweise einen Verstoß gegen Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) darstellt;
30. weist erneut darauf hin, dass unbedingt dafür Sorge zu tragen ist, dass inhaftierte Kinder unter Berücksichtigung des Kindeswohls behandelt werden, wozu auch gehört, dass sie stets, auch bei der Überstellung in Gefängnisse, getrennt von Erwachsenen untergebracht werden, und dass sie das Recht haben, mit ihrer Familie in Verbindung zu bleiben, es sei denn, ein Gericht hat anders geurteilt; bedauert, dass jugendliche Straftäter in einigen Mitgliedstaaten zusammen mit Erwachsenen inhaftiert werden, wodurch sie den Gefahren von Missbrauch und Gewalt ausgesetzt sind und nicht die spezielle Versorgung erhalten, die sie als schutzbedürftige Personen benötigen; erinnert daran, dass in der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder alternativen Maßnahmen Vorrang eingeräumt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Betreuungszentren eigens für Jugendliche einzurichten;
31. weist darauf hin, dass inhaftierte Kinder die ihrem Alter, ihrem Geschlecht und ihrer Persönlichkeit entsprechende Betreuung und Schutz sowie jede notwendige soziale sowie auf Bildung und Ausbildung gerichtete und psychologische, medizinische und physische individuelle Unterstützung erhalten müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unterbringung schwer erziehbarer Kinder in geschlossenen Bildungszentren mit kinderpsychiatrischer Betreuung einer Inhaftierung vorzuziehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen der speziellen Fürsorge und des besonderen Schutzes auf inhaftierte Kinder auszuweiten;
32. fordert die Mitgliedstaaten auf, inhaftierten Jugendlichen geeignete Bildungsmöglichkeiten zu bieten; weist darauf hin, dass inhaftierten Kindern die Teilnahme an Programmen ermöglicht werden muss, mit denen sie vor der Entlassung auf ihre Rückkehr in ihr gesellschaftliches Umfeld vorbereitet werden, wobei ihre individuellen emotionalen und physischen Bedürfnisse sowie ihre familiären Beziehungen, ihre Unterbringung und schulische Ausbildung sowie eventuelle Beschäftigungsmöglichkeiten und ihre sozioökonomische Stellung umfassend berücksichtigt werden müssen;
33. fordert die Kommission auf, Arbeitsgruppen aus Vertretern der Justizministerien der Mitgliedstaaten, der nationalen Behörden sowie von in diesem Bereich tätigen nichtstaatlichen Organisationen einzurichten, damit der Austausch über bewährte Verfahren erleichtert wird;
34. weist darauf hin, dass inhaftierte Kinder über Besuche und Schriftwechsel regelmäßig und umfassend Kontakt mit Eltern, Familie und Freunden haben sollten, es sei denn, es müssen im Interesse der Rechtspflege oder im Interesse des Kindes Einschränkungen angewiesen werden; weist darauf hin, dass Einschränkungen dieses Rechts nie als Strafe verhängt werden sollten;
35. ersucht die Kommission, Strategien zu unterstützen, mit denen die Diskriminierung, unter der Kinder inhaftierter Eltern leiden könnten, bekämpft wird, damit die gesellschaftliche Integration verbessert und eine gerechte Gesellschaft ohne Ausgrenzung geschaffen wird;
36. würdigt das Recht von Kindern, in direktem Kontakt mit dem inhaftierten Elternteil zu bleiben, und weist dabei auch auf das Recht der inhaftierten Person hin, ihr Kind weiterhin zu betreuen; fordert diesbezüglich, dass Gefängnisse mit geeigneten Räumen für Kinder ausgestattet werden, in denen die Kinder von entsprechend ausgebildetem Justizvollzugspersonal, Sozialarbeitern und Freiwilligen aus nichtstaatlichen Organisationen, die Kinder und Familien bei Gefängnisbesuchen unterstützen können, betreut werden können;
37. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob auf EU-Ebene eine gemeinsame Absichtserklärung ausgearbeitet werden kann, damit die Beziehung zwischen inhaftierten Eltern und ihren Kindern auch während der Haft gewahrt bleibt und es inhaftierten Eltern ermöglicht wird, an wichtigen Augenblicken des Werdegangs ihrer Kinder teilzuhaben, wie es im Interesse der Minderjährigen liegt;
38. hebt hervor, dass Häftlinge, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat inhaftiert sind, größere Schwierigkeiten haben, den Kontakt zu ihren Familien aufrechtzuerhalten;
39. fordert die Mitgliedstaaten auf, die geltenden Empfehlungen für die Behandlung ausländischer Häftlinge, die auf deren Recht auf Nichtdiskriminierung beruhen, zu befolgen, insbesondere durch die Förderung des Einsatzes von Kulturvermittlern;
40. fordert die Mitgliedstaaten auf, Einzelhaft nur als letztes Mittel einzusetzen und nur dann, wenn der Häftling eine Gefahr für andere Häftlinge oder für sich selbst darstellt, und alle erdenklichen Verfahren zu schaffen, um Missbrauch zu verhindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, Einzelhaft nicht mehr bei Minderjährigen anzuwenden;
41. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Handel mit illegalen Substanzen und Drogen in Gefängnissen wirksamer zu bekämpfen;
42. weist auf den Grundsatz des allgemeinen Rechts auf Gesundheit hin und fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Häftlinge Zugang zu angemessenen medizinischen Leistungen haben und in den Gefängnissen angemessene medizinische Einrichtungen vorhanden sind, sowie dafür zu sorgen, dass die Häftlinge bei Bedarf jederzeit Zugang zur medizinischer Versorgung haben, indem in jedem Gefängnis eine ausreichend Anzahl an Ärzten zur Verfügung steht; äußert seine Besorgnis angesichts der Schwierigkeiten, mit denen Häftlinge in einigen Mitgliedstaaten konfrontiert sind, wenn sie einen Arzt konsultieren oder psychologische Unterstützung in Anspruch nehmen wollen;
43. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Häftlinge mit schweren oder chronischen Erkrankungen wie etwa onkologischen Erkrankungen die erforderliche Behandlung erhalten;
44. fordert jene Mitgliedstaaten, in denen dies noch nicht üblich ist, auf, die Anpassung des Strafmaßes von schwer erkrankten Häftlingen aus humanitären Gründen und auf richterliche Anordnung zu erwägen, wobei die von dem Häftling ausgehende Gefahr und die Stellungnahme eines Expertenausschusses berücksichtigt werden sollten;
45. fordert die Mitgliedstaaten auf, das in den Gefängnissen um sich greifende Phänomen der Radikalisierung zu bekämpfen, wobei die Religionsfreiheit gewahrt und eine Diskriminierung aufgrund des Glaubens vermieden werden muss; betont, dass im Rahmen von Programmen, die auf bestimmte Gruppen von Häftlingen ausgerichtet sind, etwa auf Häftlinge, die als „radikalisiert“ gelten, dieselben Menschenrechtskriterien und internationalen Verpflichtungen wie bei allen anderen Häftlingen beachtet werden müssen; empfiehlt, dass die Gefängnisverwaltungen die zuständigen Behörden über die Radikalisierung von Einzelpersonen in Kenntnis setzen;
46. betont, dass menschenunwürdige Haftbedingungen, schlechte Behandlung und Überbelegung von Gefängnissen die Gefahr einer Radikalisierung erhöhen können;
47. vertritt die Auffassung, dass Radikalisierung unter anderem durch eine verbesserte Aufmerksamkeit gegenüber frühen Anzeichen (die etwa durch Schulungen des Personals und die Verbesserung der Erkenntnisgewinnung in den Gefängnissen ermöglicht wird), verbesserte Verfahren für den Umgang mit extremistischem Verhalten, den Ausbau von Bildungsmaßnahmen und die Förderung des interreligiösen Dialogs und der Kommunikation zwischen Angehörigen verschiedener Religionen bekämpft werden kann; ist der Auffassung, dass eine bessere Betreuung, verbesserte psychologische Betreuungsmaßnahmen und der Austausch mit Personen, die sich von radikalen Einstellungen abgekehrt haben, für den Kampf gegen Radikalisierung von zentraler Bedeutung sind; weist darauf hin, dass Jugendliche für die Propaganda terroristischer Organisationen besonders anfällig sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, Programme zur Entradikalisierung einzurichten;
