Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 26. Oktober 2017 - Straßburg
Durchführung der Umwelthaftungsrichtlinie
 Rahmen für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung ***I
 Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ***I
 Bekämpfung von sexueller Belästigung und Missbrauch in der EU
 Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets
 Verhandlungsmandat für die Handelsverhandlungen mit Australien
 Verhandlungsmandat für die Handelsverhandlungen mit Neuseeland
 Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts im Jahr 2015

Durchführung der Umwelthaftungsrichtlinie
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zu der Anwendung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden („Umwelthaftungsrichtlinie“) (2016/2251(INI))
P8_TA(2017)0414A8-0297/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden(1) (im Folgenden „Umwelthaftungsrichtlinie“),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (COM(2016)0204),

–  gestützt auf die Artikel 4 und 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates(2),

–  unter Hinweis auf die Änderung der Umwelthaftungsrichtlinie durch die Richtlinie 2006/21/EG(3) über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, die Richtlinie 2009/31/EG(4) über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und die Richtlinie 2013/30/EU(5) über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten,

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die REFIT-Bewertung der Umwelthaftungsrichtlinie (SWD(2016)0121), die dem Bericht der Kommission (COM(2016)0204) beigefügt ist,

–  unter Hinweis auf das Briefing des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom 6. Juni 2016 mit dem Titel „The implementation of the Environmental Liability Directive: a survey of the assessment process carried out by the Commission“ (Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie: eine Untersuchung des von der Kommission durchgeführten Beurteilungsverfahrens)(6),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0297/2017),

A.  in der Erwägung, dass die Umweltpolitik der Union gemäß Artikel 191 Absatz 1 AEUV zur Verfolgung bestimmter Ziele beitragen muss, nämlich zum Schutz der Gesundheit ihrer Bürger, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt, zur Förderung der umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen und zur Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung globaler oder regionaler Umweltprobleme;

B.  in der Erwägung, dass Artikel 191 Absatz 2 AEUV besagt, dass die Umweltpolitik der Union auf ein hohes Schutzniveau abzielen und auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip beruhen muss;

C.  in der Erwägung, dass in Artikel 11 AEUV Folgendes verfügt wird: „Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden“;

D.  in der Erwägung, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat durch Artikel 192 AEUV die Aufgabe übertragen wird, die Maßnahmen zu ermitteln, die einzuleiten sind, um die allgemeinen Ziele der Union in Bezug auf Umwelt zu verwirklichen(7);

E.  in der Erwägung, dass Artikel 37 der Charta der Grundrechte besagt, dass ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden müssen;

F.  in der Erwägung, dass durch eine auf Unionsebene koordinierte Umweltstrategie Synergien geschaffen werden und die Kohärenz der Unionsmaßnahmen sichergestellt wird;

G.  in der Erwägung, dass sich der derzeitige Anwendungsbereich der Umwelthaftungsrichtlinie ausschließlich auf Umweltschäden bezieht, die von den Betreibern an biologischer Vielfalt (geschützte Arten und natürliche Lebensräume), Gewässern und Böden verursacht wurden;

H.  in der Erwägung, dass zur Deckung der Haftung für Umweltschäden spontan ein Markt für Deckungsvorsorge entstanden ist, der jedoch für die Deckung bestimmter Fälle unzureichend sein könnte, z. B. bei kleinen und mittleren Unternehmen oder bei bestimmten Arten von Tätigkeiten (Offshore-Plattformen, Kernenergie usw.);

I.  in der Erwägung, dass zu den Hauptursachen für die uneinheitliche Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie die Schwierigkeit zählt, festzustellen, wann der Schaden an einer natürlichen Ressource die festgelegte Schwelle überschreitet, und das Fehlen eines Mechanismus in vielen Mitgliedstaaten, um Kommentare oder Kritik von nichtstaatliche Umweltorganisationen und anderen einschlägigen Verbänden zu prüfen;

J.  in der Erwägung, dass die Umwelthaftungsrichtlinie in vielen Mitgliedstaaten zahlreichen Interessenträgern (nichtstaatlichen Umweltorganisationen, Versicherungsunternehmen, Betreibern und insbesondere zuständigen Behörden) nicht gut genug oder sogar gar nicht bekannt ist, auch weil es keine Leitlinien gibt, die die legislative Umsetzung erleichtern könnten;

K.  in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten Fortschritte dabei erzielt haben, die wichtigsten Ziele hinsichtlich der Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden wirksam umzusetzen; in der Erwägung, dass die Umwelthaftungsrichtlinie jedoch in einigen Mitgliedstaaten immer noch unzureichend durchgesetzt wird;

L.  in der Erwägung, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass die durch industrielle Tätigkeiten verursachte Verschmutzung auf bislang nicht vermutete Weise sowohl auf die Umwelt als auch auf den Menschen einwirken kann und dass dadurch die Gesundheit des Menschen, die Nachhaltigkeit und das Gleichgewicht aus biologischen und bio-evolutionären Prozessen gefährdet werden;

1.  würdigt die Bedeutung der Studien und Berichte der Kommission bezüglich der Beurteilung der Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie und ihrer Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten sowie ihrer Empfehlungen für die effektive und schlüssige Umsetzung der Richtlinie, indem der Förderung der Vereinheitlichung von nationalen Lösungen und Verfahren in einem umfassenderen Rahmen für die gesetzliche Haftung Vorrang eingeräumt wird; begrüßt in diesem Zusammenhang die Ausarbeitung des Mehrjahres-Arbeitsprogramms für die Umwelthaftungsrichtlinie für den Zeitraum 2017 bis 2020;

2.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Ergebnisse dieser Berichte ein alarmierendes Bild bezüglich der tatsächlichen Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie abgeben, und betont, dass diese Richtlinie in vielen Mitgliedstaaten uneinheitlich und oberflächlich umgesetzt wurde;

Stand der Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie

3.  stellt fest, dass mehrere Mitgliedstaaten die Frist für die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie nicht eingehalten haben und dass sie erst Mitte 2010 von allen 27 Mitgliedstaaten umgesetzt wurde;

4.  ist der Ansicht, dass die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie in einzelstaatliche Haftungsregelungen aufgrund der darin vorgesehenen Ermessensspielräume, eines erheblichen Mangels an Klarheit und der uneinheitlichen Anwendung der grundlegenden Konzepte sowie unterentwickelter Kapazitäten und Fachkenntnisse keine gleichen Wettbewerbsbedingungen geschaffen hat und dass sie – wie im Bericht der Kommission bestätigt wird – derzeit sowohl in rechtlicher als auch in praktischer Hinsicht völlig uneinheitlich ist und es bei der Zahl der Fälle große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt; ist daher der Ansicht, dass zusätzliche Anstrengungen erforderlich sind, damit die Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene angeglichen werden können;

5.  stellt fest, dass diese mangelnde Einheitlichkeit unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass die Umwelthaftungsrichtlinie, die nach dem Modell der Rahmenrichtlinie erarbeitet wurde, zu allgemein gehalten ist;

6.  bedauert, dass trotz der Maßnahmen, die die Kommission hinsichtlich der verspäteten Umsetzung und der mit der Nichteinhaltung verbundenen Probleme ergriffen hat, und trotz der im Rahmen der Umwelthaftungsrichtlinie zugestandenen beträchtlichen Flexibilität sieben Mitgliedstaaten immer noch Probleme mit der Nichteinhaltung lösen müssen;

7.  weist darauf hin, dass Unterschiede bei der Meldung von Umweltschäden durch die Mitgliedstaaten, bei denen die Umwelthaftungsrichtlinie(8) zur Anwendung kam, dadurch erklärt werden können, dass die nationalen Rechtsvorschriften anstelle der Umwelthaftungsrichtlinie angewendet werden;

Grenzen der Wirksamkeit der Umwelthaftungsrichtlinie

8.  stellt fest, dass sich die Wirksamkeit der Umwelthaftungsrichtlinie zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten deutlich unterscheidet;

9.  betont, dass die unterschiedliche Auslegung und Anwendung der „Wesentlichkeitsschwelle“ für Umweltschäden eines der Haupthindernisse für eine wirksame und einheitliche Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie darstellt und dass genaue Daten über die Verwaltungskosten der öffentlichen Behörden, einschließlich Daten über die Anwendung der ergänzenden Sanierung und der Ausgleichssanierung, nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehen, stark voneinander abweichen und im Falle von Unternehmen überhaupt nicht verfügbar sind;

10.  bedauert, dass Vorfälle gemäß der Umwelthaftungsrichtlinie nur dann als schwerwiegend gelten, wenn sie Todesfälle oder schwere Verletzungen nach sich ziehen, ohne dass dabei auch die Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt würden; betont daher, dass ein Vorfall auch dann, wenn er keine Todesfälle oder schweren Verletzungen nach sich zieht, aufgrund seines Ausmaßes oder weil er beispielsweise geschützte Gebiete, geschützte Arten oder besonders empfindliche Lebensräume in Mitleidenschaft zieht, schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt haben kann;

11.  bedauert, dass manche Aktivitäten mit potenziellen negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Umwelt wie zum Beispiel die Beförderung gefährlicher Stoffe in Pipelines, der Bergbau und die Einschleppung invasiver gebietsfremder Arten derzeit nicht unter das Erfordernis einer verschuldensunabhängigen Haftung fallen; stellt fest, dass die in Anhang III aufgeführten Tätigkeiten die Bereiche, in denen potenziell Schaden verursacht werden kann, insbesondere bei einer Schädigung der biologischen Vielfalt nicht ausreichend abdecken;

12.  ist der Ansicht, dass der in Artikel 1 der Umwelthaftungsrichtlinie genannte Rahmen für die Umwelthaftung erweitert werden sollte, sodass er die Wiederherstellung der Umwelt und die ökologische Sanierung bis zur Wiederherstellung des Ausgangszustands im Anschluss an die Beendigung der beruflichen Tätigkeiten umfasst, was auch dann gelten sollte, wenn der Umweltschaden von Tätigkeiten oder Emissionen verursacht wurde, die von den zuständigen Behörden ausdrücklich genehmigt wurden;

13.  hebt hervor, dass alle Interessenträger darauf hingewiesen haben, dass die Durchsetzung der verschuldensunabhängigen Haftung für gefährliche Tätigkeiten gemäß Anhang III der Umwelthaftungsrichtlinie in Bezug auf die Rechtsnachfolger haftbarer Parteien Probleme bereitet(9);

14.  weist auf die Erfahrungen bei der Umsetzung der derzeit vorgesehenen Instrumente der Deckungsvorsorge hin, bei der Mängel in Bezug auf die Absicherung der Betreiberhaftung für Umweltschäden zutage getreten sind, und ist besorgt über die Fälle, in denen Betreiber nicht in der Lage waren, die Kosten einer Umweltsanierung zu tragen;

15.  hebt hervor, dass es weiterhin Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie auf schwere Vorfälle gibt, insbesondere in den Fällen, in denen der haftbare Verursacher nicht ermittelt werden kann und/oder der Verursacher Insolvenz oder Konkurs anmeldet;

16.  stellt fest, dass die Kosten von Umweltschäden für die verantwortlichen Betreiber mittel Instrumenten der Deckungsvorsorge gesenkt werden können (was Versicherungen und alternative Instrumente wie Bankgarantien, Anleihen, Fonds oder Wertpapiere umfasst); ist der Ansicht, dass im Bereich des Markts für Deckungsvorsorge für die Umwelthaftungsrichtlinie die Nachfrage gering ist, weil die Anzahl der Fälle in vielen Mitgliedstaaten gering ist, bezüglich einiger Konzepte der Richtlinie keine Klarheit herrscht und sich die Versicherungsmodelle in zahlreichen Mitgliedstaaten – abhängig vom Reifegrad des Marktes für solche Instrumente – schleppend entwickeln;

17.  stellt fest, dass die Möglichkeit, das Angebot an Deckungsvorsorge zu verbessern, dadurch behindert wird, dass die EU über unzureichende und widersprüchliche Daten bezüglich der unter die Umwelthaftungsrichtlinie fallenden Umweltschäden verfügt;

18.  hält die Mitgliedstaaten dazu an, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Schaffung von Instrumenten und Märkten der Deckungsvorsorge durch die entsprechenden wirtschaftlichen und finanziellen Akteure beschleunigt wird, was auch finanzielle Mechanismen im Falle von Insolvenz einschließt, damit die Betreiber Instrumente der Deckungsvorsorge in Anspruch nehmen können, um ihre Haftung zu decken;

19.  verweist auf die Machbarkeitsstudie der Kommission zum Konzept einer EU-weiten Fazilität auf Risikoteilungsbasis für Industriekatastrophen(10) und hält es für geboten, dass die wichtigsten rechtlichen und finanziellen Aspekte weiteren Analysen und einer ausführlicheren Machbarkeitsstudie unterzogen werden;

20.  begrüßt es, dass die Hälfte der Mitgliedstaaten (Belgien, Zypern, Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Ungarn, Lettland, Litauen, Luxemburg, Polen, Portugal, Slowenien, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich) bezüglich der Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie auf geschützte Arten und natürliche Lebensräume einen größeren Anwendungsbereich gewählt hat;

21.  ist der Ansicht, dass eine der Ursachen für die unzureichende Vereinheitlichung der Umwelthaftungsrichtlinie darin besteht, dass kein standardmäßiges Verwaltungsverfahren für die Meldung von unmittelbar drohender Gefahr von Umweltschäden oder tatsächlichen Umweltschäden an die zuständigen Behörden vorgesehen ist; bedauert daher, dass keine Verpflichtung besteht, diese Meldungen oder Informationen darüber, wie mit diesen Fällen umgegangen wurde, zu veröffentlichen; weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten diese Lücke in ihren nationalen Rechtsvorschriften erkannt und Datenbanken eingerichtet haben, in die diese Meldungen/Vorfälle/Fälle eingetragen werden; weist jedoch darauf hin, dass derartige Maßnahmen von den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichem und in eher begrenztem Umfang eingesetzt werden;

22.  betont, dass es im Rahmen von Schadensersatzregelungen möglich sein muss, wirksam und schnell, innerhalb einer angemessenen Frist und ohne, dass es dabei zu einer Diskriminierung der Geschädigten aus verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums kommt, auf grenzübergreifende Forderungen zu reagieren; spricht sich dafür aus, dass von diesen Schadensersatzregelungen sowohl Primär- als auch Sekundärschäden in allen betroffenen Regionen abgedeckt werden, da derartige Vorfälle größere Flächen in Mitleidenschaft ziehen und langfristige Folgen haben können; betont, dass es wichtig ist, dass insbesondere die Nachbarländer, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, die internationalen Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes und der Umwelthaftung einhalten;

23.  bekräftigt, das gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Umwelthaftungsrichtlinie diese Richtlinie nur dann für Umweltschäden sowie die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt, die durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber festgestellt werden kann; bekräftigt weiterhin, dass der Weltklimarat (Zwischenstaatlicher Ausschuss für Klimaänderungen – IPCC) bereits in seinem Bericht von 2013 einen eindeutigen ursächlichen Zusammenhang zwischen Gasemissionen und Schäden in Bezug auf den Klimawandel und die Umwelt festgestellt hat(11);

Vorschläge für eine stärkere Vereinheitlichung der Umwelthaftungsrichtlinie

24.  fordert, die Umwelthaftungsrichtlinie baldmöglichst zu überarbeiten und den Begriff „Umweltschaden“ in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie neu zu definieren, und zwar insbesondere mit Blick auf die Kriterien für die Bestimmung von nachteiligen Auswirkungen auf geschützte Arten und Lebensräume (Anhang I) und auf das Risiko einer Schädigung von Gewässern und Böden, sodass dieser Begriff wirksam, einheitlich und den schnellen Änderungen der bei der industriellen Tätigkeit entstehenden Schadstoffe angemessen ist;

25.  fordert die Kommission auf, das Konzept der „Wesentlichkeitsschwelle“ klarer zu formulieren, zu definieren und im Einzelnen darzulegen und unterschiedliche Haftungshöchstgrenzen für verschiedene Aktivitäten zu prüfen, damit die Umwelthaftungsrichtlinie in allen Mitgliedstaaten standardisiert und einheitlich angewandt wird;

26.  fordert die Kommission auf, für eine klare und kohärente Auslegung des in der Umwelthaftungsrichtlinie festgelegten geografischen Anwendungsbereich zu sorgen, was den Begriff des „günstigen Erhaltungszustands“ betrifft (EU-Gebiet, nationales Gebiet, natürliches Verbreitungsgebiet); vertritt die Auffassung, dass in diesem Sinn ein ortsspezifischer Ansatz notwendig wäre, damit eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung sichergestellt wird;

27.  fordert die Kommission auf, die notwendigen Standards festzulegen, damit klar und unzweideutig festgestellt werden kann, in welchen Fällen die Umwelthaftungsrichtlinie Anwendung findet und in welchen Fällen dagegen die nationalen Bestimmungen zur Anwendung kommen, falls diese strikter sind;

28.  stellt fest, dass die Luftverschmutzung die Gesundheit des Menschen und die Umwelt schädigt und dass Stickstoffdioxid und die Feinstaubbelastung Eurostat zufolge ernsthafte Gesundheitsrisiken darstellen; fordert in diesem Zusammenhang, dass in die Bestimmungen der Begriffe „Umweltschaden“ und „natürliche Ressource“ in Artikel 2 der Begriff „Ökosysteme“ genommen wird; fordert die Kommission weiterhin auf, die Möglichkeit zu prüfen, den Geltungsbereich der Umwelthaftungsrichtlinie auszuweiten und eine Haftung für eine Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einzuführen, einschließlich der Verschmutzung der Luft(12);

29.  fordert die Kommission auf, eine obligatorische Deckungsvorsorge, beispielsweise eine verbindliche Umwelthaftpflichtversicherung für Betreiber, einzuführen und eine EU-weit harmonisierte Methode für die Berechnung der Haftungshöchstgrenzen auszuarbeiten, die den Eigenschaften jeder Tätigkeit und deren Umfeld Rechnung trägt; fordert die Kommission außerdem auf, die Möglichkeit der Einrichtung eines europäischen Fonds zum Schutz der Umwelt vor Schäden, die durch unter die Umwelthaftungsrichtlinie fallende industrielle Tätigkeiten verursacht werden(13), zu untersuchen, wobei durch diesen Fonds jedoch nicht das Verursacherprinzip untergraben werden darf, sodass er für das Insolvenzrisiko und nur in Fällen, in denen die Märkte für Deckungsvorsorge versagen, greifen sollte; ist der Auffassung, dass dasselbe auch für schwere Unfälle gelten sollte, in denen der für die Schäden verantwortliche Betreiber nicht ermittelt werden kann;

30.  fordert, dass Betreiber, die aus der Durchführung von Tätigkeiten Nutzen ziehen, auch für durch diese Tätigkeiten verursachte Umweltschäden oder -verschmutzungen haften;

31.  ist der Ansicht, dass in Anbetracht der Schwere und der potenziellen Auswirkungen von Industrieunfällen und der Gefahren für die menschliche Gesundheit, die Natur und das Eigentum zusätzliche Schutzmechanismen erforderlich sind, damit den Bürgern Europas ein sicheres und solides System zur Vorsorge und Bewältigung von Katastrophen zur Verfügung steht, das auf der Aufteilung der Risiken, einer verstärkten Haftung der industriellen Betreiber und dem Verursacherprinzip beruht; fordert, dass bewertet wird, ob in die Umwelthaftungsrichtlinie eine Haftpflichtregelung für Schädigungen der menschlichen Gesundheit und der Umwelt eingeführt beruht(14);

32.  fordert die Schaffung einer Sekundärhaftungsregelung für die Rechtsnachfolger des Verursachers;

33.  empfiehlt, die Option, subsidiäre Staatshaftung einzufordern, verbindlich zu machen, damit die Rechtsvorschrift wirksam und vorausschauend umgesetzt wird;

34.  fordert außerdem, dass die Optionen, aufgrund eines genehmigten Normalbetriebs bzw. aufgrund des Entwicklungsrisikos Haftungsausschluss zu gewähren, aufgehoben werden, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, das Verursacherprinzip gefördert und die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften verbessert wird;

35.  fordert die Kommission auf, unverzüglich einen Vorschlag für Umweltinspektionen auf EU-Ebene vorzulegen;

36.  ist der Ansicht, dass die verschuldensunabhängige Haftung für sämtliche Umweltschäden mit nachteiligen Auswirkungen bei einer Überarbeitung der Umwelthaftungsrichtlinie vorrangig auf nicht in Anhang III genannte Tätigkeiten ausgeweitet werden sollte, damit die Rechtsvorschriften bezüglich der Umsetzung des Verursacherprinzips größere Wirkung erzielen und ein Anreiz für die Betreiber gesetzt wird, das mit ihren Tätigkeiten verbundene Risiko ordnungsgemäß zu steuern; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ein Register der Betreiber, die gefährliche Tätigkeiten ausüben, sowie ein System zur finanziellen Kontrolle, durch das die Solvenz dieser Betreiber sichergestellt wird, einzurichten;

37.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Umwelthaftungsrichtlinie auf von jeglicher beruflichen Tätigkeit verursachte Umweltschäden angewendet und die verschuldensunabhängige Erzeugerhaftung gesichert wird;

38.  fordert die Schaffung einer öffentlich zugänglichen europäischen Datenbank der Umweltschäden, die unter die Umwelthaftungsrichtlinie fallen, beispielsweise auf der Grundlage des irischen Systems, das ein Online-Meldesystem für die Meldung von Fällen von Umweltschäden vorsieht, damit ein größeres Vertrauen in das durch die Umwelthaftungsrichtlinie geschaffene System geschaffen und für eine bessere Umsetzung gesorgt werden kann; vertritt die Ansicht, dass eine solche öffentliche Datenbank dazu beitragen könnte, dass die Interessenträger, die Betreiber und die Bürger verstärkt über das Bestehen der Umwelthaftungsrichtlinie und deren Durchsetzung informiert werden, sowie dazu, dass Umweltschäden besser vermieden und beseitigt werden können;

39.  empfiehlt, dass öffentliche Datenbanken zu Fällen, die unter die Umwelthaftungsrichtlinie fallen, im Einklang mit folgenden Kriterien eingerichtet werden, damit sie leicht zugänglich und wirksam sind:

   sie sollten online zugänglich sein, und zusätzliche Informationen in Bezug auf die Fälle sollten auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden;
   jedes Land sollte eine zentrale Datenbank statt gesonderter Datenbanken für jede Region haben;
   Meldungen zu neuen Vorfällen sollten unverzüglich online veröffentlicht werden;
   zu jedem in der Datenbank registrierten Fall sollten Angaben zum Namen des Verschmutzers, der Art und dem Ausmaß des verursachten Schadens, zu ergriffenen Vorsichts-/Abhilfemaßnahmen und zu Verfahren, die von den Behörden bzw. gemeinsam mit den Behörden durchgeführt werden, enthalten sein;

40.  fordert die Ausweitung der in Anhang III genannten Kategorien gefährlicher Tätigkeiten, damit sie alle für die Umwelt und die menschliche Gesundheit potenziell schädlichen Tätigkeiten umfassen;

41.  betont die Bedeutung einer Kultur der Vermeidung von Umweltschäden mittels einer systematischen Informationskampagne, bei der die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass potenzielle Verschmutzer und potenzielle Opfer über die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, die Verfügbarkeit von Versicherungen oder anderen finanziellen und rechtlichen Mitteln zum Schutz vor diesen Risiken sowie die Vorteile, die ihnen dadurch entstehen können, informiert werden;

42.  vertritt die Auffassung, dass sämtliche Fälle, in denen die Haftung nachgewiesen ist, und alle Einzelheiten zu den verhängten Sanktionen veröffentlicht werden sollten, um für umfassende Transparenz hinsichtlich der wahren Kosten von Umweltschäden zu sorgen;

43.  schlägt vor, einen Mechanismus zu schaffen, durch den nichtstaatliche Umweltorganisationen und andere einschlägige Verbände zur Abgabe von Kommentaren und Kritik angehalten werden können;

44.  schlägt vor, Steuerermäßigungen oder andere Formen von Anreizen für Unternehmen vorzusehen, die sich erfolgreich um die Vermeidung von Umweltschäden bemühen;

45.  empfiehlt die Einrichtung spezieller unabhängiger Behörden, denen die in der Umwelthaftungsrichtlinie vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollbefugnisse sowie Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen übertragen werden, einschließlich der Möglichkeit, finanzielle Garantien von potenziell haftbaren Parteien zu verlangen, wobei der besonderen Situation des einzelnen potenziellen Verschmutzers beispielsweise in Bezug auf Umweltgenehmigungen Rechnung getragen wird;

46.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Bemühungen um die Verwirklichung der Ziele der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie der EU durch die Umwelthaftungsrichtlinie angemessen unterstützt werden; fordert, dass die für die Umweltinspektionen zuständigen Behörden in die Umsetzung und Durchsetzung des Umwelthaftungsrechts eingebunden werden;

47.  fordert die Kommission auf, das Programm zur Schulung über die Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie in den Mitgliedstaaten auszuweiten und Anlaufstellen für Fachleute einzurichten, die Informationen und Hilfe sowie Unterstützung bei der Bewertung von Risiken und Schädigungen bieten; empfiehlt außerdem die Annahme von Leitlinien, die die Mitgliedstaaten bei der ordnungsgemäßen legislativen Umsetzung unterstützen können;

48.  weist erneut darauf hin, dass Personen, die von einem Umweltschaden nachteilig betroffen sind, gemäß der Umwelthaftungsrichtlinie berechtigt sind, die zuständige Behörde zum Tätigwerden aufzufordern; weist außerdem darauf hin, dass den EU-Bürgern gemäß dem EU-Recht (Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus, Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und einschlägige Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte) ein wirksamer und zeitnaher Zugang zur Justiz garantiert werden sollte und dass (gemäß Artikel 191 AEUV) der Verursacher die Kosten für Umweltschäden tragen sollte; fordert die Kommission daher auf, einen Legislativvorschlag zu Mindeststandards für die Umsetzung der Säule des Übereinkommens von Aarhus, die sich auf den Zugang zur Justiz bezieht, vorzulegen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, Mechanismen der kollektiven Rechtsdurchsetzung für Verstöße gegen das Umweltrecht der Union einzuführen;

49.  fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit einer Überprüfung der Umwelthaftungsrichtlinie eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorzulegen, in Erwägung zu ziehen;

50.  hält strafrechtliche Sanktionen für ein weiteres wichtiges abschreckendes Instrument gegen Umweltschäden und stellt mit Bedauern fest, dass die Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt nicht auf dem neuesten Stand ist; fordert die Kommission auf, unverzüglich dahingehend tätig zu werden, dass sie den Geltungsbereich der genannten Richtlinie prüft, sodass er sämtliche geltenden Umweltrechtsvorschriften der Union umfasst;

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51.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.
(2) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.
(3) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15.
(4) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.
(5) ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66.
(6)PE 556.943.
(7)Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 2010, ERG und andere, C-378/08, ECLI:EU:C:2010:126, Rn. 45; Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 2010, ERG und andere, C-379/08 und C-380/08, ECLI:EU:C:2010:127, Rn. 38; Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 2010, Buzzi Unicem SpA und andere, C-478/08 und C-479/08, ECLI:EU:C:2010:129, Rn. 35.
(8) Nach Angaben des Berichts der Kommission (COM(2016)0204)haben die Mitgliedstaaten von April 2007 bis April 2013 rund 1245 bestätigte Fälle von Umweltschäden gemeldet, bei denen die Richtlinie zur Anwendung kam. Ferner besagt der Bericht, dass die Anzahl der Fälle von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ist. Auf zwei Mitgliedstaaten entfallen mehr als 86 % aller gemeldeten Schadensfälle (Ungarn: 563 Fälle, Polen: 506 Fälle), und die meisten der übrigen Fälle wurden aus sechs Mitgliedstaaten gemeldet (Deutschland (60), Griechenland (40), Italien (17), Lettland, Spanien und Vereinigtes Königreich (8)). Elf Mitgliedstaaten haben seit 2007 keine relevanten Schadensfälle gemeldet, was möglicherweise darauf zurückzuführen ist, dass sie diese Fälle ausschließlich im Rahmen ihrer nationalen Regelungen behandeln.
(9) Urteil des Gerichtshofs vom 4. März 2015, Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare u. a. gegen Fipa Group srl u. a., Rechtssache C-534/13, ECLI:EU:C:2015:140.
(10) Machbarkeitsstudie im Hinblick auf die Einrichtung eines Fonds für die Umwelthaftung und zur Deckung von Umweltschäden infolge von Industrieunfällen. Abschlussbericht der GD ENV der Kommission vom 17. April 2013.
(11) IPCC, 2013: „Climate Change 2013: The Physical Science Basis“ (Klimawandel 2013: Physikalisch-wissenschaftliche Grundlagen). Beitrag der Arbeitsgruppe I zum 5. Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) (Stocker, T.F. et al., Cambridge University Press, Cambridge, Vereinigtes Königreich, und New York, NY, USA, 1535 S., doi:10.1017/CBO9781107415324).
(12) Eine Möglichkeit, die in dem Dokument der Kommission vom 19. Februar 2014 mit dem Titel „Study on ELD Effectiveness: Scope and Exceptions“ (Studie zur Wirksamkeit der Umwelthaftungsrichtlinie: Geltungsbereich und Ausnahmen), S. 84, geprüft wird.
(13) Zu dieser Möglichkeit siehe das von der Kommission am 17. April 2013 veröffentlichte Dokument mit dem Titel „Study to explore the feasibility of creating a fund to cover environmental liability and losses occurring from industrial accidents“ (Machbarkeitsstudie im Hinblick auf die Einrichtung eines Fonds für die Umwelthaftung und zur Deckung von Umweltschäden infolge von Industrieunfällen).
(14) Wie in Portugal bereits vorgesehen und in der Studie der Kommission vom 16. Mai 2013 mit dem Titel „Implementation challenges and obstacles of the Environmental Liability Directive (ELD)“ (Herausforderungen und Hindernisse für die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie), S. 75, bewertet.


Rahmen für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung ***I
PDF 249kWORD 53k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung, zur Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG und 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (COM(2015)0472 – C8-0288/2015 – 2015/0226(COD))
P8_TA(2017)0415A8-0387/2016

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0472)),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0288/2015),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. März 2016(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Januar 2016(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Juni 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0387/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, das Parlament erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt oder entscheidend verändert bzw. beabsichtigt, dies zu tun;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012

P8_TC1-COD(2015)0226


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/2402.)

(1) ABl. C 219 vom 17.6.2016, S. 2.
(2) ABl. C 82 vom 3.3.2016, S. 1.


Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ***I
PDF 250kWORD 54k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (COM(2015)0473 – C8-0289/2015 – 2015/0225(COD))
P8_TA(2017)0416A8-0388/2016

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0473),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0289/2015),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. März 2016(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Januar 2016(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Juni 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0388/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, das Parlament erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt oder entscheidend verändert bzw. beabsichtigt, dies zu tun;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

P8_TC1-COD(2015)0225


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/2401.)

(1) ABl. C 219 vom 17.6.2016, S. 2.
(2) ABl. C 82 vom 3.3.2016, S. 1.


Bekämpfung von sexueller Belästigung und Missbrauch in der EU
PDF 208kWORD 55k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU (2017/2897(RSP))
P8_TA(2017)0417RC-B8-0576/2017

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 8, 10, 19 und 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die im Dezember 2009 mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft trat, insbesondere auf die Artikel 20, 21, 23, und 31,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) mit dem Titel „Gewalt gegen Frauen“(1) von 2014,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen(3), in der Belästigung und sexuelle Belästigung definiert und verurteilt werden,

–  unter Hinweis auf den vom Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen veröffentlichten Bericht zum Gleichstellungsindex,

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2015 mit dem Titel „Strategic engagement for gender equality 2016–2019“ (Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019) (SWD(2015)0278),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Dreiervorsitzes im Rat der Europäischen Union (Estland, Bulgarien und Österreich) zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen vom Juli 2017,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen von 1993 über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen,

–  unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 auf der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die entsprechenden Abschlussdokumente – das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und sein Fakultativprotokoll –, die im Rahmen der Sondertagungen der Vereinten Nationen Peking +5 (2000), Peking +10 (2005), Peking +15 (2010) und Peking +20 (2015) angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI(4) („Opferschutzrichtlinie“),

–  unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung zu Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz, die 2007 zwischen dem EGB, BUSINESSEUROPE, der UEAPME und dem CEEP geschlossen wurde,

–  unter Hinweis auf den 2015 veröffentlichten Bericht des Europäischen Netzes nationaler Gleichbehandlungsstellen (EQUINET) mit dem Titel „The Persistence of Discrimination, Harassment and Inequality for Women. The Work of Equality Bodies informing a new European Commission Strategy for Gender Equality (Anhaltende Diskriminierung, Belästigung und Ungleichbehandlung von Frauen. Der Beitrag von Gleichstellungsstellen zu einer neuen Strategie der Kommission zur Gleichstellung der Geschlechter),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt(5), insbesondere auf die Artikel 2 und 40 und auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 20. September 2001 zu Mobbing am Arbeitsplatz(7), vom 26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen(8), vom 5. April 2011 zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(9), vom 15. Dezember 2011 zu der Halbzeitüberprüfung der Strategie der Europäischen Union für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012(10), vom 25. Februar 2014 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(11), auch auf die den Empfehlungen beiliegende Bewertung des europäischen Mehrwerts, und vom 24. November 2016 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. März 2017 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014–2015(13), vom 10. März 2015 zum Fortschritt bei der Gleichstellung von Frauen und Männern in der EU 2013(14) und vom 24. Oktober 2017 zu legitimen Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die aus Gründen des öffentlichen Interesses handeln, wenn sie die vertraulichen Informationen von Unternehmen und öffentlichen Stellen offenlegen(15),

–  unter Hinweis auf Artikel 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den im September 2017 veröffentlichten Leitfaden für Mitglieder des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Vermeidung von Belästigung am Arbeitsplatz“ und den Aktionsplan, den die Verwaltung des Europäischen Parlaments zu dieser wichtigen Frage aufgelegt hat,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte verankerter Grundwert der EU ist und die EU sich dazu verpflichtet hat, diesen Wert in alle ihre Maßnahmen einzubinden;

B.  in der Erwägung, dass die EU eine Wertegemeinschaft ist, die sich auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte gründet, und dass diese Grundsätze in den ersten Artikeln des EUV und in den Kriterien für die EU-Mitgliedschaft als ihre grundlegenden Prinzipien und Ziele verankert sind;

C.  in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung im EU-Recht definiert ist als „jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in verbaler, nicht verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“(16);

D.  in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung eine Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die extremste Form geschlechtsbezogener Diskriminierung ist, die jedoch weiter fortbesteht; in der Erwägung, dass es sich bei etwa 90 % der Opfer sexueller Belästigung um Frauen und bei rund 10 % um Männer handelt; in der Erwägung, dass aus der 2014 veröffentlichten EU-weiten Studie der FRA mit dem Titel „Gewalt gegen Frauen“ hervorgeht, dass jeder dritten Frau als Erwachsener körperliche oder sexuelle Gewalt widerfahren ist; in der Erwägung, dass fast 55 % der Frauen in der EU schon einmal sexuell belästigt wurden; in der Erwägung, dass 32 % aller Opfer in der EU angegeben haben, dass es sich bei dem Täter um einen Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden gehandelt habe; in der Erwägung, dass 75 % der Frauen in ausbildungspflichtigen Berufen oder gehobenen Führungspositionen schon einmal sexuell belästigt wurden; in der Erwägung, dass 61 % der im Dienstleistungssektor beschäftigten Frauen schon einmal sexuell belästigt wurden; in der Erwägung, dass in der EU-28 20 % der jungen Frauen zwischen 18 und 29 Jahren schon einmal Opfer von Cybermobbing waren; in der Erwägung, dass jede zehnte Frau schon einmal unter Verwendung neuer Technologie sexuell belästigt oder gestalkt wurde;

E.  in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung und Mobbing den Behörden sehr oft nicht gemeldet werden, weil das soziale Bewusstsein für dieses Problem nach wie vor recht schwach ausgeprägt ist, die Möglichkeiten für die Opferbetreuung unzureichend sind und dieses Problem als gesellschaftlich heikles Thema gilt, obwohl es offizielle Verfahren gibt, um dagegen am Arbeitsplatz und in anderen Bereichen vorzugehen;

F.  in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz Probleme sind, die in den Bereich Gesundheit und Sicherheit fallen und demnach als solche behandelt und verhindert werden sollten;

G.  in der Erwägung, dass die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung nach dem EU-Recht verboten ist;

H.  in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt und Belästigung dem Grundsatz der Gleichstellung und der Gleichberechtigung der Geschlechter zuwiderlaufen und Formen der geschlechtsspezifischen Diskriminierung sind und demnach im Zusammenhang mit Beschäftigung, auch beim Zugang zu Beschäftigung, Berufsausbildung und beruflicher Beförderung verboten sind;

I.  in der Erwägung, dass das Fortbestehen von Geschlechterstereotypen, Sexismus, sexueller Belästigung und Missbrauch eine europa- und weltweit auftretende strukturelle und weit verbreitete Erscheinung ist, die Opfer und Täter der unterschiedlichsten Altersgruppen, Bildungs-, Einkommens- und Gesellschaftsschichten betrifft und für das Opfer körperliche, sexuelle, emotionale und psychische Folgen hat; in der Erwägung, dass die ungleichen Machtverhältnisse zwischen Mann und Frau, Geschlechterstereotype und Sexismus einschließlich sexistischer Hassreden sowohl offline als auch online die Hauptursachen aller Formen von Gewalt gegen Frauen sind und zur Unterdrückung und Diskriminierung von Frauen durch Männer sowie dazu geführt haben, dass Frauen ihre Entwicklungsmöglichkeiten nicht voll ausschöpfen können;

J.  in der Erwägung, dass die Aktionsplattform von Peking Gewalt gegen Frauen als unter anderem körperliche, sexuelle und psychische Gewalt definiert, die innerhalb der Gemeinschaft stattfindet, und zwar auch durch Vergewaltigung, sexuellen Missbrauch, sexuelle Belästigung und Einschüchterung am Arbeitsplatz, in Bildungseinrichtungen und anderswo(17);

K.  in der Erwägung, dass geschlechtsbezogene Gewalt nach der Opferschutzrichtlinie als eine Form der Diskriminierung und als eine Verletzung der Grundrechte des Opfers gilt und Gewalt in engen Beziehungen, sexuelle Gewalt (einschließlich Vergewaltigung, sexueller Übergriffe und sexueller Belästigung), Menschenhandel, Sklaverei und andere schädliche Praktiken wie Zwangsehen, Verstümmelung weiblicher Geschlechtsorgane und sogenannte „Ehrenverbrechen“ einschließt; in der Erwägung, dass weibliche Opfer geschlechtsbezogener Gewalt und ihre Kinder wegen des bei dieser Art der Gewalt bestehenden hohen Risikos von sekundärer und wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung oft besondere Unterstützung und besonderen Schutz benötigen(18);

L.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem EU-Recht für die Einrichtung einer Gleichstellungsstelle sorgen müssen, die den Opfern von Belästigung und sexueller Belästigung unabhängig Hilfe leistet, unabhängige Untersuchungen durchführt, unabhängige Berichte veröffentlicht und in Bezug auf Beschäftigung und Berufsausbildung, den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie für Selbstständige Beratung anbietet;

M.  in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung und Missbrauch – vorrangig von Männern gegen Frauen – europa- und weltweit auftretende strukturelle und weit verbreitete Erscheinungen sind, die Opfer und Täter der unterschiedlichsten Altersgruppen, Bildungs‑, Einkommens- und Gesellschaftsschichten betreffen und mit den ungleichen Machtverhältnissen zwischen Frauen und Männern in unserer Gesellschaft zusammenhängen;

N.  in der Erwägung, dass jeder Einzelne in der Gesellschaft für die Gleichstellung der Geschlechter mitverantwortlich ist und sowohl Männer als auch Frauen aktiv dazu beitragen müssen; in der Erwägung, dass sich die Behörden dafür einsetzen sollten, dass an Männer und jüngere Generationen gerichtete Bildungs- und Sensibilisierungkampagnen organisiert werden, damit Männer und Jungen als Partner einbezogen werden und es schrittweise gelingt, alle Formen von geschlechtsbezogener Gewalt zu verhindern und zu beseitigen und die Position von Frauen zu stärken;

O.  in der Erwägung, dass Frauen in der Europäischen Union nicht in gleichem Maße vor geschlechtsbezogener Gewalt, sexueller Belästigung und Missbrauch geschützt sind, weil in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Maßnahmen und Rechtsvorschriften greifen, sowie in der Erwägung, dass Frauen im Rahmen der Justizsysteme nicht genügend Unterstützung erhalten; in der Erwägung, dass das Opfer den Täter bei Fällen geschlechtsbezogener Gewalt oft kennt und häufig in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm steht, sodass es zusätzlich davor zurückschreckt, den Übergriff anzuzeigen;

P.  in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Istanbul zwar von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet, aber nur von 15 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten durch den Beitritt der EU zu diesem Übereinkommen nicht davon entbunden sind, das Übereinkommen auf der nationalen Ebene zu ratifizieren; in der Erwägung, dass in Artikel 40 des Übereinkommens von Istanbul festgelegt ist, dass „[d]ie Vertragsparteien [...] die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen [treffen], um sicherzustellen, dass jede Form von ungewolltem sexuell bestimmtem verbalem, nonverbalem oder körperlichem Verhalten mit dem Zweck oder der Folge, die Würde einer Person zu verletzen, insbesondere wenn dadurch ein Umfeld der Einschüchterung, Feindseligkeit, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung geschaffen wird, strafrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Sanktionen unterliegt“;

Q.  in der Erwägung, dass im politischen Leben unverhältnismäßig häufig Frauen von Gewalt und Belästigung betroffen sind; in der Erwägung, dass derartige Gewalt einen Verstoß gegen die Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellt, und zwar auch gegen die Verpflichtung sicherzustellen, dass Frauen ungehindert als politische Vertreter agieren und teilhaben können,

R.  in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung in Artikel 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union sowie in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union definiert ist;

S.  in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung oder sexistisches Verhalten keine harmlosen Erscheinungen sind; ferner in der Erwägung, dass die Bagatellisierung sexueller Belästigung oder sexueller Gewalt durch sprachliche Verharmlosung ein Zeichen für sexistische Einstellungen gegenüber Frauen ist und dass damit in den Beziehungen zwischen Männern und Frauen Botschaften der Dominanz und Kontrolle kommuniziert werden, die die Würde, die Unabhängigkeit und die Freiheit von Frauen beeinträchtigen;

T.  in der Erwägung, dass das Parlament besondere Strukturen und interne Regelungen vorgesehen hat, um auf sexuelle Belästigung im Parlament reagieren zu können, und zwar in Form des Beratenden Ausschusses für Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten über Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen Belästigung, und dass es für andere förmliche Verfahren in Bezug auf Mitarbeiter der Verwaltung des Parlaments und der Fraktionen einen Beratenden Ausschuss „Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz“ gibt, dessen Aufgabe es ist, etwaige Vorfälle zu beurteilen und sexueller Belästigung und Missbrauch vorzubeugen;

U.  in der Erwägung, dass Politiker als gewählte Vertreter der Bürger besondere Verantwortung dafür tragen, bei der Prävention und Bekämpfung von sexueller Belästigung in der Gesellschaft ein Beispiel zu setzen;

Null Toleranz und Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU

1.  verurteilt nachdrücklich sämtliche Formen von sexueller Gewalt, körperlicher Belästigung oder Mobbing und bedauert, dass diese Erscheinungen so bedenkenlos toleriert werden, zumal es sich dabei eigentlich um einen systembedingten Verstoß gegen die Grundrechte und um einen schweren Straftatbestand handelt, der auch als solcher geahndet werden muss; betont, dass der Straflosigkeit ein Ende gesetzt werden muss, indem die Täter strafrechtlich verfolgt werden;

2.  fordert mit Nachdruck, dass der für sexuelle Belästigung und Missbrauch geltende Rechtsrahmen wirksam umgesetzt wird, und fordert die EU-Mitgliedstaaten sowie öffentliche und privatwirtschaftliche Unternehmen in diesem Zusammenhang auf, weitere Maßnahmen zu treffen, um sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und anderswo wirksam zu verhindern und zu beseitigen; hebt hervor, dass die Rechtsverfahren, die eigens als Handhabe gegen Fälle der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz vorgesehen wurden, auch zur Anwendung kommen sollten;

3.  begrüßt Initiativen wie die Bewegung #MeToo, die sich dafür einsetzen, dass Fälle von sexueller Belästigung und Gewalt gegen Frauen angezeigt werden; unterstützt entschlossen alle Frauen und Mädchen, die an der Kampagne teilgenommen haben, einschließlich jener, die ihre Peiniger öffentlich angeprangert haben;

4.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die ordnungsgemäße Umsetzung der EU-Richtlinien zum Verbot von Belästigung aufgrund des Geschlechts und sexueller Belästigung entsprechend zu überwachen und sicherzustellen, dass die EU-Mitgliedstaaten die Personaldecke der für die Überwachung im Hinblick auf diskriminierende Praktiken zuständigen Gleichstellungsstellen aufstocken und dafür sorgen, dass diese Stellen ein klares Mandat und entsprechende Mittel erhalten, um die drei Bereiche Beschäftigung, Selbständigkeit und Zugang zu Gütern und Dienstleistungen abdecken zu können;

5.  fordert die Kommission auf, die bestehenden bewährten Verfahren zur Bekämpfung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu beurteilen, auszutauschen und zu vergleichen und die Ergebnisse dieser Bewertung zu verbreiten, damit die Mitgliedstaaten wissen, mit welchen Maßnahmen sie möglicherweise erreichen können, dass sich Unternehmen, Sozialpartner und Einrichtungen im Bereich berufliche Bildung dafür engagieren, alle Formen der geschlechtsbezogenen Diskriminierung, gerade in Bezug auf Belästigung und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, zu verhindern;

6.  hebt hervor, dass Männern, was das Engagement für einen Wandel und die Beseitigung aller Formen von Belästigung und sexueller Gewalt betrifft, eine zentrale Rolle zukommt, weil sie die Umstände und Strukturen bekämpfen müssen, durch die die dafür ursächlichen Verhaltensweisen – auch nur passiv – begünstigt werden, und gegen jegliches Fehlverhalten oder unangemessene Verhalten vorgehen müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Männer aktiv in Sensibilisierungs- und Präventionskampagnen einzubeziehen;

7.  ist der Ansicht, dass es für die Bekämpfung von sexueller Belästigung auch entscheidend ist, sich mit Problemen wie der zu seltenen Meldung von Vorfällen und dem sozialen Stigma zu befassen, am Arbeitsplatz Verfahren zur Rechenschaftslegung vorzusehen, Männer und Jungen aktiv bei der Gewaltprävention einzubeziehen und gegen neu aufkommende Formen der Gewalt, beispielsweise im Cyberraum, vorzugehen;

8.  ist beunruhigt darüber, dass die Belästigung von Frauen im Internet und insbesondere in den sozialen Medien – angefangen von unerwünschten Kontaktanfragen, über das sogenannte Trollen und Cyber-Mobbing bis hin zu sexueller Belästigung und Vergewaltigungs- und Morddrohungen – in unserer digitalen Gesellschaft zunehmend um sich greift und dadurch auch neue Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen entstehen, wie Cyber-Mobbing, Cyber-Belästigung, die Verwendung erniedrigender Bilder im Internet und die Verbreitung privater Fotos und Videos in den sozialen Medien ohne Zustimmung der Betroffenen;

9.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Finanzierungsinstrumente für Programme zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in Anspruch genommen werden können, um für das Problem zu sensibilisieren und zivilgesellschaftliche Organisationen bei der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, einschließlich sexueller Belästigung, zu unterstützen;

10.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul zu beschleunigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen von Istanbul vollständig umzusetzen, auch indem sie ein System zur Erhebung aufgeschlüsselter Daten einrichten, in dem Angaben nach Alter und Geschlecht der Täter sowie nach dem Verhältnis zwischen Opfer und Täter aufgeschlüsselt werden, wobei auch Fälle sexueller Belästigung erfasst werden;

11.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Richtlinie gegen alle Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen und geschlechtsbezogene Gewalt vorzulegen; bekräftigt seine an die Kommission gerichtete Forderung, eine umfassende EU-Strategie gegen alle Formen von geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich sexueller Belästigung und sexuellen Missbrauchs gegen Frauen und Mädchen, vorzulegen;

12.  fordert den Rat auf, die Überleitungsklausel anzuwenden, indem ein einstimmiger Beschluss über die Anerkennung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen (und anderer Formen geschlechtsbezogener Gewalt) als Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV erlassen wird;

13.  fordert eine stärkere Berücksichtigung von Frauen bei Entscheidungsprozessen, in Gewerkschaften und für Führungspositionen von öffentlichen und privaten Einrichtungen bzw. Unternehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit nichtstaatlichen Organisationen, Sozialpartnern und Gleichstellungsstellen die wichtigen Maßnahmen zur Aufklärung über die Rechte der Opfer sexueller Belästigung und geschlechtsspezifischer Diskriminierung zu verstärken; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften verstärkt für sexuelle Belästigung sensibilisieren und Frauen dabei unterstützen und ermutigen müssen, Vorfälle unverzüglich zu melden;

