Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1343/2011 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (COM(2016)0134 – C8-0117/2016 – 2016/0074(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1343/2011 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu)
(2a) Die bestehenden Vorschriften müssen vereinfacht werden, um bei den Betreibern, nationalen Behörden und Interessenträgern für mehr Verständnis und eine bessere Einhaltung zu sorgen. Darüber hinaus sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Konsultationsprozess mit den Beiräten beachtet werden, und das Augenmerk sollte auf die uneingeschränkte Beachtung sämtlicher Umweltschutz- und Nachhaltigkeitsziele gerichtet werden.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 b (neu)
(2b) Eine Vereinfachung der geltenden Regelungen im Bereich der technischen Maßnahmen sollte nicht dazu führen, dass Umweltschutz- und Nachhaltigkeitsstandards aufgeweicht werden.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Zur Regelung der technischen Maßnahmen muss ein Rahmen geschaffen werden. Dieser Rahmen sollte allgemeine Vorschriften enthalten, die in allen Unionsgewässern gelten, und die Erarbeitung technischer Maßnahmen vorsehen, bei denen die regionalen Besonderheiten der einzelnen Fischereien durch die mit der GFP eingeführte Regionalisierung berücksichtigt werden.
(3) Zur Regelung der technischen Maßnahmen muss ein Rahmen geschaffen werden. Dieser Rahmen sollte allgemeine Vorschriften enthalten, die in allen Unionsgewässern gelten, und die Erarbeitung technischer Maßnahmen vorsehen, bei denen die regionalen Besonderheiten der einzelnen Fischereien durch die mit der GFP eingeführte Regionalisierung berücksichtigt werden. Durch dieses Verfahren sollte ermöglicht werden, dass die gemeinsamen Vorschriften und die Situation vor Ort und in den einzelnen Gebieten wirksam miteinander in Einklang gebracht werden können.Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass diese Vorgehensweise nicht zu einer Renationalisierung der GFP führt und dass es auch wirklich die Beiräte sind, die im Rahmen eines gemeinschaftlichen Vorgehens gemäß Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für diese Regionalisierung sorgen.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Durch diesen Rahmen sollten der Fang und die Anlandung von Fischereiressourcen ebenso geregelt werden wie der Einsatz von Fanggeräten und die Wechselwirkungen zwischen Fischereitätigkeiten und Meeresökosystemen.
(4) Durch diesen Rahmen sollten der Fang und die Anlandung von Fischereiressourcen ebenso geregelt werden wie der Einsatz von Fanggeräten und die Wechselwirkungen zwischen Fischereitätigkeiten und Meeresökosystemen, wobei auch der sozioökonomischen Dynamik Rechnung getragen werden sollte.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Gegebenenfalls sollten die technischen Maßnahmen auch für die Freizeitfischerei gelten, die sich erheblich auf Fisch- und Schalentierbestände auswirken kann.
(6) Die Freizeitfischerei kann sich erheblich auf dieMeeresumwelt, auf Fischbestände undauf Bestände anderer Arten auswirken und sollte deshalb technischen Maßnahmen unterliegen.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu)
(6a) Solange das Gegenteil nicht wissenschaftlich bewiesen wird, gilt, dass von Freizeitanglern gefangene Fische (Angeln mit Haken und Leinen) mit einer hohen Überlebensrate wieder freigelassen werden.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 b (neu)
(6b) Die Anlandeverpflichtung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstreckt sich auf sämtliche Arten, für die Fangbeschränkungen gelten. Wenn jedoch Exemplare dieser Arten im Rahmen der Freizeitfischerei gefangen und sofort wieder freigelassen werden und wissenschaftliche Belege dafür vorliegen, dass das bei diesen Arten mit hohen Überlebensraten einhergeht, wie es bei Fischen der Fall sein kann, die von Freizeitfischern mit Angelausrüstung gefangen werden, sollte es möglich sein, die betreffenden Fischereien von der Anlandeverpflichtung auszunehmen, und zwar unter Anwendung der in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren, insbesondere durch die Annahme von entsprechenden Maßnahmen im Rahmen von Mehrjahresplänen und/oder Rückwurfplänen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Die technischen Maßnahmen sollten zu den GFP-Zielen beitragen, die Bestände auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags zu befischen, unerwünschte Fänge zu reduzieren, Rückwürfe abzuschaffen und einen guten Umweltzustand gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates18 herbeizuführen.
(7) Die technischen Maßnahmen sollten zu den GFP-Zielen beitragen.
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18 Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu)
(7a) Die technischen Maßnahmen sollten im Hinblick auf die verfolgten Ziele angemessen sein. Vor ihrer Annahme müssen ihre möglichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen berücksichtigt werden.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 b (neu)
(7b) Die Durchsetzung und Durchführung von technischen Maßnahmen, operationellen Programmen und gegebenenfalls der Lizenzvergabe sowie Beschränkungen für die Konstruktion und dem Einsatz von Schiffen und bestimmten Fanggeräten sollten höheren Gesundheits- und Sicherheitsnormen für Schiffe, die für Fangtätigkeiten eingesetzt werden, nicht abträglich sein.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 c (neu)
(7c) Im Rahmen dieser Verordnung erlassene technische Maßnahmen sollten auf den im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt angenommenen Strategieplan für die biologische Vielfalt 2011–2020 abgestimmt sein und der Umsetzung der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2020 dienen, insbesondere der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und den zugehörigen Maßnahmen.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Technische Maßnahmen sollten durch den Einsatz selektiver Fanggeräte und durch Vermeidungsmaßnahmen insbesondere Jungfische und Ansammlungen von Laichfischen schützen. Durch technische Maßnahmen sollten darüber hinaus die Auswirkungen von Fanggeräten auf das Meeresökosystem und insbesondere auf empfindliche Arten und Lebensräume minimiert und wenn möglich ganz vermieden werden. Zudem sollten technische Maßnahmen dazu beitragen, dass es Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates19, der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20 und der Richtlinie 2008/56/EG gibt.
(8) Technische Maßnahmen sollten durch den Einsatz selektiver Fanggeräte und durch Vermeidungsmaßnahmen insbesondere zum Schutz von Jungfischen und Ansammlungen von Laichfischen beitragen. Durch technische Maßnahmen sollte darüber hinaus dazu beigetragen werden, die negativen Auswirkungen von Fanggeräten auf das Meeresökosystem und insbesondere auf empfindliche Arten und Lebensräume zu minimieren und wenn möglich ganz zu verhindern.Es sollten Anreize geschaffen werden, um die Fischer darin zu bestärken, umweltschonende Fanggeräte und ‑methoden einzusetzen. Zudem sollten technische Maßnahmen dazu beitragen, dass es Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates19, der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20 und der Richtlinie 2008/56/EG gibt.
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19 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
19 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
20 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
20 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu)
(8a) Angesichts des gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG und 2008/56/EG für empfindliche Arten geltenden strengen Schutzniveaus, ihrer starken Gefährdung und der Verpflichtung, bis 2020 einen guten Umweltzustand zu erreichen, sollte gegen das unbeabsichtigte Fangen empfindlicher Arten fischereien- und fanggeräteübergreifend umfassend vorgegangen werden.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Um die Wirksamkeit technischer Maßnahmen zu bewerten, sollten Zielvorgaben für die Menge unerwünschter Fänge, die Menge an Beifängen empfindlicher Arten und das Ausmaß der durch Fischerei erheblich beeinträchtigten Lebensräume am Meeresboden festgelegt werden, die den GFP-Zielen, dem Umweltrecht der Union (insbesondere der Richtlinie 92/43/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates21) und international bewährten Verfahren entsprechen.
(9) Um die Wirksamkeit technischer Maßnahmen zu bewerten, sollten für die Reduzierung der Fänge von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung sowie von unbeabsichtigten Fängen empfindlicher Arten und für die Verringerung von durch die Fischerei bedingten Beeinträchtigungen der Umwelt in marinen Lebensräumen Leistungsindikatoren festgelegt werden, die den GFP-Zielen und dem Umweltrecht der Union (insbesondere der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates21) entsprechen.
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21 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
21 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu)
(9a) Die Mitgliedstaaten sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates1a genannten Maßnahmen im größtmöglichen Umfang nutzen, um die Fischer auf diese Weise bei der Durchführung technischer Maßnahmen zu unterstützen und sicherzustellen, dass den sozioökonomischen Zielen der GFP Rechnung getragen wird.
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1a Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Bestimmte zerstörerische Fanggeräte oder Fangmethoden, bei denen Sprengstoff, Gift, betäubende Stoffe, elektrischer Strom, Presslufthämmer oder andere Schlaginstrumente, gezogene Geräte für die Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen und bestimmte Harpunengewehre eingesetzt werden, sollten verboten werden, mit Ausnahme des besonderen Falls von Pulsbaumkurren, deren Einsatz unter bestimmten strengen Auflagen erlaubt werden kann.
(11) Bestimmte zerstörerische Fanggeräte oder Fangmethoden, bei denen Sprengstoff, Gift, betäubende Stoffe, elektrischer Strom, Presslufthämmer oder andere Schlaginstrumente, gezogene Geräte für die Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen und bestimmte Harpunengewehre eingesetzt werden, sollten verboten werden. In dieser Hinsicht ist sicherzustellen, dass die Auswirkungen innovativer Fanggeräte sowie kumulative Wirkungen hinreichend bekannt sind, bevor das Gerät auf breiter Basis eingeführt wird.Zusätzlich sollte im Interesse der Durchsetzung und der Forschung wie auch für Bewertungszwecke ein System zur Überwachung, Kontrolle und Bewertung greifen.Schließlich sollten gültige Lizenzen einer erneuten wissenschaftlichen Bewertung unterzogen werden, bevor sie endgültig als „nicht verboten“ eingestuft werden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu)
(11a) Im Hinblick auf die Auswirkungen innovativer Fanggeräte, einschließlich ihrer kumulativen Wirkungen, auf die Meeresumwelt und die Arten müssen detaillierte und quantifizierte Erkenntnisse vorliegen, bevor sie für gewerbliche Zwecke breite Anwendung finden. Es sollte ein wirksames Überwachungs- und Bewertungsprogramm eingerichtet werden.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) Bei bestimmten seltenen Fischarten, etwa bestimmten Hai- und Rochenarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Um solche Arten zu schützen, sollte ihre Befischung allgemein verboten werden.
(15) Bei bestimmten Fischarten, die selten oder aufgrund ihrer biologischen Merkmale in besonderem Maße von Überfischung bedroht sind, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Um solche Arten zu schützen, sollte ihre Befischung allgemein verboten werden.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21
(21) Um den Fangsektor bei der Umsetzung der Anlandeverpflichtung zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um die Lagerung und die Suche nach Umschlagplätzen für Meerestiere unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung zu erleichtern. Teil dieser Maßnahmen sollte auch die Unterstützung von Investitionen in den Bau und den Umbau von Anlandeplätzen und Schutzbauten oder die Unterstützung von Investitionen in die Wertsteigerung von Fischereierzeugnissen sein.
(21) Um den Fangsektor bei der Umsetzung der Anlandeverpflichtung zu unterstützen und um durch uneingeschränkte Einhaltung der Anlandeverpflichtung für gleiche Ausgangsbedingungen zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um die Lagerung und die Suche nach Umschlagplätzen für Meerestiere unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung zu erleichtern. Teil dieser Maßnahmen sollte auch die Unterstützung von Investitionen in den Bau und den Umbau von Anlandeplätzen und Schutzbauten oder die Unterstützung von Investitionen in die Wertsteigerung von Fischereierzeugnissen sein.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23
(23) Geben wissenschaftliche Gutachten Hinweise auf erhebliche Beifänge von Arten, die keinen Fangbeschränkungen unterliegen und daher nicht unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollten die Mitgliedstaaten Pilotprojekte durchführen, um nach Möglichkeiten zur Verringerung dieser Fänge zu suchen und zum Erreichen dieses Ziels geeignete technische Maßnahmen einzuführen.
(23) Geben wissenschaftliche Gutachten Hinweise auf erhebliche Beifänge von Arten, sollten die Mitgliedstaaten Pilotprojekte durchführen, um nach Möglichkeiten zur Verringerung dieser Fänge zu suchen und zum Erreichen dieses Ziels geeignete technische Maßnahmen einzuführen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24
(24) Gelten auf regionaler Ebene keine technischen Maßnahmen, so sollten festgelegte Mindestnormen angewendet werden. Diese Mindestnormen sollten aus bestehenden technischen Maßnahmen unter Berücksichtigung von STECF-Gutachten und Stellungnahmen von Interessenträgern abgeleitet werden. Enthalten sollten sie Mindestmaschenöffnungen für gezogene Fanggeräte und Stellnetze, Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, Sperrgebiete und Gebiete mit Fangbeschränkungen, Naturschutzmaßnahmen zur Reduzierung der Beifänge von Meeressäugetieren und Seevögeln in bestimmten Gebieten sowie alle sonstigen derzeit bestehenden regionalspezifischen Maßnahmen, die nach wie vor erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Erhaltungsziele erreicht werden, und zwar bis im Rahmen der Regionalisierung entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.
(24) Gelten auf regionaler Ebene keine technischen Maßnahmen, so sollten festgelegte Mindestnormen angewendet werden. Diese Mindestnormen sollten aus bestehenden technischen Maßnahmen unter Berücksichtigung von STECF-Gutachten und Stellungnahmen von Interessenträgern abgeleitet werden. Enthalten sollten sie Mindestmaschenöffnungen für gezogene Fanggeräte und Stellnetze, Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, Sperrgebiete und Gebiete mit Fangbeschränkungen, Naturschutzmaßnahmen zur Verringerung und, falls möglich, gänzlichen Vermeidung der unbeabsichtigten Fänge von Meeressäugetieren und Seevögeln in bestimmten Gebieten sowie alle sonstigen derzeit bestehenden regionalspezifischen Maßnahmen, die nach wie vor erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Erhaltungsziele erreicht werden, und zwar bis im Rahmen der Regionalisierung entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25
(25) Die Mitgliedstaaten können in Zusammenarbeit mit den Interessenträgern gemeinsame Empfehlungen für geeignete technische Maßnahmen entwickeln, mit denen im Einklang mit der im Rahmen der GFP vorgesehenen Regionalisierung von den Mindestnormen abgewichen wird.
(25) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beiräten auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gemeinsame Empfehlungen für geeignete technische Maßnahmen zu entwickeln, die so weit von den Mindestnormen abweichen, dass die technischen Maßnahmen im Einklang mit der im Rahmen der GFP vorgesehenen Regionalisierung den regionalen Besonderheiten der Fischereien entsprechen, selbst wenn kein Mehrjahresplan vorliegt.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26
(26) Solche auf regionaler Ebene ergriffenen technischen Maßnahmen sollten hinsichtlich der Bewirtschaftungsmuster und des Schutzes empfindlicher Arten und Lebensräume den Mindestnormen zumindest gleichwertig sein.
(26) Die Regionalisierung sollte dazu genutzt werden, um individuell zugeschnittene Maßnahmen zu schaffen, die den Besonderheiten jedes einzelnen Fanggebiets entsprechen, einschließlich des Schutzes der empfindlichen Arten und Lebensräume dieser Gebiete.Solche auf regionaler Ebene ergriffenen technischen Maßnahmen sollten nachhaltig sein und mindestens dieselben Bewirtschaftungsmuster und dasselbe Schutzniveau wie die Mindestnormen sicherstellen.Die Annahme einer regionalen technischen Maßnahme sollte auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erfolgen.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 a (neu)
(26a) Für Entscheidungen, die von regionalen Gruppen von Mitgliedstaaten im Rahmen der Regionalisierung getroffen werden, sollten dieselben Normen demokratischer Kontrolle gelten wie für Entscheidungen in den betroffenen Mitgliedstaaten.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 b (neu)
(26b) Die Regionalisierung sollte dazu genutzt werden, die Beteiligung aller maßgeblichen Interessenträger einschließlich nichtstaatlicher Organisationen zu fördern und um die Position der Fischer und ihre Mitwirkungsmöglichkeiten zu stärken, damit sie sich in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, Beiräten und Wissenschaftlern für die Entwicklung bedarfsgerechter Maßnahmen einsetzen können, die den Besonderheiten jedes einzelnen Fanggebiets Rechnung tragen dem Schutz der dortigen Umweltbedingungen dienen.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 a (neu)
(27a) Sollte nur ein einziger Mitgliedstaat ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, können nach Konsultation der zuständigen Beiräte Vorschläge für individuelle technische Maßnahmen vorgelegt werden, um die geltenden Erhaltungsmaßnahmen zu ändern.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28
(28) Bei der Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen, durch die im Rahmen von Mehrjahresplänen von den Mindestmaschenöffnungen abweichende größen- und artenselektive Fanggeräte eingeführt werden, sollten regionale Gruppen von Mitgliedstaaten sicherstellen, dass durch diese Geräte im Vergleich zu den Mindestnormen zumindest eine ähnliche oder eine bessere Selektivität erreicht wird.
(28) Bei der Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen, durch die von den Mindestmaschenöffnungen abweichende größen- und artenselektive Fanggeräte eingeführt werden, sollten regionale Gruppen von Mitgliedstaaten sicherstellen, dass durch diese Geräte im Vergleich zu den Mindestnormen zumindest eine ähnliche oder eine bessere Selektivität erreicht wird.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29
(29) Werden gemeinsame Empfehlungen erarbeitet, um zum Schutz von Jungfischen und Ansammlungen von Laichfischen Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen zu ändern oder neue derartige Gebiete einzurichten, sollten regionale Gruppen von Mitgliedstaaten in ihren gemeinsamen Empfehlungen die Spezifikationen, die Größe, die Dauer, die Fanggerätebeschränkungen und die Kontroll- und Überwachungsregelungen festlegen.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30
(30) Bei der Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen zur Änderung oder Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung in Mehrjahresplänen sollten regionale Gruppen von Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Ziele der GFP nicht gefährdet werden, und hierzu sicherstellen, dass der Schutz junger Meerestiere gewährleistet wird, es zu keiner Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt kommt und kein Markt für Fische unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung entsteht.
(30) Bei der Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen zur Änderung oder Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung sollten regionale Gruppen von Mitgliedstaaten dazu beitragen, dass die Ziele der GFP erreicht werden, und hierzu sicherstellen, dass der Schutz junger Meerestiere in vollem Umfang gewährleistet wird, es zu keiner Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt kommt und kein Markt für Fische unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung entsteht.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31
(31) Die Einführung von Ad-hoc-Schließungen in Verbindung mit Bestimmungen über die Verlagerung von Fischereitätigkeiten als zusätzliche Maßnahme zum Schutz von Jungfischen oder Ansammlungen von Laichfischen sollte im Rahmen gemeinsamer Empfehlungen als Option zugelassen werden. Die Bedingungen für die Einrichtung und Aufhebung solcher Schließungen sowie die Kontroll- und Überwachungsregelungen sollten in den betreffenden gemeinsamen Empfehlungen festgelegt werden.
(31) Die Einführung von Ad-hoc-Schließungen in Verbindung mit Bestimmungen über die Verlagerung von Fischereitätigkeiten als zusätzliche Maßnahme zum Schutz von Jungfischen, Ansammlungen von Laichfischen oder empfindlichen Arten sollte im Rahmen gemeinsamer Empfehlungen als Option zugelassen werden. Die Bedingungen für die Einrichtung und Aufhebung solcher Schließungen, einschließlich Ausnahmen, wo dies angebracht ist, sowie die Kontroll- und Überwachungsregelungen sollten in den betreffenden gemeinsamen Empfehlungen festgelegt werden.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32
(32) Auf der Grundlage wissenschaftlicher Bewertungen der Auswirkungen innovativer Fanggeräte, die vom STECF ordnungsgemäß evaluiert wurden, können der Einsatz oder erweiterte Einsatz neuartiger Fanggeräte, wie Pulsbaumkurren, als Option in gemeinsame Empfehlungen regionaler Gruppen von Mitgliedstaaten aufgenommen werden. Der Einsatz innovativer Fanggeräte sollte nicht erlaubt werden, wenn aus wissenschaftlichen Bewertungen hervorgeht, dass sich ihre Verwendung negativ auf empfindliche Lebensräume und Nichtzielarten auswirkt.
(32) Auf der Grundlage wissenschaftlicher Bewertungen der Auswirkungen innovativer Fanggeräte, die vom STECF ordnungsgemäß evaluiert wurden, einschließlich der potenziellen negativen Auswirkungen bestimmter Fanggeräte, können der Einsatz oder erweiterte Einsatz neuartiger Fanggeräte als Option in gemeinsame Empfehlungen regionaler Gruppen von Mitgliedstaaten aufgenommen werden. Der Einsatz innovativer Fanggeräte sollte nicht erlaubt werden, wenn aus wissenschaftlichen Bewertungen hervorgeht, dass sich ihre Verwendung direkt oder kumulativ negativ auf marine und insbesondere empfindliche Lebensräume oder Nichtzielarten auswirkt oder der angestrebte gute Umweltzustand von Meeresgewässern dadurch gefährdet wird.
Abänderung 268 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 a (neu)
(32a) Regionale Gruppen sollten hinsichtlich der einzelnen Fanggerätetypen unter Rückgriff auf wissenschaftliche Gutachten und bewährte Verfahren zusätzliche Schutzmaßnahmen entwickeln, durch die Beifänge von Seevögeln und Meeressäugetieren verringert und nach Möglichkeit verhindert werden, im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, der Richtlinie 79/409/EWG des Rates1a und des Abkommens zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee (ASCOBANS) vom 17. März 1992 in der geänderten Fassung.
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1a Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG), ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33
(33) Um Beifänge empfindlicher Arten und die Auswirkungen von Fanggeräten auf empfindliche Lebensräume zu verringern, sollten regionale Gruppen von Mitgliedstaaten zusätzliche Schutzmaßnahmen erarbeiten, um die Auswirkungen der Fischerei auf empfindliche Arten und Lebensräume zu reduzieren. Zeigen wissenschaftliche Erkenntnisse, dass der Erhaltungszustand solcher Arten und Lebensräume ernsthaft gefährdet ist, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Beschränkungen für die Konstruktion und den Einsatz bestimmter Fanggeräte oder sogar ein vollständiges Verbot ihrer Verwendung in diesem Gebiet einführen. Solche Bestimmungen könnten insbesondere für den Einsatz von Treibnetzen gelten, in denen sich in bestimmten Gebieten große Mengen von Walen und Seevögeln verfangen.
(33) Um unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Arten und die Auswirkungen von Fanggeräten auf empfindliche Lebensräume zu verringern und, falls möglich, gänzlich zu vermeiden, sollten regionale Gruppen von Mitgliedstaaten zusätzliche Schutzmaßnahmen erarbeiten, um die Auswirkungen der Fischerei auf empfindliche Arten und Lebensräume zu reduzieren. Zeigen wissenschaftliche Erkenntnisse, dass der Erhaltungszustand solcher Arten und Lebensräume ernsthaft gefährdet ist, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Beschränkungen für die Konstruktion und den Einsatz bestimmter Fanggeräte oder sogar ein vollständiges Verbot ihrer Verwendung in diesem Gebiet einführen, um die Meeresumwelt, lokale Fischbestände und die betroffene lokale Küstenbevölkerung zu schützen. Solche Bestimmungen könnten insbesondere für den Einsatz von Treibnetzen gelten, in denen sich in bestimmten Gebieten große Mengen von Walen und Seevögeln verfangen.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35
(35) Um die bestehenden detaillierten Empfehlungen der Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC) beizubehalten, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte über Listen empfindlicher Meeresökosysteme und über spezifische technische Maßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz von Blauleng und Rotbarsch zu erlassen. Der Kommission sollte zudem die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um künftige Änderungen jener vom NEAFC verabschiedeter Maßnahmen in Unionsrecht umzusetzen, die Gegenstand bestimmter ausdrücklich festgelegter, nicht wesentlicher Bestandteile dieser Verordnung sind und die gemäß den Bestimmungen des NEAFC-Übereinkommens für die Union verbindlich werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt –
entfällt
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36
(36) Um wissenschaftliche Forschung, künstliche Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzungen nicht zu behindern, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht für Einsätze gelten, die im Rahmen solcher Tätigkeiten durchgeführt werden müssen.
(36) Um wissenschaftliche Forschung, direkte Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzungen nicht zu behindern, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht für Einsätze gelten, die im Rahmen solcher Tätigkeiten durchgeführt werden müssen.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37
(37) Deuten wissenschaftliche Gutachten darauf hin, dass zum Schutz von Meerestieren sofort gehandelt werden muss, sollte die Kommission ermächtigt sein, in hinreichend begründeten Fällen unmittelbar geltende delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen zusätzlich zu oder abweichend von dieser Verordnung oder technischen Maßnahmen, die anderweitig gemäß dem Unionsrecht festgelegt wurden, technische Maßnahmen ergriffen werden, um derartige Bedrohungen zu verringern. Diese Maßnahmen sollten insbesondere so konzipiert sein, dass infolge eines hohen oder geringen Jungfischaufkommens in einem Bestand auftretenden unvorhergesehenen Änderungen von Bestandsmustern begegnet werden kann und laichende Fische oder Schalentiere geschützt werden, wenn die Bestände dezimiert sind oder ein Fischbestand aufgrund anderer Veränderungen des Erhaltungszustands gefährdet ist. Für bestimmte Gebiete oder bestimmte Zeiten könnten unter anderem Beschränkungen beim Einsatz von gezogenen oder stationären Fanggeräten oder bei den Fischereitätigkeiten festgelegt werden.
(37) Deuten die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten darauf hin, dass zum Schutz von Meerestieren und Lebensräumen sofort gehandelt werden muss, sollte die Kommission ermächtigt sein, in hinreichend begründeten Fällen unmittelbar geltende delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen zusätzlich zu oder abweichend von dieser Verordnung oder technischen Maßnahmen, die anderweitig gemäß dem Unionsrecht festgelegt wurden, technische Maßnahmen ergriffen werden, um derartige Bedrohungen zu verringern. Diese Maßnahmen sollten insbesondere so konzipiert sein, dass infolge eines hohen oder geringen Jungfischaufkommens in einem Bestand oder durch unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Arten auftretenden unvorhergesehenen Änderungen von Bestandsmustern begegnet werden kann und laichende Fische oder Schalentiere geschützt werden, wenn die Bestände dezimiert sind oder ein Fischbestand oder empfindliche Arten aufgrund anderer Veränderungen des Erhaltungszustands gefährdet sind, und dass der Schädigung von Artenpopulationen und Lebensräumen als Folge der Fischereitätigkeit entgegengewirkt und für alle weiteren erforderlichen Naturschutzmaßnahmen gesorgt wird. Diese Maßnahmen könnten unter anderem darin bestehen, dass für bestimmte Gebiete oder bestimmte Zeiten Beschränkungen beim Einsatz von gezogenen oder stationären Fanggeräten oder bei den Fischereitätigkeiten festgelegt werden.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38
(38) Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um die Liste der Fische und Schalentiere, die nicht gezielt befischt werden dürfen, und die Liste empfindlicher Gebiete, in denen Fangbeschränkungen gelten sollten, zu aktualisieren und technische Maßnahmen als Teil von Mehrjahresplänen und als Teil von befristeten Rückwurfplänen zu verabschieden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt – Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(38) Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel290 AEUV zu erlassen, um – zur Festlegung von Leistungsindikatoren für die Reduzierung der Fänge von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung – Kernbereiche der Fischerei und die für diese Kernbereiche geltenden Fangmengen zu definieren, um die Liste der Fische und Schalentiere, die nicht gezielt befischt werden dürfen, und die Liste empfindlicher Gebiete, in denen Fangbeschränkungen gelten sollten, zu aktualisieren, sowie um technische Maßnahmen innerhalb oder, wo erforderlich, außerhalb von Mehrjahresplänen und als Teil von befristeten Rückwurfplänen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen und auf der Grundlage einer Bewertung des STECF, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 40
(40) Bis Ende 2020 und danach alle drei Jahre sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung dieser Verordnung auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den zuständigen Beiräten übermittelten Informationen sowie der Bewertung durch den STECF Bericht erstatten. In diesem Bericht sollte bewertet werden, inwieweit die technischen Maßnahmen sowohl auf regionaler Ebene als auch auf Unionsebene dazu beigetragen haben, die Ziele zu erreichen und die Vorgaben dieser Verordnung umzusetzen. Wird in diesem Bericht festgestellt, dass die Ziele und Vorgaben auf regionaler Ebene nicht erreicht wurden, sollten die Mitgliedstaaten in dieser Region einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vorlegen, durch die die Erfüllung dieser Ziele und Vorgaben gewährleistet werden kann. Darüber hinaus sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage des Berichts die erforderlichen Änderungen dieser Verordnung vorschlagen.
(40) Bis ... [drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung dieser Verordnung auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den zuständigen Beiräten übermittelten Informationen sowie der Bewertung durch den STECF Bericht erstatten. In diesem Bericht sollte bewertet werden, inwieweit die technischen Maßnahmen sowohl auf regionaler Ebene als auch auf Unionsebene dazu beigetragen haben, dass die Ziele und das Niveau der Leistungsindikatoren dieser Verordnung erreicht werden. Wird in diesem Bericht festgestellt, dass auf regionaler Ebene die Ziele nicht erreicht wurden oder die Leistungsindikatoren auf einem unzureichenden Niveau bleiben, sollten die Mitgliedstaaten in dieser Region einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vorlegen, durch die die Erfüllung dieser Ziele gewährleistet und das Niveau der Leistungsindikatoren verbessert werden kann. Darüber hinaus sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage des Berichts die erforderlichen Änderungen dieser Verordnung vorschlagen.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 42
(42) Die Verordnungen (EG) Nr. 1967/200629, (EG) Nr. 1098/200730 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates31 sowie (EU) Nr. 1343/201132 und (EU) Nr. 1380/201333 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten entsprechend geändert werden.
(42) Die Verordnungen (EG) Nr. 1967/200629, (EG) Nr. 1098/200730 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates31 sowie die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates33 sollten entsprechend geändert werden.
__________________
__________________
29 Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).
29 Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).
30 Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).
30 Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG)Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).
31 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
31 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
32 Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).
33 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
33 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 43
(43) Um die detaillierten Vorschriften für die Umsetzung der Empfehlungen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu technischen Maßnahmen in der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 zu erlassen. Der Kommission sollte zudem die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um künftige Änderungen jener von der GFCM verabschiedeter Maßnahmen in Unionsrecht umzusetzen, die Gegenstand bestimmter ausdrücklich festgelegter, nicht wesentlicher Bestandteile dieser Verordnung sind und die gemäß den Bestimmungen des GFCM-Übereinkommens für die Union verbindlich werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 sollte entsprechend geändert werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt –
entfällt
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Einsatz von Fanggeräten sowie Wechselwirkungen zwischen Fischereitätigkeiten und Meeresökosystemen.
(b) Einsatz von Fanggeräten
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
(ba) Wechselwirkungen zwischen diesen Fanggeräten und Meeresökosystemen.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1
1. Diese Verordnung gilt für die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und – unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats – von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten in den Fischereizonen gemäß Artikel 5 sowie von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, wenn sie in Unionsgewässern tätig sind.
1. Unbeschadet von Artikel 29 gilt diese Verordnung für alle freizeitlichen und gewerblichen Fischereitätigkeiten, von Fischereifahrzeugen der Union und – unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats – von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten in den Fischereizonen gemäß Artikel5 sowie von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, wenn sie in Unionsgewässern tätig sind.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2
2. Die Artikel 7 und 14 sowie Teil A der Anhänge V bis X gelten auch für die Freizeitfischerei.
2. Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
1. Mit technischen Maßnahmen soll die Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) unterstützt und zu den Zielen der GFP gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, insbesondere von Artikel 2 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a und j beigetragen werden.
1. Mit technischen Maßnahmen soll zu den Zielen der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung(EU) Nr. 1380/2013 beigetragen werden.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung
2. Darüber hinaus dienen technische Maßnahmen insbesondere dazu,
2. Die technischen Maßnahmen dienen insbesondere der Verwirklichung der folgenden Ziele:
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) Bewirtschaftungsmuster zu optimieren, um Jungfische und Ansammlungen von Laichfischen im Meer zu schützen;
(a) nachhaltige Bewirtschaftungsmuster sicherzustellen, um Jungfische und Ansammlungen von Laichfischen im Meer zu schützen und für geeignete Schutzmechanismen zu sorgen;
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) sicherzustellen, dass in der Fischerei Beifänge von Meerestieren gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG und anderen empfindlichen Arten minimiert und wenn möglich ganz verhindert werden, damit diese Beifänge die Erhaltung dieser Arten nicht gefährden;
(b) sicherzustellen, dass in der Fischerei unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Meerestiere und insbesondere der in den Richtlinien92/43/EWG und 2009/147/EG aufgeführten Arten minimiert und wenn möglich ganz verhindert werden;
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) sicherzustellen, dass die Umweltauswirkungen der Fischerei auf marine Lebensräume minimiert und wenn möglich ganz vermieden werden, damit die Erhaltung dieser Lebensräume nicht gefährdet wird;
(c) sicherzustellen, dass die negativen Umweltauswirkungen der Fischerei auf marine Lebensräume,unter anderem auch durch geeignete Anreize minimiert und, wenn möglich, ganz vermieden werden;
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d) dazu beizutragen, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG, 2008/56/EG und 2000/60/EG umgesetzt werden.
(d) Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG, 2008/56/EG und 2000/60/EG umzusetzen.
Abänderungen 294 und 300 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
(da) sicherzustellen, dass die in den Deskriptoren 1, 3, 4 und 6 im Beschluss der Kommission 2010/477/EU beschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Überschrift
Vorgaben
Leistungsindikatoren
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung
1. Durch technische Maßnahmen sollen folgende Vorgaben erreicht werden:
1. Um festzustellen, ob technische Maßnahmen dazu beitragen, dass die Ziele gemäß Artikel 3 erreicht werden, kommen die folgenden Leistungsindikatoren zur Anwendung:
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Die Fänge von Meerestieren unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung machen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 maximal 5 % der Gesamtmenge aus.
(a) das Ausmaß, in dem Fänge von Meerestieren unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung schrittweise auf bestimmte Mengen für einzelne Kernbereiche der Fischerei abgesenkt werden;
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Die Beifänge von Meeressäugetieren, Meeresreptilien, Seevögeln und anderen nicht kommerziell genutzten Arten liegen unterhalb der in den Rechtsvorschriften der Union und internationalen Übereinkünften festgelegten Obergrenzen.
(b) das Ausmaß, in dem unbeabsichtigte Fänge von Meeressäugetieren, Meeresreptilien, Seevögeln und anderen nicht kommerziell genutzten Arten schrittweise reduziert und, soweit möglich, gänzlich vermieden werden;
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Die Umweltauswirkungen von Fischereitätigkeiten auf Lebensräume am Meeresboden sind so begrenzt, dass für jeden im Rahmen der Richtlinie 2008/56/EG bewerteten Lebensraumtyp in jeder Meeresregion bzw. ‑unterregion ein guter Umweltzustand erreicht wird, und zwar sowohl hinsichtlich der Qualität als auch hinsichtlich der erforderlichen Größe des Lebensraums.
(c) das Ausmaß, in dem die negativen Umweltauswirkungen von Fischereitätigkeiten auf marine Lebensräume, darunter empfindliche Lebensräume am Meeresboden, auf ein Mindestmaß begrenzt und unter dem Niveau gehalten werden, das erforderlich ist, damit ein guter Umweltzustand erreicht wird, insbesondere für jeden im Rahmen der Richtlinie 2008/56/EG bewerteten Lebensraumtyp in jeder Meeresregion bzw. ‑unterregion, und zwar sowohl hinsichtlich der Qualität als auch hinsichtlich der erforderlichen Größe des Lebensraums.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)
1a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels Folgendes festgelegt wird:
(a) die Kernbereiche der Fischerei gemäß Buchstabe a;
(b) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten für die Berichtsjahre 2013 bis 2015 die gegenwärtigen Fangmengen von Meerestieren unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für jeden dieser Kernbereiche;
(c) die spezifischen Mengen, auf die die Fänge von Meerestieren unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für jeden einzelnen dieser Kernbereiche der Fischerei abgesenkt werden müssen, damit das Ziel erreicht wird, dass für nachhaltige Bewirtschaftungsmuster gesorgt wird und Jungfische geschützt werden.
Bei der Ermittlung der spezifischen Fangmengen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c werden die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten berücksichtigt, einschließlich der des STECF, sowie die bestehenden und künftigen technischen Möglichkeiten, Fänge von Meerestieren unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung zu verhindern.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 b (neu)
1b. Für die Zwecke der delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bis zum … [zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine gemeinsame Empfehlung vorlegen.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 c (neu)
1c. Wird bis zum Ablauf der Frist gemäß Absatz 1b dieses Artikels keine gemeinsame Empfehlung vorgelegt oder wird eine von Mitgliedstaaten vorgelegte gemeinsame Empfehlung als nicht mit den Zielen dieser Verordnung vereinbar angesehen, so erlässt die Kommission bis zum … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gemäß Artikel 32 dieser Verordnung und abweichend von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte, in denen die in Absatz 1a dieser Verordnung genannten Angaben festgelegt werden.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 d (neu)
1d. Damit es gelingt, die Fänge von Meerestieren unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung schrittweise auf Niveaus zu reduzieren, durch die nachhaltige Bewirtschaftungsmuster sichergestellt werden, werden die spezifischen Fangmengen gemäß Absatz 1a Unterabsatz 1 Buchstabe c alle drei Jahre gemäß dem Verfahren nach Absätzen 1a, 1b und 1c überprüft und bei Bedarf unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und der bestehenden und künftigen technischen Möglichkeiten, solche Fänge zu verhindern, weiter verringert.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2
2. Im Rahmen des Berichtsverfahrens gemäß Artikel 34 wird geprüft, inwieweit diese Vorgaben erreicht wurden.
2. Die Bewertung gemäß Absatz 1 erfolgt im Rahmen des Berichtsverfahrens gemäß Artikel 34.
Änderungsantrag 346 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Sozioökonomische Ziele
Die Mitgliedstaaten machen umfassend von den Maßnahmen gemäß Artikel 38, 39 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 Gebrauch, wenn sie technische Maßnahmen und Schutzmaßnahmen verabschieden und durchführen, damit den sozioökonomischen Zielen gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben c, f und i der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Rechnung getragen wird.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) „Nordsee“ bezeichnet die ICES-Divisionen34 IIa, IIIa und IV;
(a) „Nordsee“ bezeichnet die Unionsgewässer in den ICES-Divisionen34 IIa, IIIa und IV;
__________________
__________________
34 ICES-Divisionen (Internationaler Rat für Meeresforschung) gemäß der Festlegung in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
34 ICES-Divisionen (Internationaler Rat für Meeresforschung) gemäß der Festlegung in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) „Nordwestliche Gewässer“ bezeichnet die ICES-Untergebiete V (ausgenommen Va und Nicht-Unionsgewässer von Vb), VI und VII;
(c) „Nordwestliche Gewässer“ bezeichnet die Unionsgewässer in den ICES-Untergebieten V, VI und VII;
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe g
(g) „Gebiete in äußerster Randlage“ bezeichnet die Gewässer rund um diein Artikel 349 Absatz 1 AEUV aufgeführten Gebiete in äußerster Randlage, unterteilt in drei Meeresräume: Westatlantik, Ostatlantik und Indischer Ozean;
(g) „Gewässer der Europäischen Union im Indischen Ozean und im Westatlantik“ bezeichnet die Gewässer um Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint Martin, die unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats stehen;
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 1
(1) „Bewirtschaftungsmuster“ die Art und Weise, wie der fischereiliche Druck über die Altersstruktur eines Bestands verteilt ist;
(1) „Bewirtschaftungsmuster“ die Art und Weise, wie die fischereiliche Sterblichkeit über die Alters- und Größenstruktur eines Bestands verteilt ist;
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 2
(2) „Selektivität“ eine mengenmäßige Angabe, mit der die Wahrscheinlichkeit angegeben wird, Fische einer bestimmten Größe mit einer bestimmten Maschenöffnung (oder einer bestimmten Hakengröße) zu fangen;
(2) „Selektivität“ die Wahrscheinlichkeit, dass Fische einer bestimmten Art oder Größe mit Fanggeräten gefangen werden, die bestimmte Merkmale aufweisen;
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 3
(3) „selektiver Fischfang“ den Grad, in dem mit einer Fangmethode bei einer Fangtätigkeit zielgerichtet Fische oder Schalentiere nach Größe und Art gefangen werden und Nichtziel-Exemplare verschont oder unversehrt wieder freigelassen werden können;
entfällt
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 4
(4) „gezielte Fischerei“ die Befischung einer bestimmten Art oder einer Kombination von Arten, wenn die Gesamtmenge dieser Art(en) mehr als 50 % des wirtschaftlichen Werts der Fänge ausmacht;
(4) „gezielte Fischerei“ den Fischereiaufwand, der auf die die Befischung einer bestimmten Art oder einer Gruppe von Arten ausgerichtet ist, wobei sich die genaue Zusammensetzung von Fischerei zu Fischerei unterscheidet und die für die einzelnen Fischereien geltenden spezifischen Vorschriften für die technischen Mindestspezifikationen hinsichtlich der Maschenöffnungen und des selektiven Fanggeräts auf regionaler Ebene festgelegt werden;
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
(5a) „Erhaltungszustand einer Art“ den Erhaltungszustand einer Art im Sinne von Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG;
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)
(5b) „Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums“ den Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG;
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 7
(7) „empfindliche Art“ eine Art, deren Erhaltungszustand, einschließlich ihres Lebensraums, ihrer Verbreitung, ihrer Populationsgröße und der Beschaffenheit ihrer Population, durch menschliche Tätigkeiten, zu denen auch Fischereitätigkeiten gehören, beeinträchtigt wird. Zu den empfindlichen Arten gehören insbesondere die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, die unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten und die Arten, die zur Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG geschützt werden müssen;
(7) „empfindliche Art“ eine Art, deren Erhaltungszustand, einschließlich ihres Lebensraums, ihrer Verbreitung, ihrer Populationsgröße oder der Beschaffenheit ihrer Population, durch menschliche Tätigkeiten, zu denen auch Fischereitätigkeiten gehören, beeinträchtigt wird. Zu den empfindlichen Arten gehören insbesondere die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, die unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten und die Arten, die zur Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG geschützt werden müssen;
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 8
(8) „kleine pelagische Arten“ unter anderem Makrele, Hering, Stöcker, Sardelle, Sardine, Blauen Wittling, Goldlachs, Sprotte, Eberfisch, Gelbstriemen, Goldsardine und Madeira-Sardinelle;
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)
(9a) „traditionelle Fischerei (Subsistenzfischerei) mit passiven Fanggeräten“ nichtgewerbliche Fischereitätigkeiten, bei denen die Nutzung der biologischen Ressourcen des Meeres begrenzt auf lokaler Ebene und ausschließlich zum Eigenbedarf sowie ausschließlich mit traditionellen Fanggeräten und -techniken erfolgt;
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 10
(10) „Beiräte“ im Rahmen der GFP eingerichtete Interessengruppen, die für eine ausgewogene Vertretung aller Interessenträger sorgen und zur Verwirklichung der Ziele der GFP beitragen sollen;
(10) „Beiräte“ gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichtete Interessengruppen, die ihre Tätigkeit gemäß Artikel 44 und 45 und Anhang III der genannten Verordnung ausüben;
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 11
(11) „Schleppnetz“ ein Fanggerät, das von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen aktiv gezogen wird und aus einem trichter- oder pyramidenförmigen Netzkörper besteht, der durch einen Steert abgeschlossen ist; „gezogenes Fanggerät“ Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliches Gerät, bestehend aus einem trichter- oder pyramidenförmigen Netzkörper, der durch einen Fangsack (Steert) abgeschlossen ist, oder aus zwei langen Netzflügeln, einem Netzsack und einem Fangsack (Steert), die im Wasser aktiv bewegt werden;
(11) „Schleppnetz“ ein Fanggerät, mit einem Netzkörper, der von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen aktiv gezogen wird und durch einen Fangsack (Steert) abgeschlossen ist;
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu)
(11a) „gezogenes Fanggerät“ Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliches Gerät, das im Wasser durch eines oder mehrere Fischereifahrzeuge oder durch ein anderes mechanisches System aktiv bewegt wird;
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 12
(12) „Grundschleppnetz“ ein Schleppnetz, das für den Einsatz auf oder nahe dem Meeresboden konzipiert und ausgerüstet ist;
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 13
(13) „Zweischiff-Grundschleppnetz“ ein Grundschleppnetz, das von zwei Schiffen gleichzeitig, und zwar einem Schiff an jeder Seite des Schleppnetzes, gezogen wird. Die horizontale Spreizung des Schleppnetzes wird durch den Abstand zwischen den beiden das Netz ziehenden Schiffen erreicht;
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 15
(15) „Baumkurre“ ein Schleppnetz, dessen horizontale Maulöffnung durch den Kurrbaum aus Stahl oder Holz gespreizt ist und das mit Grundketten, Kettenmatten oder Scheuchketten versehen ist und aktiv über den Meeresboden gezogen wird;
(15) „Baumkurre“ ein Schleppnetz, dessen horizontale Maulöffnung durch den Kurrbaum, Netzflügel oder andere ähnliche Vorrichtungen gespreizt ist;
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 16
(16) „Pulsbaumkurre“ eine Fangtechnik, bei der Fische mit Hilfe eines elektrischen Felds gefangen werden. Die Pulsbaumkurre ist mit einer Reihe von Elektroden versehen, die in Schlepprichtung angebracht sind und kurze elektrische Impulse aussenden;
(16) „Pulsbaumkurre“ ein Schleppnetz, bei dem biologische Meeresressourcen unter Verwendung von Impulsstrom gefangen werden;
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 17 a (neu)
(17a) „Strandwaden“ Umschließungs- und Zugnetze, die mit einem Wasserfahrzeug ausgefahren und vom Ufer aus oder von einem am Ufer befestigten oder vor Anker liegenden Wasserfahrzeug eingeholt werden;
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 20
(20) „Stellnetze“ jede Art von Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetz, das entweder am Meeresboden verankert ist (Kiemennetz oder Standnetz) oder mit den Gezeiten im Meer treibt (Treibnetz), so dass die Fische hineinschwimmen und sich dann darin verwickeln bzw. im Netztuch hängen bleiben;
(20) „Stellnetze“ jede Art von Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetz, das am Meeresboden verankert ist (Kiemennetz oder Standnetz), sodass die Fische hineinschwimmen und sich dann darin verfangen bzw. im Netztuch hängen bleiben;
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 21
(21) „Treibnetz“ ein Netz aus einer oder mehreren Netzwänden, die parallel zueinander an einer oder mehreren Kopfleinen befestigt sind, die mithilfe von Auftriebskörpern an der Wasseroberfläche oder in der gewünschten Tiefe gehalten werden und die eigenständig oder zusammen mit dem Boot, an dem sie festgemacht sind, frei in der Strömung treiben. Ein Treibnetz kann mit Vorrichtungen (z. B. Treibanker oder an einem Ende des Netzes befestigter Grundanker) ausgerüstet sein, die das Netz stabil halten oder sein Abtreiben einschränken sollen;
(21) „Treibnetz“ ein Netz, das mithilfe von Auftriebskörpern an der Wasseroberfläche oder in der gewünschten Tiefe gehalten wird und eigenständig oder zusammen mit dem Boot, an dem es festgemacht ist, frei in der Strömung treibt. Ein Treibnetz kann mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Netz stabil halten oder sein Abtreiben einschränken sollen;
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 22
(22) „am Boden verankertes Kiemennetz“ ein aus einem einzigen Netztuch bestehendes, durch Schwimmer und Senker senkrecht im Wasser gehaltenes Netz. Lebende aquatische Ressourcen verfangen sich in diesem Netz, das am Meeresboden befestigt ist oder befestigt werden kann;
(22) „Kiemennetz“ ein aus einem einzigen Netztuch bestehendes stationäres Fanggerät, das durch Schwimmer und Senker senkrecht im Wasser gehalten wird.
