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Verfahren : 2017/0056(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0377/2017

Eingereichte Texte :

A8-0377/2017

Aussprachen :

PV 15/01/2018 - 14
CRE 15/01/2018 - 14

Abstimmungen :

PV 16/01/2018 - 5.1
CRE 16/01/2018 - 5.1
Erklärungen zur Abstimmung
PV 29/05/2018 - 7.11

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0001
P8_TA(2018)0214

Angenommene Texte
PDF 401kWORD 51k
Dienstag, 16. Januar 2018 - Straßburg
Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik ***I
P8_TA(2018)0001A8-0377/2017

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) (COM(2017)0128 – C8-0121/2017 – 2017/0056(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Bei der Umsetzung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der SPRFMO sollten sich die Union und die Mitgliedstaaten für die Förderung der Küstenfischerei und die Verwendung von Fangausrüstung und ‑techniken einsetzen, die selektiv sind und geringere Umweltauswirkungen haben, einschließlich Fanggeräte und -techniken für die traditionelle und handwerkliche Fischerei, und somit zu einem angemessenen Lebensstandard für die Akteure der lokalen Wirtschaft beitragen.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
Mit dieser Verordnung werden die Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf wandernde Arten für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) festgelegt.
Mit dieser Verordnung werden die Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf wandernde Fischbestände für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) festgelegt.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c)  Drittlandsfischereifahrzeuge, die einen Hafen der Union anlaufen möchten oder in einem solchen Hafen Gegenstand einer Inspektion sind und die Fischereierzeugnisse an Bord mitführen, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangen wurden.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1
(1)  „SPRFMO-Übereinkommensbereich“ das geografische Gebiet der Hohen See südlich von 10° N, nördlich des im Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis definierten CCAMLR-Übereinkommensbereichs, östlich des SIOFA-Übereinkommensbereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean und westlich der Gebiete unter der Fischereigerichtsbarkeit südamerikanischer Staaten;
(1)  „SPRFMO-Übereinkommensbereich“ das gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik eingegrenzte Gebiet;
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2
(2)  „Fischereifahrzeug“ jedes Schiff jeglicher Größe, das zur gewerblichen Nutzung der Fischereiressourcen eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, ausgenommen Containerschiffe;
(2)  „Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das zum Zweck der Fischerei eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Fischverarbeitungsschiffen, Hilfsschiffen, Transportschiffen und allen anderen unmittelbar an Fangeinsätzen beteiligten Schiffen;
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 7
(7)  „Fußabdruck der Grundfischerei“ die räumliche Ausdehnung der Grundfischerei während eines bestimmten Zeitraums im SPRFMO-Übereinkommensbereich;
(7)  „Fußabdruck der Grundfischerei“ die räumliche Ausdehnung der Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006;
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 10
(10)  „traditionelle Fischerei“ eine Fischerei, die noch nicht geschlossen wurde und in der in den letzten zehn Jahren Fischfang oder Fischfang mit einem bestimmten Fanggerät oder einer bestimmten Technik betrieben wurde;
entfällt
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)
(10a)  „große pelagische Treibnetze“ (Treibnetze) Kiemennetze oder andere Netze oder eine Kombination von Netzen von mehr als 2,5 km Länge, in denen Fische hängen bleiben oder sich verhaken oder verwickeln sollen, wobei die Netze an der Oberfläche oder im Wasser treiben;
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 10 b (neu)
(10b)  „Tiefsee-Kiemennetze“ (Stellnetze-Verwickelnetze, Stellnetze, Stellnetze-Kiemennetze, Verwickelnetze) Bänder aus einfachen, doppelten oder dreifachen Netzwänden, die vertikal oder am Boden eingesetzt werden und in denen Fische sich mit den Kiemen verfangen, sich verhaken oder sich verwickeln. Tiefsee-Kiemennetze bestehen aus einfachen oder seltener aus doppelten oder dreifachen Netzen, die auf Rahmenseilen zusammengefügt werden. In einem Fanggerät können mehrere Netzarten kombiniert werden. Diese Netze können entweder allein oder häufiger in großer Anzahl nebeneinander („Fleets“) aufgestellt werden. Das Fanggerät kann aufgestellt oder am Boden befestigt werden oder frei oder mit dem Fischereifahrzeug verbunden treiben.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 11