14.  betont, wie wichtig gezielte Kampagnen zur Schulung und Aufklärung über bestehende offizielle Verfahren für die Meldung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und über die Rechte der Opfer sind, wenn es darum geht, den Grundsatz der Würde am Arbeitsplatz durchzusetzen und darauf hinzuwirken, dass die Nulltoleranzpolitik zur Norm wird;

Sexuelle Belästigung in Parlamenten sowie im Europäischen Parlament

15.  verurteilt die Fälle sexueller Belästigung, die in den Medien enthüllt wurden, aufs Schärfste und bekundet seine nachdrückliche Unterstützung für die Opfer sexueller Belästigung und sexuellen Missbrauchs; betont, dass sich die Organe der EU, wenn sie ernst genommen werden wollen, entschlossen jeglicher Form der geschlechtsbezogenen Diskriminierung oder jeglicher Handlung, die die Gleichstellung der Geschlechter beeinträchtigt, entgegenstellen müssen;

16.  weist darauf hin, dass das Europäische Parlament mit einem Beschluss des Präsidiums vom 14. April 2014 neue Vorschriften erlassen hat, die auch die Einrichtung besonderer Gremien betreffen, etwa des Beratenden Ausschusses für Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten über Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen Belästigung und für die Prävention von Belästigung am Arbeitsplatz und eines früheren Beratenden Ausschusses für Beschwerden von Mitarbeitern des EP wegen Belästigung und für die Prävention von Belästigung am Arbeitsplatz; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass vertrauliche Meldungen nunmehr möglich sind und dass eine Sensibilisierungskampagne zur Bekämpfung sexueller Belästigung innerhalb des Organs eingeleitet wurde; stellt fest, dass andere EU-Organe ähnliche Gremien eingerichtet haben;

17.  fordert seinen Präsidenten und die Verwaltung des Parlaments auf,

   die jüngsten Medienberichte über sexuelle Belästigung und sexuellen Missbrauch im Europäischen Parlament dringend und gründlich zu prüfen, die Mitglieder unter Achtung der Privatsphäre der Opfer über die Ergebnisse dieser Prüfung zu informieren und geeignete Maßnahmen zur Verhütung neuer Fälle vorzuschlagen;
   die Zusammensetzung der zuständigen Gremien zu überprüfen und gegebenenfalls so zu ändern, dass ihre Unabhängigkeit und ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern sichergestellt ist, den Beratenden Ausschuss für Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten über Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen Belästigung und den Beratenden Ausschuss für Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz in Bezug auf ihre Arbeitsgrundlagen zu stärken und zu unterstützen sowie die von ihnen geleistete wichtige Arbeit zu würdigen;
   die Satzungen dahingehend zu überarbeiten, dass in den für Belästigung und Mobbing zuständigen beratenden Ausschüssen auch Praktikanten mitwirken können, das Interesse an den positiven Maßnahmen der Ausschüsse steigt und Interessenkonflikte der Mitglieder dieser wichtigen Ausschüsse vermieden werden; Fälle förmlich zu untersuchen, über die Fälle vertraulich Buch zu führen und auf bestmöglichem Wege für eine Nulltoleranzpolitik auf allen Ebenen des Organs zu sorgen;
   eine Arbeitsgruppe unabhängiger Sachverständiger einzusetzen, deren Auftrag darin besteht, zu prüfen, wie der Stand der Dinge in Bezug auf sexuelle Belästigung und Missbrauch im Europäischen Parlament ist, eine Bewertung des bestehenden Beratenden Ausschusses für Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten über Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen Belästigung und des Beratenden Ausschusses für Mobbing und Mobbing-Prävention durchzuführen und entsprechende Änderungen vorzuschlagen;
   Opfer bei innerhalb des Europäischen Parlaments eingeleiteten Verfahren und/oder bei der örtlichen Polizei aufgenommenen Ermittlungen uneingeschränkt zu unterstützen, bei Bedarf Notfall- oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen und Artikel 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen und in diesem Zusammenhang dafür zu sorgen, dass Fälle restlos aufgeklärt und Disziplinarmaßnahmen getroffen werden;
   sicherzustellen, dass im Interesse der Prävention und der Unterstützung ein starker und wirksamer Aktionsplan gegen sexuelle Belästigung umgesetzt wird und für die Belegschaft und alle Mitglieder teilnahmepflichtige Schulungen zum Thema Respekt und Würde am Arbeitsplatz stattfinden, damit die Nulltoleranzpolitik wirklich zur Norm wird; sich bei allen Mitgliedern und Dienststellen der Verwaltung umfassend für Sensibilisierungskampagnen einzusetzen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Gruppen liegt, die sich, wie Praktikanten, akkreditierte parlamentarische Assistenten und Vertragsbedienstete, in einer besonders exponierten Lage befinden;
   nach dem Vorbild der Kommission ein auf die Strukturen des Parlaments zugeschnittenes institutionelles Netz von Vertrauenspersonen einzurichten, die die Opfer unterstützen, beraten und bei Bedarf in ihrem Namen sprechen;

18.  fordert alle Kollegen auf, die Opfer zu unterstützen und sie zu ermutigen, ihre Stimme zu erheben und Fälle von sexueller Belästigung über die verbesserten offiziellen Verfahrenswege innerhalb der Parlamentsverwaltung zu melden und/oder bei der Polizei anzuzeigen;

19.  ist entschlossen, interne Regeln für Hinweisgeber zu erlassen, damit die Rechte und Interessen von Hinweisgebern gewahrt sind, und für Hinweisgeber, sollten sie im Zusammenhang mit der Meldung von Missständen nicht ordnungsgemäß und fair behandelt werden, entsprechende Rechtsbehelfe vorzusehen;

20.  ist äußerst besorgt, dass akkreditierte parlamentarische Assistenten der Mitglieder allzu oft nicht den Mut haben, Fälle sexueller Belästigung zu melden, weil ihnen nach der entsprechenden Bestimmung in dem für akkreditierte parlamentarische Assistenten geltenden Statut bei einem Vertrauensverlust sehr kurzfristig gekündigt werden kann; fordert, dass an den Kündigungsverfahren neben den Vertretern der Verwaltung auch unabhängige Sachverständige beteiligt sind, damit eine unvoreingenommene Entscheidung getroffen wird;

21.  empfiehlt, dass der Europäische Bürgerbeauftragte der Hochrangigen Gruppe des Parlaments für die Gleichstellung der Geschlechter und Vielfalt – unter gebührender Beachtung des Beschlusses des Europäischen Parlaments über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten – zu Beschwerden über im Parlament bestehende Missstände im Zusammenhang mit Gleichstellungsfragen jährlich Informationen vorlegt;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, wie der Stand der Dinge in Bezug auf sexuelle Belästigung und Missbrauch in den jeweiligen nationalen Parlamenten ist, mit entsprechenden Maßnahmen aktiv gegen Missstände vorzugehen und am Arbeitsplatz der Abgeordneten und Mitarbeiter den Grundsatz Respekt und Würde umzusetzen sowie entsprechend durchzusetzen; fordert, dass die Umsetzung dieses Grundsatzes überwacht wird;

23.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Abgeordnete im Kontakt mit der Öffentlichkeit vor allem, wenn sie Opfer sexueller Beschimpfungen und geschlechtsbezogener Gewaltandrohungen – auch über das Internet – sind, durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu unterstützen;

24.  fordert, dass mit anderen Einrichtungen und Organisationen, wie UN Women, dem Europarat, den EU-Organen und im Bereich Gleichstellung tätigen Akteuren, auf allen Ebenen ein Austausch bewährter Verfahren stattfindet;

25.  fordert alle Politiker auf, bei der Prävention und Bekämpfung sexueller Belästigung in den Parlamenten und darüber hinaus als verantwortungsvolle Vorbilder ein Beispiel zu setzen;

o
o   o

26.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln.

(1) http://fra.europa.eu/de/publication/2014/gewalt-gegen-frauen-eine-eu-weite-erhebung-ergebnisse-auf-einen-blick
(2) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(3) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
(4) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(5) https://rm.coe.int/16806b076a
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0329.
(7) ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 138.
(8) ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 53.
(9) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 26.
(10) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 102.
(11) ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 2.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0451.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0073.
(14) ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 2.
(15) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0402.
(16) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM%3Ac10940
(17) http://www.un.org/womenwatch/daw/beijing/platform/violence.htm
(18) vgl. Erwägung 17 der Opferschutzrichtlinie.


Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zur Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet (2017/2114(INI))
P8_TA(2017)0418A8-0310/2017

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 136 und die Protokolle Nr. 1 und Nr. 2,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2017 zu den länderspezifischen Empfehlungen 2017 (COM(2017)0500),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2017 zum Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Jahreswachstumsbericht 2017(1),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Februar 2017 mit dem Titel „Europäisches Semester 2017: Bewertung der Fortschritte bei den Strukturreformen und bei der Verhinderung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte sowie Ergebnisse der eingehenden Überprüfungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1176/2011“ (COM(2017)0090),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2017“ (COM(2016)0725), auf die Berichte mit den Titeln „Warnmechanismusbericht 2017“ (COM(2016)0728) und „Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts 2017 der Kommission und des Rates“ (COM(2016)0729) und auf die Empfehlung der Kommission für eine Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets (COM(2015)0692);

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. November 2016 mit dem Titel „Hin zu einem positiven fiskalischen Kurs für das Euro-Währungsgebiet“ (COM(2016)0727),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Fiskalausschusses vom 20. Juni 2017 über den künftigen angemessenen haushaltspolitischen Kurs für das Euro-Währungsgebiet,

–  unter Hinweis auf das Occasional Paper Nr. 182 der Europäischen Zentralbank vom Januar 2017 zu einem haushaltspolitischen Kurs für das Euro-Währungsgebiet,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. März 2017 zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets(2),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Mai 2017 zu den eingehenden Überprüfungen und der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 2016,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2017 zur Einstellung der Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gegen zwei Mitgliedstaaten und zur Wirtschafts- und Haushaltspolitik,

–  unter Hinweis auf die Wirtschaftsprognose für Europa der Kommission für Frühjahr 2017 vom Mai 2017,

–  unter Hinweis auf die Einzelheiten aus den Eurostat-Datensätzen zum realen Pro-Kopf-BIP, der Wachstumsrate des realen BIP und dem Gesamt-BIP vom 31. Mai 2017,

–  unter Hinweis auf die OECD-Statistiken über das Gesamtsteueraufkommen vom 30. November 2016,

–  gestützt auf den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion,

–  unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der Klimakonferenz von Paris angenommene COP21-Übereinkommen,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit(6),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte(7),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet(8),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet(9),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind(10),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0310/2017),

A.  in der Erwägung, dass sich die BIP-Wachstumsrate für das Euro-Währungsgebiet den Prognosen der Kommission zufolge 2016 auf 1,8 % belief und auch 2017 mit 1,7 % im Euro-Währungsgebiet und 1,9 % in der EU insgesamt stabil bleiben dürfte, was über dem Niveau vor der Krise liegt, aber immer noch nicht ausreicht, da es erhebliche Unterschiede zwischen den Wachstumsraten in der EU gibt; in der Erwägung, dass das Wachstum in den letzten Jahren vor allem durch privaten Konsum genährt wurde, dass dieser zwar möglicherweise in diesem Jahr mäßiger ausfällt, dass aber voraussichtlich die Binnennachfrage mittelfristig die Grundlage für die Wachstumsaussichten bilden wird; in der Erwägung, dass das Wachstum in der EU weiterhin zu gering ist, um in den Mitgliedstaaten neue Arbeitsplätze zu schaffen, und deutlich hinter dem für die gesamte Weltwirtschaft prognostizierten Wachstum zurückbleibt;

B.  in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquoten in Euro-Währungsgebiet und in der EU-28 im April 2017 bei 9,3 % bzw. 7,8 % lagen, dem niedrigsten Stand seit März 2009 bzw. Dezember 2008, aber immer noch über dem Vorkrisenniveau; in der Erwägung, dass es auch weiterhin erhebliche Unterschiede zwischen den Arbeitslosenquoten in der EU gibt, die zwischen 3,2 % und 23,2 % liegen; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosenquoten im Euro-Währungsgebiet und der EU-28 im April 2017 immer noch hoch waren, nämlich bei 18,7 % bzw. 16,7 %;

C.  in der Erwägung, dass das allgemeine öffentliche Defizit im Euro-Währungsgebiet 2017 voraussichtlich 1,4 % und 2018 voraussichtlich 1,3 % betragen wird, wobei die Wirtschaftsleistung der einzelnen Mitgliedstaaten voraussichtlich heterogen ausfällt; in der Erwägung, dass sich die allgemeine öffentliche Schuldenquote im Euro-Währungsgebiet Prognosen zufolge 2017 auf 90,3% und 2018 auf 89,0% belaufen wird;

D.  in der Erwägung, dass das weltweite Wirtschaftswachstum immer noch anfällig ist und die Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets mit zunehmender Unsicherheit und beträchtlichen innen- und außenpolitischen Herausforderungen konfrontiert ist;

E.  in der Erwägung, dass die übermäßig niedrige Produktivität und globale Wettbewerbsfähigkeit der EU sozial ausgewogene Strukturreformen, anhaltende fiskalische Bemühungen und Investitionen in den Mitgliedstaaten erfordert, um nachhaltiges und inklusives Wachstum und Beschäftigung zu schaffen und eine aufwärts gerichtete Konvergenz mit anderen Volkswirtschaften weltweit und innerhalb der EU zu erreichen;

F.  in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote im Euro-Währungsgebiet im Jahr 2016 um 1,4 % gestiegen ist; in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote im März 2017 auf 9,5 % gesunken war, nachdem sie im März 2016 noch 10,2 % betragen hatte; in der Erwägung, dass sich die Lage in letzter Zeit zwar verbessert hat, die Arbeitslosenquote allerdings immer noch höher ist als vor der Krise;

G.  in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote 2016 in der EU-28 um 1,2 % gestiegen ist und im ersten Quartal 2017 234,2 Millionen Menschen beschäftigt waren, die höchste jemals verzeichnete Zahl(11); in der Erwägung, dass die beträchtliche Zahl an geschaffenen Arbeitsplätzen im Verhältnis zum Wirtschaftswachstum jedoch Herausforderungen birgt wie etwa die unzureichende Erholung bei den geleisteten Arbeitsstunden und moderates Produktivitätswachstum; in der Erwägung, dass diese Faktoren, wenn sie anhalten, zusätzlichen Druck auf Aspekte des langfristigen Wirtschaftswachstums und sozialen Zusammenhalts in der EU ausüben(12);

H.  in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquoten bei Frauen generell niedriger sind: die Beschäftigungsquote in der EU-28 lag im Jahr 2015 bei Männern zwischen 20 und 64 bei 75,9 % und bei Frauen bei 64,3 %;

I.  in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosenquote im Euro-Währungsgebiet im März 2017 19,4 % betrug, während sie im März 2016 bei 21,3 % lag; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit nach wie vor viel zu hoch ist; in der Erwägung, dass der Anteil der jungen Menschen, die sich weder in schulischer oder beruflicher Ausbildung noch in Beschäftigung befinden, mit 14,8 % der 15- bis 29-Jährigen, d. h. 14 Millionen Menschen, hoch blieb; in der Erwägung, dass junge Menschen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden, der Union schätzungsweise jährliche Kosten in Höhe von 153 Mrd. EUR (1,21 % des BIP) an Arbeitslosenleistungen sowie Verdienst- und Steuerausfällen verursachen(13), während sich die geschätzten Gesamtkosten der Einrichtung von Jugendgarantie-Programmen im Euro-Währungsgebiet auf 21 Mrd. EUR pro Jahr (0,22 % des BIP) belaufen; in der Erwägung, dass 1 Mrd. EUR derzeit für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen verwendet wird, ein Betrag, der mit 1 Mrd. EUR aus dem Europäischen Sozialfonds für den Zeitraum 2017–2020 einhergehen soll;

J.  in der Erwägung, dass zwar die Langzeitarbeitslosigkeit in der EU-28 von 5 % im Jahr 2014 auf 4 % im Jahr 2016 zurückging, dass aber weiterhin besorgniserregend ist, dass sie fast die Hälfte der gesamten Arbeitslosigkeit ausmacht; stellt mit Besorgnis fest, dass die Quote der Extrem-Langzeitarbeitslosen mit 2,5 % im Jahr 2016 immer noch 1 % über der Zahl von 2008 liegt; in der Erwägung, dass es immer noch große Unterschiede unter den Mitgliedstaaten gibt;

K.  in der Erwägung, dass in vielen Mitgliedstaaten der Umfang der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter und der Erwerbsbevölkerung kontinuierlich schrumpft, insbesondere wegen niedriger Geburtenraten; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsfähigkeit von Frauen zusammen mit dem anhaltenden Eintreffen von Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten bietet, dieses Problem zu bewältigen und die Erwerbsbevölkerung in der EU zu stärken;

L.  in der Erwägung, dass eines der fünf Ziele der Strategie Europa 2020 darin besteht, die Zahl der Menschen, die in Armut und sozialer Ausgrenzung leben oder davon bedroht sind, um mindestens 20 Millionen zu verringern; in der Erwägung, dass die Armut abnimmt, denn im Jahr 2015 lebten 4,8 Millionen weniger Menschen in Armut und sozialer Ausgrenzung als im Jahr 2012; in der Erwägung, dass diese Zahl für 2015 immer noch um 1,6 Millionen über der Zahl von 2008 liegt; in der Erwägung, dass im Jahr 2012 32,2 Millionen Menschen mit Behinderungen in der EU von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht waren; in der Erwägung, dass im Jahr 2013 26,5 Millionen Kinder in der EU-28 von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht waren; in der Erwägung, dass die Quote derjenigen, die von Armut und Ausgrenzung bedroht sind, mit 23,7 % immer noch inakzeptabel hoch liegt und dass die Zahlen in einigen Mitgliedstaaten weiterhin sehr hoch sind; in der Erwägung, dass überdies die Energiearmut so hoch bleibt, dass es bei den betroffenen 11 % der EU-Bevölkerung zu einer Spirale wirtschaftlicher Benachteiligungen kommt;

M.  in der Erwägung, dass die Arbeitsmarktbedingungen und die Entwicklung des Arbeitsmarktes in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind, auch wenn die Diskrepanzen inzwischen abnehmen;

N.  in der Erwägung, dass neue Beschäftigungs- und Arbeitsformen mit der digitalen Revolution des Arbeitsmarktes zunehmende Verbreitung finden;

1.  begrüßt die verbesserte Leistung der europäischen Wirtschaft, die auf immer breiteren Grundlagen fußt und die durch ein moderates BIP-Wachstum, das über dem Vorkrisenniveau liegt, und rückläufige, allerdings nach wie vor hohe Arbeitslosenquoten unterstützt wird; ist der Ansicht, dass die positive Tendenz auf die politischen Maßnahmen in den letzten Jahren zurückzuführen ist; stellt fest, dass die moderate Erholung trotzdem immer noch fragil und innerhalb der Gesellschaft und zwischen den Regionen ungleichmäßig verteilt ist, während die Entwicklung des Pro-Kopf-BIP nahezu stagniert; bedauert, dass die wirtschaftlichen Entwicklungen weiterhin durch die Altlasten der Krise gehemmt werden; stellt fest, dass trotz erheblichen Fortschritts die Schuldenstände in vielen Mitgliedstaaten immer noch über dem im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten Schwellenwert liegen;

2.  stellt besorgt fest, dass die Wachstumsraten des BIP und der Produktivität hinter ihrem vollen Potenzial zurückbleiben, dass daher Selbstzufriedenheit nicht angebracht ist und dass diese mäßige Erholung unermüdliche Anstrengungen erfordert, wenn durch höhere Wachstums- und Beschäftigungsraten eine stärkere Widerstandsfähigkeit und mittel- bis langfristige Tragfähigkeit erzielt werden sollen;

3.  stellt fest, dass es in Europa noch unausgeschöpftes wirtschaftliches Potenzial gibt, da die Fortschritte bei Wachstum und Beschäftigung ungleichmäßig sind; betont, dass dies auf die heterogene Leistung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten zurückzuführen ist; betont, dass die Umsetzung von sozial ausgewogenen Strukturreformen und gesteigerte private und öffentliche Investitionen sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in der EU ein um mindestens 1 % höheres Wachstum ermöglichen könnten; weist darauf hin, dass die Koordinierung der Wirtschafts- und Fiskalpolitik als Beitrag zur Gewährleistung von Konvergenz und Stabilität in der EU weiterhin eine wesentliche Priorität des Europäischen Semesters sein sollte;

4.  vertritt die Auffassung, dass ein höheres Maß an aufwärts gerichteter Konvergenz und allgemeiner Wettbewerbsfähigkeit ebenfalls erforderlich wäre, um den Aufschwung in der EU und im Euro-Währungsgebiet auf längere Sicht zu erhalten; ist der Ansicht, dass die bestehenden Indikatoren für Wirtschaft und Beschäftigung entscheidend sind, damit für nachhaltiges und inklusives Wachstum gesorgt ist;

5.  ist der Auffassung, dass dazu die Rahmenbedingungen für Wachstum verbessert werden müssen; vertritt die Ansicht, dass das potenzielle Wachstum aller Mitgliedstaaten langfristig auf mindestens 3 % steigen sollte; ist der Ansicht, dass zu diesem Zweck der Schwerpunkt stärker auf wirtschaftliche Konvergenz gelegt werden muss, wobei die Festlegung eindeutiger Benchmarks für die Verbesserung des potenziellen Wachstums der Mitgliedstaaten die erforderlichen Leitlinien für politische Maßnahmen liefern könnte; weist darauf hin, dass bei einem solchen regelmäßigen Benchmarking den strukturbedingten Stärken und Schwächen der einzelnen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung getragen und ein inklusives und nachhaltiges Wachstum angestrebt werden müsste; ist der Auffassung, dass dabei Bereiche wie die digitale Wirtschaft, der Dienstleistungssektor und der Energiemarkt, aber auch die Qualität öffentlicher Dienstleistungen, Investitionsbedingungen sowie die Inklusivität und Bereitschaft der Bildungssysteme einbezogen werden sollten;

6.  betont, dass dies die laufenden Bemühungen ergänzen würde, die Qualität und Verwaltung der nationalen Haushalte zu verbessern, indem im Einklang mit den Haushaltsvorschriften der Union und unter uneingeschränkter Achtung ihrer bestehenden Flexibilitätsklauseln auf die Auslöser für Wachstum eingegangen wird;

Strukturpolitik

7.  ist der Ansicht, dass die uneinheitliche Lage in Bezug auf Wachstum und Beschäftigung im Euro-Währungsgebiet eine bessere Koordinierung der wirtschaftspolitischen Strategien, insbesondere durch eine verbesserte und konsequente nationale Eigenverantwortung und eine solide Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen, erforderlich macht, auch im Hinblick auf die Förderung einer aufwärts gerichteten Konvergenz, wozu auch die bessere Anwendung und Befolgung von EU-Recht gehört; betont, dass bei Reformen der besonderen Lage und den Herausforderungen in jedem Mitgliedstaat Rechnung getragen werden muss; fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass zwischen Strukturreformen und EU-Ausgaben Konsistenz besteht; weist erneut darauf hin, dass technische Hilfe von enormer Bedeutung ist, um die Mitgliedstaaten beim Kapazitätsaufbau und der Konvergenz zu unterstützen, und ist der Ansicht, dass ein auf Partnerschaft basierender Ansatz für eine stärkere Rechenschaftspflicht und Eigenverantwortung für das Ergebnis der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen sorgen könnte;

8.  stellt fest, dass die Jugendarbeitslosigkeit in den Ländern des Euro-Währungsgebiets weiterhin übermäßig hoch ist, und weist darauf hin, dass eine hohe und anhaltende Jugendarbeitslosigkeit ein langfristiges strukturelles Risiko darstellt; stimmt der Auffassung zu, dass die Bewältigung der Altlasten der Krise, von Langzeitarbeitslosigkeit über eine Beschäftigung, bei der die Fähigkeiten und Begabungen nicht vollständig genutzt werden, und alternde Gesellschaften bis hin zu hohen privaten und öffentlichen Schulden, weiterhin eine dringende Priorität ist, die die Umsetzung nachhaltiger und inklusiver Reformen erfordert;

9.  ist der Ansicht, dass die Altlasten der Krise wie eine hohe Verschuldung und Arbeitslosigkeit in einigen Wirtschaftszweigen nach wie vor das nachhaltige Wachstum hemmen und potenzielle abwärts gerichtete Risiken bergen; fordert die Mitgliedstaaten auf, übermäßige Schuldenstände zu reduzieren; ist in diesem Zusammenhang besorgt, dass der anhaltend hohe Anteil notleidender Kredite in einigen Mitgliedstaaten erhebliche Ausstrahlungseffekte von einem Mitgliedstaat auf einen anderen sowie zwischen Banken und Staaten haben könnte, was eine Gefahr für die finanzielle Stabilität in Europa darstellt; stellt fest, dass die Kapitalpuffer im Finanzsektor gestärkt wurden, dass aber eine geringe Rentabilität in Verbindung mit vielen notleidenden Krediten Herausforderungen mit sich bringt; ist davon überzeugt, dass eine Strategie auf EU-Ebene zum Umgang mit notleidenden Krediten einen umfassenderen Ansatz fördern könnte, bei dem gegebenenfalls eine Mischung aus einander ergänzenden politischen Maßnahmen auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene angewandt würde;

