Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (COM(2016)0616 – C8-0393/2016 – 2016/0295(COD))(1)
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Ein wirksames gemeinsames Ausfuhrkontrollsystem für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist daher erforderlich, um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten und der Union, insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung, eingehalten werden.
(3) Ein wirksames gemeinsames Ausfuhrkontrollsystem für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist daher erforderlich, um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten und der Union, insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung und der Menschenrechte, eingehalten werden.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Angesichts des Aufkommens neuer Kategorien von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, als Reaktion auf Forderungen des Europäischen Parlaments und aufgrund von Hinweisen darauf, dass gewisse aus der Union ausgeführte Technologien für digitale Überwachung durch Personen missbraucht wurden, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten oder im Zuge der internen Repression an der Anordnung oder Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts beteiligt oder dafür verantwortlich waren, ist es zum Schutz der öffentlichen Sicherheit sowie der öffentlichen Sittlichkeit angezeigt, die Ausfuhr solcher Technologien zu kontrollieren. Diese Maßnahmen sollten nicht über ein angemessenes Maß hinausgehen. Sie sollten insbesondere nicht die Ausfuhr von Informations- und Kommunikationstechnik verhindern, die für legitime Zwecke einschließlich der Strafverfolgung und der Forschung im Bereich der Internetsicherheit eingesetzt wird. Die Kommission wird in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern Leitlinien zur Unterstützung der praktischen Anwendung solcher Kontrollen entwickeln.
(5) Bestimmte Güter für digitale Überwachung haben sich als neue Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck manifestiert, die dazu missbraucht werden, die Menschenrechte – auch das Recht auf Privatsphäre, das Recht auf Datenschutz, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit – zu verletzen, indem Daten überwacht oder extrahiert werden, ohne dass der Dateneigner dazu konkret seine unmissverständliche Zustimmung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt hat, bzw. indem das betreffende System betriebsunfähig gemacht oder beschädigt wird. Als Reaktion auf Forderungen des Europäischen Parlaments und aufgrund von Beweisen dafür, dass gewisse Güter für die digitale Überwachung durch Personen missbraucht wurden, die in Ländern, in denen Menschenrechtsverletzungen stattgefunden haben, an der Anordnung oder Begehung von Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts beteiligt oder dafür verantwortlich waren, ist es angezeigt, die Ausfuhr solcher Güter zu kontrollieren. Die Kontrollen sollten auf klar definierten Kriterien beruhen. Diese Maßnahmen sollten nicht über das Maß hinausgehen, das notwendig und verhältnismäßig ist. Sie sollten insbesondere nicht die Ausfuhr von Informations- und Kommunikationstechnologie verhindern, die für legitime Zwecke eingesetzt wird, wie die Strafverfolgung und Forschung im Bereich Netzwerke und IKT-Sicherheit im Rahmen genehmigter Tests oder zum Schutz von Systemen für Informationssicherheit. Die Kommission sollte in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern Leitlinien zur Unterstützung der praktischen Anwendung solcher Kontrollen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereitstellen. Schwere Menschenrechtsverletzungen beziehen sich auf Situationen, die in Kapitel 2 Abschnitt 2 Punkt 2.6 im Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates1a dargelegt sind, der am 20. Juli 2015 vom Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ gebilligt wurde.
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1a Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Daher ist auch eine Überarbeitung der Definition von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sowie die Einführung einer Definition der Technologie für digitale Überwachung angebracht. Es sollte außerdem klargestellt werden, dass die Bewertungskriterien bei der Kontrolle von Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Erwägungen hinsichtlich ihres möglichen Missbrauchs im Zusammenhang mit terroristischen Handlungen oder Menschenrechtsverletzungen umfassen.
(6) Daher ist auch die Einführung einer Definition von Gütern für digitale Überwachung angebracht. Es sollte außerdem klargestellt werden, dass die Bewertungskriterien für die Kontrolle von Ausfuhren von Gütern für digitale Überwachung gemäß dem Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates den direkten und indirekten Auswirkungen dieser Technologien auf die Menschenrechte Rechnung tragen müssen. In Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Ratsgruppe „Menschenrechte“ (COHOM) sollte eine technische Arbeitsgruppe eingerichtet werden, die die Bewertungskriterien ausarbeitet. Innerhalb dieser technischen Arbeitsgruppe sollte zudem eine unabhängige Sachverständigengruppe eingerichtet werden. Die Bewertungskriterien sollten öffentlich und einfach zugänglich sein.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu)
(6a) Da die Technologie zur digitalen Überwachung definiert werden soll, sollten die unter diese Verordnung fallenden Güter auch Ausrüstung zum Abhören von Telekommunikation, Intrusion-Software, Überwachungszentren, Systeme zur rechtmäßigen Überwachung und mit solchen Systemen in Verbindung stehende Systeme der Vorratsdatenspeicherung, Geräte, die zur Datenentschlüsselung, Rettung von Daten aus Festplatten, Umgehung von Passwörtern und Analyse biometrischer Daten dienen, und Systeme zur Überwachung von IP-Netzen umfassen.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 b (neu)
(6b) Im Hinblick auf die Bewertungskriterien in Bezug auf die Menschenrechte ist auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Entschließung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zum Recht auf Privatsphäre vom 23. März 2017, die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmens der Vereinten Nationen „Schutz, Achtung und Abhilfe“, den Bericht des Sonderberichterstatters für das Recht auf Privatsphäre vom 24. März 2017, den Bericht des Sonderberichterstatters für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung von Terrorismus vom 21. Februar 2017 und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Zakharov/Russland vom 4. Dezember 2015 zu verweisen.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu)
(7a) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a (Datenschutz-Grundverordnung) müssen die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und die Datenverarbeiter technische Maßnahmen ergreifen, um für ein dem Verarbeitungsrisiko angemessenes Schutzniveau zu sorgen, wozu die Verschlüsselung personenbezogener Daten gehört. Da in der genannten Verordnung festgelegt ist, dass sie auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sowohl in als auch außerhalb der Union Anwendung findet, besteht ein starker Anreiz für die Union, Güter aus dem Bereich der Kryptotechnik von der Kontrollliste zu streichen, um so die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung zu erleichtern und in diesem Zusammenhang die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken. Ferner entspricht der derzeitige Kontrollumfang im Bereich der Verschlüsselung nicht der Tatsache, dass die Verschlüsselung ein wichtiges Mittel ist, mit dem sichergestellt wird, dass Bürger, Unternehmen und Behörden ihre Daten vor Straftätern und anderen Personen mit unlauteren Absichten schützen können, mit dem der Zugriff auf Dienste, die entscheidend für das Funktionieren des digitalen Binnenmarkts sind, gesichert wird und mit dem sichere Kommunikationsverbindungen ermöglicht werden, die im Hinblick auf den Schutz des Rechts auf Privatsphäre, des Rechts auf Datenschutz und des Rechts auf freie Meinungsäußerung, insbesondere für Menschenrechtsaktivisten, notwendig sind.
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1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Der Anwendungsbereich von „Catch-all-Kontrollen“, die unter bestimmten Umständen bei in der Liste nicht aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zum Einsatz kommen, sollte präzisiert und harmonisiert werden, wobei auch das Risiko von terroristischen Handlungen und Menschenrechtsverletzungen berücksichtigt werden sollte. Durch einen angemessenen Informationsaustausch und Konsultationen zu „Catch-all-Kontrollen“ sollte sichergestellt werden, dass die Kontrollen in der gesamten Union wirksam und kohärent angewandt werden. Zielgerichtete „Catch-all-Kontrollen“ sollten unter bestimmten Bedingungen auch für die Ausfuhr der Technologie für digitale Überwachung gelten.