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 23
(23) „am Boden verankertes Verwickelnetz“ ein aus einer einzigen Netzwand bestehendes Netz, bei dem das Netztuch so an die Taue angeschlagen ist, dass im Vergleich zum Kiemennetz mehr lockeres Netztuch vorhanden ist. Verwickelnetze haben im Vergleich zu durchschnittlichen am Boden verankerten Kiemennetzen in der Regel weniger Schwimmer am Kopftau und stehen nicht so hoch im Wasser; sie sind am Meeresboden befestigt oder können dort befestigt werden;
(23) „Verwickelnetz“ ein aus einer Netzwand bestehendes Stellnetz, bei dem das Netztuch so an die Taue angeschlagen ist, dass im Vergleich zum Kiemennetz mehr lockeres Netztuch vorhanden ist;
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 24
(24) „am Boden verankertes Spiegelnetz“ ein aus zwei oder mehr Netzwänden bestehendes Netz mit zwei großmaschigen Außenwänden und einer kleinmaschigen Netzwand dazwischen, das am Meeresboden befestigt ist oder befestigt werden kann;
(24) „Spiegelnetz“ ein aus zwei oder mehr Netzwänden bestehendes Stellnetz mit zwei großmaschigen Außenwänden und einer kleinmaschigen Netzwand dazwischen;
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 26
(26) „Langleine“ ein Fanggerät, das aus einer mitunter sehr langen Hauptleine besteht, an der in regelmäßigen Abständen Mundschnüre mit beköderten oder unbeköderten Haken befestigt sind. Die Hauptleine ist entweder horizontal am oder in der Nähe des Bodens befestigt, hängt vertikal ins Wasser oder treibt an der Oberfläche;
(26) „Langleine“ ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine variabler Länge besteht, an der in Abständen, deren Länge von der Zielart abhängt, Mundschnüre mit Haken befestigt sind. Die Hauptleine ist entweder horizontal am oder in der Nähe des Bodens befestigt, hängt vertikal ins Wasser oder treibt an der Oberfläche;
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 27
(27) „Reusen“ Fallen zum Fangen von Schalentieren oder Fischen in Form von Käfigen oder Körben aus unterschiedlichen Materialien, die entweder einzeln oder in Reihen auf den Meeresboden gesetzt werden, die über Leinen (Bojenreeps) mit Bojen an der Wasseroberfläche verbunden sind, welche ihre Position anzeigen, und die eine oder mehrere Öffnungen oder Eingänge haben;
(27) „Reusen“ Fallen zum Fangen von Schalentieren, Muscheln oder Fischen in Form von Käfigen oder Körben, die entweder einzeln oder in Reihen auf den Meeresboden gesetzt oder gestellt werden, die über Leinen (Bojenreeps) mit Bojen an der Wasseroberfläche verbunden sind, welche ihre Position anzeigen, und die eine oder mehrere Öffnungen oder Eingänge haben;
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 28
(28) „Handleine“ eine Fangtechnik, bei der eine einzige Handangel eingesetzt wird. An der Angel sind ein oder mehrere künstliche Köder oder beköderte Haken angebracht;
(28) „Handleine“ eine einzige Handangel, an der ein oder mehrere künstliche Köder oder beköderte Haken angebracht sind;
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 29
(29) „Andreaskreuz“ ein Gerät, mit dem der Meeresgrund durchpflügt wird, um entweder Steckmuscheln oder Rote Korallen zu ernten;
(29) „Andreaskreuz“ ein Gerät, mit dem der Meeresgrund durchpflügt werden kann, um entweder Steckmuscheln oder Rote Korallen zu ernten;
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 30
(30) „Steert“ den zylinderförmigen, also gleichmäßig runden, oder sich verjüngenden hintersten Teil eines Schleppnetzes. Der Steert besteht aus einem oder mehreren Netzblättern (Netztüchern) mit derselben Maschenöffnung, die an ihren Seiten in der Achse des Schleppnetzes durch Maschenreihen miteinander verknüpft sind, an denen eine Seitenleine befestigt werden kann. Zu Regulierungszwecken bilden die letzten 50 Maschen eines Netzes den Steert;
(30) „Steert“ den zylinderförmigen, also gleichmäßig runden, oder sich verjüngenden hintersten Teil eines Schleppnetzes. Der Steert besteht aus einem oder mehreren Netzblättern (Netztüchern), die an ihren Seiten miteinander verknüpft sind. Zu Regulierungszwecken bilden die letzten 50 Maschen eines Netzes den Steert;
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 31
(31) „Maschenöffnung“ die Maschenöffnung im Steert eines gezogenen Fanggeräts, gemessen nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission40 festgelegten Verfahren;
(31) „Maschenöffnung“
(a) bei geknoteten Netztüchern den längsten Abstand zwischen zwei gegenüberliegenden Knoten einer Masche, wenn die Masche voll gestreckt ist;
(b) bei knotenlosen Netztüchern den längsten Abstand zwischen zwei gegenüberliegenden Eckpunkten der längsten Achse, wenn die Masche voll gestreckt ist;
__________________
40 Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 32
(32) „Quadratmasche“ die Maschenform, die sich dadurch ergibt, dass ein Netztuch mit einer Abweichung von 45° von der N-Richtung angeschlagen wird, so dass die Maschenschenkel parallel und in einem Winkel von 90° zur Netzachse verlaufen;
(32) „Quadratmasche“ eine viereckige Masche, mit zwei Paaren paralleler Seiten derselben nominalen Länge, wobei ein Paar parallel, das andere rechtwinklig zur Längsachse des Netzes verläuft;
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 33
(33) „Rautenmasche“ die normale Rautenform von Maschen im Netztuch;
(33) „Rautenmasche“ eine Masche mit vier Maschenschenkeln derselben Länge, wobei die beiden Diagonalen der Mascherechtswinkelig verlaufen und eine Diagonale parallel zur Längsachse des Netzes verläuft;
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 36
(36) „Siebnetz“ eine Vorrichtung, die in der Nähe des Kurrbaums um den gesamten Umfang eines Garnelenschleppnetzes angebracht ist und dort spitz zuläuft, wo sie am unteren Netzblatt des Garnelenschleppnetzes befestigt ist. An der Stelle, an der das Siebnetz auf den Steert trifft, befindet sich eine Fluchtöffnung, durch die Arten bzw. einzelne Fische entkommen können, die für das Sieb zu groß sind, während Garnelen durch das Sieb in den Steert gelangen können;
entfällt
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 38
(38) „Stellzeit“ den Zeitraum zwischen dem Aussetzen des Netzes und dem vollständigen Wiedereinholen an Bord des Fischereifahrzeugs;
(38) „Stellzeit“ den Zeitraum zwischen dem Aussetzen des Fanggeräts und dem vollständigen Wiedereinholen an Bord des Fischereifahrzeugs;
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 39
(39) „Sensoren zur Fanggeräteüberwachung“ elektronische Fernsensoren, die an Schleppnetzen oder Ringwaden angebracht werden können, um die wichtigsten Leistungsparameter, wie den Scherbrettabstand oder die Fangmenge, zu überwachen;
(39) „Sensoren zur Fanggeräteüberwachung“ elektronische Fernsensoren, die angebracht werden, um die wichtigsten Leistungsparameter, wie den Scherbrettabstand oder die Fangmenge, zu überwachen;
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 39 a (neu)
(39a) „beschwerte Leine“ eine Leine aus beköderten Haken mit zusätzlichen Gewichten, damit die Sinkgeschwindigkeit erhöht und somit die Zeit verringert wird, während der sie Seevögeln zugänglich ist;
Abänderung 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 40
(40) „akustische Abschreckvorrichtung“ Geräte (remote devices), durch die z. B. Meeressäugetiere durch das Aussenden akustischer Signale vor Fanggeräten gewarnt werden;
(40) „akustische Abschreckvorrichtung“ ferngesteuerte Geräte, die akustische Signale aussenden, um z.B. Meeressäugetiere vor Fanggeräten abzuschrecken;
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 42
(42) „Fangaufwertung“ die Praxis, Fangbeschränkungen unterliegenden niedrigpreisigen Fisch zurückzuwerfen, obwohl dieser rechtmäßig angelandet werden könnte, mit dem Ziel, den wirtschaftlichen oder monetären Gesamtwert des in den Hafen gebrachten Fangs zu maximieren;
(42) „Fangaufwertung“ die Praxis, Fangbeschränkungen unterliegenden niedrigpreisigen Fisch zurückzuwerfen, obwohl dieser rechtmäßig hätte angelandet werden sollen, mit dem Ziel, den wirtschaftlichen oder monetären Gesamtwert des in den Hafen gebrachten Fangs zu maximieren;
Abänderung 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 43 a (neu)
(43a) „erhebliche schädliche Auswirkungen“ erhebliche schädliche Auswirkungen im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates;
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 45 a (neu)
(45a) „Leistungsindikatoren“ eine Reihe von Parametern zur Bewertung der Wirksamkeit der technischen Maßnahmen.
Abänderungen 303 und 349 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) elektrischer Strom mit Ausnahme des Einsatzes von Pulsbaumkurren gemäß Artikel 24 und Anhang V Teil E;
(b) elektrischer Strom;
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe g
(g) Geschosse jeglicher Art;
(g) Geschosse jeglicher Art, ausgenommen Geschosse, die für das Töten von Thunfischen in Netzkäfigen oder von in Tonnaren gefangenen Thunfischen verwendet werden, oder von handgehaltene Speere oder Harpunengewehre, die in der Freizeitfischerei ohne Tauchgerät von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang verwendet werden;
Abänderung 296 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 gilt dieser Artikel für internationale Gewässer und Gewässer von Drittländern.
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1
1. Kein Teil eines gezogenen Fanggeräts darf eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als die Maschenöffnung im Steert. Diese Bestimmung gilt nicht für das Anbringen von Vorrichtungen, an denen Sensoren zur Fanggeräteüberwachung angebracht werden.
1. Kein Teil eines gezogenen Fanggeräts darf eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als die Maschenöffnung im Steert. Diese Bestimmung gilt nicht für das Anbringen von Vorrichtungen, an denen Sensoren zur Fanggeräteüberwachung angebracht werden, oder für Selektionsvorrichtungen zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität in Bezug auf Meerestiere.
Abänderung 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3
3. Es ist verboten, Steerte herzustellen oder Vorrichtungen anzubringen, durch die die Maschenöffnung im Steert oder an jedem anderen Teil eines gezogenen Fanggeräts verstopft oder anderweitig wirksam verkleinert wird. Diese Bestimmung schließt jedoch nicht den Einsatz bestimmter Vorrichtungen aus, durch die Verschleiß verringert und das Entweichen von Fischen im vorderen Teil von gezogenen Fanggeräten begünstigt oder begrenzt werden soll.
3. Es ist verboten, an Bord von Fischereifahrzeugen Vorrichtungen zu verwenden oder mitzuführen, durch die die Maschenöffnung im Steert oder an jedem anderen Teil eines gezogenen Fanggeräts verstopft oder anderweitig wirksam verkleinert wird. Diese Bestimmung schließt jedoch nicht den Einsatz bestimmter Vorrichtungen, durch die Verschleiß verringert und das Entweichen von Fischen im vorderen Teil von gezogenen Fanggeräten begünstigt oder begrenzt werden soll, oder die Installation von Vorrichtungen zur Kontrolle der Fänge aus.
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Überschrift
Allgemeine Beschränkung des Einsatzes von Stellnetzen
Allgemeine Beschränkung des Einsatzes von Stellnetzen und Treibnetzen
Abänderung 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 – Spiegelstrich 1
— Weißer Thun (Thunnus alalunga),
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5
5. Es ist verboten, am Boden verankerte Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze einzusetzen, wenn die Kartenwassertiefe mehr als 600 Meter beträgt.
5. Es ist verboten, am Boden verankerte Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze einzusetzen, wenn die Kartenwassertiefe mehr als 200 Meter beträgt.
Abänderung 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5 a (neu)
5a. Unbeschadet des Absatzes 5
(a) gelten besondere Ausnahmen gemäß Anhang V Teil C Nummer 6, Anhang VI Teil C Nummern 6 und 9 und Anhang VII Teil C Nummer 4, wenn die Kartenwassertiefe zwischen 200 und 600 Meter beträgt;
(b) ist der Einsatz von am Boden verankerten Kiemennetzen, Verwickel- oder Spiegelnetzen, wenn die Kartenwassertiefe mehr als 200 Meter beträgt, in dem in Artikel 5 Buchstabe e festgelegten Fischereigebiet zulässig.
Abänderung 272 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5 ab (neu)
5b. Der Einsatz von Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen ist an Standorten, die im Einklang mit den Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG und 2008/56/EG ausgewiesen sind, verboten, wenn sich dies schädlich auf den Erhaltungszustand der empfindlichen Arten und Lebensräume auswirkt.
Abänderung 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3
3. Als Beifang gefangenen Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden, und sie müssen umgehend wieder ins Meer zurückgeworfen werden.
3. Unbeabsichtigt gefangenen Exemplaren der in Absatz 2 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden, und sie müssen umgehend wieder ins Meer zurückgeworfen werden.
Abänderung 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)
3a. Wenn der Flaggenmitgliedstaat ein offizielles Programm für die Ernte und wissenschaftliche Untersuchung der in Anhang I aufgeführten Arten hat, kommt Absatz 3 nicht zur Anwendung.
Abänderung 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4
4. Zeigen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, dass die Liste in Anhang I insofern zu ändern ist, als neue schutzbedürftige Arten aufgenommen werden müssen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, solche Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 32 zu verabschieden.
4. Zeigen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, dass die Liste in AnhangI insofern zu ändern ist, als neue schutzbedürftige Arten aufzunehmen oder Arten zu streichen sind, die nicht auf der Liste geführt werden müssen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, solche Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel32 zu verabschieden.
Abänderung 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 5
5. Die gemäß Absatz 4 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Zielvorgabe zu erreichen.
5. Den gemäß Absatz4 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen sollte eine Bewertung der in Artikel4 Absatz1 Buchstabeb festgelegten Leistungsindikatoren vorausgehen.
Abänderung 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Überschrift
Beifänge von Meeressäugetieren, Seevögeln und Meeresreptilien
Fänge von Meeressäugetieren, Seevögeln und Meeresreptilien
Abänderung 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2
2. Als Beifang gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden, und sie müssen umgehend freigesetzt werden.
2. Unbeabsichtigt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden, und sie müssen umgehend freigesetzt werden. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates1a erfassen die Betreiber der Fischereifahrzeuge Informationen über diese unbeabsichtigten Fänge und übermitteln diese Informationen den zuständigen Behörden.
_______________________
1a Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).
Abänderung 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3
3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist es erlaubt, die in Absatz 1 genannten, als Beifang gefangenen Meerestiere, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, sofern dies erforderlich ist, um die Erholung von Einzeltieren zu unterstützen, und sofern die zuständigen nationalen Behörden im Voraus umfassend informiert wurden.
3. Unbeschadet der Absätze1 und2 ist es erlaubt, die in Absatz1 genannten, unbeabsichtigt gefangenen, lebenden Meerestiere an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, sofern dies erforderlich ist, um die Erholung von Einzeltieren zu unterstützen.Es ist erlaubt, Meerestiere an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, wenn das betreffende Exemplar tot ist und für wissenschaftliche Zwecke genutzt werden kann. Die zuständigen nationalen Behörden müssen im Voraus umfassend informiert werden.
Abänderung 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)
3a. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Flaggenmitgliedstaat ein offizielles Programm für die Ernte und wissenschaftliche Untersuchung von Exemplaren von Seevögeln, Meeresreptilien oder Meeressäugetieren hat.
Abänderung 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 5
5. Die gemäß Absatz 4 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Zielvorgabe zu erreichen.
5. Die gemäß Absatz 4 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die Ziele dieser Verordnung in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Leistungsindikatoren zu erreichen.
Abänderung 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 5 a (neu)
5a. Die Mitgliedstaaten überwachen die Wirksamkeit der gemäß diesem Artikel verabschiedeten Maßnahmen zur Minimierung der unbeabsichtigten Fänge und berichten der Kommission bis zum … [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] und anschließend alle drei Jahre über die Fortschritte.
Abänderung 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1
1. Es ist verboten, die in Anhang II aufgeführten Fanggeräte in den im selben Anhang genannten Gebieten einzusetzen.
1. Es ist verboten, die in Anhang II aufgeführten Fanggeräte in den im selben Anhang genannten Gebieten einzusetzen. Die Mitgliedstaaten führen eine angemessene Bewertung durch, wenn Fanggerät in besonderen Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG eingesetzt wird.