(11)  „IUU-Fischerei“ illegale, nicht gemeldete oder unregulierte Fangtätigkeiten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
(11)  „IUU-Fischerei“ Fangtätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 16
(16)  „empfindliches marines Ökosystem“ ein marines Ökosystem, dessen Unversehrtheit nach bestem wissenschaftlichem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips durch erhebliche schädliche Auswirkungen infolge der physischen Einwirkung von im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit eingesetzten Grundfanggeräten gefährdet ist; zu diesen Systemen gehören unter anderem Riffe, Seeberge, hydrothermale Quellen, Kaltwasserkorallen und Tiefsee-Schwammriffe.
(16)  „empfindliches marines Ökosystem“ ein marines Ökosystem, dessen Unversehrtheit (d. h. dessen Struktur und Funktion) nach bestem wissenschaftlichem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips durch erhebliche schädliche Auswirkungen infolge der physischen Einwirkung von im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit eingesetzten Grundfanggeräten gefährdet ist; zu diesen Systemen gehören unter anderem Riffe, Seeberge, hydrothermale Quellen, Kaltwasserkorallen und Tiefsee-Schwammriffe.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 a (neu)
Artikel 6a
Zuteilung von Fangmöglichkeiten für Chilenische Bastardmakrelen
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wenden die Mitgliedstaaten bei der Zuteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Bestände von Chilenischen Bastardmakrelen transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können; sie bemühen sich ferner, die nationalen Quoten unter besonderer Berücksichtigung der traditionellen und handwerklichen Fischerei gerecht zwischen den einzelnen Flottensegmenten aufzuteilen sowie Anreize für Fischereifahrzeuge der Union zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 6
6.  Fischereifahrzeugen der Union ist es verboten, Fischabfälle während des Aussetzens und Einholens der Netze abzulassen. Falls dies nicht möglich ist, sind die Abfälle für zwei Stunden oder mehr zu sammeln.
6.  Fischereifahrzeugen der Union ist es verboten, Fischabfälle während des Aussetzens und Einholens der Netze abzulassen. Falls dies nicht möglich ist und sofern biologische Abfälle aufgrund von betrieblichen Sicherheitserwägungen abgelassen werden müssen, sind die Abfälle für zwei Stunden oder mehr zu sammeln.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4
4.  Fischereifahrzeugen der Union ist es verboten, Fischabfälle während des Aussetzens und Einholens der Netze abzulassen.
4.  Fischereifahrzeugen der Union ist es soweit möglich verboten, Fischabfälle während des Aussetzens und Einholens der Netze abzulassen.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 5
5.  Die Fischereifahrzeuge der Union verarbeiten die Fischabfälle zu Fischmehl und behalten alle Abfälle an Bord, wobei nur flüssige Abfälle/Sumpfwasser abgelassen werden dürfen. Falls dies nicht möglich ist, sind die Abfälle für zwei Stunden oder mehr zu sammeln.
5.  Die Fischereifahrzeuge der Union verarbeiten die Fischabfälle – soweit möglich und sinnvoll – zu Fischmehl und behalten alle Abfälle an Bord, wobei nur flüssige Abfälle/Sumpfwasser abgelassen werden dürfen. Falls dies nicht möglich ist, sind die Abfälle für zwei Stunden oder mehr zu sammeln.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 6
6.  Netze werden nach jeder Fangtätigkeit gereinigt, um verfangene Fische und benthisches Material zu entfernen und so Interaktionen mit Vögeln beim Ausbringen der Fanggeräte zu verhindern.
6.  Netze werden möglichst nach jeder Fangtätigkeit gereinigt, um verfangene Fische und benthisches Material zu entfernen und so Interaktionen mit Vögeln beim Ausbringen der Fanggeräte zu verhindern.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
(ba)   Daten zu etwaigen beobachteten Interaktionen mit Seevögeln.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b)  die durchschnittliche Fangmenge im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006;
(b)  die durchschnittliche jährliche Fangmenge im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006;
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Titel 3 – Kapitel II a (neu)
Kapitel II a