10.  ist der Auffassung, dass Reformen und Initiativen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen erforderlich sind, um dazu beizutragen, die Produktivität, die preisliche und außerpreisliche Wettbewerbsfähigkeit, die Investitionen und die Beschäftigung im Euro-Währungsgebiet zu steigern; ist davon überzeugt, dass zusätzliche Bemühungen erforderlich sind, um den Zugang von KMU zu Finanzmitteln zu verbessern, was ein entscheidender Faktor ist, damit Unternehmen innovativ sein und expandieren können; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung von zukunftsorientierten Reformen, die auf die Angebots- und auf die Nachfrageseite abgestimmt sind;

11.  ist der Ansicht, dass gut funktionierende und produktive Arbeitsmärkte in Kombination mit einem ausreichenden Maß an Sozialschutz und Dialog dazu beitragen, die Beschäftigung zu steigern und für nachhaltiges Wachstum zu sorgen; betont, wie wichtig es ist, die hohen Beschäftigungsquoten da, wo sie bereits erreicht worden sind, zu erhalten; stellt fest, dass Fachkräftemangel, alternde Gesellschaften sowie eine Reihe weiterer Herausforderungen ein weiteres Beschäftigungswachstum und einen Rückgang der Arbeitslosenquoten in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen;

12.  betont die Bedeutung verantwortbarer und wachstumsfreundlicher Lohnentwicklungen, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen und mit einer Produktivität im Einklang stehen, die der Wettbewerbsfähigkeit Rechnung trägt; nimmt zur Kenntnis, dass relativ moderate Lohnsteigerungen prognostiziert werden; ist der Ansicht, dass Produktivitätssteigerung ein vorrangiges Ziel von Strukturreformen darstellen sollte; stimmt der Kommission zu, dass Spielraum für Lohnsteigerungen besteht, die mit entsprechenden positiven Auswirkungen auf den aggregierten Verbrauch einhergehen könnten;

13.  betont, dass mit den Steuersätzen auch die Wettbewerbsfähigkeit, Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert werden sollten; fordert Reformen der Besteuerung im Hinblick auf die Verbesserung der Steuererhebung, die Verhinderung von Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung sowie das Vorgehen gegen die hohe Steuerlast auf Arbeit in Europa, während gleichzeitig die Tragfähigkeit der Sozialschutzsysteme sichergestellt werden muss; ist der Ansicht, dass eine Senkung der Steuerlast auf den Faktor Arbeit zu einer Erhöhung der Beschäftigung und einer Unterstützung des Wachstums führen würde; betont, dass fiskalpolitische Impulse – wo möglich auch durch niedrigere Steuern – die Binnennachfrage, die soziale Sicherheit und das Angebot an Investitionen und Arbeitskräften unterstützen können;

Investitionen

14.  teilt die Auffassung, dass der wirtschaftliche Aufschwung durch öffentliche und private Investitionen, insbesondere in Innovationen, unterstützt werden muss, und stellt fest, dass es im Euro-Währungsgebiet noch immer eine Investitionslücke gibt; begrüßt jedoch, dass die Investitionen in einigen Mitgliedstaaten bereits über dem Vorkrisenniveau liegen, und bedauert, dass sie in anderen Mitgliedstaaten weiterhin zu gering sind oder nicht mit der nötigen Geschwindigkeit ansteigen; hebt hervor, dass weitere Bemühungen erforderlich sind, um die Investitionslücke, die seit dem Ausbruch der Krise aufgelaufen ist, auszugleichen;

15.  ist der Ansicht, dass Reformen zur Beseitigung von Engpässen für private und öffentliche Investitionen eine unmittelbare Unterstützung der Wirtschaftstätigkeit ermöglichen und gleichzeitig die Bedingungen für langfristiges Wachstum schaffen würden; weist darauf hin, dass Investitionen in Bildung, Innovation und FuE eine bessere Anpassung an die wissensbasierte Wirtschaft ermöglichen würden; hebt hervor, dass die Vollendung der Kapitalmarktunion ein entscheidender Faktor ist, um Investitionen anzuziehen und zu steigern und die Finanzierung von Wachstum und Arbeitsplätzen zu verbessern;

16.  ist der Ansicht, das Forschung, Technologie und Bildung für die langfristige wirtschaftliche Entwicklung des Euro-Währungsgebiets von entscheidender Bedeutung sind; hebt das große Ungleichgewicht zwischen den Investitionen in diesen Bereichen in den einzelnen Mitgliedstaaten hervor und weist darauf hin, dass Investitionen zur Entwicklung von Innovationen beitragen und eine bessere Anpassung an die wissensbasierte Wirtschaft gemäß der Strategie Europa 2020 ermöglichen würden;

17.  vertritt die Auffassung, dass die zügige Einigung über den überarbeiteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) dazu beitragen wird, die Wirksamkeit dieses Instruments zu verbessern und die Mängel zu beheben, die bei seiner Umsetzung bisher festgestellt wurden, indem die Finanzierung einer höheren Zahl von Projekten mit großem Potenzial vereinfacht, eine strenge Umsetzung des Grundsatzes der Zusätzlichkeit sichergestellt und die geographische Reichweite und Inanspruchnahme erweitert werden, indem Investitionen unterstützt werden, die andernfalls nicht getätigt würden;

18.  weist darauf hin, dass sich die Zielsetzungen der europäische Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) von denen des EFSI unterscheiden und erklärt, dass die ESI-Fonds daher weiterhin von Bedeutung sind, etwa um nachhaltige Strukturreformen zu unterstützen;

19.  betont, dass mit einer voll funktionsfähigen Kapitalmarktunion langfristig gesehen neue Finanzmittel für KMU bereitgestellt werden können, die die Finanzierung durch den Bankensektor ergänzen; betont, dass KMU das Rückgrat der europäischen Wirtschaft sind, und vertritt daher die Auffassung, dass eine Verbesserung ihres Zugangs zu Finanzmitteln und die Bekämpfung der mit ihren Tätigkeiten verbundenen Geschäftsunsicherheit zu den wichtigsten Aufgaben gehören sollten, um so die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit des Euro-Währungsgebiets zu verbessern; hebt hervor, dass der Verwaltungsaufwand verringert und die Arbeit von Behörden rationalisiert und effizienter gestaltet werden muss;

Fiskalpolitik

20.  vertritt die Auffassung, dass eine umsichtige und vorausschauende Fiskalpolitik für die Stabilität des Euro-Währungsgebiets und der EU insgesamt eine grundlegende Rolle spielt; unterstreicht, dass in diesem Bereich eine rechtliche Verpflichtung zu einer umfassenden Koordinierung der Fiskalpolitik, ihrer ordnungsgemäßen Umsetzung sowie der Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften, etwa der umfassenden Beachtung der geltenden Flexibilitätsklauseln, besteht und dass diese Maßnahmen von zentraler Bedeutung für das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) sind;

21.  begrüßt in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass sich die Lage der öffentlichen Finanzen offenbar verbessert, da die Defizite der Staatshaushalte im Euro-Währungsgebiet Prognosen zufolge zurückgehen werden; gleichzeitig mit der Förderung des wirtschaftlichen Wachstums müssen jedoch die Anstrengungen zur Verringerung der Schuldenbelastung fortgesetzt werden, damit die Mitgliedstaaten von außen kommende Erschütterungen besser verkraften können;

22.  stimmt der Kommission zu, dass die Verschuldung der öffentlichen Haushalte in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor hoch ist und dass die öffentlichen Haushalte tragfähig gestaltet und gleichzeitig wirtschaftliches Wachstum und Beschäftigung gefördert werden müssen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass niedrige Zinszahlungen, eine akkommodierende Geldpolitik, einmalige Maßnahmen und andere Faktoren, die zur Linderung der aktuellen Schuldenlast beitragen, lediglich vorübergehender Natur sind, und hebt daher hervor, dass die öffentlichen Haushalte tragfähig gestaltet werden müssen, künftige Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind und ein dauerhaftes Wachstum angestrebt werden muss; weist darauf hin, dass die Kosten des Schuldendienstes möglicherweise steigen werden; hebt hervor, dass die Schuldenstände insgesamt verringert werden müssen;

23.  betont, dass mit dem haushaltspolitischen Kurs auf nationaler Ebene und auf der Ebene des Euro-Währungsgebiets ein Gleichgewicht zwischen der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen unter uneingeschränkter Achtung des Stabilitäts- und Wachstumspakts und seiner Flexibilitätsbestimmungen sowie der kurzfristigen makroökonomischen Stabilisierung gefunden werden muss;

24.  weist darauf hin, dass der gegenwärtige gemeinsame haushaltspolitische Kurs für den Euro 2016 weitgehend neutral blieb und vermutlich auch 2017 bleiben wird; weist darauf hin, dass die Kommission in ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2016 einen positiven haushaltspolitischen Kurs gefordert hat, während die Euro-Gruppe erklärte, dass mit dem insgesamt neutralen haushaltspolitischen Kurs 2017 eine angemessener Ausgleich gefunden worden sei, und hervorhob, dass ein Ausgleich zwischen der erforderlichen Tragfähigkeit und der Notwendigkeit, Investitionen zu fördern, um die wirtschaftliche Erholung zu unterstützen und so eine ausgeglichenere Mischung der politischen Maßnahmen zu erreichen, gefunden werden müsse; verweist in diesem Zusammenhang auf die erste Beurteilung des voraussichtlichen haushaltspolitischen Kurses für das Euro-Währungsgebiet durch den unabhängigen Europäischen Fiskalausschuss vom 20. Juni 2017; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen haushaltspolitischen Kurs zu planen, der den jeweiligen Umständen gerecht wird;

25.  betont jedoch, dass in der Gesamtschau die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollten und der von den einzelnen Mitgliedstaaten geforderte haushaltspolitische Kurs ihren jeweiligen Gegebenheiten entsprechen muss; betont, dass das Konzept eines gemeinsamen haushaltspolitischen Kurses nicht bedeutet, dass die Überschüsse und Defizite in verschiedenen Mitgliedstaaten gegeneinander aufgerechnet werden können;

Länderspezifische Empfehlungen

26.  nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten im Laufe der Zeit bei zwei Dritteln der Empfehlungen für 2016 zumindest „gewisse Fortschritte“ erzielt haben; ist jedoch der Ansicht, dass sich die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen weiterhin verzögert und damit die Konvergenz im Euro-Währungsgebiet verlangsamt wird; vertritt die Auffassung, dass die Verantwortung für die Folgen einer fehlenden Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen bei den Mitgliedstaaten liegt, und erwartet daher eine stärkere Bereitschaft der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage der vereinbarten länderspezifischen Empfehlungen die notwendigen politischen Maßnahmen zu ergreifen;

27.  erkennt an, dass die Mitgliedstaaten Fortschritte bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen sowie im Bereich der Fiskalpolitik und einer aktiven Arbeitsmarktpolitik erzielt haben, während die Fortschritte in Bereichen wie dem Wettbewerb bei Dienstleistungen und den Rahmenbedingungen für Unternehmen nicht ausreichend sind; erwartet ein stärkeres Engagement seitens der Mitgliedstaaten, um die erforderlichen politischen Maßnahmen auf der Grundlage der länderspezifischen Empfehlungen zu ergreifen, deren Umsetzung entscheidend ist, um die Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet zu bekämpfen;

28.  begrüßt die Empfehlung der Kommission, im Falle einiger Mitgliedstaaten die Verfahren bei einem übermäßigen Defizit zu beenden; begrüßt die bisherigen und die laufenden Haushalts- und Reformbemühungen, mit denen es den Mitgliedstaaten gelungen ist, das Defizitverfahren zu verlassen, weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass diese Bemühungen fortgesetzt werden müssen, um auch langfristig die Tragfähigkeit der öffentlichen Haushalte sicherzustellen und gleichzeitig Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern; fordert die Kommission auf, eine ordnungsgemäße Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sicherzustellen, indem sie seine Regelungen konsequent umsetzt;

29.  weist darauf hin, dass in 12 Mitgliedstaaten makroökonomische Ungleichgewichte unterschiedlicher Art und Schwere und in sechs Mitgliedstaaten übermäßige Ungleichgewichte bestehen; nimmt die Schlussfolgerung der Kommission zur Kenntnis, dass es derzeit keine Gründe gibt, das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht für irgendeinen Mitgliedstaat zu intensivieren;

30.  hebt hervor, dass mit dem Verfahren bei einem makroökonomische Ungleichgewicht (MIP) Ungleichgewichte innerhalb der Mitgliedstaaten verhindert werden sollen, um negativen Spill-over-Effekten auf andere Mitgliedstaaten vorzubeugen

31.  hält es daher für entscheidend, dass alle Mitgliedstaaten die erforderlichen politischen Maßnahmen ergreifen, um makroökonomische Ungleichgewichte, insbesondere eine hohe Verschuldung, aber auch übermäßige Leistungsbilanzüberschüsse und Ungleichgewichte in der Wettbewerbsfähigkeit anzugehen, und sozial ausgewogene und inklusive Strukturreformen in Angriff nehmen, die die wirtschaftliche Tragfähigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten sichern und so für die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der europäischen Wirtschaft insgesamt sorgen;

Sektorbezogene Beiträge zum Bericht über die Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet

Beschäftigungs- und Sozialpolitik

32.  ist der Auffassung, dass anhaltende Bemühungen erforderlich sind, um ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen der wirtschaftlichen und sozialen Dimension des Prozesses des Europäischen Semesters zu erreichen und sozial und wirtschaftlich ausgeglichene Strukturreformen zu fördern, die Ungleichheiten verringern und menschenwürdige Arbeitsplätze fördern, was zu einer hochwertigen Beschäftigung, nachhaltigem Wachstum und Sozialinvestitionen führt; unterstützt die Verwendung des sozialpolitischen Scoreboards im Rahmen des Europäischen Semesters; fordert, dass in den länderspezifischen Empfehlungen der Schwerpunkt stärker auf das strukturelle Ungleichgewicht auf dem Arbeitsmarkt gelegt wird;

33.  bekräftigt die Forderung nach drei neuen Schlüsselkennzahlen für Beschäftigung, denen der gleiche Wert zugemessen werden soll wie den bestehenden Konjunkturindikatoren, sodass binnenwirtschaftliche Ungleichgewichte zutreffender bewertet und Strukturreformen erfolgreicher werden; schlägt vor, dass ein nicht mit Sanktionen verbundenes Verfahren bei einem sozialen Ungleichgewicht in die länderspezifischen Empfehlungen eingeführt wird, um einen Wettlauf um die niedrigsten Sozialstandards zu verhindern, wobei dieses Verfahren auf der Heranziehung von Sozial- und Beschäftigungsindikatoren bei der makroökonomischen Überwachung beruhen soll; stellt fest, dass sich die Ungleichheit in etwa zehn Mitgliedstaaten verstärkt hat und eine der größten sozioökonomischen Herausforderungen in der EU ist(14);

34.  betont, dass sozialverträgliche Reformen auf Solidarität, Integration und sozialer Gerechtigkeit basieren müssen; betont, dass Reformen auch die anhaltende Unterstützung für die soziale und wirtschaftliche Erholung berücksichtigen, hochwertige Beschäftigung schaffen, den sozialen und territorialen Zusammenhalt fördern, benachteiligte Bevölkerungsgruppen schützen und den Lebensstandard für alle Bürger verbessern müssen;

35.  vertritt die Auffassung, dass das Europäische Semester nicht nur zur Bewältigung der anstehenden, sondern auch der sich abzeichnenden gesellschaftlichen Herausforderungen beitragen sollte, um eine größere wirtschaftliche Effizienz und einen stärkeren sozialen Zusammenhalt in der Europäischen Union sicherzustellen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die gesellschaftlichen Auswirkungen der politischen Strategien der EU bewertet werden müssen;

36.  fordert die Kommission auf, die Finanzierung zur Bekämpfung der in der EU nach wie vor viel zu hohen Jugendarbeitslosigkeit sicherzustellen und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bis zum Ende des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens fortzuführen und gleichzeitig die Wirksamkeit und Umsetzung der Initiative zu verbessern, wobei die neuesten Erkenntnisse des Sonderberichts des Europäischen Rechnungshofes über Jugendarbeitslosigkeit und die Nutzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zu berücksichtigen sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs umzusetzen und zu gewährleisten, dass die Jugendgarantie uneingeschränkt zugänglich ist; bedauert Umschichtungen von Haushaltsmitteln aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF), einschließlich der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, hin zum Europäischen Solidaritätskorps, das stattdessen durch alle Gelder finanziert werden sollte, die im Rahmen der geltenden MFR-Verordnung zur Verfügung stehen; unterstreicht, dass die geschaffenen Arbeitsplätze qualitativ und quantitativ bewertet werden müssen; hebt hervor, dass EU-Mittel nicht als Ersatz für einzelstaatliche Sozialleistungen verwendet werden sollten;

37.  betont, dass die Umsetzung der Jugendgarantie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene verbessert werden sollte, und hebt ihre Bedeutung für den Übergang von der Schule ins Berufsleben hervor; weist darauf hin, dass jungen Frauen und Mädchen besondere Aufmerksamkeit gelten muss, da es für sie aufgrund ihres Geschlechts möglicherweise schwieriger ist, ein hochwertiges Stellenangebot, ein Angebot zur Weiterbildung oder einen Ausbildungs- oder Praktikumsplatz zu erhalten; betont, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass die Jugendgarantie auch jungen Menschen zugute kommt, die von Mehrfachausgrenzung und extremer Armut betroffen sind;

38.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vorschläge aus der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2016 zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt(15) umzusetzen;

39.  ist der Ansicht, dass Anwendungsbereich, Wirksamkeit und Effizienz von aktiven und nachhaltigen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen mit Hilfe einer angemessenen Finanzausstattung ausgeweitet werden müssen, wobei der Schwerpunkt auf dem Schutz von Umwelt, Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Gesundheit und Verbrauchern liegen sollte; ist der Ansicht, dass das Phänomen der Armut von Erwerbstätigen bekämpft werden muss;

40.  bedauert, dass die Sozialwirtschaft in dem Bewertungs-/Empfehlungspaket der Kommission keine Berücksichtigung fand; weist darauf hin, dass dieser Bereich zwei Millionen Unternehmen umfasst, in denen über 14 Millionen Menschen beschäftigt sind, und dass er dazu beiträgt, die 2020-Ziele zu erreichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Unternehmen der Sozialwirtschaft stärker anzuerkennen und ihnen mit Hilfe eines europäischen Aktionsplans für die Sozialwirtschaft einen höheren Stellenwert einzuräumen; ist der Auffassung, dass diese fehlende Anerkennung den Zugang dieser Unternehmen zu Finanzierungsmitteln nachteilig beeinflusst; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für ein europäisches Statut für Verbände, Stiftungen und Unternehmen der Sozialwirtschaft vorzulegen;

41.  erinnert daran, dass sozialer Dialog, Tarifverhandlungen und die Position der Arbeitnehmer in Lohnfestsetzungsverfahren unterstützt und verbessert werden müssen, da sie entscheidend zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsbedingungen beitragen; betont, dass das Arbeitsrecht und anspruchsvolle Sozialstandards in der sozialen Marktwirtschaft eine entscheidende Rolle spielen, indem sie die Einkommen stützen und Investitionen in Fähigkeiten fördern; hebt hervor, dass das EU-Recht die Rechte und Freiheiten der Gewerkschaften wahren, den entsprechend den Gepflogenheiten des jeweiligen Mitgliedstaats bestehenden Tarifverträgen entsprechen und den Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf einhalten muss;

42.  fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Entschließung des Parlaments ambitionierte Vorschläge für eine starke europäische Säule sozialer Rechte vorzulegen und die sozialen Ziele der Verträge uneingeschränkt zu verfolgen, um die Lebens- und Arbeitsbedingungen aller Menschen zu verbessern und gute Möglichkeiten für alle zu bieten;

43.  warnt vor der sinkenden Lohnquote, den zunehmenden Ungleichheiten bei den Löhnen und Einkommen und der wachsenden Armut von Erwerbstätigen in der EU; weist erneut darauf hin, dass sowohl in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 als auch in der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) von 1919 erklärt wird, dass Arbeitnehmer existenzsichernde Löhne erhalten müssen, und dass sämtliche Erklärungen der Menschenrechte darin übereinstimmen, dass die Entlohnung ausreichen muss, um eine Familie zu versorgen;

44.  betont, dass die Arbeitnehmer mittels ihrer Löhne ihre eigenen Bedürfnisse und die ihrer Familien befriedigen können müssen und dass jeder Arbeitnehmer in der Europäischen Union einen existenzsichernden Lohn erhalten sollte, mit dem nicht nur für die Grundbedürfnisse Ernährung, Wohnraum und Kleidung gesorgt ist, sondern auch für Gesundheitsversorgung, Bildung, Beförderung, Erholung und das Anlegen gewisser Ersparnisse für unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheiten und Unfälle; hebt hervor, dass dies der menschenwürdige Lebensstandard ist, der durch existenzsichernde Löhne für Arbeitnehmer und ihre Familien in der EU sichergestellt werden sollte;

45.  ersucht die Kommission zu untersuchen, wie ermittelt werden kann, was zu einem existenzsichernden Lohn gehören könnte und wie er bemessen werden könnte, um als Bezugsrahmen für die Sozialpartner zu dienen und zum Austausch bewährter Verfahren in diesem Bereich beizutragen;

46.  verweist darauf, dass angemessene Löhne nicht nur für den sozialen Zusammenhalt, sondern auch für den Erhalt einer starken Wirtschaft und einer produktiven Arbeitnehmerschaft von Bedeutung sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen umzusetzen, durch die die Qualität der Arbeitsplätze erhöht und die Lohnstreuung verringert wird;

47.  weist darauf hin, dass die Systeme der sozialen Sicherung, die in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen, auf europäischer Ebene immer besser koordiniert werden müssen; betont, dass die Sicherstellung der Nachhaltigkeit und Fairness der Systeme der sozialen Sicherung, die einen zentralen Pfeiler des europäischen Sozialmodells darstellen, höchste Priorität hat; betont, dass alle Menschen das Recht auf eine angemessene und nachhaltige Rente haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, vor dem Hintergrund des kontinuierlichen demografischen Wandels angemessene und nachhaltige Renten sicherzustellen; unterstreicht die Tatsache, dass Rentensysteme ein angemessenes Einkommen im Ruhestand gewähren sollten, das über der Armutsgrenze liegt und den Rentnern ermöglicht, einen angemessenen Lebensstandard aufrechtzuerhalten; ist der Ansicht, dass die beste Möglichkeit, nachhaltige, sichere und angemessene Renten für Frauen und Männer sicherzustellen, darin besteht, die Gesamtbeschäftigungsquote und die Zahl hochwertiger Arbeitsplätze für alle Lebensalter zu erhöhen sowie die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu verbessern; weist darauf hin, dass das geschlechtsspezifische Rentengefälle weiterhin groß ist und negative soziale und wirtschaftliche Auswirkungen hat; unterstreicht diesbezüglich die Bedeutung der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt und anderer geeigneter Maßnahmen zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der Altersarmut; ist der Auffassung, dass Reformen der Rentensysteme und das Renteneintrittsalter auch Tendenzen am Arbeitsmarkt, Geburtenraten, die Gesundheits- und Vermögenssituation, die Arbeitsbedingungen und den Belastungsquotienten der Erwerbsbevölkerung widerspiegeln sollten;

48.  ist der Ansicht, dass bei diesen Reformen auch die Lage der Millionen von Arbeitnehmern in der EU und insbesondere von Frauen, jungen Menschen und Selbständigen berücksichtigt werden sollte, die von unsicheren Beschäftigungsformen, Zeiträumen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und Arbeitszeitverkürzung betroffen sind;

49.  fordert die Kommission auf, weiterhin ein besonderes Augenmerk auf die Verbesserung von Kinderbetreuungseinrichtungen, flexible Arbeitszeitregelungen und die Bedürfnisse älterer Männer und Frauen und sonstiger von Langzeitpflege abhängigen Personen zu richten;

50.  betont, dass die Tatsache, dass Investitionen in Weiterqualifizierung und lebenslanges Lernen, insbesondere in digitale Kompetenzen und Programmierung sowie andere Fertigkeiten, die in Wachstumsbranchen, wie der grünen Wirtschaft, benötigt werden, unzureichend und falsch ausgerichtet sind, der Wettbewerbsposition der EU schaden könnte; fordert die Mitgliedstaaten auf, für einen besseren Austausch von Wissen, bewährten Verfahren und Zusammenarbeit auf EU-Ebene zu sorgen, um dazu beizutragen, dass die Entwicklung von Fertigkeiten durch die Aktualisierung von Qualifikationen und entsprechenden Programmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Lehrplänen gefördert wird; verweist auf die Bedeutung von im nicht formalen und informellen Lernumfeld erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen; betont aus diesem Grund die Bedeutung eines Anrechnungssystems für Kenntnisse, die im Rahmen von nicht formalen und informellen Lernumgebungen erworben wurden, insbesondere solcher Kenntnisse, die im Rahmen von Freiwilligentätigkeiten erworben wurden;

51.  ist der Ansicht, dass die Kompetenzen der Arbeitnehmer besser auf die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt abgestimmt werden müssen und Qualifikationen vermehrt gegenseitig anerkannt werden müssen, wenn gegen den Mangel an Fachkräften und das Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage vorgegangen werden soll; betont, welche Rolle die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Lehrstellen in diesem Zusammenhang spielen können; fordert die Kommission auf, ein europaweit anwendbares Instrument zu entwickeln, mit dem prognostiziert werden kann, welche Fachkräfte künftig benötigt werden; ist der Auffassung, dass alle Interessenträger am Arbeitsmarkt auf allen Ebenen umfassend einbezogen werden müssen, damit der künftige Qualifikationsbedarf prognostiziert werden kann;

52.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, sämtliche geeigneten Mechanismen für eine größere Mobilität unter jungen Menschen – darunter auch im Rahmen der Lehrlingsausbildung – zu schaffen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Lehrlingsausbildung zu fördern und die Mittel im Rahmen des Programms Erasmus+, die für Auszubildende zur Verfügung stehen, in vollem Umfang zu nutzen, um die Qualität und Attraktivität dieser Art von Ausbildung sicherzustellen; fordert eine bessere Umsetzung der EURES-Verordnung; hebt hervor, dass eine bessere Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Verwaltung und den Interessenträgern auf kommunaler Ebene sowie bessere Synergieeffekte zwischen den verschiedenen Regierungsebenen die Reichweite und die Auswirkungen der Programme verbessern würden;

53.  ist der Ansicht, dass der Zugang zu Bildung und ihre Qualität verbessert werden müssen; weist darauf hin, dass die Rolle der Mitgliedstaaten darin besteht, einen Zugang zu hochwertiger Bildung und Ausbildung zu vertretbaren Kosten sicherzustellen, ungeachtet des EU-weiten Arbeitsmarktbedarfs; stellt fest, dass in vielen Mitgliedstaaten stärkere Bemühungen um die Ausbildung der Arbeitskräfte erforderlich sind, auch im Hinblick auf die Erwachsenenbildung und die Möglichkeiten zur Berufsbildung; setzt einen besonderen Schwerpunkt auf lebenslanges Lernen, auch bei Frauen, da es dadurch möglich wird, sich auf dem sich ständig wandelnden Arbeitsmarkt neu zu qualifizieren; fordert, dass unter Mädchen weiterhin zielgerichtet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT-Fächer) gefördert werden, um gegen bestehende Stereotype im Bildungsbereich und das langfristige geschlechtsspezifische Gefälle bei Beschäftigung, Lohn und Renten vorzugehen;

54.  betont, dass so früh wie möglich im Leben eines Menschen in dessen Bildung investiert werden muss, um Ungleichheiten zu verringern und die soziale Integration bereits in jungen Jahren zu fördern; fordert aus diesem Grund für alle Kinder in allen Mitgliedstaaten den Zugang zu hochwertiger, integrativer und erschwinglicher frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung; betont ferner, dass Stereotype vom frühesten Alter an in der Schule bekämpft werden müssen, indem die Gleichstellung der Geschlechter auf allen Bildungsebenen gefördert wird; empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, die Empfehlung mit dem Titel „Investitionen in Kinder“ vollständig umzusetzen und die Fortschritte genau zu überwachen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen wie beispielsweise eine Garantie gegen Kinderarmut, bei der Kinder in den Mittelpunkt der bestehenden Strategien zur Armutsbekämpfung gestellt werden, auszuarbeiten und einzuführen;

55.  betont, dass der Arbeitsmarkt aufgrund der Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz in einem tiefgreifenden Wandel begriffen ist; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, unter Einbeziehung der Sozialpartner Instrumente und Kooperationsinitiativen für vorbereitende, einführende und weiterführende Schulungsmaßnahmen zu entwickeln, um die Kompetenzen in diesem Bereich zu fördern;

56.  fordert diesbezüglich sowie zur Leistung eines Beitrags zur Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben, dass gemeinsam mit den Sozialpartnern Mechanismen geprüft werden, die die Flexibilität und Sicherheit („Flexicurity“) fördern, insbesondere Telearbeit und flexible Arbeitszeiten;

57.  hebt hervor, wie wichtig Investitionen in das Humankapital sind, das für die Entwicklung, die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum von zentraler Bedeutung ist;

58.  betont, dass eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und eine Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter für die Unterstützung der Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt wesentlich sind; unterstreicht die Tatsache, dass der Wandel und die Anpassung des Arbeitsmarktes und der Sozialsysteme für die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau von besonderer Bedeutung sind, damit den Phasen im Leben einer Frau Rechnung getragen werden kann;

59.  begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie über die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und erachtet ihn als positiven ersten Schritt auf dem Weg zur Gewährleistung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für diejenigen Männer und Frauen, die für ihre Kinder und andere betreuungsbedürftige Personen sorgen, sowie zur verstärkten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt; beharrt darauf, dass die Sicherstellung einer angemessenen Vergütung und ein gut ausgebauter Sozialschutz der Schlüssel zur Verwirklichung dieser Ziele sind;

60.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen auszuarbeiten, die Veränderungen bewirken, und in Sensibilisierungskampagnen zu investieren, mit denen Geschlechterstereotype überwunden werden und eine gerechtere Aufteilung der Betreuungs- und Haushaltspflichten gefördert wird und in denen der Schwerpunkt außerdem darauf gelegt wird, dass Männer Betreuungspflichten übernehmen dürfen und müssen, ohne dass sie dafür stigmatisiert oder bestraft werden;

61.  fordert die Mitgliedstaaten auf, vorausschauende Maßnahmen zu ergreifen und angemessene Investitionen zu tätigen, die darauf zugeschnitten und so gestaltet sind, dass Frauen und Männer gemäß Artikel 27 der Europäischen Sozialcharta nach einem Urlaub aus familiären Gründen und aus Pflegegründen beim (Wieder-)Eintritt und Verbleib im Arbeitsmarkt unterstützt werden;

62.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Schutz vor Diskriminierung und unrechtmäßiger Kündigung in Verbindung mit der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben auszuweiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Strategien vorzuschlagen, mit denen die Durchsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung am Arbeitsplatz verbessert wird, auch durch eine Sensibilisierung für die gesetzlichen Rechte hinsichtlich der Gleichbehandlung, indem Informationskampagnen durchgeführt werden, die Beweislast umgekehrt wird und einzelstaatliche Gleichbehandlungsstellen ermächtigt werden, auf eigene Initiative förmliche Ermittlungen bei Gleichstellungsproblemen durchzuführen und möglichen Diskriminierungsopfern beizustehen;

63.  betont, dass die Integration von Langzeitarbeitslosen über individuell zugeschnittene Maßnahmen ein Schlüsselfaktor zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung ist und letztendlich einen Beitrag zur Nachhaltigkeit der Sozialschutzsysteme der Mitgliedstaaten leisten wird; hält angesichts der sozialen Lage dieser Bürger und ihrer Bedürfnisse im Hinblick auf ein ausreichendes Einkommen, einen angemessenen Wohnraum, den öffentlichen Verkehr, die Gesundheit und die Kinderbetreuung eine solche Integration für notwendig; betont, dass die Strategien, die auf nationaler Ebene umgesetzt werden, auf europäischer Ebene besser überwacht werden müssen;

64.  betont, wie wichtig das Verständnis neuer Beschäftigungs- und Arbeitsformen und die Erfassung vergleichbarer Daten zu diesem Thema ist, damit die Effizienz der Arbeitsmarktvorschriften verbessert wird und schließlich die Beschäftigung und nachhaltiges Wachstum gesteigert werden;

65.  fordert eine integrierte Strategie zur Armutsbekämpfung, damit das in der Strategie Europa 2020 niedergelegte Ziel im Zusammenhang mit der Armutsbekämpfung erreicht wird; betont, dass die Mindesteinkommensregelungen der Mitgliedstaaten für die Armutsbekämpfung von Bedeutung sind, insbesondere in Verbindung mit Maßnahmen zur sozialen Integration unter Beteiligung der Begünstigten; fordert, dass die Mitgliedstaaten auf eine schrittweise Schaffung von Mindesteinkommensregelungen hinarbeiten, die nicht nur angemessen sind, sondern auch eine ausreichende Reichweite und Inanspruchnahme gewährleisten; ist der Ansicht, dass ein angemessenes Mindesteinkommen ein Einkommen ist, das für ein Leben in Würde mit umfassender Teilhabe an der Gesellschaft in allen Lebensphasen unabdingbar ist; weist darauf hin, dass ein Mindesteinkommen nur angemessen ist, wenn es über der Armutsgrenze liegt, sodass es für die Erfüllung der Grundbedürfnisse der Menschen ausreicht, wozu auch nichtmonetäre Aspekte wie der Zugang zu Bildung und lebenslangem Lernen, menschenwürdiger Wohnraum, hochwertige Gesundheitsleistungen, gesellschaftliche Aktivitäten und Bürgerbeteiligung gehören;

66.  fordert einen effizienteren, gezielteren und gründlicher überwachten Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) durch nationale, regionale und kommunale Behörden zur Förderung von Investitionen in hochwertige Sozial-, Gesundheits-, Bildungs- und Beschäftigungsleistungen und zur Bekämpfung von Energiearmut, steigenden Lebenshaltungskosten, sozialer Ausgrenzung, Wohnungsmangel und unzureichender Qualität des Wohnungsbestands;

67.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, in jenen Regionen, in denen die Arbeitslosigkeits-, Jugendarbeitslosigkeits- und Langzeitarbeitslosenquoten 30 % übersteigen, spezifische Investitionsprogramme zu erstellen;

68.  fordert die Kommission auf, die nächste Frühjahrstagung des Rates den Sozialinvestitionen in denjenigen Branchen zu widmen, in denen es deutliche Belege dafür gibt, dass durch sie soziale und wirtschaftliche Erträge gefördert werden (z. B. frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, Grund- und Sekundarschulbildung, berufliche Bildung und aktive Arbeitsmarktpolitik, erschwinglicher Wohnraum und Sozialwohnungen sowie Gesundheitsversorgung);

69.  fordert eine Agenda, bei der dem Standpunkt des Parlaments ein größerer Stellenwert zuerkannt wird und bei der er vor der Beschlussfassung berücksichtigt wird; fordert, dass die Rolle des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) im Europäischen Semester gestärkt wird;

70.  fordert zusätzliche gemeinsame Anstrengungen zur Verbesserung der Integration von Migranten und Menschen mit Migrationshintergrund in den Arbeitsmarkt;

Regionalpolitik

71.  begrüßt die Tatsache, dass die Finanzierung im Rahmen der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2014–2020 einen Umfang von 454 Mrd. EUR zu aktuellen Preisen erreicht; hebt jedoch hervor, dass es sich bei der Kohäsionspolitik der EU nicht nur um ein Instrument, sondern um eine langfristig angelegte Strukturpolitik handelt, die darauf ausgerichtet ist, die Entwicklungsunterschiede zwischen den Regionen zu verringern und Investitionen, Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit, nachhaltige Entwicklung und Wachstum zu fördern, und dass diese Politik die bedeutendste und umfassendste für die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in allen Mitgliedstaaten ist, und zwar ohne Unterscheidung zwischen jenen innerhalb und außerhalb des Euro-Währungsgebiets; weist nachdrücklich darauf hin, dass der EU-Haushalt fünfzig Mal kleiner ist als die gesamten Staatsausgaben der EU-28 und sich auf etwa 1 % des BIP der EU-28 beläuft; hebt deshalb hervor, dass zwischen dem EU-Haushalt, den Haushalten der Mitgliedstaaten, den politischen Prioritäten sowie den Maßnahmen und Projekten, die auf die Erfüllung der europäischen Ziele ausgerichtet sind, Synergieeffekte geschaffen werden sollten, während ein Gleichgewicht zwischen der wirtschaftlichen und der sozialen Dimension des Politikrahmens der EU gewahrt wird; weist darauf hin, dass Kofinanzierungsanforderungen im Rahmen der ESI-Fonds einen wichtigen Mechanismus zur Schaffung von Synergieeffekten darstellen; vertritt die Meinung, dass die Einheit des EU-Haushalts gewahrt werden sollte; begrüßt die Maßnahmen, die im aktuellen Programmplanungszeitraum eingeführt wurden, um die Kohäsionspolitik besser mit der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in Einklang zu bringen;

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o   o

72.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0038.
(2) ABl. C 92 vom 24.3.2017, S. 1.
(3) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12.
(4) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.
(5) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8.
(6) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33.
(7) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.
(8) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.
(9) ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11.
(10) ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.
(11) Entwicklungen in den Bereichen Beschäftigung und Soziales in Europa, Jahresbericht 2017, S. 11.
(12) A. a. O., S. 46.
(13) Eurofound-Bericht über Jugendarbeitslosigkeit.
(14) Entwicklungen in den Bereichen Beschäftigung und Soziales in Europa, Jahresbericht 2017(ESDE), P11.
(15) ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 1.


Verhandlungsmandat für die Handelsverhandlungen mit Australien
PDF 199kWORD 53k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem vorgeschlagenen Verhandlungsmandat für die Handelsverhandlungen mit Australien (2017/2192(INI))
P8_TA(2017)0419A8-0311/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung von Jean-Claude Juncker, Präsident der Kommission, Donald Tusk, Präsident des Europäischen Rates, und Malcolm Turnbull, australischer Premierminister, vom 15. November 2015,

–  unter Hinweis auf die Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen der EU und Australien vom 29. Oktober 2008 und das am 5. März 2015 geschlossene Rahmenabkommen zwischen der EU und Australien,

–  unter Hinweis auf die weiteren bilateralen Abkommen zwischen der EU und Australien, insbesondere das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen sowie das Abkommen über den Handel mit Wein,

–  unter Hinweis auf das am 14. September 2017 veröffentlichte Handelspaket der Kommission, in dem sich die Kommission verpflichtet hat, alle künftigen Verhandlungsmandate für Handelsverhandlungen zu veröffentlichen,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 25. Februar 2016 zur Eröffnung von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland(1) und seine legislative Entschließung vom 12. September 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien zur Änderung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung(2),

–  unter Hinweis auf das Kommuniqué, das anlässlich des G20-Treffens der Staats- und Regierungschefs vom 15./16. November 2014 in Brisbane herausgegeben wurde,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der australischen Außenministerin vom 22. April 2015 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer engeren Partnerschaft zwischen der EU und Australien“,

–  unter Hinweis auf das Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017 über die Zuständigkeit der Union für die Unterzeichnung und den Abschluss des Freihandelsabkommens mit Singapur(3),

–  unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom 15. November 2016 über die kumulativen Auswirkungen künftiger Handelsabkommen auf die Landwirtschaft in der EU,

–  gestützt auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8‑0311/2017),

A.  in der Erwägung, dass die EU und Australien bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen in verschiedensten Bereichen sowie in einer Reihe von internationalen Foren, auch auf multilateraler Ebene in Bezug auf handelspolitische Fragen, zusammenarbeiten;

B.  in der Erwägung, dass die EU Australiens drittgrößter Handelspartner ist und sich das bilaterale Handelsvolumen zwischen den beiden Partnern 2015 auf mehr als 45,5 Mrd. EUR belief, was zu einer positiven Handelsbilanz für die EU von mehr als 19 Mrd. EUR führte;

C.  in der Erwägung, dass die EU im Jahr 2015 für ausländische Direktinvestitionen in Australien im Wert von 145,8 Mrd. EUR verantwortlich zeichnete;

D.  in der Erwägung, dass sich Australien im Prozess des Beitritts zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen befindet;

E.  in der Erwägung, dass die EU die Verhandlungen über das Rahmenabkommen mit Australien am 22. April 2015 abschloss;

F.  in der Erwägung, dass die europäische Landwirtschaft und einige landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Rind- und Schaffleisch, Milcherzeugnisse, Getreide und Zucker – einschließlich Spezialzucker – im Rahmen dieser Verhandlungen besonders sensible Bereiche darstellen;

G.  in der Erwägung, dass Australien der weltweit drittgrößte Ausführer von Rindfleisch und Zucker ist und bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen und Getreide einen wichtigen Platz auf dem Weltmarkt einnimmt;

H.  in der Erwägung, dass die EU und Australien in plurilaterale Verhandlungen eingebunden sind, um den Handel mit umweltfreundlichen Waren (Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern) und den Handel mit Dienstleistungen (Trade in Services Agreement – TiSA) weiter zu liberalisieren;

I.  in der Erwägung, dass Australien zu den Parteien der abgeschlossenen Verhandlungen über eine Transpazifische Partnerschaft (TPP) zählt, deren Zukunft nach wie vor ungewiss ist, und eine der Parteien der laufenden Verhandlungen über eine regionale umfassende Wirtschaftspartnerschaft (Regional Comprehensive Economic Partnership – RCEP) im asiatisch-pazifischen Raum ist, in deren Rahmen die wichtigsten Handelspartner Australiens vereint sind; in der Erwägung, dass Australien 2015 ein Freihandelsabkommen mit China schloss;

J.  in der Erwägung, dass Australien in der TPP bedeutende Zusagen zur Förderung des langfristigen Schutzes bestimmter Arten und zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels durch verstärkte Erhaltungsmaßnahmen machte und zudem Anforderungen für die wirksame Durchsetzung von Umweltschutzmaßnahmen und die Intensivierung der regionalen Zusammenarbeit festlegte; in der Erwägung, dass diese Zusagen als Richtwert für die Bestimmungen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Australien dienen sollten;

K.  in der Erwägung, dass Australien zu den ältesten und engsten Partnern der EU gehört, gemeinsame Werte teilt und sich wie die EU dafür einsetzt, Wohlstand und Sicherheit im Rahmen eines weltweiten regelbasierten Systems zu fördern;

L.  in der Erwägung, dass Australien ein Land ist, das die wichtigsten internationalen Pakte über Menschen-, Sozial- und Arbeitnehmerrechte sowie über den Umweltschutz ratifiziert und umgesetzt hat und die Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkt achtet;

M.  in der Erwägung, dass Australien eines der nur sechs Mitglieder der Welthandelsorganisation ist, die nach wie vor keinen bevorzugten Zugang zum EU-Markt haben und derzeit auch keine Verhandlungen zu diesem Zweck führen;

N.  in der Erwägung, dass infolge der gemeinsamen Erklärung vom 15. November 2015 eine Vorstudie eingeleitet wurde, um die Durchführbarkeit und die gemeinsamen Ziele mit Blick auf die Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Australien zu untersuchen; in der Erwägung, dass die Vorstudie abgeschlossen ist;

O.  in der Erwägung, dass das Parlament darüber entscheiden muss, ob es seine Zustimmung zu dem möglichen Freihandelsabkommen zwischen der EU und Australien erteilt;

Strategischer, politischer und wirtschaftlicher Kontext

1.  hält es für überaus wichtig, die Beziehungen zwischen der EU und dem asiatisch-pazifischen Raum zu vertiefen, um unter anderem das Wirtschaftswachstums innerhalb Europas zu fördern, und betont, dass dies in der EU-Handelspolitik Niederschlag findet; stellt fest, dass Australien ein Schlüsselbestandteil dieser Strategie ist und dass mit einer Ausweitung und Vertiefung der Handelsbeziehungen dazu beigetragen werden kann, dieses Ziel zu erreichen;

2.  würdigt das nachdrückliche und konsequente Engagement Australiens zugunsten der multilateralen Handelsagenda;

3.  ist der Ansicht, dass das volle Potenzial der EU-Strategien für die bilaterale und regionale Zusammenarbeit nur dann ausgeschöpft werden kann, wenn ein auf Regeln und Werten beruhender Handel betrieben wird, und dass der Abschluss eines hochwertigen, ehrgeizigen, ausgewogenen und fairen Freihandelsabkommens mit Australien im Geiste der Gegenseitigkeit und des wechselseitigen Nutzens – während unter keinen Umständen der Ehrgeiz, auf multilateraler Ebene Fortschritte zu erzielen, oder die Umsetzung bereits abgeschlossener multilateraler und bilateraler Abkommen beeinträchtigt werden dürfen – für diese Strategien entscheidend ist; ist der Ansicht, dass eine vertiefte bilaterale Zusammenarbeit ein erster Schritt auf dem Weg zu einer weiteren multi- und plurilateralen Zusammenarbeit sein kann;

4.  ist der Auffassung, dass die Aushandlung eines zeitgemäßen, vertieften, ehrgeizigen, ausgewogenen, fairen und umfassenden Freihandelsabkommens ein geeignetes Mittel zur Vertiefung der bilateralen Partnerschaft ist und dass dadurch die bestehenden, bereits ausgereiften bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen weiter gestärkt werden; vertritt die Auffassung, dass diese Verhandlungen als Beispiel für eine neue Generation von Freihandelsabkommen fungieren könnten, und hält es für ausgesprochen wichtig, die Zielsetzungen auszubauen und die Grenzen der Inhalte zeitgemäßer Freihandelsabkommen auszuweiten, wobei die hoch entwickelte Volkswirtschaft und der entsprechende Regelungsrahmen in Australien Berücksichtigung finden müssen;

Vorstudie

5.  stellt fest, dass die Vorstudie betreffend das Abkommen zwischen der EU und Australien am 6. April 2017 zur beiderseitigen Zufriedenheit der Kommission und der australischen Regierung zum Abschluss gebracht wurde;

6.  begrüßt, dass die Kommission die Folgenabschätzung zeitnah abgeschlossen und veröffentlicht hat, um in der Lage zu sein, mögliche Gewinne und Verluste aufgrund der Stärkung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Australien zum Vorteil der Bevölkerung und der Unternehmen auf beiden Seiten, auch in den Regionen in äußerster Randlage und in den überseeischen Ländern und Gebieten, umfassend zu bewerten, wobei den sozialen und ökologischen Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt in der EU, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist und die potenziellen Folgen des Brexits auf die Handels- und Investitionsströme aus Australien in die EU, insbesondere in Bezug auf die Vorbereitung des Austauschs von Angeboten und die Berechnung der Kontingente, berücksichtigt werden müssen;

Verhandlungsmandat

7.  fordert den Rat auf, die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Handels- und Investitionsabkommen mit Australien auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorstudie, der in der vorliegenden Entschließung aufgeführten Empfehlungen, der Folgenabschätzung und klarer Zielvorgaben zu ermächtigen;

8.   begrüßt die Entscheidung der Kommission, zu unterstreichen, dass „Green-Box“-Zahlungen keine handelsverzerrende Wirkung haben und nicht Gegenstand von Maßnahmen zur Bekämpfung von Dumping und Subventionen sein sollten;

9.  fordert den Rat auf, in seinem Beschluss über die Annahme der Verhandlungsrichtlinien der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten gemäß dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017 uneingeschränkt Rechnung zu tragen;

10.  fordert die Kommission und den Rat auf, unter Berücksichtigung des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Freihandelsabkommen mit Singapur schnellstmöglich einen Vorschlag für den künftigen allgemeinen Aufbau von Handelsabkommen vorzulegen und eindeutig zwischen einem Abkommen über den Handel und die Liberalisierung ausländischer Direktinvestitionen (ADI) einerseits, das nur Fragen betrifft, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, und einem möglichen zweiten Abkommen, das Bereiche gemeinsamer Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten abdeckt, zu unterscheiden; betont, dass eine solche Unterscheidung Auswirkungen auf den parlamentarischen Ratifizierungsprozess hätte und nicht als Möglichkeit zur Umgehung einzelstaatlicher demokratischer Prozesse verstanden werden sollte, sondern eine Frage der demokratischen Übertragung von Zuständigkeiten nach Maßgabe des Europäischen Vertrags ist; fordert, dass das Parlament stärker in alle laufenden und künftigen Verhandlungen über Freihandelsabkommen einbezogen wird, und zwar in allen Phasen des Prozesses;

11.  fordert die Kommission und den Rat jeweils auf, bei der Vorlage der endgültigen Abkommen zur Unterzeichnung und zum Abschluss bzw. bei der Beschlussfassung über die Unterzeichnung und den Abschluss der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten uneingeschränkt Rechnung zu tragen;

12.  fordert die Kommission auf, die Verhandlungen so transparent wie möglich zu führen, ohne dabei die Verhandlungsposition der EU zu schwächen, und zumindest das Maß an Transparenz und öffentlicher Konsultation zu garantieren, das bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) galt, indem sie auf einen stetigen Dialog mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft setzt, und ferner den bewährten Verfahren aus anderen Verhandlungen uneingeschränkt Rechnung zu tragen; begrüßt die Initiative der Kommission, alle ihre Empfehlungen zu Verhandlungsrichtlinien für Handelsabkommen zu veröffentlichen, und wertet dies als ein positives Beispiel für die Zukunft; fordert den Rat nachdrücklich auf, diesem Beispiel zu folgen und die Verhandlungsrichtlinien unmittelbar nach ihrer Annahme zu veröffentlichen;

13.  betont, dass ein Freihandelsabkommen einen verbesserten Zugang zu den Märkten und Handelserleichterungen vor Ort, die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, Geschlechtergleichstellung zugunsten der Bürger beider Seiten, nachhaltige Entwicklung, die Wahrung der EU-Standards, den Schutz der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und die Einhaltung demokratischer Verfahren bewirken und gleichzeitig die Möglichkeiten für Ausfuhren der EU erweitern muss;

14.  betont, dass sich ein ehrgeiziges Abkommen in sinnvoller Weise mit Investitionen, dem Handel mit Waren und Dienstleistungen (unter Berücksichtigung der aktuellen Empfehlungen des Europäischen Parlaments betreffend die Vorbehalte in Bezug auf den politischen Spielraum und sensible Sektoren), Zöllen und Handelserleichterungen, der Digitalisierung, dem elektronischen Handel und dem Datenschutz, der Technologieforschung und der Förderung von Innovation, der Vergabe öffentlicher Aufträge, Energiefragen, staatseigenen Unternehmen, dem Wettbewerb, der nachhaltigen Entwicklung, Regulierungsfragen – etwa mit hohen Standards im gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Bereich und weiteren Normen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, ohne die hohen Standards der EU zu schwächen –, wirksamen und durchsetzbaren Zusagen in Bezug auf Beschäftigungs- und Umweltnormen und der Bekämpfung von Steuervermeidung und Korruption befassen und dabei in der ausschließlichen Zuständigkeit der EU verbleiben und besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse von Kleinstunternehmen und KMU legen muss;

15.  fordert den Rat auf, die Verpflichtungen der anderen Vertragspartei gegenüber den indigenen Völkern in den Verhandlungsrichtlinien ausdrücklich anzuerkennen und in diesem Zusammenhang Vorbehalte für innerstaatliche Präferenzsysteme zuzulassen; hebt hervor, dass in dem Abkommen die Zusage beider Vertragsparteien, das IAO-Übereinkommen Nr. 169 über die Rechte der indigenen Völker einzuhalten, bekräftigt werden sollte;

16.  betont, dass eine unangemessene Fischereibewirtschaftung und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel, die Entwicklung und die Umwelt haben können und dass die Parteien bedeutsame Zusagen machen müssen, um Haie, Rochen, Schildkröten und Meeressäugetiere zu schützen und Überfischung, Überkapazitäten und IUU-Fischerei zu verhindern;

17.  unterstreicht, dass das 3R-Prinzip, d. h. das Ziel, die Verwendung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke zu vermeiden, zu verbessern und zu vermindern, fest im EU-Recht verankert ist; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die bestehenden Maßnahmen der EU zu Tierversuchen und wissenschaftlichen Experimenten mit Tieren weder abgebaut noch verringert werden, dass künftige Regulierungen zur Verwendung von Tieren nicht eingeschränkt werden und dass die Forschungseinrichtungen in der EU keinen Wettbewerbsnachteil erleiden; plädiert dafür, dass die Vertragsparteien auf eine regulative Angleichung der bewährten Verfahren betreffend das 3R-Prinzip hinarbeiten, um die Effizienz von Experimenten zu erhöhen, die Kosten zu reduzieren und die Notwendigkeit der Verwendung von Tieren zu verringern;

18.  betont nachdrücklich, dass auch Maßnahmen zur Bekämpfung der Nachahmung von landwirtschaftlich erzeugten Lebensmitteln in das Abkommen aufgenommen werden müssen;

19.  betont, dass im Interesse eines für die EU-Wirtschaft wirklich vorteilhaften Freihandelsabkommens die folgenden Aspekte in die Verhandlungsrichtlinien aufgenommen werden sollten:

   a) die Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungshandels und wirkliche Marktzugangsmöglichkeiten für beide Vertragsparteien zum Markt für Waren und Dienstleistungen der jeweils anderen Partei, indem unnötige regulatorische Hindernisse beseitigt werden, wobei dafür gesorgt wird, dass die beiden Vertragsparteien durch keine Bestimmungen des Abkommens an einer verhältnismäßigen Regulierung gehindert werden, damit legitime politische Ziele verwirklicht werden; für dieses Abkommen gilt, dass (i) die Vertragsparteien durch das Abkommen nicht daran gehindert werden dürfen, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu definieren, zu regeln, anzubieten oder zu unterstützen, und es muss überdies ausdrückliche dahingehende Bestimmungen enthalten, (ii) Regierungen durch seine Bestimmungen weder verpflichtet werden dürfen, Dienstleistungen zu privatisieren, noch daran gehindert werden dürfen, die Bandbreite der von ihnen für die Öffentlichkeit erbrachten Dienstleistungen zu erweitern, (iii) weder Regierungen durch seine Bestimmungen daran gehindert werden dürfen, Dienstleistungen, deren Privatisierung sie in der Vergangenheit beschlossen haben, wieder zu verstaatlichen – etwa Wasserversorgung, Bildungswesen, Gesundheitsdienste oder soziale Dienste –, noch dürfen durch es die strengen Normen in den Bereichen Gesundheit, Lebensmittel, Verbraucherschutz, Umwelt, Beschäftigung und Sicherheit in der EU aufgeweicht oder darf die Förderung von Kunst, Kultur, Bildung, Gesundheitsdiensten und sozialen Diensten aus öffentlichen Mitteln beschränkt werden, wie dies bei früheren Freihandelsabkommen der Fall war; die einzugehenden Verpflichtungen sollten auf dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) beruhen; unterstreicht diesbezüglich, dass die Normen, die europäische Erzeuger befolgen müssen, beizubehalten sind;
   b) sofern das Abkommen ein Kapitel über inländische Regulierung enthält, dürfen die Verhandlungsführer keine Notwendigkeitstests aufnehmen;
   c) Bestimmungen im Zusammenhang mit Anti-Dumping- und Ausgleichsmaßnahmen, die über die WTO-Regelungen in diesem Bereich hinausgehen, wobei ihre Anwendung möglicherweise ausgeschlossen werden kann, wenn es ausreichend gemeinsame Wettbewerbsregeln und Zusammenarbeit gibt;
   d) Verringerung unnötiger nichttarifärer Hemmnisse und Vertiefung und Ausweitung der Dialoge über die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen auf freiwilliger Basis, wann immer dies praktikabel ist und beide Seiten Nutzen daraus ziehen, wobei die Möglichkeit der Vertragsparteien, ihre Regelungs-, Gesetzgebungs- und Politikgestaltungsaufgaben zu erfüllen, nicht eingeschränkt wird, zumal bei der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen darauf abgezielt werden muss, dass sich diese durch eine verstärkte Annäherung und Zusammenarbeit in Bezug auf internationale Normen und die Harmonisierung der Rechtsvorschriften – etwa die Annahme und Umsetzung der von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) festgelegten Normen – positiv auf den Ordnungsrahmen der Weltwirtschaft auswirkt und dabei das Höchstmaß an Verbraucher- (z. B. Lebensmittelsicherheit), Umwelt- (z. B. Tiergesundheit und -schutz, Pflanzengesundheit), Sozial- und Arbeitnehmerschutz sichergestellt werden muss;
   e) erhebliche Zugeständnisse im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe auf allen Regierungsebenen sowie in Bezug auf staatseigene Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten, durch die europäischen Unternehmen der Marktzugang zu strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen sowie eine Öffnung der Märkte für die Vergabe öffentlicher Aufträge im selben Ausmaß wie in der EU garantiert werden, zumal vereinfachte Verfahren und Transparenz für die Bieter – auch aus anderen Ländern – ebenfalls wirksame Mittel zur Bekämpfung der Korruption und zur Förderung der Integrität der öffentlichen Verwaltung sein können, mit denen für die Steuerzahler ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis in Bezug auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen, die Wirksamkeit und Effizienz sowie die Rechenschaftspflicht hergestellt wird; Zusagen, nach denen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ökologische und soziale Kriterien, einschließlich Gleichstellungskriterien, angewandt werden;
   f) ein gesondertes Kapitel, in dem den Bedürfnissen und Interessen der Kleinstunternehmen und KMU bei Fragen im Zusammenhang mit der Erleichterung des Marktzugangs – unter anderem hinsichtlich einer größeren Kompatibilität technischer Normen und verschlankter Zollverfahren – Rechnung getragen wird, um konkrete Geschäftsmöglichkeiten zu eröffnen und ihre Internationalisierung zu fördern;
   g) angesichts des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur, in dem festgestellt wird, dass Handel und nachhaltige Entwicklung in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen und dass nachhaltige Entwicklung ein wichtiger Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik der EU ist, stellt ein robustes und ehrgeiziges Kapitel über nachhaltige Entwicklung ein unverzichtbares Element eines jeden potenziellen Handelsabkommens dar; Bestimmungen im Hinblick auf wirksame Instrumente für den Dialog, die Kontrolle und die Zusammenarbeit, einschließlich verbindlicher und durchsetzbarer Bestimmungen, die geeigneten und wirksamen Streitbeilegungsmechanismen unterliegen und bei denen unter verschiedenen Durchsetzungsmethoden ein auf Sanktionen beruhendes Verfahren in Erwägung gezogen wird, und die es den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft ermöglichen, in geeigneter Weise teilzunehmen, sowie die enge Zusammenarbeit mit Sachverständigen einschlägiger multilateraler Organisationen; Bestimmungen in dem Kapitel über beschäftigungs- und umweltrelevante Aspekte des Handels und die Bedeutung nachhaltiger Entwicklung im Zusammenhang mit Handel und Investitionen, die auch Bestimmungen zur Förderung der Einhaltung und wirksamen Umsetzung einschlägiger, auf internationaler Ebene vereinbarter Grundsätze und Vorschriften – darunter die Kernarbeitsnormen und die vier vorrangigen IAO-Übereinkommen im Bereich der Regierungsführung und multilaterale Umweltabkommen, einschließlich jener im Zusammenhang mit dem Klimawandel – umfassen;
   h) die Verpflichtung der Vertragsparteien zur Förderung der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen, auch in Bezug auf international anerkannte Instrumente und die Übernahme branchenspezifischer OECD-Normen sowie der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte;
   i) umfassende Bestimmungen über die Liberalisierung von Investitionen im Rahmen der Zuständigkeiten der EU, in denen den jüngsten Entwicklungen – etwa dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs vom 16. Mai 2017 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur – Rechnung getragen wird;
   j) wirksame und durchsetzbare Maßnahmen, unter anderem im Bereich der Anerkennung und des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben für Wein und Spirituosen und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, bei denen die im Abkommen zwischen der EU und Australien festgelegten Bestimmungen für den Weinsektor berücksichtigt werden, wobei eine Verbesserung des bestehenden Rechtsrahmens und ein hohes Maß an Schutz für alle geografischen Angaben anzustreben ist; vereinfachte Zollverfahren und einfache und flexible Ursprungsregeln, die für eine komplexe Welt globaler Wertschöpfungsketten angemessen sind – auch im Hinblick auf eine Erhöhung der Transparenz und eine Verschärfung der Rechenschaftspflicht im Rahmen derselben – und die Anwendung multilateraler Ursprungsregeln, wann immer dies möglich ist, und in anderen Fällen die Anwendung nicht belastender Ursprungsregeln wie etwa des „Wechsels der Tarifunterposition“;
   k) ein ausgewogenes und ehrgeiziges Ergebnis bei den Kapiteln über Landwirtschaft und Fischerei, was nur dann zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit beiträgt und sowohl Verbrauchern als auch Erzeugern nützt, wenn den Interessen aller europäischen Erzeuger und Verbraucher gebührend Rechnung getragen wird, wobei darauf zu achten ist, dass es eine Reihe von sensiblen landwirtschaftlichen Erzeugnissen gibt, die etwa im Wege von Zollkontingenten oder geeigneten Übergangszeiträumen sachgerecht behandelt werden sollten, und wobei die kumulierten Auswirkungen von Handelsabkommen auf die Landwirtschaft zu berücksichtigen und die sensibelsten Bereiche gegebenenfalls aus den Verhandlungen auszunehmen sind; die Aufnahme einer praxistauglichen, wirksamen, geeigneten und schnell umsetzbaren bilateralen Schutzklausel, die die vorübergehende Aufhebung von Präferenzregelungen ermöglicht, wenn ein Anstieg der Einfuhren infolge des Inkrafttretens des Handelsabkommens sensible Bereiche schwer schädigt oder schwer zu schädigen droht;
   l) ehrgeizige Bestimmungen, die das uneingeschränkte Funktionieren des digitalen Ökosystems ermöglichen und grenzüberschreitende Datenflüsse fördern, darunter Grundsätze wie fairer Wettbewerb und ehrgeizige Vorschriften für den grenzüberschreitenden Datenverkehr, in uneingeschränkter Übereinstimmung mit den geltenden und künftigen Bestimmungen der EU zum Datenschutz und zur Datensicherheit und unbeschadet dieser Bestimmungen, da Datenflüsse entscheidende Antriebsfaktoren der Dienstleistungswirtschaft sowie ein wesentliches Element der globalen Wertschöpfungskette von traditionellen verarbeitenden Unternehmen sind, weswegen ungerechtfertigte Lokalisierungsauflagen soweit wie möglich begrenzt werden sollten; weist darauf hin, dass der Datenschutz und die Privatsphäre keine Handelshemmnisse, sondern Grundrechte darstellen, die in Artikel 39 EUV und in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind;
   m) genaue Sonderbestimmungen dahingehend, wie die überseeischen Länder und Gebiete und die Gebiete in äußerster Randlage zu behandeln sind, damit deren spezifische Interessen bei diesen Verhandlungen berücksichtigt werden;

Die Rolle des Parlaments

20.  betont, dass die Rolle des Parlaments infolge des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur in allen Phasen der Verhandlungen über Freihandelsabkommen der EU – von der Annahme des Mandats bis hin zum endgültigen Abschluss des Abkommens – gestärkt werden sollte; blickt der Aufnahme von Verhandlungen mit Australien erwartungsvoll entgegen und ist bestrebt, diese aufmerksam zu verfolgen und zu einem erfolgreichen Ergebnis beizutragen; erinnert die Kommission an ihre Verpflichtung, das Parlament in allen Verhandlungsphasen (sowohl vor als auch nach den Verhandlungsrunden) unverzüglich und umfassend zu unterrichten; ist entschlossen, unbeschadet seiner Vorrechte als Mitgesetzgeber die legislativen und regulatorischen Fragen zu prüfen, die sich im Rahmen der Verhandlungen und des künftigen Abkommens ergeben können; bekräftigt seine grundlegende Verantwortung, die Bürger der EU zu vertreten, und ist bestrebt, während des Verhandlungsprozesses integrative und offene Diskussionen zu ermöglichen;

21.  verweist darauf, dass das Parlament gemäß dem AEUV um Zustimmung zu dem künftigen Abkommen ersucht werden wird und dessen Standpunkte daher in allen Phasen gebührend berücksichtigt werden sollten; fordert die Kommission und den Rat auf, die Zustimmung des Parlaments im Vorfeld der Anwendung des Abkommens einzuholen und diese Praxis ferner in die Interinstitutionelle Vereinbarung aufzunehmen;

22.  erinnert daran, dass das Parlament die Umsetzung des künftigen Abkommens überwachen wird;

o
o   o

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und – zur Information – der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Australiens zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0064.
(2) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 210.
(3) ECLI:EU:C:2017:376.


Verhandlungsmandat für die Handelsverhandlungen mit Neuseeland
PDF 199kWORD 53k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem vorgeschlagenen Verhandlungsmandat für die Handelsverhandlungen mit Neuseeland (2017/2193(INI))
P8_TA(2017)0420A8-0312/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung von Jean-Claude Juncker, Präsident der Kommission, Donald Tusk, Präsident des Europäischen Rates, und John Key, neuseeländischer Premierminister, vom 29. Oktober 2015,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung vom 21. September 2007 über Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen der EU und Neuseeland und das am 5. Oktober 2016 unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Neuseeland über die Beziehungen und die Zusammenarbeit (PARC),

–  unter Hinweis auf das am 14. September 2017 veröffentlichte Handelspaket der Kommission, in dem sich die Kommission verpflichtet hat, alle künftigen Verhandlungsmandate für Handelsverhandlungen zu veröffentlichen,

–  unter Hinweis auf das am 3. Juli 2017 zwischen der EU und Neuseeland unterzeichnete Abkommen über die Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich,

–  unter Hinweis auf die weiteren bilateralen Abkommen zwischen der EU und Neuseeland, insbesondere das Abkommen über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 25. Februar 2016 zur Eröffnung von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland(1), und seine legislative Entschließung vom 12. September 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung(2),

–  unter Hinweis auf das Kommuniqué, das anlässlich des G20-Treffens der Staats- und Regierungschefs vom 15.-16. November 2014 in Brisbane herausgegeben wurde,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung vom 25. März 2014 von Präsident Van Rompuy, Präsident Barroso und Premierminister Key zur Vertiefung der Partnerschaft zwischen Neuseeland und der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Mai 2017 über die Zuständigkeit der Union für die Unterzeichnung und den Abschluss des Freihandelsabkommens mit Singapur(3),

–  unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom 15. November 2016 zu den kumulativen Auswirkungen künftiger Handelsabkommen auf die Landwirtschaft der EU;

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Berichts seines Ausschusses für internationalen Handel über eine Strategie für den digitalen Handel (2017/2065(INI)),

–  gestützt auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8‑0312/2017),

A.  in der Erwägung, dass die EU und Neuseeland bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen in verschiedensten Bereichen zusammenarbeiten und in einer Reihe von internationalen Foren, auch auf multilateraler Ebene in Bezug auf handelspolitische Fragen, kooperieren;

B.  in der Erwägung, dass die EU 2015 in Bezug auf den Warenverkehr Neuseelands zweitgrößter Handelspartner nach Australien war und dass der Warenverkehr zwischen der EU und Neuseeland einen Gesamtwert von 8,1 Mrd. EUR und der Handel mit Dienstleistungen einen Gesamtwert von 4,3 Mrd. EUR erreichte;

C.  in der Erwägung, dass die ausländischen Direktinvestitionen der EU in Neuseeland im Jahr 2015 fast 10 Mrd. EUR betrugen;

D.  in der Erwägung, dass Neuseeland Vertragspartei des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen ist;

E.  in der Erwägung, dass die EU die Verhandlungen über das Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Neuseeland über die Beziehungen und die Zusammenarbeit (PARC) am 30. Juli 2014 abgeschlossen hat;

F.  in der Erwägung, dass der europäische Agrarsektor und bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Rind-, Kalb- und Schaffleisch, Milcherzeugnisse, Getreide oder Zucker – darunter auch Spezialzucker – besonders sensible Verhandlungsgegenstände sind;

G.  in der Erwägung, dass Neuseeland der weltweit größte Exporteur von Butter und der weltweit zweitgrößte Exporteur von Milchpulver ist und dass das Land auch bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen sowie von Rind- und Schaffleisch einen wichtigen Platz auf dem Weltmarkt einnimmt;

H.  in der Erwägung, dass die EU und Neuseeland in plurilaterale Verhandlungen eingebunden sind, um den Handel mit umweltfreundlichen Waren (Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern) und den Handel mit Dienstleistungen (Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen) weiter zu liberalisieren;

I.  in der Erwägung, dass die EU die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in Neuseeland anerkennt;

J.  in der Erwägung, dass Neuseeland eine der Parteien der abgeschlossenen Verhandlungen über eine Transpazifische Partnerschaft (TPP) war, deren Zukunft nach wie vor ungewiss ist, und eine der Parteien der laufenden Verhandlungen über eine regionale umfassende Wirtschaftspartnerschaft (Regional Comprehensive Economic Partnership – RCEP) in Ostasien ist, in deren Rahmen die wichtigsten Handelspartner Neuseelands vereint sind; in der Erwägung, dass Neuseeland 2008 ein Freihandelsabkommen mit China geschlossen hat;

K.  in der Erwägung, dass Neuseeland in der Transpazifischen Partnerschaft (TPP) beträchtliche Verpflichtungen zur Förderung der langfristigen Erhaltung bestimmter Arten und zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels durch verstärkte Erhaltungsmaßnahmen sowie Anforderungen zur wirksamen Durchsetzung von Umweltschutzmaßnahmen und zur Beteiligung an einer verstärkten regionalen Zusammenarbeit eingegangen ist; in der Erwägung, dass solche Verpflichtungen als Richtschnur für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland dienen sollten;

L.  in der Erwägung, dass Neuseeland zu den ältesten und engsten Partnern der EU gehört, gemeinsame Werte mit der EU teilt und sich dafür einsetzt, weltweit Wohlstand und Sicherheit im Rahmen eines regelbasierten Systems zu fördern;

M.  in der Erwägung, dass es sich bei Neuseeland um ein Land handelt, das die wichtigsten internationalen Pakte über die Menschen-, Sozial- und Arbeitnehmerrechte sowie den Umweltschutz ratifiziert und umgesetzt hat und die Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkt achtet;

N.  in der Erwägung, dass Neuseeland eines von nur sechs WTO-Mitgliedern ist, die nach wie vor über keinen bevorzugten Zugang zum EU-Markt verfügen oder Verhandlungen zu diesem Zweck führen;

O.  in der Erwägung, dass infolge der gemeinsamen Erklärung vom 29. Oktober 2015 Sondierungsgespräche aufgenommen wurden, um die Durchführbarkeit und die gemeinsamen Ziele mit Blick auf die Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland zu untersuchen; in der Erwägung, dass die Sondierungsgespräche abgeschlossen sind;

P.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament darüber entscheiden muss, ob es dem möglichen Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland seine Zustimmung erteilt;

Strategischer, politischer und wirtschaftlicher Kontext

1.  hält es für überaus wichtig, die Beziehungen zwischen der EU und dem asiatisch-pazifischen Raum zu vertiefen, um unter anderem das Wirtschaftswachstum innerhalb Europas zu fördern, und betont, dass dies in der EU-Handelspolitik Niederschlag findet; stellt fest, dass Neuseeland ein Schlüsselbestandteil dieser Strategie ist und dass mit einer Ausweitung und Vertiefung der Handelsbeziehungen dazu beigetragen werden kann, dieses Ziel zu erreichen;

2.  würdigt das nachdrückliche und konsequente Engagement Neuseelands zugunsten der multilateralen Handelsagenda;

3.  ist der Ansicht, dass das vollständige Potenzial der EU-Strategien für die bilaterale und regionale Zusammenarbeit nur dann ausgeschöpft werden kann, wenn ein auf Regeln und Werten beruhender Handel betrieben wird, und dass der Abschluss eines hochwertigen und ehrgeizigen Freihandelsabkommens mit Neuseeland im Geiste der Gegenseitigkeit und des wechselseitigen Nutzens, bei dem unter keinen Umständen der Ehrgeiz, auf multilateraler Ebene Fortschritte zu erzielen, oder die Umsetzung bereits abgeschlossener multilateraler und bilateraler Abkommen beeinträchtigt werden dürfen, für diese Strategien entscheidend ist; ist der Ansicht, dass eine vertiefte bilaterale Zusammenarbeit ein erster Schritt auf dem Weg zu einer weiteren multi- und plurilateralen Zusammenarbeit sein kann;

4.  ist der Auffassung, dass die Aushandlung eines zeitgemäßen, vertieften, ehrgeizigen, ausgewogenen, fairen und umfassenden Freihandelsabkommens mit Neuseeland ein geeignetes Mittel zur Vertiefung der bilateralen Partnerschaft ist und dass dadurch die bestehenden, bereits ausgereiften bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen weiter gestärkt werden; vertritt die Auffassung, dass diese Verhandlungen als Beispiel für eine neue Generation von Freihandelsabkommen fungieren könnten, und hält es für ausgesprochen wichtig, die Zielsetzungen auszubauen und die Grenzen der Inhalte zeitgemäßer Freihandelsabkommen auszuweiten, wobei die hoch entwickelte Volkswirtschaft und der entsprechende Regelungsrahmen in Neuseeland Berücksichtigung finden müssen;

5.  betont, dass die EU und Neuseeland auf internationaler Ebene Vorreiter einer Politik der ökologischen Nachhaltigkeit sind und dass sie in diesem Zusammenhang die Möglichkeit haben, ein sehr ambitioniertes Kapitel über nachhaltige Entwicklung auszuhandeln und umzusetzen;