Abänderung 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)
1a. Die absichtliche Störung, Beschädigung oder Zerstörung empfindlicher Lebensräume und von Brutstätten oder Ruheorten empfindlicher Arten ist verboten.
Abänderung 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2
2. Wird in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten empfohlen, die Liste der Gebiete in Anhang II zu ändern und neue Gebiete aufzunehmen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, solche Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absätze 2 und3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu verabschieden. Bei der Verabschiedung solcher Änderungen legt die Kommission besonderes Augenmerk darauf, die negativen Auswirkungen der Verlagerung von Fischereitätigkeiten in andere empfindliche Gebiete einzudämmen.
2. Wird in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten empfohlen, die Liste der Gebiete in Anhang II dringend zu ändern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, solche Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu verabschieden. Bei der Unterbreitung eines Vorschlags mit solchen Änderungen legt die Kommission auch eine vollständige Karte des empfindlichen Gebiets bei, wobei sie ein besonderes Augenmerk darauf richtet, dass die negativen ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Verlagerung von Fischereitätigkeiten in andere Gebiete eingedämmt werden.
Abänderung 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3
3. Befinden sich in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats solche Lebensräume, kann dieser Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Sperrgebiete einrichten oder andere Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz dieser Lebensräume ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit den Zielen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vereinbar und wenigstens ebenso streng sein wie Maßnahmen nach Unionsrecht.
3. Befinden sich in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats Gebiete gemäß Anhang II, kann dieser Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren nach Artikel11 der Verordnung(EU) Nr. 1380/2013 Sperrgebiete einrichten oder andere Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz dieser Lebensräume ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit den Zielen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vereinbar und wenigstens ebenso streng sein wie Maßnahmen nach Unionsrecht.
Abänderung 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 a (neu)
4a. Die Mitgliedstaaten verabschieden Maßnahmen zum Schutz von Gebieten, in deren Gewässern, die unter ihre Hoheit oder Gerichtsbarkeit fallen, sich tatsächlich oder wahrscheinlich gefährdete marine Ökosysteme gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates befinden, und sperren diese Gebiete für Grundfangtätigkeiten, es sei denn, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten belegen, dass sich derartige Tätigkeiten nicht in erheblichem Maße schädigend auf diese Ökosysteme auswirken. Derartige Maßnahmen müssen mit den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolutionen übereinstimmen, insbesondere mit den Resolutionen 61/105 und 64/72, und sie müssen mindestens dem Schutzniveau für gefährdete marine Ökosysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 entsprechen.
Abänderung 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) junge Meerestiere gemäß Artikel 15 Absätze 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu schützen;
(a) junge Meerestiere so zu schonen, dass die gefangenen Fische mehrheitlich das laichfähige Alter erreicht haben, bevor sie gefangen werden, und sie gemäß Artikel15 Absätze11 und 12 der Verordnung(EU) Nr. 1380/2013 zu schützen;
Abänderung 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
(aa) das Inverkehrbringen junger Meerestiere gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zum menschlichen Verzehr zu untersagen;
Abänderung 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 a (neu)
Artikel 14a
Eingeführte und für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischereierzeugnisse
Eingeführte und für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischereierzeugnisse, die außerhalb der Unionsgewässer in Fischereizonen, Untergebieten und Divisionen gemäß Artikel 5 gefangen wurden, müssen den in den Anhängen dieser Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung entsprechen.
Abänderung 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Lagerung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder die Suche nach Umschlagplätzen für solche Fänge zu erleichtern, die im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angelandet wurden. Teil dieser Maßnahmen kann auch die Unterstützung von Investitionen in den Bau und den Umbau von Anlandeplätzen und Schutzbauten oder die Unterstützung von Investitionen in die Wertsteigerung von Fischereierzeugnissen sein.
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeigneteMaßnahmen, um die Lagerung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder die Suche nach Umschlagplätzen für solche Fänge zu erleichtern, die im Einklang mit Artikel15 Absatz1 der Verordnung(EU) Nr. 1380/2013 angelandet wurden. Teil dieser Maßnahmen sind auch die Unterstützung von Investitionen in den Bau und den Umbau von Anlandeplätzen und Schutzbauten sowie die Unterstützung von Investitionen in die Wertsteigerung von Fischereierzeugnissen.
Abänderung 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1
1. Fangaufwertung und Slipping sind verboten.
1. Fangaufwertung ist verboten.
Abänderung 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2
2. Absatz 1 gilt nicht für Fänge von Arten, die von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausgenommen sind.
2. Absatz1 gilt nicht für Fischereitätigkeiten im Mittelmeer oder für Fänge von Arten, die von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel15 Absatz4 der Verordnung(EU) Nr. 1380/2013 ausgenommen sind.
Abänderung 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Überschrift
Arten, die keinen Fangbeschränkungen unterliegen
Pilotprojekte zur Vermeidung unerwünschter Fänge
Abänderung 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten können Pilotprojekte durchführen, um Methoden zu erproben, durch die unerwünschte Fänge von Arten, die keinen Fangbeschränkungen unterliegen, vermieden, minimiert und verhindert werden. Bei diesen Pilotprojekten sind die Stellungnahmen der einschlägigen Beiräte und die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zugrunde zu legen.
1. Die Mitgliedstaaten können Pilotprojekte durchführen, um Methoden zu erproben, durch die unerwünschte Fänge vermieden, minimiert und verhindert werden. Bei diesen Pilotprojekten sind die Stellungnahmen der einschlägigen Beiräte zu berücksichtigen, und sie beruhen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten.
Abänderung 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2
2. Ergeben diese Pilotstudien oder andere wissenschaftliche Gutachten, dass es bei Arten, die keinen Fangbeschränkungen unterliegen, zu erheblichen unerwünschten Fängen kommt, können die Mitgliedstaaten gemäß dem in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Verfahren technische Maßnahmen ergreifen, um diese unerwünschten Fänge zu reduzieren.Diese technischen Maßnahmen gelten nur für Fischereifahrzeuge unter der Flagge des jeweiligen Mitgliedstaats.
2. Ergeben diese Pilotstudien oder andere wissenschaftliche Gutachten, dass es bei Arten, die keinen Fangbeschränkungen unterliegen, zu erheblichen unerwünschten Fängen kommt, müssen die Mitgliedstaaten gemäß dem in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bzw. in Artikel 18 der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren technische Maßnahmen ergreifen, um diese unerwünschten Fänge zu vermeiden oder so weit wie möglich zu reduzieren.
Abänderung 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)
2a. In Fällen, in denen andere Mitgliedstaaten beabsichtigen, ähnliche technische Maßnahmen zu ergreifen, kann im Einklang mit Artikel 18 eine gemeinsame Empfehlung vorgelegt werden.
Abänderung 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 a (neu)
Artikel 17a
Dokumentation
Die Mitgliedstaaten können zur Dokumentation der Fänge, der Rückwürfe und der Fangtätigkeit im Einklang mit Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Vorkehrungen zur elektronischen Überwachung treffen.
Abänderung 138 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel 2 – Abschnitt 5 a (neu)
ABSCHNITT 5a
ANPASSUNG VON FISCHEREIFAHRZEUGEN
Artikel 17b
Anpassung der Tonnage
Bei vorhandenen und neuen Fischereifahrzeugen darf – sofern sich dadurch nicht die Fangkapazität des Fischereifahrzeugs erhöht – zur Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen sowie der Hygiene und der Qualität der Erzeugnisse und damit unerwünschte Fänge, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, gelagert werden können, die Tonnage erhöht werden. Die entsprechenden Raumvolumina werden weder bei der Beurteilung der Fangkapazitäten im Zusammenhang mit den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Obergrenzen noch bezüglich der Zugangs-/Abgangsregelungen gemäß Artikel 23 dieser Verordnung berücksichtigt.
Abänderung 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Überschrift
Leitprinzipien
Technische Maßnahmen auf regionaler Ebene
Abänderung 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe g
(g) in Anhang XI für die Gebiete in äußerster Randlage.
(g) in Anhang XI für die Gewässer der Union im Indischen Ozean und im Westatlantik.
Abänderung 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Bestimmungen für Maschenöffnungen gemäß Teil B der Anhänge V bis XI gelten jedoch nur, wenn bis zum … [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] kein delegierter Rechtsakt gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassen wurde, der in Bezug auf die betreffenden Fischereien denselben Gegenstand zum Inhalt hat. Für den Fall, dass Teil B eines Anhangs dieser Verordnung anwendbar wird, erlässt die Kommission unbeschadet von Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4 bis zu dem genannten Datum einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 32, um diese Verordnung für die Zwecke der Anwendung von Teil B in dem betreffenden Fanggebiet und auf die betreffenden Fischereien durch eine Definition des Begriffs „gezielte Fischerei“ zu ergänzen.
Bis zum Ablauf der Frist gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes oder bis zum Datum des Erlasses des delegierten Rechtsakts im Sinne dieses Unterabsatzes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, finden in Bezug auf die betreffenden Fischfanggebiete weiterhin die am … [Tag vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung*] geltenden Bestimmungen für Maschenöffnungen Anwendung.
________________________
* Wenn dieser Ansatz angenommen wird, müssen die Artikel 35 bis 41, nachdem die Maßnahmen ermittelt worden sind, die nach dem Ablauf des hier angegebenen Datums anwendbar bleiben, im Verlauf der Verhandlungen mit dem Rat angepasst werden.
Abänderung 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)
1a. Technische Maßnahmen, die von den Maßnahmen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels abweichen, können im Zusammenhang mit einem Mehrjahresplan gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angenommen werden, wenn dies dazu beiträgt, die Ziele der GFP unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Region zu erreichen.
Abänderung 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2
2. Im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen vorlegen, in denen sie auf regionaler Ebene geeignete technische Maßnahmen festlegen, die von den Maßnahmen gemäß Absatz 1 abweichen.
2. Für den Fall, dass es für die betreffende Fischerei keinen Mehrjahresplan gibt oder dass in dem betreffenden Mehrjahresplan keine technischen Maßnahmen vorgesehen sind oder kein Verfahren für die Annahme solcher technischen Maßnahmen festgelegt wurde, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 32 dieser Verordnung und gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anzunehmen, in denen geeignete technische Maßnahmen festgelegt werden, die von den Maßnahmen gemäß Absatz 1 abweichen, und insbesondere Maschenöffnungen für die Verwendung auf regionaler Ebene festgelegt werden.Für den Erlass solcher delegierten Rechtsakte können die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bis zum … [zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine gemeinsame Empfehlung vorlegen. Die Kommission veröffentlicht diese gemeinsamen Empfehlungen sofort nach ihrer Vorlage durch die Mitgliedstaaten und veröffentlicht jede wissenschaftliche Bewertung, die durchgeführt wird, um die Übereinstimmung der Empfehlungen mit Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sicherzustellen.
Abänderung 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)
2a. Die gemäß den Absätzen 1a und 2 verabschiedeten Maßnahmen müssen
(a) darauf abzielen, die in Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen, wobei insbesondere die in Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Leistungsindikatoren zu berücksichtigen sind;
(b) von den Grundsätzen verantwortungsvoller Verwaltung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 geleitet sein;
(c) Fischereifahrzeugen, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen, unter anderem durch die Zuteilung von Fangmöglichkeiten Anreize bieten; und
(d) den Maßnahmen gemäß Absatz 1 bzw., im Falle der Vorschriften für Maschenöffnungen, den am … [Tag bevor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Maßnahmen im Hinblick auf Bewirtschaftungsmuster und das Schutzniveau für empfindliche Arten und Lebensräume mindestens gleichwertig sein.
Abänderung 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3
3. Technische Maßnahmen, die gemäß Absatz 2 empfohlen werden, müssen im Vergleich zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 bezüglich der Bewirtschaftungsmuster und des Schutzes empfindlicher Arten und Lebensräume mindestens gleichwertig sein.
3. Gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen sich die Mitgliedstaaten bei der Abgabe der gemeinsamen Empfehlungen nach Absatz 2 dieses Artikels auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützen. Bei diesen wissenschaftlichen Gutachten müssen die Auswirkungen solcher Maßnahmen auf die Zielarten, auf empfindliche Arten und auf Lebensräume berücksichtigt und der Nutzen für den Schutz des Meeresökosystems aufgezeigt werden.
Abänderung 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 a (neu)
3a. Unbeschadet von Artikel 18 Absätze 1, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 kann die Kommission solche delegierten Rechtsakte auch dann erlassen, wenn keine gemeinsame Empfehlung gemäß diesen Absätzen vorliegt.
Abänderung 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19
Artikel 19
entfällt
Regionale Maßnahmen im Rahmen von Mehrjahresplänen
1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Maßnahmen auf regionaler Ebene festzulegen, durch die die Ziele von Mehrjahresplänen gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erreicht werden sollen. Diese Maßnahmen werden in Form von delegierten Rechtsakten festgelegt, die gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen werden.
2. Durch Maßnahmen, die gemäß Absatz 1 erlassen werden,
(a) die in den Anhängen V bis XI festgelegten Maßnahmen ändern oder ergänzen;
(b) Abweichungen von den in den Anhängen V bis XI festgelegten Maßnahmen für ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Zeitraum vorsehen, sofern der Nachweis erbracht wird, dass diese Maßnahmen in dem betreffenden Gebiet bzw. für den betreffenden Zeitraum keinen Nutzen für die Erhaltung haben oder dass mit alternativen Maßnahmen dieselben Ziele erreicht werden.
3. In einem Mehrjahresplan kann festgelegt werden, welche technischen Maßnahmen für die jeweilige Region gemäß den Absätzen 1 und 2 verabschiedet werden können.
4. Die gemäß den Absätzen 1 und 2 verabschiedeten Maßnahmen
(a) zielen darauf ab, die in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Ziele und Vorgaben zu erreichen;
(b) entsprechen den Grundsätzen verantwortungsvoller Verwaltung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und
(c) bieten bei der Zuteilung der Fangmöglichkeiten Anreize für Fischereifahrzeuge, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen.
5. Übermitteln Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen für die Festlegung technischer Maßnahmen, so legen sie wissenschaftliche Nachweise vor, die die Annahme dieser Maßnahmen stützen.
6. Die Kommission kann den STECF auffordern, die in Absatz 5 genannten gemeinsamen Empfehlungen zu bewerten.
Abänderung 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Einleitung
1. Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 19 zur Festlegung von größen- und artenselektiven Fanggeräten, so legen Sie Nachweise vor, wonach diese Fanggeräte zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllen:
1. Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 18 zur Festlegung von größen- und artenselektiven Fanggeräten, so legen Sie Nachweise vor, wonach diese Fanggeräte zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllen:
Abänderung 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 – Einleitung
Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 19 zur Änderung der Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen gemäß Teil C der Anhänge V bis VIII und X und Teil B des Anhangs XI oder zur Einrichtung neuer Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen, so machen sie in den gemeinsamen Empfehlungen folgende Angaben zu den betreffenden Sperrgebieten oder Gebieten mit Fangbeschränkungen:
Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 18 zur Änderung der Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen gemäß Teil C der Anhänge V bis VIII und X und Teil B des Anhangs XI, zur Einrichtung neuer Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen oder zu ihrer Aufhebung, so machen sie in den gemeinsamen Empfehlungen folgende Angaben zu den betreffenden Sperrgebieten oder Gebieten mit Fangbeschränkungen:
Abänderung 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 a (neu)
Verabschieden die Mitgliedstaaten keine gemeinsamen Empfehlungen, kann die Kommission auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zur Einrichtung geschlossener oder beschränkter Gebiete delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32 erlassen.
Abänderung 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1
1. Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 19 zur Änderung oder Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß Teil A der Anhänge V bis X, so achten sie dabei darauf, den Schutz von jungen Meerestieren zu gewährleisten.
1. Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 18 zur Änderung oder Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß Teil A der Anhänge V bis X, so achten sie dabei darauf, den Schutz von jungen Meerestieren zu gewährleisten. Die gemeinsamen Empfehlungen beruhen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Nachweisen und tragen biologischen Kriterien Rechnung, vor allem der Größe der Arten bei Erreichen der Geschlechtsreife. Die Kontroll- und Durchsetzungsbestimmungen in Bezug auf die Anlandung und das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen dürfen durch die gemeinsamen Empfehlungen nicht beeinträchtigt werden.
Abänderung 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 – Einleitung
Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 19, um zum Schutz von Ansammlungen von Jungfischen, Laichfischen oder Schalentieren Ad-hoc-Schließungen und die Verlagerung von Fischereitätigkeiten zu ermöglichen, so machen sie folgende Angaben:
Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 18, um zum Schutz von Ansammlungen von Jungfischen, Laichfischen, Schalentieren oderempfindlichen Arten Ad-hoc-Schließungen und die Verlagerung von Fischereitätigkeiten zu ermöglichen, so machen sie folgende Angaben:
Abänderung 153 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 a (neu)
1a. Sollten die Schiffe eines einzigen Mitgliedstaats von Ad-hoc-Sperrungen oder Verlagerungen betroffen sein, werden, gestützt auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Nachweise, Maßnahmen ergriffen, mit denen die Auswirkungen auf die betroffenen Fischereifahrzeuge gemindert werden.
Abänderungen 304 und 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1
1. Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 19, um in einem bestimmten Meeresraum den Einsatz innovativer Fanggeräte, einschließlich Pulsbaumkurren gemäß Anhang V Teil E, zuzulassen oder auszuweiten, so legen sie eine Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen des Einsatzes solcher Fanggeräte auf die Zielarten sowie auf empfindliche Arten und Lebensräume vor.
1. Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 18, um in einem bestimmten Meeresraum den Einsatz innovativer Fanggeräte zuzulassen oder auszuweiten, so legen sie eine Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen des Einsatzes solcher Fanggeräte auf die Zielarten sowie auf empfindliche Arten und Lebensräume vor.
Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage des Einsatzes innovativer Fanggeräte während eines Probezeitraums und ist auf höchstens 5 % der sich derzeit in diesem Bereich befindlichen Fischereifahrzeuge und einen Zeitraum von mindestens vier Jahren begrenzt.
Abänderung 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 3
3. Der Einsatz innovativer Fanggeräte wird nicht erlaubt, wenn aus diesen Bewertungen hervorgeht, dass sich ihre Verwendung negativ auf empfindliche Lebensräume und Nichtzielarten auswirkt.
3. Der Einsatz innovativer Fanggeräte wird in gewerbsmäßigem Umfang nur dann erlaubt, wenn aus der Bewertung gemäß Absatz 1 hervorgeht, dass sich ihre Verwendung gegenüber vorhandenen regulierten Fanggeräten und Fangtechniken nicht unmittelbar oder kumulativ negativ auf marine Lebensräume, einschließlich empfindlicher Lebensräume, oder Nichtzielarten auswirkt.
Abänderung 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2 a (neu)
– Informationen zur Wirksamkeit von bestehenden Schutzmaßnahmen und Überwachungsregelungen vorzulegen;
Abänderung 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffenen Fischer angemessen konsultiert werden.
Abänderung 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
(da) gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angenommene Ausnahmeregelungen;
Abänderung 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2
2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 3 festgelegten Ziele zu erreichen, insbesondere den Schutz von Ansammlungen von Jung- oder Laichfischen oder Schalentieren.
2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 3 festgelegten Ziele zu erreichen, insbesondere den Schutz von Ansammlungen von Jung- oder Laichfischen oder Schalentieren. Sie müssen mindestens ebenso strikt sein wie die technischen Maßnahmen, die nach dem Unionsrecht gelten.
Abänderung 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 a (neu)
Artikel 26a
Pilotprojekte zur vollständigen Dokumentation der Fänge und Rückwürfe
1. Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 dieser Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, durch die diese Verordnung durch die Festlegung von Pilotprojekten zur Entwicklung von Regelungen für die vollständige Dokumentation der Fänge und Rückwürfe auf der Grundlage messbarer Vorgaben und Ziele für die Zwecke einer ergebnisorientierten Verwaltung von Fischereien ergänzt wird.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Pilotprojekte dürfen von den in Teil B der Anhänge V bis XI genannten Maßnahmen in Bezug auf ein bestimmtes Gebiet und für die Dauer von maximal einem Jahr abweichen, sofern die Pilotprojekte nachweislich darauf ausgelegt sind, dass die Ziele gemäß Artikel 3 verwirklicht und die Leistungsindikatoren gemäß Artikel 4 eingehalten werden und dass insbesondere die Selektivität der betreffenden Fanggeräte bzw. Fangmethoden verbessert wird oder ihre Umweltauswirkungen verringert werden. Dieser einjährige Zeitraum kann unter denselben Bedingungen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Er ist auf höchstens 5 % in diesem Bereich befindlichen Fischereifahrzeuge pro Mitgliedstaat begrenzt.
3. Übermitteln Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen für die Festlegung von Pilotprojekten, so legen sie wissenschaftliche Nachweise vor, die die Annahme dieser Projekte stützen. Der STECF bewertet diese gemeinsamen Empfehlungen und veröffentlicht die Bewertung. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Projekts legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse, einschließlich einer detaillierten Bewertung der Veränderungen bei der Selektivität und anderen Umweltauswirkungen vor.
4. Der STECF bewertet den Bericht gemäß Absatz 3. Wenn der STECF zu dem Schluss kommt, dass mit dem neuen Gerät oder Verfahren die in Absatz 2 genannten Ziele erfolgreich erreicht werden, kann die Kommission im Einklang mit dem AEUV den Vorschlag unterbreiten, eine allgemeine Nutzung des betreffenden Geräts oder Verfahrens zuzulassen. Die Bewertung des STECF wird veröffentlicht.
5. Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32, mit denen die technischen Spezifikationen für ein System zur vollständigen Dokumentation der Fänge und Rückwürfe gemäß Absatz 1 festgelegt werden.
Abänderung 162 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel IV
KAPITEL IV
entfällt
REGIONALE FISCHEREIORGANISATIONEN
Artikel 28
Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
(a) bestimmte von der Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC) beschlossene technische Maßnahmen, einschließlich Listen empfindlicher Meeresökosysteme und spezifischer technischer Maßnahmen für die Fischerei auf Blauleng und Rotbarsch gemäß den NEAFC-Empfehlungen 05:2013, 19:2014, 01:2015 und 02:2015, in Unionsrecht umzusetzen und
(b) andere technische Maßnahmen zu verabschieden, um bestimmte nicht wesentliche Elemente von Rechtsakten zur Umsetzung von NEAFC-Empfehlungen zu ergänzen oder zu ändern.
Abänderung 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 – Einleitung
1. Die in vorliegender Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlicher Forschung dienen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die in vorliegender Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen stattfinden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Abänderung 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden.
(b) zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden, falls es sich um Fische unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung handelt.
Abänderung 165 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Überschrift
Künstliche Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung
Direkte Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung
Abänderung 166 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1
1. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich zum Zweck der künstlichen Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung von Meerestieren durchgeführt werden, sofern diese Tätigkeiten mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse durchgeführt werden.
1. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich zum Zweck der direkten Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung von Meerestieren durchgeführt werden, sofern diese Tätigkeiten mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse durchgeführt werden.
Abänderung 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2
2. Wird die künstliche Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung in den Gewässern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchgeführt, so werden die Kommission und alle betroffenen Mitgliedstaaten mindestens einen Monat im Voraus über die beabsichtigte Durchführung solcher Fangtätigkeiten unterrichtet.
2. Wird die direkte Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung in den Gewässern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchgeführt, so werden die Kommission und alle betroffenen Mitgliedstaaten mindestens einen Monat im Voraus über die beabsichtigte Durchführung solcher Fangtätigkeiten unterrichtet.
Abänderung 168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1
1. Zeigen die verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, dass zum Schutz von Meerestieren Sofortmaßnahmen erforderlich sind, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32 zur Minderung derartiger Bedrohungen zu erlassen. Durch diese Rechtsakte können insbesondere für bestimmte Gebiete oder bestimmte Zeiten Beschränkungen beim Einsatz von Fanggeräten oder bei den Fischereitätigkeiten festgelegt werden.
1. Zeigen die verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, dass zum Schutz von Meerestieren oder marinen Lebensräumen Sofortmaßnahmen erforderlich sind, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel32 zur Minderung derartiger Bedrohungen zu erlassen. Durch diese Rechtsakte können insbesondere für bestimmte Gebiete oder bestimmte Zeiten Beschränkungen beim Einsatz von Fanggeräten oder bei den Fischereitätigkeiten oder jede andere notwendige Erhaltungsmaßnahme festgelegt werden.
Abänderung 273 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
(ba) empfindliche Arten und Lebensräume geschützt werden, wenn sich zeigt, dass ihre Erhaltung ernsthaft gefährdet ist.
Abänderung 169 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 3
3. Unbeschadet von Artikel 32 Absatz 6 gelten delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 für maximal drei Jahre.
3. Unbeschadet von Artikel32 Absatz6 gelten delegierte Rechtsakte gemäß Absatz1 für maximal zwei Jahre.
Abänderung 170 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1
1. Bis Ende 2020 und danach alle drei Jahre legt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Beiräten übermittelten Informationen sowie einer Bewertung durch den STECF dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung vor. In diesem Bericht wird bewertet, inwieweit die technischen Maßnahmen sowohl auf regionaler Ebene als auch auf Unionsebene dazu beigetragen haben, die Ziele gemäß Artikel 3 und die Vorgaben gemäß Artikel 4 zu erreichen.
1. Bis zum … [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre legt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Beiräten übermittelten Informationen sowie einer Bewertung durch den STECF dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung vor. In diesem Bericht wird bewertet, inwieweit die technischen Maßnahmen sowohl auf regionaler Ebene als auch auf Unionsebene dazu beigetragen haben, die in Artikel3 genannten Ziele auf der Grundlage der Leistungsindikatoren gemäß Artikel4 zu erreichen.
Abänderung 171 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 2
2. Wird in diesem Bericht festgestellt, dass die Ziele und Vorgaben auf regionaler Ebene nicht erreicht wurden, übermitteln die Mitgliedstaaten in dieser Region innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des in Absatz 1 genannten Berichts einen Plan mit Abhilfemaßnahmen, durch die die Erfüllung dieser Ziele und Vorgaben gewährleistet werden kann.
2. Wird in diesem Bericht festgestellt, dass die Ziele auf regionaler Ebene nicht erreicht oder die spezifischen Fangmengen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für die wichtigsten Bestände im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a überschritten wurden, übermitteln die Mitgliedstaaten in dieser Region innerhalb von zwölf Monaten nach Vorlage des in Absatz 1 genannten Berichts einen Plan mit Abhilfemaßnahmen, durch die die Erfüllung der Ziele gemäß Artikel 3 sichergestellt werden kann und die Fänge von Meerestieren unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung auf das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannte Niveau reduziert werden können.
Abänderung 172 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 2 a (neu)
2a. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung eines nationalen Aktionsplans zur Behebung von Schwierigkeiten bei der Umsetzung neuer technischer Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 4. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung dieses Aktionsplans.
Abänderung 173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 3 a (neu)
3a. Wird in dem Bericht festgestellt, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Kontrolle und Datenerhebung nicht nachgekommen ist, kann die Kommission die Zahlung von EMFF-Mitteln für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 100 und 101 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 unterbrechen oder aussetzen.
Abänderung 174 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) Die Artikel 3, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16 und 25 werden gestrichen.
a) Die Artikel3, 8, 9, 10, 11, 12, Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 sowie die Artikel 14, 15, 16 und 25 werden gestrichen.
Abänderung 175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36
Artikel 36
entfällt
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007
Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 werden gestrichen.
Abänderung 176 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 54 c – Absatz 2 – Buchstabe a
a) das Schiff nicht gleichzeitig Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 80 mm oder eine bzw. mehrere Snurrewaden oder ähnliche Fanggeräte einsetzt oder an Bord mitführt und
a) das Schiff nicht gleichzeitig Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 70 mm oder eine bzw. mehrere Snurrewaden oder ähnliche Fanggeräte einsetzt oder an Bord mitführt und
Abänderung 177 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 54 c – Absatz 2 – Buchstabe b – Spiegelstrich 2
die sortierten Fische sofort nach dem Sortieren tiefgefroren werden und sortierte Fische nicht ins Meer zurückgeworfen werden; und
die sortierten Fische nach dem Sortieren tiefgefroren werden und sortierte Fische nicht ins Meer zurückgeworfen werden; und
Abänderung 178 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 54 c – Absatz 2 – Buchstabe b – Spiegelstrich 3
die Vorrichtung auf dem Schiff so installiert und angeordnet ist, dass das sofortige Tiefgefrieren sichergestellt ist und Rückwürfe nicht möglich sind.
die Vorrichtung auf dem Schiff so installiert und angeordnet ist, dass das Tiefgefrieren sichergestellt ist und Rückwürfe nicht möglich sind.
Abänderung 179 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 54 c – Absatz 3 a (neu)
3a. Die zuständige Behörde des Flaggenstaats muss die Frostertrawlerpläne beglaubigen, um ihre Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften sicherzustellen.
Abänderung 180 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38
Artikel 38
entfällt
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011
Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1343/2011 wird wie folgt geändert:
(1) Folgender Buchstabe wird angefügt:
„h) technische Maßnahmen in den Artikeln 4, 10, 12, 15, 15a, 16, 16b, 16c, 16d, 16f, 16g, 16h, 16i, 16j und 16k.“; ’
(2) Folgender Absatz wird angefügt:
„Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um andere für die Union verbindlich gewordene technische Maßnahmen der GFCM in Unionsrecht umzusetzen und bestimmte nicht wesentliche Bestandteile von Rechtsakten zur Umsetzung von GFCM-Empfehlungen über technische Maßnahmen zu ergänzen oder zu ändern.“
Abänderung 181 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 1
Die Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 werden aufgehoben.
Die Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004, (EG) Nr. 2187/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission1a werden aufgehoben.
____________________________
1a Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8).
Abänderung 182 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Buchstabe n a (neu)
(na) Schnäpel (Coregonus oxyrhynchus ) im ICES-Untergebiet IVb (Unionsgewässer);
Abänderung 183 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Buchstabe n b (neu)
(nb) Adriastör (Acipenser naccarii) und Gemeiner Stör (Acipenser sturio) in Unionsgewässern;
Abänderung 184 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Buchstabe o
(o) tragende weibliche Langusten (Palinuridae spp.) und tragende weibliche Hummer (Homarus gammarus) in allen Unionsgewässern, außer bei Verwendung für direkte Bestandsaufstockung oder Zwecke der Bestandsumsetzung;
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 185 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Buchstabe p
(p) Seedatteln (Lithophaga lithophaga) und Gemeine Bohrmuscheln (Pholas dactylus) in Unionsgewässern im Mittelmeer.
(p) Seedatteln (Lithophaga lithophaga), Edle Steckmuscheln (Pinna nobilis) und Gemeine Bohrmuscheln (Pholas dactylus) in Unionsgewässern im Mittelmeer;
Abänderung 186 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Buchstabe p a (neu)
Abänderung 187 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Nummer 5 a (neu)
5a. Die Größe von Seespinnen wird, wie in Schaubild 5a veranschaulicht, als Panzerlänge entlang der Mittellinie vom Rand des Panzers zwischen den Rostren bis zum hinteren Rand des Panzers gemessen.
Abänderung 188 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Nummer 5 b (neu)
5b. Die Größe von Taschenkrebsen wird, wie in Schaubild 5b gezeigt, als maximale Breite des Panzers im rechten Winkel zu der von vorn nach hinten verlaufenden Mittellinie des Panzers gemessen.
Abänderung 189 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Nummer 5 c (neu)
5c. Die Größe von Wellhornschnecken wird, wie in Schaubild 5c gezeigt, als Länge des Gehäuses gemessen.
Abänderung 190 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Nummer 5 d (neu)
5d. Die Größe von Schwertfischen wird, wie in Schaubild 5d gezeigt, als Länge von der Schwanzflossengabelung bis zur Spitze des Unterkiefers gemessen.
Abänderung 191 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Schaubild 5 a (neu)
Schaubild 5a Seespinne (Maia squinada)
Abänderung 192 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Schaubild 5 b (neu)
Schaubild 5b Taschenkrebs (Cancer pagarus)
Abänderung 193 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Schaubild 5 c (neu)
Schaubild 5c Wellhornschnecke (Buccinum spp.)
Abänderung 194 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Schaubild 5 d (neu)
Schaubild 5d Schwertfisch (Xiphias gladius)
Abänderung 195 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Tabelle 1 – Reihe 14
Vorschlag der Kommission
Makrelen (Scomber spp.)
20 cm
Geänderter Text
Makrelen (Scomber spp.)
30 cm1a
__________________
1aDie Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
Abänderung 196 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Tabelle 1 – Reihe 15
Vorschlag der Kommission
Hering (Clupea harengus)
20 cm
Geänderter Text
Hering (Clupea harengus)
20 cm1a
__________________
1aDie Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
Abänderung 197 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Tabelle 1 – Reihe 16
Vorschlag der Kommission
Stöcker (Trachurus spp.)
15 cm
Geänderter Text
Stöcker (Trachurus spp.)
15 cm1a
__________________
1aDie Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
Abänderung 198 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Tabelle 1 – Reihe 17
Vorschlag der Kommission
Sardelle (Engraulis encrasicolus)
12 cm oder 90 Stück pro Kilogramm
Geänderter Text
Sardelle (Engraulis encrasicolus)
12 cm oder 90 Stück pro Kilogramm1a
__________________
1aDie Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
Abänderung 199 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Tabelle 1 – Reihe 19
Vorschlag der Kommission
Sardine (Sardina pilchardus)
11 cm
Geänderter Text
Sardine (Sardina pilchardus)
11 cm1a
__________________
1aDie Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
Abänderung 200 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Tabelle 1 – Reihe 20
Vorschlag der Kommission
Hummer (Homarus gammarus)
87 mm
Geänderter Text
Hummer (Homarus gammarus)
87 mm (Panzerlänge)
Abänderung 201 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Tabelle 1 – Reihe 34
Vorschlag der Kommission
Langusten (Palinurus spp.)
95 mm
Geänderter Text
Langusten (Palinurus spp.)
95 mm (Panzerlänge)
Abänderung 202 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Tabelle 2 – Reihe 13
Vorschlag der Kommission
Kaisergranat (Nephrops norvegicus)
Gesamtlänge 105 mm,
Panzerlänge 32 mm
Geänderter Text
Kaisergranat (Nephrops norvegicus)
Gesamtlänge 105 mm,
Panzerlänge 32 mm,
Kaisergranatschwänze 59 mm
Abänderung 203 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Tabelle 2 – Reihe 14
Vorschlag der Kommission
Makrelen (Scomber spp.)
20 cm
Geänderter Text
Makrelen (Scomber spp.)
20 cm1a
__________________
1a Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
Abänderung 204 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Tabelle 2 – Reihe 15
Vorschlag der Kommission
Hering (Clupea harengus)
18 cm
Geänderter Text
Hering (Clupea harengus)
18 cm1a
__________________
1a Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
Abänderung 205 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Tabelle 2 – Reihe 16
Vorschlag der Kommission
Stöcker (Trachurus spp.)
15 cm
Geänderter Text
Stöcker (Trachurus spp.)
15 cm1a
__________________
1a Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
Abänderung 206 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil B – Nummer 1 – Tabelle – Reihe 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
mindestens 90 mm
Skagerrak und Kattegat
Es wird ein Oberblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm (Diamantmaschen) bzw. 140 mm1a (Quadratmaschen) eingesetzt.
__________________
1a In der Unterdivision Kattegat wird ein Netzblatt mit Quadratmaschen von 120 mm (im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember in das Schleppnetz und im Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober in die Ringwade) eingesetzt.
Abänderungen 305 und 355 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil B – Nummer 1 – Tabelle – Reihe 4
Vorschlag der Kommission
mindestens 80 mm
ICES-Division IVb südlich von 54°30′ N und ICES-Division IVc
Gezielte Fischerei auf Seezunge mit Baumkurren oder [Pulsbaumkurren]. Es wird ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 180 mm in die obere Hälfte des Vorderteils des Netzes eingesetzt.
Geänderter Text
mindestens 80 mm
ICES-Division IVb südlich von 54°30′ N und ICES-Division IVc
Gezielte Fischerei auf Seezunge mit Baumkurren. Es wird ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 180 mm in die obere Hälfte des Vorderteils des Netzes eingesetzt.
Abänderung 208 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil B – Nummer 1 – Tabelle – Reihe 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
mindestens 40 mm
gesamtes Gebiet
Gezielte Fischerei auf Tintenfisch (85 % der Fänge) (Lolignidae, Ommastrephidae)
Abänderung 209 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil B – Nummer 1 – Tabelle – Reihe 6
Vorschlag der Kommission
mindestens 16 mm
gesamtes Gebiet
gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten
Gezielte Fischerei auf Stintdorsch. In der Fischerei auf Stintdorsch wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 22 mm zwischen den Gitterstäben eingesetzt.
Gezielte Fischerei auf Crangon crangon.Es wird ein Selektionsgitter, Siebnetz oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt.
Geänderter Text
mindestens 16 mm
gesamtes Gebiet
gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten (80 % der Fänge)
Gezielte Fischerei auf Stintdorsch (50 % der Fänge). In der Fischerei auf Stintdorsch wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben eingesetzt.
Gezielte Fischerei auf Sandgarnelen und Rosa Garnelen (90 % der Fänge). Es wird ein Siebnetz oder Selektionsgitter im Einklang mit den national vereinbarten Normen eingesetzt.
Abänderung 210 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil B – Nummer 2 – Überschrift
2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze
2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze
Abänderung 211 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil B – Nummer 2 – Einleitung
In der Nordsee und im Skagerrak/Kattegat gelten folgende Maschenöffnungen für Stellnetze
In der Nordsee und im Skagerrak/Kattegat gelten folgende Maschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze
Abänderung 212 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil C – Nummer 1 – Buchstabe 1.1
1.1 Die Fischerei auf Sandaal mit gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 80 mm oder mit Stellnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm im Steert ist innerhalb des geografischen Gebiets verboten, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:
1.1 Die Fischerei auf Sandaal mit gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm ist innerhalb des geografischen Gebiets verboten, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:
Abänderung 213 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil C – Nummer 2.2 – Spiegelstrich 1
– Schiffe, deren Maschinenleistung 221 kW nicht übersteigt, die Grundschleppnetze oder Snurrewaden verwenden;
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 214 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil C – Nummer 2.2 – Spiegelstrich 2
– Gespannfischereifahrzeuge, deren gemeinsame Maschinenleistung zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt, und die mit Zweischiff-Grundschleppnetzen fischen;
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 215 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil C – Nummer 2.2 – Spiegelstrich 3
– Schiffe, deren Maschinenleistung 221 kW übersteigt, dürfen Grundschleppnetze oder Snurrewaden einsetzen und Gespannfischereifahrzeuge, deren gemeinsame Maschinenleistung 221 kW übersteigt, dürfen mit Zweischiff-Grundschleppnetzen fischen, sofern diese Schiffe keine gezielte Befischung von Scholle und Seezunge betreiben und die in Anhang B dieses Anhangs enthaltenen einschlägigen Vorschriften für die Maschenöffnungen einhalten.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 216 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil C – Nummer 6.2
6.2 Die gezielte Fischerei auf Tiefseehaie gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2347/20021 in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m ist verboten. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien werden an Bord behalten. Diese Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Übersteigen unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien durch die Schiffe eines Mitgliedstaats 10 Tonnen, dürfen diese Schiffe die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 6.1 nicht länger in Anspruch nehmen.
6.2 Die gezielte Fischerei auf Tiefseehaie gemäß AnhangI der Verordnung(EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates1 in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600m ist verboten. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien, die nach dem Unionsrecht ausdrücklich verboten sind, sind schnellstmöglich ins Meer zurückzuwerfen. Fänge von Tiefseehaiarten, für die Fangbeschränkungen gelten, werden an Bord behalten. Diese Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Falls ein Mitgliedstaat nicht über eine ausreichende Quote verfügt, kann die Kommission Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anwenden. Übersteigen unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien durch die Schiffe eines Mitgliedstaats 10Tonnen, dürfen diese Schiffe die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 6.1 nicht länger in Anspruch nehmen.
__________________
__________________
1 Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).
1 Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1).
Abänderung 274 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil D – Zwischenüberschrift
Maßnahmen zur Reduzierung der Beifänge von Walen in der ICES-Division IIIa und im Untergebiet IV
Maßnahmen zur Reduzierung der Beifänge von Meeressäugetieren in der ICES-DivisionIIIa und im UntergebietIV
Änderungsantrag 275 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil D – Absatz 1 a (neu)
1a. Maßnahmen zur Reduzierung der Beifänge von Seevögeln
1. Für die Nordsee werden wissenschaftliche Forschungsprogramme ausgearbeitet, damit diejenigen Bereiche ermittelt werden, in denen die Auswirkungen von Fanggerät und Fischereiaufwand auf empfindliche Arten spürbar sind, und damit technische Lösungen für Fanggeräte festgelegt werden.
2. In jenen Gebieten der Nordsee, in denen der Beifang von empfindlichen Seevögeln durch wissenschaftliche Untersuchungen nachgewiesen wurde, gelten räumliche Schutzmaßnahmen, bis diese durch andere technische Maßnahmen ersetzt werden können.
3. Fischereifahrzeuge, die in der Nordsee mit Langleinen fischen, kombinieren verschiedene wissenschaftlich erprobte technische Maßnahmen, darunter Tori-Leinen, unterschiedliche Leinengewichte, Abschirmen von Haken und Auslegen der Langleinen in der Dunkelheit mit einem Minimum an für die Sicherheit auf Deck erforderlichem Licht. Bei der Festlegung der jeweiligen Kombination ist ausschlaggebend, wie das Fanggerät konfiguriert ist und welche Arten davon bedroht sind, unbeabsichtigt durch die Flotten gefangen zu werden. Die Spezifikationen werden in Übereinstimmung mit den Standards gemäß den international vereinbarten Leitlinien festgelegt.
4. Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Wirkung der eingeführten Schutzmaßnahmen, auch in Bezug auf den Fischfang und den Fischereiaufwand.
Abänderungen 306, 314, 315 und 356 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil E
Teil E
entfällt
Innovative Fangmethoden
Verwendung von Pulsbaumkurren in den ICES-Divisionen IVb und IVc
Abweichend von Artikel 13 ist Fischfang mit einer Pulsbaumkurre in den ICES-Divisionen IVb und IVc erlaubt unter den in Artikel 27 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Merkmale der verwendeten Pulsbaumkurre und der geltenden Kontrollmaßnahmen südlich einer Loxodrome, die folgende Punkte nach dem WGS84-Koordinatensystem verbindet:
– einen Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55° N
– nach Osten bis 55° N, 5° E
– nach Norden bis 56° N
– nach Osten bis zu dem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 56° N
Abänderung 324 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil A – Tabelle – Zeile 14
Vorschlag der Kommission
Makrelen (Scomber spp.)
20 cm
Geänderter Text
Makrelen (Scomber spp.)
20 cm1a
___________
1a Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
Abänderung 218 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil A – Tabelle – Reihe 15
Vorschlag der Kommission
Hering (Clupea harengus)
20 cm
Geänderter Text
Hering (Clupea harengus)
20 cm1a
__________________
1a Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
Abänderung 219 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil A – Tabelle – Reihe 16
Vorschlag der Kommission
Stöcker (Trachurus spp.)
15 cm3
__________________
3 In den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete V, VI südlich von 56° N und VII, außer in den ICES-Divisionen VIId, e und f gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 130 mm.
Geänderter Text
Stöcker (Trachurus spp.)
15 cm3, 3a
__________________
3 In den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete V, VI südlich von 56° N und VII, außer in den ICES-Divisionen VIId, e und f gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 130 mm.
3a Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
Abänderung 220 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil A – Tabelle – Reihe 17
Vorschlag der Kommission
Sardelle (Engraulis encrasicolus)
12 cm oder 90 Stück pro Kilogramm
Geänderter Text
Sardelle (Engraulis encrasicolus)
12 cm oder 90 Stück pro Kilogramm1a
__________________
1a Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
Abänderung 221 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil B – Nummer 1 – Tabelle – Reihe 2
Vorschlag der Kommission
mindestens 120 mm
gesamtes Gebiet
keine
Geänderter Text
mindestens 100 mm
gesamtes Gebiet
keine
__________________
1a Wird schrittweise innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt. Für die ICES-Divisionen VIId und VIIe gilt eine Maschenöffnung von mindestens 100 mm.
Abänderung 223 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil B – Nummer 2 – Überschrift
2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze
2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze
Abänderung 224 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil B – Nummer 2 – Einleitung
In den nordwestlichen Gewässern gelten folgende Maschenöffnungen für Stellnetze
In den nordwestlichen Gewässern gelten folgende Maschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze
Abänderung 225 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil B – Nummer 2 – Tabelle– Reihe 2
Vorschlag der Kommission
mindestens 120 mm1
gesamtes Gebiet
keine
Geänderter Text
mindestens 120 mm1
gesamtes Gebiet
keine
__________________
1 Für die gezielte Fischerei auf Seeteufel (30 % der Fänge) wird eine Maschenöffnung von mindestens 220 mm verwendet. In den ICES-Divisionen VIId und VIIe gilt bei der gezielten Fischerei auf Pollack und Seehecht (50 % der Fänge) eine Maschenöffnung von mindestens 110 mm.
Abänderung 226 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Part B – Tabelle – Reihe 4
Vorschlag der Kommission
mindestens 50 mm
gesamtes Gebiet
gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten
Geänderter Text
mindestens 50 mm
gesamtes Gebiet
gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten (80 % der Fänge)
Gezielte Fischerei auf Meerbarben (50 % der Fänge)
Abänderung 227 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil C – Nummer 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember jeden Jahres ist es verboten, Fischfang mit gezogenem Fanggerät oder Stellnetzen in dem Gebiet zu betreiben, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach dem WGS84-Koordinatensystem begrenzt wird:
Vom 1.Januar bis zum 31.März und vom 1.Oktober bis zum 31.Dezember jeden Jahres ist es verboten, Fischfang mit gezogenem Grundfanggerät oder Grundstellnetzen in dem Gebiet zu betreiben, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach dem WGS84-Koordinatensystem begrenzt wird:
Abänderung 228 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil C – Nummer 3 – Buchstabe 3.2
3.2 Abweichend von Nummer 3.1 ist in dem genannten Gebiet und Zeitraum die Verwendung von Grundschleppnetzen zulässig, sofern diese Schleppnetze mit selektivem Fanggerät ausgestattet sind, das vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet wurde. Übersteigen die von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats innerhalb der Gebiete gemäß Nummer 3.1 gefangenen Beifänge an Kabeljau 10 Tonnen, dürfen diese Fischereifahrzeuge in diesem Gebiet nicht mehr fischen.
3.2 Abweichend von Nummer 3.1 ist in dem genannten Gebiet und Zeitraum die Verwendung von Grundschleppnetzen zulässig, sofern diese Schleppnetze mit selektivem Fanggerät ausgestattet sind, das vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet wurde.
Abänderung 229 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil C – Nummer 9 – Überschrift
9. Verwendung von Stellnetzen in den ICES-Divisionen Vb, VIa, VIIb, c, j und k
9. Verwendung von Stellnetzen in den ICES-Divisionen Vb, VIa, VIb, VIIb, c, h, j und k.
Abänderung 230 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil C – Nummer 9.2
9.2. Die gezielte Fischerei auf Tiefseehaie gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m ist verboten. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien werden an Bord behalten. Diese Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Übersteigen unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien durch die Schiffe eines Mitgliedstaats 10 Tonnen, dürfen diese Schiffe die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 9.1 nicht länger in Anspruch nehmen.
9.2. Die gezielte Fischerei auf Tiefseehaie gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/2336 in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m ist verboten. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien, die nach dem Unionsrecht ausdrücklich verboten sind, sind so schnell wie möglich ins Meer zurückzuwerfen. Fänge von Tiefseehaiarten, für die Fangbeschränkungen gelten, werden an Bord behalten. Diese Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Falls ein Mitgliedstaat nicht über eine ausreichende Quote verfügt, kann die Kommission Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anwenden. Übersteigen unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien durch die Schiffe eines Mitgliedstaats 10 Tonnen, dürfen diese Schiffe die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 9.1 nicht länger in Anspruch nehmen.
Abänderung 276 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil D – Absatz 1 – Überschrift
1. Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs von Walen in den ICES-Divisionen VIa und VIId, e, f, g, h und j
1. Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs von Meeressäugetieren in den ICES-Divisionen VI und VII
Abänderung 277 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil D – Absatz 2 – Nummer 2.1 (neu)
2.1. Für die nordwestlichen Gewässer werden wissenschaftliche Forschungsprogramme ausgearbeitet, damit diejenigen Bereiche ermittelt werden, in denen die Auswirkungen von Fanggerät und Fischereiaufwand auf empfindliche Arten spürbar sind, und damit technische Lösungen für Fanggeräte festgelegt werden.
Abänderung 278 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil D – Absatz 2 – Nummer 2.2 (neu)
2.2. In jenen Gebieten der nordwestlichen Gewässer, in denen der Beifang von empfindlichen Seevögeln durch wissenschaftliche Untersuchungen nachgewiesen wurde, gelten räumliche Schutzmaßnahmen, bis diese durch andere technische Maßnahmen ersetzt werden können.
Abänderung 279 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil D – Absatz 2 – Nummer 2.3 (neu)
2.3. Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Wirkung der eingeführten Schutzmaßnahmen, auch in Bezug auf den Fischfang und den Fischereiaufwand.
Abänderung 231 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil A – Tabelle – Reihe 15
Vorschlag der Kommission
Hering (Clupea harengus)
20 cm
Geänderter Text
Hering (Clupea harengus)
20 cm1a
__________________
1aDie Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
Abänderung 232 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil A – Tabelle – Reihe 18
Vorschlag der Kommission
Seebarsch (Dicentrarchus labrax)
42 cm
Geänderter Text
Seebarsch (Dicentrarchus labrax)
36 cm
Abänderung 233 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil A – Tabelle – Reihe 23
Vorschlag der Kommission
Kammmuscheln (Chlamys spp.)
40 mm
Geänderter Text
Kammmuscheln (Chlamys spp., Mimachlamys spp.)
40 mm
Abänderung 234 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil A – Tabelle – Reihe 26
Abänderung 235 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil A – Tabelle – Reihe 34
Vorschlag der Kommission
Tintenfisch (Octopus vulgaris)
750 g3
__________________
3 In allen Gewässern in dem Teil des östlichen Mittelatlantiks, welcher die Divisionen 34.1.1, 34.1.2 und 34.1.3 sowie das Untergebiet 34.2.0 des CECAF-Fischereigebiets 34 umfasst, gilt ein ausgenommenes Gewicht von 450 Gramm.
Geänderter Text
Tintenfisch (Octopus vulgaris)
1000 g3
__________________
3 In allen Gewässern in dem Teil des östlichen Mittelatlantiks, welcher die Divisionen 34.1.1, 34.1.2 und 34.1.3 sowie das Untergebiet 34.2.0 des CECAF-Fischereigebiets 34 umfasst, gilt ein ausgenommenes Gewicht von 450 Gramm.
Abänderung 242 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil C – Nummer 4.2
4.2. Die gezielte Fischerei auf Tiefseehaie gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m ist verboten. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien werden an Bord behalten. Diese Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Übersteigen unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien durch die Schiffe eines Mitgliedstaats 10 Tonnen, dürfen diese Schiffe die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 1 nicht länger in Anspruch nehmen.
4.2. Die gezielte Fischerei auf Tiefseehaie gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/2336 in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m ist verboten. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien, die nach dem Unionsrecht ausdrücklich verboten sind, sind so schnell wie möglich ins Meer zurückzuwerfen. Fänge von Tiefseehaiarten, für die Fangbeschränkungen gelten, werden an Bord behalten. Diese Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Falls ein Mitgliedstaat nicht über eine ausreichende Quote verfügt, kann die Kommission Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anwenden. Übersteigen unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien durch die Schiffe eines Mitgliedstaats 10 Tonnen, dürfen diese Schiffe die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 1 nicht länger in Anspruch nehmen.
Abänderung 243 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil C – Nummer 4.2 a (neu)
4.2a. Die Kommission kann nach Anhörung des STECF beschließen, dass bestimmte Fischereien in den ICES-Gebieten VIII, IX und X von der Anwendung von Nummer 4.1 ausgenommen werden, wenn die Mitgliedstaaten mithilfe der von ihnen übermittelten Informationen, durch eine spezifische Bewirtschaftung im Sinne der Regionalisierung, die eine Verringerung sowohl der Zahl in dem Gebiet tätigen Fischereifahrzeuge als auch der Fangmonate usw. einschließen könnte, oder durch Mehrjahrespläne nachweisen, dass durch diese Fischereien sehr wenige Beifänge von Haien oder Rückwürfe entstehen.
Abänderung 280 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil D – Absatz 1 – Überschrift
1. Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs von Walen in den ICES-Untergebieten VIII und IXa
1. Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs von Meeressäugetieren in den ICES-UntergebietenVIII und IX
Abänderung 281 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil D – Absatz 2 – Nummer 2.1 (neu)
2.1. Für die südwestlichen Gewässer werden wissenschaftliche Forschungsprogramme ausgearbeitet, damit diejenigen Bereiche ermittelt werden, in denen die Auswirkungen von Fanggerät und Fischereiaufwand auf empfindliche Arten spürbar sind, und damit technische Lösungen für Fanggeräte festgelegt werden.
Abänderung 282 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil D – Nummer 2.2 (neu)
2.2. In jenen Gebieten der südwestlichen Gewässer, in denen der Beifang von empfindlichen Seevögeln durch wissenschaftliche Untersuchungen nachgewiesen wurde, gelten räumliche Schutzmaßnahmen, bis diese durch andere technische Maßnahmen ersetzt werden können.
Abänderung 283 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Teil D – Nummer 2.3 (neu)
2.3. Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Wirksamkeit der eingeführten Schutzmaßnahmen, auch in Bezug auf den Fänge und den Fischereiaufwand.
Abänderung 247 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Teil B – Nummer 2 – Tabelle – Reihe 2
Vorschlag der Kommission
mindestens 157 mm
gesamtes Gebiet
gezielte Fischerei auf Lachs
Geänderter Text
entfällt
Abänderung 284 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Teil D – Nummer 1 – Überschrift
1. Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs von Walen
1. Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs von Meeressäugetieren
Abänderung 285 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Teil D – Nummer 1 a (neu)
1a. Maßnahmen zur Reduzierung der Beifänge von Seevögeln
1.1. Für die Ostsee werden wissenschaftliche Forschungsprogramme ausgearbeitet, damit diejenigen Bereiche ermittelt werden, in denen die Auswirkungen von Fanggerät und Fischereiaufwand auf empfindliche Arten spürbar sind, und damit technische Lösungen für Fanggeräte festgelegt werden.
1.2. In jenen Gebieten der Ostsee, in denen der Beifang von empfindlichen Seevögeln durch wissenschaftliche Untersuchungen nachgewiesen wurde, gelten räumliche Schutzmaßnahmen, bis diese durch andere technische Maßnahmen ersetzt werden können.
1.3 Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Wirksamkeit der eingeführten Schutzmaßnahmen, auch in Bezug auf den Fänge und den Fischereiaufwand.
Abänderung 251 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IX – Teil B – Nummer 1 – Tabelle – Reihe 2
Vorschlag der Kommission
mindestens 40 mm Maschenöffnung im Steert2
gesamtes Gebiet
Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Schiffseigners kann ein Steert mit Rautenmaschen von 50 mm² als Alternative zu den Quadratmaschen von 44 mm verwendet werden.
________________
2 Nur eine Netzart (entweder 40 mm Quadratmaschen oder 50 mm Rautenmaschen) darf an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden.
Geänderter Text
mindestens 40 mm Maschenöffnung im Steert2
gesamtes Gebiet
Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Schiffseigners kann ein Steert mit Rautenmaschen von 50 mm² als Alternative zu den Quadratmaschen von 40 mm verwendet werden.
________________
2 Nur eine Netzart (entweder 40 mm Quadratmaschen oder 50 mm Rautenmaschen) darf an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden.
Abänderung 254 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IX – Teil B – Nummer 2 a (neu)
2a. Die geltenden Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1, 1a und 2 des vorliegenden Teils in Bezug auf Ringwaden, die einem Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 unterliegen und gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung angenommen wurden, bleiben zumindest in Kraft, bis im Rahmen von Artikel 18 der vorliegenden Verordnung andere Bestimmungen festgelegt werden.
Abänderung 255 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IX – Teil C – Nummer 5
Es ist verboten, pro Schiff mehr als 250 Reusen zum Fang von Tiefsee-Krebstieren (einschließlich Plesionika spp., Pasiphaea spp. oder ähnliche Arten) an Bord mitzuführen oder einzusetzen.
Es ist verboten, pro Schiff mehr als 250 Reusen zum Fang von Tiefsee-Krebstieren an Bord mitzuführen oder einzusetzen.
Abänderung 256 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IX – Teil C – Nummer 5 – Unterabsatz 1 a (neu)
Flotten, die örtlich sehr begrenzt operieren und handwerkliche Fanggeräte verwenden, wird eine Fangerlaubnis für Tiefsee-Krebstiere (einschließlich Plesionika spp., Pasiphaea spp. oder ähnliche Arten) erteilt.
Abänderung 257 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IX – Teil C – Nummer 6 a (neu)
6a. Beschränkungen für die Unterwasserfischerei mit Harpunen
Die Unterwasserfischerei mit Harpunen unter Einsatz von Tauchgerät oder in der Nacht von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ist verboten.
Abänderung 286 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IX – Teil D – Nummer 1 – Überschrift
1. Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs von Walen
1. Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs von Meeressäugetieren
Abänderung 287 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IX – Teil D – Nummer 2.1 (neu)
2.1. Für das Mittelmeer werden wissenschaftliche Forschungsprogramme ausgearbeitet, damit diejenigen Bereiche ermittelt werden, in denen die Auswirkungen von Fanggerät und Fischereiaufwand auf empfindliche Arten spürbar sind, und damit technische Lösungen für Fanggeräte festgelegt werden.
Abänderung 288 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IX – Teil D – Nummer 2.2 (neu)
2.2. In jenen Gebieten des Mittelmeers, in denen der Beifang von empfindlichen Seevögeln durch wissenschaftliche Untersuchungen nachgewiesen wurde, gelten räumliche Schutzmaßnahmen, bis diese durch andere technische Maßnahmen ersetzt werden können.
Abänderung 289 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IX – Teil D – Nummer 2.3 (neu)
2.3. Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Wirksamkeit der eingeführten Schutzmaßnahmen, auch in Bezug auf den Fänge und den Fischereiaufwand.
Abänderung 259 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Teil B – Nummer 1 – Tabelle – Reihe 2
Vorschlag der Kommission
mindestens 50 mm
gesamtes Gebiet
Steerte mit 40 mm-Quadratmaschen können als Alternative verwendet werden
Geänderter Text
mindestens 40 mm
gesamtes Gebiet
Steerte mit 50 mm-Rautenmaschen1a können auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Schiffseigners als Alternative zu 40 mm-Quadratmaschen verwendet werden
__________________
1a Es wird nur das Mitführen an Bord und der Einsatz einer einzigen Art von Netz (entweder 40 mm-Quadratmaschen oder 50 mm-Rautenmaschen) gestattet.
Abänderung 260 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Teil B – Nummer 2 – Tabelle – Reihe 2
Vorschlag der Kommission
mindestens 400 mm
gesamtes Gebiet
gezielte Fischerei auf Steinbutt
Geänderter Text
mindestens 400 mm
gesamtes Gebiet
Fischerei auf Steinbutt mit am Boden verankerten Kiemennetzen
Abänderung 261 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Teil C
Teil C
entfällt
Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen
Saisonales Fangverbot zum Schutz von Steinbutt
Der gezielte Fang, die Umladung, die Anlandung und der Erstverkauf von Steinbutt sind in den Unionsgewässern des Schwarzen Meeres jährlich vom 15. April bis zum 15. Juni erlaubt.
Abänderung 290 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Teil D – Nummer 1 a (neu)
1a. Maßnahmen zur Reduzierung der Beifänge von Seevögeln
1a.1. Für das Schwarze Meer werden wissenschaftliche Forschungsprogramme ausgearbeitet, damit diejenigen Bereiche ermittelt werden, in denen die Auswirkungen von Fanggerät und Fischereiaufwand auf empfindliche Arten spürbar sind, und damit technische Lösungen für Fanggeräte festgelegt werden.
1a.2. In jenen Gebieten des Schwarzen Meeres, in denen der Beifang von empfindlichen Seevögeln durch wissenschaftliche Untersuchungen nachgewiesen wurde, gelten räumliche Schutzmaßnahmen, bis diese durch andere technische Maßnahmen ersetzt werden können.
1a.3. Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Wirksamkeit der eingeführten Schutzmaßnahmen, auch in Bezug auf den Fänge und den Fischereiaufwand.
Abänderung 262 Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Teil A – Überschrift
Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät
1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät
Abänderung 263 Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Teil A – Nummer 1 – Einleitung
In den Gebieten in äußerster Randlage gelten folgende Maschenöffnungen für den Steert:
In den Unionsgewässern im Indischen Ozean und im Westatlantik gelten folgende Maschenöffnungen für den Steert:
Abänderung 264 Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Teil A – Tabelle – Reihe 3
Vorschlag der Kommission
mindestens 45 mm
alle Gewässer vor der Küste des französischen Departements Guayana, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen
gezielte Fischerei auf Garnelen (Penaeus subtilis, Penaeus brasiliensis, Xyphopenaeus kroyeri)
Geänderter Text
mindestens 45 mm
alle Gewässer vor der Küste des französischen Departements Guayana, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen
gezielte Fischerei auf Garnelen (Penaeus subtilis, Penaeus brasiliensis, Xyphopenaeus kroyeri) (15 % der Fänge)
Abänderung 265 Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Teil A – Tabelle – Reihe 4
Vorschlag der Kommission
mindestens 14 mm
gesamtes Gebiet
gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten mit Umschließungsnetzen
Geänderter Text
entfällt
Abänderung 266 Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Teil A – Nummer 1 a (neu)
1a. Mindestmaschenöffnungen für Ringwaden
In den Unionsgewässern im Indischen Ozean und im Westatlantik gelten folgende Maschenöffnungen für Ringwaden:
Abänderung 267 Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Teil A – Nummer 1 a (neu) – Tabelle (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Maschenöffnung
Geografisches Gebiet
Bedingungen
mindestens 14 mm
gesamtes Gebiet
gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten mit Ringwaden
Abänderung 291 Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Teil B a (neu)
Teil Ba
Schutzmaßnahmen für empfindliche Arten
1. Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs von Meeressäugetieren
1.1. Es ist für Schiffe verboten, Stellnetze, Treibnetze, pelagische Schleppnetze, Schleppnetze mit großer vertikaler Öffnung oder anderes Fanggerät, dessen Verwendung nachweislich Beifang zur Folge hat, in Gebieten in äußerster Randlage einzusetzen, ohne gleichzeitig bewährte technische Schutzmaßnahmen anzuwenden. Ausnahmen sollten nur für Fischereien gelten, bei denen ein unwesentlicher kumulativer Beifang nachweisbar ist.
1.2. Nummer 1 gilt nicht für Fangeinsätze, die lediglich zu Forschungszwecken dienen und mit der Genehmigung und unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel durchgeführt werden, neue technische Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs oder Tötens von Walen zu entwickeln.
1.3. Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Wirkung der unter Nummer 1.1 genannten Schutzmaßnahmen in den betreffenden Fischereien und Gebieten durch wissenschaftliche Untersuchungen oder Pilotprojekte, die im Rahmen jährlicher Programme zur Überwachung durchgeführt werden.
2. Maßnahmen zur Reduzierung der Beifänge von Seevögeln
2.1. Für Gebiete in äußerster Randlage werden wissenschaftliche Forschungsprogramme ausgearbeitet, damit diejenigen Bereiche ermittelt werden, in denen die Auswirkungen von Fanggerät und Fischereiaufwand auf empfindliche Arten spürbar sind, und damit technische Lösungen für Fanggeräte festgelegt werden.
2.2. In jenen Gebieten in äußerster Randlage, in denen der Beifang von empfindlichen Seevögeln durch wissenschaftliche Untersuchungen nachgewiesen wurde, gelten räumliche Schutzmaßnahmen, bis diese durch andere technische Maßnahmen ersetzt werden können.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0381/2017).