48. vertritt die Auffassung, dass es zu den Überwachungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten auch gehören sollte, die Justizbehörden bzw. die für die Bekämpfung des Terrorismus zuständigen Behörden auf die gefährlichsten radikalisierten Häftlinge hinzuweisen;
49. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren zur Prävention und Bekämpfung einer Radikalisierung in Gefängnissen und Jugendhaftanstalten auszutauschen; weist darauf hin, dass die Europäische Union im Rahmen der Europäischen Sicherheitsagenda finanzielle Mittel für Schulungen des Justizvollzugspersonals im Bereich der Bekämpfung der Radikalisierung in Gefängnissen zur Verfügung stellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Kompetenzzentrum des Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung (RAN) umfassend zu nutzen und insbesondere weiterhin ihr Fachwissen über die dazugehörige Arbeitsgruppe zu Strafvollzugsanstalten und Bewährung (Prison and Probation Working Group) auszutauschen;
50. weist darauf hin, dass eigene Haftregelungen für als radikalisiert geltende Häftlinge oder für Häftlinge, die von terroristischen Organisationen angeworben wurden, eine mögliche Maßnahme zur Eindämmung der Radikalisierung in den Gefängnissen darstellen; weist jedoch entschieden darauf hin, dass derartige Maßnahmen nur nach Prüfung des Einzelfalls verhängt werden, sich auf eine gerichtliche Entscheidung stützen sowie von den zuständigen Justizbehörden überprüft werden sollten;
51. hebt hervor, dass Personen, die in Strafvollzugsanstalten beschäftigt sind, im Dienst der Gemeinschaft einer überaus schwierigen Arbeit nachgehen und daher eine angemessene Vergütung und gute Arbeitsbedingungen benötigen, wie etwa kostenfreie psychologische Beratung und eigene Beratungsstellen, die Mitarbeiter unterstützen, wenn diese sich Problemen gegenübersehen, die sich auf ihre Arbeit auswirken könnten;
52. weist darauf hin, dass gesellschaftliche Anerkennung und laufende Weiterbildungsmaßnahmen des Justizvollzugspersonals von entscheidender Bedeutung dafür sind, um gute Haftbedingungen in den Gefängnissen zu gewährleisten; legt den Mitgliedstaaten nahe, Informationen auszutauschen und bewährte Praktiken zu erörtern und anzuwenden und einen Verhaltens- und Ethikkodex für das Justizvollzugspersonal zu erstellen; fordert zu diesem Zweck die Einberufung einer Generalversammlung der Strafvollzugsverwaltungen, in der Vertreter des Justizvollzugspersonals anwesend sein sollten;
53. weist darauf hin, dass der soziale Dialog mit dem Justizvollzugspersonal sowie dessen Einbeziehung durch Information und Konsultation von zentraler Bedeutung sind, insbesondere bei der Entwicklung neuer Haftkonzepte zur Verbesserung der Hafteinrichtungen und der Bedingungen in den Haftanstalten, einschließlich der Konzepte, mit denen die Gefahr einer Radikalisierung eingedämmt werden soll;
54. fordert die Mitgliedstaaten auf, für einen regelmäßigen Dialog zwischen Häftlingen und dem Justizvollzugspersonal zu sorgen, da ein guter und professioneller Umgang zwischen Personal und Häftlingen ein wesentlicher Aspekt der dynamischen Sicherheit ist und für die Deeskalation potenzieller Zwischenfälle oder die Wiederherstellung der Ordnung im Wege eines Dialogs von großer Bedeutung ist;
55. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Gefängnisleitungen dazu aufzufordern, sich für die Schaffung von Gefängnisräten in allen Einrichtungen einzusetzen;
56. fordert die Kommission auf, ein europäisches Forum zu den Bedingungen in Haftanstalten ins Leben zu rufen, um so den Austausch über bewährte Verfahren zwischen Fachleuten und Personen, die praktisch in den Gefängnissen tätig sind, anzuregen;
57. fordert die Kommission und die Organe der Europäischen Union auf, in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Achtung und den Schutz der Grundrechte von Häftlingen – und insbesondere von schutzbedürftigen Personen, Kindern, Personen mit einer psychischen Erkrankung oder einer Behinderung und Frauen – zu gewährleisten, wozu auch die Annahme gemeinsamer europäischer Standards und Vorschriften für die Haft in sämtlichen Mitgliedstaaten gehört;
58. fordert die Kommission auf, die Haftbedingungen in allen Mitgliedstaaten und alle Fälle von Grundrechtsverletzung gegenüber Häftlingen zu überwachen und diesbezüglich Informationen und statistische Daten zu sammeln, dabei jedoch das Subsidiaritätsprinzip zu beachten; fordert die Mitgliedstaaten auf, MdEP ungehinderten Zugang zu Gefängnissen und Haftanstalten zu gewähren;
59. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Empfehlung 1656/2004 des Europarates vom 27. April 2004 eine Europäische Gefängnischarta zu verabschieden;
60. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Wiedereingliederung der Häftlinge in die Gesellschaft – insbesondere Strategien zur Beseitigung struktureller Hindernisse, die der Wiedereingliederung ehemaliger Häftlinge in die Gesellschaft entgegenwirken – zu fördern und Maßnahmen im Hinblick auf Haftbegleitung und -gestaltung zu treffen; weist darauf hin, dass Rückfalldelinquenz weniger häufig auftritt, wenn Häftlingen ein schrittweiser Übergang von einem Leben in Haft in ein Leben in Freiheit ermöglicht wird;
61. ist der Ansicht, dass in strafrechtlichen Strukturen, in denen der Schwerpunkt auf opferorientierter Justiz und Schutzmaßnahmen liegt, die Menschenwürde des Einzelnen automatisch besser geachtet wird, da in diesen Strukturen das Ziel der Resozialisierung und Wiedereingliederung der Häftlinge in die Gesellschaft sowie die Verringerung von Rückfalldelinquenz leichter zu erreichen ist und damit die Gesellschaft besser geschützt werden kann und die Häftlinge besser resozialisiert werden können; bedauert, dass in den meisten Mitgliedstaaten immer noch kaum Verfahren der Mediation und opferorientierten Justiz entwickelt und anstelle der bisher üblichen Disziplinarverfahren angewendet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Strategien und Rechtsvorschriften Vorrang einzuräumen, die auf eine auf Wiedergutmachung und Vermittlung ausgerichtete Justiz abzielen, bei der statt rein strafender eher soziale, wirtschaftliche und kulturelle Maßnahmen angewandt werden;
62. betont, dass es wichtig ist, den Häftlingen Zugang zu Bildung und beruflicher Qualifizierung zu ermöglichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemäß internationalen Normen allen Häftlingen sinnvolle Aktivitäten wie Bildung oder Arbeit zu ermöglichen, um ihre Resozialisierung zu fördern und ihnen Instrumente an die Hand zu geben, die ihnen nach der Haft ein straffreies Leben ermöglichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Häftlinge arbeiten, Bildungsabschlüsse erwerben oder Kurse besuchen, damit sie ihre Zeit besser nutzen und sich auf ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorbereiten; hält es für unerlässlich, dass Minderjährige Zugang zu Bildung und Berufsausbildung haben;
63. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Unterstützung der Rückkehr von Häftlingen in das Arbeitsleben zu entwickeln, mit denen Beschäftigungsmöglichkeiten vor Ort ermittelt und die Gestaltung und Beaufsichtigung von Ausbildungsmaßnahmen und Beschäftigung möglichst weitgehend an die Bedürfnisse des Einzelnen angepasst werden können sowie der ständige Dialog mit den Arbeitgebervertretern ermöglicht wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Ausbildungsstrukturen zu schaffen, in deren Rahmen für Arbeitgeber und private Unternehmen Anreize dafür geschaffen werden, Häftlingen eine berufliche Ausbildung zu bieten, um sie nach Ablauf der Haftstrafe einzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Anreize für Arbeitgeber zur schaffen, die Häftlinge einstellen wollen, oder ehemalige Häftlinge auch mit finanziellen und steuerlichen Anreizen dabei zu unterstützen, ihr eigenes Unternehmen zu gründen; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, Anlaufstellen für ehemalige Häftlinge einzurichten, die Informationen und Unterstützung bei der Arbeitssuche bieten, sowie obligatorische und streng überwachte Möglichkeiten des Fernunterrichts zu schaffen;
64. weist darauf hin, dass mit Unionsmitteln aus dem Europäischen Sozialfonds die Beschäftigungsaussichten von Millionen europäischer Bürger verbessert werden, insbesondere von Personen, die nur schwer eine Beschäftigung finden, wie etwa Häftlinge und ehemalige Straftäter; befürwortet die Entwicklung von Projekten, in deren Rahmen Häftlinge bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt unterstützt werden, nachdem sie ihre Haftstrafe verbüßt haben;
65. betont, dass keine der von einem Häftling verrichteten Arbeiten als eine Form der Bestrafung dienen sollte und potenziellem Missbrauch vorgebeugt werden muss; betont ferner, dass die den Häftlingen angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten den aktuellen Verfahren und Techniken entsprechen müssen und die Beschäftigung so organisiert sein muss, dass sie im Rahmen von modernen Verwaltungssystemen und Produktionsprozessen abläuft; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeit in Gefängnissen besser zu vergüten, als dies derzeit der Fall ist; fordert die Kommission auf, eine vergleichende Studie zu den in den Mitgliedstaaten gezahlten Gehältern von Häftlingen durchzuführen, um eine gerechte und nachhaltige Höhe der Entlohnung zu ermitteln, die es jedem Häftling ermöglichen würde, zu arbeiten;
66. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren in Bezug auf Bildung-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsprogramme auszutauschen, insbesondere, um die Wiedereingliederung nach der Haftentlassung zu verbessern und dazu beizutragen, Rückfalldelinquenz und weitere Fälle von Radikalisierung zu verhindern;
67. fordert die Organe der EU auf, die Verbesserung der Gefängnisstrukturen und der Haftbedingungen soweit möglich technisch und wirtschaftlich zu unterstützen, insbesondere in Mitgliedstaaten, die sich großen finanziellen Schwierigkeiten gegenübersehen;
68. fordert die Kommission auf, alle fünf Jahre nach Annahme dieser Entschließung einen detaillierten Bericht über den Zustand der Gefängnisse in Europa zu veröffentlichen, der unter anderem eine eingehende Analyse der Qualität der den Häftlingen angebotenen Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten umfasst sowie Einschätzungen bezüglich der Ergebnisse (einschließlich Quote der Rückfalldelinquenz), die erreicht wurden, indem alternative Maßnahmen zur Haft angewandt wurden;
69. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, dem Europäischen Kommissar für Menschenrechte und dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter zu übermitteln.