6.  warnt vor der Gefahr, dass das Abkommen im Bereich der Landwirtschaft sehr unausgewogen sein könnte, und zwar zulasten der EU, sowie vor der Versuchung, sich der Landwirtschaft zu bedienen, um im Gegenzug für Industrieerzeugnisse und Dienstleistungen einen besseren Zugang zum neuseeländischen Markt zu erhalten;

Sondierungsgespräche

7.  stellt fest, dass die Sondierungsgespräche zwischen der EU und Neuseeland am 7. März 2017 zur beiderseitigen Zufriedenheit der Kommission und der neuseeländischen Regierung zum Abschluss gebracht wurden;

8.  begrüßt, dass die Kommission die Folgenabschätzung zeitnah abgeschlossen und veröffentlicht hat, um in der Lage zu sein, mögliche Vorteile und Nachteile einer Stärkung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Neuseeland zum Vorteil der Bevölkerung und der Unternehmen auf beiden Seiten, auch in den Regionen in äußerster Randlage und in den überseeischen Ländern und Gebieten, umfassend zu bewerten, wobei den sozialen und ökologischen Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt in der EU, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist und die potenziellen Folgen des Brexits auf die Handels- und Investitionsströme aus Neuseeland in die EU, insbesondere in Bezug auf die Vorbereitung des Austauschs von Angeboten und die Berechnung der Kontingente, berücksichtigt werden müssen;

Verhandlungsmandat

9.  fordert den Rat auf, die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Handels- und Investitionsabkommen mit Neuseeland auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorstudie, der in der vorliegenden Entschließung aufgeführten Empfehlungen, der Folgenabschätzung und klarer Zielvorgaben zu ermächtigen;

10.  fordert den Rat auf, in seinem Beschluss über die Annahme der Verhandlungsrichtlinien der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten gemäß dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017 uneingeschränkt Rechnung zu tragen;

11.  fordert die Kommission und den Rat auf, unter Berücksichtigung des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Freihandelsabkommen mit Singapur schnellstmöglich einen Vorschlag für die künftige allgemeine Struktur von Handelsabkommen vorzulegen und eindeutig zwischen einem Abkommen über den Handel und die Liberalisierung ausländischer Direktinvestitionen (ADI) einerseits, das nur Fragen betrifft, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, und einem möglichen zweiten Abkommen, das Bereiche gemeinsamer Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten abdeckt, zu unterscheiden; betont, dass eine solche Unterscheidung Auswirkungen auf den parlamentarischen Ratifizierungsprozess hätte und nicht als Möglichkeit zur Umgehung einzelstaatlicher demokratischer Prozesse verstanden werden sollte, sondern eine Frage der demokratischen Übertragung von Zuständigkeiten nach Maßgabe des Europäischen Vertrags ist; fordert, dass das Parlament stärker in alle laufenden und künftigen Verhandlungen über Freihandelsabkommen einbezogen wird, und zwar in allen Phasen des Prozesses;

12.  fordert die Kommission und den Rat jeweils auf, der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten bei der Vorlage der endgültigen Abkommen zur Unterzeichnung und zum Abschluss bzw. bei der Beschlussfassung über die Unterzeichnung und den Abschluss uneingeschränkt Rechnung zu tragen;

13.  fordert die Kommission auf, die Verhandlungen so transparent wie möglich zu führen, ohne dabei die Verhandlungsposition der EU zu schwächen, und zumindest das Maß an Transparenz und öffentlicher Konsultation zu garantieren, das bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) galt, indem sie auf einen stetigen Dialog mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft setzt, und ferner den bewährten Verfahren aus anderen Verhandlungen uneingeschränkt Rechnung zu tragen; begrüßt die Initiative der Kommission, alle ihre Empfehlungen zu Verhandlungsrichtlinien für Handelsabkommen zu veröffentlichen, und wertet dies als ein positives Beispiel für die Zukunft; fordert den Rat nachdrücklich auf, diesem Beispiel zu folgen und die Verhandlungsrichtlinien unmittelbar nach ihrer Annahme zu veröffentlichen;

14.  betont, dass ein Freihandelsabkommen einen verbesserten Zugang zu den Märkten und Handelserleichterungen vor Ort, die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, die Geschlechtergleichstellung zugunsten der Bürger beider Seiten, die nachhaltige Entwicklung, die Wahrung der EU‑Standards, den Schutz der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und die Einhaltung demokratischer Verfahren bewirken und gleichzeitig die Möglichkeiten für Ausfuhren der EU erweitern muss;

15.  betont, dass sich ein ehrgeiziges Abkommen in sinnvoller Weise mit Investitionen, dem Handel mit Waren und Dienstleistungen (gestützt auf die aktuellen Empfehlungen des Europäischen Parlaments betreffend die Vorbehalte in Bezug auf den politischen Spielraum und sensible Bereiche), Zöllen und Handelserleichterungen, der Digitalisierung, dem elektronischen Handel und dem Datenschutz, der Technologieforschung und der Förderung von Innovation, der Vergabe öffentlicher Aufträge, Energiefragen, staatseigenen Unternehmen, dem Wettbewerb, der nachhaltigen Entwicklung, Regulierungsfragen – etwa mit hohen Gesundheits- und Pflanzenschutznormen und weiteren Normen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, ohne die hohen Standards der EU zu schwächen –, wirksamen und durchsetzbaren Zusagen in Bezug auf Beschäftigungs- und Umweltstandards und der Bekämpfung von Steuervermeidung und Korruption befassen und dabei in der ausschließlichen Zuständigkeit der EU verbleiben und besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse von Kleinstunternehmen und KMU legen muss;

16.  fordert den Rat auf, die Verpflichtungen der anderen Vertragspartei gegenüber indigenen Völkern ausdrücklich anzuerkennen;

17.  betont, dass die EU bei der Förderung von Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes weltweit führend ist und dass die Kommission aufgrund dessen, dass sich das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland auf Millionen von Nutztieren auswirken wird, sicherstellen muss, dass sich die Vertragsparteien stark für die Verbesserung des Wohlergehens und des Schutzes von Nutztieren engagieren;

18.  betont, dass der illegale Artenhandel erhebliche ökologische, wirtschaftliche und soziale Auswirkungen hat und dass mit einem ehrgeizigen Abkommen die Erhaltung aller wild lebenden Arten und ihrer Lebensräume gefördert und der illegale Fang von und der illegale Handel mit wild lebenden Arten sowie deren illegale Verbringung intensiv bekämpft werden müssen;

19.  betont, dass eine unangemessene Fischereibewirtschaftung und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU‑Fischerei) erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel, die Entwicklung und die Umwelt haben können und dass die Parteien bedeutsame Zusagen machen müssen, um Haie, Rochen, Schildkröten und Meeressäugetiere zu schützen und Überfischung, Überkapazitäten und die IUU‑Fischerei zu verhindern;

20.  betont, dass im Interesse eines für die EU‑Wirtschaft wirklich vorteilhaften Freihandelsabkommens die folgenden Aspekte in die Verhandlungsrichtlinien aufgenommen werden sollten:

   a) die Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungshandels und wirkliche Marktzugangsmöglichkeiten für beide Vertragsparteien zum Markt für Waren und Dienstleistungen der jeweils anderen Partei, indem unnötige regulatorische Hindernisse beseitigt werden, wobei dafür gesorgt wird, dass die beiden Vertragsparteien durch nichts in dem Abkommen an einer verhältnismäßigen Regulierung gehindert werden, damit legitime politische Ziele verwirklicht werden; das Abkommen darf i) die Vertragsparteien nicht daran hindern, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse festzulegen, zu regulieren, bereitzustellen und zu unterstützen und muss diesbezüglich ausdrückliche Bestimmungen enthalten, ii) die Regierungen weder dazu verpflichten, Dienstleistungen zu privatisieren, noch davon abhalten, das Angebot an öffentlichen Dienstleistungen zu erweitern, iii) die Regierungen nicht davon abhalten, zuvor privatisierte Dienstleistungen in den Bereichen Wasserversorgung, Bildung, Gesundheit oder Soziales wieder unter staatliche Kontrolle zu bringen, oder die hohen Standards, die in der EU in den Bereichen Gesundheit, Ernährung, Verbraucherwesen, Umwelt, Arbeitsrecht und Sicherheit gelten, zu senken oder die öffentliche Finanzierung von Kunst, Kultur und Bildung oder von Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich einzuschränken; Verpflichtungen sollten auf der Grundlage des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) eingegangen werden; betont in diesem Zusammenhang, dass die von den europäischen Erzeugern einzuhaltenden Standards gewahrt werden müssen;
   b) sofern das Abkommen ein Kapitel über innerstaatliche Regulierung enthält, dürfen die Verhandlungsführer keine Erforderlichkeitsprüfungen darin aufnehmen;
   c) Verpflichtungen in Bezug auf Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen, die über die Vorschriften der WTO in diesem Bereich hinausgehen und für deren Anwendung Ausnahmen gelten können, wenn ausreichend gemeinsame Wettbewerbsregeln existieren und in diesem Bereich ausreichend zusammengearbeitet wird;
   d) der Abbau unnötiger nichttarifärer Hemmnisse und die freiwillige Vertiefung und Ausweitung der Dialoge über die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, wann immer dies möglich und von gegenseitigem Nutzen ist, ohne dabei eine der Vertragsparteien bei der Erfüllung ihre Regelungs-, Gesetzgebungs- und Politikgestaltungsaufgaben einzuschränken, da die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen der Steuerung der Weltwirtschaft zugutekommen muss, indem die Konvergenz von und die Zusammenarbeit bei internationalen Standards und der Harmonisierung der Rechtsvorschriften intensiviert werden, etwa durch die Annahme und Umsetzung der von der VN‑Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) festgelegten Standards, wobei ein Höchstmaß an Verbraucherschutz (z. B. Lebensmittelsicherheit), Umweltschutz (z. B. Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit) sowie Sozial- und Arbeitnehmerschutz sichergestellt wird;
   e) erhebliche Zugeständnisse im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge auf allen Regierungsebenen sowie in Bezug auf staatliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten, die europäischen Unternehmen den Zugang zu strategischen Wirtschaftsbereichen sowie eine Öffnung der Märkte für die öffentliche Auftragsvergabe im selben Ausmaß wie in der EU garantieren, da vereinfachte Verfahren und Transparenz für die Bieter (auch aus anderen Ländern) ebenfalls wirksame Mittel zur Bekämpfung der Korruption und zur Förderung der Integrität der öffentlichen Verwaltung sein können, damit für die Steuerzahler ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis in Bezug auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen, die Wirksamkeit und Effizienz sowie die Rechenschaftspflicht hergestellt wird; sorgt dafür, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ökologische und soziale Kriterien zur Anwendung kommen;
   f) ein gesondertes Kapitel, in dem den Bedürfnissen und Interessen von Kleinstunternehmen und KMU bei Fragen der Erleichterung des Marktzugangs – einschließlich, aber nicht ausschließlich Fragen hinsichtlich der größeren Vereinbarkeit technischer Standards und gestraffter Zollverfahren – Rechnung getragen wird, um konkrete Geschäftsmöglichkeiten zu eröffnen und ihre Internationalisierung zu fördern;
   g) in Anbetracht des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur, in dem festgestellt wird, dass Handel und nachhaltige Entwicklung in die alleinige Zuständigkeit der EU fallen und dass die nachhaltige Entwicklung fester Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik der EU ist, ist ein substanzielles und ehrgeiziges Kapitel über nachhaltige Entwicklung unverzichtbarer Bestandteil eines jeden möglichen Handelsabkommens; Bestimmungen im Hinblick auf wirksame Instrumente für den Dialog, die Kontrolle und die Zusammenarbeit, einschließlich verbindlicher und durchsetzbarer Bestimmungen, die geeigneten und wirksamen Streitbeilegungsmechanismen unterliegen und bei denen unter verschiedenen Durchsetzungsmethoden ein auf Sanktionen beruhendes Verfahren in Erwägung gezogen wird, und die es den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft ermöglichen, in geeigneter Weise teilzunehmen, sowie die enge Zusammenarbeit mit Sachverständigen einschlägiger multilateraler Organisationen; Bestimmungen in dem Kapitel über arbeitsrechtliche und ökologische Aspekte des Handels und die Bedeutung nachhaltiger Entwicklung im Zusammenhang mit dem Handel und ausländischen Direktinvestitionen, einschließlich Bestimmungen zur Förderung der Einhaltung und wirksamen Umsetzung einschlägiger, auf internationaler Ebene vereinbarter Grundsätze und Vorschriften, darunter die Kernarbeitsnormen, die vier vorrangigen IAO‑Übereinkommen im Bereich der Regierungsführung und multilaterale Umweltabkommen, einschließlich jener im Zusammenhang mit dem Klimawandel;
   h) die Verpflichtung der Vertragsparteien zur Förderung der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen, auch in Bezug auf international anerkannte Instrumente und die Übernahme branchenspezifischer OECD‑Leitsätze und der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte;
   i) umfassende Bestimmungen zur Liberalisierung von Investitionen im Rahmen der Zuständigkeit der Union und unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen, etwas des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017 zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur;
   j) wirksame und durchsetzbare Maßnahmen, unter anderem im Bereich der Anerkennung und des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben für Wein und Spirituosen sowie für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel; vereinfachte Zollverfahren und einfache und flexible Ursprungsregeln, die für komplexe globale Wertschöpfungsketten geeignet sind, einschließlich der Erhöhung der Transparenz und Rechenschaftspflicht im Rahmen derselben, wobei wo immer möglich multilaterale Ursprungsregeln oder in anderen Fällen nicht aufwändige Ursprungsregeln wie etwa ein „Wechsel der Tarifunterposition“ anzuwenden sind;
   k) ein ausgewogenes und ehrgeiziges Ergebnis bei den Kapiteln über Landwirtschaft und Fischerei, was nur dann zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit beiträgt und sowohl für Verbraucher als auch für Erzeuger von Nutzen ist, wenn den Interessen aller europäischen Erzeuger und Verbraucher gebührend Rechnung getragen wird, wobei darauf zu achten ist, dass es eine Reihe sensibler landwirtschaftlicher Erzeugnisse gibt, die etwa im Wege von Zollkontingenten oder geeigneten Übergangszeiträumen sachgerecht behandelt werden sollten, und wobei die kumulierten Auswirkungen von Handelsabkommen auf die Landwirtschaft zu berücksichtigen und die sensibelsten Bereiche gegebenenfalls aus den Verhandlungen auszunehmen sind; die Aufnahme einer praxistauglichen, wirksamen, geeigneten und schnell umsetzbaren bilateralen Schutzklausel, die die vorübergehende Aufhebung von Präferenzregelungen ermöglicht, wenn ein Anstieg der Einfuhren infolge des Inkrafttretens des Handelsabkommens sensible Bereiche schwer schädigt oder schwer zu schädigen droht;
   l) ehrgeizige Bestimmungen, die das uneingeschränkte Funktionieren des digitalen Ökosystems ermöglichen und grenzüberschreitende Datenflüsse fördern, darunter Grundsätze wie ein fairer Wettbewerb und ehrgeizige Vorschriften für die grenzüberschreitende Datenübertragung, in uneingeschränkter Übereinstimmung mit den geltenden und künftigen Vorschriften der EU über Datenschutz und Privatsphäre und unbeschadet dieser Vorschriften, da Datenflüsse entscheidende Antriebsfaktoren der Dienstleistungswirtschaft sowie ein wesentliches Element der globalen Wertschöpfungskette traditioneller verarbeitender Unternehmen sind, weswegen ungerechtfertigte Standortauflagen soweit wie möglich begrenzt werden sollten; Datenschutz und Privatsphäre sind keine Handelshemmnisse, sondern Grundrechte, die in Artikel 39 EUV und in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind;
   m) spezifische und eindeutige Bestimmungen dahingehend, wie die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) und die Gebiete in äußerster Randlage zu behandeln sind, damit deren spezifische Interessen bei den Verhandlungen gebührend berücksichtigt werden;

21.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnung, die Rückverfolgbarkeit und die tatsächliche Herkunft landwirtschaftlicher Erzeugnisse als wesentliche Aspekte eines ausgewogenen Abkommens geschützt werden, damit für die Verbraucher nicht der Eindruck von falscher Information oder Irreführung entsteht;

22.  hebt die unterschiedliche Größe des europäischen Binnenmarktes und des neuseeländischen Marktes hervor, der bei einem möglichen Freihandelsabkommen zwischen den beiden Ländern Rechnung getragen werden muss;

Die Rolle des Parlaments

23.  betont, dass die Rolle des Parlaments infolge des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur in allen Phasen der Verhandlungen über Freihandelsabkommen der EU – von der Annahme des Mandats bis hin zum endgültigen Abschluss des Abkommens – gestärkt werden sollte; blickt der Aufnahme von Verhandlungen mit Neuseeland erwartungsvoll entgegen und ist bestrebt, diese aufmerksam zu verfolgen und zu einem erfolgreichen Ergebnis beizutragen; weist die Kommission auf ihre Verpflichtung hin, das Parlament in allen Verhandlungsphasen (sowohl vor als auch nach den Verhandlungsrunden) unverzüglich und umfassend zu unterrichten; ist entschlossen, die legislativen und regulatorischen Fragen zu prüfen, die sich im Rahmen der Verhandlungen und des künftigen Abkommens ergeben können, und zwar unbeschadet seiner Vorrechte als Mitgesetzgeber; bekräftigt seine grundlegende Verantwortung, die Bürger der EU zu vertreten, und ist bestrebt, während des Verhandlungsprozesses integrative und offene Diskussionen zu ermöglichen;

24.  verweist darauf, dass das Parlament gemäß dem AEUV um Zustimmung zu dem künftigen Abkommen ersucht werden wird und dass seine Standpunkte daher in allen Phasen gebührend berücksichtigt werden sollten; fordert die Kommission und den Rat auf, das Parlament im Vorfeld der Anwendung des Abkommens um Zustimmung zu ersuchen und diese Praxis ferner in die Interinstitutionelle Vereinbarung aufzunehmen;

25.  weist darauf hin, dass das Parlament die Umsetzung des künftigen Abkommens überwachen wird;

o
o   o

26.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und, zur Information, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Neuseelands zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0064.
(2) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 210.
(3) ECLI:EU:C:2017:376.


Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts im Jahr 2015
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zur Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts im Jahr 2015 (2017/2011(INI))
P8_TA(2017)0421A8-0265/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den 32. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2014) (COM(2015)0329),

–  unter Hinweis auf den 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2015) (COM(2016)0463),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Evaluierungsbericht zum Projekt ‚EU-Pilot‘ (COM(2010)0070)“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Oktober 2016 zur Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts: Jahresbericht 2014(1),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Zweiter Evaluierungsbericht zum Projekt ‚EU-Pilot‘ (COM(2011)0930)“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. März 2002 über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (COM(2002)0141),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. April 2012 mit dem Titel „Aktualisierung der Mitteilung über die Beziehungen zu Beschwerdeführern in Fällen der Anwendung von Unionsrecht“ (COM(2012)0154),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2014 „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014)0158),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2015 mit dem Titel „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“ (COM(2015)0215),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2016 mit dem Titel „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“(2),

–  unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(3),

–  unter Hinweis auf die Entscheidung des Rates 2001/470/EG vom 28. Mai 2001 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen(4),

–  unter Hinweis auf die interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2015 zum 30. und 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2012-2013)(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2016 zu einer offenen, effizienten und unabhängigen Verwaltung der Europäischen Union(8),

–  gestützt auf die Artikel 267 und 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Petitionsausschusses (A8-0265/2017),

A.  in der Erwägung, dass die grundlegende Funktion der Kommission als „Hüterin der Verträge“ in Artikel 17 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) festgelegt ist;

B.  in der Erwägung, dass es gemäß Artikel 4 Absatz 3 EUV sowie gemäß Artikel 288 Absatz 3 AEUV und Artikel 291 Absatz 1 AEUV in erster Linie den Mitgliedstaaten obliegt, das EU-Recht ordnungsgemäß und in der dafür vorgesehenen Frist umzusetzen, anzuwenden und durchzuführen und geeignete Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen, um in den vom EU-Recht erfassten Bereichen einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten;

C.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die Kommission klar und genau darüber informieren müssen, wie sie die EU-Richtlinien in nationale Rechtsvorschriften umsetzen(9);

D.  in der Erwägung, dass gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten(10) und der Gemeinsamen Politischen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 27. Oktober 2011 zu erläuternden Dokumenten(11) die Mitgliedstaaten bei der Mitteilung ihrer nationalen Umsetzungsmaßnahmen an die Kommission in begründeten Fällen dazu verpflichtet werden können, ebenfalls sachdienliche Informationen in Form von „erläuternden Dokumenten“ vorzulegen, wie sie die Richtlinien in innerstaatliches Recht umgesetzt haben(12);

E.  in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) gemäß Artikel 6 Absatz 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie die Verträge hat und sich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und – soweit es um die Durchführung des Unionsrechts geht – an die Mitgliedstaaten richtet (Artikel 51 Absatz 1 Grundrechtecharta);

F.  in der Erwägung, dass die Union über mehrere Instrumente und Verfahren verfügt, mit denen die vollumfängliche und ordnungsgemäße Anwendung der in den Verträgen niedergelegten Grundsätze und Werte gewährleistet werden kann, dass diese Instrumente in der Praxis jedoch nur von begrenzter Reichweite, ungeeignet oder unwirksam zu sein scheinen;

G.  in der Erwägung, dass daher ein neuer Mechanismus erforderlich ist, der einen einheitlichen und kohärenten Rahmen auf der Grundlage der bestehenden Instrumente und Mechanismen bietet und der in einheitlicher Weise auf alle EU-Organe und alle Mitgliedstaaten Anwendung finden sollte;

H.  in der Erwägung dass die Kommission gemäß Artikel 258 Absatz 1 und 2 AEUV eine mit Gründen versehene Stellungnahme an einen Mitgliedstaat richtet, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, und dass sie in einer solchen Angelegenheit den EuGH anrufen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Stellungnahme nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nachkommt;

I.  in der Erwägung, dass die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission den Austausch von Informationen über sämtliche Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Aufforderungsschreiben vorsieht, aber nicht die Anwendung des informellen EU-Pilotverfahrens abdeckt, das der Einleitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens vorausgeht;

J.  in der Erwägung, dass das EU-Pilotverfahren eine engere und kohärente Zusammenarbeit zwischen Kommission und Mitgliedstaaten begünstigen soll, damit Verstöße gegen das EU-Recht nach Möglichkeit in einem früheren Stadium im Wege eines bilateralen Dialogs behoben und dadurch Vertragsverletzungsverfahren vermieden werden können;

K.  in der Erwägung, dass bei der Kommission 2015 insgesamt 3 450 Beschwerden über potenzielle Verstöße gegen EU-Recht eingegangen sind, wobei Italien (637) Spanien (342) und Deutschland (274) die Mitgliedstaaten sind, gegen die die meisten Beschwerden eingereicht wurden;

L.  in der Erwägung, dass in Artikel 41 der Grundrechtecharta das Recht auf eine gute Verwaltung als Recht jeder Person definiert wird, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, und in der Erwägung, dass sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß Artikel 298 AEUV zur Ausübung ihrer Aufgaben auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung stützen;

1.  begrüßt den Bericht der Kommission zur Anwendung des EU-Rechts im Jahr 2015, dessen Schwerpunkt auf der Durchsetzung des EU-Besitzstands liegt, und entnimmt diesem Bericht, dass die meisten Vertragsverletzungsverfahren, die 2015 wegen mangelhafter Umsetzung gegen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden, die drei Bereiche Mobilität und Verkehr, Energie und Umwelt betrafen; weist darauf hin, dass diese Bereiche ebenfalls Gegenstand der meisten im Rahmen des EU-Pilot-Systems im Jahr 2015 eingeleiteten Untersuchungen bildeten, wobei Italien, Portugal und Deutschland die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten waren; fordert die Kommission auf, detaillierter darzulegen, worin die speziellen Ursachen dafür liegen;

2.  stellt insbesondere fest, dass die Kommission das Problem der mangelhaften Luftqualität in Europa angegangen ist, indem sie mehrere Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, die sich auf Verstöße gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG – und zwar im Zusammenhang mit den fortwährenden Überschreitungen der Grenzwerte für NO2 – beziehen; bedauert jedoch, dass die Kommission im Jahr 2015 nicht von diesen Kontrollbefugnissen Gebrauch gemacht hat, um die Vermarktung umweltverschmutzender Fahrzeuge mit Dieselmotor auf dem Binnenmarkt zu verhindern, da diese Fahrzeuge nicht nur durch ihren NO2-Ausstoß erheblich zur Überschreitung der vorstehend erwähnten Grenzwerte beitragen, sondern auch nicht im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften über die Typgenehmigung und die Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen stehen;

3.  ist der Auffassung, dass die hohe Anzahl der Vertragsverletzungsverfahren im Jahr 2015 zeigt, dass die fristgerechte und ordnungsgemäße Anwendung der EU-Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten für die EU nach wie vor eine große Herausforderung und vorrangige Aufgabe darstellt; vertritt die Auffassung, dass die Unionsbürger dem EU-Recht mehr Vertrauen entgegenbringen, wenn es in den Mitgliedstaaten auf effektive Weise umgesetzt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen im Hinblick auf eine effektive und fristgerechte Umsetzung und Durchsetzung des EU-Rechts zu verstärken;

4.  nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass Ende 2015 noch 1368 Vertragsverletzungsverfahren anhängig waren, was gegenüber dem Vorjahr einen leichten Anstieg darstellt, jedoch noch unterhalb des Niveaus von 2011 liegt;

5.  stellt fest, dass in erster Linie die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, dass das EU-Recht ordnungsgemäß umgesetzt und angewandt wird, weist aber darauf hin, dass dies die Organe der EU nicht von ihrer Pflicht entbindet, bei der Verabschiedung von Vorschriften des EU-Sekundärrechts das EU-Primärrecht zu achten; betont jedoch, dass die Kommission den Mitgliedstaaten eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung stellt, um gemeinsame Lösungen zu finden wie z. B. Leitfäden, Expertengruppen, spezielle Internet-Seiten, vom Dialog über Umsetzungspläne bis hin zu erläuternden Dokumenten für eine frühzeitige Erkennung und Beseitigung der Umsetzungsprobleme; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit sie ihre in der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten abgegebenen Zusagen einhalten können, und zwar unter anderem dadurch, dass sie Entsprechungstabellen bereitstellen, die eindeutige und genaue Informationen über die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien in ihre jeweilige einzelstaatliche Rechtsordnung enthalten;

6.  fordert die Kommission erneut auf, alle unterschiedlichen Portale, Anlaufstellen und Websites in einem zentralen Portal zusammenzuführen, über das die Bürger leicht auf Online-Beschwerdeformulare zugreifen und anwenderfreundliche Informationen über Vertragsverletzungsverfahren abrufen können;

7.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission von den Mitgliedstaaten verlangt, kenntlich zu machen, wenn sich die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht dafür entscheiden, Elemente hinzuzufügen, damit für die Öffentlichkeit klar ersichtlich wird, welche Regelungen in der Verantwortung der EU bzw. in nationaler Verantwortung liegen; erinnert jedoch zugleich daran, dass dies keinerlei Auswirkungen auf die Befugnis der Mitgliedstaaten hat, auf nationaler Ebene zum Beispiel höhere soziale und ökologische Standards zu verabschieden;

8.  hebt hervor, dass das Parlament auch in der Lage sein muss, die Durchsetzung von Verordnungen durch die Kommission in gleicher Weise zu überwachen, wie dies bei Richtlinien der Fall ist; fordert die Kommission auf, in ihren künftigen Jahresberichten über die Überwachung der Anwendung des EU-Rechts Angaben über die Durchführung von Verordnungen zu machen; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung von Verordnungen vorzulegen, damit ihre ordnungsgemäße Vereinbarkeit sichergestellt werden kann, und anzugeben, welche Teile auf EU-Rechtsvorschriften beruhen, und welche Teile auf nationaler Ebene hinzugefügt wurden;

9.  betont, dass die Fristen für die Umsetzung in nationales Recht durchgesetzt werden müssen; fordert die EU-Organe auf, realistische Fristen für die Durchsetzung anzuberaumen;

10.  betont, dass die EU als eine Union gegründet wurde, die sich auf Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte gründet (Artikel 2 EUV); unterstreicht, dass die in Artikel 2 EUV verankerten Werte das Fundament der Union bilden und dass daher die Achtung dieser Werte durch die Mitgliedstaaten kontinuierlich überwacht werden sollte; weist erneut darauf hin, dass eine sorgfältige Überwachung der Handlungen und Unterlassungen der Mitgliedstaaten und EU-Organe von allerhöchster Bedeutung ist, und ist besorgt über die Anzahl der an das Parlament gerichteten Petitionen und der bei der Kommission eingegangenen Beschwerden;

11.  betont, dass Hinweisgeber sowohl den europäischen als auch den einzelstaatlichen Institutionen wertvolle Informationen über Fälle geben können, in denen das Unionsrecht fehlerhaft angewendet wurde; betont erneut, dass sie daher in ihrem Handeln gefördert und nicht behindert werden sollten;

12.  stellt fest, dass Petitionen nicht nur Informationen aus erster Hand über Verstöße gegen das Unionsrecht und seine unzulängliche Anwendung in den Mitgliedstaaten bieten, sondern auch über etwaige Schlupflöcher in den EU-Rechtsvorschriften Aufschluss geben und ein Mittel sind, durch das die Bürger neue Rechtsvorschriften, die angenommen werden könnten, sowie mögliche Verbesserungen der geltenden Rechtstexte vorschlagen können; bekräftigt, dass die wirksame Bearbeitung von Petitionen eine Herausforderung für die Kommission und das Parlament darstellt, durch die jedoch letztendlich die Kapazität dieser Organe gestärkt wird, auf Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung und der unzulänglichen Anwendung der EU-Rechtsvorschriften zu reagieren und diese zu lösen; stellt fest, dass die Kommission der Umsetzung des Unionsrechts größte Bedeutung beimisst, damit es den Bürgern in ihrem Alltag zugutekommt; betont, dass Entscheidungsprozesse und die Verwaltung transparent, unparteiisch und unabhängig sein müssen;

13.  bedauert, dass keine genauen Angaben zur Anzahl der Petitionen vorliegen, die zur Einleitung eines EU-Pilot- bzw. eines Vertragsverletzungsverfahrens geführt haben; fordert die Kommission daher auf, regelmäßig über die im Zusammenhang mit derartigen Verfahren stehenden Sachverhalte zu berichten, wodurch der strukturierte Dialog erleichtert und die Beilegung von Streitigkeiten beschleunigt würde; fordert die Kommission auf, sich mit dem Petitionsausschuss über diese Berichte auszusprechen und den für die Anwendung und Vereinfachung des Unionsrechts zuständigen Vizepräsidenten proaktiv einzubinden; fordert die Kommission auf, die Petenten in das ihre Petition betreffende EU-Pilot-Verfahren einzubeziehen, um unter anderem den Dialog zwischen den Petenten und den entsprechenden nationalen Behörden zu erleichtern;

14.  bedauert die immer weiter um sich greifenden Verzögerungen bei der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012−2015, wodurch es praktisch unmöglich ist, eine neue Strategie auf Unionsebene in die Wege zu leiten, die jedoch notwendig wäre, damit der wirksame und umfassende Schutz des Wohlergehens von Tieren sichergestellt wird, und zwar mithilfe eines aktualisierten, umfassenden und eindeutigen Rechtsrahmens, der die in Artikel 13 AEUV festgelegten Bestimmungen in vollem Umfang erfüllt;

15.  weist darauf hin, dass der Petitionsausschuss zahlreiche Petitionen erhalten hat, die sich auf das Wohl des Kindes beziehen; hofft, dass die laufende Überprüfung der Brüssel IIa‑Verordnung dazu beitragen wird, die Lücken in der Verordnung zu schließen und die Mängel bei ihrer Durchführung zu beheben;

16.  weist darauf hin, dass in den vergangenen Jahren Mängel bei der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche festgestellt wurden; fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zu verstärken und dafür zu sorgen, dass die entsprechenden EU-Rechtsvorschriften konsequent angewendet werden;

17.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten größten Wert auf die rechtzeitige und korrekte Umsetzung des EU-Rechts in nationales Recht sowie auf einen klaren nationalen Rechtsrahmen legen sollten, mit dem die in den Verträgen und in der Grundrechtecharta der EU verankerten Grundwerte, Prinzipien und Rechte umfassend gewahrt werden, damit Verstöße gegen das EU-Recht vermieden werden und alle angestrebten Vorteile zum Tragen kommen, die durch eine effiziente und wirksame Anwendung des EU-Rechts möglich werden; hebt hervor, dass alle EU-Institutionen bei ihren Handlungen oder Unterlassungen an die Verträge und die Grundrechtecharta gebunden sind(13);

18.  fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten eindringlich nahezulegen, dafür Sorge zu tragen, dass die EU-Rechtsvorschriften über den freien Personenverkehr strikt durchgesetzt werden, insbesondere dadurch, dass die damit verbundenen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in vollem Umfang geachtet werden; weist darauf hin, dass der freie Personenverkehr nicht nur eine der Grundfreiheiten der EU und ein wesentliches Element der EU-Bürgerschaft darstellt, sondern in einem Umfeld, in dem die Grundrechte in vollem Umfang geschützt sind, auch insbesondere beim Zugang zur sozialen Sicherheit große Bedeutung für die EU-Bürger und ihre Familien sowie für deren Bild von der EU hat und häufig Gegenstand von Petitionen ist;

19.  verweist auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 und fordert die Kommission auf, den darin enthaltenen Empfehlungen des Parlaments nachzukommen;

20.  weist darauf hin, dass dem Parlament ebenfalls eine zentrale Rolle zukommt, da es die politische Kontrolle über die Maßnahmen der Kommission zur Rechtsdurchsetzung ausübt, indem es die Jahresberichte über die Überwachung der Umsetzung des EU-Rechts prüft und einschlägige parlamentarische Entschließungen verabschiedet; ist der Auffassung, dass das Parlament mehr zur fristgerechten und korrekten Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften beitragen könnte, indem es sein Fachwissen auf dem Gebiet des legislativen Entscheidungsprozesses im Rahmen bestehender Kontakte zu nationalen Parlamenten zur Verfügung stellt;

21.  hebt hervor, dass die Sozialpartner, die Organisationen der Zivilgesellschaft, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und andere Interessenträger bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, der Kontrolle und der Meldung von Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten eine wichtige Funktion erfüllen; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des in den EU-Verträgen verankerten Grundsatzes der Transparenz sowie des Rechts der EU-Bürger auf Zugang zur Justiz und auf gute Verwaltung, wie es in den Artikeln 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist; erinnert daran, dass diesen Rechten und Grundsätze unter anderem auch höchste Bedeutung zukommen sollte, wenn die Mitgliedstaaten Gesetzesentwürfe zur Umsetzung von EU-Recht vorlegen;

22.  begrüßt, dass die Zahl der neu eingeleiteten EU-Pilotverfahren 2015 gegenüber 2014 um etwa 30 % zurückgegangen ist (und zwar von 1 208 im Jahr 2014 auf 881 im Jahr 2015); weist jedoch darauf hin, dass die durchschnittliche Problemlösungsquote 2015 stabil und genau die gleiche wie 2014 blieb (75 %);

23.  begrüßt, dass die Zahl der neu eingegangenen Beschwerden zum ersten Mal seit 2011 zurückgegangen ist, und zwar um etwa 9 % gegenüber 2014, wobei insgesamt 3 450 neue Beschwerden registriert wurden; sieht dennoch mit großer Sorge, dass der Bereich Beschäftigung, Soziales und Integration die höchste Zahl der neu registrierten Beschwerden aufweist; stellt fest, dass 72 % aller im Jahr 2015 gegen die Mitgliedstaaten eingereichten Beschwerden auf die Bereiche Beschäftigung, Soziales und Integration, Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, Justiz und Verbraucher, Steuern und Zollunion und Umwelt entfielen;

24.  bedauert, dass die Mitgliedstaaten im Jahr 2015 nicht in allen Fällen ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, erläuternde Dokumente samt der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien in ihre Rechtsordnung vorzulegen; ist der Ansicht, dass die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung dieser erläuternden Dokumente und Entsprechungstabellen verstärkt unterstützen sollte; fordert die Kommission zugleich auf, dem Parlament und dem Rat weiterhin Bericht über die erläuternden Dokumente in den Jahresberichten über die Anwendung des EU-Rechts zu erstatten;

25.  ist der Ansicht, dass Geldbußen für Verstöße gegen EU-Recht wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten, wobei wiederholte Verstöße im gleichen Bereich bei der Ahndung berücksichtigt werden sollten, und dass die Rechte der Mitgliedstaaten geachtet werden müssen;

26.  hebt hervor, dass alle EU-Institutionen an die Verträge und die Grundrechtecharta gebunden sind(14);

27.  bekräftigt, dass durch die im ESM-Vertrag (oder anderen einschlägigen Verträgen) vorgesehene Übertragung von Aufgaben auf die Kommission oder andere EU-Institutionen diese gemäß Artikel 13 Absatz 3 und 4 des ESM-Vertrages dazu verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass die gemäß den vorgenannten Verträgen abgeschlossenen Memoranda of Understanding mit dem EU-Recht vereinbar sind; betont daher, dass EU-Institutionen kein Memorandum of Understanding unterzeichnen sollten, an dessen Vereinbarkeit mit EU-Recht sie Zweifel haben(15);

28.  hebt hervor, wie wichtig die Umsetzung und praktische Durchführung der EU-weiten Asylstandards auf nationaler Ebene ist (etwa im Hinblick auf die Umsetzung der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU(16)) durch die Mitgliedstaaten)(17); bedauert die unzulängliche Umsetzung und Nutzung des Verteilungsmechanismus, der von der Kommission vorgeschlagen wurde, um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise zu unterstützen; fordert die Kommission daher auf, der Umsetzung der in den Bereichen Asyl und Migration verabschiedeten Maßnahmen besonderes Augenmerk zu widmen, um sicherzustellen, dass sie mit den in der Grundrechtecharta verankerten Prinzipien vereinbar sind, und erforderlichenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;

29.  stellt besorgt fest, dass sich bestimmte Mitgliedstaaten ihren Pflichten im Bereich Asyl und Migration entziehen; begrüßt, dass die Kommission im Hinblick auf die Anwendung des Unionsrechts im Bereich Asyl und Migration gegenüber den Mitgliedstaaten Strenge walten lässt; weist darauf hin, dass die EU aufgrund der Migrationsströme nach Europa vor einer beispiellosen rechtlichen, politischen und humanitären Herausforderung steht; fordert die Mitgliedstaaten auf, auch internationale Übereinkommen über die Menschenrechte zu berücksichtigen, wenn sie Flüchtlinge aufnehmen und zuweisen; hofft, dass die Kommission die Anwendung der Europäischen Migrationsagenda durch die Mitgliedstaaten systematisch überwachen wird; erinnert daran, dass eine wirksame EU-Migrationspolitik auf einem ausgeglichenen Verhältnis zwischen Verantwortung und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten aufbauen muss;

30.  bedauert, dass in einigen Mitgliedstaaten sowohl bei der Umsetzung als auch bei der Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften im Umweltbereich noch erhebliche Unzulänglichkeiten bestehen; weist darauf hin, dass dies insbesondere bei der Abfallbewirtschaftung, der Abwasseraufbereitungsinfrastruktur und der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte der Fall ist; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Kommission versuchen sollte, die Ursachen dieser Situation in den Mitgliedstaaten auszumachen;

31.  fordert die EU-Organe auf, stets ihrer Pflicht zur Beachtung des EU-Primärrechts nachzukommen, wenn sie Sekundärrechtsakte verabschieden, Strategien beschließen oder Vereinbarungen bzw. Verträge mit Institutionen außerhalb der EU abschließen, und zudem ihrer Pflicht nachzukommen, die Mitgliedstaaten mit allen verfügbaren Mitteln in ihren Bemühungen zu unterstützen, die EU-Rechtsvorschriften in allen Bereichen umzusetzen und die Werte und Prinzipien der Union zu achten, insbesondere im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen in den Mitgliedstaaten;

32.  bedauert, dass es noch keine transparenten und zeitnahen Informationen über die Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften erhält; erinnert daran, dass sich die Kommission in der geänderten Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission dazu verpflichtet hat, „dem Parlament zusammenfassende Informationen über sämtliche Vertragsverletzungsverfahren ab dem förmlichen Aufforderungsschreiben zur Verfügung [zu stellen], einschließlich, wenn das Parlament dies verlangt, [...] Informationen zu den Themen, auf die sich das Vertragsverletzungsverfahren bezieht“, und erwartet, dass diese Klausel in der Praxis nach Treu und Glauben angewendet wird.

33.  fordert die Kommission auf, die Achtung des EU-Rechts wirklich als politische Priorität zu betrachten, der in enger Zusammenarbeit mit dem Parlament Rechnung getragen wird, das seinerseits verpflichtet ist, die Kommission politisch zur Rechenschaft zu ziehen und als Mitgesetzgeber dafür zu sorgen, dass es selbst umfassend informiert ist, damit es seine legislative Tätigkeit kontinuierlich verbessern kann; fordert deshalb die Kommission auf, zu jeder Entschließung des Europäischen Parlaments zur Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts einen „Follow-Up“ vorzulegen;

34.  erinnert daran, dass das Parlament in seinen Entschließungen vom 15. Januar 2013(18) und 9. Juni 2016 die Verabschiedung einer Verordnung über eine offene, effiziente und unabhängige Verwaltung der Europäischen Union im Sinne von Artikel 298 AEUV gefordert hat, und fordert die Kommission auf, den der letztgenannten Entschließung beigefügten Vorschlag für eine Verordnung weiter zu prüfen;

35.  hebt hervor, dass das Fehlen eines kohärenten und umfassenden Katalogs an kodifizierten Regeln es den Bürgern erschwert, die ihnen nach Unionsrecht zustehenden Rechte gegenüber der Verwaltung leicht und umfassend zu verstehen, und zudem zu einer Verschlechterung ihres rechtlichen Schutzes beiträgt; hebt daher hervor, dass die Kodifizierung der Regeln für eine gute Verwaltungspraxis in Form einer Verordnung, in der die einzelnen Aspekte des Verwaltungsverfahrens – einschließlich Mitteilungen, verbindlicher Fristen, des Anhörungsrechts und des Rechts einer jeden Person auf Akteneinsicht – dargelegt sind, gleichbedeutend mit der Stärkung der Rechte der Bürger und der Transparenz ist; stellt klar, dass diese Regeln im Falle von rechtlichen Lücken oder Auslegungsproblemen als Ergänzung zum bestehenden Unionsrecht dienen und dadurch dessen Zugänglichkeit verbessern würden; fordert daher die Kommission erneut auf, einen umfassenden Legislativvorschlag für ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht vorzulegen und dabei den bisherigen Arbeiten des Parlaments in diesem Bereich sowie den aktuellen Entwicklungen in der Union und ihren Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen;

36.  weist darauf hin, dass zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen dazu beitragen zu klären, wie das Unionsrecht anzuwenden ist; vertritt die Auffassung, dass der Rückgriff auf dieses Verfahren eine einheitliche Auslegung und Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften ermöglicht; legt daher den einzelstaatlichen Gerichten nahe, bei Zweifeln den EuGH anzurufen und somit Vertragsverletzungsverfahren vorzubeugen;

37.  vertritt die Auffassung, dass die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Besitzstands von zentraler Bedeutung ist, wenn es darum geht, den Menschen und Unternehmen die Vorteile der politischen Maßnahmen der EU zuteilwerden zu lassen; fordert daher die Kommission auf, im Rahmen einer strukturierten und systematischen Überprüfung der Umsetzung und der Konformität der nationalen Rechtsvorschriften die Durchsetzung des EU-Rechts unter uneingeschränkter Wahrung der EU-Verträge und der Grundrechtecharta zu verbessern; weist darauf hin, dass die Rechtsvorschriften der EU das Ergebnis eines demokratischen Prozesses sind; begrüßt die Praxis der Kommission, bei der Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts in den Mitgliedstaaten den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung gebührend Rechnung zu tragen;

38.  betont die Bedeutung der Transparenz bei der Ausarbeitung und Anwendung von Rechtsvorschriften durch die EU-Organe und die Mitgliedstaaten; weist darauf hin, dass die EU-Rechtsvorschriften klar, verständlich, stimmig und präzise sein müssen, um die Umsetzung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten und den Zugang der Bürger zum EU-Recht zu erleichtern, wobei auch die Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen ist, der darauf besteht, dass die Vorschriften des EU-Rechts vorhersehbar und berechenbar sein müssen(19);

39.  ist der Auffassung, dass die Einbindung der nationalen Parlamente in einen Dialog über den Inhalt von Legislativvorschlängen, soweit relevant, der effektiven Anwendung des EU-Rechts förderlich sein wird; weist darauf hin, dass eine effektivere Anwendung des EU-Rechts, wie sie in den Verträgen vorgesehen ist, dadurch erreicht werden kann, dass die nationalen Parlamente ihre jeweiligen Regierungen intensiver kontrollieren, wenn diese am Rechtsetzungsprozess beteiligt sind; betont aus diesem Grund die Notwendigkeit, dass die nationalen Parlamente ein Mitspracherecht in den frühen Phasen der europäischen Rechtsetzungsverfahren erhalten, und fordert die Organe der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten auf, eine Debatte über das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union und Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit einzuleiten und eventuell eine Überprüfung des sogenannten Frühwarnsystems in Betracht zu ziehen, damit eine bessere Anwendung des Verfahrens der „gelben Karte“ sichergestellt werden kann;

40.  spricht sich für eine engere Zusammenarbeit und eine Stärkung der Verbindungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten aus; erinnert erneut an die Kontrollfunktion der nationalen Parlamente in Bezug auf die Mitwirkung ihrer jeweiligen Regierungen am Entscheidungsprozess im Rat der Europäischen Union und betont die Notwendigkeit, Anhörungen und einen regelmäßigen Meinungsaustausch zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten abzuhalten, insbesondere in den frühen Phasen des Rechtsetzungsverfahrens;

41.  erinnert daran, dass die nationalen Parlamente eine wichtige Rolle bei der Kontrolle der Umsetzung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten spielen; fordert die nationalen Parlamente auf, dieser Rolle aktiv auszuüben; weist darauf hin, dass es Aufgabe der nationalen Parlamente ist, die Praxis der Übererfüllung („gold-plating“) der EU-Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene zu vermeiden, damit es nicht zu Überregulierung und unnötigem Verwaltungsaufwand kommt; erwartet von den Mitgliedstaaten, dass sie nationale Verpflichtungen eindeutig kenntlich machen und dokumentieren, wenn diese im Rahmen der Umsetzung den EU-Rechtsvorschriften hinzugefügt werden; ist besorgt darüber, dass durch exzessive nationale Maßnahmen, die auf EU-Rechtsvorschriften draufgesattelt werden, die EU-Skepsis unnötig erhöht wird;

42.  weist darauf hin, dass das System für den Austausch von Informationen und die Zusammenarbeit zwischen den für EU-Angelegenheiten zuständigen Ausschüssen der nationalen Parlamente dazu beitragen kann, eine effiziente Rechtsetzung sicherzustellen, und dass dieses System auch dafür genutzt werden sollte, eine effektivere Anwendung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten zu fördern; begrüßt die Nutzung der IPEX-Plattform als Instrument für den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament; fordert die nationalen Parlamente auf, sich aktiv in die regelmäßig stattfindenden interparlamentarischen Ausschusssitzungen des Europäischen Parlaments einzubringen;

43.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0385.
(2) ABl. C 18 vom 19.1.2017, S. 10.
(3) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
(4) ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.
(5) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(6) ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 246.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0409.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0279.
(9) Rechtssache C- 427/07, Kommission gegen Irland, Randnummer 107.
(10) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(11) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 15.
(12) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.
(13) Siehe unter anderem: EuGH, Urteil vom 20. September 2016 - Ledra Advertising Ltd (C-8/15 P), Andreas Eleftheriou (C-9/15 P), Eleni Eleftheriou (C-9/15 P), Lilia Papachristofi (C-9/15 P), Christos Theophilou (C-10/15 P), Eleni Theophilou (C-10/15 P) gegen Europäische Kommission und Europäische Zentralbank (verbundene Rechtssachen C-8/15 P bis C-10/15 P), ECLI:EU:C:2016:701, Rdnrn. 67 ff.
(14) EuGH Urteil vom 20. September 2016, verbundene Rechtssachen C-8/15 P bis C-10/15 P), Rdnrn. 67 ff.
(15) Ebd., Rdnrn 58 ff. vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, Rdnr. 164.
(16) Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).
(17) Siehe unter anderem: S. Carrera, S. Blockmans/D. Gross/E. Guild, „The EU’s Response to the Refugee Crisis – Taking Stock and Setting Policy Priorities“ [Die Antwort der EU auf die Flüchtlingskrise - Bestandsaufnahme und Festlegung politischer Prioritäten], Zentrum für Europäische Politische Studien (CEPS), Essai Nr. 20, 16. Dezember 2015 – https://www.ceps.eu/system/files/EU%20Response%20to%20the%202015%20Refugee%20Crisis_0.pdf
(18) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Verwaltungsverfahrensrecht der Europäischen Union (ABl. C 440 vom 30.12.2015, S. 17).
(19) Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Plantanol GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Darmstadt, C-201/08, ECLI:EU:C:2009:539, Rdnr. 46.

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