(9) Der Anwendungsbereich von „Catch-all-Kontrollen“, die unter bestimmten Umständen bei in der Liste nicht aufgeführten Gütern für digitale Überwachung zum Einsatz kommen, sollte präzisiert und harmonisiert werden. Durch einen angemessenen Informationsaustausch und Konsultationen zu „Catch-all-Kontrollen“ sollte sichergestellt werden, dass die Kontrollen in der gesamten Union wirksam und kohärent angewandt werden. Der Informationsaustausch sollte Unterstützung für die Entwicklung einer öffentlichen Datenplattform sowie die Einholung von Auskünften aus dem Privatsektor, von öffentlichen Einrichtungen sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft umfassen.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Die Definition des Vermittlers sollte überarbeitet werden, um zu verhindern, dass die Kontrollen der Vermittlertätigkeiten von Personen, die unter die Rechtsprechung der Union fallen, umgangen werden. Die Kontrollen von Vermittlungstätigkeiten sollten vereinheitlicht werden, um ihre wirksame und kohärente Anwendung in der gesamten Union sicherzustellen; diese sollte auch der Verhütung von terroristischen Handlungen und Menschenrechtsverletzungen dienen.
(10) Die Definition des Vermittlers sollte überarbeitet werden, um zu verhindern, dass die Kontrollen der Vermittlungstätigkeiten von Personen, die unter die Rechtsprechung der Union fallen, umgangen werden. Die Kontrollen von Vermittlungstätigkeiten sollten vereinheitlicht werden, um ihre wirksame und kohärente Anwendung in der gesamten Union sicherzustellen; diese sollte auch der Verhütung von Menschenrechtsverletzungen dienen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde präzisiert, dass die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung unter die Zuständigkeit der Union fällt, wenn sie Grenzübertritte umfasst. Es ist daher angezeigt, zu präzisieren, welche Kontrollen für Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung gelten, und eine Definition solcher Dienstleistungen einzuführen. Der Wirksamkeit und Kohärenz halber sollten die Kontrollen der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung vereinheitlicht werden; ihre Anwendung sollte auch der Verhütung von terroristischen Handlungen und Menschenrechtsverletzungen dienen.
(11) Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde präzisiert, dass die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung unter die Zuständigkeit der Union fällt, wenn sie Grenzübertritte umfasst. Es ist daher angezeigt, zu präzisieren, welche Kontrollen für Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung gelten, und eine Definition solcher Dienstleistungen einzuführen. Der Wirksamkeit und Kohärenz halber sollten die Kontrollen vor der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung vereinheitlicht werden; ihre Anwendung sollte auch der Verhütung von Menschenrechtsverletzungen dienen.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sieht die Möglichkeit vor , dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck im Einzelfall verbieten können, wenn aufgrund nachrichtendienstlicher Erkenntnisse oder von Erkenntnissen aus anderen Quellen der begründete Verdacht besteht, dass die Güter ganz oder teilweise für die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder ihren Trägersystemen bestimmt sind oder bestimmt sein können. Der Wirksamkeit und Kohärenz halber sollten Durchfuhrkontrollen vereinheitlicht werden; ihre Anwendung sollte auch der Verhütung von terroristischen Handlungen und Menschenrechtsverletzungen dienen.
(12) Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sieht die Möglichkeit vor, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck im Einzelfall verbieten können, wenn aufgrund nachrichtendienstlicher Erkenntnisse oder von Erkenntnissen aus anderen Quellen der begründete Verdacht besteht, dass die Güter ganz oder teilweise für die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder ihren Trägersystemen bestimmt sind oder bestimmt sein können. Der Wirksamkeit und Kohärenz halber sollten Durchfuhrkontrollen vereinheitlicht werden; ihre Anwendung sollte auch der Verhütung von Menschenrechtsverletzungen dienen.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu)
(13a) Wenngleich die Entscheidung über Einzelgenehmigungen, Globalgenehmigungen und nationale Genehmigungen den nationalen Behörden obliegt, setzt eine wirksame Ausfuhrkontrollregelung der EU voraus, dass Wirtschaftsakteure, die unter diese Verordnung fallende Güter ausführen möchten, die gebotene Sorgfalt walten lassen, wie dies u. a. in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, den OECD-Leitsätzen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte vorgesehen ist.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Als Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Ausführer und im Interesse einer wirksameren Anwendung der Kontrollen sollte eine Standard-Befolgungsvorschrift in Form von „internen Programmen für rechtskonformes Verhalten“ eingeführt werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollte diese Anforderung für besondere Kontrollmodalitäten in Form von Globalgenehmigungen und bestimmten Allgemeingenehmigungen für die Ausfuhr gelten.
(14) Als Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Ausführer und im Interesse einer wirksameren Anwendung der Kontrollen sollten eine Standard-Befolgungsvorschrift und eine entsprechende Definition und Beschreibung in Form von „internen Programmen für rechtskonformes Verhalten“ eingeführt werden sowie die Möglichkeit, eine Zertifizierung vornehmen zu lassen, um im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Anreize von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu erhalten. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollte diese Anforderung für besondere Kontrollmodalitäten in Form von Globalgenehmigungen und bestimmten Allgemeingenehmigungen für die Ausfuhr gelten.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) Es sollten zusätzliche allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union eingeführt werden, um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen und Behörden zu verringern und gleichzeitig ein angemessenes Maß an Kontrollen der betreffenden Güter mit den entsprechenden Bestimmungszielen sicherzustellen. Eine Globalgenehmigung für umfangreiche Projekte sollte ebenfalls eingeführt werden, um die Genehmigungsbedingungen an die besonderen Bedürfnisse der Industrie anzupassen.
(15) Es sollten zusätzliche allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union eingeführt werden, um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen, insbesondere KMU, und Behörden zu verringern und gleichzeitig ein angemessenes Maß an Kontrollen der betreffenden Güter mit den entsprechenden Bestimmungszielen sicherzustellen. Eine Globalgenehmigung für umfangreiche Projekte sollte ebenfalls eingeführt werden, um die Genehmigungsbedingungen an die besonderen Bedürfnisse der Industrie anzupassen.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu)
(16a) Angesichts der schnell fortschreitenden technologischen Entwicklungen ist es angezeigt, dass die Union auf der Grundlage einer unilateralen Liste Kontrollen hinsichtlich bestimmter Arten von Technologien für digitale Überwachung in Anhang I Abschnitt B aufnimmt. Da dem multilateralen Ausfuhrkontrollsystem eine wichtige Rolle zukommt, sollte Anhang I Abschnitt B lediglich Technologien für digitale Überwachung enthalten und keine Überschneidungen mit Anhang I Abschnitt A aufweisen.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang I Abschnitt A sollten im Einklang mit den Auflagen und Verpflichtungen stehen, die Mitgliedstaaten und die Union als Mitglieder der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen haben. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang I Abschnitt B, etwa der Technologie für digitale Überwachung, sollten die mit der Ausfuhr solcher Güter möglicherweise verbundenen Risiken im Hinblick auf schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts oder der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang IV Abschnitt B sollten die Interessen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berücksichtigt werden. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern und Bestimmungszielen in Anhang II Abschnitte A bis J sollten die in dieser Verordnung festgelegten Bewertungskriterien berücksichtigt werden.
(17) Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang I Abschnitt A sollten im Einklang mit den Auflagen und Verpflichtungen stehen, die Mitgliedstaaten und die Union als Mitglieder der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen haben. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern für digitale Überwachung, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in AnhangI AbschnittB sollte das mit der Ausfuhr solcher Güter möglicherweise verbundene Risiko berücksichtigt werden, dass die Güter zu Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts oder zur Verletzung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Ländern verwendet werden, in denen nachweislich solche Verletzungen, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung, der Versammlungsfreiheit und des Rechts auf Privatsphäre, stattgefunden haben. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang IV Abschnitt B sollten die Interessen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berücksichtigt werden. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern und Bestimmungszielen in Anhang II Abschnitte A bis J sollten die in dieser Verordnung festgelegten Bewertungskriterien berücksichtigt werden. Die Entscheidungen, ganze Unterkategorien zur Verschlüsselung, wie etwa in Anhang I Abschnitt A Kategorie 5 oder in Anhang II Abschnitt I, zu streichen, sind unter Berücksichtigung der Empfehlung des OECD-Rates zu den Leitlinien für die Kryptographiepolitik vom 27. März 1997 zu treffen.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18
(18) Damit die Union auf veränderte Umstände bei der Bewertung der Bedenklichkeit von Ausfuhren im Rahmen von allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union sowie auf Entwicklungen in Technologie und Handel rasch reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Abschnitt A, Anhang II und Anhang IV Abschnitt B dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(18) Damit die Union auf veränderte Umstände bei der Bewertung der Bedenklichkeit von Ausfuhren im Rahmen von allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union sowie auf Entwicklungen in Technologie und Handel rasch reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung von AnhangI Abschnitte A und B, AnhangII und AnhangIV AbschnittB dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13.April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegt sind. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu)
(19a) Aufgrund der Gefahr von Cyberdiebstahl und einer Wiederausfuhr in Drittländer, auf die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates hingewiesen wird, müssen die Bestimmungen über Güter mit doppeltem Verwendungszweck verschärft werden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21
(21) Gemäß Artikel 36 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union behalten die Mitgliedstaaten bis zu einer weitergehenden Harmonisierung innerhalb der durch diesen Artikel gesetzten Grenzen das Recht, die Verbringung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Union zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit Kontrollen zu unterziehen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten die Kontrollen bei Verbringungen von Gütern mit doppeltem Verwendungsweck innerhalb der Union überarbeitet werden, um den Aufwand für Unternehmen und Behörden möglichst gering zu halten. Überdies sollte die Liste der Güter, deren Verbringung innerhalb der Union Kontrollen unterliegt, in Anhang IV Abschnitt B regelmäßig unter Berücksichtigung der Entwicklung in Technologie und Handel sowie im Hinblick auf die Bedenklichkeit der Verbringungen überprüft werden.
(21) Gemäß Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union behalten die Mitgliedstaaten bis zu einer weitergehenden Harmonisierung innerhalb der durch diesen Artikel gesetzten Grenzen das Recht, die Verbringung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Union zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit Kontrollen zu unterziehen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten die Kontrollen bei Verbringungen von Gütern mit doppeltem Verwendungsweck innerhalb der Union überarbeitet werden, um den Aufwand für Unternehmen, insbesondere KMU, sowie für Behörden möglichst gering zu halten. Überdies sollte die Liste der Güter, deren Verbringung innerhalb der Union Kontrollen unterliegt, in Anhang IV Abschnitt B regelmäßig unter Berücksichtigung der Entwicklung in Technologie und Handel sowie im Hinblick auf die Bedenklichkeit der Verbringungen überprüft werden.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu)
(22a) Da der Rechenschaftspflicht und öffentlichen Kontrolle mit Blick auf Ausfuhrkontrolltätigkeiten eine hohe Bedeutung zukommt, sollten Mitgliedstaaten alle einschlägigen Daten zu Genehmigungen öffentlich verfügbar machen.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25
(25) Die Einbindung des Privatsektors und Transparenz sind wesentliche Elemente einer wirksamen Ausfuhrkontrollregelung. Es ist daher angezeigt, dafür zu sorgen, dass die Anwendung dieser Verordnung durch ständig weiterentwickelte Leitlinien unterstützt und jährlich entsprechend der derzeitigen Praxis ein Bericht über die Anwendung der Kontrollen veröffentlicht wird.
(25) Die Einbindung des Privatsektors, insbesondere von KMU, und Transparenz sind wesentliche Elemente einer wirksamen Ausfuhrkontrollregelung. Es ist daher angezeigt, dafür zu sorgen, dass die Anwendung dieser Verordnung durch ständig weiterentwickelte Leitlinien unterstützt und jährlich entsprechend der derzeitigen Praxis ein Bericht über die Anwendung der Kontrollen veröffentlicht wird. Da für die Auslegung bestimmter Elemente dieser Verordnung Leitlinien benötigt werden, sollten entsprechende Leitlinien bei Inkrafttreten der Verordnung öffentlich verfügbar sein.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 a (neu)
(25a) Es sollte sichergestellt werden, dass die in diesem Vorschlag festgelegten Definitionen mit den im Zollkodex der Union enthaltenen Definitionen in Einklang stehen.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27
(27) Jeder Mitgliedstaat sollte wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind . Zur Unterstützung einer wirksamen Durchsetzung der Kontrollen ist es ebenfalls angezeigt, Bestimmungen einzuführen, mit denen speziell gegen Fälle von illegalem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck vorgegangen werden kann.
(27) Jeder Mitgliedstaat sollte wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind.Die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Ausführer der Union sollte gefördert werden. Daher sollten die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung in allen Mitgliedstaaten ähnlicher Art und Wirkung sein. Zur Unterstützung einer wirksamen Durchsetzung der Kontrollen ist es ebenfalls angezeigt, Bestimmungen einzuführen, mit denen speziell gegen Fälle von illegalem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck vorgegangen werden kann.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29
(29) Ausfuhrkontrollen wirken sich auf die internationale Sicherheit und den Handel mit Drittländern aus, es ist daher angezeigt, den Dialog und die Zusammenarbeit mit Drittländern auszubauen, um zur Schaffung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen beizutragen und die internationale Sicherheit zu erhöhen.
(29) Ausfuhrkontrollen wirken sich auf die internationale Sicherheit und den Handel mit Drittländern aus, es ist daher angezeigt, den Dialog und die Zusammenarbeit mit Drittländern auszubauen, um zur Schaffung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen beizutragen, die Aufwärtskonvergenz zu fördern und die internationale Sicherheit zu erhöhen. Zur Förderung dieser Ziele sollten der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit dem EAD aktiv in den einschlägigen internationalen Gremien, darunter im Wassenaar-Arrangement, mitwirken, um die in Anhang I Abschnitt B enthaltene Liste von Gütern zur digitalen Überwachung als internationale Norm zu etablieren. Zudem sollte die Unterstützung für Drittländer betreffend die Entwicklung einer Ausfuhrkontrollregelung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und den Aufbau geeigneter Verwaltungskapazitäten, insbesondere im Hinblick auf die Zollerhebung, gestärkt und ausgedehnt werden.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31
(31) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den vor allem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen, insbesondere der unternehmerischen Freiheit –
(31) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden –
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a
a) Güter, die zur Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder zum Einsatz von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen und ihren Trägersystemen verwendet werden können, einschließlich aller Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können;
a) herkömmliche Güter mit doppeltem Verwendungszweck, darunter auch Software und Hardware, die zur Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder zum Einsatz von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen und ihren Trägersystemen verwendet werden können, einschließlich aller Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können;
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
b) Technologie für digitale Überwachung, die für die Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts verwendet werden oder eine Bedrohung für die internationale Sicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten darstellen kann;
b) Güter für digitale Überwachung, darunter Hardware, Software und Technologien, die insbesondere dafür konzipiert werden, das unbemerkte Eindringen in Informations- und Telekommunikationssysteme bzw. die Überwachung, Extrahierung, Erhebung und Analyse von Daten bzw. die Zerstörung oder Beschädigung des betreffenden Systems zu ermöglichen, ohne dass der Dateneigner dazu konkret seine unmissverständliche Zustimmung in Kenntnis der Sachlage erteilt hat, und die im Zusammenhang mit Verletzungen von Menschenrechten, darunter des Rechts auf Privatsphäre, des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, oder für die Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts verwendet werden oder eine Bedrohung für die internationale Sicherheit oder die grundlegende Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten darstellen können. Forschung im Bereich Netzwerke sowie IKT-Sicherheit im Rahmen genehmigter Tests oder zum Schutz von Informationssystemen sind davon ausgenommen.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
5a. „Endverwender“ eine natürliche oder juristische Person oder Einrichtung, die der endgültige Empfänger der Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist;
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13
13. „Genehmigung für umfangreiche Projekte“ die einem bestimmten Ausführer für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erteilte Globalausfuhrgenehmigung, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer für die ein Jahr überschreitende Dauer der Durchführung eines genau bestimmten Projekts gültig sein kann;
13. „Genehmigung für umfangreiche Projekte“ die einem bestimmten Ausführer für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erteilte Globalausfuhrgenehmigung, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer für ein genau bestimmtes Projekt gültig sein kann. Mit Ausnahme von hinreichend begründeten Fällen mit Blick auf die Durchführungsdauer des betreffenden Projekts gilt sie für eine Dauer von einem bis vier Jahren und kann durch die zuständige Behörde erneuert werden.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 22
22. „internes Programm für rechtskonformes Verhalten“ wirksame, geeignete und verhältnismäßige Mittel und Verfahren einschließlich der Entwicklung, Umsetzung und Einhaltung von standardisierten die Rechtskonformität im Betrieb gewährleistenden Maßnahmen, Verfahren, Verhaltensnormen sowie Sicherheitsvorkehrungen, die von Ausführern entwickelt werden, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Genehmigungsauflagen zu gewährleisten;
22. „internes Programm für rechtskonformes Verhalten“ wirksame, geeignete und verhältnismäßige Mittel und Verfahren (risikobasiert) einschließlich der Entwicklung, Umsetzung und Einhaltung von standardisierten die Rechtskonformität im Betrieb gewährleistenden Maßnahmen, Verfahren, Verhaltensnormen sowie Sicherheitsvorkehrungen, die von Ausführern entwickelt werden, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Genehmigungsauflagen sicherzustellen;dem Ausführer wird die Möglichkeit eingeräumt, sein internes Programm für rechtskonformes Verhalten auf freiwilliger Basis kostenlos durch die zuständigen Behörden auf der Grundlage eines von der Kommission erstellten Referenz-Programms für rechtskonformes Verhalten zertifizieren zu lassen, um im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Anreize von den einzelstaatlichen zuständigen Behörden zu erhalten;
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23
23. „terroristische Handlung“ eine terroristische Handlung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2001/931/GASP.
entfällt
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23 a (neu)
23a. „gebotene Sorgfalt“ das Verfahren, über das Unternehmen sowohl die von ihnen ausgehenden tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen ermitteln, verhüten und mindern als auch Rechenschaft darüber ablegen können, wie sie diesen Auswirkungen grundsätzlich im Rahmen ihrer Entscheidungsfindungs- und Risikomanagementsysteme begegnen;
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) für die Verwendung durch Personen, die nach Feststellung maßgeblicher internationaler öffentlicher Einrichtungen oder der zuständigen europäischen oder nationalen Behörden im Rahmen von bewaffneten Konflikten oder im Zuge der internen Repression im Endbestimmungsland an der Anordnung oder Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts beteiligt oder hierfür verantwortlich waren, wenn Hinweise vorhanden sind, dass diese oder ähnliche Güter vom vorgeschlagenen Endverwender zur Anordnung oder Durchführung solcher schwerwiegenden Verstöße eingesetzt werden,
d) mit Blick auf die Güter für digitale Überwachung für die Verwendung durch natürliche oder juristische Personen im Zusammenhang mit Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts in Ländern, in denen nach Feststellung der zuständigen Stellen der Vereinten Nationen, des Europarats, der Union oder der zuständigen nationalen Behörden schwere Menschenrechtsverletzungen stattgefunden haben, und wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese oder ähnliche Güter vom vorgeschlagenen Endverwender zur Anordnung oder Durchführung solcher Verletzungen eingesetzt werden;
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e
e) für die Verwendung im Zusammenhang mit terroristischen Handlungen.
entfällt
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2
2. Ist einem Ausführer entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die er ausführen möchte und die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 bestimmt sind, so hat er die zuständige Behörde davon zu unterrichten; diese entscheidet, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll.
2. Erhält ein Ausführer bei der Wahrnehmung der gebotenen Sorgfalt davon Kenntnis, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in AnhangI aufgeführt sind und die er ausführen möchte, ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes1 bestimmt sein könnten, so hat er die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen oder ansässig ist, davon zu unterrichten; diese entscheidet, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3
3. Genehmigungen für die Ausfuhr nicht gelisteter Güter werden für bestimmte Güter und Endverwender erteilt. Die Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates erteilt, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, oder, falls es sich beim Ausführer um eine außerhalb der Union ansässige oder niedergelassene Person handelt, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Güter sich befinden. Die Genehmigungen gelten in der gesamten Union. Sie sind ein Jahr gültig und können von der zuständigen Behörde erneuert werden.
3. Genehmigungen für die Ausfuhr nicht gelisteter Güter werden für bestimmte Güter und Endverwender erteilt. Die Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates erteilt, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, oder, falls es sich beim Ausführer um eine außerhalb der Union ansässige oder niedergelassene Person handelt, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Güter sich befinden. Die Genehmigungen gelten in der gesamten Union. Sie sind zwei Jahre gültig und können von der zuständigen Behörde erneuert werden.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Gehen keine Einwände ein, wird davon ausgegangen, dass die konsultierten Mitgliedstaaten keine Einwände haben; die Mitgliedstaaten führen dann eine Genehmigungspflicht für alle „im Wesentlichen ähnlichen Vorgänge“ ein. Sie unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden über die Genehmigungspflicht .
Gehen keine Einwände ein, wird davon ausgegangen, dass die konsultierten Mitgliedstaaten keine Einwände haben; die Mitgliedstaaten führen dann eine Genehmigungspflicht für alle „im Wesentlichen ähnlichen Vorgänge“ ein, d. h. für Güter mit im Wesentlichen identischen Parametern oder technischen Eigenschaften für denselben Endverwender oder Empfänger. Sie unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden über die Genehmigungspflicht. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Kurzbeschreibung des Falls und die Gründe für die Entscheidung und gibt gegebenenfalls die neue Genehmigungspflicht in einem neuen Abschnitt (Anhang II Abschnitt E) an.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 3
Gehen aus einem konsultierten Mitgliedstaat Einwände ein, wird die Genehmigungspflicht widerrufen, es sei denn, der die Genehmigungspflicht einführende Mitgliedstaat vertritt die Ansicht, dass eine Ausfuhr seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen schaden könnte. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat beschließen, die Genehmigungspflicht aufrechtzuerhalten. Dies sollte der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt werden.
Gehen aus mindestens vier Mitgliedstaaten, deren Bevölkerung insgesamt einem Anteil von mindestens 35 % der Gesamtbevölkerung der Union entspricht, Einwände ein, wird die Genehmigungspflicht widerrufen, es sei denn, der die Genehmigungspflicht einführende Mitgliedstaat vertritt die Ansicht, dass eine Ausfuhr seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen oder seinen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte schaden könnte. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat beschließen, die Genehmigungspflicht aufrechtzuerhalten. Dies sollte der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt werden.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 4
Die Kommission und die Mitgliedstaaten führen ein Verzeichnis der geltenden Genehmigungspflichten und halten es auf dem neuesten Stand.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten führen ein Verzeichnis der geltenden Genehmigungspflichten und halten es auf dem neuesten Stand. Die in diesem Verzeichnis geführten Angaben werden in den Bericht an das Europäische Parlament gemäß Artikel 24 Absatz 2 aufgenommen und öffentlich zugänglich gemacht.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2
2. Ist einem Vermittler bekannt, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die er Vermittlungstätigkeiten anbietet, ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, so hat er die zuständige Behörde davon zu unterrichten; diese entscheidet, ob die Erbringung dieser Vermittlungstätigkeiten genehmigungspflichtig sein soll.
2. Ist einem Vermittler bekannt, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die er Vermittlungstätigkeiten anbietet, ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, so hat er die zuständige Behörde davon zu unterrichten, die die Erbringung dieser Vermittlungstätigkeiten genehmigungspflichtig macht.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1
1. Die direkte oder indirekte Erbringung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Erbringer der technischen Unterstützung von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter vollständig oder teilweise für eine der Verwendungen nach Artikel 4 bestimmt sind oder bestimmt sein können.
1. Die direkte oder indirekte Erbringung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Erbringer der technischen Unterstützung von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter vollständig oder teilweise für eine der Verwendungen nach Artikel 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2
Ist einem Erbringer technischer Unterstützung bekannt, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die er technische Unterstützung anbietet, ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, so hat er die zuständige Behörde davon zu unterrichten; diese entscheidet, ob diese technische Unterstützung genehmigungspflichtig sein soll.
Ist einem Erbringer technischer Unterstützung bekannt, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die er technische Unterstützung anbietet, ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, so hat er die zuständige Behörde davon zu unterrichten, die für diese technische Unterstützung eine Genehmigungspflicht vorschreibt.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1
1. Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorschreiben.
1. Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, aus Menschenrechtserwägungen oder zu Verhütung terroristischer Handlungen untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorschreiben.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 7
7. In den einschlägigen Geschäftspapieren in Bezug auf die Verbringung der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Union ist ausdrücklich zu vermerken, dass diese Güter bei der Ausfuhr aus der Union einer Kontrolle unterliegen. Zu diesen einschlägigen Geschäftspapieren zählen insbesondere Kaufverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Versandanzeigen.
7. In den einschlägigen Geschäftspapieren in Bezug auf die Verbringung der in AnhangI aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Union und in Bezug auf ihre Ausfuhr in Drittländer ist ausdrücklich zu vermerken, dass diese Güter bei der Ausfuhr aus der Union einer Kontrolle unterliegen. Zu diesen einschlägigen Geschäftspapieren zählen insbesondere Kaufverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Versandanzeigen.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3
3. Einzel- und Globalausfuhrgenehmigungen sind ein Jahr gültig und können von der zuständigen Behörde erneuert werden. Die Gültigkeitsdauer von Globalausfuhrgenehmigungen für umfangreiche Projekte wird von der zuständige Behörde festgelegt.
3. Einzel- und Globalausfuhrgenehmigungen sind zwei Jahre gültig und können von der zuständigen Behörde erneuert werden. Die Globalausfuhrgenehmigungen für umfangreiche Projekte gelten für eine Dauer von höchstens vier Jahren mit Ausnahme von hinreichend begründeten Fällen mit Blick auf die Durchführungsdauer des betreffenden Projekts. Dies hindert die zuständigen Behörden jedoch nicht daran, Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigungen jederzeit für ungültig zu erklären, auszusetzen, zu verändern oder zu widerrufen.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Die Ausführer übermitteln der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung, damit diese in vollem Umfang insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der ausgeführten Güter unterrichtet ist .
Die Ausführer übermitteln der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung, damit diese in vollem Umfang insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der ausgeführten Güter unterrichtet ist. Wenn es sich bei den Endverwendern um Behörden handelt, enthalten die bereitgestellten Informationen genaue Angaben dazu, welche Abteilung, Agentur, Einheit oder Untereinheit der endgültige Endverwender der ausgeführten Güter sein wird.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Die Genehmigungen können gegebenenfalls von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig gemacht werden.
Sämtliche Genehmigungen für Güter für digitale Überwachung sowie Einzelausfuhrgenehmigungen für Güter, bei denen die Gefahr einer Umlenkung oder einer Wiederausfuhr unter unerwünschten Bedingungen groß ist, werden von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig gemacht. Genehmigungen für andere Güter werden gegebenenfalls von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig gemacht.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Einleitung
Die Erteilung einer Globalausfuhrgenehmigung setzt voraus, dass der Ausführer ein wirksames internes Programm für rechtskonformes Verhalten umsetzt. Der Ausführer erstattet der zuständigen Behörde außerdem mindestens einmal jährlich über die Nutzung der Genehmigung Bericht; der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:
Die Erteilung einer Globalausfuhrgenehmigung setzt voraus, dass der Ausführer ein wirksames internes Programm für rechtskonformes Verhalten umsetzt. Dem Ausführer wird die Möglichkeit eingeräumt, sein internes Programm für rechtskonformes Verhalten auf freiwilliger Basis kostenlos durch die zuständigen Behörden auf der Grundlage eines von der Kommission erstellten Referenz-Programms für rechtskonformes Verhalten zertifizieren zu lassen, um im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Anreize von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu erhalten. Der Ausführer erstattet der zuständigen Behörde außerdem mindestens einmal jährlich oder auf Aufforderung seitens der zuständigen Behörde über die Nutzung der Genehmigung Bericht; der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Buchstabe d
d) soweit bekannt, Endverwendung und Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
d) Endverwendung und Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck;
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Buchstabe d a (neu)
da) Name und Anschrift der Endverwender, falls bekannt;
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Buchstabe d b (neu)
db) Datum, zu dem die Ausfuhr getätigt wurde.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5
5. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzel- oder Globalgenehmigungen innerhalb einer Frist, die sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet. Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission sämtliche Angaben zur durchschnittlichen Bearbeitungszeit von Genehmigungsanträgen, die für die Erstellung des jährlichen Berichts nach Artikel 24 Absatz 2 maßgeblich sind.
5. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzel- oder Globalgenehmigungen innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach ordnungsgemäßer Einreichung des Antrags. Falls die zuständige Behörde aus guten Gründen mehr Zeit für die Bearbeitung des Antrags benötigt, teilt sie dies dem Antragsteller binnen dreißig Tagen mit. Die zuständige Behörde entscheidet über Anträge auf Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigungen in jedem Fall spätestens binnen sechzig Tagen nach ordnungsgemäßer Einreichung des Antrags.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Ist der Vermittler oder der Erbringer der technischen Unterstützung nicht im Hoheitsgebiet der Union ansässig oder niedergelassen, werden Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten und technische Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung entweder von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem das Mutterunternehmen des Vermittlers oder des Erbringers der technischen Unterstützung niedergelassen ist, oder des Mitgliedstaates, von dem aus die Vermittlertätigkeiten oder die technische Unterstützung geleistet werden sollen, erteilt.
Ist der Vermittler oder der Erbringer der technischen Unterstützung nicht im Hoheitsgebiet der Union ansässig oder niedergelassen, werden Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten und technische Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, von dem aus die Vermittlertätigkeiten oder die technische Unterstützung geleistet werden sollen, erteilt. Dies gilt auch für Vermittlungstätigkeiten und die Bereitstellung technischer Hilfe durch Tochtergesellschaften bzw. Konsortien, die in Drittländern ansässig sind, sich jedoch im Besitz von im Hoheitsgebiet der Union niedergelassenen Unternehmen befinden oder von solchen Unternehmen kontrolliert werden.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Einleitung
1. Bei der Entscheidung, ob eine Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung oder eine Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten oder technischer Unterstützung gemäß dieser Verordnung erteilt oder eine Durchfuhr verboten wird, berücksichtigen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten folgende Kriterien :
1. Bei der Entscheidung, ob eine Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung oder eine Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten oder technischer Unterstützung gemäß dieser Verordnung erteilt oder eine Durchfuhr verboten wird, berücksichtigen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Erwägungen, und zwar unter anderem folgende Punkte:
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) die internationalen Verpflichtungen und Bindungen der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere die Verpflichtungen und Bindungen, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat und ihre Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die 2 aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder aufgrund einer Entscheidung der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrats verhängt wurden;
a) die internationalen Verpflichtungen und Bindungen der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere die Verpflichtungen und Bindungen, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat;
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa) ihre Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder aufgrund einer Entscheidung der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängt wurden;
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) das Auftreten von Verletzungen der Menschenrechtsnormen, der Grundfreiheiten und des humanitären Völkerrechts im Endbestimmungsland, das von den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen, des Europarats oder der Union festgestellt wurde;
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) die innere Lage im Endbestimmungsland – die zuständigen Behörden verweigern die Genehmigung von Ausfuhren, die im Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen bzw. verlängern würden oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden;
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da) das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, unter besonderer Berücksichtigung seiner Haltung zu Terrorismus, der Art der von ihm eingegangenen Bündnisse und seiner Einhaltung des Völkerrechts;
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)
db) die Vereinbarkeit der Ausfuhren von Gütern im Hinblick auf die technische und wirtschaftliche Kapazität des Empfängerlandes;
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe f
f) Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr einer Umlenkung , darunter fällt auch das Risiko einer Umlenkung oder Wiederausfuhr der Güter mit doppeltem Verwendungszweck unter unerwünschten Bedingungen .
f) Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr einer Umlenkung – darunter fällt auch das Risiko einer Umlenkung oder Wiederausfuhr der Güter mit doppeltem Verwendungszweck und insbesondere der Güter für digitale Überwachung unter unerwünschten Bedingungen – oder einer Umlenkung zugunsten einer unbeabsichtigten militärischen Endverwendung oder zu terroristischen Zwecken.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)
1a. Bei Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigungen oder Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten oder technischer Unterstützung zugunsten von Gütern für digitale Überwachung berücksichtigen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere das Risiko der Verletzung des Rechts auf Privatsphäre, auf Datenschutz, auf Redefreiheit, auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie sämtliche Risiken im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit und des rechtlichen Rahmens für die Verwendung der Ausfuhrgüter sowie die potenziellen Sicherheitsrisiken für die Union und die Mitgliedstaaten.
Kommen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass das Vorhandensein solcher Risiken wahrscheinlich zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen führen wird, verweigern die Mitgliedstaaten die Ausfuhrgenehmigung bzw. erklären sie eine erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig oder setzen sie aus bzw. verändern oder widerrufen sie.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2
2. Die Kommission und der Rat stellen Leitfäden und/oder Empfehlungen zur Verfügung, um bei der Anwendung der genannten Kriterien eine einheitliche Risikobewertung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen.
2. Die Kommission und der Rat stellen bei Inkrafttreten dieser Verordnung Leitfäden zur Verfügung, um bei der Anwendung der genannten Kriterien eine einheitliche Risikobewertung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen und einheitliche Kriterien für Genehmigungsentscheidungen zu bieten. Die Kommission erstellt eine Orientierungshilfe in Form eines Handbuches, in dem die Schritte aufgeführt werden, die die zuständigen Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Ausführer bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt befolgen müssen, wobei praxisorientierte Empfehlungen zur Umsetzung und Einhaltung der Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und der in Artikel 14 Absatz 1 aufgeführten Kriterien, darunter auch Beispiele für bewährte Verfahren, aufgeführt werden. Das Handbuch ist in enger Zusammenarbeit mit dem EAD und der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ auszuarbeiten, wozu auch externe Sachverständige aus wissenschaftlichen Einrichtungen, Ausführer, Vermittler und Vertreter der Zivilgesellschaft im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 21 Absatz 3 herangezogen werden; das Handbuch wird aktualisiert, wenn dies für notwendig und sinnvoll erachtet wird.
Die Kommission richtet ein Programm zum Kapazitätsaufbau ein, indem ein gemeinsames Schulungsprogramm für Beamte aus den Behörden entwickelt wird, die für Genehmigungen und Zollkontrollen zuständig sind.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) Die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I Abschnitt B kann geändert werden, wenn dies notwendig ist, weil mit der Ausfuhr solcher Güter möglicherweise Risiken im Hinblick auf die Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts oder der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verbunden sind.
b) Die Liste von Gütern für digitale Überwachung in Anhang I Abschnitt B wird geändert, wenn dies notwendig ist, weil mit der Ausfuhr solcher Güter möglicherweise Risiken im Hinblick auf die Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts oder der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verbunden sind oder wenn Kontrollen für eine erhebliche Menge an nicht gelisteten Gütern gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung eingeleitet wurden. Die Änderungen können zudem Entscheidungen zur Streichung von bereits gelisteten Produkten betreffen.
Wenn bestimmte Güter aus Gründen äußerster Dringlichkeit in Anhang I Teil B aufgenommen oder aus Anhang I Teil B gestrichen werden müssen, gilt für die nach dem vorliegenden Buchstaben erlassenen delegierten Rechtsakte das Verfahren nach Artikel 17.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba) Die Kommission kann Güter von der Liste streichen, insbesondere, wenn die Güter aufgrund des sich rasch ändernden technologischen Umfelds inzwischen nachrangig oder Massenware und somit leicht erhältlich oder technisch leicht modifizierbar geworden sind.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)
2a. Anhang I Abschnitt B enthält lediglich Güter für digitale Überwachung und keine Güter, die in Anhang I Abschnitt A aufgelistet sind.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 5
5. Die Kommission entwickelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Leitfaden zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Genehmigungs- und Zollbehörden.
5. Die Kommission entwickelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Genehmigungs- und Zollbehörden.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) Informationen über die Ausführung der Kontrollen einschließlich Daten zu den Genehmigungen (Anzahl, Wert und Art der Genehmigungen sowie die dazugehörigen Bestimmungsziele, Anzahl der Nutzer von allgemeinen und Globalgenehmigungen, Anzahl der Akteure mit ICP, Bearbeitungszeit, Volumen und Wert des Handels mit innerhalb der EU verbrachten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck usw.) und, falls verfügbar, Daten zu Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in anderen Mitgliedstaaten getätigt wurden;
a) sämtliche Informationen über die Ausführung der Kontrollen;
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) Angaben zur Durchsetzung der Kontrollen, dies umfasst auch Angaben zu Ausführern, die nicht mehr berechtigt sind, nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen oder allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union in Anspruch zu nehmen, und Berichte über Verstöße, Beschlagnahmungen und die Anwendung sonstiger Sanktionen ;
b) sämtliche Angaben zur Durchsetzung der Kontrollen, dies umfasst auch Angaben zu Ausführern, die nicht mehr berechtigt sind, nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen oder allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union in Anspruch zu nehmen, und jegliche Berichte über Verstöße, Beschlagnahmungen und die Anwendung sonstiger Sanktionen;
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe c
c) Angaben zu Endverwendern, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, Angaben zu Akteuren, die an verdächtigen Beschaffungsvorgängen beteiligt sind, und, soweit vorhanden, Angaben zu Beförderungswegen.
c) sämtliche Angaben zu Endverwendern, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, Angaben zu Akteuren, die an verdächtigen Beschaffungsvorgängen beteiligt sind, und Angaben zu Beförderungswegen.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2
2. Der Vorsitzende der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ konsultiert Ausführer, Vermittler und sonstige Interessenträger, die von dieser Verordnung betroffen sind, wann immer dies für erforderlich gehalten wird.
2. Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ konsultiert Ausführer, Vermittler und sonstige Interessenträger, die von dieser Verordnung betroffen sind, wann immer dies für erforderlich gehalten wird.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 3
3. Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ richtet gegebenenfalls technische Sachverständigengruppen, bestehend aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, ein, um spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrollen zu untersuchen; hierzu gehören auch Fragen im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Kontrollliste der Union. Die technischen Sachverständigengruppen konsultieren gegebenenfalls Ausführer, Vermittler und sonstige maßgebliche, von dieser Verordnung betroffene Interessenträger.
3. Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ richtet gegebenenfalls technische Sachverständigengruppen, bestehend aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, ein, um spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrollen zu untersuchen; hierzu gehören auch Fragen im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Kontrollliste der Union im Anhang I Abschnitt B. Die technischen Sachverständigengruppen konsultieren Ausführer, Vermittler, Organisationen der Zivilgesellschaft und sonstige maßgebliche, von dieser Verordnung betroffene Interessenträger. Insbesondere richtet die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ im Benehmen mit einer Gruppe unabhängiger Sachverständiger, mit Wissenschaftlern und Organisationen der Zivilgesellschaft eine technische Arbeitsgruppe für Bewertungskriterien, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Bezug genommen wird, und für die Ausarbeitung von Leitlinien mit Blick auf die gebotene Sorgfalt ein.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1
1. Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Durchführung aller Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Er legt insbesondere Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung und ihre Durchführungsvorschriften zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
1. Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Durchführung aller Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Er legt insbesondere Sanktionen fest, die bei Verstößen, der Erleichterung von Verstößen gegen diese Verordnung und ihre Durchführungsvorschriften oder auch bei deren Umgehung zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Maßnahmen umfassen auch regelmäßige risikobasierte Prüfungen der Ausführer.
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2
2. Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ richtet für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Durchsetzungsbehörden einen Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung ein.
2. Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ richtet für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Durchsetzungsbehörden einen Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung ein, der einheitliche Kriterien für Genehmigungsentscheidungen festlegt.Nachdem die Kommission eine Bewertung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Vorschriften zu Sanktionen vorgenommen hat, wird mithilfe dieses Mechanismus aufgezeigt, wie die Sanktionen im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung gestaltet werden können, damit sie ähnlicher Art und Wirkung sind.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1
1. Die Kommission und der Rat stellen, soweit erforderlich, Leitlinien und/oder Empfehlungen in Bezug auf bewährte Verfahren für die in dieser Verordnung behandelten Aspekte zur Verfügung , um die Effizienz der Ausfuhrkontrollregelung der Union und ihre kohärente Durchführung zu gewährleisten . Auch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen, soweit erforderlich, zusätzliche Leitlinien für Ausführer, Vermittler und an Durchfuhren beteiligte Akteure, die im jeweiligen Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, zur Verfügung.
1. Die Kommission und der Rat stellen, soweit erforderlich, Leitlinien in Bezug auf bewährte Verfahren für die in dieser Verordnung behandelten Aspekte zur Verfügung, um die Effizienz der Ausfuhrkontrollregelung der Union und ihre kohärente Durchführung zu gewährleisten. Auch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen, soweit erforderlich, zusätzliche Leitlinien für Ausführer, insbesondere KMU, Vermittler und an Durchfuhren beteiligte Akteure, die im jeweiligen Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, zur Verfügung.
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts. Dieser jährliche Bericht wird veröffentlicht.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts. Dieser jährliche Bericht wird veröffentlicht. Ferner geben die Mitgliedstaaten vierteljährlich und in leicht zugänglicher Form sachdienliche Informationen zu jeder Genehmigung mit Angaben zur Genehmigung, zum Wert, zum Volumen, zur Art der Ausrüstung, zur Produktbeschreibung sowie zum Endverwender, zur Endverwendung und zum Bestimmungsland öffentlich bekannt sowie Informationen in Bezug auf genehmigte beziehungsweise abgelehnte Anträge auf Genehmigung. Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Fünf bis sieben Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung führt die Kommission eine Bewertung der Verordnung durch und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die wichtigsten Ergebnisse.
Fünf bis sieben Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung führt die Kommission eine Bewertung der Verordnung durch und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die wichtigsten Ergebnisse. Die Bewertung enthält einen Vorschlag über die Streichung der Kryptotechnik aus Anhang 1 Abschnitt A Kategorie 5 Teil 2.
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
d) die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3
3. Die Register oder Aufzeichnungen und die Papiere nach den Absätzen 1 und 2 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist oder die Vermittlungstätigkeiten oder die technische Unterstützung erbracht wurden, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
3. Die Register oder Aufzeichnungen und die Papiere nach den Absätzen 1 und 2 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist oder die Vermittlungstätigkeiten oder die technische Unterstützung erbracht wurden, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1
1. Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für einen regelmäßigen und wechselseitigen Informationsaustausch mit Drittländern.
1. Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beteiligen sich gegebenenfalls an einschlägigen internationalen Organisationen, wie der OECD und den multilateralen Ausfuhrkontrollregelungen, wobei sie sich mit ihrer Teilnahme für die internationale Einhaltung der Liste von Gütern für digitale Überwachung in Anhang I Abschnitt B, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, einsetzen, und sorgen gegebenenfalls, auch im Rahmen des Dialogs über Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und der strategischen Partnerschaftsabkommen der Union, für einen regelmäßigen und wechselseitigen Informationsaustausch mit Drittländern, beteiligen sich an dem Kapazitätsaufbau und fördern die Aufwärtskonvergenz. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einmal im Jahr einen Bericht über entsprechende nach außen gerichtete Tätigkeiten vor.
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt A – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
“Intrusion-Software” (4) (intrusion software): “Software”, besonders entwickelt oder geändert, um die Erkennung durch ‘Überwachungsinstrumente’ zu vermeiden, oder ‘Schutzmaßnahmen’ eines Rechners oder eines netzfähigen Gerätes zu umgehen, und die eine der folgenden Operationen ausführen kann:
“Intrusion-Software” (4) (intrusion software): “Software”, besonders entwickelt oder geändert, um ohne die ‘Zustimmung’ der Eigentümer oder ‘Administratoren’ von Rechnern oder netzfähigen Geräten betrieben zu werden, und die eine der folgenden Operationen ausführen kann:
a) Extraktion von Daten oder Informationen aus einem Rechner oder einem netzfähigen Gerät oder Veränderung von System- oder Benutzerdaten oder
a) nicht genehmigte Extraktion von Daten oder Informationen aus einem Rechner oder einem netzfähigen Gerät oder Veränderung von System- oder Benutzerdaten oder
b) Veränderung des Standard-Ausführungspfades eines Programms oder Prozesses, um die Ausführung externer Befehle zu ermöglichen.
b) Veränderung des Systems oder der Benutzerdaten, um Parteien, die nicht durch den Eigentümer des Rechners bzw. des netzfähigen Geräts dazu berechtigt wurden, den Zugriff auf Daten zu ermöglichen, die auf einem Rechner oder einem netzfähigen Gerät gespeichert sind.
Anmerkungen:
Anmerkungen:
1. “Intrusion-Software” erfasst nicht Folgendes:
1. “Intrusion-Software” erfasst nicht Folgendes:
a) Hypervisoren, Fehlersuchprogramme oder Tools für Software Reverse Engineering (SRE),
a) Hypervisoren, Fehlersuchprogramme oder Tools für Software Reverse Engineering (SRE),
b) “Software” für das digitale Rechtemanagement (DRM) oder
b) “Software” für das digitale Rechtemanagement (DRM) oder
c) “Software”, entwickelt zur Installation durch Hersteller, Administratoren oder Benutzer zu Ortungs- und Wiederauffindungszwecken.
c) “Software”, entwickelt zur Installation durch Administratoren oder Benutzer zu Ortungs- und Wiederauffindungszwecken oder für die ‘IKT-Sicherheitsprüfung’,
ca) “Software”, die zu dem ausdrücklichen Zweck in den Verkehr gebracht wird, sie auf Rechnern oder netzfähigen Geräten zu erkennen, zu entfernen und ihre Ausführung durch Parteien, die über keine Berechtigung verfügen, zu verhindern.
2. Netzfähige Geräte schließen mobile Geräte und intelligente Zähler ein.
2. Netzfähige Geräte schließen mobile Geräte und intelligente Zähler ein.
Technische Anmerkungen:
Technische Anmerkungen:
1. ‘Überwachungsinstrumente’: “Software” oder Hardware-Geräte, die Systemverhalten oder auf einem Gerät laufende Prozesse überwachen. Dies beinhaltet Antiviren (AV)-Produkte, End Point Security Products, Personal Security Products (PSP), Intrusion Detection Systems (IDS), Intrusion-Prevention-Systems (IPS) oder Firewalls.
1. ‘Genehmigung’: die Einwilligung der Benutzer in Kenntnis der Sachlage (d. h. die Bestätigung, dass die Art, die Auswirkungen und die künftigen Folgen eines Vorgangs bekannt sind, sowie die Genehmigung zur Ausführung dieses Vorgangs).
2. ‘Schutzmaßnahmen’: zur Gewährleistung der sicheren Code-Ausführung entwickelte Techniken, wie Data Execution Prevention (DEP), Address Space Layout Randomisation (ASLR) oder Sandboxing.
2. ‘IKT-Sicherheitsprüfung’: Aufdeckung und Bewertung von statischen oder dynamischen Risiken, Anfälligkeiten, Fehlern oder Schwachstellen, die sich auf die “Software”, Netzwerke, Rechner, netzfähige Geräte und Komponenten oder abhängige Geräte auswirken, wobei sie erwiesenermaßen der Verminderung von Faktoren dienen, die sich nachteilig auf den sicheren Betrieb, die sichere Verwendung und den sicheren Einsatz auswirken.
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt B – Überschrift
B. LISTE ANDERER GÜTER MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK
B. LISTE DER GÜTER FÜR DIGITALE ÜBERWACHUNG
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt B – KATEGORIE 10 – Nummer 10A001 – Technische Anmerkung – Buchstabe e a (neu)
ea) Forschung im Bereich Netzwerke sowie Sicherheitsprüfungen im Rahmen genehmigter Tests oder zum Schutz eines Informationssystems.
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt A – Teil 3 – Absatz 3
3. Jeder Ausführer, der diese Genehmigung verwenden will, lässt sich bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats registrieren, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, bevor er diese Genehmigung erstmalig verwendet. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von der zuständigen Behörde binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang bestätigt.
3. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass sich die in ihnen niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig verwenden. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang bestätigt.
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt A – Teil 3 – Absatz 4
4. Der registrierte Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, spätestens 10 Tage vor dem Datum der ersten Ausfuhr mit, dass er diese Genehmigung erstmalig verwendet.
4. Der registrierte Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag mit, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat.
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt A – Teil 3 – Absatz 5 – Nummer 4
(4) soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
(4) die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt B – Teil 3 – Absatz 3
3. Jeder Ausführer, der diese Genehmigung verwenden will, lässt sich bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats registrieren, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, bevor er diese Genehmigung erstmalig verwendet. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von der zuständigen Behörde binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, bestätigt.
3. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass sich die in ihnen niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig verwenden. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang bestätigt.
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt B – Teil 3 – Absatz 5 – Nummer 4
(4) soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
(4) die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt C – Teil 3 – Absatz 5
5. Der registrierte Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, spätestens 10 Tage vor dem Datum der ersten Ausfuhr mit, dass er diese Genehmigung erstmalig verwendet.
5. Der registrierte Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag mit, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder er unterrichtet sie – im Fall einer entsprechenden Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist – bereits vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt C – Teil 3 – Absatz 6 – Nummer 4
(4) soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
(4) die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt D – Teil 3 – Absatz 6
6. Der registrierte Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, spätestens 10 Tage vor dem Datum der ersten Ausfuhr mit, dass er diese Genehmigung erstmalig verwendet.
6. Der registrierte Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag mit, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder er unterrichtet sie – im Fall einer entsprechenden Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist – bereits vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt D – Teil 3 – Absatz 7 – Nummer 4
(4) soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
(4) die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt F – Teil 3 – Absatz 5 – Nummer 4
(4) soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
(4) die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt G – Teil 3 – Absatz 8 – Nummer 4
(4) soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
(4) die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt H – Teil 3 – Absatz 1 – Einleitung und Nummer 1
1. Diese Genehmigung berechtigt zur Weitergabe von in Teil 1 aufgeführter Software und Technologie durch alle in einem Mitgliedstaat der Union ansässigen oder niedergelassenen Ausführer, sofern das Gut lediglich für folgende Verwendungen bestimmt ist:
1. Diese Genehmigung berechtigt zur Weitergabe von in Teil1 aufgeführter Software und Technologie durch alle in einem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausfuhrunternehmen an alle Schwester-, Tochter- oder Mutterunternehmen – vorausgesetzt, diese stehen im Eigentum oder unter der Kontrolle desselben Mutterunternehmens oder sind in einem Mitgliedstaat niedergelassen –, sofern das betreffende Gut für den Einsatz in gemeinsamen Projekten der Unternehmen bestimmt ist, einschließlich für die gewerbliche Produktentwicklung, Forschung, Wartung, Fertigung und Verwendung, wobei im Fall von Beschäftigten und Auftragsbearbeitern die Vereinbarung über das Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen ist.
(1) durch den Ausführer selbst oder eine in seinem Besitz stehende oder von ihm kontrollierte Einrichtung,
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt H – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 2
(2) durch das Personal des Ausführers selbst oder einer in seinem Besitz stehenden oder von ihm kontrollierten Einrichtung
entfällt
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt H – Teil 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
im Rahmen seiner oder ihrer eigenen gewerblichen Produktentwicklung und im Fall des Personals entsprechend der Vereinbarung über das Beschäftigungsverhältnis.
entfällt
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt J – Teil 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Jeder Ausführer, der diese Genehmigung verwenden will, lässt sich bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats registrieren, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, bevor er diese Genehmigung erstmalig verwendet. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von der zuständigen Behörde binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, bestätigt.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass sich die in ihnen niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig verwenden. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang bestätigt.
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt J – Teil 3 – Absatz 5 – Nummer 4
(4) soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
(4) die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0390/2017).