Kiemennetze
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 a (neu)
Artikel 17 a
Kiemennetze
1.  Die Verwendung von großen pelagischen Treibnetzen und sämtlichen Tiefsee-Kiemennetzen ist im gesamten SPRFMO-Übereinkommensbereich untersagt.
2.  Flaggenmitgliedstaaten, deren Schiffe den SPRFMO-Übereinkommensbereich durchqueren wollen und Kiemennetze an Bord mitführen,
(a)  verständigen das SPRFMO-Sekretariat mindestens 36 Stunden vor der Einfahrt in den SPRFMO-Übereinkommensbereich und geben dabei den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ein- und der Ausfahrt und die Länge des an Bord mitgeführten Kiemennetzes an;
(b)  sorgen dafür, dass ihre Schiffe ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) betreiben, das während des Aufenthalts im SPRFMO-Übereinkommensbereich alle zwei Stunden ein Signal absetzt;
(c)  übermitteln dem SPRFMO-Sekretariat innerhalb von 30 Tagen, nachdem das Schiff aus dem SPRFMO-Übereinkommensbereich ausgefahren ist, die VMS-Positionsmeldungen und
(d)  informieren das SPRFMO-Sekretariat – falls versehentlich ein Kiemennetz verloren oder über Bord des Schiffs gegangen ist – so schnell wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 48 Stunden nach dem Verlust des Fanggeräts über Datum, Uhrzeit, Position sowie über die Länge in Metern des verloren oder über Bord gegangenen Kiemennetzes.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 5
5.  Unbeschadet von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es Fischereifahrzeugen der Union, die nicht im SPRFMO-Schiffsregister geführt werden, nicht erlaubt, Fischfang auf Arten im SPRFMO-Übereinkommensbereich zu betreiben.
5.  Unbeschadet von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es Fischereifahrzeugen der Union, die nicht im SPRFMO-Schiffsregister geführt werden, nicht erlaubt, im Übereinkommensbereich Fischfang auf Arten, die in den Zuständigkeitsbereich der SPRFMO fallen, zu betreiben.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 4
4.  Die Artikel 21 bis 22 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bleiben von diesem Artikel unberührt.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c)  eine Kontaktstelle zur Übermittlung der Inspektionsberichte gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates.
(c)  eine Kontaktstelle zur Entgegennahme der Inspektionsberichte gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens 120 Tage vor der Jahrestagung alle gesicherten Informationen, die auf mögliche Fälle von Verstößen von Fischereifahrzeugen gegen die SPRFMO-Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich in den vergangenen zwei Jahren hindeuten. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie gegebenenfalls mindestens 90 Tage vor der Jahrestagung an das SPRFMO-Sekretariat weiter.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens 150 Tage vor der Jahrestagung alle gesicherten Informationen, die auf mögliche Fälle von Verstößen von Fischereifahrzeugen gegen die SPRFMO-Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich in den vergangenen zwei Jahren hindeuten. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie gegebenenfalls mindestens 120 Tage vor der Jahrestagung an das SPRFMO-Sekretariat weiter.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 a – Absatz 2
2.  Die Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt, die durch die Kommission über dessen Aufnahme in den Entwurf der Liste von IUU-Schiffen informiert wurden, setzen den Reeder über die Aufnahme in den Entwurf der SPRFMO-Liste und über die Konsequenzen in Kenntnis, die aus einer Bestätigung der Aufnahme in die von der SPRFMO verabschiedete Liste der IUU-Schiffe entstehen können.
2.  Wird die Kommission benachrichtigt, dass ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, in den Entwurf einer SPRFMO-Liste von IUU-Schiffen aufgenommen wurde, setzt sie die Behörden des betroffenen Mitgliedstaats darüber in Kenntnis, die wiederum den Reeder über die Aufnahme in den Entwurf der SPRFMO-Liste von IUU-Schiffen und über die Konsequenzen in Kenntnis setzen, die aus einer Bestätigung der Aufnahme in die von der SPRFMO verabschiedete Liste der IUU-Schiffe entstehen können.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 c – Absatz 1 – Buchstabe e
(e)  Position, Datum und Uhrzeit (UTC)
(e)  Position (Breiten- und Längengrad), Datum und Uhrzeit (UTC)

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0377/2017).

Letzte Aktualisierung: 27. September 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen